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Regelwerk
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DAfStb - Instandsetzungs-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
Teil 2: Bauprodukte und Anwendung

Vom 8. März 2004
Stand 10/2001
(Nds. MBl. 2004 S. 193, 194; ber. 01/2002, ber. 12/2005; ber. 09/2014)



Siehe auch: "Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze" und "Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung"

Ersatz für Ausgabe August 1990 (Teile 1 und 2); bisherige Vertriebsnummer 65014

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37) sind beachtet worden.

Bezüglich der in dieser Richtlinie genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Änderungen gegenüber Ausgabe August 1990

Abschnitt 1 Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis

Der Abschnitt wurde neu in die Richtlinie aufgenommen. Bei Stoffen, die im Regelwerk für die Bundesfernstraßen (ZTV- SIB) enthalten und mit den gleichen Anforderungen wie in dieser Richtlinie belegt sind, wird die Bezeichnung nach den bisherigen ZTV -SIB in Klammern angefügt. Festlegungen zum Nachweis der Übereinstimmung sind in der Bauregelliste A Teil 2 Nr. 2.22 bis 2.25 enthalten.

Abschnitt 2 Betonuntergrund und Witterungsbedingungen

Anstelle der bisherigen Tabellen 1.4 und 1.5 wurden die Tabellen 2.5 und 2.1 neu aufgenommen.

Abschnitt 3 Vorbehandlung der Bewehrung

Die Tabelle 2.1 wurde in den Teil 2, Abschnitt 4, mit den zugehörigen Systemkomponenten eingearbeitet.

Abschnitt 4 Instandsetzungsbetone und -mörtel

Die Mörtelsysteme aus den Regelwerken der DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung (August 1990) und den TL und den TP der ZTV-SIB für PCC, SPCC und PC wurden zusammengeführt und teilweise neu beschrieben.

Die Beanspruchbarkeitsklassen der Instandsetzungsbetone und -mörtel mit den zugehörigen Systemkomponenten wurden neu definiert und beschrieben.

Die Richtwerte für die Schichtdicken wurden neu gefasst und harmonisiert (s. Tab. 4.2). Der Mörtel M 4 ist entfallen; er ist in Teilbereichen durch M 2/PC II bzw. M 2/PC I ersetzbar.

Abschnitt 5 Oberflächenschutzsysteme

Die Regelungen für Oberflächenschutzsysteme wurden mit dem Regelwerk ZTV- SIB harmonisiert. Dadurch entsprechen die Systeme OS 1, 2, 4, 5, 9 und 11 den Systemen OS-A bis OS-F.

Hinsichtlich Lieferung und Prüfung der Produkte OS 7 und OS 10 wird auf die TL/TP-BEL-EP und TL/TP-BEL-B Teil 3 verwiesen.

OS 3 wurde gestrichen, da die Hauptanforderungen

nicht reproduzierbar nachgewiesen werden können. Die Ergebnisse hängen sehr stark vom Referenzbeton ab. Nach wie vor ist jedoch eine Imprägnierung mit dünnflüssigen, füllstofffreien Reaktionsharzsystemen eine sinnvolle Maßnahme zur Verfestigung poröser, mineralischer Untergründe mit ungenügender Festigkeit und zur Verhinderung des Staubens infolge Abrieb.

OS 6 wurde gestrichen, da es sich um eine chemisch hoch widerstandsfähige Beschichtung handelt, die inzwischen in der Normenreihe DIN 28052 geregelt ist.

OS 8 wurde gestrichen, da es sich um Standard-Fußbodenbeschichtungssysteme handelt, die zukünftig in einer EN des CEN/TC 303 "Floor screeds and in situ floorings in buildings" geregelt werden.

OS 12 wurde als Oberflächenschutzsystem gestrichen. Es wird beim Betonersatz als Reaktionsharzmörtel (M 2/PC I) beschrieben.

OS 13 ist neu aufgenommen. Es erfüllt höhere mechanische und chemische Anforderungen bei eingeschränkter Rissüberbrückungsfähigkeit im Vergleich zu OS 11 (OS F).

DA sich die bisherigen Bezeichnungen OS 1 bis OS 12 eingebürgert haben, wird trotz Wegfalls einiger OS-Systeme die alte Bezeichnungsweise beibehalten.

Abschnitt 6 Füllen von Rissen und Hohlräumen

Dieser Abschnitt wurde vollständig überarbeitet. Die Liefer- und Prüfbedingungen wurden aus den überarbeiteten ZTV- RISS übernommen. Bei der Überarbeitung wurden Erfahrungen aus der Anwendung von Reaktionsharzen berücksichtigt. Zementleime und Zementsuspensionen wurden in Anlehnung an die ZTV-RISS neu geregelt.

Die Anwendungsbereiche wurden um das Füllen von Hohlräumen erweitert.

1 Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis
Ersetzt durch siehe =>

1.1 Verwendbarkeitsnachweis (Grundprüfung)

1.1.1 Allgemeines

(1) Unter Bauprodukte werden die hier verwendeten Stoffe und Systeme verstanden. Sie dürfen für den Schutz und die Instandsetzung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn durch Grundprüfungen nachgewiesen wird, dass die für den Verwendungszweck maßgebenden Anforderungen erfüllt werden.

(2) Zur einwandfreien Prüfung und Identifizierung der Stoffe sind vom Hersteller der Prüfstelle alle dazu erforderlichen Werte und Hinweise anzugeben.

(3) Lässt das Regelwerk alternative Prüfverfahren zu, so vereinbaren Hersteller und Prüfstelle das anzuwendende Verfahren.

1.1.2 Grundprüfungen für Zementmörtel und Instandsetzungsmörtel und -beton mit zugehörigen Systemkomponenten (Korrosionsschutz, Haftbrücke, Feinspachtel)

(1) Art und Umfang der für die Grundprüfung erforderlichen Prüfungen sind den Tabellen 4.3, 4.4 und 4.5 (Anhang) zu entnehmen.

(2) Werden im Rahmen der Grundprüfung die gleichen Kennwerte an mehreren Mischungen ermittelt, so muss jeder Kennwert (Mittelwert aus einer Mischung) die Anforderungen nach Abschnitt 4, Tabellen 4.6, 4.7 und 4.8, Spalte 3, erfüllen bzw. innerhalb des Toleranzbereiches der Spalte 4, bezogen auf den gemeinsamen Mittelwert aller Mischungen bzw. den gegebenenfalls vom Hersteller vorgegebenen Bezugswerten, liegen.

(3) In Tabelle 1.1 sind die vom Hersteller anzugebenden Werte und Hinweise und/oder bzw. die zusätzlich im Prüfbericht aufzuführenden Angaben zusammengestellt. Die Angaben der Zeilen 1 bis 12 von Tabelle 1.1 sind in jedem Fall zur Verfügung zu stellen, die übrigen Angaben sind freiwillig.

(4) Die für den Anwendungsbereich des Betons bzw. Mörtels vorgesehenen Einbauverfahren sind in der Grundprüfung zu berücksichtigen. Es sind die in den Tabellen 4.3 bis 4.8 aufgeführten Kennwerte zu ermitteln und entsprechende Nachweise zu führen.

(5) Wenn bei einem PCC nach Spalten 7 bzw. 8 der Tabelle 4.3 das Größtkorn des Zuschlags 1 um eine Prüfkorngröße erhöht wird, kann für diesen Mörtel die Grundprüfung nach Spalte 9 durchgeführt werden. Dabei sind die gleichen Stoffe (Zement, Kunststoff und Zuschlagsart) wie beim Bezugsmörtel zu verwenden. Eine geringfügige Änderung der Stoffanteile ist zulässig.

(6) Wenn im Rahmen der Grundprüfung für den SPCC ein zusätzlicher Spritztermin erforderlich wird, ist eine ergänzende Prüfung im Mindestumfang nach Tabelle 4.4, Spalte 7, durchzuführen.

(7) Die verwendete Spritzanlage ist Bestandteil der Grundprüfung. Sie wird im Prüfbericht eindeutig beschrieben und mit Abbildungen dokumentiert.

(8) Der Abstand der Spritzdüse von der Auftragsfläche beträgt mind. 0,50 m. Beim Hinterspritzen von vollständig freigelegter Bewehrung darf der Düsenabstand verringert werden.

(9) Wird bei den Nass-Spritzverfahren vom Hersteller keine andere Schlauchlänge angegeben, erfolgen die Grundprüfung sowie auch die Herstellung der gespritzten Proben mit 40 m Schlauchlänge. Auf der Baustelle können bei Nass-Spritzverfahren auch Schlauchlängen unter 40 m eingesetzt werden. Größere Schlauchlängen müssen in einer neuen Grundprüfung geprüft werden. Zwischenlängen erfordern keine zusätzlichen Prüfungen.

(10) Bei den Trocken-Spritzverfahren erfolgen Grundprüfung sowie Herstellung der gespritzten Proben mit 40 m Schlauchlänge. Kürzere Schlauchlängen sind nicht zugelassen. Größere Schlauchlängen müssen in einer neuen Grundprüfung geprüft werden. Zwischenlängen erfordern keine zusätzlichen Prüfungen. Schlauchlängen größer als 40 m erfordern eine zusätzlich Prüfung nach Tabelle 4.4, Spalte 9. Ausgenommen davon sind die Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Korrosionsschutzbeschichtung (Zeile 37) und die Prüfung zur Feststellung der Spritzeignung des SPCC (Zeile 38).

(11) Für weitere, nicht baugleiche bzw. geänderte Spritzanlagen ist eine Prüfung nach Tabelle 4.4, Spalte 9, durchzuführen.

(12) Bei Schichtdicken, die größer sind als die in der Grundprüfung nachgewiesenen, werden für SPCC ergänzende Prüfungen nach Tabelle 4.4, Spalte 8 erforderlich.

1.1.3 Grundprüfungen für Oberflächenschutzsysteme

(1) Zu den vom Hersteller der Prüfstelle anzugebenden Werten und Hinweisen zählen:

(2) Bei OS 5b (OS D I) und Feinspachtel sind außerdem anzugeben:

(3) Art und Umfang der für die Grundprüfung erforderlichen Prüfungen sind der Tabelle 5.4 zu entnehmen.

(4) Die in Tabelle 5.4 aufgeführten Bindemittel gelten für die Bindemittelgruppen der hauptsächlich wirksamen Schutzschicht (hwO). Die Kennwerte der anderen zum System gehörenden Stoffe mit anderen Bindemitteln (z.B. Grundierung, Verschleißschicht oder Deckversiegelung) sind sinngemäß nach Tabelle 5.4 zu ermitteln.

(5) Die Grundprüfung erfolgt jeweils für das System mit dem Farbton RAL 7032 - kieselgrau. Soll der Feinspachtel im Verbund mit einem PCC verwendet werden, ist zusätzlich die Haftzugfestigkeitsprüfung nach Temperaturwechselbeanspruchung nach Teil 4, Abschnitt 5.5.5, durchzuführen.

1.1.4 Grundprüfungen für Rissfüllstoffe

(1) Für die Füllstoffe zum Füllen von Rissen und Hohlräumen besteht die Prüfung aus der Grundprüfung des Rissfüllstoffes und der Grundprüfung des Rissfüllstoffes mit dem zugehörigen Injektionsverfahren. Für Injektionen geeignete Epoxidharze, Zementleime und Zementsuspensionen können auch durch Tränkung verarbeitet werden.

(2) Zu den vom Hersteller anzugebenden Werten und Hinweisen zählen insbesondere:

(3) Art und Umfang der für die Grundprüfung erforderlichen Prüfungen sind den Tabellen 6.5, 6.6 bzw. 6.7 zu entnehmen.

1.2 Angaben zur Ausführung

Für jedes Instandsetzungssystem hat der Hersteller "Angaben zur Ausführung" (früher: Ausführungsanweisung) aufzustellen. Sie müssen alle für die Ausführung erforderlichen Angaben im Sinne eines Verwendbarkeitsnachweises enthalten.

1.3 Übereinstimmungsnachweis der Stoffe und Stoffsysteme

1.3.1 Allgemeines

(1) Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen dieser Richtlinie muss für jedes Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat (OZ) auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer regelmäßigen Fremdüberwachung (FÜ) einschließlich einer Erstprüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.

(2) Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikates und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bauproduktes eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. Art und Umfang der Prüfungen für den Übereinstimmungsnachweis sind in den Tabellen zu den Abschnitten 4, 5 und 6 festgelegt.

(3) Für das Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung gilt DIN 18200.

1.3.2 Bezeichnung

Die Bezeichnung der Stoffe erfolgt entsprechend den Beanspruchbarkeitsklassen in den Abschnitten 4, 5 und 6.

Beispiele:

Instandsetzungsbetone und -mörtel:M 1
M2/ PCC II
M2/PC I
M3
Oberflächenschutzsysteme:OS 4 (OS C)
OS 11 (OS F)
OS 13
Injektionssvsteme:EP
PUR
ZL
ZS

1.3.3 Kennzeichnung

(1) Die Stoffe oder die Verpackung der Stoffe oder der Beipackzettel der Stoffe oder der Lieferschein der Stoffe müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder und der Bezeichnung nach 1.3.2 gekennzeichnet werden.

(2) Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt sind.

1.3.4 Abweichungen der Produktion von der Grundprüfung

(1) Bei einer Änderung der Herkunft des Zuschlags bei PCC und SPCC darf die Sieblinie nicht geändert werden. Der Gesteinstyp (z.B. Quarz oder Kalkstein) und die Kornform (gebrochenes Korn oder Rundkorn) müssen mit dem grundgeprüften Material übereinstimmen.

(2) Bei neuer oder geänderter Produktionseinrichtung ist keine erneute Grundprüfung erforderlich, wenn eine unveränderte Rezeptur und die gleichen Stoffe verwendet werden.

2 Betonuntergrund und Witterungsbedingungen
Ersetzt durch siehe =>

2.1 Grundsätze

Damit für Schutz- oder Instandsetzungsmaßnahmen an Betonbauteilen der angestrebte Erfolg nach Art, Güte und Dauer sicher erreicht werden kann,

2.2 Untersuchung des Ist-Zustandes
Ersetzt durch siehe =>

(1) Durch entsprechende Prüfungen (s. Tabelle 2.1) ist der Istzustand festzustellen. Daraus ergibt sich auch, ob grundsätzliche Anforderungen für eine Instandsetzungsmaßnahme gemäß Abschnitt 2.1 erfüllt sind.

(2) Falls die Anforderungen nicht erfüllt sind, ist zu untersuchen, ob und wie die Anforderungen durch Vorbereitung des Betonuntergrunds und/oder Änderungen der Witterungseinflüsse mit angemessenem Aufwand erfüllbar sind und ob dies dem Betonbauteil und der Umgebung zuträglich ist. Wenn dies zutrifft, müssen die Behandlung bzw. die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abschnitt 2.4 erfolgen.

(3) Wenn der Beton über und im Bereich der Bewehrung im Hinblick auf deren Korrosionsschutz nicht den Erfordernissen gemäß Teil 1, Abschnitt 6, entspricht, muss er nach den Regeln dieses Abschnitts entfernt werden.

2.3 Anforderungen

2.3.1 Allgemeines

(1) Die in Abschnitt 2.3.2 genannten Eigenschaften des Betonuntergrundes und die Berücksichtigung der Witterungsbedingungen gemäß Tabelle 2.2 werden bei Imprägnierungen" örtlichen Ausbesserungen mit Beton bzw. Mörtel und bei flächigen Beschichtungen nach dieser Richtlinie immer gefordert.

(2) Die darüber hinaus in Einzelfällen (vgl. Teil 1, Abschnitt 6, und Teil 2, Abschnitte 4 bis 6) bei bestimmten Maßnahmen, Stoffen und/oder Anwendungsfällen einzuhaltenden oder zugelassenen Eigenschaften bzw. Witterungs- und Umgebungsbedingungen sind in den Abschnitten 2.3.3 bis 2.3.8 angegeben.

(3) Bei Spritzbeton sind die Anforderungen von DIN EN 14887-1 in Verbindung DIN 18551, Abschnitte 1 bis 4, zu beachten. DIN 18551 gilt nicht für SPCC.

(4) Bei Spritzmörtel, der wie Spritzbeton hergestellt wird, sind die Anforderungen von DIN EN 14887-1 in Verbindung DIN 18551, Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anforderungen gemäß 3. Berichtigung zur Instandsetzungs-Richtlinie, Teil 1, Abschnitt 3.1, Absätze (6), (7) und (12) sowie Abschnitt 4 (3) zu beachten.

(5) Bei Vergussbeton und Vergussmörtel nach der DAfStb-Richtlinie "Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel" sind die Anforderungen gemäß 3. Berichtigung zur Instandsetzungs-Richtlinie, Teil 1, Abschnitt 3.1, Absätze (8) bis (12) und Abschnitt 4 (3) sowie alle anderen Anforderungen einzuhalten.

(6) Angaben zur Ausführung für bestimmte Stoffe können weitere Anforderungen an den Betonuntergrund, die Witterungsbedingungen oder die Erschütterungsbegrenzung enthalten.

2.3.2 Oberflächenbeschaffenheit

(1) Für örtliche Ausbesserungen bzw. flächige Beschichtungen muss der Betonuntergrund

(2) An der Oberfläche vorhandene, nicht im System geprüfte Instandsetzungsbetone und -mörtel müssen sachgerecht vorbereitet werden.

(3) Kiesnester und andere Hohlstellen sind sachgerecht auszuarbeiten und auszufüllen (s. Abschnitt 2.4.1, Absatz (5)).

(4) Hinsichtlich senkrecht zur Oberfläche verlaufender Risse siehe Abschnitt 6. Hinsichtlich der Betonfeuchte siehe Abschnitt 2.3.5. Für Hydrophobierungen gelten die vom Hersteller bereitgestellten Angaben zur Ausführung.

2.3.3 Mechanische Eigenschaften

Der Betonuntergrund muss die in der Tabelle 2.3 angegebenen Anforderungen erfüllen. Niedrige Werte können ein Hinweis auf mangelnde Standsicherheit sein (siehe hierzu Teil 1, Abschnitte 3.2 und 4).

2.3.4 Chemische Eigenschaften

(1) Nach Feststellung von Lage und Betondeckung der Bewehrung müssen die Tiefe der Karbonatisierungsfront und ihr Abstand von der Bewehrung gemäß Teil 1, Abschnitt 6.4.1, festgestellt und beurteilt werden (siehe auch Teil 3, Anhang B).

(2) Bei Verdacht auf eingedrungene Schadstoffe, insbesondere Chloride, sind deren Art und Gehalt in einem Tiefenprofil gemäß Teil 1, Abschnitt 6.5, zu ermitteln und zu beurteilen (siehe auch Teil 3, Anhang B).

2.3.5 Betonfeuchte

(1) Die Feuchteverhältnisse des gesamten Bauteils sind im Instandsetzungsplan zu berücksichtigen. Unabhängig davon müssen unmittelbar vor dem örtlichen Ausbessern, dem Imprägnieren bzw. dem flächigen Beschichten folgende Anforderungen erfüllt sein:

(2) Im Sinne der Richtlinie bedeutet für Oberflächenschutzsysteme und Mörtel:

(3) Sofern stoffspezifisch (z.B. vom Hersteller) genauere Werte gefordert werden, sind die vorhandenen zu ermitteln und gegebenenfalls die geforderten herzustellen (s. Abschnitt 2.4).

(4) Die Definitionen der Feuchtezustände von Rissen und Hohlräumen sind der Tabelle 6.2 zu entnehmen.

2.3.6 Temperaturen

(1) Die Temperaturen des Betonuntergrundes und der unmittelbar überlagernden Luftschicht müssen während des Aufbringens und im angemessenen Zeitraum danach in dem für den jeweiligen Schutz- oder Instandsetzungsstoff festgesetzten Bereich liegen. Ohne besonderen Nachweis gelten die Richtwerte der Tabelle 2.4.

2) Die Oberflächentemperatur des Betons und bei mehrlagigen Beschichtungen diejenige des jeweiligen Untergrundes muss für kunststoffgebundene Stoffe immer mindestens 3 K über dem Taupunkt liegen.

(3) Bei den Grenzwerten sind auch die Temperaturentwicklung für den Zeitraum der Ausführung und im angemessenen Zeitraum danach sowie die Abkühlung in der Nacht zu beachten (aufgrund der Wettervorhersage, gegebenenfalls unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten).

(4) Für die Anwendung von Riss- und Hohlraumfüllstoffen ist die Bauteiltemperatur zugrunde zu legen. Die niedrigste Anwendungstemperatur für Riss- und Hohlraumfüllstoffe ist Tabelle 6.4 zu entnehmen.

2.3.7 Witterungsbedingungen

Für die relative Luftfeuchte, für Niederschlag, Wind und Sonneneinstrahlung sind, sofern für die einzusetzenden Stoffe keine abweichenden Herstellerangaben bestehen, die Grenzen der Tabelle 2.2 einzuhalten.

2.3.8 Erschütterungen

Wenn während des Erhärtens von Ausbesserungsbeton bzw. -mörtel oder Beschichtung Erschütterungen (z.B. aus Baubetrieb oder Verkehr) zu erwarten sind, muss dieser Stoff das ohne Nachteil zulassen, oder die Erschütterungen sind durch Einschränken der Ursachen im erforderlichen Maße zu vermindern oder zu vermeiden.

2.4 Maßnahmen zur Vorbereitung des Betonuntergrundes

2.4.1 Allgemeines

(1) Die Auswahl der Maßnahmen, Verfahren und/oder Einrichtungen muss sich richten nach

(2) Bei der Anwendung der Maßnahmen und Verfahren sind die jeweiligen technischen Arbeitsanweisungen und die einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen zu beachten.

(3) Um die unvermeidlichen Gefügeschädigungen des verbleibenden Betonuntergrundes beim Abtrag möglichst gering zu halten und alle Anforderungen zu erfüllen,

(4) Chemische Verfahren können große Nachteile beinhalten; sie sind daher nur in besonders begründeten Fällen anzuwenden oder wenn kein anderes angemessenes Verfahren anwendbar ist. Für die Beurteilung ist besondere Sachkenntnis erforderlich.

(5) Hohlstellen u. ä. müssen ausreichend geöffnet werden, Vertiefungen und größere Fehlstellen (z.B. Kiesnester) sind auszuarbeiten. Die bei der Entfernung von geschädigtem Beton und bei der Freilegung von Bewehrung (gemäß Teil 1, Abschnitt 6) entstehenden Ausbruchufer sind unter etwa 45° zur verbleibenden Bauteiloberfläche herzustellen.

2.4.2 Verfahren und Maßnahmen

Für die Vorbereitung des Betonuntergrundes, Änderung der Witterungseinflüsse, das Ausarbeiten von Hohlstellen, Freilegen von Bewehrung und/oder das Entfernen von geschädigtem Beton sind die in Tabelle 2.5 genannten Verfahren und Maßnahmen je nach Erfordernis, Zulässigkeit und Angemessenheit einzusetzen.

3 Vorbereitung und Vorbehandlung der Bewehrung

3.1 Anwendungsbereich

Die folgenden Regelungen beziehen sich auf Bewehrungen nach der Normenreihe DIN 1045 und Normenreihe DIN 488. Auf stählerne Einbauteile sind sie sinngemäß anzuwenden. Sie gelten nicht für kunststoffbeschichtete oder verzinkte Bewehrungen und nicht für Spannstähle. Schäden und Maßnahmen an derartigen Bewehrungen sind in jedem Einzelfall vom sachkundigen Planer zu beurteilen.

3.2 Anforderungen an die Entrostung

3.2.1 Allgemeines

Zur Entrostung von Bewehrungsstahloberflächen dürfen nur mechanische Verfahren angewandt werden. DIN EN ISO 12944-4 ist sinngemäß zu beachten.

3.2.2 Instandsetzungsprinzipien R und W

(1) Nicht zu beschichtende Stahloberflächen sind so zu behandeln, dass im gesamten freigelegten Bereich mindestens ein Oberflächenvorbereitungsgrad SA 2 erreicht wird. Als Verfahren sind vor allem Strahlentrostung mit trockenem oder feuchtem Strahlmittel und Hochdruckwasserstrahlen (> 60 N/mm2) geeignet. Die Entrostung mit Hochdruckwasserstrahl ist dem Oberflächenvorbereitungsgrad St 2 gleichwertig, auch wenn das optische Bild nicht den fotografischen Vergleichsmustern in ISO 8501 entspricht.

(2) Wenn zusätzlich zu den Anforderungen an die Grundsatzlösungen gemäß Instandsetzungsprinzip W eine Reaktionsharzbeschichtung der Stahloberfläche erfolgen soll, sind höhere Oberflächenvorbereitungsgrade, mindestens SA 21/2, erforderlich.

3.2.3 Instandsetzungsprinzip C

Zu beschichtende Stahloberflächen müssen nach der Behandlung mindestens den Oberflächenvorbereitungsgrad SA 2 1/2 aufweisen. Dazu ist Strahlentrostung mit trockenem oder feuchtem Strahlmittel erforderlich. Bei Feuchtstrahlen gelten die Anforderungen unmittelbar nach dem Absetzen der Strahldüse. Die Reinheitsanforderungen müssen in allen zu beschichtenden Stahlbereichen, auch auf den der Strahlrichtung abgewandten Oberflächenbereichen und im Kreuzungsbereich von Bewehrungsstählen, eingehalten sein. Um dies zu ermöglichen, sind die in Teil 1, Abschnitt 6, genannten Regelanforderungen an den Betonausbruch gegebenenfalls verfahrensspezifisch zu verändern.

3.2.4 Instandsetzungsprinzip K

Eine Entfernung gegebenenfalls vorhandener Rostschichten und anderer Korrosionsprodukte ist nicht erforderlich.

3.3 Beschichtung des Stahls

3.3.1 Grundsätzliche Anforderungen

Eine ausreichende Haftung des Instandsetzungsbetons auf der Korrosionsschutzbeschichtung muss sichergestellt sein. Die Beschichtungsstoffe müssen gegen die Alkalität des Zementsteins beständig sein. Sie müssen in Verbindung mit dem Applikationsverfahren einen dauerhaften Korrosionsschutz sicherstellen.

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