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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts

Vom 18. November 2010
(Amtsbl. vom 23.12.2010 S. 2588)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Wassergesetzes

Das Saarländische Wassergesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 676), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

Erster Teil
Geltungsbereich, Gewässereinteilung

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 (aufgehoben)

§ 2a (aufgehoben)

§ 2b Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten

§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer

Zweiter Teil
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 4 Gewässer zweiter und dritter Ordnung

§ 5 Bisheriges Eigentum

§ 6 Uferlinie

§ 7 Überflutung, Verlandung, Uferabriss

§ 8 Änderung der Gemeindegrenzen

§ 9 Wiederherstellung eines Gewässers

§ 10 Verlassenes Gewässerbett, Inseln

§ 11 Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Dritter Teil
Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen

I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Anwendung internationalen Rechts

§ 12a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften

§ 13 Benutzungsbedingungen und Auflagen

§ 13a Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser

§ 14 Bewilligung

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

§ 19 Verlängerung der Erlaubnis

§ 19a Erlaubnisfreiheit aufgrund behördlicher Anordnung

§ 19b Erlaubnis im vereinfachten Verfahren

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung

II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer

1. Titel
Erlaubnisfreie Benutzung

§ 22 Gemeingebrauch

§ 23 Allgemeine Regelung des Gemeingebrauchs

§ 24 Anordnungen im Einzelfall

§ 25 Eigentümer- und Anliegergebrauch

§ 26 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

2. Titel
Schifffahrt, Häfen und Fähren

§ 27 Schifffahrt

§ 28 Fähren und Schifffahrtsanlagen

3. Titel
Aufstauen und Absenken

§ 29 Staumarken

§ 30 Erhalten der Staumarke

§ 31 Kosten

§ 32 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

§ 33 Aufstauen und Ablassen

§ 34 Talsperren, Rückhaltebecken

III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

§ 35 Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzung

§ 36 Erdaufschlüsse

IV. Abschnitt
Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung

1. Titel
Gewässerschutz

§ 37 Wasserschutzgebiete

§ 38 (aufgehoben)

§ 39 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

2. Titel
Wasserwirtschaftliche Planung

§ 40 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm

§ 41 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

§ 41a Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm

§ 42 Abwasserbeseitigungsplan

V. Abschnitt
Heilquellen

§ 43 (aufgehoben)

§ 44 Staatliche Anerkennung

§ 45 Quellenschutzgebiete

§ 46 (aufgehoben)

§ 47 Bisheriger Quellenschutz

VI. Abschnitt
Genehmigung von Anlagen

§ 48 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

VII. Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§ 49 Geltungsbereich

§ 49a Beseitigung von Niederschlagswasser

§ 50 Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften

§ 50a Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden

§ 50b Pflichten der Abwassererzeuger

§ 51 Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen

§ 52 Anforderungen an Abwassereinleitungen

§ 53 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

§ 54 Überwachung und Eigenkontrolle

Vierter Teil
Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen

I. Abschnitt
Unterhaltung; Bewirtschaftung

§ 55 Unterhaltungspflicht

§ 56 Umfang der Unterhaltung, Pflege und Entwicklung, Gewässerrandstreifen

§ 57 Unterhaltungspflichtige

§ 58 Förderung durch das Land

§ 59 Unterhaltung bei Anlagen in und an Gewässern

§ 60 Übernahme und Übertragung der Unterhaltung

§ 61 Beseitigungspflicht des Störers

§ 62 Ersatzvornahme

§ 63 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

§ 64 (aufgehoben)

§ 65 Entscheidung in Streitfällen

§ 66 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten

II. Abschnitt
Ausbau oberirdischer Gewässer

§ 67 Ausbaupflicht und Renaturierung

§ 68 Herstellung schadenverhütender Einrichtungen

§ 69 Entschädigung

§ 70 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues

§ 71 Vorteilsausgleich

§ 72 Planfeststellung, Plangenehmigung

III. Abschnitt
Deiche, Dämme

§ 73 Errichtung, Beseitigung, Umgestaltung

§ 74 Unterhaltung und Wiederherstellung

§ 75 Übergang der Unterhaltungspflicht

§ 76 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

§ 77 Entscheidung in Streitfällen

Fünfter Teil
Sicherung des Wasserabflusses

I. Abschnitt
Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern

§ 78 Genehmigung

II. Abschnitt
Hochwasserschutz

§ 79 Überschwemmungsgebiete

§ 80 Zulassungen, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten

§ 80a Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

§ 81 Zusätzliche Maßnahmen

§ 81a Risikomanagementpläne

§ 81b Hochwassermeldedienst, Hochwasserwarnung

III. Abschnitt
Wild abfließendes Wasser

§ 82 Veränderung des Wasserablaufs

Sechster Teil
Gewässeraufsicht

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 83 Aufgaben und Befugnisse

§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

§ 84a Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten

§ 85 Bauüberwachung

§ 86 Bauabnahme

§ 87 Kosten der Gewässeraufsicht

II. Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 88 Wasserschau

§ 89 Wassergefahr

Siebenter Teil
Zwangsrechte

§ 90 Gewässerkundliche Maßnahmen

§ 91 (aufgehoben)

§ 92 Anschluss von Stauanlagen

§ 93 (aufgehoben)

§ 94 (aufgehoben)

§ 95 Einschränkende Vorschriften

§ 96 (aufgehoben)

§ 97 Vorbereitung des Unternehmens

§ 98 Zuständigkeit

Achter Teil
Ausgleich, Entschädigung, Enteignung

I. Abschnitt
Ausgleich

§ 99 Art, Ausmaß, Verfahren

II. Abschnitt
Entschädigung

§ 100 Entschädigung

III. Abschnitt
Enteignung

§ 101 Enteignung

Neunter Teil
Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren

I. Abschnitt
Wasserbehörde, Zuständigkeit

§ 102 Wasserbehörden

§ 103 Sachliche Zuständigkeit

§ 104 Örtliche Zuständigkeit

§ 105 Bestimmung in besonderen Fällen

§ 106 Fachbehörde

§ 107 Aufsicht

II. Abschnitt
Verfahren

1. Titel
Allgemeine Bestimmungen

§ 108 Grundsatz

§ 109 Antrag

§ 110 Aussetzung des Verfahrens

§ 111 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

§ 112 Sicherheitsleistung

§ 113 Verfahrenskosten

2. Titel
Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 114 Grundsatz

§ 115 Entscheidung ohne förmliches Verfahren

§ 116 Inhalt des Bescheides

3. Titel
Planfeststellungsverfahren

§ 117 Grundsatz

§ 118 Anzuwendende Vorschriften

4. Titel
Entschädigungsverfahren

§ 119 Festsetzung

§ 120 Vollstreckbarkeit

§ 121 Rechtsweg

Zehnter Teil
Wasserbuch; Gewässergütekataster

§ 122 Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuches

§ 123 Eintragung

§ 124 Verfahren

§ 125 Einsicht

§ 126 Gewässergütekataster

Elfter Teil
Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe

I. Abschnitt
Bewertungsgrundlagen

§ 127 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen

§ 127a Erklärung geringerer Werte

II. Abschnitt
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 128 Ermittlung in sonstigen Fällen

§ 129 Einheitliche Festlegung der Vorbelastung

§ 130 Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser

§ 131 Abgabe bei Kleineinleitungen

III. Abschnitt
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe

§ 132 Abgabepflicht

IV. Abschnitt
Festsetzung und Erhebung der Abgabe

§ 133 Abgabeerklärung

§ 134 (aufgehoben)

§ 135 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit

§ 136 Form des Abgabebescheides

§ 137 Verjährung

§ 138 Einziehung der Abgabe

§ 139 Zuständigkeiten, Befugnisse

V. Abschnitt
Verwendung der Abgabe

§ 140 Abzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung

Zwölfter Teil
Bußgeldvorschriften

§ 141 Ordnungswidrigkeiten

Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 142 Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 143 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

§ 144 Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen

§ 145 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

§ 146 Verweisung

§ 147 Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes

§ 148 Anhängige Verfahren

§ 149 Bundeswasserstraßen

§ 150 Verwaltungsvorschriften

§ 151 Geltungsbereich von Verordnungen

§ 152 Außerkrafttreten"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 1 WHG)" durch die Angabe "(zu § 2 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bezeiclneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser."

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Gesetz gilt ferner für Maßnahmen und Anlagen, die sich auf Gewässer und ihre Nutzung auswirken oder auswirken können."Die §§ 6, 32, 48, 55 bis 63, 83, 86, 89, 103 WHG und die §§ 4, 5, 7, 9, 10, 22, 23, 37 bis 42, 49 bis 54, 82 bis 84, 111, 150 und 151 dieses Gesetzes gelten auch für die in Satz 1 genannten Anlagen."

3. Die §§ 2 und 2a

§ 2 Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

(1) Die Gewässer sind naturnah zu bewirtschaften. Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Belangen. Ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

(2) Das Grundwasser ist zu schützen und sparsam zu nutzen. Die Wasserentnahme ist auf das dauerhaft zur Verfügung stehende Wasserdargebot zu beschränken. Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(3) Abwasservermeidungskonzepte sind zu entwickeln und umzusetzen.

§ 2a Bewirtschaftungsziele, Fristen (zu §§ 25a bis 25d und § 33a WHG)

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen:

  1. bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG),
  2. bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG),
  3. beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG),
  4. bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in den Nummern 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(3) § 25d WHG bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

4. In der Überschrift zu § 2b wird die Angabe "(zu § 1b Abs. 3 WHG)" durch die Angabe "(zu § 7 Abs. 5 WHG)" ersetzt.

5. In § 11 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "nach § 7 WHG" wird gestrichen.

b) Die Angabe " § 8 WHG" wird durch die Angabe " § 10 WHG" ersetzt.

7. In § 12a werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 4 WHG)" durch die Angabe "(zu § 13 WHG)" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 WHG" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 WHG" ersetzt.

9. In § 13a Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

10. § 15 wird aufgehoben.

§ 15 Gehobene Erlaubnis

(1) Liegen für eine Gewässerbenutzung die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder ist eine Bewilligung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 WHG), so ist die Erlaubnis (gehobene Erlaubnis) nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens zu erteilen, wenn die Gewässerbenutzung

  1. von erheblicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist und im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere der öffentlichen Abwasserbeseitigung und der Energieversorgung dient, oder
  2. in einem Umfang beantragt wird, der Auflagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG erwarten lässt.

(2) Für die Erlaubnis nach Absatz 1 gelten § 8 Abs. 3 sowie § 10 WHG und §§ 11, 12 sowie 17 dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Wegen nachteiliger Wirkungen einer nach Absatz 1 und 2 erlaubten Benutzung kann der Betroffene von dem Inhaber der Erlaubnis eine Entschädigung, nicht aber die Unterlassung der Benutzung verlangen. Vertragliche Ansprüche, ferner Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen, bleiben unberührt.

11. § 17 wird aufgehoben.

§ 17 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren (zu § 8 WHG)

(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung

  1. der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst nachteilig verändert wird,
  2. der Wasserstand nachteilig verändert wird,
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird,
  4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert wird,
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird, ohne dass dadurch ein Recht beeinträchtigt wird.

Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 WHG entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

12. In der Überschrift zu § 18 wird die Angabe "(zu § 7 und § 9 WHG)" gestrichen.

13. In der Überschrift zu § 19a wird nach der Angabe " § 19a" die Angabe "(zu § 8 WHG)" eingefügt.

14. In § 19b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " § 33 Abs. 1 WHG" durch die Angabe " § 46 Abs. 1 WHG" ersetzt.

15. § 20 wird aufgehoben.

§ 20 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG)

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 WHG ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechenden Weise unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 12 WHG)" durch die Angabe "(zu § 18 WHG)" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 WHG" durch die Angabe " § 18 WHG" ersetzt.

17. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 23 WHG)" durch die Angabe "(zu § 25 WHG)" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 23 WHG" durch die Angabe " § 25 WHG" ersetzt.

18. In § 23 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

19. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 24 WHG)" durch die Angabe "(zu § 26 WHG)" ersetzt.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Absatz 2

(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das überirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). Die §§ 23 und 24 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

wird aufgehoben.

20. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 und Absatz 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

21. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

c) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" werden durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

bb) Die Wörter "im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt" werden gestrichen.

22. In § 33 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG" ersetzt.

23. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 35" die Angabe "(zu § 46 WHG)" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Ministerium für Umwelt" werden durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 33 Abs. 1 WHG" wird durch die Angabe " § 46 Abs. 1 WHG" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll, soweit dies flächenhaft über die natürlich gewachsene oder über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Bodenzone erfolgt."(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn es auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll, soweit dies flächenhaft über die natürliche oder über eine mindestens 30 cm mächtige belebte Bodenzone erfolgt."

24. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 35 WHG)" durch die Angabe "(zu § 49 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter "die über eine näher bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen oder einem näher bestimmten Zweck dienen," durch die Wörter "im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG" ersetzt.

bb) Satz 2

Die Tiefe oder der Zweck wird durch Rechtsverordnung nähere bestimmt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3

(3) Die Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu untersagen, wenn die Einwirkung auf das Grundwasser schädlich, ist und der Schaden nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Liegt eine Benutzung im Sinne des § 3 WHG vor, so ist der Unternehmer auf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren zu verweisen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe " § 3 WHG" wird durch die Angabe " § 9 WHG" ersetzt.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe "Absätze 1 bis 4" wird durch die Angabe "Absätze 1 bis 3" ersetzt.

25. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 19 WHG)" durch die Angabe "(zu § 51 und § 52 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

bb) Satz 2

Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 2 und 3

(2) In der Verordnung sind Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten im Sinne von § 19 Abs. 2 WHG festzulegen. Die Verordnung kann Ausnahmen von den festgesetzten Verboten, Beschränkungen und. Duldungspflichten zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte. führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutz zwecks möglich ist.

(3) In der, Verordnung ist der Begünstigte zu bezeichnen oder es ist darauf hinzuweisen, dass das Wasservorkommen zum Zweck der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt wird. Dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets begünstigten Unternehmer kann in der Verordnung oder durch Anordnung im Einzelfall die Durchführung, bestimmter, dem Schutzzweck dienender Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens auferlegt werden.

werden aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 2 und in den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Ausnahmen" durch das Wort "Befreiungen" ersetzt.

e) Absatz 5 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden die Wörter "den §§ 58 und 60 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereine" durch die Wörter " § 63 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.

26. § 38

§ 38 Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (zu § 19a WHG) 06

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,

  1. die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten;
  2. die Zubehör einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind,
  3. die der landwirtschaftlichen Düngung dienen,
  4. für die § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 2711), in der jeweils geltenden Fassung gilt.

Weitergehende Vorschriften, insbesondere für Wasser- und Quellenschutzgebiete, bleiben unberührt.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften durch das Unternehmen nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden kann.

(3) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.

(4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt.

(5) Nach Ablauf der festgesetzten Frist und im Fall des Widerrufs ohne Entschädigung kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 4 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.

wird aufgehoben.

27. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu §§ 19 g, h, i, k, 1 WHG)" durch die Angabe "(zu § 62 WHG)" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 19g Abs. 5 WHG" jeweils durch die Angabe " § 62 Abs. 3 WHG" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " § 19g Abs. 1 und 2 WHG" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 WHG" sowie die Angabe " § 19g Abs. 5 WHG" durch die Angabe " § 62 Abs. 3 WHG" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 19g Abs. 1 und 2 WHG" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 WHG" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 19 Abs. 1 WHG" durch die Angabe " § 51 WHG" sowie die Angabe " § 36a WHG" durch die Angabe " § 86 WHG" ersetzt.

ccc) In Buchstabe e wird die Angabe " § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG" durch die Wörter "einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG" ersetzt.

ddd) In Buchstabe f werden die Angaben "nach § 19 1 WHG" und "im Sinne von § 19 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG" gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Ministerium für Umwelt" werden durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

bbb) Die Angabe " § 19h Abs. 2 WHG" wird durch die Angabe " § 63 WHG" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 19 g, h, i, k, l WHG" durch die Wörter "Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG sowie § 63 WHG" ersetzt.

28. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)" durch die Angabe "(zu §§ 7, 82, 83 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Beitrag" durch die Wörter "Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "die" durch die Wörter "dieser Teil der" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 36b WHG" durch die Angabe " § 83 WHG" sowie die Angabe " § 36 WHG" durch die Angabe " § 82 WHG" ersetzt.

29. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 36b WHG)" durch die Angabe "(zu § 83 WHG)" ersetzt.

b) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "und die durchzuführenden Anhörungsmaßnahmen" durch die Wörter "einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen" ersetzt.

30. In der Überschrift zu § 41a wird die Angabe "(zu § 36 Abs. 7 WHG)" gestrichen.

31. § 43

§ 43 Begriff

Heilquellen sind Wasser- oder Gasquellen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

wird aufgehoben.

32. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 44" die Angabe "(zu § 53 WHG)" eingefügt.

b) Absatz 1

(1) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Anerkennung und den Widerruf ist das Ministerium für Umwelt zuständig."Für die Anerkennung und den Widerruf von Heilquellen im Sinne von § 53 Abs. 2 WHG ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr zuständig."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "Ministerium für Umwelt" werden durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

33. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe

" § 45" die Angabe "(zu § 53 Abs. 4 WHG)" eingefügt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 2, 3 und 4 WHG" durch die Angabe " § 52 WHG" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes" ersetzt.

34. § 46

§ 46 Besondere Pflichten

(1) Der Eigentümer und der Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch die zuständigen Behörden zu dulden.

(2) Dem Eigentümer und dem Unternehmer können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Quelle erforderlich sind.

(3) Weitere Auflagen können vorbehalten bleiben.

wird aufgehoben.

35. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 48" die Angabe "(zu § 50 und § 60 WHG)" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nummer 6 wird die Angabe "vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

36. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 49" die Angabe "(zu § 54 WHG)" eingefügt und das Wort "Abwasserbegriff' sowie das Komma werden gestrichen.

b) Absatz 1

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von den Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

37. In der Überschrift zu § 49a wird nach der Angabe " § 49a" die Angabe "(zu § 55 Abs. 2 WHG)" eingefügt.

38. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 18a WHG)" durch die Angabe "(zu § 56 WHG)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 18a Abs. 2 WHG" durch die Angabe " § 56 WHG" ersetzt.

39. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 51" die Angabe "(zu § 58 WHG)" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG" durch die Angabe " § 57 Abs. 2 WHG" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 4 bis 6 WHG" durch die Angabe " §§ 12 und 13 WHG" ersetzt.

40. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 7a WHG)" durch die Angabe "(zu § 57 Abs. 3 WHG)" ersetzt.

b) Der einzige Satz wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 7a Abs. 1 WHG" wird durch die Angabe " § 57 WHG" ersetzt.

bb) Die Angabe " §§ 4 und 5 WHG" wird durch die Angabe " § 13 WHG" ersetzt.

cc) Die Angabe " § 7 Abs. 1 WHG, § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes" wird durch die Angabe " §§ 10 und 18 WHG" ersetzt.

dd) Die Angabe " § 12 und § 15 Abs. 4 WHG" wird durch die Angabe " § 18 und § 20 Abs. 2 WHG" ersetzt.

41. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 18b WHG)" durch die Angabe "(zu § 60 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 1

(1) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b Abs. 1 WHG, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 52 dieses Gesetzes entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

d) Satz 1 und 2

Abwasseranlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder in der Genehmigung der Indirekteinleitung festgelegten Werte in ihrem Ablauf einzuhalten. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage oder Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen.

werden aufgehoben.

e) Im neuen Satz 1 wird das Wort "gleichwohl" durch die Wörter "bei Bau oder Betrieb von Abwasseranlagen" ersetzt.

f) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "nach den Sätzen 2 und 3" gestrichen.

42. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe

" § 54" die Angabe "(zu § 61 WHG)" eingefügt.

b) Absatz 1

(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben ihre Anlagen daraufhin zu überprüfen, dass sie funktionsgerecht betrieben werden und die Abwasserbehandlungsanlagen die nach dem Stand der Abwassertechnik erreichbare Reinigungsleistung erzielen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "für die Selbstüberwachung nach § 61 WHG" eingefügt.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

43. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe

" § 55" die Angabe "(zu § 39 WHG)" eingefügt.

b) Die Absätze 1 und 2

(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

(2) Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung der Gewässer zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d WHG. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms sind zu beachten.

werden aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.

bb) Das Wort "daneben" wird durch die Wörter "neben den Pflichten nach § 39 WHG" ersetzt.

44. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 28 WHG)" durch die Angabe "(zu § 38 und § 39 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 1

(1) Zur Unterhaltung der Gewässer gehören insbesondere
  1. das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen,
  2. die Ufer und die anschließenden Gewässerrandstreifen zur Sicherung des Wasserabflusses naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften,
  3. die ökologische und landschaftsgestalterische Funktion des Gewässers zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen,
  4. das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten,
  5. feste Stoffe aus den Gewässer zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
  6. die Ufer zu schützen, um Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit oder Beteiligter zu verhüten oder zu beseitigen, sofern der Aufwand für den Uferschutz in angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht; die Ufersicherung soll nach Möglichkeit naturnah erfolgen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird Absatz 1.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 1" durch die Angabe " § 39 Abs. 1 WHG" ersetzt.

e) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe " § 2a dieses Gesetzes" wird durch die Angabe " § 27 WHG" ersetzt.

f) Absatz 5 wird Absatz 4.

45. In der Überschrift zu § 57 wird die Angabe "(zu § 29 WHG)" durch die Angabe "(zu § 40 WHG)" ersetzt.

46. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 29 WHG)" durch die Angabe "(zu § 36 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 1

(1) Anlagen in und an Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 werden die Wörter "der Anlage" durch die Wörter "einer Anlage in oder an einem Gewässer" ersetzt.

47. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 29 WHG)" durch die Angabe "(zu § 40 Abs. 2 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "von den in § 29 Abs. 1 WHG genannten Körperschaften, Eigentümern oder Anliegern" werden gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Arbeitsschutz" werden die Wörter "gemäß § 40 Abs. 2 WHG" eingefügt.

48. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 29 WHG)" durch die Angabe "(zu § 40 Abs. 3 WHG)" ersetzt.

b) Die Sätze 1 bis 3

Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten verursacht worden, so ist der Störer zur Beseitigung verpflichtet. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat den Störer, soweit angebracht, zur Beseitigung anzuhalten. Hat der zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichtete das Hindernis beseitigt, so hat ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten das angemessene Maß nicht überschreiten.

werden aufgehoben.

c) Im einzigen verbleibenden Satz werden nach dem Wort "Streitfall" die Wörter "hinsichtlich der Kostenerstattung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG" eingefügt.

49. In der Überschrift zu § 62 wird die Angabe "(zu § 29 WHG)" durch die Angabe "(zu § 40 Abs. 4 WHG)" ersetzt.

50. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 30 WHG)" durch die Angabe "(zu § 41 WHG)" ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2

(1) Die Eigentümer des Gewässers und seine Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am. Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung ,unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

werden aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.

bb) Im einzigen verbleibenden Satz werden nach dem Wort "Hinterlieger" die Wörter "an Gewässern" eingefügt und die Angabe " § 30 WHG" wird durch die Angabe " § 41 WHG" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Der zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichtete hat dem Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und nach dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen. Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

wird aufgehoben.

51. In der Überschrift zu § 65 wird nach der Angabe " § 65" die Angabe "(zu § 42 WHG)" eingefügt.

52. In der Überschrift zu § 66 wird die Angabe "(zu § 29 WHG)" gestrichen.

53. In der Überschrift zu § 67 wird nach der Angabe " § 67" die Angabe "(zu § 67 WHG)" eingefügt.

54. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 31 WHG)" gestrichen.

b) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe " § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 14 Abs. 4 WHG" ersetzt.

55. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 31 Abs. 2 und 3 WHG)" durch die Angabe "(zu § 68 WHG)" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 2 WHG" durch die Angabe " § 13 WHG" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird in Satz 1 und in Satz 2 Nummer 2 die Angabe " § 17 dieses Gesetzes" jeweils durch die Angabe " § 14 Abs. 4 bis 6 WHG" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 10 WHG" wird durch die Angabe " § 14 Abs. 5 WHG" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG" wird durch die Angabe " § 14 Abs. 6 Satz 2 WHG" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 11 WHG" durch die Angabe " § 16 Abs. 2 WHG" ersetzt.

56. In der Überschrift zu § 73 wird die Angabe "(zu § 31 WHG)" durch die Angabe "(zu § 67 WHG)" ersetzt.

57. In § 74 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 61 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 40 Abs. 3 WHG und § 61 dieses Gesetzes" ersetzt.

58. In § 76 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

59. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 78" die Angabe "(zu § 36 WHG)" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Genehmigung" ein Komma und das Wort "Zustimmung" eingefügt.

60. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 31b WHG)" durch die Angabe "(zu § 76 WHG)" ersetzt.

b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
 (1) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerstrecken zu bestimmen, an denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Rechtsverordnung ist, soweit erforderlich, an neue fachliche Erkenntnisse zum Gefahrenpotenzial bestimmter Gewässer oder Gewässerstrecken anzupassen.

(2) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gewässer und Gewässerabschnitte nach Absatz 1

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses,
  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser,

Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Dabei ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Das Ministerium für Umwelt trifft von § 80 dieses Gesetzes abweichende oder weitergehende Regelungen, soweit das für die in § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG geregelten Ziele erforderlich ist. Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten fort. Sie sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des Satzes 2 anzupassen.

(3) Ist die Festsetzung einest Überschwemmungsgebiets beabsichtigt, so kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung vorläufig anordnen, dass § 80 dieses Gesetzes Anwendung findet. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

"Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 und 3 WHG festzusetzen."

61. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 31b WHG)" durch die Angabe "(zu § 78 WHG)" und das Wort "Verbote" durch das Wort "Zulassungen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) In Überschwemmungsgebieten und Gebieten nach § 79 Abs. 3 dieses Gesetzes dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften."(1) Zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 bis 4 WHG ist die oberste Wasserbehörde."

c) Die Absätze 2 bis 5

(2) Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Absatz 1 kann ausnahmsweise durch die oberste Wasserbehörde zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches in Überschwemmungsgebieten bedürfen der Genehmigung der obersten Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes der Genehmigung der obersten Wasserbehörde:

  1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  2. das Entnehmen von Bodenbestandteilen,
  3. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
  4. das Lagern oder Ablagern von Stoffen,
  5. das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden,
  6. die Umwandlung von Grün- in Ackerland,

soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 dieses Gesetzes darf nur erteilt werden, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 2 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässers besorgen lässt. Die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 dieses Gesetzes ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen und die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die Anlage hochwassersicher errichtet wird.

(5) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 79 Abs. 3 dieses Gesetzes sind

  1. Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
  2. vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 22. Dezember 2021 hochwassersicher nachzurüsten,
  3. von den Abwasserbeseitigungspflichtigen und den Trägern der Wasserversorgung die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.

werden aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach den Absätzen 3 und 4."Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "den Absätzen 3 und 4" durch die Angabe " § 78 Abs. 3 und 4 WHG" ersetzt.

e) Absatz 7

(7) Wird Retentionsraum geschaffen, kann dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bzw. Absatz 3 Satz 2 zu einem späteren Zeitpunkt in Anrechnung gebracht werden.

wird aufgehoben.

f.) Absatz 8 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Ministerium für Umwelt" werden durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

bb) Die Angabe "den Absätzen 3 und 4" wird durch die Angabe " § 78 Abs. 3 und 4 WHG" ersetzt.

62. § 80a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 80a Überschwemmungsgefährdete Gebiete 09
(zu § 31c WHG)

(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne von § 31c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, legt die Karten für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Es bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.

(2) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern. Die näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes festgelegt.

" § 80a Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
(zu § 73 WHG)

Zuständig für die Bewertung und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 WHG ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr."

63. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Obersten" durch das Wort "unteren" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, ist ein Ausgleich zu leisten. § 99 dieses Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Ausgleichspflichtiger im Sinne des Absatzes 2 das Land ist.

wird aufgehoben.

64. § 81a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu §§ 31d und 32 WHG)" durch die Angabe "(zu § 75 WHG)" und das Wort "Hochwasserschutzpläne" durch das Wort "Risikomanagementpläne" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Abs. 1 WHG" durch die Wörter "Risikomanagementpläne nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 WHG" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Hochwasserschutzpläne" durch das Wort "Risikomanagementpläne" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Hochwasserschutzpläne" durch das Wort "Risikomanagementpläne" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird in Satz 1 und 2 das Wort "Hochwasserschutzpläne" jeweils durch das Wort "Risikomanagementpläne" ersetzt.

65. In der Überschrift zu § 81b wird die Angabe "(zu § 31a WHG)" durch die Angabe "(zu § 79 Abs. 2 WHG)" ersetzt.

66. In der Überschrift zu § 82 wird nach der Angabe " § 82" die Angabe "(zu § 37 Abs. 3 WHG)" eingefügt.

67. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 83" die Angabe "(zu § 100 WHG)" eingefügt.

b) Absatz 5

(5) Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes und die es Gesetzes erteilte Zulassungen sind durch die für ihre Erteilung zuständigen Wasserbehörden regelmäßig zu überprüfen und - soweit erforderlich - anzupassen.

wird aufgehoben.

68. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 84" die Angabe "(zu § 101 WHG)" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) § 21 Abs. 1 WHG gilt sinngemäß in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht, nicht die Benutzung des Gewässers ist.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

69. § 84a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 37a WHG)" durch die Angabe "(zu § 88 WHG)" ersetzt.

b) Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
 (1) Die Oberste Wasserbehörde und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, Daten erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen.

Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen durch nach diesen Gesetzen erlassene Verordnungen übertragen worden sind. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren,
  2. die Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,
  3. die Gefahrenabwehr,
  4. die Ausweisung von Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebieten,
  5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
  6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
  7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans.

(2) Die Gemeinden, der Entsorgungsverband Saar, die Wasserversorgungsunternehmen und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den Wasserbehörden bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.

(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden. Sie dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes zulässig; sie erfolgt unentgeltlich.

(4) Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Saarländisches Datenschutzgesetz SDSG) vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

"Zuständige Behörden im Sinne des § 88 WHG sind die oberste Wasserbehörde und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz."

70. In § 88 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "den §§ 58 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine" durch die Wörter " § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.

71. § 90 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 90" die Angabe "(zu § 91 WHG)" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Soweit die Gewässerkunde es erfordert, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Eigentümer von Grundstücken anhalten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) zu dulden. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen. Geringfügige Nachteile werden nicht entschädigt."(1) Zuständige Behörde für die Anordnung der Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen im Sinne des § 91 WHG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz."

72. § 91

§ 91 Verändern oberirdischer Gewässer 07a

(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung, der Behandlung von Abwasser oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage können die Eigentümer eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke angehalten werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) zu dulden.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und wasserwirtschaftliche Nachteile allgemeiner Art nach Feststellung der Obersten Wasserbehörde nicht zu befürchten sind.

wird aufgehoben.

73. § 93

§ 93 Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Zugunsten eines Unternehmens der Ent- oder Bewässerung von Grundstücken, der Fortleitung von Trink- und Brauchwasser oder Abwasser, der Teichwirtschaft und zugunsten des Betriebs einer Stau- und Triebwerksanlage können die Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer angehalten werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die damit verbundenen Sonderbauwerke und die Unterhaltung zu dulden.

(2) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen kann.

(3) § 91 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

74. § 94

§ 94 Mitbenutzen von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage kann angehalten werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbehandlung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausführen kann.

(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmers nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.

(3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.

wird aufgehoben.

75. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Die Angabe " §§ 91 und 93 dieses Gesetzes" wird durch die Angabe " §§ 92 und 93 WHG" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Im Fall des § 93 dieses Gesetzes kann das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zugelassen werden.

wird aufgehoben.

76. § 96

§ 96 Entschädigung

In den Fällen der §§ 91 bis 94 und des § 95 Abs. 2 dieses Gesetzes ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist der Unternehmer oder Mitbenutzer verpflichtet. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.

wird aufgehoben.

77. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 19 Abs. 4 WHG)" durch die Angabe "(zu § 99 WHG)" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 4 WHG" durch die Angabe " § 52 Abs. 5 WHG" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 37 Abs. 3 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 51 Abs. 1 WHG" ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 4

Die Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 3 WHG bleibt davon unberührt.

wird aufgehoben.

78. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 20 WHG)" durch die Angabe "(zu §§ 96 bis 99 WHG)" und die Wörter "Art, Ausmaß, Sonstiges" werden durch das Wort "Entschädigung" ersetzt.

b) Absätze 1 bis 4

(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.

(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.

(3) Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Handlung ein Triebwerk seine Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwerten, so kann ganz oder teilweise Entschädigung durch Lieferung elektrischer Arbeit festgesetzt werden, wenn der Entschädigungspflichtige ein Energieversorgungsunternehmen und die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit (Leitungsbau, Betriebsumstellung u. Ä.) hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.

(4) Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt ist. § 99 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 1 und nach dem Wort "Entschädigung" wird die Angabe "nach den §§ 96 bis 99 WHG" eingefügt.

d) Absatz 6 wird Absatz 2 und die Angabe " § 20 WHG und vorstehende Absätze" wird durch die Angabe "Die §§ 96 bis 99 WHG" ersetzt.

79. In § 101 Satz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 15 WHG" ersetzt.

80. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498)" durch die Angabe "Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278)" ersetzt.

81. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" durch die Angabe "Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Ministerium für Umwelt" werden durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

bb) Die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" werden durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten" ersetzt.

cc) Die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" werden durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" ersetzt.

82. In § 105 werden in den Absätzen 1 und 2 die Wörter "Ministerium für Umwelt" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

83. In § 107 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

84. In § 109 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

85. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 8 WHG" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 WHG" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 WHG" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine" durch die Wörter " § 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.

86. In § 117 Nummer 1 wird die Angabe " § 31 WHG" durch die Angabe " §§ 67 und 68 WHG" ersetzt.

87. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 119" die Angabe "(zu § 98 WHG)" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 100 Abs. 1 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 96 Abs. 4 WHG" ersetzt.

88. In der Überschrift zu § 122 wird nach der Angabe " § 122" die Angabe "(zu § 87 Abs. 1 WHG)" eingefügt.

89. § 123 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 123" die Angabe "(zu § 87 Abs. 2 WHG)" eingefügt.

b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 37 Abs. 2 WHG" durch die Angabe " § 51 Abs. 1 WHG" ersetzt.

90. In § 129 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

91. In § 130 Satz 1 wird die Angabe " § 18b Abs. 1 WHG" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 WHG" ersetzt.

92. § 141 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe e

e) eine Abwasseranlage entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik betreibt (§ 53 dieses Gesetzes)

wird aufgehoben.

bb) Buchstabe f wird Buchstabe e und die Angabe " §§ 78, 80 und 81 dieses Gesetzes" wird durch die Angabe " § 78 dieses Gesetzes" ersetzt.

cc) Buchstabe g

g) Rohrleitungsanlagen zum Befördern Wasser gefährdender Stoffe errichtet, betreibt sowie wesentlich ändert (§ 38 dieses Gesetzes),

wird aufgehoben.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f wird die Angabe " § 54 Abs. 3 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes" ersetzt.

bb) Buchstabe h wird aufgehoben.

h) über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes (§ 79 dieses Gesetzes),

cc) Buchstabe i wird Buchstabe h.

c) In Nummer 6 wird die Angabe " § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 53 Abs. 1 dieses Gesetzes" ersetzt.

d) In Nummer 7 wird die Angabe " § 56 Abs. 4 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 56 Abs. 3 dieses Gesetzes" ersetzt.

e) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe " § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 54 Abs. 1 dieses Gesetzes" ersetzt.

93. § 142 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 15 WHG)" durch die Angabe "(zu § 20 WHG)" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG" ersetzt.

94. § 143 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 16 WHG)" durch die Angabe "(zu § 21 WHG)" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden nach der Angabe " § 16 Abs. 2 WHG" die Wörter "in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung" eingefügt.

c) In Absatz 2 werden nach der Angabe " § 17 Abs. 1 WHG" die Wörter "in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung" eingefügt.

95. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 17 WHG" werden die Wörter "in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung" eingefügt.

b) Die Angabe " § 5 WHG" wird durch die Angabe " § 13 WHG" ersetzt.

96. In § 150 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar

Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 679), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 und Nummer 5 Satz 4 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

3. In § 11 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter " § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände" durch die Wörter " § 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Talsperrenverbandgesetzes Nonnweiler

Das Gesetz über die Gründung des Talsperrenverbandes Nonnweiler (Talsperrenverbandgesetz Nonnweiler) vom 30. Januar 1980 (Amtsbl. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" werden durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten" ersetzt.

b) Die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" werden durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" ersetzt.

2. In § 5 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

3. In § 7 werden die Wörter "und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft." angefügt.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.