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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht
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BVErl - Bauvorlagenerlass
- Hessen -

Vom 20. Januar 2022
(StAnz. Nr. 7 vom 14.02.2022 S. 223; 01.03.2024 S. 349 24)



Archiv 2012 2018

Bezug: Bauvorlagenerlass vom 13. Juni 2018 (StAnz. S. 788), zuletzt geändert durch Erlass vom 11. Januar 2019 (StAnz. S. 103) und Bauvorlagenerlass vom 2. August 2012 (StAnz. S. 947), zuletzt geändert durch Erlass vom 30. November 2017 (StAnz. S. 1503)

Die Hessische Bauordnung (HBO) regelt die Abwicklung der bauaufsichtlichen Verfahren sowie die Anforderungen an notwendige Bauvorlagen in den baurechtlich bedeutsamen Grundzügen.

Für bauaufsichtliche Verfahren werden die Vordrucke der Anlage 1 hiermit für alle Verfahren, die nicht in elektronischer Form abgewickelt werden, verbindlich eingeführt. Bei elektronischen Verfahren ist die Verwendung der Vordrucke von der jeweiligen Portallösung der unteren Bauaufsichtsbehörde abhängig. Die Vordrucke der Anlage 2 werden zur Verwendung empfohlen; auch sie sollen insbesondere für analoge Verfahren unverändert übernommen werden. Dies soll dazu beitragen, die Informationspflichten und die Kosten von bauaufsichtlichen Verfahren für die Bauherrschaft zu reduzieren.

Durch die im Jahr 2018 erfolgte Änderung der Form- und Verfahrensvorschriften in der HBO wurden die Hürden für die Einführung elektronischer Verfahren beseitigt. Medienbruchfreie elektronische Verfahren sind möglich. Das Land Hessen entwickelt zurzeit auf der Grundlage von § 62 Abs. 5 HBO in Zusammenarbeit mit Vertretern der unteren Bauaufsichtsbehörden sowie dem beauftragten Dienstleister ekom21 eine Portallösung für elektronische Verfahren, das Bauportal Hessen.

In Anlage 2 Nr. 25 werden Vordrucke zur Verfügung gestellt, die zur Verwendung empfohlen werden. Des Weiteren wird in Anlage 3 auf Vordrucke, Checklisten und Merkblätter hingewiesen, die sich aus der Schnittstelle zwischen bauaufsichtlichen Verfahren und Pflichten nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel nach § 19 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV, § 92 des Gebäudeenergiegesetzes - GEG) ergeben. Sie sollen die Bauherrschaft auf weitere Anforderungen an Gebäude hinweisen und dazu beitragen, dass Gebäude insgesamt ordnungsgemäß errichtet werden. Die Verwendung der Vordrucke wird empfohlen.

Unzureichende Bauvorlagen können zu unnötigen Verzögerungen führen. Hinweise, Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Anträgen und Bauvorlagen in bauaufsichtlichen Verfahren können der Anlage 2 und 3 entnommen werden. Sie tragen dazu bei, die bauaufsichtlichen Verfahren zu beschleunigen und sollen Bauherrschaften sowie die Planerinnen und Planer unterstützen, ordnungsgemäße und inhaltlich qualifizierte Bauvorlagen zu erstellen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen nach § 70 Abs. 2 HBO zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Die Bauaufsichtsbehörde hat auf die Teile der Bauvorlagen zu verzichten, die für eine sachgerechte Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind.

Soweit möglich, soll in Verfahren die Beschaffung von Unterlagen durch antragstellende Personen vermieden werden. Da nun Geodaten online kostenfrei von den Bauaufsichtsbehörden abgerufen werden können, kann daher auf die Flurstücks- und Eigentümerverzeichnisse verzichtet werden. Die von der Bauaufsichtsbehörde ermittelten Angaben sollen zu den Akten genommen werden.

Ebenfalls können die Bauaufsichtsbehörden auf die Vorlage des Nachweises der Bauvorlageberechtigung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HBO verzichten, wenn bei elektronischen Verfahren das Angebot der gemeinsamen Verwaltungseinrichtung der Architekten- und Ingenieurkammern in Deutschland - digitale Bundesauskunftsstelle für Architekten- und Ingenieure (di.BAStAI; www.di-BAStAI. de) - genutzt wird. Soweit die Bauaufsichtsbehörden bei analogen Verfahren eine Fachsoftware nutzen, gibt es die Möglichkeit, dass die Behörden eine einmalige kostenlose Ersteinrichtung der Schnittstelle bei der Verwaltungsleitung von di.BAStAI (vorzugsweise als REST API) herstellen lassen. Die Verwaltungsleitung von di.BAStAI liegt bei der geschäftsführenden Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.

Darüber hinaus kann über di.BAStAI die Qualifikationen der Nachweisberechtigung für Standsicherheit, Brandschutz, Wärme- und Schallschutz sowie die Qualifikationen der Prüfsachverständigen für Standsicherheit und Brandschutz für die Erstellung und Überwachung der bautechnischen Nachweise nach §§ 68 und 83 HBO abgefragt werden.

Mit Einführung des § 77a HBO (Typengenehmigung) existiert seit dem 1. Juni 2021 ein neues Verfahren (siehe hierzu Anlage 2 Nr. 16). Für die Durchführung der Typengenehmigung ist das Regierungspräsidium Gießen hessenweit zuständig. Das Antragsformular und weitere Informationen zur Typengenehmigung werden vom Regierungspräsidium Gießen als Download zur Verfügung gestellt.

Des Weiteren wurden Änderungen in den Vordrucken BAB 01, 02, 17, 34, 35 und 36 vorgenommen. Die Änderungen betreffen beispielsweise im Vordruck BAB 36 die von Prüfsachverständigen und Nachweisberechtigten vorzunehmenden Eintragungen.

Den Verlagen steht es frei, die Vordrucke und den Erlass zu vertreiben. Es ist darauf zu achten, dass nur aktuelle und unveränderte Vordrucke mit BAB-Nr. (links unten) verwendet werden.

Dieser Erlass kann von der Internetseite des Ministeriums heruntergeladen werden: https://wirtschaft.hessen.de/Bauvorlagen-Bauvorlagenerlass-und-Vordrucke.

Der Erlass tritt am 1. März 2022 in Kraft. Der Erlass vom 13. Juni 2018 (StAnz. S. 788), zuletzt geändert am 11. Januar 2019 (StAnz. S. 103), tritt am 28. Februar 2022 außer Kraft.

Der Bauvorlagenerlass vom 2. August 2012 (StAnz. S. 947), zuletzt geändert durch Erlass vom 30. November 2017 (StAnz. S. 1503), der bisher bei Vorhaben, für die die Übergangsvorschriften nach § 87 Abs. 1 HBO in der Fassung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378) gelten, noch anzuwenden war, tritt ebenfalls am 28. Februar 2022 vollständig außer Kraft. Auch für diese Verfahren sind die aktuellen Vordrucke zu verwenden.

Von einer Veröffentlichung der Vordrucke wird im Hinblick auf ihren Umfang abgesehen. Sie können auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen abgerufen werden.

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Verbindliche 1 Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren und für baugenehmigungsfreie VorhabenAnlage 1 24
zum Bauvorlagenerlass 20. Januar 2022

Verbindliche Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren und für baugenehmigungsfreie Vorhaben

1. BAB 01 als PDF öffnenpdf download - Bauantrag (§ 69 HBO)/Bauvoranfrage (§ 76 Abs. 1 HBO)

2. BAB 02 als PDF öffnenpdf download - Antrag für Teilungsgenehmigung (§ 7 HBO)

3. BAB 10 als PDF öffnenpdf download - Antrag an die Bauaufsichtsbehörde für Abweichungen (§ 73 HBO) und Ausnahmen/Befreiungen (§ 31 BauGB)/Antrag an die Gemeinde für Abweichungen (§ 73 Abs. 4 HBO) und Ausnahmen/Befreiungen (§ 31 BauGB)

4. BAB 11 als PDF öffnenpdf download - Absteckungsbescheinigung (§ 75 Abs. 2 HBO)

5. BAB 17 als PDF öffnenpdf download - Baubeginnsanzeige (§ 75 Abs. 3 HBO)

6. BAB 18 als PDF öffnenpdf download - Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus (§ 84 Abs. 1 HBO)

7. BAB 19 als PDF öffnenpdf download - Mitteilung der Benutzung vor Fertigstellung (§ 84 Abs. 7 HBO)

8. BAB 20 als PDF öffnenpdf download - Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 84 Abs. 1 HBO) 19

9. BAB 27 als PDF öffnenpdf download - Stellungnahme der Gemeinde (§ 70 Abs. 1 HBO)

10. BAB 28 als PDF öffnenpdf download - Einvernehmen der Gemeinde (§ 70 Abs. 1 HBO und § § 14, 36, 173 BauGB)

11. BAB 33 als PDF öffnenpdf download - Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben und genehmigungsfreigestellter Vorhaben (§§ 63 und 64 HBO)

12. BAB 34 als PDF öffnenpdf download - Nachweis der Barrierefreiheit nach Hessischer Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften für Anlagen, die öffentlich zugänglich sind (§ 54 Abs. 2 HBO)

13. BAB 35 als PDF öffnenpdf download - Nachweis der Barrierefreiheit nach Hessischer Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften für Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen (§ 54 Abs. 1 HBO)

14. BAB 36 als PDF öffnenpdf download - Bescheinigung nach § 68 oder § 83 Abs. 2 HBO zur Errichtung baulicher Anlagen

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Hinweise und Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen für bauaufsichtliche Verfahren, baugenehmigungsfreie Vorhaben sowie empfohlene VordruckeAnlage 2
zum Bauvorlagenerlass 20. Januar 2022

1. Allgemeines

1.1 Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 69 Abs. 2 HBO), die Genehmigungsfreistellung (§ 64 HBO) oder für die Mitteilung über baugenehmigungsfreie Vorhaben (§ 63 HBO) erforderlich sind. Bauvorlagen sind alle Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen, die darstellen, dass das Bauvorhaben den Anforderungen der HBO entspricht, auch wenn sie nicht grundsätzlich der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind. An der Baustelle müssen alle Bauvorlagen von Baubeginn an vorliegen. Eine Ausnahme bilden die nach § 68 HBO erforderlichen bautechnischen Nachweise (§ 69 Abs. 3 HBO), deren Vorlage spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte erfolgen muss. Bauvorlagen, die in der Regel vorzulegen sind, sind unter Nr. 1.2 aufgeführt.

Sind bei einem Bauvorhaben mehrere Aufstellerinnen oder Aufsteller für die jeweiligen Nachweise beteiligt, ist hierfür jeweils eine Gesamtverantwortliche oder ein Gesamtverantwortlicher für die Koordination zu benennen.

Die zur Erstellung der Bauvorlagen (Pläne, Nachweise, Beschreibungen und Berechnungen) gültigen Normen sind zu beachten.

Wenn die Übersichtlichkeit und die Prüfbarkeit gewährleistet bleiben, können einzelne Bauzeichnungen, Berechnungen und dergleichen auf einem Plan zusammengefasst werden.

1.2 Die nachfolgende Tabelle 1 stellt die bei der Bauaufsichtsbehörde bzw. der Gemeinde in der Regel einzureichenden Bauvorlagen nach § 69 Abs. 2 und 3 HBO, den Zeitpunkt, wann sie vorzulegen sind und die erforderliche Mindestanzahl der Ausfertigungen jeweils in den Verfahren nach den §§ 64 bis 66 HBO dar. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Ausfertigungen verlangen oder auf Ausfertigungen verzichten.

Tabelle 1 - Vorzulegende Bauvorlagen, Zeitpunkt und Anzahl der Ausfertigungen

Bauvorlagen

Vordruck § 64 § 65 § 66 § 66
Sonderbau
Bei Antragstellung
Bauantrag/Bauvoranfrage bzw. Mitteilung baugenehmigungsfreier und genehmigungsfreigestellter VorhabenBAB 01
BAB 33
2x 11x1x1x
Antrag auf Abweichungen, Befreiungen, AusnahmenBAB 10-2x2x2x
Nachweis der Bauvorlageberechtigung 10-1x1x1x
Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Baugrundstücks, Maßstab 1:10.000 - 1:25.0002x 11x1x1x
Liegenschaftsplan nach Nr. 2, Tabelle 22x 14x4x4x
Freiflächenplan2x 14x4x4x
Bauzeichnungen2x 14x4x4x
Bau-, Nutzungs- und ggfls. Betriebsbeschreibung (formlos)2x 14x4x4x
Abstandsflächennachweis2x 11x4x4x
Stellplatznachweis (sofern eine kommunale Satzung besteht)2x 12x3x3x
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung2x 12x2x2x
Berechnungen (umbauter Raum, Flächen)-2x2x2x
Einfügungsnachweis 2 (§ 34 BauGB) soweit nicht in den Bauzeichnungen dargestellt-2x2x2x
Darstellung der Lüftungs- und Feuerungsanlagen--3x3x
Standsicherheitsnachweis---2x
Brandschutzkonzept---4x
Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, im Rahmen der beantragten Abweichung-3x3x-
Nachweis der Barrierefreiheit (§ 54 Abs. 1, 2 HBO) und Planungskonzept "Barrierefreies Bauen" 11BAB 34
BAB 35
--1x1x
Immissionsprognose mit Konzeption zur Vermeidung von Baulärm (nur, wenn mit erhöhtem Baulärm zu rechnen ist, siehe Nr. 11)--2x 82x 8
Darstellung, ob Artenschutz nach § 44 BNatSchG betroffen ist 9-2x2x2x
Hygienegutachten (§ 2 Abs. 3 HHygVO) 7--2x2x
Statistischer Erhebungsbogen (Statistik der Baugenehmigung, ggf. Abgangserhebungsbogen) 31x1x1x
Vor Baubeginn
BaubeginnsanzeigeBAB 171x1x1x1x
Restliche Bauzeichnungen 41x1x--
Berechnungen (umbauter Raum, Flächen)1x---
Standsicherheitsnachweis mit Bescheinigung/Bestätigung 5, 61x1x1x-
Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes 61x1x1x-
Wärmeschutznachweis 61x1x1x1x
Schallschutznachweis 61x1x1x1x
Nachweis der Barrierefreiheit (§ 54 Abs. 1, 2 HBO) und Planungskonzept "Barrierefreies Bauen"BAB 34
BAB 35
1x1x--
Immissionsprognose mit Konzeption zur Vermeidung von Baulärm (nur, wenn mit erhöhtem Baulärm zu rechnen ist, siehe Anlage 2 Nr. 11)1x 81x 8 ---
Statistischer Erhebungsbogen (Statistik der Baugenehmigung) 31x---
Bei Fertigstellung des Rohbaus
Anzeige über die Fertigstellung des RohbausBAB 181x1x1x1x
Überwachungsbescheinigung StandsicherheitBAB 361x1x1x-
Bei Fertigstellung
Mitteilung der Benutzung vor FertigstellungBAB 191x1x1x1x
Anzeige der abschließenden FertigstellungBAB 201x1x1x1x
Überwachungsbescheinigung vorbeugender BrandschutzBAB 361x1x1x-
Überwachungsbescheinigung WärmeschutzBAB 361x1x1x1x
Überwachungsbescheinigung SchallschutzBAB 361x1x1x1x
Bescheinigung EnergieerzeugungsanlagenBAB 361x1x1x1x
Statistischer Erhebungsbogen (Statistik der Baufertigstellung) 3a1x1x1x1x
__________________
1) Mit der Zweitausfertigung beteiligt die Bauaufsichtsbehörde nach § 64 Abs. 3 HBO die Gemeinde.

2) Sollte Inhalt der Bauzeichnungen sein.

3) Keine Bauvorlage im Sinne des § 69 HBO, aber zur Vervollständigung der Bauantragsunterlagen notwendig; es besteht Auskunftspflicht nach § 6 HBauStatG über die Bautätigkeit im Hochbau.

3a) Im Erhebungsbogen (Statistik der Baufertigstellung) ist entweder zu bestätigen, dass der Bau entsprechend des Erhebungsbogens für Baugenehmigungen ausgeführt wurde oder wenn sich Änderungen ergeben haben, sind diese mitzuteilen.

4) Sofern nicht bereits mit Bauantrag eingereicht (zur planungsrechtlichen Beurteilung nicht erforderlich bzw. nicht Gegenstand der Prüfung).

5) Siehe Nr. 6.1.

6) Der Nachweis muss spätestens vor Ausführung der im Nachweis aufgeführten Gebäudeteile (§ 69 Abs. 3 HBO) vorgelegt werden.

7) Eine Kopie ist für die Vorlage beim Gesundheitsamt bestimmt. Weitere Hinweise in Anlage 3 Nr. 2.

8) Wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht die Aufgabe der zuständigen Immissionsbehörde wahrnimmt, ist die Bauvorlage, zwecks Weiterleitung an die prüfende/überwachende Fachstelle, in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

9) Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Artenschutz betroffen ist, ist darzustellen (siehe Hinweis in Anlage 3 Nr. 3.2 zur Checkliste des HMUKLV), ob und in welcher Form (ggf. auch bei Verfahren nach § 65 HBO, siehe Nr. 21).

10) Ggf. zukünftig nicht erforderlich, wenn die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde auf die Datenbank di.BAStAI zugreifen kann.

11) Je nach Größe und Art des Bauvorhabens formlose Beschreibung des Planungskonzeptes oder Darstellung der Barrierefreiheit in den Plänen, z.B. Freiflächenplan, Wohnungsgrundriss.

Über die in der Tabelle 1 genannten Unterlagen hinaus können weitere Bauvorlagen erforderlich sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann diese im Einzelfall zur Beurteilung des Vorhabens oder zum Nachweis der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verlangen. Hierzu gehören insbesondere:

  1. die Anschaulichkeit unterstützende Darstellungen, wie 3D-Zeichnungen, Fotomontagen, Modelle,
  2. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  3. bei bestimmten Vorhaben (z.B. großflächiger Einzelhandel) der Nachweis nach § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), dass keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind,
  4. die Absteckungsbescheinigung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 HBO oder
  5. das Negativattest des Kampfmittelräumdienstes, soweit das Grundstück innerhalb der festgestellten Verdachtsflächen liegt, da nach § 13 Satz 2 HBO das Grundstück für bauliche Anlagen geeignet sein muss.

Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen sind vorzulegen:

  1. der Liegenschaftsplan,
  2. die Bauzeichnungen mit Darstellung der beidseits angrenzenden Gebäude, bei Gerüstwerbung mit Darstellung des die Werbung aufnehmenden Gerüsts jeweils mit Maßangaben,
  3. die Baubeschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage und
  4. der Standsicherheitsnachweis mit Bescheinigung/Bestätigung, soweit erforderlich. Für einen Vorbescheid sind diejenigen Bauvorlagen einzureichen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind (siehe Nr. 18).

1.3 Bauvorlagen in Papierform müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material hergestellt sein. Beschriftungen, Prüfvermerke oder sonstige Eintragungen und Änderungen sind mit alterungsbeständigen Druck- oder Schreibmaterialien unverwischbar und dauerhaft vorzunehmen.

Sie müssen einschließlich eines 2,5 cm breiten Heftrandes 210 mm x 297 mm (DIN A 4) groß oder entsprechend gefaltet sein. Pläne sollten das DIN A 1-Format nicht überschreiten.

1.4 Die Ausfertigungen der Bauvorlagen sollen geordnet, in der Reihenfolge nach Nr. 1.2, vorgelegt werden.

1.5 Werden Bauvorlagen während eines laufenden Verfahrens in geänderter Form nachgereicht, sind die Änderungen gegenüber den ursprünglich vorgelegten Bauvorlagen nachvollziehbar zu kennzeichnen und zu beschreiben.

1.6 Übereinstimmungsgebot

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

2. Liegenschaftsplan

Der Liegenschaftsplan besteht aus einem aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte, der in der Regel nicht älter als zwei Jahre sein soll. Der Maßstab beträgt im Allgemeinen 1:500. Ein kleinerer Maßstab, 1:1.000, ist zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist.

Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.

Der Liegenschaftsplan ist durch folgende Angaben, Darstellungen oder Anlagen zu ergänzen, soweit sie zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sind:

  1. maßstabsgerechte Darstellung des Bauvorhabens mit Außenmaßen und der Lage auf dem Grundstück,
  2. Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke. Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschaftskarte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen und
  3. Eintragung von Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu einem lokalen Bezugspunkt, soweit erforderlich zu dem amtlichen Höhenbezugssystem.

Der Mindestumfang der ergänzenden Angaben, Darstellungen oder Anlagen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle 2. Im Einzelfall kann die Bauaufsichtsbehörde von dieser Anlage abweichende oder weitergehende Angaben fordern.

Tabelle 2 - Ergänzungen des Liegenschaftsplans für die bauaufsichtlichen Verfahren (Mindestanforderungen)

Lfd.
Nr.

Art des Verfahrens und/bzw. Vorhabens

vermaßte Eintragung
des Bauvorhabens
und Baufensters

Orts-
vergleich
Flurstücks- und
Eigentümer-
verzeichnis
2
1.Neu-, Um- und Anbauten nach § 30 BauGB 1x
2.Neu-, Um- und Anbauten nach § 31 BauGB 1xxx
3.Neu-, Um- und Anbauten nach § 34 BauGB 1xx
4.Neu-, Um- und Anbauten nach §§ 30-34 BauGB mit beantragter Abweichung nach § 73 HBO, die dem Nachbarschutz dient 1xxx
5.Stellplätze für Kraftfahrzeugex
6.Errichtung von Werbeanlagenx
7.Vorhaben im Außenbereich 1xx
8.Eintragung von Baulasten, soweit sich die Baulast auf das Freihalten von Grundstücksteilen von der Bebauung oder auf die Errichtung baulicher Anlagen beziehtx
1) Höhenangaben sind erforderlich, soweit das natürliche Gelände durch Aufschüttungen und/oder Abgrabungen verändert wird.

2) Wird durch die untere Bauaufsichtsbehörde ermittelt.

3. Freiflächenplan

Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Spielplätze nach § 8 HBO,
  2. Lager- und Verkehrsflächen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, Verkaufsflächen auf der Außenanlage und Werbeanlagen,
  3. Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter,
  4. Flächen für die Feuerwehr inklusive deren Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche (Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen),
  5. die Art und die Abmessungen der befestigten und begrünten Flächen entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer vorhandenen Gestaltungssatzung,
  6. die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichspläne bei Vorhaben nach § 35 BauGB auf der Grundlage des § 7 der Kompensationsverordnung (KV) vom 26. Oktober 2018 (GVBl. S. 652, berichtigt GVBl. 2019, S. 19),
  7. die Barrierefreiheit auf dem Grundstück und
  8. relevante rechtliche Bindungen wie durch Baumschutzsatzung geschützte Bäume oder Baulasteintragungen.

4. Bauzeichnungen

4.1 Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus:

  1. den Grundrissen aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Darstellung der:
  2. Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche,
  3. sämtlichen Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude,
  4. Nachweis der Einhaltung der Abstandsflächen, der Nichtvollgeschossigkeit, der Aufenthaltsraumqualität nach § 50 HBO,
  5. Nachweis der Barrierefreiheit.

4.2 In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der natürlichen Geländeoberfläche mit Angaben der Höhen anzugeben, an die öffentlich-rechtliche Anforderungen gestellt werden und die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind.

Sie sind im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen 1:50 oder 1:200, aufzustellen.

In Schnitten und Ansichten sind die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen. Hierbei ist die Angabe eines Höhenbezugspunktes erforderlich.

Für den Fall, dass der 2. Rettungsweg über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr sichergestellt werden soll, sind in den Schnitten und Ansichten zusätzlich die vorgesehenen anleiterbaren Stellen darzustellen. Zusätzlich sind die geplanten Aufstellflächen auf einem Flächenplan darzustellen. Die Bauvorlagen sind mit Angaben zu bestehenden Hindernissen wie Pflanzungen (z.B. Bäume oder große Büsche im öffentlichen Verkehrsraum), Laternen-, Ampel- oder sonstige Masten z.B. für Fahrtdrähte des ÖPNV, zu ergänzen. Auf Anlage 3, Nr. 5 dieses Erlasses wird hingewiesen.

5. Bau-, Betriebs- und Nutzungsbeschreibung, Berechnungen

Soweit in den Bauzeichnungen nicht darstellbar oder zur Darlegung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich, sind die Bauvorlagen durch formlose Beschreibungen zu ergänzen, z.B. hinsichtlich der

Ist es zur Darlegung der baurechtlichen Zulässigkeit erforderlich, sind die Bauvorlagen um nachvollziehbare Berechnungen, z.B. des geplanten Maßes der baulichen Nutzung (wie Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ), der Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ)) oder der Geschossigkeitsnachweis zu ergänzen. Hierbei ist zu beachten, dass die alleinige Angabe von Berechnungssummen für die Nachvollziehbarkeit nicht ausreichend ist.

6. Standsicherheit

6.1 Allgemeines

Der Standsicherheitsnachweis ist vollständig und in prüfbarer Form zu erbringen und den Bauvorlagen beizufügen. Der Standsicherheitsnachweis und die Ausführungspläne sind mit Datum und Unterschrift der Aufstellerin bzw. des Aufstellers zu versehen.

Standsicherheitsnachweise und Ausführungspläne für Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, die nicht von Nachweisberechtigten für Standsicherheit aufgestellt wurden und Bauvorhaben nach § 68 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen erst dann der Bauausführung zugrunde gelegt werden, wenn sie von einer oder einem Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt oder zur Ausführung freigegeben wurden. In allen anderen Fällen sind Standsicherheitsnachweise durch Nachweisberechtigte für Standsicherheit aufzustellen und zu bescheinigen. Die Nachweisberechtigten haben in diesen Fällen schriftlich mit dem in Anlage 2 der Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO) vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854) enthaltenem Muster zu erklären, dass kein Kriterium der Anlage 1 NBVO zutrifft. Die Erklärung ist bei der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn einzureichen. Insbesondere sind Standsicherheitsnachweise und Ausführungspläne für Gebäude der Gebäudeklasse 4 bis 5 von einer oder einem Prüfsachverständigen für Standsicherheit zu bescheinigen oder zur Ausführung freizugeben. Die Bescheinigung der Bauausführung für Gebäude für die jeweiligen Gebäudeklassen erfolgt durch die jeweils befähigte Person.

6.2 Grundlagen der Standsicherheitsnachweise

Dem Standsicherheitsnachweis liegen insbesondere die Bauzeichnungen zu Grunde. Der dem Standsicherheitsnachweis zu Grunde gelegte Stand (Datum) und Inhalt der Bauzeichnungen sind im Standsicherheitsnachweis anzugeben.

Die Beschaffenheit des Baugrundes (z.B. Tragfähigkeit, Setzungsverhalten) ist anzugeben. Falls erforderlich, ist ein Baugrundgutachten einzuholen, welches den Bauvorlagen beizufügen ist. Der zu Grunde gelegte Bemessungsgrundwasserstand ist anzugeben; dies gilt auch für Angaben über Hang- und Schichtwasser und dessen Einwirkung auf das Bauvorhaben.

Die Anforderungen des baulichen Brandschutzes, insbesondere an die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile, ein ggf. von DIN EN 1991 abweichendes Nutzlastkonzept sowie Auswirkungen, die sich aus den Anforderungen anderer Fachplanungen (z.B. Schallschutz, Wärmeschutz) ergeben, sind im Standsicherheitsnachweis anzugeben.

6.3 Inhalt des Standsicherheitsnachweises

Zum Nachweis der Standsicherheit gehören eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Berechnungen und die Konstruktionszeichnungen.

Die Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile für die nach Technischen Baubestimmungen anzusetzenden Lastfälle nachweisen. Hierzu gehört nach § 68 Abs. 1 Satz 1 HBO bei entsprechenden Vorhaben auch die Angabe der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile.

Die einzelnen tragenden Bauteile sind in einem Positionsplan darzustellen und ihre Standsicherheit unter Beachtung der Einwirkungen und des Sicherheitskonzeptes auf der Grundlage eingeführter Technischer Baubestimmungen rechnerisch nachzuweisen. Beim Einsatz EDV-gestützter Rechenprogramme sind diese (mit Versionsstand) anzugeben und Eingaben und Ergebnisse in nachvollziehbarer Form darzustellen. Auf der Grundlage des Standsicherheitsnachweises sind Ausführungsunterlagen (z.B. Bewehrungspläne, Werkstattpläne) anzufertigen, die eine zweifelsfreie anforderungsgerechte Ausführung zulassen.

Vorrangig sind geregelte Bauprodukte (mit CE- oder Ü-Zeichen) und geregelte Bauarten zu verwenden. Für ungeregelte Bauprodukte ist die Verwendbarkeit über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, oder, sofern dies die Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) vorsieht, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachzuweisen. Falls solche Verwendbarkeitsnachweise nicht vorhanden sind, ist eine Zustimmung im Einzelfall bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde bzw., sofern die Bauprodukte der Erfüllung der Brandschutzanforderungen oder der Erfüllung von Sicherheits- und Funktionsanforderungen der TGA dienen, beim Regierungspräsidium Darmstadt zu erwirken. Für ungeregelte Bauarten ist die Anwendbarkeit über eine allgemeine Bauartgenehmigung oder, sofern dies die Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) vorsieht, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachzuweisen. Falls solche Anwendbarkeitsnachweise nicht vorhanden sind, ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde bzw., sofern die Bauarten der Erfüllung der Brandschutzanforderungen oder der Erfüllung von Sicherheits- und Funktionsanforderungen der TGA dienen, beim Regierungspräsidium Darmstadt zu erwirken.

7. Brandschutz

7.1 Mit dem Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes (Brandschutznachweis) wird dargelegt, dass die brandschutzrelevanten Regelanforderungen der HBO und nach Vorschriften aufgrund der HBO in der vorgelegten Planung eingehalten sind. Der Brandschutznachweis bzw. das Brandschutzkonzept sind mit Datum und Unterschrift der Aufstellerin bzw. des Aufstellers zu versehen.

Das Brandschutzkonzept ist grundsätzlich bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 19 HBO) erforderlich. Es kann im Regelbau, im Einzelfall, im Rahmen von Abweichungsentscheidungen nach § 73 HBO z.B. beim Einsatz von Brandschutzingenieurmethoden verlangt werden. Dies gilt auch bei Abweichungen von Technischen Baubestimmungen aufgrund § 29 Abs. 2 Satz 6 HBO (z.B. Holzbau).

Das Brandschutzkonzept (§ 53 Abs. 2 Nr. 19 HBO) ist eine schutzzielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, in dem alle relevanten brandschutztechnischen Maßnahmen im Gesamtzusammenhang zur Umsetzung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele in sich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt sind.

Das Übereinstimmungsgebot nach Nr. 1.6 ist im Rahmen der Erstellung des Brandschutznachweises oder des Brandschutzkonzeptes zu beachten und einzuhalten.

7.2 Das Brandschutzkonzept muss auf den Einzelfall und auf die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt und hinreichend bestimmt sein. Die angewandten Nachweisverfahren und die zu Grunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert darzulegen. Bei beabsichtigten Abweichungen bzw. bei Erleichterungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist eine Risikobetrachtung durchzuführen. Sind aufgrund des Brandschutzkonzeptes im Einzelfall Konsequenzen für den abwehrenden Brandschutz zu ziehen, sind diese darzustellen.

7.3 Aus dem Katalog unter Nr. 7.4 muss das Brandschutzkonzept für ein konkretes Bauvorhaben nur die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Es soll, soweit erforderlich, textliche und zeichnerische Darstellungen in geeignetem Maßstab sowie die für den Brandschutz relevante Vermaßung enthalten. Über den Katalog der Nr. 7.4 hinausgehende Angaben können im Einzelfall verlangt werden.

7.4 Der Brandschutznachweis bzw. das Brandschutzkonzept muss die Angaben enthalten, die für die sicherheitstechnische Gesamtbewertung des

Brandschutzes erforderlich sind. Dazu gehören unter anderem die allgemeinen Brandschutzanforderungen des Bauordnungsrechts; bei Brandschutzkonzepten insbesondere nachfolgende Nachweise oder Angaben:

  1. zu brandschutzrelevanten Einzelheiten der Nutzung, nach den Kriterien des § 2 Abs. 9 HBO, zum Nutzerkreis, zu Gebäudebereichen, die betrachtet werden, zu bereits vorhandenen Brandschutzkonzepten, zu Besonderheiten (Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffen, Risikoanalysen und strategisches Sicherheitsmanagement),
  2. zur Erschließung (Zu- und Durchfahrten, Zu- und Durchgänge sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, Nachweis der erforderlichen Löschwasserversorgung, Löschwassermenge sowie der Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche),
  3. zu Löschwasser-Rückhalteanlagen,
  4. zum System der Unterteilung in Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie zum System der Rauchabschnitte und zum Verschluss von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen,
  5. zu Rettungswegen auf dem Baugrundstück und in Gebäuden (ggf. durch rechnerischen Nachweis), soweit erforderlich zur Inanspruchnahme von Hubrettungsgeräten der Feuerwehr (siehe Anlage 3 Nr. 5) und zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,
  6. Nachweis über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall; Angabe Länge der Lauflinie bzw. Luftlinie,
  7. ggf. Darstellung der Lage, Anordnung und Bemessung sowie die Konzeption der baulichen und/oder betrieblichen Maßnahmen zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere bei Gebäuden, die überwiegend von Personen genutzt werden, die sich nicht oder nur eingeschränkt selbst retten können,
  8. zur höchstzulässigen Zahl der Nutzerinnen und Nutzer der baulichen Anlage sowie Angaben zum Nutzerkreis, insbesondere zu Personen mit Behinderungen, soweit besondere Maßnahmen zum Beispiel zur Räumung des Gebäudes (Selbstrettung und/oder Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr) erforderlich sind,
  9. zu Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, insbesondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen,
  10. zu Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung, wie
  11. zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luftwechselraten, der Entrauchungsleitungen mit Angaben zum Brandverhalten und zum Feuerwiderstand, der Entrauchungsklappen sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen mit Darstellung der Lage, Anordnung und Bemessung der Anlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luftwechselraten,
  12. zu elektroakustischen Notfallwarnsystemen oder Alarmierungseinrichtungen sowie zu Gas-Warnanlagen und CO-Warnanlagen,
  13. zu Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln,
  14. zur Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, zu Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
  15. zu Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerung und Feuerwehraufzügen,
  16. zu Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus sowie Auslösestellen,
  17. zu Feuerwehrplänen,
  18. zu betrieblichen Maßnahmen zur Brandverhütung sowie zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen inkl. Menschen mit Behinderung (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Selbsthilfekräfte, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),
  19. zu ausgleichenden Maßnahmen, wenn materiellen Anforderungen der Hessischen Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Hessischen Bauordnung nicht entsprochen wird, bzw. Begründung und ggf. Nachweise, wenn Kompensationsmaßnahmen für nicht erforderlich gehalten werden,
  20. zu verwendeten Verfahren nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens (vfdb-Leitfaden "Ingenieurmethoden des Brandschutzes" (2020) und
  21. zu den für den Brandschutz verantwortlichen Personen (z.B. Benennung Bauleiter, Fachbauleiter oder Brandschutzbeauftragte für den Betrieb eines Gebäudes).

7.5 Wird nachgewiesen, dass ein Sonderbau den Brandschutzanforderungen der jeweiligen Sonderbauvorschrift sowie den ergänzenden Vorschriften der HBO entspricht, gilt dies als Brandschutzkonzept. Das geprüfte Brandschutzkonzept wird zum Brandschutznachweis.

8. Schall- und Wärmeschutz

Die Berechnungen müssen den bauaufsichtlich geforderten Schallschutz und Wärmeschutz nachweisen.

Die Anforderungen an den Wärmeschutz sind nach der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) zu erfüllen. Als Technische Baubestimmung ist u. a. die DIN 4108 Teil 2 und 3 (Mindestwärmeschutz und Feuchteschutz) eingeführt. Ein solcher Nachweis ist jedoch nicht erforderlich, wenn für Gebäude, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, die entsprechenden Nachweise (Angaben zu den Bauteilflächen, zum Schichtenaufbau, energetische Qualitäten etc.) vorgelegt werden. Hintergrund ist, dass nach § 11 GEG (Mindestwärmeschutz) ebenfalls die DIN 4108 Teil 2 und 3 zu erfüllen ist. Somit ist davon auszugehen, dass bei Gebäuden, die dem GEG unterfallen, auch die Anforderungen des Bauordnungsrechts zum Wärmeschutz erfüllt sind. Wenn der Jahres-Primärenergiebedarf zum Nachweis der Anforderungen nach GEG berechnet wird, ist zusätzlich ein als "vorläufig" gekennzeichneter Energieausweis nach Maßgabe § 80 Abs. 1 GEG vorzulegen. Für Bauvorhaben, die vor dem Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 beantragt oder mitgeteilt wurden, können entsprechend der Übergangsvorschriften (§ 111 GEG) ggf. noch Nachweise auf der Grundlage der Energieeinsparverordnung (EnEV) eingereicht werden.

9. Lüftungs- und Feuerungsanlagen, gesicherte Erschließung

Die Lüftungs- und Feuerungsanlagen sind in den Bauzeichnungen darzustellen. Die Bauvorlagen zu den Lüftungs- und Feuerungsanlagen müssen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 HBO alle bauordnungsrechtlich relevanten Angaben enthalten, die für eine Beurteilung und Prüfung erforderlich sind. Die Darstellungen sind - soweit notwendig - durch Baubeschreibungen, Angaben zur Bemessung, verwendeten Rechenverfahren und sonstige rechnerische Ermittlungen zu ergänzen.

Berühren Lüftungsanlagen brandschutztechnische Aspekte, haben sie Einfluss auf die Entrauchung oder die Rauchfreihaltung von Räumen, sind sie bei Sonderbauten entsprechend Nr. 7.4 im Brandschutzkonzept oder bei Regelbauten im Brandschutznachweis und ggf. im Abweichungsantrag zu beschreiben. Des Weiteren ist darzustellen, dass Lüftungsanlagen nicht den sicheren Betrieb von Feuerungsanlagen beeinträchtigen.

Sind Lüftungsanlagen bauordnungsrechtlich aus hygienischen Gründen erforderlich, sind insbesondere die Ausführungen darzustellen und Angaben zu machen, die zeigen, dass die Anforderungen erfüllt sind.

Nach § 68 Abs. 6 HBO bzw. § 63 HBO i. V. m. Abschnitt V Nr. 5 der Anlage zu § 63 HBO ist die sichere Benutzbarkeit der Energieerzeugungsanlage und ordnungsgemäße Abführung der Abgase durch Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen zu bescheinigen (siehe auch Vordrucke BAB 36 und BAB 42). Gleichzeitig bedürfen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe der Bescheinigung nach § 14 i. V. mit § 19 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Für die Bescheinigung nach Bauordnungsrecht und Immissionsschutzrecht werden bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zusätzlich Vordrucke verwendet, die durch den Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks den/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in zur Verfügung gestellt und der Bauherrschaft bzw. dem/der Eigentümer/in ausgehändigt werden.

Die §§ 30 ff. BauGB verlangen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich eine gesicherte bzw. nach § 35 BauGB eine ausreichende Erschließung (Anschluss an das öffentliche Straßennetz, das Vorhandensein einer ausreichenden Versorgung mit Elektrizität, Wärme und Wasser und einer funktionsfähigen Abwasser- und Abfallbeseitigung).

Die Erschließung ist gesichert, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung damit gerechnet werden kann, dass die notwendig werdenden Erschließungsanlagen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens funktionsfähig hergestellt sein werden.

Die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen (einschließlich Kleinklär- oder Sammelanlagen) gehört zur Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 1 Satz 3 HBO) und ist in der Fertigstellungsanzeige (Vordruck BAB 20 Anlage 1) entsprechend zu bestätigen.

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) muss die dauerhafte Abwasserbeseitigung gesichert sein. Dies obliegt nach § 37 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), grundsätzlich den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt. Dazu haben die Kommunen entsprechende Regelungen zur Abwasserbeseitigung in Abwasser- oder Entwässerungssatzungen getroffen. Für bebaute Grundstücke ist in der Regel ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen festgelegt. Die Kommunen erteilen entsprechend der Abwasser- oder Entwässerungssatzung eine Genehmigung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und deren Benutzung (Zuführungs- und Anschlussgenehmigung).

10. Barrierefreies Bauen

10.1 Um den Anforderungen des § 54 Abs. 1 HBO für Wohngebäude und des § 54 Abs. 2 HBO für Nicht-Wohngebäude ausreichend gerecht zu werden, bedarf es eines in die Bauvorlagen integrierten Planungskonzeptes "Barriere freies Bauen". Dieses Planungskonzept ist eine zielorientierte, ganzheitliche Gesamtbetrachtung des Barrierefreien Bauens bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und muss alle Angaben zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen enthalten. Grundlage für die technische Ausführung der Barrierefreiheit sind die als Planungsgrundlagen in der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) eingeführte DIN 18040 einschließlich Anlagen maßgebend.

Die Darstellung des Planungskonzeptes "Barrierefreies Bauen" in den Bauzeichnungen ist zu bevorzugen, ggf. durch formlose Baubeschreibungen zu ergänzen.

10.2 Das Planungskonzept muss die Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Barrierefreien Bauens erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere nachfolgende Angaben über:

  1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,
  2. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten
  3. Rampen einschließlich Neigungswinkel, Borde, Übergangsstellen, Gefälle,
  4. Aufzüge, Fahrtreppen,
  5. Treppen, Handläufe,
  6. Orientierungshilfen, Beschilderung,
  7. Anordnung von Tastaturen, Bedienungstableaus,
  8. Abmessungen der Bewegungsflächen, Flurbreiten,
  9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,
  10. die Ausbildung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen.

10.3 Im Vordruck BAB 34 oder BAB 35 Anlage 1 ist, zusätzlich zur Darstellung der Barrierefreiheit in den Bauvorlagen, darzulegen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt oder Ausnahmen in Anspruch genommen wurden. Die Vordrucke BAB 34 und BAB 35 dienen ausdrücklich auch den Planerinnen und Planern der Feststellung, ob alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen berücksichtigt wurden. Die Vordrucke können somit auch als Checkliste eingesetzt werden.

10.4 Bei der Erarbeitung des Planungskonzeptes "Barrierefreies Bauen" kann es zweckmäßig sein, zuständige Beauftragte bzw. Beiräte für Menschen mit Behinderung oder Fachplaner anzuhören. Falls solche Personen nicht zur Verfügung stehen, wird empfohlen zertifizierte Personen, die in der Kompetenzliste "Barrierefreies Planen und Bauen" bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sowie bei der Ingenieurkammer Hessen (IngKH) geführt werden, Fachingenieure barrierefreies Planen und Bauen der IngKH, IHK-Sachverständige, DIN-geprüfte Fachplaner für barrierefreies Bauen oder andere Fachleute von Verbänden und geeigneten Stellen einzubeziehen.

11. Baustellenlärm

Jede Baustelle verursacht Beeinträchtigungen für ihre Umgebung. Zum Schutz vor vermeidbaren Belästigungen, wie vermeidbarer Baustellenlärm, sind Baustellen nach § 11 HBO so einzurichten, dass diese nicht entstehen. Maßgebend für den Umgang und die Beurteilung von Baustellenlärm sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970, und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).

Immissionen, die von einer Baustelle im Sinne der AVV Baulärm ausgehen, sind die auf Menschen einwirkenden Geräusche, die durch den Betrieb von Baumaschinen (einschließlich Baustellenverkehr) hervorgerufen werden.

In vielen Fällen, auch bei größeren Baustellen oder lang andauernden Abbrucharbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der ohnehin vorgesehenen Maßnahmen der Baustellenlärm ausreichend reduziert und die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Geeignete Maßnahmen zur Minderung von Baulärm sind in Abschnitt 4 AVV Baulärm genannt. Die immissionsrechtlichen Anforderungen sind eigenverantwortlich von der Bauherrschaft und den am Bau Beteiligten einzuhalten. Eine Prüfpflicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens besteht nicht. Ist davon auszugehen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, reicht als Nachweis der Anforderungen der HBO die schriftliche Erklärung im Bauantrag (BAB 01 Seite 2 und BAB 33 Seite 1 Anlage 1) aus, ohne detailliert Nachweise zu erstellen und vorzulegen.

Bei einzelnen Baustellen, insbesondere in oder in der Nähe von Wohngebieten und schutzbedürftiger Nutzungen (z.B. Schulen und Krankenhäusern) oder bei Bauarbeiten in der Nacht kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten werden.

In diesem Fall ist als Bauvorlage eine Immissionsprognose mit einer Konzeption zur Vermeidung von Baulärm vorzulegen. Diese Bauvorlage ist dann bei Verfahren nach § 66 HBO bei Antragstellung vorzulegen. Sie kann in begründeten Fällen nachgereicht werden, z.B. wenn die Baustellenabläufe und Herstellungsverfahren bei Antragstellung noch nicht ausreichend bekannt sind und feststehen. Die Bauvorlage muss in diesem Fall spätestens mit der Anzeige des Baubeginns vorliegen. Bei Vorhaben nach § 64 HBO und Verfahren nach § 65 HBO ist die Bauvorlage vor Baubeginn vorzulegen (siehe Nr. 1.2 Tabelle 1). Treten nach Einreichung der Bauvorlage bei der Bauaufsichtsbehörde noch Änderungen ein, sind entsprechende Nachträge vorzulegen.

Die Konzeption sollte folgende Angaben enthalten:

  1. die Darstellung des Gebietstyps sowie des zu beachtenden Immissionsrichtwertes nach der AVV Baulärm; für die noch nicht in der AVV Baulärm enthaltenen urbanen Gebiete sind in der Regel die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm angemessen,
  2. Beschreibung der Baulärm verursachenden Maßnahmen (z.B. Abbruch- oder Gründungsarbeiten, Baustellenverkehr, Einsatz von Geräten und Maschinen) bezogen auf die Bauabschnitte sowie die jeweils zu erwartenden Zeiträume und Dauer; es sind alle von der Baustelle ausgehenden Geräusche der Baumaschinen einschließlich des anlagenbezogenen Verkehrs auf der Baustelle zu berücksichtigen,
  3. Angaben zu den von den Baumaschinen ausgehenden Geräuschemissionen,
  4. Darstellung der Lärmminderungsmaßnahmen z.B. lärmarme Baugeräte, Abschirmungen und Arbeitstechniken nach dem Stand der Technik (vgl. § 22 BImSchG und § 1 der 32. BImSchV) sowie Bestätigung, dass das Personal auf der Baustelle hinsichtlich lärmmindernder Arbeitstechniken unterwiesen wird,
  5. Nachweis der Unvermeidbarkeit (vgl. Ziff. 4.3 AVV Baulärm) nach Ausschöpfung der möglichen Maßnahmen zur Lärmminderung, z.B. Reduzierung der täglichen Betriebsdauer der Baumaschinen (vgl. auch Ziffern 4.1, 4.2 AVV Baulärm),
  6. entsprechend der Bauabschnitte zu protokollierendes Messkonzept für die Überwachung der von der Baustelle hervorgerufenen Lärmimmissionen; dazu gehören Angaben zur beauftragten sachkundigen Person, zu den Messintervallen und den Messorten, siehe Anlage 4 AVV Baulärm und
  7. Nachbarinformationen, die über Lärmbelastungen aufklären sowie Ansprechpartner und Informationsquellen.

Zuständige Immissionsschutzbehörde ist der Kreisausschuss oder in kreisfreien Städten der Magistrat. Sollte diese Aufgabe nicht von der Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen werden, sondern einem anderen Amt/einer anderen Stelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt obliegen, ist die Immissionsprognose und das Konzept in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Eine Ausfertigung dient der internen Weiterleitung an die Stelle, die u. a. die Aufgabe der Überwachung entsprechend der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wahrnimmt.

Hinweis: Sind Erschütterungen zu erwarten, dient als Grundlage für deren Beurteilung die DIN 4150.

12. Baugenehmigungsfreie Vorhaben

Für Vorhaben nach der Anlage zu § 63 HBO muss die Bauherrschaft kein Baugenehmigungsverfahren beantragen. Sofern ein Freistellungsvorbehalt nach der Anlage zu § 63 HBO Abschnitt V Nr. 1 besteht, ist der Gemeinde von dem geplanten Vorhaben Kenntnis zu geben. Die Gemeinde entscheidet anhand der vorzulegenden Bauvorlagen, ob ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet werden soll. Voraussetzung für diese Entscheidung sind Bauvorlagen, die eindeutig erkennen lassen, dass das geplante Vorhaben dem Bauplanungsrecht nicht widerspricht und das sonstige Ortsbaurecht eingehalten wird.

Der Vordruck "Mitteilung baugenehmigungsfreier und genehmigungsfreigestellter Vorhaben" (siehe Vordruck BAB 33 Anlage 1) ist zu verwenden, sofern das Verfahren nicht in elektronischer Form abgewickelt wird, in der der Vordruck entbehrlich ist. Der Liegenschaftsplan und die Bauzeichnungen sollen den an diese Bauvorlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gestellten Anforderungen entsprechen (siehe Nr. 2 und 4).

Hinweis: gegebenenfalls sollte im Vorfeld geklärt werden, ob die betreffende Gemeinde ein elektronisches Verfahren anbietet.

13. Genehmigungsfreistellung

Für Vorhaben nach § 64 HBO muss die Bauherrschaft keine Baugenehmigung beantragen, sondern die Bauaufsichtsbehörde über das Vorhaben vorerst nur informieren. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt unverzüglich die Gemeinde. Voraussetzung für die Entscheidung der Gemeinde sind Bauvorlagen, die eine eindeutige Beurteilung zulassen, ob das geplante Vorhaben den städtebaulichen Festsetzungen des in Kraft getretenen Bebauungsplanes entspricht und das sonstige Ortsbaurecht eingehalten wird. Der Vordruck "Mitteilung baugenehmigungsfreier und genehmigungsfreigestellter Vorhaben" (siehe Vordruck BAB 33 Anlage 1) ist zu verwenden, sofern das Verfahren nicht in elektronischer Form abgewickelt wird, in der der Vordruck entbehrlich ist.

Zusätzlich dazu kann die Bauherrschaft die Unterlagen, die sie bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht, auch der Gemeinde vorlegen. Dies muss im Hinblick auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde nach § 64 Abs. 3 Satz 6 HBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde gegenüber der Bauherrschaft die Zulässigkeit des Baubeginns mitteilt, auf den bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen vermerkt werden (siehe Vordruck BAB 33). Ein Einreichen der Unterlagen vorab bei der Gemeinde sieht § 64 HBO nicht vor. Die Einhaltung der Pflichten aus § 64 Abs. 3 HBO durch die Bauherrschaft ist Voraussetzung, um das Recht auf Baufreigabe zu erlangen.

Die Gemeinde kann nach § 64 Abs. 3 Satz 4 HBO innerhalb eines Monats nach Zugang der Antragsunterlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde fordern, den Verzicht hierauf mitteilen oder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine vorläufige Untersagung beantragen (siehe Vordruck BAB 43 Anlage 2). Die Frist nach § 64 Abs. 3 Satz 4 HBO beginnt spätestens 2 Wochen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 Satz 4 HBO teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft mit.

Soweit Bauvorlagen von Bauvorlageberechtigten gefertigt sein müssen, sind sie von diesen durch Unterschrift anzuerkennen (vgl. §§ 67 Abs. 1 und 69 Abs. 5 HBO).

14. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Für Bauvorlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO gelten die Hinweise und Erläuterungen des Bauvorlagenerlasses grundsätzlich in gleichem Umfang.

Die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen sind vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

15. Abbruchgenehmigung

Der Abbruch oder die Beseitigung von vorhandenen baulichen Anlagen (im Ganzen oder in Teilen) ist baugenehmigungspflichtig, soweit das Vorhaben nicht nach Abschnitt IV der Anlage zu § 63 HBO baugenehmigungsfrei gestellt ist. Genehmigungspflichtige Abbrüche werden stets im Vollverfahren gemäß § 66 HBO geprüft. Es ist zu beachten, dass Abbruchmaßnahmen, auch wenn sie baugenehmigungsfrei sind, nach anderem öffentlichen Recht genehmigungspflichtig sein können, z.B. wenn die vorhandene bauliche Anlage denkmalgeschützt ist oder Belange des Artenschutzes betroffen sind.

Abbrucharbeiten verursachen Lärm. Ein wichtiges Thema ist deshalb die Lärm- und Staubvermeidung. Es sind möglichst lärm- und staubarme Abbruchmethoden anzuwenden und geräuscharme Baumaschinen einzusetzen. In vielen Fällen wird auf eine Immissionsprognose mit einer Konzeption zur Vermeidung von Baulärm (siehe Nr. 11) nicht verzichtet werden können.

Ein weiteres wichtiges Thema ist die umweltgerechte Entsorgung der Abbruchmaterialien. Die einschlägigen Rechtsvorschriften, die den Umgang mit den zu entsorgenden Materialien regeln, sind zu beachten, siehe Anlage 3 Nr. 3.5.

Grundsätzlich sind mit dem Abbruchantrag (§ 69 HBO) die in Nr. 1.2 Tabelle 1 vorzulegenden Bauvorlagen erforderlich. Es ist das Antragsformular Vordruck BAB 01 Anlage 1 zu verwenden. Darüber hinaus können zusätzliche Bauvorlagen erforderlich sein, die von der Eigenart des abzubrechenden Gebäudes (Wohnhaus, Hochhaus, Industriebau) und der gewählten Abbruchmethode (Einreißen, Sprengen oder Abtragung) abhängen.

Zu den Bauvorlagen für einen Abbruchantrag gehören in der Regel folgende Unterlagen:

  1. Liegenschaftsplan mit Darstellung der betroffenen Gebäudeteile,
  2. Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) mit Angaben welche Gebäudeteile abgerissen werden sollen,
  3. Fotos des Abbruchgebäudes sowie ggf. angrenzender bzw. unmittelbar benachbarter Gebäude ergänzend zu Grundrissen und Ansichten,
  4. Abbruchkonzept, mit Angaben zu den abzubrechenden Gebäudeteilen, zum Abbruchvorgang, zu den Abbruchmaterialien und ihrer Entsorgung, zu den Abbruchmaschinen, zu den Arbeitszeiten und den zu erwartenden Immissionen durch Lärm und Staubentwicklung bei Kontaminationen der Gebäudeteile oder des Bodens sowie bei schadstoffhaltigen Abbruchmaterialien ein Entsorgungskonzept,
  5. Angabe, ob das Gebäude oder Gebäude auf dem Grundstück Kulturdenkmäler i. S. v. § 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes sind,
  6. bei leerstehenden bzw. nicht ausgebauten, insbesondere älteren Gebäuden wie Scheunen das Ergebnis der Prüfung der Bauherrschaft, ob Artenschutz betroffen ist, ggf. in Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
  7. Angaben zu den zu sichernden Ent- und Versorgungsanlagen,
  8. Angaben zu größerem Baum- oder Gehölzbestand,
  9. Freiflächenplan insbesondere mit Feuerwehrzufahrten, Baustelleneinrichtung, ggf. schützenswerte Bäume und
  10. Angabe des Bruttorauminhalts der abzubrechenden Gebäudeteile.

Anhand dieser Bauvorlagen sollen die am Verfahren beteiligten Behörden (z.B. Immissionsschutzbehörde, Altlasten- bzw. Abfallbehörde, Verkehrsbehörde, Denkmalschutzbehörde, Naturschutzbehörde) in die Lage versetzt werden, die Belange ihres Fachbereiches zu prüfen und eine Stellungnahme gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgeben zu können.

Da Abbrucharbeiten mit erheblichen Gefahren verbunden sind, sind sie von erfahrenem fachlich geeignetem Personal auszuführen.

16. Typengenehmigung nach § 77a HBO

Das Regierungspräsidium Gießen (RP Gießen) erteilt nach § 77a HBO eine Typengenehmigung für Gebäude, die in derselben Ausführung an unterschiedlichen Stellen errichtet werden sollen. Darin wird bestätigt, dass die Konstruktion den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Ebenso kann eine Typengenehmigung für bauliche Anlagen beantragt werden, die nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen, aber in unterschiedlicher Ausführung erstellt werden sollen. Die Typengenehmigung gilt für fünf Jahre und kann jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Das Typengenehmigungsverfahren zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand bei der Errichtung von gleichen Gebäuden an anderer Stelle zu verringern. Die Typengenehmigung entbindet nicht davon, ein bauaufsichtliches Verfahren zu durchlaufen. Bauaufsichtliche Fragestellungen, die in der Typengenehmigung bereits erfasst sind, müssen durch die untere Bauaufsichtsbehörde nicht erneut geprüft werden. Abweichungen sind nach § 73 HBO gesondert schriftlich zu beantragen. Bautechnische Nachweise gemäß § 68 HBO werden nicht erneut benötigt, sofern diese bereits Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 77a HBO waren. Die Übereinstimmung der Bauausführung nach § 83 Abs. 2 HBO wird durch Befähigte im Sinne des § 68 HBO bescheinigt, soweit es in der Typengenehmigung nicht anders bestimmt ist. Weitere Informationen und der Vordruck BAB 03 können beim RP Gießen heruntergeladen werden, siehe

https://rp-giessen.hessen.de/planung/bauwesen/typengenehmigung.

Tabelle 3: Vorzulegende Unterlagen (Tabelle 1 in Nr. 1.2 bleibt hiervon unberührt)

Bauvorlagen bei AntragstellungVordruckAnzahl
Antrag auf TypengenehmigungBAB 031x
Antrag auf Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 HBOBAB 102x
Nachweis der Bauvorlageberechtigung1x
Berechnungen (umbauter Raum, Flächen)2x
Bau- und Nutzungsbeschreibung (formlos)2x
Bauzeichnungen3x
Nachweis der Barrierefreiheit (ggf. Planungskonzept "Barrierefreies Bauen")BAB 34
BAB 35
2x
Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes/Brandschutzkonzept3x
Standsicherheitsnachweis (ggf. mit Bescheinigung)2x 1
Wärmeschutznachweis1x
Schallschutznachweis1x
1) Für Sonderbauten in dreifacher Ausfertigung

17. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

Die Zulassung von Abweichungen nach § 73 Abs. 1 HBO, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 BauGB, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind schriftlich zu beantragen und zu begründen (siehe Vordruck BAB 10 Anlage 1). Ihnen sind alle für die Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.

Dies gilt für isolierte Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den bauaufsichtlich nicht zu prüfenden Vorschriften sowie bei baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 63 HBO entsprechend.

18. Bauvoranfragen

Bauvoranfragen nach § 76 HBO sind nur für Bauvorhaben und Teile von Bauvorhaben zulässig, die baugenehmigungspflichtig sind, also nicht für Vorhaben nach §§ 63 und 64 HBO, bei Vorhaben nach §§ 65 und 66 HBO nur insoweit, als sie der bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen.

Gegenstand einer Bauvoranfrage (siehe Vordruck BAB 01 Anlage 1) können nur einzelne Fragen eines Bauvorhabens sein. Der Antrag muss inhaltlich so bestimmt sein, dass sich daraus sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, für den die Prüfung begehrt wird, konkret entnehmen lassen kann. Ihm sind die Bauvorlagen beizufügen, die für die Beantwortung der einzelnen Fragen erforderlich sind.

19. Teilungsgenehmigung

Soll ein Grundstück, welches bebaut ist, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, geteilt werden, so ist bei der Bauaufsichtsbehörde eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO zu beantragen (BAB 02 Anlage 1).

In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HBO sind Ausnahmen geregelt, in denen die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf.

Wird die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren (z.B. Umlegungs- oder Enteignungsverfahren) vorgenommen oder ist an der Teilung der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, beteiligt, so ist die Teilung nicht genehmigungspflichtig. Hierbei wird unterstellt, dass in diesen die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie sich aus dem Bauordnungsrecht ergeben, gewahrt werden.

Weiterhin bedarf die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn eine Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetztes (HVGG) vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

Nach § 7 Abs. 2 HBO ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch die Teilung ein bauordnungswidriger Zustand eintritt. In Bezug auf die Grundstücke nach § 7 Abs. 1 HBO und ihre Nutzung sind dies z.B. eine fehlende oder unzureichende verkehrliche Erschließung oder fehlende oder nicht ausreichende erforderliche Flächen für den sicheren Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte der Feuerwehr und der Löschfahrzeuge. In Bezug auf bestehende bauliche Anlagen sind dies z.B. die rechtswidrige Verringerung der Abstandsflächen oder fehlende Brandwände oder Brandabschnitte bei dem Verlauf einer Grundstücksgrenze im Bereich bestehender Gebäude.

Gegebenenfalls erforderliche Abweichungen nach § 73 Abs. 2 und 3 HBO können nicht im Rahmen eines Teilungsgenehmigungsverfahrens beantragt werden. Über den Antrag auf Abweichung muss vor Beantragung einer Teilungsgenehmigung entschieden sein.

Liegt das Grundstück, welches geteilt werden soll, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so dürfen nach § 19 Abs. 2 BauGB keine Verhältnisse entstehen, die dessen Festsetzungen widersprechen. Dies führt nicht zur Versagung der Teilungsgenehmigung, aber die Bauaufsichtsbehörde kann mit den bauordnungsrechtlich zur Verfügung stehenden Eingriffsmaßnahmen - bis hin zur Beseitigungsanordnung - für die Herstellung rechtmäßiger Zustände sorgen. Außerdem kann dies zur Notwendigkeit der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens oder eines Abweichungsverfahrens nach § 73 HBO führen.

Der Antrag auf Teilungsgenehmigung ist in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung des Vordruckes BAB 02 an die Bauaufsichtsbehörde zu richten. Mit dem Antrag ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Ortsvergleich einzureichen. Auf dem Auszug aus der Liegenschaftskarte sind maßstabsgerecht darzustellen:

Werden Gebäude von der Teilung erfasst, ist eine Beschreibung und wenn notwendig eine zeichnerische Darstellung beizufügen, die Auskunft über die Abgrenzung innerhalb der Gebäude gibt. Die Bauaufsicht kann zur Beurteilung abweichende oder weitergehende Vorlagen fordern.

20. Vermessungsarbeiten und Liegenschaftskataster

20.1 Absteckung

Nach § 75 Abs. 2 HBO muss vor Baubeginn die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Ist nach den Bauvorlagen Grenzbebauung vorgesehen oder die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück durch Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt, ist die Absteckung von einer oder einem Prüfsachverständigen für Vermessungswesen zu bescheinigen (siehe BAB 11 Anlage 1). Diese Bescheinigung ist gleichzeitig Nachweis dafür, dass die genehmigten Grenzabstände eingehalten sind.

20.2 Anzeige bei der Katasterbehörde

Die Fertigstellung des Rohbaus ist der Bauaufsichtsbehörde und der Katasterbehörde nach § 84 Abs. 1 HBO anzuzeigen. Hierzu erhält die Katasterbehörde je eine Ausfertigung des Vordruckes BAB 18 der Anlage 1 ohne Anlagen.

Siehe auch Anlage 3 Abschnitt 4.

21. Berücksichtigung natur- und artenschutzrechtlicher Regelungen im Baugenehmigungsverfahren

Bei Bauvorhaben sind sowohl die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), (§§ 14 bis 17 BNatSchG) als auch artenschutzrechtliche Regelungen nach §§ 23 Abs. 4, 41a, 44, 45, 45a und 67 BNatSchG zu berücksichtigen.

Die artenschutzrechtlichen Regelungen gelten im Gegensatz zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für alle Vorhaben, unabhängig davon, ob sie im Innen- oder Außenbereich durchgeführt werden sollen oder ob für sie überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich ist.

21.1 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

§ 18 BNatSchG enthält Aussagen darüber, wann die Eingriffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG im Baugenehmigungsverfahren anwendbar ist:

  1. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung findet Anwendung bei Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB (§ 18 Abs. 2 BNatSchG). Keine Anwendung finden die §§ 14 bis 17 BNatSchG bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) und im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB).
  2. Der Vorhabenträger kann jedoch nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG bei der Bauaufsichtsbehörde eine Eingriffsgenehmigung beantragen, wenn sich bei Vorhaben nach § 34 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verursachen kann. Anhaltspunkte können sich insbesondere dann ergeben, wenn

    und sich dadurch konkrete Hinweise ergeben, dass durch das Vorhaben die in § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG genannten Schutzgüter nachteilig verändert werden oder nachteilige Auswirkungen für die in diesem Sinne aufgestellten Schutzziele eintreten.

Das Verfahren zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung legen § 17 BNatSchG und § 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), fest. Für Vorhaben, die einer Baugenehmigung nach der HBO bedürfen, werden die nach § 15 BNatSchG zur Durchführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen von der Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (UNB) getroffen (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 BNatSchG). Die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung ist somit bei baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben in der Baugenehmigung enthalten (sog."Huckepackverfahren").

Bei Eingriffen, die nicht zugleich einer Baugenehmigung bedürfen (z.B. baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63 HBO sowie von der Genehmigungspflicht freigestellte Vorhaben nach § 64 HBO), für die auch keine sonstige behördliche Zulassung nach anderen Vorschriften erforderlich ist, steht kein Trägerverfahren für die Eingriffsregelung zur Verfügung, so dass die UNB selbst entscheidet (§ 17 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 4 HAGBNatSchG).

Obwohl die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) nicht erforderlich ist, ist über eine Baugenehmigung für solche Vorhaben im Benehmen mit der UNB zu entscheiden (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG). Bei Vorhaben nach § § 30 und 33 BauGB sowie bei Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Satzungen zum Einbezug einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile bei entsprechender Prägung) ist das Benehmen mit der UNB nicht erforderlich (§ 18 Abs. 3 BNatSchG).

Als Bauvorlage zur Beurteilung, ob ein Eingriff im Sinne des BNatSchG genehmigt werden kann, sollen insbesondere beifügt werden (Anlage 4 der Kompensationsverordnung (KV) vom 26. Oktober 2018, berichtigt am 1. Februar 2019 (GVBl. S. 19)):

21.2 Artenschutz

In § 44 BNatSchG sind besondere artenschutzrechtliche Verbote geregelt. Für das Baugenehmigungsverfahren sind die gesetzlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Schutz bestimmter besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten relevant. Danach dürfen beispielsweise Tiere nicht getötet, nicht gestört oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört werden. Der Verstoß gegen diese artenschutzrechtlichen Verbote ist eine Ordnungswidrigkeit und kann in schweren Fällen sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

Die artenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 44 und 45 BNatSchG stehen neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG. Die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der Eingriffsregelung macht deshalb eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht entbehrlich.

Das Artenschutzrecht gilt unabhängig davon, ob die bauliche Anlage im bauplanungsrechtlichen Innen- oder Außenbereich errichtet wird. Die geschützten Arten kommen nämlich nicht nur in der freien Natur, sondern auch im Innenbereich vor. Beispielsweise können sich Nester in Dachstühlen oder an Hauswänden befinden, Fledermäuse können in Baumhöhlen oder Gebäuden vorkommen, auf offenen, besonnten Schotterflächen können Eidechsen oder Heuschrecken vorkommen.

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote sind in vielen Fällen naturschutzfachliche Maßnahmen möglich (die UNB berät dabei). Sind derartige Maßnahmen nicht möglich, sieht § 45 Abs. 7 BNatSchG Ausnahmen von den Verboten nach § 44 BNatSchG vor.

Gegen die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG darf bei der Realisierung von Vorhaben nicht verstoßen werden. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Artenschutz durch ein Vorhaben betroffen ist (Näheres siehe auch Anlage 3 Nr. 3.2), ist zu differenzieren:

  1. Vorhaben bedarf einer Baugenehmigung
    Bei Bauvorhaben, die im Vollverfahren nach § 66 HBO von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden, ist die artenschutzrechtliche Zulässigkeit Bestandteil des Prüfumfanges. Dies folgt aus § 66 Abs. 1 Nr. 3b HBO, da anders als beispielsweise bei der Verträglichkeitsprüfung im FFH-Recht bezüglich des Artenschutzes kein formelles Zulassungsverfahren vorgesehen ist. Die Ausnahme der unteren Naturschutzbehörde nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht als anderes Zulassungsverfahren i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3b HBO anzusehen.
    Bestehen Anhaltspunkte, dass Artenschutz betroffen ist, ist dies daher bei Antragstellung darzulegen. Ergibt die überschlägige Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde, dass Konflikte mit den Artenschutzbestimmungen bestehen können, beteiligt sie die UNB hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO.
    Bauvorhaben, die im vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO geprüft werden, werden bei der Beurteilung der artenschutzrechtlichen Zulässigkeit je nach ihrer Lage beurteilt:

    Bei Vorhaben nach § 34 BauGB ist jedoch davon auszugehen, dass der Artenschutz im Rahmen der Herstellung des Benehmens von den UNB berücksichtigt und das Ergebnis der Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt wird. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat die Bauherrschaft bei bestehenden Anhaltspunkten, dass Artenschutz betroffen ist, dies bei Antragstellung darzulegen.
    Bei einem offensichtlichen Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, also auch gegen § 44 BNatSchG, darf die Bauaufsichtsbehörde ein Bauvorhaben ablehnen, § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 HBO.
    Das gilt auch für Vorhaben nach den §§ 30, 33 und § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO genehmigt werden. Bei diesen Vorhaben ist jedoch kein Benehmen mit den UNB erforderlich und es besteht keine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, die UNB nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 HBO zu beteiligen. Hier ist - wie bei Vorhaben nach §§ 63 und 64 HBO - primär die Bauherrschaft in der Verantwortung zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben berührt werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor - siehe Hinweise in Anlage 3 Nr. 3.2 - ist die UNB einzubeziehen. Denn auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, müssen bauliche Anlagen sowie andere der HBO unterfallende Anlagen und Einrichtungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also auch den natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften, entsprechen (§ 62 Abs. 2 HBO).

  2. Vorhaben bedarf keiner Baugenehmigung
    Bei baugenehmigungsfreigestellten Vorhaben nach § 64 HBO (plankonforme Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes) findet keine Prüfung und kein Verfahren bei der Bauaufsichtsbehörde statt. Wird von der Gemeinde nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens beantragt, teilt die Bauaufsichtsbehörde lediglich die Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 Satz 4 HBO mit.
    Gleiches gilt für freigestellte Vorhaben nach § 63 HBO.
    Zur Verantwortung der Bauherrschaft siehe die Ausführungen vorstehend unter a), letzter Absatz.

22. Denkmalpflege

22.1 Allgemeines

Die Freistellung von Bauvorhaben von einer Baugenehmigungspflicht nach §§ 63 und 64 HBO hat zur Folge, dass bei Kulturdenkmälern im Sinne von § 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren selbstständig nach den §§ 18 ff. HDSchG durchgeführt werden müssen.

Soweit eine Baugenehmigung beantragt wird, reicht ein einheitlicher Bauantrag aus, der die nach § 69 HBO erforderlichen Bauvorlagen enthält (§ 9 Abs. 3 HDSchG). Die Baugenehmigung schließt in diesem Fall die denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein.

Auf Kulturdenkmäler finden auch die Vorschriften des GEG grundsätzlich Anwendung. In Fällen, in denen das Denkmalschutzrecht mit Anforderungen nach dem GEG konkurriert, räumt § 105 GEG dem Denkmalschutzrecht den Vorrang ein. Soweit danach die Erfüllung der Anforderungen des GEG die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann von den Anforderungen des GEG abgewichen werden. Diese Ausnahme gilt von Gesetzes wegen und bedarf keiner behördlichen Befreiung.

22.2 Selbstständige denkmalschutzrechtliche Genehmigungen

Derjenige, der an einem Kulturdenkmal eine der in § 18 Abs. 1 und 2 HDSchG genannten erlaubnispflichtigen Maßnahmen (Zerstörung, Umgestaltung, Rekonstruktion, Anstrich, Neueindeckung, Errichtung von Gebäuden in der Umgebung eines Kulturdenkmals usw.) durchführen möchte, hat hierfür bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu enthalten (§ 20 Abs. 1 HDSchG). Zu den für eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlichen Unterlagen zählen insbesondere:

Der Umfang der Bauvorlagen, die auch auf Anforderung durch die untere Denkmalschutzbehörde nachgereicht werden können, richtet sich dabei stets nach der geplanten Maßnahme und der Bedeutung und Eigenart des Objektes.

Bei bedeutenden Kulturdenkmälern können im Einzelfall auch

hinzukommen.

Weitere Informationen können beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Tel.: 0611/32-0, Internet: https://wissenschaft.hessen.de/Kultur-erleben/Denkmal-schutz- und-Denkmalpflege, beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Tel.: 0611/6906-0, Internet: https://lfd.hessen.de//, oder bei den zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise und Städte eingeholt werden.

23. Bauschild

Für die Dauer der Ausführung eines Bauvorhabens ist nach § 11 Abs. 2 HBO an der Baustelle ein Bauschild dauerhaft anzubringen. Das Nichtanbringen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld seitens der Bauaufsichtsbehörde geahndet werden kann.

Das Bauschild muss mindestens folgende Angaben beinhalten:

Es wird empfohlen, den Vordruck BAB 40 (Bauschild) der Anlage 2 für den Aushang an der Baustelle zu verwenden. Die öffentliche Bekanntgabe der für die Baustelle verantwortlichen Personen dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sollte während der Bauausführung ein Wechsel der verantwortlichen Personen erfolgen, muss das Bauschild entsprechend aktualisiert werden.

Das Bauschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. Es muss so angebracht werden, dass die mit der Bauüberwachung befassten Personen sich über den Inhalt des Bauschildes informieren können.

Hinweis: Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde die im Bauschild einzutragenden Informationen zusätzlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

24. Elektronisches (Baugenehmigungs-)Verfahren

Zur Förderung der Digitalisierung der Bauverwaltung wurden in der HBO die Voraussetzungen geschaffen, (Baugenehmigungs-)Verfahren in Hessen auch digital durchzuführen.

Nach § 62 Abs. 4 HBO kann eine in der HBO angeordnete Schriftform nach Maßgabe des § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) ersetzt werden. Dies gilt z.B. für den Bauantrag (§ 69 Abs. 5 Satz 1 HBO) und die Baugenehmigung (§ 74 Abs. 3 Satz 1 HBO).

Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, ein elektronisches Verfahren zur Verfügung zu stellen. Wird ein solches Verfahren bereitgestellt, entfällt das Schriftformerfordernis (§ 62 Abs. 5 Satz 1 HBO). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das elektronische Verfahren eine sichere und nachvollziehbare Verknüpfung der Erklärungen mit der jeweiligen Person des Erklärenden gewährleistet (§ 62 Abs. 5 Satz 2 HBO). Um Doppelstrukturen zu vermeiden, kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 62 Abs. 5 Satz 3 HBO zudem bestimmen, dass ausschließlich das elektronische Verfahren zu nutzen ist.

25. Empfohlene Vordrucke

Die Verwendung nachfolgender Vordrucke in inhaltlich unveränderter Form wird dringend empfohlen. Die Vordrucke dienen der Rechtssicherheit und Vereinheitlichung; sie können auch - soweit erforderlich - in bauaufsichtliche Verfahren eingebracht werden.

25.1 Bauschild (§ 11 Abs. 2 HBO) - BAB 40 -

25.2 Beteiligung der Gemeinde - BAB 41 -

25.3 Bescheinigung für die Akten der Bauherrschaft/der Eigentümer/in für Vorhaben nach § 63 HBO i. V. m. der Anlage zu § 63 Abschnitt V HBO - BAB 42 -

25.4 Erklärung der Gemeinde nach HBO zu baugenehmigungsfreien Vorhaben - BAB 43 -

.

Serviceteil: Wichtige Hinweise zu Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen, die selbstständig neben den Anforderungen des Bauordnungsrechtes zu erfüllen sindAnlage 3
zum Bauvorlagenerlass 20. Januar 2022

* für den Inhalt verantwortlich sind die jeweils zuständigen Fachreferate und Ministerien

1. Arbeitsschutz

1.1 Baulicher Arbeitsschutz

Die Belange des baulichen Arbeitsschutzes, einschließlich eventuell notwendiger technischer Einrichtungen wie z.B. Lüftungs- und Absauganlagen oder bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung, sind bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist. Je früher die für die spätere Nutzung notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen in die Planung einbezogen werden, desto optimaler und vielfach auch wirtschaftlich günstiger können diese umgesetzt werden. Der Bauherrschaft wird deshalb dringend empfohlen, frühzeitig die Forderungen des baulichen Arbeitsschutzes in die Planungen einzubeziehen und diese Forderungen bereits in der Planung im Sinne einer vorweggenommenen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), fachkundig ermitteln zu lassen. Dazu kann z.B. die Stellungnahme einer Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), oder einem sicherheitstechnischen Dienst, der die Aufgaben nach § 6 ASiG wahrnimmt, eingeholt werden. Holt die Bauherrschaft diese Stellungnahme ein und setzt die darin enthaltenen Maßgaben um, so kann sie davon ausgehen, dass sie ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, in Bezug auf das Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezüglich des baulichen Arbeitsschutzes einzuhalten. Die baulichen Arbeitsschutzanforderungen sind in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt.

1.2 Arbeitsschutz auf Baustellen

Die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen sind bei der Ausführung eines Bauvorhabens von besonderer Bedeutung. Die von der Bauherrschaft zu berücksichtigenden Anforderungen sind in der Baustellenverordnung aufgeführt. Sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig, sind insbesondere die Benennung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SIGEKO) bereits während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens sowie die Zusammenstellung von Unterlagen mit den Angaben zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei späteren Arbeiten an baulichen Anlagen (u. a. bei Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen) notwendig. In Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten und der Gefährlichkeit der durchgeführten Arbeiten wird außerdem ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gefordert.

Weitere Informationen zum baulichen Arbeitsschutz sowie zum Arbeitsschutz auf Baustellen können bei den Regierungspräsidien und Dezernaten für Arbeitsschutz eingeholt werden.

2. Gesundheitsschutz

Unter dem Aspekt einer langfristigen und nachhaltigen gesundheitlichen Verträglichkeit der eingesetzten Bauprodukte und Materialien ist zu empfehlen, grundsätzlich besonders emissionsarme Produkte zu verwenden, selbst wenn diese Anforderungen schärfer sein sollten als bestehende gesetzliche Mindestanforderungen. Emissionen von potenziell gesundheitsschädlichen Stoffen besonders von krebserzeugenden, mutagen- und reprotoxisch wirkenden sowie sensibilisierenden Stoffen sollten allgemein vermieden werden. Darüber hinaus sind langfristige Emissionen von Stoffen zu minimieren. Grundsätzlich ist auf eine ausreichende Lüftung von Räumen zu achten, um eine Anreicherung von unerwünschten Stoffen in der Raumluft zu vermeiden. Zu beachten ist auch, dass die Gesamtsumme der Emissionen eines Stoffes aus verschiedenen im Innenraum eingesetzten Produkten zu erheblich höheren und dann möglicherweise zu gesundheitlich bedenklichen Innenraumluftbelastungen führen können, selbst wenn die Emission aus jedem Einzelprodukt als hygienisch unbedenklich anzusehen ist (Addition der Emissionen). Um beurteilen zu können, ob Bauproduktemissionen zu gesundheitlich nachteiligen Wirkungen führen, steht durch den Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) der Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden eine transparente Verfahrensweise für die Prüfung und Bewertung von Emissionen aus Bauprodukten zur Verfügung.

Die Bauprodukten-Richtlinie 89/106/EWG wurde durch die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) 305/2011 abgelöst. Im Anhang 1 zur EU-BauPVO sind in Nr. 3 die Grundanforderungen an Bauwerke im Bereich Hygiene, Gesundheitsschutz und Umweltschutz enthalten. Die Technischen Baubestimmungen (§ 90 Abs. 2 HBO), die bei der Erfüllung der Grundanforderungen im Bereich Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz an Bauwerke zu beachten sind, sind im Abschnitt A 3 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) aufgeführt. Bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen sind so zu entwerfen und auszuführen, dass die Anforderungen bezüglich des Gesundheitsschutzes aus Abschnitt A 3.2 erfüllt werden.

Die Anforderungen zur bauwerkseitigen Beschränkung gesundheitlicher Emissionen in Aufenthaltsräumen finden sich nach lfd. Nrn. A 3.2.1 und A 3.2.2 der H-VV TB in folgenden Regelwerken:

Weitere Anforderungen an bauliche Anlagen können sich auch aus den lfd. Nrn. A 3.2.3 ff. der H-VV TB ergeben.

Nach Abschnitt D 3 der H-VV TB ist in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 und Abs. 1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzniveaus in Aufenthaltsräumen ist z.B. durch den Hersteller nachvollziehbar anzugeben, dass die Technischen Regeln AGB und TR Textile Bodenbeläge (Anhang 8 und 9 H-VV TB) zur Prüfung und Bewertung des Bauproduktes herangezogen wurde.

Gibt es keine allgemein anerkannte, bekannt gemachte bzw. durch Technische Baubestimmung eingeführte technische Regel in der das Prüfverfahren zur Ermittlung der erforderlichen Produktleistung vollständig beschrieben ist, kann eine nach Art. 30 BauPVO qualifizierte Technische Bewertungsstelle (TAB-Stelle) oder eine Stelle, die eine vergleichbare Qualifikation aufweist, eingeschaltet werden.

Soll anhand einer anwendbaren Technischen Regel eine Prüfung (z.B. Drittprüfung) durchgeführt werden, so kann eine entsprechend Art. 43 BauPVO (notified body (NB)) 2 oder eine vergleichbar qualifizierte Stelle eingeschaltet werden.

Zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzniveaus in Aufenthaltsräumen ist z.B. durch den Hersteller nachvollziehbar anzugeben, dass die Technischen Regeln AGB und TR Textile Bodenbeläge (Anhang 8 und 9 H-VV TB) zur Prüfung und Bewertung des Bauproduktes herangezogen wurde.

Die Hessische Hygieneverordnung (HHygVO) vom 1. Dezember 2011 (GVBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 726), gilt für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken sowie für Arztpraxen und Zahnarztpraxen. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, die Regelungen der Hessischen Hygieneverordnung umzusetzen. Gem. § 2 Abs. 3 der Hessischen Hygieneverordnung (HHygVO) ist vor der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit hygienerelevanten Funktionsbereichen, die zur Nutzung durch eine Einrichtung nach § 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt sind, ein Gutachten über die Erfüllung der baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene (Hygienegutachten) durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker erstellen zu lassen. Das Hygienegutachten ist in zweifacher Ausfertigung dem Bauantrag nach § 66 der HBO beizufügen. Eine Ausfertigung ist zur Weitergabe an das Gesundheitsamt durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmt. Bei Verfahren nach §§ 64 oder 65 HBO ist keine Vorlagepflicht vorgesehen und das Hygienegutachten ausschließlich nach § 2 Abs. 3 HHygVO dem zuständigen Gesundheitsamt von der Bauherrschaft rechtzeitig vor Baubeginn (mindestens 4 Wochen) zur Stellungnahme vorzulegen.

Weitere Informationen können beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, Abteilung V - Gesundheit, Tel: 0611/817-0, eingeholt werden.

3. Umwelt- und Klimaschutz

Ein umwelt- und klimagerechtes Bauen zeichnet sich aus

2) "notified body" (NB) bzw."TAB-Stelle"(TAB) siehe: http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notified-body&sort=country&dir_id=33 (Stand 22.11.17)

3.1 Bodenschutz und Altlastensanierung

Aufgaben und Pflichten zum vorsorgenden Bodenschutz sowie zur Behandlung altlastverdächtiger Flächen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sind insbesondere geregelt im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) sowie dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz (HAltBodSchG) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602, ber. S. 701). Ab dem 1. August 2023 tritt eine neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft, Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716).

3.1.1 Bodenveränderungen vermeiden

Baumaßnahmen können zu schädlichen Bodenveränderungen führen, wenn sie unsachgemäß ausgeführt werden oder keine Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden ergriffen werden. Ein wesentliches Problem sind Schadstoffeinträge, Bodenverdichtungen durch Befahren und unsachgemäße Wiederherstellung von Böden nach Bauabschluss.

Nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sind eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG und stellen damit eine schädliche Bodenveränderung dar. Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich nach § 4 Abs. 1 BBodSchG so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Entstehen sie dennoch, besteht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG die weitere Pflicht zur Gefahrenabwehr, sie zu sanieren.

Relevant sind insbesondere Bodenverdichtung durch Befahren und Schadstoffeinträge. Zur Vermeidung solcher Schäden soll komplexen Eingriffen in Böden, insbesondere bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder bei besonders empfindlichen Böden oder bei einer Eingriffsfläche von mehr als 3.000 m2 eine bodenkundliche Baubegleitung (DIN 19639 - Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) beauftragt werden. Diese ist bereits in die Planung einzubinden, um erforderliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu ermitteln.

Konkretisierungen der Anforderungen finden sich in DIN 19639 - Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Weitere Hinweise und Erläuterungen, wie einer schädlichen Bodenveränderung bei Baumaßnahmen vorgebeugt werden kann, finden sich in Arbeitshilfen zum Bodenschutz auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, https://umwelt.hessen.de/Umwelt/Bodenschutz. In der Broschüre "Boden - mehr als Baugrund" sind die relevanten Informationen hinsichtlich bodenschützender Maßnahmen, deren Ziel und Nutzen aufbereitet.

Die Vermeidung von Bodenschäden ist dabei vorrangig gegenüber der nachträglichen Beseitigung. Zudem ist nach § 202 BauGB ausgehobener Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Dies erfordert, ihn vor starken physikalischen Einwirkungen zu schützen.

Zur Vermeidung von behördlichen Anordnungen oder Nebenbestimmungen empfiehlt es sich, jedenfalls bei größeren Baumaßnahmen, eine bodenkundliche Baubegleitung zu einem möglichst frühen Stadium zu installieren und dazulegen, wie der Entstehung von schädlichen Bodenveränderungen vorgebeugt wird.

3.1.2 Weitere Pflichten der Bauherrschaft

Für die Bauherrschaft bestehen u. a. Mitteilungs-, Unterlassungs- und Anzeigepflichten nach § 4 Abs. 1 ff. HAltBodSchG bzw. die Pflicht zur Anzeige von Bodenveränderungen nach § 11 Abs. 1 HAltBodSchG. Zuständige untere Bodenschutzbehörde ist der Kreisausschuss oder in kreisfreien Städten der Magistrat.

Beim Auf- und Einbringen von Materialien in oder auf den Boden (z.B. zur Geländenivellierung oder Vorbereitung des Baugrunds) sind insbesondere die Bestimmungen des § 12 BBodSchV einzuhalten, die durch die "Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV" (veröffentlicht auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz, www.labodeutschland.de/Veroeffentlichungen.html) konkretisiert werden. Die DIN 19731 enthält fachtechnische Anforderungen, wie ein schonender Umgang mit Bodenmaterial erfolgen soll. In der Handlungsempfehlung zur rechtlichen Behandlung von Aufschüttungen und bei Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf Böden vom 27. Oktober 2015 (StAnz. S. 1150) werden die Anforderungen aus Sicht der Behörden konkretisiert. Es empfiehlt sich, mit dem Bauantrag die Angaben zu machen, die in § 4 Abs. 3 HAltBodSchG gefordert sind. Ein Anzeigeformular hierzu findet sich auf der Internetseite des Umweltministeriums, ebenso eine ausführliche Arbeitshilfe "Aufbringung von Bodenmaterial zu landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung".

Weitere Informationen können beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser und Boden, eingeholt und im Internet unter https://umwelt.hessen.de/Umwelt/Bodenschutz abgerufen werden.

3.1.3 Altlasten, schädliche Bodenveränderungen

Besondere Sorgfalt und Vorsicht sind geboten, wenn Maßnahmen auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die - möglicherweise oder erwiesenermaßen - verunreinigt sind. Typische Beispiele sind Altstandorte (z.B. ehemaliges Betriebsgelände, Deponie), Altlasten, schädliche Bodenveränderung oder Flächen, auf denen eine schädliche Bodenveränderung zumindest nicht auszuschließen ist. Es ist dann notwendig (und kann vor unliebsamen Überraschungen schützen), frühzeitig mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium als oberer Bodenschutzbehörde Kontakt aufzunehmen. Dabei sollten Maßnahmen unbedingt frühzeitig zwischen Bauherrschaft und Behörde besprochen und abgestimmt werden.

Informationen zu Altlasten oder schadstoffbezogenen schädlichen Bodenveränderungen liegen insbesondere im Fachinformationssystem Altflächen und Grundwasserschadensfälle (FIS AG) vor. Die Regierungspräsidien als obere Bodenschutzbehörden erteilen Auskünfte, wobei dort neben den Informationen aus FIS AG ggf. auch Informationen einbezogen werden können, die auf laufende Verwaltungsverfahren zurückgehen. Ggf. können auch die zuständigen Gemeindeverwaltungen Auskünfte erteilen.

Weitere Informationen können beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser und Boden, eingeholt und im Internet unter https://umwelt.hessen.de/Umwelt/Bodenschutz/Altlastensanierung abgerufen werden.

3.2 Natur- und Artenschutz

Die Zulässigkeit und Ausführung von baulichen Anlagen, auch von Abbruchmaßnahmen, wird in weiten Teilen durch das Naturschutzrecht mitbestimmt. Für Vorhaben im Innenbereich sind die arten- und biotopschutzrechtlichen Vorschriften von Bedeutung. Darüber hinaus gilt für den Außenbereich nach § 35 BauGB die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung. Betroffen sind auch Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen.

Die Bauaufsichtsbehörde trifft in bauaufsichtlichen Verfahren erforderliche Entscheidungen in den Fällen des § 35 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB sowie in den Fällen des § 34 BauGB im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Durch geeignete Darstellungen in den Bauvorlagen muss die Bauaufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden, natur- und artenschutzrelevante Sachverhalte zu beurteilen (vertiefte Hinweise siehe Anlage 2 Nr. 21).

Eine unzureichende Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Vorgaben verstößt gegen das Gesetz, was zu erheblichen Verzögerungen von Vorhaben führen und unter Umständen bußgeldbewährte bzw. strafrechtliche Folgen haben kann. Gerade die Investitionssicherheit bei gewerblichen Vorhaben kann erheblich durch eine frühzeitige Klärung vermeintlicher oder tatsächlicher Naturschutzprobleme verbessert werden. Aus diesem Grund sollte die Bauherrschaft frühzeitig prüfen, ob das geplante Bauvorhaben artenschutzrechtliche Verbote tangiert. Die Checkliste des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (siehe untenstehenden Link) hilft zu ermitteln, ob Anhaltspunkte bestehen. Sind Anhaltspunkte gegeben, sollte die untere Naturschutzbehörde (UNB) umgehend eingebunden werden. Die UNB entscheidet dann, ob ein artenschutzrechtliches Gutachten erstellt werden muss. Dies ist den Bauvorlagen beizufügen, soweit es sich um ein Baugenehmigungsverfahren handelt, in dem Artenschutz zu prüfen ist (siehe Anlage 2 Nr. 21.2).

Ob artenschutzrechtliche Belange betroffen sein können, hängt im Einzelfall von der konkreten Baumaßnahme ab. So besteht beispielsweise bei:

in der Regel das Risiko, dass artenschutzrechtliche Belange tangiert sein könnten.

Es empfiehlt sich die auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingestellte Checkliste zur möglichen artenschutzrechtlichen Betroffenheit, insbesondere zur Beteiligung der UNB, zu verwenden. Dort sind auch umfangreiche allgemeine Informationen zum Thema Natur- und Artenschutz zusammengestellt, siehe https://umwelt.hessen.de/Naturschutz/Kompensationsmassnahmen.

Weitere Informationen können zudem bei der UNB (Kreisverwaltung, Stadtverwaltung bei Städten mit > 50.000 Einwohnern und kreisfreien Städten) eingeholt werden.

3.3 Gewässer- und Hochwasserschutz

Bei Bauvorhaben sind die wasserrechtlichen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) und des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I 2010, S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), zu berücksichtigen.

Im Gewässerrandstreifen nach § 23 HWG ist jede Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen oder sonstigen Anlagen verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Wesentlich ist jede Änderung einer Bestandsanlage, die mit einer Flächen- oder Volumenvergrößerung verbunden ist. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe von § 38 Abs. 5 WHG möglich.

Soweit die Anlagenicht ohnehin nach § 23 HWG unzulässig ist, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 22 HWG durch die zuständige Wasserbehörde. Ist für das Vorhaben auch eine Baugenehmigung nach der HBO erforderlich, entscheidet die für die Baugenehmigung zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde. Die Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 36 WHG und 22 HWG sind einzuhalten; Ausnahmeregelungen bestehen nicht.

Zur Erhaltung der Funktion als Rückhalteflächen und zur Begrenzung des Schadenspotentials gilt innerhalb von festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76 Abs. 2 und 3 WHG) grundsätzlich ein wasserrechtliches Bauverbot (vgl. § 78 Abs. 4 WHG), von dem jedoch unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann (vgl. § 78 Abs. 5 WHG). In diesem Fall hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, dass das Vorhaben den Belangen des Hochwasserschutzes nicht entgegensteht.

Bei Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten wird auf die Regelungen des § 78b WHG Abs. 1 verwiesen. Die Zulassung von Einzelvorhaben ist nur dann statthaft, wenn diese in einer Art und Weise errichtet werden, die dem jeweiligen Hochwasserrisiko entsprechen und soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist.

Details hinsichtlich der Zulassung von Einzelvorhaben in den genannten Gebietskulissen können der "Handlungsanleitung zur Hochwasservorsorge und zum Hochwasserschutz in der Raumordnungs- und in der Bauleitplanung sowie bei der Zulassung von Einzelbauvorhaben" der ARGE Bau (Stand: 26.11.2018) entnommen werden, die unter folgendem Link verfügbar ist: https://www.bauministerkonferenz.de / öffentlicher Bereich / Planungshilfen / Städtebau.

Sind mit Bauvorhaben Gewässernutzungen verbunden, insbesondere Abwassereinleitungen in oder Wasserentnahmen aus einem Gewässer, ist bei der zuständigen Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Für bestimmte gewerbliche Abwassereinleitungen in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitungen) bedarf das indirekte Einleiten von Abwasser anstelle der Genehmigung einer Anzeige (Indirekteinleitungsverordnung). Die Anforderungen des kommunalen Satzungsrechtes bleiben unberührt.

Bei Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die seit dem 1. August 2017 in Kraft getretene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen (Bundesanlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe - AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), zu beachten. Anlagen mit Bedeutung für den Gewässerschutz müssen der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden. Beispielsweise besteht eine Anzeigepflicht bei allen unterirdischen Heizölverbraucheranlagen und bei oberirdischen Heizölverbraucheranlagen ab einem Volumen von mehr als 1 m3. In Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe der Anlagen bestehen einmalige und wiederkehrende Prüfpflichten. Erhöhte Anforderungen an die Anlagensicherheit bestehen in Wasserschutzgebieten und in von Hochwasser gefährdeten Gebieten (Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten).

Regelungen des anlagen- und stoffbezogenen Gewässerschutzes (z.B. für Heizölverbraucheranlagen) finden Sie unter https://umwelt.hessen.de/Wasser/Gewaesserschutz/Wassergefaehrdende-Stoffe.

Hinweise zum Hochwasserschutz und den rechtlichen Regelungen lassen sich unter https://umwelt.hessen.de/umwelt-natur/wasser/hochwasserschutz und im Hochwasserportal Hessen unter https://www.hochwasser-hessen.de/ aufrufen. Bauherrschaften und alle anderen am Bau Beteiligten können im Hochwasserportal Hessen auch Überschwemmungsgebiets- und Hochwassergefahrenkarten sowie Hochwasserrisikokarten abrufen.

Die jeweiligen Rechtsvorschriften finden sich unter www.rv.hessenrecht.hessen.de. Weitere Informationen können beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung III - Wasser und Boden, Tel.: 0611/815-0, eingeholt werden.

3.4 Immissionsschutz

Die Errichtung und der Betrieb von baulichen Anlagen und Räumen, durch deren besondere Art oder Nutzung Personen oder die Allgemeinheit schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind, fallen unter den Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694).

Die Betreiberin oder der Betreiber solcher Anlagen hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob ihre oder seine Anlage dem Stand der Technik entspricht. Im konkreten Einzelfall wird empfohlen, vor der Errichtung der Anlage Kontakt mit der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde aufzunehmen. Für gewerbliche Anlagen ist dies i. d. R. die örtlich zuständige Umweltabteilung bei den Regierungspräsidien. Für nicht gewerbliche Anlagen wie z.B. Luftwärmepumpen und für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (z.B. Gaststätten, Tierhaltungsanlagen mit Tierplatzzahlen unterhalb der Mengenschwellen des Anhangs 1 der 4. BImSchV) ist es der örtlich zuständige Kreisausschuss bzw. Magistrat der kreisfreien Stadt.

Zur Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes im Rahmen gewerblicher Bauvorhaben wurden Checklisten und Merkblätter erstellt, die es der Behörde ermöglichen, das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen zu beurteilen. Die Unterlagen sind im Downloadbereich der HLNUG-Internetseite einzusehen unter https://www.hlnug.de/downloads.

Bei Feuerungsanlagen sind entsprechend der jeweiligen Feuerungswärmeleistung die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) oder der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) einzuhalten.

Bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Festbrennstofffeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW hat der Betreiber vor Inbetriebnahme der Anlage die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin feststellen zu lassen. Für diesen Nachweis steht der/dem Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen zusätzlich eine Bescheinigung als Vordruck zur Verfügung (siehe Anlage 2 Nr. 8).

3.5 Abfälle

Bei Bau- und Abbrucharbeiten fällt eine Vielzahl von Abfällen an, wie mineralische Abfälle z.B. Ziegel, Beton, Mauerwerk, Asphaltdecken und weitere Fraktionen wie Holz, Glas, verschiedene Metalle, Kunststoffe und Dämmmaterial, aber auch ggf. Erde und Böden. Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben diese, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die begründet nicht getrennt gehalten werden können, sind nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einer geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen. Die Getrennthaltung und die Entsorgungswege sind für jede Baumaßnahme entsprechend zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Um eine umweltfreundliche Verwertung von Abfällen zu erreichen, ist ein sorgfältiger Umgang mit Abfällen beim Abfallerzeuger entscheidend. Aus diesem Grunde sind ggf. Angaben im Bauantrag zu den Abfällen deren Getrennthaltung und Entsorgung und über die Anlagen zum Umgang mit Abfällen erforderlich. Insbesondere bei Baugenehmigungen für Abbruchvorhaben gewerblich, industriell oder militärisch genutzter Gebäude sowie bei sonstigen Gebäuden, die im Verdacht stehen, gefährliche Baustoffe wie beispielsweise asbesthaltige Bauteile oder Baustoffe wie Faserzementwellplatten, Putze, Kleber, Abstandhalter oder Spannhülsen, als gefährlich einzustufende Holzmaterialien oder künstliche Mineralfaserstoffe aufzuweisen, ist ein Entsorgungskonzept dem Antrag beizufügen. Dies gilt ebenso für die Abfälle von Aushubarbeiten auf Standorten, bei denen mit Untergrundkontaminationen bzw. mit schädlichen Bodenverunreinigungen zu rechnen ist. Damit eine schnelle und eindeutige Beurteilung der Maßnahme und ob eine Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist, erfolgen kann, ist eine Beschreibung der tatsächlich eingesetzten Stoffe von Bedeutung.

Hierzu können Informationen beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Internet: https://umwelt.hessen.de/Umwelt/Abfall- und-Recycling/Abfallwirtschaft, und bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel eingeholt werden. Auf das dort in der jeweils aktuellen Fassung verfügbare Merkblatt der Regierungspräsidien "Entsorgung von Bauabfällen" sowie Hilfen zur Erstellung von Dokumentationen nach GewAbfV wird hingewiesen.

Aus mineralischen Abfällen hergestellte Ersatzbaustoffe können verwendet und in technische Bauwerke eingebaut werden, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. Die hierfür zulässigen Einbauweisen, erforderlichen Nachweise, Voranzeigen und Zulassungen sowie die Dokumentationspflichten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) sind zu beachten.

3.6 Energieeinsparung- und Klimaschutz

Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Es ersetzt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Der Vollzug des GEG obliegt nach der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung (HEVV)* in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand, in den Landkreisen dem Kreisausschuss. Für Befreiungen nach § 102 GEG sind die Regierungspräsiden (Darmstadt, Gießen, Kassel) zuständig. Möchte die Bauherrschaft von den Anforderungen des GEG befreit werden, ist hierfür vor Baubeginn eine Befreiung einzuholen.

Der Nachweis zur Erfüllung der Pflichten nach dem GEG steht selbstständig neben den Anforderungen nach dem Bauordnungsrecht.

Mit dem GEG wurde ein neuer Nachweis über die Einhaltung der energetischen Anforderungen an Gebäude eingeführt, die Erfüllungserklärung nach § 92 GEG. Mit ihr ist nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HEVV zum Zeitpunkt der Vorlage der Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 3 HBO vorzulegen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden. Entsprechende Vordrucke für Bestandsgebäude und für Neubauten sowie Merkblätter zum Vollzug können https://www.energieland.hessen.de/energiepolitik heruntergeladen werden.

Für Bauvorhaben, die vor dem 1. November 2020 beantragt oder die nach § 63 oder § 64 HBO der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt wurden, gilt weiterhin das EE-WärmeG und die EnEV. Merkblätter und ein Vordruck zum

Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach EEWärmeG können unter folgendem Link herunter geladen werden: https:// www.energieland.hessen.de/rechtlichegrundlageneewaermeg#dsarticle_94631.

* Inkrafttreten voraussichtlich im 1. Quartal 2022.

4. Liegenschaftskataster

Die hessischen Ämter für Bodenmanagement führen zum landesweiten Nachweis aller Grundstücke und Gebäude ein Liegenschaftskataster, in dem die Grundstücksgrenzen und die Gebäudegrundrisse auf der Basis örtlicher Vermessungen dokumentiert sind. Das Liegenschaftskataster dient u. a. dem Schutz der persönlichen Eigentumsrechte.

Damit die Ämter für Bodenmanagement den Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster stets auf dem neuesten Stand halten können, hat der Gesetzgeber die Eigentümerinnen und Eigentümer von neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäuden verpflichtet, eine dazu befugte Vermessungsstelle (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Amt für Bodenmanagement) mit der kostenpflichtigen Einmessung zu beauftragen.

Weitere Informationen hierzu können auf der Internetseite der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (HVBG) eingeholt werden, siehe https://hvbg.hessen.de/geoinformation/liegenschaftskataster/gebäudeeinmessung. Dort steht ein Merkblatt mit Informationen über die Gebäudeeinmessungspflicht zur Verfügung (VAL-Informationsblatt Gebäudeeinmessungspflicht).

5. Brandschutz - Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen der Feuerwehr als 2. Rettungsweg

Die Belange des baulichen Brandschutzes sind bei der Planung von Vorhaben grundsätzlich auf Grundlage der Anforderungen aus der HBO für alle baulichen Anlagen durch den Bauherrn zu berücksichtigen. Wenn für die Nutzung der baulichen Anlage die Sicherstellung des zweiten baulichen Rettungsweges, anstatt einer weiteren notwendigen Treppe jedoch über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr zu erreichende Stelle gem. § 36 Abs. 2 und 3 HBO sichergestellt wird, sind die Einsatzmöglichkeiten und Einsatzgrenzen dieses Rettungsgerätes der Feuerwehr maßgeblich zu berücksichtigen.

Wird hierfür ein Hubrettungsgerät der Feuerwehr, bei Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mit mehr als 8 m über der Geländeoberfläche erforderlich, unterliegt dies engen Rahmenbedingungen. In der Regel wird nur im Falle von Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 HBO der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes oder das Brandschutzkonzept der Brandschutzdienststelle im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erstellt und vor Erteilung der Baugenehmigung zur Stellungnahme vorgelegt. Durch die frühzeitige Einbeziehung der Aspekte des Brandschutzes können diese optimaler und vielfach auch wirtschaftlich günstiger umgesetzt werden. Dies gilt auch für Regelbauten hinsichtlich der Planung des zweiten Rettungsweges, der ggf. über die Hubrettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen muss.

Ist der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen vorgesehen, soll die zuständige Brandschutzdienststelle nach § 16 HBKG 3 zu den Einsatzmöglichkeiten gemäß § 6 NBVO bzw. § 19 HPPVO gehört werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird dringend empfohlen das auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbandes Hessen hinterlegte Formular zur Anfrage einer Stellungnahme zu den Einsatzmöglichkeiten von Hubrettungsfahrzeugen nach § 6 NBVO bzw. § 19 HPPVO 4 zu verwenden. Das Formular kann über folgenden Link direkt abgerufen werden https://www.feuerwehr-hessen.de/fachinformationen-vorbeugender-brandschutz/einsatzmoeglichkeiten-von-hubrettungsfahrzeugen-1470831819/2016/08/10.

6. Weitere Informationen im Internet

Die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel bieten über die Informationen der Hessischen Ministerien hinaus eine Vielzahl von hilfreichen Informationen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auf ihren Internetseiten www.rp-darmstadt.hessen.de, www.rp-giessen.hessen.de, www.rp-kassel.hessen.de unter den entsprechenden Stichworten.

3) Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374)

4) Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854, ber. S. 927)


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