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Regelwerk; Gefahrenabwehr
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NHafenSG - Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 8. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 27 vom 16.12.2005 S. 377; 10.12.2008 S. 399 08)
Gl.-Nr.: 96000



zur aktuellen Fassung

 Erster Teil 08
Ausführung und Umsetzung von Sicherheitsbestimmungen

Erster Abschnitt
Vorschriften für Hafenanlagen

§ 1 (aufgehoben) 08

§ 2 Anwendungsbereich 08

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwendung auf Hafenanlagen, in denen

  1. in der Auslandsfahrt eingesetzte
    1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
    2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
    3. bewegliche Offshore-Bohreinheiten oder
  2. im nationalen Verkehrsdienst eingesetzte Fahrgastschiffe der Klasse A nach Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6),

abgefertigt, hergestellt und repariert werden. Hafenanlagen sind auch Warteplätze und Schleusen, die von den in Satz 1 genannten Schiffen genutzt werden.

(2) Das für Häfen zuständige Ministerium (Fachministerium) kann für Hafenanlagen, die nur gelegentlich von in Absatz 1 genannten Schiffen in Anspruch genommen werden, im Einzelfall bestimmen, dass auf sie die Regelungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn dadurch das durch den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - ISPS-Code - (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) angestrebte Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird. Das Fachministerium hat seine Entscheidung auf der Grundlage einer nach § 5 durchgeführten Risikobewertung zu treffen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Hafenanlagen, in denen allein Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Vertragsstaat des ISPS-Code gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, abgefertigt, hergestellt und repariert werden.

§ 3 Zuständigkeit 08

Zuständige Behörde im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutze des menschlichen Lebens auf See - SOLAS-Übereinkommen - (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018), des ISPS-Codes und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) ist das Fachministerium, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes abweichend geregelt wird.

§ 4 Betreiber der Hafenanlage

Betreiber der Hafenanlage ist, wer dort verantwortlich

  1. Schiffe be- und entlädt,
  2. Schiffe herstellt und repariert oder
  3. eine Schleuse oder einen Warteplatz betreibt

§ 5 Risikobewertung für die Hafenanlage 08

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage und deren Überprüfungen nach Teil A Abschnitt 15 des ISPS-Codes werden vom Fachministerium unter Beachtung von Teil B Abs. 15.3 und 15.4 des ISPS-Codes durchgeführt.

(2) Bedienstete und sonstige Beauftragte des Fachministeriums dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 erforderlich ist, nach Vorankündigung die Hafenanlage während der Betriebszeiten betreten und besichtigen. Der Betreiber und der Eigentümer der Hafenanlage sind verpflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen und Daten zugänglich zu machen, die für die Risikobewertung erforderlich sind.

(3) Der Betreiber der Hafenanlage und der Eigentümer sind verpflichtet, das Fachministerium bei Veränderungen in oder an der Hafenanlage unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei

  1. einer Änderung der Art oder der Zweckbestimmung der Hafenanlage,
  2. einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage oder
  3. einer Änderung in der Geschäftsführung des Betreibers der Hafenanlage.

(4) Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt das Fachministerium gemäß Teil A Abschnitt 15.7 des ISPS-Codes einen Bericht.

§ 6 Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage 08

(1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts nach § 5 Abs. 4 für die Hafenanlage einen Plan zur Gefahrenabwehr unverzüglich auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr muss den Anforderungen des Teils A Abschnitt 16 und des Teils, B Abs. 16.3 und 16.8 des ISPS-Codes entsprechen.

(2) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, bei der Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.

(3) Der Betreiber der Hafenanlage kann sich zur Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr und zu dessen Fortschreibung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 8 bedienen.

(4) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentlichen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. Der Betreiber der Hafenanlage hat dem Fachministerium den Plan zur Gefahrenabwehr und seine Fortschreibungen in elektronischer Form zu übermitteln. Das Fachministerium stellt der Polizei den Plan zur Gefahrenabwehr zur Verfügung, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die in dem Plan zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen. Steht eine Hafenanlage mehreren Betreibern zur Verfügung, so hat das Fachministerium abweichend von Satz 1 den Eigentümer zur unverzüglichen Durchführung der in den Plänen zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Baumaßnahmen, zu verpflichten, die sich auf alle oder mehrere Hafenanlagenbetreiber auswirken.

(6) Bedienstete und sonstige Beauftragte des Fachministeriums sowie die mit der Durchführung der Inspektionen nach Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 beauftragten Personen sind befugt, die Einhaltung der dem Betreiber oder dem Eigentümer der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Das Fachministerium stellt dem Betreiber der Hafenanlage auf Verlangen eine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorschriften nach Maßgabe des Teils B Abs. 16.62 und 16.63 in Verbindung mit dem Anhang 2 zu Teil B des ISPS-Codes aus.

§ 7 Festlegung der Gefahrenstufen, Gefahrenabwehrmaßnahmen

(1) Das Fachministerium legt nach Maßgabe von Teil A Abschnitt 4.1 und Teil B Abs. 4.8 des ISPS-Codes die jeweils anzuwendende Gefahrenstufe für die Hafenanlage fest.

(2) Der Betreiber der Hafenanlage hat sicherzustellen, dass die in Teil A Abschnitt 14 des ISPS-Codes für die jeweilige Gefahrenstufe vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen werden.

§ 8 Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr 08

Das Fachministerium erkennt auf Antrag Einrichtungen als Stellen zur Gefahrenabwehr an (anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr), wenn sie die in Teil B Abs. 4.5 des ISPS-Codes genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

§ 9 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr, Schulung 08

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat dem Fachministerium eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und eine Vertretung zu benennen. Die oder der Beauftragte hat insbesondere die Aufgaben nach Teil A Abschnitt 17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen. Sie oder er muss die Anforderungen nach Teil A Abschnitt 18.1 des ISPS-Codes erfüllen.

(2) Die Ableistung der nach Teil A Abschnitt 18.1 des ISPS-Codes erforderlichen Ausbildung muss durch eine Bescheinigung einer vom Fachministerium anerkannten Schulungseinrichtung nachgewiesen werden. Die Schulungseinrichtung ist verpflichtet, für die Bescheinigung ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.

(3) Das Fachministerium erkennt eine Schulungseinrichtung auf Antrag an, wenn sie nachweist, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 notwendigen Fachkenntnisse vermitteln und deren Erwerb prüfen zu können.

§ 10 Sicherheitserklärung

(1) Unterliegt eines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Schiffe, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht dem SOLAS-Übereinkommen oder erfüllt es dessen Anforderungen nicht, so hat die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Fahrzeugführerin, den Fahrzeugführer, die Fahrzeugsicherheitsoffizierin oder den Fahrzeugsicherheitsoffizier um die Erstellung einer Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.1 des ISPS-Codes zu ersuchen.

(2) Wird eine Sicherheitserklärung nicht erstellt, so darf die Hafenanlage mit dem Schiff nicht zusammenwirken. Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der. Hafenanlage hat in diesen Fällen das Fachministerium unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen ein Jahr lang aufzubewahren und diese auf Verlangen dem Fachministerium vorzulegen.

§ 11 Zuverlässigkeitsüberprüfungen 08

(1) Als Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder deren oder dessen Vertretung darf nur benannt und als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr darf nur eingesetzt werden, wessen Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. Sonstigen Personen darf Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr nur gewährt werden, wenn ihre Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. Satz 2 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die Aufgaben dieses Gesetzes wahrnehmen oder die für die Polizei Zugang zum Plan zur Gefahrenabwehr erhalten.

(2) Das Verfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit wird durch den Antrag der betroffenen Person bei dem Fachministerium eingeleitet. Die betroffene Person ist bei Antragstellung über die bei der Datenerhebung und -übermittlung beteiligten Stellen zu unterrichten.

(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren. Sie hat das Fachministerium über Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu unterrichten.

§ 12 Überprüfungsverfahren 08

(1) Zur Feststellung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. Überprüfung der Identität,
  2. Einholung von unbeschränkten Auskünften aus dem Bundeszentralregister,
  3. Anfragen bei der örtlich zuständigen Polizeidirektion, dem Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz, der Verfassungsschutzbehörde sowie
  4. bei ausländischen Personen Einholung von Auskünften aus dem Ausländerzentralregister.

(2) Kann die Zuverlässigkeit aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 nicht abschließend festgestellt werden, so können zusätzlich Anfragen an

  1. das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst,
  2. die für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zuständigen Behörden anderer Bundesländer und EU-Mitgliedstaaten,
  3. die zuständige Ausländerbehörde bei ausländischen Personen sowie
  4. den gegenwärtigen oder bisherigen Arbeitgeber gerichtet werden.

(3) Ergeben sich aus den durch Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 gewonnenen Erkenntnissen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, so können Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden eingeholt werden.

(4) Das Fachministerium kann die Zuverlässigkeit ohne eigene Überprüfungsmaßnahmen feststellen, wenn

  1. innerhalb der letzten zwölf Monate eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 12 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 im Bundesgebiet oder in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführt worden ist und dabei die Zuverlässigkeit festgestellt wurde oder sich aus dem Prüfergebnis keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit ergeben oder
  2. innerhalb der letzten zwölf Monate eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) oder eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 7 Abs. 3 Nds. SÜG oder nach entsprechenden landes- oder bundesrechtlichen Regelungen durchgeführt und die betroffene Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen wurde.

(5) Der betroffenen Person ist vor der Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zu geben, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Auskünfte von einer in Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 genannten Stelle, so ist das Einvernehmen dieser Stelle erforderlich.

(6) Die Entscheidung über den Antrag ist der betroffenen Person bekannt zu geben. Von einer Begründung der Entscheidung ist abzusehen, soweit Geheimhaltungspflichten entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist.

(7) Die in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten Personen sind erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeitbegründen, regelmäßig jedoch zwölf Monate nach der letzten Feststellung der Zuverlässigkeit.

§ 13 Zweckbindung, Löschung personenbezogener Daten

(1) Nach § 12 erhobene personenbezogene Daten dürfen nur zum Zweck der Überprüfung und Feststellung der Zuverlässigkeit verarbeitet werden.

(2) Die zur Feststellung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten sind

  1. innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung, wenn die betroffene Person in dieser Zeit keine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 aufgenommen hat, oder
  2. innerhalb von zwei Jahren, wenn die betroffene Person in dieser Zeit keine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ausgeübt hat,

zu löschen.

§ 14 Verordnungsermächtigung, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Zuverlässigkeit, insbesondere die Anforderungen an den Antragsinhalt und Maßstäbe zur Bewertung der Zuverlässigkeit, zu regeln.

(2) Das Niedersächsische Datenschutzgesetz findet Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. .

§ 15 Abfertigungsuntersagung, Einlaufverbot, sonstige Maßnahmen

(1) Wird der Plan zur Gefahrenabwehr entgegen § 6 Abs. 1 nicht unverzüglich ausgearbeitet, so soll das Fachministerium dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Schiffe untersagen. Die Abfertigung kann untersagt werden, wenn die dem Betreiber der Hafenanlage nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen nicht unverzüglich durchgeführt werden.

(2) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ein in § 2 Abs. 1 Satz 1 genanntes Schiff eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen, Fahrzeugen, Hafenanlagen öder sonstigen materiellen Gütern darstellt, kann das Fachministerium der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer das Einlaufen in den Hafen untersagen oder die Ausweisung aus dem Hafen anordnen, wenn es keine anderen geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr gibt.

(3) Das Fachministerium kann die Maßnahmen treffen, die zur Einhaltung der in § 3 genannten Vorschriften sowie der ihrer Ausführung dienenden Regelungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Für diese Maßnahmen findet das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend Anwendung.

Zweiter Abschnitt 08
Vorschriften für Häfen

§ 16 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Häfen Anwendung, in denen sich eine Hafenanlage befindet, für die ein Plan zur Gefahrenabwehr nach § 6 genehmigt wurde. Hafen ist das aufgrund einer nach § 25 Abs. 3 erlassenen Verordnung durch Allgemeinverfügung als Hafen festgelegte Gebiet. Soweit die Risikobewertung nach § 17 dies erfordert, sind die Hafengrenzen neu festzulegen.

§ 17 Risikobewertung für den Hafen

(1) Das Fachministerium erstellt für den Hafen als Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen (§ 18) eine Risikobewertung nach Maßgabe des Anhangs I der Richtlinie 2005/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28) unter Berücksichtigung der für die innerhalb der Hafengrenzen liegenden Hafenanlagen nach § 5 durchgeführten Risikobewertungen. Die Risikobewertung ist bei Veränderung der für die Gefahrenabwehr maßgeblichen Gegebenheiten, mindestens aber alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

(2) Das Fachministerium kann sich zur Erstellung der Risikobewertung sowie zu deren Überprüfung und Fortschreibung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 20 bedienen.

(3) Bedienstete und sonstige Beauftragte des Fachministeriums dürfen zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 nach Vorankündigung Grundstücke und Betriebsräume im Hafen während der Betriebszeiten betreten und besichtigen. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Betriebsraumes im Hafen sind verpflichtet, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen und Daten zugänglich zu machen, die für die Risikobewertung erforderlich sind.

(4) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder Betriebsraumes im Hafen sind verpflichtet, das Fachministerium unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Gegebenheiten zu unterrichten, insbesondere bei

  1. einer Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks oder Betriebsraumes,
  2. einer erheblichen baulichen Änderung und
  3. einer Änderung in der Betriebsleitung.

§ 18 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Das Fachministerium arbeitet unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung für den Hafen nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2005/65/EG unverzüglich einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen aus; es berücksichtigt dabei auch die Pläne zur Gefahrenabwehr für die innerhalb der Grenzen des Hafens liegenden Hafenanlagen und andere Notfallpläne. Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind für jede der in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG genannten Gefahrenstufen die anzuwendenden Verfahren, die zu ergreifenden Maßnahmen und die einzuleitenden Aktionen festzulegen.

(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen ist unter Berücksichtigung der Fortschreibung der Risikobewertung für den Hafen fortzuschreiben. Er ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(3) Das Fachministerium kann sich zur Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen und zu dessen Fortschreibung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 20 bedienen, wenn diese nicht an der Erstellung oder Überprüfung der Risikobewertung für den Hafen mitgewirkt hat.

(4) Das Fachministerium stellt der Polizei den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen zur Verfügung, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 19 Festlegung der Gefahrenstufen

Das Fachministerium legt in entsprechender Anwendung von Teil A Abschnitt 4.1 und Teil B Abs. 4.8 des ISPS-Codes fest, welche der in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG genannten Gefahrenstufen für den Hafen jeweils gilt und teilt diese der oder dem Beauftragten für Gefahrenabwehr im Hafen sowie im Fall der Aufgabenübertragung gemäß § 26 auch der für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständigen Behörde mit.

§ 20 Anerkannte Stelle für Gefahrenabwehr in Häfen

Das Fachministerium erkennt auf Antrag Einrichtungen als Stellen für die Gefahrenabwehr in Häfen an, wenn sie die in Anhang IV der Richtlinie 2005/65/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

§ 21 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Das Fachministerium hat für jeden Hafen, auf den die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung finden, eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen zu bestellen.

(2) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllt die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen. Sie oder er arbeitet mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr der innerhalb der Hafengrenzen liegenden Hafenanlagen eng zusammen.

§ 22 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Zugang zu der Risikobewertung für den Hafen oder dem Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen darf nur Personen gewährt werden, deren Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. Dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die Aufgaben dieses Gesetzes wahrnehmen oder die für die Polizei Zugang zum Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen erhalten. Für das Verfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend.

§ 23 Übungen

Das Fachministerium führt mindestens einmal je Kalenderjahr Übungen nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2005/65/EG durch, deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder Betriebsräume im Hafen sowie die Verantwortlichen auf Schiffen können vom Fachministerium verpflichtet werden, im erforderlichen Umfang an der Übung mitzuwirken.

§ 24 Maßnahmen, Kontrollen

(1) Das Fachministerium kann die Maßnahmen treffen, die zur Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen und zur Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind. Für diese Maßnahmen findet das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend Anwendung.

(2) Bedienstete und sonstige Beauftragte des Fachministeriums überprüfen mindestens einmal je Kalenderjahr, ob die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder Betriebsräume im Hafen die ihnen zur Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen auferlegten Maßnahmen ergriffen.. haben. Zu diesem Zweck sind sie und die mit der Überwachung gemäß Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG beauftragten Personen befugt, die Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen.

Zweiter Teil 08
Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten

§ 25 Zuständigkeit für Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, Gefahrenabwehr 08

(1) Das Fachministerium ist auch zuständig für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, auf die die Vorschriften des Ersten Teils nicht anzuwenden sind, soweit nicht die Polizei nach § 27 Abs. 1 zuständig ist. Zu den Hafenangelegenheiten gehören auch die Angelegenheiten der Lande- und Umschlagstellen in oder an Gewässern.

(2) Das Fachministerium kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Für diese Maßnahmen findet das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend Anwendung.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, eine Verordnung zur Abwehr abstrakter Gefahren in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zu erlassen.

Dritter Teil 08
Sonstige Regelungen

§ 26 Übertragung von Zuständigkeiten 08

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung seine Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben nach diesem Gesetz auf andere Landesbehörden und kommunale Körperschaften zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Bestimmte Aufgaben in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten können auch nach Maßgabe eines mit dem Bund abzuschließenden Abkommens auf Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Ausübung übertragen werden.

(2) Werden nach Absatz 1 Satz 1 Aufgaben in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten auf eine kommunale Körperschaft übertragen, so kann diese zur Aufgabenerfüllung eine Verordnung zur Abwehr abstrakter Gefahren erlassen, soweit nicht durch eine Verordnung nach § 25 Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen sind.

§ 27 Schifffahrtspolizeiliche Vollzugsaufgaben, Betretensrechte der Polizei 08

(1) Die Polizei hat auf nichtbundeseigenen Gewässern und in Häfen, die nicht Bundeshäfen sind, die in § 1 der Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6./21. April 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 112) und die in Artikel 1 Nr. 1 der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955 vom 28. Januar/19. Februar 1982 (Nds. GVBl. S. 153) genannten schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben.

(2) Zur Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 oder von Aufgaben, die der Polizei aufgrund einer Vereinbarung des Landes mit dem Bund übertragen wurden, ist diese befugt, Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende Anlagen in Häfen sowie Wasserfahrzeuge und deren Betriebsräume zu betreten, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 28 Einschränkung von Grundrechten 08

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 eingeschränkt.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten 08

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
  2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen oder Daten nicht zugänglich macht,
  3. der Unterrichtungspflicht nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht unverzüglich ausarbeitet oder fortschreibt,
  5. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 eine ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht unverzüglich durchführt,
  6. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
  7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt,
  8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 mit einem Schiff zusammenwirkt,
  9. der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  10. entgegen § 11 Abs. 1 Personen einsetzt oder Zugang gewährt, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist,
  11. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 15 Abs. 1 ein Schiff abfertigt,
  12. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  13. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  14. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 das Betreten oder Besichtigen eines Grundstücks oder Betriebsraumes im Hafen nicht duldet,
  15. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen oder Daten nicht zugänglich macht,
  16. der Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,
  17. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Satz 2 nicht an einer Übung teilnimmt,
  18. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
  19. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 das Betreten eines Grundstücks oder Betriebsraumes im Hafen nicht duldet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 25 Abs. 3 oder § 26 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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