Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See |
ESP-CODE 2011 - Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011
Vom 2. Oktober 2017
(VkBl. Nr. 20 vom 15.11.2017 S. 938; 23.10.2017 S. 940 17; 14.12.2017/2018 S. 26 17a; 03.01.2018 S. 110 18; 17.01.2018 S. 145 18a)
Angenommen am 30. November 2011
(Tagesordnungspunkt 9)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen | Anlage A |
Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise
1 Allgemeines
1.1.1 Der Code gilt für alle Massengutschiffe mit Eigenantrieb mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr; davon ausgenommen sind Massengutschiffe in Doppelhüllenbauweise nach Absatz 1.2.1 des Teils B der Anlage A.
1.1.2 Der Code gilt für Besichtigungen des Schiffskörpers und der Rohrleitungssysteme in Laderäumen, Kofferdämmen, Rohrtunneln, Leerräumen und Brennstofftanks im Laderaumbereich, sowie in allen Ballasttanks.
1.1.3 Der Code enthält den Mindestumfang der Untersuchungen, Dickenmessungen und Tank-Druckprüfungen. Die Besichtigung ist zu erweitern, wenn erhebliche Korrosion und/oder Schäden an Bauteilen vorgefunden werden, und muss eine zusätzliche Nahbesichtigung mit einschließen, sofern erforderlich.
1.1.4 Schiffe, die der Übereinstimmung mit Regel XII/6.1 des Übereinkommens unterliegen, sind den in Anlage 11 enthaltenen Richtlinien für zusätzliche Dickenmessungen zu unterziehen.
1.1.5 Schiffe, die der Übereinstimmung mit der Entschließung MSC.168(79) unterliegen, sind den in Anlage 15 enthaltenen Richtlinien für zusätzliche Dickenmessungen zu unterziehen.
1.1.6 Bei Massengutschiffen mit kombinierten Laderaumanordnungen, z.B. mit einigen Laderäumen als Einhüllenräume und andern als Doppelhüllenräume, gelten die Anforderungen des Teils B der Anlage A für Laderäume in Doppelhüllenbauweise und zugehörige seitliche Tanks.
1.1.7 Die Besichtigungen sind während der in Regel I/10 des SOLAS-Übereinkommens von 1974, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Besichtigungen durchzuführen.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Massengutschiff ist ein Schiff, das im Allgemeinen mit einem durchgehenden Deck, oberen Seitentanks und unteren Seitentanks in den Laderäumen gebaut und vorwiegend für die Beförderung von trockenen Massengütern bestimmt ist, und schließt Tank-Massengutschiffe mit ein 2.
1.2.2 Ballasttank ist ein Tank, der für Salzwasser-Ballast benutzt wird, oder, sofern anwendbar, wird ein Raum, der sowohl für Ladung als auch für Salzwasser-Ballast benutzt wird, als ein Ballasttank behandelt, wenn in diesem Raum erhebliche Korrosion festgestellt worden ist.
1.2.3 Räume sind abgetrennte Abteilungen, einschließlich Laderäumen, Tanks, Kofferdämmen und Leerräumen, die an Laderäume, Decks und die Außenhaut angrenzen.
1.2.4 Generelle Besichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher der allgemeine Zustand der Schiffskonstruktion festgestellt und der Umfang zusätzlicher Nahbesichtigungen festgelegt wird.
1.2.5 Nahbesichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher die Einzelheiten der Bauteile in unmittelbarer Sichtweite des Besichtigers, d.h. normalerweise in Reichweite der Hand, untersucht werden.
1.2.6 17 Schiffsquerschnitt ist der Querschnitt des Schiffskörpers senkrecht zur Mittellinie des Schiffes und schließt alle in Längsrichtung laufenden Bauteile ein, wie die Beplattung, die Längsspanten und Längsträger des Decks, die Seite, der Boden, der Innenboden und die Seitenbeplattung des unteren Seitentanks, die Längsschotte und die Bodenbeplattung in den oberen Seitentanks. Bei Massengutschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte.
1.2.7 17 Repräsentative Räume sind solche Räume, von denen angenommen wird, dass sie den Zustand anderer Räume des gleichen Typs und ähnlicher Verwendung und mit den gleichen Korrosionsschutzsystemen wiedergeben. Bei der Auswahl repräsentativer Räume sind bisherige Verwendung und Reparatur an Bord und erkennbare kritische Strukturbereiche und/oder verdächtige Bereiche zu berücksichtigen.
1.2.8 Verdächtige Bereiche sind Stellen, die eine erhebliche Korrosion aufweisen und/oder bei denen der Besichtiger erwartet, dass sie für schnellen Materialverlust anfällig sind.
1.2.9 17 Erhebliche Korrosion bezeichnet einen Korrosionsumfang, bei dem die Auswertung der Korrosionsverteilung einen Materialverlust von mehr als 75 % der zulässigen Toleranzen ergibt, aber innerhalb zulässiger Grenzen. Bei Schiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, ist erhebliche Korrosion ein Korrosionsumfang, bei dem die Auswertung der Korrosionsverteilung eine gemessene Dicke zwischen tren + 0,5 mm und tren ergibt. Die Erneuerungsdicke (tren) ist die zulässige Mindestdicke in Millimeter, unter welcher eine Erneuerung der Bauteile durchgeführt werden muss.
1.2.10 Ein Korrosionsschutz-System wird im Allgemeinen als eine vollständige feste Schutz-Beschichtung angesehen. Eine feste Schutzbeschichtung muss üblicherweise aus Epoxid oder einem gleichwertigen Werkstoff bestehen. Andere Beschichtungs-Systeme, die weder weiche noch halbfeste Beschichtungen sind, können alternativ als zulässig angesehen werden, sofern sie in Übereinstimmung mit den technischen Bedingungen des Herstellers aufgebracht und instandgehalten werden.
1.2.11 17 Der Beschichtungszustand wird wie folgt definiert:
GUT | Zustand mit nur geringfügigen Roststellen, |
ANNEHMBAR | Zustand mit örtlicher Beschädigung der Beschichtung an Kanten von Versteifungen und an Schweißverbindungen und/oder leichter Rostbefall auf 20 % oder mehr der betrachteten Flächen, jedoch nicht so stark wie beim Zustand SCHLECHT. |
SCHLECHT | Zustand mit genereller Beschädigung der Beschichtung auf 20 % oder mehr der Flächen oder festhaftender Rost auf 10 % oder mehr der betrachteten Flächen. |
1.2.12 Kritische Strukturbereiche sind Stellen, die von den Berechnungen her als überwachungsbedürftig eingestuft oder die auf Grund des bisherigen Betriebsverlaufs mit dem betreffenden Schiff oder mit ähnlichen bzw. Schwesterschiffen als anfällig für Rissbildung, Beulung oder Korrosion, welche die bauliche Unversehrtheit des Schiffes beeinträchtigen würden, erkannt worden sind.
1.2.13 Laderaumbereich ist der Teil des Schiffes, der Laderäume und angrenzende Bereiche einschließlich Brennstofftanks, Kofferdämme, Ballasttanks und Leerräume umfasst.
1.2.14 Zwischenbesichtigung ist eine Besichtigung, die entweder bei der zweiten oder dritten jährlichen Besichtigung oder zwischen diesen Besichtigungen durchgeführt wird.
1.2.15 Eine umgehende und vollständige Reparatur ist eine dauerhafte Reparatur, die während der Zeit der Besichtigung zur Zufriedenheit des Besichtigers abgeschlossen ist, womit die Notwendigkeit für das Auferlegen irgendeiner zugehörigen Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung aufgehoben wird.
1.2.16 Übereinkommen bedeutet das internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung.
1.2.17 17 Besondere Prüfung oder besonders geprüft (im Zusammenhang mit Nahbesichtigungen und Dickenmessungen) bedeutet, dass eine ausreichende Nahuntersuchung und Dickenmessungen vorgenommen werden, um den tatsächlichen Durchschnittszustand der Verbände unter der Beschichtung zu bestätigen.
1.2.18 17 Lochfraßkorrosion ist definiert als verstreute Korrosionstellen/-bereiche mit örtlichen Werkstoffminderungen, die größer sind als bei der normalen Korrosion in dem umgebenden Bereich. Die Lochfraßintensität ist in Abbildung 2 der Anlage 15 definiert.
1.3 Reparaturen
1.3.1 Jede Beschädigung im Zusammenhang mit Materialverlust über die zulässigen Grenzwerte hinaus (einschließlich Beulung, Einkerbung, Abtrennung oder Bruch) oder ausgedehnte Bereiche mit Materialverlust über die zulässigen Grenzwerte hinaus, welche sich auf die bauliche, wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit des Schiffes auswirken oder nach Auffassung der Verwaltung auswirken werden, sind umgehend und vollständig zu reparieren (siehe Absatz 1.2.15). Bereiche, die zu überprüfen sind, umfassen:
Bei Orten, wo ein angemessener Reparaturbetrieb nicht verfügbar ist, kann die Verwaltung dem Schiff gestatten, dass es seine Fahrt direkt zu einem Reparaturbetrieb fortsetzt. Dieses kann eine Entladung der Ladung und/oder Notreparaturen für die beabsichtigte Reise erforderlich machen.
1.3.2 Wenn eine Besichtigung zur Feststellung von Korrosionsschäden oder Schäden an Bauteilen führt, von denen jeder nach Auffassung der Verwaltung die Eignung des Schiffes für einen fortgesetzten Betrieb beeinträchtigt, müssen außerdem Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden, bevor das Schiff wieder in Betrieb geht.
1.3.3 17 17a Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdeckstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/ Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Bedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Gültigkeit der entsprechenden, gesetzlich festgelegten Zertifizierung beizubehalten.
1.4 Besichtiger
Bei Massengutschiffen mit einer Tragfähigkeit von 20.000 und mehr Tonnen müssen zwei Besichtiger die erste planmäßige Erneuerungsbesichtigung, nachdem das Massengutschiff ein Alter von 10 Jahren überschritten hat (d. h. dritte Erneuerungsbesichtigung) und alle folgenden Erneuerungsbesichtigungen sowie Zwischenbesichtigungen gemeinsam durchführen. Auf Massengutschiffen mit einer Tragfähigkeit von 100.000 und mehr Tonnen muss die Zwischenbesichtigung bei einem Alter zwischen 10 und 15 Jahren von zwei Besichtigern durchgeführt werden. Wenn die Besichtigungen von einer anerkannten Organisation durchgeführt werden, müssen die Besichtiger ausschließlich bei einer solchen anerkannten Organisation beschäftigt sein.
1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen 18a
Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, von Bauteilen in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, müssen Dickenmessungen, wenn nach Anlage 2 erforderlich, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchgeführt werden.
2. Erneuerungsbesichtigung
2.1. Allgemeines
2.1.1 17 Die Erneuerungsbesichtigung kann anlässlich der vierten jährlichen Besichtigung beginnen und während des folgenden Jahres mit dem Ziel eines Abschlusses zum Zeitpunkt des fünften Jahrestages weitergeführt werden. Wenn mit der Erneuerungsbesichtigung vor der vierten jährlichen Besichtigung begonnen wird, muss die vollständige Besichtigung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein, wenn eine derartige Tätigkeit der Erneuerungsbesichtigung anzurechnen ist.
2.1.2 Als Teil der Vorbereitung für die Erneuerungsbesichtigung ist das Besichtigungsprogramm vor der Besichtigung zu erstellen. Die Dickenmessungen sind nicht vor der vierten jährlichen Besichtigung durchzuführen.
2.1.3 Zusätzlich zu den Anforderungen der jährlichen Besichtigung muss die Besichtigung Untersuchung, Erprobungen und Überprüfungen in ausreichendem Umfang umfassen, um sicherzustellen, dass sich der Schiffskörper und die zugehörigen Rohrleitungen entsprechend Absatz 2.1.5 in zufriedenstellendem Zustand befinden und für ihren vorgesehenen Einsatzzweck für die neue Gültigkeitsdauer des Bausicherheitszeugnisses für Frachtschiffe in Abhängigkeit von angemessener Wartung bzw. Instandhaltung und sachgemäßem Betrieb sowie der Durchführung der periodischen Besichtigungen an den Fälligkeitsterminen einsatzbereit sind.
2.1.4 Es sind alle Laderäume, Ballasttanks, Rohrtunnel, Kofferdämme und Leerräume, die an Laderäume angrenzen, sowie Decks und die Außenhaut zu untersuchen, und diese Untersuchung ist durch Dickenmessungen und Druckprüfungen entsprechend den Absätzen 2.6 und 2.7 zu ergänzen, um sicherzustellen, dass die bauliche Unversehrtheit wirksam bleibt. Die Untersuchung muss gründlich genug sein, um erhebliche Korrosion, wesentliche Verformung, Risse, Beschädigungen oder andere Zustandsverschlechterungen der Schiffsverbände, die vorhanden sein können, festzustellen.
2.1.5 Alle Rohrleitungssysteme in den oben genannten Räumen müssen untersucht und unter Betriebsbedingungen einer Funktionsprüfung zur Zufriedenheit des anwesenden Besichtigers unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Dichtheit und der Zustand weiterhin zufriedenstellend bleiben.
2.1.6 Der Umfang der Besichtigung von Ballasttanks, die in Leerräume umgewandelt wurden, muss in Bezug auf die Anforderungen für Ballasttanks besonders geprüft werden.
2.1.7 Die gleichzeitige Anrechnung einer Zwischenbesichtigung und einer Erneuerungsbesichtigung für Besichtigungen und Dickenmessungen von Räumen ist nicht zulässig.
2.2. Besichtigung im Dock
2.2.1 Eine Besichtigung im Dock muss Teil einer Erneuerungsbesichtigung sein. Während der 5jährigen Gültigkeitsdauer des Zeugnisses müssen mindestens zwei Außenuntersuchungen des Schiffsbodens erfolgen. In allen Fällen darf der maximale Zeitabstand zwischen zwei Bodenuntersuchungen 36 Monate nicht überschreiten.
2.2.2 Bei Schiffen mit einem Alter von 15 Jahren oder darüber muss die Außenuntersuchung des Schiffsbodens mit dem Schiff im Dock erfolgen. Bei Schiffen mit einem Alter von weniger 15 Jahren können abwechselnde Außenuntersuchungen des Schiffsbodens, die nicht im Zusammenhang mit der Erneuerungsbesichtigung vorgenommen werden, am schwimmenden Schiff durchgeführt werden. Eine Untersuchung am schwimmenden Schiff darf nur durchgeführt werden, wenn die Bedingungen dafür zufriedenstellend sind und geeignete Ausrüstung sowie qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
2.2.3 Wenn eine Besichtigung im Dock nicht in Verbindung mit der Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wird oder wenn der in Absatz 2.2.1 angegebene maximale Zeitabstand von 36 Monaten nicht eingehalten wird, wird die Gültigkeit des Bausicherheitszeugnisses für Frachtschiffe ausgesetzt, bis eine Besichtigung im Dock abgeschlossen ist.
2.2.4 Die generellen Besichtigungen und Nahbesichtigungen, wie jeweils anwendbar, der unteren Teile der Laderäume und Ballasttanks sind in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften für Erneuerungsbesichtigungen durchzuführen, sofern nicht bereits durchgeführt.
Anmerkung:
Als untere Teile der Laderäume und Ballasttanks werden diejenigen Teile angesehen, die sich unterhalb der Leerschiffsballastwasserlinie befinden.
2.3. Raumschutz
2.3.1 Soweit vorhanden, ist das Korrosionsschutz-System in Ballasttanks auf seinen Zustand hin zu untersuchen. Bei Ballasttanks, mit Ausnahme von Doppelbodentanks, in denen eine feste Schutzbeschichtung in SCHLECHTEM Zustand entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1.2.11 festgestellt und diese nicht erneuert wird, oder bei denen eine weiche oder halbfeste Beschichtung aufgebracht worden ist, oder bei denen eine feste Schutzbeschichtung nicht zum Zeitpunkt des Neubaus aufgebracht worden ist, müssen die betroffenen Tanks in jährlichen Abständen untersucht werden. Dickenmessungen sind in dem vom Besichtiger für notwendig gehaltenen Umfang durchzuführen. Wenn eine solche Beschädigung der festen Schutzbeschichtung in Doppelbodentanks für Wasserballast festgestellt und diese nicht erneuert wird, bei denen eine weiche oder halbfeste Beschichtung aufgebracht worden ist, oder bei denen eine feste Schutzbeschichtung nicht zum Zeitpunkt des Neubaus aufgebracht worden ist, können die betroffenen Tanks in jährlichen Abständen untersucht werden. Wenn es vom Besichtiger für notwendig gehalten wird oder wenn großflächige Korrosion vorhanden ist, müssen Dickenmessungen durchgeführt werden.
2.3.2 Wenn in Laderäumen eine feste Schutzbeschichtung vorhanden ist und sich in GUTEM Zustand befindet, kann der Umfang von Nahbesichtigungen und die Dickenmessungen besonders geprüft werden.
2.3.3 17 Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules (CSR) gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion
2.4 Lukendeckel und Lukensülle
Die Lukendeckel und Lukensülle sind wie folgt zu besichtigen:
2.4.1 Zusätzlich zu allen Lukendeckeln und Lukensüllen müssen die in Abschnitt 3.3 aufgeführten Bauteile einer vollständigen Untersuchung unterzogen werden.
2.4.2 Das einwandfreie Funktionieren aller mechanisch bewegten Lukendeckel ist zu überprüfen, einschließlich:
2.4.3 Die Wirksamkeit der Abdichtungen aller Lukendeckel ist durch Abspritzen mit Wasser oder gleichwertige Verfahren zu überprüfen.
2.4.4 18a Nahbesichtigung und Dickenmessung 24 an der Beplattung des Lukendeckels und des Sülls sowie den Steifen sind entsprechend den Vorgaben in den Anlagen 1 und 2 durchzuführen.
2.5. Umfang der generellen Besichtigungen und Nahbesichtigungen
2.5.1 Bei der Erneuerungsbesichtigung ist eine generelle Besichtigung aller Tanks und Räume durchzuführen. Brennstofftanks im Laderaumbereich sind wie folgt zu besichtigen:
Erneuerungsbesichtigung Nr. 1 Alter ≤ 5 | Erneuerungsbesichtigung Nr. 2 5 < Alter ≤ 10 | Erneuerungsbesichtigung Nr. 3 10 < Alter ≤ 15 | Erneuerungsbesichtigung Nr. 4 und folgende15 < Alter |
Keine | Eine | Zwei | Hälfte, mindestens zwei |
Anmerkungen:
|
2.5.2 Die Mindestanforderungen für Nahbesichtigungen bei einer Erneuerungsbesichtigung sind in Anlage 1 angegeben.
2.5.3 Der Besichtiger kann die Nahbesichtigung erweitern, wenn dieses unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes der besichtigten Räume, des Zustandes des Korrosionsschutzsystems und wo Räume Bauteilanordnungen oder Einzelausführungen haben, bei denen erlittene Schäden in vergleichbaren Räumen oder vergleichbaren Schiffen aufgetreten sind, entsprechend den verfügbaren Informationen als notwendig erscheint.
2.5.4 Bei Bereichen in Räumen, in denen sich die feste Schutzbeschichtung in GUTEM Zustand befindet, kann der Umfang der Nahbesichtigungen entsprechend Anlage 1 besonders geprüft werden. Auf Absatz 2.3.2 wird ebenfalls verwiesen.
2.6 Umfang der Dickenmessungen
2.6.1 Die Mindestanforderungen für Dickenmessungen bei der Erneuerungsbesichtigung sind in Anlage 2 vorgegeben. Anlage 11 enthält Richtlinien für zusätzliche Dickenmessungen, die auf das wasserdichte, senkrecht gesickte Querschott zwischen den Laderäumen Nr. 1 und Nr.2 auf Schiffen anzuwenden sind, die der Übereinstimmung mit Regel XII/6.1 des Übereinkommens unterliegen.
Bei den Vorgaben für zusätzliche Dickenmessungen, die auf Spanten und Knieblechen an der Außenhaut von Schiffen anzuwenden sind, die Entschließung MSC.168(79) einhalten müssen, wird auf Absatz 1.1.5 und Anlage 15 verwiesen.
2.6.2 Repräsentative Dickenmessungen müssen zur Feststellung sowohl des allgemeinen als auch des örtlichen Korrosionszustands an den Außenhautspanten und ihren Endbefestigungen in allen Laderäumen und Ballasttanks durchgeführt werden. Dickenmessungen sind ebenfalls zur Feststellung des Korrosionszustandes der Querschott-Beplattung durchzuführen. Der Umfang der Dickenmessungen kann besonders geprüft werden, sofern sich der Besichtiger durch eine Nahuntersuchung davon überzeugt hat, dass keine bauliche Schwächung stattgefunden hat und die feste Schutzbeschichtung, soweit aufgebracht, wirksam bleibt.
2.6.3 Anforderungen zum Umfang von Dickenmessungen in Bereichen mit erheblicher Korrosion entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1.2.9 sind in Anlage 10 vorgegeben und können in dem nach Abschnitt 5.1 vorgeschriebenen Besichtigungsprogramm zusätzlich festgelegt werden. Diese erweiterten Dickenmessungen sind vorzunehmen, bevor die Besichtigung als abgeschlossen angesehen wird. Verdächtige Bereiche, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen untersucht werden. Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden.
2.6.4 Außerdem kann der Besichtiger die Dickenmessungen ausweiten, sofern es für erforderlich gehalten wird.
2.6.5 Für Bereiche in Tanks, in denen sich die feste Schutzbeschichtung in GUTEM Zustand entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1.2.11 befindet, kann der Umfang der Dickenmessungen entsprechend der Anlage 2 durch die Verwaltung besonders geprüft werden.
2.6.6 Die Messquerschnitte sind danach auszuwählen, wo die stärksten Abrostungen vermutlich auftreten werden oder wo diese durch Messungen an der Deckbeplattung bereits festgestellt wurden.
2.7 Umfang der Tank-Druckprüfungen
2.7.1 Alle Begrenzungen von Wasserballasttanks und Tieftanks im Laderaumbereich sowie von Laderäumen, die für Wasserballast benutzt werden, müssen einer Druckprüfung unterzogen werden. Bei Brennstofftanks brauchen nur repräsentative Tanks druckgeprüft zu werden.
2.7.2 Der Besichtiger kann die Tankprüfungen ausweiten, sofern es für erforderlich gehalten wird.
2.7.3 Die Begrenzungen von Ballasttanks sind mit einer Flüssigkeitssäule bis zur Oberkante der Luftrohre zu prüfen.
2.7.4 Die Begrenzungen von Ballast-Laderäumen sind mit einer Flüssigkeitssäule bis nahe der Oberkante der Luken zu prüfen.
2.7.5 Die Begrenzungen von Brennstofftanks sind mit einer Flüssigkeitssäule bis zum höchsten Punkt, bis zu dem die Flüssigkeit unter Betriebsbedingungen ansteigen wird, zu prüfen. Die Tankprüfung von Brennstofftanks kann auf der Grundlage einer zufriedenstellenden äußeren Untersuchung der Tankbegrenzungen und einer Bestätigung des Kapitäns, dass die Druckprüfung entsprechend den Anforderungen mit zufriedenstellenden Ergebnissen durchgeführt worden ist, besonders geprüft werden.
2.7.6 Die Prüfung von Doppelbodentanks und anderen Räumen, die nicht für die Beförderung von Flüssigkeit bestimmt sind, kann entfallen, sofern eine zufriedenstellende innere Untersuchung zusammen mit einer Untersuchung der Tankdecke durchgeführt wird.
2.8 Zusätzliche Anforderungen der Erneuerungsbesichtigungen nach Feststellung der Übereinstimmung mit den Regeln XII/12 und XII/13 des Übereinkommens
2.8.1 Bei Schiffen, die den Anforderungen der Regel XII/12 des Übereinkommens für Wasserstandsmelder von Laderäumen, Ballasträumen und trockenen Räumen entsprechen, muss die Erneuerungsbesichtigung eine Untersuchung und eine Erprobung des Wassereinbruch-Meldesystems und ihrer Alarmeinrichtungen einschließen.
2.8.2 Bei Schiffen, die den Anforderungen der Regel XII/13 des Übereinkommens für die Verfügbarkeit von Pumpenanlagen entsprechen, muss die Erneuerungsbesichtigung eine Untersuchung und eine Erprobung der Vorrichtungen für das Lenzen und Befüllen von vor dem Kollisionsschott gelegenen Ballasttanks und das Lenzen von Bilgen von trockenen Räumen, von denen sich ein Teil vor den vordersten Laderaum erstreckt, und ihrer Bedieneinrichtungen einschließen.
3 Jährliche Besichtigung
3.1. Allgemeines
Die jährliche Besichtigung muss aus einer Untersuchung zum Zweck der Sicherstellung, dass, soweit wie praktisch durchführbar, der Schiffskörper, die Wetterdecks, die Lukendeckel und Lukensülle sowie die Rohrleitungen sich in einem zufriedenstellenden Zustand gehalten werden, bestehen und muss den bisherigen Betriebsverlauf, den Zustand und Umfang des Korrosionsschutzsystems von Ballasttanks und Bereichen, die im Aktenordner für die Besichtigungsberichte bestimmt sind, berücksichtigen.
3.2. Untersuchung des Schiffskörpers
3.2.1 Die Untersuchung der Beplattung des Schiffskörpers und seiner Verschlussvorrichtungen ist so weit durchzuführen, wie sie sichtbar sind.
3.2.2 Die Untersuchung wasserdichter Durchführungen ist so weit durchzuführen, wie es praktisch möglich ist.
3.3. Untersuchung der Wetterdecks, Lukendeckel und Lukensülle
3.3.1 Es muss bestätigt werden, dass an den Lukendeckeln und Lukensüllen sowie ihren Sicherungsvorrichtungen und Dichtungen seit der letzten Besichtigung keine ungenehmigten Änderungen vorgenommen worden sind.
3.3.2 Eine vollständige Besichtigung der Lukendeckel und Lukensülle von Laderäumen ist nur bei einer Untersuchung in offener sowie geschlossener Stellung möglich und muss den Nachweis eines korrekten Öffnungs- und Schließvorgangs enthalten. Demzufolge müssen mindestens die Lukendeckelsätze innerhalb der vorderen 25 % der Schiffslänge und mindestens ein zusätzlicher Satz in der Weise, dass alle Sätze auf dem Schiff mindestens einmal in jedem 5-Jahres-Zeitraum bewertet werden, im offenen und geschlossenen Zustand sowie im Betrieb bis zum vollen Anschlag in jeder Richtung bei jeder jährlichen Besichtigung besichtigt werden, einschließlich:
Das Schließen der Deckel muss den Verschluss aller Rand- und Querfugen-Verschlussvorrichtungen oder anderer Sicherungsvorrichtungen umfassen. Besonders zu beachten ist der Zustand der Lukendeckel innerhalb der vorderen 25 % der Schiffslänge, wo die Belastungen durch die See normalerweise am größten sind.
3.3.3 Wenn es Anzeichen von Schwierigkeiten beim Betrieb und der Sicherung von Lukendeckeln gibt, müssen zusätzliche Sätze über die nach vorstehendem Absatz 3.3.2 vorgeschriebenen Sätzen hinaus nach dem Ermessen des Besichtigers im Betrieb erprobt werden.
3.3.4 Wenn das Sicherungssystem der Lukendeckel nicht einwandfrei funktioniert, müssen unter Aufsicht der Verwaltung Reparaturen durchgeführt werden. Wenn Lukendeckel oder Sülle umfangreichen Reparaturen unterzogen werden, muss die Festigkeit der Sicherungsvorrichtungen verbessert werden, um Anlage 13 zu erfüllen.
3.3.5 Bei jeder jährlichen Besichtigung müssen für jeden Satz von Laderaum-Lukendeckeln die folgenden Gegenstände besichtigt werden:
3.3.6 Bei jeder jährlichen Besichtigung müssen an jeder Luke die Sülle mit der Beplattung, den Steifen und den Knieblechen hinsichtlich Korrosion, Rissen und Verformung überprüft werden, insbesondere die Oberseiten der Sülle einschließlich Nahbesichtigung.
3.3.7 Sofern es für notwendig gehalten wird, kann die Wirksamkeit der Dichtungsvorrichtungen durch Abspritzen mit Wasser oder Kreidetest, ergänzt durch Dimensionsmessungen an den Dichtungs-Druckbauteilen, erprobt werden.
3.3.8 Sind tragbare Lukendeckel, hölzerne oder stählerne Pontonlukendeckel eingebaut, muss der einwandfreie Zustand der folgenden Bauteile, sofern zutreffend, bestätigt werden:
3.3.9 Die Flammensiebe auf den Entlüftungen aller Bunkertanks müssen untersucht werden.
3.3.10 Bunker- und Lüftungs-Rohrleitungssysteme einschließlich der Lüfter müssen untersucht werden.
3.4. Untersuchung der Laderäume
3.4.1 17 Bei Massengutschiffen im Alter von 10 bis 15 Jahren ist folgendes durchzuführen:
3.4.2 17 Bei Massengutschiffen im Alter von mehr als 15 Jahren ist folgendes durchzuführen:
3.5. Untersuchung von Ballasttanks 17
Eine Untersuchung von Ballasttanks ist durchzuführen, wenn sie als Folge der Ergebnisse der Erneuerungsbesichtigung und der Zwischenbesichtigung verlangt wird. Wenn es von der Verwaltung für notwendig gehalten wird, oder wenn großflächige Korrosion vorhanden ist, müssen Dickenmessungen durchgeführt werden. Wenn die Ergebnisse dieser Messungen zu erkennen geben, dass eine erhebliche Korrosion vorhanden ist, müssen die Dickenmessungen entsprechend Anlage 10 ausgedehnt werden. Diese erweiterten Dickenmessungen sind vorzunehmen, bevor die Besichtigung als abgeschlossen angesehen wird. Verdächtige Bereiche, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen untersucht werden. Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden. Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, können die jährlichen Dickenmessungen entfallen, wenn eine Schutzbeschichtung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht worden ist und in gutem Zustand gehalten wird.
3.6 Zusätzliche Anforderungen der jährlichen Besichtigung für den vordersten Laderaum von der Regel XII/9 des Übereinkommens unterliegenden Schiffen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Anlage 12
3.6.1 Schiffe, die Regel XII/9 des Übereinkommens unterliegen, sind diejenigen, welche alle folgenden Bedingungen einhalten:
3.6.2 In Übereinstimmung mit Regel XII/9 des Übereinkommens sind für den vordersten Laderaum solcher Schiffe die in Anlage 12 aufgeführten zusätzlichen Besichtigungs-Anforderungen anzuwenden.
3.7. Zusätzliche Anforderungen der jährlichen Besichtigung nach Feststellung der Übereinstimmung mit den Regeln XII/12 und XII/13 des Übereinkommens
3.7.1 Bei Schiffen, die den Anforderungen der Regel XII/12 des Übereinkommens für Wasserstandsmelder von Laderäumen, Ballasträumen und Trockenladeräumen entsprechen, muss die jährliche Besichtigung eine Untersuchung und eine Erprobung, auf Stichproben-Basis, der Wassereinbruch-Meldesysteme und ihrer Alarmeinrichtungen einschließen.
3.7.2 Bei Schiffen, die den Anforderungen der Regel XII/13 des Übereinkommens für die Verfügbarkeit von Pumpenanlagen entsprechen, muss die jährliche Besichtigung eine Untersuchung und eine Erprobung der Vorrichtungen für das Lenzen und Befüllen von vor dem Kollisionsschott gelegenen Ballasttanks und das Lenzen von Bilgen von trockenen Räumen, von denen sich ein Teil vor den vordersten Laderaum erstreckt, und ihre Bedienungseinrichtungen einschließen.
4 Zwischenbesichtigung
4.1. Allgemeines
4.1.1 Bauteile, die zusätzlich zu den Anforderungen der jährlichen Besichtigung sind, können entweder während der zweiten oder dritten jährlichen Besichtigung oder zwischen diesen Besichtigungen besichtigt werden.
4.1.2 Der Umfang der Besichtigung ist vom Alter des Schiffes abhängig, wie es in den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4 festgelegt ist.
4.1.3 Die gleichzeitige Anrechnung von Zwischenbesichtigung und Erneuerungsbesichtigung für Besichtigungen und Dickenmessungen von Räumen ist nicht zulässig.
4.2. Massengutschiffe mit einem Alter von 5 bis 10 Jahren
4.2.1 Ballasttanks
4.2.1.1 Bei Tanks, die für Wasserballast verwendet werden, muss eine generelle Besichtigung von repräsentativen, vom Besichtiger ausgewählten Tanks durchgeführt werden. Die Auswahl muss den vorderen und hinteren Piektank und eine Anzahl weiterer Tanks unter Berücksichtigung der Gesamtanzahl und des Typs der Ballasttanks umfassen. Wenn eine solche generelle Besichtigung keine erkennbaren baulichen Schäden ergibt, kann sich die Untersuchung auf die Bestätigung beschränken, dass das Korrosionsschutzsystem weiter wirksam bleibt.
4.2.1.2 Wenn ein SCHLECHTER Beschichtungszustand, Korrosion oder andere Schäden in Wasserballasttanks festgestellt werden oder wenn eine feste Schutzbeschichtung nicht zum Zeitpunkt des Neubaus aufgebracht worden ist, muss die Untersuchung auf weitere Ballasttanks des gleichen Typs ausgedehnt werden.
4.2.1.3 17 18 Wenn in Ballasttanks, mit Ausnahme von Doppelbodentanks, eine feste Schutzbeschichtung in SCHLECHTEM Zustand festgestellt und nicht erneuert wird, oder bei denen eine weiche oder halbfeste Beschichtung aufgebracht worden ist, oder bei denen eine feste Schutzbeschichtung nicht zum Zeitpunkt des Neubaus aufgebracht worden ist, müssen im für notwendig gehaltenen Umfang in jährlichen Abständen die betroffenen Tanks untersucht und Dickenmessungen durchgeführt werden. Wenn eine solche Beschädigung der festen Schutzbeschichtung in Doppelbodentanks für Wasserballast festgestellt wird, bei denen eine weiche oder halbfeste Beschichtung aufgebracht worden ist, oder bei denen eine feste Schutzbeschichtung nicht aufgebracht worden ist, können die betroffenen Tanks in jährlichen Abständen untersucht werden. Wenn es vom Besichtiger für notwendig gehaltenen wird, oder wenn großflächige Korrosion vorhanden ist, müssen Dickenmessungen durchgeführt werden.
4.2.1.4 Zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen müssen verdächtige Bereiche, die bei vorhergehenden Erneuerungsbesichtigungen festgestellt wurden, einer generellen Besichtigung und einer Nahbesichtigung unterzogen werden.
4.2.2 Laderäume
4.2.2.1 Es ist eine generelle Besichtigung aller Laderäume, einschließlich Nahbesichtigungen in ausreichendem Umfang, an mindestens 25 % der Spanten durchzuführen, um den Zustand festzustellen von:
4.2.2.2 Wenn es vom Besichtiger als Folge der in Absatz 4.2.2.1 beschriebenen generellen Besichtigung und Nahbesichtigung für notwendig gehaltenen wird, muss die Besichtigung auf eine Nahbesichtigung unter Einbeziehung aller Außenhautspanten und der angrenzenden Außenhautbeplattung des betreffenden Laderaums sowie auf eine Nahbesichtigung eines ausreichenden Umfangs in allen übrigen Laderäumen ausgedehnt werden.
4.2.3 Umfang der Dickenmessungen
4.2.3.1 Dickenmessungen müssen in ausreichendem Umfang durchgeführt werden, um sowohl den allgemeinen als auch den örtlichen Korrosionszustand in den Bereichen zu ermitteln, die den in Absatz 4.2.2.1 beschriebenen Nahbesichtigungen zu unterziehen sind. Die Mindestanforderung für Dickenmessungen bei der Zwischenbesichtigung sind Bereiche, die bei vorhergehenden Besichtigungen als verdächtige Bereiche festgestellt wurden.
4.2.3.2 Der Umfang der Dickenmessungen kann besonders geprüft werden, sofern sich der Besichtiger durch die Nahbesichtigung davon überzeugt hat, dass keine bauliche Schwächung stattgefunden hat und die feste Schutzbeschichtung sich in einem GUTEN Zustand befindet.
4.2.3.3 17 Wenn eine erhebliche Korrosion vorhanden ist, muss der Umfang der Dickenmessungen entsprechend den Anforderungen der Anlage 10 ausgedehnt werden. Diese erweiterten Dickenmessungen sind vorzunehmen, bevor die Besichtigung als abgeschlossen angesehen wird. Verdächtige Bereiche, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen untersucht werden. Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden. Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion
Erläuternde Anmerkung
Bei vorhandenen Massengutschiffen, bei denen die Eigner sich dafür entscheiden können, Laderäume zu beschichten oder wieder zu beschichten, wie vorstehend erwähnt, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und Dickenmessungen überprüft werden. Vor der Beschichtung von Laderäumen auf vorhandenen Schiffen müssen in Anwesenheit eines Besichtigers die Materialdicken festgestellt werden
4.2.3.4 17 Wo in Laderäumen feste Schutzbeschichtung aufgebracht ist und sich in einem GUTEN Zustand befindet, können der Umfang der Nahbesichtigungen und der Dickenmessungen besonders geprüft werden.
4.3. Massengutschiffe mit einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren
4.3.1 Die Anforderungen der Zwischenbesichtigung müssen den gleichen Umfang haben wie die vorhergehende Erneuerungsbesichtigung entsprechend den Abschnitten 2. und 5.1. Eine innere Untersuchung der Brennstofftanks und eine Druckprüfung aller Tanks sind jedoch nicht erforderlich, sofern nicht vom anwesenden Besichtiger als notwendig angesehen.
4.3.2 Bei Anwendung des Absatzes 4.3.1 kann mit der Zwischenbesichtigung während der zweiten jährlichen Besichtigung begonnen und während des Folgejahres mit der Absicht weitergeführt werden, diese während der dritten jährlichen Besichtigung anstelle der Anwendung des Absatzes 2.1.1 zum Abschluss zu bringen.
4.3.3 Bei Anwendung des Absatzes 4.3.1 kann anstelle der Anforderungen des Abschnitts 2.2 eine Unterwasser-Besichtigung in Betracht gezogen werden.
4.4 Massengutschiffe mit einem Alter von mehr als 15 Jahren
4.4.1 Die Anforderungen der Zwischenbesichtigung müssen den gleichen Umfang haben, wie die in den Abschnitten 2 und 5.1 vorgeschriebene vorhergehende Erneuerungsbesichtigung. Eine innere Untersuchung der Brennstofftanks und eine Druckprüfung aller Tanks sind jedoch nicht erforderlich, sofern nicht vom anwesenden Besichtiger als notwendig angesehen.
4.4.2 Bei Anwendung des Absatzes 4.4.1 kann mit der Zwischenbesichtigung während der zweiten jährlichen Besichtigung begonnen und während des Folgejahres mit der Absicht weitergeführt werden, diese während der dritten jährlichen Besichtigung anstelle der Anwendung des Absatzes 2.1.1 zum Abschluss zu bringen.
4.4.3 Bei Anwendung des Absatzes 4.4.1 muss ein Teil der Zwischenbesichtigung eine Besichtigung im Dock sein. Wenn nicht bereits ausgeführt, sind die generellen Besichtigungen und die Nahbesichtigungen sowie die Dickenmessungen, wie jeweils anwendbar, der unteren Teile der Laderäume und der Wasserballasttanks in Übereinstimmung mit den anwendbaren Anforderungen für Zwischenbesichtigungen durchzuführen.
Anmerkung:
Als untere Teile der Laderäume und Ballasttanks werden diejenigen Teile angesehen, die sich unterhalb der Leerschiffsballastwasserlinie befinden.
5 Vorbereitungen für eine Besichtigung
5.1. Besichtigungsprogramm
5.1.1 Der Eigner hat in Zusammenarbeit mit der Verwaltung ein spezielles Besichtigungsprogramm zu erarbeiten vor Beginn jedes Teils:
Das Besichtigungsprogramm muss in schriftlicher Form auf der Grundlage der Ausführungen in der Anlage 4A erarbeitet werden. Die Besichtigung darf nicht beginnen, bis das Besichtigungsprogramm vereinbart worden ist.
5.1.1.1 Vor der Erarbeitung des Besichtigungsprogramms muss der Fragebogen für die Planung der Besichtigung auf der Grundlage der in der Anlage 4B aufgeführten Angaben durch den Eigner fertiggestellt und der Verwaltung übermittelt werden.
5.1.1.2 Das Besichtigungsprogramm bei einer Zwischenbesichtigung kann aus dem Besichtigungsprogramm der vorhergehenden Erneuerungsbesichtigung, ergänzt durch den Bericht über die Zustandsbewertung dieser Erneuerungsbesichtigung und späteren relevanten Besichtigungsberichten, bestehen. Das Besichtigungsprogramm ist unter Berücksichtigung von jeglichen Änderungen zu den Anforderungen der Besichtigung nach der letzten durchgeführten Erneuerungsbesichtigung auszuarbeiten.
5.1.2 Bei der Erarbeitung des Besichtigungsprogramms ist die folgende Dokumentation zusammenzustellen und hinsichtlich der Auswahl der zu untersuchenden Tanks, Laderäume, Bereiche und Bauteile heranzuziehen:
5.1.3 Das vorgelegte Besichtigungsprogramm muss mindestens die Anforderungen des Absatzes 2.7 und der Anlagen 1 und 2 für Nahbesichtigungen, Dickenmessungen und Tank-Druckprüfungen entsprechend berücksichtigen und einhalten, und muss sachdienliche Angaben mindestens in folgendem Umfang enthalten:
5.1.4 Die Verwaltung setzt den Eigner über den höchstzulässigen Grad der Bauteilschwächung durch Korrosion für das betreffende Schiff in Kenntnis.
5.1.5 Es kann auch Gebrauch gemacht werden von den in Anlage 9 enthaltenen Richtlinien für die technische Bewertung in Verbindung mit der Planung erweiterter Besichtigungen für Massengutschiffe. Diese Richtlinien sind ein empfohlenes Hilfsmittel, das nach dem Ermessen der Verwaltung angewendet werden kann, wenn es im Zusammenhang mit der Vorbereitung des erforderlichen Besichtigungsprogramms als notwendig und nützlich erachtet wird.
5.2. Bedingungen für die Besichtigung
5.2.1 Der Eigner muss die notwendigen Einrichtungen für eine sichere Ausführung der Besichtigung zur Verfügung stellen.
5.2.2 18 Um den anwesenden Besichtigern die Durchführung der Besichtigung zu ermöglichen, sind zwischen dem Eigner und der Verwaltung auf der Grundlage der von der Organisation 23 entwickelten Empfehlungen Vorkehrungen für einen geeigneten und sicheren Zugang zu vereinbaren.
5.2.3 Einzelheiten der Zugangsmöglichkeiten sind im Fragebogen für die Planung der Besichtigung anzugeben.
5.2.4 In den Fällen, in denen die Vorkehrungen für die Sicherheit und den erforderlichen Zugang durch den bzw. die anwesenden Besichtiger nicht als ausreichend angesehen werden, darf die Besichtigung der betreffenden Räume nicht fortgesetzt werden.
5.2.5 Laderäume, Tanks und andere Räume müssen für einen Zugang sicher sein. Laderäume, Tanks und andere Räume müssen gasfrei und richtig belüftet sein. Vor dem Begehen eines Tanks, eines leeren oder geschlossenen Raumes muss bestätigt sein, dass die Atmosphäre im Tank frei von gefährlichem Gas ist und ausreichend Sauerstoff enthält.
5.2.6 Bei der Vorbereitung für Besichtigung und Dickenmessungen und um eine vollständige Untersuchung zu ermöglichen, müssen alle Räume gereinigt werden, einschließlich des Entfernens aller losen angesammelten Rostablagerungen von den Oberflächen. Die Räume müssen ausreichend sauber und frei von Wasser, Rostablagerungen, Schmutz, Ölrückständen usw. sein, um Korrosionsschäden, Verformungen, Risse, Beschädigungen oder sonstige Zustandsverschlechterungen der Schiffsverbände sowie den Zustand der Beschichtung erkennen zu lassen. Diejenigen Bereiche der Bauteile, deren Erneuerung durch den Eigner bereits beschlossen worden ist, brauchen jedoch nur in dem Umfang gereinigt und entrostet zu werden, wie er zur Bestimmung der Grenzen der zu erneuernden Bereiche erforderlich ist.
5.2.7 Es muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, um Korrosionsschäden, Verformungen, Risse, Beschädigungen oder sonstige Zustandsverschlechterungen der Schiffsverbände sowie den Zustand der Beschichtung erkennen zu lassen.
5.2.8 Wo weiche oder halbfeste Beschichtungen aufgebracht worden sind, muss für den Besichtiger ein sicherer Zugang vorhanden sein, um die Wirksamkeit der Beschichtung zu überprüfen und um eine Begutachtung über den Zustand der inneren Bauteile abzugeben, die ein stellenweises Entfernen der Beschichtung einschließen kann. Wenn ein sicherer Zugang nicht bereitgestellt werden kann, muss die weiche oder halbfeste Beschichtung entfernt werden.
5.2.9 18 Der Besichtiger bzw. die Besichtiger müssen immer von mindestens einer vom Eigner beauftragten verantwortlichen Person begleitet werden, die mit der Untersuchung von Tanks und geschlossenen Räumen Erfahrung hat.
5.3. Zugang zu den Bauteilen 3
5.3.1 Für eine generelle Besichtigung müssen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, um dem Besichtiger zu ermöglichen, die Bauteile auf sichere und praktische Art und Weise zu untersuchen.
5.3.2 17a Für Nahbesichtigungen der Schiffsverbände, mit Ausnahme der Außenhautspanten von Laderäumen, müssen im Einverständnis mit dem Besichtiger eines oder mehrere der folgenden Hilfsmittel für den Zugang zur Verfügung stehen:
5.3.3 Für Nahbesichtigungen der Außenhautspanten von Laderäumen von Massengutschiffen mit weniger als 100.000 Tonnen Tragfähigkeit müssen im Einverständnis mit dem Besichtiger eine oder mehrere der folgenden Hilfsmittel für den Zugang vorhanden sein:
5.3.4 Für Nahbesichtigungen der Außenhautspanten der Laderäume von Massengutschiffen mit 100.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit darf die Verwendung tragbarer Leitern nicht zugelassen werden, und im Einverständnis mit dem Besichtiger müssen eines oder mehrere der folgenden Hilfsmittel für den Zugang zur Verfügung stehen:
Jährliche Besichtigungen, Zwischenbesichtigung bei einem Alter von weniger als 10 Jahren und erste Erneuerungsbesichtigung:
Nachfolgende Zwischenbesichtigungen und Erneuerungsbesichtigungen:
5.3.5 Abweichend von den vorstehenden Anforderungen ist der Einsatz einer tragbaren Leiter, die mit einer mechanischen Vorrichtung zur Sicherung des oberen Endes der Leiter ausgerüstet ist, zulässig "für die Nahuntersuchung eines ausreichenden Umfangs, mindestens 25 % der Spanten, um den Zustand des unteren Bereiches der Außenhautspanten unter Einbeziehung von etwa dem unteren Drittel der Länge des Seitenspants an der Außenhaut, der Endanschlüsse der Seitenspanten und die anschließende Außenhautbeplattung des vorderen Laderaums" bei der jährlichen Besichtigung nach Absatz 3.4.1.2 und "in einem weiteren ausgewählten Laderaum" nach Absatz 3.4.2.2 zu ermitteln.
5.4. Ausrüstung für eine Besichtigung
5.4.1 Dickenmessungen sind normalerweise mit Ultraschall-Prüfgeräten durchzuführen. Die Zuverlässigkeit der Prüfgeräte ist dem Besichtiger erforderlichenfalls nachzuweisen.
5.4.2 Eines oder mehrere der folgenden Verfahren kann für die Ermittlung von Rissen, falls es vom Besichtiger als notwendig angesehen wird, erforderlich sein:
5.4.3 Während der Besichtigung müssen Explosimeter, Sauerstoffmessgerät, Atemschutzgerät, Rettungsleinen, Absturzsicherungen mit Seil und Haken sowie Warnpfeifen zusammen mit Anleitungen und Unterweisungen für ihren Gebrauch zur Verfügung stehen. Eine Sicherheitscheckliste muss vorhanden sein.
5.4.4 Für die sichere und gründliche Durchführung der Besichtigung muss eine ausreichende und sichere Beleuchtung vorhanden sein.
5.4.5 Während der Besichtigung muss eine zweckentsprechende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt und getragen werden (z.B. Sicherheitshelm, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, usw.).
5.5 Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung 17a
Wenn Atemschutzgeräte und/oder andere Ausrüstung als "Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung" verwendet werden, dann muss die Ausrüstung für die Beschaffenheit des Raumes, der besichtigt wird, geeignet sein.
5.6. Besichtigungen auf See oder am Ankerplatz 17a
5.6.1 Besichtigungen auf See oder am Ankerplatz können zugelassen werden, vorausgesetzt, der Besichtiger erhält seitens der Besatzung die erforderliche Unterstützung. Die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und Vorgehensweisen für die Durchführung der Besichtigung müssen den Abschnitten 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 entsprechen.
5.6.2 Zwischen der Besichtigungsgruppe in den Schiffsräumen und dem verantwortlichen Offizier an Deck muss ein Kommunikationssystem eingerichtet sein. Dieses System muss auch die verantwortliche Person für die Bedienung der Ballastpumpe einbinden, wenn Boote oder Flöße eingesetzt werden.
5.6.3 Besichtigungen von Tanks oder den maßgeblichen Laderäumen mit Hilfe von Booten oder Flößen dürfen nur mit der Zustimmung des Besichtigers durchgeführt werden, der die vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen einschließlich Wettervorhersage und Verhalten des Schiffes unter den vorhersehbaren Verhältnissen und unter der Voraussetzung, dass der voraussichtliche Wasseranstieg innerhalb des Tanks 0,25 m nicht übersteigt, zu berücksichtigen hat.
5.6.4 Wenn Flöße oder Boote für Nahbesichtigungen eingesetzt werden, müssen die folgenden Bedingungen befolgt werden:
5.6.5 Flöße oder Boote allein können für eine Untersuchung der Bereiche unter Deck von Tanks oder Räumen zugelassen werden, wenn die Höhe der Rahmen 1,5 m oder weniger beträgt.
5.6.6 Wenn die Höhe der Rahmen mehr als 1,5 m beträgt, dürfen Flöße oder Boote allein nur zugelassen werden:
Wenn keine der vorstehenden Bedingungen zutreffen, dann müssen für die Besichtigung der Unterdeck-Bereiche Laufstege oder gleichwertige Hilfsvorrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
5.6.7 17a Der Einsatz von Flößen oder Booten nur nach den Absätzen 5.6.5 und 5.6.6 schließt den Einsatz von Booten oder Flößen zum Hin- und Herbewegen während einer Besichtigung in einem Tank nicht aus.
5.7 Besprechung für die Besichtigungsplanung 17a
5.7.1 Die Durchführung einer ordentlichen Vorbereitung und die enge Zusammenarbeit zwischen dem anwesenden Besichtiger bzw. den anwesenden Besichtigern und den Vertretern des Eigners an Bord vor und während der Besichtigung sind ein wesentlicher Teil bei der sicheren und gründlichen Durchführung der Besichtigung. Während der Besichtigung an Bord sind regelmäßig Sicherheitsbesprechungen abzuhalten.
5.7.2 Vor Beginn jedes Teils der Erneuerungsbesichtigung und Zwischenbesichtigung muss eine Besprechung für die Besichtigungsplanung zwischen dem anwesenden Besichtiger bzw. den anwesenden Besichtigern, dem diensttuenden Vertreter des Eigners, der ausführenden Person des Dickenmessungs-Unternehmens (sofern zutreffend) und dem Kapitän des Schiffes oder einem vom Kapitän oder dem Unternehmen bestimmten, angemessen qualifizierten Vertreter abgehalten werden zwecks Überprüfung, dass alle Einrichtungen vorhanden sind, die im Besichtigungsprogramm vorgesehen sind, um eine sichere und gründliche Durchführung der auszuführenden Besichtigungsarbeit sicherzustellen (siehe auch Absatz 7.1.2).
5.7.3 Das Folgende ist eine Beispielliste von Punkten, die in der Besprechung anzusprechen sind:
6 Dokumentation an Bord
6.1. Allgemeines
6.1.1 Der Eigner hat die in den Abschnitten 6.2 und 6.3 aufgeführte Dokumentation, die für den Besichtiger jederzeit verfügbar sein muss, zu beschaffen, an Bord zu geben und dort verwahren zu lassen. Der Bericht über die Zustandsbewertung nach Abschnitt 6.2 muss eine englische Übersetzung enthalten.
6.1.2 Die Dokumentation muss für die Lebensdauer des Schiffes an Bord aufbewahrt werden.
6.1.3 17a Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Eigner die Aktualisierung der Bauakte des Schiffes (SCF) während der Lebensdauer des Schiffes zu veranlassen, wenn immer eine Änderung der in der Bauakte des Schiffes enthaltenen Unterlagen stattgefunden hat. Das dokumentierte Verfahren für die Aktualisierung muss im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen enthalten sein.
6.2. Aktenordner für die Besichtigungsberichte
6.2.1 Ein Aktenordner mit den Besichtigungsberichten ist ein Bestandteil der Dokumentation an Bord und muss bestehen aus:
6.2.2 Der Aktenordner mit den Besichtigungsberichten muss auch in den Geschäftsräumen des Eigners und in der Dienststelle der Verwaltung oder in den Geschäftsräumen der von der Verwaltung anerkannten Organisation vorhanden sein.
6.3.1 17a Die folgende zusätzliche Dokumentation muss an Bord verfügbar sein:
6.3.2 17 17a Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, muss die Bauakte des Schiffes (SCF), begrenzt auf die Gegenstände, die an Bord aufzubewahren sind, an Bord verfügbar sein. (Bei CSR-Massengutschiffen müssen diese Pläne für jedes Bauteil sowohl die ursprüngliche Dicke als auch die Dicke der Erneuerung enthalten. Jede Dicke eines freiwilligen Zuschlags ist auf den Plänen ebenfalls deutlich anzugeben. Der Plan des Mitschiffsquerschnitts, der an Bord des Schiffes mitzuführen ist, muss die zulässigen Mindest-Querschnittseigenschaften des Schiffskörpers für den Laderaumquerschnitt in allen Laderäumen enthalten).
6.4 Überprüfung der Dokumentation an Bord
6.4.1 17a Vor Beginn der Besichtigung hat der Besichtiger die Vollständigkeit der Dokumentation an Bord und ihren Inhalt als Grundlage für die Besichtigung zu überprüfen.
6.4.2 17a Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Besichtiger bei Abschluss der Besichtigung zu bestätigen, dass die Aktualisierung der Bauakte des Schiffes (SCF) ausgeführt worden ist, wenn immer eine Änderung der in der Bauakte des Schiffes enthaltenen Unterlagen stattgefunden hat.
6.4.3 17a Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Besichtiger bei Abschluss der Besichtigung zu bestätigen, dass jegliche Hinzufügung und/oder Erneuerung von Werkstoffen, die für die Konstruktion von Schiffsverbänden verwendet wurden, in der Werkstoffliste der Bauakte des Schiffes dokumentiert sind.
7 Verfahren für die Dickenmessungen
7.1. Allgemeines
7.1.1 Die erforderlichen Dickenmessungen müssen, sofern sie nicht durch die im Namen der Verwaltung handelnde anerkannte Organisation durchgeführt werden, durch einen Besichtiger der anerkannten Organisation beaufsichtigt werden. Der Besichtiger muss sich in dem für die Überwachung des Arbeitsvorganges notwendigen Umfang an Bord befinden.
7.1.2 Das Dickenmessungs-Unternehmen muss Teilnehmer der Besprechung für die Besichtigungsplanung sein, die vor Beginn der Besichtigung abzuhalten ist.
7.1.3 Die Dickenmessungen von Schiffsverbänden in Bereichen, in denen Nahbesichtigungen vorgeschrieben sind, müssen gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchgeführt werden.
7.1.4 In allen Fällen muss der Umfang der Dickenmessungen ausreichend sein, um den tatsächlichen Durchschnittszustand darzustellen.
7.1.5 Verfahrensanweisungen für Dickenmessungen sind in Anlage 14 aufgeführt.
7.2. Zertifizierung des Dickenmessungs- Unternehmens
Die Dickenmessungen müssen von einem qualifizierten Fachunternehmen durchgeführt werden, das von einer durch die Verwaltung anerkannten Organisation entsprechend den in Anlage 5 aufgeführten Grundsätzen zertifiziert ist.
7.3. Berichte
7.3.1 Ein Bericht über die Dickenmessungen ist anzufertigen und bei der Verwaltung einzureichen. Der Bericht muss die Messstellen, die gemessenen Dicken sowie die entsprechenden ursprünglichen Dicken angeben. Ferner muss der Bericht das Datum enthalten, an dem die Messungen durchgeführt wurden, und den Typ des Messgerätes sowie die Namen der Personen und ihre Qualifikationen angegeben; der Bericht muss vom Messtechniker unterzeichnet werden. Der Bericht über die Dickenmessungen muss die Prinzipien befolgen, wie sie in den Empfohlenen Verfahren für Dickenmessungen in Anlage 8 angegeben sind.
7.3.2 Der Besichtiger hat den Bericht über die endgültigen Dickenmessungen zu überprüfen und auf dem Deckblatt gegenzuzeichnen.
8 Berichte und Auswertung der Besichtigung
8.1. Auswertung des Besichtigungsberichtes
8.1.1 Die Messwerte und Informationen über den baulichen Zustand des Schiffes, die während der Besichtigung gesammelt wurden, müssen auf Akzeptierbarkeit und Aufrechterhaltung der baulichen Unversehrtheit des Schiffes hin beurteilt werden.
8.1.2 Die Analyse der Daten muss von der Verwaltung oder der durch die Verwaltung ermächtigten, anerkannten Organisation durchgeführt und bestätigt werden; die Schlussfolgerungen aus der Analyse müssen einen Teil des Berichtes über die Zustandsbewertung bilden.
8.2. Berichte
8.2.1 Die Grundsätze für Besichtigungsberichte sind in Anlage 6 angegeben.
8.2.2 Wenn eine Besichtigung zwischen verschiedenen Besichtigungs-Standorten aufgeteilt wird, muss für jeden Teil der Besichtigung ein Bericht angefertigt werden. Eine Liste der untersuchten und/oder erprobten Punkte (Druckprüfungen, Dickenmessungen usw.) und eine Angabe darüber, ob der Punkt für gut befunden worden ist, muss dem nächsten anwesenden Besichtiger bzw. den anwesenden Besichtigern vor der Fortsetzung oder dem Abschluss der Besichtigung zur Verfügung gestellt werden.
8.2.3 Ein Bericht über die Zustandsbewertung der Besichtigung und die Ergebnisse ist für den Eigner entsprechend Anlage 7 auszustellen und an Bord des Schiffes zu geben, um für zukünftige Besichtigungen als Bezugsgrundlage zu dienen. Der Bericht über die Zustandsbewertung muss von der Verwaltung oder der anerkannten Organisation im Namen der Verwaltung bestätigt werden.
Anforderungen für eine Nahbesichtigung bei Erneuerungsbesichtigungen | Anlage 1 18a |
Alter < 5 Jahre | 5 < Alter ≤ 10 Jahre | 10 < Alter ≤ 15 Jahre | Alter > 15 Jahre |
Erneuerungsbesichtigung Nr. 1 | Erneuerungsbesichtigung Nr. 2 | Erneuerungsbesichtigung Nr. 3 | Erneuerungsbesichtigung Nr. 4 und folgende |
(A) 25% der Außenhautspanten im vorderen Laderaum an repräsentativen Stellen.
(A) Ausgewählte Spanten in den übrigen Laderäumen. (B) Ein Querrahmen mit zugehöriger Beplattung und Längsspanten in zwei repräsentativen Wasserballasttanks jedes Typs (d. h. oberer oder unterer Seitentank). (C) Zwei ausgewählte Laderaum-Querschotte einschließlich innerer Verbände der oberen und unteren Schottstühle, sofern eingebaut. (D) Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume. Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktionen durchzuführen. | (A) Alle Außenhautspanten im vorderen Laderaum und 25% der Außenhautspanten in jedem der übrigen Laderäume einschließlich der oberen und unteren Endbefestigungen und der angrenzenden Außenhaut-Beplattung.
(A) Bei Massengutschiffen mit 100.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit alle Außenhautspanten im vorderen Laderaum und 50% der Außenhautspanten in jedem der übrigen Laderäume einschließlich der oberen und unteren Endbefestigungen und der angrenzenden Außenhaut-Beplattung. (B) Ein Querrahmen mit zugehöriger Beplattung und Längsspanten in jedem Wasserballasttank. (B) Vorderes und hinteres Querschott in einem Ballasttank einschließlich Versteifungssystem. (C) Alle Laderaum-Querschotte einschließlich innerer Verbände der oberen und unteren Schottstühle, sofern eingebaut. (D) Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume. Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktionen durchzuführen. (E) Alle Decksplatten und Verbände unter Deck innerhalb der Reihe der Lukenöffnungen zwischen allen Luken der Laderäume. | (A) Alle Außenhautspanten im vorderen und einem anderen ausgewählten Laderaum und 50% der Spanten in jedem der übrigen Laderäume einschließlich der oberen und unteren Endbefestigungen und der angrenzenden Außenhaut-Beplattung.
(B) Alle Querschotte in den Ballasttanks einschließlich Versteifungssystem. (B) Alle Querrahmen mit zugehöriger Beplattung und Längsspanten in jedem Wasserballasttank. Bereiche (C), (D) und (E) wie bei der Erneuerungsbesichtigung Nr. 2: | (A) Alle Außenhautspanten in allen Laderäumen einschließlich der oberen und unteren Endbefestigungen und der angrenzenden Außenhaut-Beplattung.
Bereiche (B) bis (E) wie in Spalte 3. |
(A) | Laderaumquerspant | ||
(B) | Querrahmen oder wasserdichtes Querschott in Wasserballasttanks | ||
(C) | Beplattungen, Versteifungen und Träger des Laderaum-Querschotts | ||
(D) | Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume | ||
(E) | Decksbeplattung innerhalb der Reihe der Lukenöffnungen zwischen den Luken der Laderäume | ||
Siehe Skizzen im Anhang 3 der Anlage 8 für Bereiche, die (A), (B), (C), (D) und (E) entsprechen. Siehe auch die Skizze in Anlage 15 für die seitlichen Außenhautspanten von Schiffen, die der Übereinstimmung mit Entschließung MSC.168(79) unterliegen. | |||
Anmerkung: | Die Nahbesichtigung von Querschotten ist auf vier Ebenen durchzuführen: | ||
Ebene (a) | Unmittelbar über dem Innenboden und unmittelbar über der Linie der Fächerplatten (sofern eingebaut) und Abweisbleche bei Schiffen ohne unteren Schottstuhl. | ||
Ebene (b) | Unmittelbar über und unter der Topplatte des unteren Schottstuhls (bei denjenigen Schiffen, bei denen untere Schottstühle eingebaut sind) und unmittelbar über der Linie der Abweisbleche. | ||
Ebene (c) | Etwa auf halber Schotthöhe. | ||
Ebene (d) | Unmittelbar unter der Beplattung des Oberdecks und unmittelbar angrenzend an den oberen Seitentank, und unmittelbar unter der Bodenplatte des oberen Schottstuhls bei denjenigen Schiffen, bei denen ein oberer Schottstuhl eingebaut ist, oder unmittelbar unter dem oberen Seitentank. |
Anforderungen für Dickenmessungen bei Erneuerungsbesichtigungen | Anlage 2 |
Alter < 5 Jahre | 5 < Alter ≤ 10 Jahre | 10 < Alter ≤ 15 Jahre | Alter > 15 Jahre |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 Verdächtige Bereiche | 1 Verdächtige Bereiche
2 Innerhalb des Laderaumbereichs: 3 Dickenmessungen zur generellen Feststellung und Aufzeichnung der Korrosionsverteilung an denjenigen Bauteilen, die entsprechend Anlage 1 einer Nahbesichtigung zu unterziehen sind. 4 Außenhautgänge in der Luft/ Wasser-Wechselzone im Bereich der nach vorstehendem Punkt 2 überprüften Messquerschnitte. 5 Ausgewählte Außenhautgänge in der Luft/Wasser-Wechselzone außerhalb des Laderaumbereichs. 6 Siehe Absatz 1.1.5 und Anlage 15 hinsichtlich der zusätzlichen Richtlinien für die Dickenmessungen von Rahmen und Knieblechen an der Außenhaut von Schiffen, die Entschließung MSC.168(79) einhalten müssen. | 1 Verdächtige Bereiche
2 Innerhalb des Laderaumbereichs:
3 Dickenmessungen zur generellen Feststellung und Aufzeichnung der Korrosionsverteilung an denjenigen Bauteilen, die entsprechend Anlage 1 einer Nahbesichtigung zu unterziehen sind. 4 Alle Außenhautgänge in der Luft/ Wasser-Wechselzone innerhalb des Laderaumbereichs. 5 Ausgewählte Außenhautgänge in der Luft/Wasser-Wechselzone außerhalb des Laderaumbereichs. 6 Siehe Absatz 1.1.5 und Anlage 15 hinsichtlich der zusätzlichen Richtlinien für die Dickenmessungen von Rahmen und Knieblechen an der Außenhaut von Schiffen, die Entschließung MSC.168(79) einhalten müssen. 7 Wie nach Anlage 12 erforderlich für Schiffe, die Regel XII/6.1 des Übereinkommens einhalten müssen. | 1 Verdächtige Bereiche
2 Innerhalb des Laderaumbereichs:
3 Punkt 3 wie in Spalte 3. 4 Alle Außenhautgänge in der Luft/Wasser-Wechselzone über die volle Länge. 5 Siehe Absatz 1.1.5 und Anlage 15 hinsichtlich der zusätzlichen Richtlinien für die Dickenmessungen von Rahmen und Knieblechen an der Außenhaut von Schiffen, die Entschließung MSC.168(79) einhalten müssen . 6 Wie nach Anlage 12 erforderlich für Schiffe, die Regel XII/6.1 des Übereinkommens einhalten müssen. |
Untersuchungsbericht des Schiffseigners | Anlage 3 |
Baulicher Zustand
Name des Schiffes: ..............................................................................................................
Untersuchungsbericht des Schiffseigners - Baulicher Zustand Für Tank / Laderaum Nr. ...................................................
| |||||||||||||
Bauteile | Risse | Beulen | Korrosion | Beschichtungs- Zustand | Lochfraß | Umbau/ Reparatur | Sonstiges | ||||||
Deck: | |||||||||||||
Boden: | |||||||||||||
Seite: | |||||||||||||
Seiten-Spanten: | |||||||||||||
Längsschotte: | |||||||||||||
Querschotte: | |||||||||||||
Reparatur durchgeführt wegen: .............................................................................................................................
Dickenmessungen durchgeführt am: ..................................................................................................................... (Daten) Befunde im Allgemeinen: ...................................................................................................................................... Ausstehende Besichtigungen: ................................................................................................................................ Bestehende Auflagen der Klasse: ........................................................................................................................... Bemerkungen: ......................................................................................................................................................... | |||||||||||||
Datum der Besichtigung: .......................................................................................................................................
Untersucht durch: ................................................................................................................................................... Unterschrift: ............................................................................................................................................................ |
Besichtigungsprogramm | Anlage 4A |
Grundlagen und Angaben zum Schiff
Name des Schiffes: |
IMO-Nummer: |
Flaggenstaat: |
Heimathafen: |
Bruttoraumzahl: |
Tragfähigkeit (metrische Tonnen): |
Länge zwischen den Loten (m): |
Bauwerft: |
Baunummer: |
Anerkannte Organisation (RO): |
RO-Schiffsidentität |
Baudatum des Schiffes: |
Eigner: |
Dickenmessungs-Unternehmen: |
1 Einleitung
1.1. Umfang
1.1.1 Das vorliegende Besichtigungsprogramm umfasst den durch den Code vorgeschriebenen Mindestumfang der generellen Besichtigungen, der Nahbesichtigungen, der Dickenmessungen und der Druckprüfungen innerhalb des Laderaumbereiches, der Laderäume und der Ballasttanks einschließlich des vorderen und hinteren Piektanks.
1.1.2 Die Vorkehrungen und Sicherheitsaspekte der Besichtigung müssen für den anwesenden Besichtiger bzw. die anwesenden Besichtiger akzeptierbar sein.
1.2. Dokumentation
Alle Unterlagen, die bei der Erarbeitung des Besichtigungsprogramms verwendet werden, müssen während der Besichtigung an Bord dem Abschnitt 6 entsprechend verfügbar sein.
2 Anordnung von Laderäumen, Tanks und anderen Räumen
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss Angaben (entweder in der Form von Plänen oder Text) über die Anordnung von Laderäumen, Tanks und anderen Räumen, die in den Rahmen der Besichtigung fallen, zur Verfügung stellen.
3 Liste der Laderäume, Tanks und anderen Räume mit Angaben über ihre Verwendung, den Umfang der Beschichtungen und das Korrosionsschutzsystem
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss jegliche Änderungen in Bezug auf die Angaben (und muss diese aktualisieren) über die Verwendung der Laderäume und Tanks des Schiffes, den Umfang der Beschichtungen und das Korrosionsschutzsystem angeben, die im Fragebogen für die Planung der Besichtigung angegeben sind.
4 Bedingungen für die Besichtigung
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss Angaben über die Bedingungen für die Besichtigung zur Verfügung stellen, z.B. Angaben bezüglich Laderaum- und Tankreinigung, Gasfreimachen, Lüftung, Beleuchtung usw.
5 Vorkehrungen und Verfahren für den Zugang zu den Bauteilen
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss jegliche Änderungen in Bezug auf die Angaben (und muss diese aktualisieren) über die Vorkehrungen und Verfahren für den Zugang zu den Bauteilen angeben, die im Fragebogen für die Planung der Besichtigung vorgesehen sind.
6 Liste der Ausrüstung für die Besichtigung
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Ausrüstung genau angeben und auflisten, die zur Durchführung der Besichtigung und der erforderlichen Dickenmessungen zur Verfügung gestellt wird.
7 Besichtigungsanforderungen
7.1. Generelle Besichtigung
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Räume genau angeben und auflisten, die einer generellen Besichtigung für dieses Schiff in Übereinstimmung mit Absatz 2.5.1 zu unterziehen sind.
7.2. Nahbesichtigung
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Schiffsverbände genau angeben und auflisten, die einer Nahbesichtigung für dieses Schiff in Übereinstimmung mit Absatz 2.5.2 zu unterziehen sind.
8 Festlegung von Tanks für die Tank-Druckprüfung
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Laderäume und Tanks genau angeben und auflisten, die einer Tank-Druckprüfung für dieses Schiff in Übereinstimmung mit Abschnitt 2.7 zu unterziehen sind.
9 Festlegung von Bereichen und Abschnitten für Dickenmessungen
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Bereiche und Abschnitte genau angeben und auflisten, bei denen Dickenmessungen in Übereinstimmung mit Absatz 2.6.1 vorzunehmen sind.
10 Mindestdicke der Schiffsverbände
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Mindestdicke für die Schiffsverbände dieses Schiffes, die einer Besichtigung unterliegen, entsprechend (a) oder (b) genau angeben:
(a) Ermittelt nach der beigefügten Tabelle der Abrostungs-Toleranzen und der ursprünglichen Dicke nach den Konstruktionsplänen der Schiffsverbände des Schiffes;
(b) Angegeben in der folgenden Tabelle:
Bereich oder Stelle | Ursprüngliche Dicke (mm) | Mindestdicke (mm) | Dicke erheblicher Korrosion (mm) |
Deck | |||
Beplattung | |||
Längsbalken | |||
Längsträger | |||
Querdeck-Beplattung | |||
Querdeck-Steifen | |||
Boden | |||
Beplattung | |||
Längsspanten | |||
Längsträger | |||
Innenboden | |||
Beplattung | |||
Längssteifen | |||
Längsträger | |||
Bodenwrangen | |||
Schiffsseite im Bereich der oberen Seitentanks | |||
Beplattung | |||
Längsspanten | |||
Schiffsseite im Bereich der unteren Seitentanks | |||
Beplattung | |||
Längsspanten | |||
Schiffsseite im Bereich der Tanks (soweit anwendbar) | |||
Beplattung | |||
Längsspanten | |||
Längsstringer | |||
Schiffsseite im Bereich der Laderäume | |||
Beplattung | |||
Stege der Seitenspanten | |||
Flansche der Seitenspanten | |||
Obere Knieblechstege | |||
Obere Knieblechflansche | |||
Untere Knieblechstege | |||
Untere Knieblechflansche | |||
Längsschott (soweit anwendbar) | |||
Beplattung | |||
Längsspanten (soweit anwendbar) | |||
Längsträger (soweit anwendbar) | |||
Querschotte | |||
Beplattung | |||
Steifen (soweit anwendbar) | |||
Beplattung des oberen Schottstuhls | |||
Steifen des oberen Schottstuhls | |||
Beplattung des unteren Schottstuhls | |||
Steifen des unteren Schottstuhls | |||
Quer-Rahmenspanten in den oberen Seitentanks | |||
Beplattung | |||
Flansche | |||
Steifen | |||
Quer-Rahmenspanten in den unteren Seitentanks | |||
Beplattung | |||
Flansche | |||
Steifen | |||
Lukendeckel | |||
Beplattung | |||
Steifen | |||
Lukensülle | |||
Beplattung | |||
Steifen | |||
Anmerkung: Die Tabelle der Abrostungs-Toleranzen muss dem Besichtigungsprogramm beigefügt sein. |
11 Dickenmessungs-Unternehmen
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Änderungen, sofern vorhanden, in Bezug auf die Angaben über das Dickenmessungs-Unternehmen genau angeben, wie sie im Fragebogen für die Planung der Besichtigung angegeben sind.
12 Erfahrungen mit Schäden am Schiff
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss, unter Verwendung der nachfolgend aufgeführten Tabellen, Einzelheiten von Schäden am Schiffskörper über mindestens die letzten drei Jahre im Bereich der Laderäume, Ballasttanks und Leerräume innerhalb des Laderaumbereiches angeben. Diese Schäden sind der Besichtigung zu unterziehen.
Schäden am Schiffskörper für dieses Schiff, nach der Lage geordnet
Laderaum-, Tank- oder Raum-Nummer oder Bereich | Mögliche Ursache, falls bekannt | Beschreibung der Schäden | Lage | Reparatur | Datum der Reparatur |
Schäden am Schiffskörper bei Schwesterschiffen oder ähnlichen Schiffen (falls vorhanden) im Fall konstruktionsbedingter Schäden
Laderaum-, Tank- oder Raum-Nummer oder Bereich | Mögliche Ursache, falls bekannt | Beschreibung der Schäden | Lage | Reparatur | Datum der Reparatur |
13 Bereiche, in denen erhebliche Korrosion von vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurde
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Bereiche mit erheblicher Korrosion von vorhergehenden Besichtigungen genau angeben und auflisten.
14 Kritische Strukturbereiche und verdächtige Bereiche
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die kritischen Strukturbereiche und verdächtigen Bereiche genau angeben und auflisten, wenn solche Angaben verfügbar sind.
15 Sonstige wichtige Anmerkungen und Informationen
Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss jegliche anderen Anmerkungen und Informationen zur Verfügung stellen, die für die Besichtigung relevant sind.
Liste der Pläne | Anhang 1 |
Absatz 5.1.3.2 schreibt vor, dass hauptsächliche Baupläne von Laderäumen und Ballasttanks (Zeichnungen mit Materialdicken) einschließlich Angaben über die Verwendung höherfesten Stahls (HTS-hightensile steel) verfügbar sein müssen. Dieser Anhang des Besichtigungsprogramms muss die hauptsächlichen Baupläne, die einen Teil des Besichtigungsprogramms bilden, genau angeben und auflisten.
Fragebogen für die Planung der Besichtigung | Anhang 2 |
Der Fragebogen für die Planung der Besichtigung (Anlage 4B), der vom Eigner vorgelegt worden ist, muss dem Besichtigungsprogramm angefügt sein.
Sonstige Unterlagen | Anhang 3 |
Dieser Teil des Besichtigungsprogramms muss jegliche anderen Unterlagen, die einen Teil des Planes bilden, genau angeben und auflisten.
Erarbeitet durch den Eigner in Zusammenarbeit mit der Verwaltung für die Einhaltung des Absatzes 5.1.3.
Datum: .....................................................................................................................................................................
(Name und Unterschrift des ermächtigten Vertreters des Eigners)
Datum: .....................................................................................................................................................................
(Name und Unterschrift des ermächtigten Vertreters der Verwaltung)
Fragebogen für die Planung der Besichtigung | Anlage 4B |
1 Die folgenden Informationen versetzen den Eigner in Zusammenarbeit mit der Verwaltung in die Lage, ein Besichtigungsprogramm zu entwickeln, das die Anforderungen des Codes erfüllt. Es ist erforderlich, dass der Eigner die neuesten Informationen zur Verfügung stellt, wenn der vorliegende Fragebogen ausgefüllt wird. Der vorliegende Fragebogen muss, wenn abgeschlossen, alle Angaben und Werkstoffe enthalten, die durch den Code vorgeschrieben sind.
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes: |
IMO-Nummer: |
Flaggenstaat: |
Heimathafen: |
Eigner: |
Anerkannte Organisation (RO): |
RO-Schiffsidentität |
Bruttoraumzahl: |
Tragfähigkeit (metrische Tonnen): |
Baudatum: |
Information über die Zugangseinrichtung für Nahbesichtigungen und Dickenmessung
2 Der Eigner hat in der nachfolgenden Tabelle die Zugangsmöglichkeiten zu den Schiffsverbänden anzugeben, die einer Nahbesichtigung und einer Dickenmessung unterzogen werden.
Eine Nahbesichtigung ist eine Untersuchung, bei der sich die Einzelheiten der Bauteile im nahen Bereich einer Sichtprüfung durch den anwesenden Besichtiger befinden, d.h. normalerweise in Reichweite der Hand.
Laderaum/Tank-Nummer | Konstruktion (Bauteil) | Abnehmbare Stellagen | Flöße | Leitern | Unmittelbarer Zugang | Sonstige Einrichtungen (bitte genau angeben) |
Vorderes Lot | Vorpiek | |||||
Hinteres Lot | Achterpiek | |||||
Laderäume | Luken-Längssülle | |||||
Obere geneigte Beplattung | ||||||
Beplattung des oberen Schottstuhls | ||||||
Querdeck | ||||||
Außenhaut, Spanten und Kniebleche | ||||||
Querschott | ||||||
Beplattung des unteren Seitentanks | ||||||
Unterer Schottstuhl | ||||||
Tankdecke | ||||||
Obere Seitentanks | Verbände unter Deck | |||||
Außenhaut und Verbände | ||||||
Geneigte Beplattung und Verbände | ||||||
Rahmen und Schotte | ||||||
Untere Seitentanks | Geneigte Beplattung und Verbände | |||||
Außenhaut und Verbände | ||||||
Bodenkonstruktion | ||||||
Rahmen und Schotte | ||||||
Doppelboden-Konstruktion | ||||||
Innenkonstruktion des oberen Schottstuhls | ||||||
Innenkonstruktion des unteren Schottstuhls | ||||||
Bisherige Beförderung von Massengütern mit korrosiver Eigenschaft (z.B. hoher Schwefelgehalt) | ||||||
Untersuchungen des Eigners
3 Unter Verwendung eines Formates, das dem der nachfolgenden Tabelle ähnlich ist (welches als Beispiel angegeben ist), muss der Eigner Einzelheiten seiner Untersuchungen über die drei letzten Jahre - in Übereinstimmung mit dem Code - von allen LADERÄUMEN und BALLASTTANKS sowie LEERRÄUMEN im Laderaumbereich zur Verfügung stellen.
Tank/Laderaum-Nummer | Korrosions-Schutz (1) | Beschichtungs-Umfang (2) | Beschichtungs-Zustand (3) | Schädigung der Verbände (4) | Bisherige Verwendung der Laderäume und Tanks (5) |
Laderäume | |||||
Obere Seitentanks | |||||
Untere Seitentanks | |||||
Doppelhüllen-Tanks | |||||
Doppelboden-Tanks | |||||
Oberer Schottstuhl | |||||
Unterer Schottstuhl | |||||
Vorpiek | |||||
Achterpiek | |||||
Verschiedene andere Räume |
Anmerkung: Tanks, die für Öl bzw. Ballast verwendet werden, sind anzugeben. |
| ||
1) | HC = feste Beschichtung; SC = weiche Beschichtung; SH = halbfeste Beschichtung; NP = kein Schutz | ||
2) | U = oberer Teil; M = mittlerer Teil; L = unterer Teil; C = vollständig | ||
3) | G = gut; F = annehmbar, P = schlecht; RC = wiederbeschichtet (während der letzten drei Jahre) | ||
4) | N = keine Fundstellen aufgezeichnet; Y = Fundstellen aufgezeichnet Die Beschreibung der Fundstellen ist diesem Fragebogen beizufügen | ||
5) | DR = Beschädigung & Reparatur; L = Leckagen; CV = Umbau (Die Beschreibung ist diesem Fragebogen beizufügen) |
Berichte über Untersuchungen der Hafenstaatkontrolle
Die Berichte über Untersuchungen der Hafenstaatkontrolle, die mit den Schiffsverbänden zusammenhängende Mängel und relevante Informationen über die Behebung der Mängel enthalten, sind hier aufzulisten: |
System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
Die Nicht-Übereinstimmungen in Bezug auf die Instandhaltung des Schiffskörpers einschließlich der zugehörigen Abhilfemaßnahmen sind hier aufzulisten: |
Name und Anschrift des Dickenmessungs-Unternehmens
Verfahren für die Zertifizierung eines Unternehmens, das Dickenmessungen an Schiffsverbänden durchführt | Anlage 5 |
1 Anwendung
Diese Anleitung gilt für die Zertifizierung eines Unternehmens, das beabsichtigt, Dickenmessungen an Schiffsverbänden durchzuführen.
2 Verfahren für die Zertifizierung
Einreichen von Unterlagen
2.1. Die folgenden Unterlagen sind bei einer von der Verwaltung anerkannten Organisation für eine Zulassung einzureichen:
Auditierung des Unternehmens
2.2. Nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen mit zufriedenstellendem Ergebnis muss eine Auditierung des Unternehmensdurchgeführt werden, um festzustellen, ob das Unternehmen entsprechend den eingereichten Unterlagen ordnungsgemäß organisiert ist und geführt wird und schließlich in der Lage ist, eine Dickenmessung an Schiffsverbänden durchzuführen.
2.3. Die Zertifizierung ist abhängig von einer Vorführung der Dickenmessung an Bord sowie zufriedenstellenden Messberichten.
3 Zertifizierung
3.1. Nach befriedigendem Abschluss der Auditierung des Unternehmens nach Absatz 2.2 und der Messvorführungen nach Absatz 2.3 stellt die Verwaltung oder die von der Verwaltung anerkannte Organisation ein Zulassungszertifikat aus sowie ein Begleitschreiben mit der Bestätigung, dass das System des Dickenmessungs-Verfahrens des Unternehmens zertifiziert worden ist.
3.2. Eine Erneuerung bzw. Bestätigung des Zertifikates ist in Abständen von nicht mehr als drei Jahren durch Bestätigung, dass die ursprünglich festgelegten Bedingungen weiterhin bestehen, vorzunehmen.
4 Bericht über jegliche Änderungen am zertifizierten System des Dickenmessungs- Verfahrens
In den Fällen, dass irgendeine Änderung am zertifizierten System des Dickenmessungs-Verfahrens des Unternehmens vorgenommen worden ist, muss eine solche Änderung unverzüglich der von der Verwaltung anerkannten Organisation mitgeteilt werden. Wenn es von der von der Verwaltung anerkannten Organisation für notwendig gehalten wird, muss eine Nachprüfung (Re-Audit) erfolgen.
5 Entziehung der Zertifizierung
Die Zertifizierung kann in den folgenden Fällen entzogen werden:
Grundsätze für Besichtigungsberichte | Anlage 6 |
Grundsätzlich muss der Besichtiger bei Massengutschiffen, die dem Code unterliegen, die folgenden Einzelheiten in seinen Bericht für die Besichtigung der Schiffsverbände und Rohrleitungssysteme aufnehmen, soweit für die Besichtigung von Bedeutung.
1 Allgemeines
1.1. Ein Besichtigungsbericht muss in den folgenden Fällen angefertigt werden:
sind.
1.2. Der Bericht muss enthalten:
1.3. Wenn eine Besichtigung zwischen verschiedenen Besichtigungsbüros aufgeteilt wird, muss für jeden Teilbereich der Besichtigung ein Bericht angefertigt werden. Eine Liste mit den besichtigten Teilen, relevanten Fundstellen und der Angabe, ob das Bauteil anerkannt worden ist, muss dem nächsten anwesenden Besichtiger vor der Fortsetzung oder dem Abschluss der Besichtigung zur Verfügung gestellt werden. Eine durchgeführte Dickenmessung und eine Tankprüfung müssen ebenfalls für den nächsten Besichtiger in die Liste eingetragen werden.
2 Umfang der Besichtigung
2.1. Kennzeichnung der Räume, in denen eine generelle Besichtigung durchgeführt worden ist.
2.2. Kennzeichnung der Stellen in jedem Ballasttank und Laderaum einschließlich Lukendeckel und Lukensülle, wo eine Nahbesichtigung durchgeführt worden ist, sowie Angaben über die verwendeten Zugangsmöglichkeiten.
2.3. Kennzeichnung der Stellen in jedem Ballasttank und Laderaum einschließlich Lukendeckel und Lukensülle, wo eine Dickenmessung durchgeführt worden ist.
Anmerkung:
Die Kennzeichnung der Stelle einer Nahbesichtigung und Dickenmessung muss mindestens eine Bestätigung mit einer Beschreibung der einzelnen Schiffsverbände enthalten, die dem Umfang der Anforderungen entspricht, welche in Anlage A auf der Grundlage der Art der periodischen Besichtigung und des Schiffsalters festgelegt sind.
Wenn nur eine teilweise Besichtigung erforderlich ist, d. h. 25% der Außenhautspanten, ein Querrahmen und zwei ausgewählte Laderaum-Querschotte, muss die Kennzeichnung der Stellen in jedem Ballasttank und Laderaum anhand der Spantnummern erfolgen.
2.4. Bei Bereichen in Ballasttanks und Laderäumen, wo sich die Schutzbeschichtung in gutem Zustand befindet und der Umfang der Nahbesichtigung und/oder der Dickenmessung besonders geprüft worden ist, müssen die Bauteile gekennzeichnet sein, die einer besonderen Prüfung unterliegen.
2.5. Kennzeichnung der Tanks, die einer Tankprüfung unterliegen.
2.6 Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen an Deck und innerhalb von Laderäumen, Ballasttanks, Rohrtunneln, Kofferdämmen und Leerräumen, bei denen:
3. Ergebnis der Besichtigung
3.1. Art, Umfang und Zustand der Schutzbeschichtung in jedem Tank, soweit zutreffend, (bewertet als GUT, ANNEHMBAR oder SCHLECHT) einschließlich Kennzeichnung der Tanks, die mit Anoden ausgerüstet sind.
3.2. Baulicher Zustand des jeweiligen Raumes mit Angaben zum Folgenden, soweit zutreffend:
4 Eingeleitete Maßnahmen in Bezug auf die Fundstellen
4.1. Wenn immer der anwesende Besichtiger der Ansicht ist, dass Reparaturen erforderlich sind, muss jedes zu reparierende Bauteil in einer nummerierten Liste gekennzeichnet sein. Wenn immer Reparaturen durchgeführt werden, müssen die Einzelheiten der ausgeführten Reparaturen unter genauer Bezugnahme auf die entsprechenden Punkte in der nummerierten Liste angegeben werden.
4.2 Ausgeführte Reparaturen müssen angegeben werden mit der Angabe von:
4.3. Bei Reparaturen, die während der Zeit der Besichtigung nicht abgeschlossen werden, muss die Klassen-Bedingung/Empfehlung eine bestimmte Frist für die Reparaturen auferlegen. Um dem Besichtiger, der für die Besichtigung der Reparaturen anwesend ist, genaue und sachgemäße Informationen zur Verfügung zu stellen, muss die Klassen-Bedingung/Empfehlung mit der Kennzeichnung jedes zu reparierenden Bauteils ausreichend detailliert sein. Für die Kenntlichmachung umfangreicher Reparaturen kann im Besichtigungsbericht ein Hinweis aufgenommen werden.
Bericht über die Zustandsbewertung | Anlage 7 17a |
Ausgestellt nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung
Allgemeine Angaben
Name des Schiffes: | Identitäts-Nummer der Verwaltung/anerkannten Organisation: |
Frühere Identitäts-Nummer(n) der Verwaltung/anerkannten Organisation: | |
IMO-Nummer: | |
Heimathafen: | Flaggenstaat: |
Frühere (r) Flaggenstaaten): | |
Tragfähigkeit (metrische Tonnen): | Bruttoraumzahl: |
National: | |
ITC (1969): | |
Baudatum: | Klassennotation: |
Datum größeren Umbaus: | |
Art des Umbaus: | Schiffseigner: |
Frühere(r) Eigner: |
1. Die unten aufgeführten Besichtigungsberichte und Unterlagen sind vom Unterzeichnenden durchgesehen und für in Ordnung befunden worden.
2. Eine Zusammenfassung der Besichtigung ist auf Blatt 2 angefügt.
3. Die Erneuerungsbesichtigung ist in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Code am (Datum) ......................... abgeschlossen worden:
Bericht über die Zustandsbewertung erstellt durch: | Name: Unterschrift: | Titel: |
Büro: | Datum: | |
Bericht über die Zustandsbewertung überprüft durch: | Name: Unterschrift: | Titel: |
Büro: | Datum: |
Beigefügte Berichte und Unterlagen:
1)
2)
3)
4)
5)
Inhalt des Berichtes über die Zustandsbewertung
Teil 1 | - | Allgemeine Angaben: | - | Siehe Titelblatt |
Teil 2 | - | Berichtsübersicht: | - | Wo und wie wurde die Besichtigung durchgeführt |
Teil 3 | - | Nahbesichtigung: | - | Umfang (welche Tanks/Laderäume) |
Teil 4 | - | Dickenmessungen: | - | Bezugnahme auf den Bericht über Dickenmessungen |
- | Zusammenfassung der Messstellen (wo gemessen wurde) | |||
- | Besonderes Formblatt, das die Räume mit erheblicher Korrosion angibt, und zugehörige | |||
- | Abrostung | |||
- | Korrosionsverteilung | |||
Teil 5 | - | Tank/Laderaum-Korrosionsschutzsystem: | - | Besonderes Formblatt, das Folgendes angibt: |
- | Ort der Beschichtung | |||
- | Zustand der Beschichtung (soweit anwendbar) | |||
Teil 6 | - | Reparaturen: | - | Angabe der Räume/Bereiche |
Teil 7 | - | Bedingungen der Klasse/Vorschriften des Flaggenstaates: | - | |
Teil 8 | - | Vermerke: | - | Akzeptierbare Schäden |
- | Hinweispunkte für zukünftige Besichtigungen, z.B. auf verdächtige Bereiche | |||
- | Erweiterte jährliche bzw. Zwischenbesichtigung aufgrund schwerer Beschichtungsschäden | |||
Teil 9 | - | Schlussfolgerung: | - | Bestätigung der Auswertung/Überprüfung des Besichtigungsberichtes |
Auszug aus den Dickenmessungen
Auf den Bericht über Dickenmessungen wird verwiesen:
Lage der erheblich korrodierten Tanks/Bereiche 1 oder Bereiche mit tiefem Lochfraß 3 | Abrostung (%) | Korrosions-Verteilung 2 | Bemerkungen (z.B. Hinweis auf beigefügte Skizzen) |
Anmerkungen:
1. Erhebliche Korrosion, d. h. Verlust von 75-100% der zulässigen Toleranzen.
2. P = Lochfraß C = Korrosion im Allgemeinen
3. Jede Bodenplatte mit einem Lochfraß-Ausmaß von 20% oder mehr, mit einem Verlust in erheblichem Korrosionsumfang, oder mit einer durchschnittlichen Lochfraß-Tiefe von einem Drittel oder mehr der tatsächlichen Plattendicke ist zu vermerken.
Korrosionsschutzsystem im Tank/Laderaum
Tank/Laderaum-Nummer 1 | Schutz 2 des Tanks/Laderaums | Zustand der Beschichtung 3 | Bemerkungen |
Anmerkungen:
1. Alle Ballasttanks und Laderäume müssen aufgeführt werden.
2. C = Beschichtung NP = kein Schutz
3.Zustand der Beschichtung entsprechend der folgenden Festlegung:
GUT | Zustand mit nur geringfügigen Roststellen, |
ANNEHMBAR | Zustand mit örtlicher Beschädigung der Beschichtung an Kanten von Versteifungen und an Schweißverbindungen und/oder leichter Rostbefall auf 20 % oder mehr der betrachteten Flächen, jedoch nicht so stark wie beim Zustand SCHLECHT. |
SCHLECHT | Zustand mit genereller Beschädigung der Beschichtung auf 20 % oder mehr der Flächen oder festhaftender Rost auf 10 % oder mehr der betrachteten Flächen. |
Liegt der Beschichtungszustand SCHLECHT vor, müssen erweiterte jährliche Besichtigungen eingeleitet werden. Dieses ist in Teil 8 des Inhalts des Berichtes über die Zustandsbewertung zu vermerken.
Empfohlene Verfahren für Dickenmessungen | Anlage 8 |
Allgemeines
1. Diese Verfahren sind für die Aufzeichnung von Dickenmessungen zu verwenden, wie sie nach Teil A der Anlage A vorgeschrieben sind.
2. Die in Anhang 2 dargestellten Berichts-Formblätter TM1-BC, TM2-BC(i), TM2-BC(ii), TM3-BC, TM4-BC, TM5-BC, TM6-BC, TM7-BC(i) und TM7-BC(ii) sind für die Aufzeichnung von Dickenmessungen zu verwenden, und die maximal zulässige Abrostung muss angegeben werden. Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.
3. Anhang 3 enthält Anleitungs-Schaubilder und Anmerkungen in Bezug auf die Berichts- Formblätter und die Anforderungen für die Dickenmessung.
4. Die Berichts-Formblätter sind, soweit zweckmäßig, durch Angaben auf Bauteilskizzen zu ergänzen.
Allgemeine Angaben | Anhang 1 |
Name des Schiffes: ......................................................................................................................................
IMO-Nummer: ...................................................................................................................................... Identitäts-Nummer der Klasse/der Verwaltung: ..................................................................................................................................... Heimathafen: ..................................................................................................................................... Bruttoraumzahl: ..................................................................................................................................... Tragfähigkeit: ........................................................................................................................................ Baudatum: ........................................................................................................................................ Klassifikationsgesellschaft: ....................................................................................................................................... Name des Unternehmens, das die Dickenmessung durchführt: ................................................................ Dickenmessungs-Unternehmen zertifiziert durch: .................................................................................... Zertifikats-Nummer: ............................................................................................................................. Zertifikat gültig vom ........................................ bis .......................................................................................................................... Ort der Messung: .................................................................................................................................. Erstes Datum der Messung: ................................................................................................................... Letztes Datum der Messung: ................................................................................................................. Erneuerungsbesichtigung/Zwischenbesichtigung 4 fällig am: ..................................................................... Einzelheiten der Messausrüstung: .......................................................................................................... Qualifikation des Messtechnikers: .........................................................................................................
Siegel |
Berichte über die Dickenmessung | Anhang 2 |
TM1-BC - Bericht über die Dickenmessung an allen Decksplatten, allen Bodenplatten oder seitlichen Außenhautplatten
Name des Schiffes: .............................. IMO-Nummer: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: ..............................
Lage des Ganges | |||||||||||||||||
Lage der Platte | Nummer oder Buchstabe | Ursprüngliche Dicke | Vorderer Messwert | Hinterer Messwert | Mittlere Abrostung | Maximal zulässige Abrostung | |||||||||||
Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | ||||||||||||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | BB | StB | mm | % | mm | % | BB | StB | (mm) | ||
12. vorm | |||||||||||||||||
11. | |||||||||||||||||
10. | |||||||||||||||||
9. | |||||||||||||||||
8. | |||||||||||||||||
7. | |||||||||||||||||
6. | |||||||||||||||||
5. | |||||||||||||||||
4. | |||||||||||||||||
3. | |||||||||||||||||
2. | |||||||||||||||||
1. | |||||||||||||||||
Mittschiffs | |||||||||||||||||
1. hinten | |||||||||||||||||
2. | |||||||||||||||||
3. | |||||||||||||||||
4. | |||||||||||||||||
5. | |||||||||||||||||
6. | |||||||||||||||||
7. | |||||||||||||||||
8. | |||||||||||||||||
9. | |||||||||||||||||
10. | |||||||||||||||||
11. | |||||||||||||||||
12. |
Unterschrift des Messtechnikers: ...................................................................
Anmerkungen zum Bericht TM1-BC:
1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessung an folgenden Bauteilen zu verwenden:
2 Die Lage des Plattenganges ist wie folgt eindeutig anzugeben:
3 Es sind nur die Decksgänge außerhalb der Lukenreihe zu erfassen.
4 Die Messungen sind jeweils im vorderen und hinteren Bereich aller Platten vorzunehmen.
5 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.
6 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.
TM2-BC(i) - Bericht über die Dickenmessung an Außenhaut- und Decksplatten (ein, zwei oder drei Schiffsquerschnitte)
Name des Schiffes: .............................. IMO-Nummer: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: ..............................
Beplattung des Gurtungsdecks und des Schergangs
1. Querschnitt bei Spant-Nummer
Lage des Ganges | Nr. oder Buchstabe | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
Stringer-Platte | |||||||||
1. Gang | |||||||||
Richtung MS | |||||||||
2. | |||||||||
3. | |||||||||
4. | |||||||||
5. | |||||||||
6. | |||||||||
7. | |||||||||
8. | |||||||||
9. | |||||||||
10. | |||||||||
11. | |||||||||
12. | |||||||||
13. | |||||||||
14. | |||||||||
Gang | |||||||||
auf MS Schergang | |||||||||
Gesamtanzahl Deck |
2. Querschnitt bei Spant-Nummer
Lage des Ganges | Nr. oder Buchstabe | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
Stringer-Platte | |||||||||
1. Gang | |||||||||
Richtung MS | |||||||||
2. | |||||||||
3. | |||||||||
4. | |||||||||
5. | |||||||||
6. | |||||||||
7. | |||||||||
8. | |||||||||
9. | |||||||||
10. | |||||||||
11. | |||||||||
12. | |||||||||
13. | |||||||||
14. | |||||||||
Gang | |||||||||
auf MS Schergang | |||||||||
Gesamtanzahl Deck |
3. Querschnitt bei Spant-Nummer
Lage des Ganges | Nr. oder Buchstabe | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
Stringer-Platte | |||||||||
1. Gang | |||||||||
Richtung MS | |||||||||
2. | |||||||||
3. | |||||||||
4. | |||||||||
5. | |||||||||
6. | |||||||||
7. | |||||||||
8. | |||||||||
9. | |||||||||
10. | |||||||||
11. | |||||||||
12. | |||||||||
13. | |||||||||
14. | |||||||||
Gang | |||||||||
auf MS Schergang | |||||||||
Gesamtanzahl Deck |
Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................
Anmerkungen zum Bericht TM2-BC(i):
1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessungen an der Beplattung des Gurtungsdecks und des Scherganges von Schiffsquerschnitten zu verwenden:
Ein, zwei oder drei Schiffsquerschnitte innerhalb des Laderaumbereiches, welche die im Schaubild typischer Schiffsquerschnitte dargestellten Bauteile (1), (2) und (3) umfassen (Anhang 3).
2 Es ist nur die Decksbeplattung außerhalb der Lukenreihe zu erfassen.
3 Der obere Querschnittsbereich umfasst die Decksbeplattung, die Stringerbeplattung und den Schergang (einschließlich abgerundeter Übergänge).
4 Die genaue Spantposition der Messung ist anzugeben.
5 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.
6 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.
TM2-BC(ii) - Bericht über die Dickenmessung an Außenhaut- und Decksplatten (ein, zwei oder drei Schiffsquerschnitte)
Name des Schiffes: .............................. IMO-Nummer: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: ..............................
Beplattung der Außenhaut
1. Querschnitt bei Spant-Nummer
Lage des Ganges | Nr. oder Buchstabe | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
1. Gang unter Schergang | |||||||||
2. | |||||||||
3. | |||||||||
4. | |||||||||
5. | |||||||||
6. | |||||||||
7. | |||||||||
8. | |||||||||
9. | |||||||||
10. | |||||||||
11. | |||||||||
12. | |||||||||
13. | |||||||||
14. | |||||||||
15. | |||||||||
16. | |||||||||
17. | |||||||||
18. | |||||||||
19. | |||||||||
20. | |||||||||
Kielgang | |||||||||
Gesamtanzahl Boden/Seite |
2. Querschnitt bei Spant-Nummer
Lage des Ganges | Nr. oder Buchstabe | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
1. Gang unter Schergang | |||||||||
2. | |||||||||
3. | |||||||||
4. | |||||||||
5. | |||||||||
6. | |||||||||
7. | |||||||||
8. | |||||||||
9. | |||||||||
10. | |||||||||
11. | |||||||||
12. | |||||||||
13. | |||||||||
14. | |||||||||
15. | |||||||||
16. | |||||||||
17. | |||||||||
18. | |||||||||
19. | |||||||||
20. | |||||||||
Kielgang | |||||||||
Gesamtanzahl Boden/Seite |
3. Querschnitt bei Spant-Nummer
Lage des Ganges | Nr. oder Buchstabe | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
1. Gang unter Schergang | |||||||||
2. | |||||||||
3. | |||||||||
4. | |||||||||
5. | |||||||||
6. | |||||||||
7. | |||||||||
8. | |||||||||
9. | |||||||||
10. | |||||||||
11. | |||||||||
12. | |||||||||
13. | |||||||||
14. | |||||||||
15. | |||||||||
16. | |||||||||
17. | |||||||||
18. | |||||||||
19. | |||||||||
20. | |||||||||
Kielgang | |||||||||
Gesamtanzahl Boden/Seite |
Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................
Anmerkungen zum Bericht TM2-BC(ii)
1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessungen an der Beplattung der Außenhaut von Schiffsquerschnitten zu verwenden:
Ein, zwei oder drei Schiffsquerschnitte innerhalb des Laderaumbereiches, welche die im Schaubild für typische Schiffsquerschnitte dargestellten Bauteile (4), (5), (6) und (7) umfassen (Anhang 3).
2 Der Bodenbereich umfasst die Beplattung des Kielganges, des Außenbodens und des Kimmganges.
3 Die genaue Spantposition der Messung ist anzugeben.
4 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.
5 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.
TM3-BC - Bericht über die Dickenmessung von Längsverbänden (ein, zwei oder drei Schiffsquerschnitte)
Name des Schiffes: .............................. IMO-Nummer: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: ..............................
1. Querschnitt bei Spant-Nummer
Bauteil | Nr. | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
2. Querschnitt bei Spant-Nummer
Bauteil | Nr. | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
. |
3. Querschnitt bei Spant-Nummer
Bauteil | Nr. | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
. |
Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................
Anmerkungen zum Bericht TM3-BC:
1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessungen an Längsverbänden von Schiffsquerschnitten zu verwenden:
Ein, zwei oder drei Schiffsquerschnitte innerhalb des Laderaumbereiches, welche die im Schaubild für typische Schiffsquerschnitte dargestellten Bauteile (8) bis (20) umfassen (Anhang 3).
2 Die genaue Spantposition der Messung ist anzugeben.
3 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungsangeben.
4 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.
TM4-BC - Bericht über die Dickenmessung von Querverbänden im Doppelboden sowie in den unteren und oberen Wasserballast-Seitentanks
Name des Schiffes: .............................. IMO-Nummer: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: ..............................
Bezeichnung des Tanks: | |||||||||
Lage des Querverbandes: | |||||||||
Bauteil | Bauteil-Nr. | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
. |
Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................
Anmerkungen zum Bericht TM4-BC:
1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessung an Querverbänden zu verwenden, welche die im Schaubild für typische Schiffsquerschnitte dargestellten Bauteile (23) bis (25) umfassen (Anhang 3).
2 Eine Anleitung für die Messbereiche ist im Anhang 3 angegeben.
3 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.
4 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.
TM5-BC - Bericht über die Dickenmessung von Querschotten von Laderäumen
Name des Schiffes: .............................. IMO-Nummer: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: ..............................
Lage des Bauteils: | Spant-Nr.: | |||||||
Bauteil (Beplattung/Steifen) | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | |
. |
Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................
Anmerkungen zum Bericht TM5-BC:
1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessung an Querschotten von Laderäumen zu verwenden.
2 Eine Anleitung für die Messbereiche ist im Anhang 3 angegeben.
3 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.
4 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.
TM6-BC - Bericht über die Dickenmessung von sonstigen Bauteilen
Name des Schiffes: .............................. IMO-Nummer: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: ..............................
Bauteil-Bezeichnung: |
Skizze | ||||||||
Lage des Bauteils: | |||||||||
Beschreibung | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB |
Max. zuläss. Abrostung | ||||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % |
(mm) | ||
Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................
Anmerkungen zum Bericht TM6-BC:
1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessung an sonstigen Bauteilen einschließlich der im Schaubild für typische Schiffsquerschnitte dargestellten Bauteile (28), (29), (30) und (31) im Anhang 3 zu verwenden.
2 Eine Anleitung für die Messbereiche ist im Anhang 3 angegeben.
3 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.
4 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.
TM7-BC(i) - Bericht über die Dickenmessung an Laderaum Querspanten
Name des Schiffes: .............................. IMO-Nummer: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: ..............................
Laderaum Nr.
Oberer Teil
Spant-Nr. | Nr. oder Buchstabe | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
. |
Mittlerer Teil
Spant-Nr. | Nr. oder Buchstabe | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
. |
Unterer Teil
Spant-Nr. | Nr. oder Buchstabe | Ursprüngliche Dicke | Messung | Abrostung BB | Abrostung StB | Max. zuläss. Abrostung | |||
(mm) | BB | StB | mm | % | mm | % | (mm) | ||
. |
Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................
Anmerkungen zum Bericht TM7-BC(i):
1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessung an folgenden Bauteilen zu verwenden:
2 Eine Anleitung für die Messbereiche ist im Anhang 3 angegeben.
3 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.
4 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.
TM7-BC(ii) - Bericht über die Dickenmessung an Laderaum-Außenhaut/Seitenspanten
Name des Schiffes: .............................. IMO-Nummer: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: ..............................
Laderaum Nr.: ............................................................................................. Schiffsseite:...................................................................................... (Backbord/Steuerbord)
Zone A
Spant-Nr. | Urspr. Dicke | tREN | tCOAT | zM | Abrostung | |
mm | mm | Mm | mm | mm | % | |
. |
Zone B
Urspr. Dicke | tREN | tCOAT | zM | Abrostung | |
mm | mm | Mm | mm | mm | % |
. |
Zone C
Urspr. Dicke | tREN | tCOAT | zM | Abrostung | |
mm | mm | Mm | mm | mm | % |
. |
Zone D
Urspr. Dicke | tREN | tCOAT | zM | Abrostung | |
mm | mm | Mm | mm | mm | % |
. |
Anmerkungen zum Bericht TM7-BC(ii):
1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessung an folgenden Bauteilen zu verwenden:
Laderaum-Querrahmen für die Anwendung der Entschließung MSC.168(79).
2 Eine Anleitung für die Messbereiche ist in Anlage 15 zur Verfügung gestellt.
3 Die Symbole haben die folgende Bedeutung:
tM = gemessene Dicke (in mm)
tREN = Dicke, bei der eine Erneuerung entsprechend Abschnitt 2.1.2 der Anlage 2 der Entschließung MSC.168(79) gefordert wird.
tCOAT = 0,75 · (Dicke (in mm), wie nach Anlage 1 der Entschließung MSC.168(79) in Absatz 3 für die Stege von Spanten und in Absatz 4 für obere und untere Kniebleche vorgeschrieben).
4 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.
Anleitung für die Dickenmessung | Anhang 3 |
Typischer Schiffsquerschnitt für Längs- und Querverbände
Schiffsquerschnitt - Kontur
(Zu verwenden für Längs- und Querbauteile, bei denen der typische Schiffsquerschnitt nicht anwendbar ist)
Nahbesichtigung und Bereiche der Dickenmessung
(Typischer Bereiche für die Dickenmessung an Spanten der Laderäume, Bauteilen und Querschotten in Verbindung mit den Anforderungen für Nahbesichtigungen)
Richtlinien für die technische Bewertung in Verbindung mit der Planung erweiterter Besichtigungen für Massengutschiffe - Erneuerungsbesichtigung Schiffskörper | Anlage 9 |
1 Einleitung
Diese Richtlinien enthalten hinsichtlich der technischen Bewertung Informationen und Anregungen, die im Zusammenhang mit der Planung erweiterter Erneuerungsbesichtigungen von Massengutschiffen von Nutzen sein können. Wie in Absatz 5.1.5 angegeben, sind die Richtlinien ein empfohlenes Hilfsmittel, das nach dem Ermessen der Verwaltung angewendet werden kann, wenn es im Zusammenhang mit der Vorbereitung des erforderlichen Besichtigungsprogramms als notwendig und nützlich erachtet wird.
2 Zweck und Grundsätze
2.1. Zweck
Der Zweck der in diesen Richtlinien beschriebenen technischen Bewertungen ist es, bei der Ermittlung kritischer Strukturbereiche, bei der Benennung verdächtiger Bereiche und bei der Konzentration auf Bauteile oder Bereiche von Bauteilen behilflich zu sein, die hinsichtlich Materialverlust oder Schäden besonders anfällig sein können oder von denen Materialverlust und Schäden bereits bekannt sind. Diese Informationen können bei der Benennung der Stellen, Bereiche, Laderäume und Tanks für Dickenmessung, Nahbesichtigung und Tankdruckprüfung nützlich sein.
Kritische Strukturbereiche sind Stellen, die von den Berechnungen her als überwachungsbedürftig eingestuft oder die auf Grund des bisherigen Betriebsverlaufs mit dem betreffenden Schiff oder mit ähnlichen bzw. Schwesterschiffen (falls vorhanden) als anfällig für Rissbildung, Beulung oder Korrosion, welche die bauliche Unversehrtheit des Schiffes beeinträchtigen würden, erkannt worden sind.
2.2 Mindestanforderungen
Diese Richtlinien dürfen nicht dazu verwendet werden, die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 und des Absatz 2.7 des Teils A für Nahbesichtigung, Dickenmessung bzw. Tankdruckprüfung, die in allen Fällen einzuhaltende Mindestanforderungen sind, einzuschränken.
2.3. Terminplanung
Wie auch für andere Aspekte der Besichtigungsplanung gilt, dass die in diesen Richtlinien beschriebenen technischen Bewertungen durch den Eigner oder Betreiber, in Zusammenarbeit mit der Verwaltung, rechtzeitig vor Beginn der Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen sein müssen, d.h. vor Beginn der Besichtigung und normalerweise mindestens 12 bis 15 Monate vor dem Fälligkeitsdatum für den Abschluss der Besichtigung.
2.4. Zu berücksichtigende Aspekte
2.4.1 Technische Bewertungen, die eine quantitative oder qualitative Beurteilung der jeweiligen Risiken einer möglichen Zustandsverschlechterung der folgenden Aspekte eines bestimmten Schiffes enthalten können, können als Grundlage für die Benennung der Laderäume, Tanks und Bereiche für eine Besichtigung verwendet werden:
2.4.2 Die technischen Bewertungen des jeweiligen Risikos einer Anfälligkeit für Schäden oder eine Zustandsverschlechterung verschiedener Bauteile und Bereiche muss auf der Grundlage anerkannter Grundsätze und Vorgehensweisen beurteilt und entschieden werden, wie sie beispielsweise in Literaturhinweis 3 vorgefunden werden können.
3 Technische Bewertung
3.1. Allgemeines
3.1.1 Es gibt drei Grundarten möglicher Schäden, die der Gegenstand einer technischen Bewertung im Zusammenhang mit der Planung von Besichtigungen sein können: Korrosion, Risse und Beulung. Schäden durch Berührung (Anlegen/Kollision) sind normalerweise durch den Besichtigungsplan nicht erfasst, da Einbeulungen üblicherweise in den Tagebuch-Unterlagen vermerkt sind und angenommen wird, dass sie durch den Besichtiger als übliche Routine behandelt werden.
3.1.2 Technische Bewertungen, die im Zusammenhang mit dem Ablauf der Besichtigungsplanung durchgeführt werden, müssen grundsätzlich dem in Abbildung 1 dargestellten Schema entsprechen, das schematisch beschreibt, wie die technischen Bewertungen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Besichtigungsplanung durchgeführt werden können. Die Vorgehensweise beruht auf der Auswertung von Erfahrungen und Kenntnissen im Wesentlichen bezogen auf:
3.1.3 Die Konstruktion muss in Bezug auf konstruktive Einzelheiten überprüft werden, die infolge Schwingungen, hoher Spannungen oder Ermüdung anfällig für Beulung oder Rissbildung sein können.
3.1.4 Korrosion hängt vom Alterungsprozess ab und steht in engem Zusammenhang mit der Qualität des Korrosionsschutzes beim Neubau sowie anschließender Instandhaltung während der Lebensdauer des Schiffes. Korrosion kann auch zu Rissen und/oder Beulung führen.
3.2. Verfahren
3.2.1 Konstruktionseinzelheiten
3.2.1.1 Die Erfahrung mit Schäden in Bezug auf das betreffende Schiff und ähnliche Schiffe, soweit vorhanden, bildet die hauptsächliche Informationsquelle, die beim Planungsprozess zu verwenden ist. Zusätzlich ist eine Auswahl von konstruktiven Einzelheiten aus den Konstruktionszeichnungen mit einzubeziehen.
3.2.1.2 Erfahrungen mit typischen Schäden, die zu berücksichtigen sind, umfassen:
3.2.1.3 Diese Informationen können in den Besichtigungsberichten und/oder in den Unterlagen des Eigners einschließlich der Ergebnisse der eigenen Untersuchungen des Eigners gefunden werden. Die Schäden sind zu analysieren, aufzuzeichnen und in Skizzen zu markieren.
3.2.1.4 Außerdem ist die allgemeine Erfahrung zu nutzen. Beispielsweise zeigt Abbildung 2 typische Stellen auf Massengutschiffen, bei denen die Erfahrung gezeigt hat, dass die Bauteile schadensanfällig sein können. Ferner ist auf Literaturhinweis 3 zu verweisen, der eine Auflistung typischer Schäden und vorgeschlagener Reparaturverfahren für verschiedene konstruktive Einzelheiten von Massengutschiffen enthält.
3.2.1.5 Solche Abbildungen sind zusammen mit einer Durchsicht der hauptsächlichen Konstruktionszeichnungen zu verwenden, um sie mit der tatsächlichen Konstruktion zu vergleichen und um ähnliche Stellen herauszufinden, die schadensanfällig sein können. Ein Beispiel ist in Abbildung 3 dargestellt.
3.2.1.6 Die Durchsicht der hauptsächlichen Konstruktionszeichnungen, zusätzlich zur Benutzung der obenerwähnten Abbildungen, muss die Überprüfung typischer Konstruktionseinzelheiten umfassen, an denen eine Rissbildung beobachtet worden ist. Die zur Schadensentstehung beitragenden Faktoren müssen sorgfältig geprüft werden.
3.2.1.7 Ein wichtiger Faktor ist die Verwendung höherfesten Stahls (HTS-hightensile steel). Konstruktionsteile, die ein gutes Verhalten im Betrieb zeigen, wenn gewöhnlicher normalfester Stahl verwendet worden ist, können schadensanfälliger sein, wenn höherfester Stahl und seine höheren, damit verbundenen Spannungen verwendet wird. Es liegen umfangreiche und im Allgemeinen gute Erfahrungen mit der Verwendung höherfesten Stahls für Längsverbände in Deck- und Bodenkonstruktionen vor. Die Erfahrung mit diesem Stahl an anderen Stellen, wo die dynamischen Beanspruchungen höher sein können, ist weniger günstig, z.B. in Seitenverbänden.
3.2.1.8 Insofern können Festigkeitsberechnungen von typischen und wichtigen Bauteilen und Einzelheiten, unter Verwendung geeigneter Rechenmethoden, sich als nützlich erweisen und sind in Betracht zu ziehen.
3.2.1.9 Die ausgewählten Bereiche der Konstruktion, die während dieses Vorgangs ermittelt werden, sind festzuhalten und auf den Konstruktionszeichnungen, die dem Besichtigungsprogramm beizufügen sind, zu kennzeichnen.
3.2.2 Korrosion
3.2.2.1 Um die jeweiligen Korrosionsrisiken zu beurteilen, müssen die folgenden Informationen grundsätzlich berücksichtigt werden:
3.2.2.2 Der Literaturhinweis 2 enthält anschauliche Beispiele mit Bildern typischer Korrosionszustände, die für die Beurteilung und die Beschreibung des Beschichtungszustandes verwendet werden können.
3.2.2.3 Bei Massengutschiffen ist der Literaturhinweis 3 als Grundlage für die Bewertung zusammen mit dem Schiffsalter und den relevanten Informationen über den voraussichtlichen Zustand des Schiffes, der von den gesammelten Informationen abgeleitet ist, zu benutzen, um das Besichtigungsprogramm vorzubereiten.
3.2.2.4 Die verschiedenen Tanks, Laderäume und anderen Räume sind unter Angabe der entsprechenden Korrosionsrisiken in einer Tabelle aufzulisten.
3.2.3 Stellen für Nahbesichtigung und Dickenmessung
3.2.3.1 Auf der Grundlage der Tabelle mit den Korrosionsrisiken und der Auswertung der Konstruktionserfahrungen können die Stellen für die erste Nahbesichtigung und Dickenmessung festgelegt werden.
3.2.3.2 Die Messquerschnitte, die Dickenmessungen unterliegen, müssen normalerweise in den Tanks, Laderäumen und anderen Räumen festgelegt werden, in denen das höchste Korrosionsrisiko eingeschätzt wird.
3.2.3.3 Die Festlegung von Tanks, Laderäumen und anderen Räumen für die Nahbesichtigung muss sich zunächst nach dem höchsten Korrosionsrisiko richten und muss immer Ballasttanks einschließen. Der Grundsatz für die Auswahl muss derart sein, dass der Umfang mit dem Alter des Schiffes oder bei unzureichenden oder unzuverlässigen Informationen erhöht wird.
Literaturhinweise
1 TSCF, Guidance Manual for the Inspection and Condition Assessment of Tanker Structures, 1986.
2 TSCF, Condition Evaluation and Maintenance of Tanker Structures, 1992.
3 IACS, Bulk Carriers: Guidelines for Surveys, Assessment and Repair of Hull Structures, 2007.
Abbildung 1 - Technische Bewertung und Ablauf der Besichtigungsplanung
Abbildung 2 - Typische Bereiche, die für bauliche Schäden oder Korrosion anfällig sind
Abbildung 3 - Beispiel eines typischen Schadens und seiner Reparatur
(entnommen aus Literaturhinweise 3)
Anforderungen für den Umfang von Dickenmessungen in Bereichen mit erheblicher Korrosion | Anlage 10 |
Erneuerungs-Besichtigung von Massengutschiffen im Laderaumbereich
Außenhautbeplattung
Bauteil |
Messbereich |
Anordnung der Messstellen |
1 Boden- und Außenhaut- Beplattung | a Verdächtige Platte und vier angrenzende Platten | a Fünf-Punkt-Anordnung in jedem Plattenfeld zwischen den Längsspanten |
b Siehe weitere Tabellen bezüglich Einzelheiten zu Messungen in Tanks und Laderäumen | --- | |
2 Boden- und Außenhaut- Längsspanten | Mindestens drei Längsspanten in verdächtigen Bereichen | Drei Messstellen in Reihe nebeneinander auf dem Steg, drei Messstellen auf dem Flansch |
Querschotte in Laderäumen
Bauteil |
Messbereich |
Anordnung der Messstellen |
1 Unterer Schottstuhl | a Querstreifen innerhalb von 25 mm über der Schweißverbindung mit dem Innenboden | a Fünf-Punkt-Anordnung zwischen den Steifen über 1 m Länge |
b Querstreifen innerhalb von 25 mm unter der Schweißverbindung mit der Schottstuhl-Topplatte | Wie unter a | |
2 Querschott | a Querstreifen etwa auf halber Höhe | a Fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung |
b Querstreifen als Teil des Schottes unter dem oberen Deck oder unter der Bodenplatte des oberen Schottstuhls (bei denjenigen Schiffen mit oberen Schottstühlen) | b Fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung |
Decksverbände einschließlich Querdeckstreifen, Hauptladeluken, Lukendeckel, Lukensülle und obere Seitentanks
Bauteil | Messbereich | Anordnung der Messstellen |
1 Beplattung der Querdeckstreifen | Verdächtige Beplattung der Querdeckstreifen | Fünf-Punkt-Anordnung zwischen den Deckbalken über 1 m Länge |
2 Deckbalken | a Querbalken | a Fünf-Punkt-Anordnung an jedem Ende und auf halber Länge (Feldmitte) |
b Längsbalken | b Fünf-Punkt-Anordnung auf Steg und Flansch | |
3 Lukendeckel | a Randstege längs- und querschiffs, je drei Stellen | a Fünf-Punkt-Anordnung an jeder Stelle |
b Drei Längsstreifen, zwei Plattengänge nach außen und der Plattengang mittschiffs | b Fünf-Punkt-Messung auf jedem Streifen | |
4 Lukensülle | Jedes Längs- und Quersüll, ein Streifen im unteren Drittel, ein Streifen in den oberen zwei Dritteln des Sülls | Fünf-Punkt-Messung auf jedem Streifen, d. h. Quer- oder Längssüll |
5 Obere Wasserballast-Seitentanks | a Wasserdichte Querschotte
i unteres Drittel des Schottes ii obere zwei Drittel des Schottes iii Steifen | i fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung
ii fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung iii fünf-Punkt-Anordnung über 1 m Länge |
b Zwei repräsentative Schlagschotte querschiffs
i unteres Drittel des Schottes ii obere zwei Drittel des Schottes iii Steifen | i fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung ii fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung iii fünf-Punkt-Anordnung über 1 m Länge | |
c Drei repräsentative Felder der geneigten Beplattung
i unteres Drittel des Tanks ii obere zwei Drittel des Tanks | i fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung ii fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung | |
d Längssteifen, verdächtig und nebeneinanderliegend | d Fünf-Punkt-Anordnung auf Steg und Flansch über 1 m Länge | |
6 Hauptdeck-Beplattung | Verdächtige Platten und vier angrenzende Platten | Fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung |
7 Hauptdeck-Längsbalken | Mindestens drei Längsbalken im Bereich der Messungen an der Beplattung | Fünf-Punkt-Anordnung auf Steg und Flansch über 1 m Länge |
8 Rahmenspanten/Querrahmen | Verdächtige Platten | Fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 |
Doppelboden und Bauteile der unteren Seitentanks
Bauteil | Messbereich | Anordnung der Messstellen |
1 Innenboden/Doppelboden- Beplattung | Verdächtige Platte und alle angrenzenden Platten | Fünf-Punkt-Anordnung für jedes Plattenfeld zwischen Längsspanten über 1 m Länge |
2 Innenboden/Doppelboden- Längsspanten | Drei Längsspanten im Bereich der Messungen an der Beplattung | Drei Messstellen in Reihe nebeneinander auf dem Steg und drei Messstellen auf dem Flansch |
3 Längsträger oder Bodenwrangen | Verdächtige Platten | Fünf-Punkt-Anordnung über etwa 1 m2 |
4 Wasserdichte Schotte (wasserdichte Bodenwrangen) | a unteres Drittel des Tanks | Fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung |
b obere zwei Drittel des Tanks | Fünf-Punkt-Anordnung bei abwechselnden Platten über 1 m2 der Beplattung | |
5 Rahmenspanten | Verdächtige Platten | Fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung |
6 Längsspanten des Bodens und der Außenhaut | Mindestens drei Längsspanten in verdächtigen Bereichen | Drei Messstellen in Reihe nebeneinander auf dem Steg und drei Messstellen auf dem Flansch |
Laderäume
Bauteil | Messbereich | Anordnung der Messstellen |
1 Außenhautspanten | Verdächtiges Spant und beide benachbarten Spanten | a An jedem Ende und auf halber Länge (Feldmitte): Fünf-Punkt-Anordnung auf Steg und Flansch |
b Fünf-Punkt-Anordnung innerhalb eines Bereiches von 25 mm entlang der Schweißverbindung zwischen Außenhaut und unterer geneigter Platte |
Richtlinien für das Messen des wasserdichten, senkrecht gesickten Querschotts zwischen den Laderäumen Nr. 1 und Nr. 2 | Anlage 11 |
1 Das Messen ist erforderlich, um den allgemeinen Zustand der Schiffsverbände zu ermitteln und den Umfang möglicher Reparaturen und/oder Verstärkungen des wasserdichten, senkrecht gesickten Querschottes für den Nachweis der Übereinstimmung mit den Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen nach der Definition in Regel XII/1.7 des Übereinkommens festzulegen.
2 Unter Berücksichtigung des in den Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen, definiert in Regel XII/1.7 des Übereinkommens, angegebenen Modells zur Untersuchung der Beulsteifigkeit bei der Berechnung der Festigkeit des Schottes ist es unbedingt notwendig, die Dickenminderung (Abrostung) an den in den Abbildungen 1 und 2 dieser Anlage gezeigten kritischen Höhenbereiche zu ermitteln.
3 Die Messung muss in den nachfolgend beschriebenen Höhenbereichen durchgeführt werden. Um die Abmessungen jeder einzelnen senkrechten Sicke ausreichend festzustellen, muss jede Gurtplatte, jeder Steg, jedes Abweisblech und jede Fächerplatte in jedem der nachfolgend angegebenen Höhenbereiche gemessen werden.
Höhenbereich (a) Schiffe ohne unteren Schottstuhl (siehe Abbildung 1):
Mess-Stellen:
Höhenbereich (b) Schiffe mit unterem Schottstuhl (siehe Abbildung 2):
Mess-Stellen:
Höhenbereich (c) Schiffe mit oder ohne unteren Schottstuhl (siehe Abbildungen 1 und 2):
Mess-Stellen:
4 Wenn sich die Dicke innerhalb der waagerechten Höhenbereiche ändert, ist die dünnere Platte zu messen.
5 Stahlerneuerung und/oder Verstärkung müssen die Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen nach der Definition in Regel XII/1.7 des Übereinkommens einhalten.
Abbildung 1 - Schiffe ohne unteren Schottstuhl
Abbildung 2 - Schiffe mit unteren Schottstuhl
Zusätzliche Anforderungen der jährlichen Besichtigung für den vordersten Laderaum von der Regel XII/9.1 des Übereinkommens unterliegenden SCHIFFEN | Anlage 12 |
1 Allgemeines
Im Fall von Massengutschiffen im Alter von mehr als 5 Jahren muss die jährliche Besichtigung zusätzlich zu den in Kapitel 3 des vorliegenden Codes vorgegebenen Anforderungen der jährlichen Besichtigungen eine Untersuchung der folgenden Punkte umfassen:
2 Umfang der Besichtigung
2.1. Bei Massengutschiffen im Alter von 5 bis 15 Jahren
2.1.1 Es muss eine generelle Besichtigung des vordersten Laderaums einschließlich einer Nahbesichtigung eines ausreichenden Umfangs, mindestens 25 % der Spanten, durchgeführt werden, um den Zustand festzustellen von:
2.1.2 Wenn es vom Besichtiger als Folge der in vorstehendem Absatz 2.1.1 beschriebenen generellen Besichtigung und Nahbesichtigung für notwendig gehaltenen wird, muss die Besichtigung auf eine Nahbesichtigung unter Einbeziehung aller Außenhautspanten und der angrenzenden Außenhautbeplattung des Laderaums ausgedehnt werden.
2.2 Bei Massengutschiffen im Alter von mehr als 15 Jahren
Es muss eine generelle Besichtigung des vordersten Laderaums einschließlich einer Nahbesichtigung durchgeführt werden, um den Zustand festzustellen von:
3. Umfang der Dickenmessung
3.1. Dickenmessungen müssen in ausreichendem Umfang durchgeführt werden, um sowohl den allgemeinen als auch den örtlichen Korrosionszustand in den Bereichen zu ermitteln, die der in den vorstehenden Absätzen 2.1 und 2.2 beschriebenen Nahbesichtigung zu unterziehen sind. Die Mindestforderung für Dickenmessungen sind Bereiche, die bei der vorhergehenden Erneuerungsbesichtigung als verdächtige Bereiche festgestellt wurden. Wenn eine erhebliche Korrosion vorhanden ist, muss der Umfang der Dickenmessungen entsprechend den Anforderungen der Anlage 10 ausgedehnt werden.
3.2. Auf die Dickenmessung kann verzichtet werden, sofern sich der Besichtiger durch eine Nahuntersuchung davon überzeugt hat, dass keine bauliche Schwächung stattgefunden hat und die Schutzbeschichtung, soweit aufgebracht, wirksam bleibt.
4 Besondere Prüfung
Wenn sich die Schutzbeschichtung entsprechend der nachstehenden erläuternden Anmerkung im vordersten Laderaum in GUTEM Zustand befindet, kann der Umfang der Nahbesichtigung und der Dickenmessungen besonders geprüft werden.
Erläuternde Anmerkung
Bei vorhandenen Massengutschiffen, bei denen die Eigner sich dafür entscheiden können, Laderäume zu beschichten oder wieder zu beschichten, wie vorstehend erwähnt, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und Dickenmessungen überprüft werden. Vor der Beschichtung von Laderäumen auf vorhandenen Schiffen müssen in Anwesenheit eines Besichtigers die Materialdicken festgestellt werden.
Festigkeit der Sicherungseinrichtungen von Laderaumlukendeckeln für Massengutschiffe | Anlage 13 |
1 Sicherungsvorrichtungen
Die Festigkeit der Sicherungsvorrichtungen muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
2 Stopper
2.1. Die Lukendeckel der Luken Nr. 1 und Nr. 2 müssen mit Hilfe von Stoppern gegen die Querkräfte, die bei einem Druck von 175 kN/m2 entstehen, wirksam gesichert sein.
2.2. Die Lukendeckel der Luke Nr. 2 müssen mit Hilfe von Stoppern gegen die Längskräfte, die auf das vordere Ende einwirken und bei einem Druck von 175 kN/m2 entstehen, wirksam gesichert sein.
2.3. Der Lukendeckel der Luke Nr. 1 muss mit Hilfe von Stoppern gegen die Längskräfte, die auf das vordere Ende einwirken und bei einem Druck von 230 kN/m2 entstehen, wirksam gesichert sein. Dieser Druck kann auf 175 kN/m2 herabgesetzt werden, wenn eine Back vorhanden ist.
2.4. Die Vergleichsspannung in den Stoppern und ihren unterstützenden Konstruktionen und berechnet in der Kehle der Stopper-Schweißnähte darf den zulässigen Wert von 0,8 σy nicht überschreiten.
3 Werkstoffe und Schweißung
Wenn Stopper oder Sicherungsvorrichtungen eingebaut sind, um diese Anlage zu erfüllen, so müssen sie aus Werkstoffen, einschließlich Schweißelektroden, hergestellt sein, die den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
Verfahrensanweisungen für Dickenmessungen | Anlage 14 |
Im Zusammenhang mit Besichtigungen der Schiffsverbände erforderliche Dickenmessungen müssen, sofern sie nicht durch die im Namen der Verwaltung handelnde anerkannte Organisation durchgeführt werden, von einem Besichtiger der anerkannten Organisation beaufsichtigt werden. Die Teilnahme des Besichtigers ist aufzuzeichnen. Dieses gilt auch für Dickenmessungen, die während der Reise vorgenommen werden.
2 Besichtigungsbesprechung
2.1. Vor Beginn der Erneuerungsbesichtigung oder der Zwischenbesichtigung muss eine Besprechung zwischen dem anwesenden Besichtiger bzw. den Besichtigern, dem diensttuenden Vertreter bzw. den Vertretern des Eigners, dem Vertreter bzw. den Vertretern des Dickenmessungs-Unternehmens und dem Kapitän des Schiffes oder einem vom Kapitän oder dem Unternehmen bestimmten, angemessen qualifizierten Vertreter abgehalten werden, um die sichere und gründliche Ausführung der Besichtigungen und Dickenmessungen sicherzustellen, die an Bord durchzuführen sind.
2.2 Zwischen dem Messtechniker bzw. den Messtechnikern des Dickenmessungs-Unternehmens und dem Vertreter bzw. den Vertretern des Eigners muss während der Besprechung eine Verständigung hinsichtlich der folgenden Punkte vereinbart werden: .
2.3. Der Besichtigungsbericht muss angeben, wo und wann die Besprechung stattgefunden hat und wer teilgenommen hat (der Name des Besichtigers bzw. der Besichtiger, des Vertreters bzw. der Vertreter des Eigners und des Vertreters bzw. der Vertreter des Dickenmessungs-Unternehmens).
3 Überwachung des Dickenmessungs-Arbeitsvorganges an Bord
3.1. Nach der generellen Besichtigung von repräsentativen Räumen an Bord hat der Besichtiger über den endgültigen Umfang und die Stelle der Dickenmessungen zu entscheiden.
3.2. Wen der Eigner es vorzieht, mit den Dickenmessungen vor der generellen Besichtigung zu beginnen, dann hat der Besichtiger darüber zu informieren, dass der geplante Umfang und die Stellen der Dickenmessungen der Bestätigung während der generellen Besichtigung unterliegen. Gestützt auf die Fundstellen, kann der Besichtiger fordern, dass zusätzliche Dickenmessungen vorgenommen werden.
3.3. Der Besichtiger hat die Messvorgänge durch Auswahl der Stellen derart zu regeln, dass die vorgenommenen Messungen den Zustand der Konstruktion in diesem Bereich im Durchschnitt repräsentieren.
3.4. Dickenmessungen, die hauptsächlich zur Beurteilung des Umfangs der Korrosion, die sich auf die Festigkeit des Schiffskörpers auswirken kann, vorgenommen werden, müssen in einer systematischen Art und Weise so durchgeführt werden, dass erforderlichenfalls alle Längsverbände gemessen werden.
3.5. Wenn die Dickenmessungen eine erhebliche Korrosion oder einen Materialverlust von mehr als der zulässigen Abrostung ergeben, hat der Besichtiger Stellen für zusätzliche Dickenmessungen vorzuschreiben, um Bereiche von erheblicher Korrosion zu beschreiben und die Bauteile für Reparaturen bzw. Erneuerungen zu bestimmen.
3.6. Dickenmessungen von Bauteilen in Bereichen, wo Nahbesichtigungen erforderlich sind, müssen gleichzeitig mit der Nahbesichtigung ausgeführt werden.
4 Überprüfung und Bestätigung
4.1. Nach Beendigung der Dickenmessungen hat der Besichtiger zu bestätigen, dass keine weiteren Messungen erforderlich sind, oder er hat zusätzliche Messungen zu bestimmen.
4.2. Wenn diese Leitlinien zulassen, dass der Umfang der Dickenmessungen nach besonderer Prüfung durch den Besichtiger verringert wird, müssen diese besonderen Prüfungen gegebenenfalls angegeben werden.
4.3. Falls die Dickenmessungen nur teilweise ausgeführt werden, muss der Umfang der restlichen Dickenmessungen für die Verwendung durch den nächsten Besichtiger angegeben werden.
Richtlinien für die Dickenmessungen von Spanten und Knieblechen an der Aussenhaut von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise, die Entschließung MSC.168(79) einhalten müssen | Anlage 15 |
1 Allgemeines
Dickenmessungen sind vorzunehmen, um den allgemeinen Zustand der Konstruktion zu ermitteln und den Umfang möglicher Stahlerneuerungen oder anderer Maßnahmen für Stege und Flansche von Seitenspanten und Knieblechen für den Nachweis der Übereinstimmung mit der Entschließung MSC.168(79) festzulegen.
2 Zonen der Seitenspanten und Kniebleche
2.1. Für den Zweck von Stahlerneuerung, Sandstrahlreinigung und Beschichtung sind die in Abbildung 1 dargestellten vier Zonen A, B, C und D festgelegt.
2.2. Die Zonen A und B sind als die kritischsten Zonen anzusehen.
Abbildung 1 - Zonen von Seitenspanten und Knieblechen
3 Lochfraß und Rillenbildung
3.1. Die Löcher können sich in unterschiedlichen Formen entwickeln, von denen einige vor der Bewertung ausgeschliffen sein müssen.
3.2. Lochfraßkorrosion kann sich unter Beschichtungs-Blasen befinden, die vor der Untersuchung entfernt werden müssen.
3.3. Um die verbleibende Dicke bei Löchern oder bei Rillen zu messen, wird der normale Ultraschall-Messgeber (üblicherweise 10 mm Durchmesser) nicht ausreichen. Es ist ein Miniatur- Messgeber (3 bis 5 mm Durchmesser) zu verwenden. Alternativ hat das Unternehmen, das die Dickenmessung ausführt, ein Innenfeinmessgerät zu verwenden, um die Tiefe der Löcher und Rillen zu messen und die verbleibende Dicke zu berechnen.
Bewertung auf Grundlage der Oberflächen
3.4. Dieses ist das in Abschnitt 2.5 der Anlage 2 der Entschließung MSC.168(79) vorgegebene Verfahren, und es basiert auf der in nachfolgender Abbildung 2 festgelegten Intensität.
Abbildung 2 - Lochfraßintensitäts-Diagramme (Intensität zwischen 5 % und 25 %)
3.5. Wenn die Lochfraßintensität in einem Bereich höher ist als 15 % (siehe Abbildung 2), dann müssen Dickenmessungen vorgenommen werden, um das Ausmaß der Lochfraßkorrosion festzustellen. Die 15-%-Angabe basiert auf Lochfraß oder Rillenbildung auf nur einer Seite der Platte.
3.6. In Fällen, bei denen Lochfraß nach vorstehender Definition (mehr als 15 %) offensichtlich ist, muss ein Bereich von 300 mm Durchmesser oder mehr (oder wenn dieses am Flansch des Spants oder auf der am Seitenspant befestigten Beplattung der Außenhaut sowie des unteren und oberen Seitentanks undurchführbar ist, ein entsprechender rechteckiger Bereich) in dem am meisten angefressenen Teil bis auf das blanke Metall gereinigt und die Dicke von den fünf tiefsten Löchern in dem gereinigten Bereich gemessen werden. Die geringste bei diesen Löchern gemessene Dicke ist als die Dicke zu nehmen, die aufgezeichnet werden muss.
Die zulässige verbleibende Mindestdicke bei einem Loch oder einer Rille beträgt:
4 Verfahrensweise bei der Dickenmessung
4.1. Die Anzahl der zu messenden Seitenspanten muss gleich derjenigen der Erneuerungsbesichtigung oder Zwischenbesichtigung sein, entsprechend dem Schiffsalter. Repräsentative Dickenmessungen müssen für jede nachfolgend angegebene Zone vorgenommen werden.
4.2 Der Umfang der Dickenmessungen kann durch die Verwaltung oder die von der Verwaltung anerkannte Organisation besonders geprüft werden, wenn die Bauteile keine Dickenminderung (Abrostung) in Bezug auf die ursprüngliche Dicke aufweisen und die Beschichtung "wie im Neuzustand" vorgefunden wird (d. h. ohne Beschädigung oder Rost).
4.3. Wenn Dickenmessungs-Messwerte in der Nähe zu den Kriterien festgestellt werden, muss die Anzahl der zu messenden Laderaumspanten erhöht werden.
4.4 Wenn eine Erneuerung oder andere Maßnahmen entsprechend der Entschließung MSC.168(79) auf einzelne Spanten in einem Laderaum angewendet werden müssen, dann müssen an allen Spanten in diesem Laderaum Dickenmessungen vorgenommen werden.
4.5. Es gibt eine Vielzahl von Bauarten, die für Seitenspanten in Massengutschiffen verwendet werden. Einige haben Gurte auf den Seitenspanten (T-Träger), einige haben geflanschte Platten und einige sind Wulstprofile. Die Verwendung von Gurten und von Flanschen wird für Zwecke der Dickenmessung als gleichartig angesehen, da der Steg und der Gurt oder der Steg und der Flansch zu messen sind. Wenn ein Wulstprofil verwendet worden ist, dann ist der Steg des Wulstprofiles in der üblichen Weise zu messen, und das Widerstandsmoment ist besonders zu prüfen, sofern erforderlich.
Messungen für die Zonen A, B und D
Stegplatte
4.6 Das Muster für Dickenmessungen in den Zonen A, B und D muss eine Fünf-Punkt-Anordnung sein (siehe Abbildung 3). Die Fünf-Punkt-Anordnung muss sich über die Höhe des Steges und die gleiche Fläche senkrecht dazu ausdehnen. Der Bericht über die Dickenmessung muss den Mittelwert der Messung wiedergeben.
Abbildung 3 - Typische Fünf-Punkt-Anordnung auf der Stegplatte
Dickenmessungen für die Zone C
Stegplatte
4.7. In Abhängigkeit vom Stegzustand in der Zone C kann der Steg durch die Vornahme von drei Messungen über die Länge der Zone C und die Mittelung der Messwerte gemessen werden. Der Durchschnittswert ist mit der zulässigen Dicke zu vergleichen. Wenn die Stegplatte normale Korrosion hat, dann muss diese Messanordnung, wie vorstehend angegeben, auf eine Fünf-Punkt-Anordnung ausgedehnt werden.
Dickenmessungen für Zone (a) und (b) (Flansche/Gurte und seitliche Außenhautplatten)
4.8. Wenn die untere Knieblechlänge oder -höhe die Anforderungen in Anlage 1 der Entschließung MSC.168(79) nicht einhält, müssen in den Zonen (a) und (b) Dickenmessungen vorgenommen werden, um das tatsächliche Widerstandsmoment, das in Absatz 3.4 der Anlage 2 der Entschließung MSC.168(79) vorgeschrieben ist, zu berechnen (siehe Abbildung 4). Es müssen mindestens zwei Messungen auf dem Flansch bzw. Gurt auf jeder Seite des Spants (d. h. vorn und hinten) in der Zone (a) und in der Zone (b) vorgenommen werden.
Abbildung 4 - Zonen (a) und (b)
5 Bericht über die Dickenmessung von Laderaum-Spanten
Siehe das in Anhang 2 zu Anlage 8 enthaltene Formblatt TM7-BC(ii).
Literaturhinweise
IACS, Blue Books: Unified Requirement UR Z 10.2 Hull Surveys of Bulk Carriers, Revision 27 - 2009, Annex V.
Entschließung MSC.168(79) über Normen und Kriterien für die Seitenverbände von Massengutschiffen in Einhüllen-Bauweise.
weiter . |