umwelt-online: BGV D1 - Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren(4)

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Zu § 12:

Luftansaugbrenner sind Brenner, die mit Brenngas und angesaugter Luft betrieben werden.

Siehe auch DIN EN 731 "Gasschweißgeräte; Handbrenner für angesaugte Luft; Anforderungen und Prüfungen".

Zu § 12 Abs. 2:

Die Forderung auf Dichtheit gegen Atmosphäre ist erfüllt, wenn die Ventile auch nach 5000 Öffnungs-Schließ-Spielen noch dicht sind.

Weitere Ventile können vorhanden sein, wenn z.B. der Brenner mit einer Gassparautomatik ausgerüstet ist.

Zu § 12 Abs. 3:

Kurzzeichen für die Gasart siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 6.

Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen am Griffstück und an den auswechselbaren Brennereinsätzen siehe DIN EN 731.

Zu § 13:

Siehe auch

Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
TRAC 204"Acetylenleitungen",
TRAC 207"Sicherheitseinrichtungen",
Technische Regeln Rohrleitungen

TRR 100

DIN VDE 0100

"Bauvorschriften; Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen",

"Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V",

DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1)"Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen",
DIN EN 501 78 (VDE 0160)"Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln",
DIN EN 50144-1 (VDE 0740-1)"Sicherheit handgeführter Elektrowerkzeuge; Teil 1: Allgemeine Anforderungen".

Zu § 13 Abs. 2:

Quetschstellen siehe auch § 2 Abs. 2, Vermeidung von Gefahrstellen siehe auch § 4 Abs. 1, Anforderungen an Verdeckungen siehe auch § 7 Abs. 1 und 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 13 Abs. 3:

Als Kennfarben für Rohrleitungen gelten:

Zu § 13 Abs. 4:

Schlauchleitungen gelten als sicher verlegt, wenn sie gegen die betriebsmäßige Einwirkung von Hitze, Spritzern und Funken sowie gegen Abknicken geschützt sind.

Zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn MLS-Geräte hinsichtlich mechanischer und gastechnischer Anforderungen z.B.

DIN 32508"Mikro-Löt- und -Schweißgeräte mit eigener Wasserstoff-/Sauerstoff-Erzeugung; Mechanische und gastechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
und hinsichtlich elektrotechnischer Anforderungen z.B.
DIN VDE 0700 Teil 1"Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Allgemeine Anforderungen"

entsprechen.

MLS-Geräte bestehen aus einem elektrisch betriebenen Gasgenerator, MLS-Gasleitungen, MLS-Sicherheitseinrichtungen, Zusatzgeräten und einem oder mehreren MLS-Brennern. Der Generator ist mit einer Elektrolytflüssigkeit und destilliertem Wasser gefüllt.

Zu § 14 Abs. 2:

Geeignet ist z.B. eine Gebrauchsstellenvorlage, die hinsichtlich Flammensperre und Nachströmsperre DIN EN 730 "Gasschweißgeräte; Einrichtungen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, Sicherheitseinrichtungen für Brenngase und Sauerstoff oder Druckluft; Allgemeine Festlegungen, Anforderungen und Prüfungen" entspricht.

Zu § 14 Abs. 3:

Geeignet ist eine Flammensperre, wenn sie Flammenrückschläge eines Wasserstoff-Sauerstoff-Gemisches stöchiometrischer Zusammensetzung bis zum höchsten Betriebsdruck aufhält.

Zu § 14 Abs. 4:

Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen, z.B. elektrische Kenndaten (Stromstärke, Spannung, Frequenz), siehe DIN 32 508 un DIN 1326.

Zu § 15:

Siehe auch

DIN VDE 0543 (VDE 0543)"Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen für begrenzten Betrieb; Deutsche Fassung EN 50060",
DIN EN 60974-1 (VDE 0544-1)"Lichbogenschweißeinrichtungen; Teil 1: Schweißstromquellen".

Auf Einrichtungen der Lichtbogentechnik ist hinsichtlich der Leitungen für Wasserstoff oder Wasserstoffgemische § 13 Abs. 3, 4 und 5 anzuwenden.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:

Begriffsbestimmungen für

siehe DIN VDE 0100 Teil 200 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Allgemeingültige Begriffe".

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a):

Die Forderung nach Schutz gegen direktes Berühren wird in der Regel erfüllt für den Einsatz:

Schutzarten siehe DIN EN 60529 (VDE 0470-1) "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)".

Berührungsschutz für Schweißleitungsanschlüsse siehe § 19.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b):

Schutzklasse 1 (mit Schutzleiter) und Schutzklasse II (Schutzisolierung, ohne Schutzleiter) sind als Schutz bei indirektem Berühren geeignet.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 2:

Als Leerlaufspannung gilt die Spannung zwischen den Anschlußstellen der Schweißleitungen zur Schweißstelle, wenn der Schweißstromkreis "offen" ist und eventuell vorhandene Lichtbogen-Zündeinrichtungen und -Stabilisierungseinrichtungen abgeschaltet sind. Wenn Schweißstromquellen und Zusatzgeräte oder mehrere Schweißstromquellen zusammengeschaltet sind, gilt die resultierende Spannung als Leerlaufspannung.

Erhöhte elektrische Gefährdung siehe § 45.

Scheitelwerte werden mit folgender Schaltung gemessen:

Bild 1: Meßschaltung für Scheitelwerte

Die zulässige Fehlertoleranz der Bauteile der Schaltung beträgt ± 5 %. Das Voltmeter hat einen Innenwiderstand von mindestens 1 MΩ und mißt Spannungsmittelwerte mit einer Meßgenauigkeit von ± 1 % des Meßbereiches. Um den höchsten Scheitelwert - gemessen bei einer Last von 0,2 bis 5,2 kΩ - zu erhalten, ist während der Messung das Potentiometer von 0 bis 5 kΩ zu verstellen. Die Messung ist mit umgekehrter Polung zu wiederholen. Es gilt der höhere Meßwert.

Effektivwerte werden gemessen bei einer Last von 5 ± 025 kΩ im äußeren Schweißstromkreis mit einem Gerät der Klasse 1 zum Messen "echter" Effektivwerte.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c):

Bei Schweißstromquellen für begrenzten Betrieb ist die Leistung begrenzt durch die Einschaltdauer (Temperaturwächter) und die Schweißstromstärke (bis 160 A).

Mit diesen Schweißstromquellen können umhüllte Stabelektroden verschweißt werden.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 3:

Die Forderung für den Fehlerfall ist z.B. erfüllt,

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 4:

Die Forderung nach selbsttätigem Abschalten ist z B. erfüllt, wenn die Leerlaufspannung nicht länger als verfahrensbedingt ansteht, jedoch höchstens 2 Sekunden.

Das Beenden des Schweißvorganges kann auch durch ein Abreißen des Lichtbogens erfolgen.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 5:

Die Forderung nach einer sicherheitstechnischen Einheit ist z.B. erfüllt wenn der Anschluß des Schlauchpaketes für den Plasmabrenner

  1. in der Schweißstromquelle durch Schraub- oder Steckverbindungen erfolgt oder
  2. an der Schweißstromquelle durch eine Steckvorrichtung erfolgt, die durch Verschrauben gesichert ist.

Zu § 15 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. durch Schweißstromquellen erfüllt, die zusätzlich DIN EN 50192 (VDE 0544-205) "Lichtbogenschweißeinrichtungen; Plasmaschneidsysteme für Handbetrieb" entsprechen.

Zu § 15 Abs. 7:

Als standsicher gilt eine bestimmungsgemäß, z.B. mit Gasflasche und Drahtvorschubgerät, ausgerüstete Schweißstromquelle, wenn sie in ungünstigster Stellung auf einer um 10° geneigten Fläche nicht umstürzt.

Zu § 15 Abs. 8:

Die zusätzliche Kennzeichnung mit einem Typenschild nach Art der Schweißstromquelle ist z.B. in folgenden Normen festgelegt:

DIN VDE 0543 (VDE 0543)"Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen für begrenzten Betrieb",
DIN VDE 0544 Teil 1 (VDE 0544-1)"Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen zum Lichtbogenschweißen; Schweißstromquellen".

Zu § 15 Abs. 8 Nr. 1:

Das Zeichen  ersetzt die bisherigen Zeichen für:

Zu § 15 Abs. 8 Nr. 2:

Die Forderung ist z.B. erfüllt durch die Aufschrift:

"Leerlaufspannung von xV auf yV durch Schutzschaltung herabgesetzt".

Darin darf der Wert "y" die Höchstwerte nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a), b) oder d) nicht überschreiten.

x = Zahlenwert der ungeminderten Leerlaufspannung

y = Zahlenwert der herabgesetzten Leerlaufspannung.

Zu § 17:

Siehe auch DIN EN 60974-11 (VDE 0544-2011) "Lichtbogenschweißeinrichtungen; Teil 11:Stabelektrodenhalter".

Zu § 18:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch:

Aktive Teile an Lichtbogenbrennern, die aus technischen Gründen nicht vollständig gegen direktes Berühren geschützt werden können, gelten als ausreichend geschützt, solange sie infolge eines brennenden Lichtbogens betriebsmäßig nicht berührt werden können.

Zu § 19

Siehe auch DIN EN 60974-12 (VDE 0544-202) "Lichtbogenschweißeinrichtungen; Teil 12: Steckverbindungen für Schweißleitungen".

Zu § 19 Abs. 1 Nr. 4:

Bei teilweisem Schutz gegen direktes Berühren besteht nur ein Schutz gegen zufälliges Berühren, siehe DIN VDE 0100-200 (VDE 0100-200) "Elektrische Anlagen von Gebäuden; Teil 200: Begriffe".

Schweißleitungsanschlüsse und -verbinder besitzen einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren, wenn z.B. unisolierte Anschlüsse mit einer unverlierbaren Abdeckung ausgerüstet sind oder wenn die Isolierung von Buchsen über den Metallteil der Buchse übersteht und die Buchsen nicht mit ihrer Öffnung nach oben eingebaut sind.

Zu § 19 Abs. 2:

Werkstückaufnahmen sind z.B. Schweißtische, Schweißroste, Zulagen, Schweißvorrichtungen, Schweißdrehtische.

Zu § 19 Abs. 3:

Siehe auch DIN EN 50192 (VDE 0544-205) "Lichtbogenschweißeinrichtungen; Plasmaschneidsysteme für Handbetrieb".

Zu § 20:

Diese Forderungen sollen unter anderem Zerstörungen durch vagabundierende Schweißströme vorbeugen. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 43 Abs. 1.

Zu § 20 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. flexible isolierte Schweißleitungen nach DIN VDE 0250 Teil 803 "Isolierte Starkstromleitungen; Schweißleitung" und DIN VDE 0282 Teil 803 "Gummi-isolierte Starkstromleitungen; Schweißleitungen" verwendet werden.

Zu § 20 Abs. 2:

In vielen Fällen besteht zwangsweise eine Erdverbindung, z.B. bei Maschinen und Einrichtungen der Schutzklasse 1 (mit Schutzleiteranschluß) sowie beim Stahlbau und Schiffbau.

Zu § 20 Abs. 3:

Übergehängte Haken sind kein gut leitender Anschluß und deshalb ungeeignet. Haftmagnete ermöglichen nur dann einen gut leitenden Anschluß, wenn die Flächen der Haftmagnete und der Anschlußstellen ausreichend groß, eben und metallisch sauber und die Anschlußstellen magnetisierbar sind.

Zum Verringern der Blaswirkung bei Gleichstrom ist es zweckmäßig, Haftmagnete zusätzlich zu einer Klemmverbindung einzusetzen.

Zu § 20 Abs. 4:

Eine Einrichtung zum schnellen Abschalten der Schweißspannung ist z.B.

Zu § 21:

Siehe auch

DIN VDE 0545-1 (VDE 0545-1)"Sicherheitsanforderungen für den Bau und die Errichtung von Teil 1 Einrichtungen zum Widerstandsschweißen und für verwandte Verfahren",
DIN ISO 669-1

DIN ISO 5826 (VDE 0545-10)

"Widerstandsschweißeinrichtungen; Teil 1: Mechanische und elektrische Anforderungen"

"Widerstandsschweißeinrichtungen; Transformatoren; Allgemeine Anforderungen".

Zu § 21 Abs. 1:

Begriffsbestimmungen für

siehe DIN VDE 0100-200 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Allgemeingültige Begriffe".

Berührbare Ausläufe für Kühlwasser, das mit dem Versorgungsstromkreis in Berührung kommt, gelten gegen das Auftreten zu hoher Berührungsspannungen als geschützt, wenn sie mit an den Schutzleiter angeschlossenen metallischen Endstücken versehen sind.

Der Schutz bei indirektem Berühren schließt den Anschluß von berührbaren leitfähigen Teilen (Körper) und Transformatorenkernen an den Schutzleiter ein, soweit es sich nicht um tragbare Widerstandsschweißgeräte der Schutzklasse II mit eingebautem nicht wassergekühltem Transformator handelt.

Als Schutz gegen die Gefahr eines Übertritts von Primärspannung auf den Schweißstromkreis einschließlich Werkstück gelten Maßnahmen nach DIN VDE 0545-1 (VDE 0545-1) und ISO 5826 (VDE 0545-10).

Zu § 21 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. für Wartungsarbeiten erfüllt, wenn alle zur Bewegungsauslösung dienenden Magnetventile mit einem Schalter abgeschaltet werden können, der vom Bedienungsplatz leicht erreichbar ist.

Zu § 21 Abs. 3:

Die Gefahr von Handverletzungen besteht z.B. nicht bei geringem Elektrodenhub oder ungefährlichem Halten.

Siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 21 Abs. 4:

Als ortsfeste Widerstandsschweißeinrichtungen gelten insbesondere auch Abbrennstumpfschweißmaschinen.

Zu § 22:

"Trennende Schutzeinrichtungen" und "Verriegelungen" siehe § 2 Abs. 9, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2, 3 und 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 23 Abs. 1:

Hinsichtlich der Kennzeichnung von Schweißstromquellen für Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung siehe Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 8.

Diese Forderungen gelten auch für Stromquellen zum Zünden von Sauerstofflanzen.

Zu § 23 Abs. 2:

Diese Forderung ist für Schweiß- und Schneidelektroden z.B. erfüllt, wenn sie mit einer wasserbeständigen und weitgehend wasserdichten Isolierung umhüllt sind.

Zu § 24 Abs. 1:

Gesundheitsgefährliche Stoffe sind die beim Schweißen, Schneiden und bei den verwandten Verfahren entstehenden atembaren Gase, Dämpfe, Rauche und Stäube in unzuträglicher Konzentration, die mindestens eine der im § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes unter den Nummern 6 bis 14 genannten Eigenschaften aufweisen. Sie zählen zu den Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung und werden in den nachfolgenden Durchführungsanweisungen, wie in der schweißtechnischen Praxis üblich, als Schadstoffe bezeichnet.

Unzuträgliche Konzentration van Schadstoffen liegt vor, wenn die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) angegebenen Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz überschritten sind; siehe insbesondere

TRGS 900"Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (bisherige ZH 1/401),
TRGS 903"Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte; BAT-Werte",
TRGS 905"Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe".

Hinsichtlich der Freisetzung von Schadstoffen siehe BG-Informationen "Schadstoffe in der Schweißtechnik" (BGI 593, bisherige ZH 1/223), "Nitrose Gase beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren" (BGI 743, bisherige ZH 1/384),

"Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)" (BGI 746, bisherige ZH 1/522).

Verfahren, bei denen die Freisetzung von Schadstoffen gering ist, sind z.B.

Beim Schutzgasschweißen mit hochlegiertem Schweißzusatz ist die Freisetzung von krebserzeugenden Anteilen im Rauch wesentlich geringer als beim Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten hochlegierten Stabelektroden. Werden hingegen Nickelbasiswerkstoffe oder Reinnickel als Schweißzusatz verwendet, ist die Freisetzung von krebserzeugenden Anteilen im Schweißrauch beim Lichtbogenhandschweißen geringer als beim MIG/MAG- Schweißen.

Beim WIG-Schweißen mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden enthält der Schweißrauch Anteile an radioaktiven Stoffen. Diese sind beim Schweißen mit Gleichstrom wesentlich geringer als beim Schweißen mit Wechselstrom.

Unabhängig von der Auswahl der Verfahren hat der Unternehmer nach der Gefahrstoffverordnung unter Berücksichtigung von Verfahren, Werkstoffen und Einsatzbedingungen geeignete lufttechnische Maßnahmen zu ergreifen. Soweit diese nicht möglich oder in ihrer Wirkung nicht ausreichend sind, müssen gegebenenfalls zusätzlich geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt und verwendet werden.

Lufttechnische Maßnahmen sind geeignet, wenn sie die Atemluft der Versicherten von Schadstoffen (siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 ) freihalten.

Lufttechnische Maßnahmen sind z.

Absaugung (örtliche Lüftung) ist die Erfassung von Schadstoffen an ihrer Entstehungs- oder Austrittsstelle.

Hinweise zur Auswahl und Gestaltung der Absaugung enthalten z.B.

Nach §§ 5 und 14 der Arbeitsstättenverordnung (CHV 4, bisherige ZH 1/525) muss eine Störung an Anlagen der Technischen Lüftung der für den Betrieb der Anlage zuständigen Person durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden.

Technische Lüftung (maschinelle Raumlüftung) ist der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Strömungsmaschinen (z.B. Ventilatoren, Gebläse).

Freie Lüftung (natürliche Raumlüftung) ist der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Druckunterschiede infolge Wind oder Temperaturdifferenzen zwischen Außen und Innen.

Andere geeignete Einrichtungen zur Reinhaltung der Atemluft sind z.B. Wasserbadanlagen beim Plasmaschneiden oder Wassersprühanlagen beim maschinellen Brennschneiden zum Erfassen und Abscheiden der Schadstoffe.

Atemluft ist die Luft im Atembereich der Versicherten.

Die Forderung nach geeigneten lufttechnischen Maßnahmen ist in der Regel erfüllt durch die in nachfolgenden Tabellen erfolgte Zuordnung der lufttechnischen Maßnahmen zu Verfahren und Werkstoffen der Schweißtechnik:

Bei den in Tabelle 3 aufgeführten Verfahren sind Menge und Zusammensetzung an

Schadstoffen wesentlich abhängig vom Zusatzwerkstoff bzw. von der Beschichtung.

Bei den in Tabelle 4 aufgeführten Verfahren sind Menge und Zusammensetzung an

Schadstoffen wesentlich abhängig vom Grundwerkstoff bzw. von der Beschichtung.

 

Tabelle 3: Lüftung in Räumen bei Verfahren mit Zusatzwerkstoff

VerfahrenZusatzwerkstoffSchweißen an beschichtetem Stahl
 Unlegierter und niedriglegierter Stahl, Aluminium- WerkstoffeHochlegierter Stahl, NE-Werkstoffe (außer Aluminium- Werkstoffe)
 klklkl
Gasschweißen      
ortsgebundenFTTATA
nicht ortsgebundenFTFAFA
Lichtbogenhandschweißen      
ortsgebundenTAAAAA
nicht ortsgebundenFTTATA
MIG-, MAG-Schweißen      
ortsgebundenTAAAAA
nicht ortsgebundenFTTATA
WIG-Schweißen
mit thoriumoxidfreien Wolframelektroden
      
ortsgebundenFTFTFT
nicht ortsgebundenFFFTFT
mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden      
ortsgebundenAAAAAA
nicht ortsgebundenTAFTFT
Unterpulverschweißen      
ortsgebundenFTTTTT
nicht ortsgebundenFFFTFT
LaserstrahlauftragschweißenTAAA--
Thermisches SpritzenAAAA--
k =kurzzeitig
l =länger dauernd
F =freie (natürliche) Lüftung
T =technische (maschinelle) Raumlüftung
A =Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe

 

Tabelle 4: Lüftung in Räumen bei Verfahren ohne Zusatzwerkstoff

VerfahrenGrundwerkstoff
Unlegierter und niedrig legierter Stahl, Aluminium-WerkstoffeHochlegierter Stahl, NE- Werkstoffe (außer Aluminium Wekstoffe)Beschichteter Stahl
klklkl
Flammwärmen, FlammrichtenFTFTFT
FlammhärtenFT----
FlammstrahlenFT--TA
Brennschneiden
ortsgebundenFTAATT
nicht ortsgebundenFTTATT
BrennfugenFT--TT
Flämmen      
ortsgebundenAAAA--
nicht ortsgebundenFTAA--
WIG- Schweißen mit thoriumoxidfreien Wolframelektroden
ortsgebundenFTFTFT
nicht ortsgebundenFFFTFT
mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden
ortsgebundenAAAAAA
nicht ortsgebundenTAFTFT
LaserstrahlschweißenTAAAAA
LaserstrahlschneidenAAAAAA
Plasmaschneiden (ohne Wasserabdeckung)
ortsgebundenAAAAAA
nicht ortsgebundenTAAAAA
Lichtbogen-Sauerstoffschneiden Lichtbogen-Druckluftfugen
ortsgebundenTAAATA
nicht ortsgebundenFTTAFT
AbbrennstumpfschweißenTAAATA
Andere WiderstandsschweißverfahrenFFFTFT

Zeichenerklärung siehe Tabelle 3

 Erklärungen und Hinweise zu den Tabellen 3 und 4:

Hochlegierter Stahl enthält üblicherweise als Legierungsbestandteile Chrom oder Nickel. Als hochlegierter Stahl im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt solcher mit mindestens fünf Gew.-% Chrom oder Nickel. Beim Schweißen, Schneiden oder bei verwandten Verfahren können sich dadurch Rauche oder Stäube mit krebserzeugenden Anteilen bilden.

Als kurzzeitig gilt, wenn die Brenndauer der Flamme oder des Lichtbogens täglich nicht mehr als eine halbe Stunde oder wöchentlich nicht mehr als zwei Stunden beträgt. Als länger dauernd gilt, wenn die Brenndauer die vorgenannten Werte überschreitet.

Die Anwendung eines Verfahrens gilt als ortsgebunden, wenn es wiederholt am gleichen, dafür eingerichteten Platz durchgeführt wird (z.B. Schweißkabine, Schweißtisch, Werkstückaufnahme bis etwa 10 m2).

Bei Anwendung der Laserstrahlverfahren siehe auch § 6 und 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2, bisherige VBG 93).

Abweichend von den Angaben in den Tabellen 3 und 4 kann intensivere Lüftung erforderlich oder - bei messtechnischem Nachweis - geringere Lüftung ausreichend sein, z.B. bei

intensivere Lüftung erforderlichgeringere Lüftung ausreichend
  • besonders großen Gasdurchsätzen,
  • besonders hohen Schweißstromstärken
  • Verunreinigungen von Werkstücken,
  • ungünstigen Raumverhältnissen (z.B. kleine Räume, ungünstige Strömungsverhältnisse),
  • besonders kleinen Gasdurchsätzen,
  • besonders niedrigen Schweißstromstärken,
  • günstigen Raumverhältnissen (z.B. hohe Hallen, günstige Strömungsverhältnisse),
  • günstigen Strömungsverhältnissen (z.B. bei Dachöffnungen und Luftzufuhr im Bodenbereich),
  • Beschichtungen, für die durch ein eutrales Gutachten nachgewiesen st, dass Schadstoffe nur in geringem Maße entstehen,
  • WIG- Schweißen mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden mit Gleichstrom an nicht ortsgebundenen Arbeitsplätzen.

Die Forderung nach geeigneten lufttechnischen Maßnahmen ist z.B. für schweißtechnische Arbeiten im Freien erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass die entstehenden Schadstoffe nicht in die Atemluft der Versicherten gelangen.

Die Forderung nach geeigneten lufttechnischen Maßnahmen ist für enge Räume z.B. durch Ansaugen der Raumluft oder Einblasen von Frischluft erfüllt, siehe auch § 29. Die Eignung einer Lüftung kann durch Konzentrationsmessungen von Schadstoffen nachgewiesen werden. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Luftgrenzwerte eingehalten werden. Als Grenzwerte für die Konzentration gesundheitsgefährlicher Stoffe (von Schadstoffen) sind festgelegt MAK (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) und TRK (Technische Richtkonzentration).

Ermittlung und Beurteilung des Ausmaßes der Gefährdung siehe Gefahrstoffverordnung (CHV 5, bisherige ZH 1/220)

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere

TRGS 900"Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (bisherige ZH 1/401),
TRGS 402"Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" und
BG-Informationen"Schadstoffe in der Schweißtechnik" (BGI 593, bisherige ZH 1/223),

"Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram- Inertgasschweißen (WIG)" (BGI 746, bisherige ZH 1/522).

Im Hinblick auf die Konzentrationsmessungen von Schadstoffen (Probenahme) siehe

E DIN 32507"Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren; Probenahme von partikelförmigen Stoffen und Gasen im Atembereich des Schweißers;
Teil 1: "Probenahme von partikelförmigen Stoffen",
Teil 2: "Probenahme von Gasen",
Teil 3: "Bestimmung der Emissionsrate und Probennahme zur Analyse von partikelförmigem Rauch".

Luftrückführung bei Schweißrauchen ohne krebserzeugende Stoffe ist zulässig, wenn die abgesaugte Luft ausreichend von Schadstoffen gereinigt wird.

Eine Abscheidung gilt als ausreichend, wenn die Konzentration der Stoffe in der rückgeführten Luft 1/4 der jeweiligen MAK nicht überschreitet.

Enthalten die Schweißrauche krebserzeugende Anteile - wie Nickeloxide oder Chrom- VI- Verbindungen - gelten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 560 "Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen". Danach ist im Ausnahmefall eine Luftrückführung mittels mobiler Schweißrauchabsauggeräte zulässig. Diese erfüllen die Anforderungen der TRGS 560, wenn sie nach den "Grundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung von mobilen Schweißrauchabsauggeräten (SRA)" des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit (BIA) geprüft sind und der Schweißrauchklasse W 2 oder W 3 entsprechen.

Absaugeinrichtungen mit beweglichen Erfassungselementen sind nur wirksam, wenn ihre Erfassungselemente ständig entsprechend dem Arbeitsfortschritt nachgeführt werden.

Geeignete Atemschutzgeräte siehe Nummer 4 der Durchführungsanweisungen zu § 27.

Zu § 24 Abs. 3:

Zwingende technische Gründe sind z.B.:

In jedem Fall sind geeignete lufttechnische Maßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls zusätzliche Atemschutzgeräte zu verwenden.

Hinsichtlich möglicher Gefährdungen und Schutzmaßnahmenbeim Einsatz thorium-oxidhaltiger Wolframelektrodenbeim WIG- Schweißen siehe BG-Information "Umgang mit thoriumhaltigen Woframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)" (BGI 746)

Zu § 25 Abs. 2:

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 26 Gefahrstoffverordnung.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zu § 25a Abs. 1:

Das Feststellen beinhaltet die Verpflichtung, sich erforderlichenfalls vor Ort davon zu überzeugen, ob im Arbeitsbereich besondere Gefahren vorliegen.

Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren verlangen eine entsprechende Sachkenntnis. Der Unternehmer soll sich daher, z.B. durch Auftraggeber, Bauleiter, Sachkundige, Sachverständige, sachkundig beraten lassen. Fehlende Sachkenntnis kann z.B. wie folgt bedingt sein:

Besondere Sachkenntnis ist vor allem bei schweißtechnischen Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr sowie bei Arbeiten in engen Räumen erforderlich. Bei einer Arbeitsvergabe haben die Unternehmer als Auftraggeber bzw. als Auftragnehmer nach § 8 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, die entsprechenden Voraussetzungen zum sicheren Durchführen schweißtechnischer Arbeiten zu schaffen (siehe hierzu auch § 2 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1). Diese Verpflichtung schließt ein, dass der Auftraggeber

Ist zum Vermeiden einer möglichen gegenseitigen Gefährdung eine Koordinierung der Arbeiten erforderlich, ergeben sich aus § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) für Auftraggeber und Auftragnehmer ergänzende Pflichten.

Zu § 25a Abs. 2:

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Hinsichtlich Anforderungen an Personen beim Unterwasserschweißen und -schneiden siehe § 47 Abs. 1 Nr. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Zu § 26 Abs. 1:

Hinsichtlich Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 siehe § 30 Abs. 4.

Die Betriebsanweisung muss die in dem jeweiligen Paragraphentext enthaltenen Anforderungen aufweisen.

Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen

Ein Beispiel einer Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit Brandgefahr ist in Anhang 1 dargestellt.

Anlagen mit zusätzlichen Gefahren sind z.B.:

Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe auch § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 27:

Diese Forderung ist in der Regel erfüllt, wenn persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden nach

1. Schlackeabklopfen

Schutzschild, Schutzbrille oder Haube mit Freisichtscheibe nach

Siehe auch BG-Regeln

"Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700), "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703);

2. Schweißtechnische Arbeiten über Schulterhöhe,

Schweißerschutzfilter in der Ausführung als Sicherheitssichtscheiben nach

Siehe auch BG-Regeln

"Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700), "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703);

3. Schweißtechnische Arbeiten unter besonderer Gefährdung durch heiße Metall- und Schlacketeilchen, z.B. beim Schneiden, Flämmen, Gießschmelzschweißen, Brennbohren, Fugenhobeln und allgemein in Zwangshaltung,

und fallweise bei Zwangshaltung

Siehe auch BG-Regeln

"Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700), "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191, bisherige ZH 1/702), "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703);

4. Schweißtechnische Arbeiten bei nicht ausreichender Lüftung (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 1),

Atemschutzgeräte als

Träger von Atemschutzgeräten sind entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4, bisherige VBG 100) nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" zu überwachen. Dies entfällt, sofern Atemschutzgeräte benutzt werden, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen.

Siehe auch

BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701),

BG-Information "Zertifizierte Atemschutzgeräte" (BGI 693, bisherige ZH 1/606).

Bei Arbeiten mit offener Flamme oder solchen Tätigkeiten, bei denen es zu Funkenflug kommen kann, ist bei Verwendung von Filtergeräten, insbesondere mit nicht unmittelbar am Atemanschluss angebrachten Gas- oder Kombinatiansfiltern, auf mögliche Gefährdung durch Entzünden der Filter zu achten (Entstehung unter anderem hoher Konzentrationen an CO und CO2);

5. Schweißtechnische Arbeiten in engen Räumen (siehe auch § 29 Abs. 1),

Träger von Atemschutzgeräten sind entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4, bisherige VBG 100) nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" zu überwachen. Dies entfällt, sofern Atemschutzgeräte benutzt werden, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen.

Siehe auch

BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701),

BG-Information "Zertifizierte Atemschutzgeräte" (BGI 693, bisherige ZH 1/606);

6. Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung,

7. Schweißtechnische Arbeiten unter mechanischer Gefährdung, z.B. Herabfallen von Teilen oder Anstoßen,

Siehe auch BG-Regeln

"Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191, bisherige ZH 1/702),

"Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193, bisherige ZH 1/704);

8. Schweißtechnische Arbeiten unter Lärmgefährdung,

§ 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121),

BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194, bisherige ZH 1/705).

Abweichende Verfahren und Arbeitsbedingungen können höhere Anforderungen an die Ausstattung mit persönlichen Schutzausrüstungen notwendig machen oder geringere Anforderungen zulassen, siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Hinsichtlich des Einsatzes weiterer persönlicher Schutzausrüstungen siehe auch BG-Regeln

"Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195, bisherige ZH 1/706),

"Benutzung von Hautschutz" (BGR 197, bisherige ZH 1/708).

Hinsichtlich der Verpflichtung des Tragens von persönlichen Schutzausrüstungen durch den Versicherten siehe

§ 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) und

§ 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121).

  Tabelle 5: Zuordnung von persönlichen Schutzausrüstungen zu Verfahren

Persönliche Schutzausrüstungen (im Regelfall)

Verfahren

Schweißer-
schutzfilter DIN EN 169 und DIN EN 379
Schutzstufe
Schutzbrille

DIN EN 175

Schutzschild,
-schirm DIN EN 175 oder -haube
DIN 58214
Schweißer-
schutzhand-
schuhe

DIN 4841-4

Leder-
schürze oder SeS
Gasschweißen Flammwärmen, -richten, -härten4 bis 8X---
Flammlöten2 bis 7X---
Flammstrahlen2 bis 7X-(X)-
Brennfugen, Brenn-
schneiden manuell
2 bis 8X-XX
Brennschneiden mechan.2 bis 8X-(X)X
Flämmen5 bis 8-Schirm oder HaubeXSeS mit Hitzeschutz
Lichtbogenhand-
schweißen
9 bis 14-XXX
MIG-, MAG-Schweißen10 bis 15-XXX
WIG-, Plasma-schweißen5 bis 14-XX(X)
Lichtbogenschneiden10 bis 15-XXX
Plasmaschneiden11 bis 13-XXX
UnterpulverschweißenDIN 4647
1 Teil 5
VwB 2---
Abbrennstumpf-
schweißen
1,2 bis 2X-(X)Leder-
schürze
Andere Widerstands- schweißverfahrenDIN 4647
1 Teil 5
VwB 2-(X)-
Flammspritzen4 bis 6X(X)(X)(X)
Lichtbogenspritzen9 bis 11-XXX
Plasmaspritzen11 bis 13-XXX
Gießschmelz-
schweißen
4 bis 6X(X)XX
Brennbohren4 bis 6XDrahtgewebeschirm nach DIN EN 1731XSeS mit Hitzeschutz
X = erforderlichSeS = Schwer entflammbarer Schutzanzug
(X) = fallweise erforderlich    VwB = Verwendungsbereich
- = nicht erforderlich

Abweichend von den Angaben in Tabelle 5 ist für Schweißerhelfer die Forderung nach Augen- und Handschutz in der Regel erfüllt, wenn

zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 28 Abs. 1:

Kleidung (Unter- und Oberbekleidung, Strümpfe, Schuhe und Handschuhe) schützt unter anderem gegen die Einwirkung von optischer Strahlung, Funken, Spritzer und in gewissem Grade gegen elektrische Durchströmung.

Kleidungsstücke aus Gewebe mit hohem Anteil leicht schmelzender Kunstfaser können Verletzungen durch Verbrennen erheblich verschlimmern (Kunststoffschmelze auf der Haut) und sollen deshalb nicht getragen werden. Ausreichende Bedeckung des Körpers schließt bei Lichtbogenarbeiten das Tragen hochgeschlossener Arbeitskleidung und geschlossener Schuhe ein.

Eine besondere Gefahr nach Nummer 3 liegt z.B. vor, wenn Druckgaspackungen (z.B. Spraydosen mit brennbarem Inhalt, Einwegfeuerzeuge) mitgeführt werden, deren Inhalt infolge thermischer Einwirkung oder Infolge eines auf einfache Art zu betätigenden Öffnungsmechanismus unbeabsichtigt ausströmen kann.

Zu § 28 Abs. 2:

Abblasen der Kleidung und Kühlung des Körpers mit Sauerstoff sind lebensgefährlich, da dies zu schweren Verbrennungsunfällen führen kann.

Zu § 29:

Als enger Raum gilt ein Raum ohne natürlichen Luftabzug und zugleich mit

Hinsichtlich der Auswahl und Überwachung der in engen Räumen beschäftigten Versicherten siehe § 36 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Siehe auch:

BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117),

BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassetechnischen Anlagen" (BGR 126) und

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern".

Zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Absaugung im Schweißbereich, Absaugen der Raumluft, Einblasen von Frischluft oder gleichzeitige Anwendung dieser Verfahren.

Hinsichtlich gesundheitsgefährlicher Stoffe (Schadstoffe) siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 1.

Siehe auch Anhang 3.

Beim Gasschweißen, beim Brennschneiden und vor allem bei Wärmearbeiten in engen Räumen ist insbesondere damit zu rechnen, dass die entstehenden nitrosen Gase (Stickstoffoxide) unzuträgliche Konzentrationen erreichen; siehe auch Anhang 3.

Siehe auch BG-Information "Nitrose- Gase beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren" (BGI 743, bisherige ZH 1/384).

Beim Lichtbogenschweißen, Fugenhobeln oder Plasmaschmelzschneiden in engen Räumen ist insbesondere damit zu rechnen, dass die entstehenden Schadstoffe unzuträgliche Konzentrationen erreichen.

Durch Fehlbedienung oder Undichtheit von Geräten und Leitungen besteht die Gefahr, enge Räume mit Brenngas oder Sauerstoff anzureichern. Bereits ein gegenüber dem Normalzustand (21 Volumenprozent Sauerstoff) geringer Sauerstoffüberschuss in der Raumluft steigert die Entflammbarkeit selbst schwer entflammbarer Stoffe (z.B. schwer entflammbarer Schutzkleidung) erheblich und erhöht die Verbrennungsgeschwindigkeit und die Flammentemperatur.

Um Sauerstoffanreicherungen erkennbar zu machen, hat sich die Odorierung von Sauerstoff (Zugabe von Geruchstoffen) bei zentraler Sauerstoffversorgung von Schiffswerften bewährt.

Siehe auch BG-Regel "Odorierung von Sauerstoff zum Schweißen und Schneiden" (BGR 219, bisherige ZH 1/521).

Eine Verarmung an Sauerstoff gilt als verhindert, wenn dessen Gehalt in der Luft 19 Vol.- % nicht unterschreitet.

Geeignete Atemschutzgeräte siehe Nummer 5 der Durchführungsanweisungen zu § 27.

Zu § 29 Abs. 1 Nr. 2:

Diese Forderung ist z.B. durch schwer entflammbare Schweißerschutzanzüge aus schweren Baumwollgeweben erfüllt. Um die Wirksamkeit der Ausrüstung zu erhalten, sind die Angaben des Herstellers zur Reinigung einzuhalten.

Schutz gegen das Risiko des Inbrandgeratens wird durch leichte Schweißerschutzanzüge nach DIN EN 470-1, die hinsichtlich der Entflammbarkeit nur deren Mindestanforderungen erfüllen, nicht sicher gewährleistet.

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