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Anlage 1.1/1
zu DIN EN 1990 in Verbindung mit DIN EN 1990/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.
Anlage 1.2/01
zu DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA
Bei Anwendung des Abschnittes 3.3 ist Folgendes zu beachten:
Werden Naturbrandmodelle angewendet, so ist Nr. 6 des Kriterienkatalogs nach § 15 Abs. 3 BauVorlV nicht erfüllt; der Standsicherheitsnachweis muss nach Art. 62 Abs. 3 BayBO geprüft/bescheinigt werden.
Anlage 1.2/1
zu DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
DIN EN 1991-1-2 Berichtigung 1:2013-08 ist zu berücksichtigen.
Nach Abschnitt 3 der DIN EN 1991-1-2:2010-12 können die Brandeinwirkungen für die Bemessung tragender und aussteifender Bauteile nach nominellen Temperaturzeitkurven oder Naturbrandmodellen ermittelt werden. Der vorbezeichnete Nationale Anhang (NA) zu dieser Norm legt fest, dass für die zu erbringenden brandschutztechnischen Nachweise bei Tragwerken im Hochbau in der Regel die Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) anzuwenden ist; Nachweise auf der Basis von Naturbrandmodellen sollen nur im Zusammenhang mit einem Brandschutzkonzept erstellt werden. Der nationale Anhang regelt auch, welche Brandmodelle angewendet werden dürfen, die Grenzen der Anwendung und die zu beachtenden Grundlagen; er enthält außerdem Validierungsbeispiele für Rechenprogramme.
Bei der Anwendung von Naturbrandmodellen ist zu beachten:
1 Das Ergebnis der Bemessung des Feuerwiderstands (Brandeinwirkung und Nachweis) tragender oder aussteifender Bauteile auf der Grundlage von Naturbrandmodellen (Abschnitt 3.3 DIN EN 1991-1-2:2010-12) bedarf einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO; es kann auch im Rahmen des Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO zugelassen werden.
Anmerkung:
Die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) und führt zu Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen (DIN 4102-2:1977-09, DIN EN 13501-2), die den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden (Bauregelliste A Teil 1, Anlagen 0.1.1 u. 0.1.2).
Bauteilbemessungen auf der Grundlage von Naturbrandmodellen stellen auf die jeweilige konkrete Nutzung und Ausgestaltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichtigung der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur ab.
Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwiderstandsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche Anforderungssystem (Gebäudehöhen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) nicht vollständig ab.
Über die Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen ist daher im Rahmen einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 bzw. einer Erleichterung nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO zu entscheiden. Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (zum Beispiel aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (Art. 63 Abs. 1 BayBO, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauVorlV; vgl. Nr. 5).
2 Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 10 Abs. 1 BauVorlV) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Abs. 4 BauVorlV) vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig, nachvollziehbar und prüfbar sein; die thermischen Einwirkungen sind raumbezogen zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Eingangsparameter sind repräsentativ und konservativ zu wählen; dabei sind auch Brandeinwirkungen von außen und spezifische Nutzungszustände zu berücksichtigen (z.B. Fahrzeuge in Ausstellungshallen im Rahmen der Auf- und Abbauphase von Messeständen).
Der mit der Prüfung/Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62 Abs. 3 BayBO eauftragte Prüfingenieur/Prüfsachverständige muss entweder zugleich Prüfsachverständiger für Brandschutz sein oder für die Beurteilung der Brandeinwirkungen einen mit derartigen Brandmodellen erfahrenen Prüfsachverständigen für Brandschutz heranziehen. Im Rahmen der Beurteilung der Brandeinwirkung sind alle Eingangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; nur stichprobenartige oder Plausibilitätsprüfungen genügen nicht.
3 Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 11 BauVorlV) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile.
Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen (der BayBO oder aufgrund der BayBO erlassener Rechtsverordnungen) an raumabschließende Bauteile bleiben unberührt.
4 Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 19 Abs. 1 PrüfVBau bleibt unberührt.
5 Die zulässige Art der Nutzung des Bauvorhabens (z.B. Bürogebäude) wird durch die - gewählten und durch die Baugenehmigung festgelegten - Eingangsparameter für die Ermittlung der Brandbeanspruchung (raumbezogen) konkretisiert und begrenzt. Es sind daher geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung sicherstellen. Dazu kommen insbesondere die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für die diesbezügliche Überwachung des laufenden Betriebs sowie eine Überprüfung der Brandlastannahmen innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Nutzung und wiederkehrende Überprüfungen (z.B. in Abständen von drei bis fünf Jahren) durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz in Betracht.
Die Nutzungsbeschränkung und die zu ihrer Einhaltung vorgesehenen Maßnahmen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung festzulegen. In der Baugenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen des genehmigten Nutzungskonzepts, die zu einer höheren Brandbeanspruchung führen (z.B. veränderte Brandlasten), eine Überprüfung der Standsicherheit und gegebenenfalls die Beantragung und Erteilung einer neuen Baugenehmigung erforderlich machen.
Anmerkung:
Gebäude, deren Standsicherheit auf der Grundlage von Naturbrandmodellen bemessen ist, unterliegen Nutzungsbegrenzungen, die durch betriebliche Maßnahmen und externe Überprüfungen sicherzustellen sind.
Die Anwendung solcher Modelle kann daher nur bei bestimmten Gebäudenutzungen sachgerecht sein.
Sie kann bei Nutzungen mit geringen und beständigen Brandlasten insbesondere in großen Raumstrukturen angemessen sein; anders verhält es sich bei Räumen mit veränderlichen Brandlasten und Nutzungen oder Gebäuden mit besonderen Sicherheitsanforderungen (zum Beispiel Hochhäuser); die Erforderlichkeit betrieblicher Maßnahmen schließt eine Anwendung bei Wohnungen oder ähnlichen Nutzungen grundsätzlich aus.
6 Zu DIN EN 1991-1-2/NA:2010-12, Anhang BB (NA.BB)
6.1 In Abschnitt NA.BB.3.1 muss Gleichung (BB.1) richtig lauten:
qf,d = qf,k . χ . γfi,q
6.2 Wird für typische Mischbrandlasten ein pauschaler Wert für die Verbrennungseffektivität χ in Ansatz gebracht, beträgt χ = 0,8.
Die Brandlastdichten nach Abschnitt NA.BB.3.2, Tabelle BB.1, Spalte 3, dürfen auch bei Ermittlungen im Einzelfall nach Abschnitt NA.BB.3.3 nicht unterschritten werden; die Werte beziehen sich nur auf eine für die jeweilige Gebäudeart typische Raumnutzung und nicht auf die Raumnutzungen des gesamten Gebäudes (vgl. NA.BB.3.2 Absatz 3 bezüglich Bürogebäude); dies gilt für Tabelle BB.2 entsprechend.
Für Räume, die als Bibliothek dienen, ist der Wert RHRf = 0,5 MW/m2 nach Tabelle BB.2 anzusetzen.
6.3 Die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax,k nach Abschnitt NA.BB.4, Gleichung (BB.7) ist auch für Räume mit mehr als 400 m2 unter Ermittlung zunächst der Wärmefreisetzungsrate Qmax,f,k für einen angenommenen brandlastgesteuerten Brand nach Gleichung (BB.5) und der Ermittlung der Wärmefreisetzungsrate Qmax,v,k unter der Annahme eines ventilationsgesteuerten Brandes nach Gleichung (BB.6) zu bestimmen. Der so aus Gleichung (BB.7) gebildete Wert (charakteristischer Wert Qmax,k) liegt stets auf der sicheren Seite.
Die Entwicklungsphase 1 nach Bild BB.1 ist so zu wählen, dass die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax nach spätestens 10 Minuten erreicht wird.
6.4 Für die Auftretenswahrscheinlichkeit p1 eines Entstehungsbrandes je Jahr und Nutzungseinheit ist nach Abschnitt NA.BB.5.1 der größere und damit ungünstigere Wert aus den Angaben nach Tabelle BB.3 zur Bestimmung der Auftretenswahrscheinlichkeit pfi eines Schadenfeuers nach Gleichung (BB.9) in Ansatz zu bringen.
Für die Ausfallwahrscheinlichkeit der öffentlichen Feuerwehr ist der Wert p2,2 = 0,5 nach Tabelle BB.4 anzusetzen.
6.5 Für die Ermittlung der bedingten Versagenswahrscheinlichkeit pf,fi nach Abschnitt NA.BB.5.2 ist in Gleichung (BB.13) die Versagenswahrscheinlichkeit pf für Bauteile des Tragwerks stets zumindest aus der Zuordnung zur Schadensfolge "mittel" nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.
Für Gebäude, die einer Büro- oder vergleichbaren Nutzung dienen und deren Nutzungseinheiten mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche haben, ist für den Zuverlässigkeitsindex β der Wert 4,7 und für die zugehörige Versagenswahrscheinlichkeit pf der Wert 1,3E-6 nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.
Sonderbauten, bei denen die Auswirkungen des Versagens oder der Funktionsbeeinträchtigung eines Tragwerks zu schweren Folgen für Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. DIN EN 1990:2010-12, Anhang B) führen können, sind der Schadensfolge "hoch" nach Tabelle BB.5 zuzuordnen.
Anlage 1.2/2
zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" hingewiesen.
Die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" ist über www.bauministerkonferenz.de oder www.dibt.de/aktuelles abrufbar.
Anlage 1.2/3
zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:
Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤ 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.
2. Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" hingewiesen. Diese Tabelle ist über www.bauministerkonferenz.de oder www.dibt.de abrufbar.
Alternativ kann die Zuordnung eines bestimmten Standortes zu einer Windzone auch aus der Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen" entnommen werden.
Tabelle:
Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen
Bayern | |||
A | B | C | D |
1. | Unterfranken | Windzone 1 | alle Gemeinden |
2. | Oberfranken | Windzone 1 | alle Gemeinden |
3. | Mittelfranken | Windzone 1 | alle Gemeinden |
4. | Niederbayern | Windzone 1 | alle Gemeinden |
5. | Oberpfalz | Windzone 1 | alle Gemeinden |
6. | Schwaben | ||
6.1 | Kreise Donau-Ries, Dillingen a.d.Donau | Windzone 1 | alle Gemeinden |
6.2 | Kreise Neu-Ulm, Augsburg, Aichach- Friedberg, Unterallgäu, Lindau (Bodensee), kreisfreie Städte Memmingen, Kaufbeuren, Augsburg | Windzone 2 | alle Gemeinden |
6.3 | Kreis Oberallgäu | Windzone 1 | alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 2 |
Windzone 2 | Gemeinden Altusried, Dietmannsried, Haldenwang | ||
6.4 | Kreis Ostallgäu | Windzone 1 | Gemeinden Pfronten, Hopferau, Nesselwang, Füssen, Schwangau, Rieden, Roßhaupten, Seeg, Görisried, Wald, Lengenwang, Stötten a.Auerberg |
Windzone 2 | alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 1 | ||
7. | Oberbayern | ||
7.1 | Kreise Eichstätt, Freising, Neuburg- Schrobenhausen, Erding, Pfaffenhofen a.d.Ilm, Mühldorf a.Inn, Berchtesgadener Land, Garmisch-Partenkirchen, Altötting, kreisfreie Stadt Ingolstadt | Windzone 1 | alle Gemeinden |
7.2 | Kreise Dachau, München, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, Ebersberg, Starnberg, Landeshauptstadt München | Windzone 2 | alle Gemeinden |
7.3 | Kreis Weilheim-Schongau | Windzone 1 | Verwaltungsgemeinschaft Steingaden, Gemeinde Bernbeuren |
Windzone 2 | alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 1 | ||
7.4 | Kreis Bad Tölz-Wolfratshausen | Windzone 1 | alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 2 |
Windzone 2 | Gemeinden Wolfratshausen, Icking, Münsing, Egling, Geretsried, Eurasburg, Königsdorf, Bad Tölz, Reichersbeuern, Dietramszell, Bad Heilbrunn, Sachsenkam | ||
7.5 | Kreis Miesbach | Windzone 1 | alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 2 |
Windzone 2 | Gemeinden Holzkirchen, Otterfing, Warngau, Valley, Weyarn, Irschenberg, Miesbach, Gmund a.Tegernsee, Waakirchen, Hausham | ||
7.6 | Kreis Traunstein | Windzone 1 | Gemeinden Grassau, Schleching, Staudach Egerndach, Marquartstein, Unterwössen, Reit im Winkl, Ruhpolding, Bergen, Siegsdorf, Inzell, Surberg, Petting, Wonneberg, Waging a.See, Kirchanschöring, Fridolfing, Taching a.See, Palling, Tittmoning, Engelsberg, Tacherting |
Windzone 2 | alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 1 | ||
7.7 | Kreis Rosenheim | Windzone 1 | Gemeinden Kiefersfelden, Oberaudorf, Flintsbach a.Inn, Brannenburg, Nußdorf a.Inn, Samerberg, Aschau i.Chiemgau |
Windzone 2 | alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 1 |
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 4.4
Ergänzend gilt für die Anpralllasten aus dem Anprall von Gabelstaplern bei Regalen, die nicht gleichzeitig die tragende Gebäudekonstruktion sind:
An den für den Lastfall "Gabelstapleranprall" maßgebenden Stützen an der Gangseite ist in 0,4 m Höhe eine Horizontallast von 2,5 kN in Gangquerrichtung und von 1,25 kN in Ganglängsrichtung anzusetzen. Für die Bemessung der Stützen sind die Lasten nicht gleichzeitig, sondern in jeder Richtung getrennt anzusetzen.
2. Die informativen Anhänge sind von der Einführung ausgenommen.
Anlage 1.2/02
zu DIN EN 1991-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-3/NA
Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich Folgendes:
Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayBO sind Kräne und Krananlagen vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen. Soweit von Krananlagen jedoch Lasten auf Gebäude übertragen werden, hängt die Standsicherheit des Gebäudes auch von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der mit dem Gebäude verbundenen Kranbahn ab. Die DIN EN 1991-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-3/NA wird daher für solche Kranbahnen eingeführt, von denen Lasten auf Gebäude übertragen werden.
Anlage 1.2/5
zu DIN EN 1991-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-4/NA und DIN-Fachbericht 140
Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:
1. Bei Silozellen bis zu einem Behältervolumen von 4.000 m3 und einer Schlankheit (Verhältnis Zellenhöhe hc zu Zellendurchmesser dc) hc/dc < 4,0 können neben dem DIN-Fachbericht 140 auch die Regeln von DIN EN 14491 angewendet werden, sofern die Masse des Entlastungssystems den Wert von mE = 50 kg/m2 nicht überschreitet.
2. Bei Anwendung der technischen Regel DIN-Fachbericht 140 ist Folgendes zu beachten:
Sofern keine sphärischen Explosionsbedingungen vorliegen, darf bei der Anwendung der Nomogramme des DIN-Fachberichts 140 für niedrige Silozellen mit Schlankheiten von hc/dc < 2,0 eine Extrapolation der Nomogrammwerte mit den Schlankheiten H/D = 2 und H/D = 4 vorgenommen werden.
Anlage 1.3/1
zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten.
1. Zu Abschnitt 3.1 Abs. 1:
Sofern sich nach DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA größere horizontale Linienlasten ergeben, müssen diese berücksichtigt werden.
2. Zu Abschnitt 3.1 Abs. 4:
Anstelle des Satzes "Windlasten sind diesen Lasten zu überlagen" gilt:
"Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengärten, die nicht als Fluchtgänge dienen."
3. Die ETB-Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas.
Anlage 2.1/1 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen im Erd- und Grundbau ist Folgendes zu beachten:
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte nach EN 13251:2000+A1:2005 1)
Die Verwendungen, bei denen die Geotextilien oder geotextilverwandten Produkte für die Standsicherheit der damit bewehrten baulichen Anlage erforderlich sind, sind nicht geregelt und bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
_____
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13251:2005-04
Anlage 2.1/2
zu DIN EN 12699
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. DIN EN 12699 Berichtigung 1:2010-11 ist zu berücksichtigen.
2. Die in dieser Norm genannten Pfahlkupplungen oder andere Verbindungselemente sind dort nicht abschließend geregelt; sie bedürfen daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Anlage 2.1/3 E
Für die Verwendung von Pfählen nach EN 12794:2005+A1:2007-05 mit EN 12794:2005+A1:2007/AC:2008 1) gilt:
1. Bis auf Weiteres dürfen nur Produkte verwendet werden, für die zusätzlich der Übereinstimmungsnachweis nach BRL A Teil 1 laufende Nummer 1.6.28 geführt wurde;
2. die Angaben von Produkteigenschaften in der CE-Kennzeichnung sind stets als Produktmerkmale zu sehen und ersetzen nicht den Nachweis der Tragfähigkeit entsprechend den Technischen Baubestimmungen im Bauwerk;
3. DIN EN 13369:2004-09, DIN EN 13369/A1:2006-09 und DIN EN 13369 Berichtigung 1:2007-05 gelten nur in Verbindung mit DIN V 20000-120:2006-04.
_____
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12794:2007-08 und DIN EN 12794 Berichtigung 1:2009-04
Anlage 2.1/4
zu DIN EN 1537
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. DIN EN 1537 Berichtigung 1:2011-12 ist zu berücksichtigen.
2. Sofern Daueranker oder Teile von ihnen in benachbarten Grundstücken liegen sollen, muss rechtlich sichergestellt werden, dass durch Veränderungen am Nachbargrundstück, z.B. Abgrabungen oder Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, die Standsicherheit dieser Daueranker nicht gefährdet wird.
Die rechtliche Sicherung sollte durch eine Grunddienstbarkeit/Baulast nach den Vorschriften der §§ 1090 ff. und 1018 ff. BGB erfolgen mit dem Inhalt, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Veränderungen in dem Bereich, in dem Daueranker liegen, nur vornehmen darf, wenn vorher nachgewiesen ist, dass die Standsicherheit der Daueranker und der durch sie gesicherten Bauteile nicht beeinträchtigt wird.
3. Für die Daueranker ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
Anlage 2.1/5
(gestrichen)
Anlage 2.2/1 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk nach DIN 1053-1 ist Folgendes zu beachten:
1. Gesteinskörnungen nach EN 13139:2010 1):
Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 2.2.8).
2. Mauermörtel nach EN 998-2:2010 2):
Es gilt sinngemäß die Anwendungsnorm DIN V 20000- 412:2004-03.
3. Ergänzungsbauteile für Mauerwerk nach EN 845- 1:2003+A1:2008, EN 845-2:2003 und EN 845- 3:2003+A1:2008 3):
Die Verwendung der Ergänzungsbauteile für tragende Zwecke ist nicht geregelt.
4. Betonwerksteine nach EN 771-5:2011 4):
Die Verwendung der Betonwerksteine für tragende Zwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
5. Mauersteine nach EN 771-1, -2, -3, -4:2011 4):
Es gelten sinngemäß die Anwendungsnormen
DIN V 20000-401:2012-11,
DIN V 20000-402:2005-06,
DIN V 20000-403:2005-06 und
DIN V 20000-404:2006-01.
Mauersteine, die zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen, dürfen für Mauerwerk nach DIN 1053 verwendet werden:
Porenbetonsteine nach EN 771-4:2011 dürfen darüber hinaus für tragendes Mauerwerk nur verwendet werden, wenn für die Formbeständigkeit der Porenbetonsteine der Gesamtwert des Trocknungsschwindens ecs,tot nach DIN EN 680 deklariert ist und den Wert 0,40 mm/m nicht überschreitet.
6. Glassteine nach EN 1051-2:2007 5):
Die Verwendung der Glassteine ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung; hiervon ausgenommen sind nichttragende innere Trennwände, an die keine Anforderungen an die Absturzsicherheit und/oder Feuerwiderstandsdauer und/oder Schallschutz gestellt werden.
_____
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13139:2002-08
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 998-2:2010-12
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1:2008-06, DIN EN 845- 2:2003-08 und DIN EN 845-3:2008-06
4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und-5:2011-07
5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2:2007-12
Anlage 2.2/2 E
Für die Verwendung von Zement nach EN 197-1:2011 1) gilt Anlage 1.33 der Bauregelliste A Teil 1.
_____
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11
Anlage 2.2/3
(gestrichen)
Anlage 2.2/4
Zu DIN 1053-1
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Für Wände, die als Endauflager für Decken oder Dächer dienen, durch Wind beansprucht werden und nach Abschnitt 6.9.1 der Norm nachgewiesen werden, ist zusätzlich ein Nachweis der Mindestauflast der Wände zu führen. Dieser darf vereinfacht wie folgt geführt werden, sofern kein genauerer Nachweis erfolgt.
Nhm ≥ (3 * We * h2 * b) / [ 16 * (a - (h / 200) - (d / 4)) ]
Dabei ist:
h | die lichte Geschoßhöhe |
We | der charakteristische Wert der Einwirkung aus Wind je Flächeneinheit |
Nhm | der Kleinstwert der vertikalen Belastung in Wandhöhenmitte |
b | die Breite, über die die vertikale Belastung wirkt |
a | die Deckenauflagertiefe |
d | die Wanddicke |
Bei Wänden mit nicht über die volle Wanddicke aufliegender Decke, darf der Nachweis der Standsicherheit mit dem vereinfachten Verfahren nach Abschnitt 6.9.1, geführt werden, wenn abweichend bzw. zusätzlich Folgendes berücksichtigt wird.
Anstelle des Faktors k2 nach DIN 1053-1, Abschnitt 6.9.1, ist zur Ermittlung der Traglastminderung durch Knicken
k2 = 0,85 * (a / d) - 0,0011 · λ2
anzunehmen.
Dabei ist:
a | die Deckenauflagertiefe |
d | die Wanddicke |
λ | die Schlankheit der Wand mit hk / d |
Für den Faktor k3 nach DIN 1053-1, Abschnitt 6.9.1, gilt zusätzlich
k3 ≤ a / d
Die Deckenauflagertiefe a muss mindestens die halbe Wanddicke, jedoch mehr als 100 mm betragen. Bei einer Wanddicke von 365 mm darf die Mindestauflagertiefe auf 0,45 d reduziert werden.
2. Für nichttragende Außenwände ohne rechnerischen Nachweis (größte zulässige Werte von Ausfachungsflächen) gilt anstelle von Abschnitt 8.1.3.2 der Norm DIN EN 1996-3/NA, NCI Anhang NA.C.
3. Für die Verwendung von Drahtankern gemäß Bild 9 der Norm gilt abweichend DIN EN 1996-2/NA, NCI Anhang NA.D, Abs. g.
Anlage 2.2/5
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die Technischen Baubestimmungen nach Nr. 2.2.1(1) dürfen bis zum 31. Dezember 2015 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anlage 2.2/5 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen nach 2.2.1(2) angewendet werden.
2. Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach Nr. 2.2.1(2) (neues Normenwerk) dürfen mit denen der Technischen Baubestimmungen nach Nr. 2.2.1(1) (altes Normenwerk) nicht kombiniert werden (Mischungsverbot); Ausnahmen siehe Vorbemerkungen.
Anlage 2.2/6 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk nach DIN EN 1996 ist folgendes zu beachten:
1. Gesteinskörnungen nach EN 13139:2002 1):
Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 2.2.8).
2. Mauermörtel nach EN 998-2:2010 2):
Es gilt sinngemäß die Anwendungsnorm DIN V 20000-412:2004-03.
3. Ergänzungsbauteile für Mauerwerk nach EN 845-1:2003+A1:2008, EN 845-2:2003 und EN 845-3:2003+A1:2008 3):
Die Verwendung der Ergänzungsbauteile für tragende Zwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
4. Betonwerksteine nach EN 771-5:2011 4):
Die Verwendung der Betonwerksteine für tragende Zwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
5. Mauersteine nach EN 771-1, -2, -3, -4:2011 4):
Es gelten sinngemäß die Anwendungsnormen
DIN 20000-401:2012-11,
DIN V 20000-402:2005-06,
DIN V 20000-403:2005-06 und
DIN V 20000-404:2006-01.
Mauersteine, die zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen, dürfen für Mauerwerk nach DIN EN 1996 verwendet werden:
Porenbetonsteine nach EN 771-4:2011 dürfen darüber hinaus für tragendes Mauerwerk nur verwendet werden, wenn für die Formbeständigkeit der Porenbetonsteine der Gesamtwert des Trocknungsschwindens ecs,tot nach DIN EN 680 deklariert ist und den Wert 0,40 mm/m nicht überschreitet.
6. Glassteine nach EN 1051-2:2007 5):
Die Verwendung der Glassteine ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung; hiervon ausgenommen sind nichttragende innere Trennwände, an die keine Anforderungen an die Absturzsicherheit und/oder Feuerwiderstandsdauer und/oder Schallschutz gestellt werden.
______
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13139:2002-08
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 998-2:2010-12
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1:2008-06, DIN EN 845-2:2003-08 und DIN EN 845-3:2008-06
4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2011-07
5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2:2007-12
Anlage 2.2/7
zu DIN EN 1996-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die Bemessung von Mauerwerk auf der Grundlage von Versuchen nach DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 2.5, ist nicht anzuwenden.
2. Für die Ermittlung des Bemessungswertes des Tragwiderstandes ist der Abminderungsfaktor φm nach DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.1.2.2, zur Berücksichtigung von Schlankheit und Ausmitte gemäß DIN EN 1996-1-1/NA, NCI Anhang NA.G, zu berechnen.
3. Sofern gemäß DIN EN 1996-1-1/NA, NCI zu 5.5.3, bzw. DIN EN 1996-3/NA, NDP zu 4.1(1)P, ein rechnerischer Nachweis der Schubtragfähigkeit erforderlich ist, ist dieser nach DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.2, in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA, NCI zu 6.2, zu führen.
4. Wenn eine Lastverteilung von 60° entsprechend DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.1.3(6), nicht eingehalten ist, darf die Erhöhung der Teilflächenbelastung nach DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.1.3, nicht angesetzt werden.
5. Für den Nachweis von Mauerwerkswänden unter Erddruck nach DIN EN 1996-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA ist die Anwendung des NCI zu 6.3.4, Gleichungen (NA.28) und (NA.29), bei Elementmauerwerk mit einem planmäßigen Überbindemaß < 0,4 hu unzulässig.
Anlage 2.2/8
zu DIN EN 1996-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA
Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4 zu beachten, sofern der Eurocode dazu keine Angaben enthält.
Anlage 2.2/9
zu DIN EN 1996-3 in Verbindung mit DIN EN 1996-3/NA
Bei Anwendung der vereinfachten Berechnungsmethoden ist Folgendes zu beachten:
1 Für Wände, die als Endauflager für Decken oder Dächer dienen und durch Wind beansprucht werden, darf der Nachweis der Mindestauflast der Wand vereinfacht wie folgt geführt werden, sofern kein genauerer Nachweis erfolgt.
Nhm ≥ [(3 * qEwd * h2 * b) / 16 * (a - (h / 300))]
Dabei ist:
h die lichte Geschoßhöhe
qEwd der Bemessungswert der Windlast je Flächeneinheit
Nhm der Bemessungswert der kleinsten vertikalen Belastung in Wandhöhenmitte im betrachteten Geschoß
b die Breite, über die die vertikale Belastung wirkt
a die Deckenauflagertiefe
2 Die vereinfachte Berechnungsmethode für Mauerwerkswände unter Erddruck nach DIN EN 1996-3, Abschnitt 4.5, gilt nur für Wanddicken t ≥ 240 mm.
3 Die Anwendung von DIN EN 1996-3/NA, NCI Anhang NA.C für die Ermittlung der größten zulässigen Werte von Ausfachungsflächen ist bei Elementmauerwerk nur zulässig, wenn das Überbindemaß ≥ 0,4 hy beträgt.
4 DIN EN 1996-3/NA, NCI zu Anhang A, wird wie folgt ersetzt:
Der informative Anhang wird mit Ausnahme von A.3 als normativer Anhang übernommen. A.3 ist nicht anzuwenden.
Der Traglastfaktor bei Anwendung von Gleichung (A.1) in Anhang A.2 beträgt:
cA = 0,5 für hef/tef ≤ 18
cA = 0,33 für 18 < hef/tef ≤ 21 sowie generell bei Wänden als Endauflager im obersten Geschoss, insbesondere unter Dachdecken
Der Ansatz des Beiwertes cA = 0,5 ist für Mauerwerk mit einer charakteristischen Druckfestigkeit von fk < 1,8 N/mm2 nur bis zu Deckenspannweiten lf = 5,5 m zulässig.
Bei teilaufliegenden Decken muss bei Anwendung des Nachweisverfahrens nach DIN EN 1996-3, Anhang A, die Wanddicke mindestens 36,5 cm betragen.
Anlage 2.2/10
zu DIN 1053-4
Bei Anwendung der technischen Regel sind zusätzlich DIN EN 1996-1-1/NA/A1, DIN EN 1996-3/NA/A1 und die Anlagen 2.2/7 und 2.2/9 zu berücksichtigen.
Anlage 2.3/1
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Für die Bestimmung der Druckfestigkeit von Beton in bestehenden Gebäuden kann DIN EN 13791 (einschließlich nationaler Anhang) angewendet werden.
2. Bei der Verwendung von selbstverdichtenden Beton ist die "DAfStb-Richtlinie - Selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie)" (2012-09) anzuwenden.
3. Für massige Bauteile aus Beton gilt die "DAfStb-Richtlinie- Massige Bauteile aus Beton" (2010-04).
4. Grundsätzlich ist die Druckfestigkeit zur Einteilung in die geforderte Druckfestigkeitsklasse nach DIN EN 206-1, Abschnitt 4.3.1 und zur Bestimmung der charakteristischen Festigkeit nach DIN EN 206-1, Abschnitt 5.5.1.2 an Probekörpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Hierbei ist auch im Rahmen der Konformitätskontrolle für die Druckfestigkeit nach DIN EN 206-1, Abschnitt 8.2.1 die Konformität an Probekörpern zu beurteilen, die im Alter von 28 Tagen geprüft werden. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn entweder
I) die DAfStb-Richtlinie "Massige Bauteile aus Beton" angewendet werden darf und angewendet wird oderII) alle folgenden Bedingungen erfüllt werden:
a) Es besteht ein technisches Erfordernis für den Nachweis der Druckfestigkeit in höherem Prüfalter. Dies ist beispielsweise der Fall bei manchen Hochfesten Betonen, bei fugenarmen/fugenfreien Konstruktionen und bei Bauteilen mit hohen Anforderungen an die Rissbreitenbegrenzung.b) Die Verwendung des Betons wird mindestens den Regelungen der Überwachungsklasse 2 nach DIN 1045-3 unterworfen, sofern sich nicht aufgrund der Druckfestigkeitsklasse höhere Anforderungen ergeben. Dabei muss im Rahmen der Überwachung des Einbaus von Beton nach DIN 1045-3, Anhang C die Notwendigkeit des erhöhten Prüfalters von der Überwachungsstelle bestätigt sein.
c) Es liegt ein vom Bauunternehmen erstellter Qualitätssicherungsplan vor, in dem projektbezogen dargelegt wird, wie das veränderte Prüfalter im Hinblick auf Ausschalfristen, Nachbehandlungsdauer und Bauablauf berücksichtigt wird. Dieser Qualitätssicherungsplan ist der Überwachungsstelle im Rahmen der Überwachung nach DIN 1045-3, Anhang C vor Bauausführung zur Genehmigung vorzulegen.
d) Im Lieferverzeichnis sowie auf dem Lieferschein wird besonders angegeben, dass die Druckfestigkeit des Betons nach mehr als 28 Tagen bestimmt wird. Unbeschadet dieser Regelung bleibt das Werk für die von der Norm geforderte Vereinbarung mit dem Abnehmer verantwortlich. Dabei ist auf die Auswirkungen auf den Bauablauf, insbesondere hinsichtlich Nachbehandlungsdauer, Dauerhaftigkeit und Ausschalfristen, einzelfallbezogen hinzuweisen.
5. Bei Verwendung von Stahlfaserbeton ist die "DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11)" anzuwenden.
Anlage 2.3/01
zu DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA
Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich Folgendes:
Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayBO sind Kräne und Krananlagen vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen. Soweit von Krananlagen jedoch Lasten auf Gebäude übertragen werden, hängt die Standsicherheit des Gebäudes auch von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der mit dem Gebäude verbundenen Kranbahn ab. Die DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA wird daher für solche Kranbahnen eingeführt, von denen Lasten auf Gebäude übertragen werden.
Anlage 2.3/2 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton ist Folgendes zu beachten:
1. Zusatzmittel für Einpressmörtel für Spannglieder nach EN 934-4:2009 1):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-101:2002-11. Das Korrosionsverhalten darf alternativ zu DIN V 20000-101, Abschnitt 7, auch nach DIN EN 934-1 nachgewiesen sein.
2. Für die Verwendung von Betonausgangsstoffen nach harmonisierten Normen in Beton nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2 gilt Anlage 1.51 der Bauregelliste A Teil 1.
3. Betonglas nach EN 1051-2:2007 2):
Die Verwendung von Betonglas ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-4:2009-09
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN 1051-2:2007-12
Anlage 2.3/3 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen ist Folgendes zu beachten:
Zusätzlich zu DIN EN 13369:2004-09, DIN EN 13369/A1:2006-09 und DIN EN 13369 Berichtigung 1:2007-05 ist DIN V 20000-120:2006-04 zu berücksichtigen. Die Bemessung erfolgt nach DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA.
Als tragende Bauteile dürfen bis auf Weiteres nur Produkte verwendet werden, für die zusätzlich der Übereinstimmungsnachweis nach BRL A Teil 1 laufende Nummer 1.6.28 geführt wurde.
Die Angaben von Produkteigenschaften in der CE-Kennzeichnung sind stets als Produktmerkmale zu sehen und ersetzen nicht den Nachweis der Tragfähigkeit entsprechend den Technischen Baubestimmungen im Bauwerk.
1. Betonfertigteile- Maste nach EN 12843:2004-09 1):
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge und Anhang B nicht anzuwenden.
Für Maste von Windenergieanlagen gilt zusätzlich die Richtlinie für Windenergieanlagen (Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe B, Heft 8, Fassung Oktober 2012).
2. Betonfertigteile - Deckenplatten mit Betonstegen nach EN 13224:2011 2):
Die Anhänge B, C, D und E sind nicht anzuwenden.
Für die in DIN EN 13224:2012-01, 4.3.3.2 genannte Querkraftbewehrung gilt DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9, insbesondere 9.2.2 und 9.3.2.
Für den Nachweis der Längsschubkraft nach DIN EN 13224:2012-01, 4.3.3.4 gilt DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, Abschnitt 6.2.
Für die Rauhigkeit der Oberfläche nach DIN EN 13224:2012-01, 4.3.3.4 gilt DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, 6.2.5.
3. Betonfertigteile - Stabförmige Bauteile nach EN 13225:2004-09 3):
Für den Nachweis der Sicherheit schlanker Träger gegen seitliches Ausweichen nach DIN EN 13225:2004-12, 4.3.3.2 gelten die Regeln nach DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, Abschnitt 5.9.
Für den Nachweis unter seismischen Bedingungen nach DIN EN 13225:2004-12, 4.3.3.3 gilt DIN 4149.
4. Betonfertigteile - Betonfertiggaragen nach EN 13978- 1:2005-05 4):
Es darf ausschließlich Betonstahl BSt 500 nach DIN 488-1 verwendet werden. Bei Stabdurchmessern 4 mm und 4,5 mm muss abweichend von DIN EN 1992-1-1 einschl. DIN EN 1992-1-1/NA das Verhältnis (ft / fy)k mindestens 1,03 betragen.
Die Mindestmaße nach DIN EN 13978-1:2005-07, 4.3.1.2, müssen der Klasse 1 oder der Klasse 2 entsprechen.
Bei Einzelgaragen darf DIN V 20000-125:2006-12 angewendet werden.
5. Betonfertigteile - Besondere Fertigteile für Dächer nach EN 13693:2004+A1:2009 5):
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
6. Betonfertigteile - Fertigteilplatten mit Ortbetonergänzung nach EN 13747:2005+A2:2010 6):
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
Die Bemessung erfolgt nach DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, sofern die Decken nicht vorgespannt sind oder nicht mit Gitterträgern ausgeführt werden.
Die Bemessung und Verwendung von vorgespannten Decken mit Ortbetonergänzung und/oder mit Gitterträgern als tragende Bauteile erfolgt nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.
7. Betonfertigteile - Hohlkastenelemente nach EN 14844: 2006+A2:2011 7):
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
8. Betonfertigteile- Vorgefertigte Treppen nach EN 14843:2007-04 8):
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
9. Betonfertigteile - Vorgefertigte Gründungselemente nach EN 14991: 2007-04 9):
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
10. Betonfertigteile- Vorgefertigte Wandelemente nach EN 14992:2007+A1:2012 10):
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
11. Betonfertigteile - Fertigteile für Brücken nach EN 15050: 2007+A1:2012 11):
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
12. Betonfertigteile - Vorgefertigte Stahlbeton- und Spannbeton-Hohlplatten nach EN 1168:2005 +A3:2012 12):
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
Die Bemessung erfolgt nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung. Hiervon ausgenommen sind vorgefertigte schlaff bewehrte Stahlbeton-Hohlplatten, die dem Normenwerk von DIN 1045, Teile 1 bis 4 (DIN 1045-1:2008-08, DIN 1045-2:2008-08, DIN 1045-3:2008-08, DIN 1045-4:2001-07) in Verbindung mit den DIBt Mitteilungen 37 (2005) Heft 3, Seiten 102 und 103 entsprechen.
13. Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen - Teil 1: Balken nach EN 15037-1:2008 13):
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
Für die Verwendung von vorgefertigten Balken mit Gitterträgern oder/und mit Aufbeton als tragende Bauteile erfolgt die Bemessung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.
Bei der Verwendung von Balken nach EN 15037-1 in Balkendecken mit Zwischenbauteilen nach EN 15037-2,-3 oder -4 ist Anlage 5.38 von Teil II der LTB zu beachten.
14. Betonfertigteile - Stützwandelemente nach EN 15258:2008 14):
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12843:2004-11
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13224::2012-01
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13225:2004-12
4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13978-1:2005-07
5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13693:2009-10
6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13747:2010-08
7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14844:2012-02
8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14843:2007-07
9) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14991:2007-07
10) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14992:2012-09
11) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15050:2012-06
12) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1168:2011-12
13) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-1:2008-07
14) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15258:2009-05
Anlage 2.3/4
Für die Planung, Bemessung und Konstruktion von Brücken gelten die Regelungen gemäß Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 des BMVBS (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2012, Heft 24, S. 995).
Anlage 2.3/5
zu DIN EN 1992-1-2, DIN EN 1993-1-2, DIN EN 1994-1-2, DIN EN 1995-1-2 und DIN EN 1999-1-2
1. Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4 oder-22 zu beachten, sofern die Eurocodes dazu keine Angaben enthalten.
2. Werden allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken von prüf- oder bescheinigungspflichtigen Bauvorhaben unter Brandeinwirkung nach den Abschnitten 4.3 bzw. der vorgenannten Eurocodeteile angewendet und die Nachweise von einem Prüfingenieur/Prüfsachverständigen oder Prüfamt für Standsicherheit geprüft/bescheinigt, müssen diese bereits Erfahrungen mit der Prüfung/Bescheinigung derartiger Nachweise haben oder an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen im Brandschutz teilgenommen haben.
3. Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung müssen nach DIN EN 1991-1-2/NA, Anhang CC, vom Ersteller des Rechenprogramms validiert werden.
Die Dokumentation ist in den unter Nr. 2 genannten Fällen einem Prüfingenieur/Prüfsachverständigen zur Prüfung/Bescheinigung vorzulegen.
Anlage 2.3/6
zu DIN EN ISO 17660-1 und -2
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. DIN EN ISO 17660-1 Berichtigung 1 und DIN EN ISO 17660-2 Berichtigung 1 sind zu berücksichtigen.
2. Zu Abschnitt 7
2.1 Es sind schweißgeeignete Betonstähle nach DIN 488-1 und -2:2009-08 oder nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung zu verwenden.
2.2 Es sind Baustähle nach DIN EN 10025-1:2005-02 oder nichtrostende Stähle nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z-30.3-6 zu verwenden.
2.3 Es sind Schweißzusätze nach DIN EN 13479:2005-03 zu verwenden.
3. Zu Abschnitt 8 und 9
Es ist die DVS Richtlinie DVS 1708:2009-09 zu beachten.
Anlage 2.3/8
zur Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Bauaufsichtlich ist die Anwendung der technischen Regel nur für Instandsetzungen von Betonbauteilen gefordert, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist.
2. Die zweite Berichtigung der DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Teil 2, Ausgabe Dezember 2005, ist zu berücksichtigen.
3. Vergussmörtel und Vergussbetone nach der "DAfStb-Richtlinie - Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - November 2011" dürfen bei Instandsetzungsmaßnahmen gemäß dem Anwendungsbereich nach dieser Richtlinie (einschließlich Berichtigung) verwendet werden.
Anlage 2.3/9 E
Die Verwendung von Produkten nach der Normenreihe EN 1504 in Verbindung mit der Instandsetzungsrichtlinie nach der gültigen Fassung ist nicht möglich.
Bei der Verwendung von Produkten nach der Normenreihe EN 1504 ist daher Folgendes zu beachten:
1. Zu EN 1504-2 1)
Oberflächenschutzsysteme für Beton dürfen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, nur verwendet werden, wenn für die Produkte nach EN 1504 der Nachweis als Oberflächenschutzsystem gemäß Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.7.5 geführt wurde.
2. Zu EN 1504-3 2)
Die Verwendung von Instandsetzungsmörtel und -beton für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist noch nicht geregelt und bedarf derzeit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
3. Zu EN 1504-4 3)
Die Verwendung von Klebstoffen für das Kleben von Stahlplatten oder sonstigen geeigneten Werkstoffen auf die Oberfläche oder von Festbeton auf Festbeton oder von Frischbeton auf Festbeton oder in Schlitze eines Betontragwerkes für Verstärkungszwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
4. Zu EN 1504-5 4)
Rissfüllstoffe für kraftschlüssiges Füllen und Rissfüllstoffe für dehnfähiges Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen von Betonbauteilen dürfen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, nur verwendet werden, wenn für die Produkte nach EN 1504 die besonderen Eigenschaften gemäß Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.7.6 nachgewiesen wurden.
Die Verwendung von Rissfüllstoffen für quellfähiges Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen von Betonbauteilen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist nicht geregelt und bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
5. Zu EN 1504-6:2006-08 5)
Die Verwendung von Mörtel nach EN 1504-6 zur Verankerung von Bewehrungsstäben in Betonbauteilen, an die Anforderungen an die Standsicherheit gestellt werden, ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
6. Zu EN 1504-7:2006-07 6)
Die Verwendung von Beschichtungsmaterial für Korrosionsschutzbeschichtungen von Betonstahl nach EN 1504-7 für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-2:2005-01
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-3:2006-03
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-4:2005-02
4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-5:2005-03
5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-6:2006-11
6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-7:2006-11
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Für die Anwendung ist Abschnitt 6 von DIN 4223-1:2003-12 zu beachten.
Anlage 2.3.11
DIN EN 1992-1-1/NA Berichtigung 1:2012-06 ist zu berücksichtigen.
Anlage 2.4/1 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Stahlbauten ist Folgendes zu beachten:
1. Bauprodukt nach EN 10340 1):
Für die Verwendung der Stahlgusssorten 1.0449, 1.0455, 1.1131 und 1.6220 gilt DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12. Für die Verwendung der übrigen in DIN EN 10340:2008-01 genannten Stahlgusssorten in tragenden Bauteilen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
2. Bauprodukt nach EN 10343 2):
Für die Verwendung der Vergütungsstahlsorten 1.0501, 1.0503, 1.1181, 1.1180, 1.1191 und 1.1201 im normalgeglühten Zustand (+N) gilt DIN EN 1993-1-8/NA: 2010-12. Für die Verwendung der übrigen in EN 10343:2009 genannten Vergütungsstahlsorten in tragenden Bauteilen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10340:2008-01
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10343:2009-07.
Anlage 2.4/01
zu DIN EN 1993-6 in Verbindung mit DIN EN 1993-6/NA
Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich Folgendes:
Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayBO sind Kräne und Krananlagen vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen. Soweit von Krananlagen jedoch Lasten auf Gebäude übertragen werden, hängt die Standsicherheit des Gebäudes auch von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der mit dem Gebäude verbundenen Kranbahn ab. Die DIN EN 1993-6 in Verbindung mit DIN EN 1993-6/NA wird daher für solche Kranbahnen eingeführt, von denen Lasten auf Gebäude übertragen werden.
Anlage 2.4/2
zu DIN EN 1090-2
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Die Zuordnung von Bauwerken, Tragwerken und Bauteilen zu den in DIN EN 1090-2, Abschnitt 4.1.2 genannten Ausführungsklassen EXC 1 bis EXC 4 wird nachfolgend erläutert. Dabei ist zu beachten,
- dass die Herstellung von Bauteilen aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen nur durch solche Hersteller erfolgen darf, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist,- dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen darf, die entweder über ein Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2010-07 oder über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ
- ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2012-02, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist;
- ein auf Grundlage von DIN EN 1090-2 in Verbindung mit DIN EN 1090-1:2012-02, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
- während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 entsprechend folgender Übersicht:
Beanspruchungsart
Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-2
Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7
statisch oder quasi-statisch EXC 1
mindestens Klasse B
EXC 2
mindestens Klasse B, C oder D unter Beachtung der zu den Klassen angegebenen Geltungsbereiche
EXC 3
EXC 4mindestens Klasse D
ermüdungsrelevant EXC 1
EXC 2
EXC 3
EXC 4Klasse E
§ 3 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAV) bleibt unberührt.
Ausführungsklasse EXC 1
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S275, für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
1. Tragkonstruktionen mit
- bis zu zwei Geschossen aus Walzprofilen ohne biegesteife Kopfplattenstöße,
- druck- und biegebeanspruchte Stützen mit bis zu 3 m Knicklänge,
- Biegeträgern mit bis zu 5 m Spannweite und Auskragungen bis 2 m,
- charakteristischen veränderlichen, gleichmäßig verteilten Einwirkungen/Nutzlasten bis 2,5 kN/m2 und charakteristischen veränderlichen Einzelnutzlasten bis 2,0 kN,
2. Tragkonstruktionen mit max. 30° geneigten Belastungsebenen (z.B. Rampen) mit Beanspruchungen durch charakteristische Achslasten von max. 63 kN oder charakteristische veränderliche, gleichmäßig verteilte Einwirkungen/Nutzlasten von bis zu 17,5 kN/m2 (Kategorie E2.4 nach DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12, Tabelle 6.4DE) in einer Höhe von max. 1,25 m überfestem Boden wirkend,
3. Treppen und Geländer in Wohngebäuden,
4. Landwirtschaftliche Gebäude ohne regelmäßigen Personenverkehr (z.B. Scheunen, Gewächshäuser),
5. Wintergärten an Wohngebäuden,
6. Einfamilienhäuser mit bis zu 4 Geschossen,
7. Gebäude, die selten von Personen betreten werden, wenn der Abstand zu anderen Gebäuden oder Flächen mit häufiger Nutzung durch Personen mindestens das 1,5-fache der Gebäudehöhe beträgt.
Die Ausführungsklasse EXC 1 gilt auch für andere vergleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.
Ausführungsklasse EXC 2
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S700, die nicht den Ausführungsklassen EXC 1, EXC 3 und EXC 4 zuzuordnen sind.
Ausführungsklasse EXC 3
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S700, für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
1. Großflächige Dachkonstruktionen von Versammlungsstätten/Stadien,2. Gebäude mit mehr als 15 Geschossen,
3. vorwiegend ruhend beanspruchte Wehrverschlüsse bei extremen Abflussvolumen,
4. folgende nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Tragwerke oder deren Bauteile:
- Geh- und Radwegbrücken
- Straßenbrücken
- Eisenbahnbrücken
- Fliegende Bauten
- Türme und Maste wie z.B. Antennentragwerke
- Kranbahnen
- zylindrische Türme wie z.B. Stahlschornsteine.
Die Ausführungsklasse EXC 3 gilt auch für andere vergleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.
Ausführungsklasse EXC 4
In diese Ausführungsklasse fallen alle Bauteile oder Tragwerke der Ausführungsklasse EXC 3 mit extremen Versagensfolgen für Menschen und Umwelt, wie z.B.:
1. Straßenbrücken und Eisenbahnbrücken (siehe DIN EN 1991-1-7) über dicht besiedeltem Gebiet oder über Industrieanlagen mit hohem Gefährdungspotential,2. Sicherheitsbehälter in Kernkraftwerken,
3. nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Wehrverschlüsse bei extremen Abflussvolumen.
Bei Anwendung der technischen Regel ist zu beachten:
Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-3 |
Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3 |
EXC 1 |
mindestens Klasse B |
EXC 2 |
mindestens Klasse C |
§ 3 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAV) bleibt unberührt.
Anlage 2.4/4
zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.4
Bei Anwendung der technischen Regeln ist die Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Fassung Oktober 1998 (DIBt-Mitteilungen, Sonderheft 11/2 1)) in Verbindung mit den Berichtigungen zur Anpassungsrichtlinie Stahlbau (DIBt-Mitteilungen, Heft 6/1999, S. 201) sowie der Änderung und Ergänzung der Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Ausgabe Dezember 2001 (DIBt-Mitteilungen, Heft 1/2002, S. 14), zu beachten.
____
1) Die DIBt Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt.
Anlage 2.4/5
zu DIN 18807 Teil 3
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen:
- Zu Abschnitt 3.3.3.1
In Abs. 2 muss es anstelle von "... 3.3.3.2 Aufzählung a) multiplizierten ..." heißen "...3.3.3.2 Punkt 1 multiplizierten ...".
In Abs. 3 muss es anstelle von "... 3.3.3.2 Aufzählung b) nicht ..." heißen "... 3.3.3.2 Punkt 2 nicht ...".
- Zu Abschnitt 3.6.1.5 mit Tabelle 4
In der Tabellenüberschrift muss es heißen "Einzellasten zul F in kN je mm Stahlkerndicke und je Rippe für...".
Anlage 2.4/6
zu DIN 18807-3 und -9
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Die Normen gelten auch für Wellprofile, wobei die Wellenhöhe der Profilhöhe h und die Wellenlänge der Rippenbreite bR nach DIN 18807-1, Bild 3 und Bild 4, bzw. Anhang A von DIN 18807-9 entspricht, siehe Bild.
DIN 18807-1, Abschnitt 4, bzw. DIN 18807-6, Abschnitt 3, gelten jedoch nicht für Wellprofile. Die Beanspruchbarkeiten von Wellprofilen sind nach DIN 18807-2 oder DIN 18807-7 zu ermitteln; lediglich das Grenzbiegemoment im Feldbereich von Einfeldträgern und Durchlaufträgern darf auch nach der Elastizitätstheorie ermittelt werden.
Bild
Anlage 2.4/7
Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:
Sofern in Normen bei der Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder Aluminiumbauteilen auf DIN 18800-7 bzw. auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DIN EN 1090-2: 2011-10 bzw. DIN EN 1090-3:2008-09.
Anlage 2.4/8 E
Für die Verwendung von vorgefertigten tragenden Bauteilen und Bausätzen aus Stahl und Aluminium nach EN 1090-1:2009+A1:2011 1) ist Folgendes zu beachten:
1 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten oder kompletten statischen Berechnungen im Rahmen der CE-Kennzeichnung deklariert, so ist bei prüf- und bescheinigungspflichtigen Bauvorhaben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Tragsicherheitsnachweise im Rahmen der nach der Landesbauordnung (Art. 62 BayBO) geforderten Prüfung der Standsicherheitsnachweise der baulichen Anlage/Gebäude zu bestätigen.
2 Für die Verwendung von Bauteilen und Bausätzen aus nichtrostenden Stählen sowie für die Verwendung von Bauteilen und Bausätzen, deren Tragfähigkeitsmerkmale auf der Grundlage von Versuchen ermittelt werden, ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder soweit vorgesehen ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich.
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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02
Anlage 2.5/1 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Holzbauwerken ist Folgendes zu beachten:
1. Holzwerkstoffe nach EN 13986:2004 1):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-1:2005-12.
2. Vorgefertigte tragende Bauteile mit Nagelplattenverbindungen nach EN 14250:2010 2):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-4:2013-08.
3. Brettschichtholz nach EN 14080:2005-06 3):
Die Verwendung des Brettschichtholzes ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
4. Furnierschichtholz für tragende Zwecke nach EN 14374:2004-11 4):
Die Verwendung dieses Furnierschichtholzes ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
5. Bauholz nach EN 14081-1:2005+A1:2011 5):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-5: 2012-03.
6. Stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14592:2008+A1:2012 6):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-6:2013-08, sie gilt auch für gehärtete Schrauben und unabhängig von der Überzugsart nach EN 14592:2008+A1:2012, Abschnitt 3.12.
Der charakteristische Wert des Ausziehparameters für profilierte Nägel bezieht sich auf die profilierte Länge ohne Nagelspitze. Für die Eindringtiefe tpen nach DIN EN 1995-1-1:2012-12, Gleichung (8.23a), ist der profilierte Schaftteil im Bauteil daher ohne die Nagelspitze anzusetzen.
Anmerkung: Die üblichen Nagelspitzenlängen liegen zwischen 1,0 d und 1,5 d. Die maximal mögliche Nagelspitzenlänge beträgt 2,5 d.
7. Nicht stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14545:2008 7):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-6:2013-08.
Anmerkung: Für Bauteile mit Nagelplattenverbindungen mit einer Gesamtlänge unter 12 m wird der Nachweis von Transport- und Montagezuständen nicht maßgebend und kann als erfüllt angesehen werden.
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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2005-03
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14250:2010-05
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14080:2005-09
4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14374:2005-02
5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14081-1:2006-03
6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14592:2012-07
7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14545:2009-02
Anlage 2.5/2
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Holzbauteile mit geklebten tragenden Verbindungen sowie Brettsperrholz dürfen nur verwendet werden, wenn diese Verbindungen mit Klebstoffen hergestellt worden sind, die als Klebstoffe des Typs I nach DIN EN 301:2006-09 klassifiziert sind. Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenten in Holzwerkstoffen.
Für die Herstellung geklebter tragender Verbindungen von Holzbauteilen gilt Satz 1 sinngemäß.
Anlage 2.6/1 E
Für die Verwendung von Lagern nach DIN EN 1337 ist Folgendes zu beachten:
1. Gleitteile sind in DIN EN 1337-2:2004-07 geregelt.
2. Die Anschlussbauteile von Brückenlagern gemäß DIN EN 1337-1:2001-02 Tabelle 1 sind nicht geregelt und bedürfen daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
3. Für DIN EN 1337-3:2005-07 gilt:
Für die Verwendung in Deutschland sind nur Chloroprenkautschuk(CR)-Lager erlaubt.
4. Für DIN EN 1337-5:2005-07 gilt:
Für die Verwendung in Deutschland sind nur Topfgleitlager mit einem akkumulierten Gleitweg von 1.000 m bzw. 2.000 m gemäß Anhang E und somit nur die Innendichtungen A.1.1, A.1.2 und A.1.3 gemäß Anhang A erlaubt.
Anlage 2.6/2 E
Für die Verwendung von Unterdecken nach EN 13964+A1:2006 1) ist Folgendes zu beachten:
1. Der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu führen. Ausgenommen sind Unterdecken, die aus Unterkonstruktionen aus Metall oder unbehandeltem Holz in Verbindung mit Decklagen aus Metallkassetten, unbehandeltem Holz, Holzwerkstoffen nach EN 13986 gemäß BRL B Teil 1 Abschnitt 1.3.2.1 und Gipskartonplatten sowie Dämmstoffen gem. BRL B Teil 1 Abschnitte 1.5.1 bis 1.5.10 bestehen.
2. Sind Anforderungen an den Schallschutz zu erfüllen, ist der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109 zu führen. Dabei sind die gemäß DIN 4109 bzw. Beiblatt 1 zu DIN 4109 ermittelten Rechenwerte in Ansatz zu bringen.
3. Der Nachweis des Wärmeschutzes nach DIN 4108 Teil 2 und 3 und der Nachweis des energieeinsparenden Wärmeschutzes sind unter Ansatz der Bemessungswerte gemäß DIN V 4108-4 zu führen. Im Bausatz verwendete Dämmstoffe müssen die Anforderungen des Anwendungsgebietes DI nach DIN V 4108-10 erfüllen.
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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2007-02
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 7.1.1, Absatz a)
Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Korrosionswiderstandsklasse II verwendet werden.
2. Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:
Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1
Im 4. Abs. muss es anstelle von "... nach Bild A.1.b) ..." richtig "... nach Bild A.1.c) ..." und anstelle von "... nach Bild A.1.c) ..." richtig "... nach Bild A.1.d) ..." heißen.
Zu Anhang A, Bild A.4
Es muss heißen: anstelle von "vorh. FQ, Ed" richtig "vorh. FQ", anstelle von "vorh. FZ, Ed" richtig "vorh. FZ", anstelle von "zul. FQ, Rd" richtig "zul. FQ", anstelle von "zul. FZ, Rd" richtig "zul. FZ", anstelle von "max. FQ, Rd" richtig "max. zul. FQ" und anstelle von "max. FZ, Rd" richtig "max. zul. FZ".
Bei Anwendung der technischen Regel sind folgende besondere brandschutztechnische Vorkehrungen bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräume haben, oder über Brandwände hinweggeführt werden, zu beachten:
1. Anwendungsbereich
Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die
sind nach Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie nach Art. 28 Abs. 7 Satz 2 BayBO besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen. Nachfolgend werden mögliche Vorkehrungen beschrieben.
2. Begriffe
2.1 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bestehen aus
2.2 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen der Bekleidung und der Wärmedämmung oder zwischen der Bekleidung und der Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmung vorgesehen ist.
2.3 Brandsperren dienen der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien Querschnitts des Hinterlüftungsspalts.
3. Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt
3.1 Abweichend von Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayBO muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein. Die Dämmstoffe sind entweder mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerentflammbar ist oder einen Anteil von nicht mehr als 7,5 % an organischen Bestandteilen aufweist, auf dem Untergrund zu befestigen. Stabförmige Unterkonstruktionen aus Holz sind zulässig (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).
3.2 Die Tiefe des Hinterlüftungsspaltes darf nicht größer sein als:
4. Horizontale Brandsperren
4.1 In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen. Die Brandsperren sind zwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei einer außen liegenden Wärmedämmung genügt der Einbau zwischen dem Dämmstoff und der Bekleidung, wenn der Dämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelzpunkt von > 1.000° C aufweist.
4.2 Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen müssen im Bereich der horizontalen Brandsperren vollständig unterbrochen werden.
4.3 Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf 100 cm2/lfm Wand zu begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden.
4.4 Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein (z.B. aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm). Sie sind in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sind an den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen.
4.5 Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Bekleidung muss den Anforderungen nach Ziffer 4.4 entsprechen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4.6 Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich
5. Vertikale Brandsperren im Bereich von Brandwänden
Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000° C auszufüllen.
Art. 28 Abs. 7 Satz 1 bleibt unberührt.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 4.4
Auf folgende Druckfehler im zweiten Absatz wird hingewiesen:
Im ersten Satz muss es richtig lauten: "... αexp,2 = 0,5 ..."; der zweite Satz ist zu streichen
2. Zu Abschnitt 6.3.5
Auf folgende Druckfehler im dritten Absatz wird hingewiesen:
Der dritte Absatz muss richtig lauten: "Beim Nachweis der Pressung unter dem Ankersteg darf bei Verankerungen in Beton der 3-fache Wert der einaxialen Druckfestigkeit des Verankerungsmörtels angesetzt werden. Bei Verankerungen in Mauerwerk darf das 1,5-fache des kleineren Wertes aus einaxialer Druckfestigkeit des Verankerungsmörtels und Steindruckfestigkeit angesetzt werden."
3. Zu Abschnitt 7.2
Auf folgende Druckfehler wird im ersten Absatz hingewiesen:
Nach dem zweiten Satz muss folgender Satz eingefügt werden: "Dieser Faktor ist nur bei Lastkomponenten zu berücksichtigen, die in den nachzuweisenden Platten Biegespannungen hervorrufen."
Anlage 2.6/6
(gestrichen)
Anlage 2.6/7 E
zu den technischen Regeln nach 2.6.6 und 2.7.7
1 Verwendbare Bauprodukte aus Glas
1.1 Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas nach EN 572-9:2004 1)
Im Anwendungsbereich der genannten technischen Regeln sind die Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas mit den Bezeichnungen Floatglas, poliertes Drahtglas, Ornamentglas und Drahtornamentglas nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.10 zu verwenden.
1.2 Beschichtetes Glas nach EN 1096-4:2004 2)
Es dürfen nur beschichtete Bauprodukte aus Glas verwendet werden, die den Bestimmungen von Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.11 entsprechen.
1.3 Teilvorgespanntes Kalknatronglas nach EN 1863-2:2004 3)
Teilvorgespanntes Kalknatronglas ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur verwendet werden, wenn bei der Bemessung die für Floatglas geltende charakteristische Biegezugfestigkeit angesetzt wird oder es zur Herstellung einer der nachfolgend genannten Verglasungen verwendet wird:
Andere Verwendungen von teilvorgespanntem Glas gelten als nicht geregelte Bauart.
1.4 Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach EN 12150-2:2004 4)
Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas muss den Bestimmungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 entsprechen.
1.5 Heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach EN 14179-2:2005 5)
Das heißgelagerte thermisch vorgespannte Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach DIN EN 14179-2:2005-08 darf nur dann wie thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas verwendet werden, sofern die Biegezugfestigkeit nach der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 deklariert ist.
1.6 Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas nach EN 14449:2005 6)
Als Verbund-Sicherheitsglas im Sinne der genannten technischen Regeln darf nur Verbund-Sicherheitsglas angesehen werden, das den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.14 entspricht. Verbundglas muss der lfd. Nr. 11.15 der Bauregelliste A Teil 1 entsprechen.
1.7 Mehrscheiben-Isolierglas nach EN 1279-5:2005+A2:2010 7)
Für die Verwendung nach den genannten technischen Regeln muss das Mehrscheiben-Isolierglas den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.16 entsprechen.
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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 572-9:2005-01
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1096-4:2005-01
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1863-2:2005-01
4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12150-2:2005-01
5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-08
6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-07
7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1279-5:2010-11
Anlage 2.6/8
Zu den technischen Regeln und Normen nach 2.6.6 und 2.7.7
Für Verwendungen, in denen nach den technischen Regeln heiß gelagertes Einscheibensicherheitsglas (ESG-H) gefordert wird, ist heiß gelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas (ESG-H) nach den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.13, Anlage 11.11 einzusetzen.
Anlage 2.6/9
zu DIN 18008-2
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1 DIN 18008-2 Berichtigung 1:2011-04 ist zu berücksichtigen.
2 Die technische Regel braucht nicht angewendet zu werden für:
Anlage 2.6/10
(gestrichen)
Anlage 2.6/11
(gestrichen)
Anlage 2.7/1
zu DIN EN 13084-1
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Die Ermittlung der Einwirkungen aus Erdbeben erfolgt noch nicht nach EN 1998-6 sondern nach DIN 4149.
Anlage 2.7/2
zu DIN EN 13084-2
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Es sind die empfohlenen Teilsicherheitsbeiwerte zu verwenden.
2. Anstatt EN 206-1 ist stets DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 in Bezug zu nehmen.
3. Betonstahl und Betonstahlprodukte müssen DIN 488-1 bis 6 entsprechen.
Anlage 2.7/3
zu DIN EN 13084-4
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die informativen Anhänge sind nicht anzuwenden..
2. Fußnote c von Tabelle 3 ist nicht anzuwenden; als charakteristischer Wert der Biegezugfestigkeit für die Mauerwerkslasse A dürfen nur 2 N/mm2 angesetzt werden.
3. Als Teilsicherheitsbeiwert für Zugbeanspruchung ist abweichend von Tabelle 6N yM = 1,7 anzusetzen.
4. Abschnitt 6.3.3.2, 1. Absatz, Satz 1, ist nicht anzuwenden.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage 2.7/1.
2. Für den Nachweis der Gründung ist anstatt Abschnitt 8.2.3, 1. Absatz der Abschnitt 5.4. von DIN EN 13084-1 zu verwenden.
Anlage 2.7/5
zu DIN EN 13084-6:
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Anstelle von EN 1993-3-2 und EN 1993-1-6 sind noch die diesbezüglichen Regelungen von DIN V 4133:2007-07 anzuwenden.
2. Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage 2.7/1.
Anlage 2.7/6
zu DIN EN 13084-8
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Anstelle von EN 1993-3-1 und EN 1993-3-2 sind noch die diesbezüglichen Regelungen von DIN V 4133:2007-07 bzw. DIN 4131:1991-11 anzuwenden.
2. Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage 2.7/1.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
"Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf Zelte, die Fliegende Bauten nach Art. 72 BayBO sind."
1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten NA 005-11-15 AA (http://www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden.
2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.
2.2 Bei Verweisen auf "relevante Europäische Normen" bzw. "EN-Normen" sind zutreffende technische Regeln der aktuellen Ausgabe der Bauregelliste und dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.
3.1 Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:
"Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht."
3.2 Die Abschnitte 3.1.3 und 3.2 sind von der Einführung ausgenommen.
4.1 In Abschnitt 5.1.2, vierter Spiegelstrich, ist nur der erste Satz von der Einführung erfasst.
4.2 Abschnitt 5.2.2, letzter Satz, ist von der Einführung ausgenommen.
5. Zu Abschnitt 6.4.2.2:
Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten auch für Aufstellorte mit vb > 28 m/s bemessen werden sollen, sind die Geschwindigkeitsdrücke nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA: 2010-12 anzuwenden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
6. Zu Abschnitt 8:
In Abschnitt 8.1 ist Satz 3 von der Einführung ausgenommen. Die Tragfähigkeit von Gewichts- und Stabankern darf nach den Vorgaben der Abschnitte 8.2 und 8.3 bemessen werden.
7. Die Abschnitte 10 bis 15 und die Anhänge A, C und D sind von der Einführung ausgenommen.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
"Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach Art. 72 BayBO, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten."
1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten NA 005-11-15 AA (http://www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden.
2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.
2.2 Bei Verweisen auf "relevante Europäische Normen" bzw. "EN-Normen" sind zutreffende technische Regeln der aktuellen Ausgabe der Bauregelliste und dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.
3. Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausgenommen.
4.1 zu Abschnitt 5.2:
Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der BayBO und in den Vorschriften aufgrund der BayBO vorgegebenen Verwendungsbedingungen zu beachten.
4.2 zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2:
Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge und Podeste sind vertikale Verkehrslasten mit qk = 7,5 kN/m2 anzunehmen.
4.3 Zu Abschnitt 5.3.3.4:
Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderliche Schutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte Fliegende Bau im Zustand außer Betrieb für die höchste vorgesehene Windzone mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 zu bemessen. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten im Zustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit vb > 28 m/s, mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen.
4.4 zu Abschnitt 5.3.6.2:
Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teilsicherheitsbeiwert yG = 1,0 zu verwenden.
4.5 zu Abschnitt 5.6.5.3:
Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, einschließlich deren Befestigungen und Verbindungen, müssen eine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen.
5. zu Abschnitt 6:
Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten, Fassung Juni 2010.
5.1 Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2 sind von der Einführung ausgenommen.
5.2 zu Abschnitt 6.1.6.4:
Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versagen einer Tragkette nicht zum Ausfall der Fahrgastsicherung (Schließkette, -stange, etc.) führen.
5.3 zu Abschnitt 6.2.1.2:
Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer noch von Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand einzupassen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenen Türen anfahren können.
5.4 zu Abschnitt 6.2.2.2:
Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrädern, in denen Fahrgäste während des Betriebs aufstehen können, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindestens 0,55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen müssen in Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen geschlossen werden können. Sie müssen mit nicht selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können.
5.5 zu Abschnitt 6.2.3.1:
Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung der Anforderungsklasse J3 auszustatten.
Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen mindestens mit Bereichsabsperrungen der Anforderungsklasse J2 gegenüber Zuschauern abzuschranken.
5.6 zu Abschnitt 6.2.3.5.1:
Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschw. ≤ 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann auf ein Blocksystem verzichtet werden.
5.7 zu Abschnitt 6.2.3.5.2:
Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen.
5.8 zu Abschnitt 6.2.5.1.1:
Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine feststehende, waagerechte und glatte Rutschfläche von mindestens 2 m Breite vorhanden sein.
5.9 In Abschnitt 6.2.5.2 ist der erste Absatz von der Einführung ausgenommen.
5.10 Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen.
5.11 zu Abschnitt 6.2.7.5:
Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 0,40 m Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden.
5.12 Die Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführung ausgenommen.
6. Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen.
7. Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführung ausgenommen.
Anlage 2.7/9
zu DIN 4131
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind erfolgt weiterhin bis zur Überarbeitung von DIN 4131 gemäß Anhang A dieser Norm.
2. Zu Abschnitt A.1.3.2.3
Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der Beiwertdefinition nach DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA entsprechen.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Abschnitt 4.2.5 wird ergänzt durch folgende Regel:
Bei Tragluftbauten braucht die Schneelast nicht berücksichtigt zu werden, wenn durch eine dafür ausreichende dauernde Beheizung nach Abschnitt 3.4.1 von DIN 1055-5 (Juni 1975) ein Liegenbleiben des Schnees verhindert wird, oder wenn ein ortsfestes Abräumgerät für Schnee vorhanden ist.
Innerhalb dieser Bauten sind an sichtbarer Stelle Schilder anzubringen, aus denen hervorgeht, dass
Anlage 2.7/12
zur "Richtlinie Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung"
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Der maschinentechnische Teil der Windenergieanlagen muss die Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 61400-1, Windenergieanlagen - Teil 1: Auslegungsanforderungen, erfüllen. Kleine Windenergieanlagen, deren überstrichene Rotorfläche kleiner als 200 m2 ist und die eine Spannung erzeugen, die unter 1.000 V Wechselspannung oder 1.500 V Gleichspannung liegt, dürfen nach DIN EN 61400-2, Windenergieanlagen - Teil 2: Sicherheit kleiner Windenergieanlagen, nachgewiesen werden.
Darüber hinaus gilt, dass das Sicherheitssystem mindestens aus zwei voneinander unabhängig automatisch einsetzenden Bremssystemen bestehen muss und bei Ausfall eines Bremssystems die verbleibenden Systeme in der Lage sein müssen, den Rotor auf eine unkritische Drehzahl abzubremsen und den Rotor zum Stillstand zu bringen.
2. Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen wegen der Gefahr des Eisabwurfs einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist.
Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend.
3. Zu den bautechnischen Unterlagen für Windenergieanlagen gehören:
3.1 die gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen 1) nach Abschnitt 3, Buchstabe I der Richtlinie sowie die weiteren von einem Sachverständigen 1) begutachteten Unterlagen nach Abschnitt 3, Buchstaben J, K und L der Richtlinie. Für kleine Windenergieanlagen nach Nr. 1 ist die gutachtliche Stellungnahme nach Abschnitt 3, Buchstaben I sowie J, K und L der Richtlinie nicht erforderlich.3.2 die gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen 2) über die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über die Zulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und möglicherweise vorgesehenen Anlagen sowie der beantragten Anlage, soweit die Abstände gem. Abs. 7.3.3 nicht eingehalten werden.
3.3 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen 2) zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung), soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nicht eingehalten werden.
3.4 das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind.
3.5 die Darstellung der Anforderungen zur Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 15 der Richtlinie in Verbindung mit dem begutachteten Wartungspflichtenbuch (siehe Nr. 3.1 zu Abschnitt 3, Bauchstabe L der Richtlinie).
3.6 Die Angabe der Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 9.6.1 der Richtlinie.
4. Wird der Standsicherheitsnachweis einer Windenergieanlage mit einer überstrichenen Rotorfläche von mehr als 200 m2 durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt geprüft bzw. durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, so ist zu bestätigen, dass die zugehörigen Gutachten (Abschnitt 3.I.1-5 der Richtlinie) vorliegen und die dort vorgegebenen Werte und Eigenschaften in der statischen Berechnung berücksichtigt sind. Das gilt auch für Typenprüfungen.
5. Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern gelten Nrn. 3.1 bis 3.4 nicht.
6. Die Einhaltung von Forderungen an die Bauausführung, die sich aus der Prüfung/Bescheinigung (siehe Nr. 4) ergeben haben, ist im Rahmen der Bauüberwachung zu überprüfen.
_____
1) Als Sachverständige kommen insbesondere folgende in Betracht:
2) Als Sachverständige für Inspektion und Wartung kommen insbesondere in Betracht:
Die in Fußnote 1) genannten sowie die vom Sachverständigenbeirat des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) e.V. anerkannten Sachverständigen.
Anlage 2.7/15
zu den Lehmbau Regeln
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Die technische Regel gilt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit bis zu zwei oberirdischen Geschossen.
1. Hinsichtlich des Brandschutzes ist das Brandverhalten der Baustoffe nach DIN 4102-1:1998-05 oder alternativ nach DIN EN 13501-1:2010-01 nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN 4102- 4:1994-03 oder gemäß Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission nicht möglich ist.
Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile sind nach DIN 4102-2:1977-09 oder alternativ nach DIN EN 13501-2:2003-12 nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN 4102-4:1994-03 nicht möglich ist.
2. Für den Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108- 4 anzusetzen.
3. Für den Nachweis des Schallschutzes gilt DIN 4109:1989-11.
Anlage 3.1/1
Für die Tragwerksbemessung im Brandfall der lfd. Nrn. 2.3.2, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 und 2.5.1 gelten die dort aufgeführten technischen Regeln.
Anlage 3.1/2
zu DIN 4102 Teil 4
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 2.2
Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbarem Untergrund aufgebracht sind.
2. Zu Abschnitt 8.7.1
die Teilflächen
3. Zu Abschnitt 8.7.2
Dachdeckungsprodukte/-materialien, die einschlägigen europäischen technischen Spezifikationen (harmonisierte europäische Norm oder europäische technische Zulassung) entsprechen und die zusätzlichen Bedingungen über angrenzende Schichten erfüllen, gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.
Zusammenstellung von gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dachdeckungsprodukten (oder -materialien) gemäß Entscheidung der Kommission 2000/553/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 235/19, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen entsprechen; die zusätzlichen Bedingungen zu angrenzenden Schichten sind ebenfalls einzuhalten.
Dachdeckungsprodukte/-materialien |
Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung |
Decksteine aus Schiefer oder anderem Naturstein | Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission |
Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder Keramik, Dachplatten aus Stahl | Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission. Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ≤ 200 g/m2 haben |
Faserzementdeckungen:
| Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission oder haben einen Brennwert PCS ≤ 3,0 MJ/kg |
Profilblech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl | Dicke ≥ 0,4 mm Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ≤ 200 g/m2 haben |
Ebenes Blech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl | Dicke ≥ 0,4 mm Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ≤ 200 g/m2 haben |
Produkte, die im Normalfall voll bedeckt sind (von den rechts aufgeführten anorganischen Materialien) | Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder eine Masse
≥ 80 kg/m2; Mindestkorngröße 4 mm, maximale Korngröße 32 mm. Sand-/Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm. Betonwerksteine oder mineralische Platten mit einer Mindestdicke von 40 mm |
Zusätzliche Bedingungen:
Für alle Dachdeckungsprodukte/-materialien aus Metall gilt, dass sie auf geschlossenen Schalungen aus Holz oder Holzwerkstoffen mit einer Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebeeinlage auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit einer Dicke ≤ 8 mm zu verwenden sind.
Abweichend hiervon erfüllen bestimmte Dachdeckungsprodukte/-materialien die Anforderungen an gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen, wenn die Ausführungsbedingungen gemäß DIN 4102-4/A1 zu 8.7.2 Nr. 2 erfüllt sind.
Zusätzlich gilt Folgendes:
01. Die in der Norm angegebenen Baustoffklassen entsprechen den folgenden bauaufsichtlichen Anforderungen:
Bauaufsichtliche Anforderung |
Baustoffklasse nach DIN 4102 |
nichtbrennbare Baustoffe | A |
A1 | |
A2 | |
brennbare Baustoffe | B |
schwerentflammbare Baustoffe |
B1 |
normalentflammbare Baustoffe |
B2 |
leichtentflammbare Baustoffe |
B3 |
02. Die in der Norm angegebenen Bezeichnungen entsprechen folgenden Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:
Bauaufsichtliche Anforderung |
Benennung nach DIN 4102 |
Kurzbezeichnung |
feuerhemmend | Feuerwiderstandsklasse F 30 | F 30 - B |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 30 - A |
hochfeuerhemmend *) | Feuerwiderstandsklasse F 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 60 - AB |
Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 60 - A | |
feuerbeständig | Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 90 - AB |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen | Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 90 - A |
*) Die Feuerwiderstandsfähigkeit von nach bauaufsichtlichen Anforderungen hochfeuerhemmenden Bauteilen, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben müssen, kann nicht nach DIN 4102-2 nachgewiesen werden und ist deshalb in der Tabelle nicht aufgeführt. |
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Tabelle 110
Anstelle DIN 18180:1989-09 gilt DIN 18180:2007-01.
2. Zu Abschnitt 4.5.2.2
Bei einer Bemessung von Mauerwerk nach dem genaueren Verfahren von DIN 1053-1 kann die Einstufung des Mauerwerks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände nach DIN 4102-4: 1994-03 bzw. DIN 4102-4/A1:2004-11 erfolgen, wenn der Ausnutzungsfaktor α2 wie folgt bestimmt wird und α2 ≤ 1,0 ist:
Darin ist
α2 der Ausnutzungsfaktor zur Einstufung des Mauerwerks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände
hk die Knicklänge der Wand nach DIN 1053-1
d die Wanddicke
γ der Sicherheitsbeiwert nach DIN 1053-1
vorhσ die vorhandene Normalspannung unter Gebrauchslasten unter Annahme einer linearen Spannungsverteilung und ebenbleibender Querschnitte
ßR der Rechenwert der Druckfestigkeit des Mauerwerksnach DIN 1053-1
Bei exzentrischer Beanspruchung darf anstelle von ßR der Wert 1,33 ßR gesetzt werden, sofern die γ-fache mittlere Spannung den Wert ßR nicht überschreitet.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 5.2
1.1 4.3.2.4: Im Titel von Tabelle 37 muss es "NRd,c,t" anstelle von "NRd,c,0" heißen.
2. Zu Abschnitt 6.2
2.1 5.5.2.1: In Tabelle 74 muss es in Gleichung (9.4) " ≥ 1" anstelle von " ≤ 1" heißen.
Anlage 3.2/01
zur Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL)
Die Richtlinie entspricht der Muster-Industriebaurichtlinie M-IndBauRL.
Die in Teil I der Liste der TB - Fassung Januar 2014 - (Bekanntmachung vom 4. Dezember 2013, AllMBl S. 469) unter Nr. 3.2 aufgeführte Technische Baubestimmung "Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Fassung März 2000", die nun durch die aktuelle "Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Fassung Juli 2014" ersetzt wird, darf alternativ (Mischungsverbot) bis 31. Dezember 2015 angewandt werden.
Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich Folgendes:
01. Die Richtlinie gilt für Industriebauten, die Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind (Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung). Die Richtlinie stellt sowohl weiter gehendere als auch geringere Anforderungen im Sinn des Art. 54 Abs. 3 BayBO an Industriebauten; im Übrigen bleiben die Anforderungen der BayBO unberührt.
Für Industriebauten, die keine Sonderbauten sind, kann die Richtlinie bei der Entscheidung über Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den entsprechenden Vorschriften der BayBO herangezogen werden; sie ist dann insgesamt anzuwenden.
02. Soweit der Wortlaut der Richtlinie auf Regelungen der Musterbauordnung (MBO) Fassung 2000 verweist, sind die entsprechenden Regelungen der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 zugrunde zu legen:
03. Zu Abschnitt 3.12, Sicherheitskategorien:
Die Sicherheitskategorien K 2 bis K 3.4 sind nur anzunehmen, wenn die Brandmeldeanlage den einschlägigen technischen Regeln entspricht (z.B. DIN 14675).
Aufgrund der Vorgaben des bayerischen Feuerwehrrechts (Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG - in Verbindung mit § 14 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - AVBayFwG) muss eine Werkfeuerwehr während des Betriebs über eine Mindestschichtstärke von neun Feuerwehrangehörigen (Gruppenstärke) verfügen. Die Sicherheitskategorie K 3.1 ist daher nur anzunehmen, wenn die nach BayFwG anerkannte Werkfeuerwehr während des Betriebs über eine Mindestschichtstärke von neun Feuerwehrangehörigen verfügt, von denen sechs Feuerwehrangehörige, darunter der Gruppenführer, hauptberuflich für die Werkfeuerwehr tätig sind.
04. Zu Abschnitt 3.13, Werkfeuerwehr:
Die Werkfeuerwehr muss nach Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (FwG) anerkannt oder angeordnet sein. Die nach IndBauRL anzurechnenden Kräfte einer Werkfeuerwehr müssen darüber hinaus die Anforderungen nach Abschnitt 3.13 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllen und jederzeit (auch außerhalb der Betriebszeiten) spätestens fünf Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreichen können. Diese zusätzlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn zumindest die erste Staffel (sechs Feuerwehrangehörige) mit hauptberuflichen Kräften besetzt ist.
Als die Stelle des Industriebaus, von der aus vor Ort erste Brandbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden, ist jeder Punkt des Industriebaus zu verstehen.
05. Zu Abschnitt 5.6.4:
Werden Rettungswege in andere Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte geführt, so müssen sie dort auf Rettungswege führen.
06. Zu Abschnitt 5.9:
Der nach Satz 4 zulässige Ersatz einer automatischen Brandmeldeanlage durch eine ständige Personalbesetzung setzt voraus, dass die Personen von ihren Arbeitsplätzen aus den gesamten Brandabschnitt oder Brandbekämpfungsabschnitt ständig einsehen können und über die technischen Mittel verfügen, einen Brand zu melden.
Zusammenstellung der Mindeststärken einer nach BayFwG anerkannten Werkfeuerwehr bei Anwendung der Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.4:
während der Betriebszeit |
außerhalb der Betriebszeit | |||
hauptberufliche Kräfte |
nebenberufliche Kräfte |
hauptberufliche Kräfte |
nebenberufliche Kräfte | |
K 3.1 |
6 |
3 |
6 |
0 |
K 3.2 |
6 |
3 |
6 |
3 |
K 3.3 |
6 |
6 |
6 |
6 |
K 3.4 |
6 |
12 |
6 |
12 |
Anlage 3.3/01
zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (SysBöR)
Die Richtlinie entspricht der Muster-Systemböden-Richtlinie - MSysBöR.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Der Wortlaut der Richtlinie ist auf Regelungen der Musterbauordnung (MBO) Fassung 2002 bezogen. Die zitierten Vorschriften entsprechen folgenden Vorschriften der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007:
Anlage 3.4/1
zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1 Abschnitt 1.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können."
2 Nach Abschnitt 1.4 wird folgender neuer Abschnitt 1.5 eingefügt:
"1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid."
3 Abschnitt 1.5 wird Abschnitt 1.6 neu.
4 In Abschnitt 3.2 wird die Zeile "WGK 0: im Allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe." gestrichen.
5 Satz 2 des Hinweises in Fußnote 4 wird gestrichen. Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:
"Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe - 17. Mai 1999, Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2005, Bundesanzeiger Nr. 126a vom 8. Juli 2005)."
Zusätzlich gilt Folgendes:
01. Die Richtlinie regelt ausschließlich die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe.
02. Eine Löschwasser-Rückhalteanlage ist nicht erforderlich, wenn wassergefährdende Stoffe unterhalb der Schwellenwerte nach Abschnitt 2.1 der Richtlinie gelagert werden.
03. Für bauliche Anlagen in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird und auf die die Richtlinie nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 keine Anwendung findet, ist eine allgemeine Bemessungsregel für Löschwasser-Rückhalteanlagen nicht möglich. Sofern für solche Anlagen die Zurückhaltung verunreinigten Löschwassers erforderlich ist, muss über die Anordnung und Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen im Einzelfall entschieden werden.
04. Der Nachweis ausreichend bemessener Löschwasser-Rückhalteanlagen ist durch den Bauherrn zu erbringen.
Dieser ist auch für die Angaben zu den Lagermengen und zur Wassergefährdungsklasse der gelagerten Stoffe verantwortlich; eine bauaufsichtliche Prüfung dieser Angaben findet nicht statt.
Anlage 3.5/01
zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR)
Die Richtlinie entspricht der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Der Wortlaut der Richtlinie ist auf Regelungen der Musterbauordnung (MBO) Fassung 2002 bezogen. Die zitierten Vorschriften entsprechen folgenden Vorschriften der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007:
Anlage 3.6/01
zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)
Die Richtlinie entspricht der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - M-LAR.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Der Wortlaut der Richtlinie ist auf Regelungen der Musterbauordnung (MBO) Fassung 2002 bezogen. Die zitierten Vorschriften entsprechen folgenden Vorschriften der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007:
Anlage 3.8/01
zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - (HFHHolzR)
Die Richtlinie entspricht der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise M-HFHHolzR.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
01. Der Wortlaut der Richtlinie ist auf Regelungen der Musterbauordnung (MBO) Fassung 2002 bezogen. Die zitierten Vorschriften der MBO entsprechen folgenden Vorschriften der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007:
02. zu Nr. 6:
Im Rahmen der Bauüberwachung nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist zusätzlich die ordnungsgemäße Bauausführung nach dieser Richtlinie zu überwachen und zu bescheinigen.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen der Energieeinsparverordnung.
2. Zu Abschnitt 5.2.2
Die aufgeführten Ausnahmen gelten nur für einlagig hergestellte Dämmstoffplatten.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Der Abschnitt 5 sowie die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen.
2. Die Berichtigung 1 zu DIN 4108-3:2002-04 ist zu beachten.
Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Hinweis:
Die Bemessungswerte der Kategorie I gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind.
Die Bemessungswerte der Kategorie II gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind und deren Wärmeleitfähigkeit einen Wert λgrenz nicht überschreitet.
Der Wert λgrenz ist hierbei im Rahmen eines Verwendbarkeitsnachweises (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall) festzulegen.
Anlage 4.1/4 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen ist Folgendes zu beachten:
1. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Blähton-Leichtzuschlagstoffen nach EN 14063-1 1):
Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.
2. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Produkten mit expandiertem Perlite nach EN 14316-1 2):
Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ, DI und WH nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um 20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung in Wänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwendung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderte Einbauhöhe.
3. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mit Produkten aus expandiertem Vermiculite nach EN 14317-1 3):
Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ, DI und WH nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um 20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung in Wänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwendung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderte Einbauhöhe.
4. Hinweis:
Für Mauersteine nach DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5 4), an die Anforderungen an die Wärmeleitfähigkeit gestellt werden und deren Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm von DIN V 4108-4, Tabelle 5, abweicht, muss nachgewiesen sein, dass sie Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 2.1.26 entsprechen.
5. Dekorative Wandbekleidungen - Rollen und Plattenform nach EN 15102+A1:2011 5):
Als Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes gelten die im Rahmen der CE-Kennzeichnung deklarierten Werte dividiert durch den Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.
6. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Mineralwolle nach EN 14064-1 6):
7 An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus Polyurethan (PUR) - und Polyisocyanurat (PIR)-Spritzschaum nach EN 14315-1:2013 7)
Die Produkte dürfen zur Herstellung von nicht druckbelastbaren Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet DZ nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn sie zusätzlich zu den im Rahmen der CE-Kennzeichnung anzugebenen Eigenschaften folgende Anforderungen gemäß dem nach DIN EN 14315-1 anzugebenen Bezeichnungsschlüssel erfüllen:
Eigenschaft | gemäß DIN EN 14315-1, Abschnitt | Stufe (mindestens) |
Dichte | 4.2.4 / E.5 | FRC50(20) oder FRB50(20) |
Anteil an geschlossenen Zellen | 4.2.6 | CCC4 |
Haftfestigkeit | 4.3.8 | A3 |
Dimensionsstabilität | 4.3.12 | DS(TH)3 |
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsfaktor γ = 1,2.
8 An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus dispensiertem Polyurethan (PUR)- und Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaum nach EN 14318-1:2013 8)
Die Produkte dürfen zur Herstellung von nicht druckbelastbaren Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet WH nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn sie zusätzlich zu den im Rahmen der CE-Kennzeichnung anzugebenen Eigenschaften folgende Anforderungen gemäß dem nach DIN EN 14318-1 anzugebenen Bezeichnungsschlüssel erfüllen:
Eigenschaft | gemäß DIN EN 14318-1, Abschnitt | Stufe (mindestens) |
Dichte | 4.2.3 / E.5 | FRC50(20) oder FRB50(20) |
Anteil an geschlossenen Zellen | 4.2.8 | CCC4 |
Haftfestigkeit | 4.3.4 | TS2 |
Dimensionsstabilität | 4.3.7 | DS(TH)3 |
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsfaktor γ = 1,2.
9 Wärmedämmstoffe für den Wärme- und/oder Schallschutz im Hochbau - Gebundene EPS-Schüttungen nach EN 16025-1:2013 9):
Das Produkt darf zur Innendämmung von Decken oder Bodenplatten (oberseitig) unter Estrich nach DIN 18560-2 ohne Schallschutzanforderungen im Wohn- und Bürobereich verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit C die Anforderungen der DIN 18560-2 erfüllt werden und der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens 50 kPa beträgt (Stufe CS(10)50).
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist wie folgt zu ermitteln:
Auf Grundlage des in der CE-Kennzeichnung angegebenen Nennwertes ergibt sich der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte und Multiplikation mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2. Zur Umrechnung für die Feuchte ist ein Umrechnungsfaktor von Fm = 1,05 zu verwenden.
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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14063-1:2004-11
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14316-1:2004-11
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14317-1:2004-11
4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2011-07
5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15102:2011-12
6) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06
7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14315-1:2013-04
8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14318-1:2013-04
9) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16025-1:2013-07
Anlage 4.1/5
Zu DIN 4108-10
Für die Verwendung dieser Dämmstoffe in Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
Anlage 4.2/1
zu DIN 4109
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 5.1, Tabelle 8, Fußnote 2:
Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.
2. Zu Abschnitt 6.3 und 7.3:
Eignungsprüfungen I und III sind im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzuführen.
3. Zu Abschnitt 8: Nachweis der Güte der Ausführung (Güteprüfung)
Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 8, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R'w,res ≥ 50 dB betragen muss. Diese Messungen sind von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über "Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach der Norm DIN 4109" bei dem Verband der Materialprüfungsämter 1) geführt werden.
4. Zu Abschnitt 6.4.1:
Prüfungen im Prüfstand ohne Flankenübertragung dürfen auch durchgeführt werden; das Ergebnis ist nach Beiblatt 3 zu DIN 4109, Ausgabe Juni 1996, umzurechnen.
5. Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn
a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oderb) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmaktionsplänen nach § 47c oder d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergebende "maßgebliche Außenlärmpegel" (Abschnitt 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung (§ 47d BImSchG) gleich oder höher ist als
- 56 dB (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien,
- 61 dB (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen,
- 66 dB (A) bei Büroräumen.
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1) Verband der Materialprüfungsämter (VMPA) e.V. Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin
Hinweis:
Dieses Verzeichnis wird auch bekannt gemacht in der Zeitschrift "Der Prüfingenieur", herausgegeben von der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatistik
Anlage 4.2/2
zu DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die Berichtigung 1 zu DIN 4109, Ausgabe August 1992, ist zu beachten.
2. Zum Nachweis der Luftschalldämmung bei Wänden aus Lochsteinmauerwerk:
Mauerwerk aus folgenden Steinen mit Löchern gilt als quasi-homogen, so dass die Schalldämmung aus der flächenbezogenen Masse ermittelt werden kann:
Für Mauerwerk aus Lochsteinen mit davon abweichenden Eigenschaften kann der Nachweis der Schalldämmung nicht nach DIN 4109 Abschnitt 6.3 und Beiblatt 1 zu DIN 4109 geführt werden.
Ausgenommen sind Fälle, in denen nur der Schutz gegen Außenlärm relevant ist. Hierfür kann das bewertete Schalldämm-Maß auf Grundlage eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses gemäß Anlage 4.2/1, Abs. 2 festgelegt werden.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können.
2. Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen nach Verwaltungsgrenzen" hingewiesen. Die Tabelle ist über www.bauministerkonferenz.de oder www.dibt.de abrufbar.
2a. Im gesamten Normtext werden die Verweise auf DIN 1045-1:2001-07 und DIN 1052:2004-08, wie folgt ersetzt:
2b. Für Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischer Einwirkung dürfen in den Erdbebenzonen Deutschlands alle Dübel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) verwendet werden, die im Hinblick auf die Bemessung der Befestigungen auf den Annex C der ETAG 001 verweisen. Die Verankerungen sind entsprechend den in den abZ angegebenen Bemessungsverfahren für statische und quasi-statische Einwirkungen zu bemessen.
3. Zu Abschnitt 5.5
Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung (12) mit dem Kombinationsbeiwert ψ2 = 0,5 zu multiplizieren. Diese reduzierten Schneelasten sind auch beim Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen.
4. Zu Abschnitt 6
5. Zu Abschnitt 8
Bei Erdbebennachweisen von Stahl- und Spannbetonbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/ NA:2011-01 anzuwenden.
- Abs. 8.2 (3) erhält folgende Fassung:
"Es gelten die in DIN EN 1992-1-1:2011-01 angegebenen Vorschriften für Bemessung und bauliche Durchbildung. Dabei dürfen die zur Ermittlung der Schnittgrößen in 5.5 und 5.6 der DIN EN 1992-1-1:2011-01 angegebenen Verfahren nicht angewandt werden, es sei denn, die doppelte Ausnutzung der plastischen Reserven (infolge q > 1 und nichtlinearer Rechenannahmen) wird dabei ausgeschlossen."- Abs. 8.2 (5) Buchst. a) und Abs. 8.3.2 (2) erhalten folgende Fassung:
"In Bauteilen, die zur Abtragung von Einwirkungen aus Erdbeben genutzt werden, sind Stähle mit erhöhter Duktilität des Typs B500B zu verwenden. Hierauf darf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die betroffenen Bereiche im Erdbebenfall, ohne Berücksichtigung eines die rechnerische Erdbebeneinwirkung reduzierenden Verhaltensbeiwertes (d.h. q = 1,0), nicht plastizieren."- Abs. 8.3.5.3 (4) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die bei Übergreifungsstößen vorzusehende Querbewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 8.7.4 zu bemessen."- Abs. 8.4 (2) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Hierbei sind die Regelungen nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9.4.1 (3) zu berücksichtigen."- Abs. 8.4 (3) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Mindestbewehrungsgrad der Querkraftbewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9.2.2 (5) einschließlich DIN EN 1992-1-1/NA, NDP zu 9.2.2 (5) zu bestimmen."
6. Zu Abschnitt 9
- Bei Erdbebennachweisen von Stahlbauten sind die Verweise auf DIN 18800-1 bis 18800-4 und DIN V ENV 1993-1-1 mit DASt-Richtlinie 103 durch DIN EN 1993-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1993-1-1/NA sowie DIN EN 1993-1-8 in Verbindung mit DIN EN 1993-1-8/NA zu ersetzen.- In Absatz 9.3.4 (1) ist der Verweis auf DIN 18800-7 durch den Verweis auf DIN EN 1090-2 zu ersetzen.
- Die Duktilitätsklassen 2 und 3 dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der wirkliche Höchstwert der Streckgrenze fy,max (siehe DIN 4149:2005-04 Abschnitt 9.3.1.1) und die in Absatz 9.3.1.1 (2) geforderte Mindestkerbschlagarbeit durch einen bauaufsichtlichen Übereinstimmungsnachweis abgedeckt sind.
- Abschnitt 9.3.5.1 (2) c) erhält folgende Fassung:
"c) bei zugbeanspruchten Bauteilen ist an Stellen von Lochschwächungen die Bedingung von DIN EN 1993-1-1:2010-12, 6.2.3 (3) einzuhalten (Nu,R,d > Npl,R,d)".- In Absatz 9.3.5.4 (7) wird der Verweis auf den Absatz "9.3.3.3 (10)" durch den Verweis "9.3.5.3 (10)" ersetzt.
- In Absatz 9.3.5.5 (5) erhält Formel (87) folgende Fassung:
Ωi = (Mpl, Verb, i) / Msdi
- In Absatz 9.3.5.8 (1) wird der Verweis auf die Abschnitte "8 und 11" durch den Verweis "8 und 9" ersetzt.
7. Zu Abschnitt 10
- Bei Erdbebennachweisen von Holzbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1995-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 anzuwenden.- Absatz 10.1 (5) erhält folgende Fassung:
"(5) In den Erdbebenzonen 2 und 3 darf bei der Berechnung eine Kombination von Tragwerksmodellen der Duktilitätsklassen 1 und 3 für die beiden Hauptrichtungen des Bauwerks nicht angesetzt werden."- Absatz 10.3 (1) erhält folgende Fassung:
"(1) Die Bedingungen der DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt 3 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/ NA:2010-12 sind einzuhalten."- In Absatz 10.3 (2) erhält der mit dem 4. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung:
"- die Verwendbarkeit von mehrschichtigen Massivholzplatten und deren Verbindungsmitteln muss durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nachgewiesen sein;"- In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 2. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung:
"- die Erhöhung des Nagelabstandes bei gleicher Tragfähigkeit gemäß DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt 9.2.3.2 (4) wird in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht angesetzt;"- In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 3. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung:
"- die Anwendung geklebter Tafeln führt auch bei gleichzeitiger Verwendung mechanischer Verbindungsmittel zur Einstufung in Duktilitätsklasse 1."- Absatz 10.3 (6) erhält folgende Fassung:
"(6) Bei Anwendung der Gleichungen zur Ermittlung der Tragfähigkeit von stiftförmigen Verbindungsmitteln auf Abscheren nach DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 Abschnitt NCI Zu 8.2 bis NCI Zu 8.7 ist eine Unterschreitung der Mindestdicken von Holzbauteilen, wie sie in DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 NCI NA.8.2.4 (NA.2) und NCI NA.8.2.5 (NA.4) gestattet ist, in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht zulässig."- Absatz 10.3 (7) ist wie folgt zu ergänzen:
"(7) Eine Erhöhung der Tragfähigkeit der Verbindungsmittel nach DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt 9.2.4.2(5) ist nicht zulässig."
8. Zu Abschnitt 11
- Absatz 11.2 (2) ist wie folgt zu ergänzen:
"Solange Mauersteine mit nicht durchlaufenden Innenstegen in Wandlängsrichtung für die Verwendung in Erdbebenzone 2 und 3 noch nicht in die Bauregelliste aufgenommen sind, dürfen ersatzweise Produkte mit Übereinstimmungsnachweis für die Verwendung in Erdbebenzone 3 und 4 nach DIN 4149-1:1981-04 verwendet werden."- Die Absätze 11.7.3 (1), 11.7.3 (2) und 11.7.3 (3) erhalten folgende Fassung (Tab. 16 ist zu streichen):
"(1) Der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist nach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden Randbedingungen entweder das vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1:1996-11 zur Anwendung kommen."
"(2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN 1053-1:1996-11 darf die Bemessungstragfähigkeit Rd aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen expliziten rechnerischen Nachweis der ausreichenden räumlichen Steifigkeit darf nicht verzichtet werden."
"(3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße unter γ-fachen Einwirkungen gemäß DIN 1053-1:1996-11 zu ermitteln. Der maßgebende Sicherheitsbeiwert γ darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN 1053-1:1996-11 festgelegten Werte reduziert werden. Als Bemessungstragfähigkeit Rd sind die in DIN 1053- 1:1996-11 angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte anzusetzen."
9. Zu Abschnitt 12
- Bei Erdbebennachweisen von Gründungen und Stützbauwerken nach dieser Norm ist DIN 1054:2005-01 einschließlich DIN 1054 Berichtigung 1:2005-04, DIN 1054 Berichtigung 2:2007-04, DIN 1054 Berichtigung 3:2008-01 und DIN 1054 Berichtigung 4:2008-10 sowie DIN 1054/A1:2009-07 anzuwenden.- Die Abs. 12.1.1 (1) und 12.1.1 (2) erhalten folgende Fassung:
"(1) Werden die Nachweise auf Basis der Kapazitätsbemessung geführt, so ist Abschnitt 7.2.5 zu beachten."
"(2) Der Nachweis unter Einwirkungskombinationen nach Abschnitt 7.2.2 umfasst:
(a) den Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Gründungselemente nach den baustoffbezogenen Regeln dieser Norm und den jeweiligen Fachnormen;
(b) die einschlägigen Nachweise der Gründungen nach DIN 1054. Einschränkungen hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit von Nachweisverfahren im Lastfall Erdbeben in DIN 1054 oder in diese begleitenden Berechnungsnormen müssen nicht beachtet werden, wenn keine ungünstigen Bodenverhältnisse (Hangschutt, lockere Ablagerungen, künstliche Auffüllungen, und so weiter) vorliegen."- Abs. 12.1.1 (4) erhält folgende Fassung:
"(4) Beim Nachweis der Gleitsicherheit darf der charakteristische Wert des Erdwiderstands (passiver Erddruck) nur mit maximal 30 % seines nominellen Wertes angesetzt werden."- Abs. 12.2.1 (2) erhält folgende Fassung:
"Vereinfacht kann die Einwirkung durch Erddruck bei Erdbeben ermittelt werden, indem der Erddruckbeiwert k ersetzt wird durchke = k + ag * yl * (S/g)."
Hinweis:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Zulassungen) ersetzen künftig die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Holzschutzmittel.
Die Biozid-Zulassungen werden durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erteilt.
Bis zum Vorliegen der Biozid-Zulassung ist für das jeweilige Holzschutzmittel für die Verwendung in tragenden Bauteilen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
Anlage 6.1/1
Zur PCB-Richtlinie
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 erfasst.
Zusätzlich gilt Folgendes:
1 In bestehenden Gebäuden können polychlorierte Biphenyle (PCB) von belasteten Bauprodukten und Bauteilen in die Atemluft freigesetzt werden und beim Menschen Gesundheitsschädigungen auslösen. Die Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümern bzw. Verfügungsberechtigten der betroffenen Gebäude.
2 Zur Abwehr möglicher Gefahr für Leben oder Gesundheit sind in dauerhaft genutzten Räumen Sanierungsmaßnahmen dann angezeigt, wenn die zu erwartende Raumluftkonzentration - unabhängig von der täglichen Aufenthaltsdauer - im Jahresmittel mehr als 3.000 ng PCB/m3 Luft beträgt. Der letzte Satz in Kapitel 3 der Richtlinie wird aufgehoben.
3 Die Richtlinie gilt ansonsten in der Fassung September 1994 unverändert, solange es sich bei den PCB-haltigen Primärquellen ausschließlich um nicht dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Fugendichtstoffe handelt. Sind jedoch bei den PCB-Primärquellen nur oder auch dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Deckenplatten, Anstriche sowie nicht sicher einzuordnende PCB-Quellen zu berücksichtigen, so ist zusätzlich die Bestimmung der Raumluftkonzentration von PCB 118 erforderlich, wenn die Gesamtkonzentration an PCB über 1.000 ng PCB/m3 Luft liegt. Beträgt die Raumluftkonzentration dabei mehr als 10 ng PCB 118/m3 Luft, sind umgehend expositionsmindernde Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 und 4 der Richtlinie zur Verringerung der Raumluftkonzentration von PCB durchzuführen. Bei Raumluftkonzentrationen gleich oder unter 10 ng PCB 118/m3 Luft wird empfohlen, in Abhängigkeit von der Belastung zumindest das Lüftungsverhalten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.
4 Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.
Hinweis:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in Abschnitt 5.3 der Richtlinie genannte Sanierungsleitwert von 300 ng PCB/m3 Luft einen Wert aus dem Vorsorgebereich darstellt, der nicht exakt abgrenzbar ist und deshalb der Größenordnung nach erreicht werden sollte. Maßnahmen zur Reduzierung der PCB-Raumluftkonzentration werden in Abhängigkeit vom Maß der Überschreitung des Sanierungsleitwerts und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit empfohlen.
Anlage 6.2/1
zur Asbest-Richtlinie
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen.
2. Abschnitt 4.3.3 "Beschichten (Methode 2)" ist nicht anzuwenden.
Zusätzlich gilt Folgendes:
01. In bestehenden Gebäuden können von Asbestprodukten mit einer Rohdichte unter 1.000 kg/m3 - sogenannte schwachgebundene Asbestprodukte - durch Alterung, Erschütterungen, Luftbewegungen oder Beschädigungen in erheblichem Umfang Asbestfasern in atembarer Form freigesetzt werden, die beim Menschen schwere Erkrankungen auslösen können.
Die Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümern bzw. Verfügungsberechtigten der betroffenen Gebäude im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
02. Wird der Bauaufsichtsbehörde bekannt, dass in einem Gebäude schwachgebundene Asbestprodukte ungeschützt vorhanden sind, so hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. dem Verfügungsberechtigten aufzugeben,
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Zweifel eine erneute Bewertung durch einen von ihr benannten Sachverständigen verlangen.
Bei einer Bewertung von 80 Punkten oder mehr ist mit hohen Asbestfaserkonzentrationen oder mit einem kurzfristigen und unvorhersehbaren, extremen Anstieg der Asbestfaserkonzentrationen zu rechnen. Diese Asbestfaserkonzentrationen stellen eine konkrete Gefahr im Sinn des Art. 3 Abs. 1 BayBO dar.
03. Bedarf die Sanierungsmaßnahme der Baugenehmigung, so müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über
04. Die sanierten Räume dürfen erst dann wieder benützt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die durch die Messungen ermittelte Asbestfaserkonzentration in der Raumluft die in Abschnitt 5.3 der Richtlinie angegebenen Werte nicht überschreitet. Ein Nachweis durch Messungen ist nicht erforderlich, wenn Sanierungsverfahren ohne abgeschotteten Arbeitsbereich (siehe Abschnitt 4.4.2 Nr. 2 der Richtlinie) durchgeführt werden konnten.
05. Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die schwachgebundene Asbestprodukte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.
Anlage 6.3/01
zur bauaufsichtlichen Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen
Die bauaufsichtliche Richtlinie entspricht der gleichnamigen Muster-Richtlinie.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Der Wortlaut der Richtlinie ist auf Regelungen der Musterbauordnung (MBO) Fassung 2002 und der Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) Fassung 2007 bezogen. Die zitierten Vorschriften entsprechen folgenden Vorschriften der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011, und der Feuerungsverordnung (FeuV) vom 11. November 2007, geändert durch § 1 der Verordnung vom 8. Juli 2009:
Anlage 6.4/1
zur PCP-Richtlinie
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2 erfasst.
Zusätzlich gilt Folgendes:
01. In bestehenden Gebäuden kann Pentachlorphenol (PCP) von belasteten Bauprodukten und Bauteilen in die Atemluft freigesetzt werden und beim Menschen Gesundheitsschädigungen auslösen. Die Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümern bzw. Verfügungsberechtigten der betroffenen Gebäude.
02. Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die mit PCP-haltigen Zubereitungen behandelte Bauprodukte und Bauteile enthalten, so sind diese Bauprodukte und Bauteile vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.
03. Hinweis zu Abschnitt 7.2
Bei der in der Luft am Arbeitsplatz vorliegenden Gesamtstaubkonzentration liegen die Massenanteile von PCP in der Regel unterhalb des in § 35 Abs. 3 GefStoffV festgelegten Grenzwertes von 0,1 %, sodass die PCP-haltigen Stäube in diesen Konzentrationen nicht als krebserzeugend anzusehen sind. Der Sechste Abschnitt der GefStoffV findet deshalb nur bei Überschreiten dieser Konzentration in vollem Umfang Anwendung.
04. Ausreichend fachkundig für PCP-Raumluftmessungen sind insbesondere die bekannt gemachten Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (AllMBl 1994 S. 704), die in einem Verzeichnis geführten Messstellen nach § 18 Abs. 2 GefStoffV (Bundesarbeitsblatt Nr. 1/1996 S. 63 ff.) sowie die Institute mit einer Akkreditierung für Innenraummessungen nach DAP (Auskünfte beim Deutschen Akkreditierungsrat DAR, c/o Bundesanstalt für Materialprüfung BAM, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin).
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und innerhalb von Wohnungen.
2. Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:
Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
2.1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.2.2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.7) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
2.3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
2.4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
2.5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
2.6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
2.7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.
3. Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden.
Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.
Die Einführung bezieht sich auf bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, soweit sie nach Art. 48 Abs. 2 BayBO barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
01. Die Norm ist regelmäßig anzuwenden, wenn bauaufsichtliche Anforderungen an das barrierefreie Bauen gestellt werden.
02. Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
03. Die in den Abschnitten 4.4 und 4.7 genannten Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden.
04. Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker ist grundsätzlich nur bei Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereichs zwischen 85 cm und 105 cm festgelegt werden.
05. Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen im Sinn des Art. 32 BayBO angewendet wer-den.
06. Mindestens ein Toilettenraum für den allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
07. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für den allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
08. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 VStättV erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
09. Barrierefreie Beherbergungsräume und die zugehörigen Sanitärräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN 18040-2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" anzuwenden. Soweit nur Mindeststandards für die barrierefreie Nutzbarkeit gefordert sind, genügt es, wenn die Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" entsprechen.
010. DIN 18040-1 berücksichtigt Plattformaufzüge nicht. Vertikale Plattformaufzüge sind bei Änderungen baulicher Anlagen für die barrierefreie Erreichbarkeit zur Überwindung von höchstens einem Geschoss zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Die Förderplattform muss mindestens 110 cm x 140 cm groß sein und mindestens 110 cm hoch sicher umkleidet sein (Innenkabine); ein Durchblick muss auch in sitzender Position möglich sein,- die Nennlast ist auf mindestens 360 kg auszulegen,
- die Benutzbarkeit muss ohne fremde Hilfe und nicht ausschließlich für Rollstuhlnutzer möglich sein und
- die räumlichen Bedingungen außerhalb des Plattformaufzugs sind entsprechend Abschnitt 4.3.5 auszuführen.
Hinweis:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen, soweit sie nach Art. 48 Abs. 1 BayBO barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
01. Die Norm ist regelmäßig anzuwenden, wenn bauaufsichtliche Anforderungen an das barrierefreie Bauen gestellt werden.
02. Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 und 5.6 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.
03. Für Wohnungen nach Art. 48 Abs. 1 BayBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums je Wohnung Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht. Zulässig sind auch Fenster, deren Brüstungen aufgrund der Anforderungen an die Kindersicherheit eine Höhe von 70 cm über OFF aufweisen.
04. Abweichend von Abschnitt 5.5.6 ist im Sanitärraum eine Badewanne anstelle eines Duschplatzes schon bei der Errichtung zulässig, sofern der Raum so dimensioniert und bauseits vorbereitet ist, dass ein barrierefreier Duschplatz nachträglich möglich ist.
Hinweis:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Anlage 7.4/1
zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr
Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 1
Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01) zu befestigen. Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA: 2010-12 anzuwenden.
2. Hinweisschilder
2.1 Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten haben die Aufschrift "Feuerwehrzufahrt", die Schilder für Aufstell- oder Bewegungsflächen die Aufschrift "Flächen für die Feuerwehr".
Die Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen der DIN 4066 entsprechen; die Hin-weisschilder "Feuerwehrzufahrt" müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein.
Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben.
2.2 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten unzulässig, wenn diese Zufahrten amtlich gekennzeichnet sind.
Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrt notwendig, so muss das Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt" von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein (amtliches Hinweisschild).
Anstelle des amtlichen Hinweisschildes "Feuerwehrzufahrt" kann die zuständige Behörde die Aufstellung des Verkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit dem Zusatzschild "Feuerwehrzufahrt" anordnen (Schutzzone im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO).
Zusätzlich zu obiger Nr. 1 gilt Folgendes:
01. Sofern durch geeignete Unterhaltung der Neuaufbau von Humus vermieden wird, sind auch Pflasterrasendecken, Rasengittersteine oder Einfachbauweisen entsprechender Tragfähigkeit zulässig, ausgenommen Schotterrasen.
ENDE |