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Regelwerk

Entschließung MSC.421(98)
(angenommen am 15. Juni 2017)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 14. November 2019
(BGBl. II Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 910)
29. SOLAS-ÄndV


(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner achtundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2020 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A
Allgemeines

Regel 1 - Anwendung

1 Nach dem bisherigen Absatz 1.1 werden die folgenden neuen Absätze 1.1.1 und 1.1.2 eingefügt:

"1.1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Teile B, B-1, B-2 und B-4 dieses Kapitels nur auf Schiffe Anwendung,

  1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2020 geschlossen wird oder,
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2020 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder
  3. die am oder nach dem 1. Januar 2024 abgeliefert werden.

1.1.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung bei Schiffen, die nicht unter Absatz 1.1.1 fallen, sondern am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut sind, sicher,

  1. dass die Vorschriften in den Teilen B, B-1, B-2 und B-4 erfüllt werden, die nach Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.216(82), MSC.269(85) und MSC.325(90) geänderten Fassung anwendbar sind, und
  2. dass die Vorschriften der Regel 19-1 erfüllt werden."

2 Der bisherige Absatz 1.3.4

bezeichnet der Ausdruck "Änderungen und Veränderungen größerer Art" im Zusammenhang mit der Unterteilung und Stabilität von Frachtschiffen jegliche Veränderung in der Bauart, die das Ausmaß der Unterteilung des Schiffes berührt. Wird ein Frachtschiff in dieser Weise verändert, so ist nachzuweisen, dass das nach der Veränderung für das Schiff errechnete Verhältnis A:R nicht geringer ist als das vor der Veränderung für das Schiff errechnete Verhältnis A:R. In Fällen, in denen das Verhältnis A:R des Schiffes vor der Veränderung gleich oder größer als 1 ist, ist es jedoch nur erforderlich, dass das Schiff nach der Veränderung einen Wert A aufweist, der nicht geringer ist als der für das veränderte Schiff errechnete Wert R.

wird aufgehoben.

3 Der bisherige Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung bei Schiffen, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut sind, sicher, dass die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.11(55), MSC.12(56), MSC.13(57), MSC.19(58), MSC.26(60) und MSC.27(61), die Entschließung 1 der SOLAS-Konferenz von 1995 sowie die Entschließungen MSC.47(66), MSC.57(67), MSC.65(68), MSC.69(69), MSC.99(73), MSC.134(76), MSC.151(78) und MSC.170(79) geänderten Fassung anwendbar sind. "2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung bei Schiffen, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut sind, sicher,
  1. dass die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.11(55), MSC.12(56), MSC.13(57), MSC.19(58), MSC.26(60) und MSC.27(61), die Entschließung 1 der SOLAS-Konferenz von 1995 sowie die Entschließungen MSC.47(66), MSC.57(67), MSC.65(68), MSC.69(69), MSC.99(73), MSC.134(76), MSC.151(78) und MSC.170(79) geänderten Fassung anwendbar sind, und
  2. dass die Vorschriften der Regel 19-1 erfüllt werden."

Regel 2 - Begriffsbestimmungen

4 Der bisherige Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2 "Längenmitte" ist der Punkt auf der Mitte der Unterteilungslänge des Schiffes. "2 Der Ausdruck "mittschiffs" bezeichnet die Mitte der Länge (L)."

5 Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
9 "Tiefgang" (d) ist der auf der Längenmitte gemessene senkrechte Abstand von der Kiellinie bis zu der betreffenden Wasserlinie.

10 "Größter Unterteilungstiefgang" (ds) ist die Wasserlinie beim Eintauchen des Schiffes bis zur Sommerlademarke.

 "9 "Tiefgang" (d) ist der senkrechte Abstand von der Kiellinie,
  1. mittschiffs gemessen bei Schiffen, die unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, und
  2. von dem Punkt auf der Mitte der Unterteilungslänge (Ls) gemessen bei Schiffen, die nicht unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, sondern am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut sind,

bis zu der betreffenden Wasserlinie.

10 "Größter Unterteilungstiefgang" (ds) ist das Eintauchen des Schiffes bis zur Sommerlademarke."

6 Der bisherige Absatz 13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
13 "Trimm" ist die Differenz zwischen dem Tiefgang vorne und dem Tiefgang hinten, wobei der Tiefgang unter Vernachlässigung eines etwaigen Kielfalls jeweils am vorderen und am hinteren Endpunkt gemessen wird. "13 "Trimm" ist die Differenz zwischen dem Tiefgang vorne und dem Tiefgang hinten, wobei der Tiefgang jeweils
  1. am vorderen und am hinteren Lot nach der Begriffsbestimmung in dem jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommen gemessen wird bei Schiffen, die unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, und
  2. am vorderen und am hinteren Endpunkt gemessen wird bei Schiffen, die nicht unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, sondern am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut sind,

und zwar unter Vernachlässigung eines etwaigen Kielfalls."

7 Der bisherige Absatz 19 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
19. "Schottendeck" ist bei einem Fahrgastschiff das oberste Deck entlang der Unterteilungslänge (Ls), bis zu dem die Hauptschotte und die Außenhaut des Schiffes wasserdicht geführt sind, sowie das unterste Deck, von dem aus die Evakuierung von Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern in keinem Stadium einer Flutung im Fall von Schäden im Sinne der Regel II/8 und des Teiles B-2 durch Wasser behindert werden kann. Das Schottendeck kann ein gestuftes Deck sein. Bei einem Frachtschiff kann das Freiborddeck als Schottendeck gelten. "19 "Schottendeck" ist bei einem Fahrgastschiff
  1. das oberste Deck, bis zu dem die Hauptschotte und die Außenhaut des Schiffes wasserdicht geführt sind, bei Schiffen, die unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, und
  2. das oberste Deck entlang der Unterteilungslänge (Ls), bis zu dem die Hauptschotte und die Außenhaut des Schiffes wasserdicht geführt sind, sowie das unterste Deck, von dem aus die Evakuierung von Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern in keinem Stadium einer Flutung im Fall von Schäden im Sinne der Regel 8 und des Teiles B-2 durch Wasser behindert werden kann, bei Schiffen, die nicht unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, sondern am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut sind.

Das Schottendeck kann ein gestuftes Deck sein. Bei einem Frachtschiff, das nicht unter Regel II-1/1.1.1.1 fällt, sondern am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut ist, kann das Freiborddeck als Schottendeck gelten."

8 Der bisherige Absatz 26

Der Ausdruck "mittschiffs" bezeichnet die Mitte der Länge (L).

wird aufgehoben und die verbleibenden Absätze werden entsprechend umnummeriert.

Teil B
Unterteilung und Stabilität

Regel 4 - Allgemeines

9 Der bisherige Absatz 1 und die Fußnote zum bisherigen Absatz 1

1 Die Leckstabilitätsvorschriften der Teile B-1 bis B-4 finden Anwendung auf Schiffe von 80 m Länge (L) und darüber sowie auf alle Fahrgastschiffe ungeachtet ihrer Länge, nicht jedoch auf Frachtschiffe, für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie den Vorschriften über Unterteilung und Leckstabilität in anderen von der Organisation ausgearbeiteten Rechtsinstrumenten entsprechen.

werden aufgehoben.

10 Dem bisherigen Absatz 2 werden die folgenden neuen Absätze 1 und 2 vorangestellt:

"1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Teile B-1 bis B-4 auf Fahrgastschiffe Anwendung. 2 Auf Frachtschiffe finden die Teile B-1 bis B-4 wie folgt Anwendung:

2.1 Teil B-1:

.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet Regel 5 Anwendung auf Frachtschiffe und Regel 5-1 findet Anwendung auf andere Frachtschiffe als Tankschiffe im Sinne der Regel I/2 Buchstabe h;

.2 die Regeln 6 bis 7-3 finden Anwendung auf Frachtschiffe mit einer Länge (L) von 80 m und darüber; von ihnen ausgenommen sein können Schiffe, die den folgenden Rechtsinstrumenten unterliegen und für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie den Vorschriften über Unterteilung und Leckstabilität des jeweiligen Rechtsinstruments entsprechen:

  1. der Anlage I zu MARPOL, wobei Tank-Massengutschiffe (im Sinne der SOLAS-Regel II-2/3.14) mit Freiborden vom Typ B den Regeln 6 bis 7-3+ entsprechen müssen, oder
  2. dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)+ oder
  3. dem Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)+ oder
  4. den Leckstabilitätsvorschriften der Regel 27 des Freibord-Übereinkommens von 1966 entsprechend den Entschließungen A.320(IX) und A.514(13), vorausgesetzt, dass für Frachtschiffe, für die Regel 27 Absatz 9 gilt, die wasserdichten Hauptquerschotten, um als wirksam zu gelten, in dem Abstand angeordnet sind, der in Absatz 12 Buchstabe f der Entschließung A.320(IX) angegeben ist, wobei Schiffe, die für die Beförderung von Ladung an Deck bestimmt sind, den Regeln 6 bis 7-3 entsprechen müssen, oder
  5. den Leckstabilitätsvorschriften der Regel 27 des Freibord-Protokolls von 1988, wobei Schiffe, die für die Beförderung von Ladung an Deck bestimmt sind, den Regeln 6 bis 7-3 entsprechen müssen, oder
  6. den Normen für Unterteilung und Leckstabilität in anderen von der Organisation ausgearbeiteten Rechtsinstrumenten++.

2.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Teile B-2 und B-4 auf Frachtschiffe Anwendung."

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsvorschriften für Tankschiffe verwiesen (MSC.1/Rundschreiben 1461).

++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

  1. Für Offshore-Versorger von nicht mehr als 100 m Länge (L) siehe die Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (Entschließung MSC.235(82) in der durch die Entschließung MSC.335(90) geänderten Fassung);
  2. für Spezialschiffe siehe den Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (Entschließung MSC.266(84) in ihrer geänderten Fassung).

11 Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden entsprechend umnummeriert.

Teil B-1
Stabilität

Regel 5 - Intaktstabilität

12 Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Mit jedem Fahrgastschiff, unabhängig von seiner Größe, und mit jedem Frachtschiff von 24 m Länge (L) und darüber ist nach seiner Fertigstellung ein Krängungsversuch vorzunehmen, durch den die Kennwerte der Stabilität ermittelt werden. Zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Regeln müssen Schiffe von 24 m Länge und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, mindestens die Vorschriften des Teils A des IS-Codes 2008 erfüllen.

2 Die Verwaltung kann bei einem einzelnen Frachtschiff auf die Durchführung des Krängungsversuchs verzichten, sofern die grundlegenden Stabilitätsdaten aus dem Krängungsversuch eines Schwesterschiffs vorliegen und der Verwaltung der Nachweis erbracht worden ist, dass aus diesen grundlegenden Daten verlässliche Stabilitätsunterlagen für das zu befreiende Schiff gewonnen werden können, wie sie in Regel II-1/5-1 vorgeschrieben sind. Nach Fertigstellung ist eine Gewichtsüberprüfung des Schiffes durchzuführen; wird dabei im Vergleich zu den aus dem Krängungsversuch mit dem Schwesterschiff hergeleiteten Daten eine Abweichung beim Wert der Wasserverdrängung des leeren Schiffes von mehr als 1 vom Hundert bei einem Schiff mit einer Länge von 160 m oder mehr, eine Abweichung von mehr als 2 vom Hundert bei einem Schiff mit einer Länge von 50 m oder weniger und bei dazwischenliegenden Längenwerten eine mittels linearer Interpolation zu ermittelnde Abweichung gleicher Größenordnung oder aber eine Abweichung vom Längsschwerpunkt des leeren Schiffes von mehr als 0,5 vom Hundert des Wertes von Ls festgestellt, so ist mit dem Schiff ein Krängungsversuch durchzuführen.

 "1 Mit jedem Fahrgastschiff, unabhängig von seiner Größe, und mit jedem Frachtschiff von 24 m Länge (L) und darüber ist nach seiner Fertigstellung ein Krängungsversuch vorzunehmen. Die Wasserverdrängung des leeren Schiffes und seiner Längs-, Quer- und Höhenschwerpunkte sind zu ermitteln. Zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Regeln müssen Schiffe von 24 m Länge und darüber mindestens die Vorschriften des Teils A des IS-Codes 2008 erfüllen.

2 Die Verwaltung kann bei einem einzelnen Frachtschiff auf die Durchführung des Krängungsversuchs verzichten, sofern die grundlegenden Stabilitätsdaten aus dem Krängungsversuch eines Schwesterschiffs vorliegen und der Verwaltung der Nachweis erbracht worden ist, dass aus diesen grundlegenden Daten verlässliche Stabilitätsunterlagen für das zu befreiende Schiff gewonnen werden können, wie sie in Regel 5-1 vorgeschrieben sind. Nach Fertigstellung ist eine Besichtigung des leeren Schiffes durchzuführen; wird dabei im Vergleich zu den aus dem Krängungsversuch mit dem Schwesterschiff hergeleiteten Daten eine Abweichung beim Wert der Wasserverdrängung des leeren Schiffes von mehr als 1 vom Hundert bei einem Schiff mit einer Länge von 160 m oder mehr, eine Abweichung von mehr als 2 vom Hundert bei einem Schiff mit einer Länge von 50 m oder weniger und bei dazwischen liegenden Längenwerten eine mittels linearer Interpolation zu bestimmende Abweichung gleicher Größenordnung oder aber eine Abweichung vom Längsschwerpunkt des leeren Schiffes von mehr als 0,5 vom Hundert des Wertes von L festgestellt, so ist mit dem Schiff ein Krängungsversuch durchzuführen."

13 Der bisherige Absatz 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5 In regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren ist bei allen Fahrgastschiffen eine Besichtigung des leeren Schiffes durchzuführen, damit mögliche Veränderungen hinsichtlich der Wasserverdrängung des leeren Schiffes und des Schwerpunktes in der Längsrichtung festgestellt werden können. Ein erneuter Krängungsversuch ist immer dann durchzuführen, wenn festgestellt oder vorausgesehen wird, dass im Vergleich zu den zugelassenen Stabilitätsunterlagen eine Abweichung hinsichtlich der Wasserverdrängung des leeren Schiffes von mehr als 2 vom Hundert oder eine Abweichung hinsichtlich des Schwerpunktes in der Längsrichtung von mehr als 1 vom Hundert des Wertes von Ls vorliegt. "5 In regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren ist bei allen Fahrgastschiffen eine Besichtigung des leeren Schiffes durchzuführen, damit mögliche Veränderungen hinsichtlich der Wasserverdrängung des leeren Schiffes und des Längsschwerpunktes festgestellt werden können. Ein erneuter Krängungsversuch ist immer dann durchzuführen, wenn festgestellt oder vorausgesehen wird, dass im Vergleich zu den zugelassenen Stabilitätsunterlagen eine Abweichung hinsichtlich der Wasserverdrängung des leeren Schiffes von mehr als 2 vom Hundert oder eine Abweichung hinsichtlich des Längsschwerpunktes von mehr als 1 vom Hundert des Wertes von L vorliegt."

Regel 5-1 - Stabilitätsunterlagen für den Kapitän

14 Die bisherige Fußnote zur Überschrift der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

j Es wird auch auf die Richtlinien für die Erstellung von Intaktstabilitätsunterlagen (MSC/Rundschreiben 456) und die Überarbeiteten Hinweise für den Schiffsführer zur Vermeidung von gefährlichen Situationen bei ungünstigen Wetterverhältnissen und Wetterbedingungen auf See (MSC.1/Rundschreiben 1228) verwiesen."

15 Die bisherige Regel 5-1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Dem Kapitän sind die erforderlichen, von der Verwaltung für ausreichend erachteten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit er sich auf schnelle und einfache Weise ein genaues Bild von der Stabilität des Schiffes unter den verschiedenen Betriebsbedingungen machen kann. Eine Zweitausfertigung der Stabilitätsunterlagen ist der Verwaltung zuzuleiten. "1 Dem Kapitän sind die erforderlichen, von der Verwaltung für ausreichend erachteten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit er sich auf schnelle und einfache Weise ein genaues Bild von der Stabilität des Schiffes unter den verschiedenen Betriebsbedingungen machen kann. Eine Zweitausfertigung der Stabilitätsunterlagen ist der Verwaltung zuzuleiten."

16 Der bisherige Absatz 2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
.1 Kurven oder Tabellen der metazentrischen Mindestwerte (GM), bezogen auf den Tiefgang, die Übereinstimmung mit den einschlägigen Intakt- und Leck-Stabilitätsanforderungen sicherstellen, oder aber entsprechende Kurven oder Tabellen der größten zulässigen Schwerpunktabstände (KG), bezogen auf den Tiefgang, oder einen gleichwertigen Ersatz einer dieser Kurven, ".1 Kurven oder Tabellen der Mindestwerte der metazentrischen Höhe des Schiffes im Betrieb (GM) und der höchstzulässigen Trimmlage, bezogen auf den Tiefgang, die die Übereinstimmung mit etwaigen Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften sicherstellen, oder aber entsprechende Kurven oder Tabellen der größten zulässigen Schwerpunktabstände (KG) und der höchstzulässigen Trimmlage, bezogen auf den Tiefgang, oder einen gleichwertigen Ersatz einer dieser Kurven oder Tabellen,"

17 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
3 In den Stabilitätsunterlagen ist der Einfluss unterschiedlicher Trimmlagen darzustellen, insofern er betriebsbedingt mehr als ± 0,5 vom Hundert des Wertes von Ls ausmacht.

4 Bei Schiffen, die den Stabilitätsvorschriften des Teiles B-1 entsprechen müssen, werden die in Absatz 2 genannten Angaben wie folgt aus den Parametern im Zusammenhang mit dem Unterteilungsgrad hergeleitet: Die vorgeschriebenen GM-Mindestwerte (beziehungsweise die zulässigen Höchstwerte des Höhenschwerpunktes KG) für die drei Tiefgänge ds, dp und dl sind gleich den Werten von GM (beziehungsweise KG) bei den entsprechenden Beladungsfällen, die für die Berechnung des Schwimmfähigkeitsfaktors si herangezogen werden. Für dazwischenliegende Tiefgangswerte werden die zu benutzenden Werte durch Interpolation ermittelt, und zwar nur zwischen den GM-Werten für den größten Unterteilungstiefgang und für den Unterteilungstiefgang in teilweise beladenem Zustand beziehungsweise zwischen den GM-Werten für den der Teilladelinie entsprechenden Tiefgang und für den Tiefgang im leichtesten Zustand des im Dienst befindlichen Schiffes. Die Intaktstabilitätskriterien werden auch berücksichtigt, indem für jeden Tiefgang der größte der vorgeschriebenen GM-Mindestwerte beziehungsweise der kleinste der zulässigen KG-Höchstwerte für beide Kriterien beibehalten wird. Wird der Unterteilungsgrad für unterschiedliche Trimmlagen berechnet, so werden auf dieselbe Weise mehrere Kurven der vorgeschriebenen GM-Werte ermittelt.

 "3 Die in Regel 5-1.2 vorgeschriebenen Intakt- und Leckstabilitätsunterlagen sind als konsolidierte Daten vorzulegen und müssen die gesamte betriebsbedingte Bandbreite von Tiefgang und Trimmlage umfassen. Die verwendeten Trimmwerte müssen in allen Stabilitätsunterlagen, die zur Benutzung an Bord vorgesehen sind, übereinstimmen. Angaben, die nicht zur Bestimmung der Stabilitäts- und Trimmgrenzen benötigt werden, sollen nicht in die Unterlagen aufgenommen werden.

4 Wird die Leckstabilität nach den Regeln 6 bis 7-3 und gegebenenfalls den Regeln 8 und 9.8 berechnet, so ist durch lineare Interpolation zwischen den für die drei Tiefgänge ds, dp und dl angenommenen GM-Mindestwerten eine Grenzkurve für die Leckstabilität zu bestimmen. Werden zusätzliche Unterteilungsgrade für unterschiedliche Trimmlagen berechnet, so ist eine einzelne Hüllkurve auf der Grundlage der Mindestwerte, die diese Berechnungen ergeben haben, vorzulegen. Ist beabsichtigt, Kurven der zulässigen KG-Höchstwerte zu erstellen, so ist sicherzustellen, dass die sich ergebenden Kurven der KG-Höchstwerte einer linearen Variation von GM entsprechen.

5 Anstelle einer einzelnen Hüllkurve können bei allen Trimmlagen, die für die einzelnen Unterteilungstiefgänge angenommen werden, die Berechnungen für zusätzliche Trimmlagen mit einem gemeinsamen GM-Wert durchgeführt werden. Die niedrigsten Werte jedes Teil-Unterteilungsgrads As, Ap und Al für diese Trimmlagen sind dann bei der Addition des erreichten Unterteilungsgrads A nach Regel 7.1 zu verwenden. Das Ergebnis ist eine GM-Grenzkurve auf der Grundlage des für die einzelnen Tiefgänge verwendeten GM-Wertes. Es ist ein Trimmgrenzwertdiagramm zu erstellen, das die angenommenen Trimmlagen zeigt."

18 Der bisherige Absatz 5 wird entsprechend umnummeriert und erhält folgenden Wortlaut:

altneu
5 Sind Kurven oder Tabellen mit der Darstellung der Mindestwerte der metazentrischen Höhe des Schiffes im Betrieb (GM) über dem dazugehörigen Tiefgang nicht zweckmäßig, so soll der Kapitän sicherstellen, dass der Betriebszustand des Schiffes nicht von einem untersuchten Beladungsfall abweicht, oder durch Berechnungen überprüfen, ob die Stabilitätskriterien beim vorliegenden Beladungsfall erfüllt sind. " 6 Werden keine Kurven oder Tabellen mit der Darstellung der Mindestwerte der metazentrischen Höhe des Schiffes im Betrieb (GM) oder mit dem zulässigen KG-Höchstwert, bezogen auf den Tiefgang, bereitgestellt, so muss der Kapitän sicherstellen, dass der Betriebszustand des Schiffes nicht von den genehmigten Beladungsfällen abweicht oder durch Berechnungen überprüfen, ob die Stabilitätsvorschriften beim vorliegenden Beladungsfall erfüllt sind."

Regel 6 - Vorgeschriebener Unterteilungsgrad R

19 Der bisherige Einleitungssatz in Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2 Bei allen Schiffen, für welche die Leckstabilitätsvorschriften dieses Kapitels gelten, wird das herzustellende Ausmaß der Unterteilung wie folgt durch den vorgeschriebenen Unterteilungsgrad R bestimmt:"2 Bei Schiffen, für welche die Leckstabilitätsvorschriften dieses Teils gelten, wird das herzustellende Ausmaß der Unterteilung wie folgt durch den vorgeschriebenen Unterteilungsgrad R bestimmt:" 

20 Der bisherige einleitende Teilsatz in Absatz 2.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2. bei Frachtschiffen mit einer Länge (Lj) zwischen 80 m und 100 m durch die Formel: ".2 bei Frachtschiffen mit einer Länge (L) von nicht weniger als 80 m und einer Unterteilungslänge (Ls) von nicht mehr als 100 m durch die Formel:"

21 Der Wortlaut des bisherigen Absatzes .3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
.3 bei Fahrgastschiffen durch die Formel:

R = 1-[5.000/(Ls + 2,5N + 15225)]


wobei gilt:
N= N1+ 2N2
N1= Anzahl an Personen, für die Rettungsboote vorgesehen sind
N2= Anzahl an Personen (einschließlich Schiffsoffizieren und Besatzungsmitgliedern) über N1 hinaus, die das Schiff befördern darf.
 ".3 bei Fahrgastschiffen durch die Formel:
Personen an BordR
N < 400R = 0,722
400 ≤ N ≤ 1.350R = N / 7.580 + 0,66923
1.350 < N ≤ 6.000R = 0,0369 × Ln (N + 89,048) + 0,579
N > 6.000R = 1 - (852,5 + 0,03875 × N) / (N + 5.000)

wobei gilt: N = Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen."

22 Der bisherige Absatz 2.4

Ist aufgrund der Einsatzbedingungen die Einhaltung des Absatzes 2.3 auf der Grundlage der Gleichung N = N1 + 2N2 praktisch nicht möglich und ist die Verwaltung der Auffassung, dass das Gefahrenniveau hinreichend gering ist, so kann ein geringerer Wert für die Größe N berücksichtigt werden, in keinem Fall jedoch ein geringerer Wert als N = N1 + N2.

wird aufgehoben.

Regel 7 - Erreichter Unterteilungsgrad A

23 Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1. Der erreichte Unterteilungsgrad A ergibt sich aus der Addition der Teil-Unterteilungsgrade As, Ap und Al (mit der angegebenen Gewichtung), die für die Tiefgänge ds, dp und dl nach der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2 errechnet worden sind, gemäß der nachstehenden Formel: "1 Ein erreichter Unterteilungsgrad A ergibt sich aus der Addition der Teil-Unterteilungsgrade As, Ap und Al, die wie angegeben gewichtet und für die in Regel II-1/2 bestimmten Tiefgänge ds, dp und dl errechnet werden, gemäß der nachstehenden Formel:"

24 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2 Zur Berechnung von A ist beim größten Unterteilungstiefgang und beim Unterteilungstiefgang in teilweise beladenem Zustand eine ebene Trimmlage anzunehmen. Beim Tiefgang im leichtesten Zustand des im Dienst befindlichen Schiffes ist von der tatsächlichen Trimmlage des im Dienst befindlichen Schiffes auszugehen. Liegt bei irgendeinem Betriebszustand die Abweichung der tatsächlichen von der berechneten Trimmlage bei mehr als 0,5 vom Hundert des Wertes Ls, so sind eine oder mehrere zusätzliche Berechnungen des Wertes A unter der Annahme derselben Tiefgänge, jedoch unterschiedlicher Trimmlagen vorzulegen, so dass für alle Betriebszustände die Abweichung der tatsächlichen von der für eine Berechnung verwendeten Referenz-Trimmlage weniger als 0,5 vom Hundert des Wertes Ls beträgt.

3 Zur Bestimmung der aufrichtenden Hebelarme (GZ) der Reststabilitätskurve soll für die Wasserverdrängung der Wert für das Schiff im unbeschädigten Zustand benutzt werden. Es soll also das Berechnungsverfahren angewandt werden, bei dem gleichbleibende Wasserverdrängung angenommen wird.

 "2 Die Berechnung von A ist beim größten Unterteilungstiefgang ds und beim Unterteilungstiefgang in teilweise beladenem Zustand dp zumindest bei ebener Trimmlage durchzuführen. Beim Tiefgang im leichtesten Zustand des im Dienst befindlichen Schiffes dl kann von der geschätzten Trimmlage des im Dienst befindlichen Schiffes ausgegangen werden. Liegt bei irgendeinem erwarteten Betriebszustand im Tiefgangsbereich von ds bis dl die Abweichung der tatsächlichen von den berechneten Trimmlagen bei mehr als 0,5 vom Hundert des Wertes L, so sind eine oder mehrere zusätzliche Berechnungen des Wertes A unter der Annahme derselben Tiefgänge, jedoch mit einer ausreichenden Anzahl von Trimmlagen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass für alle vorgesehenen Betriebszustände die Abweichung der tatsächlichen von der für eine Berechnung verwendeten Referenz-Trimmlage nicht größer als 0,5 vom Hundert des Wertes L ist. Jede zusätzliche Berechnung von A muss Regel 6.1 entsprechen.

3 Zur Bestimmung der aufrichtenden Hebelarme (GZ) der Reststabilitätskurve in den Zwischenstadien der Flutung und dem Flutungsstadium bei Erreichen der End-Gleichgewichtsschwimmlage soll für die Wasserverdrängung der Wert für das Schiff im unbeschädigten Beladungszustand benutzt werden. Alle Berechnungen sollen bei einem Schiff in freier Trimmlage durchgeführt werden."

Regel 7-1 - Berechnung des Faktors pi

25 Im bisherigen Absatz 1 wird der Wortlaut des Zeichens für den mittleren Querabstand b durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
b= der in Höhe der obersten Schottenladelinie im rechten Winkel zur Mittellinie gemessene und in Meter ausgedrückte mittlere Querabstand zwischen der Außenhaut und einer angenommenen senkrechten Fläche zwischen den für die Berechnung des Faktors pi benutzten Längenbegrenzungen; diese Fläche verläuft tangential zu oder fällt zusammen mit dem am weitesten außen gelegenen Teil des betreffenden Längsschotts insgesamt oder einem Stück dieses Teils. Diese senkrechte Fläche muss so ausgerichtet sein, dass der mittlere Querabstand zur Außenhaut möglichst groß ist, jedoch nicht mehr als doppelt so groß wie der geringste Abstand zwischen der Fläche und der Außenhaut. Liegt der obere Teil eines Längsschotts unterhalb der obersten Unterteilungsladelinie, so ist von der Annahme auszugehen, dass sich die für die Berechnung des Parameters b benutzte senkrechte Fläche nach oben bis zur Höhe der obersten Unterteilungswasserlinie erstreckt. In keinem Fall darf der Wert des Parameters b größer sein als der Wert von B/2. "b = der in Höhe des größten Unterteilungstiefgangs im rechten Winkel zur Mittellinie gemessene und in Metern ausgedrückte mittlere Querabstand zwischen der Außenhaut und einer angenommenen senkrechten Fläche zwischen den für die Berechnung des Faktors pi benutzten Längenbegrenzungen; diese Fläche verläuft tangential zu oder fällt zusammen mit dem am weitesten außen gelegenen Teil des betreffenden Längsschotts insgesamt oder einem Stück dieses Teils. Diese senkrechte Fläche muss so ausgerichtet sein, dass der mittlere Querabstand zur Außenhaut möglichst groß ist, jedoch nicht mehr als doppelt so groß wie der geringste Abstand zwischen der Fläche und der Außenhaut. Liegt der obere Teil eines Längsschotts unterhalb des größten Unterteilungstiefgangs, so ist von der Annahme auszugehen, dass sich die für die Berechnung des Parameters b benutzte senkrechte Fläche nach oben bis zur Höhe der obersten Unterteilungswasserlinie erstreckt. In keinem Fall darf der Wert des Parameters b größer sein als der Wert von B/2."

Regel 7-2 - Berechnung des Faktors si

26 Die bisherigen Absätze 2 bis 4.1.2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2 Der Faktor sintermediate,i ist nur auf Fahrgastschiffe anwendbar (für Frachtschiffe ist sintermediate,i mit dem Wert 1 anzusetzen) und ist als der geringste aller s-Faktoren anzusetzen, die für die verschiedenen Flutungsstadien ermittelt worden sind, einschließlich des Stadiums unmittelbar vor dem Ausgleich des Wasserstands (sofern es überhaupt dazu kommt); berechnet wird dieser Faktor wie folgt:

sintermediate,i = [(Gzmax)/(0,05) × (Bereich/7)] 1/4

wobei der Wert für GZmax nicht mit mehr als 0,05 m und der Wert für Umfang nicht mit mehr als 7 Grad angesetzt werden darf. Der Faktor sintermediate ist gleich 0, wenn der Zwischen-Krängungswinkel im Verlauf der Flutung 15 Grad überschreitet. Sind Gegenflutungseinrichtungen vorgeschrieben, so darf der Zeitbedarf für den Wasserstandsausgleich 10 Minuten nicht überschreiten.



3 Der Faktor sfinal,i wird aus folgender Formel ermittelt:

sfinal,i = K × [(GZmax)/(0,12) × (Bereich/16)] 1/4

wobei gilt:

der Wert für GZmax darf nicht mit mehr als 0,12 m angesetzt werden; der Wert für Umfang darf nicht mit mehr als 16 Grad angesetzt werden;

K= 1, falls θe ≤ θmin

K= 0, falls θe ≥ θmax

K = [(θmax - θe) / (θmax - θmin)] 0,5  in allen sonstigen Fällen;

dabei ist

der Wert für θ min bei Fahrgastschiffen 7 Grad und bei Frachtschiffen 25 Grad und
der Wert für θ max bei Fahrgastschiffen 15 Grad und bei Frachtschiffen 30 Grad.



4 Der Faktor smom,i ist nur auf Fahrgastschiffe anwendbar (für Frachtschiffe ist smom,i mit dem Wert 1 anzusetzen) und wird unter der Annahme der End-Gleichgewichtsschwimmlage nach folgender Formel berechnet:

smom,i = [(Gzmax - 0,04) × Wasserverdrängung] / MKrängung

wobei

der Ausdruck "Wasserverdrängung" die Wasserverdrängung des Schiffes im unbeschädigten Zustand bezeichnet, wenn es bis zum Unterteilungstiefgang eingetaucht ist;

der Ausdruck MKrängung das nach Absatz 4.1 berechnete maximale angenommene Krängungsmoment bezeichnet und Folgendes gilt:

smom,i ≤ 1.

4.1 Das Krängungsmoment MKrängung ist wie folgt zu berechnen:

MKrängung = der größte aus den drei Werten MFahrgäste oder MWind oder MRettungsfahrzeuge

4.1.1 MFahrgäste ist das größte angenommene Krängungsmoment, das sich aus der Bewegung von Fahrgästen ergibt, und ist wie folgt zu ermitteln:

MFahrgäste = (0,075 × Np) × (0,45 × B) (t × m)

wobei

Np die größte Anzahl an Fahrgästen ist, die in dem Betriebszustand des Schiffes an Bord zugelassen sind, der dem hier berücksichtigten größten Unterteilungstiefgang entspricht, sowie

B die Breite des Schiffes ist.

Das Krängungsmoment kann wahlweise auch unter der Annahme berechnet werden, dass die Fahrgäste mit einer Dichte von 4 Personen je Quadratmeter auf den verfügbaren Decksflächen auf einer Schiffsseite, auf denen sich auch die Sammelplätze befinden, so verteilt sind, dass sie das ungünstigste Krängungsmoment erzeugen. Dabei ist ein Körpergewicht von 75 kg je Fahrgast anzusetzen.



4.1.2 MWind ist der höchste für eine Schadenssituation angenommene Winddruck:

MWind = (P × A × Z) / 9.806 (t × m)

dabei ist
P =120 N/m2;
A =die projizierte Seitenfläche über der Wasserlinie;
Z =der Abstand vom Mittelpunkt der projizierten Seitenfläche über der Wasserlinie bis zu einer Linie in Höhe von T/2;
T =der Tiefgang des Schiffes di.
 "2 Bei Fahrgastschiffen und Frachtschiffen, die mit Gegenflutungseinrichtungen ausgerüstet sind, wird der Faktor sintermediate,i als der geringste aller s-Faktoren angesetzt, die für die verschiedenen Flutungsstadien ermittelt worden sind, einschließlich des Stadiums unmittelbar vor dem Ausgleich des Wasserstands (sofern es überhaupt dazu kommt); berechnet wird dieser Faktor wie folgt:

sintermediate,i = [(GZmax/0,05 * Umfang/7)0,25

wobei der Wert für GZmax nicht mit mehr als 0,05 m und der Wert für Umfang nicht mit mehr als 7 Grad angesetzt werden darf. Der Faktor sintermediate,i ist gleich 0, wenn der Zwischen-Krängungswinkel im Verlauf der Flutung 15 Grad bei Fahrgastschiffen und 30 Grad bei Frachtschiffen überschreitet.

Bei Frachtschiffen, die nicht mit Gegenflutungseinrichtungen ausgerüstet sind, wird der Faktor sintermediate,i mit dem Wert 1 angesetzt, es sei denn, die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Stabilität während der Zwischenstadien der Flutung möglicherweise unzureichend ist; in diesem Fall soll sie diesbezüglich weitere Untersuchungen verlangen.

Bei Fahrgast- und Frachtschiffen, die mit Gegenflutungseinrichtungen ausgerüstet sind, darf der Zeitbedarf für den Wasserstandsausgleich 10 Minuten nicht überschreiten.

3 Der Faktor sfinal,i wird aus folgender Formel ermittelt:

sfinal,i = sintermediate,i = [(GZmax/ TGZmax * Umfang/ T Umfang)0,25

wobei gilt:
der Wert für GZmax darf nicht mit mehr als dem Wert für TGZmax angesetzt werden;
der Wert für Umfang darf nicht mit mehr als dem Wert für T Umfang angesetzt werden;

TGZmax=0,20 m im Fall von Ro-Ro-Fahrgastschiffen bei jedem Schadensfall, der einen Ro-Ro-Raum betrifft;
TGZmax=0,12 m in allen sonstigen Fällen;
T Umfang=20º im Fall von Ro-Ro-Fahrgastschiffen bei jedem Schadensfall, der einen Ro-Ro-Raum betrifft;
T Umfang=16º in allen sonstigen Fällen;
K=1, falls θe ≤ θmin
K=0, falls θe ≥ θmax

K = [(θmax - θe) / (θmax - θmin)]0,5 in allen sonstigen Fällen

dabei ist
der Wert für θmin bei Fahrgastschiffen 7 Grad und bei Frachtschiffen 25 Grad und
der Wert für θmax bei Fahrgastschiffen 15 Grad und bei Frachtschiffen 30 Grad.

4 Der Faktor smom,i ist nur auf Fahrgastschiffe anwendbar (für Frachtschiffe ist smom,i mit dem Wert 1 anzusetzen) und wird unter der Annahme der End-Gleichgewichtsschwimmlage nach folgender Formel berechnet:

smom,i = [(GZmax - 0,04) · Wasserverdrängung / MKrängung]

wobei
der Ausdruck "Wasserverdrängung" die Wasserverdrängung des Schiffes im unbeschädigten Zustand bezeichnet, wenn es bis zum jeweiligen Tiefgang (ds, dp oder dl) eingetaucht ist;
der Ausdruck MKrängung das nach Absatz 4.1 berechnete maximale angenommene Krängungsmoment bezeichnet und Folgendes gilt:

smom,i ≤ 1.

4.1 Das Krängungsmoment MKrängung ist wie folgt zu berechnen:

MKrängung = der größte aus den drei Werten MFahrgäste oder MWind oder MRettungsfahrzeuge

4.1.1 MFahrgäste ist das größte angenommene Krängungsmoment, das sich aus der Bewegung von Fahrgästen ergibt, und ist wie folgt zu ermitteln:

MFahrgäste = (0,075 × Np) × (0,45 × B) (tm)

wobei

Npdie größte Anzahl an Fahrgästen ist, die in dem Betriebszustand des Schiffes an Bord zugelassen sind, der dem hier berücksichtigten größten Unterteilungstiefgang entspricht, sowie
Bdie Breite des Schiffes nach Regel 2.8 ist.

Das Krängungsmoment kann wahlweise auch unter der Annahme berechnet werden, dass die Fahrgäste mit einer Dichte von 4 Personen je Quadratmeter auf den verfügbaren Decksflächen auf einer Schiffsseite, auf denen sich auch die Sammelplätze befinden, so verteilt sind, dass sie das ungünstigste Krängungsmoment erzeugen. Dabei ist ein Körpergewicht von 75 kg je Fahrgast anzusetzen.

4.1.2 MWind ist das höchste für eine Schadenssituation angenommene Windmoment:

MWind = (P × A × Z) / 9806 (tm)

dabei ist
P = 120 N/m2;
A = die projizierte Seitenfläche über der Wasserlinie;
Z = der Abstand vom Mittelpunkt der projizierten Seitenfläche über der Wasserlinie bis zu einer Linie in Höhe von T/2;
T = der jeweilige Tiefgang (ds, dp oder dl)."

27 Der bisherige Absatz 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5 Eine unsymmetrische Flutung ist durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ist es notwendig, große Krängungswinkel auszugleichen, so müssen die Vorkehrungen soweit durchführbar selbsttätig wirken; etwaige Steuerungen für Vorrichtungen zum Ausgleich des Wasserstands müssen jedoch stets vom Schottendeck aus bedient werden können. Diese Vorrichtungen zusammen mit ihren Steuerungen müssen für die Verwaltung annehmbar sein. Dem Kapitän des Schiffes sind geeignete Unterlagen über den Gebrauch solcher Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen. "5 Eine unsymmetrische Flutung ist durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ist es notwendig, große Krängungswinkel auszugleichen, so müssen die Vorkehrungen, soweit durchführbar, selbsttätig wirken; etwaige Steuerungen für Vorrichtungen zum Ausgleich des Wasserstands müssen jedoch stets von oberhalb des Schottendecks aus bei Fahrgastschiffen und von oberhalb des Freiborddecks aus bei Frachtschiffen bedient werden können. Diese Vorrichtungen zusammen mit ihren Steuerungen müssen für die Verwaltung annehmbar sein .++++ Dem Kapitän des Schiffes sind geeignete Unterlagen über den Gebrauch solcher Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen."

++++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Überarbeitete Empfehlung für ein Standardverfahren zur Bewertung von Querflutungseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, die von der Organisation mit Entschließung MSC.362(92) angenommen wurde.

28 Der bisherige einleitende Halbsatz des Absatzes 5.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.2 Der Faktor si ist in jedem Fall mit Null anzusetzen, wenn die Endschwimmlage unter Berücksichtigung von Tauchung, Krängung und Trimm "5.2 Der Faktor si ist in jenen Fällen mit Null anzusetzen, in denen die Endschwimmlage unter Berücksichtigung von Tauchung, Krängung und Trimm".

29 Der bisherige Absatz 5.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.3 Der Faktor si ist mit Null anzusetzen, wenn unter Berücksichtigung von Tauchung, Krängung und Trimm in einem Zwischenzustand der Flutung oder im Endstadium der Flutung eine der nachstehend beschriebenen Bedingungen eintritt:
  1. die Überflutung einer senkrecht angeordneten Notausstiegsluke auf dem Schottendeck, die im Sinne der Einhaltung des Kapitels II-2 eingebaut ist;
  2. die Unerreichbarkeit oder Unbedienbarkeit von oberhalb des Schottendecks angeordneten Bedienungsvorrichtungen für wasserdichte Türen, für Vorrichtungen zum Ausgleich des Wasserstands und für Ventile von Rohrleitungen oder Lüftungsschächten, die dafür vorgesehen sind, die Dichtheit wasserdichter Schotte aufrechtzuerhalten;
  3. die Überflutung eines Teiles von Rohrleitungen oder Lüftungsschächten, die durch eine wasserdichte Begrenzung in einer Abteilung geführt sind, welche in Schadensfälle einbezogen ist, die zum erreichten Unterteilungsgrad A beitragen; dies gilt nicht, falls an jeder Begrenzung wasserdichte Verschlussmittel eingebaut sind.
 "5.3 Der Faktor si ist mit Null anzusetzen, wenn unter Berücksichtigung von Tauchung, Krängung und Trimm in einem Zwischenstadium der Flutung oder im Endstadium der Flutung eine der nachstehend beschriebenen Bedingungen eintritt:
  1. die Überflutung einer senkrecht angeordneten Notausstiegsluke auf dem Schottendeck bei Fahrgastschiffen und dem Freiborddeck bei Frachtschiffen, die im Sinne der Einhaltung des Kapitels II-2 eingebaut ist,
  2. die Unerreichbarkeit oder Unbedienbarkeit von oberhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und oberhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen angeordneten Bedienungsvorrichtungen für wasserdichte Türen, für Vorrichtungen zum Ausgleich des Wasserstands und für Ventile von Rohrleitungen oder Lüftungsschächten, die dafür vorgesehen sind, die Dichtheit wasserdichter Schotte aufrechtzuerhalten, und
  3. die Überflutung eines Teiles von Rohrleitungen oder Lüftungsschächten innerhalb der angenommenen Schadensausdehnung, die durch eine wasserdichte Begrenzung geführt sind, falls dies zu einer fortschreitenden Flutung von Abteilungen führen kann, bei denen unterstellt wird, dass sie nicht geflutet sind."

30 Der bisherige Absatz 5.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.5 Außer in dem in Absatz 5.3.1 geregelten Fall brauchen Öffnungen nicht berücksichtigt zu werden, die durch wasserdichte Mannlochdeckel und Sturmblenden, kleine wasserdichte Lukendeckel, fernbediente wasserdichte Schiebetüren, Schiffsfenster vom nicht zu öffnenden Typ sowie wasserdichte Zugangstüren und Lukendeckel verschlossen sind und für die vorgeschrieben ist, dass sie auf See geschlossen bleiben. "5.5 Außer in dem in Absatz 5.3.1 geregelten Fall brauchen Öffnungen nicht berücksichtigt zu werden, die durch wasserdichte Mannlochdeckel und Sturmblenden, fernbediente wasserdichte Schiebetüren, Schiffsfenster vom nicht zu öffnenden Typ sowie wasserdichte Zugangstüren und wasserdichte Lukendeckel verschlossen sind und für die vorgeschrieben ist, dass sie auf See geschlossen bleiben."

Regel 8 - Besondere Vorschriften zur Stabilität von Fahrgastschiffen

31 Die bisherigen Absätze 1 und 2 sowie der Einleitungssatz des Absatzes 3 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von 400 oder mehr Personen vorgesehen sind, müssen hinter dem Kollisionsschott wasserdichte Unterteilungen in der Weise haben, dass für die drei Beladungszustände, die für die Berechnung des Unterteilungsgrads herangezogen werden, und für eine Beschädigung, die sich auf alle Abteilungen innerhalb eines Abstands von 0,08 L (gemessen vom vorderen Lot) erstreckt, der Faktor si = 1 ist.

2 Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von 36 oder mehr Personen vorgesehen sind, müssen bei einem Schaden entlang der seitlichen Außenhaut bis zu der in Absatz 3 genannten Größe schwimmfähig bleiben. Um diese Regel einzuhalten, muss nachgewiesen werden, dass der Faktor si im Sinne der Regel II-1/7-2 für die drei Beladungszustände, die für die Berechnung des Unterteilungsgrads herangezogen werden, mindestens 0,9 beträgt.

3 Die Schadensausdehnung, die beim Nachweis der Erfüllung des Absatzes 2 anzunehmen ist, hängt sowohl von der Größe N im Sinne der Regel II-1/6 als auch von der Größe Ls im Sinne der Regel II-1/2 ab; demgemäß gilt Folgendes:

 "1 Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von 400 oder mehr Personen vorgesehen sind, müssen hinter dem Kollisionsschott wasserdichte Unterteilungen in der Weise haben, dass für einen Schaden, der sich auf alle Abteilungen innerhalb eines Abstands von 0,08 L (gemessen vom vorderen Lot) erstreckt, für die drei Beladungszustände, die für die Berechnung des erreichten Unterteilungsgrads A herangezogen werden, der Faktor si = 1 ist. Wird der erreichte Unterteilungsgrad A für unterschiedliche Trimmlagen berechnet, so muss diese Vorschrift auch für die betreffenden Beladungszustände erfüllt werden.

2 Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von 36 oder mehr Personen vorgesehen sind, müssen bei einem Schaden entlang der seitlichen Außenhaut bis zu der in Absatz 3 genannten Größe schwimmfähig bleiben. Um diese Regel einzuhalten, muss nachgewiesen werden, dass der Faktor si im Sinne der Regel 7-2 für die drei Beladungszustände, die für die Berechnung des erreichten Unterteilungsgrads A herangezogen werden, mindestens 0,9 beträgt. Wird der erreichte Unterteilungsgrad A für unterschiedliche Trimmlagen berechnet, so muss diese Vorschrift auch für die betreffenden Beladungszustände erfüllt werden.

3 Die Schadensausdehnung, die beim Nachweis der Erfüllung des Absatzes 2 anzunehmen ist, hängt sowohl von der Gesamtzahl der beförderten Personen als auch von der Größe L ab; demgemäß gilt Folgendes:"

32 Der bisherige Absatz 3.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
.2 ist die Beförderung von 400 oder mehr Personen vorgesehen, so ist eine Längsausdehnung des Schadens von 0,03 Ls, mindestens jedoch von 3 m, an einer beliebigen Stelle entlang der seitlichen Außenhaut anzunehmen, und zwar bei einer Eindringtiefe von 0,1 B, mindestens jedoch von 0,75 m, gemessen in Höhe des größten Unterteilungstiefgangs von der Seite des Schiffes aus im rechten Winkel zur Mittellinie nach innen; ".2 ist die Beförderung von 400 oder mehr Personen vorgesehen, so ist eine Längsausdehnung des Schadens von 0,03 L, mindestens jedoch von 3 m, an einer beliebigen Stelle entlang der seitlichen Außenhaut anzunehmen, und zwar bei einer Eindringtiefe von 0,1 B, mindestens jedoch von 0,75 m, gemessen in Höhe des größten Unterteilungstiefgangs von der Seite des Schiffes aus im rechten Winkel zur Mittellinie nach innen;"

33 Der bisherige Absatz 3.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
.4 bei Beförderung von 36 Personen ist eine Längsausdehnung des Schadens von 0,015 Ls, mindestens jedoch von 3 m, anzunehmen, und zwar bei einer Eindringtiefe von 0,05 B, mindestens jedoch von 0,75 m, und ".4 bei Beförderung von 36 Personen ist eine Längsausdehnung des Schadens von 0,015 L, mindestens jedoch von 3 m, anzunehmen, und zwar bei einer Eindringtiefe von 0,05 B, mindestens jedoch von 0,75 m;"

Regel 8-1 - Systemanforderungen und Betriebsinformationen nach einem Wassereinbruch auf einem Fahrgastschiff

2 Verfügbarkeit wichtiger Systeme bei einem Schaden durch Wassereinbruch

34 Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Ein am oder nach dem 1. Juli 2010 gebautes Fahrgastschiff muss so entworfen sein, dass die in Regel II-2/21.4 aufgeführten Systeme betriebsfähig bleiben, wenn eine beliebige einzelne wasserdichte Abteilung des Schiffes geflutet ist. "Ein Fahrgastschiff muss so entworfen sein, dass die in Regel II-2/21.4 aufgeführten Systeme betriebsfähig bleiben, wenn eine beliebige einzelne wasserdichte Abteilung des Schiffes geflutet ist."

3 Betriebsinformationen nach einem Wassereinbruch

35 Der bisherige einleitende Halbsatz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Zur Bereitstellung von Betriebsinformationen für den Kapitän zum Zweck der sicheren Weiterfahrt in einen Hafen nach einem Wassereinbruch müssen am oder nach dem 1. Januar 2014 gebaute Fahrgastschiffe über "Zur Bereitstellung von Betriebsinformationen für den Kapitän zum Zweck der sicheren Weiterfahrt in einen Hafen nach einem Wassereinbruch müssen Fahrgastschiffe über"

36 Die bisherige Fußnote zu der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

j Es wird auf die Richtlinien über die betrieblichen Informationen für Kapitäne von Passagierschiffen zur sicheren Rückkehr in den Hafen mit eigenem Antrieb oder im Schlepp (MSC.1/Rundschreiben 1400) sowie die Überarbeiteten Richtlinien über Betriebsinformationen für Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren Rückkehr in den Hafen (MSC.1/Rundschreiben 1532) verwiesen.".

Teil B-2
Unterteilung, Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit

Regel 9 - Doppelböden auf Fahrgastschiffen und auf anderen Frachtschiffen als Tankschiffen

37 Der bisherige Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
3 Lenzbrunnen im Doppelboden in Verbindung mit Lenzeinrichtungen für Laderäume oder Ähnlichem dürfen sich nicht weiter als notwendig nach unten erstrecken. Ein Brunnen, der sich bis an die Außenhaut erstreckt, ist jedoch am hinteren Ende des Wellentunnels erlaubt. Andere Brunnen (zum Beispiel für Schmieröl unter den Hauptmaschinen), können von der Verwaltung erlaubt werden, wenn nach ihrer Überzeugung die Anordnung den gleichen Schutz bietet, wie er durch einen dieser Regel entsprechenden Doppelboden gegeben wäre. In keinem Fall darf der senkrechte Abstand vom Boden eines solchen Brunnens zu einer Ebene, die mit der Kiellinie zusammenfällt, geringer als 500 mm sein. "3.1 Lenzbrunnen im Doppelboden in Verbindung mit Lenzeinrichtungen dürfen sich nicht weiter als notwendig nach unten erstrecken. Der senkrechte Abstand vom Boden eines solchen Brunnens zu einer Ebene, die mit der Kiellinie zusammenfällt, darf nicht geringer als h/2 oder 500 mm sein, je nachdem, welcher Wert größer ist, oder die Einhaltung des Absatzes 8 muss für den betreffenden Teil des Schiffes nachgewiesen werden.

3.2 Andere Brunnen (zum Beispiel für Schmieröl unter den Hauptmaschinen) können von der Verwaltung erlaubt werden, wenn nach ihrer Überzeugung die Anordnung den gleichen Schutz bietet, wie er durch einen dieser Regel entsprechenden Doppelboden gegeben wäre.

3.2.1 Bei Frachtschiffen mit einer Länge von 80 m und darüber oder bei Fahrgastschiffen ist der Nachweis über einen gleichwertigen Schutz dadurch zu erbringen, dass gezeigt wird, dass das Schiff einer Bodenbeschädigung nach Absatz 8 standhalten kann. Alternativ dürfen sich Brunnen für Schmieröl unter den Hauptmaschinen bis in den Doppelboden unter der durch den Abstand h bestimmten Grenzlinie erstrecken, sofern der senkrechte Abstand vom Boden des Brunnens zu einer Ebene, die mit der Kiellinie zusammenfällt, nicht geringer als h/2 oder 500 mm ist, je nachdem, welcher Wert größer ist.

3.2.2 Bei Frachtschiffen mit einer Länge von weniger als 80 m muss die Anordnung ein Sicherheitsniveau bieten, das von der Verwaltung für ausreichend erachtet wird."

38 Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
6 Jeder Teil eines Fahrgastschiffs oder eines Frachtschiffs, der in Übereinstimmung mit Absatz 1, 4 oder 5 nicht mit einem Doppelboden versehen ist, muss einer Bodenschädigung nach Absatz 8 in dem betreffenden Teil des Schiffes standhalten.

7 Im Fall einer ungewöhnlichen Anordnung des Schiffsbodens bei einem Fahrgast- oder Frachtschiff ist der Nachweis zu führen, dass das Schiff bei Bodenbeschädigung nach Absatz 8 schwimmfähig bleibt.

8 Um Absatz 6 oder 7 einzuhalten, muss nachgewiesen werden, dass der nach Regel II-1/7-2 berechnete Faktor si für alle Betriebszustände des Schiffes unter der Annahme einer Bodenbeschädigung an einer beliebigen Stelle entlang dem Schiffsboden mit einer Schadensausdehnung nach Unterabsatz 2. für den betroffenen Teil des Schiffes mindestens 1 beträgt:

  1. Durch eine Überflutung dieser Räume dürfen die Notstromversorgung, die Notbeleuchtung, die bordinterne Nachrichtenübermittlung, die Signalgebung sowie sonstige Notfallvorrichtungen und -einrichtungen in anderen Teilen des Schiffes nicht außer Betrieb gesetzt werden.
  2. Es ist nachstehende Schadensausdehnung anzunehmen:
     im Bereich bis 0,3 L vom vorderen Lot ausfür jeden anderen Teil des Schiffes
    Längsausdehnung1/3 L2/3 oder 14,50 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist1/3 L2/3 oder 14,50 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist
    QuerausdehnungB/6 oder 10 m, je nachdem, welcher Wert geringer istB/6 oder 5 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist
    senkrechte Ausdehnung, von der Kiellinie aus gemessenB/20 oder 2 m, je nachdem, welcher Wert geringer istB/20 oder 2 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist
  3. Würde eine Beschädigung geringeren Umfangs als die größte Schadensausdehnung nach Unterabsatz .2 schwerere Folgen nach sich ziehen, so ist diese Schadensausdehnung zugrunde zu legen.
 " 6 Jeder Teil eines Frachtschiffs mit einer Länge von 80 m und darüber oder eines Fahrgastschiffs, der in Übereinstimmung mit Absatz 1, 4 oder 5 nicht mit einem Doppelboden nach Absatz 2 versehen ist, muss einer Bodenbeschädigung nach Absatz 8 in dem betreffenden Teil des Schiffes standhalten können. Bei Frachtschiffen mit einer Länge von weniger als 80 m müssen die alternativen Anordnungen ein Sicherheitsniveau bieten, das von der Verwaltung für ausreichend erachtet wird.

7 Im Fall einer ungewöhnlichen Anordnung des Schiffsbodens bei einem Frachtschiff mit einer Länge von 80 m und darüber oder bei einem Fahrgastschiff ist der Nachweis zu führen, dass das Schiff bei einer in Absatz 8 beschriebenen Bodenbeschädigung schwimmfähig bleibt. Bei Frachtschiffen mit einer Länge von weniger als 80 m müssen die alternativen Anordnungen ein Sicherheitsniveau bieten, das von der Verwaltung für ausreichend erachtet wird.

8 Um Absatz 3.1, 3.2.1, 6 oder 7 einzuhalten, muss nachgewiesen werden, dass der nach Regel 7-2 berechnete Faktor si für alle Betriebszustände des Schiffes unter der Annahme einer Bodenbeschädigung mit einer Schadensausdehnung nach Unterabsatz .2 an einer beliebigen Stelle im betroffenen Teil des Schiffes mindestens 1 beträgt:

  1. Durch eine Überflutung dieser Räume dürfen die Notstromversorgung, die Notbeleuchtung, die bordinterne Nachrichtenübermittlung, die Signalgebung sowie sonstige Notfallvorrichtungen und -einrichtungen in anderen Teilen des Schiffes nicht außer Betrieb gesetzt werden.
  2. Es ist nachstehende Schadensausdehnung anzunehmen:
    im Bereich bis 0,3 L
    vom vorderen Lot aus
    für jeden anderen Teil
    des Schiffes
    Längsausdehnung1/3 L2/3 oder 14,50 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist1/3 L2/3 oder 14,50 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist
    QuerausdehnungB/6 oder 10 m, je nachdem, welcher Wert geringer istB/6 oder 5 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist
    senkrechte Ausdehnung, von der Kiellinie aus gemessenB/20, nicht mit weniger als 0,76 m und nicht mit mehr als 2 m anzusetzenB/20, nicht mit weniger als 0,76 m und nicht mit mehr als 2 m anzusetzen
  3. Würde eine Beschädigung geringeren Umfangs als die größte Schadensausdehnung nach Unterabsatz .2 schwerere Folgen nach sich ziehen, so ist diese Schadensausdehnung zugrunde zu legen."

Regel 10 - Bauart wasserdichter Schotte

39 Der bisherige Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Wasserdichte Längs- und Querschotte müssen mit solchen Abmessungen gebaut sein, wie sie in Regel 2.17 beschrieben sind. In jedem Fall müssen wasserdichte Schotte mindestens den Druck aushalten können, der einer bis zur Höhe des Schottendecks reichenden Wassersäule entspricht. "1 Wasserdichte Längs- und Querschotte müssen mit solchen Abmessungen gebaut sein, wie sie in Regel 2.17 beschrieben sind. In jedem Fall müssen wasserdichte Schotte mindestens den Druck aushalten können, der einer bis zur Höhe des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und bis zur Höhe des Freiborddecks bei Frachtschiffen reichenden Wassersäule entspricht."

Regel 12 - Piek- und Maschinenraumschotte, Wellentunnels und so weiter

40 Der bisherige Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Es muss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das wasserdicht bis zum Schottendeck hochgeführt ist. Dieses Schott muss in einem Abstand von mindestens 0,05 L oder 10 m, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, und, sofern die Verwaltung nichts anderes zulässt, von höchstens 0,08 L oder (0,05 L + 3 m), je nachdem, welcher Wert größer ist, vom vorderen Lot angeordnet sein. "1 Es muss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das wasserdicht bis zum Schottendeck bei Fahrgastschiffen und bis zum Freiborddeck bei Frachtschiffen hochgeführt ist. Dieses Schott muss in einem Abstand von mindestens 0,05 L oder 10 m, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, und, sofern die Verwaltung nichts anderes zulässt, von höchstens 0,08 L oder (0,05 L + 3 m), je nachdem, welcher Wert größer ist, vom vorderen Lot angeordnet sein.

2 Das Schiff muss so entworfen sein, dass der nach Regel 7-2 berechnete Faktor si im Beladungszustand mit dem größten Unterteilungstiefgang, bei ebener Trimmlage beziehungsweise bei jedem Beladungszustand mit vorderer Trimmlage mindestens 1 beträgt, wenn irgendein Teil des Schiffs vor dem Kollisionsschott ohne senkrechte Begrenzung geflutet wird."

41 Die bisherigen Absätze 2 bis 10 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2 Erstreckt sich irgendein Teil des Schiffes unterhalb der Wasserlinie vor das vordere Lot, zum Beispiel ein Wulstbug, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Abstände von einem Punkt
  1. auf halber Länge dieser Strecke,
  2. in einer Entfernung von 0,015 L vor dem vorderen Lot oder
  3. in einer Entfernung von 3 m vor dem vorderen Lot

aus gemessen, je nachdem, was den niedrigsten Wert ergibt.

3 Das Schott kann mit Stufen oder Nischen versehen sein, sofern sie sich innerhalb der in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Grenzen befinden.

4 Im Kollisionsschott dürfen unterhalb des Schottendecks keine Türen, Mannlöcher, Zugangsöffnungen, Lüftungsschächte oder sonstigen Öffnungen angeordnet sein.

5.1 Außer in dem in Absatz 5.2 geregelten Fall darf das Kollisionsschott unterhalb des Schottendecks durch höchstens eine Rohrleitung zum Fluten und Lenzen der Vorpiek durchbrochen werden, vorausgesetzt, diese Leitung ist mit einem Absperrventil versehen, das von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus bedient werden kann, und der Ventilkasten ist innerhalb der Vorpiek am Kollisionsschott angebracht. Die Verwaltung kann jedoch die Anordnung dieses Ventils an der Rückseite des Kollisionsschotts genehmigen, wenn das Ventil in allen Betriebszuständen leicht zugänglich ist und der Raum, in dem es sich befindet, kein Laderaum ist. Alle Ventile müssen aus Stahl, Bronze oder einem anderen zugelassenen zähen Werkstoff bestehen. Ventile aus gewöhnlichem Gusseisen oder ähnlichem Werkstoff sind nicht zulässig.

5.2 Ist die Vorpiek unterteilt, um zwei verschiedene Arten von Flüssigkeiten aufzunehmen, so kann die Verwaltung gestatten, dass das Kollisionsschott unterhalb des Schottendecks durch zwei Rohrleitungen durchbrochen wird, von denen jede nach Maßgabe des Absatzes 5.1 eingebaut sein muss, vorausgesetzt, die Verwaltung ist davon überzeugt, dass es für den Einbau dieser zweiten Rohrleitung keine brauchbare Ersatzlösung gibt und dass unter Berücksichtigung der zusätzlichen Unterteilung in der Vorpiek die Sicherheit des Schiffes erhalten bleibt.

6 Ist ein langer vorderer Aufbau vorhanden, so ist das Kollisionsschott bis zum nächsten Deck über dem Schottendeck wetterdicht hochzuführen. Diese Hochführung braucht nicht genau über dem unteren Schott zu liegen, sofern sie, abgesehen von dem in Absatz 7 vorgesehen Fall, innerhalb der in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Grenzen liegt und der Teil des Decks, der die Stufe bildet, wirksam wetterdicht ausgeführt ist. Die Hochführung muss so ausgeführt sein, dass die Möglichkeit ihrer Beschädigung durch die Bugtür im Fall eines Bugtürschadens oder Verlustes der Bugtür ausgeschlossen ist.

7 Sind Bugtüren vorhanden und bildet eine geneigte Laderampe einen Teil der Hochführung des Kollisionsschotts oberhalb des Schottendecks, so muss diese Rampe auf ihrer gesamten Länge wetterdicht ausgeführt sein. Auf Frachtschiffen kann sich der Teil der Rampe, der mehr als 2,30 m oberhalb des Schottendecks gelegen ist, vor die in Absatz 1 oder 2 festgelegten Grenzen erstrecken. Rampen, die nicht den Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechen, gelten nicht als Hochführung des Kollisionsschotts.

8 Die Anzahl der Öffnungen in der Hochführung des Kollisionsschotts oberhalb des Freiborddecks muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der normale Betrieb des Schiffes zulassen. Alle diese Öffnungen müssen wetterdicht verschließbar sein.

9 Es müssen Schotte, die Maschinenräume von Lade- und Unterkunftsräumen vorn und hinten trennen, vorhanden und bis zur Höhe des Schottendecks wasserdicht ausgeführt sein. Auf Fahrgastschiffen ist darüber hinaus ein Hinterpiekschott einzuziehen und bis zur Höhe des Schottendecks wasserdicht auszuführen. Das Hinterpiekschott kann jedoch unterhalb des Schottendecks gestuft sein, wenn der Sicherheitsgrad der Unterteilung des Schiffes hierdurch nicht verringert wird.

10 Stevenrohre müssen in jedem Fall in wasserdichten Räumen von beschränkter Größe liegen. Auf Fahrgastschiffen muss die Wellenstopfbuchse in einem wasserdichten Wellentunnel oder in einem sonstigen von der Stevenrohrabteilung getrennten wasserdichten Raum von solcher Größe liegen, dass das Schottendeck bei einem Leck durch die Wellenstopfbuchse nicht überflutet wird. Auf Frachtschiffen können nach dem Ermessen der Verwaltung andere Maßnahmen getroffen werden, um die Gefahr des Eindringens von Wasser in das Schiff bei einer Beschädigung der Stevenrohreinrichtung auf ein Mindestmaß zu beschränken.

 "3 Erstreckt sich irgendein Teil des Schiffes unterhalb der Wasserlinie vor das vordere Lot, zum Beispiel ein Wulstbug, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Abstände von einem Punkt
  1. auf halber Länge dieser Strecke,
  2. in einer Entfernung von 0,015 L vor dem vorderen Lot oder
  3. in einer Entfernung von 3 m vor dem vorderen Lot

aus gemessen, je nachdem, was den niedrigsten Wert ergibt.

4 Das Schott kann mit Stufen oder Nischen versehen sein, sofern sie sich innerhalb der in Absatz 1 oder 3 vorgeschriebenen Grenzen befinden.

5 Im Kollisionsschott dürfen unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen keine Türen, Mannlöcher, Zugangsöffnungen, Lüftungsschächte oder sonstigen Öffnungen angeordnet sein.

6.1 Außer in dem in Absatz 6.2 geregelten Fall darf das Kollisionsschott unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen durch höchstens eine Rohrleitung zum Fluten und Lenzen der Vorpiek durchbrochen werden, vorausgesetzt, diese Leitung ist mit einem Absperrventil versehen, das von oberhalb des Schottendecks aus bei Fahrgastschiffen und von oberhalb des Freiborddecks aus bei Frachtschiffen bedient werden kann, und das Ventil ist innerhalb der Vorpiek am Kollisionsschott angebracht. Die Verwaltung kann jedoch die Anordnung dieses Ventils an der Rückseite des Kollisionsschotts genehmigen, wenn das Ventil in allen Betriebszuständen leicht zugänglich ist und der Raum, in dem es sich befindet, kein Laderaum ist. Bei Frachtschiffen kann die Rohrleitung auch mit einer Absperrklappe versehen sein, die in einem Sitz oder mit Flanschen angemessen gehaltert ist und von oberhalb des Freiborddecks aus bedient werden kann. Alle Ventile müssen aus Stahl, Bronze oder einem anderen zugelassenen zähen Werkstoff bestehen. Ventile aus gewöhnlichem Gusseisen oder ähnlichem Werkstoff sind nicht zulässig.

6.2 Ist die Vorpiek unterteilt, um zwei verschiedene Arten von Flüssigkeiten aufzunehmen, so kann die Verwaltung gestatten, dass das Kollisionsschott unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen durch zwei Rohrleitungen durchbrochen wird, von denen jede nach Maßgabe des Absatzes 6.1 eingebaut sein muss, vorausgesetzt, die Verwaltung ist davon überzeugt, dass es für den Einbau dieser zweiten Rohrleitung keine brauchbare Ersatzlösung gibt und dass unter Berücksichtigung der zusätzlichen Unterteilung in der Vorpiek die Sicherheit des Schiffes erhalten bleibt.

7 Ist ein langer vorderer Aufbau vorhanden, so ist das Kollisionsschott bis zum nächsten Deck über dem Schottendeck bei Fahrgastschiffen und über dem Freiborddeck bei Frachtschiffen wetterdicht hochzuführen. Diese Hochführung braucht nicht genau über dem unteren Schott zu liegen, sofern alle Teile der Hochführung einschließlich etwaiger an dieser befestigter Teile der Rampe, abgesehen von dem in Absatz 8 vorgesehenen Fall, innerhalb der in Absatz 1 oder 3 vorgeschriebenen Grenzen liegen und der Teil des Decks, der die Stufe bildet, wirksam wetterdicht ausgeführt ist. Die Hochführung muss so ausgeführt sein, dass die Möglichkeit ihrer Beschädigung durch die Bugtür oder Rampe, sofern vorhanden, im Fall eines Bugtürschadens oder Verlustes der Bugtür oder eines Schadens an einem Teil der Rampe oder Verlustes eines Teils der Rampe ausgeschlossen ist.

8 Sind Bugtüren vorhanden und bildet eine geneigte Laderampe einen Teil der Hochführung des Kollisionsschotts oberhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und oberhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen, so muss diese Rampe auf ihrer gesamten Länge wetterdicht ausgeführt sein. Auf Frachtschiffen kann sich der Teil der Rampe, der mehr als 2,30 m oberhalb des Freiborddecks gelegen ist, vor die in Absatz 1 oder 3 festgelegten Grenzen erstrecken. Rampen, die nicht den Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechen, gelten nicht als Hochführung des Kollisionsschotts.

9 Die Anzahl der Öffnungen in der Hochführung des Kollisionsschotts oberhalb des Freiborddecks muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der normale Betrieb des Schiffes zulassen. Alle diese Öffnungen müssen wetterdicht verschließbar sein.

10 Es müssen Schotte, die Maschinenräume von Lade- und Unterkunftsräumen vorn und hinten trennen, vorhanden und bis zur Höhe des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und bis zur Höhe des Freiborddecks bei Frachtschiffen wasserdicht ausgeführt sein. Darüber hinaus ist ein Hinterpiekschott einzuziehen und bis zur Höhe des Schottendecks oder des Freiborddecks wasserdicht auszuführen. Das Hinterpiekschott kann jedoch unterhalb des Schottendecks oder des Freiborddecks gestuft sein, wenn der Sicherheitsgrad der Unterteilung des Schiffes hierdurch nicht verringert wird.

11 Stevenrohre müssen in jedem Fall in wasserdichten Räumen von beschränkter Größe liegen. Auf Fahrgastschiffen muss die Wellenstopfbuchse in einem wasserdichten Wellentunnel oder in einem sonstigen von der Stevenrohrabteilung getrennten wasserdichten Raum von solcher Größe liegen, dass das Schottendeck bei einem Leck durch die Wellenstopfbuchse nicht überflutet wird. Auf Frachtschiffen können nach dem Ermessen der Verwaltung andere Maßnahmen getroffen werden, um die Gefahr des Eindringens von Wasser in das Schiff bei einer Beschädigung der Stevenrohreinrichtung auf ein Mindestmaß zu beschränken."

Regel 13 - Öffnungen in wasserdichten Schotten unterhalb des Schottendecks auf Fahrgastschiffen

42 Der bisherige Absatz 11.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
11.1 Werden Schachtdurchführungen oder Tunnel für den Zugang von Mannschaftsräumen zum Kesselraum, für Rohrleitungen oder zu irgendeinem anderen Zweck durch wasserdichte Schotte geführt, so müssen sie wasserdicht und nach Maßgabe der Regel 16-1 ausgeführt sein. An mindestens einem Ende dieser Tunnel oder Schachtdurchführungen muss sich, falls sie auf See als Gänge benutzt werden, ein wasserdichter Schacht befinden, der so weit hinaufgeführt ist, dass eine Einsteigmöglichkeit von oberhalb des Schottendecks besteht. Der Zugang zum anderen Ende der Schachtdurchführung oder des Tunnels kann durch eine wasserdichte Tür eines Typs gehen, wie er für diese Stelle des Schiffes vorgeschrieben ist. Solche Schachtdurchführungen oder Tunnels dürfen nicht durch das erste Querschott hinter dem Kollisionsschott gehen. "11.1 Werden Schachtdurchführungen oder Tunnel für den Zugang von Mannschaftsräumen zu den Maschinenräumen, für Rohrleitungen oder zu irgendeinem anderen Zweck durch wasserdichte Schotte geführt, so müssen sie wasserdicht und nach Maßgabe der Regel 16-1 ausgeführt sein. An mindestens einem Ende dieser Tunnel oder Schachtdurchführungen muss sich, falls sie auf See als Gänge benutzt werden, ein wasserdichter Schacht befinden, der so weit hinaufgeführt ist, dass eine Einsteigmöglichkeit von oberhalb des Schottendecks aus besteht. Der Zugang zum anderen Ende der Schachtdurchführung oder des Tunnels kann durch eine wasserdichte Tür eines Typs gehen, wie er für diese Stelle des Schiffes vorgeschrieben ist. Solche Schachtdurchführungen oder Tunnel dürfen nicht durch das erste Querschott hinter dem Kollisionsschott gehen."

Regel 15 - Öffnungen in der Außenhaut unterhalb des Schottendecks von Fahrgastschiffen sowie unterhalb des Freiborddecks von Frachtschiffen

43 Die bisherigen Absätze 4 und 5.1 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
4 Für alle runden Schiffsfenster sind wirksame fest angebrachte Innenblenden so vorzusehen, dass sie leicht und sicher geschlossen und wasserdicht gesichert werden können; jedoch dürfen die Blenden in einem Abstand von einem Achtel der Schiffslänge hinter dem vorderen Lot und oberhalb einer gedachten an Seite Schiff parallel zum Schottendeck gezogenen Linie, deren unterster Punkt 3,70 m plus 2,5 vom Hundert der Schiffsbreite über dem größten Unterteilungstiefgang liegt, in Fahrgasträumen außer Zwischendecksfahrgasträumen losnehmbar sein, sofern sie nicht aufgrund des jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommens fest an den Fenstern angebracht sein müssen. Diese losnehmbaren Blenden müssen in der Nähe der Fenster untergebracht werden, für die sie vorgesehen sind.

5.1 In Räumen, die ausschließlich der Beförderung von Kohle oder Ladung dienen, dürfen runde Schiffsfenster nicht angebracht werden.

 "4 Für alle runden Schiffsfenster sind wirksame fest angebrachte Innenblenden so vorzusehen, dass sie leicht und sicher geschlossen und wasserdicht gesichert werden können; jedoch dürfen die Blenden in einem Abstand von einem Achtel der Schiffslänge hinter dem vorderen Lot und oberhalb einer gedachten an Seite Schiff parallel zum Schottendeck gezogenen Linie, deren unterster Punkt 3,70 m plus 2,5 vom Hundert der Schiffsbreite über dem größten Unterteilungstiefgang liegt, in Fahrgasträumen losnehmbar sein, sofern sie nicht aufgrund des jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommens fest an den Fenstern angebracht sein müssen. Diese losnehmbaren Blenden müssen in der Nähe der Fenster untergebracht werden, für die sie vorgesehen sind.

5.1 In Räumen, die ausschließlich der Beförderung von Ladung dienen, dürfen runde Schiffsfenster nicht angebracht werden."

44 Der bisherige Absatz 8.2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
8.2.1 Vorbehaltlich der Vorschriften des jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommens und unbeschadet des Absatzes 8.3 muss jeder durch die Außenhaut geführte Ausguss von Räumen unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen entweder mit einem selbsttätigen Rückschlagventil, das von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus sicher geschlossen werden kann, oder mit zwei selbsttätigen Rückschlagventilen ohne eine sichere Schließvorrichtung versehen sein, wobei das innere Ventil über dem größten Unterteilungstiefgang liegen und während des Betriebs zwecks Nachprüfung stets zugänglich sein muss. Ist ein Ventil mit einer sicheren Schließvorrichtung vorhanden, so muss die Bedienungsstelle oberhalb des Schottendecks stets leicht zugänglich sein; es muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob das Ventil geöffnet oder geschlossen ist. "8.2.1 Vorbehaltlich der Vorschriften des jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommens und unbeschadet des Absatzes 8.3 muss jeder durch die Außenhaut geführte Ausguss von Räumen unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen entweder mit einem selbsttätigen Rückschlagventil, das von oberhalb des Schottendecks aus bei Fahrgastschiffen und von oberhalb des Freiborddecks aus bei Frachtschiffen sicher geschlossen werden kann, oder mit zwei selbsttätigen Rückschlagventilen ohne eine sichere Schließvorrichtung versehen sein, wobei das innere Ventil über dem größten Unterteilungstiefgang liegen und während des Betriebs zwecks Nachprüfung stets zugänglich sein muss. Ist ein Ventil mit einer sicheren Schließvorrichtung vorhanden, so muss die Bedienungsstelle oberhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und oberhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen stets leicht zugänglich sein; es muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob das Ventil geöffnet oder geschlossen ist."

45 Der bisherige Absatz 8.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
8.4 Bewegliche Teile, die unterhalb des größten Unterteilungstiefgangs durch die Außenhaut geführt sind, müssen von einer für die Verwaltung annehmbaren wasserdichten Bauart sein. Der innenbords befindliche Rohrdeckel muss in einem wasserdichten Raum angeordnet sein, der einen solchen Rauminhalt hat, dass das Schottendeck nicht eintaucht, falls er geflutet ist. Die Verwaltung kann vorschreiben, dass durch eine Überflutung einer solchen Abteilung die Notstromversorgung, die Notbeleuchtung, die bordinterne Nachrichtenübermittlung, die Signalgebung oder sonstige Notfallvorrichtungen und -einrichtungen in anderen Teilen des Schiffes nicht außer Betrieb gesetzt werden dürfen. "8.4 Bewegliche Teile, die unterhalb des größten Unterteilungstiefgangs durch die Außenhaut geführt sind, müssen von einer für die Verwaltung annehmbaren wasserdichten Bauart sein. Der innenbords befindliche Rohrdeckel muss in einem wasserdichten Raum angeordnet sein, der einen solchen Rauminhalt hat, dass das Schottendeck bei Fahrgastschiffen und das Freiborddeck bei Frachtschiffen nicht eintaucht, falls er geflutet ist. Die Verwaltung kann vorschreiben, dass durch eine Überflutung einer solchen Abteilung die Notstromversorgung, die Notbeleuchtung, die bordinterne Nachrichtenübermittlung, die Signalgebung oder sonstige Notfallvorrichtungen und -einrichtungen in anderen Teilen des Schiffes nicht außer Betrieb gesetzt werden dürfen."

Regel 16 - Bauart und erstmalige Prüfungen wasserdichter Türen, runder Schiffsfenster und so weiter

46 Die bisherige Überschrift der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Regel 16 - Bauart und erstmalige Prüfungen wasserdichter Türen, runder Schiffsfenster und so weiter "Regel 16 - Bauart und erstmalige Prüfungen wasserdichter Verschlussvorrichtungen"

47 Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1.1 Konstruktion, Werkstoff und Bauart aller in diesen Regeln erwähnten wasserdichten Türen, runden Schiffsfenster, Landgangs- und Ladepforten, Ventile, Rohrleitungen sowie Asche- und Abfallschütten müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen;

1.2. diese Ventile, Türen und Vorrichtungen müssen in geeigneter Weise gekennzeichnet sein, damit sichergestellt ist, dass sie sachgerecht genutzt werden können, um größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten;

1.3 die Rahmen senkrechter wasserdichter Türen dürfen am unteren Rand keine Rillen aufweisen, in denen sich Schmutz festsetzen und das ordnungsgemäße Schließen der Tür verhindern kann.

2 Bei Fahrgast- und Frachtschiffen sind die wasserdichten Türen mit Wasser unter dem Druck zu prüfen, der einer Wassersäule entspricht, wie sie im Zwischen- oder Endstadium einer Überflutung auf diese Türen drücken könnte. Wird die Prüfung einzelner Türen aufgrund möglicher Schäden an der Verkleidung oder an den Ausrüstungsgegenständen nicht durchgeführt, so kann diese Prüfung durch eine Prototypendruckprüfung aller Türtypen und -größen mit einem Prüfdruck, der mindestens der für die vorgesehene Stelle erforderlichen Druckhöhe entspricht, ersetzt werden. Die Prototypenprüfung ist vor dem Einbau der Tür durchzuführen. Die Art des Einbaus und das Verfahren zum Einbau der Tür an Bord müssen denen bei der Prototypenprüfung entsprechen. Bei dem Einbau an Bord ist an jeder Tür der ordnungsgemäße Sitz von Schott, Rahmen und Tür zu prüfen.

 "1.1 Konstruktion, Werkstoff und Bauart aller in diesen Regeln erwähnten wasserdichten Verschlussvorrichtungen, wie Türen, Luken, runde Schiffsfenster, Landgangs- und Ladepforten, Ventile, Rohrleitungen sowie Asche- und Abfallschütten, müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

1.2 Diese Ventile, Türen, Luken und Vorrichtungen müssen in geeigneter Weise gekennzeichnet sein, damit sichergestellt ist, dass sie sachgerecht genutzt werden können, um größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten.

1.3 Die Rahmen senkrechter wasserdichter Türen dürfen am unteren Rand keine Rillen aufweisen, in denen sich Schmutz festsetzen und das ordnungsgemäße Schließen der Tür verhindern kann.

2 Wasserdichte Türen und Luken sind mit Wasser unter dem Druck zu prüfen, der einer maximalen Wassersäule entspricht, wie sie im Zwischen- oder Endstadium einer Überflutung auf diese Türen und Luken drücken könnte. Bei Frachtschiffen, die nicht unter die Leckstabilitätsvorschriften fallen, sind die wasserdichten Türen und Luken unter dem Druck zu prüfen, der einer Wassersäule entspricht, die, gemessen von der Unterkante der Öffnung, einen Meter über das Freiborddeck hinausreicht. Wird die Prüfung einzelner Türen und Luken aufgrund möglicher Schäden an der Verkleidung oder an den Ausrüstungsgegenständen nicht durchgeführt, so kann diese Prüfung durch eine Prototypendruckprüfung aller Typen und Größen von Türen oder Luken mit einem Prüfdruck, der mindestens der für die jeweilige Stelle erforderlichen Druckhöhe entspricht, ersetzt werden. Die Prototypenprüfung ist vor dem Einbau der Tür oder Luke durchzuführen. Die Art des Einbaus und das Verfahren zum Einbau der Tür oder Luke an Bord müssen denen bei der Prototypenprüfung entsprechen. Bei dem Einbau an Bord ist an jeder Tür oder Luke der ordnungsgemäße Sitz von Schott, Rahmen und Tür oder Deck, Lukensüll und Luke zu prüfen."

Regel 16-1 - Bauart und erstmalige Prüfungen wasserdichter Decks, Schächte und so weiter

48 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2 Wird ein durch einen schiffbaulichen Verband verlaufender Lüftungsschacht durch das Schottendeck geführt, so muss der Schacht dem Wasserdruck standhalten können, der bei Annahme des größten Krängungswinkels, der während der Zwischenstadien der Überflutung nach Regel 7-2 zulässig ist, in diesem Schacht auftreten kann.

3 Ist die gesamte Schottendurchführung oder ein Teil davon auf dem Ro-Ro-Hauptdeck, so muss der Schacht dem Wasserschlag des auf dem Ro-Ro-Deck eingeschlossenen Wassers (Schwappen) standhalten können.

 "2 Wird bei Fahrgastschiffen ein durch einen schiffbaulichen Verband verlaufender Lüftungsschacht durch einen wasserdichten Bereich des Schottendecks geführt, so muss der Schacht dem Wasserdruck standhalten können, der bei Annahme des größten Krängungswinkels während der Überflutung nach Regel 7-2 in diesem Schacht auftreten kann.

3 Ist bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen die gesamte Schottendurchführung oder ein Teil davon auf dem Ro-Ro-Hauptdeck, so muss der Schacht dem Wasserschlag des auf dem Ro-Ro-Deck eingeschlossenen Wassers (Schwappen) standhalten können."

Regel 17 - Wasserdichtigkeit oberhalb des Schottendecks im Innern von Fahrgastschiffen

49 Der bisherige Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
3 Die Öffnungen von in Aufbauten endenden Lüftungsrohren müssen mindestens 1 m über dem Wasserspiegel liegen, wenn das Schiff einen Krängungswinkel von 15 Grad hat oder wenn es während der Zwischenstadien der Überflutung den größten durch direkte Berechnung ermittelten Krängungswinkel erreicht, je nachdem, welcher Winkel größer ist. Lüftungsrohre aus Tanks, die nicht Öltanks sind, können auch durch die Seite eines schiffbaulichen Verbands führen. Dieser Absatz berührt nicht das jeweils in Kraft befindliche Internationale Freibord-Übereinkommen."3 In Aufbauten endende Lüftungsrohre, die nicht mit wasserdichten Verschlussmitteln versehen sind, sind bei Anwendung der Regel 7-2.6.1.1 als ungeschützte Öffnungen anzusehen." 

Teil B-4
Erhaltung der Stabilität

Regel 19 - Lecksicherungs-Unterlagen

50 Der bisherige Absatz 2

2 Wasserdichte Türen auf Fahrgastschiffen, die während der Seereise offen bleiben dürfen, sind in den Stabilitätsunterlagen des Schiffes deutlich als solche zu bezeichnen.

wird aufgehoben und die verbleibenden Absätze werden entsprechend umnummeriert.

51 Nach der bisherigen Regel 19 wird die folgende neue Regel 19-1 eingefügt:

"Regel 19-1 - Lecksicherungs-Übungen für Fahrgastschiffe

1 Diese Regel findet auf vor, am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaute Fahrgastschiffe Anwendung.

2 Eine Lecksicherungs-Übung ist mindestens alle drei Monate abzuhalten. An diesen Übungen braucht nicht jedes Mal die gesamte Besatzung teilzunehmen, sondern nur die Besatzungsmitglieder mit Verantwortung für die Lecksicherung.

3 Die Übungsszenarien für die Lecksicherung sind bei jeder Übung anders zu gestalten, so dass Notfallsituationen für verschiedene Leckszenarien simuliert werden, und, soweit durchführbar, so abzuhalten, als handele es sich tatsächlich um einen Notfall.

4 Zu jeder Lecksicherungs-Übung gehört es,

  1. dass Besatzungsmitglieder mit Verantwortung für die Lecksicherung sich auf den Sammelplätzen melden und auf die in der in Regel III/8 vorgeschriebenen Sicherheitsrolle beschriebenen Aufgaben vorbereiten,
  2. die Lecksicherungs-Unterlagen und den bordeigenen Leckstabilitätsrechner, sofern vorhanden, zur Durchführung von Stabilitätsprüfungen für die simulierten Leckszenarien zu nutzen,
  3. die Kommunikationsverbindung zwischen dem Schiff und der landseitigen Unterstützung herzustellen, sofern vorhanden,
  4. die wasserdichten Türen sowie die anderen wasserdichten Verschlussvorrichtungen zu bedienen,
  5. Fachkenntnisse im Umgang mit dem Überflutungsmeldesystem, sofern vorhanden, gemäß den Aufgaben laut Sicherheitsrolle nachzuweisen,
  6. Fachkenntnisse im Umgang mit Gegenflutungs- und Wasserstandsausgleichssystemen, sofern vorhanden, gemäß den Aufgaben laut Sicherheitsrolle nachzuweisen,
  7. die Lenzpumpen zu bedienen und die Bilgenwasser-Alarmvorrichtungen sowie die selbsttätigen Anlasssysteme der Lenzpumpen zu überprüfen und
  8. die Schadenbesichtigung und den Gebrauch der Lecksicherungs-Systeme des Schiffes zu erklären.

5 Um Stabilitätsprüfungen für die simulierten Leckszenarien durchzuführen, muss mindestens eine Lecksicherungs-Übung pro
Jahr die Aktivierung der landseitigen Unterstützung beinhalten, sofern diese entsprechend Regel II-1/8-1.3 zur Verfügung steht.

6 Jedes Besatzungsmitglied mit zugewiesener Verantwortung für die Lecksicherung muss vor dem Beginn der Reise mit seinen Aufgaben und den Lecksicherungs-Unterlagen vertraut gemacht werden.

7 Über alle Lecksicherungs-Übungen sind auf dieselbe Weise Aufzeichnungen zu führen, wie dies in Regel III/19.5 für die anderen Übungen vorgeschrieben ist."

52 Die bisherige Überschrift und der bisherige Absatz 1 der Regel 20 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Regel II-1/20 Beladen von Fahrgastschiffen

1 Nach dem Beladen des Schiffes muss der Kapitän vor dem Auslaufen Trimm und Stabilität des Schiffes bestimmen; er muss sich auch vergewissern und schriftlich festhalten, dass das Schiff die Stabilitätskriterien der einschlägigen Regeln erfüllt. Die Bestimmung der Stabilität des Schiffes erfolgt stets durch Berechnung. Die Verwaltung kann den Einsatz eines elektronischen Beladungs- und Stabilitätsrechners oder eines gleichwertigen Hilfsmittels für diesen Zweck akzeptieren.

 "Regel 20 - Beladen von Schiffen

1 Nach dem Beladen des Schiffes muss der Kapitän vor dem Auslaufen Trimm und Stabilität des Schiffes bestimmen; er muss sich auch vergewissern und schriftlich festhalten, dass das Schiff sich in aufrechter Position befindet und die Stabilitätskriterien der einschlägigen Regeln erfüllt. Die Bestimmung der Stabilität des Schiffes erfolgt stets durch Berechnung oder durch Sicherstellung, dass das Schiff gemäß einem der in den zugelassenen Stabilitätsunterlagen enthaltenen vorberechneten Beladungszustände beladen wird. Die Verwaltung kann den Einsatz eines elektronischen Beladungs- und Stabilitätsrechners oder eines gleichwertigen Hilfsmittels für diesen Zweck akzeptieren."

Regel 21 - Regelmäßige Betätigung und Überprüfung der wasserdichten Türen und so weiter auf Fahrgastschiffen

53 Der bisherige Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 In jeder Woche sind Übungen zwecks Betätigung der wasserdichten Türen, der runden Schiffsfenster sowie der Ventile und Verschlussvorrichtungen von Speigatten, Ascheschütten und Abfallschütten durchzuführen. Auf Schiffen, deren Reise länger als eine Woche dauert, muss vor dem Auslaufen eine vollständige Übung durchgeführt werden; während der Reise sind mindestens einmal wöchentlich Übungen durchzuführen. "1 In jeder Woche sind wasserdichte Türen, die runden Schiffsfenster sowie die Ventile und Verschlussvorrichtungen von Speigatten, Ascheschütten und Abfallschütten Prüfungen durch Betätigung zu unterziehen. Auf Schiffen, deren Reise länger als eine Woche dauert, muss vor Antritt der Reise eine vollständige Reihe von Prüfungen durch Betätigung durchgeführt werden; während der Reise sind im Anschluss mindestens einmal wöchentlich weitere Prüfungen durch Betätigung durchzuführen."

54 Der bisherige Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
4 Alle nach dieser Regel erforderlichen Übungen und Überprüfungen sind in das Schiffstagebuch einzutragen, wobei jeder festgestellte Mangel ausdrücklich zu vermerken ist. "4 Alle nach dieser Regel erforderlichen Prüfungen durch Betätigung und Überprüfungen sind in das Schiffstagebuch einzutragen, wobei jeder festgestellte Mangel ausdrücklich zu vermerken ist."

Regel 22 - Verhütung und Überwachung von Wassereinbrüchen und so weiter

55 Im bisherigen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Absätzen 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

56 Der bisherige Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2 Wasserdichte Türen unterhalb des Schottendecks mit einer lichten Öffnungsbreite von mehr als 1,20 m müssen auf See geschlossen bleiben, ausgenommen für durch die Verwaltung bestimmte begrenzte Zeiträume, in denen sie unbedingt geöffnet sein müssen. "2 Wasserdichte Türen unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen mit einer lichten Öffnungsbreite von mehr als 1,20 m müssen während der Fahrt geschlossen bleiben, ausgenommen für durch die Verwaltung bestimmte begrenzte Zeiträume, in denen sie unbedingt geöffnet sein müssen."

57 Der bisherige Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
3 Eine wasserdichte Tür darf während der Fahrt geöffnet werden, um den Durchgang von Fahrgästen oder der Besatzung zu ermöglichen oder wenn Arbeiten in unmittelbarer Nähe der Tür ihr Öffnen erfordern. Die Tür muss sofort wieder geschlossen werden, wenn der Durchgang durch die Tür oder die Aufgabe, die ihr Öffnen erfordert hat, abgeschlossen ist. "3 Eine wasserdichte Tür darf während der Fahrt geöffnet werden, um den Durchgang von Fahrgästen oder der Besatzung zu ermöglichen oder wenn Arbeiten in unmittelbarer Nähe der Tür ihr Öffnen erfordern. Die Tür muss sofort wieder geschlossen werden, wenn der Durchgang durch die Tür oder die Aufgabe, die ihr Öffnen erfordert hat, abgeschlossen ist. Die Verwaltung erteilt die Erlaubnis dafür, dass eine solche wasserdichte Tür während der Fahrt geöffnet werden darf, nur nach sorgfältiger Prüfung der Auswirkungen auf den Schiffsbetrieb und die Schwimmfähigkeit des Schiffes unter Berücksichtigung der von der Organisation herausgegebenen Richtlinien +++++. Eine wasserdichte Tür, die während der Fahrt geöffnet werden darf, muss in den Stabilitätsunterlagen des Schiffes deutlich angegeben sein und muss jederzeit sofort geschlossen werden können."

+++++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Überarbeiteten Leitlinien für wasserdichte Türen auf Fahrgastschiffen, die während der Fahrt geöffnet werden dürfen (MSC.1/Circ.1564) verwiesen.

58 Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
4 Das Offenbleiben bestimmter wasserdichter Türen während der Fahrt kann nur gestattet werden, wenn es als unbedingt notwendig angesehen wird, das heißt, wenn bestimmt wird, dass das Offenbleiben wesentlich ist für den sicheren und wirksamen Betrieb der Maschinenanlage des Schiffes oder um Fahrgästen den normalerweise unbeschränkten Zugang zum gesamten Fahrgastbereich zu ermöglichen. Eine solche Bestimmung wird von der Verwaltung nur nach sorgfältiger Prüfung der Auswirkungen auf den Schiffsbetrieb und die Schwimmfähigkeit des Schiffes vorgenommen. Eine wasserdichte Tür, die aufgrund dessen geöffnet bleiben darf, muss in den Stabilitätsunterlagen des Schiffes deutlich angegeben sein und muss jederzeit sofort geschlossen werden können.

5 Losnehmbare Platten an Schotten müssen stets vor dem Auslaufen des Schiffes festgemacht werden und dürfen während der Fahrt nur im Fall dringender Notwendigkeit nach dem Ermessen des Kapitäns entfernt werden. Beim Wiedereinsetzen ist die nötige Sorgfalt anzuwenden, damit die Wasserdichtigkeit der Verbindung wiederhergestellt wird. Nach Regel 13.10 in Maschinenräumen gestattete wasserdichte Schiebetüren mit Kraftantrieb müssen vor dem Auslaufen des Schiffes geschlossen werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben; sie dürfen während der Fahrt nur im Fall dringender Notwendigkeit nach dem Ermessen des Kapitäns geöffnet werden.

6 In wasserdichte Schotten eingebaute wasserdichte Türen nach Regel 13.9.1, die in Zwischendecks Laderäume unterteilen, müssen vor Antritt der Reise geschlossen werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben; der Zeitpunkt des Öffnens der Türen im Hafen und ihres Schließens vor dem Auslaufen des Schiffes sind in das Schiffstagebuch einzutragen.

7 Landgangs-, Lade- und Bunkerpforten des Schiffes, die unterhalb des Schottendecks angeordnet sind, müssen vor dem Auslaufen des Schiffes sicher geschlossen und wasserdicht gesichert werden; sie müssen während der Fahrt geschlossen bleiben.

8 Folgende Türen, die sich über dem Schottendeck befinden, müssen geschlossen und verriegelt sein, bevor das Schiff zu einer Reise ausläuft, und müssen geschlossen und verriegelt bleiben, bis sich das Schiff an seinem nächsten Liegeplatz befindet:

  1. Frachtladetüren in der Außenhaut oder in den Begrenzungen geschlossener Aufbauten,
  2. Bugvisiere an den in Absatz 8.1 bezeichneten Stellen,
  3. Frachtladetüren im Kollisionsschott und
  4. wetterdichte Rampen, die eine Alternative zu den in den Absätzen 8.1 bis 8.3 genannten Verschlussvorrichtungen bilden.
"4 Losnehmbare Platten an Schotten müssen stets vor Antritt der Reise festgemacht werden und dürfen während der Fahrt nur im Fall dringender Notwendigkeit nach dem Ermessen des Kapitäns entfernt werden. Beim Wiedereinsetzen ist die nötige Sorgfalt anzuwenden, damit die Wasserdichtigkeit der Verbindung wiederhergestellt wird. Nach Regel 13.10 in Maschinenräumen gestattete wasserdichte Schiebetüren mit Kraftantrieb müssen vor Antritt der Reise geschlossen werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben; sie dürfen während der Fahrt nur im Fall dringender Notwendigkeit nach dem Ermessen des Kapitäns geöffnet werden.

5 In wasserdichte Schotten eingebaute wasserdichte Türen nach Regel 13.9.1, die in Zwischendecks Laderäume unterteilen, müssen vor Antritt der Reise geschlossen werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben. Der Zeitpunkt des Öffnens beziehungsweise der Zeitpunkt des Schließens dieser Türen ist in die Art von Schiffstagebuch einzutragen, die jeweils von der Verwaltung vorgeschrieben werden kann.

6 Landgangs-, Lade- und Bunkerpforten des Schiffes, die unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen angeordnet sind, müssen vor Antritt der Reise sicher geschlossen und wasserdicht gesichert werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben.

7 Folgende Türen, die sich über dem Schottendeck bei Fahrgastschiffen und über dem Freiborddeck bei Frachtschiffen befinden, müssen vor Antritt der Reise geschlossen und verriegelt werden und müssen geschlossen und verriegelt bleiben, bis sich das Schiff an seinem nächsten Liegeplatz befindet:

  1. Frachtladetüren in der Außenhaut oder in den Begrenzungen geschlossener Aufbauten,
  2. Bugvisiere an den in Absatz 7.1 bezeichneten Stellen,
  3. Frachtladetüren im Kollisionsschott und
  4. wetterdichte Rampen, die eine Alternative zu den in den Absätzen 7.1 bis 7.3 genannten Verschlussvorrichtungen bilden." 

59 Der bisherige Absatz 9 wird in Absatz 8 umnummeriert und die bisherigen Absätze 10 bis 16 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
10 Ungeachtet der Absätze 8.1 und 8.4 kann die Verwaltung erlauben, dass bestimmte Türen, falls dies für den Betrieb des Schiffes oder für das An- oder Vonbordgehen der Fahrgäste erforderlich ist, nach Ermessen des Kapitäns geöffnet werden, wenn sich das Schiff an einem sicheren Ankerplatz befindet und sofern die Sicherheit des Schiffes nicht beeinträchtigt wird.

11 Der Kapitän muss sicherstellen, dass ein wirksames Überwachungs- und Meldesystem für das Schließen und Öffnen der in Absatz 8 genannten Türen angewendet wird.

12 Bevor das Schiff zu einer Reise ausläuft, hat der Kapitän dafür zu sorgen, dass der Zeitpunkt des letzten Schließens der in Absatz 13 aufgeführten Türen und der Zeitpunkt des Öffnens bestimmter Türen nach Absatz 14 in das Schiffstagebuch eingetragen wird.

13 Hängetüren, losnehmbare Platten, runde Schiffsfenster, Landgangs-, Lade- und Bunkerpforten sowie andere Öffnungen, die nach diesen Regeln während der Fahrt geschlossen bleiben müssen, müssen vor dem Auslaufen des Schiffes geschlossen werden. Der Zeitpunkt des Schließens und der Zeitpunkt des Öffnens (sofern nach diesen Regeln zulässig) sind nach den Vorgaben der Verwaltung in das Schiffstagebuch einzutragen.

14 Liegt die Unterkante eines der in Absatz 15.3.2 genannten runden Schiffsfenster in einem Zwischendeck tiefer als eine gedachte an Seite Schiff parallel zum Schottendeck gezogene Linie, deren tiefster Punkt sich 1,40 m plus 2,5 vom Hundert der Schiffsbreite über der Wasserlinie befindet, auf der das Schiff vor dem Auslaufen aus einem Hafen liegt, so sind alle runden Schiffsfenster in diesem Zwischendeck wasserdicht zu schließen und zu verriegeln, bevor das Schiff ausläuft; sie dürfen vor der Ankunft des Schiffes im nächsten Hafen nicht geöffnet werden. Bei Anwendung dieses Absatzes kann gegebenenfalls der Umstand berücksichtigt werden, dass das Schiff sich in Frischwasser befindet.

  1. Der Zeitpunkt des Öffnens dieser runden Schiffsfenster im Hafen und der Zeitpunkt, zu dem sie vor dem Auslaufen geschlossen und verriegelt worden sind, sind in das durch die Verwaltung vorgeschriebene Schiffstagebuch einzutragen.
  2. Für jedes Schiff, auf dem ein oder mehrere runde Schiffsfenster so angebracht sind, dass die Vorschriften des Absatzes 14 auf sie Anwendung finden würden, wenn das Schiff bis zum größten Unterteilungstiefgang eingetaucht wäre, kann die Verwaltung den äußersten mittleren Tiefgang angeben, bei dem die Unterkanten dieser Fenster über der gedachten an Seite Schiff parallel zum Schottendeck gezogenen Linie liegen, deren tiefster Punkt sich 1,40 m plus 2,5 vom Hundert der Schiffsbreite über der dem äußersten mittleren Tiefgang entsprechenden Wasserlinie befindet, und bei dem diese Fenster daher vor dem Auslaufen nicht geschlossen und verriegelt zu werden brauchen und in der Verantwortung des Kapitäns während der Fahrt bis zum nächsten Hafen geöffnet werden dürfen. In Tropenzonen im Sinne des jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommens darf dieser äußerste Tiefgang um 0,30 m vergrößert werden.

15 Runde Schiffsfenster und ihre Seeschlagblenden, die während der Fahrt nicht zugänglich sind, müssen geschlossen und gesichert werden, bevor das Schiff ausläuft.

16 Wird in Räumen nach Regel 15.5.2 Ladung befördert, so müssen die runden Schiffsfenster mit ihren Seeschlagblenden vor Übernahme der Ladung wasserdicht geschlossen und verriegelt werden; das Schließen und Verriegeln ist in das durch die Verwaltung vorgeschriebene Schiffstagebuch einzutragen.

 "9 Ungeachtet der Absätze 7.1 und 7.4 kann die Verwaltung erlauben, dass bestimmte Türen, falls dies für den Betrieb des Schiffes oder für das An- oder Vonbordgehen der Fahrgäste erforderlich ist, nach Ermessen des Kapitäns geöffnet werden, wenn sich das Schiff an einem sicheren Ankerplatz befindet und sofern die Sicherheit des Schiffes nicht beeinträchtigt wird.

10 Der Kapitän muss dafür sicherstellen, dass ein wirksames Überwachungs- und Meldesystem für das Schließen und Öffnen der in Absatz 7 genannten Türen angewendet wird.

11 Vor Antritt einer Reise muss der Kapitän sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Schließens der in Absatz 12 aufgeführten Türen und der Zeitpunkt des Öffnens bestimmter Türen nach Absatz 13 in die Art von Schiffstagebuch eingetragen werden, die jeweils von der Verwaltung vorgeschrieben werden kann.

12 Hängetüren, losnehmbare Platten, runde Schiffsfenster, Landgangs-, Lade- und Bunkerpforten sowie andere Öffnungen, die nach diesen Regeln während der Fahrt geschlossen bleiben müssen, müssen vor Antritt der Reise geschlossen werden. Der Zeitpunkt des Öffnens und der Zeitpunkt des Schließens dieser Türen (sofern nach diesen Regeln zulässig) sind in die Art von Schiffstagebuch einzutragen, die jeweils von der Verwaltung vorgeschrieben werden kann.

13 Liegt die Unterkante eines der in Regel 15.3.2 genannten runden Schiffsfenster in einem Zwischendeck tiefer als eine gedachte an Seite Schiff parallel zum Schottendeck bei Fahrgastschiffen und parallel zum Freiborddeck bei Frachtschiffen gezogene Linie, deren tiefster Punkt sich 1,40 m plus 2,5 vom Hundert der Schiffsbreite über der Wasserlinie befindet, auf der das Schiff bei Antritt der Reise liegt, so sind alle runden Schiffsfenster in diesem Zwischendeck vor Antritt der Reise wasserdicht zu schließen und zu verriegeln und sie dürfen vor der Ankunft des Schiffes im nächsten Hafen nicht geöffnet werden. Bei Anwendung dieses Absatzes kann gegebenenfalls der Umstand berücksichtigt werden, dass das Schiff sich in Frischwasser befindet.

  1. Der Zeitpunkt des Öffnens dieser runden Schiffsfenster im Hafen und der Zeitpunkt ihres Schließens und Verriegelns vor Antritt der Reise sind in die Art von Schiffstagebuch einzutragen, die jeweils von der Verwaltung vorgeschrieben werden kann.
  2. Für jedes Schiff, auf dem ein oder mehrere runde Schiffsfenster so angebracht sind, dass die Vorschriften des Absatzes 13 auf sie Anwendung finden würden, wenn das Schiff bis zum größten Unterteilungstiefgang eingetaucht wäre, kann die Verwaltung den äußersten mittleren Tiefgang angeben, bei dem die Unterkanten dieser Fenster über der gedachten an Seite Schiff parallel zum Schottendeck bei Fahrgastschiffen und parallel zum Freiborddeck bei Frachtschiffen gezogenen Linie liegen, deren tiefster Punkt sich 1,40 m plus 2,5 vom Hundert der Schiffsbreite über der dem äußersten mittleren Tiefgang entsprechenden Wasserlinie befindet, und bei dem die Reise daher angetreten werden kann, ohne dass diese Fenster geschlossen und verriegelt zu werden brauchen, und bei dem sie in der Verantwortung des Kapitäns während der Fahrt geöffnet werden dürfen. In Tropenzonen im Sinne des jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommens darf dieser äußerste Tiefgang um 0,30 m vergrößert werden.

14 Runde Schiffsfenster und ihre Seeschlagblenden, die während der Fahrt nicht zugänglich sind, müssen vor Antritt der Reise geschlossen und gesichert werden.

15 Wird in Räumen nach Regel 15.5.2 Ladung befördert, so müssen die runden Schiffsfenster mit ihren Seeschlagblenden vor Übernahme der Ladung wasserdicht geschlossen und verriegelt werden und der Zeitpunkt des Schließens und des Verriegelns der Schiffsfenster und Seeschlagblenden ist in die Art von Schiffstagebuch einzutragen, die jeweils von der Verwaltung vorgeschrieben werden kann."

60 Der bisherige Absatz 17 wird in Absatz 16 umnummeriert.

Regel 22-1 - Überflutungsmeldesysteme für Fahrgastschiffe, die 36 oder mehr Personen befördern und am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut sind

61 In Regel 22-1 werden am Ende der bisherigen Überschrift die Wörter "und am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut sind" gestrichen.

Regel 23 - Besondere Vorschriften für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

62 Der bisherige Wortlaut dieser Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Sonderräume und Ro-Ro-Räume müssen in die Ronden einbezogen oder durch wirksame Einrichtungen wie Fernsehanlagen überwacht werden, so dass während der Fahrt des Schiffes jede Bewegung von Fahrzeugen bei schweren Wetterbedingungen und jeder unbefugte Zutritt von Fahrgästen entdeckt werden kann.

2 Betriebsanleitungen für das Schließen und Sichern aller Außenhauttüren, Ladetüren und anderen Verschlusseinrichtungen, die, falls sie offen gelassen oder nicht ordnungsgemäß gesichert werden, nach Auffassung der Verwaltung zu einer Überflutung eines Sonderraums oder Ro-Ro-Raums führen könnten, müssen an Bord mitgeführt werden und an geeigneter Stelle angebracht sein.

3 Alle Zugänge vom Ro-Ro-Deck und von den Fahrzeugrampen zu Räumen unterhalb des Schottendecks müssen geschlossen sein, bevor das Schiff den Liegeplatz verlässt und zu einer Fahrt ausläuft, und müssen geschlossen bleiben, bis sich das Schiff an seinem nächsten Liegeplatz befindet.

4 Der Kapitän muss sicherstellen, dass ein wirksames Überwachungs- und Meldesystem für das Schließen und Öffnen der in Absatz 3 genannten Zugänge angewendet wird.

5 Bevor das Schiff den Liegeplatz verlässt und zu einer Fahrt ausläuft, muss der Kapitän sicherstellen, dass entsprechend der Vorschrift nach Regel 22.13 der Zeitpunkt des letzten Schließens der in Absatz 3 genannten Zugänge in das Schiffstagebuch eingetragen wird.

6 Ungeachtet des Absatzes 3 kann die Verwaltung genehmigen, dass einige Zugänge während der Fahrt geöffnet werden, jedoch nur für die Dauer des Durchgehens und gegebenenfalls für den wesentlichen Betrieb des Schiffes.

7 Alle Quer- und Längsschotte, die als geeignet gelten, das auf dem Ro-Ro-Deck angesammelte Wasser zurückzuhalten, müssen vor dem Auslaufen des Schiffes geschlossen und verriegelt sein und geschlossen und verriegelt bleiben, bis sich das Schiff an seinem nächsten Liegeplatz befindet.

8 Ungeachtet des Absatzes 7 kann die Verwaltung genehmigen, dass einige Zugänge in diesen Schotten während der Fahrt geöffnet werden, jedoch nur für die Dauer des Durchgehens und gegebenenfalls für den wesentlichen Betrieb des Schiffes.

9 Auf allen Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss der Kapitän oder der diensthabende Offizier sicherstellen, dass Fahrgästen während der Fahrt ohne die ausdrückliche Genehmigung des Kapitäns oder des diensthabenden Offiziers kein Zutritt zu einem geschlossenen Ro-Ro-Deck erlaubt wird.

 "1 Sonderräume und Ro-Ro-Räume müssen in die Ronden einbezogen oder durch wirksame Einrichtungen wie Fernsehanlagen überwacht werden, so dass während der Fahrt jede Bewegung von Fahrzeugen bei schweren Wetterbedingungen und jeder unbefugte Zutritt von Fahrgästen entdeckt werden kann.

2 Betriebsanleitungen für das Schließen und Sichern aller Außenhauttüren, Ladetüren und anderen Verschlusseinrichtungen, die, falls sie offen gelassen oder nicht ordnungsgemäß gesichert werden, nach Auffassung der Verwaltung zu einer Überflutung eines Sonderraums oder Ro-Ro-Raums führen könnten, müssen an Bord mitgeführt werden und an geeigneter Stelle angebracht sein.

3 Alle Zugänge vom Ro-Ro-Deck und von den Fahrzeugrampen zu Räumen unterhalb des Schottendecks müssen vor Antritt der Reise geschlossen werden und müssen geschlossen bleiben, bis sich das Schiff an seinem nächsten Liegeplatz befindet.

4 Der Kapitän muss sicherstellen, dass ein wirksames Überwachungs- und Meldesystem für das Schließen und Öffnen der in Absatz 3 genannten Zugänge angewendet wird.

5 Vor Antritt der Reise muss der Kapitän sicherstellen, dass entsprechend der Vorschrift nach Regel 22.12 der Zeitpunkt des letzten Schließens der in Absatz 3 genannten Zugänge in das Schiffstagebuch eingetragen wird.

6 Ungeachtet des Absatzes 3 kann die Verwaltung genehmigen, dass einige Zugänge während der Fahrt geöffnet werden, jedoch nur für die Dauer des Durchgehens und gegebenenfalls für den wesentlichen Betrieb des Schiffes.

7 Alle Quer- und Längsschotte, die als geeignet gelten, das auf dem Ro-Ro-Deck angesammelte Wasser zurückzuhalten, müssen vor Antritt der Reise geschlossen und verriegelt sein und geschlossen und verriegelt bleiben, bis sich das Schiff an seinem nächsten Liegeplatz befindet.

8 Ungeachtet des Absatzes 7 kann die Verwaltung genehmigen, dass einige Zugänge in diesen Schotten während der Fahrt geöffnet werden, jedoch nur für die Dauer des Durchgehens und gegebenenfalls für den wesentlichen Betrieb des Schiffes.

9 Auf allen Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss der Kapitän oder der diensthabende Offizier sicherstellen, dass Fahrgästen während der Fahrt ohne die ausdrückliche Genehmigung des Kapitäns oder des diensthabenden Offiziers kein Zutritt zu einem geschlossenen Ro-Ro-Deck erlaubt wird."

63 In Regel 24 werden die bisherige Überschrift und Absatz 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Regel II-1/24 Verhütung und Überwachung von Wassereinbrüchen und so weiter auf Frachtschiffen

1 Außenhautöffnungen unterhalb des Decks, das die senkrechte Schadensausdehnung begrenzt, müssen auf See stets geschlossen bleiben.

 "Regel 24 - Zusätzliche Anforderungen für die Verhütung und Überwachung von Wassereinbrüchen und so weiter auf Frachtschiffen

1 Außenhautöffnungen unterhalb des Decks, das die senkrechte Schadensausdehnung begrenzt, müssen während der Fahrt stets geschlossen bleiben."

64 Der bisherige Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
3 Zur inneren Unterteilung großer Laderäume eingebaute wasserdichte Türen oder Rampen müssen vor Antritt der Reise geschlossen werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben; der Zeitpunkt des Öffnens der Türen im Hafen und ihres Schließens vor dem Auslaufen des Schiffes sind in das Schiffstagebuch einzutragen. "3 Zur inneren Unterteilung großer Laderäume eingebaute wasserdichte Türen oder Rampen müssen vor Antritt der Reise geschlossen werden und müssen während der Fahrt geschlossen bleiben. Der Zeitpunkt des Öffnens beziehungsweise der Zeitpunkt des Schließens dieser Türen ist in die Art von Schiffstagebuch einzutragen, die jeweils von der Verwaltung vorgeschrieben werden kann."

Teil C
Maschinenanlagen

Regel 35-1 - Lenzpumpenanlagen

65 Am Ende des bisherigen Absatzes 2.6 wird folgender neuer Satz angefügt:

"Bei Schiffen, die unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, wird hinsichtlich der besonderen Gefahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung der Stabilität, die eintreten können, wenn fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlöschsysteme vorhanden sind, auf Regel II-2/20.6.1.4 verwiesen."

66 In Absatz 3.2 wird der bisherige Wortlaut über den gesamten Rauminhalt der Fahrgast- und Besatzungsräume unterhalb des Schottendecks P durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
P = der gesamte in Kubikmetern ausgedrückte Rauminhalt der Fahrgast- und Besatzungsräume unterhalb des Schottendecks, die für die Unterbringung von und Benutzung durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder vorgesehen sind, jedoch unter Ausschluss von Gepäck-, Lager-, Vorrats- und Posträumen; "P = der gesamte in Kubikmetern ausgedrückte Rauminhalt der Fahrgast- und Besatzungsräume unterhalb des Schottendecks, die für die Unterbringung von und Benutzung durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder vorgesehen sind, jedoch unter Ausschluss von Gepäck-, Lager- und Vorratsräumen;"

67 In Absatz 3.4 wird der bisherige Einleitungssatz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
3.4 Auf Schiffen mit einer Länge von 91,50 m und darüber oder aber mit einer nach Absatz 3.2 errechneten Lenzpumpen-Kennzahl von 30 und mehr müssen Vorkehrungen getroffen sein, damit unter allen Flutungsbedingungen, unter denen das Schiff schwimmfähig bleiben muss, mindestens eine kraftbetriebene Lenzpumpe zur Verfügung steht; dabei gilt Folgendes: "3.4 Auf Schiffen mit einer Länge L von 91,50 m und darüber oder aber mit einer nach Absatz 3.2 errechneten Lenzpumpen-Kennzahl von 30 und mehr müssen Vorkehrungen getroffen sein, damit unter allen Flutungsbedingungen, unter denen das Schiff schwimmfähig bleiben muss, mindestens eine kraftbetriebene Lenzpumpe zur Verfügung steht, und bei Schiffen, die unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, muss dies unter allen Flutungsbedingungen gewährleistet sein, die sich unter Berücksichtigung der in Regel 8 aufgeführten leichteren Schäden ergeben; dabei gilt Folgendes:"

68 Am Ende des bisherigen Absatzes 3.10 wird folgender neuer Satz angefügt:

"Bei Schiffen, die unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, ist die oberste Schottenladelinie als größter Unterteilungstiefgang anzusetzen."

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil A
Allgemeines

Regel 3 - Begriffsbestimmungen

69 Regel II-2/3.56 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
56 "Fahrzeugtransportschiff" ist ein Frachtschiff mit Ro-Ro-Räumen auf mehreren Decks, das für die Beförderung von leeren Personenkraftwagen und Lastkraftwagen als Ladung gebaut ist. "56 "Fahrzeugtransportschiff" ist ein Frachtschiff, das Ladung ausschließlich in Ro-Ro-Räumen oder Fahrzeugräumen befördert und das für die Beförderung von Kraftfahrzeugen ohne Insassen und in unbeladenem Zustand als Ladung gebaut ist."

Teil C
Brandunterdrückung

Regel 9 - Brandbegrenzung

70 Nach dem bisherigen Absatz 4.1.3.3 werden die folgenden neuen Absätze 4.1.3.4 bis 4.1.3.6 angefügt:

"4.1.3.4 Ungeachtet des Absatzes 4.1.3.3 finden auf am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaute Schiffe die Absätze 4.1.3.5 und 4.1.3.6 Anwendung.

4.1.3.5 Bei Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schiffsfenster, die Überlebensfahrzeugen, Einbootungsbereichen und Sammelplätzen für das Einbooten, als Fluchtwege dienenden außen liegenden Treppen und offenen Decks zugekehrt sind, sowie Schiffsfenster, die unterhalb von Einbootungsbereichen für Rettungsflöße und Notrutschen angeordnet sind, die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen, wie sie in der Tabelle 9.1 vorgeschrieben ist. Sind selbsttätige und eigens für die Berieselung der Schiffsfenster vorgesehene Sprinklerköpfe vorhanden, so können Schiffsfenster der Klasse "A-0" als gleichwertiger Ersatz zugelassen werden. Um diesem Absatz zu genügen, müssen

  1. die eigens vorgesehenen Sprinklerköpfe über dem Schiffsfenster angeordnet und zusätzlich zu den herkömmlichen Sprinklern an der Decke installiert sein oder
  2. die herkömmlichen Sprinklerköpfe an der Decke so angeordnet sein, dass das Schiffsfenster mit einem durchschnittlichen Berieselungswert von mindestens 5l/min je Quadratmeter geschützt ist und die zusätzliche Fensterfläche bei der Berechnung der zu schützenden Fläche berücksichtigt wird, oder
  3. die Wassernebelsprühköpfe in Übereinstimmung mit den von der Organisation genehmigten Richtlinien ++++++ geprüft und zugelassen sein und

in der Schiffsseite unterhalb der Einbootungsbereiche für die Rettungsboote angeordnete Schiffsfenster müssen über eine Widerstandsfähigkeit gegen Feuer verfügen, die mindestens der Klasse "A-0" entspricht.

++++++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12-SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19) in ihrer geänderten Fassung) verwiesen.

4.1.3.6 Bei Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schiffsfenster, die Einbootungsbereichen für Überlebensfahrzeuge und Notrutschen zugekehrt sind, sowie Schiffsfenster, die unterhalb solcher Bereiche angeordnet sind, über eine Widerstandsfähigkeit gegen Feuer verfügen, die mindestens der Klasse "A-0" entspricht."

Teil G
Besondere Anforderungen

Regel 20 - Schutz der Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Räume

71 Der bisherige Absatz 2.1 wird in Absatz 2.1.1 umnummeriert und nach dem umnummerierten Absatz 2.1.1 wird folgender Absatz 2.1.2 angefügt:

"2.1.2 Auf allen Schiffen können Fahrzeuge mit flüssigem Brennstoff für den Eigenantrieb in ihren Tanks in Laderäumen befördert werden, die keine Fahrzeug-, Sonder- oder Ro-Ro-Räume sind, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Eigenantrieb der Fahrzeuge wird in den Laderäumen nicht genutzt,
  2. die Laderäume entsprechen den einschlägigen Vorschriften der Regel 19 und
  3. die Fahrzeuge werden in Übereinstimmung mit dem in Regel VII/1.1 bestimmten IMDG-Code befördert."

Regel 20-1 - Vorschriften für Fahrzeugtransportschiffe, die als Ladung Kraftfahrzeuge befördern, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen

72 Der bisherige Absatz 2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2.1 Fahrzeugräume von Fahrzeugtransportschiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden und für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen, müssen zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der Regel 20 den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 dieser Regel entsprechen."2.1 Fahrzeugtransportschiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut sind und für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen, müssen zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der Regel 20 den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 dieser Regel entsprechen." 

Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen

Teil A
Allgemeines

Regel 1 - Anwendung

73 Der bisherige Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
4 Für Schiffe, die vor dem 1. Juli 1998 gebaut sind, stellt die Verwaltung sicher,
  1. daß vorbehaltlich des Absatzes 4.2 die vor dem 1. Juli 1998 in Kraft befindlichen Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See auf neue oder vorhandene Schiffe im Sinne jenes Kapitels anwendbar sind;
  2. daß, wenn Rettungsmittel oder -vorrichtungen auf diesen Schiffen ersetzt werden oder an diesen Schiffen Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art vorgenommen werden, in deren Verlauf ihre bisherigen Rettungsmittel oder -vorrichtungen ersetzt oder ergänzt werden, diese Rettungsmittel oder -vorrichtungen, soweit dies zweckmäßig und durchführbar ist, den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen. Wird. jedoch ein Überlebensfahrzeug, ausgenommen ein aufblasbares Rettungsfloß, ersetzt, ohne daß seine Aussetzvorrichtung ersetzt wird, oder umgekehrt, so kann das Überlebensfahrzeug oder die Aussetzvorrichtung von demselben Typ sein wie das oder die ersetzte.
 "4 Für Schiffe, die vor dem 1. Juli 1998 gebaut sind, stellt die Verwaltung sicher,
  1. dass vorbehaltlich des Absatzes 4.2 die vor dem 1. Juli 1998 in Kraft befindlichen Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See auf neue oder vorhandene Schiffe im Sinne jenes Kapitels anwendbar sind;
  2. dass, wenn Rettungsmittel oder -vorrichtungen auf diesen Schiffen ersetzt werden oder an diesen Schiffen Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art vorgenommen werden, in deren Verlauf ihre bisherigen Rettungsmittel oder -vorrichtungen ersetzt oder ergänzt werden, diese Rettungsmittel oder -vorrichtungen, soweit dies zweckmäßig und durchführbar ist, den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen. Wird jedoch ein Überlebensfahrzeug, ausgenommen ein aufblasbares Rettungsfloß, ersetzt, ohne dass seine Aussetzvorrichtung ersetzt wird, oder umgekehrt, so kann das Überlebensfahrzeug oder die Aussetzvorrichtung von demselben Typ sein wie das oder die ersetzte;
  3. dass die Vorschriften der Regeln 30.3 und 37.3.9 eingehalten werden."

Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel

Regel 30 - Übungen

74 Nach dem bisherigen Absatz 2 wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:

"3 Lecksicherungs-Übungen sind entsprechend den Vorschriften der Regel II-1/19-1 abzuhalten."

Regel 37 - Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall

75 Die bisherigen Unterabsätze .7 und .8 des Absatzes 3 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
.7 die Zusammensetzung der Brandabwehrtrupps;

.8 die besonderen Aufgaben in bezug auf die Verwendung der Feuerlöschausrüstungen und -einrichtungen.

 ".7 die Zusammensetzung der Brandabwehrtrupps;

.8 die besonderen Aufgaben in Bezug auf die Verwendung der Feuerlöschausrüstungen und -einrichtungen;

.9 die Lecksicherung bei Notfallsituationen durch Überflutung; dies gilt nur für Fahrgastschiffe."

.

ZeugnisseAnhang

Ausrüstungsverzeichnis zur Fahrgastschiffsicherheit (Muster P)

76 In Abschnitt 5 erhält der bisherige Punkt 3.1 folgenden Wortlaut:

altneu
 "3.1 Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem/terrestrisches Funknavigationssystem/bordeigener Mehrsystem-Funknavigationsempfänger 3,4"

Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster E)

77 In Abschnitt 3 erhält der bisherige Punkt 3.1 folgenden Wortlaut:

altneu
 "3.1 Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem/terrestrisches Funknavigationssystem/bordeigener Mehrsystem-Funknavigationsempfänger 2,3"

Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster C)

78 In Abschnitt 5 erhält der bisherige Punkt 3.1 folgenden Wortlaut:

altneu
 "3.1 Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem/terrestrisches Funknavigationssystem/bordeigener Mehrsystem-Funknavigationsempfänger 2,3"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE