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Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)
(ABl. L 2025/41 vom 22.01.2025)
Neufassung - Ersetzt zum 12.02.2029 VO (EU) 258/2012
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) An der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind mehrere Änderungen vorzunehmen, um gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern festzulegen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung neu zu fassen.
(2) Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates 3 das Protokoll der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 4 (im Folgenden "VN-Feuerwaffenprotokoll") am 16. Januar 2002 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.
(3) Das VN-Feuerwaffenprotokoll, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gefördert, erleichtert und verstärkt werden soll, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition sowie den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, ist am 3. Juli 2005 in Kraft getreten.
(4) Zur Umsetzung des VN-Feuerwaffenprotokoll nahm die Union die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 an. Das VN-Feuerwaffenprotokoll wurde mit dem Beschluss 2014/164/EU des Rates 5 durch die Union ratifiziert.
(5) Das VN-Feuerwaffenprotokoll verpflichtet die Vertragsstaaten, Verwaltungsverfahren oder -systeme einzuführen oder zu verbessern, um die Herstellung, Kennzeichnung, Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen wirksam zu kontrollieren.
(6) Weder das VN-Feuerwaffenprotokoll noch diese Verordnung gelten für zwischenstaatliche Transaktionen oder für staatliche Transfers in Fällen, in denen eine diesbezügliche Anwendung das Recht eines Vertragsstaats berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.
(7) Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen, Bezug nimmt, unberührt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann diese Bestimmung jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis verleiht, von den Bestimmungen des AEUV durch bloße Berufung auf diese Interessen abzuweichen. Somit müssen Mitgliedstaaten, die die nach Artikel 346 AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung nutzen wollen, nachweisen, dass eine solche Ausnahme notwendig ist, um ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren. Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6.
(8) Diese Verordnung sollte im Einklang mit den anderen einschlägigen Bestimmungen zu Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern für militärische Zwecke, Sicherheitsstrategien, dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der Ausfuhr von Militärtechnologie, einschließlich des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates 7 und des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates 8, stehen.
(9) Diese Verordnung sollte nicht für Transaktionen mit Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern gelten, die im unmittelbaren oder mittelbaren Rahmen von Vertragsverhältnissen oder nachweislich aufgrund von Endverbleibsbescheinigungen für die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden bestimmt sind. Die Ausnahme sollte Transaktionen mit den genannten Waren umfassen, die für die Entwicklung, Erprobung, Erzeugung, Wartung oder Präsentation unter Einbeziehung privater Einrichtungen bestimmt sind, wenn das Endprodukt ausschließlich für die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden konzipiert ist oder an diese geliefert wird. Diese Ausnahme sollte nicht für Güter der Kategorie C gelten, die in Drittländer verbracht werden, wie Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, halbfertige Feuerwaffen, halbfertige wesentliche Komponenten oder Schalldämpfer.
(10) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates 9, die die Verbringung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch innerhalb des Hoheitsgebiets der Union regelt. Diese Verordnung gilt nur für die Einfuhr in das Zollgebiet der Union, die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union und die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union. Daher unterliegen Feuerwaffen, wesentliche Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen sowie deaktivierte Feuerwaffen, die in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union überführt wurden, den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2021/555. Darüber hinaus regelt die vorliegende Verordnung weder das Eigentum an Waffen noch die Erteilung von Genehmigungen für Privatpersonen, Waffenhändler oder Makler. In der Richtlinie (EU) 2021/555 sind Vorschriften für den Erwerb und den Besitz festgelegt, wobei auch die Erteilung von Genehmigungen für Privatpersonen, Waffenhändler und Makler unter diese fallen.
(11) Die vorliegende Verordnung lässt die mit der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingeführte Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unberührt.
(12) Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unberührt, die im Rahmen restriktiver Maßnahmen bestehen, die durch einen Beschluss oder einen Gemeinsamen Standpunkt des Rates angenommen wurden oder die aufgrund der Verpflichtungen bestehen, die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP des Rates 11 auferlegt werden.
(13) Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 13 in keiner Weise eingeschränkt.
(14) Aufgrund der Art der unter diese Verordnung fallenden Waren können einige Zollvereinfachungen, wie beispielsweise mündliche Zollanmeldungen, nicht angewendet werden.
(15) Sind Feuerwaffen nicht ordnungsgemäß gemäß Artikel 8 des VN-Feuerwaffenprotokolls gekennzeichnet, so sollten die Mitgliedstaaten die Vernichtung einbehaltener Feuerwaffen auf Kosten des Einführers beschließen können.
(16) Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition sollten nur zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wenn sie ordnungsgemäß gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 gekennzeichnet sind. Solange diese Kennzeichnung nicht vorhanden ist, sollten Einführer die Feuerwaffen zu einem anderen Zollverfahren, wie dem Zolllagerverfahren, der aktiven Veredelung oder dem Freizonenverfahren, anmelden und im Rahmen dieser Verfahren der Kennzeichnungspflicht im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften der Union nachkommen, sei es in ihren eigenen Räumlichkeiten oder an anderen zugelassenen Orten, wie nationalen Beschussämtern. Personen, deren Gewerbe in der Herstellung, dem Vertrieb, dem Tausch, dem Verleih, der Reparatur, der Veränderung oder dem Umbau von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition besteht, sollte es jedoch im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 gestattet sein, die Kennzeichnung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition unverzüglich nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzunehmen, da dies gemäß der besagten Richtlinie zulässig ist und durch diese Richtlinie das Inverkehrbringen von nicht gekennzeichneten Waren verhindert wird. Diese Personen müssen jedoch den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b des VN-Feuerwaffenprotokolls nachkommen, wonach Feuerwaffen mit Einfuhrkennzeichnungen zu versehen sind.
(17) Für deaktivierte Feuerwaffen sollte im Fall von nicht ansässigen Personen, die gemäß der vorliegenden Verordnung entsprechend befugt sind, nur dann eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung erfolgen, wenn für diese Waffen die entsprechende Deaktivierungsbescheinigung vorliegt und die Waffen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission 14 gekennzeichnet sind. Vorbehaltlich des Erhalts dieser Bescheinigung oder einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung sollten Einführer deaktivierte Feuerwaffen zu einem anderen Zollverfahren, wie dem Zolllagerverfahren oder dem Freizonenverfahren, anmelden; im Rahmen eines solchen Verfahrens sollten sie bei den nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2021/555 zuständigen Behörden die Überprüfung der Deaktivierung und die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 beantragen können.
(18) Bei der Erteilung von Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und bei der Ein- und Ausfuhr von Schreckschuss- und Signalwaffen sollten ausschließlich Schreckschuss- und Signalwaffen, die die Normen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission 15 erfüllen, als Schreckschuss- und Signalwaffen und nicht als Feuerwaffen eingestuft werden. Objekte, die leicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können, sollten im Einklang mit der Zolltarifnomenklatur stets als Feuerwaffe eingestuft werden und von den Zollbehörden und den zuständigen Behörden wie Feuerwaffen behandelt werden. Um die Gefahr einer Umlenkung zu vermeiden, muss die Kohärenz der Vorgehensweisen nationaler Zollbehörden bei der Einstufung von Objekten, die bei der Einfuhr als Schreckschuss- und Signalwaffen angemeldet werden, sichergestellt werden.
(19) Für den Eingang von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition in das Zollgebiet der Union sollte eine Einfuhrgenehmigung erforderlich sein. Aufgrund des hohen Risikos einer unerlaubten Herstellung von Feuerwaffen aus eingeführten unfertigen und nicht gekennzeichneten Erzeugnissen sollten nur Waffenhändler und Makler mit ordnungsgemäßer Genehmigung halbfertige Feuerwaffen und halbfertige wesentliche Komponenten einführen dürfen.
(20) Bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung sollte das Strafregister eines Antragstellers genauso streng geprüft werden wie bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen, und die Mitgliedstaaten sollten die Informationen über Strafregistereinträge durch das mit dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates 16 eingerichtete System einholen. Zuständige Behörden sollten prüfen, ob einzuführende Feuerwaffen als verloren, gestohlen oder auf andere Weise zur Sicherstellung im Wege des Schengener Informationssystems (SIS) ausgeschrieben sind. In Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 ist der Zugang von Zulassungsstellen für Schusswaffen zu SIS geregelt. Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten die zuständigen Behörden als Zulassungsstellen für Schusswaffen gelten.
(21) Vorstrafen, die eine Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates 18 darstellen, sollten einen Grund darstellen, die Einfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern zu verbieten.
(22) Es ist möglich, nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Personen eine Genehmigung für die vorübergehende Einfuhr und die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen oder Schalldämpfern für Ausstellungsveranstaltungen, zu Zwecken der Reparatur, für Jagd- oder Schießsportveranstaltungen oder für historische Nachstellungen zu erteilen. Informationen im Zusammenhang mit solchen Feuerwaffen oder sonstigen Gütern, die zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden, sollten eindeutig dargelegt sein, damit die Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden die Bearbeitung effizient erledigen können und das Risiko, dass solche Feuerwaffen oder sonstige Güter illegal im Zollgebiet der Union verbleiben, begrenzt wird.
(23) Gemäß Artikel 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls können die Vertragsstaaten vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Einfuhr und Ausfuhr für nachweislich rechtmäßige Zwecke beschließen. Folglich werden in der vorliegenden Verordnung Genehmigungen für Mehrfachsendungen, Durchfuhrmaßnahmen und die vorübergehende Einfuhr und Ausfuhr für Ausstellungsveranstaltungen, zu Zwecken der Begutachtung, der Reparatur, für Jagd- oder Schießsportveranstaltungen und für historische Nachstellungen erleichtert.
(24) Es besteht eine Gefahr der Umlenkung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern, die aus einem Drittland stammen und in ein zollrechtliches Versandverfahren mit Endbestimmung in einem Drittland überführt werden, im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Union gelangen und durch das Zollgebiet der Union durchgeleitet werden. Daher sollten die Zollbehörden und die zuständigen Behörden diesen Versand im Zollgebiet der Union ausdrücklich genehmigen, bevor es durchgeführt wird.
(25) Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten Personen in der Union, die zum Besitz von Feuerwaffen befugt sind, in Sonderfällen von der Verpflichtung zur Einholung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen befreit werden. Aus Gründen der Sicherheit und zur Erleichterung von Kontrollen sollte jedoch die Rückverfolgbarkeit in diesen Fällen beibehalten werden.
(26) Zur Verbesserung der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit der Beförderung sollte die Zustimmung jedes anderen Mitgliedstaats, der von der geplanten Beförderung betroffen ist, eingeholt werden, bevor ein Mitgliedstaat eine Einfuhrgenehmigung erteilt. Eine Zustimmung sollte ebenfalls eingeholt werden, wenn der für vorübergehend ausgeführte Waren vorgesehene Ort des Wiedereingangs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegen ist.
(27) Durch diese Verordnung wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Maßnahmen im Bereich der Einfuhr zu erlassen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem AEUV erlassen werden. Entsprechende Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. Die Kommission sollte unterrichtet werden, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund einer ungewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung ist, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten. In dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Maßnahmen von der Kommission genehmigt werden sollten.
(28) Es muss klargestellt werden, dass eine Person, die Feuerwaffen, wesentliche Komponenten, Munition, deaktivierte Feuerwaffen, halbfertige Feuerwaffen, halbfertige wesentliche Komponenten und Schalldämpfer auszuführen wünscht, im Besitz einer Ausfuhrgenehmigung sein sollte. Die Berechtigung zum Beantragen einer solchen Genehmigung sollte auf Ausführer beschränkt sein, die befugt sind, diese Waren im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2021/555 zu besitzen, damit zu handeln oder sie zu vermitteln.
(29) Personen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Ausfuhren durchführen, sollten eine Ausfuhrgenehmigung mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren erhalten können, auch im Falle von mehreren aufeinanderfolgenden kurzzeitig geltenden Einfuhrgenehmigungen, die von einführenden Drittländern erteilt wurden. Ausgenommen in Bezug auf die gefährlichsten Feuerwaffen sollten zusätzliche allgemeine Genehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für Sicherheit zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten zudem nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen einführen können, wenn sie dies für erforderlich halten.
(30) Vor der Genehmigung einer Ausfuhr muss überprüft werden, dass das einführende Drittland die entsprechende Einfuhr genehmigt hat und dass Durchfuhrdrittländer keine Einwände gegen die spezifische Beförderung haben. Um die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu verbessern, sollte die Zustimmung des Durchfuhrdrittlands als erteilt angesehen werden, wenn keine Einwände gegen die Durchfuhr eingehen. Entscheidungen von Mitgliedstaaten, eine ausdrückliche Zustimmung zu verlangen, müssen für alle Wirtschaftsbeteiligten transparent sein. Es sollte dem Ausführer obliegen, den zuständigen Behörden die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
(31) Die Vorschriften über den Nachweis der Einfuhr in das Bestimmungsdrittland müssen harmonisiert werden. Daher sollten Personen, die eine Ausfuhr durchführen, verpflichtet werden, der zuständigen Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, einen Nachweis über den Eingang der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern in dem Einfuhrdrittland vorlegen, was insbesondere durch Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente sichergestellt werden sollte.
(32) Bei der Erteilung von Genehmigungen sollten die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Hinblick auf restriktive Maßnahmen nachkommen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich Waffenembargos, verhängt wurden. Soweit diese internationalen Verpflichtungen in nationales Recht umgesetzt sind, sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Verordnung der Anwendung dieses Rechts nicht entgegensteht.
(33) Vor der Genehmigung einer Ausfuhr ist es wichtig, zu überprüfen, dass kein anderer Mitgliedstaat die Genehmigung einer im Wesentlichen identischen Transaktion verweigert hat. Um diese Überprüfung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über Verweigerungen austauschen. Zusätzlich zu dem elektronischen Austausch von Informationen über Verweigerungen sollten die Mitgliedstaaten auch bestehende einschlägige Datenbanken, wie beispielsweise die Datenbank zur Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter (COARM), abfragen.
(34) Es muss sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung während der gesamten Geltungsdauer der Genehmigung weiter erfüllt werden, wie es bei Genehmigungen nach der Richtlinie (EU) 2021/555 für den Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe in der Union der Fall ist.
(35) Die zuständigen Behörden sollten die Zollbehörden über jede Ungültigerklärung, Aussetzung und Änderung, jeden Widerruf und jede Rücknahme einer Genehmigung unterrichten. Die Pflicht, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte unbeschadet etwaiger nach nationalem Recht anwendbarer Rechtsbehelfe gelten.
(36) Um die Gefahr einer Umlenkung zu vermeiden und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, müssen verdächtige Sachverhalte untersucht werden; bei Vorliegen verdächtiger Sachverhalte sollten die Mitgliedstaaten eine Bestätigung des Eingangs durch die Behörden des Bestimmungsdrittlands verlangen. Wenn eine solche Eingangsbestätigung, gleich aus welchem Grund, nicht erlangt werden kann, sollte diese Information für eine spätere Verwendung im elektronischen Lizenzierungssystem erfasst werden.
(37) Die Aufgaben der zuständigen Behörden in Bezug auf Kontrollen nach dem Versand müssen näher bestimmt werden.
(38) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist es im Hinblick auf die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern von größter Bedeutung, dass die zuständigen Behörden Zugang zur Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA - Secure Information Exchange Network Application) der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) erhalten. Dieser Zugang sollte begrenzt und im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich die Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen, verhältnismäßig sein. Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 anwenden, sollten diesen Zugang gewähren.
(39) Um einen risikobasierten Ansatz bei der Bewertung für in Anhang I aufgeführte Feuerwaffen, wesentliche Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierte Feuerwaffen, halbfertige Feuerwaffen, halbfertige wesentliche Komponenten und Schalldämpfer zu ermöglichen, die in den Unionsmarkt eingeführt werden oder diesen verlassen, und um sicherzustellen, dass Kontrollen wirksam sind und im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgen, sollten die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden eng zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
(40) Um die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch eine bessere Nutzung der bestehenden Kommunikationskanäle sowie durch die Koordinierungsgruppe "Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen" und durch internationale Zusammenarbeit verbessert werden.
(41) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 20 und (EU) 2018/1725 21 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(42) Es sollte Kohärenz mit den nach Unionsrecht geltenden Aufzeichnungspflichten hergestellt werden.
(43) Zum Schengen-Besitzstand gehört insbesondere ein Beschluss des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (99) 10) 22, nach dem die Mitgliedstaaten bis 31. Juli eines jeden Jahres ihre nationalen Daten im Bereich des illegalen Waffenhandels für das Vorjahr auf der Grundlage des gemeinsamen Erhebungsbogens zur Erstellung von Statistiken melden müssen. Darüber hinaus empfahl die Kommission in ihrer Empfehlung vom 17. April 2018 über Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit bei der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition, dass die Mitgliedstaten detaillierte - nach Ursprung oder Bestimmung aufgeschlüsselte - Statistiken über die Zahl der Genehmigungen, Verweigerungen, die Mengen und Werte der Ausfuhren und Einfuhren von Feuerwaffen im vorhergehenden Jahr erheben und diese Statistiken der Kommission vorlegen sollten. Durch die vorliegende Verordnung sollte es der Kommission ermöglicht werden, diese Daten unmittelbar aus den für die Durchführung dieser Verordnung eingerichteten elektronischen Systemen abzurufen. Die Statistiken sollten anonymisiert und so konzipiert sein, dass es auch indirekt nicht möglich ist, Rückschlüsse auf bestimmte Händler zu ziehen.
(44) Die Kommission sollte die Daten der Mitgliedstaaten zusammenstellen und bis zum 31. Oktober jedes Jahres im Rahmen eines Jahresberichts veröffentlichen. Dieser Bericht sollte veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.
(45) Vor der Veröffentlichung des Jahresberichts sollte die Kommission die Koordinierungsgruppe "Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen" konsultieren, um zu prüfen, dass dem Berichtsentwurf keine sensiblen Geschäftsinformationen hinzugefügt wurde.
(46) Zur Digitalisierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte ein elektronisches Lizenzierungssystem eingerichtet werden. Es ist wichtig, dass Personen, die berechtigt sind, einen Genehmigungsantrag zu stellen, vor Beginn des Antragsverfahrens in diesem System registriert sind. Da das elektronische Lizenzierungssystem die technische Grundlage für die Durchführung dieser Verordnung ist, sollte es so rasch wie möglich funktionsfähig sein.
(47) Wenn die Mitgliedstaaten ihre bestehenden nationalen elektronischen Genehmigungssysteme beibehalten, sollte das im Rahmen dieser Verordnung eingerichtete elektronische Lizenzierungssystem mit diesen nationalen elektronischen Genehmigungssystemen verknüpft werden können. Durch diese Verknüpfung sollte die Übermittlung von Informationen über Genehmigungen, die unter Nutzung der nationalen elektronischen Genehmigungssysteme erteilt werden, an das elektronische Lizenzierungssystem sichergestellt werden.
(48) Die allgemeine Durchsetzung der vorliegenden Verordnung sollte durch die Verknüpfung zwischen dem mit der vorliegenden Verordnung eingerichteten elektronischen Lizenzierungssystem und der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden "Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll"), die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 eingerichtet wurde, erleichtert werden. Zu diesem Zweck und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2399 sollte die Kommission Teil A des Anhangs der genannten Verordnung ändern. Erfolgt die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unter Verwendung eines Carnet ATA gemäß Anhang I zu Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) 24, so sollten die zuständigen Behörden über die Verwendung des Carnet ATA informiert werden. Zwar kann die entsprechende Information insofern nicht automatisch ausgetauscht werden, als nicht alle Vertragsparteien das elektronische Carnet ATA anwenden, dennoch sollte eine weitere Automatisierung auf der Grundlage einer potenziellen Interoperabilität mit dem elektronischen System für die Verwaltung der Carnets ATA, dem e-ATA-System, geprüft werden.
(49) Um sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen.
(50) Auch sind dem VN-Feuerwaffenprotokoll zufolge Straftatbestände für die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition sowie für den unerlaubten Handel damit zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einziehung solcher unerlaubt hergestellter oder gehandelter Gegenstände zu ermöglichen.
(51) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, erlassen und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(52) Die Regelung zum Schutz von Hinweisgebern, die mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 geschaffen wurde, sollte auch auf Personen Anwendung finden, die Verstöße gegen die Vorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Ausfuhr von Feuerwaffen melden.
(53) Zur Einführung der allgemeinen Einfuhrgenehmigung der Union sowie der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für Sicherheit durch Festlegung des Formats, der Anwendung und des geografischen Geltungsbereichs dieser Arten von Genehmigungen, zur Festlegung des Teils des Carnet ATA, in dem der Verweis auf die Genehmigung anzugeben ist, zur Führung des Verzeichnisses der Feuerwaffen, wesentlicher Komponenten, der Munition und der Schreckschuss- und Signalwaffen, für die nach dieser Verordnung eine Genehmigung erforderlich ist, und zur Anpassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung an Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 26 sowie an Anhang I der Richtlinie (EU) 2021/555 sowie zur der Anpassung der Anhänge II, III und IV der vorliegenden Verordnung an die Digitalisierung und die Änderungen der Zollverfahren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 27 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(54) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 ausgeübt werden.
(55) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(56) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der technischen Merkmale von halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(57) Im Falle nationaler mengenmäßiger Beschränkungen betreffen von der Kommission erteilte Genehmigungen nur das Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats. Angesichts des begrenzten geografischen Geltungsbereichs der Beschränkungen sowie in Anbetracht von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ist es daher gerechtfertigt, dass die Kommission solche Genehmigungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung erteilt.
(58) Die vorliegende Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 anzuwenden.
(59) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, die Rückverfolgbarkeit - und dadurch die Sicherheit - des Handels mit Feuerwaffen zu verbessern, ohne diesen Handel dadurch übermäßig zu beeinträchtigen, Vorschriften betreffend Genehmigungen für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch zu erlassen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und für Maßnahmen betreffend die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von aufgeführten Waren zum Zwecke der Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden "VN-Feuerwaffenprotokoll").
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "aufgeführte Waren" Feuerwaffen, wesentliche Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierte Feuerwaffen, halbfertige Feuerwaffen, halbfertige wesentliche Komponenten und Schalldämpfer, die in Anhang I aufgeführt sind;2. "Feuerwaffe" eine Feuerwaffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2021/555;
3. "Schalldämpfer" eine Vorrichtung, die dafür ausgelegt ist oder angepasst wurde, das durch das Abfeuern einer Feuerwaffe verursachte Geräusch zu mindern;
4. "wesentliche Komponente" ein wesentlicher Bestandteil im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2021/555;
5. "halbfertige Feuerwaffen" Feuerwaffen, die nicht unmittelbar einsatzbereit sind und die ungefähr die Form oder den Umriss der entsprechenden fertigen Feuerwaffen haben und die außer in Ausnahmefällen nur zur Fertigstellung der fertigen Feuerwaffen verwendet werden können;
6. "halbfertige wesentliche Komponenten" wesentliche Komponenten, die nicht unmittelbar einsatzbereit sind und die ungefähr die Form oder den Umriss der entsprechenden fertigen wesentlichen Komponente haben und die außer in Ausnahmefällen nur zur Fertigstellung der fertigen wesentlichen Komponenten verwendet werden können;
7. "Munition" Munition im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2021/555;
8. "deaktivierte Feuerwaffen" deaktivierte Feuerwaffen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2021/555;
9. "Schreckschuss- und Signalwaffen" Schreckschuss- und Signalwaffen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2021/555;
10. "Person" eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist;
11. "Zollgebiet der Union" das in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Zollgebiet;
12. "Unionswaren" Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
13. "Nicht-Unionswaren" Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
14. "Zollbehörden" Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
15. "zollrechtliche Vorschriften" zollrechtliche Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
16. "Zollformalitäten" Zollformalitäten im Sinne des Artikels 5 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
17. "Zollkontrollen" Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
18. "Zollanmeldung" eine Zollanmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
19. "Eingang" den physischen Eingang von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union;
20. "Einfuhr" die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Union und die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder deren Überführung in ein besonderes Verfahren nach Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
21. "Einführer" jede natürliche oder juristische Person, die eine Zollanmeldung für eine Einfuhr in eigenem Namen abgibt, oder in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, oder, im Fall einer Durchfuhr, den Inhaber des Verfahrens;
22. "Ausfuhr" ein Verfahren zur Ausfuhr im Sinne des Artikels 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, einschließlich der in Artikel 269 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 beschriebenen Fälle;
23. "Wiederausfuhr" eine Wiederausfuhr im Sinne der Artikel 270, 271 und 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
24. "Ausgang" den physischen Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union;
25. "Ausführer"
- jede im Zollgebiet der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Zollanmeldung zur Ausfuhr abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird, und die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so gilt als Ausführer, wer befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen;
- jede natürliche oder juristische Person, die eine Wiederausfuhranmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird, und die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung oder der Wiederausfuhrmitteilung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so gilt als Ausführer, wer befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen; oder
- ist weder Buchstaben a noch Buchstabe b anwendbar, jede natürliche Person, die aufgeführte Waren als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks mitführt;
26. "Anmelder" einen Anmelder im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
27. "Waffenhändler" einen Waffenhändler im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2021/555;
28. "Makler" einen Makler im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2021/555;
29. "Ausstellung" eine Messe oder ähnliche Veranstaltung, wie in Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 30 beschrieben, ohne Verkauf von aufgeführten Waren aus Drittländern oder an Drittländer;
30. "vorübergehende Ausfuhr" die Ausfuhr von aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union in der Absicht, diese Waren wieder in das Zollgebiet der Union einzuführen;
31. "aktive Veredelung" eine aktive Veredelung im Sinne des Artikels 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
32. "Durchfuhr" die Verfahren zur Durchfuhr im Sinne des Titels VII Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
33. "vorübergehende Verwendung" eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
34. "Umladung" eine Beförderung, die die physische Entladung von aufgeführten Waren von einem Beförderungsmittel und ihre Verladung auf ein anderes Beförderungsmittel einschließt;
35. "unerlaubter Handel" die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Beförderung oder die Verbringung von aufgeführten Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder aus oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder aus dessen Hoheitsgebiet, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:
- der betreffende Mitgliedstaat genehmigt dies nicht im Einklang mit dieser Verordnung,
- die aufgeführten Waren sind nicht gemäß den Vorschriften zur Kennzeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 gekennzeichnet, oder
- die aufgeführten Waren sind zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ohne die gemäß den Vorschriften zur Kennzeichnung nach Artikel 6 Absatz 2 vorgeschriebene Kennzeichnung aufzuweisen, es sei denn, es läge eine Freistellung nach Artikel 6 Absätze 2 oder 3 vor;
36. "zuständige Behörde" die nationalen Behörden gemäß Artikel 40 Absatz 2;
37. "elektronisches Lizenzierungssystem" das in Artikel 34 genannte System.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen zu den technischen Merkmalen von Schalldämpfern, halbfertigen Feuerwaffen und halbfertigen wesentlichen Komponenten im Sinne des Absatzes 1 Nummern 3, 5 und 6 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 3 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 4 Ausnahmeregelungen zu den Zollformalitäten der Union
(1) Die aufgeführten Waren dürfen nicht
(2) In Bezug auf die nach wie vor gültigen Einzigen Bewilligungen im vereinfachten Verfahren nach Artikel 345 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 32 findet Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels keine Anwendung auf aufgeführte Waren.
Kapitel II
Eingangs- und Einfuhrbestimmungen
Artikel 5 Aufgaben der Einführer
(1) Einführer müssen
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berühren nicht andere Verpflichtungen der Einführer nach der Richtlinie (EU) 2021/555 oder den auf der genannten Richtlinie basierenden Rechtsakten.
Artikel 6 Kennzeichnung bei der Einfuhr
(1) Feuerwaffen ohne Kennzeichnung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des VN-Feuerwaffenprotokolls, die in das Zollgebiet der Union gelangen, dürfen nicht eingeführt oder wiederausgeführt werden.
(2) Die aufgeführten Waren dürfen nur dann zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wenn sie den Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des VN-Feuerwaffenprotokolls genügen; eine Ausnahme gilt für solche Waren, wenn sie von Händlern eingeführt werden, wobei diese diesen Anforderungen unverzüglich nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nachkommen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2021/555 nicht für aufgeführte Waren von besonderer historischer Bedeutung.
Artikel 7 Deaktivierte Feuerwaffen
(1) Als deaktivierte Feuerwaffen angemeldete Objekte dürfen nur zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung angemeldet werden, wenn ihnen die entsprechende Deaktivierungsbescheinigung beigefügt ist und sie mit einem Zeichen gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2021/555 versehen sind.
(2) Der Einführer übermittelt der zuständigen Behörde unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems eine Ausfertigung der Deaktivierungsbescheinigung.
Artikel 8 Schreckschuss- und Signalwaffen
(1) Eine Einfuhrgenehmigung für Schreckschuss- und Signalwaffen wird von der zuständigen Behörde nur erteilt, sofern das Objekt den technischen Spezifikationen nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2021/555 entspricht oder es sich um ein Modell handelt, das als nicht umbaubare Schreckschuss - und Signalwaffe in dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist.
(2) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine nicht erschöpfende Liste der nicht umbaubaren Schreckschuss- und Signalwaffen-Modelle nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie eine nicht erschöpfende Liste von Objekten, die als Schreckschuss- und Signalwaffen deklariert sind, die aber bekanntermaßen umbaubar sind, fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9 Einfuhrgenehmigung
(1) Unbeschadet der Artikel 11 und 12 ist eine Einfuhrgenehmigung für den Eingang von in Anhang I aufgeführten Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union erforderlich. Die Einfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Endbestimmungsmitgliedstaats erteilt.
(2) Die Einfuhrgenehmigung enthält die in Anhang II aufgeführten Angaben und wird unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems ausgestellt; sie wird als eine der folgenden Arten erteilt:
(3) Jede natürliche oder juristische Person, die nach der Richtlinie (EU) 2021/555 zur Herstellung, zum Erwerb, zum Besitz oder zum Vertrieb von aufgeführten Waren mit Ausnahme halbfertiger Feuerwaffen und halbfertiger wesentlicher Komponenten befugt ist, ist berechtigt, eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen.
(4) Nur Waffenhändler und Makler sind berechtigt, eine Einfuhrgenehmigung für halbfertige Feuerwaffen und halbfertige wesentliche Komponenten zu beantragen.
(5) Ist eine natürliche oder juristische Person nicht berechtigt, nach Absatz 3 oder Absatz 4 eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen, so nimmt die zuständige Behörde den Antrag von dieser Person nicht an.
Artikel 10 Einfuhrgenehmigungsverfahren
(1) Die zuständige Behörde bearbeitet Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Werktagen ab dem Tag, an dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen und in jedem Fall für Anträge für aufgeführte Waren der Kategorie A auf 110 Werktage verlängert werden.
(2) Die zuständige Behörde verweigert die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung, falls
(3) Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung berücksichtigt die zuständige Behörde alle einschlägigen Erwägungen, einschließlich nationaler außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Artikel 24 gilt entsprechend.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels holen die Mitgliedstaaten die Informationen über frühere strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers in anderen Mitgliedstaaten über das durch den Rahmenbeschluss 2009/315/JI eingerichtete System ein.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c überprüfen die Mitgliedstaaten, dass kein Eintrag zu der betreffenden Feuerwaffe im Schengener Informationssystem vorliegt.
(6) Die zuständige Behörde erklärt eine Einfuhrgenehmigung für ungültig, setzt sie aus, ändert sie ab, widerruft sie oder nimmt sie zurück, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Hat die zuständige Behörde eine entsprechende Entscheidung getroffen, so setzt sie die Zollbehörden unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems unverzüglich davon in Kenntnis.
(7) Hat die zuständige Behörde die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung verweigert, so werden ihre endgültige Entscheidung und die Begründung im elektronischen Lizenzierungssystem registriert.
(8) Die zuständige Behörde überwacht nach den Grundsätzen des Risikomanagements, dass die Voraussetzungen für Einfuhrgenehmigungen erfüllt sind. Bei Einfuhrgenehmigungen mit einer Geltungsdauer von mehr als zwei Jahren wird das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach zwei Jahren überwacht.
Artikel 11 Einfuhrgenehmigung für Nicht-Unionswaren, die vorübergehend in das Zollgebiet der Union gelangen
(1) In Anhang I aufgeführte Nicht-Unionswaren können vorübergehend in das Zollgebiet der Union gelangen, wenn ihnen eine Einzeleinfuhrgenehmigung beigefügt ist, die von einem nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Einführer beantragt wurde.
(2) Einem nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Einführer kann eine Einzeleinfuhrgenehmigung für aufgeführte Waren nur in den folgenden Fällen erteilt werden:
Genehmigungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Begutachtung, die Ausstellung, die Reparatur, die Schießsportveranstaltung, die Jagdveranstaltung oder die historische Nachstellung stattfindet. Findet die Begutachtung, die Ausstellung, die Reparatur, die Schießsportveranstaltung, die Jagdveranstaltung oder die historische Nachstellung in mehr als einem Mitgliedstaat statt, so wird die Genehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die erste Begutachtung, Ausstellung, Reparatur, Schießsportveranstaltung, Jagdveranstaltung oder historische Nachstellung stattfindet.
Eine Genehmigung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Waren in das Zollgebiet der Union gelangen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 muss Folgendes enthalten:
(4) Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gelten für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
(5) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten in Sonderfällen, in denen Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen zu einer Veranstaltung in den Räumlichkeiten des Veranstalters eingeladen wurden, eine nationale allgemeine Einfuhrgenehmigung erteilen, durch die eine vorübergehende Einfuhr von aufgeführten Waren der Kategorie C in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats aus den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Gründen unmittelbar genehmigt wird. Die Einführer müssen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit einer Einzeleinfuhrgenehmigung bestehenden Verpflichtungen, und die in der nationalen allgemeinen Einfuhrgenehmigung festgelegten Bedingungen erfüllen.
(6) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Mindestanforderungen fest, die in die nationalen allgemeinen Einfuhrgenehmigungen aufzunehmen sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 12 Verwaltungsvereinfachung
(1) Jede Person, die Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist oder auf andere Weise gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 zur Herstellung, zum Erwerb, zum Besitz oder zum Vertrieb von aufgeführten Waren befugt ist, kann aufgeführte Waren ohne eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 der vorliegenden Verordnung in das Zollgebiet der Union einführen, wenn es sich um Folgendes handelt:
(2) Eine Person, die nach diesem Artikel Waren einführt, muss dieselbe Person sein, die die Waren ausgeführt hat; sie gibt in der Zollanmeldung die Referenznummer der Zollanmeldung für die vorübergehende Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union sowie die Referenznummer oder die Nummer der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 1 erteilten vereinfachten Ausfuhrgenehmigung an.
(3) Die zuständige Behörde des Bestimmungslands lehnt die Einfuhr ab und registriert die entsprechende Ablehnung unverzüglich in dem elektronischen Lizenzierungssystem, wenn
Artikel 13 Konsultation von Mitgliedstaaten, die von einer vorgesehenen Beförderung betroffenen sind
(1) Im Falle einer Beförderung von in Anhang I aufgeführten Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union enthält der Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 oder nach Artikel 11 Angaben zu der vorgesehenen Beförderung, gegebenenfalls einschließlich der verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen die Begutachtung, die Ausstellung, die Reparatur, die Schießsportveranstaltung, die Jagdveranstaltung oder die historische Nachstellung stattfinden soll.
(2) Die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 oder Artikel 11 zuständige Behörde holt die Zustimmung der jeweiligen zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten ein, die in dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung für die vorgesehen Beförderung angegeben sind. Die zuständige Behörde des konsultierten Mitgliedstaats kann in hinreichend begründeten Fällen innerhalb von zehn Werktagen ab dem Tag, an dem die Information über die vorgesehene Beförderung übermittelt wurde, Einwände im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken gegen eine Beförderung durch das eigene Hoheitsgebiet erheben. Werden keine Einwände erhoben, so gilt dies als Zustimmung. Im Fall eines Einwands seitens der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung, lehnt der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, den Antrag ab. Für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden ist das elektronische Lizenzierungssystem zu nutzen.
(3) Die Person, die Inhaber der Genehmigung ist, teilt der zuständigen Behörde, die die Genehmigung erteilt, jede Änderung der vorgesehenen Beförderung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems mit. Diese zuständige Behörde entscheidet in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken, ob sie die mitgeteilten Änderungen im Einklang mit den Vorschriften für die Erteilung der Genehmigung und gemäß dem in Absatz 2 genannten Konsultationsverfahren genehmigt oder ablehnt.
(4) Liegt im Falle einer Verwaltungsvereinfachung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der vorgesehene Ort des Wiedereingangs nicht im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, so setzt diese zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der vorgesehene Ort des Wiedereingangs der Beförderung gelegen ist, unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der vorgesehene Ort des Wiedereingangs gelegen ist, kann in hinreichend begründeten Fällen innerhalb von fünf Werktagen ab dem Tag, an dem die Information über den vorgesehenen Wiedereingang der Beförderung übermittelt wurde, Einwände im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken gegen eine Verbringung durch das eigene Hoheitsgebiet erheben. Werden keine Einwände erhoben, so gilt dies als Zustimmung. Etwaige von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der vorgesehene Ort des Wiedereingangs gelegen ist, erhobene Einwände gegen die Gewährung einer Verwaltungsvereinfachung binden den Bestimmungsmitgliedstaat.
Artikel 14 Nationale Einfuhrbeschränkungen
Unbeschadet anderer Unionsrechtsakte steht die vorliegende Verordnung der Annahme oder Anwendung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von gewerblichen und kommerziellen Schutzrechten erforderlich sind, durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen.
Artikel 15 Ermächtigung zum Erlass nationaler Einfuhrbeschränkungen
Unter den in den Artikeln 16, 17 und 18 festgelegten Bedingungen ermächtigt die Kommission einen Mitgliedstaat, Maßnahmen nach Artikel 14 zu erlassen.
Artikel 16 Mitteilung an die Kommission
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Maßnahmen nach Artikel 14 zu erlassen, so teilt er dies der Kommission mit.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 umfasst sachdienliche Unterlagen und Angaben über die zu erlassenden Maßnahmen, einschließlich der damit verfolgten Ziele und sonstiger sachdienlicher Informationen.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 ist mindestens sechs Monate vor Erlass der nationalen Maßnahme zu übermitteln. Sind die vom Mitgliedstaat übermittelten Angaben nicht ausreichend, so kann die Kommission zusätzliche Angaben anfordern.
(4) Unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 18 stellt die Kommission den anderen Mitgliedstaaten die Mitteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie auf Antrag die Begleitunterlagen zur Verfügung.
(5) Sind die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben nicht ausreichend, um den Erlass nationaler Maßnahmen zu genehmigen, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.
Artikel 17 Ermächtigung zum Erlass von Maßnahmen
(1) Die Kommission ermächtigt die Mitgliedstaaten, Einfuhrbeschränkungen zu erlassen, es sei denn, sie kommt zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen
(2) Die Kommission erteilt die Ermächtigung gemäß Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 120 Werktagen nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 16. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so läuft die Frist von 120 Werktagen ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 2 getroffenen Entscheidungen.
(4) Lehnt die Kommission eine Ermächtigung nach Absatz 1 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.
Artikel 18 Vertraulichkeit der übermittelten Informationen
(1) Ein Mitgliedstaat kann, wenn er die Kommission über seine Absicht informiert, Maßnahmen nach Artikel 14 zu erlassen, angeben, ob von ihnen bereitgestellte Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission für den Schutz vertraulicher Informationen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die gemäß Artikel 16 bereitgestellt werden, keinesfalls ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers herabgestuft oder aufgehoben wird.
Kapitel III
Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Ausgangsbestimmungen
Artikel 19 Ausfuhrgenehmigung
(1) Für die Verbringung von aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
(2) Jeder Ausführer, der nach der Richtlinie (EU) 2021/555 eine Genehmigung zur Herstellung, zum Erwerb, zum Besitz oder zum Vertrieb der aufgeführten Waren erteilt wurde, ist berechtigt, eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Die Ausfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig ist.
(3) Die Ausfuhrgenehmigung enthält die in Anhang III aufgeführten Angaben und wird unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems ausgestellt; sie wird in einer der folgenden Formen erteilt:
(4) Befinden sich die aufgeführten Waren in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, so ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultiert die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden der betreffenden anderen Mitgliedstaaten und übermittelt die sachdienlichen Angaben zu dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung. Die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Werktagen ab dem Tag, an dem sie unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems kontaktiert wurden, etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit; diese Einwände sind für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend.
(5) Ist eine Person nicht berechtigt, eine Ausfuhrgenehmigung nach Absatz 2 zu beantragen, so nimmt die zuständige Behörde den Antrag nicht an.
(6) Die Mitgliedstaaten können nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen erlassen, in denen die nationalen Anforderungen an die Ausfuhr von aufgeführten Waren festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, die nach Absatz 3 Buchstabe c erlassen werden, unter Angabe der Gründe dafür mit. Sie setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Beschreibung der kontrollierten Waren, von den Bestimmungsländern und von den Bedingungen und Anforderungen für die Verwendung in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten teilen ebenfalls der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich jede angenommene Änderung der nationalen allgemeinen Genehmigungen mit. Die Kommission veröffentlicht solche Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 20 Ausfuhrgenehmigungsverfahren
(1) Die zuständige Behörde bearbeitet Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Werktagen ab dem Tag, an dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist von der zuständigen Behörde auf 110 Werktage verlängert werden.
(2) Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die notwendigen Nachweise dafür vor, dass
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht
(3) Vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 19 überprüft die zuständige Behörde die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgelegten Nachweise.
(4) Wenn innerhalb von 20 Werktagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags kein Einwand gegen die Durchfuhr gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b eingeht, wird angenommen, dass das konsultierte Durchfuhrdrittland oder die konsultierten Durchfuhrdrittländer keine Einwände gegen die Durchfuhr hat bzw. haben.
(5) In Bezug auf deaktivierte Feuerwaffen legt der Antragsteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2021/555 vor.
(6) Die zuständige Behörde darf eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang I aufgeführte Feuerwaffen nur erteilen, wenn dem Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung eine vom Einführer im Endbestimmungsland erteilte Endverbleibserklärung gemäß Anhang IV beigefügt ist. Erfolgt die Ausfuhr an ein privates Unternehmen, das die aufgeführten Waren auf dem heimischen Markt weiterveräußert, gilt dieses Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Endverwender. Es steht der zuständigen Behörde jedoch frei, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an ein weiterveräußerndes Unternehmen anders zu bewerten als Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an den tatsächlichen Endverwender.
(7) Die Geltungsdauer einer Einzelausfuhrgenehmigung darf die Geltungsdauer der von dem Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung nicht überschreiten. Die Geltungsdauer einer Mehrfachausfuhrgenehmigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Ist in der von dem Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung keine Geltungsdauer festgelegt, so darf die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung außer unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen ein Jahr nicht übersteigen.
Artikel 21 Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen
(1) Die Ausfuhrgenehmigung, die von dem betreffenden Drittland erteilte Einfuhrgenehmigung und die Begleitunterlagen enthalten in ihrer Gesamtheit folgende Angaben:
(2) Sind die Angaben nach Absatz 1 in der vom betreffenden Drittland ausgestellten Einfuhrgenehmigung enthalten, so werden sie dem Drittland oder den Drittländern oder den Gebieten, durch die die Waren befördert werden, im Voraus spätestens vor dem Versand vom Ausführer übermittelt.
(3) Die aufgeführten Waren dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn sie im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 gekennzeichnet sind.
Artikel 22 Befreiung vom Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung
(1) Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 ist für die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von aufgeführten Waren in den folgenden Fällen keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich:
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii müssen bei einer Flugreise Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen den Europäischen Feuerwaffenpass der zuständigen Behörde dort vorlegen, wo die entsprechenden aufgeführten Waren der Fluggesellschaft für den Transport aus dem Zollgebiet der Union übergeben werden.
(2) Die zuständige Behörde teilt der Person, die die Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems eine Referenznummer mit.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats setzt für einen Zeitraum, der zehn Werktage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus oder verhindert erforderlichenfalls auf andere Weise, dass aufgeführte Waren das Zollgebiet der Union von diesem Mitgliedstaat aus verlassen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die von den Jägern, Teilnehmern an historischen Nachstellungen oder Sportschützen angegebenen Gründe nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels nicht den sachdienlichen Erwägungen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung entsprechen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist für die Aussetzung von der zuständigen Behörde auf 30 Werktage verlängert werden. Die zuständige Behörde übermittelt den Zollbehörden unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems ihre Entscheidung, ob sie die Freigabe der aufgeführten Waren genehmigt oder weitere Maßnahmen ergreift.
Artikel 23 Vereinfachte Ausfuhrgenehmigung
(1) In folgenden Fällen kann eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung beantragt werden:
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung ist unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems zu stellen und muss Folgendes enthalten:
(3) Die zuständige Behörde bearbeitet Anträge auf Erteilung einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens 20 Werktagen ab dem Tag, an dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 40 Werktage verlängert werden. Die vereinfachte Ausfuhrgenehmigung wird unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems erteilt.
(4) Dem Antragsteller kann eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(5) Die Gültigkeitsdauer einer nach Absatz 1 Buchstabe c erteilten vereinfachten Ausfuhrgenehmigung darf die Gültigkeitsdauer der von dem Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung nicht übersteigen; sie darf ein Jahr nicht übersteigen, wenn das einführende Drittland keine Gültigkeitsdauer angibt oder eine Befreiung vom Erfordernis der Einfuhrgenehmigung vorliegt.
Artikel 24 Verpflichtungen der zuständigen Behörden
(1) Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigt die zuständige Behörde alle sachdienlichen Erwägungen, unter anderem
(2) Neben den in Absatz 1 genannten sachdienlichen Erwägungen berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung auch, ob der Antragsteller über verhältnismäßige und angemessene Mittel und Verfahren verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und die Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
(3) Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, kommt die zuständige Behörde etwaigen Verpflichtungen im Hinblick auf restriktive Maßnahmen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich Waffenembargos, verhängt wurden, sowie den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Verpflichtungen nach.
(4) Bevor eine zuständige Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung erteilt, berücksichtigt sie alle von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Verweigerungen. Erstere zuständige Behörde kann zunächst die betreffende letztere zuständige Behörde oder die betreffenden letzteren zuständigen Behörden konsultieren. Beschließt erstere zuständige Behörde nach dieser Konsultation, eine Genehmigung zu erteilen, so setzt sie die betreffende letztere zuständige Behörde oder die betreffenden letzteren zuständigen Behörden unter Angabe aller sachdienlichen Informationen zur Erklärung ihrer Entscheidung hiervon in Kenntnis. Dieser Informationsaustausch erfolgt unverzüglich und unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems.
(5) Die zuständigen Behörden überwachen nach den Grundsätzen des Risikomanagements, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrgenehmigungen und die vereinfachten Ausfuhrgenehmigungen, die sie erteilen, erfüllt sind. Bei Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von mehr als zwei Jahren wird das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach zwei Jahren überwacht.
Artikel 25 Verweigerung, Ungültigerklärung, Aussetzung, Änderung, Widerruf oder Rücknahme einer Ausfuhrgenehmigung
(1) Zuständige Behörden verweigern die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels holen die Mitgliedstaaten die Informationen über frühere strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat über das durch den Rahmenbeschluss 2009/315/JI eingerichtete System ein.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c überprüfen die Mitgliedstaaten, dass kein Eintrag zu der Feuerwaffe im Schengener Informationssystem vorliegt.
(4) Eine zuständige Behörde erklärt eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung für ungültig, setzt sie aus, ändert sie ab, widerruft sie oder nimmt sie zurück, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Hat eine zuständige Behörde eine solche Entscheidung getroffen, so macht sie der Zollbehörde diese Information unter Nutzung des genannten elektronischen Lizenzierungssystems unverzüglich zugänglich.
(5) Hat die zuständige Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so macht sie den anderen zuständigen Behörden am Ende der Aussetzungsfrist ihre abschließende Entscheidung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems zugänglich.
(6) Hat die zuständige Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung verweigert, so registriert sie ihre abschließende Entscheidung unverzüglich im elektronischen Lizenzierungssystem.
(7) Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Bezug auf deren Vertraulichkeit im Einklang mit Artikel 28.
Artikel 26 Eingangsnachweis
(1) Innerhalb von 45 Tagen nach Ausgang der Lieferung aus dem Zollgebiet der Union legt der Ausführer der zuständigen Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, einen Nachweis für den Eingang der Lieferung der aufgeführten Waren in dem Einfuhrdrittland durch Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente vor. Diese Dokumente werden unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems vorgelegt.
(2) Liegt der Nachweis für den Eingang der Lieferung nach Absatz 1 nicht vor, so verlangt die zuständige Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, unverzüglich von der Ausfuhrzollbehörde eine Bestätigung, dass die Zollformalitäten im Zusammenhang mit dem Ausgang der aufgeführten Waren durchgeführt wurden und die aufgeführten Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(3) Bestätigen die Zollbehörden, dass die Zollformalitäten durchgeführt wurden, sowie den Ausgang, so ersucht die zuständige Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, die relevante Behörde des Einfuhrdrittlands, den Eingang der Waren im Zollgebiet des Einfuhrdrittlands zu bestätigen.
(4) Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, von dem Einfuhrdrittland eine Eingangsbestätigung gemäß Absatz 3 zu erlangen, so erfasst sie diese Information in dem elektronischen Lizenzierungssystem.
Kapitel IV
Aufsicht und Kontrollen
Artikel 27 Kontrollen nach dem Versand
(1) Eine zuständige Behörde, die eine Ausfuhrgenehmigung für aufgeführte Waren erteilt, kann Kontrollen nach dem Versand durchführen, um sicherzustellen, dass die Ausfuhr der aufgeführten Waren im Einklang mit den in der Endverbleibserklärung nach Anhang IV eingegangenen Verpflichtungen erfolgt ist, und dass die Waren am vorgesehenen Endbestimmungsort angekommen sind.
(2) Die zuständigen Behörden und Zollbehörden arbeiten zusammen, und sie arbeiten erforderlichenfalls mit den Behörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung der in der Endverbleibserklärung nach Anhang IV eingegangenen Verpflichtungen und den Eingang der aufgeführten Waren am vorgesehenen Endbestimmungsort zu überprüfen. Wo dies angebracht ist, können Kontrollen nach dem Versand in Drittländern im Wege der Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der betreffenden Drittländer durchgeführt werden, sofern die betreffenden Drittländer dem zustimmen. Die Mitgliedstaaten können die Kommission um Unterstützung bei der Durchführung solcher Kontrollen ersuchen.
Artikel 28 Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Behörden
(1) Die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um die korrekte Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Die risikobezogenen Informationen, einschließlich der Risikoanalysen und der Ergebnisse der Kontrollen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung und insbesondere in Bezug auf den Verdacht auf unerlaubten Handel mit aufgeführten Waren von Belang sind, werden wie folgt ausgetauscht und verarbeitet:
(3) Der Austausch und die Verarbeitung der Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels erfolgt unter Nutzung des für diese Zwecke durch Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geschaffenen Systems. Tauschen Zollbehörden vertrauliche Informationen aus, so übermitteln sie diese Informationen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Kommission und den zuständigen Behörden.
(4) Der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden erfolgt unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates 33 findet auf Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels sinngemäß Anwendung.
Artikel 29 Verfahren bei der Einfuhr und Ausfuhr
(1) Bei der Erledigung der Zollformalitäten für aufgeführte Waren gibt der Zollanmelder in der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung einen Verweis auf die von der zuständigen Behörde nach den Artikeln 9, 11, 19 oder 23 erteilte Genehmigung oder die von der zuständigen Behörde nach Artikel 22 übermittelte Referenznummer an. Wird ein Carnet ATA zur Erfüllung der Zollformalitäten verwendet, wird diese Information in einem seiner Teile angegeben.
(2) Alle Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität der aufgeführten Waren mit dieser Verordnung erforderlich sind, sind von dem Einführer oder dem Ausführer im Einklang mit dem Ersuchen der zuständigen Behörde in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Behörde befindet, oder in englischer Sprache zu übermitteln.
(3) Sobald die Verknüpfung gemäß Artikel 34 Absatz 7 betriebsbereit ist, überprüft die Zollbehörde bei der Annahme einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung von aufgeführten Waren die Gültigkeit der Genehmigung unter Nutzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. Die Überprüfung erfolgt elektronisch und automatisch.
(4) Überlässt die Zollbehörde aufgeführte Waren in ein Zollverfahren oder für die Wiederausfuhr, so wird diese Überlassung elektronisch und automatisch unter Nutzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll an das elektronische Lizenzierungssystem gemeldet, sobald die Verknüpfung gemäß Artikel 34 Absatz 7 betriebsbereit ist. Werden aufgeführte Waren in ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung überlassen, vorübergehend ausgeführt oder unter Verwendung eines Carnets ATA wiederausgeführt, so erfasst die Zollbehörde die Information über die Überlassung der Waren im elektronischen Lizenzierungssystem.
(5) Unbeschadet der ihr nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übertragenen Befugnisse überlässt eine Zollbehörde aufgeführte Waren nicht in ein Zollverfahren oder in das Wiederausfuhrverfahren, und sie setzt die zuständige Behörde, die darüber entscheidet, wie mit den Waren zu verfahren ist, innerhalb von 24 Stunden unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder des elektronischen Lizenzierungssystems davon in Kenntnis, wenn die Zollbehörde Zweifel daran hat, dass die Waren in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, oder Grund zu der Annahme hat, dass
Die zuständige Behörde antwortet der Zollbehörde unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder des elektronischen Lizenzierungssystems innerhalb von zehn Werktagen, nachdem die Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bei ihr eingegangen sind. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 30 Werktage verlängert werden. Antwortet die zuständige Behörde nicht innerhalb der entsprechenden Frist, so erfolgt seitens der Zollbehörde die Überlassung der aufgeführten Waren im Einklang mit Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Artikel 30 Aufdeckung einer nicht konformen Lieferung
(1) Deckt die Zollbehörde eine Lieferung von aufgeführten Waren auf, die den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht entspricht, so ergreift sie geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Waren unter zollamtlicher Überwachung verbleiben, und setzt die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden davon in Kenntnis.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zehn Werktagen darüber, wie mit den aufgeführten Waren zu verfahren ist, und setzt die Zollbehörde von ihrer Entscheidung, die Überlassung der Ware zu gestatten oder weitere Maßnahmen zu ergreifen, in Kenntnis. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 30 Werktage verlängert werden.
(3) Die Zollbehörde stellt sicher, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde betreffend aufgeführte Waren unter zollrechtlicher Überwachung im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften durchgeführt wird.
(4) Ist die Lieferung nicht konformer aufgeführter Waren aus einem anderen Mitgliedstaat abgegangen, oder war sie für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, so setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Warenlieferung aufgedeckt wurde, die zuständige Behörde des Abgangs - oder Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems von den bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen und den Gründen dafür in Kenntnis.
(5) Im Falle eines begründeten Verdachts auf unerlaubten Handel mit aufgeführten Waren werden die Waren beschlagnahmt oder einbehalten, und die Informationen über die bei den Zollkontrollen beschlagnahmten oder einbehaltenen Waren sind von der Zollbehörde unverzüglich wie folgt weiterzugeben:
(6) Die Daten zu Beschlagnahmen oder zu Einbehaltungen müssen, sobald verfügbar, die folgenden Informationen umfassen:
(7) Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung hindert die Zollbehörde nicht daran, Artikel 198 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzuwenden. Nimmt die Zollbehörde gemäß einer entsprechenden Entscheidung der zuständigen Behörde die Vernichtung der aufgeführten Waren vor, so sind die Kosten der Vernichtung nach Artikel 198 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu tragen.
(8) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das System fest, das für die jährliche Erhebung statistischer Daten über die Beschlagnahme und die Einbehaltung von aufgeführten Waren zu verwenden ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kapitel V
Verwaltung, Digitalisierung und Zusammenarbeit
Artikel 31 Speicherung von Informationen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr aufgeführter Waren
(1) Die Mitgliedstaaten bewahren mindestens 20 Jahre lang alle Informationen über die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von aufgeführten Waren auf, die notwendig sind, um diese Waren rückzuverfolgen und zu identifizieren und um den unerlaubten Handel damit zu verhüten und aufzudecken.
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthalten sinngemäß die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 1.
(3) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für die Einfuhr und die Ausfuhr gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b.
Artikel 32 Statistiken und Jahresberichte
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe "Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen" gemäß Artikel 39 Absatz 1 jährlich bis zum 31. Oktober einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor und veröffentlicht diesen Bericht. Der Bericht umfasst folgende Informationen:
(2) Die Kommission hat Zugang zu den statistischen Daten, die in dem elektronischen Lizenzierungssystem und dem gemäß Artikel 30 Absatz 8 festzulegenden System erfasst wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben f und g jedes Jahr bis zum 31. Juli.
(4) Die Statistiken und der Jahresbericht nach Absatz 1 enthalten weder personenbezogene Daten, noch sensible Geschäftsinformationen, noch geschützte Informationen aus den Bereichen Verteidigung, Außenpolitik oder nationale Sicherheit.
Artikel 33 Verwaltungsgebühren
Die Mitgliedstaaten dürfen zur Deckung der Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen Gebühren erheben.
Artikel 34 Elektronisches Lizenzierungssystem
(1) Die Kommission richtet ein sicheres und verschlüsseltes elektronisches Lizenzierungssystem für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und vereinfachte Ausfuhrgenehmigungen und Registrierungen sowie diesbezügliche Informationen und Entscheidungen nach den Artikeln 9, 11, 12, 13, 19, 22, 23, 25, 26, 28, 29 und 30 ein und pflegt es.
Das elektronische Lizenzierungssystem nach Unterabsatz 1 bietet mindestens die folgenden Funktionen:
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Funktionsweise des elektronischen Lizenzierungssystems fest, darunter Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Kommission gewährt Zugang zu dem elektronischen Lizenzierungssystem wie folgt:
Personen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b haben nur zu Informationen Zugang, die sie betreffen.
(4) Die Kommission sorgt für die Verknüpfung zwischen dem elektronischen Lizenzierungssystem und, sofern diese eingerichtet worden sind, den elektronischen nationalen Lizenzierungssystemen.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im elektronischen Lizenzierungssystem erfolgt unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725.
(6) Das elektronische Lizenzierungssystem ist bis zum 12. Februar 2027 einzurichten.
(7) Für die Zwecke der Überprüfung und der Meldung nach Artikel 29 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung verbindet das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 genannte elektronische Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich das elektronische Lizenzierungssystem mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. Diese Verknüpfung ist bis zum 12. Februar 2031 einzurichten.
Artikel 35 Informations- und Berichterstattungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alljährlich bis zum 1. Juli Bericht über die nach Artikel 8 geprüften Schreckschuss- und Signalwaffenmodelle. Diese Berichte werden in der Koordinierungsgruppe "Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen" nach Artikel 39 erörtert.
(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Koordinierungsgruppe "Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen" nach Artikel 39 alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Überwachung von Genehmigungen nach Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 5. Diese Berichte werden in der Koordinierungsgruppe "Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen" erörtert.
Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 36 Sichere Verfahren
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Genehmigungsdokumente überprüft oder bestätigt werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung und Bestätigung gegebenenfalls auch über diplomatische Kanäle sicherstellen.
Artikel 37 Aufgaben der zuständigen Behörden
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, treffen die Mitgliedstaaten erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden
(2) Auf Ersuchen eines Ausfuhrdrittlands, das zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartei des VN-Feuerwaffenprotokolls ist, bestätigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrgenehmigung ausstellt, die für die Ausfuhr aus dem Drittland genutzt wird, die Einfuhr oder vorübergehende Verwahrung von aufgeführten Waren, die unter die Einfuhrgenehmigung fallen.
Artikel 38 Durchsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
(2) Die mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 eingeführte Regelung zum Schutz von Hinweisgebern findet auf Personen Anwendung, die Verstöße gegen diese Verordnung melden.
Artikel 39 Koordinierungsgruppe
(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe "Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen" (im Folgenden "Koordinierungsgruppe") eingesetzt, in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Sie setzt sich aus Vertretern der in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden zusammen.
(2) Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter der in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden vorgelegt werden. Die Verarbeitung und Verwendung von Informationen nach dem vorliegenden Absatz erfolgt in Bezug auf deren Vertraulichkeit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97.
(3) Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe oder die Koordinierungsgruppe konsultiert die von dieser Verordnung betroffenen Interessenträger, wann immer dies erforderlich ist.
Artikel 40 Durchführungsaufgaben
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 12. August 2025 die nationale Behörde oder die nationalen Behörden, die für die Durchführung dieser Verordnung zuständig ist bzw. sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber in Kenntnis.
(3) Die Kommission veröffentlicht anhand der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen auf ihrer Website ein Verzeichnis der Behörden nach dem genannten Absatz, das bei einer Änderung aktualisiert wird.
(4) Die Kommission überprüft auf Antrag der Koordinierungsgruppe und in jedem Fall alle zehn Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts. Bis zum 12. Februar 2030 veröffentlicht die Kommission einen ersten Zwischenbericht über ihre Anwendung.
Artikel 41 Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen:
Artikel 42 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 41 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 41 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 43 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 44 Übergangszeitraum
(1) Bis zum 12. Februar 2029 übermittelt jeder Mitgliedstaat zur Durchführung von Artikel 32 Absatz 1 der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Juli folgende Informationen:
(2) Genehmigungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr von aufgeführten Waren, die in den Anwendungsbereich der Artikel 9, 11, 19 und 23 fallen und die vor dem 12. Februar 2029 erteilt worden sind, bleiben für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab diesem Datum gültig.
(3) Genehmigungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr von aufgeführten Waren, die vor dem 12. Februar 2029 beantragt worden sind und die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, werden nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt. Diese Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab diesem Datum.
(4) Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr von aufgeführten Waren nach Artikel 14, die am 11. Februar 2025 in den Mitgliedstaaten gelten, sind der Kommission nach dem in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten Verfahren mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten teilen dies bis zum 12. August 2028 mit.
Artikel 45 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V dieser Verordnung zu lesen.
Artikel 46 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Februar 2029.
Allerdings gelten Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 14 bis 18, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 34, Artikel 35, Artikel 38 bis 44 sowie Artikel 46 ab dem 11. Februar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2024.
2) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1).
3) Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 280 vom 24.10.2001 S. 5).
4) ABl. L 89 vom 25.03.2014 S. 10.
5) Beschluss 2014/164/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 89 vom 25.03.2014 S. 7).
6) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 1).
7) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 99).
8) Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition (ABl. L 14 vom 18.01.2021 S. 4).
9) Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 115 vom 06.04.2021 S. 1).
10) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).
11) Gemeinsamer Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten (ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 79).
12) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
13) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).
14) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015 S. 62).
15) Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.01.2019 S. 22).
16) Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 07.04.2009 S. 23).
17) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 56).
18) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.07.2002 S. 1).
19) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53).
20) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
21) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
22) Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des illegalen Waffenhandels (SCH/Com-ex (99) 10) (ABl. L 239 vom 22.09.2000 S. 469).
23) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1).
24) ABl. L 130 vom 27.05.1993 S. 4.
25) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019 S. 17).
26) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
27) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
28) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
29) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).
30) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).
31) Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 19. Februar 2024 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 20. Februar 2023 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union) (GASP) (ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1945/oj).
32) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
33) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1).
Anhang I |
I: Verzeichnis der Feuerwaffen und der Munition nach der Richtlinie (EU) 2021/555
BESCHREIBUNG | KN-Code | |
Kategorie A - Verbotene Feuerwaffen | ||
(1) | Militärische Waffen und Abschussgeräte mit Sprengwirkung. | 9301 10 00 9301 20 00 9306 90 10 |
(2) | Vollautomatische Feuerwaffen. | 9301 90 00 |
(3) | Als andere Gegenstände getarnte Feuerwaffen. | ex 9302 00 00 ex 9303 10 00 ex 9303 90 00 9301 90 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 |
(4) | Panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition. | 9306 30 30 9306 90 10 ex 9306 21 00 |
(5) | Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind. | ex 9306 30 10 9306 30 30 |
(6) | Automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden. | 9301 90 00 ex 9302 00 00 |
(7) | Jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: | |
a) Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern:
| ex 9302 00 00 | |
b) Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 11 Schüsse abgegeben werden können, sofern:
| ex 9303 30 00 9301 90 00 ex 9303 90 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 | |
(8) | Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, das heißt Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können. | 9301 90 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 |
(9) | Sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. | 9301 90 00 ex 9302 00 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 |
Kategorie B - Genehmigungspflichtige Feuerwaffen | ||
(1) | Kurze Repetier-Feuerwaffen. | ex 9302 00 00 |
(2) | Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung. | ex 9302 00 00 |
(3) | Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm. | ex 9302 00 00 |
(4) | Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei, aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können. | ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 |
(5) | Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe a aufgeführt sind. | ex 9302 00 00 |
(6) | Halbautomatische Lang-Feuerwaffen die unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe b aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können. | ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 |
(7) | Lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist. | ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 |
(8) | Sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. | ex 9302 00 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 |
(9) | Halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 aufgeführt sind. | ex 9302 00 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 |
Kategorie C - Meldepflichtige Feuerwaffen und Waffen | ||
(1) | Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummer 7 aufgeführt sind. | ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 |
(2) | Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen. | ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 |
(3) | Andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie A oder B aufgeführt sind. | ex 9303 30 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 90 00 |
(4) | Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von nicht weniger als 28 cm. | ex 9302 00 00 |
(5) | Sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. | ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 |
(6) | Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind. | ex 9304 00 00 |
(7) | Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden. | 9303 10 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 |
II: Feuerwaffen und Munition, die nicht in Teil I aufgeführt sind, und deren wesentliche Komponenten
BESCHREIBUNG | KN-Code | |
(1) | Sammlungen und Sammlerstücke von historischem Interesse. | ex 9705 10 00 ex 9706 10 00 ex 9706 90 00 |
(2) | Munition: die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind. | ex 3601 00 00 9306 21 00 ex 9306 29 00 ex 9306 30 10 ex 9306 30 30 ex 9306 30 90 ex 9306 90 10 ex 9306 90 90 |
(3) | Die wesentlichen Komponenten von Feuerwaffen, auch halbfertig, einschließlich halbfertiger Feuerwaffen. | ex 9305 10 00 ex 9305 20 00 ex 9305 91 00 ex 9305 99 00 |
III: Nicht umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffen
BESCHREIBUNG | KN-Code | |
(1) | Nicht umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffen nach Artikel 8 dieser Verordnung. | ex 9303 90 00 ex 9304 00 00 |
IV: Schalldämpfer
BESCHREIBUNG | KN-Code | |
(1) | Schalldämpfer. | ex 9305 10 00 |
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
(nach Artikel 9 dieser Verordnung) | Anhang II |
Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formular klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt.
Diese Einfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Union.
EUROPÄISCHE UNION | EINFUHR VON FEUERWAFFEN (Verordnung (EU) 2025/41 1) | ||||||
Art der Genehmigung Einzel [ ] Mehrfach [ ] nationale allgemeine [ ] | |||||||
Beförderungen vor Einfuhr zutreffend? Ja [ ] Versandverfahren zur Durchfuhr für Nicht-Unionswaren anwendbar? Ja [ ] | |||||||
Nicht umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffen [ ] | Deaktivierte Feuerwaffen mit Bescheinigung [ ] Deaktivierte Feuerwaffen ohne Bescheinigung [ ] | ||||||
1. | 1. Einführer Nr. (ggf. EORI-Nummer) | 2. Kennnummer der Genehmigung 2 | 3. Ende der Geltungsdauer | ||||
Genehmigung | 4. Ansprechpartner in der Behörde | ||||||
5. Empfänger (ggf. EORI-Nummer) | 6. Ausstellende Behörde | ||||||
7. Agent(en)/Vertreter Nr. (falls nicht mit dem Einführer identisch) (ggf. EORI-Nummer) | |||||||
8. Einfuhrland (Einfuhrländer) | Ländercode 3 | ||||||
9. Ausfuhrland (Ausfuhrländer) und Nummer(n) der Ausfuhrgenehmigung(en) | Ländercode 3 | ||||||
10. Endempfänger (falls zum Zeitpunkt des Versands bekannt) (ggf. EORI-Nummer) | 11. (ggf.) Drittländer, durch die die Sendung transportiert wird | Ländercode 3 | |||||
12. Mitgliedstaat(en), in dem (denen) die Einfuhranmeldung abgegeben werden soll | Ländercode 3 | ||||||
13. Güterbeschreibung | 14. Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung
konform mit dem VN-Feuerwaffenprotokoll | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
17. Endverwendung | 18. (ggf.) Datum des Vertrags | 19. Zollverfahren | |||||
20. Zusätzliche Angaben, die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (auf dem Formular anzugeben) | |||||||
Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten | |||||||
Von der ausstellenden Behörde auszufüllen | |||||||
Unterschrift | Stempel | ||||||
Ausstellende Behörde | |||||||
Ort und Datum |
EUROPÄISCHE UNION | |||||||
1a. | 1. Einführer | 2. Identifikationsnummer | 9. Einfuhrland und Nummer der Einfuhrgenehmigung | ||||
Genehmigung | 5. Empfänger | ||||||
13.1 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
13.2 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
13.3 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
13.4 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
13.5 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
13.6 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
Anmerkung: Für jeden Empfänger ist ein eigenes Formular entsprechend der Vorlage 1a auszufüllen. In Teil 1 der Spalte 22 ist die noch vorhandene Menge, in Teil 2 der Spalte 22 die in diesem Fall abgezogene Menge anzugeben. |
21. Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit) | 24. Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum | 25. Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht | |||||
22. In Zahlen | 23. Abgezogene(r) Menge/Wert in Worten | ||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 |
1) Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (ABl. L, 2025/41, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/41/oj).
3) Siehe Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1).
4) Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 115 vom 06.04.2021 S. 1).
(nach Artikel 19 dieser Verordnung) | Anhang III |
Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formular klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt.
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Union.
EUROPÄISCHE UNION | AUSFUHR VON FEUERWAFFEN (Verordnung (EU) 2025/41 1 | ||||||
Art der Genehmigung Einzel [ ] Mehrfach [ ] | |||||||
EU-interner Versand nach Ausfuhr zutreffend ja [ ] | |||||||
Nicht umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffen [ ] | Deaktivierte Feuerwaffen [ ] | ||||||
1. (ggf.) Eigentümer | 1. Antragsteller/Ausführer Nr. (ggf. EORI-Nummer) | 2. Kennnummer der Genehmigung 2 | 3. Ende der Geltungsdauer | ||||
Genehmigung | 4. Ansprechpartner in der Behörde | ||||||
5. Empfänger (ggf. EORI-Nummer) | 6. Ausstellende Behörde | ||||||
7. Agent(en)/Vertreter Nr. (falls nicht mit dem Antragsteller/Inhaber der Genehmigung identisch) (ggf. EORI-Nummer) | |||||||
8. Ausfuhrland (Ausfuhrländer) | Ländercode 3 | ||||||
9. Einfuhrland (Einfuhrländer) und Nummer(n) der Einfuhrgenehmigung(en) | Ländercode 3 | ||||||
10. Endempfänger (falls zum Zeitpunkt des Versands bekannt) (ggf. EORI-Nummer) | 11. (ggf.) Drittländer, durch die die Sendung transportiert wird | Ländercode 3 | |||||
12. Mitgliedstaat(en), in dem (denen) die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll | Ländercode 3 | ||||||
13. Güterbeschreibung | 14. Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
17. Endverwendung | 18. (ggf.) Datum des Vertrags | 19. Zollverfahren zur Ausfuhr | |||||
20. Zusätzliche Angaben, die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (auf dem Formular anzugeben) | |||||||
Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten | |||||||
Von der ausstellenden Behörde auszufüllen | |||||||
Unterschrift | Stempel | ||||||
Ausstellende Behörde | |||||||
Ort und Datum |
EUROPÄISCHE UNION | |||||||
1a. | 1. Antragsteller/Ausführer | 2. Identifikationsnummer | 9. Einfuhrland und Nummer der Einfuhrgenehmigung | ||||
Genehmigung | 5. Empfänger | ||||||
13.1 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
13.2 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
13.3 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
13.4 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
13.5 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
13.6 Güterbeschreibung | 14. Warenkode (ggf. 8-stellig) | ||||||
13a. Kennzeichnung | 15. Währung und Wert | 16. Menge | |||||
Anmerkung: Für jeden Empfänger ist ein eigenes Formular entsprechend der Vorlage 1a auszufüllen. In Teil 1 der Spalte 22 ist die noch vorhandene Menge, in Teil 2 der Spalte 22 die in diesem Fall abgezogene Menge anzugeben. |
21. Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit) | 24. Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum | 25. Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht | |||||
22. In Zahlen | 23. Abgezogene(r) Menge/Wert in Worten | ||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 | |||||||
1 | |||||||
2 |
2) Von der zuständigen Behörde auszufüllen.
3) Siehe Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1).
Formular für die Endverbleibserklärung | Anhang IV |
Die Endverbleibserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Entsprechungstabelle | Anhang V |
Verordnung (EU) Nr. 258/2012 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 Einleitung | Artikel 2 Absatz 1 Einleitung |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 |
Artikel 2 Nummer 1 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 |
Artikel 2 Nummer 2 | - |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 |
Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 |
Artikel 2 Nummer 4 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 |
Artikel 2 Nummer 5 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 |
Artikel 2 Nummer 7 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 |
Artikel 2 Nummer 9 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 |
Artikel 2 Nummer 10 | - |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21 |
Artikel 2 Nummer 6 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 22 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24 |
Artikel 2 Nummer 8 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 25 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 |
Artikel 2 Nummer 11 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 31 |
Artikel 2 Nummer 12 | - |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 |
Artikel 2 Nummer 13 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 |
Artikel 2 Nummer 15 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 |
Artikel 2 Nummer 16 | - |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 37 |
- | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und f | Artikel 3 Buchstaben a, b, c und d |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e | - |
Artikel 3 Absatz 2 | - |
- | Artikel 4 |
- | Artikel 5 |
- | Artikel 6 |
- | Artikel 7 |
- | Artikel 8 |
- | Artikel 9 |
- | Artikel 10 |
- | Artikel 11 |
- | Artikel 12 |
- | Artikel 13 |
- | Artikel 14 |
- | Artikel 15 |
- | Artikel 16 |
- | Artikel 17 |
- | Artikel 18 |
- | Artikel 19 Absatz 1 |
- | Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 | Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 | - |
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 2 Nummer 14 | Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a, b und d |
- | Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 19 Absatz 4 |
- | Artikel 19 Absätze 5 und 6 |
Artikel 5 | Artikel 41 Absatz 1 Einleitung und Buchstabe d |
- | Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e |
Artikel 6 | Artikel 42 |
- | Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 1 Einleitung | Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b | - |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 20 Absatz 1 |
- | Artikel 20 Absatz 5 |
- | Artikel 20 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 5 Satz 1 | Artikel 20 Absatz 7 Satz 1 |
- | Artikel 20 Absatz 7 Satz 2 |
Artikel 7 Absatz 5 Satz 2 | Artikel 20 Absatz 7 Satz 3 |
Artikel 7 Absatz 6 | - |
Artikel 8 | Artikel 21 Absätze 1 und 2 |
- | Artikel 21 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i | Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
- | Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii | Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
- | Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii |
- | Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d |
- | Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 23 Absatz 1 |
- | Artikel 2 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 10 | Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 24 Absatz 4 |
- | Artikel 24 Absatz 5 |
- | Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b |
- | Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d und e |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 letzter Unterabsatz | - |
- | Artikel 25 Absätze 2 und 3 |
Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 |
- | Artikel 25 Absatz 5 |
- | Artikel 25 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 25 Absatz 7 |
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 31 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 31 Absatz 2 |
- | Artikel 31 Absatz 3 |
- | Artikel 26 Absatz 1 |
- | Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 3 |
- | Artikel 26 Absatz 4 |
Artikel 13 Absätze 2 und 3 | - |
- | Artikel 27 |
Artikel 14 | Artikel 36 |
Artikel 15 | Artikel 37 Absatz 1 |
- | Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 16 | Artikel 38 Absatz 1 |
- | Artikel 38 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 29 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 2 | Artikel 29 Absatz 2 |
- | Artikel 29 Absätze 3 und 4 |
Artikel 17 Absatz 3 | Artikel 29 Absatz 5 Buchstaben a und b |
- | Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c |
Artikel 17 Absatz 4 | - |
Artikel 18 Absatz 1 | - |
Artikel 18 Absatz 2 | - |
Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 28 Absatz 1 |
- | Artikel 28 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 28 Absatz 5 |
- | Artikel 30 |
- | Artikel 32 |
- | Artikel 34 |
- | Artikel 35 |
Artikel 20 | Artikel 39 |
Artikel 21 Absatz 1 | Artikel 40 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 2 | Artikel 40 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 3 | Artikel 40 Absatz 4 Sätze 1 und 2 |
- | Artikel 40 Absatz 4 Satz 3 |
- | Artikel 43 |
- | Artikel 44 |
- | Artikel 45 |
Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 46 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 2 | Artikel 46 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 3 | Artikel 46 Absatz 3 |
Anhang I | Anhang I |
- | Anhang II |
Anhang II | Anhang III |
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