umwelt-online: FKrG - Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz MV(2)

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§ 57 Trägerschaft von Krankenhäusern

Große kreisangehörige Städte, die Krankenhausträger sind, können diese Aufgabe auch künftig wahrnehmen. Ein Wechsel der Trägerschaft für Krankenhäuser zum Kreis findet nur statt, wenn die bisher kreisfreie Stadt dies spätestens drei Monate vor Bildung der Kreise gemäß §§ 73 bis 78 bei der obersten Rechtsaufsichtsbehörde beantragt und nachweist, dass in den letzten drei vollen Jahren die Krankenhausbetten nach dem Krankenhausplan zu mehr als 25 Prozent mit Patienten belegt worden sind, die nicht in der bisher kreisfreien Stadt wohnhaft waren.

§ 58 Bauaufsicht

Die Aufgaben und Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörden nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern werden den großen kreisangehörigen Städten übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Kapitel 3
Ämter und amtsfreie Gemeinden

§ 59 (aufgehoben) 08

§ 60 Namensrecht

Die folgenden Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-l, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:

  1. die Änderung eines Familiennamens nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
  2. die Änderung eines Vornamens nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
  3. die Ausübung der Befugnisse nach den §§ 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
  4. die Veröffentlichung von Anträgen auf und von Entscheidungen über die Änderung des Familiennamens nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-ll, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306).

§ 61 Gewerberecht

Die folgenden Aufgaben nach der Gewerbeordnung, dem Gesetz über den Ladenschluss und dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:

  1. Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlungsgeschäftes nach § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  2. Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  3. Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerungsgewerbes nach § 34b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  4. Erlaubnis zum Betrieb eines Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  5. Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  6. Gestattung der Fortführung des Gewerbes durch Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
  7. Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung,
  8. Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über Nichtdurchführung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten nach § 69 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung,
  9. Festsetzung der Öffnungszeiten an Sonnabenden sowie an Sonn- und Feiertagen in besonderen Orten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss,
  10. Zulassung erweiterter Verkaufszeiten in ländlichen Gebieten nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss,
  11. Freigabe weiterer Verkaufssonntage nach § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss,
  12. Festsetzung der Öffnungszeiten für den Sonntagsverkauf am 24. Dezember nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss,
  13. Zulassung besonderer Verkaufszeiten auf Groß- und Wochenmärkten nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss,
  14. Zulassung des Feilhaltens bestimmter Waren außerhalb von Verkaufsstellen während der Ladenschlusszeiten nach § 20 Abs. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss,
  15. Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes,
  16. Anordnung gegenüber Betreibern eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes nach § 5 Abs. 2 des Gaststättengesetzes,
  17. Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter nach § 9 Satz 1 des Gaststättengesetzes,
  18. Vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes nach § 11 des Gaststättengesetzes,
  19. Untersagung der Beschäftigung unzulässiger Personen nach § 21 Abs. 1 des Gaststättengesetzes,
  20. Verlangen auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme und Befugnis zum Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen nach § 22 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes.

§ 62 Handwerksrecht

Die folgenden Aufgaben nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 4 Satz 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:

  1. Untersagung der Fortsetzung des Handwerksbetriebes nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung,
  2. Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117, 118 der Handwerksordnung.

§ 63 Schornsteinfegerwesen

Die folgenden Aufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:

  1. Zutritt zu den Grundstücken und Räumen bei der Überprüfung des Bezirksschornsteinfegermeisters oder zur Durchsetzung einer verweigerten Kehrung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes,
  2. Leistungsbescheid für die Beitreibung der Schornsteinfegergebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes,
  3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Schornsteinfegergesetzes.

§ 64 Wasserrecht

(1) Die folgenden Aufgaben nach dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:

  1. Entgegennahme der Anzeige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit Haustankanlagen nach § 20 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
  2. Zulassung von Abweichungen von Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 80 Abs. 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Genehmigung zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) nach § 42 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsverordnung dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen.

§ 65 Ordnungsrechtliche Befahrensregelungen auf Gewässern

Den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt die Aufgabe, Befahrensregelungen auf Gewässern zu treffen, soweit nicht spezielle gesetzliche Regelungen vorgehen.

§ 66 Naturschutz

(1) Die folgenden Aufgaben nach dem Landesnaturschutzgesetz werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:

  1. Erteilung von Genehmigungen und Anordnungen zum Sperren von Flächen und Wegen in der freien Landschaft nach § 42 Abs. 1 und 2 des Landesnaturschutzgesetzes,
  2. Erteilung von Genehmigungen zum Aufstellen und Benutzen von Zelten und beweglichen Unterkünften außerhalb von Zelt- und Campingplätzen im Einzelfall nach § 45 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes.

(2) Die Aufgaben der Festsetzung von geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 26 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes werden den Gemeinden übertragen.

§ 67 Fischereischeinprüfungen

(1) Die Aufgaben der Fischereischeinprüfung nach § 8 des Landesfischereigesetzes werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Körperschaften können die Durchführung der Prüfung auf amtliche sowie ehrenamtliche Fischereiaufseher übertragen.

§ 68 Straßenverkehrsrecht

(1) Die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) werden den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.

(2) Weiterhin werden die folgenden Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:

  1. die Erteilung der Erlaubnis für Veranstaltungen mit übermäßiger Straßenbenutzung nach § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Halbsatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  2. die Erteilung der Erlaubnis für Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Halbsatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  3. die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenbenutzung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  4. die Genehmigung von Ausnahmen von Halte- und Parkverboten nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  5. die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  6. die Genehmigung von Ausnahmen von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a der Straßenverkehrs-Ordnung,
  7. die Genehmigungen von Ausnahmen von der Vorschrift im Bereich eines Zonenhalteverbotes nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b der Straßenverkehrs-Ordnung,
  8. die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen nach § 46 Abs. 1 Nr. 4c der Straßenverkehrs-Ordnung,
  9. die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  10. die Genehmigung von Ausnahmen von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben. Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  11. die Genehmigung von Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  12. die Genehmigung von Ausnahmen von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Straßenverkehrs-Ordnung.

Kapitel 4
Aufgabenarten, Ordnungswidrigkeiten, Anpassung von Rechtsverordnungen

§ 69 Aufgabenarten

(1) Die in §§ 49 bis 52, 55 bis 63, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 67 und 68 übertragenen Aufgaben werden von den kommunalen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.

(2) Die Aufgaben in § 51 (Waffenrecht), §§ 61, 62 und 63 (Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerwesen) und § 65 (Ordnungsrecht) führen die kommunalen Körperschaften durch ihre örtlichen Ordnungsbehörden durch.

(3) Die Aufgaben in §§ 48 (Abfallwirtschaft), 53 und 54 (Jugendhilfe und Sozialhilfe) sowie in § 66 Abs. 2 nehmen die großen kreisangehörigen Städte sowie die übrigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahr.

§ 70 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die mit den durch §§ 48 bis 50, 52 bis 61 und 64, 66 bis 68 übertragenen Aufgaben im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten werden von den jeweils zuständigen Landräten, Oberbürgermeistern der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern der übrigen amtsfreien Gemeinden und den Amtsvorstehern der Ämter verfolgt und geahndet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie nehmen insoweit die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(2) Die von den jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden festgesetzten Geldbußen werden von diesen vereinnahmt.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten auch für die in den §§ 51, 62 und 63 übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 71 Anpassung von Rechtsverordnungen

Die Landesregierung beziehungsweise die obersten Landesbehörden haben den §§ 48 bis 68 widersprechende Rechtsverordnungen anzupassen oder aufzuheben.

Teil 3
Kreisstrukturreform

§ 72 Auflösung der Landkreise und Bildung von Kreisen unter Eingliederung der kreisfreien Städte

Die bestehenden zwölf Landkreise werden aufgelöst. Aus ihnen werden fünf neue Kreise gebildet, in die die bestehenden sechs kreisfreien Städte eingegliedert werden.

§ 73 Kreis Mecklenburgische Seenplatte

(1) Es wird ein Kreis Mecklenburgische Seenplatte gebildet.

(2) Ihm gehören vorbehaltlich des Wechsels von Gemeinden nach § 78 die Gemeinden der bisherigen Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz und Müritz sowie die bisher kreisfreie Stadt Neubrandenburg an.

(3) Sitz des Kreises ist die Stadt Neubrandenburg. Der Kreistag kann durch Beschluss bis zum 30. Juni 2010 mit einer Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Kreissitz festlegen.

§ 74 Kreis Mittleres Mecklenburg-Rostock

(1) Es wird ein Kreis Mittleres Mecklenburg-Rostock gebildet.

(2) Ihm gehören vorbehaltlich des Wechsels von Gemeinden nach § 78 die Gemeinden der bisherigen Landkreise Bad Doberan und Güstrow sowie die bisher kreisfreie Stadt Hansestadt Rostock an.

(3) Sitz des Kreises ist die Hansestadt Rostock. Der Kreistag kann durch Beschluss bis zum 30. Juni 2010 mit einer Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Kreissitz festlegen.

§ 75 Kreis Nordvorpommern-Rügen

(1) Es wird ein Kreis Nordvorpommern-Rügen gebildet.

(2) Ihm gehören vorbehaltlich des Wechsels von Gemeinden nach § 78 die Gemeinden der bisherigen Landkreise Nordvorpommern und Rügen sowie die bisher kreisfreie Stadt Hansestadt Stralsund an.

(3) Sitz des Kreises ist die Hansestadt Stralsund. Der Kreistag kann durch Beschluss bis zum 30. Juni 2010 mit einer Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Kreissitz festlegen.

§ 76 Kreis Südvorpommern

(1) Es wird ein Kreis Südvorpommern gebildet.

(2) Ihm gehören vorbehaltlich des Wechsels von Gemeinden nach § 78 die Gemeinden der bisherigen Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow sowie die bisher kreisfreie Stadt Hansestadt Greifswald an.

(3) Sitz des Kreises ist die Hansestadt Greifswald. Der Kreistag kann durch Beschluss bis zum 30. Juni 2010 mit einer Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Kreissitz festlegen.

§ 77 Kreis Westmecklenburg

(1) Es wird ein Kreis Westmecklenburg gebildet.

(2) Ihm gehören vorbehaltlich des Wechsels von Gemeinden nach § 78 die Gemeinden der bisherigen Landkreise Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie die bisher kreisfreien Städte Landeshauptstadt Schwerin und Hansestadt Wismar an.

(3) Sitz des Kreises ist die Landeshauptstadt Schwerin. Der Kreistag kann durch Beschluss bis zum 30. Juni 2010 mit einer Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Kreissitz festlegen.

§ 78 Wechsel von Gemeinden

Gemeinden können bis zum 31. Dezember 2007 beim Innenministerium beantragen, einem anderen der in §§ 73 bis 78 bezeichneten Kreise zugeordnet zu werden. Der Antrag ist in der Gemeindevertretung mit der Mehrheit der Gemeindevertreter oder durch Bürgerentscheid zu beschließen. Das Innenministerium gibt dem Antrag statt, soweit nicht entgegen stehende Gründe des öffentlichen Wohls überwiegen. Die Änderung tritt mit der Bildung der Kreise ein.

§ 79 Aufbaustäbe

(1) Die Körperschaften nach § 72, die demselben Kreis angehören werden, richten einen Aufbaustab für den Kreis ein. Der Aufbaustab besteht aus dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter dieser Körperschaften. Jedes Mitglied bestimmt seinen persönlichen Stellvertreter. Der Aufbaustab gibt sich eine Geschäftsordnung. und wählt einen Vorsitzenden sowie für diese Funktion dessen Stellvertreter. Das Land ist berechtigt, durch einen Vertreter an Sitzungen des Aufbaustabes beratend teilzunehmen.

(2) Der Aufbaustab hat folgende Aufgaben:

  1. er bereitet den Übergang der Landkreise, die Eingliederung der kreisfreien Städte sowie den Aufgaben- und Personalübergang vom Land in den Kreis vor und gewährleistet die Arbeitsfähigkeit der Kreise bei ihrer Bildung,
  2. er fördert den Aufbau der Kreise und hilft, Entwicklungen zu vermeiden, die dem Wohl der Kreise zuwider laufen können,
  3. er fördert die freiwillige Zusammenarbeit im Sinne der Ziele dieses Gesetzes,
  4. er wirkt darauf hin, dass bereits vor dem Wirksamwerden der Kreisstrukturreform Einsparpotentiale ausgeschöpft werden,
  5. er wird an den Maßnahmen zum Übergang des Landespersonals in die Kreise aus Anlass der Funktionalreform 1 nach Maßgabe des nach § 88 Abs. 1 Satz 2 zu erlassenden Gesetzes beteiligt,
  6. er schreibt die Stellen der kommunalen Wahlbeamten der Kreise nach § 81 Abs. 2 öffentlich aus,
  7. er bestimmt nach § 81 Abs. 3 aus dem Kreis der Bediensteten des künftigen Kreises eine Person sowie deren Stellvertreter, die in der Zeit ab Bildung des Kreises bis zum Amtsantritt des gewählten Landrats dessen Geschäfte führt,
  8. er wählt den Kreiswahlleiter nach § 86 Abs. 1,
  9. er erklärt durch seinen Vorsitzenden vor Bildung der Kreise die nach § 19 des Landesdatenschutzgesetzes erforderliche Freigabe.

Die Körperschaften nach § 72, die demselben Kreis angehören werden, unterstützen den Aufbaustab umfassend in allen Angelegenheiten, die seine Aufgaben bedingen.

(3) Bevor die Kreise gebildet werden, kann der Aufbaustab durch seinen Vorsitzenden

  1. mit Wirkung für und gegen den Kreis die für den Personalübergang der Beschäftigten der kreisfreien Städte auf die Kreise nach § 90 erforderlichen Verträge mit den Beschäftigten schließen und Erklärungen abgeben,
  2. Verträge abschließen und Erklärungen abgeben, mit denen der Übergang der Beschäftigten nach Nummer 1, insbesondere ihre Arbeitsfähigkeit und Unterbringung sichergestellt werden können

und damit Rechte und Pflichten für den Kreis bei dessen Bildung begründen. Er kann durch seinen Vorsitzenden ausnahmsweise weitere Erklärungen abgeben oder Verträge schließen, sofern diese notwendig sind, um die Arbeitsfähigkeit des Kreises bei seiner Bildung zu gewährleisten und die Rechtsaufsichtsbehörde diese genehmigt hat. Die Erklärungen werden erst mit der Kreisneubildung wirksam.

(4) Der Aufbaustab ist zu allen Fragen zu hören, die den Aufbau der Verwaltung des Kreises betreffen oder von Bedeutung für diesen sein können. Das ist insbesondere der Fall bei

  1. Plänen für einen sozialverträglichen Personalübergang und für die Eingliederung der Beschäftigten in ihre neuen Arbeitsbereiche,
  2. der organisatorischen und technischen Vorbereitung des Übergangs der Verwaltungen wie etwa der Angleichung der EDV-Technik, der Datenübernahme, der Sichtung der vorhandenen Liegenschaften und der Klärung des zukünftigen Raumbedarfs,
  3. Vorbereitung der Zusammenführung der Haushalte vor allem auch die technische Vorbereitung,
  4. Maßnahmen, mit denen schon im Vorfeld der Kreisneubildung effiziente Aufgabenerledigungen erreicht und Synergien genutzt werden können, vor allem durch die Zusammenarbeit von Aufgabenträgern,
  5. Vorbereitungen zur Angleichung des Kreisrechts,
  6. Vorbereitungen zur Angleichung der Raumplanung,
  7. allen raumbedeutsamen Planungen, besonders die für Investitionen, wenn sich diese auf die neu zu bildenden Kreise auswirken können.

Er kann sich auch aus eigener Initiative mit den Themen nach Satz 1 befassen, hierzu Vorschläge abgeben und in die Vertretungen einbringen. Entscheidungen der Organe der Körperschaften nach § 72 zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Aufbaustabes. Der Aufbaustab muss innerhalb eines Monats nach Eingang der entsprechenden Unterlagen bei seinem Vorsitzenden zustimmen, wenn die Entscheidung dem Wohl der Kreise nicht zuwider läuft. Wird die Zustimmung verweigert oder nicht getroffen, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

Der Aufbaustab unterrichtet durch seinen Vorsitzenden die Kreistage und die Stadtvertretungen der kreisfreien Städte seines Zuständigkeitsbereichs regelmäßig über seine Entscheidungen. Er hat den Kreistagen oder Stadtvertretungen Auskunft zu erteilen, wenn ein Viertel aller Kreistagsmitglieder oder aller Mitglieder der Stadtvertretungen oder eine Fraktion dies beantragen.

(8) Die Kreistage und die Stadtvertretungen der kreisfreien Städte sollen in der Übergangsphase von 2006 bis zur 2009 vorgesehenen Bildung der neuen Kreise zeitweilige Ausschüsse zur eigenverantwortlichen Begleitung des Aufbaus der neuen Kreise bilden. Die Kreistage und Stadtvertretungen der kreisfreien Städte des Zuständigkeitsbereichs eines Aufbaustabes können gemeinsame Gremien bilden.

(9) Der Vorsitzende des Aufbaustabes unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde vierteljährlich über die Tätigkeit des Aufbaustabes. Ab dem l. Januar 2008 hat er ihr zum Ende jeden Monats zu berichten.

(10) Die Personalräte der Körperschaften nach § 72, die demselben Kreis angehören werden, können eine Personalvertretung beim Aufbaustab bilden. Die Personalräte der kreisfreien Städte und der Landkreise entsenden jeweils zwei durch sie aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder in die Personalvertretung beim Aufbaustab. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte des Landes kann ein weiteres Mitglied entsenden. In der Personalvertretung beim Aufbaustab muss jede Gruppe mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Der Aufbaustab beteiligt die Personalvertretung beim Aufbaustab an allen personalrelevanten und sonstigen Maßnahmen, die in den Kreisen beteiligungspflichtig wären im Sinne der §§ 68 bis 70 des Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300, 1994 S. 858), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist. Als solche Maßnahmen gelten auch Entscheidungen nach Absatz 3 und nach § 84 Abs. 3. Die Personalvertretung beim Aufbaustab kann vom Aufbaustab über alle Maßnahmen nach Satz 5 und 6 Auskunft verlangen. Entscheidet der Aufbaustab über solche Maßnahmen, nimmt ein Mitglied der Personalvertretung beim Aufbaustab mit beratender Stimme an dessen Sitzung teil. Auf Antrag dieses Mitglieds sind abweichende Stellungnahmen der Personalvertretung beim Aufbaustab den Entscheidungen des Aufbaustabes beizufügen.

(11) Die Aufbaustäbe berücksichtigen bei allen ihren Entscheidungsprozessen und Maßnahmen die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern und richten ihre Tätigkeiten auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter als durchgängiges Leitprinzip aus (gender mainstreaming). Die Gleichstellungsbeauftragten der Körperschaften nach § 72, die demselben Kreis angehören werden, können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. In diese entsenden die Gleichstellungsbeauftragten der in § 45 genannten Behörden einvernehmlich ein weiteres Mitglied. Ein von der Arbeitsgemeinschaft gewähltes Mitglied kann an den Sitzungen des Aufbaustabes mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 8 Satz 9 gilt entsprechend.

(12) Die Aufbaustäbe berücksichtigen bei allen ihren Entscheidungsprozessen und Maßnahmen die besonderen Bedürfnisse von behinderten Menschen. Die Schwerbehindertenvertretungen der Körperschaften nach § 72, die demselben Kreis angehören werden, können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Absatz 9 Satz 4

und 5 gilt entsprechend, sofern die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen berührt werden.

(13) Mit Bildung der Kreise nach § 72 sind der Aufbaustab, die Personalvertretung beim Aufbaustab sowie die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 10 aufgelöst.

(14) Die Kosten für die Errichtung und Betreibung der Aufbaustäbe werden durch das Sondervermögen Verwaltungsmodernisierung nach § 97 erstattet.

§ 80 Rechtsnachfolge

Die Kreise werden Rechtsnachfolger der in ihrem Gebiet bisher bestehenden Landkreise. Die Teilrechtsnachfolge und Auseinandersetzung der kreisfreien Städte bestimmt sich nach § 93.

§ 81 Kommunale Wahlbeamte

(1) Die Landräte und hauptamtlichen Beigeordneten treten mit Ablauf des Tages vor Auflösung der Landkreise nach § 72 in den einstweiligen Ruhestand, sofern nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. § 44 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(2) Spätestens drei Monate vor Bildung des Kreises schreibt der Aufbaustab die Stellen der kommunalen Wahlbeamten des Kreises öffentlich aus. § 84 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) In der Zeit zwischen der Bildung des Kreises und dem Amtsantritt des gewählten Landrats führt ein Bediensteter des Kreises die Geschäfte des Landrats. Der Aufbaustab hat diese Person sowie ihren Stellvertreter spätestens einen Monat vor Bildung des Kreises zu bestimmen. Erfolgt die Festlegung nicht innerhalb der Frist, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde eine geeignete Person.

(4) Nach Ablauf ihrer in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit finden Neuwahlen von kommunalen Wahlbeamten in den Landkreisen nicht mehr statt. Die bisherigen Amtsinhaber führen mit ihrer Zustimmung ihr jeweiliges Amt bis zur Bildung der Kreise fort. Die Zustimmung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit schriftlich gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde erklärt werden. Sie sind dann für den Zeitraum bis zur Bildung der Kreise zu Beamten auf Zeit zu ernennen.

(5) Stimmt der bisherige Amtsinhaber der Fortführung des Amtes nicht zu, so werden die Geschäfte der jeweiligen kommunalen Wahlbeamten durch ehrenamtlich tätige Beauftragte entsprechend § 83 der Kommunalverfassung wahrgenommen. Auf Vorschlag des Landkreises ist auf die Besetzung der Funktion eines Beigeordneten zu verzichten. Die Beauftragten werden von der Rechtsaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Landkreises bestellt. Unterbreitet dieser keinen Vorschlag, bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde den Beauftragten. Die Beauftragten erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung. Sie richtet sich nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, in welche der bisherige Amtsinhaber eingestuft war gemäß Bundesbesoldungsgesetz unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 258 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei Einstufung in die Besoldungsgruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes richtet sie sich nach deren Endstufe.

§ 82 Übergang und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Bis für jeden Kreis eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist, bleibt jede der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Körperschaften, die nach § 72 demselben Kreis angehören werden, für die bis dahin von ihr wahrgenommenen Aufgaben zuständig.

(2) Für alle sonstigen Angelegenheiten, die schon die Kreise betreffen, ist die nach § 79 Abs. 9 gebildete Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten zuständig, die durch ein von ihr gewähltes Mitglied vertreten wird.

(3) Mit der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten für jeden Kreis endet die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten der Landkreise, ohne dass es einer weiteren Entscheidung bedarf.

§ 83 Orts- und Kreisrecht

In den großen kreisangehörigen Städten und den Kreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Kreise haben innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten von § 72 ein einheitliches Kreisrecht zu schaffen.

§ 84 Vorläufige Organisationsregelungen

(1) Die Körperschaften nach § 72, die demselben Kreis angehören werden, werden ermächtigt, einvernehmlich eine vorläufige Hauptsatzung für den Kreis zu erlassen. Sie können einvernehmlich weitere vorläufige Regelungen treffen, insbesondere das Kreisrecht und Abgabensätze vereinheitlichen. Der jeweilige Aufbaustab nach § 79 bereitet diese Regelungen vor.

(2) Der Vorsitzende des Aufbaustabs nach § 79 ist befugt, die für das In-Kraft-Treten der Regelungen nach Absatz 1 notwendigen Verfahrensschritte, insbesondere die Durchführung vorgeschriebener Anzeige- und Genehmigungsverfahren, die Ausfertigung und die Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachungen für den Kreis bereits vor dessen Bildung vorzunehmen. Er bedient sich dazu der Hilfe der Körperschaften nach § 72, die demselben Kreis angehören werden. Diese machen die Regelungen nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen öffentlich bekannt.

(3) Der jeweilige Aufbaustab nach § 79 legt im Benehmen mit den Körperschaften nach § 72, die demselben Kreis angehören

werden, eine vorläufige innere Organisation und eine Geschäftsverteilung des Kreises fest.

(4) Die vorläufigen Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten ab Bildung des Kreises. Das jeweils zuständige Organ muss über die Weitergeltung der Regelungen entscheiden.

§ 85 Haushaltsplanung und Rechnungslegung im Jahr 2009

(1) Die Landkreise erlassen für das Haushaltsjahr 2009 Haushaltssatzungen für die Zeit bis zur Bildung der neuen Kreise. Zum letzten Tag ihres Bestehens haben sie nach den Regelungen für Jahresabschlüsse die Rechnungen abzuschließen.

(2) Die kreisfreien Städte berücksichtigen die zu erwartenden Veränderungen in der Haushaltsplanung für 2009. Sie führen zum letzten Tag des Bestehens der Landkreise nach den Regelungen für Jahresabschlüsse einen Zwischenabschluss durch.

(3) Die Kreise erlassen eine neue Haushaltssatzung für das restliche Haushaltsjahr. Bis zu deren In-Kraft-Treten gilt § 51 der Kommunalverfassung entsprechend, mit der Maßgabe, dass freiwillige Leistungen nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Sicherung des laufenden Betriebs fortgeführt werden dürfen.

(4) Die Körperschaften nach § 72, die demselben Kreis angehören werden, bereiten gemeinsam mit dem jeweiligen Aufbaustab nach § 79 für den Kreis einen Haushaltsentwurf und den Entwurf eines Stellenplans für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 vor. Der Entwurf für das Jahr 2009 umfasst den Zeitraum ab der Bildung des Kreises. Er berücksichtigt neben den Haushalten der Landkreise insbesondere auch die Aufgaben, das Personal, die Verbindlichkeiten und die Vermögenswerte, die von den kreisfreien Städten und vom Land auf den Kreis übergehen. Der Entwurf dient dem neuen Kreis als Grundlage für seine Haushaltssatzung.

§ 86 Kreiswahlleiter, Wahl der Kreistage und Landräte im Jahr 2009

(1) Der Aufbaustab nach § 79 wählt den Wahlleiter des Kreises. Erfolgt diese Wahl nicht bis zum l. September 2008, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde den Wahlleiter. Tritt ein Verhinderungsfall nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), ein, bestimmt das Innenministerium eine andere Person zum Wahlleiter.

(2) Die Kreistage und Landräte der Kreise werden an dem von der Landesregierung nach § 6 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes zu bestimmenden Wahltag im Jahre 2009 gewählt.

(3) Wahlgebiet für die Kreistagswahl ist das Kreisgebiet. Wahlbereiche im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes sind die von den Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte bestimmten Bereiche.

§ 87 Konstituierung der Kreistage

(1) Der jeweilige Kreiswahlleiter nach § 86 beruft den Kreistag des Kreises mit einer Ladungsfrist von einer Woche zu seiner konstituierenden Sitzung ein. Die öffentliche Bekanntmachung hierzu erfolgt im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, falls nicht die vorläufige Hauptsatzung nach § 84 etwas anderes vorsieht. Die konstituierende Sitzung muss spätestens drei Wochen nach dem Tag der Kommunalwahl abgehalten werden. im Übrigen gilt § 106 Abs. 1 der Kommunalverfassung.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt innerhalb von fünf Werktagen, nachdem der Wahlausschuss das Wahlergebnis festgestellt hat. Sie kann in der örtlichen Presse erfolgen, wenn die Zeitvorgabe des Satzes 1 nach den Veröffentlichungsvorschriften der nach § 83 fortgeltenden Hauptsatzung oder der nach § 84 erlassenen vorläufigen Hauptsatzung nicht eingehalten werden kann.

Teil 4
Übergreifende Regelungen

§ 88 Personalübergang Funktionalreform I

(1) Die Kreise sind verpflichtet, das zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal einschließlich der Ausbildungsverhältnisse aus den Landesbehörden zu übernehmen, die die jeweilige Aufgabe bis zum Zeitpunkt der Kreisneubildung wahrgenommen haben. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(2) Davon ausgenommen sind die Schulräte, die Landespersonal bleiben.

§ 89 Übernahme der Beamten im Rahmen der Funktionalreform II

(1) Für die von der Aufgabenübertragung auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter nach diesem Gesetz betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist. Sind die Aufgaben einer Behörde nach der Aufgabenübertragung von mehreren Behörden wahrzunehmen, regeln die beteiligten amtsfreien Gemeinden und Ämter die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme der notwendigen Beamten im Einvernehmen. Kommt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Aufgabenübertragung eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die Übernahme der Beamten.

(2) Die Landkreise, amtsfreien Gemeinden und Ämter haben rechtzeitig alle für die Übernahme der Beamten erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

(3) Werden Aufgaben der bisher kreisfreien Städte von Beamten wahrgenommen und gehen diese Aufgaben infolge des Verlustes

des Status der Kreisfreiheit auf die Kreise über, gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 90 Übernahme der Arbeitnehmer im Rahmen der Funktionalreform II

(1) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter übernehmen anteilig die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Arbeitnehmer der Behörden, die von der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter betroffen sind, mit Zustimmung des jeweiligen Landkreises mit In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. l. Hierzu unterbreiten sie dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung notwendigen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot, mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Absätze, oder nehmen ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers an. Die kommunalen Körperschaften haben untereinander entsprechende Angaben zu machen. § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Personal- und Organisationshoheit der amtsfreien Gemeinden und Ämter bleibt unberührt, soweit sie nicht durch Absatz 2 einmalig eingeschränkt wird.

(2) Das Arbeitsvertragsangebot nach Absatz 1 ist zu den Bedingungen abzugeben, wie sie im bisherigen Arbeitsverhältnis bestanden. Im Übrigen dürfen dem Arbeitnehmer durch den Personalübergang keine Rechtsnachteile entstehen.

(3) Die Kreise übernehmen die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Arbeitnehmer der bisher kreisfreien Städte, wenn bei diesen Städten durch den Verlust des Status der Kreisfreiheit Aufgaben wegfallen, die auf die Kreise übergehen. Die Übernahme muss mit Wirksamwerden dies Aufgabenwegfalls erfolgen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Die Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertragsangebots finden Anwendung, wenn kein Tarifvertrag abgeschlossen wird, in dem Arbeitsbedingungen des im Zuge der Funktional- und Kreisstrukturreform übergeleiteten Personals geregelt werden.

§ 91 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Betriebsbedingte Kündigungen aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Funktional- und Kreisstrukturreform stehen, sind für die Kreise, zu denen nach § 80 oder §§ 88 bis 90 Arbeitnehmer gewechselt sind, bis zum 30. Juni 2012 ausgeschlossen. Satz 1 findet Anwendung, solange kein Tarifvertrag abgeschlossen wird, in dem entsprechende Arbeitsbedingungen geregelt werden. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

§ 92 Übergang und Wahl der Personalvertretungen; Schwerbehindertenvertretung

(1) In den Dienststellen der Landkreise findet im Jahr 2009 keine regelmäßige Personalratswahl nach § 19 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes statt. Die Amtszeit der bestehenden Personalräte endet mit Ablauf des Tages vor den Neuwahlen für den Kreistag im Jahr 2009.

(2) In den Dienststellen der Kreise sind die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen nach § 19 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 und alsdann jeweils in dem nach § 19 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeitraum durchzuführen.

(3) Unverzüglich nach dem Tag der Neuwahlen für den Kreistag ist durch die vom Leiter der Dienststelle einzuberufende Personalversammlung ein Wahlvorstand zu wählen, der die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnimmt, bis der neue Personalrat gewählt und die Wahlen nach § 24 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes durchgeführt sind. Der Wahlvorstand besteht aus bis zu 13 Mitgliedern. Jede Gruppe muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

(4) In den Dienststellen der Kreise sind erstmalig in der Zeit vom l. Oktober bis 31. Dezember 2009 Schwerbehindertenvertretungen zu wählen. Bis zur Wahl einer neuen Vertretung bleiben die bisherigen Vertrauenspersonen jeweils für die Belange der Beschäftigten der bisherigen Landkreise zuständig. Das Gleiche gilt für die Beschäftigten der bisher kreisfreien Städte, die zu den neuen Kreisen nach § 89 oder § 90 wechseln.

§ 93 Auseinandersetzung

(1) Den kreisfreien Städten gehörende Grundstücke samt aufstehender Gebäude einschließlich der Einrichtung und dem sonstigen Zubehör, die ganz und nicht nur vorübergehend der Erfüllung von Aufgaben dienen, die auf die Kreise übergehen, werden Eigentum der Kreise. Das Gleiche gilt für Einrichtungsgegenstände, Arbeitsmittel, Geräteausstattung und dergleichen, soweit keine Grundstücke übertragen werden sowie für DV-Programme einschließlich der für sie bestehenden Nutzungsrechte und Lizenzen, soweit dies rechtlich möglich ist. Auf die Kreise gehen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften auch die Rechte und Pflichten aus Verträgen über, die im Zusammenhang mit den übergehenden Aufgaben oder Gegenständen abgeschlossen wurden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Aufgaben, die nach §§ 59 bis 68 auf Ämter und amtsfreie Gemeinden übertragen werden.

(3) Machen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Kreise und großen kreisangehörigen Städte in Bezug auf die Aufgaben nach Absatz 1 von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, die Aufgaben auf große kreisangehörige Städte zu übertragen, gilt der Eigentumsübergang als nicht eingetreten.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Aufgaben, die gemäß §§ 1 bis 40 und 44 auf neue Träger übergehen. Die Grundstücke, die auf die Kreise, in denen sie liegen, übergehen, sind in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt. Die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 abgeschlossenen Grundstücksmietverträge wird das Land, soweit rechtlich zulässig, zum Zeitpunkt des Aufgabenüberganges kündigen, wenn der Vorsitzende des Aufbaustabes nach § 79 oder der neue Aufgabenträger nicht bis zum 31. Oktober 2008 verbindlich erklärt, in die Verträge eintreten zu wollen.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß Artikel 29 Abs. 1 durch Rechtsverordnung die Grundstücke bekannt zu geben, die im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung gemäß §§ 59 bis 63 und 66 bis 68 auf neue Aufgabenträger übergehen. Die Grundstückslisten werden von den Landkreisen erstellt und sind mit den Aufgabenträgern, auf die die Grundstücke übergehen, abzustimmen. Das Innenministerium wird ermächtigt, bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß Artikel 29 Abs. 5 durch Rechtsverordnung die Grundstücke bekannt zu geben, die im Zusammenhang mit dem Aufgabenübergang gemäß §§ 47 und 57 auf die Kreise übergehen. Die Grundstückslisten werden von den bisher kreisfreien Städten erstellt und sind mit dem Kreis, in den sie eingekreist werden, abzustimmen. Der Kreis wird durch den Vorsitzenden des Aufbaustabes vertreten.

(6) Die Beteiligten nach Absatz 1 und 2 haben in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergänzende Bestimmungen zur Auseinandersetzung zu treffen. Hierin müssen mindestens Regelungen getroffen werden über:

  1. einen angemessenen Ausgleichsbetrag für noch valutierende Verbindlichkeiten,
  2. einen angemessenen Ausgleichsbetrag für eingebrachte Eigenmittel für Bau- und Sachinvestitionen seit dem l. Januar 1994, soweit sie noch werthaltig sind,
  3. den Eintritt in Bürgschaften und Garantien,
  4. die Veranlassung der Überleitung etwaiger Fördermittelbescheide auf den neuen Aufgabenträger sowie eine Regelung über den Verwendungsnachweis und die Haftungsabgrenzung.

Können die Beteiligten sich bis spätestens vier Monate nach Bildung der Kreise nicht einigen, ist ein Vertreter des Innenministeriums beratend hinzuzuziehen. Kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auch hierdurch nicht bis spätestens sechs Monate nach Bildung der Kreise zustande, entscheidet die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Die Beteiligten nach Absatz 4 können ergänzende oder abweichende Regelungen zum Eigentumsübergang in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. Ein Ausgleich für Verbindlichkeiten und Eigenmittel, die das Land für die übergehenden Grundstücke und beweglichen Gegenstände eingegangen ist oder eingesetzt hat, findet nicht statt. Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(7) Soweit im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen Gebühren anfallen, sind die Beteiligten einschließlich der Eigenbetriebe oder Sondervermögen und Eigengesellschaften davon befreit. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen.

(8) Die erforderlichen Grundbuchberichtigungen werden von den neuen Rechtsinhabern veranlasst.

§ 94 Auswirkungen auf Sparkassen

(1) Die Trägerschaft eines Landkreises für eine Sparkasse und die Mitgliedschaft in einem Zweckverband, der Träger einer Sparkasse ist, gehen nach § 80 auf den Kreis über. Die Trägerschaft einer bisher kreisfreien Stadt für eine Sparkasse oder die Mitgliedschaft in einem Zweckverband, der Träger einer Sparkasse ist, bleibt unberührt.

(2) Ist der Kreis Träger von mehreren Sparkassen, besteht das bisherige Geschäftsgebiet dieser Sparkassen unverändert fort. Die Möglichkeit der Vereinigung der Sparkassen eines Kreises auf freiwilliger Basis bleibt unberührt.

(3) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Rechtsnachfolge oder der Vereinigung von Sparkassen nach Absatz 1 und 2 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 95 Laufende Verwaltungsverfahren

Verwaltungsvorgänge im Bereich der Aufgabenübertragungen nach §§ 1 bis 70, die bei dem Übergang der jeweiligen Aufgaben noch nicht abgeschlossen sind, werden durch den neuen Aufgabenträger fortgesetzt. Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich Verwaltungsverfahren nach § 9 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind zwischen den bisherigen Verwaltungsträgern und den neuen Verwaltungsträgern zulässig. Bevor die Kreise gebildet werden, können die Aufbaustäbe nach § 79 durch ihren Vorsitzenden solche Vereinbarungen für sie eingehen.

§ 96 Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten

(1) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden richten Anlaufstellen ein, die den Einwohnern ermöglichen, in allen Verwaltungsangelegenheiten mit dem Land und den kommunalen Körperschaften auf deren Verwaltungsleistungen auf elektronischem Wege zuzugreifen. Die Anlaufstellen halten hierfür die erforderlichen EDV-Anlagen vor. Sie unterstützen die Einwohner insbesondere dadurch, dass sie

  1. ihnen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikation mit dem Land, den kommunalen Körperschaften und ihren jeweiligen Behörden helfen,
  2. ihre Anträge entgegennehmen und an die zuständige Stelle weiterleiten,
  3. die zuständige Stelle benennen und die Einwohner an sie weiter vermitteln können,
  4. die für ihre Verwaltungsangelegenheiten erforderlichen Formulare oder Vordrucke vorhalten oder sie zur Verfügung stellen können.

(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden können für den ihnen entstehenden laufenden Aufwand Verwaltungsgebühren erheben und sich Auslagen erstatten lassen. Das Nähere regelt eine Kostenverordnung des Innenministeriums nach Maßgabe des § 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist.

(3) Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Anlaufstellen werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden bis 31. Dezember 2012 aus dem Sondervermögen Verwaltungsmodernisierung nach § 97 erstattet, soweit sie nicht durch Einnahmen nach Absatz 2 gedeckt werden können.

(4) Die Berechnung der tatsächlichen Kosten der Anlaufstellen erfolgt ab Januar 2011 gemeinsam durch das Land, die Ämter und amtsfreien Gemeinden. Nach Feststellung der notwendigen Kosten wird eine endgültige Finanzierungsregelung getroffen.

§ 97 Sondervermögen Verwaltungsmodernisierung

(1) Zur Beteiligung an der Finanzierung einmaliger reformbedingter Kosten wird unter der Bezeichnung "Sondervermögen Verwaltungsmodernisierung" ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gebildet.

(2) Auf Antrag der kommunalen Körperschaften werden insbesondere

  1. Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder der Aufbaustäbe nach § 79,
  2. Kosten der Aufbaustäbe nach § 79,
  3. Kosten der Anlaufstellen nach § 96,
  4. Aufwendungen für Umzugskosten und Trennungsgelder nach dem Landesumzugskostengesetz vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554, 559), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), nach Maßgabe des nach § 88 Abs. 1 Satz 2 zu erlassenden Gesetzes

ganz oder teilweise erstattet.

(3) Das Sondervermögen Verwaltungsmodernisierung wird in den Jahren 2006 und 2007 mit 300.000 Euro pro Jahr dotiert. Für die Jahre 2008 und 2009 wird der Betrag auf jeweils 600.000 Euro erhöht. Die Beträge für die Jahre ab 2010 werden unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände ermittelt und im Haushaltsplan des Landes veranschlagt.

(4) Das Sondervermögen Verwaltungsmodernisierung wird vom Innenministerium verwaltet. Das Innenministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für das Sondervermögen Verwaltungsmodernisierung. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.

(5) Wird das Sondervermögen Verwaltungsmodernisierung durch Gesetz aufgelöst, werden die verbleibenden Mittel dem Landeshaushalt zugeführt.

§ 98 Regelung der Kosten der Funktionalreform I

(1) Das Land gleicht die finanziellen Mehrbelastungen aus, welche den jeweiligen kommunalen Körperschaften dadurch entstehen, dass ihnen durch §§ 1 bis 40 und 44 Aufgaben und nach § 88 Personal übertragen werden. Dieser Ausgleich nach Artikel 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes. Für die nach § 88 übergehenden Beamten finden die Regelungen des § 107b Beamtenversorgungsgesetz Anwendung.

(2) Als finanziellen Ausgleich nach Absatz l, mit Ausnahme der Aufgaben- und Personalübertragungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 8, erhalten die Aufgabenträger einen Betrag von jährlich 47.430 274 Euro. Er beinhaltet den finanziellen Aufwand für das zur Aufgabenerledigung notwendige Personal, zuzüglich eines pauschalen Sachkostenaufschlages von 10 Prozent und abzüglich der erzielbaren Gebühren, Entgelte, Bußgelder und sonstigen Einnahmen. Er berücksichtigt für die Bereiche

  1. Gewährung von sozialen Leistungen und Entschädigungen der Versorgungsverwaltung,
  2. Flurneuordnung

die in der Sachkostenpauschale nicht enthaltenen Fachausgaben saldiert mit den ihnen zustehenden Erstattungen von Dritten.

(3) Daneben erhalten die Kreise zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. 1 einen finanziellen Ausgleich nach Absatz 1 in Höhe von jährlich 19.444 510 Euro. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Er berücksichtigt auch die in der Sachkostenpauschale nicht enthaltenen Fachausgaben saldiert mit den ihnen zustehenden Erstattungen von Dritten. Soweit die Kreise mit dem Bund nicht direkt abrechnen können, wird der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 um die Erstattungsleistungen des Bundes erhöht. Veränderungen, die sich aus der Umstufung von Straßen nach § 5 Abs. 6 ergeben, werden im Rahmen der Revisionen nach Absatz 13 berücksichtigt.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 erhalten die Kreise einen finanziellen Ausgleich nach Absatz 1 in Höhe von jährlich 22.022 370 Euro. Er beinhaltet den finanziellen Aufwand für das zur Aufgabenerledigung notwendige Personal, zuzüglich der Sachkosten ohne die Ausgaben für die Erhaltung und Erweiterung von Landes- und Bundesstraßen saldiert mit den Einnahmen und ihnen zustehenden Erstattungen von Dritten. Die erforderlichen Haushaltsmittel für die Erhaltung und Erweiterung von Landes- und Bundesstraßen erhalten die Kreise nach Maßgabe des Landeshaushaltes zusätzlich zu dem in Satz 1 genannten Betrag.

(5) Weiterhin erhalten die Aufgabenträger nach § 8 zur Erfüllung der Aufgaben der Seemannsämter einen finanziellen Ausgleich nach Absatz 1 in Höhe von jährlich 195.000 Euro. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) In dem nach Absatz 2 Satz 1 den Aufgabenträgern zur Verfügung gestellten Betrag sind Teilbeträge zum Ausgleich von nur temporär übertragenen Aufgaben enthalten. Mit dem Rückgang oder dem Wegfall einer temporären Aufgabe verringert sich der Ausgleichsbetrag anteilig oder vollständig um die dafür vorgesehenen Personalaufwendungen, zuzüglich der pauschal aufgeschlagenen Sachkosten. Der Anteil für die Personalaufwendungen, zuzüglich der pauschal aufgeschlagenen Sachkosten, der in dem nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung gestellten Betrag enthalten ist, wird über einen Zeitraum von zehn Jahren um eine Effizienzrendite in Höhe von jeweils 0,5 Prozent des Ausgangsbetrages gekürzt. Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Haushaltsjahr 2011. Für die Veränderungen bei der Bevölkerungsentwicklung ist ein jährlicher Abschlag von 0,7 Prozent des im Vorjahr erstatteten Personal- und Sachkostenanteiles zu berücksichtigen.

(7) Die bisher für die Aufgabenerledigung sowie die Leistungsgewährung von Dritten, insbesondere dem Bund außerhalb des Landeshaushaltes zur Verfügung gestellten Mittel, werden ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung in voller Höhe den kommunalen Körperschaften überlassen.

(8) Von dem nach Absatz 2 festgelegten Ausgleichsbetrag erhalten

  1. die Kreise 47.243 384 Euro (99,6 Prozent),
  2. die großen kreisangehörigen Städte 142.360 Euro (0,3 Prozent) sowie
  3. die Ämter und amtsfreien Gemeinden ohne die großen kreisangehörigen Städte 44.530 Euro (0,1 Prozent).

(9) Die weitere Aufteilung und Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt in entsprechender Anwendung des § 2c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 22), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194).

(10) Von dem nach Absatz 3 festgelegten Ausgleichsbetrag erhalten

  1. der Kreis Mecklenburgische Seenplatte 3.903 181 Euro,
  2. der Kreis Mittleres Mecklenburg-Rostock 3.521 687 Euro,
  3. der Kreis Nordvorpommern-Rügen 3.076 937 Euro,
  4. der Kreis Südvorpommern 2.806 469 Euro,
  5. der Kreis Westmecklenburg 6.136 236 Euro.

(11) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 4 Satz 1 wird nach der anteiligen Länge der zu betreuenden Landesstraßen auf die Kreise verteilt. Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 4 Satz 4 werden nach Maßgabe des Landeshaushaltes verteilt.

(12) Von dem nach Absatz 5 festgelegten Ausgleichsbetrag erhalten

  1. die Hansestadt Rostock 86.405 Euro,
  2. die Hansestadt Stralsund 53.233 Euro,
  3. die Hansestadt Wismar 19.498 Euro,
  4. die Stadt Wolgast 6.386 Euro,
  5. die Stadt Sassnitz 29.478 Euro.

(13) Spätestens sechs Monate vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 5 und Abs. 4 letzter Halbsatz sind die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 an die tatsächliche Entwicklung des Aufwandes anzupassen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Änderungen bei den Tarifen und der Besoldung,
  2. wesentliche Änderungen beim Aufgabenumfang,
  3. die Bemessung des zur Aufgabenwahrnehmung notwendigen Personals sowie
  4. die Höhe der zusätzlich nach Absatz 2 Satz 3 enthaltenen Fachausgaben einschließlich der Landesmittel zur Kofinanzierung bei Flurneuordnungsverfahren nach Maßgabe der Haushaltsentwicklung.

Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 Satz 1, nach Absatz 3, 4 und 5 sowie deren Verteilung nach den Absätzen 8, 10, 11 und 12 sind in der Folgezeit alle drei Jahre, die Ausgleichsbeträge für temporäre Aufgaben jährlich, erstmals im Jahre 2012, nach den genannten Grundsätzen an die Entwicklung des Aufwandes anzupassen.

(14) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Ausgleichsbeträge und deren Verteilung unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung nach den in Absatz 13 genannten Grundsätzen anzupassen und fortzuschreiben.

§ 99 Regelung zur Finanzierung der Funktionalreform II

(1) Die Finanzierung der Neuzuordnung der kommunalen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird durch eine neue Binnenverteilung der Finanzmittel nach dem Finanzausgleichsgesetz in Höhe von 3 Millionen Euro zwischen den bisher zuständigen Landkreisen und den künftig zuständigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden sichergestellt. § 10d des Finanzausgleichsgesetzes ist entsprechend anzupassen. Gleichzeitig wird dass Volumen des Vorwegabzuges nach § l0d des Finanzausgleichsgesetzes um 1 Million Euro erhöht und der Vorwegabzug nach § 10g in gleicher Höhe reduziert.

(2) Die Höhe des Vorwegabzuges nach § 10d des Finanzausgleichsgesetzes und die Verteilung dieser Mittel sind im Zuge der nach § 100 vorgesehenen Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes nach der Aufgabenübertragung im Hinblick auf die Finanzierung der kommunalen Aufgabenträger nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu überprüfen.

§ 100 Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß Artikel 29 Abs. 5 erfolgt eine Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes mit Wirkung ab dem l. Januar 2010. Ziel dieser Neuregelung ist es, die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Kreise dauerhaft zu sichern, unterschiedliche Belastungen mit Ausgaben auszugleichen und die Eigenverantwortlichkeit bei der Aufgabenwahrnehmung zu stärken. Das Land stellt die hierfür erforderlichen Mittel im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit unter Beachtung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes vorrangig im Wege des Finanzausgleichs zur Verfügung.

(2) Allgemeine Schlüsselzuweisungen werden für die Kreise, großen kreisangehörigen Städte und die übrigen Gemeinden nach Teilschlüsselmassen getrennt und unter Berücksichtigung der eigenen Steuerkraft oder Umlagekraft gewährt. Grundlage der Verteilung ist ein einwohnerbezogener Maßstab.

(3) Die Abgeltung der vor dem 20. April 2000 übertragenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden orientiert sich grundsätzlich an dem dafür bei sparsamer und wirtschaftlicher Aufgabenerledigung erforderlichen Bedarf. Diese ermittelten Beträge. werden als Vorwegabzug berücksichtigt.

(4) Die Abgeltung der nach dem 20. April 2000 übertragenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 der Kommunalverfassung bzw. gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes. Absatz 1 Satz 3 findet hierfür keine Anwendung.

(5) Die besondere Leistungskraft der großen kreisangehörigen Städte ist zu erhalten. Es ist sicherzustellen, dass diese Gemeinden nicht überproportional zur Finanzierung der Kreise herangezogen werden.

(6) Soweit die Einnahmen eines Kreises seinen notwendigen Bedarf nicht decken, ist von den kreisangehörigen Gemeinden eine Umlage (Kreisumlage) unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erheben. Die kreisangehörigen Gemeinden sind hierbei durch den Kreis anzuhören. Die Festsetzung der Kreisumlage bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

(7) Zentrale Orte erhalten für die Wahrnehmung zentralörtlicher Aufgaben in ihrem Verflechtungsbereich Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben. Im Übrigen sind Sondierlastenausgleiche und Zweckzuweisungen nur dann vorzusehen, soweit die Gewährung allgemeiner Schlüsselzuweisungen keinen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

(8) Kreisangehörige Städte, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, erhalten für die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2010, Anpassungshilfen und Ausgleichsbeträge nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 101 Entwicklung der Gemeindestrukturen

Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht über die Erfahrungen vor, die mit der Umsetzung der Empfehlungen der Enquetekommission "Zukunftsfähige Gemeinden und Gemeindestrukturen" gemacht worden sind. Dabei sind auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf Ämter und Gemeinden sowie das Verhältnis der zu bildenden Kreise zur unterkreislichen Ebene zu bewerten. Weiterhin ist das Verhältnis der Ober- und Mittelzentren zu ihrem jeweiligen Umland zu bewerten.

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  Übertragung landeseigener Grundstücke auf die neuen AufgabenträgerAnlage
zu § 93 FKrG


EPLKap.BehördeStandortAdresseGemarkungFlur-
bez.;
Flur
Flur-
stück
GrößeGrundbuchBlattBemerkungen
06 Wirtschaftministerium
0605EichämterSchwerinPampower Str. 66-68Wüstmark2100 / 644.900Wüstmark35339Übertragung nach Grundstücksteilung Verbleib Straßenbauamt
Wüstmark2100 / 4710.555Wüstmark35339
RostockAm Güterbahnhof 23RostockII; 122242.655Rostock21226 
StralsundGreifswalder Chaussee 63aAndershof124 / 559.140Stralsund8853Übertragung nach Grundstücksteilung Verbleib Straßenbauamt
15 Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung
1505AfRuLSchwerinPampower Str. 66-68Wüstmark2100 / 644.900Wüstmark35339Übertragung nach Grundstücksteilung Verbleib Straßenbauamt
Wüstmark2100 / 4710.555Wüstmark35339
07 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
0752FörderschulenLudwigslustHamburger Tor 4Ludwigslust1021 / 4l.189Ludwigslust4926 
Ludwigslust1020 / 22.242Ludwigslust
Ludwigslust1019 / 2l.343Ludwigslust
Ludwigslust1018 / 2l.356Ludwigslust
Ludwigslust1017 / 21.397Ludwigslust
Ludwigslust1016 / 22.401Ludwigslust
NeubrandenburgRobert-Blum-Str. 34Neubrandenburg13213/65.222Neubrandenburg8833 
Neubrandenburg13200/1611.341Neubrandenburg8833
NeuklosterA.-Bebel-Allee 7Neukloster415 / 216.940Neukloster1576 
08 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
0809ÄfLParchimLübzer Chaussee 12Parchim11032 / 51.327Parchim12486 
  Parchim11031 / 37.079Parchim9646
FranzburgGarthofstr. 17/19Franzburg1192 / 36.077Franzburg926Übertragung nach Grundstücksteilung Verbleib Polizeirevier
FerdinandshofBergstr.13Ferdinandshof557 / 25.951Ferdinandshof1716 


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