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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 213 vom 16.06.2021 S. 3)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/6

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 120 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") 2, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG 3, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind unter anderem allgemeine Vorschriften über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere, einschließlich Equiden, festgelegt. Diese Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einrichten und unterhalten (im Folgenden "elektronische Datenbank"). Sie sieht ebenfalls vor, dass in der elektronischen Datenbank zu Equiden bestimmte Mindestangaben aufzuzeichnen sind, nämlich: der individuelle Code des Equiden (im Folgenden "individueller Code"), die Methode zur Identifizierung des Equiden und der Betrieb, in dem der Equide üblicherweise gehalten wird. Sie umfasst auch Pflichten für Unternehmer, die Equiden halten. Diese sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Tiere wie folgt individuell identifiziert sind: durch den individuellen Code; durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument (im Folgenden "einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument") und durch ein physisches Identifizierungsmittel oder eine andere Methode, die den Equiden eindeutig mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument verknüpft.

(2) Die Verordnung (EU) 2016/1012 enthält Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel und die Verbringung in die Union von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie Bestimmungen für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere. Insbesondere sieht sie vor, dass für reinrassige Zuchtequiden bestimmte, in dieser Verordnung geforderte Angaben in einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden enthalten sein müssen.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2019/6 werden Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Vertrieb, Pharmakovigilanz, Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln geregelt, und sie enthält unter anderem besondere Vorschriften für die Verabreichung von Tierarzneimitteln an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, einschließlich Equiden. Insbesondere enthält sie Pflichten zur Buchführung in Bezug auf Equiden und die Angaben, die in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthalten sein müssen.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 4, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 verabschiedet wurde, sieht eine breite Definition registrierter Equiden vor, und sie enthält zusätzliche Anforderungen an die Identifizierung von Equiden, sowie Vorschriften für die Ausstellung von Duplikaten oder Ersatzdokumenten. Sie sieht auch vor, dass das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument ein Validierungsabzeichen oder, bei registrierten Pferden, eine Lizenz, die einen höheren Gesundheitsstatus des Tieres dokumentiert, umfassen muss, um von den spezifischen Verbringungsbedingungen gemäß der Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 5 zu profitieren.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 der Kommission 6 enthält Vorschriften über den Inhalt und das Format der Angaben, die erforderlich sind, um Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 anzuwenden, und damit diese Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommen werden können. Im Wesentlichen handelt es sich um die Angaben, ob ein bestimmter Equide von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist oder ob er mit einem Arzneimittel behandelt wurde, das Stoffe enthält, die als für die Behandlung von Equiden wesentlich angesehen werden oder die verglichen mit anderen verfügbaren Behandlungsoptionen für Equiden einen zusätzlichen klinischen Nutzen haben und die für Equiden eine Wartezeit von sechs Monate haben.

(6) Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine andere Behörde benennen oder eine andere Stelle oder natürliche Person für die Sicherstellung der praktischen Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems, einschließlich der Ausstellung von Identifizierungsdokumenten, zulassen können. Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 enthält detaillierte Vorschriften und Bedingungen für diese Übertragungen von Aufgaben. Darüber hinaus enthält Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/427/EWG des Rates 8 Pflichten der Organisationen und Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder erstellen, zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden. Diese Richtlinie wird jedoch mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/1012 aufgehoben. Daher ist es ungewiss, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten die praktische Anwendung des Systems für die Identifizierung von Equiden an Zuchtverbände, Organisationen, die Pferde für Turniere und Rennen führen, oder an sonstige beauftragte Stellen übertragen werden. Folglich sollte die vorliegende Verordnung eine teilweise oder vollständige Übertragung der genannten Aufgaben an beauftragte Stellen vorsehen und die Rolle von Zuchtverbänden und Organisationen, die Pferde für Turniere und Rennen führen, bei der Identifizierung von Equiden klarstellen.

(7) Die Mehrheit der Bemerkungen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation über das vorliegende Dokument 9 abgegeben wurden, betraf die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten durch Zuchtverbände. Ähnliche Ersuchen wurden von einer Reihe von Mitgliedstaaten gestellt. Ein besonders schwieriges Problem war die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen für Equiden, die in Zuchtbüchern eingetragen sind, die von in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Geburt anerkannten Zuchtverbänden angelegt werden.

(8) Um das System zur Identifizierung von Equiden praktisch handhabbar zu machen und gleichzeitig die Anforderungen des Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zu erfüllen, sollte die vorliegende Verordnung die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden durch Zuchtverbände sowie Organisationen und Vereinigungen, die Pferde für Turniere und Rennen führen, vorsehen, selbst wenn diese Stellen keine beauftragten Stellen sind. In diesem Fall würde die Ausstellung des Identifizierungsdokuments auf seine Ausfüllung mit den erforderlichen Angaben, Druck und Bindung sowie die Aufzeichnung der Einzelheiten in Datenbanken beschränkt sein, während das Dokument dem beantragenden Unternehmer durch die zuständige Behörde oder beauftragte Stelle zugestellt würde. Bestehende operative Systeme zur Ausstellung und Zustellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente durch beauftragte Stellen in enger Zusammenarbeit mit Zuchtverbänden und Organisationen und Vereinigungen, die Pferde für Turniere und Rennen führen, sollten von diesen Vorschriften nicht betroffen sein.

(9) Einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente sollten nur ausgestellt werden, wenn sie ordnungsgemäß mit den erforderlichen Identifizierungsdetails ausgefüllt sind, die die nach Unionsrecht erforderlichen Angaben enthalten, die gemäß der vorliegenden Verordnung ebenfalls in der elektronischen Datenbank aufgezeichnet werden sollten.

(10) Die gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erstellte elektronische Datenbank, in der die Angaben gemäß Artikel 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gespeichert sind, sollte auf verschiedenen Sicherheitsniveaus für Unternehmer, verantwortliche Tierärzte, sowie die zuständigen Behörden oder beauftragten Stellen in anderen Mitgliedstaaten zugänglich sein. Darüber hinaus sollte zum Austausch elektronischer Daten zwischen Mitgliedstaaten angeregt werden, um die Rückverfolgbarkeit der Equiden sowie die Kontrollen der Integrität der Lebensmittelkette zu gewährleisten. Es ist daher erforderlich, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 108 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und der in Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 10 genannten einschlägigen Standards Mindestanforderungen für diesen Datenaustausch festzulegen.

(11) Auch wenn eine signifikante Anzahl von Mitgliedstaaten ein einfaches Format für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument bevorzugt, das nur die gemäß Artikel 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sowie Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/577 erforderlichen Informationen enthält, würde ein solches einfaches Format nicht ausreichen, um das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument als ein Mehrzweckdokument für Equiden für Zucht- und Sportzwecke zu nutzen. Es ist daher gerechtfertigt, ein Format des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments vorzusehen, das es gestattet, dieses sowohl gemäß den Mindestanforderungen für Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit als auch in einem erweiterten Format auszugeben, das auch für Zucht-, Turnier- und Rennzwecke geeignet ist.

(12) Kürzlich in Mitgliedstaaten durchgeführte Untersuchungen haben ergeben, dass die einfache Kennzeichnung von Equiden durch injizierbare Transponder möglicherweise nicht ausreichend ist, um die Identifizierung der Equiden sicherzustellen, insbesondere für den Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. Eine Beschreibung des Equiden, die aus einer Beschreibung und einem Abzeichen-Diagramm besteht, in dem erworbene und angeborene phänotypische Besonderheiten wie weiße Muster, spezifische Farben, Wirbel, Narben sowie, falls erforderlich die Form der Kastanien, stellt deshalb ein notwendiges ergänzendes Element zur Identifizierung dar, um die betrügerische Schlachtung von Equiden, die zuvor von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wurden, zu verhindern.

(13) Um sicherzustellen, dass Equiden in ihrem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument korrekt beschrieben werden, sollten sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die beauftragten Stellen bemühen, bewährte Verfahren anzuwenden und das mit der Beschreibung von Equiden betraute Personal zu schulen.

(14) Auch muss ein Verfahren für Fälle vorgesehen werden, in denen das ursprüngliche, gemäß dieser Verordnung für die Lebenszeit des jeweiligen Tieres ausgestellte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument verloren geht, nicht mehr lesbar ist oder falsche Angaben enthält, ohne dass dies auf illegale Praktiken zurückgeht. Damit der Status eines Equiden als von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen korrekt dokumentiert wird, sollten diese Bestimmungen soweit wie möglich den unrechtmäßigen Besitz von mehr als einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument ausschließen.

(15) Liegen ausreichende und überprüfbare Angaben vor, sollte ein Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ausgestellt werden, das auch als solches gekennzeichnet werden sollte, mit dem das entsprechende Tier grundsätzlich von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird. In anderen Fällen sollte ein einziges, lebenslang gültiges Ersatz-Identifizierungsdokument ausgestellt werden, das ebenfalls als solches gekennzeichnet ist und den Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr sowie von den spezifischen Bedingungen für die Verbringung registrierter Equiden gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ausschließt.

(16) In Einklang mit Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sollten diese Verfahren ebenfalls auf Equiden angewandt werden, die erst nach Ablauf der Frist für die Erstidentifizierung zur Identifizierung vorgestellt werden, um die Gefahr des betrügerischen Erwerbs eines zusätzlichen Identifizierungsdokuments, das verwendet werden könnte, um einen zuvor gemäß den anwendbaren Vorschriften von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossenen Equiden wieder in die Lebensmittelkette einzuführen, zu minimieren.

(17) Gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 haben Unternehmer sicherzustellen, dass Equiden jederzeit von ihrem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden. Unabhängig von der Verbringung des Tieres setzt diese Anforderung die Aushändigung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments vom vorherigen Eigentümer an den neuen Eigentümer bei einer Änderung des Eigentums an dem Equiden voraus.

(18) Nach dem geltenden Unionsrecht muss zwar für Equiden stets ihr einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument mitgeführt werden; die vorliegende Verordnung sollte jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift für den Fall vorsehen, wenn es nicht oder nicht ohne weiteres möglich ist, das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für die gesamte Lebenszeit des Equiden beizubehalten oder wenn ein solches Dokument aufgrund der Schlachtung des Equiden vor Erreichen des für die erste Identifizierung vorgeschriebenen Höchstalters nicht ausgestellt wurde.

(19) Für laufende Verbringungen innerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten scheinen Plastikkarten oder Smartcards sowie Smartphone- oder Tablet-Applikationen, die die wesentlichen in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthaltenen Angaben darstellen, nützliche Ergänzungen des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments zu sein, und in der vorliegenden Verordnung sollten bestimmte Vorschriften für ihre Nutzung festgelegt werden.

(20) Außerdem hat sich die Anforderung, dass das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument den Schlachtkörper des Equiden zu dem Betrieb bzw. der Anlage, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 zugelassen ist, begleiten muss, sich in bestimmten Situationen als unpraktisch erwiesen, und sie sollte deshalb auf die in Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 12 beschriebenen Situationen eingeschränkt bleiben oder in der nationalen Gesetzgebung geregelt werden.

(21) Equiden könnten in einem bestimmten Abschnitt ihres Lebens zur Schlachtung bestimmte Equiden werden. Einhufer (Synonym für Equiden) sind in Anhang I Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 13, in der spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt sind, als Teil der "Huftiere" definiert.

(22) Um zu verhindern, dass Transponder in die Lebensmittelkette gelangen, sollte der Teil des von Equiden gewonnenen Fleisches, von dem der Transponder bei der Schlachtung nicht entfernt werden konnte, gemäß Artikel 45 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 14 für genussuntauglich erklärt werden. Zur leichteren Lokalisierung der eingesetzten Transponder sollte die Implantationsstelle standardisiert und im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument eingetragen werden.

(23) Das UELN-System (UELN - universelle Equiden-Lebensnummer) wurde weltweit zwischen den größten Pferdezucht-, Turnier- und Rennorganisationen vereinbart. Es wurde auf Initiative der World Breeding Federation for Sport Horses (WBFSH), des International Stud-Book Committee (ISBC), der World Arabian Horse Organization (WAHO), der European Conference of Arabian Horse Organisations (ECAHO), der Confédération Internationale de l'Anglo-Arabe (CIAA), der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) und der Union Européenne du Trot (UET) entwickelt; Informationen über das System sind auf der UELN-Website 15 verfügbar, die vom Französischen Institut für Pferde und Reitsport (IFCE) gehostet wird.

(24) Das UELN-System ist für die Zuteilung eines individuellen Codes an einen Equiden bei seiner ersten Identifizierung gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/429 geeignet. Wenn Codes in der elektronischen Datenbank oder anderen von den beauftragten Stellen oder Zuchtverbänden nach der elektronischen Datenbank der Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken zugeteilt werden, sollten die Codes dieser Datenbanken und das Format des aufgezeichneten individuellen Codes des einzelnen Equiden nicht zu Verwechslungen mit dem eingeführten UELN-System führen. Daher sollte das Verzeichnis der bereits vergebenen UELN-Codes geprüft werden, bevor neue Codes für eine Datenbank zugeteilt werden, in der Identifizierungsdetails von Equiden gespeichert werden.

(25) Die Speicherung eines UELN-kompatiblen Codes und seine Nutzung zur Identifizierung der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle, denen die Aufgabe der Ausstellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für Equiden übertragen wurde, sollte auch die Rückgabe des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments nach der Schlachtung oder dem Tod des Equiden an die ausstellende zuständige Behörde erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten zur Erleichterung des Austauschs von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden nach Möglichkeit auf die Verbindungsstellen zurückgreifen, die sie gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannt haben.

(26) Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat in Zusammenarbeit mit der International Horse Sports Confederation (IHSC) Empfehlungen für die sichere internationale Verbringung von Turnierpferden und das Konzept der "highhealth, high perfomance horses" (HHP, Hochleistungspferde mit höherem Gesundheitsstatus) entwickelt. 16 In Kapitel 4.17 des Gesundheitskodex für Landtiere 17 der OIE sind Empfehlungen für die Aufstellung einer Subpopulation von Pferden mit höherem Gesundheitsstatus enthalten, und Kapitel 5.12 enthält das Modell des Passes für internationale Verbringungen von Turnierpferden.

(27) Darüber hinaus wird die Berechtigung von reinrassigen Zuchtequiden, an internationalen Wettbewerben teilzunehmen, durch internationale privatrechtliche Abkommen geregelt. Was die internationale Dimension des Equidensektors betrifft, sollte die Kommission diese Abkommen berücksichtigen, um die Eignung reinrassiger Zuchtequiden für Turniere auf internationaler Ebene zu gewährleisten und ihren Zugang zu Turnieren zu erhalten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG des Rates 18 organisiert werden.

(28) Abweichend von Artikel 91 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 kann die Gültigkeit der für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat erforderlichen Veterinärbescheinigung unter den in Artikel 92 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen von 10 auf 30 Tage verlängert werden, unter der Voraussetzung bestimmter zusätzlicher Gesundheitsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Prävention von anderen Seuchen, die Equiden betreffen, als den für diese Arten im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 19 gelisteten Seuchen.

(29) In Anhang II Abschnitt II Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist festgelegt, dass Lebensmittelunternehmer, die Schlachtbetriebe betreiben, unter anderem sicherstellen müssen, dass mit den von ihnen eingeführten Verfahren garantiert wird, dass alle Tiere bzw. gegebenenfalls alle Partien von Tieren, die in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(30) Zudem müssen gemäß Anhang II Abschnitt III Nummern 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Schlachthofbetreiber Informationen zur Lebensmittelkette, die Angaben über den Ursprung, den Werdegang und die Haltung der zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere umfassen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 7 der genannten Verordnung kann die zuständige Behörde erlauben, dass bestimmte Informationen zur Lebensmittelkette in Bezug auf Equiden den Tieren auf dem Weg zum Schlachthof beigegeben werden und nicht im Voraus übermittelt werden müssen. Das Identifizierungsdokument, das die zur Schlachtung bestimmten Equiden begleitet, sollte daher eine Ergänzung dieser Informationen zur Lebensmittelkette sein. Gemäß Nummer 8 dieses Abschnitts III müssen Lebensmittelunternehmer die Tierpässe überprüfen, die den Equiden beigegeben werden, um sicherzustellen, dass ein Tier nicht von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist. Wenn Lebensmittelunternehmer ein Tier zur Schlachtung annehmen, müssen sie den Pass dem amtlichen Tierarzt übergeben.

(31) In der Verordnung (EG) 2019/6 sind "der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere" durch Verweis auf die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 definiert. Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6, insbesondere die Bestimmungen der Artikel 112 und 115, sind auf Tierarten anwendbar, die als der Lebensmittelgewinnung dienend gelten, und schließen daher einzelne Tiere mit ein, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aber zu einer Art gehören, die in der Union rechtmäßig für die Lebensmittelgewinnung genutzt wird.

(32) Angesichts der besonderen Lage der Equiden, die als Angehörige einer der Lebensmittelgewinnung dienenden Art geboren werden, die aber nicht alle hauptsächlich zu diesem Zweck gezüchtet werden und in den meisten Fällen nicht ihr ganzes Leben lang von Lebensmittelunternehmern im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 gehalten werden, muss ein Verfahren vorgesehen werden, das eine nahtlose Verbindung zwischen Überprüfungen des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung dieses einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß der vorliegenden Verordnung gewährleistet.

(33) Die von den Mitgliedstaaten einzurichtende elektronische Datenbank ist daher ebenfalls nützlich für die Überprüfung bestimmter Angaben im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument vor der Entscheidung, einen Equiden für die Schlachtung für den menschlichen Verzehr anzunehmen. Entsprechen die Angaben zum Ausschluss von der Schlachtung in dem einschlägigen Abschnitt des Identifizierungsdokuments nicht den in der elektronischen Datenbank aufgezeichneten Angaben, so sind die Angaben maßgebend, die einen Ausschluss des Tieres von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr zur Folge haben, unabhängig davon, aus welcher der beiden Quellen sie stammen.

(34) Wenn die Identität eines Equiden nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, kann es notwendig sein, ihn von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen. Es ist daher notwendig, Vorschriften festzulegen, die die Dokumentation des Ausschlusses eines Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr unabhängig von der Verabreichung eines gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 angewandten Arzneimittels ermöglichen.

(35) Da die Verabreichung eines Arzneimittels gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 mit Ausnahme des Falles, dass der Ausschluss von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr aus verwaltungstechnischen Gründen von der zuständigen Behörde angeordnet wird, der einzige Grund für diesen Ausschluss bleibt, sollte es nicht länger notwendig sein, beim Ausschluss eines Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr eine Gegenzeichnung des Unternehmers, der das Tier hält, vorzusehen.

(36) Gleichzeitig sollte die Verabreichung eines gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassenen Arzneimittels nur gestattet sein, wenn das Tier anschließend an die Verabreichung des Arzneimittels gemäß Artikel 112 Absatz 4 der genannten Verordnung von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wurde.

(37) Im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 ist es ebenfalls erforderlich, ein Musterformular für die Aufnahme der Angaben festzulegen, die für die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich sind, die in dem gemäß Artikel 115 Absatz 5 der genannten Verordnung aufgestellten Verzeichnis der Stoffe enthalten sind. Gegenwärtig ist das Verzeichnis von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und der Stoffe, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsoptionen einen zusätzlichen klinischen Nutzen haben, für die die Wartezeit bei Equiden sechs Monate beträgt, in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission 22 festgelegt.

(38) Das Format der für die Anwendung des Artikels 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlichen Angaben, die im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthalten sein müssen, ist auch dafür geeignet, den Aufschub der Schlachtung eines der Lebensmittelgewinnung dienenden Equiden für den menschlichen Verzehr aus verwaltungstechnischen Gründen für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in den Fällen zu erfassen, in denen unter strengen Voraussetzungen ein Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ausgestellt wird, ohne den Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen.

(39) Die Vorschriften der Richtlinie 96/22/EG des Rates 23 gelten für Nutztiere, einschließlich Equiden, sowie für wild lebende Tiere der genannten Arten, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen wurden. Gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie ist der Handel mit registrierten Equiden, denen zu tierzüchterischen Zwecken, wie in Artikel 4 der genannten Richtlinie spezifiziert, Tierarzneimittel verabreicht wurden, die Allyltrenbolon oderβ-Agonisten enthalten, bereits vor Ablauf der Wartezeit möglich, sofern die Bedingungen für die Verabreichung erfüllt und Art und Zeitpunkt der Behandlung in der Bescheinigung oder dem Pass, die bzw. der für die Tiere mitgeführt wird, vermerkt sind.

(40) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 24 sind unter anderem Bedingungen für den Eingang von Equiden aus Drittländern und ihre Handhabung nach ihrem Eingang festgelegt. Für die Identifizierung von Equiden, die in die Union eingehen, sollte in der vorliegenden Verordnung eine Dreißig-Tage-Regelung festgelegt werden. Da eine beträchtliche Zahl an Pferden in der Union auf befristete Dauer ankommt, sollte der Zeitraum von dreißig Tagen nach dem Abschluss der zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Zollverfahren gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 beginnen.

(41) Registrierte Pferde fallen für Turniere und Rennen hinsichtlich des Verfahrens für die vorübergehende Verwendung unter die Bestimmungen von Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 26. Diese Bestimmungen ermöglichen unter anderem die Anmeldung der Waren "in anderer Form", darunter durch das in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannte "einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union".

(42) Reinrassige Zuchtequiden, die zu Zuchtzwecken in die Union verbracht werden, können dem in Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Verfahren für die aktive Veredelung unterstellt werden, nach dem Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden können, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, sonstigen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. Das Verfahren für die aktive Veredelung ermöglicht neben anderen Möglichkeiten zum Anschluss dieses Verfahrens, dass die Zuchtpferde und ihr Zuchtergebnis in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder nach dem Ende der Veredelungsvorgänge wiederausgeführt werden können.

(43) Wenn ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für einen Equiden ausgestellt wird, der aus einem Drittland in die Union verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, schließt die zuständige Behörde den Equiden nach dem Eingang in die Union von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr aus, falls das Drittland nicht im Beschluss 2011/163/EU der Kommission 27 gelistet ist oder andere Gründe vorliegen, die Genusstauglichkeitsbescheinigung in Nummer II.1.6. der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 28 enthaltenen amtlichen Bescheinigung, die den Equiden zur Grenze begleitet, nicht auszufüllen.

(44) In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission 29 sind der Inhalt und die Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden auszustellenden Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden festgelegt. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Vorschriften für die Eintragung der Angaben über reinrassige Zuchtequiden in die im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthaltene Zuchtbescheinigung festgelegt werden.

(45) Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 30 definiert "registrierte Equiden" durch Verweis auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates 31. Da dieser Begriff in der Verordnung (EU) 2016/429 nicht verwendet wird, sollte klargestellt werden, dass dieser Begriff ein Synonym für "registrierter Equide" im Sinn der vorliegenden Verordnung ist.

(46) Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zur Identifizierung von Equiden in den Mitgliedstaaten und im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten in dieser Durchführungsverordnung die in Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Daten festgelegt werden. Da die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. Da jedoch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 erst ab dem 28. Januar 2022 gilt, sollte Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission 32 bis zum 27. Januar 2022 weiterhin gelten.

(47) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel und des Ständigen Tierzuchtausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung setzt die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Vorschriften hinsichtlich gehaltener Equiden um, die:

  1. in der Union geboren wurden
  2. nach ihrem Eingang in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 gelisteten Gebiete in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr in die Union nach einer vorübergehenden Ausfuhr in Drittländer.

(2) In dieser Verordnung werden allgemeine und spezifische Vorschriften für die einheitliche Anwendung des in Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungs- und Registrierungssystems für Equiden und für verschiedene Kategorien derselben festgelegt, um seine effiziente Funktion sicherzustellen, einschließlich:

  1. eines einheitlichen Zugangs zu den in der in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Artikel 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten elektronischen Datenbank enthaltenen Daten sowie ihre technischen Spezifikationen und operativen Regelungen, und Fristen, Pflichten und Verfahren für den Informationsaustausch durch Unternehmer oder sonstige natürliche oder juristische Personen und für die Registrierung von Equiden in den elektronischen Datenbanken;
  2. der technischen Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operativen Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung von Equiden, einschließlich
    1. der Zeiträume für die Anwendung der Mittel und Methoden zur Identifizierung;
    2. der Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Mittel und Methoden zur Identifizierung und der Fristen für diese Vorgänge;
    3. der Zusammensetzung des Identifizierungscodes;
  3. der technischen Spezifikationen, Formate und operativen Regelungen für die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für Equiden;
  4. der praktischen Anwendung von Ausnahmen von den Anforderungen zur Identifizierung und Registrierung bestimmter zur Schlachtung bestimmter Equiden und für halbwild gehaltene Equiden;
  5. Vorschriften für die Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Verbringungen von Equiden in Übereinstimmung mit der Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
  6. der für die Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Sportzwecke sowie für die internationale Verbringung von Turnierpferden gemäß den Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) erforderlichen Musterformulare;
  7. der Identifizierung von Equiden, die aus Drittländern in die Union verbracht wurden.

(3) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die für die Anwendung von Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/577 erforderlichen Musterformulare, die im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthalten sein müssen, sowie Vorschriften über die Dokumentation bestimmter Behandlungen gemäß der Richtlinie 96/22/EWG festgelegt.

(4) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Musterformulare zur Eingabe der in Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 festgelegten Angaben, die im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für reinrassige Zuchtequiden enthalten sein müssen, festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Equide" bezeichnet ein gehaltenes Tier der Gattung Equus, einschließlich Pferden, Eseln und Zebras, und ihre Kreuzungen;
  2. "Betrieb" bezeichnet einen Betrieb im Sinne des Artikels 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429;
  3. "Unternehmer" bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Equiden verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, ausgenommen Tierärzte;
  4. "Eigentümer" bezeichnet die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum die Equiden sind;
  5. "Registrierter Equide" bezeichnet
    1. ein reinrassiges Zuchttier der Arten Equus caballus oder Equus asinus, das in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung gelisteten Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen ist oder eingetragen werden kann;
    2. einen Equiden der Art Equus caballus, der bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Turniere und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert ist (im Folgenden "registriertes Pferd");
  6. "Zuchtbuch" bezeichnet ein Zuchtbuch im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/1012;
  7. "Hauptabteilung" bezeichnet die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/1012;
  8. "Zuchtverband" bezeichnet einen Zuchtverband im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/1012;
  9. "Zuchtstelle" bezeichnet eine Zuchtstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/1012;
  10. "zur Schlachtung bestimmte Equiden" bezeichnet Equiden, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachtbetrieb transportiert werden sollen;
  11. "Equide mit höherem Gesundheitsstatus" bezeichnet einen Equiden, dessen Verbringung in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zulässig ist;
  12. "zuständige Behörde" bezeichnet die zentrale Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2016/429;
  13. "Zuchtbehörde" die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/1012;
  14. "Tierzuchtbescheinigung" bezeichnet die Tierzuchtbescheinigung im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/1012, die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 festgelegt ist;
  15. "Abzeichen" bezeichnet jedes angeborene oder erworbene Unterscheidungsmerkmal eines individuellen Equiden, das sichtbar ist oder sichtbar gemacht werden kann, und das zu Identifizierungszwecken aufgezeichnet werden kann;
  16. "Transponder" bezeichnet das elektronische Kennzeichen im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
  17. "individueller Code" bezeichnet den individuellen Code im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
  18. "universelle Equiden-Lebensnummer" bezeichnet einen einzigartigen 15-stelligen alphanumerischen Code zur Zusammenstellung von Informationen über den einzelnen Equiden sowie die Datenbank und das Land, in der bzw. dem diese Informationen erstmals im Einklang mit dem vom Französischen Institut für Pferde und Reitsport (IFCE), das die UELN-Website hostet, verwalteten Kodierungssystem aufgezeichnet wurden;
  19. "Smartcard" eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann;
  20. "verantwortlicher Tierarzt" bezeichnet den in den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Tierarzt, der für die Behandlung eines Equiden mit einem Arzneimittel sowie für die Dokumentation dieser Behandlung und ihrer Auswirkung auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen gemäß der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist;
  21. "elektronische Datenbank" bezeichnet die von einem Mitgliedstaat für die Aufzeichnung von Angaben mit Bezug auf gehaltene Equiden eingerichtete elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429;
  22. "einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument" bezeichnet das einzige, lebenslang gültige Dokument, mit dem Unternehmer, die Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden;
  23. "Validierungsabzeichen" bezeichnet einen Eintrag im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument, der von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 und zu dem in diesem Buchstaben genannten Zweck vorgenommen wurde;
  24. "Lizenz" bezeichnet einen Eintrag im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument, der vom nationalen Mitgliedsverband der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) für die Teilnahme an Turnieren auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen in Übereinstimmung mit Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 und zu dem in diesem Buchstaben genannten Zweck vorgenommen wurde;
  25. "beauftragte Stelle" bezeichnet die beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die gemäß Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 benannt wurde, um die praktische Anwendung des für Equiden eingerichteten Identifizierungs- und Registrierungssystems, einschließlich der Ausstellung und Zustellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für Equiden, sicherzustellen. Diese Stelle wird in Titel IV Kapitel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als "ausstellende Stelle" bezeichnet.

Artikel 3 Aufgaben von Unternehmern und Eigentümern

(1) Der Unternehmer, der Equiden hält, und der nicht der Eigentümer oder einer der Eigentümer des Equiden ist, handelt in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung im Namen des Eigentümers oder eines Vertreters der Eigentümer des Equiden und mit deren Einverständnis.

(2) Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls beauftragte Stellen können verlangen, dass folgende von Unternehmern an sie gerichtete Anträge von dem Eigentümer oder einem Vertreter der Eigentümer eingereicht werden:

  1. Anträge auf die Ausstellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 22;
  2. Anträge auf die Ausstellung von Duplikaten der Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 25;
  3. Anträge auf die Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten gemäß Artikel 26;
  4. Anträge auf die Änderung von Identifizierungsdetails in bestehenden einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten gemäß Artikel 30.

Teil 2
Einheitliche Anwendung des Identifizierungssystems für Equiden

Kapitel I
Einheitliche Vorschriften über die für Equiden eingerichtete elektronische Datenbank

Artikel 4 Angaben über die zuständigen Behörden und beauftragten Stellen, die einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente für Equiden ausstellen

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Ausstellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für Equiden zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der beauftragten Stellen und machen diese Liste den anderen Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit auf einer besonderen, von der zuständigen Behörde eingerichteten Website verfügbar.

(2) Die in Absatz 1 genannte Liste

  1. enthält die Kontaktangaben, die für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 8, 9, 11, 22, 27 und 28 erforderlich sind;
  2. ist für Nicht-Muttersprachler ausreichend verständlich gestaltet, über den der Kommission gemäß Absatz 3 mitgeteilten Internetlink direkt zugänglich, und wird jederzeit in Betrieb gehalten.

(3) Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der aktuellen Listen gemäß Absatz 1 zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen direkten Link zu den erforderlichen Informationen auf seiner nationalen Website gemäß Absatz 1 angibt.

Artikel 5 Zuteilung eines Codes an die elektronische Datenbank und an die von den beauftragten Stellen eingerichteten Datenbanken

(1) Die zuständige Behörde teilt der elektronischen Datenbank sowie gegebenenfalls jeder im Rahmen der elektronischen Datenbank von einer beauftragten Stelle, einem Zuchtverband und den in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen eingerichteten Datenbank, in der Identifizierungsdetails von Equiden aufgezeichnet werden, einen Code zu.

(2) Der in Absatz 1 genannte Code besteht aus einem sechsstelligen, mit dem Kodierungssystem der UELN kompatiblen Code für die elektronische Datenbank und jede im Rahmen der elektronischen Datenbank eingerichtete Datenbank, der Folgendes umfasst:

  1. drei Stellen für den numerischen Ländercode nach ISO-3166;
  2. drei alphanumerische Stellen für die Datenbank.

Artikel 6 Aufzeichnung von Identifizierungsdetails in der elektronischen Datenbank

(1) Zum Zeitpunkt der ersten Identifizierung des Equiden werden von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls den beauftragten Stellen, Zuchtverbänden sowie den in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen die Identifizierungsdetails des Equiden in der elektronischen Datenbank unter dem individuellen Code erfasst.

(2) Der in Absatz 1 genannte individuelle Code besteht aus:

  1. dem der elektronischen Datenbank oder den Datenbanken der beauftragten Stellen, Zuchtverbände und der in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zugeteilten Code, gefolgt von
  2. einer 9-stelligen individuellen Identifizierungsnummer des Equiden.

(3) Der individuelle Code stellt den Bezug für jeden Datenaustausch zwischen der elektronischen Datenbank und den Datenbanken von beauftragten Stellen, Zuchtverbänden und den in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen und jeden Zugriff auf die Datenbanken dar.

(4) Wenn beauftragte Stellen, Zuchtverbände und die in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen im Rahmen der elektronischen Datenbank Datenbanken einrichten, stellen sie sicher, dass zumindest die in Abschnitt I Teil A Nummern 1 bis 7 und Teil C sowie in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 enthaltenen Angaben in der elektronischen Datenbank gespiegelt werden.

Artikel 7 Operative Regelungen der elektronischen Datenbank für Equiden und Zugang zu den darin enthaltenen Daten

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Datenbanken im Fall möglicher Störungen weiter in Betrieb bleiben, sowie zur Sicherstellung der Sicherheit, des Schutzes, der Integrität und der Authentizität der in den Datenbanken aufgezeichneten Angaben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer von Betrieben in Bezug auf in ihren Betrieben gehaltene Equiden, Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf ihre Equiden, und Unternehmer von Schlachtbetrieben in Bezug auf Equiden, die in ihrem Schlachtbetrieb zur Schlachtung vorgestellt werden, auf Anfrage mindestens kostenlosen Nur-Lese-Zugriff auf folgende, in der elektronischen Datenbank über die oben genannten Equiden enthaltenen Informationen erhalten:

  1. den individuellen Code gemäß Artikel 6 Absatz 2;
  2. sofern verfügbar, den in Anhang I Teil 1 Nummer 1 oder Teil 2 Nummer 2 genannten, durch das in Anhang III Buchstaben a, b, c, e oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführte physische Identifizierungsmittel angezeigten Identifizierungscode des Tieres;
  3. den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen Schreib-Lese-Zugang zu der elektronischen Datenbank zur Eingabe von Identifizierungsdetails von Equiden oder zum Datenaustausch zwischen dieser elektronischen Datenbank und den von beauftragten Stellen unterhaltenen Datenbanken zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls beauftragten Stellen in diesen anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 gelistet wurden, kostenlosen Nur-Lese-Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten, in der elektronischen Datenbank enthaltenen Informationen über Equiden, die normalerweise in ihren Hoheitsgebieten gehalten werden, zur Verfügung.

(5) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den in Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Unternehmern, die Equiden halten, sowie verantwortlichen Tierärzten Schreib-Lese-Zugang zu relevanten Datensätzen in der elektronischen Datenbank gewähren, sofern die Daten in Übereinstimmung mit Absatz 1 geschützt sind.

Artikel 8 Technische Bedingungen und die Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Equiden

(1) Wenn Mitgliedstaaten gemäß Artikel 108 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, die in ihrer elektronischen Datenbank enthaltenen Identifizierungsdetails von Equiden direkt mit den entsprechenden elektronischen Datenbanken in anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, werden die in Artikel 64 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Informationen zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten als elektronische Daten im Format einer von der Kommission auf der Grundlage der relevanten, in Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 genannten Normen verfügbar gemachten XML Schema Definition (XSD) ausgetauscht.

(2) Die für den Betrieb, in den der Equide zum gewöhnlichen Aufenthalt verbracht wurde, zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Angaben von der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebs anfordern, und jede Datenübertragung wird mit einem Zeitstempel aufgezeichnet.

Artikel 9 Fristen und Pflichten für die Registrierung von Equiden in der elektronischen Datenbank

Unternehmer, die Equiden halten, stellen die Übermittlung der gemäß Artikel 64 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen Angaben an die zuständige Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist sicher, die sieben Tage ab dem Datum, an dem der Equide gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/429 als gewöhnlich in dem Betrieb des Unternehmers aufhältig aufgezeichnet wurde, nicht überschreitet.

Kapitel II
Technische Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operative Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung

Abschnitt 1
Technische Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operative Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 10 Technische Spezifikationen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, um die Einzigartigkeit der Codes zu gewährleisten, die durch die in elektronischen Kennzeichen wie injizierbaren Transpondern, elektronischen Ohrmarken oder elektronischen Fesselbändern zur Identifizierung in der Union geborener oder nach ihrem Eingang in die Union aus einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführter Equiden benutzten Transponder angezeigt werden.

(2) Elektronische Kennzeichen müssen den in Anhang I Teil 1 enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen.

(3) Ohrmarken und Fesselbänder müssen den in Anhang I Teil 2 enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen.

Artikel 11 Frist für die Anbringung der Identifizierungsmittel

(1) Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass injizierbare Transponder oder gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 Ohrmarken bei Equiden gleichzeitig mit oder kurz vor dem Datum angebracht werden, an dem das für den Antrag auf die Ausstellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments erforderliche Identifizierungsformular innerhalb der in Artikel 21 festgelegten Frist zur Identifizierung ausgefüllt wird.

(2) Unternehmer, die Equiden halten, die gemäß Artikel 43 Absatz 2 in einen Schlachtbetrieb verbracht werden sollen, stellen sicher, dass das Identifizierungsmittel unmittelbar nach dem Erhalt der entsprechenden Dokumentation von der zuständigen Behörde in einem von derselben zuständigen Behörde festgelegten Format, das die Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, an dem Equiden angebracht wird.

(3) Die beschränkte Frist für die Anbringung des Identifizierungsmittels und das Ausfüllen des Identifizierungsformulars für den Antrag auf die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Identifizierung von:

  1. halbwild lebenden und gemäß Artikel 60 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 identifizierten Equiden;
  2. weniger als sechs Monate alten Fohlen, die mit einem Identifizierungsmittel für Bescheinigungszwecke gekennzeichnet sind, um ihre Mutterstute während eines vorübergehenden Aufenthalts zu begleiten
    1. in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen, oder gemäß Artikel 64 Buchstabe c Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
    2. in einem Drittland.

Artikel 12 Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Identifizierung von Equiden

(1) Vor der Anbringung des Identifizierungsmittels gemäß Artikel 13 an dem Equiden stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle oder der Tierarzt oder die qualifizierte Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche Zeichen oder Kennzeichen einer früheren Identifizierung des Equiden durch injizierbare Transponder oder Ohrmarken festzustellen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:

  1. eine Überprüfung des Equiden auf etwaige zuvor implantierte injizierbare Transponder mittels eines Lesegeräts, das die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens erfüllt, wenn das Lesegerät die Körperoberfläche an der Stelle, wo ein Transponder gemäß Artikel 13 Absatz 2 implantiert worden wäre, unmittelbar berührt;
  2. jegliche klinische Anzeichen, dass ein zuvor implantierter Transponder oder ein zuvor angebrachtes Kennzeichen chirurgisch entfernt oder verändert wurde;
  3. jegliche Anzeichen oder Hinweise, dass eine in Übereinstimmung mit Artikel 16 zugelassene alternative Methode zur Identifizierung auf dem Equiden angewandt wurde.

(2) Sofern die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Feststellung der Existenz eines zuvor implantierten injizierbaren Transponders oder einer Ohrmarke oder einer alternativen, gemäß Artikel 16 angewandten Methode zur Identifizierung führen, die eine abgeschlossene frühere Identifizierung des Equiden gemäß Kapitel III Abschnitt 2 anzeigen, muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle:

  1. ein Duplikat oder Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 25 oder Artikel 26 - je nachdem, welche Angaben vorliegen - ausstellen;
  2. den Code, der von dem Transponder oder den Ohrmarken angezeigt wird, oder die Angaben über die alternative Methode zur Überprüfung der Identität in geeigneter Weise in die Formularfelder für die Identifizierungsdetails in Teil A und das Abzeichen-Diagramm in Teil B in Abschnitt I des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 eintragen.

(3) Wenn bei einem in der Union geborenen Equiden die nicht dokumentierte Entfernung eines injizierbaren Transponders, einer Ohrmarke oder einer alternativen Methode zur Identifizierung gemäß Absatz 1 Buchstabe c bestätigt wurde, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle ein Duplikat-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 25 oder ein Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 26 aus.

Artikel 13 Verfahren und operative Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung

(1) Die Identifizierungsmittel werden von einem Tierarzt oder, sofern in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen, von einer ermächtigten und angemessen ausgebildeten und qualifizierten Person angebracht.

(2) Der injizierbare Transponder wird nach geeigneter Vorbereitung der Injektionsstelle auf der linken Seite des Halses des Equiden in die Mitte zwischen Genick und Widerrist im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert.

(3) Wenn die Identifizierung gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 durch eine Ohrmarke erfolgt, wird diese an der Ohrmuschel des linken Ohres des Equiden angebracht.

(4) Der von dem in Anhang III Buchstabe a, b, c, e oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel angezeigte Code wird nach der Injektion oder Anbringung von der in Absatz 1 genannten Person oder unter ihrer Verantwortung in dem dafür bezeichneten Feld des für den Antrag auf Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments erforderlichen Identifizierungsformulars oder unmittelbar in Abschnitt I Teil A des in Anhang II Teil 1 festgelegten Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden eingetragen.

Artikel 14 Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Identifizierungsmittel und Fristen für diese Vorgänge

(1) Wenn ein Transponder nicht mehr funktioniert und ersetzt werden muss, wird der Equide mit einem neuen Transponder identifiziert, der einen neuen Code anzeigt, wobei in diesem Fall der neue Transponder-Code zusätzlich in der elektronischen Datenbank sowie gegebenenfalls der Datenbank der beauftragten Stelle und in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument in Abschnitt I Teil C des in Anhang II Teil 1 festgelegten Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden aufgezeichnet wird.

(2) Eine verlorene oder unlesbare Ohrmarke gemäß Artikel 13 Absatz 3 wird durch eine neue Ohrmarke ersetzt, die einen neuen Code anzeigt, wobei in diesem Fall der neue Code zusätzlich in der elektronischen Datenbank sowie gegebenenfalls der Datenbank der beauftragten Stelle und in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument in Abschnitt I Teil C des in Anhang II Teil 1 festgelegten Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden aufgezeichnet wird.

(3) Unternehmer stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel so bald als möglich ersetzt werden, nachdem sie verloren wurden oder die korrekte Funktion eingestellt haben, in jedem Fall aber innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, die 30 Tage ab der Feststellung des Verlusts oder der Fehlfunktion nicht überschreitet, und bevor der Equide den Betrieb seines gewöhnlichen Aufenthalts verlässt.

(4) Sofern ein Equide mit mehr Identifizierungsmitteln als einer einzelnen Ohrmarke identifiziert wurde, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 gestatten, dass die unlesbar gewordene oder verlorene Ohrmarke durch eine neue Ohrmarke mit dem Identifizierungscode des Tieres ersetzt wird, der von dem verbliebenen Identifizierungsmittel angezeigt wird.

(5) Unternehmer, die registrierte Equiden halten, informieren den Zuchtverband oder die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 benannte Vereinigung oder Organisation über jede Änderung des von dem Identifizierungsmittel angezeigten Codes.

Artikel 15 Maßnahmen in Bezug auf das Identifizierungsmittel bei der Schlachtung, Tötung oder dem Tod von Equiden

(1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Schlachtung oder dem Tod eines Equiden die Identifizierungsmittel gegen nachfolgende betrügerische Verwendung durch ihre Entnahme und Zerstörung oder Beseitigung an Ort und Stelle geschützt werden.

(2) Wenn der injizierbare Transponder aus dem Körper eines für den menschlichen Verzehr geschlachteten Equiden nicht entfernt werden kann und das Fleisch oder der Teil des Fleisches, der den Transponder enthält, gemäß Artikel 45 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt wurde, werden die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte zur Erfüllung der Anforderungen aus Absatz 1 beseitigt.

Abschnitt 2
Alternative Identifizierungsmethoden

Artikel 16 Zulassung alternativer Identifizierungsmethoden

(1) Sofern ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine geeignete alternative Identifizierungsmethode zum Zweck der Überprüfung der Identität in seinem Hoheitsgebiet geborener gehaltener Equiden zugelassen hat, einschließlich angeborener oder erworbener Kennzeichen und genetischer Marker, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle sicher, dass die Einzelheiten der alternativen Identifizierungsmethode überprüft wurden, bevor diese Einzelheiten in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument und der elektronischen Datenbank aufgezeichnet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können für Equiden, die in dem Mitgliedstaat geboren wurden oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Benutzung alternativer Methoden zur Überprüfung der Identität auf der Grundlage genetischer Marker zur Ergänzung der Identifizierungsanforderungen nach Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/429 verlangen.

(3) Die Mitgliedstaaten machen Informationen über ihre zugelassenen alternativen Identifizierungsmethoden gemäß Absatz 1 der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Website verfügbar.

(4) Wenn eine alternative Identifizierungsmethode gemäß Absatz 1 zur Identifizierung von Equiden benutzt wird, werden die Identifizierungsdetails im erweiterten Format des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aufgezeichnet.

(5) Bei Equiden mit individuellen Farbzeichnungen wie Zebras in geschlossenen Betrieben kann die zuständige Behörde zulassen, dass das ausgefüllte Abzeichen-Diagramm durch eine Fotografie hoher Qualität ersetzt wird.

(6) Bei Anwendung einer alternativen Identifizierungsmethode gemäß Absatz 1 stellt der Unternehmer die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt gegebenenfalls die Kosten der Überprüfung der Identität des Tieres, bzw. die Folgen der für die Identifizierung erforderlichen Wartezeiten.

Kapitel III
Technische Spezifikationen, Formate und operative Regelungen für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument

Abschnitt 1
Technische Spezifikationen und Formate des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments

Artikel 17 Mindestanforderungen in Bezug auf Format, Gestaltung und Inhalt einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente

(1) Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument hat eines der folgenden Formate:

  1. das Standardformat (Standard-Identifizierungsdokument), das Raum für die zur Identifizierung des Equiden gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlichen Mindestangaben bietet und die Abschnitte I, II und III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 enthält und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 2 des genannten Anhangs erfüllt;
  2. das erweiterte Format (erweitertes Identifizierungsdokument), das Raum für die zur Identifizierung des Equiden gemäß den Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2019/6 und (EU) 2016/1012 sowie gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen Mindestangaben bietet und die Abschnitte I bis X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 enthält und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 2 des genannten Anhangs erfüllt.

(2) Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument wird nur ausgestellt, wenn wenigstens die erforderlichen Angaben nach Teil A Nummern 1, 2 und 4 bis 7 sowie Teil B Nummern 12 bis 18 sowie, falls gemäß Artikel 16 anwendbar, Abschnitt X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 eingetragen sind.

(3) Die Form des Umrisses des Equiden im Abzeichen-Diagramm in Abschnitt I Teil B des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 kann angepasst werden, wenn das Dokument für einen Equiden einer anderen Art als ein Pferd ausgestellt wird.

(4) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass bei einem Standard-Identifizierungsdokument die folgenden Angaben nur ausgefüllt werden müssen, wenn der Equide gemäß Artikel 39 Absatz 2 von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wurde:

  1. Abschnitt I Teil A Nummer 3 Buchstaben a bis h des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1;
  2. Abschnitt I Teil B Nummern 12 bis 18 des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1.

(5) Der Umriss der Kastanien in Abschnitt X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 braucht nur in einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten angegeben zu werden, die für Equiden ausgestellt werden, die nicht mit einem injizierbaren Transponder oder einer Ohrmarke gekennzeichnet sind und keine Abzeichen oder nur drei oder weniger Wirbel haben.

(6) Die anatomische Stelle, an der der injizierbare Transponder implantiert wird, ist in dem Abzeichen-Diagramm in Abschnitt I Teil B des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 zu kennzeichnen.

Artikel 18 Mindestanforderungen in Bezug auf technische Spezifikationen einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente

(1) Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument erfüllt die in Anhang II Teil 2 angegebenen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Wenn das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument in den in Artikel 21 Absatz 4 genannten Fällen in dem erweiterten Format ausgestellt wird, das aus zwei Teilen mit dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformat und den Abschnitten IV bis X besteht, die als unteilbares Ganzes in die Tasche des Umschlags eingefügt werden, wie in Anhang II Teil 2 Buchstabe b festgelegt, stellt der in Abschnitt IV eingetragene individuelle Code die Verbindung zwischen dem Standardformat einerseits und den Abschnitten IV bis X andererseits her.

Artikel 19 Eintragung des Transponder-Codes im Identifizierungsdokument

(1) Nach der Implantation des Transponders in einem Equiden gemäß Artikel 11 trägt die zuständige Behörde oder beauftragte Stelle folgende Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument ein:

  1. mindestens die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen und auf dem Lesegerät nach der Implantation angezeigten Codes, sowie gegebenenfalls
    1. entweder einen Aufkleber mit einem Strichcode, sofern die Seite des Identifizierungsdokuments danach versiegelt wird oder
    2. einen Ausdruck des in Ziffer i genannten Strichcodes, der mindestens diese letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes verschlüsselt;
  2. die Unterschrift der Person, die die Beschreibung in Teil A und das Abzeichen-Diagramm in Teil B des Abschnitts I des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ausgefüllt und den von dem Transponder nach seiner Implantation angezeigten Code abgelesen hat, oder der Person, die diese Angaben zum Zweck der Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle, des Zuchtverbands oder der in Artikel 22 Absätze 2 und 3 genannten Organisation oder Vereinigung reproduziert.

(2) Wenn ein Equide zuvor mit einem injizierbaren Transponder identifiziert wurde, der mit den geltenden ISO-Normen nicht kompatibel ist, wird in Abschnitt I Teil A Nummer 5 des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 das Ablesesystem eingefügt.

Artikel 20 Benutzung von Plastikkarten, Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten zusammen mit den einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten

(1) Wenn das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument zusammen mit einer Plastikkarte oder Smartcard ausgegeben wird, erfüllen diese Karten die Anforderungen in Anhang III.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Nutzung digitaler Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten, die zumindest die in der elektronischen Datenbank gespeicherten Identifizierungsdetails anzeigen, zum Zweck der Identifizierung des Equiden während folgender Verbringungen gestatten:

  1. auf ihrem nationalen Hoheitsgebiet;
  2. in Mitgliedstaaten unter der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
  3. in Drittländer, die diese Art der Identifizierung genehmigt haben.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten die Nutzung von Plastikkarten, Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten als einzige Identifizierungsdokumente jedoch nicht bei der Verbringung in einen Schlachtbetrieb.

Abschnitt 2
Operative Regelungen für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument

Artikel 21 Zeiträume für die Identifizierung

(1) Der Unternehmer, der einen Equiden hält, stellt sicher, dass ein Equide unter seiner Verantwortung innerhalb eines von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitraums, der 12 Monate ab der Geburt des Tieres nicht überschreitet, jedenfalls aber bevor das Tier den Geburtsbetrieb für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen verlässt, identifiziert wird, außer in folgenden Ausnahmefällen:

  1. wenn die Ausnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c oder e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 anwendbar sind oder
  2. wenn diese Verbringung gemäß Artikel 43 Absatz 2 stattfindet oder
  3. wenn das Tier zu einer Population halbwild lebender Equiden gehört und die Bedingungen des Artikels 60 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 anwendbar sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtequiden angelegt haben, im Einklang mit den Identifizierungsanforderungen in Anhang I Teil 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 verlangen, dass die Tiere als "Fohlen bei Fuß" der Mutterstute, von der sie abhängig sind, identifiziert werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument jederzeit ausgestellt werden:

  1. auf Ersuchen der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der beauftragten Stelle, oder durch die zuständige Behörde bzw. die beauftragte Stelle selbst, wenn das existierende einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument den Anforderungen des Artikels 17 nicht entspricht oder wenn bestimmte Identifizierungsdetails gemäß Abschnitt I, II oder III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 von der ausstellenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle nicht richtig eingetragen wurden; oder
  2. wenn das vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nicht so angepasst werden kann, dass es den Anforderungen des Artikels 17 entspricht.

(4) Ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument wird im erweiterten Format ausgestellt, oder das existierende Standard-Identifizierungsdokument wird durch Hinzufügung der Abschnitte IV bis X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 zu einem erweiterten Identifizierungsdokument ergänzt, wenn für einen Equiden Folgendes vorgesehen ist:

  1. die Höherstufung als Equide mit höherem Gesundheitsstatus gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; oder
  2. die Eintragung als reinrassiger Zuchtequide in der Hauptabteilung oder die Erfassung als Equide in einer zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs, das von einem Zuchtverband angelegt wurde, der ein gemäß Artikel 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkanntes Zuchtprogramm durchführt; oder
  3. die Registrierung als registriertes Pferd gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b in Übereinstimmung mit den Vorschriften der jeweiligen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Turniere oder Rennen führt.

(5) Vor der Ausstellung eines neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4 und seiner Zustellung an den Unternehmer des Equiden wird das existierende einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle eingezogen und ungültig gemacht, und die Ungültigmachung des existierenden Identifizierungsdokuments sowie die Ausstellung des neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments wird in der elektronischen Datenbank mit einem Verweis auf den individuellen Code vermerkt, der dem Equiden ursprünglich zugeteilt wurde.

Artikel 22 Anträge auf Identifizierungsdokumente für in der Union geborene Equiden sowie Ausstellung und Zustellung dieser Dokumente

(1) Für Equiden mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Equiden stellt auf Antrag des Unternehmers die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Geburtsbetrieb des Equiden liegt, einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente aus und stellt sie zu.

Auf Ersuchen des Unternehmers kann die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle das in Unterabsatz 1 genannte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument im Standardformat ausstellen.

(2) Für die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a genannten registrierten Equiden und für Equiden, die für die Erfassung in einer zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs für die betreffende Rasse vorgesehen sind, werden auf Antrag des Unternehmers von Zuchtverbänden, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Geburtsbetrieb des Equiden liegt, gemäß Artikel 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Zuchtprogramme durchführen, erweiterte Identifizierungsdokumente ausgestellt.

(3) Für die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b genannten registrierten Equiden werden auf Antrag des Unternehmers von nationalen Verbänden, Zweigverbänden oder Stellen internationaler Organisationen oder Vereinigungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Geburtsbetrieb des Equiden liegt, Pferde für Turniere oder Rennen führen, erweiterte Identifizierungsdokumente ausgestellt.

(4) Sofern nicht beide Aufgaben, d. h. die Ausstellung und die Zustellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente, den in Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbänden, Organisationen und Vereinigungen übertragen wurden, werden die gemäß den Absätzen 2 oder 3 ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente den in Absatz 2 bzw. 3 genannten beantragenden Unternehmern durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle zugestellt.

(5) Zum Zweck der Zustellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 4 richtet die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle Verfahren ein für:

  1. die sichere Übertragung von den in Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbänden, Organisationen und Vereinigungen
    1. des gemäß Absatz 2 oder 3 ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments;
    2. der zur Eintragung in die elektronische Datenbank im Einklang mit Artikel 6 erforderlichen Angaben;
  2. die Zustellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments an den in Absatz 2 bzw. 3 genannten Unternehmer.

Artikel 23 Operative Regelungen für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument

(1) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die beauftragten Stellen, sowie die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen stellen sicher, dass die Reihenfolge und Nummerierung der Abschnitte der Identifizierungsdokumente, wie im Muster-Identifizierungsdokument für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegeben, unverändert bleiben und dass für diejenigen Abschnitte, bei denen mehrere Einträge möglich sind, eine angemessene Anzahl Seiten im Identifizierungsdokument enthalten ist.

(2) Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle, oder die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen sind für den sicheren Umgang mit leeren und ausgefüllten Identifizierungsdokumenten in ihren Räumlichkeiten verantwortlich.

(3) Sofern eine alternative Identifizierungsmethode zugelassen ist, trägt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle oder die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen die Angaben in Abschnitt I Teil A Nummer 6 oder 7 sowie gegebenenfalls in Abschnitt X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein und zeichnet diese Angaben in der elektronischen Datenbank auf.

Artikel 24 Ausnahmeregelung für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Identifizierungsdokument mitgeführt wird

(1) Auf Antrag des Unternehmers, der den Equiden hält, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle ein als solches gekennzeichnetes provisorisches Dokument in Übereinstimmung mit dem Muster für das provisorische Identifizierungsdokument in Anhang IV aus, mit dem Equiden während eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht oder befördert werden können, während sich das Identifizierungsdokument zwecks Aktualisierung der darin enthaltenen Identifizierungsdetails bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle befindet.

(2) Das in Absatz 1 genannte provisorische Identifizierungsdokument wird durch ein Formular in Übereinstimmung mit Abschnitt II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 zur Eintragung der Angaben gemäß Artikel 40 ergänzt.

(3) Gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 dürfen Unternehmer Equiden, für die ein provisorisches Dokument gemäß Absatz 1 mitgeführt wird, nicht in einen Schlachtbetrieb zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr transportieren.

(4) Für einen Equiden, für den die Identifizierungsdetails in digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten verfügbar sind und der in einem Mitgliedstaat gehalten wird, der die Nutzung digitaler Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten gemäß Artikel 20 Absatz 2 genehmigt und umgesetzt hat, darf kein provisorisches Dokument verlangt werden.

Artikel 25 Ausstellung von Duplikaten der Identifizierungsdokumente

(1) Ein Duplikat des Identifizierungsdokuments wird in folgenden Fällen ausgestellt:

  1. wenn das Originaldokument verlorengegangen ist und die Identität des Equiden festgestellt werden kann, insbesondere anhand des vom Transponder übertragenen Codes oder anhand der alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 16 oder
  2. wenn der Equide nicht innerhalb der in den Artikeln 21, 37 oder 43 Absatz 2 festgelegten Fristen identifiziert wurde.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen geht die für das administrative Gebiet, in dem der Equide gewöhnlich gehalten wird, zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle auf Antrag des Unternehmers folgendermaßen vor:

  1. falls erforderlich, ordnet sie die Anbringung eines physischen Mittels zur Identifizierung an dem Equiden oder die Identifizierung des Tieres mit einer gemäß Artikel 16 zugelassenen alternativen Methode zur Überprüfung der Identität an;
  2. sie ersucht die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle oder den bzw. die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverband, Organisation oder Vereinigung, die bzw. der das verlorene Original des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ausgestellt hat:
    1. ein Duplikat des Identifizierungsdokuments entsprechend dem Ersuchen des Unternehmers im Standardformat oder im erweiterten Format auszustellen;
    2. das Duplikat des Dokuments der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der im einleitenden Satz dieses Absatzes genannten beauftragten Stelle zwecks Zustellung an den Unternehmer zu übermitteln;
  3. sie erfasst in der elektronischen Datenbank das Duplikat des Identifizierungsdokuments, das klar als solches gekennzeichnet ist und mit einem Verweis auf den individuellen Code in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle oder des bzw. der in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbandes, Organisation oder Vereinigung aufgezeichnet ist, die bzw. der:
    1. das verlorene Original des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ausgestellt hat oder
    2. das Duplikat des Identifizierungsdokuments für einen Equiden gemäß Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt hat;
  4. sofern der Equide nicht bereits von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist, passt sie den Status des Equiden im Duplikat des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder Absatz 2 Buchstabe b entsprechend an.

(3) Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 ausgestellten Duplikats des Identifizierungsdokuments werden in die elektronische Datenbank mit Verweis auf den individuellen Code eingegeben.

(4) Wenn das verlorene einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung von einer ausstellenden Stelle ausgestellt wurde, die nicht mehr besteht und keinen Nachfolger hat, wird das Duplikat des Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 2 von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von der beauftragten Stelle in dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Equide sich gewöhnlich aufhält.

Artikel 26 Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten

(1) Für einen Equiden wird ein einziges, lebenslang gültiges Ersatz-Identifizierungsdokument ausgestellt, wenn:

  1. das Original des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments verloren ist und:
    1. die Identität des Equiden nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann;
    2. es keine Hinweise oder Beweise gibt, dass zuvor für den Equiden ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde oder
  2. die physische Kennzeichnung oder das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument ohne Genehmigung durch die für den Betrieb, in dem der Equide gewöhnlich gehalten wird, zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt wurde.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen geht die für das administrative Gebiet, in dem der Equide gewöhnlich gehalten wird, zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle auf Antrag des Unternehmers oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde folgendermaßen vor:

  1. sie ordnet die Anbringung eines physischen Mittels zur Identifizierung an dem Equiden an;
  2. sie teilt dem Tier einen neuen individuellen Code zu, der der elektronischen Datenbank entspricht, in der die Ausstellung dieses Ersatz-Identifizierungsdokuments aufgezeichnet wird;
  3. sie stellt ein deutlich als solches gekennzeichnetes Duplikat des Identifizierungsdokuments entsprechend dem Ersuchen des Unternehmers im Standardformat oder im erweiterten Format aus;
  4. sie erklärt den Equiden durch einen entsprechenden Eintrag in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 und in der elektronischen Datenbank für nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt.

(3) Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 ausgestellten Ersatz-Identifizierungsdokuments werden in die elektronische Datenbank mit Verweis auf den individuellen Code eingegeben.

Artikel 27 Maßnahmen in Bezug auf das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument bei der Schlachtung, Tötung oder dem Tod oder Verlust von Equiden

(1) Bei der Schlachtung oder Tötung eines Equiden werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde folgende Maßnahmen hinsichtlich des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ergriffen:

  1. es wird eingezogen und gegen betrügerische Nutzung geschützt;
  2. es wird wirksam ungültig gemacht;
  3. es wird entweder:
    1. in dem Schlachtbetrieb vernichtet, in dem der Equide geschlachtet wurde, und hierüber wird mit Verweis auf den individuellen Code eine Bescheinigung über das Datum der Schlachtung des Equiden an die ausstellende Stelle, die das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellt hat, oder an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die in Abschnitt I Teil A des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angegebene beauftragte Stelle direkt oder über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte Kontaktstelle übermittelt; oder
    2. nach der Ungültigmachung gemäß Buchstabe b - im Fall eines vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments - an die ausstellende Stelle oder an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die in Abschnitt I Teil A des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebene beauftragte Stelle entweder direkt oder über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte Kontaktstelle zusammen mit den Angaben zum Datum, an dem der Equide geschlachtet oder zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet wurde, zurückgegeben.

(2) Bei jedem Tod oder Verlust, auch durch Diebstahl, eines Equiden, der nicht unter Absatz 1 fällt, gibt der Unternehmer, der den Equiden hält, das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Datum des Todes oder Verlustes des Equiden an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an die in Abschnitt I Teil A des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebene oder in dessen Abschnitt I Teil C aktualisierte beauftragte Stelle zurück.

Artikel 28 Pflichten der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden zur Sicherstellung der Informationsübermittlung nach der Schlachtung, Tötung, dem Tod oder Verlust von Equiden

(1) Die Mitgliedstaaten wenden Verfahren an, mit denen ungültige einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii an die ausstellende zuständige Behörde oder beauftragte Stelle zurückgegeben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Kontaktstelle für die Entgegennahme der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Bescheinigung oder der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Identifizierungsdokumente zur Weiterleitung an die jeweilige ausstellende Stelle bei vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten Dokumenten oder an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an die beauftragte Stelle in ihrem Hoheitsgebiet einrichten.

Diese Kontaktstelle kann mit einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 identisch sein.

(3) Gegebenenfalls können Einzelheiten zu der Kontaktstelle gemäß Absatz 2 den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingerichteten Website zugänglich gemacht werden.

(4) Die ausstellende Stelle - im Falle eines vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments - oder die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle, die gemäß Artikel 27 über den Tod oder Verlust eines Equiden informiert wurde, gibt die Daten der Identifizierungsdetails, die in dem zurückgegebenen Identifizierungsdokument enthalten sind, in die elektronische Datenbank ein oder ergänzt sie bzw. - im Fall einer ausstellenden Stelle - ersucht die zuständige Behörde um die Eingabe oder Ergänzung.

(5) Wenn die Verfahrensvorschriften einer zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle es zulassen, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle sicher, dass einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente wirksam ungültig gemacht werden, bevor sie dem Eigentümer zum Andenken an den Equiden zurückgegeben werden, um jegliche betrügerische Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments oder der darin enthaltenen Angaben zu verhindern.

Abschnitt 3
Fristen, Pflichten und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen und für die Registrierung gehaltener Equiden in den elektronischen Datenbanken

Artikel 29 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der lebenslangen Identifizierung der Equiden

(1) Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass zumindest die folgenden Identifizierungsdetails in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument jederzeit aktuell und zutreffend gehalten sind:

  1. der Status des Equiden in Bezug auf seine Zulassung zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr;
  2. der ablesbare Code des Transponders oder der Ohrmarke oder die als alternative Methode genutzten Kennzeichen;
  3. gegebenenfalls das Validierungsabzeichen oder die Lizenz, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erteilt wurde;
  4. sofern nach dem nationalen Recht erforderlich, Angaben zum Eigentümer des Equiden.

(2) Sofern eine Aktualisierung der Identifizierungsdetails in den Abschnitten I bis III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 erforderlich ist, übergibt der Unternehmer, der den Equiden hält, das Identifizierungsdokument der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Equide gewöhnlich aufhält:

  1. in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall unmittelbar nach dem Ereignis, das die Identifizierungsdetails betrifft;
  2. in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen, oder - wenn der Halter der Eigentümer ist - in dem in Buchstabe d genannten Fall, innerhalb von sieben Tagen nach dem Ereignis, das die Identifizierungsdetails des Equiden betrifft.

(3) Der Unternehmer stellt sicher, dass die Angaben in den Abschnitten IV bis IX gemäß den von dem Zuchtverband oder der Organisation oder Vereinigung, die das Dokument gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3 ausgestellt hat, festgelegten Vorschriften aktuell und zutreffend gehalten werden.

(4) Unbeschadet des Artikels 66 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ist bei einem Wechsel des Eigentümers das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument dem neuen Eigentümer auszuhändigen.

Artikel 30 Pflichten in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der lebenslangen Identifizierung der Equiden

(1) Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle

  1. nimmt die erforderlichen Aktualisierungen der Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument vor, wobei sie für die Aktualisierungen von Abschnitt I Teil A und B die Formularfelder aus Abschnitt I Teil C des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 benutzt;
  2. ergänzt die Eintragungen in Abschnitt IV des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1, sofern die nationalen Rechtsvorschriften den Wechsel des Eigentümers erfordern;
  3. trägt die erfassten Identifizierungsdetails in die elektronische Datenbank ein, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 übergebenen Identifizierungsdokument enthalten sind, bzw. ergänzt sie;
  4. informiert die zuständige Behörde, beauftragte Stelle, den Zuchtverband, die Organisation oder Vereinigung, die bzw. der das geänderte Dokument ausgestellt hat, über die erwähnten Änderungen der Identifizierungsdetails im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument und in der elektronischen Datenbank.

(2) Die Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3 einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente ausgestellt haben, informieren die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle, die das Dokument dem Unternehmer zugestellt hat, gemäß Artikel 22 Absatz 4 über alle Änderungen in den Abschnitten I bis III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 jedes einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments, das sie ausgestellt haben.

Kapitel IV
Praktische Anwendung von Ausnahmeregelungen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für gehaltene Equiden

Artikel 31 Gehaltene Equiden, die halbwild leben

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 60 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 für Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben, werden die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Angaben über Populationen von Equiden und die Gebiete, in denen diese gehaltenen Equiden halbwild leben, aktuell gehalten und von Angaben zu geografischen Einzelheiten des Gebiets des Betriebs, in dem diese Equiden gehalten werden, begleitet.

(2) Wenn gehaltene Equiden, die halbwild leben, aus der Equidenpopulation entfernt werden, um in einen Schlachtbetrieb verbracht zu werden, kann die zuständige Behörde abweichend von Artikel 43 Absatz 1 die Verbringung in einen Schlachtbetrieb in demselben Mitgliedstaat gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 43 Absatz 2 gestatten, oder sie muss eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit dieser Tiere durch gleichwertige Maßnahmen sicherstellen.

Kapitel V
Vorschriften für Verbringungen nach der Ausnahmeregelung betreffend die Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

Artikel 32 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung des in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genannten Validierungsabzeichens

(1) Die zuständige Behörde erlässt Vorschriften und Verfahren für die Beantragung des für die Ausnahme von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erforderlichen Validierungsabzeichens durch Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden, für einen oder mehrere Equiden, die gewöhnlich in dem betreffenden Betrieb gehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde untersucht den Betrieb oder lässt ihn in ihrem Namen untersuchen und stellt das in Absatz 1 genannte Validierungsabzeichen für die Equiden aus, die sich in dem Betrieb gewöhnlich aufhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Betrieb wird gemäß den anwendbaren Vorschriften für die Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Equiden betrieben und wendet Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren an, um die Gefahr der Einschleppung von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Seuchen zu minimieren;
  2. der Betrieb wird häufigen und ordnungsgemäß dokumentierten Tiergesundheitsbesuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/429 unterzogen;
  3. die gewöhnlich und vorübergehend in dem Betrieb gehaltenen Equiden werden häufigen und dokumentierten zusätzlichen Identitätskontrollen, Gesundheitsprüfungen und Impfungen gegen gelistete und nicht gelistete Seuchen unterzogen, die im Rahmen der in Buchstabe b genannten Tiergesundheitsbesuche, oder weil solche Kontrollen, Gesundheitsprüfungen und Impfungen für ihren Einsatz in der Zucht oder für Pferdesport und Rennen erforderlich sind, durchgeführt werden;
  4. Natursprung findet in dem Betrieb nur unter ausreichender Trennung von anderen Equiden statt, die gewöhnlich oder vorübergehend in dem Betrieb gehalten werden.

(3) Das in Absatz 1 genannte Validierungsabzeichen wird in das Identifizierungsdokument nach den in Abschnitt III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebenen Anweisungen eingetragen.

(4) Die Ausstellung eines Validierungsabzeichens nach Absatz 1 wird in der elektronischen Datenbank mit Verweis auf den individuellen Code des Equiden aufgezeichnet.

Artikel 33 Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

(1) Die Vorschriften und Verfahren für die Beantragung einer Lizenz für einen registrierten Equiden gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durch den Unternehmer, der den Equiden hält, werden für die Teilnahme an Pferdesport-Turnieren auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene durch den nationalen Verband der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI), oder für die Teilnahme an Rennen durch die zuständige Rennbehörde festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Organisationen und Vereinigungen stellen die in jenem Absatz genannte Lizenz nur aus, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Equide ist bei der in Absatz 1 genannten jeweiligen Organisation oder Behörde für die Teilnahme an Turnieren oder Rennen registriert;
  2. der registrierte Equide wird durch ein erweitertes Identifizierungsdokument identifiziert, in dem Folgendes dokumentiert ist:
    1. der Equide wurde von einem Tierarzt gegen Pferdegrippe sowie gegebenenfalls, sofern von den Vorschriften und Regelungen der Organisationen, die Pferde für Turniere oder Rennen führen, verlangt, gegen andere Seuchen geimpft, einschließlich solcher, die nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistet sind;
    2. der Equide wurde mindestens zweimal jährlich von einem Tierarzt besucht, einschließlich zur Durchführung der tierärztlichen Untersuchungen für die Impfung und für die Verbringung in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer;
    3. an dem Equiden wurden Tiergesundheitsuntersuchungen durchgeführt, einschließlich solcher für Bescheinigungszwecke für Verbringungen in Drittländer.

(3) Die Lizenz wird in das Identifizierungsdokument nach den in Abschnitt III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebenen Anweisungen eingetragen.

(4) Die Ausstellung einer Lizenz wird in der elektronischen Datenbank mit Verweis auf den individuellen Code des Equiden aufgezeichnet.

Kapitel VI
Vorschriften für die Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments zu Sportzwecken und für internationale Verbringungen von Turnierpferden

Artikel 34 Angaben zum Eigentümer in Abschnitt IV des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments

(1) Die Angaben zum Eigentümer in Abschnitt IV des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 werden ausgefüllt:

  1. von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle, sofern durch die nationale Gesetzgebung verlangt oder
  2. von den in Artikel 33 Absatz 1 genannten Organisationen oder Behörden, sofern von den Vorschriften und Regelungen dieser Organisationen und Behörden verlangt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Angaben zum Eigentümer in Form einer Eigentumsurkunde oder einer Registrierkarte vorgelegt werden, sofern letztere in der elektronischen Datenbank erfasst ist und auf Folgendes verweist:

  1. den individuellen Code des Equiden oder
  2. gegebenenfalls die Nummer des Identifizierungsdokuments, sowie den Transponder-Code oder eine zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität.

(3) Die Eigentumsurkunde oder Registerkarte gemäß Absatz 2 ist an der zuständigen Behörde oder die in Absatz 1 genannten Organisationen und Behörden zurückzugeben, wenn der Equide verstorben ist oder verkauft, verloren, gestohlen, geschlachtet oder getötet wurde.

Artikel 35 Eintragung von Angaben über Impfungen und Gesundheitsuntersuchungen in den Abschnitten VII, VIII und IX des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments

(1) Wenn die Vorschriften und Regelungen einer in Artikel 33 Absatz 1 genannten Organisation oder Behörde für die Teilnahme an bestimmten Turnieren und Rennen bestimmte Impfungen oder Gesundheitsuntersuchungen verlangen,

  1. trägt der verabreichende Tierarzt die Einzelheiten zur Impfung gegen Pferdegrippe oder andere Seuchen in Abschnitt VII bzw. VIII des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein;
  2. trägt der Tierarzt, der im Namen der zuständigen Behörde oder der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Organisationen und Behörden tätig wird, die Ergebnisse der Gesundheitsuntersuchungen, die zum Nachweis einer gelisteten oder nicht gelisteten übertragbaren Seuche von einem Tierarzt oder einem Labor durchgeführt wurden, in Abschnitt IX des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein.

(2) Sofern die zuständige Behörde die Anwendung von Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten gemäß Artikel 20 Absatz 2 gestattet, werden die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b auch in die Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten aufgenommen.

Kapitel VII
Identifizierung von Equiden, die aus Drittländern in die Union verbracht wurden

Artikel 36 Identifizierung von Equiden, die in die Union verbracht wurden

Identifizierungsdokumente, die in Drittländern ausgestellt wurden, gelten für die Identifizierung von Equiden, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, als gemäß dieser Verordnung gültig, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Identifizierungsdokumente wurden ausgestellt:
    1. bei reinrassigen Zuchtequiden von einer Zuchtstelle in einem Drittland, die in der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Liste von Zuchtstellen aufgeführt ist und die Zuchtbescheinigungen ausstellt oder
    2. bei registrierten Pferden von einem nationalen Verband oder einer nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder einer internationalen Vereinigung, der bzw. die Pferde für Turniere oder Rennen führt und dessen/deren Sitz in einem Drittland liegt, das für den Eingang von Equiden in die Union gelistet ist oder
    3. in allen anderen Fällen von der zuständigen Behörde des Drittlandes, aus dem das Tier stammt.
  2. Die Identifizierungsdokumente erfüllen alle Anforderungen des Artikels 17.

Artikel 37 Beantragung von Identifizierungsdokumenten für Equiden, die in die Union verbracht wurden und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden

(1) Unternehmer, die Equiden halten, die aus einem Drittland in die Union verbracht wurden, beantragen bei der zuständigen Behörde des Ortes, an dem der Equide sich gewöhnlich aufhält, oder gegebenenfalls bei der beauftragten Stelle die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments oder die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 36 dieser Verordnung in der elektronischen Datenbank innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abschluss des Zollverfahrens für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(2) Entspricht das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht den Anforderungen nach Artikel 17, so muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle auf Antrag des Unternehmers:

  1. das Identifizierungsdokument dergestalt ausfüllen, dass es den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht;
  2. die Identifizierungsdetails des Tieres zusammen mit den ergänzenden Informationen in die elektronische Datenbank eintragen.

(3) Sofern das existierende Identifizierungsdokument nach Artikel 36 nicht dergestalt geändert werden kann, dass es den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht, wird es nicht als für Identifizierungszwecke gemäß der vorliegenden Verordnung gültig angesehen, und der Equide wird durch die Ausstellung eines neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 21 Absatz 3 auf der Grundlage der in dem vorgelegten Identifizierungsdokument, mit dem der Equide in die Union verbracht wurde, enthaltenen Angaben identifiziert.

Teil 3
Dokumentation des Status von Equiden als zur Schlachtung für den Menschlichen Verzehr Bestimmt oder davon Ausgeschlossen

Artikel 38 Ausschluss eines Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr und Aufschub derselben

(1) Equiden gelten als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, außer wenn sie unwiderruflich durch die Ausfüllung und Unterzeichnung des zugehörigen Eintrags in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden, und zwar entweder durch:

  1. den verantwortlichen Tierarzt vor einer Behandlung gemäß Artikel 39 Absatz 2 oder
  2. die zuständige Behörde:
    1. im Fall der Ausstellung eines neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 21 Absatz 3 für einen Equiden, dessen früherer Ausschluss von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr entweder in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument oder in der elektronischen Datenbank aufgezeichnet war;
    2. im Fall der Ausstellung eines Duplikats des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 25 oder eines einzigen, lebenslang gültigen Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 26;
    3. im Fall von Equiden, die aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht wurden, das nicht im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission für Equiden gelistet ist, oder für die die Genusstauglichkeitsbescheinigung in Nummer II.6 der amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Equiden, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, in die Union (Muster "EQUI-X"), die das Tier zur Grenze begleitet, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission aus anderen Gründen nicht ausgestellt wurde.

(2) Die Schlachtung eines der Lebensmittelgewinnung dienenden Equiden wird für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten aufgeschoben:

  1. durch den verantwortlichen Tierarzt vor einer Behandlung mit einem Arzneimittel, das einen Stoff enthält, der im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission enthalten ist und in Abschnitt II Teil III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 dokumentiert wird;
  2. abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch Entscheidung der zuständigen Behörde, die in Abschnitt II Teil V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 dokumentiert wird, bei der Ausstellung eines Duplikates des Identifizierungsdokuments innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach dem gemeldeten und glaubhaft gemachten Verlust des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments, sofern der Unternehmer zufriedenstellend glaubhaft machen kann, dass der Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet ist.

Artikel 39 Pflichten des verantwortlichen Tierarztes in Bezug auf die Dokumentation des Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument

(1) Vor jeder Behandlung mit einem Tierarzneimittel, das gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen ist oder einem Arzneimittel, das gemäß Artikel 112 Absatz 4 der genannten Verordnung angewandt wird, oder das einen Stoff enthält, der in dem gemäß Artikel 115 Absatz 5 der genannten Verordnung erstellten Verzeichnis der Stoffe aufgeführt ist, überprüft der verantwortliche Tierarzt, ob der Status des Equiden entweder als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder als von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument sowie, falls der Zugang hierzu verfügbar ist, in der elektronischen Datenbank dokumentiert ist.

(2) Wenn eine Indikation betreffend einen zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmten Equiden die Verabreichung eines Arzneimittels gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlich macht und der Unternehmer im Namen des Eigentümers einer solchen Behandlung zugestimmt hat, stellt der verantwortliche Tierarzt sicher, dass der betreffende Equide vor der Behandlung unwiderruflich für von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen erklärt wird, indem er Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ausfüllt und unterschreibt.

(3) Wenn eine Indikation betreffend einen zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmten Equiden die Verabreichung eines Arzneimittels erforderlich macht, das einen Stoff enthält, der in dem Verzeichnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführt ist, und der Unternehmer im Namen des Eigentümers einer solchen Behandlung zugestimmt hat, trägt der verantwortliche Tierarzt die erforderlichen Angaben des Arzneimittels, das diese Stoffe enthält, in Abschnitt II Teil III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein.

Der verantwortliche Tierarzt vermerkt das Datum der letzten Verabreichung dieses Arzneimittels gemäß Verschreibung und unterrichtet den Unternehmer über das Datum, an dem die sechsmonatige Wartezeit endet.

Artikel 40 Pflichten von Tierärzten in Bezug auf die Dokumentation des Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen in provisorischen Dokumenten

(1) Wenn eine Indikation betreffend einen Equiden, der durch ein provisorisches Identifizierungsdokument identifiziert ist, eine Behandlung mit einem Tierarzneimittel, das gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 genehmigt wurde, oder mit einem Arzneimittel, das gemäß Artikel 112 Absatz 4 der genannten Verordnung angewandt wird, oder das einen Stoff enthält, der im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführt ist, erforderlich macht, muss der verantwortliche Tierarzt vor der Verabreichung des Arzneimittels

  1. die Identifizierung des Equiden auf der Grundlage des provisorischen Identifizierungsdokuments überprüfen;
  2. sofern Zugang zu der elektronischen Datenbank gewährt ist, den Status als für die Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen im provisorischen Identifizierungsdokument und in der elektronischen Datenbank überprüfen;
  3. sofern der Equide nicht bereits von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist, die erforderlichen Angaben in dem provisorischen Identifizierungsdokument in der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Form eingeben, um entweder
    1. den Equiden vor der Verabreichung eines gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 angewandten Arzneimittels dauerhaft von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen oder
    2. vor der Verabreichung eines Arzneimittels, das einen im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführten wesentlichen Stoff enthält, das Datum der letzten Verabreichung des Arzneimittels und die in dem Arzneimittel enthaltenen wesentlichen Stoffe aufzuzeichnen.

(2) Nach Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen muss der verantwortliche Tierarzt

  1. das geänderte provisorische Dokument dem Unternehmer übergeben, der den Equiden hält;
  2. unverzüglich, jedoch spätestens sieben Tage nach der Ausfüllung des geänderten provisorischen Identifizierungsdokuments eine Kopie davon der zuständigen Behörde vorlegen, bei der das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 abgegeben wurde, damit sie das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aktualisieren und die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i oder ii genannten Angaben in der elektronischen Datenbank aufzeichnen kann.

(3) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht, sofern der verantwortliche Tierarzt unmittelbaren Zugang zur elektronischen Datenbank erhalten hat, um die Informationen betreffend den Ausschluss des Equiden vom Status als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmtes Tier oder betreffend den Umstand, dass die Tiere während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Verabreichung des Arzneimittels nicht geschlachtet werden dürfen, einzugeben.

Artikel 41 Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Dokumentation des Status eines Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen

(1) Nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 2 und innerhalb eines Zeitraums von höchstens sieben Tagen nach der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 hinterlegt der Unternehmer, der den Equiden hält, das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle, oder - sofern ein entsprechender Zugang zu der elektronischen Datenbank eingerichtet wurde - er übermittelt die Angaben online.

(2) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass abweichend von den Anforderungen an Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 2 der verantwortliche Tierarzt

  1. entweder die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle über die von ihm gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis setzt und innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Unterschrift in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 die zur Aktualisierung der elektronischen Datenbank erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt oder
  2. sofern gemäß Artikel 7 Absatz 5 Zugang gewährt wurde, die Angaben über die gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführten Maßnahmen direkt in die elektronische Datenbank eingibt.

Artikel 42 Adhoc-Identifizierung von Equiden bei medizinischer Notwendigkeit

(1) Wenn eine Indikation betreffend einen Equiden, der nicht gemäß Artikel 58, 67 oder 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert ist, die Behandlung mit einem Arzneimittel erforderlich macht, das gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 angewandt wird oder einen Stoff enthält, der im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission enthalten ist, gilt der Equide als für den Zweck des Artikels 112 Absatz 4 oder des Artikels 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 identifiziert, sofern die Bedingungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Vor der Verabreichung des in Absatz 1 genannten Arzneimittels oder unmittelbar nach seiner Verabreichung in einer lebensbedrohlichen Situation muss der verantwortliche Tierarzt:

  1. den Equiden an Ort und Stelle durch Implantation eines injizierbaren Transponders in den Equiden oder durch Anbringung eines anderen physischen Identifizierungsmittels gehaltener Landtiere gemäß Anhang III Buchstaben a, b, c oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 identifizieren und das Identifizierungsformular mit den in Abschnitt I Teil A und B des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1vorgesehenen Angaben ausfüllen;
  2. den Equiden durch Einfügung des entsprechenden Eintrags in das Identifizierungsformular dauerhaft von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausschließen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b ist der Ausschluss des Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr unter folgenden Bedingungen nicht erforderlich:

  1. das Arzneimittel, das einen im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführten wesentlichen Wirkstoff enthält, wird einem nicht identifizierten Tier im Alter von weniger als 12 Monaten verabreicht;
  2. das Datum der letzten Verabreichung des Arzneimittels, das den im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführten wesentlichen Wirkstoff enthält, wird im Identifizierungsformular des Equiden eingetragen.

(4) Nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Absatz 2 und der Behandlung stellt der verantwortliche Tierarzt das ausgefüllte und unterzeichnete Identifizierungsformular aus und stellt es dem Unternehmer zu, der den Equiden hält.

(5) Der Unternehmer, der den Equiden hält, beantragt unter Vorlage des in Absatz 4 genannten Identifizierungsformulars innerhalb von sieben Tagen nach dessen Ausstellung bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls bei der beauftragten Stelle

  1. die Ausstellung entweder
    1. eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 17 Absatz 3, wenn der nicht identifizierte Equide weniger als 12 Monate alt ist oder
    2. eines Duplikats des Identifizierungsdokuments oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 25 und 26, und
  2. je nach Art der medizinischen Behandlung die Erfassung des Ausschlusses von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder des Verbots der Schlachtung während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten in der elektronischen Datenbank.

(6) Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nach der Unterzeichnung des in Absatz 4 genannten Identifizierungsformulars der verantwortliche Tierarzt entweder

  1. das Identifizierungsformular der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle zuleitet oder
  2. die Angaben unmittelbar in die elektronische Datenbank eingibt, sofern gemäß Artikel 7 Absatz 5 Zugang gewährt wurde.

Artikel 43 Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden

(1) Für Schlachtequiden ist während der Verbringung oder Beförderung zu einem Schlachtbetrieb Folgendes mitzuführen:

  1. das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument oder
  2. das gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b ausgestellte Duplikat des Identifizierungsdokuments.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für Schlachtequiden, für die kein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, die unmittelbare Beförderung vom Geburtsbetrieb zu einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats gestatten, sofern

  1. die Schlachtequiden jünger als 12 Monate sind;
  2. eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachtbetrieb gewährleistet ist;
  3. die Schlachtequiden vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb mit einem der in Anhang III Buchstaben a, b, c, e oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführten Identifizierungsmittel einzeln gekennzeichnet wurden;
  4. die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Bezugnahme auf die Einzelkennzeichnung gemäß Buchstabe c enthalten.

Artikel 44 Nutzung der Aufzeichnungen über verabreichte Arzneimittel in den einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/22/EG

Abschnitt II Teil IV des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 wird zur Erfassung von Angaben über die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die Allyltrenbolon oderβ-Agonisten enthalten, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/22/EG in dem in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie genannten Fall genutzt.

Teil 4
Tierzuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden

Artikel 45 Vorschriften für die Tierzuchtbescheinigung als untrennbaren Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für reinrassige Zuchtequiden

(1) Die zur Ausfüllung der Teile I und II der Tierzuchtbescheinigung in Abschnitt V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 erforderlichen Informationen werden von dem Zuchtverband oder der Zuchtstelle zur Verfügung gestellt, der bzw. die ein Zuchtbuch angelegt hat, in dem der reinrassige Zuchtequide eingetragen ist oder eingetragen werden kann.

(2) Die Teile I und II der Tierzuchtbescheinigung gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 müssen in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument oder in einem Duplikat des Identifizierungsdokuments für reinrassige Zuchtequiden enthalten sein und die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Teil I der Tierzuchtbescheinigung gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 ist der Abschnitt V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1;
  2. Teil II der Tierzuchtbescheinigung gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 ist entweder:
    1. ein Teil des Abschnitts gemäß Buchstabe a; in diesem Fall sind für diesen Teil II zur Aktualisierung der Angaben mehrere Seiten vorzusehen oder
    2. soweit die Zuchtbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 dies genehmigt, dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument beigefügt und durch Eintrag des individuellen Codes, der dem Tier gemäß Artikel 6 zugewiesen wurde, oder der vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugewiesenen eindeutigen Lebensnummer mit dem unter Buchstabe a genannten Teil I verknüpft.

(3) Ein im erweiterten Format ausgestelltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument behält seine Gültigkeit, wenn es eine zusätzliche Seite enthält, die den Namen des ausstellenden Zuchtverbandes, die Rasse und die zusätzliche Abteilung sowie die Zuchtbuchnummer und weitere relevante Angaben über einen Equiden enthält, der in einer zusätzlichen Abteilung eines von dem ausstellenden Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, angelegten oder geführten Zuchtbuches eingetragen ist.

Die zusätzliche Seite muss ein Format haben, das nicht mit dem Abschnitt V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 verwechselt werden kann, und sie darf die Reihenfolge seiner Abschnitte nicht verändern.

Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 46 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262

(1) Im Einklang mit Artikel 86 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035:

  1. gelten die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vorgesehenen Fristen für die Identifizierung von Equiden, die in der Union geboren wurden, weiterhin bis zum 20. April 2021;
  2. gelten die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vorgesehenen Vorschriften für das Format und den Inhalt des Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden weiterhin bis zum 27. Januar 2022.

(2) Auf Antrag des Unternehmers fügt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle den Abschnitt III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 einem vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument hinzu, sofern die Bedingungen für die Ausstellung eines Validierungsabzeichens oder einer Lizenz gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllt sind.

Artikel 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. Juli 2021.

Anhang II gilt jedoch ab dem 28. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 66.

3) ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43.

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Angaben, die erforderlich sind, um Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 anzuwenden, und damit diese Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgenommen werden können (ABl. L 123 vom 09.04.2021, S 3).

7) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

8) Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 55).

9) https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/11855-Laying-down-rules-on-equine-passports

10) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37).

11) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

12) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

13) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

14) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51).

15) http://www.ueln.net

16) Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Facilitation of International Competition Horse Movement. OIE - IHSC partnership for safe international movements of competition horses (Erleichterung Internationaler Verbringungen von Turnierpferden. Partnerschaft zwischen der OIE und der IHSC für sichere internationale Verbringungen von Turnierpferden).

https://www.oie.int/en/scientific-expertise/specific-information-and-recommendations/international-competition-horse-movement/https://www.oie.int/en/scientific-expertise/specific-information-and-recommendations/international-competition-horse-movement/

17) https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

18) Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 60).

19) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

20) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 11).

21) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

22) Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen mit zusätzlichem klinischem Nutzen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 367 vom 22.12.2006 S. 33).

23) Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 3).

24) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

25) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

26) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

27) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

28) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1).

29) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017 S. 1).

30) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1).

31) Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 42).

32) Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 03.03.2015 S. 1).

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Anhang I

Teil 1
Technische Spezifikationen der elektronischen Mittel zur Identifizierung für Equiden

1. Wenn es an Equiden angebracht ist, muss das in Anhang III Buchstaben c, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte elektronische Mittel zur Identifizierung Folgendes anzeigen:

  1. einen dreistelligen, mit ISO-3166 kompatiblen Ländercode;
  2. einen individuellen numerischen Tiercode mit 12 Ziffern.

2. Das elektronische Mittel zur Identifizierung muss:

  1. ein Nurlese-Passivtransponder mit den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechender HDX- oder FDX-B-Übertragung sein;
  2. mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar sein, d. h. HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder muss gewährleistet sein.

3. Das elektronische Mittel zur Identifizierung muss aus folgenden minimalen Leseentfernungen ablesbar sein:

  1. 12 cm bei Ohrmarken, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
  2. 15 cm bei injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden.

4. Das elektronische Mittel zur Identifizierung muss mit positiven Ergebnissen Tests auf Folgendes unterzogen worden sein:

  1. Konformität mit den ISO-Normen 11784 und 11785 gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-1 genannten Methode;
  2. Erreichen der Mindestleistung hinsichtlich der Lesereichweiten nach Nummer 3 dieses Teils gemäß den unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-3 genannten Verfahren.

Teil 2
Technische Spezifikationen der Mittel zur Identifizierung für Equiden

1. Die in Anhang III Buchstaben a, b, c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Mittel zur Identifizierung für Equiden müssen

  1. nicht wiederverwendbar sein;
  2. aus beständigem Werkstoff bestehen;
  3. fälschungssicher sein;
  4. während der gesamten Lebenszeit des Equiden leicht ablesbar sein;
  5. so gestaltet sein, dass sie fest mit den Equiden verbunden sind, ohne ihnen jedoch Schaden zuzufügen;
  6. sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.

2. Das in Nummer 1 genannte Mittel zur Identifizierung trägt die folgenden nicht löschbaren Eintragungen:

  1. einen dreistelligen, mit ISO-3166 kompatiblen Ländercode;
  2. einen individuellen numerischen Tiercode mit mindestens 12 Ziffern.

Das in Nummer 1 genannte Mittel zur Identifizierung kann weitere Informationen tragen, falls von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern die in Nummer 2 genannten Eintragungen sichtbar und lesbar bleiben.

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Anhang II

Teil 1
Inhalt des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments

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DOKUMENT ZUR IDENTIFIZIERUNG VON EQUIDEN

Diese Hinweise dienen der Unterstützung des Benutzers unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/963.

I. Das Identifizierungsdokument muss alle für seine Verwendung erforderlichen Anweisungen sowie die Angaben zu der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls zu der beauftragten Stelle auf Französisch, Englisch und in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder Drittlandes enthalten, in dem die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle ihren Hauptsitz hat.

II Das Identifizierungsdokument muss folgende Informationen enthalten:

  1. Abschnitt I - Identifizierung

    Der Equide wird von der gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 zuständigen Behörde, beauftragten Stelle oder natürlichen Person identifiziert. Der individuelle Code des Tieres identifiziert den betreffenden Equiden und die durch die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat, eingerichtete Datenbank eindeutig und ist mit der universellen Equiden-Lebensnummer (Universal Equine Life Number, UELN) kompatibel.

    In der Beschreibung in Textform in Abschnitt I Teil A, insbesondere in Nummer 3, sind Abkürzungen möglichst zu vermeiden. In Abschnitt I Teil A muss unter Nummer 5 Platz für mindestens 15 Stellen des Transponder-Codes vorgesehen sein.

    In Abschnitt I Teil B werden im Abzeichen-Diagramm Abzeichen mit rotem Kugelschreiber eingezeichnet, Wirbel mit schwarzem Kugelschreiber; auch wenn das Dokument elektronisch ausgefüllt wird, ist entsprechend vorzugehen. Dabei werden die Leitlinien der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) oder von Weatherbys berücksichtigt.

    Änderungen der Identifizierungsdetails sind in Abschnitt I Teil C aufzuzeichnen.

  2. Abschnitt II - Verabreichung von Arzneimitteln

    Teil I und Teil II bzw. Teil III dieses Abschnitts sind entsprechend den Erläuterungen für den betreffenden Abschnitt auszufüllen.

  3. Abschnitt III - Validierungsabzeichen/Lizenz

    Für Verbringungen gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erforderlich.

  4. Abschnitt IV - Eigentümer

    Der Name des Eigentümers oder seines Agenten oder Vertreters muss angegeben werden, sofern dies von der zuständigen Behörde, der beauftragten Stelle oder der Organisation, die registrierte Pferde für Turniere oder Rennen führt, verlangt wird.

  5. Abschnitt V - Tierzuchtbescheinigung

    Bei Equiden, die in einem von einem Zuchtverband geführten Zuchtbuch eingetragen oder registriert sind und eingetragen werden können, enthält das Identifizierungsdokument die Abstammung und die Zuchtbuchkategorie, in der das betreffende Tier gemäß den Vorschriften der Zuchtorganisation eingetragen ist, die die Tierzuchtbescheinigung ausstellt.

  6. Abschnitt VI - Eintragung der Identitätskontrollen

    In allen Fällen, in denen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, wird die Kontrolle der Identität des Equiden von der zuständigen Behörde, der beauftragten Stelle oder der Organisation, die Wettkampf- und Rennpferde führt, vermerkt.

  7. Abschnitte VII und VIII - Impfpass

    Alle Impfungen sind unter Abschnitt VII (nur Pferdegrippe) bzw. unter Abschnitt VIII (alle anderen Impfungen) einzutragen. Die Information kann die Form eines Aufklebers haben.

  8. Abschnitt IX - Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen

    Alle Ergebnisse von Kontrollen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten können aufgezeichnet werden.

  9. Abschnitt X - Kastanien (optional)

    Dieser Abschnitt ist erforderlich, damit das Dokument dem Muster-Identifizierungsdokument der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) entspricht.

III. Das Identifizierungsdokument ist bei Tod, Tötung, Diebstahl, Verlust oder Schlachtung des Tieres zu Seuchenbekämpfungszwecken an die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle zurückzugeben, es sei denn, es wird unter amtlicher Aufsicht im Schlachtbetrieb vernichtet.

Abschnitt I

Partie A - Détails d'identification

Part A - Identification details

Teil A - Identifizierungsdetails

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Partie B - Signalement graphique

Part B - Outline Diagram

Teil B - Abzeichen-Diagramm

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Signature de la personne qualifiée (nom en lettres capitales) et chachet de l'authorité compétente ou de l'organisme délégué

Signature of the qualified person (name in capital letters) and stamp of the competent authority or delegated body

Unterschrift der qualifizierten Person (Name in Großbuchstaben) und Stempel der zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle

Hinweis für die zuständige Behörde oder beauftragte Stelle [nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken]: Leicht abgewandelte Formen dieses Diagramms sind zulässig, soweit sie bereits vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung in Verwendung waren.

Partie C - Castration, vérification de la description, autres modifications

Part C - Castration, verification of the description, other modifications

Teil C - Kastration, Überprüfung der Beschreibung, sonstige Änderungen

Castration/Castration/KastrationIdentification/Identification/Identifizierung
Date et lieu de la castration/Date and place of castration/Datum und Ort der Kastration:Vérification de la description/Verification of the description/Überprüfung der Beschreibung
Mentionner/Include/Zu berücksichtigen:
Signature de la personne qualifiée (nom en lettres capitales)/Signature of qualified person (name in capital letters)/ Unterschrift der qualifizierten Person (Name in Großbuchstaben):

Cachet de de l'autorité compétente ou l'organisme délégué/Stamp of competent authority or delegated body/ Stempel der zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle

Date et lieu/Date and place/ Datum und Ort

1. Rectifications/Amendments/Änderungen
2. Adjonctions/Additions/Zusätze
Signature et cachet du vétérinaire/Signature and stamp of veterinarian/ Unterschrift und Stempel des Tierarztes/der Tierärztin:3. Enregistrement d'un document d'identification dans la base de données d'un autorité compétente ou d'un organisme délégué autre que celui qui a délivré le document original/Registration of an identification document in the database of a competent authorioty or delegated body other than that which issued the original document/Registrierung eines Identifizierungsdokuments in der Datenbank einer anderen zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle als derjenigen, die das Originaldokument ausgestellt hat:

Hinweis für die zuständige Behörde oder beauftragte Stelle [im Identifizierungsdokuent nicht abzudrucken]: Leicht abgewandelte Formen dieses Musters sind zulässig, sofern sie vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Gebrauch waren. Abschnitt I Teil C kann handschriftlich ausgefüllt werden


SECTION II
Administration de médicaments

Administration of medicinal products

Verabreichung von Arzneimitteln

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Abschnitt III
Marque de validation ou licence/Validation Mark or Licence/Validierungsabzeichen oder Lizenz

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Abschnitt IV

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Abschnitt V
Certificat zootechnique pour les échanges de reproducteurs de race pure de l'espèce équine (Equus caballus et Equus asinus), conformément à l'annexe V, partie 2, chapitre I, du règlement (UE) 2016/1012

Zootechnical certificate for trade in purebred breeding animals of the equine species (Equus caballus and Equus asinus), in accordance with Chapter I of Part 2 of Annex V to Regulation (EU) 2016/1012/

Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtequiden (Equus caballus und Equus asinus) gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012

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Abschnitt VI

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Abschnitt VII

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Abschnitt VIII

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Abschnitt IX

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Abschnitt X
Châtaignes

Dessiner le contour de chaque châtaigne dans la carré correspondant: à ne remplir que pour les chevaux sans marque et avec moins de trois épis

Chestnuts

The outline of each of the four chestnut must be drawn in the appropriate square for all horses without markings and with less than three whorls.

Kastanien

Bei Pferden ohne Abzeichen und mit weniger als drei Wirbeln sind die Umrisse jeder der vier Kastanien in dem entsprechenden Quadrat einzuzeichnen.

Antérieur droit/Right Foreleg/Rechtes VorderbeinPostérieur droit/Right Hindleg/Rechtes Hinterbein.
Antérieur gauche/Left Foreleg/Linkes VorderbeinPostérieur gauche/Left Hindleg/Linkes Hinterbein

Teil 2
Zusätzliche Anforderungen an das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für Equiden

Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument erfüllt folgende Anforderungen:

  1. es hat die Form eines gedruckten Passes mit einer Papiergröße zwischen 210 x 148 mm (A5) und 250 x 200 mm;
  2. es hat einen erkennbaren Einband (auf Vorder- und Rückseite), der das Dokument schützt und mit dem Logo der zuständigen Behörde, der beauftragten Stelle, des Zuchtverbandes oder der Turnier- oder Rennbehörde versehen sein kann; außerdem kann an der Innenseite des Rückeinbands eine Tasche für die Einfügung von Seiten, die gegebenenfalls die Abschnitte IV bis X als unteilbares Ganzes enthalten, angebracht werden;
  3. mindestens die Abschnitte I bis III sind untrennbar maschinell gebunden, um zu verhindern, dass Seiten in betrügerischer Absicht entfernt oder ersetzt werden. Sofern die Abschnitte I bis III als Standard-Dokument ausgestellt werden, verfügen sie über einen ausreichenden Bundsteg, damit später ein im erweiterten Format ausgestelltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument eingebunden werden kann;
  4. falls Seriennummern angebracht werden, so ist die Seriennummer des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments mindestens auf den Abschnitten I, II und III aufgedruckt;
  5. mindestens die Seiten der Abschnitte I bis III sind in der Form "Seitenzahl/Gesamtseitenzahl" durchnummeriert;
  6. mindestens die Angaben von Abschnitt I Teil A sind entweder durch Laminierung oder durch Druck des Dokuments oder wenigstens der wichtigsten Teile desselben auf besonderem Sicherheitspapier, z.B. geprägt oder mit Wasserzeichen, gegen betrügerische Änderungen geschützt;
  7. sofern das Dokument die Abschnitte I bis X umfasst, sind die in Teil 1 vorgesehenen allgemeinen Hinweise in dem Dokument abzudrucken. Bei einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument, das lediglich die Abschnitte I bis III umfasst, ist der Abdruck der allgemeinen Hinweise gemäß Teil 1 optional.

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Anhang III

Teil 1
Auf Plastikkarten oder Smartcards gespeicherte Angaben

Die Plastikkarte oder Smartcard enthält mindestens:

  1. Sichtbare Angaben auf der Plastikkarte oder Smartcard:
  2. Mithilfe von Standard-Software zugängliche elektronische Informationen:

Teil 2
Physikalische Eigenschaften der Plastikkarten oder Smartcards

Plastikkarten oder Smartcards haben folgende physikalische Eigenschaften:

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Muster des provisorischen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 24Anhang IV

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Hinweis für die zuständige Behörde oder beauftragte Stelle [nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken]: Geringfügige Abweichungen von diesem Muster sind zulässig


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