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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MSC-MEPC.2/Rundschreiben 10 vom 1. Dezember 2011
Einheitliche Interpretationen der Anwendung von SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen

Vom 2. August 2017
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2017 S. 771)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss, auf seiner neunundachtzigsten Sitzung (11. bis 20. Mai 2011), und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner zweiundsechzigsten Sitzung (11. bis 15. Juli 2011), haben die Einheitlichen Interpretationen der Anwendung von SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen angenommen, wie sie in der Anlage zu diesem Rundschreiben aufgeführt sind. Für die Interpretationen von Vorschriften, die in den von der Organisation angenommenen einheitlichen Interpretationen nicht aufgeführt sind, sollte die betroffene Verwaltung konsultiert werden.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Einheitlichen Interpretationen anzuwenden, in Übereinstimmung mit Absatz 2 (Anwendung) der Anlage in Bezug auf Umbauten, die am oder nach dem 1. Dezember 2011 stattfinden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen der Anwendung von SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen

1 Allgemeines

Die Einheitlichen Interpretationen der Anwendung von SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen wurden von einem ganzheitlichen Standpunkt aus entwickelt, um die Mitgliedsregierungen und alle Betroffenen bei der Anwendung der relevanten Vorschriften auf größere Umbauten zu unterstützen. Die Einheitlichen Interpretationen der SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Vorschriften sind in den entsprechenden Anhängen 1 bis 3 enthalten.

2 Anwendung **

2.1 Das Datum, an dem ein Umbau stattfindet, soll für die Zwecke der Festlegung der Anwendbarkeit von Vorschriften für Schiffe, die an oder nach dem Datum, an dem irgendwelche relevanten Änderungen in Kraft treten, gebaut wurden, sein:

  1. das Datum, an dem der Vertrag für den Umbau geschlossen wird; oder
  2. bei Nicht-Vorhandensein eines Vertrages, das Datum, an dem die erkennbare Arbeit mit dem spezifischen Umbau beginnt; oder
  3. das Fertigstellungsdatum des Umbaus, falls dies mehr als drei Jahre nach dem in Nummer .1 oben angegebenen Datum oder 30 Monate nach dem in Nummer .2 oben angegebenen Datum stattfindet, beides wie jeweils zutreffend.

2.2 Hinsichtlich Absatz 2.1 oben gilt folgendes:

  1. Wenn das Fertigstellungsdatum des Umbaus aufgrund unvorhersehbarer Umstände außerhalb der Kontrolle der Bauwerft oder des Eigners Verzögerungen über den Zeitraum hinaus, auf den in Absatz 2.1.3 oben Bezug genommen wurde, unterlag, kann das Datum, an dem der Vertrag für den Umbau geschlossen wurde, oder, falls zutreffend, das Datum, an dem die erkennbare Arbeit an dem spezifischen Umbau beginnt, von der Verwaltung anstelle des Fertigstellungsdatums des Umbaus akzeptiert werden. Die Behandlung solcher Schiffe sollte von der Verwaltung unter Beachtung der besonderen Umstände von Fall zu Fall berücksichtigt werden.
  2. Es ist wichtig, dass Schiffe, die von der Verwaltung gemäß der Bestimmungen von Nummer .1 oben akzeptiert wurden, auch von den Hafenstaaten als solche akzeptiert werden sollten. Um dies sicherzustellen, wird den Verwaltungen die folgende Vorgehensweise empfohlen, wenn sie die Anwendung auf solch ein Schiff erwägen:
    1. Die Verwaltung sollte sorgfältig Anwendungen auf einer Fallzu-Fall-Basis erwägen, unter Beachtung der besonderen Umstände. Dabei kann die Verwaltung im Fall eines im Ausland umgebauten Schiffes einen offiziellen Bericht der Behörden des Landes, in dem das Schiff umgebaut wurde, verlangen, der aussagt, dass die Verzögerung auf unvorhersehbaren Umständen außerhalb der Kontrolle der Bauwerft und des Eigners beruhte;
    2. Wenn ein Schiff von der Verwaltung gemäß den Bestimmungen der Nummer .1 oben akzeptiert wird, sollten Informationen zum Umbau-Datum, das auf den relevanten Zeugnissen kommentiert ist, mit Fußnoten versehen werden, um anzuzeigen, dass das Schiff von der Verwaltung akzeptiert wird gemäß den Bestimmungen dieser Interpretation zu unvorhersehbaren Verzögerungen bei der Fertigstellung des Umbaus; und
    3. Die Verwaltung sollte der Organisation über die Identität des Schiffes berichten und über die Gründe, aus denen das Schiff gemäß den Bestimmungen dieser Interpretation zu unvorhersehbaren Verzögerungen bei der Fertigstellung des Umbaus akzeptiert worden ist.

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Einheitliche Interpretationen der Anwendung von SOLAS-, MARPOL - und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder MassengutschiffenAnhang 1

SOLAS Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität,

Maschinen und elektrische Anlagen

1 Regel 1.3 - Anwendung

Für den Umbau von Einhüllen-Tankschiffen zu Doppelhüllen-Tankschiffen oder Massengutschiffen gilt Folgendes:

  1. Umbauten von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen sind für die Zwecke von SOLAS Kapitel II-1 als Veränderungen größerer Art anzusehen.
  2. Reparaturen, Änderungen und Veränderungen größerer Art schließen ein:
    1. Grundlegende Änderung der Abmessungen eines Schiffes, zum Beispiel Verlängerung eines Schiffes durch Hinzufügen eines neuen Rumpf-Mittelteils. Das neue Rumpf-Mittelteil muss SOLAS Kapitel II-1 erfüllen.
    2. Eine Änderung des Schiffstyps, zum Beispiel ein Öltankschiff wird zu einem Massengutschiff umgebaut. Jedes Bauteil, jede Maschinenanlage und jedes System, das/die hinzugefügt oder verändert wird, muss SOLAS Kapitel II-1 erfüllen, unter Berücksichtigung der Interpretation von Regeln aus SOLAS Kapitel II-1, wie sie hier enthalten ist.

2 Regeln 3-2.2 und 3-2.4 - Schutzanstriche von eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehenen Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie von Doppelhüllenräumen von Massengutschiffen

2.1 Beim Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen gilt SOLAS Regel II-1/3-2, wie durch Entschließung MSC.216(82) angenommen, für eigens für die Aufnahme von Wasser vorgesehene Ballasttanks, wenn sie so gebaut sind, dass alle Bauteile vollständig neu sind. Wenn bestehende Räume in Wasserballasttanks umgebaut werden, wobei ein Teil der bestehenden Bauteile an seinem Platz bleibt, braucht die geänderte SOLAS Regel II-1/3-2 (MSC.216(82)) nicht angewendet zu werden. Eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks müssen jedoch ein wirksames Korrosionsverhütungssystem haben, wie zum Beispiel einen harten Schutzanstrich oder Gleichwertiges, und sie müssen von heller Farbe sein.

2.2 Beim Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Massengutschiffen gilt SOLAS Regel II-1/3-2, wie durch Entschließung MSC.216(82) angenommen, für eigens für die Aufnahme von Wasser vorgesehene Ballasttanks und Doppelhüllenräume von Massengutschiffen, wenn sie so gebaut sind, dass alle Bauteile vollständig neu sind. Beim Umbau von bestehenden Räumen zu eigens für die Aufnahme von Wasser vorgesehenen Ballasttanks oder Doppelhüllenräumen von Massengutschiffen, wobei ein Teil der bestehenden Bauteile an seinem Platz bleibt, braucht die geänderte SOLAS Regel II-1/3-2 (MSC.216(82)) nicht angewendet zu werden. Eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks müssen jedoch ein wirksames Korrosionsverhütungssystem haben, wie zum Beispiel einen harten Schutzanstrich oder Gleichwertiges, und sie müssen von heller Farbe sein.

3 Regel 3-6 - Zugang zu und innerhalb von Räumen in und vor dem Ladungsbereich von Öltankschiffen und Massengutschiffen

3.1 Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen

3.1.1 Dauerhafte Zugangsmöglichkeiten in Tabelle 1 der Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC.158(78)) brauchen nicht angewendet zu werden. Falls jedoch im Verlauf des Umbaus wesentliche neue Bauteile hinzugefügt werden, müssen diese neuen Bauteile der Regel entsprechen.

3.1.2 Der Begriff "wesentliche neue Verbände" bedeutet Rumpfverbände, die vollständig erneuert oder durch neue Doppelboden- und/oder Doppelhüllen-Konstruktionen vergrößert werden (z.B. Ersetzen des gesamten Verbandes innerhalb des Ladungsbereichs oder Hinzufügen einer neuen Doppelboden- und/ oder Doppelhüllensektion zum bestehenden Ladungsbereich).

3.1.3 Zusätzlich ist ein genehmigtes Handbuch über den Zugang zu den schiffbaulichen Verbänden an Bord mitzuführen.

3.2 Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Massengutschiffen

3.2.1 Dauerhafte Zugangsmöglichkeiten in Tabelle 2 der Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC.158(78)) brauchen nicht angewendet zu werden. Falls jedoch im Verlauf des Umbaus wesentliche neue Bauteile hinzugefügt werden, müssen diese neuen Bauteile der Regel entsprechen.

3.2.2 Der Begriff "wesentliche neue Verbände" bedeutet Rumpfverbände, die vollständig erneuert oder durch neue Doppelboden- und/oder Doppelhüllen-Konstruktionen vergrößert werden (z.B. Ersetzen des gesamten Verbandes innerhalb des Ladungsbereichs oder Hinzufügen einer neuen Doppelboden- und/oder Doppelhüllensektion zum bestehenden Ladungsbereich).

3.2.3 Zusätzlich ist ein genehmigtes Handbuch über den Zugang zu den schiffbaulichen Verbänden an Bord mitzuführen.

4 Regel 3-8 - Schlepp- und Festmachausrüstung

Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen

Diese Regel ist anzuwenden, wenn Ausrüstung und Zubehörteile für das Festmachen/Schleppen ersetzt, verändert werden oder die zulässige Belastung der vorhandenen Ausrüstung und Zubehörteile bekannt ist. Wenn die letztere nicht festgestellt werden kann, muss nach einer alternativen Erfüllung von SOLAS Regel II-1/3-8 gesucht werden (z.B. die Ausrüstung muss ersetzt, geprüft oder verändert werden).

5 Teil B - Unterteilung und Stabilität

5.1 Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen

Öltankschiffe, die die Leckstabilitätsvorschriften in Anlage I zu MARPOL 73/78 erfüllen (mit Ausnahme von Tank-Massengutschiffen mit Freibord Typ B) dürfen von den Leckstabilitätsvorschriften in SO-LAS Kapitel II-1, Teil B-1 ausgenommen werden.

5.2 Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Massengutschiffen

5.2.1 Ein Massengutschiff, dem ein reduzierter B-Freibord entsprechend der Leckstabilitäts-Anforderungen gemäß Regel 27 des Freibord-Übereinkommens von 1966 in Verbindung mit den Entschließungen A.320(IX) und A.514(13) oder gemäß Regel 27 des Protokolls von 1988 zum Freibord-Übereinkommen erteilt worden ist, kann von den in SOLAS Kapitel II-1, Teil B-1 enthaltenen Leckstabilitätsvorschriften befreit werden.

5.2.2 Für ein Massengutschiff, dem ein B-Freibord erteilt wurde, muss SOLAS Kapitel II-1, Teile B und B-1 angewendet werden.

SOLAS Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

6 Regel 1.3 - Reparaturen, Umbauten, Änderungen und Ausrüstungsarbeiten

Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen müssen neue und umgebaute Teile den neuesten anwendbaren Anforderungen entsprechen.

SOLAS Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen

7 Regel 1.4.2 - Anwendung

Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen muss dies als Umbau oder Änderung größerer Art betrachtet werden.

8 Regel 31.1.8 - Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

8.1 Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen ist diese Regel nicht relevant.

8.2 Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Massengutschiffen wird empfohlen, dass SOLAS Regel II/31.1.8 für neue Schiffe erfüllt werden muss, außer in dem Fall, dass der verfügbare Raum für die Anbringung und/oder das Aussetzen eines Frei-Fall-Rettungsbootes in Übereinstimmung mit Regel III/31.1.2.1 nicht angemessen ist, in welchem Fall die bestehenden Anordnungen für Rettungsboote akzeptabel sind, vorbehaltlich der Erfüllung von SOLAS Regel III/1.4.2.

SOLAS Kapitel V
Sicherung der Seefahrt

9 Regel 22 - Sicht von der Kommandobrücke

Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen muss der Umfang der Sicht von der Kommandobrücke, den das Schiff vor dem Umbau im Ballastzustand hatte, nach dem Umbau beibehalten werden. Wenn ein Umbau die Änderung baulicher Anordnungen zur Schaffung einer Mindestsicht von der Kommandobrücke beinhaltet, müssen die Bestimmungen von SOLAS Regel V/22 gelten.

SOLAS Kapitel XII
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe

Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen sind diese Regeln nicht relevant.

Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Massengutschiffen müssen die Vorschriften von Kapitel XII, die für Schiffe maßgeblich sind, die an oder nach dem Datum gebaut werden, an dem der Umbau stattfindet, wie für ein neues Schiff auf das gesamte Massengutschiff angewendet werden, d. h. alle neuen und bestehenden Teile und Räume wie folgt.

10 Regel 4 - Leckstabilitätsvorschriften für Massengutschiffe

10.1 Regel 4.1 muss angewendet werden.

10.2 Regel 4.2 gilt, basierend auf den Einheitlichen Interpretationen zu den Regeln XII/4.2 und XII/5.2 SO-LAS (MSC.1/Rundschreiben 1178).

10.3 Regel 4.3 darf nicht angewendet werden. 10.4 Regel 4.4 muss angewendet werden. 10.5 Regel 4.5 darf nicht angewendet werden.

10.6 Die Regeln 4.6 und 4.7 müssen angewendet werden.

11 Regeln 5.1 und 5.2 - Bauliche Festigkeit von Massengutschiffen

Regel 5.1 muss gelten. Regel 5.2 muss gelten, basierend auf den Einheitlichen Interpretationen zu den Regeln XII/4.2 und XII/5.2 SOLAS (MSC.1/ Rundschreiben 1178).

12 Regel 6.1 - Bauliche und sonstige Vorschriften für Massengutschiffe

Diese Regel darf nicht angewendet werden.

13 Regel 6.2 - Bauliche und sonstige Vorschriften für Massengutschiffe

Diese Regel muss angewendet werden.

14 Regel 6.3 - Bauliche und sonstige Vorschriften für Massengutschiffe

Diese Regel muss angewendet werden.

15 Regel 6.4 - Bauliche und sonstige Vorschriften für Massengutschiffe

Diese Regel muss angewendet werden.

16 Regel 7.1 - Besichtigung und Instandhaltung von Massengutschiffen

Diese Regel darf nicht angewendet werden. SOLAS Regel XI-1/2 ist jedoch anwendbar.

17 Regel 7.2 - Besichtigung und Instandhaltung von Massengutschiffen

Diese Regel muss angewendet werden.

18 Regel 8 - Dokumentation für die Erfüllung der Bestimmungen für Massengutschiffe

18.1 Regel 8.1 muss angewendet werden.

18.2 Die Regeln 8.2 und 8.3 dürfen nicht angewendet werden.

19 Regel 9 - Vorschriften für Massengutschiffe, die aufgrund der Bauart ihrer Laderäume nicht die Regel 4.3 erfüllen können

Diese Regel darf nicht angewendet werden.

20 Regel 10 - Erklärung über die Dichte fester Massengutladung

20.1 Regel 10.1 muss angewendet werden. 20.2 Regel 10.2 darf nicht angewendet werden.

21 Regel 11 - Ladungsrechner

21.1 Regel 11.1 muss angewendet werden. 21.2 Regel 11.2 darf nicht angewendet werden. 21.3 Regel 11.3 muss angewendet werden.

22 Regel 12 - Wasserstandsmelder für Laderäume, Ballasttanks und trockene Räume

22.1 Die Regeln 12.1 und 12.2 müssen angewendet werden.

22.2 Regel 12.3 darf nicht angewendet werden.

23 Regel 13 - Verfügbarkeit von Pumpenanlagen

23.1 Regel 13.1 muss angewendet werden.

23.2 Regel 13.2 darf nicht angewendet werden.

24 Regel 14 - Fahrtbeschränkungen im Fall eines oder mehrerer leerer Laderäume

Diese Regel darf nicht angewendet werden.

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Einheitliche Interpretationen der Anwendung von SOLAS -, MARPOL - und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder MassengutschiffenAnhang 2

MARPOL Anlage I

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl

1 Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen

Für den Zweck der Festlegung des Anwendungsdatums für die Anforderungen der Regel 20.4 *** von Anlage I MARPOL, wo ein Öltankschiff einem größeren Umbau, wie in Regel 1 der Anlage I MARPOL definiert, unterzogen wurde, der im Austausch des Vorschiffs, einschließlich der gesamten Sektion für den Ladungstransport resultierte, gilt das Abschlussdatum des größeren Umbaus des Öltankschiffes als Ablieferungsdatum des Schiffes, auf das in Regel 20.4 der Anlage I MARPOL Bezug genommen wird, unter der Voraussetzung, dass

  1. der Umbau des Öltankschiffes vor dem 6. Juli 1996 abgeschlossen wurde;
  2. der Umbau den Austausch der gesamten Ladungssektion und des Vorschiffs einschloss und das Tankschiff alle relevanten Vorschriften von Anlage I MARPOL erfüllt, die am Datum der Fertigstellung des größeren Umbaus anwendbar sind; und
  3. das ursprüngliche Ablieferungsdatum des Öltankschiffes bei Berücksichtigung der Altersgrenze von 15 Jahren bezogen auf die erste CAS-Besichtigung gilt, die gemäß Regel 20.6 der Anlage I MARPOL abgeschlossen werden muss.

2 Für den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Massengutschiffen

2.1 Die relevanten Anforderungen von Anlage I MARPOL müssen auf das gesamte Massengutschiff angewendet werden.

2.2 Im Hinblick auf Umbauten von Einhüllen-Öltankschiffen zu Massengutschiffen muss Regel 12A von Anlage I MARPOL auf das gesamte Massengutschiff angewendet werden, d. h. alle neuen und bestehenden Brennstofftanks.

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Einheitliche Interpretationen der Anwendung von SOLAS -, MARPOL - und Freibord-Vorschriften
auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen
Anhang 3

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Artikel 10 - Reparaturen, Änderungen und Umbauten

1 Für Einhüllen-Öltankschiffe, die zu Doppelhüllen-Öltankschiffen umgebaut werden:

  1. Das Schiff muss die Anforderungen der Regeln in Kapitel III (Freiborde) der Anlage I des Freibord-Übereinkommens erfüllen, das zum Zeitpunkt des Umbaus in Kraft ist. In Fällen, in denen es keine Änderungen an den Parametern gibt, die zu einer Änderung des Mindestfreibords führen; und wenn es nach dem Umbau keine Abnahme der Größe des zugeteilten Freibords gibt, unter Benutzung des Übereinkommens, das vorher auf das Schiff anwendbar war bei der Bestimmung irgendeiner Änderung oder Abnahme wie oben erwähnt, muss das Schiff weiterhin mindestens die Anforderungen erfüllen, die vorher auf das Schiff anwendbar waren; und
  2. Jede Struktur und/oder Einrichtung, wie zum Beispiel Türen, Luken und Kettenkästen usw., die neu hinzugefügt, ersetzt oder umgebaut wird, muss die Anforderungen der Regeln erfüllen, die in Kapitel II (Bedingungen für die Erteilung des Freibords) der Anlage I des Übereinkommens erfüllen, das zum Zeitpunkt des Umbaus in Kraft ist.

2 Für Einhüllen-Öltankschiffe, die zu Massengutschiffen umgebaut werden:

  1. Jeder Umbau dieser Art muss als ein Umbau größerer Art angesehen werden und das Schiff muss alle Anforderungen der Regeln in den Anlagen zum Übereinkommen (einschließlich Regel 39) erfüllen, das zum Zeitpunkt des Umbaus in Kraft ist; und
  2. Unbeschadet des oben Genannten, dürfen die Anforderungen der Regeln in Kapitel II (Bedingungen für die Erteilung des Freibords) der Anlage I des Übereinkommens, das zum Zeitpunkt des Umbaus in Kraft ist, nur auf die Struktur und/ oder Einrichtung angewendet werden, die neu hinzugefügt, ersetzt oder umgebaut wird.

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*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses sowie wie des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.2/Rundschreiben 10, "Einheitlichen Interpretationen der Anwendung von SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

**) Verwiesen wird auf die Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, für die in Bezug auf die Vorschriften des SOLAS- und des MARPOL-Übereinkommens das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist (MSC-MEPC.5/Circ.4).

***) Verwiesen wird auf die Einheitliche Interpretation 37 zu Anlage I MARPOL - Größerer Umbau hinsichtlich Regel 20.4, angenommen durch MEPC 55.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE