WasserZuVO - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft - Sachsen -
Vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. 2000 S. 16, 223, 348; 01.06.2001 S. 202; 23.11.2001 S. 736 01; 27.06.2005 S. 219;17.06.200808Außerkrafttretenaufgehoben)
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
§ 105 Abs. 1 Satz 1 und § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398),
§ 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes des Freistaates Sachsen (SAbwAG) vom 19. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 156), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 373, 391);
durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie aufgrund von § 46 Abs. 4 SächsWG;
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):
§ 1 Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde0101a,03
Die höheren Wasserbehörden sind zuständig für
die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen für oberirdische Gewässer und Gewässerteile nach § 6 Abs. 1 SächsWG und für das Grundwasser nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsWG ,
die Aufstellung von Abwasserbeseitigungsplänen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsWG,
die Entscheidung über das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342), in der jeweils geltenden Fassung, in Gewässer,
die Entscheidung über die Erteilung von Bewilligungen im Sinne vom § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung und § 14 SächsWG,
Entscheidungen über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 6 und 8 bis 11 SächsWG,
den Erlass von Veränderungssperren nach § 36a WHG,
die Anordnungen über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Gewässerbetts nach § 32 Abs. 1 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer erster Ordnung oder ein Grenzgewässer handelt,
die Entscheidung nach § 33 Abs. 2 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer erster Ordnung oder ein Grenzgewässer handelt,
die Erklärung oder Beschränkung der Schiffbarkeit nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SächsWG,
die Entscheidung über die von der Duldungspflicht bezüglich des Landens und Befestigens von Schiffen und Flößen auszunehmenden Strecken an schiffbaren Gewässern nach § 37 Satz 1 SächsWG,
die Genehmigung der Außerbetriebsetzung einer Stauanlage nach § 41 SächsWG sowie die anderweitige Bestimmung über das Ablassen einer Stauanlage nach § 42 Satz 1 SächsWG, soweit es sich um eine Anlage nach § 85 Abs. 1 Satz 2 SächsWG handelt,
die Erteilung des Einvernehmens über die Anerkennung von Heilquellen nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SächsWG,
die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Rohrleitungsanlage nach § 19a WHG, § 52 Abs. 1 SächsWG,
die Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen bei der Übertragung der Wasserversorgungspflicht nach § 57 Abs. 3 Satz 3 SächsWG in Verbindung mit § 63 Abs. 4 Satz 1 SächsWG,
die Zustimmung zur Ersetzung oder Ergänzung der örtlichen Wassergewinnung durch Bezug von Wasser aus anderen Gewinnungsgebieten nach § 59 Abs. 1 SächsWG,
die Entgegennahme der Anzeige über den im vermehrten Umfang beabsichtigten Fernwasserbezug nach § 59 Abs. 2 SächsWG,
die Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 63 Abs. 2 Satz 3 und 4 SächsWG,
die im Rahmen der Beteiligung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 SächsWG auszuführenden behördlichen Handlungen,
die Genehmigung des Baus und Betriebs von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen Wasserversorgungsanlagen, deren Ent- oder Versorgungsbereich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer unteren Wasserbehörde hinausreicht, sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung derselben oder ihres Betriebs nach § 67 Abs. 1 SächsWG,
die Planfeststellung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 67 Abs. 7 SächsWG,
die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 71 Abs. 2 SächsWG, die Aufteilung der Unterhaltung nach § 72 SächsWG und die Entscheidung in Streitfällen über die Unterhaltung nach § 75 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer erster Ordnung oder ein Grenzgewässer handelt,
die Planfeststellung eines Gewässerausbaus oder des Baus von Deichen und Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, nach § 31 WHG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 SächsWG,
die Entscheidung über die Entbehrlichkeit der Planfeststellung eines Gewässerausbaus oder des Baus von Deichen und Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, nach § 31 Abs. 3 WHG,
a. die Plangenehmigung eines Gewässerausbaus im Zusammenhang mit der Errichtung, wesentlichen Umgestaltung oder Beseitigung von Anlagen nach § 84 Abs. 1 SächsWG",
die Anordnung zur Überprüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 85 Abs. 4 SächsWG,
a. die Überwachung von Betrieb und Unterhaltung von Anlagen nach § 84 Abs. 1 SächsWG,
die Bestimmung der Geltung des § 87 Abs. 1 SächsWG für sonstige Deiche nach § 87 Abs. 2 SächsWG,
die Entscheidung über Unterhaltungs- und Ausbaulast oder Art und Umfang von Unterhaltung und Ausbau bei Deichen nach § 90 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer erster Ordnung oder ein Grenzgewässer handelt,
Entscheidungen über Anlagen nach § 91 SächsWG, sofern die Anlage einer Gewässerbenutzung dient, für deren Zulassung sie zuständig sind,
die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 94 Abs. 2 SächsWG, soweit sie für die Zulassung der Anlagen oder Handlungen zuständig sind, von denen oder von deren Fehlen die Gefahr ausgeht,
die Anordnung der Errichtung und des Betriebs von Mess- und Kontrollstellen sowie der Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 95 Abs. 4 SächsWG, soweit sie für die Zulassung der Anlagen oder Handlungen zuständig sind, zu deren Überwachung die Anordnung dient,
die Entgegennahme von Anmeldungen alter Rechte und Befugnisse und deren Prüfung nach § 16 Abs. 2 WHG,
Maßnahmen im Rahmen der Fachaufsicht nach § 101 Abs. 3 SächsWG und Anordnungen nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, wenn jeweils gleichartige Maßnahmen und Anordnungen über den örtlichen Aufgabenbereich einer unteren Wasserbehörde hinaus zweckmäßig sind,
die Anordnung der Duldung bestimmter Maßnahmen zur Ermittlung gewässerkundlicher Daten nach § 107 Abs. 1 SächsWG, soweit die Datenermittlung der Erfüllung der Aufgaben nach § 10 SächsWG dient,
die Entscheidung und das Verfahren bezüglich der Entschädigung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 SächsWG,
die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 SächsWG,
den Vollzug des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung und des Abwasserabgabengesetzes des Freistaates Sachsen,
die Aufstellung von Programmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die Zulassung der Abweichung von Qualitätszielen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 sowie die Abstimmung der Programme mit der zuständigen Behörde anderer Länder nach § 3 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Qualitätsziele und Programme (Gewässerverschmutzungsverringerungsverordnung - SächsGewVVO) vom 1. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,
Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit einer unteren und einer höheren Wasserbehörde fallen, soweit die Angelegenheit nicht im Einzelfall der unteren Wasserbehörde übertragen wird,
Angelegenheiten, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Wasserbehörden fallen, wenn die höhere Wasserbehörde nicht eine dieser Behörden im Einzelfall für zuständig erklärt hat, mit Ausnahme der Fälle des § 130 Abs. 8 SächsWG.
Maßnahmen nach
§ 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer (Sächsische Badegewässerverordnung - SächsBadegewV) vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 464), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist,
§ 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Sächsische Fischgewässerverordnung - SächsFischgewV) vom 3. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736, 737) geändert worden ist, und nach
§ 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG (Trinkwassergewinnungsverordnung - SächsTWGewVO) vom 22. April 1997 (SächsGVBl. S. 400), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736, 737) geändert worden ist.
die von den Fachüberwachungsbehörden im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) durchzuführende Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der in Anhang III Abschnitt a Nr. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1, 2004 Nr. L 94 S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 24 S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Grundanforderungen in der Form, die sie durch die Umsetzung in innerstaatliches Recht gefunden haben, soweit landwirtschaftliche Betriebe betroffen sind und soweit die Zuständigkeit nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 10 und 11 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft / Forsten - ZuLaFoVO) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 274), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 219) geändert worden ist, anderweitig geregelt ist.
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt und Geologie00a01
Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für
die Ermittlung, Sammlung und Aufbereitung gewässerkundlicher Daten sowie die Aufforderung zur Übermittlung wasserwirtschaftlicher oder für die Wasserwirtschaft bedeutsamer Daten nach § 10 SächsWG,
die Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 WHG für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
die Bauartzulassung und die Gültigerklärung nach § 67 Abs. 3 SächsWG,
die Aufsicht über Sachverständige und sachverständige Stellen, auf die Aufgaben nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 SächsWG übertragen wurden,
die Durchführung der Verordnung nach § 120a SächsWG, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
die Ermittlung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen und des ordnungsgemäßen Umgangs mit den Proben nach § 4 Abs. 1 SächsTWGewVO,
die Entscheidung über die Herabsetzung der Probenahmehäufigkeit nach § 4 Abs. 4 SächsTWGewVO,
die Entscheidung über das Absehen von einer regelmäßigen Analyse nach § 4 Abs. 5 SächsTWGewVO,
die Ermittlung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen und die Festlegung des Ortes der Probenahme, seiner Entfernung und der Tiefe nach § 4 Abs. 1 SächsFischgewV,
die Entscheidung über die Herabsetzung der Probenahmehäufigkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsFischgewV,
die Entscheidung über das Absehen von der Probenahme nach § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsFischgewV,
die Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 94 Abs. 2 SächsWG, wenn bei Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummern 1 bis 11 oder bei Wahrnehmung der fachbehördlichen Aufgaben Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden und ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht erreichbar ist,
Anerkennungen nach § 20 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung - SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223) in der jeweils geltenden Fassung und für die Entgegennahme des Jahresberichts nach § 20 Abs. 6 SächsVAwS.
die Durchführung der Messungen zur Überwachung der Qualitätsziele nach § 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsGewVVO.
Die Staatlichen Umweltfachämter sind zuständig für
die Analyse der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Bilanzierung nach § 6 Abs. 2 SächsWG,
die Ermittlung des nutzbaren Wasserdargebots nach § 7 Abs. 2 SächsWG,
das Verlangen von Angaben von den Betreihern der öffentlichen Wasserversorgung nach § 61 Abs. 1 SächsWG,
die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Bauten und sonstigen Anlagen nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SächsWG,
die Entgegennahme der Anzeige des Beginns der Ausführung und der Fertigstellung der Anlage und des Abnahmeantrags nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SächsWG,
die Erteilung des Ahnahmescheins nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SächsWG,
den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Abnahme nach § 94 Abs. 4 Satz 2 SächsWG,
die Entscheidung über die Zuziehung besonderer Sachverständiger für die Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 94 Abs. 5 SächsWG,
die Überwachung der Abwassereinleitungen nach § 94 Abs. 1 SächsWG,
die Unterbreitung von Vorschlägen zur Gewährung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über bautechnische Prüfungen von wasserwirtschaftlichen Anlagen (BauTechPrüfVO) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung,
die Entgegennahme der Auskünfte und Unterlagen nach § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung - SächsKomAbwVO) vom 20. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 348) in der jeweils geltenden Fassung,
die Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 94 Abs. 2 und § 103 Abs. 2 SächsWG, wenn bei Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummern 1 bis 10 oder bei Wahrnehmung der fachbehördlichen Aufgaben Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden und ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht erreichbar ist.
das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei Gewässern erster Ordnung gegenüber dem zuständigen Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt nach § 25 Abs. 2 SächsWG,
die Erfüllung der Unterhaltungslast, soweit sie dem Freistaat Sachsen nach § 70 Satz 1 Nr. 1 und 3, oder Satz 2 SächsWG obliegt,
den Abschluss von Verträgen über die Übertragung der Unterhaltungslast, soweit sie dem Freistaat Sachsen obliegt, nach § 71 Abs. 1 SächsWG,
die Festsetzung der Aufwendungen durch Leistungsbescheid nach § 74 Abs. 2 SächsWG,
die Erfüllung der Ausbaulast an Gewässern nach § 79 Abs. 1 SächsWG, soweit dem Freistaat Sachsen nach § 70 Satz 1 und 3 SächsWG die Unterhaltungslast obliegt,
die Umlegung der Aufwendungen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung nach § 86 Abs. 2 und 3 SächsWG, soweit es sich um Anlagen nach § 85 Abs. 1 Satz 2 SächsWG handelt,
die Erfüllung der Unterhaltungs- und Ausbaulast an Deichen nach § 88 Abs. 3, § 89 Abs. 1 SächsWG, soweit sie dem Freistaat Sachsen obliegt,
die Erfüllung der Aufgaben nach § 92 SächsWG, soweit der Freistaat Sachsen Eigentümer oder Besitzer der Anlagen ist,
die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Deichen, Hochwasserschutzmauern, Rückhaltebecken und sonstigen Anlagen an Gewässern erster Ordnung nach § 99 Abs. 2 SächsWG.
Zuständige Naturschutzbehörden nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und § 69 Abs. 3 Satz 1 SächsWG sind die unteren Naturschutzbehörden. In den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig.
§ 6 Zuständigkeit der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft01
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft sind zuständige Landwirtschaftsbehörden nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 SächsWG.
Zuständig gemäß § 26 Abs. 4 SächsWG für die erstmalige Feststellung der Eigentumsgrenzen im Sinne des § 26 Abs. 3 SächsWG sind die Staatlichen Vermessungsämter gemäß § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SVermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1994 (SächsGVBl. S. 1457) in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen Behörden nach Maßgabe des § 4 SVermG sowie die Städtischen Vermessungsämter nach § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 SVermG und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 5 SVermG, sofern ihnen die Aufgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG übertragen oder sie dazu bestellt wurden.
Die nach den § § 1 bis 7 oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Sächsischen Wassergesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständige Wasserbehörde, Verwaltungsbehörde, Behörde oder Stelle für solche Aufgaben, die im engen sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben stehen. Dies gilt insbesondere für
die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 SächsWG,
die Entscheidung über ein förmliches Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 SächsWG sowie die Entgegennahme von Anzeigen nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 SächsWG,
die Entgegennahme von Einwendungen nach § 15 Abs. 1 SächsWG,
die Wahrnehmung der Aufgaben nach § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in der jeweils geltenden Fassung,
die Entgegennahme von Erklärungen des Nutzungsberechtigten nach § 20 SächsWG,
die Anordnung von Verpflichtungen nach § 21 SächsWG,
die Anordnung von Beschränkungen, Untersagungen und Änderungen von Benutzungsbedingungen nach § 22 Satz 1 SächsWG,
die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 SächsWG,
das Setzen von Staumarken nach § 38 Abs. 3 SächsWG,
die Festlegung der Mindestwasserführung nach § 42a Satz 2 SächsWG,
die Forderung der Zuführung des entnommenen Grundwassers in den Untergrund nach § 43 Abs. 4 SächsWG,
die Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen bei der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 63 Abs. 4 Satz 1 SächsWG,
die Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen nach § 67b Abs. 2 und 4 SächsWG,
die Bestimmung einer Frist zur Herbeiführung eines naturnahen Gewässerzustandes nach § 78 Abs. 2 SächsWG,
die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Vorhaben oder der Errichtung von Anlagen nach § 9a WHG oder § 91 Abs. 8 SächsWG,
die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung der Anlage oder ihrer Benutzung in einem bergrechtlichen Betriebsplan nach § 91 Abs. 9 SächsWG,
die Wahrnehmung der Gewässeraufsicht nach § 94 Abs. 1 SächsWG,
das Verlangen, einen Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen nach § 97 Abs. 2 SächsWG,
Duldungsanordnungen nach § § 107 bis 110, 112 und 114 SächsWG,
Verfahrensentscheidungen nach § § 121, 124 und 125 SächsWG,
die Durchführung der bautechnischen Prüfung nach § 129 Satz 2 SächsWG,
die Entscheidung und Durchführung des Verfahrens über eine Entschädigung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 SächsWG,
die Anordnung von Auflagen und Fristen nach § 4 Abs. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (VOkomAbw) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 547), in der jeweils geltenden Fassung,
die Erteilung einer Erlaubnis für Industrieabwassereinleitungen nach § 5 Abs. 1 VOkomAbw,
die Änderung von unanfechtbar gewordenen Zulassungsentscheidungen oder die Erteilung von nachträglichen Anordnungen über die von der Zulassungsentscheidung betroffenen Anlagen oder Benutzungen.
Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig sind, werden von der bisher zuständigen Behörde weitergeführt, sofern nicht die höhere Wasserbehörde etwas anderes bestimmt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten bei der Durchführung wasserrechtlicher Vorschriften (ZuVOSächsWG) vom 22. April 1993 (SächsGVBl. S. 416), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 884),
§ 4a der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), geändert durch Verordnung vom 18. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 81), sowie
§ 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Führung der Wasserbücher (Sächsische Wasserbuchverordnung - SächsWaBuV) vom 8. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 31).
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