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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landes-UVP-Gesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 20.12.2018 S. 773)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes

Das Landes-UVP-Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Pflicht zur Umweltprüfung

§ 4 Verfahren, Anwendung von Bundesrecht

§ 5 Landschaftsplanungen

§ 6 Zuständige Behörden

§ 7 Übergangsvorschriften

§ 8 Anlagen"

2. Die Abschnittsüberschrift vor § 1

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen

wird gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zweck" die Wörter "und Anwendungsbereich" eingefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Dieses Gesetz gilt für

  1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
  2. die in Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme sowie
  3. sonstige Pläne und Programme, für die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 3 Absatz 4 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

§ 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) finden Anwendung."

4. Die § § 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des § 2 UVPG gelten entsprechend für das Landesrecht.

§ 3 Pflicht zur Umweltprüfung

(1) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für Vorhaben der Anlage 1 unter den dort genannten Voraussetzungen durchzuführen. Sofern in Anlage 1 für ein Vorhaben eine Vorprüfung vorgesehen ist, sind die Kriterien der Anlage 3 des UVPG nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 und 2 UVPG anzuwenden.

(2) Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) ist für Pläne und Programme durchzuführen, die

  1. in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführt sind oder
  2. in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen im Sinne des Satzes 2 setzen,
  3. einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unterliegen oder
  4. nicht unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen, aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in Anlage 1 dieses Gesetzes oder in Anlage 1 des UVPG aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen im Sinne des Satzes 2 setzen und nach einer Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 3 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(3) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 des UVPG aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

(4) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 3 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) § 5 Absatz 11 des Landesplanungsgesetzes bleibt unberührt."

5. Die Abschnittsüberschrift vor § 4 wird gestrichen.

6. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Feststellung der UVP-Pflicht

Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder wenn er darum ersucht, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 5 bis 8 für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 6 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 6, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 6 durchgeführt worden ist und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

" § 4 Verfahren, Anwendung von Bundesrecht

(1) Im Rahmen des § 3 sind für

  1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung einschließlich der notwendigen Vorprüfung,
  2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme,
  3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen,
  4. die Überwachung der Vorhaben, Pläne und Programme, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung besteht und
  5. die Berichterstattung an die Europäische Kommission

die §§ 4 bis 34, 38 bis 64, 72 und 73, die Anlagen 2 bis 4 und 6 UVPG und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 und 5 UVPG sind die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die zur Durchführung der Umweltprüfungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Umwelt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird."

7. Die § § 5 bis 10

§ 5 UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben

(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben

  1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder
  2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen,

und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 erreichen oder überschreiten.

(3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens, durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG (ABl. EG Nr. L 175/40) und 97/11/EG (ABl. EG Nr. L 73/5) fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Satz 1 gilt für die in der Anlage 1 Nr. 2.2 und 2.3 genannten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

§ 6 UVP-Pflicht im Einzelfall 

Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 9 in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüf werte für Größe oder Leistung gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 entsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren

§ 7 Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn

  1. in der Anlage 1 für das Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder
  2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.

§ 8 UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben

(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 6 Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.

(2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist, gilt die allgemeine Regelung des § 6.

§ 9 Anforderungen und Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung

Für die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung, das anzuwendende Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit, und die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 Satz 2, der §§ 5 bis 13 und des Teils 4 UVPG entsprechend. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung können Einwendungen schriftlich oder elektronisch erhoben werden.

§ 10 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, Zuständigkeiten

(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, werden die Aufgaben nach den §§ 4 und 9 dieses Gesetzes sowie den §§ 3a, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 3 und den §§ 9, 9a und 11 UVPG von der federführenden Behörde wahrgenommen.Die federführende Behörde hat ihre Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

(2) Federführende Behörde nach diesem Gesetz und nach § 14 UVPG ist

  1. für Vorhaben nach Nummer 1.9 bis 1.13 der Anlage 1 zu diesem Gesetz die zuständige Naturschutzbehörde, soweit keine wasserverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren durchgeführt werden,
  2. für Vorhaben nach den Nummern 3.1, 4.1, 5.1 und 5.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz die zuständige Naturschutzbehörde,
  3. für Vorhaben nach den Nummern 3.2 und 3.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz die zuständige Forstbehörde,
  4. für Vorhaben nach Nummer 11 der Anlage 1 UVPG das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz,
  5. für Vorhaben nach der Nummer 13 der Anlage 1 UVPG mit Ausnahme der Nummer 13.13 die für Nr. 7 die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Wasserbehörde,
  6. für Vorhaben nach der Nummer 13.13 der Anlage 1 UVPG die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Küstenschutzbehörde.

(3) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 9 in Verbindung mit § 11 UVPG eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. Die federführende Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen.

werden gestrichen.

8. Die Abschnittsüberschrift vor § 11

Abschnitt III
Strategische Umweltprüfung (SUP)

wird gestrichen.

9. Die § § 11 und 12

§ 11 Feststellung der SUP-Pflicht

(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den Absätzen 2 bis 4 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht. Die Feststellung nach Satz 1 ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

(2) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die

  1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder
  2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 dieses Gesetzes oder der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben einen Rahmen setzen.

Bei nicht unter Satz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Satz 4 bis 6 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 4 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen.

(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen im Sinne des § 36 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfüllen.

(4) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von Absatz 2 Satz 4 bis 6 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

§ 12 Anforderungen und Verfahren der Strategischen Umweltprüfung

Für die Anforderungen an eine Strategische Umweltprüfung, das anzuwendende Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit, die Berücksichtigung der Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung bei der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 Satz 2, des Teils 3 Abschnitt 2 und des Teils 4 UVPG entsprechend. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung können Einwendungen schriftlich oder elektronisch erhoben werden.

werden gestrichen.

10. Der bisherige § 13 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 BNatSchG sowie den §§ 6 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486) sind in die Darstellung und Begründung nach § 9 Abs. 2 und 3 BNatSchG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Begründung der Landschaftsplanungen erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g UVPG."(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 BNatSchG sowie den §§ 6 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung und Begründung nach § 9 Absatz 2 und 3 BNatSchG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Begründung der Landschaftsplanungen erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 40 UVPG."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
. § 14g Abs. 4 UVPG und § 9 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG finden entsprechende Anwendung." § 40 Absatz 4 UVPG und § 9 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG finden entsprechende Anwendung."

11. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Zuständige Behörden

(1) Die Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Bundesrecht oder nach diesem Gesetz besteht, sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zuständigen Behörde.

(2) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, ist eine dieser Behörden federführend im Sinne des § 31 UVPG, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes, für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.

(3) Federführende Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist

  1. für Vorhaben nach den Nummern 3.1, 4.1 und 5.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz die zuständige Naturschutzbehörde,
  2. für Vorhaben nach Nummer 11 der Anlage 1 zum UVPG das für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz zuständige Ministerium,
  3. für Vorhaben nach der Nummer 13 der Anlage 1 zum UVPG mit Ausnahme der Nummer 13.13 die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Wasserbehörde,
  4. für Vorhaben nach der Nummer 13.13 der Anlage 1 zum UVPG die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Küstenschutzbehörde,
  5. für Vorhaben nach Nummer 17.1 der Anlage 1 zum UVPG in Verbindung mit Nummer 3.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz sowie für Vorhaben nach Nummer 17.2 der Anlage 1 zum UVPG die zuständige Forstbehörde."

12. § 14

§ 14 Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für die auf Grund des Landesrechts durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen über

  1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 1 und § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,
  2. Grundsätze für die Feststellung der UVP-Pflicht nach den §§ 4 bis 8,
  3. Grundsätze für die Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG,
  4. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und der Bewertungen gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 11 und 12 UVPG.
  5. Grundsätze für die abschließende Bewertung und Berücksichtigung des Umweltberichts gemäß § 9 in Verbindung mit § 14k UVPG.

wird gestrichen.

13. § 15 wird § 7 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Übergangsvorschrift

(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und nach dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Bestimmungen der §§ 11 und 12 .

" § 7 Übergangsvorschriften

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 6 oder § 7 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die §§ 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 3 Absatz 1 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

  1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 UVPG eingeleitet wurde oder
  2. die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung des UVPG vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 3 Absatz 2 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung des UVPG festgelegt wurde."

14. Es wird folgender § 8 eingefügt:

" § 8 Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Gesetzes."

15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Klammerzusatz der Anlagenbezeichnung wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) In Satz 1 der Einleitung wird die Angabe " § 3 Satz 1 " durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

c) In Satz 2 der Einleitung werden das Wort "diese" durch das Wort "dies" und die Angabe " § 6 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 7 Absatz 1 und 2 UVPG" ersetzt.

d) In der Legende werden die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 6 Satz 2 UVPG", die Angabe " § 6 Satz 4" durch die Angabe " § 7 Absatz 5 Satz 3 UVPG", die Angabe " § 6 Satz 1 " durch die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG" und die Angabe " § 6 Satz 2" durch die Angabe " § 7 Absatz 2 Satz 1 UVPG" ersetzt.

e) Folgende Nummer 2.4 wird eingefügt:

Nr.VorhabenSpalteSpalte
12
2.4Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstigen Straßen, wenn diese Straße einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von mehr als 10.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden aufweist;A

f) Die bisherige Nummer 2.4 wird Nummer 2.5 und wie folgt geändert:

In Buchstabe c werden die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 2", die Angabe " § 1 Abs. 3" durch die Angabe " § 2 Absatz 3 Nummer 3" und die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 2 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 2.5 wird Nummer 2.6.

h) Die bisherige Nummer 2.6

Nr.VorhabenSpalteSpalte
12
2.6Bau von Schienenwegen für andere als Eisenbahnen des Bundes;A

wird gestrichen.

i) Nummer 3.3

Nr.VorhabenSpalteSpalte
12
3.3Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart
3.3.1Für die Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer Fläche von 1 ha bis weniger als 5 ha bedarf es abweichend von Anlage 1 Nr. 17.2.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls.

wird gestrichen.

j) Nummer 6

Nr.VorhabenSpalteSpalte
12
6Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen, soweit sie nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigen sind (s. Ziff. 1.6 Anhang 4. BImSchV)
6.1In einer Windfarm mit 20 Windkraftanlagen und mehrX 
6.2In einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen A
6.3In einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen S

wird gestrichen.

k) Die Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 6 bis 10.

16. Anlage 2

.
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls Anlage 2
(zu § 6 Satz 1 und 2 sowie §§ 7 und 8 des LUVPG)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 6 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit §§ 7 und 8, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

1 Merkmale von Vorhaben

Die Merkmale der Vorhaben sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1 Größe des Vorhabens,

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3 Abfallerzeugung,

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2 Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1 bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land -, forst - und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien);

2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien);

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer- Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 13 des Landesnaturschutzgesetzes einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 12 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 14 und 15 des Landesnaturschutzgesetzes einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 12 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes,

2.3.5 Naturparke gemäß § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 16 des Landesnaturschutzgesetzes,

2.3.6 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 17 des Landesnaturschutzgesetzes,

2.3.7 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 18 des Landesnaturschutzgesetzes,

2.3.8 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes,

2.3.9 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 57 des Landeswassergesetzes,

2.3.10 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.11 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.12 Kulturdenkmale im Sinne des § 1 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, Denkmalbereiche im Sinne des § 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes, die Umgebung von Kulturdenkmalen oder Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebiete im Sinne des § 20 des Denkmalschutzgesetzes.

3 Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Vorhaben sind anhand der unter den Nummern 1. und 2. aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

wird gestrichen.

17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:

a) Die Anlage erhält folgende Bezeichnung:

"Anlage 2 Liste "SUP-pflichtige Pläne und Programme"
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3)

b) Im Einleitungssatz wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

c) In Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 " durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

d) In Nummer 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

18. Anlage 4

.
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen UmweltprüfungAnlage 4
(zu § 11 Abs. 2 Satz 4)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.

1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesordere in Bezug auf

a) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,

b) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Prc gramm andere Pläne oder Programme beeir flusst,

c) die Bedeutung des Plans oder Programms die Einbeziehung umweltbezogener, eir schließlich gesundheitsbezogener, Erwägur gen, insbesondere im Hinblick auf die FördE rung der nachhaltigen Entwicklung,

d) die für den Plan oder das Programm relevante umweltbezogenen, einschließlich gesundheit5 bezogener, Probleme,

e) die Bedeutung des Plans oder Programms für: die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.

2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und dE voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondE re in Bezug auf

a) die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit un Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

b) den kumulativen und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen,

c) die Risiken für die Umwelt, einschließlich de menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen),

d) den Umfang und die räumliche Ausdehnun der Auswirkungen,

e) die Bedeutung und die Sensibilität des voraus sichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der bE sonderen natürlichen Merkmale, des kulture len Erbes, der Intensität der Bodennutzung de Gebiets jeweils unter Berücksichtigung de Überschreitung von Umweltqualitätsnorme und Grenzwerten,

f) Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes

Das Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 10 werden die Wörter "vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)" gestrichen.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Landes-UVP-Gesetz" durch die Angabe " § 58 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Landes-UVP-Gesetz" durch die Angabe " § 54 UVPG" ersetzt.

3. § 39 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Landes-UVP-Gesetzes" werden die Wörter "sowie des UVPG" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), wird wie folgt geändert:

In § 9 Absatz 5 werden die Wörter "vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 784)," gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 3

(3) Die Erlaubnis und die gehobene Erlaubnis können für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinien 2001/42/EG und 2003/35/EG vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.

wird gestrichen.

2. § 11 Satz 2

Die Bewilligung kann für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.

wird gestrichen.

3. In § 68 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "gemäß §§ 3, 6 und 7 des Landes-UVP-Gesetzes" durch die Wörter "nach dem Landes-UVP-Gesetz" ersetzt.

4. In § 77 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes" durch die Wörter "dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Landes-UVP-Gesetz" und das Wort "Landes-UVP-Gesetzes" durch die Wörter "UVPG, auch in Verbindung mit dem Landes-UVP-Gesetz" ersetzt.

5. § 107 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter " § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Vorhaben nach 19.3, 19.8, 19.9 der Anlage 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)," durch die Wörter " § 65 UVPG (Vorhaben nach 19.3, 19.8, 19.9 der Anlage 1)" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "(BGBl. I S. 3777, ber. S. 3809)" die Wörter ", zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, ber. 2018 S. 472)" eingefügt und die Wörter "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)," durch das Wort "UVPG" ersetzt.

6. In § 126 Absatz 5 werden die Wörter "Landes-UVP-Gesetz oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Wörter "UVPG oder dem Landes-UVP-Gesetz" und die Wörter "Landes-UVP-Gesetzes oder des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Wörter "UVPG, auch in Verbindung mit dem Landes-UVP-Gesetz" ersetzt.

7. In § 131 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landes-UVP-Gesetzes" durch das Wort "UVPG" ersetzt.

8. In § 139 Absatz 1 wird das Wort "Landes-UVP-Gesetzes" durch das Wort "UVPG" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 292), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 11 wird die Angabe " § 9 ROG" durch die Angabe " § 8 ROG" ersetzt.
(Red. Anm.:Bereits geändert durch Gesetz vom 15 .Juni 2018 S. 292 siehe =>

2. § 14 wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.:Bereits geändert durch Gesetz vom 15 .Juni 2018 S. 292 siehe =>

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734)," durch die Wörter " § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 16 Absatz 1 " durch die Angabe " § 49 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Das Straßen- und Wegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 68), wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 3 des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 67 und 69 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)," durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landes-UVP-Gesetzes" ersetzt.

2. In § 40a Nummer 2 wird die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 18 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

3. In § 40d Satz 1 wird die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 18 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein

Das Informationszugangsgesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279), geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2017 (GVOBl. Schl.- H. S. 279, ber. S. 509), wird wie folgt geändert:

In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter " §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)" durch die Wörter " §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 190090

ENDE