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Transportblatt 9 RADIOAKTIVE STOFFE IN TYP-A-VERSANDSTÜCKEN
UN-Nr. 2915, 2977, 2978, 3327, 3332, 3333 soweit zutreffend


1 Allgemeines
2.7.2,Versandstück (e) (a) Radioaktive Stoffe in Mengen, von denen nur eine begrenzte Gefährdung durch Strahlung ausgeht, dürfen in Typ-A-Versandstücken befördert werden, die so ausgelegt sind, dass sie den Beanspruchungen bei normalen Beförderungsbedingungen standhalten.
6.4.11.2 (b) Sind spaltbare Stoffe vorhanden, ausgenommen solche, die einer der Vorschriften gemäß 6.4.11.2 entsprechen, müssen zusätzlich zu den in diesem Transportblatt zusammengefassten Vorschriften auch die Vorschriften des Transportblattes 13 erfüllt werden.
2 Eigenschaften / Stoffe
(a) Radioaktive Stoffe
2.7.2,
2.7.7.1.4.1,
2.7.7.1.4.2
  (i) mit einer Aktivität von höchstens A1, wenn es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form handelt, oder
2.7.7.2.1 - 2.7.7.2.6   (ii) mit einer Aktivität von höchstens A2, wenn es sich um andere als radioaktive Stoffe in besonderer Form handelt, oder
    (iii) bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweilige Aktivitäten bekannt sind, gilt die in 2.7.7.1.4.2 genannte Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks.
1.1.3.5 (b) Damit die Übereinstimmung mit allen in diesem Code enthaltenen zutreffenden Vorschriften für gefährliche Güter gegeben ist, müssen andere gefährliche Eigenschaften der Stoffe, die diesem Transportblatt entsprechen, beim Ausfertigen der Beförderungspapiere, beim Verpacken, Kennzeichnen, Beschriften, Plakatieren, Stauen, Trennen und bei der Beförderung berücksichtigt werden.
  3 Bemerkungen
  3.1 Höchstzulässige Dosisleistung
2.7.6.1.1,
2.7.8.1 - 2.7.8.3
(a) Die Grenzwerte für die Dosisleistung bei Versandstücken oder Umpackungen sind:
    (i) 0,1 mSv/h im Abstand von 1 m von den äußeren Oberflächen des Versandstücks oder der Umpackung, sofern sie nicht unter ausschließlicher Verwendung befördert werden,
    (ii) 2 mSv/h an jeder äußeren Oberfläche des Versandstücks oder der Umpackung, sofern sie nicht unter ausschließlicher Verwendung und aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden,
    (iii) 10 mSv/h an jeder äußeren Oberfläche eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstücks.
7.1.14.7.1,
Tabelle unter 7.1.14.5.1, Fußnote (a)
(b) Die Dosisleistung darf an jedem Punkt auf der äußeren Oberfläche von Versandstücken oder Umpackungen, die in oder auf einem Schienenfahrzeug oder Straßenfahrzeug unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, 2 mSv/h nur dann überschreiten, wenn
    (i) das Fahrzeug einen geschlossenen Aufbau hat, durch den der Zutritt durch Unbefugte während der Beförderung verhindert wird;
    (ii) das Versandstück oder die Umpackung so befestigt ist, dass ihre Lage innerhalb des geschlossenen Aufbaus bei Routinebeförderungen unverändert bleibt, und
    (iii) zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Belade- und Entladearbeiten durchgeführt werden.
7.1.14.9 (c) Versandstücke oder Umpackungen mit einer Oberflächendosisleistung von mehr als 2 mSv/h dürfen, sofern sie nicht in oder auf einem Fahrzeug unter ausschließlicher Verwendung gemäß 3.1(b) befördert werden, mit dem Schiff nur aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden.
  (d) Die Dosisleistung darf bei Schienenfahrzeugen oder Straßenfahrzeugen, die mit dem Schiff befördert werden, die folgenden Werte nicht überschreiten:
7.1.14.7.2   (i) 2 mSv/h an jedem Punkt der Außenflächen des Fahrzeugs einschließlich der Dach- und Bodenflächen oder bei offenen Fahrzeugen an jedem Punkt der von den Außenkanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen sowie an jedem Punkt der oberen Ladungsoberfläche und der äußeren Bodenfläche des Fahrzeugs und
7.1.14.7.3   (ii) 0,1 mSv/h an jedem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den Außenseiten des Fahrzeugs gebildet werden oder, wenn die Ladung in einem offenen Fahrzeug befördert wird, an jedem Punkt im Abstand von 2 m von den Außenkanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen.
  3.2 Kontamination
4.1.9.1.2,
4.1.9.1.4
  Die nicht festhaftende Kontamination auf den Außenseiten von Versandstücken und auf den Innen- und Außenseiten von Umpackungen, Frachtcontainern, Tanks und IBC muss so gering wie möglich sein und darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
    (a) Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität: 4 Bq/cm2
    (b) alle anderen Alphastrahler: 0,4 Bq/cm2
  3.3 Dekontamination
7.1.14.11 (a) Beförderungsmittel und Ausrüstungen, die regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden.
7.1.14.11 (b) Beförderungsmittel, Ausrüstungen oder Teile davon, die im Verlauf der Beförderung von radioaktiven Stoffen über die in 3.2 festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder an der Oberfläche eine Dosisleitung von mehr als 5 µSv/h aufweisen, müssen so schnell wie möglich durch eine sachkundige Person dekontaminiert werden und dürfen erst wiederverwendet werden, wenn die nicht festhaftende Kontamination die in 3.2 festgelegten Werte nicht überschreitet. Außerdem muss die von der festhaftenden Kontamination herrührende Dosisleistung an den Oberflächen nach der Dekontamination geringer sein als 5 µSv/h.
7.1.14.13 (c) Die zur Beförderung von radioaktiven Stoffen oder oberflächenkontaminierten Gegenständen unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten Umpackungen, Frachtcontainer, Tanks, IBC und Beförderungsmittel dürfen nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur so lange von den Vorschriften gemäß 3.2 und 3.3(b) ausgenommen werden, wie sie unter dieser spezifischen ausschließlichen Verwendung bleiben.
5.1.3.2 (d) Tanks und IBC, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wurden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, sofern sie nicht unter den Wert von einem Zehntel der in 3.2 festgelegten Grenzwerte dekontaminiert wurden.
  3.4 Beförderungspapiere
5.4.1.5.7.1,
5.4.1.5.7.2,
5.4.1.5.7.3
(a) Die Beförderungspapiere müssen die zutreffenden Angaben über die Sendung ( 5.4.1.5.7.1) und Informationen für die Beförderer ( 5.4.1.5.7.2 und 5.4.1.5.7.3) enthalten.
1.1.3.5 (b) Versandstücke mit Stoffen, die zusätzlich andere gefährliche Eigenschaften aufweisen, müssen in den Beförderungspapieren gemäß anderen Vorschriften dieses Code beschrieben werden; siehe 2 (b).
  4 Verpackung
  4.1 Verpackung / Versandstück
6.4.7 (a) Typ A-Versandstücke müssen den in 6.4.7 genannten Vorschriften entsprechen.
6.4.6.1 (b) Typ A-Versandstücke, die zur Beförderung von 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen außerdem den in 6.4.6.1 bis 6.4.6.4 genannten Vorschriften entsprechen.
5.1.5.3.3,
6.4.11.2
(c) Außer für Versandstücke, die 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid oder spaltbare Stoffe in Mengen enthalten, die gemäß 6.4.11.2 nicht ausgenommen sind, ist die Zulassung des Versandstückmusters nicht erforderlich. Der Versender muss jedoch darauf vorbereitet sein, der betreffenden zuständigen Behörde die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachzuweisen.
5.1.5.3.1, 6.4.22.1, 6.4.22.4, 6.4.11.2 (d) Die Zulassung der Bauart durch die zuständige Behörde ist für Versandstücke erforderlich, die für 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid oder für spaltbare Stoffe in Mengen ausgelegt sind, die gemäß 6.4.11.2 nicht ausgenommen sind.
6.4.22.5, 6.4.23.8 (e) Handelt es sich bei dem radioaktiven Inhalt um radioaktive Stoffe in besonderer Form, ist die unilaterale Zulassung der Bauart der radioaktiven Stoffe in besonderer Form erforderlich.
4.1.9.1.6 (f) Pyrophore radioaktive Stoffe müssen in geeigneter Weise inertisiert werden.
6.4.24.1 - 6.4.24.4 (g) Versandstücke und Stoffe, die früheren Ausgaben der IAEO-Vorschriften entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Übergangsvereinbarungen nach 6.4.24.1 - 6.4.24.4 weiterverwendet werden.
  4.2 Gemischter Inhalt von Versandstücken
4.1.9.1.3 (a) Versandstücke dürfen außer Gegenständen und Dokumenten, die für die Verwendung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind, nichts anderes enthalten. Die Beförderung dieser Gegenstände und Dokumente zusammen mit anderen Gütern in einem Versandstück kann unter der Voraussetzung erlaubt werden, dass zwischen ihnen und der Verpackung oder deren radioaktiven Inhalt keine Wechselwirkung eintritt, die die Sicherheit des Versandstücks verringern würde.
4.1.9.1.3 (b) Diese Vorschrift schließt nicht die Beförderung von LSA-III-Stoffen mit anderen Gütern aus.
  5 Beschriftung, Kennzeichnung und Plakatierung
  5.1 Versandstücke
  (a) Beschriftung
5.2.1.5.1   (i) Jedes Versandstück muss mit einer lesbaren und dauerhaften Aufschrift auf der Außenseite der Verpackung mit der Angabe des Kennzeichens des Versenders und/oder des Empfängers versehen sein.
5.2.1.5.4.2   (ii) Jedes Versandstück, das einem Versandstückmuster vom Typ a entspricht, muss die Aufschrift "Type A" tragen.
5.2.1.5.4.3   (iii) Jedes Versandstück, das einem Versandstückmuster Typ a entspricht, muss mit dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr des Ursprungslandes der Bauart und dem Namen des Herstellers oder mit einer anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Verpackungskennzeichnung beschriftet sein.
5.2.1.5.5   (iv) Versandstücke, die für mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen auf der äußeren Oberfläche der Verpackung mit dem von der zuständigen Behörde zugeteilten Zulassungskennzeichen für die Bauart sowie mit einer Seriennummer, die eine eindeutige Identifizierung jeder dieser Bauart entsprechenden Verpackung erlaubt, lesbar und dauerhaft beschriftet sein.
5.2.1.5.1, 5.2.1.5.2   (vi) Versandstücke, die radioaktive Stoffe in besonderer Form enthalten, müssen mit der Aufschrift "UN 3332" und mit dem richtigen technischen Namen "RADIOAKTIVE MATERIAL, type a PACKAGE, SPECIAL FORM" (RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, STOFF IN BESONDERER FORM) versehen sein, wenn es sich um nicht spaltbare oder um spaltbar freigestellte Stoffe handelt; bei spaltbaren Stoffen müssen die Versandstücke mit der Aufschrift "UN 3333" und mit dem richtigen technischen Namen "RADIOAKTIVE MATERIAL, type a PACKAGE, SPECIAL FORM, FISSILE" (RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A- VERSANDSTÜCK, STOFF IN BESONDERER FORM, SPALTBAR) versehen sein. Versandstücke, die andere radioaktive Stoffe enthalten, müssen mit der Aufschrift "UN 2915" und mit dem richtigen technischen Namen "RADIOAKTIVE MATERIAL, type a PACKAGE" (RADIOAKTIVE STOFFE, TYP a VERSANDSTÜCK) um freigestellte spaltbare Stoffe handelt; bei spaltbaren Stoffen müssen die Versandstücke mit der Aufschrift "UN 3327" und mit dem richtigen technischen Namen "RADIOACTIVE MATERIAL, type a PACKAGE, FISSILE" (RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR) versehen sein. Enthalten die Versandstücke jedoch nicht spaltbares oder spaltbar freigestelltes Uranhexafluorid, müssen sie die Aufschrift "UN 2978" und den richtigen technischen Namen "RADIOAKTIVE MATERIAL, URANIUM HEXAFLUORIDE" (RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID) tragen; bei spaltbarem Uranhexafluorid, müssen sie die Aufschrift "UN 2977" und den richtigen technischen Namen "RADIOAKTIVE MATERIAL, URANHEXAFLUORIDE, FISSILE" (RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR) tragen.
5.2.1.5.3   (vii) Versandstücke mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg müssen mit der zulässigen Bruttomasse auf der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft beschriftet sein.
  (b) Kennzeichnung
5.2.2.1.12.1   (i) Bei allen Versandstücken müssen Kennzeichen, die sich nicht auf den radioaktiven Inhalt beziehen, entfernt oder abgedeckt werden.
5.2.2.1.12.1, 5.2.2.1.12.2.1   (ii) Vollständig ausgefüllte WEISSE oder GELBE Kennzeichen (siehe Abbildungen 7A, 7B bzw. 7C), auf denen der radioaktive Inhalt mit dem Namen des Radionuklids oder bei Gemischen mit den Namen der Radionuklide bezeichnet ist, für die die restriktivsten Vorschriften gelten, müssen außen auf zwei einander gegenüber liegenden Seiten des Versandstücks oder auf allen vier Seiten von Frachtcontainern und Tanks, wenn diese als Typ-A-Versandstücke verwendet werden, angebracht werden.
5.2.2.1.12.2.2   (iii) Auf jedem Kennzeichen ist die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung anzugeben.
5.2.2.1.12.2.4   (iv) Auf jedem GELBEN Kennzeichen ist die Transportkennzahl für das betreffende Versandstück anzugeben.
1.1.3.5, 4.1.9.1.5 (c) Auf Versandstücken, die Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften enthalten, muss außerdem das zutreffende Kennzeichen der Zusatzgefahr angebracht werden.
    (i) Thoriumnitrat und Uranylnitrat in fester Form müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 5.1 tragen.
    (ii) Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranhexafluorid müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 8 tragen.
    (iii) Pyrophores Thorium- oder Uran-Metall müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 4.2 tragen.
  5.2 Frachtcontainer und Umpackungen
  (a) Kennzeichnung
5.2.2.1.12.1, 5.2.2.1.12.2.1   (i) Vollständig ausgefüllte WEISSE oder GELBE Kennzeichen (siehe Abbildungen 7A, 7B bzw. 7C), auf denen der radioaktive Inhalt mit dem Namen des Radionuklids oder bei Gemischen mit den Namen der Radionuklide bezeichnet ist, für die die restriktivsten Vorschriften gelten, müssen auf allen vier Seiten von Frachtcontainern oder auf zwei einander gegenüber liegenden Seiten von Umpackungen außen angebracht werden.
5.2.2.1.12.2.2,
5.2.2.1.12.2.3
  (ii) Außer bei gemischten Ladungen ist auf jedem Kennzeichen die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts des Frachtcontainers oder der Umpackung während der Beförderung anzugeben, wobei die Werte für den gesamten Inhalt zu addieren sind. Bei gemischten Ladungen können diese Angaben lauten: "Siehe Beförderungspapiere".
5.2.2.1.12.2.4   (iii) Auf jedem GELBEN Kennzeichen ist die Transportkennzahl (TI) für den betreffenden beladenen Frachtcontainer oder die betreffende Umpackung anzugeben.
1.1.3.5, 4.1.9.1.5 (b) Auf Frachtcontainern und Umpackungen, die Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften enthalten (wie z.B. Uranhexafluorid) , muss außerdem das Kennzeichen der Zusatzgefahr angebracht werden.
    (i) Thoriumnitrat und Uranylnitrat in fester Form müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 5.1 tragen.
    (ii) Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranhexafluorid müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 8 tragen.
    (iii) Pyrophores Thorium- oder Uran-Metall müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 4.2 tragen.
  5.3 Plakatierung
5.3.1.1.5.1 (a) Großcontainer und Tanks müssen mit vier Placards versehen sein. Die Placards müssen außen an den beiden Seitenwänden sowie an der Stirn- und Rückwand eines Frachtcontainern oder Tanks senkrecht angebracht werden.
5.3.1.1.5.1 (b) Als Alternative zur Verwendung von Placards sind bei Großcontainern und Tanks [siehe 5.3(a)] auch vergrößerte Kennzeichen zulässig.
5.3.1.1.5.2.1 (c) Bei Schienenfahrzeugen müssen die Placards außen an den beiden Seitenwänden senkrecht angebracht werden.
5.3.1.1.5.2.2 (d) Bei Straßenfahrzeugen müssen die Placards außen an den beiden Seitenwänden und an der Rückwand senkrecht angebracht werden.
5.3.2 (e) Wenn es sich bei einer in einem Frachtcontainer enthaltenen Sendung unter ausschließlicher Verwendung um nicht spaltbare oder spaltbar freigestellte radioaktive Stoffe in besonderer Form in Typ-A-Versandstücken handelt und in dem Frachtcontainer keine Güter anderer UN-Nummern enthalten sind, muss die UN-Nr. "3332" auf allen vier Seiten des Frachtcontainers entweder in der unteren Hälfte der Placards gemäß Abb. 7D oder auf den Placards gemäß Abb. 7 angegeben werden. Bei spaltbaren Stoffen, die als radioaktive Stoffe in besonderer Form in Typ-A-Versandstücken befördert werden, muss die UN-Nr."3333" auf den Placards angegeben werden. Bei den Placards gemäß Abb. 7D müssen die Buchstaben "UN" den Nummern vorangestellt werden.
5.3.2,
5.3.2.1.3
(f) Wenn es sich bei einer in einem Frachtcontainer enthaltenen Sendung unter ausschließlicher Verwendung um nicht spaltbare oder spaltbar freigestellte radioaktive Stoffe in Typ-A-Versandstücken handelt und in dem Frachtcontainer keine Güter anderer UN-Nummern enthalten sind, muss die UN-Nr. "2915" auf allen vier Seiten des Frachtcontainers entweder in der unteren Hälfte der Placards gemäß Abb. 7D oder auf den Placards gemäß 5.3.2.1.3 angegeben werden. Bei spaltbaren Stoffen, die in Typ-A-Versandstücken befördert werden, muss die UN-Nr. "3327" auf den Placards angegeben werden. Bei den Placards gemäß Abbildung 6 müssen die Buchstaben "UN" den Nummern vorangestellt werden.
1.1.3.5, 4.1.9.1.5 (g) Für andere gefährliche Eigenschaften des Inhalts können ebenfalls Placards erforderlich sein.
5.3.1.1.5.1 (h) Placards, die sich nicht auf den radioaktiven Inhalt beziehen, müssen entfernt werden.
  6 Stauung und Trennung
  6.1 Staukategorie
  (a) Kategorie a außer wie in 6.1(b) vorgeschrieben.
  (b) Kategorie D für Uranylnitrathexahydrat-Lösung und pyrophore Thorium- und Uran-Metalle.
  6.2 Zusammenladung
7.1.14.5.1 und darunter stehende Tabelle (a) Außer bei Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung muss die Ladung in Frachtcontainern und die Anzahl der zusammengeladenen Versandstücke, Umpackungen und Frachtcontainer in/auf einem einzelnen Beförderungsmittel so begrenzt werden, dass die Summe der Transportkennzahlen auf dem Beförderungsmittel die in der Tabelle unter 7.1.14.5.1 aufgeführten Werte nicht überschreitet.
7.1.14.5.2 (b) Wird eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert, gibt es keine Begrenzung der Summe der Transportkennzahlen in/auf einem Beförderungsmittel.
7.1.14.5.3 (c) Die Dosisleistung darf bei Routine-Beförderungsbedingungen an keinem Punkt der äußere Oberfläche des Beförderungsmittels 2 mSv/h und im Abstand von 2 m von den Außenflächen des Beförderungsmittels 0,1 mSv/h überschreiten.
7.1.14.10 (e) Die Beförderung von Sendungen mit einem Spezialschiff zur Beförderung radioaktiver Stoffe kann unter folgenden Voraussetzungen von den Vorschriften gemäß 6.2(b) ausgenommen werden:
    (i) Für die Beförderung muss ein Strahlenschutzprogramm von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates des Schiffs und, auf Verlangen, von der zuständigen Behörde jedes Anlaufhafens genehmigt werden,
    (ii) Für die gesamte Reiseroute muss im Voraus ein Stauplan erstellt werden, der sämtliche Zuladungen in den Anlaufhäfen der betreffenden Reise einschließt,
    (iii) Die Beladung, Beförderung und Entladung der Sendungen muss von Personen beaufsichtigt werden, die über Sachkunde auf dem Gebiet der Beförderung radioaktiver Stoffe verfügen.
  (e) Frachtcontainer und Umpackungen mit gemischten Ladungen fallen unter die Vorschriften des Transportblatts 13, falls sie Versandstücke mit spaltbaren Stoffen enthalten.
  6.3 Beförderung von Versandstücken, Frachtcontainern, Tanks und Umpackungen
7.1.14.6 (a) Alle Versandstücke und Umverpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
7.2.9.3 (b) Versandstücke und Umpackungen der Kategorie II - GELB oder III - GELB dürfen nicht in Räumen befördert werden, in denen sich Fahrgäste regelmäßig aufhalten. Ausgenommen sind Räume, die ausschließlich für die zur Begleitung solcher Versandstücke und Umpackungen besonders befugten Personen vorgesehen sind.
7.1.14.3 (c) Die Sendungen müssen sicher gestaut werden.
7.1.14.4 (d) Vorausgesetzt, dass die mittlere Wärmstromdichte an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und dass sich in unmittelbarer Umgebung keine in Säcken oder Beuteln verpackte Ladung befindet, dürfen Versandstücke oder Umpackungen ohne Beachtung besonderer Stauvorschriften zwischen Ladungen mit verpacktem Stückgut gestaut werden, es sei denn, in einem einschlägigen Genehmigungs- / Zulassungszeugnis der zuständigen Behörde sind besondere Anforderungen enthalten.
7.1.5.3 (e) Die Sendungen müssen "getrennt von" Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden.
7.2.9.1 (f) Die Sendungen müssen gemäß 7.2.9.1 von Besatzungsmitgliedern und Fahrgästen ausreichend getrennt werden.
7.1.3,
7.2.9.8
(g) Die Sendungen müssen gemäß 7.2.9.8 von unentwickeltem fotografischem Material und von Postsäcken ausreichend getrennt werden.
7.2 (h) Sendungen müssen während der Beförderung von anderen gefährlichen Gütern in Übereinstimmung mit Kapitel 7.2 getrennt werden.
1.1.3.5 (i) Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften müssen außerdem entsprechend ihrer größten zusätzlichen Gefahr gestaut und getrennt werden.
7.2.9.6 (j) Jede Abweichung von den Trennvorschriften muss von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates des Schiffes und auf Verlangen von der zuständigen Behörde jedes Anlaufhafens genehmigt werden.
  7 Sonstige Vorschriften
1.1.3.2.1 -
1.1.3.2.5
(a) Allgemeine Vorschriften für den Strahlenschutz - siehe 1.1.3.2.1 -
1.1.3.2.5.
5.4.1.5.7.2.3,
7.3.4.
(b) Unfallvorschriften - siehe 5.4.1.1.7.2.5,
7.3.4.
1.1.3.3.1 (c) Qualitätssicherung - siehe 1.1.3.3.1
1.1.3.3.2 (d) Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften - siehe 1.1.3.3.2.
7.3.4. (e) Beschädigte oder undichte Versandstücke - siehe 7.3.4.
2.7.6.1.1, 2.7.6.1.2 (f) Bestimmung der Transportkennzahl - siehe 2.7.6.1.1 und   2.7.6.1.2.
2.7.6.2.1, 2.7.6.2.2 (g) Bestimmung der Kritikalitätssicherheitskennzahl - siehe 2.7.6.2.1, 2.7.6.2.2 (sofern zutreffend).
7.1.14.14 (h) Unzustellbare Versandstücke - siehe 7.1.14.14


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