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4. Persönliche Schutzausrüstungen bei Arbeiten in Kraftstofftanks sind insbesondere

  1. Geeignete Schutzkleidung
  2. Geeigneter Atemschutz

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Hinweise und Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in Kraftstofftanks
(zu Abschnitt 5.23)
Anhang 2


  1. Vor Beginn von Arbeiten in Kraftstofftanks muss die Bauart des zu begehenden Tanks ermittelt werden, um geeignete Schutzmaßnahmen festlegen zu können. Entsprechend ihrer Bauart sind die Tanks den nachfolgend aufgeführten Kategorien zuzuordnen:
    Kategorie 1Tankräume, die einen direkten Zugang von außen besitzen, die jedoch aufgrund ihrer geringen Abmessungen nicht vollständig, d.h. nicht mit dem ganzen Körper "begangen" werden können.
    Kategorie 2Tankräume, die einen direkten Zugang von außen besitzen und vollständig, d.h. mit dem ganzen Körper "begangen" werden können
    Kategorie 3Tankräume, die keinen direkten Zugang von außen besitzen, sondern durch Öffnungen in Schlingerwänden oder Tankkammern begangen werden und in den Abmessungen so groß sind, dass Verletzte von einem Ersthelfer innerhalb eines Tanks ausreichend versorgt werden können.
    Kategorie 4Tankräume wie Kategorie 3, es besteht jedoch keine Zugangsmöglichkeit für Ersthelfer. Durch Auftrennen der Tankaußenhaut kann ein Zustand gemäß Kategorie 2 hergestellt werden.


    Tankräume der Kategorien 1 und 2 werden als "direkt begehbar", die der Kategorien 3 und 4 als "indirekt begehbar" bezeichnet.

  2. Vor Beginn von Arbeiten in Kraftstofftanks muss festgestellt werden, welche Kraftstoffsorte enthalten war
    Kraftstoffsorten
    CharakteristikWide cut gasolin Jet BKerosin Jet A-1
    Flammpunkt (1 bar)-23 °C bis 1 °C+38 °C bis+60 °C
    Zündtemperatur251 °C249 °C


    Die höchstzulässige Konzentration von Kraftstoffdämpfen in der Atemluft beträgt 100 ml/m3.
    Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 404 "Bewertung von Kohlenwasserstoffdämpfen in der Luft am Arbeitsplatz  (nur kohlenstoff- und wasserstoffhaltig) (Anm.: TRGS 404 aufgehoben s. TRGS 901 Nr. 72).

  3. Vor Beginn der Arbeiten im Kraftstofftank müssen die Gefahrstoffe, die sich im Tank befinden, ermittelt werden.
    Zum Schutz gegen Mikrobenbefall wird dem Kraftstoff Biobor zugesetzt. Nach den Angaben der Hersteller-Firma handelt es sich bei Biobor um eine schleimhautreizende Substanz, weshalb ein Kontakt mit den Augen verhindert und ein längerer Kontakt mit der Haut vermieden werden soll. Bei Kontamination werden die üblichen Schutzmaßnahmen, wie Augenspülungen und Waschen der Haut, genannt. Es wird empfohlen, geeigneten Körperschutz (Handschutz, Augenschutz, Atemschutz) zu verwenden. Die bei Tankbegehungen üblichen Schutzmaßnahmen sind in diesem Falle ausreichend.
    In den Tankzellen von Luftfahrzeugen können immer noch Strontium-Chromat- Tabletten als Korrosionsschutz eingesetzt sein. Strontium-Chromat kann als Rückstand im Tank auftreten. Bei Strontium-Chromat handelt es sich um einen krebserzeugenden sehr giftigen Gefahrstoff.
    Beim Umgang ist darauf zu achten, dass keine Strontium-Partikel verschluckt werden, in offene Wunden gelangen oder als Staub ein geatmet werden.
    Schutzanzüge mit Chromatrückständen sind rechtzeitig zu wechseln, insbesondere vor Pausen. Für Aufbewahrung und Transport von gebrauchten Schutzanzügen müssen geeignete Behälter bereitstehen.
  4. Vor und während der Arbeiten in Kraftstofftanks muss durch ausreichende Lüftung angestrebt werden, dass keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsschädlicher Konzentration, keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre oder Sauerstoffmangel auftreten können.
    Lüftung kann natürlich oder technisch erfolgen.
    Die Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe gilt als verhindert, wenn durch die Lüftung erreicht wird, dass z.B. die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) nicht überschritten werden; bei Stoffgemischen sind die Bewertungsverfahren nach TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz" anzuwenden (Die höchstzulässige Konzentration von Flugturbinenkraftstoffdämpfen beträgt 100 ml/m3 siehe Abschnitt 2).
    Die Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist verhindert, wenn durch die Art der Luftführung gewährleistet ist, dass sich an keiner Stelle und zu keiner Zeit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.
  5. Zur Belüftung muss Frischluft verwendet werden. Sauerstoff und Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil dürfen zur Belüftung nicht eingesetzt werden.
    Die Frischluft muss der freien Außenluft oder, wenn dies nicht durchführbar ist, Räumen entnommen werden, deren Luft frei von gesundheitsschädlichen oder brennbaren Verunreinigungen ist. Diese Räume müssen mit der freien Außenluft durch große Öffnungen unmittelbar in Verbindung stehen. Die Zuluft muss bei Bedarf angewärmt werden.
    Die Luftzuführung ist so zu gestalten, dass der gesamte Tankraum durchspült wird und die Versicherten möglichst im Frischluftstromarbeiten.
    Wird nur technische Be- und Entlüftung vorgesehen, ist das Absaugen dem Ausblasen vorzuziehen, da durch Absaugung die Schadstoffe kontrolliert abgeführt werden können und somit eine Gefährdung von Personen vermieden wird.
    Die technische Lüftung soll sowohl die Zufuhr von Frischluft als auch die Absaugung der verunreinigten Luft umfassen.
    Lösemitteldämpfe sollten möglichst an der Entstehungsstelle oder an der tiefsten Stelle des Tankraumes abgesaugt werden.
  6. Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft gesundheitsschädliche Stoffe in gefährlicher Konzentration oder eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sind, ist die Abluft so abzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.
    Die Wirksamkeit der Lüftung ist zu überwachen.
    Dies kann z.B. geschehen durch


    Für die Durchführung der Überwachung sind Sachkundige einzusetzen.
    Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er die Wirksamkeit von Lüftungsanlagen beurteilen kann.
    Die zur Feststellung explosionsfähiger Atmosphäre erforderlichen Messeinrichtungen müssen von einer anerkannten Prüfstelle für geeignet befunden sein.
    Anerkannte Prüfstellen sind z.B.


    Siehe auch Abschnitt 3.3 dieser Regeln.

  7. Sind Lüftungsmaßnahmen nicht ausreichend, so dass gesundheitsschädliche Konzentrationen von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben auftreten können, sind persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen; siehe Abschnitt 5.5.
    Ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre möglich, sind zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich.
    In solchen Fällen sind Schutzmaßnahmen entsprechend den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10) erforderlich.
    Arbeiten in Zone 0 (siehe EX-RL) sind zu vermeiden. Lassen sich jedoch Arbeiten in Zone 0 nicht ausschließen, dürfen diese nur von hierin besonders unterwiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen, die für Zone 0 zugelassen sind, durchgeführt werden.
    Folgende Arbeiten sind z.B. in Zone 0 nicht auszuschließen:

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Prüfumfang und Prüffristen Anhang 3


Einrichtung zu prüfen sind Prüffrist
Arbeits- und Schutzgerüste
Dockgerüste
Dockanlagen
DIN 4420 Teil 1 Nr. 9 Bild 19 in Verbindung mit § 2 BGV A1
alle Teile auf sicheren Zustand Standsicherheitvor Inbetriebnahme, nach längeren Arbeitspausen, nach Konstruktionsänderungen, nach außergewöhnlichen Einwirkungen durch den verantwortlichen Unternehmer
Explosionsschutz
EX-RL
Abschnitt E 1.3.3
Betriebsanlage als Ganzesvor erster Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Reparaturen oder Umbauarbeiten und nach längeren Betriebsunterbrechungen durch Sachkundige oder Sachverständige
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A2 § 5alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen Zustandvor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzung, in bestimmten Zeitabständen durch Elektrofachkräfte
Fahrzeuge
BGV D29
§ 36 Abs. 1
§ 57 Abs. 1
Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen alle Teile auf betriebssicheren Zustandvor Beginn jeder Arbeitsschicht vom Fahrer nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige
Fenster, Türen, Tore Richtlinien für kraft-betriebene Fenster, Türen, Tore (ZH 1/494)
Abschnitt 6.1
alle Teile, einschließlich Fangvorrichtungen auf sicheren Zustandvor der ersten Inbetriebnahme, mindestens jährlich durch Sachkundige
Feuerlöscher
§ 39 Abs. 3, § 43 Abs. 8 BGV A1
in Verbindung mit Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133)
alle Teile auf Funktionsfähigkeitmindestens alle 2 Jahre durch Sachkundige
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
BGV D15 § 23
alle Teile auf arbeitssicheren Zustandvor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, nach Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten mindestens jährlich durch Sachkundige
Flurförderzeuge
(z.B. E.-Karren, Hubwagen, Gabelstapler)
VBG 12a § 20
alle Teilejährlich durch Sachkundige
Fahrerlose Flurförderzeuge
Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge (ZH 1/473)
Abschnitt 21
alle Teilejährlich durch Sachkundige
Gase
BGV B6 § 22
Anlagen oder Anlagenabschnitte auf Dichtheitvor Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen durch Sachkundige
§ 24Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen auf ordnungsgemäßen Zustandvor Inbetriebnahme, nach Bedarf, mindestens alle 3 Jahre durch Sachkundige
§ 25Rohre für leicht entzündliche oder giftige Gase auf Dichtheitvor Inbetriebnahme
Absperreinrichtungen auf Gängigkeitin angemessenen Zeitabständen
§ 26Schläuche und Gelenk-rohre für entzündliche oder giftige Gase auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustandvor Inbetriebnahme, durch Sachkundige, Schläuche außerdem nach Bedarf, mindestens halbjährlich, Gelenkrohre außerdem nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige
Gase
BGV B6
§ 26a
Gaswarngeräte nach VBG 61 § 4 Abs. 4 auf Funktionsfähigkeitvor Inbetriebnahme durch BAM, PTB oder Prüfstelle für Grubenbewetterung der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, mindestens jährlich durch Sachkundige
Hebebühnen
VBG 14  § 39
Zustand der Bauteile und Einrichtungen auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungenmindestens jährlich durch Sachkundige
§§ 38, 40alle Teilevor der ersten Inbetriebnahme, nach Umbauten oder wesentlichen Instandsetzungen durch Sachverständige
Krane BGV D6
§ 25 Abs. 1
§ 26 Abs. 1
bei kraftbetriebenen Kranen und Kranen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 Kg: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittelvor der ersten Inbetriebnahme
nach wesentlichen Änderungen
durch Sachverständige
alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittelmindestens jährlich durch Sachkundige
§ 26 Abs. 1bei Turmdrehkranen: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittelnach jeder Aufstellung, nach jedem Umrüsten, mindestens jährlich durch Sachkundige
§ 26 Abs. 2bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittelmindestens alle 4 Jahre durch Sachverständige
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
VBG 9a
Lastaufnahmemittel: Sicht- und Funktionsprüfungvor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige
§§ 39, 40Lastaufnahmeeinrichtungen: Sicht- und Funktionsprüfungnach Bedarf mindestens jährlich durch Sachkundige
§ 41Lastaufnahmeeinrichtungen: außerordentliche Prüfungnach Schadensfällen, nach Instandsetzungsarbeiten durch Sachkundige
§ 40 Abs. 2Rundstahlketten als Anschlag mittel: Prüfung auf Rissfreiheitbei jeder dritten Prüfung durch Sachkundige
Leitern und Tritte
BGV D36
§ 16 Abs. 1
alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustandin angemessenen Zeitabständen
Betriebsfremde Leitern und Tritte
§ 16 Abs. 2
alle Teile auf Eignung und Beschaffenheitvor der Benutzung
Mechanische Leitern
§ 17
alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustandnach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen
Lösemittel-Reinigungseinrichtungen
Richtlinien für Lösemittel-Reinigungseinrichtungen (BGR 180) Abschnitt 6
alle Teile auf arbeitssicheren Zustandnach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige
Luftfahrt BGV C10
§ 88
Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt auf betriebssicheren Zustandnach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige
§ 89Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt mit Hubeinrichtungen mit mehr als 2,0 m Hubhöhe oder die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich darunter aufhaltenvor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen durch Sachverständige
Schleifmaschinen
VBG 7n6
§ 7 Abs. 2 und 7

Lagereinrichtungen
§ 13b Abs. 2

Schleifkörper
  1. Klangprobe
  2. 5 min Probelauf

(ausgenommen: Kleinstschleifkörper bis 50 mm Ø und handbetriebene Schleifkörper) Großschleifkörper (>1000 mm Ø) 60 min Probelauf Absaugeanlage mit Anzeigegerät

vor jedem Aufspannen nach jedem Aufspannen nach dem Aufspannen, vor der ersten Inbetriebnahme, nach Umbauten und Veränderungen
durch Sachkundige
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
BGV D1 § 49
trockene und nasse Gebrauchsstellen-vorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und auf Dichtheitjährlich durch Sachkundige
Staubbrände und Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seine Legierungen
Richtlinien zur Vermeidung der Gefahren von - (BGR 109) Abschnitt 6.1
alle Anlagenteile auf vorschriftsmäßigen Zustand gemäß Abschnitten
4.2.2, 4.3.2, 4.4, 4.5.3 bis 4.5.6 und 4.7.1 bis 4.7.4
vor der ersten Inbetriebnahme
durch Sachkundige
Winden, Hub- und Zuggeräte
BGV D8 § 23
alle Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion und Seilblöckenvor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundigen
Atemschutz
BGR 190
Atemanschluss auf Funktion und DichtigkeitUmfang der Prüfungen und Prüffristen siehe Abschnitt 8.7 der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701)
Abschnitt 8.7Filter auf Ablegereife
Sauerstoff
BGV B7 § 47
Sauerstoffführende Anlagen und Anlagenteile auf Dichtigkeitvor der ersten Inbetriebnahme und nach Instandsetzungen
durch Sachkundige

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Vorschriften und Regeln Anhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze/Verordnungen

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen  (KrW-/AbfG - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) mit zugehörigen Verordnungen,

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (ZH 1/525) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (ZH 1/220) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV)) (ZH 1/400) mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), Technischen Regeln Druckgase (TRG),

Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV (jetzt BetrSichV)) (ZH 1/4) mit zugehörigen Technischen Regeln für Aufzüge (TRA),

Verordnung für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV)) (ZH 1/309),

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV)) mit zugehörigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF),

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz (ChemG Gefährlichkeitsmerkmale-V).

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Krane (BGV D6),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Schienenbahnen (BGV D30),

Fahrzeuge (BGV D29),

Flurförderzeuge (VBG 12a),

Hebebühnen (VBG 14),

Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGV D1),

Verdichter (VBG 16),

Verwendung von Flüssiggas (BGV D34),

Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (BGV D25),

Trockner für Beschichtungsstoffe (BGV D24),

Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) (VBG 40),

Sauerstoff (BGV B7),

Leitern und Tritte (BGV D36),

Luftfahrt (BGV C10),

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (BGV D15),

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

Erste Hilfe (BGV A5),

Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (VBG 113),

Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub (VBG 119),

Lärm (BGV B3),

Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter

Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL) (BGR 104),

Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117),

Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität") (BGR 132),

Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) (ZH 1/406),

Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas (ZH 1/455),

Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (ZH 1/494),

Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (BGR 180),

Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),

Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren flüssigen Beschichtungsstoffen mit Handsprüheinrichtungen (BGR 144),

Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren flüssigen Beschichtungsstoffen mit ortsfesten Sprühanlagen (BGR 145),

Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit Handsprüheinrichtungen (BGR 155),

Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit ortsfesten Sprühanlagen (BGR 156),

Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157),

Augenschutz-Merkblatt (BGI 586),

Merkblatt: Lösemittel (BGI 621),

Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181),

Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189),

Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190),

Regeln für den Einsatz von Fußschutz (BGR 191),

Regeln für den Einsatz von Industrie-Schutzhelmen (BGR 193),

Regeln für den Einsatz von Gehörschützern (BGR 194),

Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195),

Regeln für den Einsatz von Hautschutz (BGR 197),

Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198),

Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten (BGR 199).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 18202Toleranzen im Hochbau; Bauwerke
DIN 30711 Teil 1Warnkleidung aus Textilien, flexiblen Flächengebilden mit Deckschicht aus Kunststoff; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung,
DIN 30711 Teil 2Warnkleidung aus Textilien, flexiblen Flächengebilden ohne Deckschicht aus Kunststoff; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung.

5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

EN 50014/, 50020/ DIN
VDE 0170/0171 Teile 1 bis 7
Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche
DIN VDE 0100Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V
Teil 410...; Schutzmaßnahmen; Schutz gegen gefährliche Körperströme
Teil 430...; Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom,
Teil 706...; Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit
Teil 720...; Feuergefährdete Betriebsstätten
Teil 737...; Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien
DIN VDE 0105 Teil 9Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für explosionsgefährdete Bereiche
DIN VDE 0165Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
EN 60529/ DIN
VDE 0470 Teil 1
Schutzarten durch Gehäuse (IP- Code),
DIN VDE 0510VDE-Bestimmungen für Akkumulatoren und Batterieanlagen
DIN VDE 0711 Teil 2Leuchten;: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht: Teil 208 Handleuchten; Deutsche Fassung EN 60 598-2-8:1989


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