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4. Persönliche Schutzausrüstungen bei Arbeiten in Kraftstofftanks sind insbesondere
Hinweise und Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in Kraftstofftanks (zu Abschnitt 5.23) | Anhang 2 |
Kategorie 1 | Tankräume, die einen direkten Zugang von außen besitzen, die jedoch aufgrund ihrer geringen Abmessungen nicht vollständig, d.h. nicht mit dem ganzen Körper "begangen" werden können. |
Kategorie 2 | Tankräume, die einen direkten Zugang von außen besitzen und vollständig, d.h. mit dem ganzen Körper "begangen" werden können |
Kategorie 3 | Tankräume, die keinen direkten Zugang von außen besitzen, sondern durch Öffnungen in Schlingerwänden oder Tankkammern begangen werden und in den Abmessungen so groß sind, dass Verletzte von einem Ersthelfer innerhalb eines Tanks ausreichend versorgt werden können. |
Kategorie 4 | Tankräume wie Kategorie 3, es besteht jedoch keine Zugangsmöglichkeit für Ersthelfer. Durch Auftrennen der Tankaußenhaut kann ein Zustand gemäß Kategorie 2 hergestellt werden. |
Tankräume der Kategorien 1 und 2 werden als "direkt begehbar", die der Kategorien 3 und 4 als "indirekt begehbar" bezeichnet.
Kraftstoffsorten | ||
Charakteristik | Wide cut gasolin Jet B | Kerosin Jet A-1 |
Flammpunkt (1 bar) | -23 °C bis 1 °C | +38 °C bis+60 °C |
Zündtemperatur | 251 °C | 249 °C |
Die höchstzulässige Konzentration von Kraftstoffdämpfen in der Atemluft beträgt 100 ml/m3.
Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 404 "Bewertung von Kohlenwasserstoffdämpfen in der Luft am Arbeitsplatz (nur kohlenstoff- und wasserstoffhaltig) (Anm.: TRGS 404 aufgehoben s. TRGS 901 Nr. 72).
Für die Durchführung der Überwachung sind Sachkundige einzusetzen.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er die Wirksamkeit von Lüftungsanlagen beurteilen kann.
Die zur Feststellung explosionsfähiger Atmosphäre erforderlichen Messeinrichtungen müssen von einer anerkannten Prüfstelle für geeignet befunden sein.
Anerkannte Prüfstellen sind z.B.
Siehe auch Abschnitt 3.3 dieser Regeln.
Prüfumfang und Prüffristen | Anhang 3 |
Einrichtung | zu prüfen sind | Prüffrist |
Arbeits- und Schutzgerüste Dockgerüste Dockanlagen DIN 4420 Teil 1 Nr. 9 Bild 19 in Verbindung mit § 2 BGV A1 | alle Teile auf sicheren Zustand Standsicherheit | vor Inbetriebnahme, nach längeren Arbeitspausen, nach Konstruktionsänderungen, nach außergewöhnlichen Einwirkungen durch den verantwortlichen Unternehmer |
Explosionsschutz EX-RL Abschnitt E 1.3.3 | Betriebsanlage als Ganzes | vor erster Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Reparaturen oder Umbauarbeiten und nach längeren Betriebsunterbrechungen durch Sachkundige oder Sachverständige |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A2 § 5 | alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen Zustand | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzung, in bestimmten Zeitabständen durch Elektrofachkräfte |
Fahrzeuge BGV D29 § 36 Abs. 1 § 57 Abs. 1 | Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen alle Teile auf betriebssicheren Zustand | vor Beginn jeder Arbeitsschicht vom Fahrer nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Fenster, Türen, Tore Richtlinien für kraft-betriebene Fenster, Türen, Tore (ZH 1/494) Abschnitt 6.1 | alle Teile, einschließlich Fangvorrichtungen auf sicheren Zustand | vor der ersten Inbetriebnahme, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Feuerlöscher § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 8 BGV A1 in Verbindung mit Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133) | alle Teile auf Funktionsfähigkeit | mindestens alle 2 Jahre durch Sachkundige |
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern BGV D15 § 23 | alle Teile auf arbeitssicheren Zustand | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, nach Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten mindestens jährlich durch Sachkundige |
Flurförderzeuge (z.B. E.-Karren, Hubwagen, Gabelstapler) VBG 12a § 20 | alle Teile | jährlich durch Sachkundige |
Fahrerlose Flurförderzeuge Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge (ZH 1/473) Abschnitt 21 | alle Teile | jährlich durch Sachkundige |
Gase BGV B6 § 22 | Anlagen oder Anlagenabschnitte auf Dichtheit | vor Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen durch Sachkundige |
§ 24 | Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen auf ordnungsgemäßen Zustand | vor Inbetriebnahme, nach Bedarf, mindestens alle 3 Jahre durch Sachkundige |
§ 25 | Rohre für leicht entzündliche oder giftige Gase auf Dichtheit | vor Inbetriebnahme |
Absperreinrichtungen auf Gängigkeit | in angemessenen Zeitabständen | |
§ 26 | Schläuche und Gelenk-rohre für entzündliche oder giftige Gase auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand | vor Inbetriebnahme, durch Sachkundige, Schläuche außerdem nach Bedarf, mindestens halbjährlich, Gelenkrohre außerdem nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Gase BGV B6 § 26a | Gaswarngeräte nach VBG 61 § 4 Abs. 4 auf Funktionsfähigkeit | vor Inbetriebnahme durch BAM, PTB oder Prüfstelle für Grubenbewetterung der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Hebebühnen VBG 14 § 39 | Zustand der Bauteile und Einrichtungen auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen | mindestens jährlich durch Sachkundige |
§§ 38, 40 | alle Teile | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Umbauten oder wesentlichen Instandsetzungen durch Sachverständige |
Krane BGV D6 § 25 Abs. 1 § 26 Abs. 1 | bei kraftbetriebenen Kranen und Kranen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 Kg: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel | vor der ersten Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen durch Sachverständige |
alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel | mindestens jährlich durch Sachkundige | |
§ 26 Abs. 1 | bei Turmdrehkranen: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel | nach jeder Aufstellung, nach jedem Umrüsten, mindestens jährlich durch Sachkundige |
§ 26 Abs. 2 | bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel | mindestens alle 4 Jahre durch Sachverständige |
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb VBG 9a | Lastaufnahmemittel: Sicht- und Funktionsprüfung | vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige |
§§ 39, 40 | Lastaufnahmeeinrichtungen: Sicht- und Funktionsprüfung | nach Bedarf mindestens jährlich durch Sachkundige |
§ 41 | Lastaufnahmeeinrichtungen: außerordentliche Prüfung | nach Schadensfällen, nach Instandsetzungsarbeiten durch Sachkundige |
§ 40 Abs. 2 | Rundstahlketten als Anschlag mittel: Prüfung auf Rissfreiheit | bei jeder dritten Prüfung durch Sachkundige |
Leitern und Tritte BGV D36 § 16 Abs. 1 | alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustand | in angemessenen Zeitabständen |
Betriebsfremde Leitern und Tritte § 16 Abs. 2 | alle Teile auf Eignung und Beschaffenheit | vor der Benutzung |
Mechanische Leitern § 17 | alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustand | nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen |
Lösemittel-Reinigungseinrichtungen Richtlinien für Lösemittel-Reinigungseinrichtungen (BGR 180) Abschnitt 6 | alle Teile auf arbeitssicheren Zustand | nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Luftfahrt BGV C10 § 88 | Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt auf betriebssicheren Zustand | nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige |
§ 89 | Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt mit Hubeinrichtungen mit mehr als 2,0 m Hubhöhe oder die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich darunter aufhalten | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen durch Sachverständige |
Schleifmaschinen VBG 7n6 § 7 Abs. 2 und 7 Lagereinrichtungen | Schleifkörper
(ausgenommen: Kleinstschleifkörper bis 50 mm Ø und handbetriebene Schleifkörper) Großschleifkörper (>1000 mm Ø) 60 min Probelauf Absaugeanlage mit Anzeigegerät | vor jedem Aufspannen nach jedem Aufspannen nach dem Aufspannen, vor der ersten Inbetriebnahme, nach Umbauten und Veränderungen durch Sachkundige |
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren BGV D1 § 49 | trockene und nasse Gebrauchsstellen-vorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und auf Dichtheit | jährlich durch Sachkundige |
Staubbrände und Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seine Legierungen Richtlinien zur Vermeidung der Gefahren von - (BGR 109) Abschnitt 6.1 | alle Anlagenteile auf vorschriftsmäßigen Zustand gemäß Abschnitten 4.2.2, 4.3.2, 4.4, 4.5.3 bis 4.5.6 und 4.7.1 bis 4.7.4 | vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige |
Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D8 § 23 | alle Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion und Seilblöcken | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundigen |
Atemschutz BGR 190 | Atemanschluss auf Funktion und Dichtigkeit | Umfang der Prüfungen und Prüffristen siehe Abschnitt 8.7 der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701) |
Abschnitt 8.7 | Filter auf Ablegereife | |
Sauerstoff BGV B7 § 47 | Sauerstoffführende Anlagen und Anlagenteile auf Dichtigkeit | vor der ersten Inbetriebnahme und nach Instandsetzungen durch Sachkundige |
Vorschriften und Regeln | Anhang 4 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:
1. Gesetze/Verordnungen
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) mit zugehörigen Verordnungen,
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (ZH 1/525) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (ZH 1/220) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),
Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV)) (ZH 1/400) mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), Technischen Regeln Druckgase (TRG),
Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV (jetzt BetrSichV)) (ZH 1/4) mit zugehörigen Technischen Regeln für Aufzüge (TRA),
Verordnung für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV)) (ZH 1/309),
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV)) mit zugehörigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF),
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz (ChemG Gefährlichkeitsmerkmale-V).
2. Unfallverhütungsvorschriften
"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),
Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),
Krane (BGV D6),
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),
Schienenbahnen (BGV D30),
Fahrzeuge (BGV D29),
Flurförderzeuge (VBG 12a),
Hebebühnen (VBG 14),
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGV D1),
Verdichter (VBG 16),
Verwendung von Flüssiggas (BGV D34),
Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (BGV D25),
Trockner für Beschichtungsstoffe (BGV D24),
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) (VBG 40),
Sauerstoff (BGV B7),
Leitern und Tritte (BGV D36),
Luftfahrt (BGV C10),
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (BGV D15),
Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),
Erste Hilfe (BGV A5),
Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (VBG 113),
Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub (VBG 119),
Lärm (BGV B3),
Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter
Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL) (BGR 104),
Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117),
Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität") (BGR 132),
Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) (ZH 1/406),
Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas (ZH 1/455),
Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (ZH 1/494),
Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (BGR 180),
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),
Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren flüssigen Beschichtungsstoffen mit Handsprüheinrichtungen (BGR 144),
Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren flüssigen Beschichtungsstoffen mit ortsfesten Sprühanlagen (BGR 145),
Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit Handsprüheinrichtungen (BGR 155),
Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit ortsfesten Sprühanlagen (BGR 156),
Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157),
Augenschutz-Merkblatt (BGI 586),
Merkblatt: Lösemittel (BGI 621),
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181),
Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189),
Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190),
Regeln für den Einsatz von Fußschutz (BGR 191),
Regeln für den Einsatz von Industrie-Schutzhelmen (BGR 193),
Regeln für den Einsatz von Gehörschützern (BGR 194),
Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195),
Regeln für den Einsatz von Hautschutz (BGR 197),
Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198),
Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten (BGR 199).
4. DIN-Normen
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN 18202 | Toleranzen im Hochbau; Bauwerke |
DIN 30711 Teil 1 | Warnkleidung aus Textilien, flexiblen Flächengebilden mit Deckschicht aus Kunststoff; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, |
DIN 30711 Teil 2 | Warnkleidung aus Textilien, flexiblen Flächengebilden ohne Deckschicht aus Kunststoff; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung. |
5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle:
VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
EN 50014/, 50020/ DIN VDE 0170/0171 Teile 1 bis 7 | Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche |
DIN VDE 0100 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V |
Teil 410 | ...; Schutzmaßnahmen; Schutz gegen gefährliche Körperströme |
Teil 430 | ...; Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom, |
Teil 706 | ...; Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit |
Teil 720 | ...; Feuergefährdete Betriebsstätten |
Teil 737 | ...; Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien |
DIN VDE 0105 Teil 9 | Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für explosionsgefährdete Bereiche |
DIN VDE 0165 | Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen |
EN 60529/ DIN VDE 0470 Teil 1 | Schutzarten durch Gehäuse (IP- Code), |
DIN VDE 0510 | VDE-Bestimmungen für Akkumulatoren und Batterieanlagen |
DIN VDE 0711 Teil 2 | Leuchten;: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht: Teil 208 Handleuchten; Deutsche Fassung EN 60 598-2-8:1989 |
ENDE |