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Entschließung MSC.371(93)
Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)
Vom 23. Oktober 2017
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2017 S. 940)
(angenommen am 22. Mai 2014)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
unter Hinweis auf Entschließung A.1049(27), mit welcher die Versammlung den Internationalen Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (im Folgenden als "der ESP-Code 2011 " bezeichnet) angenommen hat, der nach dem Inkrafttreten der damit verbundenen und mit Entschließung MSC.325(90) angenommenen Änderungen der Regel XI-1/2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) wirksam wurde,
nach der auf seiner dreiundneunzigsten Sitzung erfolgten Prüfung der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des ESP-Codes 2011,
Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)
Anlage A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen
Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise
1 - Allgemeines
1. Am Ende des Absatzes 1.2.6 wird der folgende Satz angefügt:
"Bei Massengutschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte."
2. In Absatz 1.2.7 wird das Wort "Strukturbereiche" zwischen den Wörtern "erkennbare kritische" und "und/oder verdächtige Bereiche" eingefügt.
3. Am Ende des Absatzes 1.2.9 werden die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tnet + 0,5 mm und tnet ergibt" durch die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tren + 0,5 mm und tren ergibt. Die Erneuerungsdicke (tren) ist die zulässige Mindestdicke in Millimeter, unter welcher eine Erneuerung der Bauteile durchgeführt werden muss." ersetzt.
4. In Absatz 1.2.11 wird die Zahl "10" zwischen den Wörtern "festhaftender Rost auf" und "%" eingefügt.
5. Am Anfang des Absatzes 1.2.17 werden vor den Wörtern "Besonders geprüft" die Wörter "Besondere Prüfung oder" eingefügt.
6. Nach dem bisherigen Absatz 1.2.17 wird der folgende neue Absatz 1.2.18 angefügt:
"1.2.18 Lochfraßkorrosion ist definiert als verstreute Korrosionstellen/-bereiche mit örtlichen Werkstoffminderungen, die größer sind als bei der normalen Korrosion in dem umgebenden Bereich. Die Lochfraßintensität ist in Abbildung 2 der Anlage 15 definiert."
7. Nach dem bisherigen Absatz 1.3.2 wird der folgende neue Absatz 1.3.3 angefügt:
"1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten."
2 - Erneuerungsbesichtigung
8. Am Ende des Absatzes 2.1.1 wird der folgende Satz angefügt:
"Wenn mit der Erneuerungsbesichtigung vor der vierten jährlichen Besichtigung begonnen wird, muss die vollständige Besichtigung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein, wenn eine derartige Tätigkeit der Erneuerungsbesichtigung anzurechnen ist."
9. Nach dem bisherigen Absatz 2.3.2 wird der folgende neue Absatz 2.3.3 angefügt:
"2.3.3 Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules (CSR) gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion
3 - Jährliche Besichtigung
10. Am Ende der Absätze 3.4.1.3, 3.4.2.3 und 3.5 wird der folgende Satz angefügt:
"Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, können die jährlichen Dickenmessungen entfallen, wenn eine Schutzbeschichtung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht worden ist und in gutem Zustand gehalten wird."
4 - Zwischenbesichtigung
11. Im zweiten Satz des Absatzes 4.2.1.3 wird das Wort "Beschichtung" durch die Wörter "festen Schutzbeschichtung" ersetzt.
12. Am Ende des Absatzes 4.2.3.3 werden der folgende neue Satz und die erläuternde Anmerkung angefügt:
"Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion
Erläuternde Anmerkung
Bei vorhandenen Massengutschiffen, bei denen die Eigner sich dafür entscheiden können, Laderäume zu beschichten oder wieder zu beschichten, wie vorstehend erwähnt, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und Dickenmessungen überprüft werden.
Vor der Beschichtung von Laderäumen auf vorhandenen Schiffen müssen in Anwesenheit eines Besichtigers die Materialdicken festgestellt werden."
13. Nach dem bisherigen Absatz 4.2.3.3 wird der folgende neue Absatz 4.2.3.4 angefügt:
"4.2.3.4 17 Wo in Laderäumen feste Schutzbeschichtung aufgebracht ist und sich in einem GUTEN Zustand befindet, können der Umfang der Nahbesichtigungen und der Dickenmessungen besonders geprüft werden."
6 - Dokumentation an Bord
14. Am Ende des Absatzes 6.3.2 wird der folgende Wortlaut angefügt:
"(Bei CSR-Massengutschiffen müssen diese Pläne für jedes Bauteil sowohl die ursprüngliche Dicke als auch die Dicke der Erneuerung enthalten. Jede Dicke eines freiwilligen Zuschlags ist auf den Plänen ebenfalls deutlich anzugeben. Der Plan des Mitschiffsquerschnitts, der an Bord des Schiffes mitzuführen ist, muss die zulässigen Mindest-Querschnittseigenschaften des Schiffskörpers für den Laderaumquerschnitt in allen Laderäumen enthalten)."
Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Doppelhüllenbauweise
1 - Allgemeines
15. Am Ende des Absatzes 1.2.6 wird der folgende Satz angefügt:
"Bei Massengutschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte."
16. Am Ende des Absatzes 1.2.9 werden die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tnet + 0,5 mm und tnet ergibt" durch die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tren + 0,5 mm und tren ergibt. Die Erneuerungsdicke (tren) ist die zulässige Mindestdicke in Millimeter, unter welcher eine Erneuerung der Bauteile durchgeführt werden muss." ersetzt.
17. Am Anfang des Absatzes 1.2.17 werden vor den Wörtern "Besonders geprüft" die Wörter "Besondere Prüfung oder" eingefügt.
18. Nach dem bisherigen Absatz 1.3.2 wird der folgende neue Absatz 1.3.3 angefügt:
"1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten."
2 - Erneuerungsbesichtigung
19. Am Ende des Absatzes 2.1.1 wird der folgende Satz angefügt:
"Wenn mit der Erneuerungsbesichtigung vor der vierten jährlichen Besichtigung begonnen wird, muss die vollständige Besichtigung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein, wenn eine derartige Tätigkeit der Erneuerungsbesichtigung anzurechnen ist."
20. Nach dem bisherigen Absatz 2.3.2 wird der folgende neue Absatz 2.3.3 angefügt:
"2.3.3 Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules (CSR) gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion
3 - Jährliche Besichtigung
21. Am Ende der Absätze 3.4.1.2, 3.4.2.2 und 3.5 wird der folgende Satz angefügt:
"Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules (CSR) gebaut sind, können die jährlichen Dickenmessungen entfallen, wo eine Schutzbeschichtung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht worden ist und in gutem Zustand gehalten wird."
4 - Zwischenbesichtigung
22. Am Ende des Absatzes 4.2.3.3 werden der folgende neue Satz und die erläuternde Anmerkung angefügt:
"Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion
Erläuternde Anmerkung
Bei vorhandenen Massengutschiffen, bei denen die Eigner sich dafür entscheiden können, Laderäume zu beschichten oder wieder zu beschichten, wie vorstehend erwähnt, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und Dickenmessungen überprüft werden.
Vor der Beschichtung von Laderäumen auf vorhandenen Schiffen müssen in Anwesenheit eines Besichtigers die Materialdicken festgestellt werden."
6 - Dokumentation an Bord
23. Am Ende des Absatzes 6.3.1.2 wird der folgende Wortlaut angefügt:
"(Bei CSR-Massengutschiffen müssen diese Pläne für jedes Bauteil sowohl die ursprüngliche Dicke als auch die Dicke der Erneuerung enthalten. Jede Dicke eines freiwilligen Zuschlags ist auf den Plänen ebenfalls deutlich anzugeben. Der Plan des Mitschiffsquerschnitts, der an Bord des Schiffes mitzuführen ist, muss die zulässigen Mindest-Querschnittseigenschaften des Schiffskörpers für den Laderaumquerschnitt in allen Laderäumen enthalten)."
Anlage B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen
Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Doppelhüllen-Öltankschiffen
1 - Allgemeines
24. Am Ende des Absatzes 1.2.6 wird der folgende Satz angefügt:
"Bei Öltankschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte."
25. In Absatz 1.2.7 wird das Wort "Strukturbereiche" zwischen den Wörtern "erkennbare kritische" und "und/oder verdächtige Bereiche" eingefügt.
26. Am Ende des Absatzes 1.2.9 werden die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tnet + 0,5 mm und tnet ergibt" durch die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tren + 0,5 mm und tren ergibt. Die Erneuerungsdicke (tren) ist die zulässige Mindestdicke in Millimeter, unter welcher eine Erneuerung der Bauteile durchgeführt werden muss." ersetzt.
27. Im ersten Satz des Absatzes 1.2.10 wird das Wort "Beschichtung" durch das Wort "Schutzbeschichtung" ersetzt.
28. Am Anfang des Absatzes 1.2.16 werden vor den Wörtern "Besonders geprüft" die Wörter "Besondere Prüfung oder" eingefügt.
29. Am Ende des Absatzes 1.3.1.5 werden die Wörter "(Tank-Massengutschiffe)" angefügt.
30. Nach dem bisherigen Absatz 1.3.2 wird der folgende neue Absatz 1.3.3 angefügt:
"1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und um eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten."
2 - Erneuerungsbesichtigung
31. Am Ende des Absatzes 2.1.1 wird der folgende Satz angefügt:
"Wenn mit der Erneuerungsbesichtigung vor der vierten jährlichen Besichtigung begonnen wird, muss die vollständige Besichtigung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein, wenn eine derartige Tätigkeit der Erneuerungsbesichtigung anzurechnen ist."
32. Nach dem bisherigen Absatz 2.1.5 wird der folgende neue Absatz 2.1.6 angefügt:
"2.1.6 Die gleichzeitige Anrechnung einer Zwischenbesichtigung und einer Erneuerungsbesichtigung für Besichtigungen und Dickenmessungen von Räumen ist nicht zulässig."
33. Am Ende des Absatzes 2.5.2 werden die Wörter "müssen Dickenmessungen vorgenommen werden" durch die Wörter "müssen Untersuchungen vorgenommen werden. Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden." ersetzt.
3 - Jährliche Besichtigung
34. Am Ende des Absatzes 3.5.2 wird der folgende Satz angefügt:
"Bei Öltankschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, müssen die Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion untersucht werden, und es müssen zusätzliche Dickenmessungen durchgeführt werden."
4 - Zwischenbesichtigung
35. Nach dem bisherigen Absatz 4.1.3 wird der folgende neue Absatz 4.1.4 eingefügt, und der bisherige Absatz 4.1.4 wird in 4.1.5 umnummeriert.
"4.1.4 Bei Öltankschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, müssen die Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion untersucht werden, und es müssen zusätzliche Dickenmessungen durchgeführt werden."
6 - Dokumentation an Bord
36. Am Ende des Absatzes 6.3.2 wird der folgende Wortlaut angefügt:
"(Bei CSR-Schiffen müssen diese Pläne für jedes Bauteil sowohl die ursprüngliche Dicke als auch die Dicke der Erneuerung enthalten. Jede Dicke eines freiwilligen Zuschlags ist auf den Plänen ebenfalls deutlich anzugeben. Der Plan des Mitschiffsquerschnitts, der an Bord des Schiffes mitzuführen ist, muss die zulässigen Mindest-Querschnittseigenschaften des Schiffskörpers für den Tankquerschnitt in allen Ladetanks enthalten)."
Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen mit Ausnahme von Doppelhüllen-Öltankschiffen
1 - Allgemeines
37. Am Ende des Absatzes 1.2.5 wird der folgende Satz angefügt:
"Bei Öltankschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte."
38. In Absatz 1.2.6 wird das Wort "Strukturbereiche" zwischen den Wörtern "erkennbare kritische" und "und/oder verdächtige Bereiche" eingefügt.
39. Am Anfang des Absatzes 1.2.15 werden vor den Wörtern "Besonders geprüft" die Wörter "Besondere Prüfung oder" eingefügt.
40. Nach dem bisherigen Absatz 1.3.2 wird der folgende neue Absatz 1.3.3 angefügt:
"1.3.3 Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdecksstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/Bauteile wieder herzustellen und um eine damit verbundene Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Klasse beizubehalten."
2 - Erneuerungsbesichtigung
41. Am Ende des Absatzes 2.1.1 wird der folgende Satz angefügt:
"Wenn mit der Erneuerungsbesichtigung vor der vierten jährlichen Besichtigung begonnen wird, muss die vollständige Besichtigung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein, wenn eine derartige Tätigkeit der Erneuerungsbesichtigung anzurechnen ist."
42. Nach dem bisherigen Absatz 2.1.6 wird der folgende neue Absatz 2.1.7 angefügt:
"2.1.7 Die gleichzeitige Anrechnung einer Zwischenbesichtigung und einer Erneuerungsbesichtigung für Besichtigungen und Dickenmessungen von Räumen ist nicht zulässig."
43. Am Ende des Absatzes 2.5.2 werden die Wörter "müssen Dickenmessungen vorgenommen werden" durch die Wörter "müssen Untersuchungen vorgenommen werden. Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden." ersetzt.
6 - Dokumentation an Bord
44. Am Ende des Absatzes 6.3.1 wird der folgende Wortlaut angefügt:
"(Bei CSR-Schiffen müssen diese Pläne für jedes Bauteil sowohl die ursprüngliche Dicke als auch die Dicke der Erneuerung enthalten. Jede Dicke eines freiwilligen Zuschlags ist auf den Plänen ebenfalls deutlich anzugeben. Der Plan des Mitschiffsquerschnitts, der an Bord des Schiffes mitzuführen ist, muss die zulässigen Mindest-Querschnittseigenschaften des Schiffskörpers für den Laderaum/ Tankquerschnitt in allen Ladetanks enthalten)."
______
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.371(93), "Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)" durch die Verwaltungen, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 171888
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