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Entschließung MSC.496(105)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(angenommen am 28. April 2022)
(BGBl. II Nr. 73 vom 28.02.2024)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;
nach der auf seiner 105. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2024 in Kraft treten;
4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Anlage
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil D
Elektrische Anlagen
Regel 42 - Notstromquelle auf Fahrgastschiffen
1 Absatz 2.2.2.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
die GW/KW-Funkanlage gemäß den Regeln IV/10.2.1, IV/10.2.2 und IV/11.1; | "2.3 die GW/KW-Funkanlage gemäß den Regeln IV/11.1.1 und IV/11.1.2;" |
Regel 43 - Notstromquelle auf Frachtschiffen
2 Absatz 2.3.2.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
die GW/KW-Funkanlage gemäß den Regeln IV/10.2.1, IV/10.2.2 und IV/11.1; | "2.3 die GW/KW-Funkanlage gemäß den Regeln IV/11.1.1 und IV/11.1.2;" |
Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen
Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel
Regel 6 - Nachrichtenübermittlung
3 Die Absätze 1, 2, 2.1, 2.1.1, 2.1.2 und 2.2
1 Absatz 2 findet auf alle Fahrgastschiffe und auf alle Frachtschiffe von 300 BRZ und mehr Anwendung.2 Funktechnische Rettungsmittel
2.1 UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
2.1.1 Auf jedem Fahrgastschiff und auf jedem Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen wenigstens drei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) vorhanden sein. Auf jedem Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500, müssen wenigstens zwei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) vorhanden sein. Diese Geräte müssen mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen. Ist ein Überlebensfahrzeug mit einem fest eingebauten UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) ausgerüstet, muß dieses mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen.
2.1.2 Die Verwendung von UKW-Sprechfunkgeräten (Senden/ Empfangen), mit denen Schiffe vor dem 1. Februar 1992 ausgerüstet worden sind und die den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen nicht voll entsprechen, kann von der Verwaltung bis zum 1. Februar 1999 zugelassen werden, wenn sie nach Auffassung der Verwaltung zusammen mit zugelassenen UKW-Sprechfunkgeräten (Senden/Empfangen) verwendet werden können.
2.2 Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung
Auf jeder Seite jedes Fahrgastschiffs und jedes Frachtschiffs mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr muss wenigstens ein Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung mitgeführt werden. Auf jedem Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500, muss wenigstens ein Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung mitgeführt werden. Diese Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung müssen mindestens den geltenden von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen. Die Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung müssen an Stellen aufbewahrt werden, von denen sie schnell in jedes Überlebensfahrzeug außer dem in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenen Rettungsfloß oder den dort vorgeschriebenen Rettungsflößen gebracht werden können. Anderenfalls muss ein Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung in jedem Überlebensfahrzeug außer den in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenen aufbewahrt werden. Auf Schiffen, die wenigstens zwei Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung mitführen und die mit Frei-Fall-Rettungsbooten ausgerüstet sind, muss eines der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung in einem Frei-Fall-Rettungsboot aufbewahrt und das andere in unmittelbarer Nähe zur Kommandobrücke untergebracht werden, so dass es an Bord benutzt werden kann und zur Übernahme in jedes der anderen Überlebensfahrzeuge bereit ist.
werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"1 [bleibt offen (1)]
2 [bleibt offen (1)]"
________
(1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Bestimmungen betreffend UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) und Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung wurden nach Kapitel IV verschoben (siehe Entschließung MSC.496(105)). Die Absätze 1 und 2 wurden bewusst offen gelassen, um eine Umnummerierung der bestehenden Regeln zu vermeiden.
Kapitel IV
Funkverkehr
4 Der Wortlaut des Kapitels IV
Kapitel IV
Funkverkehr
Teil A
Allgemeine BestimmungenRegel IV/l Anwendung
1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, findet dieses Kapitel auf alle Schiffe, für welche diese Regeln gelten, sowie auf Frachtschiffe mit einem Bruttoraumzahl von 300 und mehr Anwendung.
2 Auf Schiffe, für welche diese Regeln gelten, findet dieses Kapitel dann keine Anwendung, wenn die Schiffe die Großen Seen Nordamerikas und deren verbindende und Nebengewässer östlich bis zur unteren Ausfahrt der St. Lambert-Schleuse in Montreal in der Provinz Quebec, Kanada, befahren. 30a
3 Dieses Kapitel schließt nicht aus, daß ein in Not befindliches Schiff oder Überlebensfahrzeug oder eine in Not befindliche Person alle verfügbaren Mittel einsetzt, um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, den Standort bekanntzugeben und Hilfe zu erlangen.
Regel IV/2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- Der Ausdruck "Funkverkehr Brücke zu Brücke" bezeichnet den Sicherheits-Funkverkehr zwischen Schiffen von den Stellen an Bord aus, von denen aus die Schiffe gewöhnlich geführt werden.
- Der Ausdruck "ununterbrochene Wache" bedeutet, daß die betreffende Funkwache nicht unterbrochen werden darf, außer für die kurzen Zeiträume, in denen die Möglichkeit des Schiffes zum Empfang von Funksendungen durch seinen eigenen Funkverkehr oder deswegen beeinträchtigt oder vereitelt wird, daß die Funkeinrichtungen einer periodischen Wartung oder Prüfung unterzogen werden.
- Der Ausdruck "Digitaler Selektivruf (DSC)" bezeichnet ein technisches Verfahren, durch das eine Funkstelle in die Lage versetzt wird, mit einer anderen Funkstelle oder Gruppe von Funkstellen entsprechend den einschlägigen CCIR-Empfehlungen unter Anwendung von digitalen Zeichen eine Verbindung herzustellen und dorthin Informationen zu übermitteln.
- Der Ausdruck "Fernschreibtelegrafie" bezeichnet automatisierte Telegrafieverfahren, die den einschlägigen CCIR-Empfehlungen entsprechen.
- Der Ausdruck "allgemeiner Funkverkehr" bezeichnet betriebsbedingten und öffentlichen Funkverkehr mit Ausnahme von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen.
- Der Ausdruck "INMARSAT" bezeichnet die Organisation, die mit dem Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) gegründet wurde.
- Der Ausdruck "Internationaler NAVTEX-Dienst" bezeichnet die koordinierte Aussendung und den automatischen Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt auf der Frequenz 518 kHz durch Verwendung des Schmalband-Fernschreibtelegrafieverfahrens in englischer Sprache. 31
- Der Ausdruck "Standortfeststellung" bezeichnet das Auffinden von Schiffen, Luftfahrzeugen, Einheiten oder Personen in Not.
- Der Ausdruck "Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt" bezeichnet nautische und meteorologische Warnnachrichten, meteorologische Vorhersagen und sonstige wichtige sicherheitsbezogene Aussendungen für Schiffe.
- Der Ausdruck "Funkdienst über polumlaufende Satelliten" bezeichnet einen Funkdienst, dessen auf polaren Bahnen umlaufende Satelliten Notalarme von Satelliten-EPIRB empfangen und weiterleiten, wodurch deren Position ermittelt werden kann.
- Der Ausdruck "Vollzugsordnung für den Funkdienst" bezeichnet die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem jeweils neuesten in Kraft befindlichen Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt oder als ihm beigefügt anzusehen ist.
- Der Ausdruck "Seegebiet A1" bezeichnet ein von einer Vertragsregierung festgelegtes Gebiet innerhalb der Sprechfunkreichweite mindestens einer UKW-Küstenfunkstelle, in dem eine ununterbrochene DSC-Alarmierung zur Verfügung steht. 32
- Der Ausdruck "Seegebiet A2" bezeichnet ein von einer Vertragsregierung festgelegtes Gebiet (ohne Seegebiet A1) innerhalb der Sprechfunkreichweite mindestens einer GW-Küstenfunkstelle, in dem eine ununterbrochene DSC-Alarmierung zur Verfügung steht. 32
- Der Ausdruck "Seegebiet A3" bezeichnet ein von einem geostationären INMARSAT-Satelliten erfaßtes Gebiet (ohne Seegebiet A1 und A2), in dem eine ununterbrochene Alarmierung zur Verfügung steht.
- Der Ausdruck "Seegebiet A4" bezeichnet ein Gebiet außerhalb der Seegebiete A1, A2 und A3.
- Der Ausdruck "Kennzeichnungen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)" umfasst die Rufnummer des mobilen Seefunkdienstes, das Rufzeichen des Schiffes, Rufnummern anerkannter mobiler Satellitenfunkdienste sowie eine Seriennummer, die von den Geräten des Schiffes übertragen und zur Identifikation des Schiffes verwendet werden können.
- Der Ausdruck "anerkannter mobiler Satellitenfunkdienst" bezeichnet jeden Dienst, der ein Satellitensystem nutzt und von der Organisation für die Verwendung im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) anerkannt ist.
2 Alle anderen in diesem Kapitel verwendeten Ausdrücke und Abkürzungen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations [RR]) und in dem Internationalen Übereinkommen von 1979 über Suche und Rettung auf See (SAR) in ihren jeweils gültigen Fassungen bestimmt sind, haben die in den Radio Regulations und dem SAR-Übereinkommen bestimmte Bedeutung.
Regel IV/3 Befreiungen
1 Die Vertragsregierungen erachten es als höchst erwünscht, von den Anforderungen dieses Kapitels nicht abzuweichen; die Verwaltung kann jedoch einzelnen Schiffen teilweise oder bedingte Befreiungen von den Anforderungen der Regeln IV/7 bis 11 gewähren, vorausgesetzt,
- daß diese Schiffe die Funktionsanforderungen der Regel IV/4 erfüllen und
- daß die Verwaltung die möglichen Auswirkungen solcher Befreiungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Funksystems für die Sicherheit aller Schiffe berücksichtigt hat.
2 Eine Befreiung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden,
- falls die die Sicherheit beeinflussenden Bedingungen derart sind, daß die volle Anwendung der Regeln IV/7 bis 11 unzweckmäßig oder unnötig wäre,
- in außergewöhnlichen Umständen für eine einzelne Reise außerhalb des oder der Seegebiete, für die das Schiff ausgerüstet ist.
3 Jede Verwaltung legt der Organisation sobald wie möglich nach dem 1. Januar jeden Jahres einen Bericht vor, aus dem alle nach den Absätzen 1 und 2 während des vorangegangenen Kalenderjahres gewährten Befreiungen sowie die dafür maßgebenden Gründe hervorgehen.
Regel IV/4 Funktionsanforderungen
Jedes Schiff muß auf See in der Lage sein,
- sofern nicht in den Regeln 8.1.1 und 10.1.4.3 etwas anderes bestimmt ist, Notalarme der Richtung Schiff-Land über mindestens zwei getrennte und voneinander unabhängige Wege zu übermitteln, wobei unterschiedliche Funksysteme zu benutzen sind;
- Notalarme der Richtung Land-Schiff zu empfangen;
- Notalarme der Richtung Schiff-Schiff zu senden und zu empfangen;
- Funkverkehr zur Koordinierung von Such- und Rettungsmaßnahmen durchzuführen;
- bei Such- und Rettungsmaßnahmen Funkverkehr vor Ort durchzuführen;
- Zeichen zur Standortfeststellung zu senden und gemäß Regel V/19.2.3.2 zu empfangen; 33
- Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt zu senden und zu empfangen; 34
- vorbehaltlich der Regel 15.8 allgemeinen Funkverkehr zu und von Funksystemen oder -netzen an Land durchzuführen;
- Funkverkehr Brücke zu Brücke durchzuführen.
Regel IV/4-1 Anbieter von Satellitendiensten im GMDSS
(MSC. 239(83))Der Schiffssicherheitsausschuss legt die Kriterien, Verfahren und Vorkehrungen für die Bewertung, Anerkennung und Überprüfung der Bereitstellung von mobilen Satellitenkommunikationsdiensten im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) sowie die Aufsicht darüber nach diesem Kapitel fest
Teil B
Verpflichtungen der Vertragsregierungen 35Regel IV/5 Vorhalten von Funkdiensten
1 Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, entweder allein oder, wenn sie dies für durchführbar und notwendig hält, in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsregierungen unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen der Organisation36) geeignete Landeinrichtungen für Weltraum- und terrestrische Funkdienste vorzuhalten. Solche Funkdienste sind,
- ein Funkdienst mit Hilfe von geostationären Satelliten im mobilen Satelliten-Seefunkdienst,
- ein Funkdienst mit Hilfe von polumlaufenden Satelliten im mobilen Satelliten-Funkdienst,
- der mobile Seefunkdienst im Bereich 156 bis 174 MHz,
- der mobile Seefunkdienst im Bereich 4.000 bis 27.500 kHz und
- der mobile Seefunkdienst in den Bereichen 415 bis 535 kHz und 1.605 bis 4.000 kHz.
2 Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, der Organisation einschlägige Angaben über die Landeinrichtung im mobilen Seefunkdienst, im mobilen Satelliten-Funkdienst und im mobilen Satelliten-Seefunkdienst zur Verfügung zu stellen, die sie für die von ihr festgelegten Seegebiete vor ihren Küsten unterhält.
Regel IV/5-1 Kennzeichnungen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
1 Diese Regel gilt für alle Schiffe auf allen Reisen.
2 Jede Vertragsregierung stellt sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Kennzeichnungen für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem zu registrieren und Angaben über diese Kennzeichnungen den SAR-Leitstellen rund um die Uhr verfügbar zu machen. Gegebenenfalls sind internationale Organisationen, die Verzeichnisse dieser Kennzeichnungen führen, von den Vertragsregierungen über erfolgte Zuweisungen solcher Kennzeichnungen zu unterrichten.
Teil C
Anforderungen für SchiffeRegel IV/6 Funkanlagen
1 Jedes Schiff muß mit Funkanlagen ausgerüstet sein, die in der Lage sind, die Funktionsanforderungen nach Regel 4 während der gesamten beabsichtigten Reise sowie, falls nicht eine Befreiung nach Regel 3 vorliegt, die Anforderungen der Regel 7 und je nach dem oder den Seegebieten, die es während seiner beabsichtigten Reise durchfährt, die Anforderungen der Regel 8, 9, 10 oder 11 zu erfüllen.
2 Jede Funkanlage muß
- so untergebracht sein, daß keine schädlichen Störungen mechanischen, elektrischen oder sonstigen Ursprungs ihre ordnungsgemäße Benutzung beeinträchtigen, die elektromagnetische Verträglichkeit sichergestellt und schädliches Zusammenwirken mit anderen Geräten oder Systemen vermieden wird,
- so untergebracht sein, daß ihre größtmögliche Sicherheit und Betriebsbereitschaft gewährleistet wird,
- gegen schädliche Einflüsse von Wasser, großen Temperaturschwankungen und sonstigen widrigen Umwelteinflüssen geschützt sein,
- zur ausreichenden Beleuchtung der Bedienungselemente für den Betrieb der Funkanlage mit einer zuverlässigen, dauerhaft angebrachten elektrischen Beleuchtung versehen sein, die nicht von der Haupt- oder der Notstromquelle abhängig ist, und
- mit dem Rufzeichen, der Seefunkstellen-Rufnummer und gegebenenfalls anderen Kennungen für die Benutzung der Funkstelle deutlich gekennzeichnet sein.
3 Die zur Sicherung der Seefahrt erforderliche Überwachung der UKW-Sprechfunkkanäle muß auf der Brücke nahe der Kommandostelle unmittelbar möglich sein; erforderlichenfalls sollen auch Vorrichtungen vorhanden sein, um Funkverkehr von den Brückennocken aus abzuwickeln. Die letzte Vorschrift kann durch Verwendung tragbarer UKW-Geräte erfüllt werden.
4 Auf Fahrgastschiffen muß an der Kommandostelle ein Notfeld vorgesehen sein. Dieses Notfeld muß entweder eine einzelne Taste enthalten, die bei Betätigung einen Seenotalarm über alle für diesen Zweck an Bord erforderlichen Funkanlagen auslöst, oder je eine Taste für jede einzelne Anlage. Das Notfeld muß eindeutig und sichtbar jedesmal anzeigen, daß eine oder mehrere Tasten betätigt worden sind. Es müssen Vorrichtungen zur Vermeidung der unbeabsichtigten Auslösung der Taste vorhanden sein. Wird die Satelliten-Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition als zweites Seenotalarmierungsmittel verwendet und wird diese nicht durch Fernbedienung ausgelöst, so ist die Aufstellung einer zusätzlichen Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition im Ruderhaus in der Nähe der Kommandostelle zulässig.
5 Auf Fahrgastschiffen müssen Informationen über den Standort des Schiffs in alle entsprechenden Funkgeräte ununterbrochen und automatisch eingegeben werden, damit sie im ersten Seenotalarm enthalten sind, wenn die Taste am Notfeld gedrückt wird.
6 Auf Fahrgastschiffen muß an der Kommandostelle ein Notalarmfeld eingerichtet sein. Das Notalarmfeld muß jeden an Bord empfangenen Seenotalarm optisch und akustisch anzeigen, und es muß auch anzeigen, über welchen Funkdienst der Seenotalarm empfangen worden ist.
Regel IV/7 Funkausrüstung - Allgemeines
1 Jedes Schiff muß ausgerüstet sein
- mit einer UKW-Funkanlage zur Abwicklung von
- 1 DSC 37 auf der Frequenz 156,525 MHz (Kanal 70). Es muß möglich sein, die Aussendung von Notalarmen auf Kanal 70 von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird 38), und
- 2 Sprechfunk auf den Frequenzen 156,300 MHz (Kanal 6), 156,650 MHz (Kanal 13) und 156,800 MHz (Kanal 16);
- mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf UKW-Kanal 70, die von der nach Unterabsatz .1.1 38 geforderten getrennt oder mit ihr kombiniert sein kann;
- mit einem Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung zum Betrieb entweder im 9-GHz-Band oder auf AIS-Frequenzen, das
- 1 so untergebracht ist, dass es ohne Schwierigkeiten benutzt werden kann, und
- 2 einer der nach Regel III/6.2.2 für Überlebensfahrzeuge geforderten Radartransponder sein kann;
- mit einem Empfänger zum Empfang von Sendungen des Internationalen NAVTEX-Dienstes, wenn das Schiff auf Reisen in einem Gebiet eingesetzt ist, in dem der Internationale NAVTEX-Dienst zur Verfügung steht;
- mit einer Funkeinrichtung zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt durch ein erweitertes Gruppenrufsystem eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes, falls das Schiff auf Reisen im Seegebiet A1, A2 oder A3 eingesetzt ist, in dem jedoch ein Internationaler NAVTEX-Dienst nicht zur Verfügung steht. Jedoch können Schiffe, die ausschließlich auf Reisen in Gebieten eingesetzt sind, in denen ein Funkdienst zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt über KW-Fernschreibtelegrafie zur Verfügung steht und die mit Empfangsgeräten für diesen Funkdienst ausgerüstet sind, von der Befolgung dieser Vorschrift befreit werden; 40
- vorbehaltlich der Regel 8.3 mit einer Satelliten-Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (Satelliten-EPIRB), die
- 1 in der Lage ist, einen Notalarm über den Funkdienst über polumlaufende Satelliten im 406-MHz-Band zu senden, 41
- 2 an einem leicht zugänglichen Ort aufgestellt ist,
- 3 ohne weiteres von Hand aus der Halterung gelöst und von einer Person in ein Überlebensfahrzeug getragen werden kann,
- 4 frei aufschwimmen kann, falls das Schiff sinkt, und sich automatisch einschaltet, wenn sie aufgeschwommen ist, und
- 5 von Hand einschaltbar ist.
2 Jedes Fahrgastschiff muß mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die für Such- und Rettungsmaßnahmen das Senden und Empfangen von Funkmeldungen vor Ort ermöglichen, wobei die Flugfunkfrequenzen 121,5 MHz und 123,1 MHz an der Stelle verwendet werden, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
Regel IV/8 Funkausrüstung - Seegebiet A1
1 Zusätzlich zu der in Regel 7 geforderten Ausrüstung muß jedes Schiff, das ausschließlich auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt ist, mit einer Funkanlage ausgerüstet sein, die in der Lage ist, die Aussendung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird; diese Funkanlage muß entweder
- auf UKW DSC verwenden; diese Anforderung kann durch eine EPIRB nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei entweder die EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein muß, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten, oder
- den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406 MHz nutzen; diese Anforderung kann durch die in Regel IV/7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein muß, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten, oder
- auf GW DSC verwenden, wenn das Schiff auf Reisen innerhalb der Reichweite von mit DSC ausgestatteten GW-Küstenfunkstellen eingesetzt ist, oder
- auf KW DSC verwenden oder
- einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst nutzen; diese Anforderung kann erfüllt werden durch
- .1 eine Schiffs-Erdfunkstelle 42 oder
- .2 die in Regel IV/7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten.
2 Die in Regel 7.1.1 geforderte UKW-Funkanlage muß auch in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk abzuwickeln.
3 Schiffe, die ausschließlich auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt sind, dürfen anstelle der in Regel 7.1.6 geforderten Satelliten-EPIRB eine EPIRB mitführen, die
- in der Lage ist, einen Notalarm mittels DSC auf UKW-Kanal 70 auszusenden und die Standortfeststellung durch einen Radartransponder zu ermöglichen, der im 9-GHz-Bereich arbeitet;
- an einem leicht zugänglichen Ort aufgestellt ist,
- ohne weiteres von Hand aus der Halterung gelöst und von einer Person in ein Überlebensfahrzeug getragen werden kann,
- frei aufschwimmen kann, falls das Schiff sinkt, und sich automatisch einschaltet, wenn sie aufgeschwommen ist, und
- von. Hand einschaltbar ist.
Regel IV/9 Funkausrüstung - Seegebiete A1 und A2
1 Zusätzlich zu der in Regel 7 geforderten Ausrüstung muß jedes Schiff, das auf Reisen über das Seegebiet A1 hinaus eingesetzt Ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A2 verbleibt, ausgerüstet sein
- mit einer GW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Sicherheitsfällen auf den Frequenzen
- 1. 2 187,5 kHz mittels DSC und
- 2. 2 182 kHz mittels Sprechfunk,
- mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf 2.187,5 kHz, die von der in Unterabsatz 1.1 geforderten getrennt oder mit dieser kombiniert sein kann, sowie
- mit einer Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über einen anderen als den Funkdienst auf GW; diese Einrichtung muß entweder
- 1 den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406. MHz nutzen; diese Anforderung kann durch die in Regel 7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein muß, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten, oder
- 2 auf KW DSC verwenden oder
- 3 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst durch eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen.
- 3.1 die Ausrüstung nach Absatz 3.2 oder
- 3.2 die in Regel 7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein muß, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten.
2 Es muß möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Absätzen 1.1 und 1.3 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
3 Zusätzlich muß das Schiff in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk oder Fernschreibtelegrafie abzuwickeln, und zwar entweder .
- durch eine Funkanlage mit Arbeitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz oder 4.000 bis 27.500 kHz. Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, daß die in Absatz 1.1 geforderte Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird, oder
- durch eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes.
4 Die Verwaltung kann Schiffe, die vor dem 1. Februar 1997 gebaut worden und ausschließlich auf Reisen innerhalb des Seegebiets A2 eingesetzt sind, von der Befolgung der Vorschriften der Regeln IV/7.1.1.1 und IV/7.1.2 befreien, vorausgesetzt, diese Schiffe unterhalten, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
Regel IV/10 Funkausrüstung - Seegebiete A1, A2 und A3
1 Zusätzlich zu der in Regel 7 geforderten Ausrüstung muß jedes Schiff, das auf Reisen über die Seegebiete A1 und A2 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebietes A3 verbleibt, wenn es die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, ausgerüstet sein
- mit einer Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes, die in der Lage ist,
- 1 Not- und Sicherheitsfunkverkehr mittels Fernschreibtelegrafie abzuwickeln,
- 2 Notanrufe mit Vorrang auszulösen und zu empfangen,
- 3 für Notalarme der Richtung Land-Schiff, auch derjenigen, die für näher bezeichnete geographische Gebiete bestimmt sind, empfangsbereit zu sein,
- 4 allgemeinen Funkverkehr entweder mittels Sprechfunk oder mittels Fernschreibtelegrafie abzuwickeln;
- mit einer GW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Sicherheitsfällen auf den Frequenzen
- 1.2 187,5 kHz mittels DSC,
- 2.2 182 kHz mittels Sprechfunk;
- mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf 2.187,5 kHz, die von der in Unterabsatz .2.1 geforderten getrennt oder mit dieser kombiniert sein kann, sowie
- mit einer Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über einen Funkdienst; diese Einrichtung muß entweder
- 1 den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406 MHz nutzen; diese Anforderungen kann durch die in Regeln IV/7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein muß, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten, oder
- 2 auf KW DSC verwenden oder
- 3 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst durch eine zusätzliche Schiffs-Erdfunkstelle nutzen.
2 Zusätzlich zu der in Regel IV/7 geforderten Ausrüstung muß jedes Schiff, das auf Reisen über die Seegebiete A1 und A2 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A3 verbleibt, wenn es die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ausgerüstet sein
- mit einer GW/KW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Sicherheitsfällen auf allen Not- und Sicherheitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz und 4.000 bis 27.500 kHz mittels
- 1 DSC,
- 2 Sprechfunk und
- 3 Fernschreibtelegrafie;
- mit einem Gerät zur Unterhaltung einer DSC-Wache auf 2.187,5 kHz, 8.414,5 kHz und auf mindestens einer der Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC 4.207,5 kHz, 6.312 kHz, 12.577 kHz oder 16.804,5 kHz. Es muß jederzeit möglich sein, eine dieser Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC zu schalten. Dieses Gerät kann von der in Unterabsatz .1 geforderten Anlage getrennt oder mit dieser kombiniert sein;
- mit einer Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über einen anderen als den Funkdienst auf KW; diese Einrichtung muß entweder
- 1 den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406 MHz nutzen; diese Anforderung kann durch die in Regeln IV/7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein muß, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten, oder
- 2 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst durch eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen und
- 2.1 eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle oder
- 2.2 die in Regeln IV/7.1.8 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein muß, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten, und
- zusätzlich müssen die Schiffe in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk oder Fernschreibtelegrafie über eine GW/KW-Funkanlage mit Arbeitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz und 4.000 bis 27.500 kHz abzuwickeln. Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, daß die in Unterabsatz .1 geforderte Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird.
3 Es muß möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Unterabsätzen 1.1, 1.2, 1.4, 2.1 und 2.3 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
4 Die Verwaltung kann Schiffe, die vor dem 1. Februar 1997 gebaut worden und ausschließlich auf Reisen innerhalb der Seegebiete A2 und A3 eingesetzt sind, von der Befolgung der Vorschriften der Regeln 7.1.1.1 und 7.1.2 befreien, vorausgesetzt, diese Schiffe unterhalten, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
Regel IV/11 Funkausrüstung - Seegebiete A1, A2, A3 und A4
1 Zusätzlich zu der in Regel 7 geforderten Ausrüstung muß jedes Schiff, das in allen Seegebieten eingesetzt ist, mit den in Regel 10.2 geforderten Funkanlagen und Geräten ausgerüstet sein; jedoch wird das in Regel 10.2.3.2 geforderte Gerät nicht als Ersatz für das in Regel 10.2.3.1 geforderte Gerät anerkannt, das stets vorhanden sein muß. Zusätzlich müssen Schiffe, die auf Reisen in allen Seegebieten eingesetzt sind, die Anforderungen der Regel 10.3 erfüllen.
2 Die Verwaltung kann Schiffe, die vor dem 1 Februar 1997 gebaut worden und ausschließlich auf Reisen innerhalb der Seegebiete A2, A3 und A4 eingesetzt sind, von der Befolgung der Vorschriften der Regeln 7.1.1.1 und 7.12 befreien, vorausgesetzt, diese Schiffe unterhalten, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
Regel IV/12 Wache
1 Jedes Schiff muß auf See eine ununterbrochene Wache wie folgt unterhalten:
- auf dem DSC-UKW-Kanal 70, falls das Schiff nach Regeln IV/7.1.2 mit einer UKW-Funkanlage ausgerüstet ist;
- auf der Not- und Sicherheitsfrequenz für DSC 2 187,5 kHz, falls das Schiff nach Regel 9.1.2 oder 10.1.3 mit einer GW-Funkanlage ausgerüstet ist;
- auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC 2.187,5 kHz und 8.414,5 kHz sowie auch auf mindestens einer der Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC 4.207,5 kHz, 6.312 kHz, 12.577 kHz oder 16.804,5 kHz je nach Tageszeit und Standort des Schiffes, falls das Schiff nach Regel IV/10.2.2 oder 11.1 mit einer GW/KW-Funkanlage ausgerüstet ist. Diese Wache kann mittels eines Suchlauf-Empfängers durchgeführt werden;
- zum Empfang von Notalarmen über Satelliten der Richtung Land-Schiff, falls das Schiff nach Regel IV/10.1.1 mit einer Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes ausgerüstet ist.
2 Jedes Schiff muß auf See eine Funkwache zum Empfang einschlägiger Aussendungen von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt auf den Frequenzen unterhalten, auf denen solche Nachrichten für das Gebiet verbreitet werden, welches das Schiff gerade befährt.
3 Bis zum 1. Februar 1999 oder bis zu einem vom Schiffssicherheitsausschuß festgelegten anderen Tag muß jedes Schiff auf See, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16 unterhalten. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
Regel IV/13 Stromquellen
1 Solange das Schiff auf See ist, muß jederzeit eine ausreichende Stromversorgung vorhanden sein, um die Funkanlagen zu betreiben und alle Batterien zu laden, die Teil einer oder mehrerer Ersatzstromquellen für die Funkanlagen sind.
2 Auf jedem Schiff müssen eine oder mehrere Ersatzstromquellen vorhanden sein, um bei Ausfall der Haupt- und der Notstromquelle des Schiffes die Funkanlagen für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs zu versorgen. Die Ersatzstromquelle(n) müssen in der Lage sein, gleichzeitig die in Regeln IV/7.1.1 geforderte UKW-Funkanlage und je nach dem oder den Seegebieten, für die das Schiff ausgerüstet ist, entweder die in Regel 9.1.1 geforderte GW-Funkanlage, die in Regel IV/10.2.1 oder 11.1 geforderte GW/KW-Funkanlage oder die in Regel IV/10.1.1 geforderte Schiffs-Erdfunkstelle sowie gegebenenfalls die in den Absätzen 4, 5 und 8 genannten zusätzlichen Verbraucher während folgender Mindestzeiträume zu betreiben:
- eine Stunde auf Schiffen, auf denen eine Notstromquelle vorhanden ist, falls diese allen einschlägigen Bestimmungen der Regel II-1/42 oder 43 einschließlich der Versorgung der Funkanlagen durch diese Quelle voll entspricht, und
- sechs Stunden auf Schiffen, auf denen eine Notstromquelle, die allen einschlägigen Bestimmungen der Regel II-1/42 oder 43 einschließlich der Versorgung der Funkanlagen durch diese Quelle voll entspricht, nicht vorhanden ist.
Die Ersatzstromquelle(n) brauchen voneinander unabhängige KW- und GW-Funkanlagen nicht gleichzeitig zu versorgen.
3 Die Ersatzstromquelle(n) müssen vom Antriebssystem und vom elektrischen System des Schiffes unabhängig sein.
4 Wenn zusätzlich zur UKW-Funkanlage zwei oder mehr der in Absatz 2 genannten anderen Funkanlagen an die Ersatzstromquellen(n) angeschlossen werden können, müssen sie in der Lage sein, während des in Absatz 2.1 oder 2.2 genannten Zeitraums gleichzeitig die UKW-Funkanlage und folgende Anlagen zu versorgen:
- alle anderen Funkanlagen, die gleichzeitig mit der oder den Ersatzstromquelle(n) verbunden werden können, oder
- diejenige der anderen Funkanlagen mit der höchsten Leistungsaufnahme, falls nur eine der anderen Funkanlagen gleichzeitig mit der UKW-Funkanlage mit der oder den Ersatzstromquelle(n) verbunden werden kann.
5 Die Ersatzstromquelle(n) dürfen zur Versorgung der in Regel IV/6.2.4 geforderten elektrischen Beleuchtung benutzt werden.
6 Wenn eine Ersatzstromquelle aus einer oder mehreren wiederaufladbaren Akkumulatorenbatterien besteht,
- muß ein Gerät zur automatischen Aufladung dieser Batterien vorhanden sein, das in der Lage ist, sie innerhalb von 10 Stunden bis zur geforderten Mindestkapazität aufzuladen;
- muß die Kapazität der Batterie(n) unter Verwendung einer geeigneten Prüfmethode 43 in Abständen von längstens 12 Monaten geprüft werden, wenn das Schiff nicht auf See ist.
7 Der Ort und die Art der Unterbringung von Akkumulatorenbatterien, die als Ersatzstromquelle dienen, müssen sicherstellen
- die höchstmögliche Leistungsfähigkeit,
- eine annehmbare Lebensdauer,
- einen annehmbaren Grad an Betriebssicherheit,
- daß die Batterietemperaturen sowohl bei Betrieb als auch im Ruhezustand innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Toleranzen liegen und
- daß die Batterien bei allen Witterungsbedingungen im vollaufgeladenen Zustand wenigstens die geforderten Mindestbetriebsstunden erbringen.
8 Falls eine unterbrechungsfreie Eingabe von Informationen aus Geräten der Navigationsausrüstung einschließlich des Navigationsempfängers nach Regel IV/18, oder sonstigen Geräten in eine in diesem Kapitel geforderte Funkanlage zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Arbeitsweise erforderlich ist, ist die ständige Versorgung mit solchen Informationen bei Ausfall der Haupt- oder Notstromquelle des Schiffes durch geeignete Mittel sicherzustellen.
Regel IV/14 Leistungsnormen
Alle Ausrüstungsgegenstände, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Diese Ausrüstungsgegenstände müssen einschlägigen Leistungsnormen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen. 44
Regel IV/15 Instandhaltungsanforderungen
1 Die Ausrüstung muß so ausgelegt sein, daß ihre Hauptbestandteile ohne erneute Eichung oder Abstimmung leicht ausgetauscht werden können.
2 Die Ausrüstung muß gegebenenfalls so konstruiert und eingebaut sein, daß sie für Überprüfungen und für Zwecke der Instandhaltung an Bord leicht zugänglich ist.
3 Um die Ausrüstung ordnungsgemäß betreiben und instandhalten zu können, muß ausreichendes Informationsmaterial vorhanden sein, wobei die Empfehlungen der Organisation 45 zu beachten sind.
4 Zur Instandhaltung der Ausrüstung müssen ausreichend Werkzeuge und Ersatzteile vorhanden sein.
5 Die Verwaltung stellt sicher, daß die in diesem Kapitel geforderte Funkausrüstung so instand gehalten wird, daß die Funktionsanforderungen nach Regel IV/4 sowie die empfohlenen Leistungsnormen für diese Ausrüstung erfüllt werden.
6 Auf Schiffen, die auf Reisen in den Seegebieten A1 und A2 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See oder eine Kombination dieser Maßnahmen sicherzustellen, wie es die Verwaltung zuläßt.
7 Auf Schiffen, die auf Reisen in den Seegebieten A3 und A4 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch eine Kombination von mindestens zwei der Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See, wie es die Verwaltung zuläßt, sicherzustellen, wobei die Empfehlungen der Organisation zu beachten sind.
8 Es sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausrüstung betriebsfähig zu halten, so daß sie alle Funktionsanforderungen nach Regel 4 erfüllen kann; jedoch darf ein Schiff wegen einer Funktionsstörung an der Ausrüstung für die Abwicklung des allgemeinen Funkverkehrs nach Regel IV/4.8 nicht als seeuntüchtig angesehen oder in einem Hafen festgehalten werden, in dem Reparatureinrichtungen nicht ohne weiteres verfügbar sind, vorausgesetzt, alle zur Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs erforderlichen Funktionen können auf dem Schiff wahrgenommen werden.
9 Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRBs) müssen
- in den nachstehend genannten Zeitabständen zu jedem Aspekt ihrer betriebstechnischen Wirksamkeit einer jährlichen Überprüfung unterzogen werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Prüfung der Aussendung auf Betriebsfrequenzen, der Kodierung und der Registrierung zu legen ist:
- auf Fahrgastschiffen innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe;
- auf Frachtschiffen innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf oder 3 Monate vor oder nach dem Ausstellungstag des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe.
Die Prüfung kann an Bord des Schiffes oder bei einer zugelassenen Prüfstelle erfolgen;
- in Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, an zugelassenen Instandhaltungseinrichtungen an Land einer Instandhaltung unterzogen werden.
Regel IV/16 Funkpersonal
1 Jedes Schiff muß entsprechend den Anforderungen der Verwaltung 44 qualifiziertes Personal für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs an Bord haben. Das Personal muß über Zeugnisse verfügen, die im einzelnen in den in Frage kommenden Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichnet sind; ein Zeugnisinhaber ist zu benennen, der in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist.
2 Auf Fahrgastschiffen muß mindestens eine Person, welche die Befähigung nach Absatz 1 besitzt, beauftragt werden, in Notfällen ausschließlich Funkaufgaben wahrzunehmen.
Regel IV/17 Aufzeichnungen über den Funkverkehr
Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung und den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst sind Aufzeichnungen über Vorfälle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Funkverkehrs zu führen, die für den Schutz des menschlichen Lebens auf See wichtig erscheinen.
Regel IV/18 Aktualisierung der Position
Alle an Bord eines Schiffes, für das dieses Kapitel gilt, mitgeführten GMDSS-Geräte zur Nachrichtenübermittlung im Duplex-Verfahren (Senden/Empfangen), die in der Lage ist, automatisch die Schiffsposition in eine Notmeldung zu übernehmen, muss diese Angaben von einem internen oder externen Navigationsempfänger automatisch erhalten, sofern ein solcher Empfänger eingebaut ist. Ist kein derartiger Empfänger eingebaut, so sind der Schiffsort und der Zeitpunkt, zu dem dieser bestimmt worden ist, in Abständen von höchstens vier Stunden von Hand zu aktualisieren, solange das Schiff in Fahrt ist, so dass diese Angaben jederzeit von dem Gerät übermittelt werden können.
wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Teil A
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1 - Anwendung
1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, findet dieses Kapitel auf alle Schiffe, für welche diese Regeln gelten, sowie auf Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr Anwendung.
2 Auf Schiffe, für welche diese Regeln gelten, findet dieses Kapitel dann keine Anwendung, wenn die Schiffe die Großen Seen Nordamerikas und deren verbindende und Nebengewässer östlich bis zur unteren Ausfahrt der St. Lambert-Schleuse in Montreal in der Provinz Quebec, Kanada, befahren (1).
3 Dieses Kapitel schließt nicht aus, dass ein in Not befindliches Schiff oder Überlebensfahrzeug oder eine in Not befindliche Person alle verfügbaren Mittel einsetzt, um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, den Standort bekanntzugeben und Hilfe zu erlangen.
Regel 2 - Ausdrücke und Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
2 Alle anderen in diesem Kapitel verwendeten Ausdrücke und Abkürzungen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und in dem Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen) in ihren jeweils gültigen Fassungen bestimmt sind, haben die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und dem SAR-Übereinkommen bestimmte Bedeutung.
Regel 3 - Befreiungen
1 Die Vertragsregierungen erachten es als höchst erwünscht, von den Anforderungen dieses Kapitels nicht abzuweichen; die Verwaltung kann jedoch einzelnen Schiffen teilweise oder bedingte Befreiungen von den Anforderungen der Regeln 7 bis 11 gewähren, vorausgesetzt,
2 Eine Befreiung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden,
Jede Verwaltung meldet der Organisation alle nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Befreiungen sowie die dafür maßgebenden Gründe (4).
Regel 4 - Funktionsanforderungen (5)
1 Jedes Schiff muss auf See in der Lage sein,
Regel 4-1 - Anbieter von Satellitendiensten im GMDSS
Der Schiffssicherheitsausschuss legt die Kriterien, Verfahren und Vorkehrungen für die Bewertung, Anerkennung und Überprüfung der Bereitstellung von anerkannten mobilen Satellitenfunkdiensten im GMDSS sowie die Aufsicht darüber nach diesem Kapitel fest (8).
Teil B
Verpflichtungen der Vertragsregierungen (9)
Regel 5 - Bereitstellung von Funkdiensten
1 Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, wenn sie dies für durchführbar und notwendig hält, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsregierungen unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen der Organisation geeignete Landeinrichtungen für den mobilen Satellitenfunkdienst und den mobilen Seefunkdienst bereitzustellen (10). Solche Funkdienste sind
2 Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, der Organisation einschlägige Angaben über die Landeinrichtung im mobilen Satellitenfunkdienst und im mobilen Seefunkdienst zur Verfügung zu stellen, die sie für die von ihr festgelegten Seegebiete vor ihren Küsten unterhält (12). Jede Vertragsregierung verpflichtet sich ferner, die Organisation rechtzeitig und in geeigneter Weise über die geplante Einstellung eines dieser Dienste oder des Betriebs einer bestimmten Landeinrichtung zu unterrichten.
Regel 5-1 - GMDSS-Kennzeichnungen
1 Diese Regel gilt für alle Schiffe auf allen Reisen.
2 Jede Vertragsregierung stellt sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um GMDSS-Kennzeichnungen zu registrieren und Angaben über diese Kennzeichnungen den SAR-Leitstellen rund um die Uhr verfügbar zu machen. Gegebenenfalls sind internationale Organisationen, die Verzeichnisse dieser Kennzeichnungen führen, wie das Zugangs- und Abfragesystem des mobilen Seedienstes (MARS) der Internationalen Fernmeldeunion, von den Vertragsregierungen über erfolgte Zuweisungen solcher Kennzeichnungen zu unterrichten.
Teil C
Anforderungen für Schiffe
Regel 6 - Funkanlagen
1 Jedes Schiff muss mit Funkanlagen ausgerüstet sein, die in der Lage sind, die Funktionsanforderungen nach Regel 4 während der gesamten beabsichtigten Reise sowie, falls nicht eine Befreiung nach Regel 3 vorliegt, die Anforderungen der Regel 7 und je nach dem oder den Seegebieten, die es während seiner beabsichtigten Reise durchfährt, die Anforderungen der Regel 8, 9, 10 oder 11 zu erfüllen.
2 Jede Funkanlage muss
3 Die zur Sicherung der Seefahrt erforderliche Überwachung der UKW-Sprechfunkkanäle muss auf der Brücke nahe der Kommandostelle unmittelbar möglich sein; erforderlichenfalls sollen auch Vorrichtungen vorhanden sein, um Funkverkehr von den Brückennocken aus abzuwickeln. Die letzte Vorschrift kann durch Verwendung tragbarer UKW-Geräte erfüllt werden.
4 Auf Fahrgastschiffen muss an der Kommandostelle ein Notfeld vorgesehen sein, das
5 Wird auf Fahrgastschiffen eine EPIRB als zweites Seenotalarmierungsmittel verwendet und wird diese nicht vom Notfeld aus durch Fernbedienung ausgelöst, so ist die Aufstellung einer zusätzlichen EPIRB im Ruderhaus in der Nähe der Kommandostelle zulässig.
6 Auf Fahrgastschiffen muss an der Kommandostelle ein Notalarmfeld eingerichtet sein, das
Regel 7 - Funkausrüstung - Allgemeines
1 Jedes Schiff muss ausgerüstet sein
2 Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500, muss wenigstens ausgerüstet sein
3 Jedes Fahrgastschiff und jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr muss wenigstens ausgerüstet sein
4 Die in Absatz 2.2 und 3.2 vorgeschriebenen UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) können tragbar oder fest in ein Überlebensfahrzeug eingebaut sein. Das tragbare Gerät kann auf der Brücke gelagert werden.
5 Die in Absatz 2.1 oder 3.1 vorgeschriebenen Radar-SARTs oder AIS-SARTs müssen an Stellen aufbewahrt werden, von denen sie schnell in jedes Überlebensfahrzeug außer ein in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenes Rettungsfloß gebracht werden können. Anderenfalls muss ein Radar-SART oder ein AIS-SART in jedem Überlebensfahrzeug außer einem in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenen Rettungsfloß aufbewahrt werden. Auf Schiffen, die wenigstens zwei Radar-SARTs oder AIS-SARTs mitführen und die mit Frei-Fall-Rettungsbooten ausgerüstet sind, muss einer der Radar-SARTs oder AIS-SARTs in einem Frei-Fall-Rettungsboot aufbewahrt und der andere in unmittelbarer Nähe zur Kommandobrücke untergebracht werden, so dass er an Bord benutzt werden kann und zur Übernahme in jedes der anderen Überlebensfahrzeuge, außer ein in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenes Rettungsfloß, bereit ist.
6 Jedes Fahrgastschiff muss mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die für Such- und Rettungsmaßnahmen das Senden und Empfangen von Funkmeldungen vor Ort ermöglichen, wobei die Flugfunkfrequenzen 121,5 MHz und 123,1 MHz an der Stelle verwendet werden, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird. Diese dürfen tragbar sein.
Regel 8 - Funkausrüstung - Seegebiet A1
1 Zusätzlich zu der in Regel 7 vorgeschriebenen Ausrüstung muss jedes Schiff, das auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt ist, mit einer Funkanlage ausgerüstet sein, die in der Lage ist, die Aussendung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird; diese Funkanlage muss entweder
2 Die Anforderung in Absatz 1.1 kann erfüllt werden durch Aufstellen
Regel 9 - Funkausrüstung - Seegebiet A2
1 Zusätzlich zu der in Regel 7 vorgeschriebenen Ausrüstung muss jedes Schiff, das auf Reisen im Seegebiet A2 eingesetzt ist, ausgerüstet sein
2 Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Absätzen 1.1 und 1.3 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
3 Die Anforderung in Absatz 1.3.1 kann erfüllt werden durch Aufstellen
4 Zusätzlich muss das Schiff in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr abzuwickeln, und zwar entweder
Regel 10 - Funkausrüstung - Seegebiet A3
1 Zusätzlich zu der in Regel 7 vorgeschriebenen Ausrüstung muss jedes Schiff, das auf Reisen im Seegebiet A3 eingesetzt ist, ausgerüstet sein
2 Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Absätzen 1.1, 1.2 und 1.4 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
3 Die Anforderung in Absatz 1.4.1 kann erfüllt werden durch Aufstellen
4 Zusätzlich muss das Schiff in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr abzuwickeln, und zwar entweder
5 Die Anforderungen in den Absätzen 4.1 und 4.2 können dadurch erfüllt werden, dass die in Absatz 1.1 beziehungsweise in 1.2 vorgeschriebene Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird.
Regel 11 - Funkausrüstung - Seegebiet A4
1 Zusätzlich zu der in Regel 7 vorgeschriebenen Ausrüstung muss jedes Schiff, das auf Reisen im Seegebiet A4 eingesetzt ist, ausgerüstet sein
2 Zusätzlich muss das Schiff in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr durch eine Funkanlage mit Arbeitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 kHz bis 4.000 kHz und 4.000 kHz bis 27.500 kHz abzuwickeln. Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass die in Absatz 1.1 vorgeschriebene Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird.
3 Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Absätzen 1.1 und 1.3 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
4 Die Anforderung in Absatz 1.3 kann erfüllt werden durch Aufstellen
Regel 12 - Wachen
1 Jedes Schiff muss auf See eine ununterbrochene Funkwache zum Empfang von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehr wie folgt unterhalten:
2 Jedes Schiff muss auf See eine Funkwache zum Empfang von MSI sowie von Aussendungen im Zusammenhang mit Suche und Rettung auf den Frequenzen unterhalten, auf denen solche Nachrichten für das Gebiet verbreitet werden, welches das Schiff gerade befährt.
3 Jedes Schiff muss auf See, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache unterhalten, die an der Stelle durchzuführen ist, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, und zwar:
Regel 13 - Stromquellen
1 Solange das Schiff auf See ist, muss jederzeit eine ausreichende Stromversorgung vorhanden sein, um die Funkanlagen zu betreiben und alle Batterien zu laden, die Teil einer oder mehrerer Ersatzstromquellen für die Funkanlagen sind.
2 Auf jedem Schiff müssen eine oder mehrere Ersatzstromquellen vorhanden sein, um bei Ausfall der Haupt- und der Notstromquelle des Schiffes die Funkanlagen für die Abwicklung des Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehrs zu versorgen. Die Ersatzstromquelle beziehungsweise -quellen müssen in der Lage sein, gleichzeitig die in Regel 7.1.1 vorgeschriebene UKW-Funkanlage und je nach dem oder den Seegebieten, für die das Schiff ausgerüstet ist, entweder die in Regel 9.1.1 oder 10.1.2 vorgeschriebene GW-Funkanlage, die in Regel 11.1.1 vorgeschriebene GW/KW-Funkanlage oder die in Regel 10.1.1 vorgeschriebene Schiffs-Erdfunkstelle sowie gegebenenfalls die in den Absätzen 4, 5 und 8 genannten zusätzlichen Verbraucher während folgender Mindestzeiträume zu betreiben:
Die Ersatzstromquelle beziehungsweise -quellen brauchen voneinander unabhängige KW- und GW-Funkanlagen nicht gleichzeitig zu versorgen.
3 Die Ersatzstromquelle beziehungsweise -quellen müssen vom Antriebssystem und vom elektrischen System des Schiffes unabhängig sein.
4 Wenn zusätzlich zur UKW-Funkanlage zwei oder mehr der in Absatz 2 genannten anderen Funkanlagen an die Ersatzstromquelle beziehungsweise -quellen angeschlossen werden können, müssen sie in der Lage sein, während des in Absatz 2.1 beziehungsweise 2.2 genannten Zeitraums gleichzeitig die UKW-Funkanlage und folgende Anlagen zu versorgen:
5 Die Ersatzstromquelle beziehungsweise -quellen dürfen zur Versorgung der in Regel 6.2.4 vorgeschriebenen elektrischen Beleuchtung benutzt werden.
6 Wenn eine Ersatzstromquelle aus einer oder mehreren wiederaufladbaren Akkumulatorenbatterien besteht,
7 Der Ort und die Art der Unterbringung von Akkumulatorenbatterien, die als Ersatzstromquelle dienen, müssen Folgendes sicherstellen:
8 Ist eine unterbrechungsfreie Eingabe von Informationen aus Geräten der Navigationsausrüstung einschließlich des Navigationsempfängers nach Regel 18 oder sonstigen Geräten in eine in diesem Kapitel vorgeschriebene Funkanlage zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Arbeitsweise erforderlich, so ist die ständige Versorgung mit solchen Informationen bei Ausfall der Haupt- oder Notstromquelle des Schiffes durch geeignete Mittel sicherzustellen.
Regel 14 - Leistungsanforderungen
Alle Ausrüstungsgegenstände, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Diese Ausrüstungsgegenstände müssen einschlägigen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen (17).
Regel 15 - Instandhaltungsanforderungen
1 Die Ausrüstung muss so ausgelegt sein, dass ihre Hauptbestandteile ohne erneute Eichung oder Abstimmung leicht ausgetauscht werden können.
2 Die Ausrüstung muss gegebenenfalls so konstruiert und eingebaut sein, dass sie für Überprüfungen und für Zwecke der Instandhaltung an Bord leicht zugänglich ist.
3 Um die Ausrüstung ordnungsgemäß betreiben und instand halten zu können, muss ausreichendes Informationsmaterial vorhanden sein, wobei die Empfehlungen der Organisation (18) zu beachten sind.
4 Zur Instandhaltung der Ausrüstung müssen ausreichend Werkzeuge und Ersatzteile vorhanden sein.
5 Die Verwaltung stellt sicher, dass die in diesem Kapitel vorgeschriebene Funkausrüstung so instand gehalten wird, dass die Funktionsanforderungen nach Regel 4 sowie die empfohlenen Leistungsanforderungen für diese Ausrüstung erfüllt werden.
6 Auf Schiffen, die auf Reisen in den Seegebieten A1 oder A2 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See oder eine Kombination dieser Maßnahmen sicherzustellen, wie es die Verwaltung zulässt.
7 Auf Schiffen, die auf Reisen in den Seegebieten A3 oder A4 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch eine Kombination von mindestens zwei der Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See, wie es die Verwaltung zulässt, sicherzustellen.
8 Es sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausrüstung betriebsfähig zu halten, so dass sie alle Funktionsanforderungen nach Regel 4 erfüllen kann; jedoch darf ein Schiff wegen einer Funktionsstörung an der Ausrüstung für die Abwicklung des allgemeinen Funkverkehrs nach Regel 4.1.2 nicht als seeuntüchtig angesehen oder in einem Hafen aufgehalten werden, in dem Reparatureinrichtungen nicht ohne Weiteres verfügbar sind, vorausgesetzt, alle zur Abwicklung des Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehrs erforderlichen Funktionen können auf dem Schiff wahrgenommen werden.
9 EPIRBs müssen
Regel 16 - Funkpersonal
1 Jedes Schiff muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung befähigtes Personal für die Abwicklung des Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehrs an Bord haben (21). Das Personal muss über die einschlägigen, in den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichneten Zeugnisse verfügen; es ist ein Mitglied des Personals zu benennen, das in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist.
2 Auf Fahrgastschiffen muss mindestens eine Person, welche die Befähigung nach Absatz 1 besitzt, beauftragt werden, in Notfällen ausschließlich Funkaufgaben wahrzunehmen.
Regel 17 - Aufzeichnungen über den Funkverkehr
Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung und den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst sind an Bord Aufzeichnungen über alle Vorfälle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Funkverkehrs mitzuführen, die für den Schutz des menschlichen Lebens auf See wichtig erscheinen.
Regel 18 - Aktualisierung der Position
1 Alle an Bord eines Schiffes, für das dieses Kapitel gilt, mitgeführten GMDSS-Geräte zur Nachrichtenübermittlung im Duplex-Verfahren (Senden/Empfangen), die in der Lage sind, automatisch die Schiffsposition in eine Notmeldung zu übernehmen, müssen diese Angaben von einem internen oder externen Navigationsempfänger automatisch erhalten (22).
2 Im Fall einer Funktionsstörung des internen oder externen Navigationsempfängers sind der Schiffsort und der Zeitpunkt, zu dem dieser bestimmt worden ist, in Abständen von höchstens vier Stunden von Hand zu aktualisieren, solange das Schiff in Fahrt ist, so dass diese Angaben jederzeit von dem Gerät übermittelt werden können.
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Hinweise des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
(1) Diese Schiffe unterliegen aus Sicherheitsgründen besonderen Funkvorschriften, die in dem entsprechenden Abkommen zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika enthalten sind.
(2) Es wird auf das Gemeinsame Handbuch der IMO/IHO/WMO über Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt (MSI) (MSC.1/Rundschreiben 1310 in seiner überarbeiteten Fassung) verwiesen.
(3) Es wird auf die Entschließung mit dem Titel Bereitstellung von Funkdiensten für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) (Entschließung MSC.509(105)) verwiesen.
(4) Befreiungen sollen unter Bezugnahme auf das Rundschreiben mit dem Titel Ausstellung von Ausnahmezeugnissen nach dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 und seinen Änderungen (SLS.14/Rundschreiben 115 in seiner zuletzt geänderten Fassung) über das Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem (GISIS) der Organisation gemeldet werden.
(5) Es ist zu beachten, dass Schiffe, die GMDSS-Funktionen ausführen, die Richtlinien zur Vermeidung irrtümlicher Notalarme (Entschließung MSC.514(105)) verwenden sollen.
(6) Es wird auch auf die Regeln V/19.2.3.2 und V/19.2.4 verwiesen.
(7) Es ist zu beachten, dass Schiffe möglicherweise in der Lage sein müssen, bestimmte Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt zu empfangen, während sie im Hafen liegen.
(8) Es wird auf die Kriterien für die Bereitstellung mobiler Satellitenkommunikationssysteme im GMDSS (Entschließung A.1001(25)) und den Leitfaden für interessierte GMDSS-Satellitenfunkdienstanbieter (MSC.1/Rundschreiben 1414) verwiesen.
(9) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
(11) Es wird auf die Umsetzung des NAVTEX-Systems als Bestandteil des Weltweiten Nautischen Warndienstes (Entschließung A.617(15)) verwiesen.
(12) Von Vertragsregierungen übermittelte Angaben werden über GISIS zur Verfügung gestellt.(13) Es wird auf die Leitlinien für den Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt und im Zusammenhang mit Suche und Rettung gemäß den Erfordernissen des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) (MSC.1/Rundschreiben 1645) verwiesen.
(14) Es wird auf die Entschließung mit dem Titel Zielfahrtfähigkeit für Suche und Rettung (Entschließung A.616(15)) verwiesen.
(15) Zur Bestimmung der elektrischen Leistung, die von der Ersatzstromquelle für jede einzelne in einer Notlage erforderliche Funkanlage zu erbringen ist, wird als Anhaltspunkt folgende Formel empfohlen: die Hälfte der für den Sendebetrieb erforderlichen Stromaufnahme plus die für den Empfangsbetrieb erforderliche Stromaufnahme plus die Stromaufnahme aller zusätzlichen Verbraucher.
(16) Eine Methode zur Prüfung der Kapazität einer Akkumulatorenbatterie ist, die Batterie bei normaler Betriebsbelastung und -dauer vollständig zu entladen und wieder aufzuladen. Der Ladezustand kann jederzeit ermittelt werden, dies sollte jedoch ohne nennenswerte Entladung der Batterie geschehen, wenn das Schiff auf See ist.
(17) Es wird auf die folgenden von der Organisation angenommenen Entschließungen verwiesen:
Allgemeine Vorschriften
- Allgemeine Anforderungen für auf Schiffen mitgeführte Funkausrüstungen als Teil des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) und für elektronische Navigationshilfen (Entschließung A.694(17));
- Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschließung MSC.191(79) in ihrer zuletzt geänderten Fassung);
- Leistungsanforderungen für das Brücken-Alert-Management (Entschließung MSC.302(87));
UKW-Ausrüstung
- Leistungsanforderungen für schiffsseitige UKW-Funkanlagen für Sprechverbindungen und Digitalen Selektivruf (Entschließung MSC.511(105));
- Leistungsanforderungen für tragbare UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Überlebensfahrzeuge (Entschließung MSC.515(105));
- Empfehlung zu Leistungsanforderungen für tragbare UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für den Einsatz vor Ort (Luftfahrt) (Anlage 1 zu Entschließung MSC.80(70) in ihrer zuletzt geänderten Fassung);
GW- und KW-Ausrüstung
- Leistungsanforderung für Systeme zur Verbreitung und Abstimmung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt unter Verwendung von Kurzwellen-Schmalband-Fernschreibtelegrafie (Entschließung MSC.507(105));
- Leistungsanforderungen für schiffsseitige GW- und GW/KW-Funkanlagen für Sprechverbindungen, Digitalen Selektivruf und den Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie im Zusammenhang mit Suche und Rettung (Entschließung MSC.512(105));
- Leistungsanforderungen für den Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie im Zusammenhang mit Suche und Rettung über GW (NAVTEX) und KW (Entschließung MSC.508(105));
Schiffs-Erdfunkstellen und Ausrüstung für den erweiterten Gruppenruf (EGC)
- Leistungsanforderungen für Inmarsat-C-Schiffs-Erdfunkstellen zur Abwicklung von Fernschreibverkehr (Entschließung MSC.513(105));
- Überarbeitete Leistungsanforderungen für Ausrüstung für den erweiterten Gruppenruf (EGC) (Entschließung MSC.306(87) in ihrer zuletzt geänderten Fassung);
- Leistungsanforderungen für eine Schiffs-Erdfunkstelle zur Verwendung im GMDSS (Entschließung MSC.434(98));
Integrierte Funkkommunikationssysteme
- Leistungsanforderungen für ein schiffsseitiges integriertes Kommunikationssystem bei Verwendung im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) (Entschließung MSC.517(105));
Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition
- Leistungsanforderungen für Vorrichtungen zur Aufschwimmfreigabe und Inbetriebsetzung von Notfunkgeräten (Entschließung A.662(16));
- Leistungsanforderungen für frei aufschwimmende Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB), die auf 406 MHz senden (Entschließung MSC.471(101));
Transponder und Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung
- Leistungsanforderungen für Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (Entschließung MSC.510(105));
- Leistungsanforderungen für AIS-Seenotrettungs-Transponder (AIS-SART) auf Überlebensfahrzeugen zur Verwendung bei der Seenotrettung (Entschließung MSC.246(83)).
(18) Es wird auf die Allgemeinen Anforderungen für auf Schiffen mitgeführte Funkausrüstungen als Teil des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) und für elektronische Navigationshilfen (Entschließung A.694(17)), die Allgemeinen Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) aller elektrischen und elektronischen Schiffsausrüstung (Entschließung A.813(19)) und die Klarstellungen zu bestimmten Anforderungen in IMO-Leistungsnormen für GMDSS-Ausrüstungen (MSC/Rundschreiben 862) verwiesen.
(19) Es wird auf die Richtlinien für die jährliche Überprüfung von Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRBs) (MSC.1/Rundschreiben 1040/Rev.2) und die Richtlinien zur Vermeidung irrtümlicher Notalarme (Entschließung MSC.514(105)) verwiesen.
(20) Es wird auf die Richtlinien für die landseitige Instandhaltung von Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) (MSC.1/Rundschreiben 1039/Rev.1) verwiesen.
(21) Es wird auf Kapitel IV Abschnitt B-IV/2 des STCW-Codes verwiesen.
(22) Die Anforderungen an die automatische Aktualisierung der Schiffsposition sind in den Entschließungen MSC.511(105), MSC.512(105) und MSC.513(105) enthalten.
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Kapitel V
Sicherung der Seefahrt
Regel 19-1 - Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen
5 Die Absätze 4.1 und 4.2
4.1 Schiffe müssen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit einem System ausgerüstet sein, das die Angaben nach Absatz 5 automatisch übermittelt:
- am oder nach dem 31. Dezember 2008 gebaute Schiffe;
- vor dem 31. Dezember 2008 gebaute Schiffe, die laut Zeugnis
- die Seegebiete A1 und A2 nach der Begriffsbestimmung in den Regeln IV/2.1.12 und IV/2.1.13 oder
- die Seegebiete A1, A2 und A3 nach der Begriffsbestimmung in den Regeln IV/2.1.12, IV/2.1.13 und IV/2.1.1 4
- befahren dürfen: spätestens bei der ersten Besichtigung * ihrer Funkanlage nach dem 31. Dezember 2008;
- vor dem 31. Dezember 2008 gebaute Schiffe, die laut Zeugnis die Seegebiete A1, A2, A3 und A4 nach der Begriffsbestimmung in den Regeln IV/2.1.12, IV/2.1.13, IV/2.1.14 und IV/2.1.15 befahren dürfen: spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 1. Juli 2009. Diese Schiffe müssen jedoch den Vorschriften des Unterabsatzes 2 entsprechen, wenn sie die Seegebiete A1, A2 und A3 befahren.
4.2 Unabhängig von ihrem Baudatum brauchen Schiffe, die mit einem automatischen Identifikationssystem (AIS) im Sinne der Regel 19.2.4 ausgerüstet sind und ausschließlich das Seegebiet A1 nach der Begriffsbestimmung in Regel IV/2.1.12 befahren, den Vorschriften der vorliegenden Regel nicht zu entsprechen.
werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"4.1 Schiffe (1) müssen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit einem System ausgerüstet sein, das die Angaben nach Absatz 5 automatisch übermittelt:
befahren dürfen: spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 31. Dezember 2008;
4.2 Unabhängig von ihrem Baudatum brauchen Schiffe, die mit einem automatischen Identifikationssystem (AIS) im Sinne der Regel 19.2.4 ausgerüstet sind und ausschließlich das Seegebiet A1 nach der Begriffsbestimmung in Regel IV/2.1.15 befahren, den Vorschriften der vorliegenden Regel nicht zu entsprechen."
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(1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Leitlinien für die Besichtigung von Schiffen und die Erteilung von Zeugnissen an Schiffe, die verpflichtet sind, LRIT-Informationen zu übermitteln (MSC.1/Rundschreiben 1307), verwiesen.
(2) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Es wird auf die Einheitliche Interpretation des Begriffs "erste Besichtigung" entsprechend den SOLAS-Regeln (MSC.1/Rundschreiben 1290) verwiesen.
6 Die im Anhang zur Anlage enthaltenen bisherigen Muster des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe, des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe, des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe, des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Fahrgastschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Frachtschiffe, einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsverzeichnisse zur Fahrgastschiffsicherheit (Muster P), zur Frachtschiffsicherheit (Muster E), zur Funk-Sicherheit von Frachtschiffen (Muster R) und zur Frachtschiffsicherheit (Muster C), werden durch folgende Muster ersetzt:
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Form des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe Dieses Zeugnis wird durch ein Ausrüstungsverzeichnis (Form P) ergänzt.
für Auslandfahrt / beschränkte 1 Auslandfahrt Ausgestellt nach den Vorschriften des im Namen der Regierung von ................................................................................................................................. durch .................................................................................................................................................................... Angaben zum Schiff 2 Name des Schiffes............................................................................................................................................... Unterscheidungssignal........................................................................................................................................... Heimathafen.......................................................................................................................................................... Bruttoraumzahl-/gehalt.......................................................................................................................................... Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2)......................................................................... IMO-Nummer..................................................................................................................................................... Baudatum: Es sind alle zutreffenden Daten einzutragen. Hiermit wird bescheinigt, 1 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel I/7 des Übereinkommens besichtigt worden ist; 2 daß die Besichtigung ergeben hat, 2.1 daß das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens entspricht in Bezug auf
2.2 dass das Schiff Teil G des Kapitels II-1 des Übereinkommens entspricht und ........... als Brennstoff verwendet/nicht zutreffend; 1 2.3 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf baulichen Brandschutz, (Brand)Feuersicherheits systeme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht; 2.4 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens vorhanden sind; 2.5 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist; 2.6 daß das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in bezug auf die Funkanlagen entspricht; 2.7 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Anforderungen des Übereinkommens entspricht; 2.8 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht; 2.9 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist; 2.10 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens entspricht; 2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/17 / III/38 1 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 1; 2.12 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen für Maschinen und elektrische Anlagen/des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen 1 beigefügt/nicht beigefügt 1 ist. 3 dass ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 1 worden ist.
_______________ | " Muster des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Fahrgastschiffsicherheit (Muster P) zu ergänzen
für Auslandfahrt/beschränkte Auslandfahrt 1 Ausgestellt nach den Vorschriften des im Namen der Regierung von ...................................................................... durch................................................................................................................................................................. Angaben zum Schiff 2 Name des Schiffes .......................................................................................................................................... Unterscheidungssignal.................................................................................................................................... Heimathafen................................................................................................................................................... Bruttoraumzahl/-gehalt ................................................................................................................................. Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2) 3 .......................................................... IMO-Nummer (1) .......................................................................................................................................... Baudatum: Datum des Bauvertrags .......................................................................... Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand Ablieferungsdatum.............................................................................................................................. Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder Veränderung größerer Art begonnen wurde (sofern zutreffend) Es sind alle zutreffenden Daten einzutragen. Hiermit wird bescheinigt, 1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel I/7 des Übereinkommens besichtigt worden ist; 2 dass die Besichtigung ergeben hat, 2.1 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens entspricht in Bezug auf
2.2 dass das Schiff Teil G des Kapitels II-1 des Übereinkommens entspricht und .......................... als Brennstoff verwendet/nicht zutreffend 1; 2.3 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf baulichen Brandschutz, Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht; 2.4 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind; 2.5 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät ausgerüstet ist; 2.6 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht; 2.7 dass die Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind und diesen in ihrer Wirkungsweise entsprechen; 2.8 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht; 2.9 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern und Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geltenden Fassung ausgerüstet ist; 2.10 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht; 2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/17 / III/38 (1) des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 1; 2.12 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen von Maschinen und elektrischen Anlagen/des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen 1 beigefügt/nicht beigefügt 1 ist; 3 dass ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 1 worden ist. Dieses Zeugnis gilt bis ............................................................................................................... Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: .......................... (TT/MM/JJJJ)
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Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe (Form P) Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe zu verbinden Ausrüstungsverzeichnis in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der 1988 geänderten Fassung 1 Angaben zum Schiff Name des Schiffes............................................................................................................... Unterscheidungssignal......................................................................................................... Fahrgastzahl laut Zeugnis.................................................................................................... Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen............. 2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und
15.7)
5 Navigationssysteme und -ausrüstung im Einzelnen
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Ausrüstungsverzeichnis zur Fahrgastschiffsicherheit (Muster P) Ausrüstungsverzeichnis nach Maßgabe des 1 Angaben zum Schiff Name des Schiffes ........................................................................................................................ Unterscheidungssignal.................................................................................................................. Fahrgastzahl laut Zeugnis ............................................................................................................. Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen ..................................... 2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und 15.7) 4.1 Dopplung von Geräten ........................ 4.2 Landseitige Instandhaltung ........................ 4.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See ........................ 5 Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
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Form des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis (Form E) zu ergänzen.
Ausgestellt nach den Vorschriften des im Namen der Regierung von durch.............................................................................................................................................................. Angaben zum Schiff 1 Name des Schiffes........................................................................................................................................... Unterscheidungssignal ..................................................................................................................................... Heimathafen.................................................................................................................................................... Bruttoraumzahl/-gehalt.................................................................................................................................... Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 2................................................................................................ Länge des Schiffes (Regel III/3.12).................................................................................................................. IMO-Nummer................................................................................................................................................ Schiffstyp 3 Massengutschiff Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde ........................................................ Hiermit wird bescheinigt, 1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel I/8 des Übereinkommens besichtigt worden ist; 2 dass die Besichtigung ergeben hat, 2.1 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf (Brand)[Feuer]sicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht; 2.2 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens vorhanden sind; 2.3 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist; 2.4 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht; 2.5 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist; 2.6 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens entspricht; 2.7 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17/III/383 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 3; 2.8 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen 3 beigefügt/nicht beigefügt 3 ist; 3 dass das Schiff in Übereinstimmung mit Regel III/26.1.1.14 innerhalb des Einsatzgebietes ............................................. betrieben wird; 4 dass ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 3 worden ist.
___________ 2) Nur für Öl-, Chemikalien- und Gastankschiffe. 3) Nichtzutreffendes streichen. 4) In Fällen von selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungsbooten an Bord wird auf die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1983 (MSC.6(48)) verwiesen, die auf Schiffe Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Juli 1998 gebaut wurden. 5) Einzutragen ist das Ablaufdatum, wie es nach Regel I/14 Buchstabe a des Übereinkommens von der Verwaltung festgelegt wurde. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum im Sinne der Regel I/2 Buchstabe n des Übereinkommens, sofern es nicht nach Regel I/14 Buchstabe h geändert wurde. |
Muster des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster E) zu ergänzen
Ausgestellt nach den Vorschriften des im Namen der Regierung von ............................................................................................... durch............................................................................................................................................ Angaben zum Schiff 1 Name des Schiffes .............................................................................................................................................. Unterscheidungssignal........................................................................................................................................ Heimathafen........................................................................................................................................................ Bruttoraumzahl/-gehalt ...................................................................................................................................... Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 2 .............................................................................................. Länge des Schiffes (Regel III/3.12) .................................................................................................................. IMO-Nummer (1) .............................................................................................................................................. Schiffstyp 3 Massengutschiff Öltankschiff Chemikalientankschiff Gastankschiff Frachtschiff eines anderen Typs als die oben genannten Typen Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde Hiermit wird bescheinigt, 1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel I/8 des Übereinkommens besichtigt worden ist; 2 dass die Besichtigung ergeben hat, 2.1 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht; 2.2 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind; 2.3 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät ausgerüstet ist; 2.4 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht; 2.5 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern und Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geltenden Fassung ausgerüstet ist; 2.6 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht; 2.7 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-2/17 / III/38 3 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 3; 2.8 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen 3 beigefügt/nicht beigefügt 3 ist; 3 dass das Schiff in Übereinstimmung mit Regel III/26.1.1.14 innerhalb der Grenzen des Einsatzgebiets ........................... eingesetzt wird; 4 dass ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 3 worden ist. Dieses Zeugnis gilt bis ............................................................................................................................
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Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form E) (MSC.99(73) und MSC.100(73); Protokoll 1988; MSC. 152(78), MSC 154(78), MSC. 170(79), MSC. 171(79); MSC. 216(82), MSC 227(82); MSC.256(84); MSC.258(84); MSC. 282(86); MSC. 283(86); MSC.338(91); MSC.344(91); MSC.380(94); MSC.456(101)) Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe zu verbinden Ausrüstungsverzeichnis in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der 1988 geänderten Fassung 1 Angaben zum Schiff Name des Schiffes................................................................................................................................................ Unterscheidungssignal............................................................................................................................................ 2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
3 Navigationsaussysteme und -ausrüstung im Einzelnen
____________ | Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster E)
Ausrüstungsverzeichnis nach Maßgabe des 1 Angaben zum Schiff Name des Schiffes .......................................................................................................................... Unterscheidungssignal.................................................................................................................... 2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
3 Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
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Form des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis (Form R) zu ergänzen
Ausgestellt nach den Vorschriften des im Namen der Regierung von durch................................................................................................................................................................ (ermächtigte Person oder Organisation) Angaben zum Schiff 1. Name des Schiffes............................................................................................................................................. Unterscheidungssignal......................................................................................................................................... Heimathafen........................................................................................................................................................ Bruttoraumzahl/-gehalt........................................................................................................................................ Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2)........................................................................ IMO-Nummer................................................................................................................................................... Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde.............................. Hiermit wird bescheinigt, 1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel I/9 des Übereinkommens besichtigt worden ist; 2 dass die Besichtigung ergeben hat, 2.1 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht; 2.2 dass die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Anforderungen des Übereinkommens entspricht; 3 dass ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 2 worden ist.
________ 2) Nichtzutreffendes streichen. 3) Einzutragen ist das Ablaufdatum, wie es nach Regel I/14 Buchstabe a des Übereinkommens von der Verwaltung festgelegt wurde. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum im Sinne der Regel I/2 Buchstabe n des Übereinkommens, sofern es nicht nach Regel I/14 Buchstabe h geändert wurde. | Muster des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Funk-Sicherheit von Frachtschiffen (Muster R) zu ergänzen
Ausgestellt nach den Vorschriften des im Namen der Regierung von .............................................................................. durch............................................................................................................................................................. Angaben zum Schiff 1 Name des Schiffes ........................................................................... Unterscheidungssignal ........................................................................... Heimathafen ........................................................................... Bruttoraumzahl/-gehalt ........................................................................... Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2) 2 ........................................................................... IMO-Nummer (1) ........................................................................... Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde .................................... Hiermit wird bescheinigt, 1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel I/9 des Übereinkommens besichtigt worden ist; 2 dass die Besichtigung ergeben hat, 2.1 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht; 2.2 dass die Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind und diesen in ihrer Wirkungsweise entsprechen; 3 dass ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 3 worden ist. Dieses Zeugnis gilt bis .......................................................................................................................................... Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: ............ (TT/MM/JJJJ)
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Ausrüstungsverzeichnis zum Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form R) Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu verbinden Ausrüstungsverzeichnis der Funkeinrichtungen in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der 1988 geänderten Fassung 1 Angaben zum Schiff Name des Schiffes.................................................................................................................................................. Unterscheidungssignal.............................................................................................................................................. Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen.................................. 2 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
3 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und 15.7)
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Ausrüstungszeugnis zur Funk-Sicherheit von Frachtschiffen (Muster R) Ausrüstungsverzeichnis nach Maßgabe des 1 Angaben zum Schiff Name des Schiffes ........................................................................... Unterscheidungssignal ........................................................................... Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen ..... 2 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
3 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und 15.7) 3.1 Dopplung von Geräten ........................................................................... 3.2 Landseitige Instandhaltung ........................................................................... 3.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See ........................................................................... Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
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Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Fahrgastschiffe
(weggefallen) |
Muster des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Fahrgastschiffe Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Fahrgastschiffsicherheit (Muster P) zu ergänzen
für Auslandfahrt/beschränkte Auslandfahrt 1 Ausgestellt nach den Vorschriften des im Namen der Regierung von ................................................................ durch................................................................................................... Angaben zum Schiff 2 Name des Schiffes ................................................................................................................................. Unterscheidungssignal .......................................................................................................................... Heimathafen .......................................................................................................................................... Bruttoraumzahl/-gehalt ....................................................................................................................... Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2) 3 .................................................. IMO-Nummer(1) .................................................................................................................................. Baudatum: Datum des Bauvertrags ...................................................................................... Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand ...................................................................................... Ablieferungsdatum....................................................... Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder Veränderung größerer Art begonnen wurde (sofern zutreffend) .............. Es sind alle zutreffenden Daten einzutragen. Hiermit wird bescheinigt, 1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel VIII/9 des Übereinkommens besichtigt worden ist; 2 dass das Schiff als Reaktorschiff allen Vorschriften des Kapitels VIII des Übereinkommens und dem für das Schiff genehmigten Sicherheitsbericht entspricht und 2.1 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens entspricht in Bezug auf
2.2 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf baulichen Brandschutz, Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht; 2.3 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Strahlenschutzsysteme und -ausrüstung entspricht; 2.4 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind; 2.5 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät ausgerüstet ist; 2.6 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht; 2.7 dass die Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind und diesen in ihrer Wirkungsweise entsprechen; 2.8 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht; 2.9 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern und Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geltenden Fassung ausgerüstet ist; 2.10 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht; 2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/17 / III/38 (1) des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 1; 2.12 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen von Maschinen und elektrischen Anlagen/des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen 1 beigefügt/nicht beigefügt 1 ist. Dieses Zeugnis gilt bis .......................................................................................................................................... Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: ............ (TT/MM/JJJJ)
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Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Frachtschiffe
(weggefallen) |
Muster des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Frachtschiffe Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster C) zu ergänzen
Ausgestellt nach den Vorschriften des im Namen der Regierung von ....................................................................................... durch................................................................................................................................................................. Angaben zum Schiff 1 Name des Schiffes ........................................................................... Unterscheidungssignal ........................................................................... Heimathafen ........................................................................... Bruttoraumzahl/-gehalt ........................................................................... Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 2 ........................................................................... Länge des Schiffes (Regel III/3.12) ........................................................................... Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2) 3 ........................................................................... IMO-Nummer (1) ........................................................................... Schiffstyp 4 Massengutschiff Baudatum: Datum des Bauvertrags ................................. Es sind alle zutreffenden Daten einzutragen. Hiermit wird bescheinigt, 1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel VIII/9 des Übereinkommens besichtigt worden ist; 2 dass das Schiff als Reaktorschiff allen Vorschriften des Kapitels VIII des Übereinkommens und dem für das Schiff genehmigten Sicherheitsbericht entspricht und 2.1 dass der Zustand der Bauausführung, der Maschinen und der Ausrüstung, wie in Regel I/10 bezeichnet (soweit zur Erfüllung der Regel VIII/9 anwendbar), einschließlich der Reaktor-Antriebsanlage und des Kollisionsschutzaufbaus, zufriedenstellend ist und dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1 und II-2 des Übereinkommens (mit Ausnahme der Vorschriften über Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne) entspricht; 2.2 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht; 2.3 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind; 2.4 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät ausgerüstet ist; 2.5 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht; 2.6 dass die Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind und diesen in ihrer Wirkungsweise entsprechen; 2.7 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht; 2.8 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern und Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geltenden Fassung ausgerüstet ist; 2.9 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften der Regeln entspricht, soweit diese auf das Schiff anwendbar sind; 2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel / den Regeln II-1/55 / II-2/17 / III/38 (4) des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 4; 2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen von Maschinen und elektrischen Anlagen/des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen 4 beigefügt/nicht beigefügt 4 ist. Dieses Zeugnis gilt bis .......................................................................................................................................... Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: ............ (TT/MM/JJJJ)
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Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form C) Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu verbinden Ausrüstungsverzeichnis in Übereinstimmung mit dem 1 Angaben zum Schiff Name des Schiffes....................................................................................................................................................... Unterscheidungssignal.................................................................................................................................. Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen..................................... 2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und 15.7)
5 Navigationssysteme und -ausrüstung im Einzelnen
______________ | Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster C)
Ausrüstungsverzeichnis nach Maßgabe des 1 Angaben zum Schiff Name des Schiffes ................................................................................... Unterscheidungssignal ............................................................................. Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen ........ 2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und 15.7) 4.1 Dopplung von Geräten .......................................................................................................... 4.2 Landseitige Instandhaltung ................................................................................................... 4.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See ..................................................................................... 5 Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
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