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Besonderes Gebührenverzeichnis - Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. September 2007

(GVBl. Nr. 14 vom 24.10.2007 S. 211)

▾ Änderungen



Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich und Kostenvereinbarungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes.

(2) Für die Durchführung besonderer Untersuchungen können Kostenvereinbarungen getroffen werden.

§ 2 Gebührenschuld und Gebührenbemessung 18

(1) Für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal sowie der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technischapparativen Einrichtungen zu erheben.

(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

§ 3 Mindestgebühr

Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 5,00 EUR. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, sofern das für das Bergwesen und die geologische Landesuntersuchung zuständige Ministerium vorher die Gebührenermäßigung oder die Gebührenbefreiung angeordnet hat. Die Auslagen sind zu erstatten.

(2) Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.

§ 5 Umsatzsteuer

Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 6 Auslagenerstattung 18

Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) zu erstatten. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG ist ein Pauschbetrag in Höhe von 97,00 EUR zu erheben.

§ 7 Kosten mitwirkender Behörden

Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 8 Übergangsbestimmung

Für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 9 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 8, außer Kraft:

  1. die Landesverordnung über die Gebühren des Geologischen Landesamtes (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. Februar 2002 (GVBl. S. 83, BS 2013-1-18) und
  2. die Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. Februar 2002 (GVBl. S. 78, BS 2013-1-19).

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Besonderes Gebührenverzeichnis der Bergverwaltung und des Geologischen DienstesAnlage 18


Lfd. Nr.GegenstandGebühr EUR
1Geotechnische Feld- und Laboruntersuchungen 
1.1Felduntersuchungen sowie Probennahme und -vorbereitung 
1.1.1Entnahme von gestörten Bodenproben nach DIN EN 933-1 
1.1.1.1bis 2 kg je Stück8,00
1.1.1.2über 2 kg bis 20 kg je Stück16,00
1.1.1.3über 20 kg je Stücknach Zeitaufwand
1.1.2Entnahme von ungestörten Bodenproben (Sonderproben) je Probenach Zeitaufwand
1.1.3Entnahme von Bohrkernproben aus Kernkisten (bis maximal 50 cm Länge je Probe) je Probe15,00
1.1.4Ansprache von Bohrkernen durch eine Beamtin oder einen Beamten des vierten Einstiegsamts oder eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten in vergleichbarer Entgeltgruppenach Zeitaufwand
1.1.5Einrichtungskosten für Bohr-, Sondier-, Prüfstellen je Aufschlussstelle15,00
1.1.6Lage- und höhenmäßiges Einmessen der Bohr-, Sondier-, Prüfstellen je Aufschlussstelle15,00
1.1.7Bohren von Bohrkernen oder Aufbohren massiver Decken bis zu einem Durchmesser von 15 cm und einer Länge von 40 cm je Zentimeter5,00
1.1.8Aufschlag zu lfd. Nr. 1.1.7 bei Bohrungen unter besonderen Schwierigkeiten und Einsatz von zwei Beschäftigten je Zentimeter3,00
1.1.9Rammsondierungen
1.1.9.1mit der leichten oder mittelschweren Rammsonde (DPL/DPM) nach DIN EN ISO 22.476-2 je Meter 20,00
1.1.9.2Einsatz einer verlorenen Rammspitze je Stück9,00
1.1.9.3mit der schweren Rammsonde (DPH) nach DIN EN ISO 22.476-2 je Meter bis 10 m Tiefe33,00
1.1.10.Schlitzsondierungen, Rammkernsondierungen und Kleinbohrungen nach DIN 4021/DIN EN ISO 22.475-1 in Böden der Bodenklasse 3 bis 5
1.1.10.1Schlitzsondierungen (Bohrdurchmesser ca. 22 mm) je Meter25,00
1.1.10.2Rammkernsondierungen (Bohrdurchmesser ca. 32 bis 56 mm) je Meter bis 10 m Tiefe29,00
1.1.10.3Rammkernsondierungen (Bohrdurchmesser ca. 32 bis 56 mm) je Meter über 10 m bis 20 m Tiefe39,00
1.1.10.4Kleinbohrungen (Bohrdurchmesser ca. 60 mm) je Meter bis 10 m Tiefe39,00
1.1.10.5Verfüllen von Sondier- und Bohrlöchern mit Quellton je Meter19,00
1.1.10.6Aufschlag für das Reinigen von stark kontaminiertem Bohrgerätnach Zeitaufwand
1.1.11Durchführen von Flügelsondierungen mit einer Flügelsonde nach DIN 4094-1 zur Bestimmung der undränierten Scherfestigkeit je Versuch 47,00
1.1.12Erstellung von Schichtenverzeichnissen nach DIN 4022/DIN EN ISO 14688-1 und -2 am Kern je Meter13,00
1.1.13Bohrlochneigungsmessungen (Inklinometer) je Meter4,00
1.1.14Fissurometermessungen
1.1.14.1Installation/Datenauslesung/Gerätewartungnach Zeitaufwand
1.1.14.2Aufschlag für Gerätepauschale pro Monat50,00
1.1.15Distanzmessungen (Laser)nach Zeitaufwand
1.1.15.1Aufschlag für Gerätepauschale pro Stunde32,00
1.1.16Geodätische Vermessung mit dem Global Positioning System (GPS)nach Zeitaufwand
1.1.16.1Aufschlag für Gerätepauschale pro Stunde 13,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1.14.2, 1.1.15.1, 1.1.16.1 und 1.1.17.3
Bei Mehrfacheinsatz eines Messgerätes für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber am selben Tag (acht Arbeitsstunden) wird der Aufschlag für die Gerätepauschale einmalig, für unterschiedliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber zeitanteilig verrechnet.
1.1.17Gasmessungen
1.1.17.1mit einem Multigas-Messgerät (inkl. Personenschutz) für die Parameter CO2, CH4, O2, CO, H2S erforderlichenfalls in eigens hergestellten Sondierlöchern (bis max. 1 m Tiefe) je Messung25,00
1.1.17.2mit einem Personenschutz-Gerät (z.B. Freimessen von Untertagehohlräumen) für die Parameter CO2, CH4, O2, CO, NO2 je Einsatz50
1.1.17.3Aufschlag für Gerätepauschale pro Stunde13,00
1.2Laboruntersuchungen 
1.2.1Klassifizieren (qualitativ) einer gestörten Bodenprobe nach DIN 4022 und 18196 je Probe6,00
1.2.2Auspressen und Klassifizieren (qualitativ) einer ungestörten Probe (Sonderprobe) nach DIN 4022, 18300 und 18196 je Probe24,00
1.2.3Bestimmung des Wassergehalts nach DIN 18121 je Versuch12,00
1.2.4Bestimmung der Korngrößenverteilung nach DIN 18123 oder DIN EN 933-1 
1.2.4.1Siebanalyse nach DIN 18123 je Versuch85,00
1.2.4.2Schlämmanalyse nach DIN 18123 
1.2.4.2.1bis 2 kg Probenmaterial je Versuch55,00
1.2.4.2.2über 2 kg Probenmaterial je Versuchnach Zeitaufwand
1.2.4.3Kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse nach DIN 18123 
1.2.4.3.1bis 2 kg Probenmaterial je Versuch110,00
1.2.4.3.2über 2 kg bis 20 kg Probenmaterial je Versuch150,00
1.2.4.3.3über 20 kg Probenmaterial je Versuchnach Zeitaufwand
1.2.5Bestimmung der Plattigkeitskennzahl Fl, Kornform nach DIN EN 933-3 je Versuch32,00
1.2.6Bestimmung der Kornformzahl Sl, Kornform nach DIN EN 933-4 je Versuch45,00
1.2.7Bestimmung der Fließgrenze und Ausrollgrenze nach DIN 18122 je Versuch95,00
1.2.8Bestimmung der Schrumpfgrenze nach DIN 18122 je Versuch72,00
1.2.9Bestimmung der Feucht- und Trockendichte nach DIN 18125 an Ausstechzylinder-Proben je Versuch31,00
1.2.10Bestimmung der lockersten und dichtesten Lagerung nicht bindiger Böden nach DIN 18126 je Versuch82,00
1.2.11Bestimmung des organischen Anteils durch einen Glühversuch nach DIN 18128 je Versuch20,00
1.2.12Bestimmung des Wasseraufnahmevermögens 
1.2.12.1nach DIN 18123 je Probe55,00
1.2.12.2nach DIN EN 13.755, atmosphärischer Druck (Natursteine und Körnungen) 
1.2.12.2.1je Probe an 5 Einzelstücken130,00
1.2.12.2.2an weniger als 5 Einzelstücken je Einzelstück27,00
1.2.12.3im Vakuum (Natursteine) 
1.2.12.3.1je Probe an 5 Einzelstücken100,00
1.2.12.3.2an weniger als 5 Einzelstücken je Einzelstück35,00
1.2.13Bestimmung des Widerstandes gegen Zertrümmerung mit dem Los-AngelesPrüfverfahren
1.2.13.1nach DIN EN 1097-2 je Probe195,00
1.2.13.2nach DIN EN 1097-2 gemäß Anhang A je Probe225,00
1.2.14Bestimmung des Widerstandes gegen Kristallisation von Salzen nach DIN EN 12.370 bei 15 Messzyklen (Herstellung der Prüfwürfel separat, siehe lfd. Nr. 1.2.32) je Probe600,00
1.2.15Frost-Tau-Wechsel-Versuch 
1.2.15.1nach DIN EN 12371, 48 Zyklen je Versuch1 200,00
1.2.15.2nach DIN EN 1367-1 für Körnungen mit 10 Zyklen je Versuch295,00
1.2.16Kompressionsversuch 
1.2.16.1mit bis zu 5 Laststufen (maximale Laststufe 450 kN/m2) je Versuch215,00
1.2.16.2bei Wiederbelastung jede weitere Laststufe je Versuch28,00
1.2.16.3mit gleichzeitiger Bestimmung der Zeitsetzung je Versuch zusätzlich45,00
1.2.17Direkter Scherversuch mit je 3 bis 4 Einzelversuchen nach DIN 18137, Teil 1210,00
1.2.17.1an nicht bindigen Böden je Versuch 
1.2.17.2an bindigen Böden je Versuch280,00
1.2.18Bestimmung der einaxialen Druckfestigkeit
- Einaxialversuch -
nach DIN 18136 oder DIN EN 1926 (Herstellung des Prüfwürfels oder -zylinders separat, siehe lfd. Nr. 1.2.32),
 
1.2.18.1je Probe an 6 Einzelversuchen175,00
1.2.18.2an weniger als 6 Einzelversuchen je Einzelversuch35,00
1.2.19Bestimmung der Biegefestigkeit nach DIN EN 12.372 (Herstellung des Prüfwürfels oder -zylinders separat, siehe lfd. Nr. 1.2.32) 
1.2.19.1je Probe an 6 Einzelversuchen120,00
1.2.19.2an weniger als 6 Einzelversuchen je Einzelversuch25,00
1.2.20Proctorversuch nach DIN 18127 oder 13286-2 mit bis zu 5 Einzelversuchen 
1.2.20.1an bindigen Böden nach DIN 18127 Proctortopf Durchmesser 100 mm je Versuch175,00
1.2.20.2an gemischtkörnigen Böden nach DIN 18127 Proctortopf Durchmesser 150 mm je Versuch225,00
1.2.20.3an gemischt- und grobkörnigen Böden nach DIN 18127 Proctortopf Durchmesser 250 mm je Versuch295,00
1.2.21Einstampfversuch im Proctortopf (1 Einzelversuch) an bindigen und nicht bindigen Böden nach DIN 18127 oder 13286-2
1.2.21.1Proctortopf Durchmesser 100 mm je Versuch50,00
1.2.21.2Proctortopf Durchmesser 150 mm je Versuch75,00
1.2.21.3Proctortopf Durchmesser 250 mm je Versuch100,00
1.2.22Bestimmung des Punktlastindexes an Felsproben je Probe mit 3 Einzelversuchen100,00
1.2.23Kalkgehaltbestimmung nach DIN 18129 je Versuch36,00
1.2.24Schallemissionsanalyse (Durchschallung von Prüfkörpern mit Messung des dynamischen E-Moduls) im Labor (Herstellung des Prüfwürfels oder -zylinders separat, siehe lfd. Nr. 1.2.32) je Versuch12,00
1.2.25Verschleißprüfung mit der Schleifscheibe (BÖHME) nach DIN 52.108 (Herstellung des Prüfkörpers separat, siehe lfd. Nr. 1.2.33)160,00
1.2.26Bestimmung der Trockendichte nach DIN EN 1936 je Probe an bis zu 4 Einzelstücken 
1.2.26.1Auftriebsverfahren30,00
1.2.26.2Ausmessverfahren20,00
1.2.27Bestimmung des hygrischen Dehnungskoeffizienten nach DIN EN 13.009 je Versuchnach Zeitaufwand
1.2.28Bestimmung der Rückprallzahl in Anlehnung an die DIN EN 12.504-2 (schmidtscher Hammer) je Messung6,00
1.2.29Wärmeleitfähigkeitsmessung25,00
1.2.30Sägen eines Bohrkerns (Kopfschnitt und Basisschnitt), Durchmesser < 10 cm, je Stück 10,0010,00
1.2.31Sägen eines Bohrkerns (Längsschnitt), Durchmesser < 10 cm, je angefangenen Meter20,00
1.2.32Sägen eines Prüfwürfels mit 5 cm Kantenlänge je Stück50,00
1.2.33Sägen eines Prüfkörpers (BÖHME) mit Kantenlängen von 6,9 x 6,9 x 5 cm, je Stück60,00
1.2.34Sägen individueller Prüfkörper mit Kantenlängen > 7 cmnach Zeitaufwand


2Chemische und physikalische Untersuchungen 
2.1Korngrößenuntersuchungen 
2.1.1Korngrößenzusammensetzung nach DIN 19683, Teil 256,00
2.1.1.1Aufschlag für H2O2-Behandlung (Humusgehalt > 1,5 Gewichtsprozent)13,00
2.1.2Siebanalyse nach DIN EN 933-1 
2.1.2.1bis 2 kg50,00
2.1.2.2über 2 kg bis 20 kg100,00
2.1.2.3über 20 kgnach Zeitaufwand
2.2Radioaktivitätsuntersuchungen (Gamma-Spektrometrie) Probenaufbereitung und Messung 55,00


2.3Bodenchemische Untersuchungen 
2.3.1Probenaufbereitung nach DIN ISO 11.46425,00
2.3.2pH-Wert, elektrometrisch nach DIN ISO 10.39010,00
2.3.3Carbonate nach DIN ISO 10.69318,00
2.3.4Glühverlust nach DIN EN 1287920,00
2.3.5Kohlenstoff und Stickstoff 
2.3.5.1Gesamtkohlenstoff (beinhaltet Ifd. Nr. 2.3.3 und 2.3.5.3)38,00
2.3.5.2Gesamtkohlenstoff und Stickstoff (Elementaranalyse) nach DIN ISO 10.694 und13.87820,00
2.3.5.3Organischer Kohlenstoff/Humusgehalt nach DIN 19684, Teil 220,00
2.3.5.4Organischer Kohlenstoff (beinhaltet lfd. Nr. 2.3.3 und 2.3.5.2)38,00
2.3.5.5Ammonium30,00
2.3.5.6Nitrat30,00
2.3.5.7Trockenrückstand bzw. Wassergehalt nach DIN ISO 1146520,00
2.3.5.8Trockenrückstand bzw. Wassergehalt nach DIN EN 1288020,00
2.3.6Laktatlösliches Kalium und Phosphor, DL-Methode nach VDLUFA 199126,00
2.3.7Kationenaustauschkapazität nach DIN ISO 13.53650,00
2.3.8Oxalatlösliches Eisen nach DIN 19684, Teil 620,00
2.3.8.1Aufschlag für jedes weitere Element40 bis 60 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.3.8
2.3.9Dithionitlösliches Eisen15,00
2.3.9.1Aufschlag für jedes weitere Element40 bis 60 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.3.9
2.3.10NaOH-lösliches Aluminium nach FOSTER48,00
2.3.11Königswasser-Extraktion nach DIN 38414-7, DIN ISO 11466 oder DIN EN 16174 (Thermischer Aufschluss unter Rückflussbedingungen), Messung von 50 Haupt- und Spurenelementen (beinhaltet die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV - vom 12. Juli 1999 - BGBl. I S. 1554 - in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Elemente)110,00
2.3.12Prospektionsaufschluss, Aufschluss nach FAUTH Untersuchung von As, Cd, Co, Cr, Cu, Fe, Mn, Ni, Pb, Ti, Zn, Ba, Sr, V, Mg und Ca56,00
2.3.12.1Aufschlag für jedes weitere Element15 bis 40 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.3.12
2.3.13NH4NO3-extrahierbare Elemente nach DIN 19730
Messung von 42 Haupt- und Spurenelementen (beinhaltet die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgeführten Elemente)
65,00
2.3.14Bor (heißwasserlöslich)13,00
2.3.15Wasser eluierbare Elemente nach DIN 38414-S4
Messung von 40 Haupt- und Spurenelementen (beinhaltet die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgeführten Elemente)
65,00
2.3.16Trockenrückstand und Wassergehalt von feldfrischen oder getrockneten Proben nach DIN ISO 11465 oder DIN EN 12880 je Messung20,00
2.4Wasseranalytische Untersuchungen 
2.4.1Probenaufbereitung10,00
2.4.2pH-Wert nach DIN 38.404 C58,00
2.4.3Elektrische Leitfähigkeit nach DIN EN 27.88812,00
2.4.4Salzgehalt aus elektrischer Leitfähigkeit14,00
2.4.5Abdampfrückstand nach DIN 38.409 H1-224,00
2.4.6Glührückstand, Glühverlust nach DIN 38.409 H1-336,00
2.4.7m-Wert nach DIN 38.409 H710,00
2.4.8p-Wert nach DIN 38.409 H710,00
2.4.9Gesamthärte nach DIN 38.409 H618,00
2.4.10Karbonathärte aus DIN 38.409 H712,00
2.4.11Nichtkarbonathärte30,00
2.4.12Sauerstoffgehalt nach DIN EN 25.81418,00
2.4.13Freie Kohlensäure nach DIN 38.409 G118,00
2.4.14Quantitative Einzeluntersuchung 
2.4.14.1Kationen nach DIN, ISO 
2.4.14.1.1Haupt- und Spurenelemente (außer Hg) Messungen mit ICP-MS nach DIN EN ISO 17294-2 je Element65,00
2.4.14.1.2Messungen mit dem FIMS nach DIN EN 1483 Untersuchung von Quecksilber je Element20,00
2.4.14.1.3Ammonium nach DIN EN ISO 1491116,00
2.4.14.2Anion nach DIN EN ISO 10304 F, CI, Br, NO3, NO2, PO4 und SO4 je Element30,00
2.4.15Qualitative Einzeluntersuchung50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.4.14.1.1 oder 2.4.14.2
2.5Gesteins-, Erz- und Mineraluntersuchungen 
2.5.1Quantitative Einzeluntersuchung 
2.5.1.1Probenpräparationnach Zeitaufwand
2.5.1.2Glühverlust (LOI)19,00
2.5.1.3Carbonate nach DIN ISO 10693 (Scheibler)18,00
2.5.1.4Gesamtkohlenstoff und Stickstoff (Elementaranalyse) nach DIN ISO 10694 und 1387820,00
2.5.1.5potentielle Kationenaustauschkapazität an Tonen50,00
2.5.1.6Chlorid, Nitrat, Phosphat, Sulfat im wässrigen Auszug20,00
2.5.2Qualitative Einzeluntersuchung50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.5.1.5 oder 2.5.1.6
2.5.3Untersuchungen mit der RFA 
2.5.3.1Probenaufbereitung (brechen, sieben, teilen, aufmahlen)30,00
2.5.3.2Herstellen einer Presstablette40,00
2.5.3.3Herstellen einer Borat-Schmelztablette45,00
2.5.3.4Messung90,00
2.6Auswertung der Untersuchungen (Bericht)nach Zeitaufwand


3Mineralogischpetrografische Arbeiten und Untersuchungen 
3.1Probenaufbereitung 
3.1.1Vorbehandlung einer Probe (Entsalzen, Entkalken, Verfestigen u. a.)15,00
3.1.2Schneiden einer Erz-, Mineral- oder Gesteinsprobe (Handstück 10 x 10 cm)15,00
3.1.3Sägen eines Bohrkerns (beidseitig) je Stück10,00
3.1.4Sägen eines Prüfwürfels mit Kantenlängen von 5 bis 10 cm je Stück20,00
3.1.5Feinschleifen und Lackieren eines Erz-, Mineral- oder Gesteinsanschnitts (Handstück 10 x 10 cm)20,00
3.1.6Feinschleifen und Polieren eines Erz-, Mineral- oder Gesteinsanschnitts (Handstück 10 x 10 cm)20,00 bis 30,00
3.1.7Aufschlag durch Härte oder Größe5,00
3.1.8Herstellung eines Dünnschliffs an nicht quellfähigem Material, Normalformat 28 x 48 mm25,00
3.1.9Herstellung eines Dünnschliffs an nicht quellfähigem Material, Großformat 51 x 76 mm50,00
3.1.10Herstellung eines Anschliffs20,00 bis 30,00
3.1.11Anfärben und Atzen von Dünnschliffennach Zeitaufwand
3.1.12Quantitative Mineraltrennung nach der Dichte, je Fraktion40,00
3.1.13Aufschlag für H2O2 oder Natriumpyrophosphatvorbehandlung oder Entfernen von Kornüberzügen15,00
3.1.14Herstellung eines Körnerpräparates15,00
3.1.15Herstellung eines Pulverpräparates für Röntgen-Diffraktometrie30,00 bis 50,00
3.1.16Herstellung eines Texturpräparates für Röntgen-Diffraktometrie (Tonmineralanalyse)50,00 bis 130,00
3.1.17Glycolisierung quellfähiger Tonminerale, je Präparat15,00
3.2Gesteinskundliche Untersuchungen 
3.2.1Erz-, Mineral- und Gesteinsuntersuchung, makroskopischnach Zeitaufwand
3.2.2Qualitative mikroskopische Mineral- und Gefügeuntersuchung an Dünn- und Anschliffen oder Körnerpräparatennach Zeitaufwand
3.2.3Quantitative mikroskopische Gesteinsanalyse von Dünn- und Anschliffen oder Körnerpräparatennach Zeitaufwand
3.2.4Röntgen-Diffraktometrie, pro Messung, nach Größe des Winkelbereichs40,00 his 80,00
3.2.5Hygrische Sonnenbrandprüfung einer basaltischen Gesteinsprobe nach DIN EN 1367-3 (Präparation und Auswertung separat, siehe lfd. Nr. 3.1 und 3.3)70,00
3.2.6Petrografische Untersuchung laut Alkali-Richtlinie: vereinfachte petrografische Beschreibung von Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-3 pro Körnung260,00
3.2.7Fotoaufnahme, digital, makroskopisch, nach Objekt und Größe20,00
3.2.8Fotoaufnahme, digital, mikroskopisch, nach Objekt und Größe20,00
3.3Auswertung der Untersuchungen (Bericht)nach Zeitaufwand
4Bodenkundliche Arbeiten und Untersuchungen 
4,1Felduntersuchungen (für Gutachten, Beratungen und Auskünfte) 
4.1.1Sondierungen mit Handbohrgerät einschließlich Ansprache des erbohrten Profils je Meter25,00
4.1.2Entnahme von Bodenproben für bodenchemische und -physikalische Untersuchungennach Zeitaufwand
4.1.3Bestimmung der Feldkapazität nach DIN 19682, Teil 6nach Zeitaufwand
4.1.4Bestimmung der Versickerungsintensität mit dem Doppelzylinder-Infiltrometer nach DIN 19682, Teil 7150,00
4.1.5Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit mit der Bohrlochmethode (HOOGHOUDT-ERNST) nach DIN 19682, Teil 8nach Zeitaufwand
4.1.6Bestimmung der Bodenfarben nach DIN 19682, Teil 1 je Probe8,00
4.1.7Bestimmung des Wassergehaltes nach dem Carbitverfahren nach DIN 19682, Teil 2 je Probe20,00
4.1.8Bestimmung des Feuchtezustandes mit der Fingerprobe nach DIN 19682, Teil 5 je Probe12,00
4.1.9Bestimmung des Makrogefüges nach DIN 19682, Teil 10 je Probe12,00
4.2Laboruntersuchungen 
4.2.1Bestimmung des Wassergehaltes des Bodens nach DIN ISO 11.465 je Probe15,00
4.2.2Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit in wassergesättigten Stechzylinderproben (kf-Wert) nach DIN 19683, Teil 9 
4.2.2.1an nicht bindigen Böden je Zylinder26,00
4.2.2.2an bindigen Böden je Zylinder42,00
4.2.3Bestimmung der Dichte der festen Bodensubstanz 
4.2.3.1mit Flüssigkeitspyknometer nach DIN ISO 11.508 je Probe66,00
4.2.3.2mit Micromeritics-Helium-Pyknometer je Probe55,00
4.2.4Bestimmung des Substanz- und Porenanteils in Mineralböden nach DIN ISO 11508 je Probe86,00
4.2.5Bestimmung der Rohdichte nach DIN ISO 11.27215,00
4.2.6Bestimmung der Porengrößenverteilung (pF-Messungen) in Mineralböden nach DIN ISO 11274 je Zylinder und pF-Stufe25,00
 Anmerkung zu lfd. Nr. 1 bis 4

Bei Leistungen, die eine größere Anzahl gleichartiger Untersuchungen umfassen oder regelmäßig wiederkehren, können die einzelnen Gebührensätze, soweit sie nicht nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind, entsprechend dem Arbeitsaufwand bis zu 30 v. H. herabgesetzt werden.

 


5Paläontologische Arbeiten und Untersuchungen 
5.1Mikrofaunistische Untersuchungen mit Fossilanreicherung zur biostratigrafischen Bestimmung 
5.1.1Unverfestigte und schwach verfestigte Gesteine40,00 bis 70,00
5.1.2Stark verfestigte Gesteine70,00 bis 130,00
5.2Mikrofossilbestimmung an Dünnschliffennach Zeitaufwand
5.3Makrofaunistische Untersuchungennach Zeitaufwand
5.4Mikrofloristische Untersuchungennach Zeitaufwand
5.5Wissenschaftliche Fossilbestimmungen und eingehende biostratigrafische, ökologische und fazielle Untersuchung einer Probe entsprechend Problemstellung und Fossilführungnach Zeitaufwand


6Bergbauberechtigungen 
6.1Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis (§ § 6, 7 und 11 des Bundesberggesetzes - BBergG - vom 13. August 1980 - BGBl. I S. 1310 - der jeweils geltenden Fassung) 
6.1.1zu gewerblichen Zwecken500,00 bis 5.000,00
6.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken300,00 bis 1.000,00
6.2Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Bewilligung (§ § 6, 8 und 12 BBergG)1.000,00 bis 13.000,00
6.3Entscheidung über die Verleihung oder Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum (§ § 6, 9 und 13 BBergG)1.000,00 bis 20.000,00
6.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG)300,00 bis 3.000,00
6.5Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)300,00 bis 3.000,00
6.6Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG)500,00 bis 8.000,00
6.7Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 BBergG)100,00 bis 500,00
6.8Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG)100,00 bis 1.000,00
6.9Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG)100,00 bis 1.000,00
6.10Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrags hierüber (§ 23 Abs. 1 BBergG)100,00 bis 1.000,00
6.11Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG)200,00 bis 3.000,00
6.12Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG)100,00 bis 1.000,00
6.13Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)300,00 bis 5.000,00
6.14Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BBergG)100,00 bis 1.000,00
6.15Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 BBergG)300,00 bis 3.000,00
6.16Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG)100,00 bis 1.000,00
6.17Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung (§ 42 Abs. 1 und § 43 BBergG)100,00 bis 1.000,00
6.18Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, § § 43 und 45 Abs. 2 BBergG)100,00 bis 1.000,00
6.19Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG)100,00 bis 1.000,00
6.20Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG)100,00 bis 1.000,00
6.21Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)nach Zeitaufwand *
6.22Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2 und § 153 Satz 3 BBergG)100,00 bis 3.000,00
6.23Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG)100,00 bis 500,00
6.24Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG)100,00 bis 500,00
6.25Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG)nach Zeitaufwand *
6.26Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161 und 162 BBergG)200,00 bis 2.000,00


7Bergwerksbetrieb 
7.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 bis 55 BBergG) 
7.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG)1.000,00 bis 16.000,00
7.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 52 Abs. 2 a BBergG)nach Zeitaufwand*
7.1.3Hauptbetriebsplan (§ 52 Abs. 1 BBergG)300,00 bis 8.000,00
7.1.4Sonderbetriebsplan (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG)100,00 bis 5.000,00
7.1.5Abschlussbetriebsplan (§ 53 Abs. 1 BBergG)200,00 bis 8.000,00
7.2Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG)100,00 bis 500,00
7.3Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG)100,00 bis 300,00
7.4Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG)100,00 bis 2.000,00
7.5Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)100,00 bis 500,00
7.6Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens (§ 57b BBergG)500,00 bis 5.000,00
7.7Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 52 Abs. 2a BBergG in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung100,00 bis 1.000,00
Anmerkung:
Es handelt sich um einen abgrenzbaren Teil des Verwaltungsverfahrens. Daraus ergibt sich, ob ein Rahmenbetriebsplan nach lfd. Nr. 7.1.2 oder ein Hauptbetriebsplan nach lfd. Nr. 7.1.3 vorzulegen ist.


8Anordnungen nach Bergrecht
8.1Anordnungen nach § 71 Abs. 3 BBergG300,00 bis 5.000,00
8.2Sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 bis 74 BBergG100,00 bis 3.000,00
9Grundabtretung 
9.1Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (§ 40 BBergG)100,00 bis 800,00
9.2Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 und 84 BBergG)300,00 bis 8.000,00
9.3Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Abs. 3 BBergG)200,00 bis 5.000,00
9.4Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG)200,00 bis 3.000,00
9.5Entscheidung über die Neufestsetzung für wiederkehrende Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG)50,00 bis 500,00
9.6Entscheidung über die Freigabe einer Sicherheit (§ 89 Abs. 4 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG)50,00 bis 500,00
9.7Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG)50,00 bis 500,00
9.8Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91 BBergG)100,00 bis 3.000,00
9.9Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG)50,00 bis 500,00
9.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG)50,00 bis 500,00
9.11Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG)50,00 bis 500,00
9.12Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG)50,00 bis 500,00
9.13Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)50,00 bis 500,00
9.14Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 BBergG)50,00 bis 500,00
9.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG)50,00 bis 500,00
9.16Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG)200,00 bis 1.500,00
9.17Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4 BBergG)200,00 bis 1.500,00
10Markscheiderische Angelegenheiten 
10.1Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 Abs. 1 des Markscheidergesetzes vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 44, BS 75-1) in der jeweils geltenden Fassungnach Zeitaufwand *
10.2Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassungnach Zeitaufwand
10.3Entscheidung über die Zustimmung der Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG)50,00 bis 300,00
10.4Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen für das Risswerk (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV)50,00 bis 300,00
10.5Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von dem Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV)50,00 bis 300,00


11Einsichtnahme, Auskünfte, Auszüge, Ablichtungen und Beglaubigungen 
11.1Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in das Grubenbild (§ 63 Abs. 4 und § 76 BBergG)
11.1.1bis zu einer halben Stunde25,00
11.1.2je weitere angefangene Viertelstunde12,50
11.1.3für Historikerinnen und Historiker, wissenschaftliche Arbeiten u. Ä.
11.1.3.1bis zu zwei Stundengebührenfrei
11.1.3.2je weitere angefangene Viertelstunde12,50
11.2Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch
11.2.1Schriftliche Auskünftenach Zeitaufwand
11.2.2Ablichtungen je volle oder angefangene Seite DIN A45,00
11.3Auszüge aus dem Riss- und Kartenmaterial und den Berechtsamskarten, vorbehaltlich lfd. Nr. 11.6, in Papierform oder digitaler Form bis
11.3.1DIN A4 schwarz-weiß15,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß5,00
11.3.2DIN A3 schwarz-weiß18,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß7,00
11.3.3DIN A2 schwarz-weiß25,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß11,00
11.3.4DIN A1 schwarz-weiß37.00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß17,00
11.3.5DIN A0 schwarz-weiß55.00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß25,00
11.3.6DIN A4 farbig22,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig7,00
11.3.7DIN A3 farbig27,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig10,00
11.3.8DIN A2 farbig37,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig16.00
11.3.9DIN A1 farbig55,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig25,00
11.3.10DIN A0 farbig82,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig37,00
11.4Beglaubigung von schriftlichen Auskünften aus dem Berechtsamsbuch und Auszügen aus der Berechtsamskarte5,00
11.5Schriftliche Auskünfte aus dem Riss- und Kartenmaterialnach Zeitaufwand
11.6Auszüge aus dem Riss- und Kartenmaterial und den Berechtsamskarten, die vom Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz erstellt wurden, in Papierform oder digitaler Form bis 
11.6.1DIN A4 schwarz-weiß25,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß5,00
11.6.2DIN A3 schwarz-weiß35,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß7,00
11.6.3DIN A2 schwarz-weiß55,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß11,00
11.6.4DIN A1 schwarz-weiß80,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß17,00
11.6.5DIN A0 schwarz-weiß120,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß25,00
11.6.6DIN A4 farbig35,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig7,00
11.6.7DIN A3 farbig50,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig10,00
11.6.8DIN A2 farbig80,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig16,00
11.6.9DIN A1 farbig120,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig25,00
11.6.10DIN A0 farbig175,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig37,00
11.7Kopien von sonstigen Unterlagen in Papierform oder digitaler Form 
11.7.1DIN A4 schwarz-weiß0,10
11.7.2DIN A3 schwarz-weiß0,15
11.7.3DIN A4 farbig0,80
11.7.4DIN A3 farbig1,20
11.7.5Transparent DIN A4 schwarz-weiß0,40
11.7.6Transparent DIN A3 schwarz-weiß0,60
11.7.7Folie DIN A4 schwarz-weiß0,60
11.7.8Folie DIN A 4 farbig1,20
11.7.9Plots pro laufender Meter5,00
11.8Bereitstellung eines Datenträgers (CD-ROM)5,00
11.9Schriftliche Auskünfte über Altbergbau für Historikerinnen, Historiker, wissenschaftliche Arbeiten u. Ä.nach Zeitaufwand


12Amtshandlungen nach Bergverordnungen 
12.1Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung und allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§ § 65 bis 68 und § 176 Abs. 3 BBergG)100,00 bis 5.000,00
12.2Bewilligung einer Ausnahme von Arbeitsschutzbestimmungen einer Bergverordnung (§ § 65 bis 68 und § 176 Abs. 3 BBergG) in besonders begründeten Einzelfällen100,00 bis 3.000,00
12.3Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Entscheidung nach lfd. Nr. 12,1 oder 12,2100,00 bis 3.000,00
12.4Anerkennung einer Person oder Stelle als sachverständige Person oder Stelle und Anerkennung sonstiger Personen (§§ 65 bis 68 und § 176 Abs. 3 BBergG)100,00 bis 500,00
12.5Sonstige Amtshandlungen nach Bestimmungen der Bergverordnungen, soweit die Amtshandlungen zum Vorteil oder auf Veranlassung der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommen werdennach Zeitaufwand, mindestens 25,00


13Sonstiger arbeits- und technischer Gefahrenschutz 
13.1Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung 
13.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV bei Errichtungskosten 
13.1.1.1bis 55.000,00 EUR0,4 v. H. der Errichtungskosten, mindestens 160,00
13.1.1.2von 55.000,00 EUR bis 260.000,00 EUR0,35 v. H. der um 55.000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 215,00
13.1.1.3von 260.000,00 EUR bis 510.000,00 EUR0,3 v. H. der um 260.000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 970,00
13.1.1.4über 510.000,00 EUR0,2 v. H. der um 510.000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 1 760,00
13.1.2Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV bei Errichtungskosten 
13.1.2.1bis 55.000,00 EUR0,3 v. H. der Errichtungskosten, mindestens 107,00
13.1.2.2von 55.000,00 EUR bis 260.000,00 EUR0,25 v. H. der um 55.000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 160,00
13.1.2.3von 260.000,00 EUR bis 510.000,00 EUR0,2 v. H. der um 260.000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 690,00
13.1.2.4über 510.000,00 EUR0,15 v. H. der um 510.000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 1 220,00, insgesamt höchstens 16.000,00
13.1.3Erlaubnis zur wesentlichen Änderung einer erlaubten Anlage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 BetrSichV50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 13.1.1.1 bis 13.1.2.4 bezogen auf die Kosten der Änderung
13.1.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Abs. 5 Satz 2 BetrSichV80,00 bis 800,00
13.1.5Anerkennung einer Person zur Durchführung von Prüfungen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV100,00 bis 530,00
13.1.6Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BetrSichV50,00 his 300,00 zuzüglich gegebenenfalls anfallender Gutachterkosten
13.1.7Gesonderte Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 15 Abs. 17 BetrSichV50,00 bis 270,00
13.1.8Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV50,00 bis 270,00
13.2Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in der jeweils geltenden Fassung Anordnung nach § 23 Abs. 1 und 2 ChemG50,00 bis 600,00
13.3Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung 
13.3.1Entscheidung über Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6 bis 15 einschließlich der Anhänge I bis III nach § 19 Abs. 1 GefStoffV50,00 bis 1.000,00
13.3.2AnAnordnung bei Gefahr in Verzug nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV25,00 bis 500,00
13.3.3Untersagung von Tätigkeiten, insbesondere Anordnung der Stilllegung von Arbeitsbereichen, nach § 19 Abs. 6 GefStoffV25,00 bis 300,00
13.3.4Entscheidung über die Zulassung eines Fachbetriebes zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 GefStoffV200,00 bis 1.000,00
13.4Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung 
13.4.1Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Inverkehrbringens nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 ChemVerbotsV600,00 bis 6.000,00
13.4.2Erteilung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 ChemVerbotsV100,00 bis 1.000,00
13.4.3Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen sehr giftiger oder giftiger Stoffe oder Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV100,00 bis 500,00
13.5Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung
Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III nach § 18 BioStoffV
 100,00 bis 2 600,00
13.6Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung 
13.6.1Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV, soweit die Entscheidung nicht im Betriebsplanverfahren getroffen wird100,00 bis 500,00
13.6.2Anordnung von Maßnahmen nach § 113 StrlSchV50,00 bis 500,00
13.6.3Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 34 bis 92 und 95 bis 104 mit Ausnahme der Dosisgrenzwertregelungen nach § 114 StrlSchV, sofern die Entscheidung nicht im Rahmen der Entscheidung über eine Genehmigung oder im Rahmen der Aufsicht erfolgt, für die Gebühren zu erstatten sind100,00 bis 1.000,00
13.7Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung 
13.7.1Anordnung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG50,00 bis 530,00
13.7.2Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG50,00 bis 270,00
13.8Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) in der jeweils geltenden Fassung Entgegennahme und Überprüfung der Vorankündigung bei geplanter Durchführung besonders gefährlicher Arbeiten nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Anhängen I und II BaustellV25,00 bis 150,00
13.9Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung 
13.9.1Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 5 der Druckluftverordnung50,00 bis 530,00
13.9.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 der Druckluftverordnung50,00 bis 530,00
13.9.3Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung100,00
13.9.4Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung80,00 bis 800,00
13.9.5Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 13 der Druckluftverordnung50,00 bis 160,00
13.9.6Entscheidung über die Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 1 der Druckluftverordnung25,00 bis 270,00
13.9.7Zulassung nach § 17 Abs. 2 der Druckluftverordnung25,00 bis 270,00
13.9.8Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung100,00
13.9.9Erteilung einer Ausnahme nach Anhang 2 Abs. 2 der Druckluftverordnung50,00 bis 530,00
13.9.10Nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer Maßnahme oder nachträgliche 
 Aufnahme einer Auflage, soweit keine besondere Gebührenregelung besteht25,00 bis 530,00
13.10Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung
Durchführung von Maßnahmen nach § 35 ProdSG
80,00 bis 800,00
13.11Explosionsschutzverordnung (11. PSG) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung Gestattungen von Abweichungen nach § 4 Abs. 5 11. ProdSV100,00 bis 3.000,00
13.12Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170 -1171-) in der jeweils geltenden Fassung 
13.12.1Bewilligung nach § 7 Abs. 5 oder nach § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 ArbZG50,00 bis 530,00
13.12.2Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG150,00
13.12.3Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 und 5 ArbZG100,00 bis 3 200,00
13.12.4Bewilligung nach § 15 Abs. 1 ArbZG100,00 bis 3 200,00
13.12.5Zulassung nach § 15 Abs. 2 ArbZG100,00 bis 3 200,00
13.12.6Anordnungen nach § 17 Abs. 2 ArbZG100,00 bis 1 060,00
13.12.7Nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer Maßnahme oder nachträgliche Aufnahme einer Auflage, soweit keine besondere Gebührenregelung besteht50,00 bis 1 600,00
13.13Fahrpersonalgesetz (FPersG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung Anordnungen nach § 4 Abs. 1 a FPersG50,00 bis 530,00
13.14Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung 
13.14.1Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes270,00
13.14.2Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes50,00 bis 270,00
13.14.3Zulassung einer Ausnahme nach § 18 des Gesetzes100,00 bis 270,00
13.14.4Nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer Maßnahme oder nachträgliche Aufnahme einer Auflage, soweit keine besondere Gebührenregelung besteht25,00 bis 270,00
13.15Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung 
13.15.1Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG80,00
13.15.2Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 JArbSchG50,00 bis 320,00
13.15.3Bewilligung einer Ausnahme von § 27 Abs. 3 JArbSchG 
13.15.3.1bis zu einem Bewilligungsmonat
zuzüglich für jede Jugendliche und jeden Jugendlichen
107,00
6,00
13.15.3.2für jeden weiteren Monat50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 13.15.3.1
13.15.4Anordnung nach § 28 Abs. 3 JArbSchG50,00 bis 530,00
13.15.5Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchGgebührenfrei
13.15.6Nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer Maßnahme oder nachträgliche 
 Aufnahme einer Auflage, soweit keine besondere Gebührenregelung besteht25,00 bis 530,00
13.16Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung 
13.16.1Anordnung von Vorkehrungen und Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsplätze in Einzelfällen nach § 2 Abs. 5 MuSchGgebührenfrei
13.16.2Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchGgebührenfrei
13.17Sonstige Amtshandlungen nach Bestimmungen zum Arbeitsschutz, soweit die Amtshandlungen zum Vorteil oder auf Veranlassung der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommen werdennach Zeitaufwand, mindestens 25,00


14Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten 
14.1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung 
14.1.1Genehmigung nach den §§ 4 und 6, Teilgenehmigung nach § 8 oder Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen300,00 bis 800.000,00
14.1.2Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 14.1.1
14.1.3Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 14.1.1
14.1.4Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 9 Abs. 2 BImSchG10 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 14.1.1
14.1.5Prüfung von Anzeigen nach § 15 Abs. 2 BImSchG100,00 bis 1 300,00
14.1.6Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG50,00 bis 3.000,00
14.1.7Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage nach § 18 Abs. 3 BImSchG5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 14.1.1
14.1.8Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 BImSchG150,00 bis 1 600,00
14.1.9Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG50,00 bis 250,00
14.1.10Widerruf der Genehmigung nach § 21 BImSchG150,00 bis 1 600,00
14.1.11Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG50,00 bis 300,00
14.1.12Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 25 BImSchG50,00 bis 500,00
14.1.13Anordnung von Messungen nach § 26, § 28 oder § 29 BImSchG50,00 bis 1.000,00
 Anmerkung zu lfd. Nr. 14.1.13

Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 30 Satz 2 BImSchG vorliegen.

 
14.1.14Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG150,00 bis 1.000,00
14.1.15Entnahme von Stichproben nach § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG25,00 bis 100,00
14.1.16Überwachungsmaßnahmen gemäß § 52 Abs. 2 und 3, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG vorliegen25,00 bis 1.000,00
14.1.17Anordnung zur Bestellung mindestens einer oder eines Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG50,00 bis 150,00
14.1.18Anordnung zur Bestellung einer oder eines anderen Immissionsschutzbeauftrag- ten nach § 55 Abs. 2 BImSchG50,00 bis 150,00
14.1.19Anordnung zur Bestellung mindestens einer oder eines Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG50,00 bis 150,00
14.1.20Anordnung zur Bestellung einer oder eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 BImSchG50,00 bis 150,00
14.1.21Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG100,00 bis 2 500,00
14.2Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung 
14.2.1Verlangen auf Herstellung einer Messöffnung nach § 12 Satz 3 1. BImSchV30,00 bis 500,00
14.2.2Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV50,00 bis 500,00
14.3Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung 
14.3.1Zulassung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1 und 2 2. BImSchV50,00 bis 500,00
14.3.2Zulassung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 3 2. BImSchV50,00 bis 250,00
14.4Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung 
14.4.1Gestattung des Verzichts der Bestellung einer oder eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV100,00 bis 500,00
14.4.2Anordnung zur Bestellung von mehreren Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 2 5. BImSchV50,00 bis 200,00
14.4.3Gestattung der Bestellung einer oder eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 5. BImSchV150,00 bis 250,00
14.4.4Gestattung der Bestellung mindestens einer oder eines nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1 5. BImSchG je Person25,00 bis 50,00
14.4.5Gestattung der Bestellung mindestens einer oder eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten nach § 5 Abs. 2 5. BImSchG je Person25,00 bis 50,00
14.4.6Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Immissions- schutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV150,00 bis 250,00
14.4.7Anerkennung einer Ausbildung oder Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV50,00 bis 150,00
14.4.8Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV50,00 bis 150,00
14.5Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung 
14.5.1Entscheidung über Anträge auf Vereinfachung von Emissionserklärungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV50,00 bis 250,00
14.5.2Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 3 11. BImSchV50,00 bis 250,00
14.5.3Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV50,00 bis 150,00
14.5.4Zulassung von Ausnahmen nach § 6 11. BImSchV50,00 bis 250,00
14.6Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung 
14.6.1Zulassung der Beschränkung von Informationen für den Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 6 12. BImSchV50,00 bis 1.000,00
14.6.2Zustimmung zur Nichtoffenlegung von bestimmten Informationen im Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 3 12. BImSchV50,00 bis 1.000,00
14.7Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoff gemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung 
14.7.1Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV100,00 bis 1 200,00
14.7.2Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV25,00 bis 200,00
14.8Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV100,00 bis 1 200,00
14.9Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung 
14.9.1Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV25,00 bis 300,00
14.9.2Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 26. BImSchV25,00 bis 100,00
14.10Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578, BS 2129-4) in der jeweils geltenden Fassung Zulassung von Ausnahmen nach § 4umwelt-online: Landes-Immissionsschutzgesetz RP Abs. 3 und 5 und § 6 Abs. 5 Satz 1 LImSchG25,00 bis 250,00
14.11Sonstige Amtshandlungen nach Bestimmungen des Immissionsschutzes, soweit die Amtshandlungen zum Vorteil oder auf Veranlassung der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommen werdennach Zeitaufwand, mindestens 25,00


15Wasserrechtliche Angelegenheiten

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75-50) in ihrer jeweils geltenden Fassung

 
15.1Gehobene Erlaubnis (§§ 8 und 15 WHG, § 27 Abs. 2 LWG) für Benutzungen nach § 9 WHG und § 25 Abs. 1 und 2 LWG500,00 bis 5.000,00
15.2Einfache Erlaubnis (§ 8 WHG, § 27 Abs. 3 LWG) für Benutzungen nach § 9 WHG und § 25 Abs. 1 und 2 LWG100,00 bis 1.000,00
15.3Verlängerung einer Erlaubnis (§ 8 WHG, § 31 LWG)50,00 bis 2.000,00
15.4Genehmigung einer Anlage in oder an einem oberirdischen Gewässer (§ 76 Abs. 1 Satz 1 LWG)50,00 bis 4.000,00


16Naturschutzrechtliche Angelegenheiten

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387, BS 791-1) in der jeweils geltenden Fassung

 
16.1Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG 
16.1.1Zulassung eines Eingriffs durch Abbau, Aufhaldung oder Verfüllung im Rahmen der Zulassung von Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplanverfahren300,00 bis 5 300,00
16.1.2Zulassung eines sonstigen Eingriffs in Natur und Landschaft50,00 bis 5 300,00
16.1.3Verlängerung der Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft50,00 bis 1 060,00
16.2Vereinbarung über die Anerkennung eines Ökokontos (§ 11 LNatSchG)50,00 bis 1 060,00

*) Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen ins Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.

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