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5.11.5 Der Unternehmer hat vor Beginn von Feuerarbeiten in der Nähe von Luftfahrzeugen mindestens folgende Maßnahmen zu treffen:
Siehe auch UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15), §§ 6, 7, 36, 39, 41 und 47 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und Abschnitt E 4 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).
Zur Erstellung der Arbeitsanweisung müssen neben den genannten Vorschriften und Richtlinien zusätzlich berücksichtigt werden:
Die Arbeitsanweisung muss folgende Hinweise enthalten:
5.12 Be- und Verarbeiten von Beschichtungsstoffen
5.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen an Luftfahrzeugen besondere Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen sowie zur Vermeidung von Gesundheitsschäden getroffen werden. Die Verarbeitung von flüssigen Beschichtungsstoffen, die Gefahrstoffe enthalten, ist grundsätzlich in gesonderten Räumen oder Bereichen durchzuführen. Beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen in Luftfahrzeugen oder in Räumen von Luftfahrzeugen müssen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" beachtet werden.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschriften " Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) und" Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24).
5.12.2 Abweichungen von Abschnitt 5.12.1 Satz 2 sind zulässig, wenn Gefährdungen für Versicherte auf andere Weise, z.B. durch folgende Maßnahmen, vermieden sind:
Großräumig absperren kann z.B. das völlige oder teilweise Sperren der Halle sein. In Zweifelsfällen ist die Konzentration durch Messungen festzustellen.
Siehe auch § 13 UVV" Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25).
5.12.3 Geringfügiges Auftragen von Beschichtungsstoffen durch Spritzen oder Sprühen darf neben anderen Arbeiten ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Abdunstzeit ist ausreichend, wenn die MAK/TRK-Werte unterschritten sind.
Siehe auch § 13 Abs. 3 UVV" Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25).
5.12.4 Nach dem Auftragen von Beschichtungsstoffen darf der Bereich für andere Arbeiten (Folgearbeiten) erst freigegeben werden, wenn
Siehe auch § 14 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (BGV D25) und § 13 UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113).
5.12.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Reinigung von Spritz- und Sprühgeräten gefahrlos durchgeführt wird.
Eine gefahrlose Reinigung ist z.B. nach folgendem Verfahren möglich:
Über einen dichtschließenden Spezialtrichter mit Rohransatz wird die Farbe bzw. das Lösemittel so in einen geerdeten metallischen Behälter ab gelassen, dass sich keine Lösemittelnebel bilden können. Hierzu ist bei Elektrostatik-Spritzgeräten der Hochspannungsgenerator abzuschalten.
Siehe auch § 11 UVV" Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25 ).
5.12.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Entfernen von Beschichtungsstoffen an Luftfahrzeugen besondere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsschäden getroffen sind. Die Verarbeitung von flüssigen Entlackungsmitteln (Beizen), die Gefahrstoffe enthalten, ist grundsätzlich in gesonderten Räumen oder Bereichen durchzuführen.
Beim Verarbeiten von Beizen in Luftfahrzeugen oder in Räumen von Luftfahrzeugen müssen die Anforderungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" beachtet werden.
Siehe auch Abschnitt 5.12.1.
5.12.7 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Reste von Beschichtungsstoffen und Entlackungsmitteln wegen der Rutschgefahr und zur Verminderung von Verschleppung unverzüglich von Fußböden, Dockanlagen und anderen Arbeitsbereichen entfernt werden.
Siehe § 20 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25 ).
5.12.8 Abweichungen von Abschnitt 5.12.6 Satz 1 sind zulässig, wenn Gefährdungen für Versicherte auf andere Weise, z.B. durch folgende Maßnahmen, vermieden sind:
Großräumig absperren kann z.B. das völlige oder teilweise Sperren der Halle sein. Bei großflächigen Beizarbeiten ist ein Arbeitsbereich von 20 m um den Verarbeitungsort für alle nicht mit Beizarbeiten beschäftigten Versicherten abzusperren. Bei kleinflächigen Beizarbeiten (bis 8 m2) beträgt der Abstand 10 m.
In Zweifelsfällen ist die Schadstoffkonzentration durch Messungen zu ermitteln.
Hinsichtlich Kennzeichnung siehe UVV " Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 5.5 in Verbindung mit Anhang 1.
Siehe auch § 47 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
5.12.9 Beim Entfernen von Beschichtungsstoffen nach dem gemischten chemischen/mechanischen Verfahren sind für die Verarbeitung des Quellmittels die Abschnitte 5.12.6 und 5.12.7 sinngemäß anzuwenden.
Ausrüstung und Einsatz des Spritzgerätes sind in den "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1 /406) festgelegt.
5.12.10 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Schleifarbeiten an Luftfahrzeugen folgende Bedingungen eingehalten werden:
Geprüfte Abscheidegeräte siehe "Einrichtungen zum Abscheiden gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsräume (Kleinentstauber - lndustriestaubsauger - Kehrsaugmaschinen) - Anforderungen an die Wirksamkeit" (ZH 1/487).
Hinsichtlich Atemschutz siehe auch Abschnitt 5.5 in Verbindung mit Anhang 1.
Siehe auch §§ 44 und 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
5.13 Hygienische Maßnahmen beim Be- und Verarbeiten von Beschichtungsstoffen
5.13.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei verschmutzter Arbeitskleidung folgende hygienische Maßnahmen eingehalten werden:
Siehe § 24 UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113).
5.13.2 Der Verzehr und die Aufbewahrung von Nahrungs- und Genussmitteln am Arbeitsplatz ist unzulässig.
Siehe auch § 22 Gefahrstoffverordnung.
5.14 Rauchverbot
In Räumen und Bereichen nach Abschnitt 4.16 darf nicht geraucht werden.
Siehe § 43 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
5.15 Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Feuerlöscheinrichtungen funktionsfähig gehalten werden und jederzeit leicht erreichbar sind. Er hat die Versicherten mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen.
Siehe § 43 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), § 6 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25 ) und "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).
5.16 Sichern der Luftfahrzeuge gegen Bewegungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Luftfahrzeuge vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden.
Siehe § 62 UVV "Luftfahrt" (BGV C10).
5.17 Erdung von Luftfahrzeugen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Arbeiten aller Art an Luftfahrzeugen mindestens ein vorhandenes Erdungskabel mit einem Querschnitt von 16 mm2 Kupfer den Erdungsanschluss des Luftfahrzeuges mit dem Standplatz leitend verbindet.
Siehe § 63 Abs. 2 UVV "Luftfahrt" (BGV C10).
5.18 Arbeiten an angehobenen Luftfahrzeugen
5.18.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flugzeugheber, andere Hebeeinrichtungen und Stützeinrichtungen so betrieben werden, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung das angehobene Luftfahrzeug sicher gehalten wird.
Für die bestimmungsgemäße Verwendung wird z.B. auf die Betriebsanleitungen des Herstellers der Flugzeugheber verwiesen.
Siehe auch §§ 7 und 15 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 25 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
5.18.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in, an und unter angehobenen Luftfahrzeugen erst gearbeitet wird, wenn die Hebeeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert wurde oder eine ausreichend sichere Abstützung erfolgte und ein Kippen des Luftfahrzeuges ausgeschlossen ist.
Siehe auch § 41 UVV "Luftfahrt" (BGV C10).
5.19 Arbeiten mit Absturzgefahr
5.19.1 Bei Arbeiten an und in Luftfahrzeugen mit Absturzgefahr müssen die Einrichtungen nach Abschnitt 4.10 benutzt werden.
Werden Podeste oder Tritte (Höhe <1,0 m) ohne Geländer auf Dockebenen eingesetzt, deren Geländer 1,0 m Höhe aufweisen, müssen die Podeste einen Abstand von mindestens 1,0 m zum Dockgeländer haben.
Werden Podeste oder Tritte, die niedriger als 1,0 m sind, dichter als 1,0 m am Geländer postiert, muss dieses erhöht werden. Steht das Podest oder der Tritt direkt am Geländer, ist dieses um die Podesthöhe (höchstens jedoch 1,0 m) zu erhöhen.
Siehe auch § 33 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
5.19.2 Lässt sich die Absturzgefahr nicht allein durch Einrichtungen nach Abschnitt 4.10 sichern, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzt werden.
Siehe auch "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).
5.20 Füllen von Luftreifen
5.20.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Füllen von Luftreifen folgende Maßnahmen zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende Räder oder Teile getroffen werden:
Hinsichtlich Schutzeinrichtung siehe Abschnitt 4.9.1.
Nachfüllen von Reifen am Luftfahrzeug siehe Abschnitt 4.9.2.
Siehe auch § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
5.21 Arbeiten an Luftfahrzeug-Sauerstoffanlagen
5.21.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Arbeiten an Sauerstoffanlagen nur unterwiesene Versicherte eingesetzt werden. Er hat sicherzustellen, dass die in Betriebsanweisungen festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Arbeiten an Luftfahrzeug-Sauerstoffanlagen umfassen auch das Befüllen von Sauerstoffanlagen und den Wechsel von Druckgasbehältern für Sauerstoff.
In Betriebsanweisungen ist auch auf die besonderen Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an Sauerstoffanlagen hinzuweisen, dass z.B.
Siehe auch §§ 27 bis 48 UVV "Sauerstoff" (BGV B7) und Abschnitt 2.9 der Richtlinien "Statische Elektrizität" (BGR 132).
5.22 Röntgenarbeiten am Flugzeug
Für den Betrieb einer Röntgenanlage bedarf es der Genehmigung nach der Röntgenverordnung. Der Strahlenschutzverantwortliche hat Strahlenschutzbeauftragte zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes zu bestellen.
5.23 Arbeiten in Kraftstofftanks und engen Räumen von Luftfahrzeugen
5.23.1 Der Unternehmer hat bei Arbeiten in Kraftstofftanks und engen Räumen besondere Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren und zur Vermeidung von Gesundheitsschäden sowie Maßnahmen zur Rettung von Personen zu treffen.
Für die Durchführung der Arbeiten in Behältern und engen Räumen siehe "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).
Für Feuerarbeiten siehe Abschnitte 5.11.3 und 5.11.4. Hinweise und Erläuterungen zu speziellen sicherheitstechnischen Lösungen siehe Anhänge 1 und 2.
5.23.2 Ein Kraftstofftank darf erst begangen werden, wenn hierfür eine schriftliche Freigabe (Erlaubnisschein) vorliegt. Die Freigabe erfolgt durch den Verantwortlichen.
Muster eines Erlaubnisscheines siehe Anhang 1 der "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).
Ein Kraftstoffbehälter gilt als begangen, sobald sich der Kopf einer Person innerhalb eines Behälters befindet. Zu Einsatz von Gaswarngeräten siehe Abschnitt 5.10.2.
5.23.3 Bei Arbeiten in Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen und Bereichen, in denen Explosionsgefahr besteht, muss elektrostatische Aufladung durch Erdung gefahrlos abgeleitet werden.
Gefahren durch elektrostatische Aufladungen entstehen z.B. beim
Siehe auch Richtlinien "Statische Elektrizität" (BGR 132) und Abschnitt E 2.3.6 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).
5.23.4 In leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit in und an Luftfahrzeugen müssen elektrische Betriebsmittel so ausgewählt und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefahren für Versicherte ausgehen.
Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegt vor, wenn
Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit können um oder im Luftfahrzeug, z.B. Kraftstofftank und Frachtraum oder die ganze Luftfahrzeug-Zelle, sein.
Weitere Erläuterungen zu den Schutzmaßnahmen siehe auch DIN VDE 0100 Teil 706 Nr. 4" Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit" sowie DIN VDE 0100 Teil 410 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz gegen gefährliche Körperströme".
5.23.5 Bei Arbeiten in Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen müssen Versicherte mit einem zuverlässigen, außerhalb der Behälter und engen Räume stehenden Sicherungsposten jederzeit in Kontakt stehen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können.
Dies schließt ein, dass Hilfspersonen und Rettungsgeräte jederzeit erreichbar sind; siehe auch § 3 UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).
Ist eine Sichtverbindung nicht möglich, kann ein dauernder Kontakt z.B. auch über Sprechverbindung oder Signalleinen aufrechterhalten werden.
Siehe auch Abschnitt 10.1 der "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).
5.23.6 Zugangsöffnungen von Kraftstofftanks sind während der Arbeiten freizuhalten.
Siehe § 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
5.23.7 Zum Umfüllen von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur Behälter, Trichter, Leitungen und andere Umfülleinrichtungen aus elektrisch leitfähigem Material verwendet werden.
5.23.8 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten an Kraftstoffanlagen, bei denen Kraftstofftanks geöffnet oder Kraftstoffleitungen getrennt werden, in unmittelbarer Nähe Feuerlöschgeräte mit ausreichender Löschkapazität, die mindestens für die Brandklasse BC geeignet sind, leicht erreichbar bereitstehen und gebrauchsfertig erhalten werden.
Eine ausreichende Löschkapazität ist bei Großflugzeugen z.B. gegeben, wenn ein Pulverlöscher P 50 bereitsteht.
Siehe auch § 43 Abs. 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
5.24 Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen
5.24.1 Beim Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen sind Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen zu treffen.
Siehe auch Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und dazugehörige "Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)" sowie "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).
Besonders wird hingewiesen auf die Bestimmungen über Anzeige oder Erlaubnispflicht für die Lagerung, die technische Ausstattung der Behälter und Abfülleinrichtungen und über die Sicherheitsmaßnahmen beim Betanken und Umfüllen.
Wertvolle Hinweise enthalten auch die Handbücher für die Flugzeugbetankung der Mineralölgesellschaften.
5.24.2 Fahrzeuge, mit denen Luftfahrzeuge be- und enttankt werden, sowie Behälter zum Be- und Enttanken müssen zum Ableiten statischer elektrischer Aufladung geerdet und außerdem mit dem Flugzeug leitend verbunden werden. Vorhandene Erdungsanschlüsse müssen benutzt werden. Luftfahrzeuge und Tankfahrzeuge oder Behälter sind an derselben Erdung anzuschließen.
Hierdurch bleibt der Potentialausgleich erhalten.
5.24.3 Erdungskabel sind zuerst am Erdungspunkt und dann am Luftfahrzeug anzuschließen. Das Lösen ist in umgekehrter Reihenfolge durchzuführen.
Siehe auch Abschnitt E 2.3.6 "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104) und Richtlinien "Statische Elektrizität" (BGR 132).
5.25 Tankrettung
5.25.1 Der Unternehmer hat bei Arbeiten in Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen geeignete Einrichtungen für die Rettung von Versicherten leicht erreichbar und in ausreichender Zahl bereitzustellen.
Geeignet sind z.B. folgende Einrichtungen:
Rettungseinrichtungen können von örtlich vorhandenen Rettungsmannschaften, z.B. Werkfeuerwehr, bereitgehalten werden. In diesem Fall hat sich der Aufsichtführende über das Vorhandensein der Rettungseinrichtungen und die schnelle Benachrichtigungsmöglichkeit der Rettungsmannschaften vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren.
Siehe auch § 3 UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).
5.25.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten in Kraftstofftanks der Kategorie 3 und 4, die in Anhang 2 beschrieben sind, geeignetes Werkzeug und unterwiesene Personen zur Verfügung stehen, um im Notfall einen bewegungsunfähigen Versicherten aus dem Tank retten zu können.
Geeignete Werkzeuge sind z.B. Kreissäge, Saugheber, Brechstange, Luftversorgung für den Antrieb der Kreissäge, Luftschläuche, Schraubendreher, Zange und Schutzdecken aus Leder.
Es empfiehlt sich, die Werkzeuge sowie Erste-Hilfe-Material in der Nähe des Tankarbeitsplatzes bereitzustellen.
Siehe auch § 3 UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).
5.26 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Bei Versicherten, die Arbeiten in Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen durchführen und dabei Atemschutz tragen oder Gefahrstoffen in gefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sind, muss vor Aufnahme dieser Beschäftigung und während des Beschäftigungsverhältnisses durch arbeitsmedizinische Untersuchungen der Gesundheitszustand überwacht werden.
Arbeiten in Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen stellen hohe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Deshalb ist darauf zu achten, dass die gesundheitliche Verfassung des Versicherten einem Einsatz im Tank nicht entgegensteht. Siehe auch § 3 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).
6 Prüfung
Bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung eingesetzte Einrichtungen, Betriebsmittel und Geräte sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu prüfen.
Prüfumfang und Prüffristen siehe Anhang 3.
Siehe auch Abschnitt 3.3.
7 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Regeln sind anzuwenden ab 1. April 1994, sofern nicht Bestimmungen dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
Anhang 1 |
1. Einsatzbereiche persönlicher Schutzausrüstungen bei der Luftfahrzeuginstandhaltung (zu Abschnitt 5.5) 1. Einsatzbereiche für persönliche Schutzausrüstungen sind z.B.
a) Kopfschutz, wie
b) Augen- und Gesichtsschutz, wie
c) Hand- und Körperschutz, wie
d) Atemschutzgeräte, wenn zulässige Grenzkonzentrationen überschritten sind,
e) Auffällige Arbeitskleidung
f) Schallschutzmittel, wenn ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, z.B. bei
g) Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bei Arbeiten an Luftfahrzeugen nach Abschnitt 5.19.2.
Siehe § 33 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
2. Persönliche Schutzausrüstungen beim Auftragen von Beschichtungsstoffen sind insbesondere:
3. Persönliche Schutzausrüstungen beim Entfernen von Beschichtungsstoffen sind insbesondere
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