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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.371(93)
Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)

Vom 23. Oktober 2017
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2017 S. 940)



(angenommen am 22. Mai 2014)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung A.1049(27), mit welcher die Versammlung den Internationalen Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (im Folgenden als "der ESP-Code 2011 " bezeichnet) angenommen hat, der nach dem Inkrafttreten der damit verbundenen und mit Entschließung MSC.325(90) angenommenen Änderungen der Regel XI-1/2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) wirksam wurde,

nach der auf seiner dreiundneunzigsten Sitzung erfolgten Prüfung der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des ESP-Codes 2011,

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des ESP-Codes 2011, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme nach vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär im Einklang mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ausfertigungen der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Ausfertigungen dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)

Anlage A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen

Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise

1 - Allgemeines

1. Am Ende des Absatzes 1.2.6 wird der folgende Satz angefügt:

"Bei Massengutschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte."

2. In Absatz 1.2.7 wird das Wort "Strukturbereiche" zwischen den Wörtern "erkennbare kritische" und "und/oder verdächtige Bereiche" eingefügt.

3. Am Ende des Absatzes 1.2.9 werden die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tnet + 0,5 mm und tnet ergibt" durch die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tren + 0,5 mm und tren ergibt. Die Erneuerungsdicke (tren) ist die zulässige Mindestdicke in Millimeter, unter welcher eine Erneuerung der Bauteile durchgeführt werden muss." ersetzt.

4. In Absatz 1.2.11 wird die Zahl "10" zwischen den Wörtern "festhaftender Rost auf" und "%" eingefügt.

5. Am Anfang des Absatzes 1.2.17 werden vor den Wörtern "Besonders geprüft" die Wörter "Besondere Prüfung oder" eingefügt.

6. Nach dem bisherigen Absatz 1.2.17 wird der folgende neue Absatz 1.2.18 angefügt:

"1.2.18 Lochfraßkorrosion ist definiert als verstreute Korrosionstellen/-bereiche mit örtlichen Werkstoffminderungen, die größer sind als bei der normalen Korrosion in dem umgebenden Bereich. Die Lochfraßintensität ist in Abbildung 2 der Anlage 15 definiert."

7. Nach dem bisherigen Absatz 1.3.2 wird der folgende neue Absatz 1.3.3 angefügt:

"1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten."

2 - Erneuerungsbesichtigung

8. Am Ende des Absatzes 2.1.1 wird der folgende Satz angefügt:

"Wenn mit der Erneuerungsbesichtigung vor der vierten jährlichen Besichtigung begonnen wird, muss die vollständige Besichtigung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein, wenn eine derartige Tätigkeit der Erneuerungsbesichtigung anzurechnen ist."

9. Nach dem bisherigen Absatz 2.3.2 wird der folgende neue Absatz 2.3.3 angefügt:

"2.3.3 Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules (CSR) gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion

  1. geschützt sein durch Beschichtung, die in Übereinstimmung mit den Beschichtungsanforderungen des Herstellers aufgebracht und in jährlichen Abständen untersucht wird, um zu bestätigen, dass die betreffende Beschichtung noch in gutem Zustand ist; oder alternativ
  2. erfordern, in jährlichen Abständen gemessen zu werden."

3 - Jährliche Besichtigung

10. Am Ende der Absätze 3.4.1.3, 3.4.2.3 und 3.5 wird der folgende Satz angefügt:

"Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, können die jährlichen Dickenmessungen entfallen, wenn eine Schutzbeschichtung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht worden ist und in gutem Zustand gehalten wird."

4 - Zwischenbesichtigung

11. Im zweiten Satz des Absatzes 4.2.1.3 wird das Wort "Beschichtung" durch die Wörter "festen Schutzbeschichtung" ersetzt.

12. Am Ende des Absatzes 4.2.3.3 werden der folgende neue Satz und die erläuternde Anmerkung angefügt:

"Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion

  1. geschützt sein durch Beschichtung, die in Übereinstimmung mit den Beschichtungsanforderungen des Herstellers aufgebracht und in jährlichen Abständen untersucht werden, um zu bestätigen, dass die betreffende Beschichtung noch in gutem Zustand ist; oder alternativ
  2. erfordern, in jährlichen Abständen gemessen zu werden.

Erläuternde Anmerkung
Bei vorhandenen Massengutschiffen, bei denen die Eigner sich dafür entscheiden können, Laderäume zu beschichten oder wieder zu beschichten, wie vorstehend erwähnt, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und Dickenmessungen überprüft werden. Vor der Beschichtung von Laderäumen auf vorhandenen Schiffen müssen in Anwesenheit eines Besichtigers die Materialdicken festgestellt werden."

13. Nach dem bisherigen Absatz 4.2.3.3 wird der folgende neue Absatz 4.2.3.4 angefügt:

"4.2.3.4 17 Wo in Laderäumen feste Schutzbeschichtung aufgebracht ist und sich in einem GUTEN Zustand befindet, können der Umfang der Nahbesichtigungen und der Dickenmessungen besonders geprüft werden."

6 - Dokumentation an Bord

14. Am Ende des Absatzes 6.3.2 wird der folgende Wortlaut angefügt:

"(Bei CSR-Massengutschiffen müssen diese Pläne für jedes Bauteil sowohl die ursprüngliche Dicke als auch die Dicke der Erneuerung enthalten. Jede Dicke eines freiwilligen Zuschlags ist auf den Plänen ebenfalls deutlich anzugeben. Der Plan des Mitschiffsquerschnitts, der an Bord des Schiffes mitzuführen ist, muss die zulässigen Mindest-Querschnittseigenschaften des Schiffskörpers für den Laderaumquerschnitt in allen Laderäumen enthalten)."

Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Doppelhüllenbauweise

1 - Allgemeines

15. Am Ende des Absatzes 1.2.6 wird der folgende Satz angefügt:

"Bei Massengutschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte."

16. Am Ende des Absatzes 1.2.9 werden die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tnet + 0,5 mm und tnet ergibt" durch die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tren + 0,5 mm und tren ergibt. Die Erneuerungsdicke (tren) ist die zulässige Mindestdicke in Millimeter, unter welcher eine Erneuerung der Bauteile durchgeführt werden muss." ersetzt.

17. Am Anfang des Absatzes 1.2.17 werden vor den Wörtern "Besonders geprüft" die Wörter "Besondere Prüfung oder" eingefügt.

18. Nach dem bisherigen Absatz 1.3.2 wird der folgende neue Absatz 1.3.3 angefügt:

"1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten."

2 - Erneuerungsbesichtigung

19. Am Ende des Absatzes 2.1.1 wird der folgende Satz angefügt:

"Wenn mit der Erneuerungsbesichtigung vor der vierten jährlichen Besichtigung begonnen wird, muss die vollständige Besichtigung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein, wenn eine derartige Tätigkeit der Erneuerungsbesichtigung anzurechnen ist."

20. Nach dem bisherigen Absatz 2.3.2 wird der folgende neue Absatz 2.3.3 angefügt:

"2.3.3 Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules (CSR) gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion

  1. geschützt sein durch Beschichtung, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht und in jährlichen Abständen untersucht werden, um zu bestätigen, dass die betreffende Beschichtung noch in gutem Zustand ist; oder alternativ
  2. erfordern, in jährlichen Abständen gemessen zu werden."

3 - Jährliche Besichtigung

21. Am Ende der Absätze 3.4.1.2, 3.4.2.2 und 3.5 wird der folgende Satz angefügt:

"Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules (CSR) gebaut sind, können die jährlichen Dickenmessungen entfallen, wo eine Schutzbeschichtung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht worden ist und in gutem Zustand gehalten wird."

4 - Zwischenbesichtigung

22. Am Ende des Absatzes 4.2.3.3 werden der folgende neue Satz und die erläuternde Anmerkung angefügt:

"Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion

  1. geschützt sein durch Beschichtung, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht und in jährlichen Abständen untersucht werden, um zu bestätigen, dass die betreffende Beschichtung noch in gutem Zustand ist; oder alternativ
  2. erfordern, in jährlichen Abständen gemessen zu werden.

Erläuternde Anmerkung
Bei vorhandenen Massengutschiffen, bei denen die Eigner sich dafür entscheiden können, Laderäume zu beschichten oder wieder zu beschichten, wie vorstehend erwähnt, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und Dickenmessungen überprüft werden. Vor der Beschichtung von Laderäumen auf vorhandenen Schiffen müssen in Anwesenheit eines Besichtigers die Materialdicken festgestellt werden."

6 - Dokumentation an Bord

23. Am Ende des Absatzes 6.3.1.2 wird der folgende Wortlaut angefügt:

"(Bei CSR-Massengutschiffen müssen diese Pläne für jedes Bauteil sowohl die ursprüngliche Dicke als auch die Dicke der Erneuerung enthalten. Jede Dicke eines freiwilligen Zuschlags ist auf den Plänen ebenfalls deutlich anzugeben. Der Plan des Mitschiffsquerschnitts, der an Bord des Schiffes mitzuführen ist, muss die zulässigen Mindest-Querschnittseigenschaften des Schiffskörpers für den Laderaumquerschnitt in allen Laderäumen enthalten)."

Anlage B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen

Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Doppelhüllen-Öltankschiffen

1 - Allgemeines

24. Am Ende des Absatzes 1.2.6 wird der folgende Satz angefügt:

"Bei Öltankschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte."

25. In Absatz 1.2.7 wird das Wort "Strukturbereiche" zwischen den Wörtern "erkennbare kritische" und "und/oder verdächtige Bereiche" eingefügt.

26. Am Ende des Absatzes 1.2.9 werden die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tnet + 0,5 mm und tnet ergibt" durch die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tren + 0,5 mm und tren ergibt. Die Erneuerungsdicke (tren) ist die zulässige Mindestdicke in Millimeter, unter welcher eine Erneuerung der Bauteile durchgeführt werden muss." ersetzt.

27. Im ersten Satz des Absatzes 1.2.10 wird das Wort "Beschichtung" durch das Wort "Schutzbeschichtung" ersetzt.

28. Am Anfang des Absatzes 1.2.16 werden vor den Wörtern "Besonders geprüft" die Wörter "Besondere Prüfung oder" eingefügt.

29. Am Ende des Absatzes 1.3.1.5 werden die Wörter "(Tank-Massengutschiffe)" angefügt.

30. Nach dem bisherigen Absatz 1.3.2 wird der folgende neue Absatz 1.3.3 angefügt:

"1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und um eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten."

2 - Erneuerungsbesichtigung

31. Am Ende des Absatzes 2.1.1 wird der folgende Satz angefügt:

"Wenn mit der Erneuerungsbesichtigung vor der vierten jährlichen Besichtigung begonnen wird, muss die vollständige Besichtigung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein, wenn eine derartige Tätigkeit der Erneuerungsbesichtigung anzurechnen ist."

32. Nach dem bisherigen Absatz 2.1.5 wird der folgende neue Absatz 2.1.6 angefügt:

"2.1.6 Die gleichzeitige Anrechnung einer Zwischenbesichtigung und einer Erneuerungsbesichtigung für Besichtigungen und Dickenmessungen von Räumen ist nicht zulässig."

33. Am Ende des Absatzes 2.5.2 werden die Wörter "müssen Dickenmessungen vorgenommen werden" durch die Wörter "müssen Untersuchungen vorgenommen werden. Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden." ersetzt.

3 - Jährliche Besichtigung

34. Am Ende des Absatzes 3.5.2 wird der folgende Satz angefügt:

"Bei Öltankschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, müssen die Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion untersucht werden, und es müssen zusätzliche Dickenmessungen durchgeführt werden."

4 - Zwischenbesichtigung

35. Nach dem bisherigen Absatz 4.1.3 wird der folgende neue Absatz 4.1.4 eingefügt, und der bisherige Absatz 4.1.4 wird in 4.1.5 umnummeriert.

"4.1.4 Bei Öltankschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, müssen die Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion untersucht werden, und es müssen zusätzliche Dickenmessungen durchgeführt werden."

6 - Dokumentation an Bord

36. Am Ende des Absatzes 6.3.2 wird der folgende Wortlaut angefügt:

"(Bei CSR-Schiffen müssen diese Pläne für jedes Bauteil sowohl die ursprüngliche Dicke als auch die Dicke der Erneuerung enthalten. Jede Dicke eines freiwilligen Zuschlags ist auf den Plänen ebenfalls deutlich anzugeben. Der Plan des Mitschiffsquerschnitts, der an Bord des Schiffes mitzuführen ist, muss die zulässigen Mindest-Querschnittseigenschaften des Schiffskörpers für den Tankquerschnitt in allen Ladetanks enthalten)."

Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen mit Ausnahme von Doppelhüllen-Öltankschiffen

1 - Allgemeines

37. Am Ende des Absatzes 1.2.5 wird der folgende Satz angefügt:

"Bei Öltankschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte."

38. In Absatz 1.2.6 wird das Wort "Strukturbereiche" zwischen den Wörtern "erkennbare kritische" und "und/oder verdächtige Bereiche" eingefügt.

39. Am Anfang des Absatzes 1.2.15 werden vor den Wörtern "Besonders geprüft" die Wörter "Besondere Prüfung oder" eingefügt.

40. Nach dem bisherigen Absatz 1.3.2 wird der folgende neue Absatz 1.3.3 angefügt:

"1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und um eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten."

2 - Erneuerungsbesichtigung

41. Am Ende des Absatzes 2.1.1 wird der folgende Satz angefügt:

"Wenn mit der Erneuerungsbesichtigung vor der vierten jährlichen Besichtigung begonnen wird, muss die vollständige Besichtigung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein, wenn eine derartige Tätigkeit der Erneuerungsbesichtigung anzurechnen ist."

42. Nach dem bisherigen Absatz 2.1.6 wird der folgende neue Absatz 2.1.7 angefügt:

"2.1.7 Die gleichzeitige Anrechnung einer Zwischenbesichtigung und einer Erneuerungsbesichtigung für Besichtigungen und Dickenmessungen von Räumen ist nicht zulässig."

43. Am Ende des Absatzes 2.5.2 werden die Wörter "müssen Dickenmessungen vorgenommen werden" durch die Wörter "müssen Untersuchungen vorgenommen werden. Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden." ersetzt.

6 - Dokumentation an Bord

44. Am Ende des Absatzes 6.3.1 wird der folgende Wortlaut angefügt:

"(Bei CSR-Schiffen müssen diese Pläne für jedes Bauteil sowohl die ursprüngliche Dicke als auch die Dicke der Erneuerung enthalten. Jede Dicke eines freiwilligen Zuschlags ist auf den Plänen ebenfalls deutlich anzugeben. Der Plan des Mitschiffsquerschnitts, der an Bord des Schiffes mitzuführen ist, muss die zulässigen Mindest-Querschnittseigenschaften des Schiffskörpers für den Laderaum/ Tankquerschnitt in allen Ladetanks enthalten)."

______
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.371(93), "Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)" durch die Verwaltungen, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 171888

UWS Umweltmanagement GmbHENDE