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Kapitel 1.3
Unterweisung

1.3.0 Einleitende Bemerkung

Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großem Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erst- und Wiederholungsschulungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften in 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 behalten ihren Empfehlungscharakter (siehe 1.1.1.5).

1.3.1 Unterweisung von Landpersonal

1.3.1.1 Landpersonal 1, das an der Beförderung von gefährlichen Gütern, die für den Seetransport bestimmt sind, beteiligt ist, muss hinsichtlich der Vorschriften für gefährliche Güter entsprechend seines Verantwortungsbereichs unterwiesen sein. Mitarbeiter sind gemäß den Bestimmungen in 1.3.1 zu unterweisen, bevor sie Verantwortlichkeiten übernehmen, und dürfen Aufgaben, für die sie die erforderliche Unterweisung noch nicht erhalten haben, nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer unterwiesenen Person durchführen. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.4 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.

Die Unternehmen, die Landpersonal für solche Aktivitäten einsetzen, legen fest, welche Mitarbeiter eine Unterweisung erhalten, welches Unterweisungsniveau für sie erforderlich ist sowie welche Unterweisungsmethoden eingesetzt werden, um die Mitarbeiter zu befähigen, die Vorschriften des IMDG-Codes zu erfüllen. Diese Unterweisung ist bei der Einstellung von Mitarbeitern für eine Position im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter durchzuführen oder das Vorhandensein der Kenntnisse zu überprüfen. Bei Mitarbeitern, die die erforderliche Unterweisung noch nicht erhalten haben, stellen die Unternehmen sicher, dass diese Mitarbeiter Aufgaben nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer unterwiesenen Person durchführen dürfen. Um den geänderten Vorschriften und Änderungen in der Praxis Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen. Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann im Unternehmen Überprüfungen durchführen, um die Wirksamkeit des vorhandenen Systems zur Unterweisung von Personal entsprechend ihrer Rolle und Zuständigkeiten in der Transportkette zu prüfen.

1.3.1.2 Landpersonal, das

muss in den folgenden Bereichen unterwiesen sein:

1.3.1.2.1 Unterweisung hinsichtlich allgemeiner Kenntnisse/Vertrautmachung:

  1. Jede Person muss so unterwiesen sein, dass sie mit den allgemeinen Vorschriften für den Gefahrguttransport vertraut ist;
  2. diese Unterweisung muss die Beschreibung der Klassen von gefährlichen Gütern, die Vorschriften über Beschriftung, Kennzeichnung, Plakatierung, das Packen, Stauen, Trennung und Verträglichkeit, eine Beschreibung des Zwecks und des Inhalts der Beförderungsdokumente für gefährliche Güter (wie z.B. das "Formular für die Beförderung gefährlicher Güter im multimodalen Verkehr" und das "Container-/Fahrzeugpackzertifikat") und eine Beschreibung der vorhandenen Notfallmaßnahmen-Dokumente beinhalten.

1.3.1.2.2 Aufgabenbezogene Ausbildung: Jede Person muss in den speziellen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter unterwiesen sein, die auf die Tätigkeit dieser Person anwendbar sind. Eine Beispielliste lediglich zu Hinweiszwecken mit Aufgaben, die üblicherweise bei der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Seeweg auftreten sowie Unterweisungsanforderungen ist in 1.3.1.6 aufgeführt.

1.3.1.3 Aufzeichnungen über die gemäß diesem Kapitel erhaltenen Unterweisungen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Mitarbeiter oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufzubewahren.

1.3.1.4 Sicherheitsunterweisungen: Unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen und des Risikos, bei einer Freisetzung gefährlicher Güter mit diesen in Berührung zu kommen, sollte jede Person unterwiesen sein in den:

  1. Methoden und Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, wie z.B. der richtige Gebrauch von Umschlaggeschirr und die einwandfreie Stauung von Gefahrgütern,
  2. verfügbaren Informationen über Notfallmaßnahmen und deren Anwendung,
  3. allgemeinen Gefahren, die von den verschiedenen Gefahrgutklassen ausgehen, und darüber, wie man sich vor solchen Gefahren schützt, einschließlich des entsprechenden Gebrauchs von Schutzkleidung und -ausrüstung und
  4. Sofortmaßnahmen, die im Falle eines unbeabsichtigten Austretens von Gefahrgütern eingeleitet werden müssen, einschließlich aller Notfallmaßnahmen, für die die jeweilige Person verantwortlich ist, und der zu befolgenden persönlichen Schutzmaßnahmen.

1.3.1.5 Empfehlungen zum Unterweisungsbedarf für das bei der Beförderung gefährlicher Güter nach dem IMDG-Code eingesetzte Landpersonal

Die folgende Beispieltabelle dient lediglich zu Informationszwecken, da jedes Unternehmen unterschiedlich strukturiert ist und unterschiedliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens zugewiesen sein können.

Aufgabe Spezifische Unterweisungsanforderungen Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungen in 1.3.1.7
1 Gefährliche Güter klassifizieren und deren richtigen technischen Namen feststellenKlassifizierungsvorschriften, insbesondere
  • Zusammensetzung der Angaben über die Stoffe
  • Klassen von gefährlichen Gütern und Grundsätze für ihre Klassifizierung
  • Beschaffenheit der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände (ihre physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften)
  • Verfahren der Klassifizierung von Lösungen und Mischungen
  • Bezeichnung mit dem richtigen technischen Namen
  • Anwendung der Gefahrgutliste
1, 4, 5 und 12
2 Gefährliche Güter verpackenKlassen

Verpackungsvorschriften

  • Verpackungsarten (IBC, Großverpackung, Tankcontainer und Schüttgut-Container)
  • UN-Kennzeichnung für zugelassene Verpackungen
  • Trennvorschriften
  • begrenzte Mengen und freigestellte Mengen

Kennzeichnung und Bezettelung
Erste-Hilfe-Maßnahmen
Unfallmaßnahmen
Sicherheit beim Verpacken

1 und 4
3 Gefährliche Güter kennzeichnen, bezetteln und plakatierenKlassen
Kennzeichnungs-, Bezettelungs- und Plakatierungsvorschriften
  • Gefahrzettel für Haupt- und Zusatzgefahr
  • Meeresschadstoffe
  • begrenzte Mengen und freigestellte Mengen
1
4 Güterbeförderungseinheiten be- oder entladenBeförderungsdokumente

Klassen

Kennzeichnung, Bezettelung und Plakaterung

Stauvorschriften, soweit anwendbar

Trennvorschriften

Ladungssicherungsvorschriften (gemäß IMO/ILO/UNECE-Richtlinien)

Unfallmaßnahmen

Erste-Hilfe-Maßnahmen

CSC-Vorschriften

Sicherheit beim Packen

1, 6, 7, und 8
5 Beförderungsdokumente für gefährliche Güter ausfertigenVorschriften über die Dokumentation
  • Beförderungsdokumente
  • Container-/Fahrzeugpackzertifikat
  • Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörden
  • Dokumente für die Beförderung von Abfällen
  • besondere Dokumente, sofern erforderlich
1
6. Gefährliche Güter zur Beförderung anbietenGründliche Kenntnis des IMDG-Codes

örtliche Vorschriften in den Lade- und Entladehäfen

  • Hafenordnungen
  • nationale Transportregelungen
1 bis 10 und 12
7 Gefährliche Güter zur Beförderung annehmenGründliche Kenntnis des IMDG-Codes

örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Entladehäfen

  • Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen
  • nationale Transportregelungen
1 bis 12
8 Mit gefährlichen Gütern bei der Beförderung umgehenKlassen und ihre Gefahren

Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung

Unfallmaßnahmen

Erste-Hilfe-Maßnahmen

Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern wie z.B.

  • Verwendung von Ausrüstung
  • geeignete Werkzeuge
  • zulässige Belastungen für Hebezeuge und Anschlagmittel

CSC-Vorschriften, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Entladehäfen

Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen

nationale Transportregelungen

1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10
9 Lade-/ Staupläne für gefährliche Güter ausarbeitenBeförderungsdokumente

Klassen

Stauvorschriften

Trennvorschriften

Eignungsbescheinigung

einschlägige Teile des IMDG-Codes, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Entladehäfen

Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen

1, 10, 11 und 12
10 Gefährliche Güter auf Schiffe laden und von diesen entladenKlassen und ihre Gefahren

Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung

Unfallmaßnahmen

Erste-Hilfe-Maßnahmen

Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern wie z.B.

  • Verwendung von Ausrüstung
  • geeignete Werkzeuge
  • zulässige Belastungen für Hebezeuge und Anschlagmittel

Ladungssicherungsvorschriften

CSC-Vorschriften, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit und Entladehäfen

Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen

nationale Transportregelungen

1, 2, 3, 7, 9, 10 und 12
11 Gefährliche Güter befördernBeförderungsdokumente

Klassen

Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung

Stauvorschriften, soweit anwendbar

Trennvorschriften

örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Entladehäfen

  • nationale Transportregelungen
  • nationale Transportregelungen

Ladungssicherungsvorschriften (gemäß IMO/ILO/UNECE-Richtlinien)

Unfallmaßnahmen

Erste-Hilfe-Maßnahmen

CSC-Vorschriften

Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern

1, 2, 3, 6, 7, 10, 11 und 12
12 Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen durchsetzen oder überwachen oder überprüfenKenntnis des IMDG-Codes und der einschlägigen Richtlinien und Sicherheitsmaßnahmen1 bis 13
13 Sonstige Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Festlegung durch die zuständige BehördeGemäß Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechend der zugewiesenen Aufgabe-

1.3.1.6 Beispieltabelle, in der die verschiedenen Abschnitte des IMDG-Codes oder sonstiger einschlägiger Regelwerke beschrieben werden, die geeignet sein können, in Unterweisungen zur Beförderung gefährlicher Güter einbezogen zu werden

AufgabeIMDG-Code Teil / Abschnitt SOLAS-
Kapitel II-2/19
Hafen-
ord-
nun-
gen
natio-
nale Trans-
port-
rege-
lungen
CSC Richt-
linien für das Packen von Güter- beför- derungs- einheiten
Unfall-
maß-
nahmen
Erste- Hilfe- Maß-
nahmen
Sicherheit beim Umgang mit gefähr-
lichen Gütern
122.034566*7.17.27.37.47.57.67.77.87.9
1KlassifizierenXX X X         X        
2VerpackenX XXXXX  XX   X     XXX
3Kennzeichnen, bezetteln, plakatieren  XX X                   
4Güterbeförderungseinheiten be- und entladenX XXXX XXX     XXXXX
5Beförderungsdokumente ausfertigenX XX X         X     XX 
6Zur Beförderung anbietenXX XXXX XXXXXXXXX  XXXXX 
7Zur Beförderung annehmenXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXXX 
8Umgang bei der BeförderungX XX X X  X       XXX XXX
9Lade-/Staupläne ausarbeitenX XXXX  XXXXXXXXXXX   X  
10Auf Schiffe laden/von Schiffen entladenXX X   X  X    X X XXX
11BefördernX XXXX XXX X X XXX XXX XX


Bemerkung: * Es finden nur die Abschnitte und Unterabschnitte 6.1.2, 6.1.3, 6.5.2, 6.6.3, 6.7.2.20, 6.7.3.16 und 6.7.4.15 Anwendung.

1.3.1.7 Mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehende Codes und Veröffentlichungen, die für die aufgabenspezifische Unterweisung einschlägig sein können

  1. International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code), in der jeweils geltenden Fassung
  2. Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (EmS-Leitfaden), in der jeweils geltenden Fassung
  3. Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG), in der jeweils geltenden Fassung
  4. United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods - Model Regulations, in der jeweils geltenden Fassung
  5. United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods - Manual of Tests and Criteria, in der jeweils geltenden Fassung (Deutsch: Handbuch Prüfungen und Kriterien)
  6. IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU), in der jeweils geltenden Fassung
  7. Recommendations on the Safe Transport of Dangerous Cargoes und Related Activities in Port Areas
  8. Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC), 1972, in der jeweils geltenden Fassung
  9. Code of Safe Practice for Cargo Stowage and Securing (CSS Code), in der jeweils geltenden Fassung
  10. MSC.1/Circ.1265 Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung vor Beförderungseinheiten 2)
  11. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung
  12. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78), in der jeweils geltenden Fassung
  13. MSC.1/Circ.1442 Inspection programmes for cargo transport units carrying dangerous goods.

______________
1) Für die Ausbildung von Offizieren und Besatzungsmitgliedern, die für den Ladungsumschlag auf Schiffen, die gefährliche oder schädliche Stoffe als festes Massengut oder in verpackter Form befördern, verantwortlich sind, gilt der STCW-Code in der jeweils geltenden Fassung.

2) Auf seiner 87. Tagung im Mai 2010 nahm der Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation die "Überarbeiteten Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten" (MSC.1/Circ.1361) an, welche das Rundschreiben MSC.1/Circ.1265 ersetzen.

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