UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

.

Prüfungen sonstiger Anlagen und EinrichtungenAnhang 2
EinrichtungenIn Augenscheinnehmen oder zu prüfen sindInaugenscheinnahme / PrüffristKontrolleur / PrüferNachweis
Fahrzeuge
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung; § 57, § 36 BGV D29 )
Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungenvor Beginn jeder ArbeitsschichtFahrer-
alle Teile auf betriebssicheren Zustandbei Bedarf mindestens jährlichBefähigte Person / Sachkundigerschriftliches Prüfergebnis
Fahrzeugwaschanlagen

(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)

sicherheitsgerechte Aufstellung, Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungenvor der ersten InbetriebnahmeBefähigte Person / Sachkundigerschriftliches Prüfergebnis
Sicherheitseinrichtungennach Bedarf mindestens monatlichBetreiber
-
Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen auf Wirksamkeitvor Betriebsbeginn täglichBetreiber
-
Feuerlöscher

(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung, Abschnitt 6 BGR 133)

alle Teile auf Funktionsfähigkeitmindestens alle 2 JahreBefähigte Person / SachkundigerVermerk auf Feuerlöscher
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung; Kapitel 2.36, Abschnitt 4 BGR 500)

arbeitssicherer Zustand der Flüssigkeitsstrahlervor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen sicherheitsrelevanter Teile, nach mehr als 6monatiger Betriebsunterbrechung, mindestens alle 12 MonateBefähigte Person / Sachkundigerschriftliches Prüfergebnis und Prüfnachweis am Verwendungsort (z.B. Prüfplakette am Gerät)
Flurförderzeuge
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
§§ 37 bis 39 BGV D37)
alle Teilenach Bedarf, mindestens jährlichBefähigte Person / SachkundigerPrüfbuch
Gaswarngeräterichtige Anzeige der Grenzwertebei nicht regelmäßiger Benutzung vor jedem Einsatz,
mindestens jährlich
Betreiber-
Hebebühnen
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.10, Abschnitt 2.9 BGR 500)
Hebebühnen zum Heben von Personen, Fahrzeughebebühnenvor der ersten InbetriebnahmeBefähigte Person / SachkundigerPrüfbuch
Ausnahme, wenn Hebebühne baumustergeprüft--Prüfbuch mit Bescheinigungen über die Baumusterprüfung und Werksattesten
Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werdenvor der ersten InbetriebnahmeBefähigte Person / SachkundigerPrüfbuch
alle Hebebühnen auf ordnungsgemäßen Zustandregelmäßig, mindestens jährlichSachkundiger PrüfbuchPrüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft
Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe, Fahrzeughebebühnennach Änderungen der Konstruktion und wesentlichen InstandsetzungenBefähigte Person / SachkundigerPrüfbuch
Kraftbetätigte Fenster, Türen, Tore
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung; Abschnitt 6 BGR 232)
ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung, insbesondere der Fangvorrichtungvor der ersten Inbetriebnahme, nach Bedarf, mindestens jährlichBefähigte Person / Sachkundigerja, schriftlich
Krane
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
BGV D6; § 25 Abs. 1
kraftbetriebene Krone und Krone mit mehr als 1000 kg Trogfähigkeitvor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen ÄnderungenBefähigte Person / SachverständigerPrüfbuch
§ 25 Abs. 4Ausnahme vor der ersten Inbetriebnahme, wenn Krone betriebsbereit angeliefert werden und der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt---
§ 26alle Krone, alle Teilenach Bedarf, mindestens jährlichBefähigte Person / SachkundigerPrüfbuch
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.8 der BGR 500)
Abschnitt 3.15.1Lastaufnahmemittel auf Mängelvor der ersten InbetriebnahmeBefähigte Person / Sachkundiger-
Abschnitt 3.15.2.1Lastaufnahmeeinrichtungenin Abständen von längstens einem JahrBefähigte Person / Sachkundigerja schriftlich
Abschnitt 3.15.2.2Rundstahlketten, die als Anschlag-mittel verwendet werden, auf Rissfreiheitin Abständen von längstens drei JahrenBefähigte Person / Sachkundigerja, schriftlich z.B. Kettenprüfbuch, Kettenkartei
Abschnitt 3.15.2.3Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung auf Drahtbrüche und Korrosionin Abständen von längstens drei JahrenBefähigte Person / Sachkundigerja, schriftlich
Abschnitt 3.15.3Lastaufnahmeeinrichtungennach Schadensfällen sowie nach InstandsetzungenBefähigte Person / Sachkundigerja, schriftlich
Abschnitt 3.15.4.1Lastaufnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 3.15.1 und Abschnitt 3.15.2 auf Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungenvor der ersten Inbetriebnahme, in Abständen von längstens einem Jahr.Befähigte Person / Sachkundigerja, schriftlich
Leitern, Tritte
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
BGV D36 ; § 29 Abs. 1
Leitern und Tritte auf ordnungsgemäßen ZustandregelmäßigBetreiberLeiterkontrollbuch
§ 29 Abs. 2betriebsfremde Leitern und Tritte auf Eignung und Beschaffenheitvor der BenutzungBetreiber-
Lösemittel-Reinigungseinrichtungen
BGR 180 ; Abschnitt 6
Anlage auf arbeitssicheren Zustandnach den Herstellerangaben mindestens einmal jährlichBefähigte Person / Sachkundiger-
Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Abschnitt 3.7 BGR 121)
Funktionsfähigkeitvor der ersten Inbetriebnahme, regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, nach Änderungen(2) / Sachkundigerja, schriftlich
Rollenprüfstände
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)
Sicherheitseinrichtungenregelmäßig, mindestens jährlich(2) / Sachkundiger-
Schleif- und Bürstwerkzeuge
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.25 BGR 500)
keramisch gebundene Schleifkörper auf Risse durch Klangprüfungvor jedem Aufspannenunterwiesene Versicherte-
Schleifwerkzeuge durch Probelauf
  • 1 Minute bei Schleifkörpern auf ortsfesten Schleifmaschinen,
  • 0,5 Minuten bei Schleifkörpern auf Handschleifmaschinen,
  • 15 Minuten bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm auf ortsfesten Schleifmaschinen
nach jedem Aufspannenunterwiesene Versicherte-
BGR 121 ; Abschnitt 3.7
Funktion der Absauganlagevor der ersten Inbetriebnahme, regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, nach Änderungen(2) / Sachkundigerja, schriftlich
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
trockene Gebrauchsstellenvorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und Dichtheitjährlich(2) / Sachkundiger-
Kapitel 2.26 Abschnitt 3.27 BGR 500)
nasse Gebrauchsstellenvorlagen, gereinigt auf Sicherheit gegen Gasrücktrittjährlich(2) / Sachkundiger-
Trockner für Beschichtungsstoffe
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung; Kapitel 2.28, Abschnitt 3.12 BGR 500)
alle Teile und Sicherheitseinrichtungenangemessene Zeitabstände, mindestens jährlich(2) / Sachkundigerja, schriftlich
Winden, Hub- und Zuggeräte
BGV D8 ; § 23
alle Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion und Seilblöcke auf Zustand, Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeitvor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens jährlichBefähigte Person / SachkundigerPrüfbuch oder Prüfplakette am Gerät
§ 23akraftbetriebene Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerkevor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens jährlichBefähigte Person / SachkundigerPrüfbuch
Müllpresscontainer "Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (BGR 186)austauschbare Kipp- und Absetzbehälter auf FunktionsfähigkeitjährlichBefähigte Person / SachkundigerPrüfbuch oder Prüfkartei
Beleuchtungsanlagen
BGR 131 ; Abschnitt 6.1
Einhaltung der Anforderungen einschließlich der lichttechnischen Wertevor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, nach Bedarf, mindestens jedoch alle 3 JahreBefähigte Person / Sachkundiger-
Druckbehälter
(§§ 3, 14 und 15 Betriebssicherheitsverordnung)
Druckbehälter

Gruppe III, IV, VI und VII

vor der Inbetriebnahme, nach wesentlichen ÄnderungenBefähigte Person / SachverständigerPrüfzeichen und Prüfdatum, Prüfbuch oder Prüfakte
Ausnahmen möglich---
Gruppe II, III und VIFestlegung durch Betreiber aufgrund der Erfahrung mit Betriebsweise und BeschickungsgutBefähigte Person / Sachkundiger-
Gruppe IV und VIIalle 5 Jahre innere Prüfung, alle 10 Jahre Druckprüfung, alle 2 Jahre äußere PrüfungBefähigte Person / SachverständigerPrüfbuch oder Prüfakte

.

Vorschriften und RegelnAnhang 3


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz,

Abfallgesetz, (Kreislaufwirtschafts-  und AbfallG)

Bundes-Immissionsschutzgesetz,

Chemikaliengesetz,

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Verzeichnis Maschinen zum Gerätesicherheitsgesetz,

Sprengstoffgesetz,

Wasserhaushaltsgesetz,

Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) 1),

ASR 10/1 "Türen und Tore",

ASR 11/1-5 "Kraftbetätigte Türen und Tore",

ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren",

Betriebssicherheitsverordnung,

Explosionsschutzverordnung,

Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere

TRGS 150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen",

TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",

TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten",

TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)",

TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte",

Maschinenverordnung; Harmonisierte Normen für Maschinen,

PSA-Benutzungsverordnung,

Verordnungen der Länder über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS),

Straßenverkehrs-Ordnung,

Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

Technische Regeln Druckbehälter (TRB) und Technischen Regeln Druckgase (TRG), insbesondere

TRB 610 "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen",

TRG 404 "Füllanlagen; Anlagen zum Füllen von Treibgastanks, Treibgastankstellen",

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), insbesondere

TRbF 100 "Allgemeine Sicherheitsanforderungen",

TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße",

TRbF 200 "Allgemeine Sicherheitsanforderungen".

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

a) Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3),

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8),

Krane (BGV D6),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Flurförderzeuge (BGV D27)

Fahrzeuge (BGV D29),

Schienenbahnen (BGV D30),

Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33),

Verwendung von Flüssiggas (BGV D34),

Leitern und Tritte (BGV D36),

b) BG-Regeln

Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL) (BGR 104),

Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117),

Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121),

Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme (BGR 131),

Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132),

Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),

Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln (BGR 180),

Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181)

Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (BGR 186),

Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190),

Benutzung von Hautschutz (BGR 197),

Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198),

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (BGR 232),

Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500), insbesondere Kapitel

2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"

2.9 "Betreiben von Stetigförderern"

2.10 "Betreiben von Hebebühnen"

2.25 "Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstwerkzeugen"

2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren"

2.28 "Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe"

2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen"

2.31 "Arbeiten an Gasleitungen"

2.36 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern"

c) BG-Informationen

Ortsfeste Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb (BGI 518),

Treppen (BGI 561),

Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung (BGI 594),

Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (ZH 1/597),

Sichere Reifenmontage (BGI 884),

Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte (BGI 857).

3. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw.
VDE-Verlag GmbH,
Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN EN ISO 14122-3Sicherheit an Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer,
DIN EN 14387Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 418Sicherheit von Maschinen; NOT-AUS-Einrichtung, funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze,
DIN EN 471Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen,
DIN EN 1493Fahrzeug-Hebebühnen,
DIN EN 50073-6/ DIN VDE 0400 Teil 100Leitfaden für Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für die Detektion und die Messung von brennbaren Gasen oder Sauerstoff,
DIN 18202Toleranzen im Hochbau; Bauwerke,
DIN 24446Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
DIN 24533Geländer aus Stahl,
DIN 31051Grundlagen der Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 40011Elektrotechnik; Erde, Schutzleiter, Fremdspannungsarme Erde; Maße, Schutzisolierung; Kennzeichnung an Betriebsmitteln,
DIN ISO 7475Auswuchtmaschinen, Schutzeinrichtungen und andere Sicherheitsmaßnahmen, Allgemeines,
DIN EN 50014/ VDE 0170/171 Teil 1Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen,
DIN EN 50122Bahnanwendungen; Ortsfeste Anlagen; ...
Teil 1Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung,
Teil 2Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Streuströmen, verursacht durch Gleichstrombahnen,
EN 50153Bahnanwendungen - Fahrzeuge; Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Gefahren,
DIN VDE 0100Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V;
...
Teil 410... Schutzmaßnahmen; Schutz gegen elektrischen Schlag,
Teil 430... Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom,
Teil 482... Feuergefährdete Betriebsstätten,
Teil 737... Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien,
DIN EN 50191Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen,
DIN EN 50110Betrieb von Starkstromanlagen; ...
Teil 1... Allgemeine Festlegungen,
Teil 3... Zusatzfestlegungen für Bahnen,
Teil 9... Zusatzfestlegungen für explosionsgefährdete Bereiche,
DIN VDE 0115 Teil 1Bahnen; Allgemeine Bau- und Schutzbestimmungen,
DIN EN 60079-0Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche,
DIN VDE 0282 Teil 4Gummiisolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750V; Teil 4: Flexible Leitungen,
DIN VDE 0282 Teil 4Gummischlauchleitung 07RN,
DIN VDE 0298 Teil 3Allgemeines für Leitungen,
EN 60529/ DIN VDE 0470 Teil 1Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code),
DIN VDE 0510VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterieanlagen,
EN 50060/ DIN EN 60974-6Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen für begrenzten Betrieb,
EN 60974-1/ DIN VDE 0544 Teil 1Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen zum Lichtbogenschweißen; Schweißstromquellen,
DIN VDE 0620 Teil 1Steckvorrichtungen bis 400 V 25 A,
DIN VDE 0710 Teil 1Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 V; Allgemeine Vorschriften,
DIN EN 60598-2-8Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht; Handleuchter


4. Werkstatteinrichtungen für die Instandhaltung von Niederflurfahrzeugen (VDV 820)

(Bezugsquelle: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV),
Kamekestraße 37 - 39, 50672 Köln),

________________

1) Nach § 8 Abs. 2 der neuen Arbeitsstättenverordnung gelten die Arbeitsstättenrichtlinien bis zu ihrer Überarbeitung, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, fort.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE Frame öffnen