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RSEB - Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 1. Juni 2015
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2015 S. 402; 27.06.2016 S. 494 16 aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Archiv 2007

Abschnitt I
Erläuterungen zur GGVSEB, zum ADR / RID / ADN

Die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut erläutern
in Abschnitt I:

in Abschnitt II A

Wird in den folgenden Erläuterungen Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR/RID/ADN angegeben, bezieht sich die Erläuterung immer auf das ADR/RID/ADN. (Red. Anm.: Die Verweise ohne Zusatz sind auf das ADR/RID verlinkt. Der durch die Redaktion hinzugefügte Zusatz "(ADN)" ist auf das ADN verlinkt.)

GGVSEB

Zu § 1 Geltungsbereich

1.1 Die GGVSEB gilt nicht bei Beförderungen innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industriepark), sofern es sich um ein abgeschlossenes und mit Zugangskontrollen versehenes Gelände mit einheitlicher Nutzerordnung handelt.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

2.1 In diese Verordnung wurden keine Begriffsbestimmungen aufgenommen, die bereits wortgleich im ADR/RID/ADN enthalten sind. Aufgenommen wurden nur Begriffe, die im Rahmen dieser Verordnung erweitert oder eingeschränkt werden. Außerdem wurden Abkürzungen aufgenommen worden, um diese in der Verordnung weiter zu verwenden.

2.2 Zu den in Nummer 4 genannten Verpackungen gehören auch Druckgefäße und Bergungsverpackungen. Zu den Versandstücken in Nummer 5 gehören auch unverpackte Gegenstände nach Unterabschnitt 4.1.3.8. ADR/RID

2.3 Die Begriffsbestimmung für gefährliche Güter in Nummer 7 schließt für die Binnenschifffahrt auch die Tabelle C des ADN ein. Nur so kann Rechtssicherheit für die Verwendung von Tankschiffen erreicht werden.

2.4 Ein Tunnel im Sinne des Kapitels 1.9 ADR ist ein Bauwerk im Sinne der Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) Ausgabe 2006 (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nummer 10/2006 vom 27.04.2006, veröffentlicht im VKBl. 2006 Heft 10 S. 471); in der jeweils gültigen Fassung.

Zu § 3 Zulassung zur Beförderung

3. Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind, kann eine Behörde nur erteilen, wenn für das betreffende Gut die UN-Nummer oder die offizielle Benennung für die Beförderung nach Abschnitt 3.1.2 (ADN) bekannt ist. Ist diese Benennung des Gutes unbekannt und sind die notwendigen Angaben auch nicht vom Hersteller zu erhalten, so können Anfragen zur Klassifizierung an geeignete Stellen (z.B. für die Klassen 1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin) gerichtet werden. Für die Anfrage wird das Formblatt nach Anlage 1 der RSEB empfohlen. Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in der Anlage 1 der "Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat" vom 1. September 2010, veröffentlicht im VkBl. 2010 Heft 18 S. 391.

Zu § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten

4.1 Ob und mit welchen Auswirkungen die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt ist, ist unter Berücksichtigung der Kriterien der Gefahrenkategorien nach der Anlage 3 zur GGKontrollV zu prüfen.

Zu § 5 Ausnahmen

5.1 Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 5 der GGVSEB wird das Formblatt nach Anlage 1 der RSEB empfohlen.

5.2 Nach § 5 der GGVSEB sind Ausnahmen vom ADR/RID/ADN nur möglich, wenn diese nach der RL 2008/68/EG zulässig sind. Ausnahmen nach Artikel 6 Abs. 2 müssen zuvor das Verfahren nach Artikel 6 Abs. 2 oder 4 durchlaufen. Das Verfahren nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie ist nicht erforderlich für zeitlich zu begrenzende Einzelgenehmigungen nach Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie sowie für Genehmigungen nach den zusätzlichen Übergangsbestimmungen gemäß Anhang I.2, II.2 und III.2.

5.3 Verfahren zur Meldung von Ausnahmen der Länder, des EBA und der GDWS an das BMVI und deren Weiterleitung an die Europäische Kommission (KOM) gemäß Artikel 6 Abs. 2 oder 4 der RL 2008/68/EG:

(1) Die Zuordnung von Ausnahmesachverhalten nach § 5 der GGVSEB zu Artikel 6 Abs. 2 erfolgt zunächst durch die für die Ausnahmen zuständigen Behörden. Diese erstellen bei der beabsichtigten Erteilung einer Ausnahme deren Entwurf zur Vorlage bei der KOM (Vorgaben siehe (5)).

(2) Die Entwürfe für Ausnahmen nach Artikel 6 Abs. 2 sind dem BMVI zuzuleiten. Das BMVI leitet die Entwürfe kurzfristig der KOM zur Durchführung des Verfahrens nach Artikel 6 Abs. 2 der RL 2008/68/EG zu. Die Ausnahmebehörden werden vom BMVI von der Übersendung an die KOM unterrichtet. Sofern als zuständige Behörde eines Landes nicht die oberste Landesbehörde tätig wird, erfolgt die Zuleitung und Unterrichtung über diese.

(3) Das BMVI sieht von der Meldung eines Ausnahmesachverhaltes im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land/ dem EBA/der GDWS ab, wenn der Ausnahmesachverhalt bereits von der KOM beurteilt und für Deutschland akzeptiert worden ist. Danach kann die Ausnahme im Rahmen der 6-Jahresfrist erteilt werden. Der maximale Gültigkeitszeitraum ergibt sich aus den Anhängen I bis III zur RL 2008/68/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(4) Das BMVI teilt dem jeweiligen Land/dem EBA/der GDWS die Beratungsergebnisse der KOM mit. Die Ergebnisse der KOM-Beratungen sind von den Ländern/dem EBA/der GDWS entsprechend umzusetzen. Nur bei einer zustimmenden Entscheidung der KOM darf eine Ausnahme erteilt werden, fehlt es an dieser positiven KOM-Entscheidung so scheidet die Erteilung der Ausnahme aus Zulässigkeitsgesichtspunkten aus. Darauf ist in der Mitteilung des Landes/des EBA/der GDWS an den Antragsteller hinzuweisen.

(5) Die Ausnahmesachverhalte für die Meldungen an die KOM sollen folgende Angaben enthalten:

  1. Angabe der zuständigen Behörde und Kurzbezeichnung des Ausnahmesachverhalts.
  2. Angabe der Fundstellen, von denen in dem Ausnahmesachverhalt abgewichen wird.
  3. Angabe "DE" für Deutschland und Angabe des Landes/der Länder/des EBA/der GDWS in Klammern, die diesen Ausnahmesachverhalt zulassen wollen.
  4. Angabe des Artikels 6 Abs. 2 der RL 2008/68/EG, auf den sich der Ausnahmesachverhalt stützt.
  5. Prägnante Darstellung des Regelungszieles sowie wesentliche Auflagen, mit denen eine adäquate Sicherheit gegenüber den Vorschriften des ADR/RID/ADN erreicht wird. Diese Beschreibung soll der KOM die Beurteilung der Konformität des Ausnahmesachverhaltes mit den Richtlinien ermöglichen.

Diese Mindestangaben sollen auch für die Ausformulierung der Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 5 verwendet werden.

5.4 Bei Beantragung von Ausnahmen nach Artikel 6 Abs. 2 hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und dies ausreichend belegt ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Weiterleitung eines Ausnahmeantrags abzulehnen. Da das BMVI für den Mitgliedstaat den Antrag bei der KOM stellt, hat es zu prüfen, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme vorliegen. Ergibt diese Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Weiterleitung nicht vorliegen, teilt das BMVI dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde mit.

5.5 Für ausnahmsweise Beförderungen nach Artikel 6 Abs. 5 der RL 2008/68/EG können Ausnahmen durch die Länder/das EBA/die GDWS ohne Beteiligung der KOM zugelassen werden. Bei der Erteilung dieser Ausnahmen sind die nachfolgenden Voraussetzungen des Artikel 6 Abs. 5 zu beachten:

  1. Ausnahmen dürfen nur ausnahmsweise erteilt werden, dies bedeutet, dass keine Vielzahl nicht bestimmbarer Transporte im Rahmen einer Einzelausnahme genehmigt werden können.
  2. In der Regel ist das Fortbestehen der Sicherheit gutachterlich zu belegen.
  3. Unter anderen Bedingungen bedeutet, dass die Vorschrift, von der abgewichen wird, benannt und die "anderen Bedingungen" festgelegt werden.
  4. Der Transportvorgang und seine Umstände müssen klar beschrieben werden. Ggf. können mehrere einzelne Beförderungsvorgänge zur Erledigung einer Transportaufgabe erlaubt werden.
  5. Der Zeitraum, in dem die Transportvorgänge auf Grund der Einzelgenehmigung erfolgen, ist festzulegen.
  6. Einzelgenehmigung bedeutet, dass es sich um einen oder mehrere namentlich genannte Adressaten und einen beschriebenen Vorgang handelt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Adressat weitere Unternehmen/Beteiligte zur Abarbeitung der einzelnen Beförderungsvorgänge beschäftigt.

5.6 Ausnahmen dürfen auch für Fahrzeuge erteilt werden, die unter den Begriff "Fahrzeuge" der GGVSEB nicht jedoch unter den Begriff "Fahrzeuge" der RL 2008/68/EG fallen. Bei diesbezüglichen Ausnahmen gelten die vorgenannten Beschränkungen nicht, allerdings ist auch die gleichwertige Sicherheit nachzuweisen.

5.7 Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 der GGVSEB hat der Antragsteller bei Abweichungen vom ADR/RID/ADN in der Regel ein Sachverständigengutachten vorzulegen. In dem Gutachten sind das jeweilige Gefahrenpotential sowie die zur Herabminderung dieser Gefahren notwendigen Sicherheitsvorkehrungen exakt und nachprüfbar darzulegen. Es müssen alle maßgeblichen Daten und Fakten für eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zum Transport vorgelegt werden. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Sachverständige er für geeignet hält, sein Anliegen mit Sachwissen zu vertreten.

Folgende Sachverständige kommen insbesondere in Betracht:

  1. Für gefährliche Stoffe und Gegenstände sowie für die Kennzeichnung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern:
    Chemische und physikalische Untersuchungsstellen (z.B. wissenschaftliche Institute), anerkannte Chemiker/ Physiker.
  2. Für Verpackungen (einschließlich Zusammenpacken und Zusammenladen):
    Materialprüfstellen (z.B. Materialprüfämter, TÜV).
  3. Für Kraftfahrzeuge und deren Ausrüstung:
    Sachverständige und Technische Dienste nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB, Stellen oder Personen anerkannter Kraftfahrzeugüberwachungsorganisationen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
  4. Für Gefäße zur Beförderung von Gasen, für Kesselwagen, Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Elemente von Batterie-Fahrzeugen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC) und deren Ausrüstung:
    Benannte Stellen nach § 16 der ODV sowie für Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und deren Ausrüstung:
    auch anerkannte Prüfstellen nach § 9 der GGVSEB.
  5. Für ortsbewegliche Druckgeräte:
    Benannte Stellen nach § 16 der ODV.

5.8 Für die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung, welche fachlich geeigneten Personen und Dienststellen gutachtliche Stellungnahmen (Gutachten im Sinne von § 5 Absatz 4 der GGVSEB) erstellen. Diese gutachtlichen Stellungnahmen sind an keine bestimmte Form gebunden. Da die RL 2008/68/EG Beförderungen durch die Streitkräfte nicht regelt, unterliegen die Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 der GGVSEB nicht den Einschränkungen und Verfahrensvorschriften der RL 2008/68/EG.

5.9 Zuständige Behörden für Ausnahmen sind in:

BW:

Regierungspräsidium Karlsruhe
Postfach 53 43
76035 Karlsruhe

NI:

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover

BY:

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Odeonsplatz 3

80539 München

NW:

Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (LBME) NRW
Betriebsstelle Eichamt Dortmund
Kronprinzenstraße 51

44135 Dortmund

BE:

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Puttkamerstraße16-18

10958 Berlin

RP:

Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur
Schillerplatz 3-5

55116 Mainz

BB:

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Henning-von-Tresckow-Str. 2-8

14467 Potsdam

SL:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Franz-Josef-Röder-Straße 17

66119 Saarbrücken

HB:

Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Referat 30
Zweite Schlachtpforte 3

28195 Bremen

SN:

Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Referat 43
Hausanschrift:
Stauffenbergallee 24
01099 Dresden

Postanschrift:
Postfach 100763
01077 Dresden

HH:

Behörde für Inneres und Sport - Polizei -
Zentralstelle für Hafensicherheit und gefährliche Güter
- WSP 032 -
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
WilstorferStraße100
21073 Hamburg

ST:

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 30

39011 Magdeburg

HE:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75

65185 Wiesbaden

SH:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 94

24105 Kiel

MV:

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung
Referat 210
Schloßstraße 6-8

19053 Schwerin

TH:

LANDESVERWALTUNGSAMT
Referat 520I Verkehr
Weimarplatz 4

99423 Weimar

EBA:
Heinemannstraße 6

53175 Bonn

GDWS:
Brucknerstraße 2

55127 Mainz

5.10 Das Verfahren nach Nummer 5.3 gilt für alle Stellen/Behörden nach § 5 der GGVSEB, außer denen in § 5 Absatz 6 der GGVSEB genannten Stellen und Behörden.

5.11 Wird die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6 Abs. 4 der RL 2008/68/EG angestrebt, so sind die entsprechenden Anträge/Informationen vom Ausnahmeinhaber der für Ausnahmen zuständigen Behörde vorzulegen. Die Festlegungen in Nummer 5.1 bis 5.10 gelten sinngemäß.

5.12 Sofern die Geltungsdauer einer Ausnahme am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist, ist das Verfahren nach Artikel 6 Abs. 2 der RL 2008/68/EG erneut zu durchlaufen.

5.13 Verfahren bei zeitweiligen Abweichungen nach 1.5.1 ADR/RID:

(1) Ausnahmesachverhalte zur unmittelbaren Nutzung des technischen Fortschritts können nur noch über das BMVI eingebracht und - sofern keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen - durch Multilaterale Vereinbarungen/Multilaterale Sondervereinbarungen der Vertragsparteien/Vertragsstaaten untereinander entsprechend geregelt werden.

(2) Das BMVI prüft auf Plausibilität und bestimmt Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen. Es entscheidet, ob hinsichtlich einer sicherheitstechnischen Beurteilung die Beteiligung von Sachverständigen bzw. fachspezifischer Arbeitsgruppen des AGGB erforderlich ist.

(3) Wird der betreffende Ausnahmesachverhalt positiv in Bezug auf eine notwendige Regelwerksänderung beurteilt und ist ein internationaler Beförderungsbedarf erkennbar, initiiert das BMVI eine Multilaterale Vereinbarung/Multilaterale Sondervereinbarung.

(4) Der Regelungsinhalt einer vorgeschlagenen Vereinbarung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei/des Vertragsstaates, welche/r die Initiative zu einer Vereinbarung ergreift (in D durch das BMVI), den entsprechend zuständigen Sekretariaten (UNECE/OTIF), der Europäischen Kommission sowie den übrigen Vertragsparteien/Vertragsstaaten mitgeteilt.

(5) Die Vereinbarung erhält Gültigkeit, sobald sie durch eine weitere Vertragspartei/einen weiteren Vertragsstaat unterzeichnet wird und darf danach in den Hoheitsgebieten dieser Zeichnerstaaten angewendet werden. Ihre Geltungsdauer ist auf maximal fünf Jahre begrenzt.

(6) Das BMVI unterrichtet die zuständigen Verkehrsbehörden der Länder/das EBA /das BAG/die GDWS über die Gegenzeichnung einer Multilateralen Vereinbarung/Multilateralen Sondervereinbarung und veröffentlicht die Gegenzeichnung im Verkehrsblatt.

(7) Der Regelungsinhalt sowohl vorgeschlagener als auch gegengezeichneter Multilateraler Vereinbarungen/ Multilateraler Sondervereinbarungen sowie deren Zeichnerstaaten können auf den Internetseiten der jeweiligen Sekretariate (UNECE /OTIF) eingesehen werden.

5.14 Zu § 5 Absatz 3

Die GDWS kann für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks eine Einzelausnahme nach § 5 Absatz 3 der GGVSEB erteilen, nach der Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des ADN befördert werden dürfen. Die Ausnahme muss Nebenbestimmungen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewahrleisten.

5.15 Zu § 5 Absatz 6 und 7

Die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder sowie die nach § 5 Absatz 6 und 7 der GGVSEB zuständigen Stellen können die in der Anlage 10 enthaltenen drei Muster-Einzelausnahmen für ihre Zwecke nutzen.

Zu § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

8.1 Die BAM hat zur Erläuterung ihrer Verwaltungsverfahren sogenannte Gefahrgutregeln (GGRs) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Eine Übersicht der bisher veröffentlichten und gültigen GGRs ist in der Anlage 3 enthalten. Der Wortlaut der GGRs kann unter www.bam.de/ggrs.htm eingesehen werden.

8.2 Die Zuständigkeit der BAM für Aufgaben nach Kapitel 2.2 schließt die Zulassung ein, auf einen Gefahrzettel nach Muster 1 nach Absatz 5.2.2.1.9 Buchstabe a oder b zu verzichten, weil die Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer bestimmten Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.

Zu § 12 und 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen

12.1 Diese Zuständigkeiten sind den Benannten Stellen nach § 16 der ODV zugewiesen. Benannte Stellen nach § 16 der ODV sind nur diejenigen, denen von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als Benennender Behörde die Befugnis zu Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte erteilt wurde und die von der ZLS dem BMVI als solche benannt wurden.

Aufgrund des Verweises in § 13 Absatz 2 auf die Verfahren nach Abschniss 1.8.7 ADR/RID darf für die Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 der GGVSEB auch ein betriebseigener Prüfdienst, der von einer solchen Benannten Stelle anerkannt und überwacht wird, im festgelegten Umfang (Unterabschnitt 6.2.2.11 oder 6.2.3.6 ADR/RID) tätig werden.

12.2 Zu § 12 Satz 1 Nummer 2

Für die Überwachung der Herstellung (Fertigungsprüfung) von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Kapitel 6.7 und für Tanks nach Kapitel 6.8, die nicht die Anforderungen nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9 bzgl. einer separaten Baumusterzulassung nach ADR/RID erfüllen, kann die Stelle nach § 12 der GGVSEB auch einen betriebseigenen Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 ADR/RID beauftragen. Die Fertigungsprüfung ist vom Hersteller zu bescheinigen. Die Beauftragung beschränkt sich auf von der Stelle nach § 12 der GGVSEB baumustergeprüfte Ventile und andere Bedienungsausrüstungen. Die von der Stelle nach § 12 der GGVSEB ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung ist Grundlage für die Baumusterzulassung des Tanks (Tankkörper und Ausrüstung). Eine separate Baumusterzulassung des Ventils oder der anderen Bedienungsausrüstung ist nicht zulässig.

Hat der Hersteller keinen betriebseigenen Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 ADR/RID eingerichtet, ist die Fertigungsprüfung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen von der Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen.

Zu § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

14.1 Die Benennung der Sachverständigen, Personen und Stellen in § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB gilt als erfolgt, soweit sie in dem Land tätig sind, von dem die Anerkennung für die Prüftätigkeit nach der StVZO bzw. dem KfSachvG erteilt wurde.

14.2 Die Qualifikation der Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB muss umfassende Kenntnisse zum Gesamtfahrzeug einschließen. Formell muss eine Unterschriftsberechtigung für "Gesamtfahrzeug" nicht verlangt werden, wenn entsprechende Kenntnisse durch die Anforderungen an die Erteilung der Befugnis für "Gefahrguttransporter (Prüfumfang 01-07) abgedeckt sind.

Zu § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt

16.1 Handlungen oder Sachverhalte im Rahmen der Beförderung auf Binnenwasserstraßen, zu denen eine Maßnahme der zuständigen Behörde erforderlich ist, liegen dann im Bereich der Bundeswasserstraßen, wenn sich das betroffene Schiff auf der Wasserfläche oder am Ufer einer Bundeswasserstraße nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der jeweils geltenden Fassung befindet. Das schließt Teile einer Bundeswasserstraße ein, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom Bund betrieben wird, wenn die Wasserfläche des Hafens mit der Bundeswasserstraße, an der er liegt, eine natürliche Einheit bildet, sodass sich die Ufer des Hafens zugleich als Ufer der Bundeswasserstraße darstellen. Der Bundeswasserstraße nicht zuzuordnen sind diejenigen nicht bundeseigenen Verkehrs- und Umschlagshäfen, deren Hafenwasserflächen von der Bundeswasserstraße deutlich abgegrenzt sind und die bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich ge-schlossenes selbständiges Ganzes bilden, das mit dem Gewasser nur durch eine Zufahrt oder einen Stichkanal verbunden ist. Dabei ist auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen, wie es sich bei unvoreingenommener Betrachtungsweise darstellt. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen.

16.2 Für Aufgaben nach § 16 Absatz 3 der GGVSEB kommt es darauf an, wo die betreffende Person oder Firma ihre Tätigkeit ausführt.

16.3 Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsämter für die Erteilung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen nach § 31 WaStrG und der nach Landesrecht zuständigen Stellen, z.B. für wasserrechtliche, baurechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Entscheidungen, bleibt unberührt.

Zu § 17 bis 34a Pflichten

17.0 Sofern im ADR/RID/ADN Pflichten festgelegt sind, die in der GGVSEB abweichend geregelt sind, gelten in Deutschland immer die Pflichten nach der GGVSEB.

Zu § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

17.1 Üblicherweise wird zwischen Auftraggeber des Absenders und Absender/Spediteur ein sogenannter Speditionsvertrag geschlossen. Liegt dem Auftrag ein Speditionsvertrag zugrunde, ist der Auftraggeber des Spediteurs damit Auftraggeber des Absenders. Der Spediteur führt zumeist den eigentlichen Transportauftrag nicht selbst durch, sondern vergibt diesen Auftrag an einen Fuhrunternehmer (Dritten). Der Absender/Spediteur schließt mit dem Dritten (Beförderer) dazu einen Beförderungsvertrag. Beauftragt ein Beförderer einen weiteren Beförderer, die ihm beauftragte Beförderung auszuführen, so ist er der Absender für die nachfolgende Beförderung. Bei jeder weiteren Beauftragung der tatsächlichen Beförderung durch einen weiteren Subunternehmer gilt das gleiche.

17.2 Auch der Empfänger des Gefahrguts kann Auftraggeber des Absenders sein, nämlich wenn er den Beförderungsauftrag gegenüber dem Absender auslöst.

17.3 Im Laufe der Beförderungskette sind Konstellationen denkbar, in denen es mehrere Auftraggeber des Absenders gibt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Auftraggeber einen Weiteren mit der Organisation einer Beförderung im Sinne eines Speditionsvertrages beauftragt.

17.4 "Vergewissern" nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich.

Zu § 18 Pflichten des Absenders

18.1 Das "Einführen" gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB schließt auch den Transit durch Deutschland ein.

18.2 "Vergewissern" nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 der GGVSEB schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich.

18.3 Bei der Beförderung einer begasten Güterbeförderungseinheit (CTU) UN 3359, nach einem vorausgegangenen Seetransport, hat der Absender nach § 18 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSEB die grundsätzliche Ermittlungspflicht für die nach den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID erforderlichen Angaben. Sofern das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 IMDG-Code die erforderlichen Angaben und Anweisungen nicht enthält und diese vom ursprünglichen Versender für den Seetransport nicht zu erhalten sind, kann die Ermittlung der erforderlichen Angaben und Anweisungen mit Hilfe einer nach Anhang I Nr. 4 GefStoffV (vgl. TRGS 512, 513) bestellten verantwortlichen Person (Befähigungsschein-Inhaber) durch Gasanalyse vor Beginn der Beförderung erfolgen.

18.4 Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 18 Absatz 1 Nummer 12 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren. Diese Frist beginnt, wenn der Absender seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist.

Zu § 19 Pflichten des Beförderers

19.1 Der Beförderer hat nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 1.7.6.1 (ADN) zu informieren. Nach Abschnitt 7.5.11 CV 33/CW 33, jeweils Absatz 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 (ADN).

19.2 Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren. Diese Frist beginnt, wenn der Beförderer seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist.

Zu § 20 Pflichten des Empfängers

20.1 Der Empfänger hat nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 1.7.6.1 (ADN) zu informieren. Nach Abschnitt 7.5.11 CV 33/CW 33, jeweils Absatz 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 (ADN).

Zu § 23 Pflichten des Befüllers

23.1 "Technisch einwandfreier Zustand" - wie in § 23 Absatz 1 Nummer 13 der GGVSEB gefordert - ist auch bei normaler Abnutzung, kleinen Beulen und Schrammen und sonstigen geringfügigen Beschädigungen gewährleistet, sofern die Funktionsfähigkeit des Tanks und seiner Ausrüstung nicht beeinträchtigt ist.

Zu § 23a Pflichtes des Entladers

Zu Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e (Binnenschifffahrt)

23a.1 Auch die wasserrechtlichen Regelungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bedingen für die gesamte Dauer des Entladens eine ständige Überwachung an Land, um sofort reagieren zu können und die notwendigen und ausreichenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen oder veranlassen zu können.

23a.2 Eine Überwachung kann auch als zweckmäßig angesehen werden, wenn sie durch technische Hilfsmittel erfolgt, die auch bei schlechten Sichtverhältnissen aussagefähige Bilder (auch Details), insbesondere von der Umschlagleitung und den Anschlussstücken, in den Kontrollraum übertragen. Das Ablesen der Druckmesseinrichtungen muss unter allen Witterungsbedigungen möglich sein. Es muss sichergestellt sein, dass der Umschlagvorgang unverzüglich unterbrochen werden kann und eine Kommunikation zwischen Bord- und Landseite jederzeit gewährleistet ist. Der Hafenbetreiber muss der Nutzung technischer Hilfsmittel zugestimmt haben.

Zu § 28 Pflichten des Fahrzeugführers

28.1 Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belädt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die Ladungssicherung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störungen behebt oder beheben lässt.

28.2 Bei flüssigen gefährlichen Gütern, ausgenommen bei verflüssigten Gasen, hat der Fahrzeugführer nach § 28 Nummer 3 2. Halbsatz der GGVSEB einen Füllungsgrad von höchstens 85 % einzuhalten, wenn der Befüller (Betreiber der Abfüllanlage) den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen werden kann. Füllungsgrade, die in anderen Veröffentlichungen (z.B. Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) genannt werden, finden keine Anwendung.

Zu § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

29.1 Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine eindeutige Pflichtenzuweisung, wenn mehrere Adressaten handeln sollen. Durch die Verwendung des Wortes "und" wird zum Ausdruck gebracht, dass bei den Mehrfachverantwortlichen die Adressaten gleichrangig zur Erfüllung der Rechtspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 angehalten sind.

Zu § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr

30.1 Die Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens nach § 30 Nummer 2 der GGVSEB gelten als erfüllt, wenn mindestens die Vorgaben des "VPI-Merkblattes Betreiberpflichten Gefahrgut-Kesselwagen" in der Fassung vom 15.05.2012 eingehalten werden. Das Merkblatt ist zu finden unter www.vpihamburg.de unter "Downloadbereich" - "öffentlich" - "Publikationen".

Zu § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt

33.1 Die Pflicht des Schiffsführers in § 33 Nummer 3 der GGVSEB sich zu vergewissern, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, schließt auch die Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADN ein.

Zu § 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr

35.1 Fahrwegbestimmung

35.1.1 Für den Antrag auf Bestimmung des Fahrweges außerhalb der Autobahnen (§ 35 Absatz 3 der GGVSEB) wird das Muster nach Anlage 4 der RSEB empfohlen.

35.1.2 Der Fahrweg kann positiv und/oder negativ bestimmt werden. Dies schließt sowohl die Festlegung/den Ausschluss bestimmter Straßen als auch die allgemeine Benennung von Straßen bestimmter Klassifizierung (z.B. Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Vorfahrtsstraßen) ein, sofern deren Benutzung nicht durch entsprechende Zeichen der StVO oder durch Allgemeinverfügung aufgrund von § 35 Absatz 3 Satz 2 der GGVSEB verboten ist. Nach Möglichkeit sollte der Fahrweg durch Allgemeinverfügung bestimmt werden.

35.1.3 Bei der Bestimmung des Fahrweges außerhalb der Autobahn werden in der Regel zwei Straßenverkehrsbehörden unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt z.B. die für die Beladestelle zuständige Straßenverkehrsbehörde den Fahrweg nur zwischen dem Beladeort und der Autobahn. Den Fahrweg zwischen der Autobahn und der Entladestelle bestimmt ausschließlich die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde. Liegt der zu bestimmende Fahrweg nicht nur im Bezirk der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, so hat diese die Straßenverkehrsbehörden, durch deren Bezirk der weitere Fahrweg zum oder vom Anschluss an die Autobahn führt, bei der Fahrwegfestlegung zu beteiligen.

35.1.4 Für die Fahrwegbestimmung ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 der RSEB zu verwenden.

35.1.5 Erfolgt die Fahrwegbestimmung durch Allgemeinverfügung, so gilt diese als Bescheid nach § 35 Absatz 3 der GGVSEB und ist vom Fahrzeugführer mitzuführen, sofern in der Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist.

35.2 Bescheinigungen nach § 35 Absatz 5 der GGVSEB

35.2.1 Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 5 der GGVSEB durch das Eisenbahn-Bundesamt, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder die nach Landesrecht zuständige Stelle wird das Muster nach Anlage 6 der RSEB empfohlen.

35.2.2 Die Ausstellung einer Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 35 Absatz 5 Satz 1 der GGVSEB ist beim Eisenbahn-Bundesamt, Referat 33, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, zu beantragen.

35.2.3 Die Ausstellung einer Bescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 35 Absatz 5 Satz 2 der GGVSEB (nur für Containerverkehr - Beförderungen von Tankcontainern oder Großcontainern) ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn, zu beantragen.

35.2.4 Von der Möglichkeit, die Bescheinigung nach § 35 Absatz 5 Sätze 1 und 2 der GGVSEB bei grenzüberschreitenden Beförderungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilen zu lassen (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der GGVSEB), sollen nur Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung ihrer Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs der GGVSEB Gebrauch machen.

Sachlich zuständig sind in
Baden-Württemberg:Untere Verwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden)
Bayern:Landratsämter, kreisfreie Gemeinden, Große Kreisstädte
Berlin:Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Brandenburg:Landesamt für Bauen und Verkehr Außenstelle Cottbus
Bremen:Senator für Wirtschaft und Häfen
Hamburg:Behörde für Inneres - Polizei/WSP 032 -
Hessen:Hessischer Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Mecklenburg-Vorpommern:Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Rostock
Niedersachsen:Landkreise, kreisfreie Städte und große selbständige Städte
Nordrhein-Westfalen:Kreisordnungsbehörden (Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister))
Rheinland-Pfalz:Landesbetrieb Mobilität
Saarland:Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Sachsen:Landkreise und kreisfreie Städte
Sachsen-Anhalt:Landkreise und kreisfreie Städte
Schleswig-Holstein:Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
Thüringen:Landkreise und kreisfreie Städte

35.2.5 Das gefährliche Gut kann in einem Gleisanschluss verladen und entladen werden (§ 35 Absatz 4 Nummer 1 der GGVSEB), wenn der Verlader oder Befüller und der Empfänger in dem relevanten Betrieb über einen Gleisanschluss verfügen, es sei denn

  1. entsprechende Beförderungsmittel für den Schienenverkehr können nicht eingesetzt werden, weil z.B.
    aa) die Transportmittelanbieter dem Absender keinen geeigneten Eisenbahnkesselwagen zur Verfügung stellen können (Nachweis durch Bescheinigungen der Transportmittelanbieter);
    bb) geeignete Eisenbahnkesselwagen aus Gründen, die der Eisenbahnverkehrsunternehmer zu vertreten hat, nicht zugeführt werden können;
    cc) das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) dem Hersteller von Gütern der Klasse 1 die Termine, zu denen explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff zur Erprobung bzw. Untersuchung vorliegen müssen, so kurzfristig angesetzt hat, dass der Eisenbahntransport nicht mehr möglich ist;
  2. erforderliche Be- und/oder Entladevorrichtungen sind nicht vorhanden;
  3. die Benutzung des Gleisanschlusses ist z.B. unzumutbar, wenn das gefährliche Gut in Versandstücken befördert werden soll und die Versandmenge (Bruttomasse) 3000 kg pro Tag nicht überschreitet.

35.2.6 Kann nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a der GGVSEB verladen und befördert werden, darf eine Bescheinigung nach § 35 Absatz 5 Sätze 1 und 2 der GGVSEB nicht erteilt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt teilt dem Antragsteller aber die jeweils nächstgelegenen geeigneten Bahnhöfe mit. Im Sinne von § 35 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a der GGVSEB können gefährliche Güter in Tankcontainern oder als Versandstücke in Großcontainern verladen werden, wenn

Wird in Tankcontainern oder Großcontainern verladen und befördert, bedarf es für die Anfuhr zum und die Abfuhr vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof/Hafen keiner Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 1 der GGVSEB). § 35 Absatz 6 Satz 1 der GGVSEB (Vermerk im Beförderungspapier) ist jedoch zu beachten.

35.2.7 Kann im Huckepackverkehr befördert werden (§ 35 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b der GGVSEB), darf die Bescheinigung nach § 35 Absatz 5 Satz 1 der GGVSEB nicht erteilt werden. Die Möglichkeit, Huckepackverkehr durchzuführen, besteht, wenn sichergestellt ist, dass die für den Transport erforderliche Huckepackkapazität vorhanden ist. Verhandlungen des Antragstellers mit Betreibern von Huckepackverkehren und entsprechende von den Betreibern von Huckepackverkehren schriftlich bestätigte Verhandlungsergebnisse können die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über die Ausstellung einer Bescheinigung beschleunigen.

35.2.8 Mit den Entscheidungsvorgaben der Nummern 35.2.5 bis 35.2.7 wird angemessen berücksichtigt, dass der Eisenbahntransport zumutbar ist.

35.2.9 Für das Verfahren über die Ausstellung der Bescheinigungen durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt gelten die Ausführungen unter Nummer 35.2.6 entsprechend.

35.2.10 Für die Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß § 35 Absatz 5 Satz 4 der GGVSEB gelten die Nummern 35.2.5 bis 35.2.7 entsprechend. Das Eisenbahn-Bundesamt und ggf. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sind zu beteiligen.

Zu § 37 Ordnungswidrigkeiten

37.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 Satz 1 des OWiG).

37.2 Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in der Anlage 7 der RSEB sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwider-handlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.

37.3 Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben (§ 56 Absatz 1 Satz 1 des OWiG). Mit der Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Die Beträge des Verwarnungsgeldkatalogs sind Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahmeregelung. Bei Formalverstößen sollte von einer Ahndung mit einem Bußgeld abgesehen werden

37.4 Ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit, wobei die Gesamtbetrachtung entscheidet. Auch bei einem gewichtigeren Verstoß kann die Handlung ausnahmsweise wegen geringer Verwertbarkeit insgesamt wenig bedeutsam sein. Dies impliziert die grundsätzliche Möglichkeit, zu jedem gesetzlichen Ordnungswidrigkeitentatbestand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen der angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen und des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltungsbehörde auch eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld auszusprechen. Eine explizite Ausweisung in einem Verwarnungsgeldkatalog ist dafür nicht notwendig.

37.5 Bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahme nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) liegt ein Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift des ADR/RID/ADN i. V. m. der GGVSEB vor. Demgemäß gelten in diesem Fall die Ordnungswidrigkeitentatbestände der GGVSEB.

37.6 Die Bußgeldnormen des § 37 der GGVSEB sind im Bußgeldkatalog mit Nummer (arabische Zahlen) und Buchstabe (kleine Buchstaben) zitiert. Die einzelnen Verstöße sind in die Kategorien (Gefahrenkategorien I, II und III, wobei I die schwerwiegendste ist) entsprechend der Anlage 3 zur GGKontrollV unterteilt.

37.7 Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER) sind der Anlage 7a der RSEB zu entnehmen.

Zu Anlage 1

Zu Gliederungsnummer 3

50. Die Angabe zum Einzelfassungsraum von 3000 Liter gilt für festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks.

Zu Anlage 2

60. - offen -

Zu den Vertragsstaaten des ADR/RID/ADN

70.1 Die 48 ADR-Vertragsparteien sind:

Albanien, Andorra, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau (Mol-dawien), Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland (Belarus) und Zypern.

70.2 Die 46 RID-Vertragsstaaten sind:

Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutsch-land, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Iran, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Syrien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

Irland, Italien und Schweden haben das Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 noch nicht ratifiziert und gelten deshalb nicht als RID-Vertragsstaaten. Nach einem Beschluss der Generalversammlung der OTIF sind sie jedoch ermächtigt, die Anlage zum Anhang C des COTIF weiterzuentwickeln und sind damit in Bezug auf Änderungen der Anlage zum Anhang C des COTIF stimmberechtigt. Bis zur Wiederaufnahme des internationalen Verkehrs ruht die OTIF-Mitgliedschaft des Iraks und des Libanon.

70.3 Die 18 ADN-Vertragsparteien sind:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Republik Moldau (Moldawien), Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn.

Erläuterungen zu Teil 1 (ADN) und Anlage 2 der GGVSEB

Zu ADR/RID/ADN allgemein

0-1 Die Worte "sofern im ADR/FlID/ADN nichts anderes festgelegt ist" oder inhaltsgleiche Formulierungen besagen, dass an anderer Stelle konkrete Vorschriften festgelegt sein können, die dann Vorrang haben.

Allgemeine Hinweise zu den Freistellungsregelungen in Unterabschnitt 1.1.3.1, 1.1.3.2 und 1.1.3.3

1-1.1 Um die Beförderung von Fahrzeugen/Wagen, Maschinen und Geräten mit gefährlichen Gütern in ihren Tanks und Einrichtungen im Straßen-/Schienenverkehr nur im sicherheitstechnisch notwendigen Umfang zu regeln, gibt es eine Reihe von Vorschriften im ADR/RID, die entweder zu einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von den gefahrgutrechtlichen Vorschriften führen.

1-1.2 Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID ist in den Fällen vorgesehen, in denen

  1. Privatpersonen unter den in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR/RID genannten Bedingungen befördern (persönlicher/häuslicher Gebrauch oder private Verwendung bei Sport/Freizeit; einzelhandelsgerechte Verpackung oder im beschränkten Umfang entzündbare flüssige Stoffe in nachfüllbaren Behältern);
  2. gefährliche Güter im inneren Aufbau oder in den Funktionselementen von im ADR/RID nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten befördert werden; soweit z.B. Unterabschnitt 1.1.3.2, 1.1.3.3 oder Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR/RID spezielleres, z.B. zu Kraftstoffen, regeln, kommt die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID nicht zur Anwendung;
  3. bestimmte Beförderungen von Untemehmen in Zusammenhang mit ihrer Hauptlätigkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID durchgeführt werden. Dies kann z.B. die Mitnahme von Kraftstoff in einem transportablen Kraftstoffbehälter betreffen, den ein Unternehmen für den Betrieb seiner Maschinen an der Baustelle benötigt. Beforderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID. Dies betrifft u.a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Die Angabe "450 L je Verpackung" in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ist eine Angabe der tatsächlich eingefüllten Menge unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung (siehe auch Erläuterung zur Gesamtmenge in Absatz 1.1.3.6.3). Allerdings dürfen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden (z.B. nicht mehr als 1000 Liter Heizöl oder Diesel).

1-1.3 Weiterhin besteht im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RID eine umfängliche Freistellung in Zusammenhang mit Gasen, u. a. für die Gase, die in Fahrzeugtanks/-behältern enthalten sind und dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Betrieb einer Einrichtung dienen.

1-1.4 Als tragbare Kraftstoffbehälter im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.3 Buchstabe a ADR gelten nur solche, die für diese Verwendung vom Hersteller bestimmt sind und während der Beförderung den sicheren Einschluss des Kraftstoffs gewährleisten.

1-1.5 Wenn ein Fahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel als Ladung befördert wird, erfolgt die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b ADR unter den dort genannten Bedingungen ohne Begrenzung des Fassungsraums der Kraftstoffbehälter. D. h. ein Boot mit 3000 Liter Diesel in seinem Kraftstoffbehälter kann danach freigestellt befördert werden, wenn der Kraftstoffbehälter abgesperrt ist und das Boot fachgerecht gesichert wurde. Ein Beförderungspapier oder eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich.

Für RID siehe auch Nummer 1-13 der RSEB

1-1.6 Für die Beförderung von mobilen Maschinen und Geräten als Ladung nach der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe c ADR gelten die Erläuterungen in Nummer 1-1.5 (bis auf die Absperrung der Kraftstoffbehälter) sinngemäß (siehe auch Nummer 3-3.1 der RSEB).

Besondere Hinweise zu einzelnen Freistellungen

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 (ADN) Buchstaben a, c und f

1-2 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von "normalen Beförderungsbedingungen" sind:

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR

1-3.1 Im Sinne des Buchstaben a gelten Stoffe der Klasse 1 Unterklassen 1.1 und 1.3 (z.B. UN 0027 Schwarzpulver oder UN 0161 Treibladungspulver) auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtung zutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördert werden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. WaffenG, SprengG) zu beachten. Sicherheitliche Empfehlungen im genannten Sinne sind zur Zeit die "Sicherheitsregeln für Böllerschützen" der Regierung von Oberbayern, http://www.bestellen.bayern.de oder die "Ausführungsregel Nr. 1 zum Vorderlader und/oder Böllerschießen" (Stand: Januar 2007) des Deutschen Schützenbundes e.V., http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/ Waffenrecht/Neues%020Waffenrecht/Ausfuehrungsregel_Nr.1-2007-1.pdf.

1-3.2 Zusätzlich zu den nach Buchstabe a zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in für eine Wiederbefüllung vorgesehenen Behältern, dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR als Ersatzkraftstoff für das verwendete Fahrzeug befördert werden (siehe auch Nummer 1-1.4 der RSEB).

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b der GGVSEB

1-4 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nr. 2.1 Buchstabe b der GGVSEB fallen u. a.:

1-4.1 Beförderungen gefährliche Güter im Straßenverkehr in:

1-4.2 Beförderungen gefährliche Güter im Eisenbahnverkehr in:

sofern sie nicht unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 RID fallen.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe c der GGVSEB

1-5 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nr. 2.1 Buchstabe c der GGVSEB können u. a. fallen:

1-5.1 Beförderungen gefährlicher Güter im Straßenverkehr in:

1-5.2 Beförderungen gefährlicher Güter im Eisenbahnverkehr in:

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID

1-6.1 Freigestellt sind Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z.B.

sofern die jeweilige Beförderung z.B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt.

1-6.2 Zwischenversorgungen zu Tankanlagen fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Buchstaben c.

1-6.3 Siehe Nummer 1-1.2 Buchstabe c der RSEB.

1-6.4 Ungereinigte leere Eichnormale bis 450 Liter Einzelfassungsraum der Gefäße sind als Verpackungen im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c anzusehen und fallen demgemäß unter die Freistellungsregelung dieses Unterabschnitts. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Eichnormale sind dicht verschlossen oder in dicht verschlossenen Umverpackungen und ohne äußere Anhaftungen zu befördern. Weitere Regelungen sind in der Ausnahme 24 (S) der GGAV enthalten.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 (ADN) Buchstabe d

1-7.1 Einsatzkräfte sind nur die für Notfallmaßnahmen nach dem deutschen Recht zuständigen Stellen.

1-7.2 Buchstabe d kommt zur Anwendung, wenn Maßnahmen bei einem Notfall (Gefahr im Verzug) Beförderungen außerhalb des Regelwerks durch staatliche Einsatzkräfte oder die von ihnen überwachten beauftragten Unternehmen erfordern. Hierunter fallen auch die Beförderungen von Sprengstoffen, Munition und Bombenfunden sowie andere Gefahrgüter (insbesondere ABC-Stoffe), die im Rahmen einer Notfallmaßnahme an einen sicheren Ort verbracht werden müssen. Die Festlegung der Art und Weise der Überwachung der Notfallbeförderung liegt in der Verantwortung der zuständigen Einsatzleitung. Die Einsatzleitung legt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auch den sicheren Ort und damit das Ende der Notfallbeförderung fest. Wegen der zwingend erforderlichen Mitwirkung der zuständigen Stellen wird im Gegensatz zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e nicht ausdrücklich die völlig sichere Beförderung verlangt. D. h. die zuständige Stelle kann ein Restrisiko ggf. durch zusätzliche Maßnahmen kompensieren, z.B. Evakuieren, Sperrung von Verkehrswegen.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 (ADN) Buchstabe e

1-8 Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 (ADN) Buchstabe f

1-9 Als übliche Restmengen in einem ungereinigten leeren Tank sind Mengen zu akzeptieren, die nach der vollständigen Entleerung mit der technisch vorhandenen Entnahmeeinrichtung im Tank verbleiben und die sich aus Anhaftungen nach der Entleerung ergeben.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.2 (ADN) Buchstabe a

1-10 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.2 Buchstabe a ADR/RID können u.a. fallen:

Gase in:

Zu Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID

1-11 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID können u.a. fallen:

Gase in:

Für die Verwendung während der Beförderung müssen die Anlagen geeignet und zugelassen sein.

Die Freistellung in Buchstabe e gilt auch

Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR

1-12 Siehe Nummer 1-1.4 der RSEB zu den Kraftstoffbehältern.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 RID

1-13 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.3 RID können u. a. fallen:

Zu Unterabschnitt 1.1.3.5 (ADN)

1-14 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z.B.

und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID

1-15.1 Die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR/RID darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf einer Beförderungseinheit/einem Wagen befördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten sind.

1-15.2 Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheit befördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Berechnung nach Absatz 1.1.3.6.4ADR/RID unberücksichtigt.

1-15.3 Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge je Beförderungseinheit/Wagen unbegrenzt) sind die Vorschriften des ADR/RID anzuwenden, sofern Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 0 oder Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 bis 3 zugeladen werden und der für diese Güter nach Absatz 1.1.3.6.4ADR/RID berechnete Wert 1000 überschritten wird.

1-15.4 Für ungereinigte leere Verpackungen gilt auch Unterabschnitt 1.1.3.5, wonach mögliche Gefährdungen auszuschließen sind, wenn freigestellt befördert werden soll. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID gilt nicht für Beförderungen in loser Schüttung sondern nur für verpackte gefährliche Güter. Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind, dürfen sie deshalb ebenso befördert werden wie gefüllte Verpackungen. Eine erneute Verpackung ist nur dann erforderlich, wenn die ungereinigten leeren Verpackungen beispielsweise undicht oder erheblich beschädigt sind.

Zu Absatz 1.1.3.6.3 ADR/RID 1. Anstrich

1-16 Für die Berechnung der höchstzulassigen Gesamtmenge ist für Gegenstände der Klasse 1 die Nettoexplosivstoffmasse in kg maßgebend. Für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die im ADR/RID näher bezeichnet sind, ist die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter maßgebend, dies betrifft u. a. folgende UN-Nummern: 2857, 2870, 2990, 3072, 3091, 3150, 3268, 3316, 3358, 3468, 3473, 3476, 3477, 3478, 3479 und 3481. Das bedeutet, dass z.B. in Kältemaschinen UN 2857 nur das enthaltene nicht entzündbare, nicht giftige Gas berechnet wird oder in Flugzeugnotrutschen als Rettungsmittel UN 2990 nur die dort enthaltenen Zündvorrichtungen zum Auslösen berechnet werden.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 und Kapitel 3.3 Sondervorschrift 366

1-17 Aus der Formulierung "vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen" ergibt sich, dass für Leuchtmittel mit radioaktiven Stoffen und mit mehr Quecksilber als in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 366 festgelegt, die speziellen Beförderungsbedingungen der stoffspezifischen Einträge gelten. Wenn höchstens 1 kg Quecksilber enthalten ist, die sonstigen in Unterabschnitt 1.1.3.10 genannten Bedingungen aber nicht vorliegen, kann für Leuchtmittel mit Quecksilber auch die Freistellung nach der Sondervorschrift 366 angewendet werden. Die Sondervorschrift 366 setzt aber voraus, dass das Quecksilber in dem hergestellten Gegenstand eingeschlossen ist. Wenn dies bei Abfall-Leuchtmitteln nicht gegeben ist, kann im Rahmen von Sammlungen eine freigestellte Beförderung nur unter den Bedingungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe a bzw. c erfolgen.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c

1-18 Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ist unter Außenverpackung eine allseitige Umschließung zu verstehen, die auch bei einem Fall aus mindestens 1,20 m Höhe in der Lage ist, das feste und flüssige Füllgut einzuschließen. Die Außenverpackung muss weder verhindern, dass bei einem Zubruchgehen von Leuchtmitteln während der Beförderung Gas austritt, noch, dass bei der Durchführung des Falltests Leuchtmittel zerstört werden. Eine Außenverpackung liegt auch dann vor,

Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe d

1-19 Die Freistellung nach Buchstabe d bezieht sich auf gasgefüllte Leuchtmittel, mit ausschließlich Gasen der Gruppen A und O und keinen anderen gefährlichen Gütern.

Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe d für Leuchtmittel bei der Entsorgung, ist von einer Einhaltung der Bedingungen für das Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Leuchtmittel austreten können. Der Begriff "Versandstück" ist allgemein als geeignete Umschließung zu verstehen. Die Beispiele unter Nummer 1-18 der RSEB zur zulässigen Außenverpackung gelten auch für Buchstabe d, die Einhaltung von Unterabschnitt 4.1.1.1 und eine Fallprüfung sind jedoch nicht erforderlich.

Zu Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID

1-20 Zusätzliche Kennzeichnungen nach ADR/RID sind bei anwendbaren Sondervorschriften wie z.B. Sondervorschrift 633 nicht erforderlich, wenn das Versandstück gemäß IMDG-Code oder ICAO-TI gekennzeichnet ist.

Zu Absatz 1.1.4.2.2 ADR

1-21 Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette, die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist immer mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu versehen, sofern die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten sind.

Zu Absatz 1.1.4.2.3 ADR

1-22 Der Eintrag, der ggf. geforderten zusätzlichen Angaben nach ADR, kann auch in den Beförderungspapieren der Verkehrsträger See oder Luft erfolgen, sofern dies möglich/zulässig ist. Dies betrifft auch Angaben zum Absender.

Zu Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID

1-23 Die Regelung zur Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks schließt die Tankcontainer und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit ein.

Zu Abschnitt 1.2.1 ADR/RID

1-24 Die UN-Modellvorschriften (Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations, Eighteenth revised edition) können über folgende Anschrift bezogen werden:

Sales Office and Bookshop
Bureau E-4
CH-1211 Geneva 10, Switzerland
tel: +41 (0) 22.917-2614; 917-2600
fax: +41 (0) 22.917-0027
e-mail: unpubli@unog.ch

Zu Abschnitt 1.3.1 (ADN)

1-25 Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein.

Zu Unterabschnitt 1.6.1.30

1-26 Sofern die Übergangsregelung in Unterabschnitt 1.6.1.30 auch für die Kennzeichen nach der Verpackungsanweisung P 650 Absatz 4 und P 904 Absatz 2 angewendet wird, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Unterabschnitt 1.6.3.44 ADR

1-27 Die Verwendungsmöglichkeit von Additivierungseinrichtungen nach dem Satz 2 durch Zustimmung der zuständigen Behörde ist erfüllt, wenn in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ein entsprechender Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) eingetragen wurde (siehe auch Nummer 3-7 und 9-7 der RSEB).

Zu Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe c ADR/RID

1-28 Eine Notfallexpositionssituation, die sich aus der Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination entwickelt hat oder entwickelt, ist eine Situation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/618/EURATOM vom 27. November 1989 (Richtlinie des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen; ABl. EG Nr. L 357 S. 31), bei der ein Grenzwert für die Dosis von 5 mSv im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist.

Zu Abschnitt 1.8.1 ADR/RID

1-29 Es wird empfohlen, Gefahrgutpersonal von zuständigen Behörden auf der Basis der Musterrahmenpläne für die Aus- und Fortbildung nach der Anlage 8 der RSEB zu schulen.

Zu Abschnitt 1.8.4 ADR/RID

1-30.1 Die Liste der zuständigen Behörden hat die ECE als nichtamtlichen Teil des ADR veröffentlicht. Sie ist unter http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm in das Internet eingestellt.

1-30.2 Die Liste der zuständigen Behörden hat die OTIF unter www.otif.org in das Internet eingestellt.

Zu Abschnitt 1.8.5 (ADN)

1-31.1 Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADR/RID vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller und Empfänger sowie im Eisenbahnverkehr ggf. vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu fertigen und gemäß

spätestens einen Monat nach dem Ereignis vorzulegen.

Die Vordrucke der Berichte können über die Internetseiten des BAG www.bag.bund.de oder des EBA unter www.eba.bund.de abgerufen werden.

1-31.2 Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADN vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller und Empfänger zu fertigen und gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 8 der GGVSEB für den Binnenschiffsverkehr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt spätestens einen Monat nach dem Ereignis vorzulegen.
Die Vordrucke der Berichte können über die Internetseiten unter www.elwis.de abgerufen werden.

1-31.3 Das BAG/EBA reicht diese Berichte an das BMVI

weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt das BAG/EBA in eigener Zuständigkeit.

1-31.4 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt reicht diese Berichte an das BMVI

weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest in eigener Zuständigkeit.

Zu Absatz 1.9.5.3.7 ADR

1-32 Die Tunnelbeschränkungen müssen offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Dafür soll von den zuständigen Behörden das Muster der Anlage 9 der RSEB verwendet werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch das BMVI auf seinen Internetseiten. Die Tunnelbeschränkungen aller Vertragsparteien sind im Internet unter www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm eingestellt.

Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 (ADN)

1-33 Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z.B. Personalausweis, Pass, Führerschein oder Fahrerkarte für das digitale Kontrollgerät oder ADR-Schulungsbescheinigung mit Lichtbild) sein.

Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 RID

1-34 Zur Besatzung eines Zuges zählen dienstlich dazu berechtigte Personen wie Zugbegleiter sowie Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen gemäß § 47 Absatz 1 Nr. 8 und 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).

Zu Unterabschnitt 1.10.3.2 ADR/RID

1-35.1 Es wird auf den "Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter" der Verbände BGL, DSLV, VCH, VCI, VDV, VPI verwiesen, die als Hilfe zur Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung und zur Erstellung der Sicherungspläne entwickelt wurden.

1-35.2 Sicherungspläne sollten durch die Überwachungsbehörden im Rahmen von Stichproben bzw. aus gegebenem Anlass Plausibilitätskontrollen unterzogen werden. Die Notwendigkeit für Prüfungen im Detail kann sich in besonderen Fällen ergeben.

Zu Abschnitt 1.10.4 ADR/RID

1-36 Für Beförderungen von gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (ADN) sind die Vorschriften des Kapitels 1.10 (ADN) nicht anzuwenden, auch wenn die in der Tabelle in Absatz 1.10.3.1.2 (ADN) genannten Mengen überschritten werden. Für die in Abschnitt 1.10.4 (ADN) von dieser Freistellung ausgenommenen Stoffe und Gegenstände sind die Vorschriften des Kapitels 1.10 (ADN) jedoch anzuwenden.

Zu Kapitel 1.11 RID

1-37 Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Dafür soll das Muster in der Anlage 19 der RSEB verwendet werden.

Erläuterungen zu Teil 2 (ADN)

Zu Unterabschnitt 2.1.3.9 (ADN)

2-1 Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach ADR/RID/ADN. In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird:

"... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung (ABl. EU Nr. L 190 S. 1 vom 12.07.2006), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 660/2014 vom 15. Mai 2014 (ABl. EU Nr. L 189 S. 135 vom 27.06.2014), oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212))".

Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach ADR/RID/ADN nicht.

Zu Abschnitt 2.2.3 (ADN)

2-2 ETHANOL (ETHYLALKOHOL), denaturiert oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), denaturiert mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ist der UN-Nummer 1170 zuzuordnen.

Zu Abschnitt und Absatz 2.2.3 (ADN), 2.2.9.1.10 (ADN) und 2.2.9.1.13 (ADN)

2-3 Die Zuordnung von HEIZÖL, SCHWER erfolgt nach den Kriterien zur Klassifizierung auf der Grundlage der konkreten Eigenschaften. Gemäß ADR/RID und, unabhängig von der Beförderung in Tankschiffen, gemäß ADN bedeutet dies:

  1. UN 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei höchstens 60 °C liegt,
  2. UN 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei über 60 °C liegt und das Gut mit einer bei oder über dem Flammpunkt liegenden Temperatur befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird,
  3. UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut mit einer Temperatur bei oder über 100 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, die Temperatur jedoch unter dem Flammpunkt liegt,
  4. UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis c nicht erfüllt, jedoch den Kriterien für eine Einstufung als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) entspricht oder
  5. ungefährlicher Stoff, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis d nicht erfüllt (siehe auch Nummer 2-17.1 und 2-17.2 der RSEB)

Zu Absatz 2.2.41.1.4 (ADN)

2-4 Die Stoffe Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN.

Zu Absatz 2.2.61.2.2, (ADN) 3. Anstrich in Verbindung mit Ausnahme 19 der GGAV

2-5 Gemäß Absatz 2.2.61.2.2, 3. Anstrich sind sehr giftige Gemische (Verpackungsgruppe I) mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) zur Beförderung verboten. Nach Anlage 2 Nummer 1.1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 1.2 Buchstabe a der GGVSEB sind Guter von der Beförderung ausgeschlossen, die mehr als 1 µg/kg (ppb) an 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) enthalten, da diese Güter als sehr giftig anzusehen und somit der Verpackungsgruppe I zuzuordnen sind. Aufgrund des Beförderungsverbots nach ADR/RID/ADN können solche Gemische (wie z.B. Aschen oder Schlämme) nicht gemäß Ausnahme 19 der GGAV befördert werden, sondern nur mit einer Ausnahme nach § 5 der GGVSEB. Gemische, deren Gehalt an 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) höchstens 1 µg/kg (ppb) beträgt, können gemäß Ausnahme 19 der GGAV befördert werden.

Zu Absatz 2.2.62.1.1 (ADN)

2-6 Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO-Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV). Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 (ADN) vorliegen, unterliegen die Beförderungen jedoch nicht dem ADR/RID/ADN.

Zu Absatz 2.2.62.1.3 (ADN) - Kulturen

2-7 Der Begriff Kultur wird einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Die Möglichkeit der Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits wurde mit dem ADR/RID 2007 aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zugeordnet. Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von

  1. verotoxigenen Escherichia coli,
  2. Mycobacterium tuberculosis und
  3. Shigella dysenteriae type 1,

wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff Kategorie B erfolgen (vgl. Fußnote zu Absatz 2.2.62.1.4.1 (ADN)). Unter Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z.B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition.

Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 (ADN) - Kategorie A

2-8.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie A und damit der UN-Nummer 2814 zuzuordnen sind, z.B. Ebola-Virus. Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserreger als Kultur befördert werden.

2-8.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.3 (ADN) der Kategorie A zugeordnet werden, z.B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten hervorrufen.

Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 (ADN)

2-9 Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und Beförderung derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 (ADN) Buchstabe d von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt (siehe auch 1-7.1 und 1-7.2 der RSEB).

Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 (ADN) - Kategorie B

2-10.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.1 (ADN) für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und die Bedingungen einer Freistellung nach Absatz 2.2.62.1.5 (ADN) erfüllt sind.

2-10.2 Zur Kategorie B gehören insbesondere:

Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 (ADN) - Freistellungen

2-11.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll, Abwässer und Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft, lebende und verstorbene Personen, lebende und tote Tiere sowie Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind.

Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID/ADN für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf eine absorbierende Fläche aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke sowie Gewebe und Organe für Transplantationen.

2-11.2 Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als "FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE" bzw. "FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE" befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung.

Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 (ADN) Satz 2

2-12 Zu den Abfällen der UN-Nummer 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z.B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern "EAK 18 01 03*" und "EAK 18 02 02*" nach der "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (Stand September 2015) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

Zu Absatz 2.2.62.1.11.2 (ADN)

2-13 Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist z.B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern "EAK 18 01 02", "EAK 18 01 04" und "EAK 18 02 03" nach der unter Nummer 2-12 genannten Vollzugshilfe.

Zu Absatz 2.2.62.1.11.3 (ADN)

2-14 Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren).

Zu Absatz 2.2.8.1.6 (ADN) und den dazugehörigen Fußnoten

2-15 Die OECD-Guidelines können bezogen werden über:

OECD
2, rue André Pascal
75775 Paris Cedex 16
France
oder als kostenloser Download unter:
http://www.oecd-ilibrary.org/environment/oecd-guidelines-for-the-testing-of-chemicals-section-4-health-effects_20745788

Zu Absatz 2.2.9.1.7 (ADN)

2-16.1 Die Bem. zu Buchstabe a soll klarstellen, dass sowohl die Batterien, als auch die Zellen, aus denen die Batterien zusammengesetzt sind, immer einem geprüften Typ entsprechenden müssen.

2-16.2 Nach Buchstabe e (vii) muss das Qualitätssicherungsprogramm geeignete Kontrollmechanismen enthalten, damit Zellen oder Batterien, die aufgrund von Herstellungsfehlern dem geprüften Typ nicht entsprechen, erkannt werden und nicht zur Beförderung gelangen. Ferner muss das Qualitätssicherungsprogramm auch Kontrollmechanismen für Zellen und Batterien aus Kleinserien und für Vorproduktionsprototypen enthalten, die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 befördert werden.

Zu Absatz 2.2.9.1.10 ADR/RID/ADN und Kapitel 2.4 ADN

2-17.1 Eine Einstufung als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) ist im Rahmen der Klassifizierung eigenverantwortlich vorzunehmen (Selbsteinstufung). Dabei sind zuerst die Kriterien nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. 2.4.3 und 2.4.4 ADN anzuwenden. Liegen hierfür keine Daten vor, erfolgt die Einstufung nach Absatz 2.2.9.1.10.5 ADR/RID bzw. 2.2.9.1.10.3 ADN nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien. Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung 1272/2008/EG (CLP-Verordnung) ersetzt die bisherigen Richtlinen 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), welche zum 1. Juni 2015 aufgehoben werden. Die in Anhang I der Stoffrichtlinie enthaltene Liste von rechtsverbindlichen Legaleinstufungen enthielt grundsätzlich Kompletteinstufungen hinsichtlich der zugeordneten Gefahrenklasse und Differenzierungen (Endpunkte), einschließlich verbindlich anzuwendender Nichteinstufungen. Die Liste wurde zwar in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung überführt, die Legaleinstufungen sind nunmehr allerdings nur noch als Teileinstufungen zu verstehen. Das bedeutet, dass die Einstufung zunächst gemäß dem Eintrag in Anhang VI Teil 3 zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind jedoch alle übrigen Endpunkte, die nicht durch eine Legaleinstufung vorgegeben sind, durch den Hersteller bzw. Importeur zu bewerten und gegebenenfalls selbst einzustufen. Nach der Stoffrichtlinie bestand eine solche Ergänzungspflicht nur dann, wenn der entsprechende Eintrag in der Liste der Legaleinstufungen diese über eine zugeordnete Anmerkung explizit verlangte (insbesondere bei der Vergabe der Anmerkung H). Das Nichtvorhandensein einer harmonisierten Einstufung als umweltgefährdend ist demnach nicht als harmonisierte und damit abschließende Nichteinstufung zu bewerten. Hersteller bzw. Importeure sind vielmehr verpflichtet, Nachforschungen zur verfügbaren Datenlage durchzuführen und eine gegebnenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend eigenverantwortlich vorzunehmen.

2-17.2 Einstufung von Mineralölprodukten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien:

In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung sind diverse Legaleinstufungen für Mineralölprodukte gelistet, die jedoch keine Einstufung der Umweltgefährdung beinhalten. Wie unter Nummer 2-17.1 beschrieben, ist diese eigenverantwortlich vorzunehmen. Aufgrund der Zuordnung der Anmerkung H zu den relevanten Einträgen galt diese Ergänzungspflicht bei Mineralölprodukten bereits nach der Stoffrichtlinie. Zur Harmonisierung der gegebenenfalls notwendigen Selbsteinstufung hat die Europäische Vereinigung von Erdölunternehmen für Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit in Raffinerien und Transport (CONCAWE) im Jahr 2001 den Report 01/54 "Environmental classification of petroleum substances - summary data and rationale" und im Jahr 2014 den Report 10/14 "Hazard classification and labelling of petroleum substances in the European Economic Area - 2014" veröffentlicht (http:// www.concawe.be). In diesen Reporten wird die vorhandene Datenlage dargestellt und daraus eine Empfehlung für eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend abgeleitet. Für Diesel und Heizöl (UN-Nummer 1202) sowie Kerosin (UN-Nummer 1223) empfiehlt CONCAWE eine Einstufung als umweltgefährdend und für Bitumen (UN-Nummer 1999) keine Einstufung als umweltgefährdend. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen die Verwendung der Empfehlungen der CONCAWE sprechen würden. Für den Fall, dass konkrete Testdaten nach den Kriterien für eine Einstufung nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. 2.4.3 und 2.4.4 ADN zu einer abweichenden Einstufung führen, sind diese Testergebnisse jedoch vorrangig anzuwenden (siehe auch Nummer 2-3 der RSEB).

Erläuterungen zu Teil 3 (ADN)

Zu Kapitel 3.3 (ADN) Sondervorschrift 310 und 376 (ADN)

3-1 Die zitierten Prüfvorschriften müssen in folgenden Fällen nicht angewendet werden, sofern die in der Sondervorschrift 310 (ADN) beschriebenen weiteren Anforderungen erfüllt sind:

  1. Beförderung von Lithiumzellen/-batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Stück oder
  2. Beförderung von Vorproduktionsprototypen/Prototypen von Lithiumzellen/-batterien, wobei keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl der Prototypen besteht, sofern diese für Prüfzwecke befördert werden.
    Der Begriff "Prüfung" im Zusammenhang mit der Zuführung zur Prüfung, umfasst nicht nur die gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien durchzuführenden Tests, sondern schließt auch die Durchführung von Performance- bzw. Applikationstests ein, z.B. im Rahmen der Erprobung von Kraftfahrzeugen. Die Sondervorschrift 310 (ADN) erlaubt somit für den Straßen-, Eisenbahn- und Seeverkehr eine größtmögliche Flexibilität, sofern die sonstigen Bedingungen eingehalten sind. Sofern die Lithiumzellen/-batterien bei der Prüfung beschädigt wurden, ist für die Rück- bzw. Weiterbeförderung jedoch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 376 (ADN) darf die Beförderung nur nach den von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) festgelegten Bedingungen durchgeführt werden

Zu Kapitel 3.3 (ADN) Sondervorschrift 327 (ADN)

3-2 Die Beförderung von Abfall-Druckgaspackungen kann entweder nach der Verpackungsanweisung P 207 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 (ADN) in Verbindung mit der Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 erfolgen.

3-2.1 Bei der Beförderung von Abfall-Druckgaspackungen nach der Verpackungsanweisung P 207 sind Maßnahmen zu treffen, durch die vermieden wird, dass duch Bewegungen der Druckgaspackungen Restgase in die Verpackung gelangen, die zu einer gefährlichen Atmosphäre führen. Dies kann z.B. durch Einfüllen von Sand oder anderen geeigneten Material erreicht werden.

3-2.2 Bei der Beförderung von Abfall-Druckgaspackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 (ADN) ist die Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 anzuwenden. Damit müssen Abfall-Druckgaspackungen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, wenn Maßnahmen getroffen werden, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Diese Maßnahmen sind nicht näher beschrieben. Damit müssen eine Verpackungen nicht so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entladung (Entleerung) unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

Zu Kapitel 3.3 (ADN) Sondervorschrift 363 (ADN)

3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 (ADN) fallen insbesondere Maschinen und Geräte, die nicht über einen Verbrennungsmotor verfügen, der ihrer Fortbewegung dient. Dazu gehören z.B. Stromerzeuger, mobile Heizungsanlagen und Kompressoren, die über keinen eigenen Fahrantrieb verfügen. Andere mobile Maschinen oder Geräte sind gegebenenfalls durch Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe c freigestellt

3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 (ADN) Buchstabe b, dass alle vorhandenen Ventile oder Öffnungen (z.B. Lüftungseinrichtungen) in den Umschließungsmitteln, die gefährliche Güter enthalten, während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müssen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können.

3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 (ADN) Buchstabe e gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 (ADN) Buchstabe f als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt.

Zu Kapitel 3.3 (ADN) Sondervorschrift 637 (ADN)

3-4 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 (ADN) ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU-Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 (ADN) genannte Richtlinie 2001/18/EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z.B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt.

Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 (ADN)

3-5 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 (ADN) zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt.

Zu Kapitel 3.3 (ADN) Sondervorschrift 653 (ADN)

3-6 Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 653 (ADN) enthaltene Vorgabe für die Größe der Kennzeichnung kann auch die Regelung zur Verkleinerung nach Absatz 5.2.2.2.1.1 (ADN) angewendet werden, wenn es die Größe des Versandstücks erfordert.

Zu Kapitel 3.3 (ADN) Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR

3-7 Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältem sind keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel ertorderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-27 und 9-7 der RSEB).

Zu Kapitel 3.4 (ADN) in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5

3-8 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 (ADN) nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen.

Zu Abschnitt 3.4.1 (ADN)

3-9 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor.

Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8 ADR/RID/ADN

3-10 Sofern Versandstücke zusätzlich zu der in Abschnitt 3.4.7 ADR/RID/ADN oder 3.4.8 ADR/RID/ADN geforderten Kennzeichnung mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z.B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Abschnitt 3.4.12 (ADN) und 3.4.14 (ADN)

3-11 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 (ADR)

3-12 Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14

3-13 Die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.13 (ADN) darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 (ADN) angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z.B. durch Teilentladung) werden.

Zu Abschnitt 3.4.13 (ADN) Buchstabe b

3-14 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 (ADN) zu verfahren. Das bedeutet, dass die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 (ADN) nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist.

Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 (ADN)

3-15 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Schild mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB.

Erläuterungen zu Teil 4

Zu Absatz 4.1.1.5.2

4-1 Sofern nach den anwendbaren Vorschriften eine bauartzugelassene Verpackung zu verwenden ist, muss die verwendete Verpackung, einschließlich der Innenverpackungen und zusätzlichen Verpackungen, sofern jeweils vorhanden, einer Bauart entsprechen, die erfolgreich nach den jeweils geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.5 oder 6.6.5 geprüft wurde. Die zusätzlichen Verpackungen alleine müssen dies nicht.

Zu Unterabschnitt 4.1.1.8

4-2 Für die Stoffe, bei denen eine Lüftungseinrichtung erforderlich ist, gilt auch der erste Absatz des Unterabschnitts 4.1.1.8 nach dem das austretende Gas nicht zu einer Gefahr führen darf.

Zu Unterabschnitt 4.1.1.11

4-3 Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen können nach Unterabschnitt 1.1.3.5 (ADN) freigestellt werden. Bei der Nutzung der Freistellung sind die Bedingungen nach Nummer 1-14 der RSEB (Ergreifen geeigneter Maßnahmen) zu erfüllen.

Zu Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR

4-4 Für die Beförderung von Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen und Schienenfahrzeugen mit Restmengen von entzündbaren flüssigen Stoffen der UN-Nummer 1202 bzw. 1203 darf die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/301549 vom 23. Mai 2014 angewendet werden (verfügbar unter www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/allgemein.htm).

Zu Unterabschnitt 4.1.4.1

4-5.1 Hinsichtlich der Anwendung der Verpackungsanweisung P 207 für die Beförderung von Abfall-Druckgaspackungen siehe Nummer 3-2 der RSEB.

4-5.2 Gefährliche Reaktionen der Inhaltsstoffe von Batterien nach der Verpackungsanweisung P 801a Absatz 4 können z.B. ausgeschlossen werden, wenn die Pole der Batterien gegen Kurzschluss gesichert sind und eine Undichtigkeit der Batteriegehäuse z.B. durch Beschädigung während der Beförderung nicht anzunehmen ist oder wenn die Elektrolyte aus den Batterien entfernt worden sind.

4-5.3 Geräte mit Stoffen der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 und 3432 dürfen ohne einzelne Verpackung gemeinsam in einer Verpackung nach der Verpackungsanweisung P 906 verpackt werden.

4-5.4 Da in der Verpackungsanweisung P 909 Absatz 3 Satz 3 eine klare Abgrenzung zwischen großen und sonstigen Ausrüstungen nicht möglich ist, hat der UN-Unterausschuss TDG mit Beschluss ST/SG/AC.10/C.3/92 vorab akzeptiert, dass Elektro- und Elektronikaltgeräte mit Lithiumbatterien unabhängig von ihrer Größe unverpackt befördert werden dürfen, vorausgesetzt. die enthaltenen Zellen und Batterien werden durch das Gerät gleichwertig geschützt. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Geräte in Gitterboxpaletten gestapelt werden. Eine Verdichtung oder Umschüttung darf nicht erfolgen, da dies zu einer Beschädigung der enthaltenen Zellen und Batterien führen kann.

Zu Absatz 4.1.8.7 ADR

4-6 Für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen der Klasse 6.2, UN-Nummer 2814 und 2900 darf die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/301550 vom 23. Mai 2014 angewendet werden (verfügbar unter www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/allgemein.htm).

Zu Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.2.7.1, 4.2.3.6.1 und 4.3.2.1.5

4-7.1 Für die Beurteilung der Beständigkeit der Werkstoffe gegen merkliche Schwächung können die Werkstoffbeständigkeitsbewertungen der BAM-Liste "Anforderungen an Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter≪ in der jeweils gültigen Fassung oder das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB zu Grunde gelegt werden.

4-7.2 Die Werkstoffbeständigkeit ist ausreichend, wenn die angegebenen Zeiten der Beständigkeit mindestens den Zeitintervallen der wiederkehrenden Prüfungen des Tanks mit Innenbesichtigung entsprechen oder der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks mit Innenbesichtigung nicht überschritten ist und die angegebenen stofflichen und betrieblichen Auflagen zur Werkstoffbeständigkeit erfüllt sind (siehe auch Nummer 6-6 der RSEB).

Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.3

4-8.1 An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung am Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR/RID. In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein.

4-8.2 Sofern für die Beförderung von UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N. A. G. (Bitumen) ein Tank mit einer "B"-Codierung verwendet wird und die äußere Absperreinrichtung nicht verschlossen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn gewährleistet ist, dass der Stoff ohne Verlust zurückgehalten werden kann.

Erläuterungen zu Teil 5 (ADN)

Zu Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a) (ADN)

5-1.1 Der Ausdruck "UMVERPACKUNG" muss nicht in Großbuchstaben erfolgen. In Deutschland wird die englische Schreibweise "OVERPACK" und die französische Schreibweise "SUREMBALLAGE" nicht beanstandet.

5-1.2 Sofern zusätzlich zu einer Umverpackung eine weitere Umhüllung erfolgt, z.B. als Wetterschutz oder als Thermohaube, ist diese ebenfalls als eine Umverpackung zu bewerten und entsprechend zu kennzeichnen und zu bezetteln.

Zu Kapitel 5.2 (ADN) und 5.3 (ADN)

5-2 Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/ Wagen, die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt nicht für die Verwendung von orangefarbenen Tafeln bei Beförderungen nach Abschnitt 3.4.13 (ADN) Buchstabe a.

Zu Absatz 5.2.2.2.1.2 (ADN) 3. Unterabsatz

5-3 Als beschädigt, aber noch verwendbar sind Gefahrzettel anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels die Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels erkennbar bleibt.

Zu Absatz 5.2.2.2.1.3 (ADN) Satz 2 und 5.2.2.2.1.5 (ADN)

5-4 Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben.

Zu Unterabschnitt 5.3.1.3 Bem. ADR

5-5 Trägerfahrzeuge mit Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen Container, Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, sind nach Unterabschnitt 5.3.1.3 ADR zu kennzeichnen, d. h. es müssen dieselben Großzettel auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug oder am Wechselbehälter selbst angebracht werden.

Zu Absatz 5.3.2.1.1 ADR

5-6 Absatz 5.3.2.1.1 Satz 4 ADR gilt nur, wenn der getrennte Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen ist.

Zu Absatz 5.3.2.1.3 ADR

5-7 Bei der Beförderung von UN 1202, 1203, 1223, 1268 und 1863 zusammen mit Biodiesel als Nichtgefahrgut ist eine Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.3 ADR zulässig.

Zu Abschnitt 5.3.2 ADR

5-8.1 Wenn mit einer Beförderungseinheit in einem Tank und in Versandstücken der gleiche nach Kapitel 3.2 Tabelle A für Tanks zulässige Stoff befördert wird und nicht nach Absatz 5.3.2.1.1 und 5.3.2.1.2 ADR, sondern nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR gekennzeichnet ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Abs. 1 des OWiG).

5-8.2 Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z.B. durch Teilentladung) werden.

Zu Absatz 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 ADR

5-9 Die erleichternde Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR darf auch bei der Beförderung von Containern angewendet werden, in denen nur ein gefährlicher Stoff oder Gegenstand in loser Schüttung oder ein ausschließlicher Verwendung zu befördernder verpackter radioaktiver Stoff enthalten ist.

Zu Abschnitt 5.3.6

5-10.1 Die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe wurde ab 2011 geringfügig geändert. Werden Kennzeichen in der Darstellung der Regelwerke 2009 weiter verwendet, besteht wegen der geringfügigen Abweichungen kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

5-10.2 Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 wie ein Großzettel verwendet, begründet das Fehlen weiterer gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1 keine Ordnungswidrigkeit.

Zu Abschnitt 5.4.0.2 (ADN)

5-11 Diese Regelung betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die in Kapitel 5.4 (ADN) geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDV-Datensätze auf der Beförderungseinheit (ADR) oder vor Ort (RID) oder an Bord (ADN) bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können.

Zu Unterabschnitt 5.4.1.1 (ADN)

5-12 Die Angaben im Beförderungspapier im Vor- und/oder Nachlauf des See-/Luftverkehrs dürfen auch in englischer Sprache erfolgen.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b (ADN)

5-13 Nicht alle dem Sprengstoffrecht unterliegenden Stoffe sind gefährliche Güter der Klasse 1. Empfohlen wird, bei der Beförderung solcher Stoffe im Beförderungspapier einen entsprechenden Vermerk anzubringen.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c (ADN)

5-14 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c "wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben" kann die Angabe im Beförderungsspapier sich wie folgt darstellen:
UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3, 8), I oder
UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3 + 8), I oder
UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3) (8), I.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e (ADN)

5-15 unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 (ADN) Buchstabe e "Beschreibung der Versandstücke" ist die Art der Verpackung - wie in den Kapiteln 6.1 (ADN), 6.5 und 6.6 bezeichnet - zu verstehen.

Beispiele:10 Säcke
 3 IBC
 2 Bergungsverpackungen
 1 Sonderverpackung (z.B. Fasscontainer)

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe f (ADN)

5-16 Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 kann die im Beförderungspapier gemäß Bem. 1 anzugebende Gesamtmenge je Beförderungskategorie auch als dimensionsloser, analog zu Absatz 1.1.3.6.4 berechneter Wert, angegeben werden.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR

5-17 IN DEUTSCHLAND gibt es hierzu die Ausnahme 18 (S) der GGAV mit der Möglichkeit, bei örtlich begrenzten Verkehren (Verteilerverkehr) auf den Eintrag des Empfängers im Beförderungspapier zu verzichten.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR

5-18 Bei einer Beförderung innerhalb der Freistellungsregelungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (ADN) ist die Eintragung der Tunnelbeschränkungscodes in das Beförderungspapier nicht erforderlich, weil Tunnelbeschränkungen keine Anwendung finden. Für den Verlauf der Beförderung muss jedoch sichergestellt sein, dass die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (ADN) nicht überschritten werden.

Zu Absatz 5.4.1.1.14

5-19 Bei der Beförderung von erwärmten Stoffen ist unter bestimmten Bedingungen im Beförderungspapier direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "HEISS" anzugeben. Wenn dieser Ausdruck stattdessen vor der offiziellen Benennung angegeben wird, wie dies in der englischen Sprachfassung des ADR/RID/ADN vorgesehen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Absatz 5.4.1.1.18 (ADN)

5-20 Angaben nach 5.4.1.1.18 (ADN) ausschließlich in englischer Sprache begründen keine Ordnungswidrigkeit.

Zu Absatz 5.4.1.1.18 (ADN) und 5.4.1.1.1 (ADN)

5-21 Die Angabe nach Absatz 5.4.1.1.18 ("UMWELTGEFÄHRDEND" oder "MEERESSCHADSTOFF / UMWELTGEFÄHRDEND") darf nicht in die vorgegebene Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 eingefügt werden.

Zu Absatz 5.4.1.2.5.4 (ADN)

5-22 Die erforderlichen Zeugnisse für Stoffe der Klasse 7 sind die in Absatz 5.1.5.2.1 (ADN) aufgeführten Zulassungen und Genehmigungen. Die erforderlichen Antragsinhalte für diese Zulassungen/Genehmigungen sind in Abschnitt 6.4.23 beschrieben.

Zu Abschnitt 5.4.2 (ADN)

5-23 Erfolgt die Beladung durch mehrere Verlader, so ist das Container-/Fahrzeugpackzertifikat entweder durch den jeweiligen Verlader für die in seiner Verantwortung erfolgte Beladung zu ergänzen oder es ist jeweils ein neues Container-Fahrzeugpackzertifikat zu erstellen und mitzugeben.

Zu Unterabschnitt 5.4.3.4 (ADN)

5-24 Die Regelung bezieht sich ausschließlich darauf, dass Form und Inhalt dem abgebildeten Muster entsprechen müssen. Eine äußere Umrahmung, um die schriftlichen Weisungen gegenüber anderen Dokumenten hervorzuheben begründet keine Ordnungswidrigkeit.

Zu Abschnitt 5.5.3.1.5

5-25 Zur Ermittlung der Erstickungsgefahr können auch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zur Beurteilung der Gefährdung durch die Verwendung von Stoffen zur Kühlung oder Konditionierung bei der Beförderung berücksichtigt werden. Hierzu können Grenzwerte und Beurteilungskriterien über die Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/gefaehrdungsfaktoren/arbeitsumgebungsbedingungen/ertrinken/grenzwerte abgerufen werden.

Erläuterungen zu Teil 6 (ADN)

Zu Absatz 6.5.2.2.2 ADR/RID

6-1 Die Angaben der höchstzulässigen Stapellast nach Absatz 6.5.2.2.2 auf dem Piktogramm un in der nach Absatz 6.5.2.2.1 ADR/RID vorgeschriebenen zusätzlichen Kennzeichnung müssen identisch sein und dürfen höchstens dem Wert entsprechen, der sich aus der bei der Bauartprüfung aufgebrachten Last dividiert durch 1,8 ergibt.

Zu Absatz 6.5.4.4.2 ADR/RID

6-2 Die erforderliche geeignete Dichtheitsprüfung bezieht sich auf:

Zu Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID

6-3 Nach der Wiederaufbereitung eines IBC darf in dem Prüfbericht nach Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID unter Nummer 5 der "Hersteller des IBC" durch den "Wiederaufbereiter des IBC (Hersteller im Sinne der GGVSEB)" ersetzt werden.

Zu Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3 ADR/RID

6-4 Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7 und 6.8, ausgenommen Tanks für Gase, die nach der ODV zu bewerten und zu kennzeichnen sind, richtet sich nach der Anlage 14 der RSEB.

Zu Unterabschnitt und Absatz 6.7.2.20, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5 und 6.8.3.5 ADR/RID

6-5 Wenn an Tanks, die nicht nach der ODV gekennzeichnet sind, ein Tankschild oder eine zusätzliche Tafel mit Angaben verloren gegangen ist und die Stelle, die die erstmalige Prüfung vorgenommen hat, nicht mehr erreichbar ist, darf eine andere Stelle nach § 12 der GGVSEB aufgrund vorhandener Unterlagen das Ersatzschild anbringen und die bis zu diesem Termin durchgeführten Prüfungen nach ADR/RID bestätigen.

Zu Absatz 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.9 ADR/RID

6-6 Für die Beurteilung zur ausreichenden Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers gegen eine merkliche Schwächung während der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung mit Innenbesichtigung des Tanks können die Beständigkeitsbewertungen in der BAM-Liste "Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter" oder das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung angewendet werden.

Zu Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID

6-7 Auch für Reparaturbetriebe ist eine Schweißbefähigungsanerkennung nach Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID erforderlich.

Zu Absatz 6.8.2.1.27 ADR

6-8 Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert am 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447)) in Verbindung mit der VOC-Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 365 S. 24) auch erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den "Untenbefühlungs-Sicherheits-Pass" nach dem VdTÜV-Merkblatt 959 erfolgen. Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durch den leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit "Ω") oder durch den angeschlossenen Grenzwertgeber.

Zu Absatz 6.8.2.2.1 ADR

6-9 Die Anforderungen an die Dichtheit der Bedienungsausrüstung von Tanks sind auch von den Deckeln der Untersuchungsöffnungen (die Domdeckel einschließlich der sogenannten Fülllochdeckel) zu erfüllen. Es dürfen nur Domdeckel und Fülllochdeckel auf neuen Tanks nach den Bestimmungen des Kapitels 6.8 montiert werden, die den Normen nach Absatz 6.8.2.6.1 ADR entsprechen bzw. nach diesen erfolgreich geprüft wurden. Für die Montage der Deckel auf dem Tank müssen Montageanweisungen der Hersteller vorliegen und danach verfahren werden.

Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Spiegelstrich, jeweils Satz 3 ADR/RID

6-10 Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung im Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernung der Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein.

Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z.B. statt,

  1. wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck im Tank über eine Entspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurde
    oder
  2. wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind,
    und

Weitere geeignete Maßnahmen sind nicht ausgeschlossen.

Zu Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR/RID

6-11 Zum Bau von Tanks, die nicht in den Geltungsbereich der ODV fallen, für die bereits eine Baumusterzulassung (BMZ) durch die zuständige Behörde einer ADR-Vertragspartei/eines RID-Vertragsstaates ausgestellt wurde und die in Deutschland hergestellt werden sollen:

6-11.1 Entweder kann bei der zuständigen Behörde in Deutschland (BAM/EBA) eine neue BMZ beantragt werden oder die im Ausland erteilte BMZ kann in Deutschland in einem vereinfachten Verfahren validiert und für die Herstellung der Tanks anerkannt werden, wenn sie nachweisbar durch die im Ursprungsstaat zuständige Behörde/Stelle unter Einhaltung des ADR/RID erteilt wurde und die Behörde/Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, nach dem dortigen Recht zuständig und für ihre Aufgabe gemäß EN ISO/IEC 17020:2012 als Prüfstelle Typ A akkreditiert war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung der BAM/des EBA nachzuweisen, die diese als kostenpflichtige Auskunft erteilt. Dazu hat der Inhaber der im Ausland ausgestellten BMZ der BAM/ dem EBA alle Nachweise vorzulegen, welche die Behörde für erforderlich hält. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung nicht vor, bedarf es der Erteilung einer deutschen Baumusterzulassung.

6-11.2 Die erstmalige Prüfung eines in Deutschland hergestellten Tanks ist von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen.

Zu Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID

6-12 Sofern Ausrüstungsteile keine separate Baumusterzulassung besitzen, muss jedes Teil im Rahmen der Baumusterzulassung des Tanks bewertet werden. Eine Herstellererklärung hinsichtlich einer Normenkonformität von Ausrüstungsteilen reicht nicht aus, um von dieser Prüfung vollständig abzusehen (siehe auch Nummer 12.2 der RSEB).

Zu Absatz 6.8.2.4.5 ADR

6-13 In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2009 + A1:2010 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2009 + A1:2010 (Flammpunkt von 55 °C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:

"Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2009 + A1:2010 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2009 + A1:2010 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden."

Diese Eintragung für UN 1202, der Norm EN 590:2009 +A1:2010 entsprechend, darf auch für DIESELKRAFTSTOFF nach DIN 51628 mit einem Flammpunkt, der der Norm EN 590:2009 + A1:2010 entspricht, verwendet werden.

Zu Absatz 6.8.2.5.1 ADR/RID

6-14.1 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz 6.8.2.2.6 ADR/RID ist ggf. die Angabe "0" zulässig.

6-14.2 Die Angabe des Buchstaben "S" muss nicht unbedingt hinter sondern kann auch in unmittelbar Nähe der Volumenangabe erfolgen.

Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 ADR

6-15 Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung zulässig.

Zu Absatz 6.8.3.4.13 ADR/RID

6-16 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.10 Satz 2 ADR/RID.

Erläuterungen zu Teil 7

Zu Abschnitt 7.1.2 ADR

7-1 Alle Fahrzeuge, die der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Buchstabe a des ADR in Verbindung mit § 2 Nr. 6 der GGVSEB entsprechen, dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden. Wenn jedoch ein EX/II-, EX/III-, FL-, OX-, AT-Fahrzeug oder MEMU vorgeschrieben ist, muss ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet werden. Für die Verwendung eines Fahrzeugs der Kategorie N oder O, das kein EX/II-, EX/III-, FL-, OX-, AT-Fahrzeug oder MEMU ist, sind in Abschnitt 9.2.1 ADR die geltenden Bedingungen klar bestimmt. Wird ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet, z.B. ein Fahrzeug der Kategorie M (4-rädrige Personenfahrzeuge) oder ein Fahrzeug der Kategorie T (Traktoren für die Land- oder Forstwirtschaft), so ist der Teil 9 ADR nicht anwendbar. Diese Fahrzeuge unterliegen in ihren Ursprungsländern den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der auf sie anwendbaren Regelungen des Übereinkommens von 1958.

Zu Abschnitt 7.1.4 und 7.5.1 ADR/RID

7-2 Der aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. August 1991 (5 Ss OWi 132/91 - OWi 82/91 I) hervorgehende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch auf Beschädigungen gemäß Abschnitt 7.1.4 Absatz 2 ADR/RID, die tiefer als 19 mm sind, anzuwenden. Insbesondere bei der Beförderung gefährlicher Güter in loser Schüttung muss gewährleistet sein, dass alle Bauelemente einschließlich Längs- und Seitenwände frei von Rissen oder Bruchstellen und nicht durchgerostet oder anders verschlissen sind, um den sicheren Einschluss der Gefahrgüter zu gewährleisten.

Zu Kapitel 7.3 ADR/RID

7-3 Ist ein gefährliches Gut sowohl zur Beförderung in loser Schüttung als auch in Tanks zugelassen, so kann die Beförderung in loser Schüttung auch in Silotanks erfolgen, wenn der Tank die Anforderungen des ADR/RID an die Umschließungen nach Kapitel 7.3 erfüllt. Falls die Beförderung in loser Schüttung ausschließlich in bedeckten Umschließungen zulässig ist, bedeutet dies insbesondere, dass eine ausreichende Belüftung sichergestellt werden muss. Erfolgt die Beförderung in einem gemäß ADR/RID zugelassenen Tank so müssen der Tank und die Durchführung der Beförderung allen vorgeschriebenen Anforderungen genügen (u. a. Tankcodierung, Fahrerschulung Aufbaukurs Tank).

Zu Abschnitt 7.3.3 ADR/RID

7-4.1 Bei Beförderungen in loser Schüttung nach den Sondervorschriften sind die allgemeinen Vorschriften nach Unterabschnitt 7.3.1.2 bis 7.3.1.13 ADR/RID fallbezogen zusätzlich einzuhalten.

7-4.2 Die Anlage 12 der RSEB enthält die in Deutschland zur Ausfüllung der Sondervorschrift VC 3 ADR/RID festgelegte Norm.

Zu Abschnitt 7.5.1 ADR

7-5.1 Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.5.1 ADR sind grundsätzlich auch für das Befüllen anzuwenden.

7-5.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in Kapitel 1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.1 ADR angestrebte Sicherheitswirkung nur mit einer hundertprozentigen Kontrolle erreichbar ist. Es können jedoch auch stichproben-artige Kontrollen akzeptiert werden, wenn eine gleichwertige Sicherheitswirkung erzielt wird. Sowohl das Vorgehen bei der Stichprobe als auch das zugrunde liegende Qualitätssicherungssystem sind schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Verfahren können durch die Überwachungsbehörden überprüft werden.

Zu Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR

7-6 Die bezüglich des Fahrzeugführers zu prüfenden Rechtsvorschriften betreffen die ADR-Schulungsbescheinigung und die Beachtung des Alkoholverbots.

Zu Unterabschnitt 7.5.1.2 Satz 1 ADR

7-7.1 Der Begriff "Rechtsvorschriften" im Satz 1 umfasst ausschließlich gefahrgutrechtliche Rechtsvorschriften.

7-7.2 Die Verpflichtung zur Kontrolle der Dokumente erfolgt in Hinblick auf die Beurteilung, ob eine nachfolgende Beladung/Befüllung erfolgen darf. Daraus lässt sich keine Verpflichtung des Verladers/Befüllers zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente ableiten. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jedoch zu berücksichtigen und sind vor der Beladung/Befüllung zu beseitigen.

7-7.3 "Sichtprüfung des Fahrzeugs" bedeutet, dass dabei offensichtliche Mängel feststellbar sein sollen, ohne dass hierfür besondere technische Hilfsmittel eingesetzt werden und vertiefte fahrzeugtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

7-7.4 Die "Sichtprüfung der Ausrüstung" beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Deshalb kann sich der Begriff "Ausrüstung" am Ende des Satzes 1 auch nur auf diese Ausrüstung beziehen.

Zu Unterabschnitt 7.5.1.2 Satz 2 ADR

7-8 Mit den Worten "keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten" sind allgemeine offensichtliche Mängel gemeint und nicht nur gefahrgutrechtliche Mängel (z.B. Reifenschäden).

Zu Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID

7-9.1 Bei der Ladungssicherung sogenannter weicher Verpackungen (z.B. Säcke, Fässer aus Kunststoff) sind Verformungen zu akzeptieren, die für die jeweilige Verpackung unschädlich sind und zu keinem Gefahrgutaustritt führen.

7-9.2 Die Regelung in Unterabschnitt 7.5.7.1 letzter Satz ADR, dass dieser Unterabschnitt als erfüllt gilt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist, bezieht sich auch auf gemischte Ladungen von Gefahrgut und Nichtgefahrgut.

Zu Unterabschnitt 7.5.7.2 ADR/RID

7-10 Aus der Formulierung des Unterabschnitts 7.5.7.2 ADR/RID ergibt sich kein grundsätzliches Stapelverbot. Für Versandstücke mit UN- und ADR/RID-Kennzeichnung einschließlich von Säcken gilt die Stapelfähigkeit bis zu einer Höhe von 3,0 m, mit Ausnahme der Kombinationsverpackungen mit ADR/RID-Kennzeichnung und der IBC mit Angabe einer Stapellast "0" in der UN-Kennzeichnung, als nachgewiesen. Um den Forderungen dieses Unterabschnitts Rechnung zu tragen, ist beim Stapeln von Versandstücken die Stapelfähigkeit auf der unteren Ladung in geeigneter Weise sicherzustellen. Hierzu können z.B. die Kriterien nach dem CTU-Code (bekannt gegeben im VkBl. 2015 Heft 13) herangezogen werden.

Zu Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR/RID

7-11 Die Bedingungen des Unterabschnitts 7.5.7.3 ADR/RID gelten als erfüllt, wenn z.B. die DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge, die DGUV Information 214-080 "Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" und DGUV Information 214-003 "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" sowie das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5, 6 - Gefährdungsbeurteilung) umgesetzt werden.

Zu Abschnitt 7.5.11 CV 1 ADR

7-12.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, 6.1 und 9 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde oder außerhalb von Ortschaften ohne die zuständige Behörde zu benachrichtigen in Beförderungseinheiten geladen oder aus Beförderungseinheiten entladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.

7-12.2 Stoffe der Klasse 6.1 und Stoffe der Klasse 9 Verpackungsgruppe II dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften auch ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen werden, wenn der Beladevorgang im Rahmen der Entsorgung von Abfällen nach der Ausnahme 20 (B, E, S) der GGAV durchgeführt wird und es sich bei den Beladeorten um Apotheken, Laboratorien oder ahnliche Einrichtungen handelt, bei denen die örtlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit zulassen, als den Beladevorgang auf öffentlichen Wegen oder Plätzen durchzuführen.

Zu Abschnitt 7.5.11 CV /CW 10 ADR/RID

7-13 Ausreichend standfest sind Flaschen nur, wenn diese mit einem Fußteil versehen sind. Für Flaschen ohne Fußteil wird z.B. ein geeignetes Ladegestell benötigt, das ladungsgesichert werden muss.

Zu Abschnitt 7.5.11 CV / CW 36 ADR/RID

7-14.1 Die Beförderung von Stoffen, die unter der CV 36/CW 36 befördert werden, sollte vorzugsweise nur in belüfteten Fahrzeugen/Wagen erfolgen.

7-14.2 Auf Grund der Unfallsituation sollten Gase der Klasse 2 in offenen oder belüfteten Fahrzeugen befördert werden. Entsprechende Vorgaben gibt es in dem Merkblatt 0211 des DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

7-14.3 Nur bei kurzfristigem Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeuge) kann ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden, wenn das Fahrzeug keine Belüftungsmöglichkeiten hat. Zusätzlich zu der entsprechenden Aufschrift ist der Fahrzeugführer über die möglichen Gefahren einer nicht ausreichenden Belüftung zu informieren. Die Gasflaschen sollten nach der Beförderung nicht im Fahrzeug verbleiben.

7-14.4 Sofern durch eine konkrete Gefährdungsanalyse ausgeschlossen werden kann, dass von den im Fahrzeug beförderten Gasen eine konkrete Gefahr ausgeht, darf auf eine Belüftung verzichtet und die CV 36 angewendet werden.

Erläuterungen zu Teil 7 ADN

Zu Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 ADN

7-1.B Eine Lade- und Löschstelle (Umschlagstelle) für gefährliche Güter gilt als dafür von den zuständigen Behörden der Länder bezeichnet oder zugelassen, wenn an ihr unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften (insbesondere Bau-, Immissionsschutz- und Wasserrecht) durch einen oder mehrere Verwaltungsakte eine Nutzung auch für das Be- oder Entladen von Gefahrgütern allgemein oder für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geregelt wird.

Enthält die Bezeichnung/Zulassung der Umschlagstelle keine ausdrückliche Aussage zum Umschlag gefährlicher Güter, ist von der Zulässigkeit des Umschlags auszugehen, wenn sich dies aus der Zweckbestimmung der Anlage ergibt.

Für eine Lade- oder Löschstelle in oder an einer Bundeswasserstraße ist in der Regel auch eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich.

Das Laden und Löschen (d. h. Beladen oder Befüllen und Entladen) von Trockengüter- oder Tankschiffen kann an festen Anlagen oder mittels anderen Beförderungsmitteln (Wagen, Fahrzeugen) erfolgen, wenn dies zugelassen ist.

Stehen an einer Lade- und Löschstelle die erforderlichen Evakuierungsmittel nach Unterabschnitt 7.1.4.77 bzw. 7.2.4.77 ADN noch nicht zur Verfügung, kann die zuständige Behörde dem Laden oder Löschen im Einzelfall zustimmen (Trockengüterschiffe: Absatz 7.1.4.7.1 ADN, Tankschiffe: Absatz 7.2.4.10.1 ADN) oder für einzelne Lade- und Löschstellen für Tankschiffe nach Absatz 7.2.4.10.1 ADN genehmigen, dass bis zum 31.12.2016 die Frage 4 der Prüfliste nach Abschnitt 8.6.3 ADN in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung angewendet wird.

Die Zustimmung/Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Personen an Bord bei einem Notfall das Schiff auf andere Weise verlassen oder sich bis zu ihrer Rettung in einem sicheren Bereich aufhalten können und alle Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umschlaganlage mit den nach ADN notwendigen Evakuierungsmitteln auszustatten. Dies ist anzunehmen, wenn Rechtsverfahren zur Änderung der Anlage eingeleitet wurden, wenn mit Umbauarbeiten begonnen wurde oder wenn Aufträge für die Beschaffung von Evakuierungsmitteln erteilt wurden.

Können die übrigen Anforderungen des Teils 7 ADN für das Laden und Löschen nicht eingehalten werden, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 der GGVSEB erforderlich.

Zu Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN

7-2.B Diese Vorschriften beziehen sich auf das Umladen von Gefahrgut von einem Schiff in ein anderes.

Ein Schubverband oder gekuppelte Schiffe gelten nach Absatz 7.2.2.19.2 ADN als ein Schiff. Soweit rechtlich zu-lässig, sind Umfüllvorgänge daher nicht als Umladen im Sinne des Unterabschnitts 7.2.4.9 ADN zu betrachten.

Zu Unterabschnitt 7.2.4.40 ADN

7-3.B "In Bereitschaft halten" einer Feuerlöscheinrichtung im Sinne der Vorschrift erfordert:

  1. Der Feuerlöschschlauch ist an die Wasserrohrleitung angeflanscht.
  2. Der Feuerlöschschlauch muss an Deck ausgerollt sein.
  3. Die Sprüh- bzw. Strahlrohrarmatur ist am Feuerlöschschlauch angeflanscht.
  4. Die Stellung der Ventile obliegt der Beurteilung des Schiffsführers/Sachkundigen.
  5. Das Einschalten der Feuerlöschpumpe muss jederzeit möglich sein.

Erläuterungen zu Teil 8 und 9 ADR

Zu Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR

8-1 Außer den in den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR genannten Papieren sowie Bescheinigungen nach anderen Vorschriften sind, wenn es die Vorschriften vorsehen, in der Beförderungseinheit insbesondere mitzuführen:

Zu Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR

8-2.1 Das nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Deutschland auf dem Feuerlöschgerät anzugebende Datum (Monat/Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung berechnet sich aus der zweijährigen Prüffrist, bezogen auf das tatsächliche Herstellungsdatum des Feuerlöschgeräts. Die Anbringung des Datums der ersten wiederkehrenden Prüfung mit einer Plakette ist nicht erforderlich, wenn bei neuen Feuerlöschgeräten das Datum (Monat/Jahr) der Herstellung angegeben ist.

8-2.2 Eine Plombierung im Sinne von Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR kann beispielsweise auch eine Kunststoffsicherung an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird. Die Sicherung des Feuerlöschgeräts muss den Eindruck erwecken, dass das Feuerlöschgerät ordnungsgemäß geprüft und einsetzbar ist. Eine Manipulation muss glaubhaft auszuschließen sein.

Zu Abschnitt 8.1.5 ADR

8-3 Die nach den neuen schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein.

Zu Unterabschnitt 8.2.1.1 und 8.2.1.3 ADR

8-4 Zu den in Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR genannten Fahrzeugführern werden auch solche zugeordnet, die gefährliche Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 7.3 ADR befördern. Ein Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR ist bei der Verwendung von gemäß ADR zugelassenen Tanks erforderlich.

Zu Kapitel 8.4 ADR

8-5.1 "Ausreichende Sicherheit" im Sinne von Abschnitt 8.4.1 Satz 1 bzw. 8.4.2 ADR ist z.B. gewährleistet, wenn

8-5.2 Um "geeignete Sicherheitsmaßnahmen" im Sinne von Abschnitt 8.4.1 Satz 2 Buchstabe b und c ADR handelt es sich auch, wenn der Fahrzeugführer am oder im Fahrzeug anwesend ist oder er sich nur kurzfristig vom Fahrzeug entfernt. Eine Überwachung kann auch durch gleichwertige Maßnahmen (z.B. kontinuierliche Videoüberwachung) sichergestellt werden.

Zu Kapitel 8.4 und 8.5 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3.3 der GGVSEB

8-6 Alarmeinrichtungen ersetzen nicht die in Kapitel 8.4 und 8.5 S1 (6), S14 bis S24 ADR vorgeschriebene Überwachung.

Zu Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 und S11 ADR

8-7.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.

8-7.2 Gleichwertige Schulungen nach Kapitel 8.5 S1 Abs. 1 und S11 ADR werden derzeit in Deutschland nicht durchgeführt.

8-7.3 Bei Anwendung der Sondervorschrift S11 in Kapitel 8.5 ist in jedem Fall ein Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADR erforderlich.

Zu Kapitel 8.5 Sondervorschrift S8 und S9 ADR

8-8 Wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde nach den Sondervorschriften S8 und S9 in Kapitel 8.5 ADR nicht eingeholt werden kann, wird empfohlen, für ein längeres Halten aus Betriebsgründen die Zustimmung der örtlichen Polizei einzuholen.

Zu Unterabschnitt 8.6.3.2 ADR

8-9 Nachdem der restriktivste Tunnelbeschränkungscode gemäß Unterabschnitt 8.6.3.2 ermittelt wurde, ist die Erläuterung zu diesem Code nach Abschnitt 8.6.4 ADR maßgebend. Demgemäß ist bei Klasse 1 die gesamte Nettoexplosivstoffmasse, die auf einer Beförderungseinheit befördert werden soll, zu addieren, um die Beschrän-kungen für die Durchfahrt durch Tunnel letztlich zu ermitteln.

Zu Teil 9 ADR

Zu Unterabschnitt 9.1.2.1 Absatz 1 und Abschnitt 9.7.9 ADR

9-1 Fahrzeuge, insbesondere Sattelzugmaschinen, die über eine Zulassung als EX/III-Fahrzeug verfügen, dürfen auch weiterhin im Rahmen ihrer Fahrzeugzulassung für die Beförderung aller Stoffe, für die ein AT-, FL-, OX- oder EX/I I-Fahrzeug vorgeschrieben ist, sowie für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen der Klasse 1 in Versandstücken, für die ein EX/III-Fahrzeug vorgeschrieben ist, eingesetzt werden. Für die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 0331 und 0332 in Tanks dürfen sie nur dann eingesetzt werden, wenn die zusätzlichen Sicherheitsvorschriften nach Abschnitt 9.7.9 ADR eingehalten werden und dies unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung vermerkt ist.

Zu Unterabschnitt 9.1.2.1 Absatz 3 ADR

9-2 Die Möglichkeit, auf die erste Untersuchung zu verzichten, besteht nur dann, wenn für eine typgenehmigte Zugmaschine die Erklärung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 9.2 ADR vorliegt. Diese Erklärung darf nur ausgestellt werden, wenn die Zugmaschine vollständig der Typgenehmigung entspricht und keinerlei zusätzliche Ausstattungen insbesondere hinsichtlich der elektrischen Anlage oder Zusatzheizungen verwendet wurden.

Zu Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR in Verbindung mit Kapitel 6.8 ADR

9-3 Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-3.1 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge

9-3.1.1 Der festverbundene Tank oder die Elemente und Ausrüstungsteile von Batterie-Fahrzeugen sind gemäß Absatz 6.8.2.4.1 oder 6.8.3.4.10 ADR durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB zu prüfen. Über die Prüfung wird eine Bescheinigung gemäß Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.16 ADR ausgestellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist der Tankakte beizufügen.

Aus dieser Bescheinigung müssen hervorgehen bzw. darin enthalten sein:

9-3.1.2 Für die Bestimmung der Tankcodierung bei Tanks und/oder Elementen von Batterie-Fahrzeugen, die nach den bis zum 31.12.2002 geltenden Vorschriften zugelassen worden sind, kann die Anlage 18 der RSEB verwendet werden.

Sofern für Tanks und Elemente von Batterie-Fahrzeugen, die auf Grund von Übergangsvorschriften weiter verwendet werden dürfen, keine Tankcodierung vergeben werden kann, ist eine Stoffaufzählung einzutragen oder beizufügen.

9-3.1.3 Das Fahrzeug, mit Ausnahme des festverbundenen Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs, ist gemäß Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen zu untersuchen.

Für diese Untersuchung müssen die Bescheinigung nach Nummer 9-3.1.1 sowie die Dokumente gemäß § 6 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) oder die Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. nach § 13 EG-FGV vorliegen. Die Untersuchung beinhaltet den Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO, jedoch ohne Untersuchung der Umweltverträglichkeit sowie zusätzlich die Untersuchung nach der Anlage 15 der RSEB, die auf Antrag des Fahrzeughalters gemeinsam durchgeführt werden sollten.

Ein befriedigendes Untersuchungsergebnis im Sinne des Unterabschnitts 9.1.3.1 ADR liegt vor, wenn

9-3.2 Für andere Fahrzeuge

Nummer 9-3.1.3, mit Ausnahme der Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 9-3.1.1, gilt entsprechend.

9-3.3 Ausfertigung der ADR-Zulassungsbescheinigung

Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen auszufertigen. Dafür ist das Muster gemäß Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR zu verwenden. Der Firmenname/ Halter, die Anschrift und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs dürten in der ADR-Zulassungsbescheinigung unter Nummer 4 von der Zulassungsbehörde nach der StVZO oder von Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB eingetragen werden. Die Angabe der Fahrzeugbezeichnung(en) in Nummer 7 der ADR-Zulassungsbescheinigung muss mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen. Nebenbestimmungen aus der Bescheinigung nach Nummer 9-3.1.1 sind unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist unter Nummer 12 gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR oder bis zur nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs gemäß der Bescheinigung nach Nummer 9-3.1.1 zu befristen; es gilt jeweils der nächstgelegene Termin.

9-4 Verlängerung der Geltungsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-4.1 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge

Bei der Verlängerung ist nach Nummer 9-3.1.3 Satz 2 bis 4 zu verfahren. Ergibt sich aus der ADR-Zulassungsbescheinigung, dass das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs innerhalb der nächsten 12 Monate nach der Untersuchung des Fahrzeugs durch Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB liegt, ist die Geltungsdauer der Bescheinigung auf das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs zu befristen.

9-4.2 Für andere Fahrzeuge

Bei der Verlängerung ist nach Nummer 9-3.2 zu verfahren. Die Verlängerung erfolgt durch die gemäß § 14 Absatz 5 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen.

9-5 Änderung der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-5.1 Die Änderung der Tankcodierung oder die Ergänzung der Stoffaufzählung in der ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur mit Zustimmung der Baumusterzulassungsstelle vorgenommen werden. Das folgt aus Absatz 6.8.2.3.1 ADR. Auf der Grundlage des Prüfberichts der Stelle nach § 12 der GGVSEB und der Zustimmung der Baumusterzulassungsstelle handelt es sich bei dem Eintrag der Änderung oder Ergänzung in die ADR-Zulassungsbescheinigung um eine formale Änderung, so dass diese durch die nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen ausgeführt werden darf.

9-5.2 Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, die den festverbundenen Tank oder das Batterie-Fahrzeug und deren Ausrüstungen betreffen, dürfen auch von den Stellen nach § 12 der GGVSEB ausgeführt werden.

9-5.3 Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, die durch eine Änderung des Fahrzeugs im Sinne der Typeneinteilung nach Unterabschnitt 9.1.1.2 ADR bedingt sind, sind durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen vorzunehmen.

9-5.4 Alle Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung sind von den jeweils zuständigen Stellen oder Personen mit Dienstsiegel bzw. Prüfstempel und Namenszeichen zu versehen.

9-6 Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach dem Muster in Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ist mit dem Tagesdatum der technischen Untersuchung des Fahrzeugs zu befristen. Bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer beginnt der Zeitraum der nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorhergehenden Gültigkeit. Erfolgt die erneute technische Untersuchung gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR spätestens einen Monat nach Ablauf der Jahresfrist, darf das Fahrzeug innerhalb dieser Monatsfrist nicht für die Beförderung gefährlicher Güter weiter verwendet werden. Nach dieser Monatsfrist ist das Fahrzeug einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 ADR zu unterziehen. Nur während der Karenzzeit von einem Monat dürfen die Fahrzeuge nach Ablauf der Gültigkeit der ADR-Zulassungsbescheinigung einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR zugeführt werden. Ist diese Zeit abgelaufen, ist für das betreffende Fahrzeug eine neue ADR-Zulassungsbescheinigung erforderlich.

9-7 Ist ein Tankfahrzeug, für das die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.44 ADR anwendbar ist, mit einer Additiveinrichtung ausgerüstet, so ist in der ADR-Zulassungsbescheinigung ein Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) einzutragen (siehe auch Nummer 1-27 und 3-7 der RSEB).

9-8 Zu Abschnitt 9.1.2 ADR für importierte Tankfahrzeuge

9-8.1 Für den Betrieb von Tankfahrzeugen (internationaler Transport) ist eine gegenseitige Anerkennung der ADR Zulassungsbescheinigungen durch die ADR-Vertragsparteien in Unterabschnitt 9.1.3.2 ADR geregelt. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates auszustellen (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR). Wird ein Tank für ein Tankfahrzeug oder ein vollständiges Tankfahrzeug aus dem Ausland importiert und soll das Tankfahrzeug mit deutscher Zulassung betrieben werden, ist dazu eine ADR-Zulassungsbescheinigung durch eine nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständige Stelle oder Person auszustellen, auch wenn bereits eine ausländische ADR-Zulassungsbescheinigung vorhanden ist.

Explizite Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Tankzulassungen und -prüfungen bestehen nur in der Europäischen Union aufgrund der TPED.

Für Tanks, die nicht in den Geltungsbereich der TPED fallen, bestehen keine Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung. Aus diesem Grund haben sich in den ADR-Vertragsparteien sehr unterschiedliche Vorgehensweisen entwickelt. Da der Prozess zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung erst begonnen hat, bedarf es einer Erläuterung der für Deutschland vereinbarten Vorgehensweise unter Berücksichtigung des internationalen Diskussionsstandes:

9-8.2 Für diese Tanks kann auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine deutsche Baumusterzulassung von der zuständigen deutschen Behörde (BAM) gemäß Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR erteilt werden.

Die im Herstellungsstaat des Tanks erteilte Baumusterzulassung kann aber auch nach dem in Nummer 6-11.1 der RSEB beschriebenen vereinfachten Verfahren validiert und anerkannt werden.

9-8.3 Ebenso sollen Tankprüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 ADR innerhalb ihres Gültigkeitszeitraums anerkannt werden, die vor dem Import von einer zuständigen ausländischen Stelle ausgestellt wurden, die im Staat der Prüfung nach dortigem Recht zuständig und für ihre Aufgabe gemäß EN ISO/IEC 17020:2012 als Prüfstelle Typ A akkreditiert war. Dazu hat der Antragsteller alle Nachweise vorzulegen, die von der zuständigen Stelle oder Person nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB für erforderlich gehalten werden. Nachdem das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist, dürfen nach Ablauf der Prüffrist nur noch die in Deutschland zuständigen Stellen nach § 12 der GGVSEB die erforderlichen Tankprüfungen durchführen.

Wenn eine Stelle oder Person nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB bei der Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand des Tanks (ADR-Konformität) hat, sollte sie die ADR-Konformität des Tanks durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB bestätigen lassen. Die jeweils zuständige Stelle entscheidet in eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung in welcher Tiefe sie den Tank und die Dokumente (Tankakte) prüft (vollständige wiederkehrende Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung, Teilprüfung, Dokumentenprüfung...), um eine aussagefähige Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung und die Bescheinigung der BAM nach Nummer 9-8.2 der RSEB sind der Tankakte beizufügen. Die Bestätigungen dienen der Stelle oder Person nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB als Nachweis für die Übereinstimmung des Tanks mit den Vorschriften des jeweils anzuwendenden Unterabschnitts in Abschnitt 9.7.2 ADR.

Zu Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR

9-9.1 Eine Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung enthält die Anlage 16 der RSEB.

9-9.2 In die ADR-Zulassungsbescheinigung von AT-Fahrzeugen mit Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESEL-KRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2009 + A1:2010 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2009 + A1:2010 (Flammpunkt von 55°C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S.1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR unter Nummer 11 (Bemerkungen) sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:

"Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2009+ A1:2010 entsprechend, oder Gasol oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2009 + A1:2010 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden."

Die Nennung der Norm EN 590:2004 oder EN 590.1993 in einer gültigen ADR-Zulassungsbescheinigung muss nicht angepasst werden.

9-9.3 Die Verrohrung von Sattelaufliegern mit Tanks zur Beförderung der in der Anlage 11 der RSEB genannten Gase der Klasse 2, bei denen wegen der angewendeten Schweißverfahren und möglicher Einwirkungen von (Pumpen-) Vibrationen eine Einschränkung der Dichtheit nicht auszuschließen ist, soll - soweit noch nicht erfolgt - im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung geprüft werden. Den tatsächlichen Umfang der Prüfung und ggf. eine besondere Festlegung zur Prüfungsfrequenz entscheidet die Benannte Stelle nach § 16 der ODV. Über die außerordentliche Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 der RSEB auszustellen. Die ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur bei Vorlage dieser Bescheinigung verlängert werden.

9-9.4 Die Verrohrung von Tanks an Tankfahrzeugen zur Beförderung der genannten Gase, die keine Probleme aufweist (andere Schweißverfahren, keine wesentlichen Vibrationen), ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung in angemessenem Umfang zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 der RSEB auszustellen. Diese Bescheinigung ist bei der Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.

Zu Absatz 9.2.2.6.3 ADR

9-10.1 Die Normen ISO 25981.2008, ISO 12098:2004, ISO 7638:2003 bzw. EN 15207:2006 sind nur für die in der jeweiligen Norm vorgesehenen Anwendungsbereiche anzuwenden.

9-10.2 Für den Fall, dass ein Anhänger, der den Anforderungen nicht entsprechen muss (z.B. AT-Anhänger), und an dem erforderliche Anschlussverbindungen nach den vorgesehenen Normen nicht installiert sind, mit einem FL-, EX/III, oder MEMU-Zugfahrzeug betrieben wird, darf an dem Anhänger - nicht aber am Zugfahrzeug - ein Adapter zur Herstellung der elektrischen Verbindung angebracht sein.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.4 ADR

9-11 Die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.4 ADR "dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird", sind erfüllt, wenn zum Beispiel folgende Bedingungen alternativ eingehalten sind:

  1. Es werden Abdeckungen verwendet, die in der Regel horizontal angeordnete Bleche sind, die je nach den Gegebenheiten als Wanne oder Haube ausgebildet sein können und verhindern, dass Füllgut auf Teile tropfen kann, die betriebsmäßig heiß (über 200 °C) werden.
  2. Für flüssige gefährliche Güter (verflüssigte Gase der Klasse 2 gehören nicht dazu) werden Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern verwendet und diese Tanks sind so ausgerüstet, dass sie ausschließlicht über fest angeschlossene Leitungen im geschlossenen System befüllt oder entleert werden können und durch die Motorkonstruktion/-anbringung eine schädliche Hitzeeinwirkung auf die Ladung ausgeschlossen ist.
  3. Es werden Fahrzeuge mit Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks verwendet, die nicht auf den Trägerfahrzeugen befüllt oder entleert werden. In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ist unter Nummer 11 (Bemerkungen) aufzunehmen, dass die Tanks nicht auf dem Trägerfahrzeug befüllt oder entleert werden dürfen, wenn für die betreffenden Güter in Kapitel 3.2 der Tabelle A Spalte 14 ADR FL- oder OX-Fahrzeuge vorgeschrieben sind und durch die Motorkonstruktion/-anbringung eine schädliche Hitzeeinwirkung auf die Ladung ausgeschlossen ist. Dies schließt die Verwendung von Aufsetztanks in der Regel aus.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.5 ADR

9-12 Die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.5 des ADR gelten zum Beispiel als erfüllt, wenn Folgendes eingehalten wird:

  1. Die Auspuffanlage ist vor der Fahrerhausrückwand angeordnet.
  2. Alternativ sind die Maßnahmen nach Nummer 9-11 anzuwenden.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.6 ADR

9-13.1 Eine Wärmeisolierung gemäß Unterabschnitt 9.2.4.6 ADR ist nur erforderlich, wenn die Oberfläche der Dauerbremsanlage betriebsmäßig heiß (über 200 °C) wird. Die Oberflächentemperatur der Wärmeisolierung darf ebenfalls 200 °C nicht überschreiten.

9-13.2 Ein ausreichender Schutz der Anlage gegen zufälliges Entweichen oder Ausfließen des beförderten Gutes ist zum Beispiel auch gegeben, wenn die isolierende Einrichtung (Haube) seitlich mindestens zwei Drittel der Höhe der Dauerbremsanlage abdeckt.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR

9-14.1 Für Verbrennungsheizgeräte muss eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO erteilt sein. Mit flüssigem Kraftstoff betriebene Verbrennungsheizgeräte, die in Fahrzeuge eingebaut werden, die erstmals ab dem 09.05.2005 zum Verkehr zugelassen wurden, müssen nach der Richtlinie 2001/56/EG typgenehmigt sein. Mit Flüssiggas betriebene Verbrennungsheizgeräte, die in Fahrzeuge eingebaut werden, die erstmals nach dem 01.01.2007 zum Verkehr zugelassen wurden, müssen nach der Richtlinie 2001/56/EG typgenehmigt sein. Die Typgenehmigung nach der Richtlinie 2001/56/EG ersetzt die Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO. Hinsichtlich der Verwendung in Gefahrgutfahrzeugen sind Heizgeräte mit Typgenehmigung nach ECE-Regelung 122 denen mit Typgenehmigung nach der Richtlinie 2001/56/EG gleichwertig.

9-14.2 Verbrennungsheizgeräte mit nationaler Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO müssen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II nach StVZO (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) eingetragen sein oder es muss eine Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus gemäß § 19 Abs. 3 StVZO mitgeführt werden.

9-14.3 Einschalten mit z.B. Funkfernschaltung ist kein Einschalten von Hand im Sinne des Absatzes 9.2.4.7.5 ADR.

9-14.4 Verbotene automatische Steuerungen im Sinne des Absatzes 9.2.4.7.5 ADR sind z.B. Zeitschaltuhren. Die Temperaturregelung mit Raumthermostat ist zulässig, wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, d. h. das Verbrennungsheizgerät zuvor von Hand eingeschaltet wurde.

Zu Unterabschnitt 9.3.4.1 ADR

9-15 Als Verankerungspunkte für die Ladungssicherung gelten auch Ladungssicherungsschienen, vorausgesetzt, es besteht die Möglichkeit, alle ausgetretenen Rieselgüter in den Schienen zu erkennen und aus diesen gefahrlos abzusaugen oder auszublasen.

Zu Unterabschnitt 9.7.5.2 ADR

9-16 Die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen und Personen prüfen die Einhaltung der technischen Vorschriften zur Kippstabilität der Tankfahrzeuge nach den Verfahren der ECE-Regelung Nr. 111 vor Inbetriebnahme der Tankfahrzeuge.

Zu Abschnitt 9.7.6 ADR

9-17.1 Der EG-Unterfahrschutz nach § 32b der StVZO gilt als hinterer Schutz des Fahrzeugs gemäß Abschnitt 9.7.6 nur dann, wenn er die Bedingungen nach Abschnitt 9.7.6 ADR erfüllt und er als feste Stoßstange über die gesamte Breite ausreichend den Tank gegen Heckaufprall schützt.

9-17.2 Sofern Silofahrzeuge nach Kapitel 6.8 zugelassen sind, gelten auch die Anforderungen an den hinteren Schutz der Fahrzeuge gemäß Abschnitt 9.7.6 ADR. In diesem Fall dürfen Füll- und Entleerungseinrichtungen nicht über die hintere Stoßstange hinausragen bzw. ungeschützt sein. Werden gefährliche Güter zulässigerweise in loser Schüttung in Silofahrzeugen befördert, die keine Tankzulassung besitzen, gelten die Anforderungen gemäß Abschnitt 9.7.6 ADR nicht.

Erläuterungen zu Teil 8 und 9 ADN

Zu Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN

8-1.B Für diese Aufgabe können von der zuständigen Behörde (GDWS) im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere auch von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche zugelassen werden.

Zu Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN

8-2.B Es kann bei Bedarf auch ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin des Herstellers von der GDWS für diese Prüftätigkeit zugelassen werden.

Zu Teil 9 ADN

Zu Absatz 9.1.0.40.2.7 Buchstabe a, 9.3.1.40.2.7 Buchstabe a. 9.3.2.40.2.7 Buchstabe a und 9.3.3.40.2.7 Buchstabe a ADN

9-1.B Ortsfeste Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen, die für einen nicht spezifizierten Einsatzzweck hergestellt, in Verkehr gebracht und auf Binnenschiffen für die fest installierte Feuerlöschanlage verwendet werden, müssen den Vorschriften der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, entsprechen.

Ortsfeste Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen, die speziell für den dauerhaften Einbau in Binnenschiffen, auch in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen, bestimmt sind, müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

Für ortsbewegliche Druckgeräte sind die Vorschriften der ODV vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, zu beachten.

Zu Absatz 9.3.1.23.1 ADN

9-2.B Druckbehälter, die Teile von Binnenschiffen sind oder speziell für den dauerhaften Einbau in diese bestimmt sind, unterliegen nicht der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung). Sie müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

Abschnitt II

Abschnitt II A
Erläuterungen zur GbV

Zu § 2 Befreiungen

2/1 Die Befreiungstatbestände nach § 2 der GbV gelten nebeneinander.

Zu § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

3/1 Auf Grund der Differenzierung der Pflichten zwischen Empfänger und Entlader im ADR/RID/ADN, die in der GGVSEB konkret umgesetzt sind, müssen Unternehmen, denen Pflichten als Entlader (§ 3 Absatz 1 der GbV) zugewiesen sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Zu § 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

8/1 Bei einer Delegation von Aufgaben nach § 8 der GbV durch den Gefahrgutbeauftragten an Dritte, sind von ihm geeignete Verfahren anzuwenden, mit denen er die Erledigung dieser Aufgaben überwacht und gewährleistet. Der Gefahrgutbeauftragte behält dabei die volle Verantwortung und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er und die beauftragten Dritten alle Aufgaben erfüllen. .

Formblatt für Anträge im GefahrgutbereichAnlage 1


Bei Anträgen auf Zulassung einer Ausnahme bzw. den Abschluss von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vorschriftenänderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen *:

Antragsteller 
...........................................................
(Name)
...................................................
(Firma)
...............................................................................................................
(______ ) .............................................................................................
................................................................................................................
Anschrift

Kurzbeschreibung des Antrags

(z.B. "Verpackung von ......in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens .... Liter"

oder

"Zulassung der Beförderung von ..... als Stoff der Klasse ......")

Anlagen
(mit Kurzbeschreibung)

Aufgestellt:

Ort: ....................................................................................

Datum: ...............................................................................

Unterschrift: .......................................................................
(des für die Angaben Verantwortlichen)

1.Allgemeines
1.1Folgende Regelung(en) wird (werden) berührt, mit Angabe der Rechtsgrundlage (z.B. Paragraph, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz):
 [ ]GGVSEB
 [ ]RID
 [ ]ADR
 [ ]ADN
 [ ]GGVSee
 [ ]IMDG-Code
 [ ]ICAO-TI
 [ ]UN-Modellvorschriften
1.2Der Antrag/die Anträge betrifft/betreffen:
 [ ]einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenen Stoff oder Gegenstand
 [ ]eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige Verpackung
 [ ]ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenes Beförderungsmittel
 [ ]eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSEB (Gutachten beifügen)
 [ ]eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1, einschließlich Anträge auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen (Fragebogen und Gutachten dem Antrag beifügen)
 [ ]eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSee (Gutachten beifügen)
 [ ]die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen
 [ ]die Umklassifizierung
 [ ]die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder eines Beförderungsmittels in
 [ ] UN-Modellvorschriften
 [ ] ADR
 [ ] RID
 [ ] ADN
 [ ] IMDG-Code
 [ ] ICAO-TI
 [ ]Sonstige Anträge
1.3Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften?
 [ ]Einhaltung der Vorschriften unzumutbar (Gründe angeben)
 [ ]Beförderung sonst ausgeschlossen
1.4Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte, soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungseinheit, Versandstück oder Ladungseinheit)
1.5Voraussichtliche Zielgebiete (In-, Ausland, ggf. Staaten)
1.6Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf. eine Vereinbarung getroffen werden?
1.7Welche Verkehrsträger sind vorgesehen?
2.Allgemeine Angaben zum Gefahrgut
2.1Handelt es sich
 [ ]um einen Stoff
 [ ]um ein Gemisch
 [ ]um eine Lösung
 [ ]um einen Gegenstand
2.2Chemische Bezeichnung
2.3Synonyme
2.4Handelsname
2.5Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration, technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegenstandes
2.6Gefahrklasse
 - ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff)
 - ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nur bei organischen Peroxiden und gewissen selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sowie bei explosiven Stoffen und Gegenständen)
 - ggf. Prüfung und Zulassung durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, die ausschließlich militärisch genutzt werden)
2.7UN-Nummer (soweit vorhanden)
2.8ggf. Verpackungsgruppe (I, II oder III)
2.9Angaben zur Umweltgefährdung
3.Physikalisch-chemische Eigenschaften
3.1Zustand während der Beförderung (z.B. gasförmig, flüssig, körnig, pulverförmig, geschmolzen ...)
3.2Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C
3.3Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in auf geheiztem oder gekühltem Zustand befördert werden)
3.4Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ... °C
3.5Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß Abschnitt 2.3.4:
 
  • Auslaufzeit nach ISO 2431 (1984) für den
    4-mm-Becher: .... Sekunden oder
    6-mm-Becher: .... Sekunden
 
  • Temperatur: .... °C (vorzugsweise bei 23 °C)
    (falls nach DIN 53 211 bestimmt, Auslaufzeiten für den DIN-Becher sowie die für den geeigneten ISO-Becher umgerechneten Auslaufzeiten angeben)
3.6Siedepunkt/Siedebeginn oder Siedebereich ... °C
3.7Dampfdruck bei 20 °C ..., bei 50 °C ..., bei 55 °C....

bei verflüssigten Gasen, Dampfdruck bei 70 °C ...

bei permanenten Gasen, Druck der Füllung bei 15 °C ...

Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und Entleerungstemperatur) ...

3.8Löslichkeit in Wasser bei 15 °C
 Angabe der Sättigungskonzentration in mg/l ...
bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C
 [ ]beliebig
 [ ]teilweise
 [ ]keine
 (Konzentration angeben)
3.9Farbe
3.10Geruch
3.11pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (Konzentration angeben)
3.12Sonstige Angaben
4.Sicherheitstechnische Eigenschaften
4.1Zündtemperatur nach DIN 51 794 ... °C
4.2Flammpunkt
 im geschlossenen Tiegel... °C
 im offenen Tiegel ... °C
 (Prüfmethode angeben, z.B. nach DIN ....)
4.3Explosionsgrenzen (Zündgrenzen):
untere ... %, obere ... %
(Prüfmethode angeben, z.B. nach DIN ...)
4.4Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar (Prüfmethode angeben)?
4.5Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/Sonstigem

(entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Vorschriften)?

4.6[ ]Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische
 [ ]Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische
4.7[ ]Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kurzer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden?
 [ ]Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach längerer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden?
4.8Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung?
 [ ]bei gewöhnlicher Temperatur
 [ ]bei erhöhter Temperatur
 Für organische Peroxide und gewisse selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angeben:
 - SADT ... °C
 - Höchstzulässige Beförderungstemperatur ... °C
 - Notfalltemperatur ... °C
4.9Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes:
4.10Ist der Stoff Brand fördernd?
 [ ]Ja
 [ ]Nein
4.11Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündlicher oder giftiger Gase?
 [ ]Ja
 [ ]Nein
 Entstehende Gase:
4.12Reagiert der Stoff gefährlich mit Säuren, Alkalien, brandfördernden Stoffen, Metallen?
 [ ]Ja
 [ ]Nein
4.13Ist der Stoff radioaktiv?
 [ ]Ja
 [ ]Nein
4.14Reagiert der Stoff auf andere Weise gefährlich? Wie?
5.Physiologische Gefahren
5.1.1Mögliche schädliche Wirkungen bei Einwirkung auf Augen oder Haut, Aufnahme durch die Haut, die Atemwege oder den Mund?
 Die Tabelle ist wie folgt auszufüllen:
 1 starke Reizwirkung

2 mittlere Reizwirkung

3 geringe Reizwirkung

4 stark ätzend

5 ätzend

6 schwach ätzend

7 sehr giftig

8 giftig

9 schwach giftig


Schädeninnerlichäußerlich
Bei Einwirkung auf bzw. Aufnahme durchHautAtemwegeMundHautAtemwegeAugen
in fester Form      
in flüssiger Form      
in Dampfform      


5.1.2LD50- und/oder LC50-Werte bzw. Nekrosewerte
5.2Ist ein verzögerter Vergiftungseffekt bekannt?
5.3Entstehen bei Zersetzung oder Reaktion physiologisch gefährliche Stoffe (soweit bekannt, bitte angeben)?
5.4Sonstige gefährliche physiologische Eigenschaften
6.Angaben zum Gefahrenpotential
6.1Mit welchen konkreten Schäden muss gerechnet werden, wenn die gefährlichen Eigenschaften des zu befördernden Gutes wirksam werden?
 [ ]Verbrennung
 [ ]Verätzung
 [ ]Vergiftung bei Aufnahme durch die Haut
 [ ]Vergiftung beim Einatmen
 [ ]Vergiftung beim Verschlucken
 [ ]mechanische Beschädigung
 [ ]Zerstörung
 [ ]Brand
 [ ]Korrosion
 [ ]Umweltschaden
 [ ]Strahlenbelastung
 [ ]Erstickungsgefahr
 [ ]sonstiges
6.2Wie verändert sich daher jeweils die Wirkung
 - bei unterschiedlichen Mengen des gefährlichen Gutes?

- bei unterschiedlichen Entfernungen vom Ort des Freiwerdens?

In welchem Zeitraum treten diese Schäden ein?

7.Angaben zum Beförderungsmittel
7.1Welche Beförderungsmittel sind von dem Antrag auf Ausnahmezulassung betroffen?
 [ ]Eisenbahngüterwagen (geschlossen, offen?) - Reisegepäckwagen
 [ ]Lastkraftfahrzeuge (Art der Aufbauten)
 [ ]Binnenfrachtschiffe - Überseefrachtschiffe - Containerschiffe - Passagierschiffe
 [ ]Frachtflugzeuge - Passagierflugzeuge
 [ ]sonstige
7.2Sind besondere Stauvorschriften vorgesehen/erforderlich? (Welche?)
7.3Wie soll das Beförderungsmittel ausgerüstet sein (z.B. elektrische und Brandschutzausrüstung, Lüftungseinrichtung, Kühleinrichtung)?
8.Beförderung gefährlicher Güter in Tanks
8.1In welchen Tanks soll das gefährliche Gut befördert werden? (Tankcontainer, Aufsetztank, MEGC, MEMU, Batterie-Fahrzeug, Tankfahrzeug, Silofahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, Batteriewagen, ostsbeweglicher Tank, Binnentankschiff, Seetankschiff, RoRo-Schiff)
8.2Liegt hierfür bereits eine Zulassung vor (ggf. Zulassungskennzeichnung und ausstellende Behörde angeben)?
8.3Gilt die Zulassung für das/die unter 2. beschriebene(n) Gut/Güter? (Bei neuen, noch nicht zugelassenen Tanks sind Konstruktionsunterlagen entsprechend Anlage 14 sowie ein gutachterlicher Eignungsnachweis erforderlich)
9.Angaben zur Verpackung
9.1Beschreibung und Codierung der Verpackungsbauart (Konstruktionszeichnungen und einen gutachtlichen Eignungsnachweis beifügen)
9.2Nach welchen Vorschriften (z.B. Teil 6 ADR/RID/IMDG-Code) geprüft? (Prüfbericht beifügen)
9.3Soll die Verpackung nur unter zusätzlichem Schutz
 [ ]einer Palette,
 [ ]einer Palette mit Schrumpffolie oder Stretchfolie,
 [ ]eines Containers,
 [ ]in geschlossener Ladung
 verwendet werden? (ggf. näher erläutern)
9.4Sind mit der Verpackung bereits Erfahrungen beim Transport gesammelt worden?
 (Wenn ja, in welcher Zeitspanne, mit welchem Beförderungsmittel und mit welchen Füllgütern?)
9.5Sonstige Hinweise
10.Sicherheitstechnische Begründung
(Sachverständigen-Gutachten beifügen)
10.1Welche Sicherheitsvorkehrungen sind nach dem Stand der Technik im Hinblick auf die vom Gut ausgehenden Gefahren sowie die im Verlauf des gesamten Transportes möglichen Gefährdungen erforderlich?
10.2Welche Sicherheitsvorkehrungen werden vorgeschlagen (z.B. Verpackung, Ladungssicherung, Menge, Verkehrsträger, Weg)?
10.3Falls die in Nr. 10.2 vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen nicht den in Nr. 10.1 angegebenen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik entsprechen:
 - Darstellung der verbleibenden Gefahren
 - Begründung, weshalb die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden

____________

*) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen, ist "entfällt" einzutragen. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt.

.

Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/EGAnlage 2


Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/EG (Richtlinie Binnenland) vom 24. September 2008 (ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13)

(1) Die Mitgliedstaaten können bei den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Beförderungen die Verwendung anderer als der in den Anhängen vorgesehenen Sprachen gestatten.

(2)

  1. Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 für die Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter in ihren Hoheitsgebieten beantragen, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein dürfen als die in den Anhängen festgelegten Bedingungen; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher Radioaktivität.
  2. Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die Mitgliedstaaten ferner Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet beantragen für:
    1. die örtlich begrenzte Beförderungen über geringe Entfernungen oder
    2. die örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird.

Die Kommission prüft in jedem Einzelfall, ob die Bedingungen der Buchstaben a und b erfüllt sind, und befindet nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren darüber, ob die Ausnahme genehmigt und zum Verzeichnis innerstaatlicher Ausnahmen in Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 oder Anhang III Abschnitt III.3 hinzugefügt wird.

(3) Die in Absatz 2 genannten Ausnahmen gelten ab dem Datum ihrer Genehmigung für einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Für die geltenden Ausnahmen gemäß Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 gilt der 30. Juni 2009 als Datum der Genehmigung. Falls in einer Ausnahmegenehmigung nicht anders angegeben, gilt sie für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

(4) Beantragt ein Mitgliedstaat die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung, so überprüft die Kommission die betreffende Ausnahme.

Wurde keine den Gegenstand der Ausnahme betreffende Änderung von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 oder Anhang III Abschnitt III.1 angenommen, verlängert die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren die Genehmigung um einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden weiteren Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung.

Wurde eine den Gegenstand der Ausnahmeregelung betreffende Änderung von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 angenommen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren:

  1. die Ausnahme für veraltet erklären und aus dem betreffenden Anhang streichen;
  2. den Anwendungsbereich der Genehmigung begrenzen und den betreffenden Anhang entsprechend ändern;
  3. die Genehmigung um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem in der Genehmigung über die Entscheidung festzulegenden Datum der Genehmigung verlängern.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann ausnahmsweise, und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen erteilen für gemäß dieser Richtlinie untersagte Transportvorgänge gefährlicher Güter auf seinem Hoheitsgebiet oder für die Durchführung dieser Transportvorgänge unter anderen als den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen, sofern diese Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.

.

Übersicht der BAM-Gefahrgutregeln (GGR)Anlage 3

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) gibt Gefahrgutregeln - die so genannten BAM-GGRs - in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt und auf der Internetseite unter www.bam.de/ggrs.htm bekannt. Die BAM-GGRs regeln die Verwaltungsverfahren der BAM bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Sie legen Verfahren der Prüf-, Zulassungs- und Anerkennungstätigkeit der BAM fest. Die BAM-GGRs informieren Antragsteller darüber, welche Verfahren die BAM bei der Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen anwendet. Sie konkretisieren Formulierungen, die in Vorschriften enthalten sind, und legen fest, unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Anforderungen als erfüllt gelten. Die Einhaltung dieser Regeln durch die Antragsteller fördert eine zügige Bearbeitung der Anträge. Diese Regeln schließen nicht aus, dass alternative Verfahren angewandt werden können.

Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen:

BAM-GGR 001 (gültig seit 01.04.2014):

Verfahren der Qualitätssicherung bei der Herstellung und Überwachung von Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmitteln (IBC) für den Transport gefährlicher Güter

BAM-GGR 002

Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sowie Inspektionen an Großpackmitteln (IBC)

BAM-GGR 003

Verfahrensregeln zum Eignungsnachweis alternativer Kunststoff-Formstoffe von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung gefährlicher Güter

BAM-GGR 004

Alternativer Nachweis der chemischen Verträglichkeit; Assimilierungsliste

BAM-GGR 005

Verfahren für die Durchführung der Bauartprüfung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter

BAM-GGR 006

Verfahren der Bauartprüfung und Zulassung von Kisten aus Pappe (4G)

BAM-GGR 013

Besondere Verfahren der Bauartprüfung und -zulassung von wiederaufgearbeiteten Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2)

BAM-GGR 015

Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter aus Polyethylen (PE) und aus koextrudiertem Kunststoff (Coex-PE/PA bzw. Coex-PE/EVOH) gegenüber flüssigen Stoffen (z.B. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln)

.

Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35 Abs. 3 der GGVSEBAnlage 4


...........................................................................................
(Name und Anschrift des Antragstellers)

An die Straßenverkehrsbehörde 1

(...)......................................... (Beladung)

(...)......................................... (Entladung)

(...)......................................... (Endender Autobahnabschnitt)

Betr.: Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35 Abs. 3 GGVSEB

1. Folgende gefährliche Güter sollen befördert werden:

............................ Gefahrzettel (Klasse)
ggf. Verpackungsgruppe .........................................
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)

............................ Gefahrzettel (Klasse) ..................
ggf. Verpackungsgruppe
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)

............................ Gefahrzettel (Klasse) ...................
ggf. Verpackungsgruppe
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)

2. Beladestelle

..............................................................................................................
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung)

3. Entladestelle
..............................................................................................................
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung)

4. Die der Beladestelle (Nr. 2) nächstgelegene Autobahn-Anschlussstelle

............................................................................................................

5. Die der Entladestelle (Nr. 3) nächstgelegene Autobahn-Anschlussstelle

..............................................................................................................

6. Vorschlag des Fahrweges zwischen der Beladestelle und der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle

...............................................................................................................
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer)

7. Vorschlag des Fahrweges zwischen der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle und der Entladestelle

................................................................................
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer)

8. Vorschlag des Fahrweges zwischen Autobahnabschnitten (nur bei "unterbrochenen Autobahnen") 1
................................................................................
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer)

9. Zeitraum, in dem die Fahrwegbestimmung gültig sein soll
...............................................................................

................................ ......................................

(Ort, Datum) (Unterschrift)

______________

1) Liegen Be- und Entladestelle nicht im Bezirk ein und derselben Straßenverkehrsbehörde, so ist jeweils ein Antrag an die für den Beladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde und an die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde zu senden.

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle der Einfahrt liegt.

Soll der Fahrweg zwischen zwei Autobahnabschnitten bestimmt werden, ist eine Antragsausfertigung an die Straßenverkehrsbehörde zu senden, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.

Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der GGVSEB), muss der Antrag ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk die Beladestelle liegt.

Straßenverkehrsbehörden sind in

Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise);

Bayern die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte;

Berlin die Verkehrslenkung Berlin (VLB);

Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;

Bremen der Senator für Wirtschaft und Häfen; Hamburg die Behörde für Inneres und Sport;

Hessen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister;

Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);

Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte und für Bundesautobahnen die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr;

Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;

Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte;

Sachsen die Landkreise und kreisfreien Stadte;

Sachsen-Anhalt die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte);

Saarland die unteren Straßenverkehrsbehörden (bei den Landräten, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie den Mittelstädten);

Schleswig-Holstein die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);

Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

.

Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 der GGVSEBAnlage 5

(Ausstellende Behörde)

1. Für die Beförderung von

...................................... Gefahrzettel (Klasse) ................................
ggf. Verpackungsgruppe ...................................................................
(UN-Nummer und Benennung des Gutes) 1

...................................... Gefahrzettel (Klasse) .................................
ggf. Verpackungsgruppe ..................................................................
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1

...................................... Gefahrzettel (Klasse) ..................................
ggf. Verpackungsgruppe ....................................................................
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1

zwischen der Beladestelle/Entladestelle/Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle 2

............................................................................................................
(Gemeinde, Straße, Hausnummer - sonstige Lagebeschreibung)

und der Entladestelle/Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle

................................................................................................................
(Gemeinde, Straße, Hausnummer - sonstige Lagebeschreibung)

wird folgender Fahrweg bestimmt:

...............................................................................................................
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer)

2. Geltungsdauer der Fahrwegbestimmung

......................................................................................

3. Nebenbestimmungen

......................................................................................

4. Antragsteller

Diese Fahrwegbestimmung wurde auf Antrag von

......................................................................................
(Name und Anschrift)

erteilt.

5. Kostenfestsetzung

......................................................................................

6. Rechtsbehelfsbelehrung

......................................................................................

........................................ ........................................

(Ort, Datum) (Unterschrift)

_________
1) Die UN-Nummer und die Benennung des Gutes ergeben sich aus der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR. Falls der Stoffname nicht namentlich aufgeführt ist, muss die technische Benennung eingesetzt werden.

2) Nicht zutreffendes streichen.

.

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 5 der GGVSEAnlage 6

...........................................................................................
(Name und Anschrift des Antragstellers)

An

Eisenbahn-Bundesamt/Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt/ zuständige Landesbehörde1

1. Die UN-Nummer und die Benennung der zu befördernden Stoffe und Gegenstände (nach der Anlage 1 GGVSEB) sowie Angabe des/der Gefahrzettels/Gefahrzettel (Klasse)

.................................................................................

2. Beförderungsart
(die im Straßenverkehr vorgesehen ist - z.B. in Tankcontainern, in Tankfahrzeugen, Versandstücke, Versandstücke in Containern, Art und Größe der Container)
.................................................................................

3. Beladestelle
(Angabe der Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. genaue Bezeichnung der Stelle auf dem Betriebsgelände)

.................................................................................

4. Name des Befüllers oder Verladers
2 Nr. 2 oder 3 der GGVSEB)

.................................................................................

5. Entladestelle
(Angabe der Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. genaue Bezeichnung der Stelle auf dem Betriebsgelände)

.................................................................................

6. Name des Empfängers

.................................................................................

7. Zeitraum, in dem die Bescheinigung gültig sein soll

.................................................................................

8. Voraussichtliche durchschnittliche Beförderungsmengen je Beförderung

.................................................................................

9. Voraussichtliche Zahl der Beförderungen

.................................................................................

10. Entfernung in Kilometern auf der Straße

.................................................................................

11. Ein gleichlautender Antrag wurde an das Eisenbahn-Bundesamt gestellt.
(Nur bei Anträgen an eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion auszufüllen)

.................................................................................

................................................... ......................................

(Ort, Datum) (Unterschrift)

Eisenbahn-Bundesamt1
Referat 33
Heinemannstraße 6
53175 Bonn

Für die vorstehend durch die Nummern 1 bis 10 bestimmten Beförderungen wird hiermit nach § 35 Abs. 5 der GGVSEB bescheinigt, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nicht möglich ist.

Wasser- und Schiffahrtsdirektion1

in........................................................................................

Für die vorstehend durch die Nummern 1 bis 10 bestimmten Beförderungen wird hiermit nach § 35 Abs. 5 der GGVSEB bescheinigt, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist.

Zuständige Landesbehörde1

in........................................................................................

Für die vorstehend durch die Nummern 1 bis 10 bestimmten Beförderungen wird hiermit nach § 35 Abs. 5 der GGVSEB bescheinigt, dass ein Gleisanschluss-, Container oder Huckepackverkehr 1) / ein Containerverkehr auf dem Wasserweg 1 nicht möglich ist.

Diese Bescheinigung gilt bis zum .....................................

................................................... ......................................

(Ort, Datum) (Unterschrift)

________________
1) Nicht zutreffendes streichen

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