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Regelwerk

Organisations- und Verfahrenserlass
Organisatorische Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren

- Schleswig-Holstein-

Vom 13. Oktober 2010
(Amtsbl. Schl.-H. vom 01.11.2010 S. 928; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen aufgehoben)
Gl.Nr. 2130.88



Zur aktuellen Fassung

Erlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 13. Oktober 2010 -IV 651 -515.320 -

1 Neue Landesbauordnung 2009

Im Hinblick auf die ab 1. Mai 2009 geltende Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), wird nach Abstimmung mit dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung. und Integration, dem Ministerium für Bildung und Kultur, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein ein neuer Organisations- und Verfahrenserlass herausgegeben.

2 Organisation und Bauberatung

2.1 Organisation

Die Vereinfachung und Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren setzen einen zweckmäßigen organisatorischen Aufbau, eine ausreichende und qualifizierte personelle Besetzung sowie eine gute technische Ausstattung der unteren Bauaufsichtsbehörden voraus. Ferner ist eine regelmäßige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geboten.

2.2 Bauberatung

Der fachlichen Beratung der Bauherrinnen und Bauherren kommt großes Gewicht zu. Deshalb sollten regelmäßige Sprechstunden eingerichtet werden. Die Beratung soll insbesondere Missverständnisse ausräumen, Verfahrensfragen klären, auf das im Einzelfall zu beachtende Baunebenrecht sowie die planungsrechtlichen Vorgaben hinweisen.

Die Bauherrin oder der Bauherr ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 LBO) und im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO), soweit andere Behörden zuständig sind, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn selbst einzuholen hat (§ 68 Abs. 11 LBO).

3 Verfahrensregelungen

3.1 Die bauaufsichtlichen Verfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO ist Regelverfahren, in das alle baulichen Anlagen im gesamten Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Sonderbauten nach § 51 LBO fallen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird Bauordnungsrecht nicht mehr geprüft. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO erhält die Gemeinde eine besondere Rechtsstellung. Neben der Möglichkeit, eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zu beantragen, kann die Gemeinde nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 erste Alternative LBO erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Diese Erklärung führt zur Genehmigungsbedürftigkeit des Bauvorhabens. Erklärt die Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat die Gemeinde nach § 68 Abs. 9 Satz 3 LBO unter Benachrichtigung der Bauherrin öder des Bauherrn die Bauvorlagen an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. § 68 Abs. 13 Satz 2 und 3 LBO gilt entsprechend; dieses bedeutet, dass mit Zugang der Benachrichtigung der Baubeginn als untersagt gilt. Der Ablauf der Frist von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung gilt als Eingang der Bauvorlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 6 LBO.

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO erfasst bei Fertigung der Bauvorlagen durch Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser nach § 65 Abs. 3 LBO nur Sonderbauten.

Liegen die Voraussetzungen für das Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO nicht vor, weil z.B. das Vorhaben kein Vorhaben nach § 68 Abs. 1 LBO ist oder kein rechtsgültiger Bebauungsplan besteht, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Gemeinde und der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht (§ 68 Abs. 13 LBO). Dazu bedarf es keines Antrags. Fehlt es an den Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO, soll die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO übernehmen (§ 67 Abs. 8 LBO). Fehlt es an den Voraussetzungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 69 LBO), soll das Vorhaben in das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO übernommen werden (§ 69 Abs. 11 LBO). Die Benachrichtigung über die Verfahrensumstellung ist eine behördliche Verfahrenshandlung, die nicht gesondert angefochten werden kann (§ 44a Verwaltungsgerichtsordnung -VwG-).

3.2 Beteiligung der Gemeinde

Bei den Genehmigungsverfahren nach den § § 67 und 69 LBO ist in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB das gemeindliche Einvernehmen erforderlich. Die Beteiligung oder Anhörung der Gemeinde entfällt, wenn die Gemeinde dem beantragten Vorhaben bereits vor formeller Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat (§ 67 Abs. 1 Satz 1 LBO) und dies in geeigneter Weise dokumentiert ist.

Die Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB beginnt mit Eingang des Antrags bei der Gemeinde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzen. Zuständig sind nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom 9. April 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 104), die Kommunalaufsichtsbehörden. Für Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB) ist das gemeindliche Einvernehmen einzuholen, weil der Bebauungsplan, die Bebauung nicht abschließend regelt und sich ihre Zulässigkeit ergänzend nach § § 34 oder 35 BauGB richtet. Das Einvernehmen ist stets erforderlich für Vorhaben im Bereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 BauGB. Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB oder Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 84 LBO setzen ebenfalls das gemeindliche Einvernehmen voraus (§ 36 Abs. 1 BauGB, § 71 Abs. 3 LBO).

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sollen die Gemeinden über unwirksame Bebauungspläne unterrichten. Auf die Genehmigungsbedürftigkeit in Sanierungsgebieten (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und Gebieten mit einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) wird hingewiesen.

3.3 Beteiligung und Unterrichtung anderer Behörden

3.3.1 Allgemeines

Mit dem Bauantrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder Beseitigung von Anlagen oder Werbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 64 Abs. 2 LBO).

Die nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Zustimmung und das Einvernehmen einer anderen Behörde gelten als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe verweigert werden (§ 67 Abs. 1 Satz 2 LBO). Dies gilt nicht für zusätzlich erforderliche Verwaltungsakte anderer Behörden. Stellungnahmen einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle bleiben im bauaufsichtlichen Verfahren unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung (§ 67 Abs. 1 Satz 3 LBO). Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Stelle dem beantragten Vorhaben bereits vor formeller Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat und dies in geeigneter Weise dokumentiert ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 LBO).

Vor Übersendung der Bauvorlagen an die zu beteiligenden Körperschaften, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen sind diese insbesondere auch auf Vollständigkeit im Sinne des § 9 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) zu prüfen, (Bau- und Betriebsbeschreibung). Die planungsrechtliche Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde ist beizufügen.

Halten andere Behörden die Übernahme von Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung für erforderlich, soll die Bauaufsichtsbehörde ihnen mitteilen, wenn hiervon inhaltlich abgewichen wird. In jedem Fall ist mitzuteilen, ob die Baugenehmigung erteilt worden ist.

3.3.2 Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Im bauaufsichtlichen Verfahren ist bei wirtschaftlichen Unternehmungen auf die Prüfung von Vorschriften, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Ändern von Arbeitsstätten dienen, zu verzichten. Vorschriften, die im Zusammenhang mit arbeitsschutzrechtlichen Regelungen stehen, hat die Bauherrin oder der Bauherr in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 2 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 10. März 2010, GVOBl. Schl.-H. S. 379). Die Bauherrin oder der Bauherr ist in der Baugenehmigung auf diesen Umstand und die Zuständigkeit der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord hinzuweisen. Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen, sind allein von der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde zu vertreten und gegebenenfalls durchzusetzen.

Für Vorhaben, die dem Sprengstoffgesetz (SprengG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), unterliegen, ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde zuständig. Die Lagergenehmigung nach § 17 SprengG schließt die Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung nach § 77 LBO ein; die Bauaufsichtsbehörde hat gegenüber der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde eine Stellungnahme in bauordnungsrechtlicher Hinsicht abzugeben. Für die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB und die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sich die Staatliche Arbeitsschutzbehörde der Amtshilfe durch die unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen.

Nach § 62 Abs. 2 LBO schließt die Erlaubnis nach den aufgrund des § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz -GPSG vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), erlassenen Vorschriften eine Baugenehmigung sowie eine bauaufsichtliche Zustimmung nach § 77 LBO ein. Die Bauaufsichtsbehörde hat insoweit für Vorhaben im Rahmen des § 13 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), gegenüber der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde eine Stellungnahme in bauordnungsrechtlicher Hinsicht abzugeben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Dampfkessel-, Druckbehälteranlagen, Benzintankstellen, Gastankstellen, Lageranlagen für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten von mehr als 10.000 Liter. Einer Baugenehmigung bedarf es in diesen Fällen nicht. Dieseltankstellen sind baugenehmigungsbedürftig bei mehr als 1 m3 Behälterinhalt (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e LBO). Die Vorschriften des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts bleiben unberührt.

Für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrSichV, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt die Regelung entsprechend (Landesverordnung über die Anwendung von Vorschriften nach § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes im bauaufsichtlichen Bereich vom 23. November 2009 -GVOBl. Schl.-H. S. 856 ).

Im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens für die Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, in denen Personen einer Strahlenbelastung durch ionisierende Strahlen (keine Laserstrahlen) ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, z.B. in Arztpraxen oder Krankenhäusern durch Röntgenanlagen und radioaktive Stoffe, ist das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration, in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld zu beteiligen. Die erforderliche Stellungnahme nach der Strahlenschutzverordnung oder nach der Röntgenverordnung ist in den Genehmigungsbescheid zu übernehmen.

Die Erlaubnis nach dem Apothekengesetz (ApoG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), ist eine personengebundene Erlaubnis. Die Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die für die Erlaubnis zuständige Behörde, das Landesamt für soziale Dienste, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel, bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 6 ApoG). Aus Gründen der Fristwahrung (§ 69 Abs. 6 LBO) ist eine vorab erteilte Baugenehmigung mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. Die apothekenrechtliche Betriebserlaubnis kann erst nach Fertigstellung des Vorhabens ausgestellt werden.

Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), dient der Unfallverhütung und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen; die Forderungen dieser Verordnung richten sich an den Hauptverantwortlichen für das Bauvorhaben, somit an die Bauherrin oder den Bauherrn. Die Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der Baustellenverordnung ist Aufgabe der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Ich bitte, das Merkblatt hierzu mit der Baugenehmigung oder der Zustellung des Gebührenbescheides im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO), gegebenenfalls auch schon bei Bauberatungen, der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzustellen bzw. auszuhändigen. Das Merkblatt wird von der Stattlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord in der notwendigen Stückzahl (Jahresbedarf nach Angabe der unteren Bauaufsichtsbehörde) zur Verfügung gestellt.

Die Unfallverhütungsvorschriften sind Arbeitsschutzbestimmungen, die von Unfallversicherungsträgern als autonomes Satzungsrecht erlassen werden. Eine Beteiligung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im bauaufsichtlichen Verfahren durch die unteren Bauaufsichtsbehörden ist nicht erforderlich. In der Baugenehmigung sind Hinweise auf die jeweiligen Zuständigkeiten

aufzunehmen.

Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei den unteren Bauaufsichtsbehörden unter Beachtung des Datenschutzrechts Einsicht in die Bauakten nehmen.

Merkblätter und Vordrucke werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit zur Verfügung gestellt.

3.3.3 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Das jeweils örtlich zuständige Regionaldezernat Technischer Umweltschutz des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume soll im bauaufsichtlichen Verfahren als Immissionsschutzbehörde beteiligt werden, wenn die Pflichten der Betreiber von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen - vornehmlich gewerblichen - Anlagen nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), berührt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Baumaßnahme oder der zu genehmigende Betrieb der immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Immissionen oder Veränderungen bestehender Immissionen auslöst.

In den Fällen, in denen das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nicht zuständig ist, kann in der Regel die örtlich zuständige Ordnungsbehörde beteiligt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und medienübergreifenden Berichtspflichten (ImSchV-ZustVO) vorn 20. Oktober 2008 -GVOBl. Schl.-H. S. 540 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2009 -GVOBl. Schl.-H. S. 83 -).

3.3.4 Naturschutzbehörden

Bei Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB sowie bei Entscheidungen über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 BauGB ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde (§ 18 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes -BNatSchG - vom 29. Juli 2009 -BGBl. I S. 2542) über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 BauGB sowie nach § 34 BauGB. Bei Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde über den Ausgleich, den Ersatz oder die Ersatzzahlung im Einvernehmen, im Übrigen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes -LNatSchG - vom 24. Februar 2010 -GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486 -).

Bei Vorhaben nach den § § 30, 31 und 33 BauGB bedarf es nicht des Einvernehmens oder Benehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

Über die Zulassung von Ausnahmen bei baulichen Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern entscheidet die untere Naturschutzbehörde (§ 35 Abs. 4 LNatSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 1. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 LNatSchG .

Über abweichende Regelungen vom Mindestabstand nach § 3 der Landesverordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden vom 17. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 210) entscheidet bei Mooren und Heiden, die nicht in Wäldern liegen, die untere Naturschutzbehörde (§ 4 der Landesverordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden, siehe auch Nummer 3.3.11).

3.3.5 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Sendefunkanlagen bedürfen hinsichtlich der Emissionen von elektromagnetischen Feldern der Überprüfung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA). Diese Behörde stellt eine Standortbescheinigung aus, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu beantragen ist. Antennenanlagen bis zu zehn Meter Antennenhöhe sind nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a LBO verfahrensfrei; dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sende- oder Empfangsantennen oder um Anlagen, die der Telekommunikation dienen, handelt. Maßgeblich ist die tatsächliche Antennenhöhe. Eine Beteiligung der Belegenheitsgemeinde sieht das Baurecht in diesen Fällen nicht vor. Über die Zulässigkeit verfahrensfreier Antennenanlagen wird weder in einem bauaufsichtlichen Verfahren noch in einem anderen Verfahren über die planungsrechtliche Zulässigkeit entschieden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB).

Die Errichtung und der Betrieb von Hoch- und Niederfrequenz-Sendefunkanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind baugenehmigungsbedürftig, wenn die Abmessungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a LBO überschritten werden und nicht einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen.

Für Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen betrieben werden und nicht einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, gilt die Verordnung über elektromagnetische Felder -26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966). Für immissionsschutzrechtliche Belange aus dem Betrieb von Sendefunkanlagen kann das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume beteiligt werden.

Die Netzbetreiber haben sich verpflichtet, die Städte, Gemeinden und Kreise über ihre Pläne zum Netzausbau zu unterrichten und die geplanten Standorte für Antennenanlagen zu benennen.

3.3.6 Wasserbehörden

Bei Vorhaben, die Ziele der Wasserwirtschaft berühren (§ 2 des Landeswassergesetzes -LWG -i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 -GVOBl. Schl.-H. S. 91 -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2010 - GVOBl. Schl.-H. S. 365 -), und bei Anlagen nach der Anlagenverordnung - VAwS - vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Wasserbehörden zu beteiligen (§ § 105 bis 107 LWG, § 28 VAwS). Auf die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VV-VAwS - vom 9. Oktober 1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 664, ber. S. 766), geändert durch Erlass vom 3. Mai 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 212), wird hingewiesen.

3.3.7 Bodenschutzbehörden

Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die zuständige untere Bodenschutzbehörde. Bodenschutzbehörde sind die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte (§ § 12 und 13 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz vom 14. März 2002 - GVOBl. Schl.-H. S. 60 -, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 - GVOBl. Schl.-H. S. 791 -, i.V.m. § 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden vom 11. Juli 2007 - GVOBl. Schl.-H. S. 341 -). Eine Beteiligung kann unterbleiben, wenn eine Bodenbelastung nach Art und Umfang des Vorhabens offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Liegen der Bodenschutzbehörde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung vor, unterrichtet sie die untere Bauaufsichtsbehörde über die erforderlichen Maßnahmen. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen die Pflichten nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), i.V.m. der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegt es nachzuweisen, dass durch die Beschaffenheit des Baugrundstückes keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 14 LBO).

3.3.8 Luftfahrtbehörden

Bei Vorhaben im Nahbereich von Flugplätzen bzw. bei Vorhaben, deren Gesamthöhe 20 Meter über Grund überschreitet, ist in den entsprechenden Genehmigungsverfahren gemäß § § 12 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt gebändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942), die Zustimmung bzw. die Erteilung von Auflagen zum Schutze des Luftverkehrs (z.B. Kennzeichnung, Veröffentlichung) durch die zivile Luftfahrtbehörde im Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, erforderlich (vergleiche im Einzelnen Nummer 4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 2. September 2004 - BAnz. Nr. 168 vom 7. September 2004 S. 19937, Änderung vom 24. September 2007 S. 4471 -). Dies gilt auch für Kräne, die für die,Umsetzung von Vorhaben errichtet werden.

Die gegebenenfalls nach § 31 Abs. 3 Luft-VG vorgeschriebene gutachtliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation wird durch die zivile Luftfahrtbehörde eingeholt. Gemäß § 12 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 1 LuftVG besteht in diesen Fällen eine von § 67 Abs. 1 Satz 2 LBO abweichende Frist von zwei Monaten (siehe auch Nummer 3.3.1).

Eine abschließende Entscheidung der zivilen Luftfahrtbehörde nach § § 12 ff. LuftVG setzt voraus, dass in den Bauvorlagen Angaben über den Standort (geografische Koordinaten nach WGS 84) sowie Gesamthöhe über Grund und NN enthalten sind.

Die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Luftverkehrsrecht schließt Baugenehmigungen nicht ein (§ 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG).

Die Belange des militärischen Flugbetriebes sind über die Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung als militärische Luftfahrtbehörde zu prüfen (siehe auch Nummer 4.4).

3.3.9 Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - Amt für Katastrophenschutz -

Kampfmittel sind vor Baubeginn zu räumen.

In Fällen des Verdachts auf Kampfmittelbelastung ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - Amt für Katastrophenschutz -, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel, rechtzeitig zu beteiligen.

Bei Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein könnten (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Kampfmittelverordnung vom 19. Januar 2010 - GVOBl. Schl.-H. S. 13 -), ist vor Beginn von Tiefbauarbeiten die bußgeldbewehrte Auskunftseinholungspflicht durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer oder die oder den Nutzungsberechtigten beim Amt für Katastrophenschutz eingeführt (§ 1 Abs. 4 Kampfmittelverordnung).

3.3.10 Eisenbahnaufsichtsbehörden

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) - Außenstelle Hamburg -, Schanzenstraße 80, 20357 Hamburg, führt für Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes und der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel, für die nicht bundeseigenen Eisenbahnen Planfeststellungsverfahren durch. Die Planfeststellung schließt, soweit sie bauliche Einzelheiten regelt, die Baugenehmigung ein.

Die Planfeststellung erstreckt sich auf alle für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen, siehe § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497). Zu den Betriebsanlagen gehören alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen ortsfesten Einrichtungen der Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- und Güterzugverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, einschließlich Anlagen, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Zu den Betriebsanlagen zählen insbesondere

Keine Betriebsanlagen sind diejenigen Grundstücke, Bauwerke und sonstigen ortsfesten Einrichtungen der Eisenbahn, die zur Abwicklung des Reise- und Güterverkehrs auf der Schiene nicht erforderlich sind. Keine Betriebsanlagen sind Geschäfte mit Angeboten, die ein größeres Sortiment haben, als zur Deckung des Reisebedarfs erforderlich ist (Super-/Fachmarkt, Unterhaltungselektronik).

Bei baulichen Anlagen in der Nähe von Bahnanlagen sind die fachlich zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde - das Eisenbahn-Bundesamt für die bundeseigenen Eisenbahnen und der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, für die nicht bundeseigenen Eisenbahnen - sowie die Unternehmen der Deutschen Bahn AG bzw. die betroffenen nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (z.B. AKN oder neg) zu beteiligen, die für den Bereich der Schienenwege und der Streckensicherung (für den Bereich der Deutschen Bahn AG: DB Netz AG in Hannover) und den Bereich der Bahnhöfe, Stationen und Haltepunkte (für den Bereich der Deutschen Bahn AG: DB Station & Service) verantwortlich sind.

3.3.11 Forstbehörden

Über abweichende Regelungen vom Mindestabstand nach § 3 der Landesverordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden vom 17. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 210) aus Brandschutzgründen zwischen Wäldern sowie Mooren und Heiden in Wäldern einerseits sowie Zelten und sonstigen beweglichen Unterkünften andererseits entscheidet die untere Forstbehörde (§ 4 der Landesverordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden; siehe auch Nummer 3.3.4).

Zuständige Behörde für die Genehmigung von Unterschreitungen des Waldschutzstreifens ist nach § 24 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes - LWaldG - vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), in bauaufsichtlichen Verfahren die zuständige Bauaufsichtsbehörde, die des Einvernehmens der unteren Forstbehörde bedarf. § 24 Abs. 1 LWaldG bestimmt den Regelabstand baulicher Anlagen zum Wald (Waldschutzstreifen).

3.3.12 Küstenschutzbehörden

Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4- und den § § 75 bis 78 und 80 LWG ist u.a. die bauliche Nutzung von Deichen, Halligwarften, Deichvorland und des Küstenbereichs verboten, unzulässig oder beschränkt. In den Fällen der § § 77 und 78 LWG gilt dies nach § 62 Abs. 2 LWG auch für alle Gebiete, die im Einflussbereich des Meeres liegen (z.B. Tideelbe). Über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 80 Abs. 1 LWG entscheidet nach § 80 Abs. 3 LWG die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Küstenschutzbehörde.

In den Fällen der Erteilung einer Genehmigung für die Verstärkung und Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken nach § 68 Abs. 2 LWG liegt die Verfahrenskonzentration bei der unteren Küstenschutzbehörde, d.h., sie händigt erforderliche baurechtliche Zulassungen mit der küstenschutzrechtlichen Genehmigung aus (§ 68 Abs. 3 LWG).

Untere Küstenschutzbehörde ist der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein -LKN-SH -(§ 108 Abs. 1 Satz 2 LWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKNVO) vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633).

Zum Verfahren bei den übrigen Bauverboten und -beschränkungen siehe Nummer 4.6 "Küstenschutzbehörden".

3.3.13 Straßenbaubehörden

Bei baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen ist § 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zu beachten. Danach kommen Hochbauten und bauliche Anlagen innerhalb der Anbauverbotszone nur in Betracht, wenn die zuständige Landesstraßenbaubehörde eine entsprechende Ausnahme vom Verbot zulässt (§ 9 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 FStrG). Innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen bauliche Anlagen, die nach dem Landesbaurecht genehmigungsbedürftig oder anzeigepflichtig sind, der Zustimmung der zuständigen Landesstraßenbaubehörde (§ 9 Abs. 2 FStrG). Zuständige Behörden sind in diesen Fällen gemäß § 3 Nr. 1 g der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr (StrVZustVO) vom 30. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 544) die Niederlassungen des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.

Bei. Bauvorhaben an Landes- oder Kreisstraßen, für die Anbauverbote oder Anbaubeschränkungen nach den § § 29 und 30 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), bestehen, haben die unteren Bauaufsichtsbehörden den jeweiligen Träger der Straßenbaulast zu beteiligen.

Auch insoweit bedarf es der Zulassung einer Ausnahme vom Anbauverbot (§ 29 Abs. 3 StrWG) bzw. der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast (§ 30 Abs. 1 und 2 StrWG). Ansprechpartner sind für die Landesstraßen sowie für die Kreisstraßen, deren Verwaltung an das Land übertragen wurde, die Niederlassungen des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Für die übrigen Kreisstraßen sind die Kreise zuständig.

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben in der Anbauverbots- oder Anbaubeschränkungszone einer klassifizierten Straße hat die Bauherrin oder der Bauherr die erforderliche Genehmigung nach FStrG bzw. StrWG bei der zuständigen Behörde einzuholen (§ 9 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 FStrG, § 9 Abs. 5 FStrG, § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 StrWG).

3.3.14 Abfallentsorgungsbehörden

Bei Anträgen auf Genehmigung oder Änderung von Anlagen, die der Lagerung, der Behandlung oder dem Umschlag von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dienen und die nicht genehmigungsbedürftig im Sinne des Bundeslmmissionsschutzgesetzes i.V.m. Nummer 8 des Anhangs der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind, haben die Bauaufsichtsbehörden die unteren Abfallentsorgungsbehörden zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht sicher ist, ob es sich bei gehandhabten Materialien um Abfälle im rechtlichen Sinne handelt. Für die Wahrnehmung der abfallrechtlichen Überwachung nach § 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften (LAbfWZustV) vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), sind den unteren Abfallentsorgungsbehörden die Genehmigungen zur Kenntnis zu geben.

3.3.15 Atomaufsichtsbehörde/Bauaufsichtsbehörde

Genehmigungsverfahren für Vorhaben zum Betrieb von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), sind durch gesonderten Erlass geregelt.

3.3.16 Unterrichtung der Katasterämter

Werden Gebäude errichtet oder in ihren äußeren Abmessungen verändert, haben die Bauaufsichtsbehörden dem zuständigen Katasteramt eine Mitteilung über die Baugenehmigung oder das durchgeführte Verfahren der Genehmigungsfreistellung sowie eine Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mit den Daten, die für die Einmessung des Gebäudes und die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind, zu senden (§ 6 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes i.d.F. vom 12. Mai 2004, GVOBl. Schl.-H. S. 128). Zu den Gebäuden im Sinne dieser Regelung zählen auch

Erforderliche Daten sind

Wenden die Bauaufsichtsbehörden EDV-gestützte Verfahren an, sollen den Katasterämtern die Angaben auf Datenträgern oder per E-Mail zugeleitet werden.

3.3.17 Unterrichtung der Finanzämter

Die Bauaufsichtsbehörden haben die Finanzämter über Baugenehmigungen und durchgeführte Verfahren der Genehmigungsfreistellung in geeigneter Weise zu unterrichten (Abschnitt 5 der Grundsteuer-Richtlinien - GrStR - vom 9. Dezember 1978 - BStBl. I S. 553 -).

3.3.18 Unterrichtung des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein (Statistikamt Nord)

Nach § 6 Abs. 2 des Hochbaustatistikgesetzes - HBauStatG - vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), sind die Bauaufsichtsbehörden und für bestimmte Angaben (§ 3 Abs. 1 bis 3 HBauStatG) auch die Bauherrinnen oder Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten (gegenüber dem Statistikamt Nord) auskunftspflichtig.

Der praktizierte Erhebungsweg Bauherrin, Bauherr, Bauaufsichtsbehörde, Statistikamt Nord ist beizubehalten. Dieser Erhebungsweg gilt für alle Baumaßnahmen, die einem bauaufsichtlichen Verfahren unterliegen.

4 Einholung der Genehmigungen und Erlaubnisse anderer Behörden durch die Bauaufsichtsbehörde

4.1 Denkmalschutzbehörde

Eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ist erforderlich

Die Frage, ob ein Bauvorhaben geeignet ist, eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals, eines Denkmalbereichs und deren Umgebung herbeizuführen, prüft die untere Denkmalschutzbehörde im Einzelfall.

Die Genehmigung gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 4 DSchG als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung widersprochen hat. Die Frist beginnt mit Eingang des (Bau-)Antrags bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde, auch wenn sie demselben Träger der öffentlichen Verwaltung wie die Bauaufsichtsbehörde angehört.

Versagt die Denkmalschutzbehörde ihre Genehmigung, so teilt sie dies, wenn bauaufsichtliche Gründe nicht entgegenstehen, unter Benachrichtigung der Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit (§ 67 Abs. 5 Satz 2 LBO). Bei Anträgen auf Erteilung eines Vorbescheides ist in gleicher Weise zu verfahren.

Versagt die Denkmalschutzbehörde ihre Genehmigung, bevor der Bauantrag abschließend geprüft ist, stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 73 Abs. 1 LBO). Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig.

Ergeht eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, bevor über den Bauantrag abschließend entschieden werden kann, ist der Bauherrin oder dem Bauherrn die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde fristgerecht mit dem Hinweis zu übersenden, dass die baurechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte und mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn die Baugenehmigung zugegangen ist (§ 73 Abs. 5 LBO) oder die Fristen nach § 68 Abs. 3 Satz 2, § 69 Abs. 6 bis 8 LBO abgelaufen sind.

Die Beteiligung der Denkmalschutzbehörde ist auch erforderlich für die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines einfachen Kulturdenkmals nach § 1 Abs. 2 DSchG, das kartei- oder listenmäßig, im Fall eines archäologischen Bodendenkmals durch die Archäologische Landesaufnahme, erfasst ist; dies gilt auch bei Veränderung der Umgebung von Kulturdenkmalen.

Zuständige Denkmalschutzbehörde für die im Eigentum der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche stehenden Kulturdenkmale ist die obere Denkmalschutzbehörde (§ 38 DSchG, Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Denkmalschutzgesetz vom 18. Juni 1998 -GVOBl. Schl.-H. S. 232 -).

4.2 Erlaubnisbehörde (nach Gaststättenrecht)

Die Zuständigkeit zur Ausführung des Gaststättengesetzes ergibt sich aus § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der für die Ausführung des Gaststättengesetzes zuständigen Behörden vom 4. Mai 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 224), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 452). Zum Teil sind die Zuständigkeiten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag von den Kreisen auf die Gemeinden und Ämter übertragen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der Bekanntmachung des Kreises Segeberg vom 29. Oktober 1999 - Amtsbl. Schl.-H. S. 620 -; § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Bekanntmachung des Kreises Herzogtum Lauenburg vom 7. Dezember 1999 - Amtsbl. Schl.-H. S. 710 -).

Im Baugenehmigungsverfahren für Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetriebe händigt die untere Bauaufsichtsbehörde die Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), zusammen mit der Baugenehmigung nur aus, wenn auch die Erlaubnis beantragt wurde. Anderenfalls ist auf die Notwendigkeit einer -gaststättenrechtlichen - Erlaubnis bei Übersendung der Baugenehmigung hinzuweisen.

Aus besonderem Anlass kann die zuständige Behörde den Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 GastG vorübergehend auf Widerruf gestatten. Bei solchen Gestattungen kann die Erlaubnisbehörde die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligen (§ 1 Abs. 4 der Gaststättenverordnung - Gast-VO - vom 1. April 2003 - GVOBl. Schl.-H. S. 185 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2009 -GVOBl. Schl.-H. S. 681). Einer Baugenehmigung bedarf es in diesem Fall nicht.

4.3 Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde (nach Abfallrecht)

Im Fall eines Bauantrags für ein Vorhaben im Bereich einer Deponie hat die Bauaufsichtsbehörde das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als für Deponien zuständige Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde zu beteiligen.

4.4 Wehrbereichsverwaltung

Innerhalb der Schutzbereiche militärischer Anlagen ist für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen oder eine andere Veränderung der Bodengestaltung die Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung (§ 3 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), erforderlich (siehe auch Nummer 3.3.8). Das gilt auch für den Fall, dass zivile Infrastrukturmaßnahmen von militärischem Interesse von derartigen Vorhaben berührt werden. Soweit militärische Anlagen dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegen, ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zuständig.

4.5 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und des Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer bedürfen einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (§ 31 des Bundeswasserstraßengesetzes -WaStrG -i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 -BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980 -, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.

Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ist beim örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) zu beantragen. Die bauaufsichtliche Genehmigungsbedürftigkeit bleibt unberührt.

4.6 Küstenschutzbehörden

Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 3 LWG von den Verboten nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LWG (außer Binnendeiche - § 64 Abs. 2 Nr. 4 LWG - dort untere Wasserbehörde zuständig), Genehmigungen nach § 77 LWG für Anlagen an der Küste, Ausnahmegenehmigungen nach § 78 Abs. 4 LWG von den Verboten nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 LWG erteilt die untere Küstenschutzbehörde. Das gilt für die Anwendung der Vorschriften nach § 75 LWG - Halligwarften - , § 76 LWG Deichvorland § 77 LWG - Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste -, § 78 LWG - Nutzungsverbote - und § 79 LWG - Nutzungsbeschränkungen - sinngemäß.

4.7 Wasserbehörden

Über Genehmigungen nach § 35 LWG - Genehmigung von Abwasseranlagen § 56 LWG - Anlagen zur Sicherung des Wasserabflusses in und an oberirdischen Gewässern - und § 78 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) - Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage innerhalb eines Überschwemmungsgebietes - entscheidet die untere Wasserbehörde. Zuständig für die Genehmigung von Indirekteinleitungen (§ 33 LWG) sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder diejenigen, auf die die Aufgabe nach § 31a LWG übertragen wurde.

5 Beachtung bzw. Berücksichtigung von Erlaubnissen anderer Behörden durch die Bauaufsichtsbehörde

5.1 Erlaubnisbehörde für Spielhallen
(nach der Gewerbeordnung)

Spielhallen bedürfen neben der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258). Die gewerberechtlichen Anforderungen an eine Erlaubnis nach § 33i GewO machen u.a. gegebenenfalls bauliche Maßnahmen erforderlich. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung vom 19. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein und zur Regelung weiterer Zuständigkeiten (ASZustVO) vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 621).

5.2 Erlaubnisbehörde für Pferdewetten
(nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz -Buchmacher -)

Die Räumlichkeiten für das Abschließen und Vermitteln von Pferdewetten bedürfen neben der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), i.V.m. § 3 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322). Erlaubniserteilende Behörde ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

6 Beteiligung der Bauaufsichtsbehörden durch andere Behörden

6.1 Genehmigungsbehörden nach dem Landesnaturschutzgesetz

Vorhaben nach § 11 Abs. 2 LNatSchG (Abbau oberflächennaher Bodenschätze, Abgrabungen, Aufschüttungen) sowie § 43 BNatSchG i.V.m. § 28 LNatSchG (Tiergehege) bedürfen einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die genannten Vorhaben erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt, also auch Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Naturschutzbehörde holt die Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde ein und händigt diese der Antragstellerin oder dem Antragsteller zusammen mit der Eingriffsgenehmigung aus. Versagt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung, so teilt sie dies nach § 11 Abs. 2 LNatSchG der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Benachrichtigung der zuständigen Naturschutzbehörde durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Dies gilt bei der Genehmigung von Tiergehegen entsprechend (§ 28 Abs. 1 Satz 4 LNatSchG).

Das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 Abs. 1 BauGB) ist von der Naturschutzbehörde einzuholen.

Lässt sich ein Bauvorhaben nur nach Beseitigung eines Knicks realisieren, ist die Zulassung einer Ausnahme durch die untere Naturschutzbehörde erforderlich. Das gilt auch, wenn das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Knicks führen würde (§ 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 LNatSchG). Für andere gesetzlich geschützte Biotope gilt dies entsprechend (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG).

6.2 Genehmigungsbehörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die Genehmigung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 4 Abs. 1 und den § § 8 und 16 BImSchG schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, auch die Baugenehmigung, ein (§ 13 BImSchG). Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt im Rahmen der Beteiligung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht Stellung. Für die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB und die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sich das Landesamt der Amtshilfe der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen.

6.3 Genehmigungsbehörde nach dem Landeswassergesetz

Wasserrechtliche und küstenschutzrechtliche Planfeststellungsverfahren nach den § § 67 ff. WHG und § § 35, 125 ff. LWG besitzen nach § 126 Abs. 1 LWG i.V.m. § 142 Abs. 1 LVwG Konzentrationswirkung. Sie schließen u.a. die erforderlichen Baugenehmigungen mit ein. Dies betrifft nachfolgende Verfahren:

6.4 Abfallrechtliche Genehmigungsbehörde

Abfallrechtliche Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 und Plangenehmigungen nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume besitzen Konzentrationswirkung (§ 142 LVwG); sie schließen u.a. die erforderlichen Baugenehmigungen ein. Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt im Rahmen der Beteiligung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht Stellung. Für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens kann sich das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (als planfeststellende Behörde) der Amtshilfe der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen.

6.5 Atomrechtliche Genehmigungsbehörde

Auf die Ausführungen zu Nummer 3.3.15 wird verwiesen.

6.6 Genehmigungsbehörde nach dem Gentechnikgesetz

Die Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 8 Gentechnikgesetz (GenTG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), schließt andere die gentechnische Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, auch die Baugenehmigung, ein (§ 22 GenTG). Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt im Rahmen der Beteiligung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht Stellung. Für die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB und die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sich das Ministerium der Amtshilfe der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen.

7 Umweltverträglichkeitsprüfung

Für bestimmte Vorhaben ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) bzw. nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG -) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Für welche Arten bzw. Größen von Vorhaben ein solches Verfahren durchzuführen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Anlagen zu den Gesetzen. Handelt es sich um Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, für den eine Umweltprüfung im Sinne des § 2a Satz 1 BauGB durchgeführt wurde, braucht sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nur auf die in der Umweltprüfung nicht berücksichtigten Aspekte zu erstrecken (§ 14 f Abs. 3, § 17 Abs. 3 UVPG).

8 Datenschutz

In bauaufsichtlichen Verfahren werden in erheblichem Umfang personenbezogene Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), erhoben. Innerhalb ihrer Zweckbestimmung ist eine Verarbeitung dieser Daten nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 LDSG zulässig. Die Weiterverarbeitung für andere Zwecke richtet sich nach § 13 Abs. 2 bis 6 LDSG. Diese Normen sind auch Voraussetzung für die Übermittlung personenbezogener Daten an andere im bauaufsichtlichen Verfahren zu beteiligende öffentliche Stellen (§ 14 Abs. 1 LDSG).

8.1 Aufklärung der Betroffenen

Nach Eingang des Bauantrags bzw. der Bauanzeige sind Betroffene gemäß § 26 Abs. 1 LDSG über die Weiterverarbeitung ihrer Daten aufzuklären.

Ich rege an, nach folgendem Muster zu verfahren:

"Eingangsbestätigung

Sehr geehrte/r Frau/Herr ...,

Ihr/e Bauantrag/Bauanzeige ist hier am . . . eingegangen. Ihr Vorhaben wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen geführt. Um die weitere Bearbeitung nicht zu verzögern, bitte ich Sie, bei weiterenn Schriftwechsel sowie bei Telefonaten das Aktenzeichen anzugeben.

Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten im bauaufsichtlichen Verfahren

Nach § 13 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes - LDSG - vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), sind personenbezogene Daten bei den Betroffenen - hier Antragstellerin oder Antragsteller - mit deren Kenntnis zu erheben.

Rechtsgrundlage und Zweck der Datenerhebung

Nach 5 54 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), obliegt es der Bauherrin oder dem Bauherrn, im bauaufsichtlichen Verfahren die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise, insbesondere gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, zu erbringen. Die von Ihnen erhobenen Daten speichert die Bauaufsichtsbehörde in einer Bauakte und/oder in einer automatisierten Vorgangsdokumentation, um bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 LBO).

Beabsichtigte Weiterverarbeitung der Daten im bauaufsichtlichen Verfahren und beabsichtigte Übermittlung

Im bauaufsichtlichen Verfahren ist die Beteiligung folgender Behörden und sonstiger Stellen beabsichtigt:

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein:

(Nicht zutreffende Behörden/Stellen sind zu streichen.)

Außerdem ist die Beteiligung der Eigentümerinnen oder Eigentümer folgender Flurstücke beabsichtigt:

Nach Abschluss des bauaufsichtlichen Verfahrens werden folgende Behörden oder sonstige Stellen über die Erteilung der Genehmigung oder das Genehmigungsfreistellungsverfahren unterrichtet:

Ergibt sich bei der Bearbeitung, dass weitere Behörden, sonstige Stellen oder Personen beteiligt werden sollen, werden Sie vorab informiert.

Mit freundlichen Grüßen

Name"

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle (§ 14 Abs. 2 LDSG).

8.2 Führung von Bauakten

Bei der Bauaktenführung gebieten es die Persönlichkeitsrechte sowie das Rechtsschutzinteresse der Betroffenen, dass bei der Aktenführung die Vorschriften des § 11 Abs. 4 LDSG beachtet werden.

Im Zusammenwirken mit dem datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz sowie der Begriffsbestimmung für Verwaltungsverfahren nach § 74 LVwG ergibt sich eine eindeutige Festlegung für den zulässigen Inhalt einer bauaufsichtlichen Verfahrensakte:

Alle Unterlagen, die zur Dokumentation der bauaufsichtlichen Entscheidung erforderlich sind, und die Entscheidung selbst sowie gegebenenfalls anschließende Überprüfungsmaßnahmen sind in einer Akte zusammenzufassen; andere Unterlagen dürfen in diese Akte nicht aufgenommen werden, da sie nicht Teil des bauaufsichtlichen Verwaltungsverfahrens sind.

Bei korrekter Aktenführung sollen Betroffene die Möglichkeit haben, sich durch Einsicht in ihre Akte einen umfassenden Überblick über die Entscheidungsgründe der Behörde zu verschaffen. Unterlagen, die nicht in die Bauakte gehören, sind z.B. Unterlagen über Bußgeldverfahren, Schriftwechsel mit Nachbarinnen oder Nachbarn (z.B. Beschwerden), soweit dieser keine Auswirkungen auf das baurechtliche Verfahren hat.

Unterlagen, die nicht in die Bauakte gehören, können, soweit sie aus anderen Gründen noch benötigt werden, in gesonderten Akten aufbewahrt und nach festzulegenden Fristen (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 LDSG) vernichtet werden.

§ 11 Abs. 4 LDSG stellt klar, dass eine Trennung der Bauakten auch nach unterschiedlichen Betroffenen zu erfolgen hat. Wird der Bauaufsichtsbehörde ein Eigentümerwechsel bekannt, hat sie eine neue Bauakte anzulegen. Da die bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Baugenehmigungen auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger gelten, sind aus der bisherigen Bauakte die zur Dokumentation der bis dahin erteilten Baugenehmigungen erforderlichen Unterlagen in die neue Bauakte zu übernehmen.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 2. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Organisations- und Verfahrenserlass vom 7. September 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 510)*, geändert durch Erlass vom 10. November 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1042), außer Kraft.

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 1. November 2015 außer Kraft.

__________
*) Gl.Nr.2130.74

UWS Umweltmanagement GmbHENDE