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Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Doppelhüllenbauweise

1 Allgemeines

1.1. Anwendung 5

1.1.1 Der Code gilt für alle Massengutschiffe in Doppelhüllenbauweise mit Eigenantrieb mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr.

1.1.2 Der Code gilt für Besichtigungen des Schiffskörpers und der Rohrleitungssysteme in Laderäumen, Kofferdämmen, Rohrtunneln, Leerräumen und Brennstofftanks im Laderaumbereich sowie in allen Ballasttanks.

1.1.3 Der Code enthält den Mindestumfang der Untersuchungen, Dickenmessungen und Tank-Druckprüfungen. Die Besichtigung ist zu erweitern, wenn erhebliche Korrosion und/oder Schäden an Bauteilen vorgefunden werden, und muss eine zusätzliche Nahbesichtigung mit einschließen, sofern erforderlich.

1.1.4 Bei Massengutschiffen mit kombinierten Laderaumanordnungen, z.B. mit einigen Laderäumen als Einhüllenräume und anderen als Doppelhüllenräume, gelten die Anforderungen des Teils A der Anlage A für Laderäume in Einhüllenbauweise.

1.1.5 Die Besichtigungen sind während der in Regel I/10 des Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen durchzuführen.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Doppelhüllen-Massengutschiff ist ein Schiff, das im Allgemeinen mit einem durchgehenden Deck, oberen Seitentanks und unteren Seitentanks in den Laderäumen gebaut und vorwiegend für die Beförderung von trockenen Massengütern bestimmt ist, einschließlich Erzfrachtschiffe und Tank-Massengutschiffe, in denen alle Laderäume durch eine Doppelhülle begrenzt sind (unabhängig von der Breite des Seitenraumes) 6.

1.2.2 Ballasttank ist ein Tank, der ausschließlich für Salzwasser-Ballast benutzt wird, oder, sofern anwendbar, wird ein Raum, der sowohl für Ladung als auch für Salzwasser-Ballast benutzt wird, als ein Ballasttank behandelt, wenn in diesem Raum erhebliche Korrosion festgestellt worden ist. Für Zwecke der Besichtigung ist ein Doppelhüllen-Tank als ein separater Tank anzusehen, auch wenn er entweder mit dem oberen Seitentank oder mit dem unteren Seitentank in Verbindung steht.

1.2.3 Räume sind abgetrennte Abteilungen, einschließlich Laderäumen, Tanks, Kofferdämmen und Leerräumen, die an Laderäume, Decks und die Außenhaut angrenzen.

1.2.4 Generelle Besichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher der allgemeine Zustand der Schiffskonstruktion festgestellt und der Umfang zusätzlicher Nahbesichtigungen festgelegt wird.

1.2.5 Nahbesichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher die Einzelheiten der Bauteile in unmittelbarer Sichtweite des Besichtigers, d.h. normalerweise in Reichweite der Hand, untersucht werden.

1.2.6 17 Schiffsquerschnitt ist der Querschnitt des Schiffskörpers senkrecht zur Mittellinie des Schiffes und schließt alle in Längsrichtung laufenden Bauteile ein, wie die Beplattung, die Längsspanten und Längsträger des Decks, die Seiten, der Boden, der Innenboden und die Seiten des unteren Seitentanks, die Innenseiten, die Innenseiten des oberen Seitentanks und die Längsschotte. Bei Massengutschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte.

1.2.7 Repräsentative Räume sind solche Räume, von denen angenommen wird, dass sie den Zustand anderer Räume des gleichen Typs und ähnlicher Verwendung und mit den gleichen Korrosionsschutzsystemen wiedergeben. Bei der Auswahl repräsentativer Räume sind bisherige Verwendung und Reparatur an Bord und erkennbare kritische bauliche Bereiche und/oder verdächtige Bereiche zu berücksichtigen.

1.2.8 Verdächtige Bereiche sind Stellen, die eine erhebliche Korrosion aufweisen und/oder bei denen der Besichtiger erwartet, dass sie für schnellen Materialverlust anfällig sind.

1.2.9 17 Erhebliche Korrosion bezeichnet einen Korrosionsumfang, bei dem die Auswertung der Korrosionsverteilung einen Materialverlust von mehr als 75 % der zulässigen Toleranzen ergibt, aber innerhalb zulässiger Grenzen. Bei Schiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, ist erhebliche Korrosion ein Korrosionsumfang, bei dem die Auswertung der Korrosionsverteilung eine gemessene Dicke zwischen tren + 0,5 mm und tren ergibt. Die Erneuerungsdicke (tren) ist die zulässige Mindestdicke in Millimeter, unter welcher eine Erneuerung der Bauteile durchgeführt werden muss.

1.2.10 Ein Korrosionsschutz-System wird im Allgemeinen als eine vollständige feste Schutz-Beschichtung angesehen. Eine feste Schutzbeschichtung muss üblicherweise aus Epoxid oder einem gleichwertigen Werkstoff bestehen. Andere Beschichtungs-Systeme, die weder weiche noch halbfeste Beschichtungen sind, können alternativ als zulässig angesehen werden, sofern sie in Übereinstimmung mit den technischen Bedingungen des Herstellers aufgebracht und instandgehalten werden.

1.2.11 Der Beschichtungszustand wird wie folgt definiert:

GUTZustand mit nur geringfügigen Roststellen,
ANNEHMBARZustand mit örtlicher Beschädigung der Beschichtung an Kanten von Versteifungen und an Schweißverbindungen und/oder leichter Rostbefall auf 20 % oder mehr der betrachteten Flächen, jedoch nicht so stark wie beim Zustand SCHLECHT.
SCHLECHTZustand mit genereller Beschädigung der Beschichtung auf 20 % oder mehr der Flächen oder festhaftender Rost auf 10 % oder mehr der betrachteten Flächen.

1.2.12 Kritische Strukturbereiche sind Stellen, die von den Berechnungen her als überwachungsbedürftig eingestuft oder die auf Grund des bisherigen Betriebsverlaufs mit dem betreffenden Schiff oder mit ähnlichen bzw. Schwesterschiffen (soweit zutreffend) als anfällig für Rissbildung, Beulung oder Korrosion, welche die bauliche Unversehrtheit des Schiffes beeinträchtigen würden, erkannt worden sind.

1.2.13 Laderaumbereich ist der Teil des Schiffes, der alle Laderäume und angrenzende Bereiche einschließlich Brennstofftanks, Kofferdämme, Ballasttanks und Leerräume umfasst.

1.2.14 Zwischenbesichtigung ist eine Besichtigung, die entweder bei der zweiten oder dritten jährlichen Besichtigung oder zwischen diesen Besichtigungen durchgeführt wird.

1.2.15 Eine umgehende und vollständige Reparatur ist eine dauerhafte Reparatur, die während der Zeit der Besichtigung zur Zufriedenheit des Besichtigers abgeschlossen ist, womit die Notwendigkeit für das Auferlegen irgendeiner zugehörigen Klassifizierungsbedingung oder Empfehlung aufgehoben wird.

1.2.16 Übereinkommen bedeutet das internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung.

1.2.17 17 Besondere Prüfung oder besonders geprüft (im Zusammenhang mit Nahbesichtigungen und Dickenmessungen) bedeutet, dass eine ausreichende Nahuntersuchung und Dickenmessungen vorgenommen werden, um den tatsächlichen Durchschnittszustand der Verbände unter der Beschichtung zu bestätigen.

1.3 Reparaturen

1.3.1 Jede Beschädigung im Zusammenhang mit Materialverlust über die zulässigen Grenzwerte hinaus (einschließlich Beulung, Einkerbung, Abtrennung oder Bruch) oder ausgedehnte Bereiche mit Materialverlust über die zulässigen Grenzwerte hinaus, welche sich auf die bauliche, wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit des Schiffes auswirken oder nach Auffassung der Verwaltung auswirken werden, sind umgehend und vollständig zu reparieren (siehe Absatz 1.2.15). Bereiche, die zu überprüfen sind, umfassen:

  1. Seitenverbände und Seitenbeplattung,
  2. Decksverbände und Deckbeplattung,
  3. Bodenverbände und Bodenbeplattung,
  4. Innenbodenverbände und Innenbodenbeplattung,
  5. Innenseitenverbände und Innenseitenbeplattung,
  6. wasserdichte oder öldichte Schotte,
  7. Lukendeckel oder Lukensülle, und
  8. Systeme in Absatz 3.3.10.

Bei Orten, wo ein angemessener Reparaturbetrieb nicht verfügbar ist, kann die Verwaltung dem Schiff gestatten, dass es seine Fahrt direkt zu einem Reparaturbetrieb fortsetzt. Dieses kann eine Entladung der Ladung und/oder Notreparaturen für die beabsichtigte Reise erforderlich machen.

1.3.2 Wenn eine Besichtigung zur Feststellung von Korrosionsschäden oder Schäden an Bauteilen führt, von denen jeder nach Auffassung der Verwaltung die Eignung des Schiffes für einen fortgesetzten Betrieb beeinträchtigt, müssen außerdem Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden, bevor das Schiff wieder in Betrieb geht.

1.3.3 17 17a Wo die festgestellte Beschädigung an den in vorstehendem Absatz 1.3.1 genannten Verbänden isoliert und von einer örtlich begrenzten Art ist, welche die Unversehrtheit der Schiffskonstruktion nicht beeinträchtigt (wie zum Beispiel ein kleines Loch in einem Querdeckstreifen), kann der Besichtiger in Betracht ziehen, eine angemessene vorläufige Reparatur zu genehmigen, um die wasserdichte oder wetterdichte Unversehrtheit nach Bewertung der umliegenden Verbände/ Bauteile wieder herzustellen und eine damit verbundene Bedingung oder Empfehlung mit einer bestimmten Frist aufzuerlegen, um die dauerhafte Reparatur abzuschließen und die Gültigkeit der entsprechenden, gesetzlich festgelegten Zertifizierung beizubehalten.

1.4 Besichtiger

Bei Massengutschiffen mit einer Tragfähigkeit von 20.000 und mehr Tonnen müssen zwei Besichtiger die erste planmäßige Erneuerungsbesichtigung, nachdem das Massengutschiff ein Alter von 10 Jahren überschritten hat (d. h. dritte Erneuerungsbesichtigung) und alle folgenden Erneuerungsbesichtigungen sowie Zwischenbesichtigungen gemeinsam durchführen. Wenn die Besichtigungen von einer anerkannten Organisation durchgeführt werden, müssen die Besichtiger ausschließlich bei einer solchen anerkannten Organisation beschäftigt sein.

1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen 18a

Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, von Bauteilen in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, müssen Dickenmessungen, wenn nach Anlage 2 erforderlich, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchgeführt werden.

2 Erneuerungsbesichtigung

2.1 Allgemeines

2.1.1 17 Die Erneuerungsbesichtigung kann anlässlich der vierten jährlichen Besichtigung beginnen und während des folgenden Jahres mit dem Ziel eines Abschlusses zum Zeitpunkt des fünften Jahrestages weitergeführt werden. Wenn mit der Erneuerungsbesichtigung vor der vierten jährlichen Besichtigung begonnen wird, muss die vollständige Besichtigung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein, wenn eine derartige Tätigkeit der Erneuerungsbesichtigung anzurechnen ist.

2.1.2 Als Teil der Vorbereitung für die Erneuerungsbesichtigung ist das Besichtigungsprogramm vor der Besichtigung zu erstellen. Die Dickenmessungen sind nicht vor der vierten jährlichen Besichtigung durchzuführen.

2.1.3 Zusätzlich zu den Anforderungen der jährlichen Besichtigung muss die Besichtigung Untersuchung, Erprobungen und Überprüfungen in ausreichendem Umfang umfassen, um sicherzustellen, dass sich der Schiffskörper und die zugehörigen Rohrleitungen entsprechend Absatz 2.1.5 in zufriedenstellendem Zustand befinden und für ihren vorgesehenen Einsatzzweck für die neue Gültigkeitsdauer des Bausicherheitszeugnisses für Frachtschiffe in Abhängigkeit von angemessener Wartung bzw. Instandhaltung und sachgemäßem Betrieb sowie der Durchführung der periodischen Besichtigungen an den Fälligkeitsterminen einsatzbereit sind.

2.1.4 Es sind alle Laderäume, Ballasttanks einschließlich Doppelbodentanks und Doppelhüllen-Seitentanks, Rohrtunnel, Kofferdämme und Leerräume, die an Laderäume angrenzen, sowie Decks und die Außenhaut zu untersuchen, und diese Untersuchung ist durch Dickenmessungen und Druckprüfungen entsprechend den Absätzen 2.6 und 2.7 zu ergänzen, um sicherzustellen, dass die bauliche Unversehrtheit wirksam bleibt. Die Untersuchung muss gründlich genug sein, um erhebliche Korrosion, wesentliche Verformung, Risse, Beschädigungen oder andere Zustandsverschlechterungen der Schiffsverbände, die vorhanden sein können, festzustellen.

2.1.5 Alle Rohrleitungssysteme in den oben genannten Räumen müssen untersucht und unter Betriebsbedingungen einer Funktionsprüfung zur Zufriedenheit des anwesenden Besichtigers unterzogen werden, um sicherzustellen, dass Dichtheit und Zustand weiterhin zufriedenstellend bleiben.

2.1.6 Der Umfang der Besichtigung von Ballasttanks, die in Leerräume umgewandelt wurden, muss in Bezug auf die Anforderungen für Ballasttanks besonders geprüft werden.

2.1.7 Die gleichzeitige Anrechnung einer Zwischenbesichtigung und einer Erneuerungsbesichtigung für Besichtigungen und Dickenmessungen von Räumen ist nicht zulässig.

2.2 Besichtigung im Dock

2.2.1 Eine Besichtigung im Dock muss Teil einer Erneuerungsbesichtigung sein. Während der 5jährigen Gültigkeitsdauer des Zeugnisses müssen mindestens zwei Außenuntersuchungen des Schiffsbodens erfolgen. In allen Fällen darf der maximale Zeitabstand zwischen zwei Bodenuntersuchungen 36 Monate nicht überschreiten.

2.2.2 Bei Schiffen mit einem Alter von 15 Jahren oder darüber muss die Außenuntersuchung des Schiffsbodens mit dem Schiff im Dock erfolgen. Bei Schiffen mit einem Alter von weniger 15 Jahren können abwechselnde Außenuntersuchungen des Schiffsbodens, die nicht im Zusammenhang mit der Erneuerungsbesichtigung vorgenommen werden, am schwimmenden Schiff durchgeführt werden. Eine Untersuchung am schwimmenden Schiff darf nur durchgeführt werden, wenn die Bedingungen dafür zufriedenstellend sind und geeignete Ausrüstung sowie qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.

2.2.3 Wenn eine Besichtigung im Dock nicht in Verbindung mit der erweiterten Besichtigung während der Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wird, oder wenn der in Absatz 2.2.1 angegebene maximale Zeitabstand von 36 Monaten nicht eingehalten wird, wird die Gültigkeit des Bausicherheitszeugnisses für Frachtschiffe ausgesetzt, bis eine Besichtigung im Dock abgeschlossen ist.

2.2.4 Die generelle Besichtigung und die Nahbesichtigung, wie jeweils anwendbar, der unteren Teile der Laderäume und Ballasttanks sind in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften für eine Erneuerungsbesichtigung durchzuführen, sofern nicht bereits durchgeführt.

Anmerkung:
Als untere Teile der Laderäume und Ballasttanks werden diejenigen Teile angesehen, die sich unterhalb der Leerschiffsballastwasserlinie befinden.

2.3. Raumschutz

2.3.1 Soweit vorhanden, ist das Korrosionsschutz-System in Ballasttanks auf seinen Zustand hin zu untersuchen. Bei Ballasttanks, mit Ausnahme von Doppelbodentanks, in denen eine feste Schutzbeschichtung in SCHLECHTEM Zustand entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1.2.11 festgestellt und diese nicht erneuert wird, oder bei denen eine weiche oder halbfeste Beschichtung aufgebracht worden ist, oder bei denen eine feste Schutzbeschichtung nicht zum Zeitpunkt des Neubaus aufgebracht worden ist, müssen die betroffenen Tanks in jährlichen Abständen untersucht werden. Dickenmessungen sind in dem vom Besichtiger für notwendig gehaltenen Umfang durchzuführen. Wenn eine solche Beschädigung der festen Schutzbeschichtung in Doppelbodentanks für Wasserballast festgestellt und diese nicht erneuert wird, oder bei denen eine weiche oder halbfeste Beschichtung aufgebracht worden ist, oder bei denen eine feste Schutzbeschichtung nicht zum Zeitpunkt des Neubaus aufgebracht worden ist, können die betroffenen Tanks in jährlichen Abständen untersucht werden. Wenn es vom Besichtiger für notwendig gehalten wird, oder wenn großflächige Korrosion vorhanden ist, müssen Dickenmessungen durchgeführt werden.

2.3.2 Wenn in Laderäumen eine feste Schutzbeschichtung vorhanden ist und sich in GUTEM Zustand befindet, kann der Umfang von Nahbesichtigungen und die Dickenmessungen besonders geprüft werden.

2.3.3 17 Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules (CSR) gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion

  1. geschützt sein durch Beschichtung, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht und in jährlichen Abständen untersucht werden, um zu bestätigen, dass die betreffende Beschichtung noch in gutem Zustand ist; oder alternativ
  2. erfordern, in jährlichen Abständen gemessen zu werden.

2.4 Lukendeckel und Lukensülle

Die Lukendeckel und Lukensülle sind wie folgt zu besichtigen:

2.4.1 Zusätzlich zu allen Lukendeckeln und Lukensüllen müssen die in Abschnitt 3.3 aufgeführten Bauteile einer vollständigen Untersuchung unterzogen werden.

2.4.2 Das einwandfreie Funktionieren aller mechanisch bewegten Lukendeckel ist zu überprüfen, einschließlich:

  1. Stauung und Sicherung im geöffneten Zustand,
  2. einwandfreier Sitz und Wirksamkeit der Dichtung im geschlossenen Zustand, und
  3. Funktionserprobung der Hydraulik- und Antriebskomponenten, Drähte, Ketten und Scharniere.

2.4.3 Die Wirksamkeit der Abdichtungen aller Lukendeckel ist durch Abspritzen mit Wasser oder gleichwertige Verfahren zu überprüfen.

2.4.4 18a Nahbesichtigung und Dickenmessung 24 an der Beplattung des Lukendeckels und des Sülls sowie den Steifen sind entsprechend den Vorgaben in den Anlagen 1 und 2 durchzuführen.

2.5 Umfang der generellen Besichtigungen und Nahbesichtigungen

2.5.1 Bei der Erneuerungsbesichtigung ist eine generelle Besichtigung aller Tanks und Räume durchzuführen. Brennstofftanks im Laderaumbereich sind wie folgt zu besichtigen:

Erneuerungsbesichtigung Nr. 1
Alter < 5
Erneuerungsbesichtigung Nr. 2
5 < Alter ≤ 10
Erneuerungsbesichtigung Nr. 3
10 < Alter ≤ 15
Erneuerungsbesichtigung Nr. 4 und folgende
15 < Alter
KeineEineZweiHälfte, mindestens zwei
Anmerkungen:
  1. Diese Anforderungen gelten für Tanks integraler Bauart.
  2. Wenn eine Auswahl von Tanks zur Untersuchung anerkannt wird, dann müssen bei jeder Erneuerungsbesichtigung verschiedene Tanks auf abwechselnder Grundlage untersucht werden.
  3. Piektanks (alle Nutzungen) sind bei jeder Erneuerungsbesichtigung im Inneren zu untersuchen.
  4. Bei der Erneuerungsbesichtigung Nr. 3 und den folgenden Erneuerungsbesichtigungen muss ein Tieftank für Brennstoff im Laderaumbereich, sofern vorhanden, einbezogen sein.

2.5.2 Die Mindestanforderungen für Nahbesichtigungen bei Erneuerungsbesichtigungen sind in Anlage 1 Anhang 1 für Doppelhüllen-Massengutschiffe außer Erzfrachtschiffen beziehungsweise in Anlage 1 Anhang 2 für Erzfrachtschiffe angegeben.

2.5.3 Der Besichtiger kann die Nahbesichtigung erweitern, wenn dieses unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes der besichtigten Räume, des Zustandes des Korrosionsschutzsystems und wo Räume Bauteilanordnungen oder Einzelausführungen haben, bei denen erlittene Schäden in vergleichbaren Räumen oder vergleichbaren Schiffen aufgetreten sind, entsprechend den verfügbaren Informationen als notwendig erscheint.

2.5.4 Bei Bereichen in Räumen, in denen sich die feste Schutzbeschichtung in GUTEM Zustand befindet, kann der Umfang der Nahbesichtigungen entsprechend Anlage 1 besonders geprüft werden. (Auf Absatz 2.3.2 wird ebenfalls verwiesen).

2.6 Umfang der Dickenmessungen

2.6.1 Die Mindestanforderungen für Dickenmessungen bei der Erneuerungsbesichtigung sind in Anlage 2 vorgegeben.

2.6.2 Repräsentative Dickenmessungen müssen zur Feststellung sowohl des allgemeinen als auch des örtlichen Korrosionszustands an den Quer-Rahmenspanten in allen Wasserballasttanks durchgeführt werden. Dickenmessungen sind ebenfalls zur Feststellung des Korrosionszustandes der Querschott-Beplattung durchzuführen. Der Umfang der Dickenmessungen kann besonders geprüft werden, sofern sich der Besichtiger durch eine Nahuntersuchung davon überzeugt hat, dass keine bauliche Schwächung stattgefunden hat und die feste Schutzbeschichtung, soweit aufgebracht, wirksam bleibt.

2.6.3 Anforderungen zum Umfang von Dickenmessungen in Bereichen mit erheblicher Korrosion entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1.2.9 sind in Anlage 10 vorgegeben und können in dem nach Abschnitt 5.1 vorgeschriebenen Besichtigungsprogramm zusätzlich festgelegt werden. Diese erweiterten Dickenmessungen sind vorzunehmen, bevor die Besichtigung als abgeschlossen angesehen wird. Verdächtige Bereiche, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen untersucht werden. Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden.

2.6.4 Außerdem kann der Besichtiger die Dickenmessungen ausweiten, sofern es für erforderlich gehalten wird.

2.6.5 Für Bereiche in Tanks, in denen sich die feste Schutzbeschichtung in GUTEM Zustand entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1.2.11 befindet, kann der Umfang der Dickenmessungen entsprechend der Anlage 2 durch die Verwaltung besonders geprüft werden.

2.6.6 Die Messquerschnitte sind danach auszuwählen, wo die stärksten Abrostungen vermutlich auftreten werden oder wo diese durch Messungen an der Deckbeplattung bereits festgestellt wurden.

2.7 Umfang der Tank-Druckprüfungen

2.7.1 Alle Begrenzungen von Wasserballasttanks und Tieftanks im Laderaumbereich sowie von Laderäumen, die für Wasserballast benutzt werden, müssen einer Druckprüfung unterzogen werden. Bei Brennstofftanks brauchen nur repräsentative Tanks druckgeprüft zu werden.

2.7.2 Der Besichtiger kann die Tankprüfungen ausweiten, sofern es für erforderlich gehalten wird.

2.7.3 Die Begrenzungen von Ballasttanks sind mit einer Flüssigkeitssäule bis zur Oberkante der Luftrohre zu prüfen.

2.7.4 Die Begrenzungen von Ballast-Laderäumen sind mit einer Flüssigkeitssäule bis nahe der Oberkante der Luken zu prüfen.

2.7.5 Die Begrenzungen von Brennstofftanks sind mit einer Flüssigkeitssäule bis zum höchsten Punkt, bis zu dem die Flüssigkeit unter Betriebsbedingungen ansteigen wird, zu prüfen. Die Tankprüfung von Brennstofftanks kann auf der Grundlage einer zufriedenstellenden äußeren Untersuchung der Tankbegrenzungen und einer Bestätigung des Kapitäns, dass die Druckprüfung entsprechend den Anforderungen mit zufriedenstellenden Ergebnissen durchgeführt worden ist, besonders geprüft werden.

2.7.6 Die Prüfung von Doppelbodentanks und anderen Räumen, die nicht für die Beförderung von Flüssigkeit bestimmt sind, kann entfallen, sofern eine zufriedenstellende innere Untersuchung zusammen mit einer Untersuchung der Tankdecke durchgeführt wird.

2.8 Zusätzliche Anforderungen der Erneuerungsbesichtigungen nach Feststellung der Übereinstimmung mit den Regeln XII/12 und XII/13 des Übereinkommens

2.8.1 Bei Schiffen, die den Anforderungen der Regel XII/12 des Übereinkommens für Wasserstandsmelder von Laderäumen, Ballasträumen und trockenen Räumen entsprechen, muss die Erneuerungsbesichtigung eine Untersuchung und eine Erprobung des Wassereinbruch-Meldesystems und ihrer Alarmeinrichtungen einschließen.

2.8.2 Bei Schiffen, die den Anforderungen der Regel XII/13 des Übereinkommens für die Verfügbarkeit von Pumpenanlagen entsprechen, muss die Erneuerungsbesichtigung eine Untersuchung und eine Erprobung der Vorrichtungen für das Lenzen und Befüllen von vor dem Kollisionsschott gelegenen Ballasttanks und das Lenzen von Bilgen von trockenen Räumen, von denen sich ein Teil vor den vordersten Laderaum erstreckt, und ihrer Bedieneinrichtungen einschließen.

3 Jährliche Besichtigung

3.1 Allgemeines

Die jährliche Besichtigung muss aus einer Untersuchung zum Zweck der Sicherstellung, dass, soweit wie praktisch durchführbar, der Schiffskörper, die Wetterdecks, die Lukendeckel und Lukensülle sowie die Rohrleitungen in einem zufriedenstellenden Zustand gehalten werden, bestehen und muss den bisherigen Betriebsverlauf, den Zustand und Umfang des Korrosionsschutzsystems von Ballasttanks und Bereichen, die im Aktenordner für die Besichtigungsberichte bestimmt sind, berücksichtigen.

3.2 Untersuchung des Schiffskörpers

3.2.1 Die Untersuchung der Beplattung des Schiffskörpers und seiner Verschlussvorrichtungen ist so weit durchzuführen, wie sie sichtbar sind.

3.2.2 Die Untersuchung wasserdichter Durchführungen ist so weit durchzuführen, wie es praktisch möglich ist.

3.3. Untersuchung der Wetterdecks, Lukendeckel und Lukensülle

3.3.1 Es muss bestätigt werden, dass an den Lukendeckeln und Lukensüllen sowie ihren Sicherungsvorrichtungen und Dichtungen seit der letzten Besichtigung keine ungenehmigten Änderungen vorgenommen worden sind.

3.3.2 Eine vollständige Besichtigung der Lukendeckel und Lukensülle von Laderäumen ist nur durch eine Untersuchung in offener sowie geschlossener Stellung möglich und muss den Nachweis eines korrekten Öffnungs- und Schließvorgangs enthalten. Demzufolge müssen die Lukendeckelsätze innerhalb der vorderen 25 % der Schiffslänge und mindestens ein zusätzlicher Satz in der Weise, dass alle Sätze auf dem Schiff mindestens einmal in jedem 5-Jahres-Zeitraum bewertet werden, im offenen und geschlossenen Zustand sowie im Betrieb bis zum vollen Anschlag in jeder Richtung bei jeder jährlichen Besichtigung besichtigt werden, einschließlich:

  1. Stauung und Sicherung im offenen Zustand,
  2. einwandfreier Sitz und Wirksamkeit der Dichtung im geschlossenen Zustand, und
  3. Funktionserprobung der Hydraulik- und Antriebskomponenten, Drähte, Ketten und Scharniere.

Das Schließen der Deckel muss den Verschluss aller Rand- und Querfugen-Verschlussvorrichtungen oder anderer Sicherungsvorrichtungen umfassen. Besonders zu beachten ist der Zustand der Lukendeckel innerhalb der vorderen 25 % der Schiffslänge, wo die Belastungen durch die See normalerweise am größten sind.

3.3.3 Wenn es Anzeichen von Schwierigkeiten beim Betrieb und der Sicherung von Lukendeckeln gibt, müssen zusätzliche Sätze über die nach vorstehendem Absatz 3.3.2 vorgeschriebenen Sätzen hinaus nach dem Ermessen des Besichtigers im Betrieb erprobt werden.

3.3.4 Wenn das Sicherungssystem der Lukendeckel nicht einwandfrei funktioniert, müssen unter Aufsicht der Verwaltung Reparaturen durchgeführt werden. Wenn Lukendeckel oder Sülle umfangreichen Reparaturen unterzogen werden, muss die Festigkeit der Sicherungsvorrichtungen verbessert werden, um Anlage 11 zu erfüllen.

3.3.5 Bei jeder jährlichen Besichtigung müssen für jeden Satz von Laderaum-Lukendeckeln die folgenden Gegenstände besichtigt werden:

  1. Deckel-Platten einschließlich Seitenplatten und Befestigungen der Steifen, die in offener Stellung durch Nahbesichtigung erreicht werden können (hinsichtlich Korrosion, Rissen, Verformung),
  2. Dichtungen von Rand- und Querfugen (Dichtungen hinsichtlich Zustand und ständiger Verformung, flexible Dichtungen auf Tank-Massengutschiffen, Dichtungslippen, Dichtungsschienen, Entwässerungskanäle und Rückschlagventile),
  3. Spannvorrichtungen, Haltestangen, Klampen Schnellverschlüsse? (hinsichtlich Abnutzung, Einstellung und Zustand der Gummikomponenten),
  4. Fixiereinrichtungen für geschlossene Deckel (hinsichtlich Verformung und Befestigung)
  5. Ketten- oder Seilrollen,
  6. Führungen,
  7. Führungsschienen und Laufräder,
  8. Stopper,
  9. Drähte, Ketten, Spannvorrichtungen und Spille,
  10. Hydraulikanlage, elektrische Schutzvorrichtungen und Verriegelungen, und
  11. End- und Zwischen-Scharniere, Stifte und Böcke, sofern installiert.

3.3.6 Bei jeder jährlichen Besichtigung müssen an jeder Luke die Sülle mit der Beplattung, den Steifen und den Knieblechen hinsichtlich Korrosion, Rissen und Verformung überprüft werden, insbesondere die Oberseiten der Sülle einschließlich Nahbesichtigung.

3.3.7 Sofern es für notwendig gehalten wird, kann die Wirksamkeit der Dichtungsvorrichtungen durch Abspritzen mit Wasser oder Kreidetest, ergänzt durch Dimensionsmessungen an den Dichtungs-Druckbauteilen, erprobt werden.

3.3.8 Sind tragbare Lukendeckel, hölzerne oder stählerne Pontonlukendeckel eingebaut, muss der einwandfreie Zustand der folgenden Bauteile bestätigt werden:

  1. Holzdeckel und tragbare Lukenbalken, Schuhe oder Lagerpfannen für die tragbaren Lukenbalken sowie ihre Sicherungsvorrichtungen;
  2. Stahl-Pontonlukendeckel einschließlich Nahbesichtigung der Lukendeckelbeplattung;
  3. Persennige;
  4. Klampen, Schalklatten und Keile;
  5. Lukensicherungsstangen und ihre Sicherungselemente;
  6. Balkenschuhe und Verstärkungsbleche;
  7. Führungs- und Anschlagbleche; und
  8. Dichtungsschienen, Drainagerinnen und Abflussrohre (soweit vorhanden).

3.3.9 Die Flammensiebe auf den Entlüftungen aller Bunkertanks müssen untersucht werden.

3.3.10 Bunker- und Lüftungs-Rohrleitungssysteme einschließlich der Lüfter müssen untersucht werden.

3.4 Untersuchung der Laderäume

3.4.1 17 Bei Doppelhüllen-Massengutschiffen im Alter von 10 bis 15 Jahren ist folgendes durchzuführen:

  1. Generelle Besichtigung von zwei ausgewählten Laderäumen;
  2. wenn es vom Besichtiger für notwendig gehalten wird oder wenn eine großflächige Korrosion vorhanden ist, müssen Dickenmessungen durchgeführt werden. Wenn die Ergebnisse dieser Messungen zu erkennen geben, dass eine erhebliche Korrosion vorhanden ist, muss der Umfang der Dickenmessungen entsprechend Anlage 10 ausgedehnt werden. Diese erweiterten Dickenmessungen sind vorzunehmen, bevor die Besichtigung als abgeschlossen angesehen wird. Verdächtige Bereiche, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen untersucht werden.
    Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden; und
    Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules (CSR) gebaut sind, können die jährlichen Dickenmessungen entfallen, wo eine Schutzbeschichtung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht worden ist und in gutem Zustand gehalten wird.
  3. alle Rohrleitungen und Durchführungen in Laderäumen, einschließlich Leitungen nach außenbords, müssen untersucht werden.

3.4.2 17 Bei Doppelhüllen-Massengutschiffen im Alter von mehr als 15 Jahren ist folgendes durchzuführen:

  1. Generelle Besichtigung aller Laderäume;
  2. wenn es vom Besichtiger für notwendig gehalten wird oder wenn eine großflächige Korrosion vorhanden ist, müssen Dickenmessungen durchgeführt werden.
    Wenn die Ergebnisse dieser Messungen zu erkennen geben, dass eine erhebliche Korrosion vorhanden ist, müssen die Dickenmessungen entsprechend Anlage 10 ausgedehnt werden. Diese erweiterten Dickenmessungen sind vorzunehmen, bevor die Besichtigung als abgeschlossen angesehen wird. Verdächtige Bereiche, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen untersucht werden. Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden; und
    Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules (CSR) gebaut sind, können die jährlichen Dickenmessungen entfallen, wo eine Schutzbeschichtung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht worden ist und in gutem Zustand gehalten wird.
  3. alle Rohrleitungen und Durchführungen in Laderäumen, einschließlich Leitungen nach außenbords, müssen untersucht werden.

3.5 Untersuchung von Ballasttanks 17

Eine Untersuchung von Ballasttanks ist durchzuführen, wenn sie als Folge der Ergebnisse der Erneuerungsbesichtigung und der Zwischenbesichtigung erforderlich ist. Wenn es vom Besichtiger für notwendig gehalten wird oder wenn großflächige Korrosion vorhanden ist, müssen Dickenmessungen durchgeführt werden. Wenn die Ergebnisse dieser Messungen zu erkennen geben, dass eine erhebliche Korrosion vorhanden ist, müssen die Dickenmessungen entsprechend Anlage 10 ausgedehnt werden. Diese erweiterten Dickenmessungen sind vorzunehmen, bevor die Besichtigung als abgeschlossen angesehen wird. Verdächtige Bereiche, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen untersucht werden. Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden. Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules (CSR) gebaut sind, können die jährlichen Dickenmessungen entfallen, wo eine Schutzbeschichtung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht worden ist und in gutem Zustand gehalten wird.

3.6 Zusätzliche Anforderungen der jährlichen Besichtigung nach Feststellung der Übereinstimmung mit den Regeln XII/12 und XII/13 des Übereinkommens

3.6.1 Bei Schiffen, die den Anforderungen der Regel XII/12 des Übereinkommens für Wasserstandsmelder von Laderäumen, Ballasträumen und Trockenräumen entsprechen, muss die jährliche Besichtigung eine Untersuchung und eine Erprobung, auf Stichproben-Basis, der Wassereinbruch-Meldesysteme und ihrer Alarmeinrichtungen einschließen.

3.6.2 Bei Schiffen, die den Anforderungen der Regel XII/13 des Übereinkommens für die Verfügbarkeit von Pumpenanlagen entsprechen, muss die jährliche Besichtigung eine Untersuchung und eine Erprobung der Vorrichtungen für das Lenzen und Befüllen von vor dem Kollisionsschott gelegenen Ballasttanks und das Lenzen von Bilgen von trockenen Räumen, von denen sich ein Teil vor den vordersten Laderaum erstreckt, und ihre Bedienungseinrichtungen einschließen.

4 Zwischenbesichtigung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Bauteile, die zusätzlich zu den Anforderungen der jährlichen Besichtigung sind, können entweder während der zweiten oder dritten jährlichen Besichtigung oder zwischen diesen Besichtigungen besichtigt werden.

4.1.2 Der Umfang der Besichtigung ist vom Alter des Schiffes abhängig, wie es in den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4 festgelegt ist.

4.1.3 Die gleichzeitige Anrechnung von Zwischenbesichtigung und Erneuerungsbesichtigung für Besichtigungen und Dickenmessungen von Räumen ist nicht zulässig.

4.2 Doppelhüllen-Massengutschiffe mit einem Alter von 5 bis 10 Jahren

4.2.1 Ballasttanks

4.2.1.1 Bei Tanks, die für Wasserballast verwendet werden, muss eine generelle Besichtigung von repräsentativen, vom Besichtiger ausgewählten Tanks durchgeführt werden. Die Auswahl muss den vorderen und hinteren Piektank und eine Anzahl weiterer Tanks unter Berücksichtigung der Gesamtanzahl und des Typs der Ballasttanks umfassen. Wenn eine solche generelle Besichtigung keine erkennbaren baulichen Schäden ergibt, kann sich die Untersuchung auf die Bestätigung beschränken, dass das Korrosionsschutzsystem weiter wirksam bleibt.

4.2.1.2 Wenn ein SCHLECHTER Beschichtungszustand, Korrosion oder andere Schäden in Wasserballasttanks festgestellt werden oder wenn eine feste Schutzbeschichtung nicht zum Zeitpunkt des Neubaus aufgebracht worden ist, muss die Untersuchung auf weitere Ballasttanks des gleichen Typs ausgedehnt werden.

4.2.1.3 Wenn in Ballasttanks, mit Ausnahme von Doppelbodentanks, eine feste Schutzbeschichtung in SCHLECHTEM Zustand festgestellt und nicht erneuert wird, oder bei denen eine weiche oder halbfeste Beschichtung aufgebracht worden ist, oder bei denen eine feste Schutzbeschichtung nicht zum Zeitpunkt des Neubaus aufgebracht worden ist, müssen die betroffenen Tanks im für notwendig gehaltenen Umfang in jährlichen Abständen untersucht und Dickenmessungen durchgeführt werden. Wenn eine solche Beschädigung der festen Schutzbeschichtung in Doppelbodentanks für Wasserballast festgestellt wird, bei denen eine weiche oder halbfeste Beschichtung aufgebracht worden ist, oder bei denen eine feste Schutzbeschichtung nicht aufgebracht worden ist, können die betroffenen Tanks in jährlichen Abständen untersucht werden. Wenn es vom Besichtiger für notwendig gehalten wird, oder wenn großflächige Korrosion vorhanden ist, müssen Dickenmessungen durchgeführt werden.

4.2.1.4 Zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen müssen Bereiche, die bei der vorhergehenden Erneuerungsbesichtigung als verdächtige Bereiche festgestellt wurden, einer generellen Besichtigung und einer Nahbesichtigung unterzogen werden.

4.2.2 Laderäume

4.2.2.1 Es ist eine generelle Besichtigung aller Laderäume durchzuführen.

4.2.2.2 Wenn es vom Besichtiger als Folge einer in Absatz 4.2.2.1 beschriebenen generellen Besichtigung für notwendig gehaltenen wird, muss die Besichtigung ausgedehnt werden auf eine Nahbesichtigung unter Einbeziehung derjenigen Bereiche der Verbände in den Laderäumen, die vom Besichtiger ausgewählt werden.

4.2.3 Umfang der Dickenmessungen

4.2.3.1 Dickenmessungen müssen in ausreichendem Umfang durchgeführt werden, um sowohl den allgemeinen als auch den örtlichen Korrosionszustand in den Bereichen zu ermitteln, die einer Nahbesichtigung nach Absatz 4.2.2.2, und wie in Absatz 4.2.1.4 vorgesehen, zu unterziehen sind.

4.2.3.2 Der Umfang der Dickenmessungen kann besonders geprüft werden, sofern sich der Besichtiger durch die Nahbesichtigung davon überzeugt hat, dass keine bauliche Schwächung stattgefunden hat und die feste Schutzbeschichtung sich in einem GUTEN Zustand befindet.

4.2.3.3 17 Wenn eine erhebliche Korrosion vorhanden ist, muss der Umfang der Dickenmessungen entsprechend den Anforderungen der Anlage 10 ausgedehnt werden. Diese erweiterten Dickenmessungen sind vorzunehmen, bevor die Besichtigung als abgeschlossen angesehen wird. Verdächtige Bereiche, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen untersucht werden. Bei Bereichen mit erheblicher Korrosion, die bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurden, müssen Dickenmessungen vorgenommen werden. Bei Massengutschiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, können Bereiche mit festgestellter erheblicher Korrosion

  1. geschützt sein durch Beschichtung, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschichtungs-Herstellers aufgebracht und in jährlichen Abständen untersucht werden, um zu bestätigen, dass die betreffende Beschichtung noch in gutem Zustand ist; oder alternativ
  2. erfordern, in jährlichen Abständen gemessen zu werden.
Erläuternde Anmerkung
Bei vorhandenen Massengutschiffen, bei denen die Eigner sich dafür entscheiden können, Laderäume zu beschichten oder wieder zu beschichten, wie vorstehend erwähnt, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und Dickenmessungen überprüft werden. Vor der Beschichtung von Laderäumen auf vorhandenen Schiffen müssen in Anwesenheit eines Besichtigers die Materialdicken festgestellt werden.

4.2.3.4 Wenn sich die feste Schutzbeschichtung in Laderäumen in GUTEM Zustand befindet, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und der Dickenmessungen besonders geprüft werden.

4.3 Doppelhüllen-Massengutschiffe mit einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren

4.3.1 Die Anforderungen der Zwischenbesichtigung müssen den gleichen Umfang haben, wie die vorhergehende Erneuerungsbesichtigung entsprechend den Abschnitten 2 und 5.1. Eine innere Untersuchung der Brennstofftanks und eine Druckprüfung aller Tanks sind jedoch nicht erforderlich, sofern nicht vom anwesenden Besichtiger als notwendig angesehen.

4.3.2 Bei Anwendung des Absatzes 4.3.1 kann mit der Zwischenbesichtigung während der zweiten jährlichen Besichtigung begonnen und während des Folgejahres mit der Absicht weitergeführt werden, diese während der dritten jährlichen Besichtigung anstelle der Anwendung des Absatzes 2.1.1 zum Abschluss zu bringen.

4.3.3 Bei Anwendung des Absatzes 4.3.1 kann anstelle der Anforderungen des Abschnitts 2.2 eine Unterwasser-Besichtigung in Betracht gezogen werden.

4.4 Doppelhüllen-Massengutschiffe mit einem Alter von mehr als 15 Jahren

4.4.1 Die Anforderungen der Zwischenbesichtigung müssen den gleichen Umfang haben, wie die vorhergehende Erneuerungsbesichtigung entsprechend den Abschnitten 2 und 5.1. Eine innere Untersuchung der Brennstofftanks und eine Druckprüfung aller Tanks sind jedoch nicht erforderlich, sofern nicht vom anwesenden Besichtiger als notwendig angesehen.

4.4.2 Bei Anwendung des Absatzes 4.4.1 kann mit der Zwischenbesichtigung während der zweiten jährlichen Besichtigung begonnen und während des Folgejahres mit der Absicht weitergeführt werden, diese während der dritten jährlichen Besichtigung anstelle der Anwendung des Absatzes 2.1.1 zum Abschluss zu bringen.

4.4.3 Bei Anwendung des Absatzes 4.4.1 muss ein Teil der Zwischenbesichtigung eine Besichtigung im Dock sein. Wenn nicht bereits ausgeführt, sind die generellen Besichtigungen und die Nahbesichtigungen sowie die Dickenmessungen, wie jeweils anwendbar, der unteren Teile der Laderäume und der Wasserballasttanks in Übereinstimmung mit den anwendbaren Anforderungen für Zwischenbesichtigungen durchzuführen.

Anmerkung:
Als untere Teile der Laderäume und Ballasttanks werden diejenigen Teile angesehen, die sich unterhalb der Leerschiffsballastwasserlinie befinden.

5 Vorbereitungen für eine Besichtigung

5.1 Besichtigungsprogramm

5.1.1 Der Eigner hat in Zusammenarbeit mit der Verwaltung ein spezielles Besichtigungsprogramm zu erarbeiten vor Beginn jedes Teils:

  1. Der Erneuerungsbesichtigung, und
  2. der Zwischenbesichtigung von Doppelhüllen-Massengutschiffen mit einem Alter von mehr als 10 Jahren.

Das Besichtigungsprogramm muss in schriftlicher Form auf der Grundlage der Ausführungen in der Anlage 4A erarbeitet werden. Die Besichtigung darf nicht beginnen, bis das Besichtigungsprogramm vereinbart worden ist.

5.1.1.1 Vor der Erarbeitung des Besichtigungsprogramms muss der Fragebogen für die Planung der Besichtigung auf der Grundlage der in der Anlage 4B aufgeführten Angaben durch den Eigner fertiggestellt und der Verwaltung übermittelt werden.

5.1.1.2 Das Besichtigungsprogramm bei einer Zwischenbesichtigung kann aus dem Besichtigungsprogramm der vorhergehenden Erneuerungsbesichtigung, ergänzt durch den Bericht über die Zustandsbewertung dieser Erneuerungsbesichtigung und späteren relevanten Besichtigungsberichten, bestehen.

5.1.1.3 Das Besichtigungsprogramm ist unter Berücksichtigung von jeglichen Änderungen zu den Anforderungen der Besichtigung nach der letzten durchgeführten Erneuerungsbesichtigung auszuarbeiten.

5.1.2 Bei der Erarbeitung des Besichtigungsprogramms ist die folgende Dokumentation zusammenzustellen und hinsichtlich der Auswahl der zu untersuchenden Tanks, Laderäume, Bereiche und Bauteile heranzuziehen:

  1. Besichtigungsstatus und wesentliche Schiffsdaten;
  2. an Bord vorhandene Dokumentation, wie in den Absätzen 6.2 und 6.3 beschrieben;
  3. hauptsächliche Baupläne (Zeichnungen mit Materialdicken) einschließlich Angaben über die Verwendung höherfester Stähle (HTS-hightensile steels);
  4. maßgebliche vorhergehende Besichtigungs- und Untersuchungsberichte der Klassifikationsgesellschaft und des Eigners;
  5. Angaben zur Nutzung der Laderäume und Tanks des Schiffes, typische gefahrene Ladung und andere relevante Daten;
  6. Angaben zum Stand des Korrosionsschutzes für den Neubau; und
  7. Angaben zum Grad der sachgemäßen Instandhaltung während des Schiffsbetriebs.

5.1.3 Das vorgelegte Besichtigungsprogramm muss mindestens die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 und des Absatzes 2.7 für Nahbesichtigungen, Dickenmessungen und Tank-Druckprüfungen entsprechend berücksichtigen und einhalten, und muss sachdienliche Angaben mindestens in folgendem Umfang enthalten:

  1. Hauptdaten des Schiffes und Einzelangaben;
  2. Haupt-Baupläne (Zeichnungen mit Materialdicken) einschließlich Angaben über die Verwendung höherfester Stähle (HTS-hightensile steels);
  3. Plan der Laderäume und Tanks;
  4. Liste der Laderäume und Tanks mit Angaben über ihre Verwendung sowie Schutz und Zustand der Beschichtung;
  5. Bedingungen für die Besichtigung (z.B. Angaben bezüglich Laderaum- und Tankreinigung, Gasfreimachen, Lüftung, Beleuchtung usw.);
  6. Vorkehrungen und Verfahren für den Zugang zu den Bauteilen;
  7. Ausrüstung für die Besichtigungen;
  8. Benennung der Laderäume, Tanks und Bereiche für eine Nahbesichtigung (siehe Absatz 2.5);
  9. Benennung der Messquerschnitte für die Dickenmessung (siehe Absatz 2.6);
  10. Benennung der Tanks für eine Druckprüfung (siehe Absatz 2.7); und
  11. Erfahrungen mit Schäden an dem betreffenden Schiff.

5.1.4 Die Verwaltung hat den Eigner über den höchstzulässigen Grad der Bauteilschwächung durch Korrosion für das betreffende Schiff in Kenntnis zu setzen.

5.1.5 Es kann auch Gebrauch gemacht werden von den in Anlage 9 enthaltenen Richtlinien für die technische Bewertung in Verbindung mit der Planung erweiterter Besichtigungen für Doppelhüllen-Massengutschiffe. Diese Richtlinien sind ein empfohlenes Hilfsmittel, das nach dem Ermessen der Verwaltung angewendet werden kann, wenn es im Zusammenhang mit der Vorbereitung des erforderlichen Besichtigungsprogramms als notwendig und nützlich erachtet wird.

5.2. Bedingungen für die Besichtigung

5.2.1 Der Eigner muss die notwendigen Einrichtungen für eine sichere Ausführung der Besichtigung zur Verfügung stellen.

5.2.2 18 Um den anwesenden Besichtigern die Durchführung der Besichtigung zu ermöglichen, sind zwischen dem Eigner und der Verwaltung auf der Grundlage der von der Organisation 23 entwickelten Empfehlungen Vorkehrungen für einen geeigneten und sicheren Zugang zu vereinbaren.

5.2.3 Einzelheiten der Zugangsmöglichkeiten sind im Fragebogen für die Planung der Besichtigung anzugeben.

5.2.4 In den Fällen, in denen die Vorkehrungen für die Sicherheit und den erforderlichen Zugang durch die anwesenden Besichtiger nicht als ausreichend angesehen werden, darf die Besichtigung der betreffenden Räume nicht fortgesetzt werden.

5.2.5 Laderäume, Tanks und andere Räume müssen für einen Zugang sicher sein. Laderäume, Tanks und andere Räume müssen gasfrei und richtig belüftet sein. Vor dem Begehen eines Tanks, eines leeren oder geschlossenen Raumes muss bestätigt sein, dass die Atmosphäre im Tank frei von gefährlichem Gas ist und ausreichend Sauerstoff enthält.

5.2.6 Bei der Vorbereitung für Besichtigung und Dickenmessungen und um eine vollständige Untersuchung zu ermöglichen, müssen alle Räume gereinigt werden, einschließlich des Entfernens aller losen angesammelten Rostablagerungen von den Oberflächen. Die Räume müssen ausreichend sauber und frei von Wasser, Rostablagerungen, Schmutz, Ölrückständen usw. sein, um Korrosionsschäden, Verformungen, Risse, Beschädigungen oder sonstige Zustandsverschlechterungen der Schiffsverbände sowie den Zustand der Beschichtung erkennen zu lassen. Diejenigen Bereiche der Bauteile, deren Erneuerung durch den Eigner bereits beschlossen worden ist, brauchen jedoch nur in dem Umfang gereinigt und entrostet zu werden, wie er zur Bestimmung der Grenzen der zu erneuernden Bereiche erforderlich ist.

5.2.7 Es muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, um Korrosionsschäden, Verformungen, Risse, Beschädigungen oder sonstige Zustandsverschlechterungen der Schiffsverbände sowie den Zustand der Beschichtung erkennen zu lassen.

5.2.8 Wo weiche oder halbfeste Beschichtungen aufgebracht worden sind, muss für den Besichtiger ein sicherer Zugang vorhanden sein, um die Wirksamkeit der Beschichtung zu überprüfen und um eine Begutachtung über den Zustand der inneren Bauteile abzugeben, die ein stellenweises Entfernen der Beschichtung einschließen kann. Wenn ein sicherer Zugang nicht bereitgestellt werden kann, muss die weiche oder halbfeste Beschichtung entfernt werden.

5.2.9 18 Der Besichtiger bzw. die Besichtiger müssen immer von mindestens einer vom Eigner beauftragten verantwortlichen Person begleitet werden, die mit der Untersuchung von Tanks und geschlossenen Räumen Erfahrung hat.

5.2.10 (aufgehoben) 18

5.3 Zugang zu den Bauteilen 7

5.3.1 Für eine generelle Besichtigung müssen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, um dem Besichtiger zu ermöglichen, die Bauteile auf sichere und praktische Art und Weise zu untersuchen.

5.3.2 17a Für Nahbesichtigungen müssen im Einverständnis mit dem Besichtiger eines oder mehrere der folgenden Hilfsmittel für den Zugang zur Verfügung stehen:

  1. Fest eingebaute Laufstege und Durchstiegsöffnungen durch Bauteile;
  2. abnehmbare Stellagen und Durchstiegsöffnungen durch Bauteile;
  3. hydraulische Hebezeuge, wie zum Beispiel übliche Hubsteiger, Hebebühnen und bewegliche Plattformen;
  4. tragbare Leitern;
  5. Boote oder Flöße; und
  6. andere gleichwertige Einrichtungen.

5.4 Ausrüstung für eine Besichtigung

5.4.1 Dickenmessungen sind normalerweise mit Ultraschall-Prüfgeräten durchzuführen. Die Zuverlässigkeit der Prüfgeräte ist dem Besichtiger erforderlichenfalls nachzuweisen.

5.4.2 Eines oder mehrere der folgenden Verfahren kann für die Ermittlung von Rissen, falls es vom Besichtiger als notwendig angesehen wird, erforderlich sein:

  1. Röntgenstrahlen-Prüfverfahren,
  2. Ultraschall-Prüfverfahren,
  3. Magnetpulver-Prüfverfahren, und
  4. Farbeindring-Prüfverfahren.

5.4.3 Während der Besichtigung müssen Explosimeter, Sauerstoffmessgerät, Atemschutzgerät, Rettungsleinen, Absturzsicherungen mit Seil und Haken sowie Warnpfeifen zusammen mit Anleitungen und Unterweisungen für ihren Gebrauch zur Verfügung stehen. Eine Sicherheitscheckliste muss vorhanden sein.

5.4.4 Für die sichere und gründliche Durchführung der Besichtigung muss eine ausreichende und sichere Beleuchtung vorhanden sein.

5.4.5 Während der Besichtigung muss eine zweckentsprechende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt und getragen werden (z.B. Sicherheitshelm, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, usw.).

5.5 Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung 17a

Wenn Atemschutzgeräte und/oder andere Ausrüstung als "Rettungs- und Notfall-Einsatzausrüstung" verwendet werden, dann muss die Ausrüstung für die Beschaffenheit des Raumes, der besichtigt wird, geeignet sein.

5.6 Besichtigungen auf See oder am Ankerplatz 17a

5.6.1 Besichtigungen auf See oder am Ankerplatz können zugelassen werden, vorausgesetzt, der Besichtiger erhält seitens der Besatzung die erforderliche Unterstützung. Die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und Vorgehensweisen für die Durchführung der Besichtigung müssen den Abschnitten 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 entsprechen.

5.6.2 Zwischen der Besichtigungsgruppe in den in Untersuchung befindlichen Schiffsräumen und dem verantwortlichen Offizier an Deck muss ein Kommunikationssystem eingerichtet sein. Dieses System muss auch die verantwortliche Person für die Bedienung der Ballastpumpe einbinden, wenn Boote oder Flöße eingesetzt werden.

5.6.3 Besichtigungen von Tanks oder den maßgeblichen Laderäumen mit Hilfe von Booten oder Flößen dürfen nur mit der Zustimmung des Besichtigers durchgeführt werden, der die vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen einschließlich Wettervorhersage und Verhalten des Schiffes unter den vorhersehbaren Verhältnissen und unter der Voraussetzung, dass der voraussichtliche Wasseranstieg innerhalb des Tanks 0,25 m nicht übersteigt, zu berücksichtigen hat.

5.6.4 Wenn Flöße oder Boote für Nahbesichtigungen eingesetzt werden, müssen die folgenden Bedingungen befolgt werden:

  1. Es dürfen nur aufblasbare Flöße oder Boote für raue Arbeitsbedingungen eingesetzt werden, die einen ausreichenden Restauftrieb und eine ausreichende Reststabilität haben, auch wenn eine Kammer aufgerissen ist;
  2. das Boot oder das Floß muss an der Zugangsleiter angebunden sein, und eine zusätzliche Person muss unten an der Zugangsleiter mit klarer Sicht zum Boot oder Floß positioniert sein;
  3. für alle Teilnehmer müssen geeignete Rettungswesten verfügbar sein;
  4. die Wasseroberfläche im Tank oder Laderaum muss ruhig (unter allen vorhersehbaren Verhältnissen darf der voraussichtliche Wasseranstieg innerhalb des Tanks 0,25 m nicht übersteigen) und der Wasserstand muss gleichbleibend sein. Unter keinen Umständen darf der Wasserstand ansteigen, während das Boot oder das Floß im Einsatz ist;
  5. der Tank, Laderaum oder Raum darf nur sauberes Ballastwasser enthalten. Sogar ein dünner Ölschimmer auf dem Wasser ist nicht zulässig; und
  6. zu keinem Zeitpunkt darf gestattet werden, dass sich der Wasserstand im Bereich von 1 m unter dem tiefsten Gurt des Rahmens unter Deck befindet, damit die Besichtigungsgruppe nicht von einem direkten Fluchtweg zur Tankluke abgeschnitten ist. Das Befüllen bis zu Füllständen oberhalb der Deckrahmen darf nur erwogen werden, wenn in dem untersuchten Raumabschnitt eine Deck-Einstiegsöffnung (Mannloch) eingebaut und geöffnet ist, sodass für die Besichtigungsgruppe jederzeit ein Fluchtweg verfügbar ist. Andere effektive Fluchtmöglichkeiten zum Deck können in Betracht gezogen werden.

5.6.5 Flöße oder Boote allein können für eine Untersuchung der Bereiche unter Deck von Tanks oder Räumen zugelassen werden, wenn die Höhe der Rahmen 1,5 m oder weniger beträgt.

5.6.6 Wenn die Höhe der Rahmen mehr als 1,5 m beträgt, dürfen Flöße oder Boote allein nur zugelassen werden:

  1. Wenn sich die Beschichtung der Unterdeck-Bauteile in GUTEM Zustand befindet und es keine Anzeichen von Materialverlust gibt; oder
  2. wenn in jedem Raumabschnitt eine feste Zugangsmöglichkeit zur Verfügung steht, die einen sicheren Zugang und Ausgang ermöglichen. Dieses bedeutet:
    1. in jedem Raumabschnitt ein Zugang unmittelbar vom Deck aus über eine senkrechte Leiter und eine kleine Plattform, die etwa 2,0 m unterhalb des Decks eingebaut ist; oder
    2. Zugang zum Deck von einer längsverlaufenden festen Plattform aus, die an jedem Ende des Tanks Leitern zum Deck hat. Die Plattform muss über die volle Länge des Tanks in Höhe des höchsten Wasserstandes oder darüber angeordnet sein, der für die Benutzung von Flößen unter den Unterdeck-Bauteilen benötigt wird. Für diesen Zweck ist der füllungsfreie Raum (Ullage), der dem höchsten Wasserstand entspricht, mit nicht mehr als 3,0 m von der Deckbeplattung anzunehmen, gemessen an der Feldmitte der Deck-Querrahmen und der mittleren Länge des Tanks.

Wenn keine der vorstehenden Bedingungen zutreffen, dann müssen für die Besichtigung der Unterdeck-Bereiche Laufstege oder gleichwertige Hilfsvorrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

5.6.7 17a Der Einsatz von Flößen oder Booten nur nach den Absätzen 5.6.5 und 5.6.6 schließt den Einsatz von Booten oder Flößen zum Hin- und Herbewegen während einer Besichtigung in einem Tank nicht aus.

5.7 Besprechung für die Besichtigungsplanung 17a

5.7.1 Die Durchführung einer ordentlichen Vorbereitung und die enge Zusammenarbeit zwischen dem anwesenden Besichtiger bzw. den anwesenden Besichtigern und den Vertretern des Eigners an Bord vor und während der Besichtigung sind ein wesentlicher Teil bei der sicheren und gründlichen Durchführung der Besichtigung. Während der Besichtigung an Bord sind regelmäßig Sicherheitsbesprechungen abzuhalten.

5.7.2 Vor Beginn jedes Teils der Erneuerungsbesichtigung und Zwischenbesichtigung muss eine Besprechung für die Besichtigungsplanung zwischen dem anwesenden Besichtiger bzw. den anwesenden Besichtigern, dem diensttuenden Vertreter des Eigners, der ausführenden Person des Dickenmessungs-Unternehmens (sofern zutreffend) und dem Kapitän des Schiffes oder einem vom Kapitän oder dem Unternehmen bestimmten, angemessen qualifizierten Vertreter abgehalten werden zwecks Überprüfung, dass alle Einrichtungen vorhanden sind, die im Besichtigungsprogramm vorgesehen sind, um eine sichere und gründliche Durchführung der auszuführenden Besichtigungsarbeit sicherzustellen (siehe auch Absatz 7.1.2).

5.7.3 Das Folgende ist eine Beispielliste von Punkten, die in der Besprechung anzusprechen sind:

  1. Zeitplan des Schiffes (d. h. die Reise, Ein- und Ausdockmanöver, Zeiten des Längsseitsliegens, Ladungs- und Ballasttätigkeiten usw.)
  2. Vorkehrungen und Einrichtungen für Dickenmessungen (d. h. Zugang, Reinigung/Entrostung, Beleuchtung, Lüftung, persönliche Sicherheit)
  3. Umfang der Dickenmessungen;
  4. Abnahme-Kriterien (auf die Liste der Mindestdicken wird verwiesen);
  5. Umfang der Nahbesichtigung und Dickenmessung unter Berücksichtigung von Beschichtungszustand und verdächtigen Bereichen bzw. Bereichen mit erheblicher Korrosion;
  6. Ausführung von Dickenmessungen;
  7. Aufnahme repräsentativer Angaben im Allgemeinen und wo ungleichmäßige Korrosion bzw. ungleichmäßiger Lochfraß festgestellt wird;
  8. Kartierung der Bereiche mit erheblicher Korrosion; und
  9. Kommunikation zwischen dem anwesenden Besichtiger bzw. den anwesenden Besichtigern, der ausführenden Person bzw. den ausführenden Personen des Dickenmessungs-Unternehmens und dem Vertreter bzw. den Vertretern des Eigners hinsichtlich festgestellter Fundstellen.

6 Dokumentation an Bord

6.1 Allgemeines

6.1.1 Der Eigner hat die in den Abschnitten 6.2 und 6.3 aufgeführte Dokumentation, die für den Besichtiger jederzeit verfügbar sein muss, zu beschaffen, an Bord zu geben und dort verwahren zu lassen. Der Bericht über die Zustandsbewertung nach Abschnitt 6.2 muss eine englische Übersetzung enthalten.

6.1.2 Die Dokumentation muss für die Lebensdauer des Schiffes an Bord aufbewahrt werden.

6.1.3 17a Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Eigner die Aktualisierung der Bauakte des Schiffes (SCF) während der Lebensdauer des Schiffes zu veranlassen, wenn immer eine Änderung der in der Bauakte des Schiffes enthaltenen Unterlagen stattgefunden hat. Das dokumentierte Verfahren für die Aktualisierung muss im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen enthalten sein.

6.2. Aktenordner für die Besichtigungsberichte

6.2.1 Ein Aktenordner mit den Besichtigungsberichten ist ein Bestandteil der Dokumentation an Bord und muss bestehen aus:

  1. den Berichten über die Besichtigungen von Schiffsverbänden (Anlage 6);
  2. dem Bericht über die Zustandsbewertung (Anlage 7); und
  3. den Berichten über die Dickenmessungen (Anlage 8 ).

6.2.2 Der Aktenordner mit den Besichtigungsberichten muss auch in den Geschäftsräumen des Eigners und in der Dienststelle der Verwaltung oder in den Geschäftsräumen der von der Verwaltung anerkannten Organisation vorhanden sein.

6.3 Ergänzende Unterlagen

6.3.1 17 17a Die folgende zusätzliche Dokumentation muss an Bord verfügbar sein:

  1. das nach Abschnitt 5.1 vorgeschriebene Besichtigungsprogramm bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Erneuerungsbesichtigung oder die Zwischenbesichtigung, wie jeweils anwendbar, abgeschlossen worden ist;
  2. hauptsächliche Bauzeichnungen der Laderäume und Ballasttanks;
    (Bei CSR-Massengutschiffen müssen diese Pläne für jedes Bauteil sowohl die ursprüngliche Dicke als auch die Dicke der Erneuerung enthalten. Jede Dicke eines freiwilligen Zuschlags ist auf den Plänen ebenfalls deutlich anzugeben. Der Plan des Mitschiffsquerschnitts, der an Bord des Schiffes mitzuführen ist, muss die zulässigen Mindest-Querschnittseigenschaften des Schiffskörpers für den Laderaumquerschnitt in allen Laderäumen enthalten).
  3. Aufzeichnungen über vorausgegangene Reparaturen;
  4. Aufzeichnungen über bisherige Ladung und bisherigen Ballast;
  5. Untersuchungen seitens der Schiffsbesatzung in Bezug auf:
    1. Zustandsverschlechterungen der Schiffsverbände im Allgemeinen;
    2. Leckagen in Schotten und Rohrleitungen; und
    3. Zustand der Beschichtung oder des Korrosionsschutzsystems, soweit vorhanden. Eine Anleitung für die Berichtsabfassung ist in Anlage 3 angegeben; und
  6. jegliche sonstigen Informationen, die zur Ermittlung kritischer Bereiche der Schiffsverbände und/oder verdächtiger Bereiche, die eine Untersuchung erfordern, beitragen würden.

6.3.2 17a Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, muss die Bauakte des Schiffes (SCF), begrenzt auf die Gegenstände, die an Bord aufzubewahren sind, an Bord verfügbar sein.

6.4 Überprüfung der Dokumentation an Bord

6.4.1 17a Vor Beginn der Besichtigung hat der Besichtiger die Vollständigkeit der Dokumentation an Bord und ihren Inhalt als Grundlage für die Besichtigung zu überprüfen.

6.4.2 17a Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Besichtiger bei Abschluss der Besichtigung zu bestätigen, dass die Aktualisierung der Bauakte des Schiffes (SCF) ausgeführt worden ist, wenn immer eine Änderung der in der Bauakte des Schiffes enthaltenen Unterlagen stattgefunden hat.

6.4.3 17a Bei Massengutschiffen, die Regel II-1/3-10 SOLAS unterliegen, hat der Besichtiger bei Abschluss der Besichtigung zu bestätigen, dass jegliche Hinzufügung und/oder Erneuerung von Werkstoffen, die für die Konstruktion von Schiffsverbänden verwendet wurden, in der Werkstoffliste der Bauakte des Schiffes dokumentiert sind

7. Verfahren für die Dickenmessungen

7.1. Allgemeines

7.1.1 Die erforderlichen Dickenmessungen müssen, sofern sie nicht durch die im Namen der Verwaltung handelnde anerkannte Organisation selbst durchgeführt werden, durch einen Besichtiger der anerkannten Organisation beaufsichtigt werden. Der Besichtiger muss sich in dem für die Überwachung des Arbeitsvorganges notwendigen Umfang an Bord befinden.

7.1.2 Das Dickenmessungs-Unternehmen muss Teilnehmer der Besprechung für die Besichtigungsplanung sein, die vor Beginn der Besichtigung abzuhalten ist.

7.1.3 Die Dickenmessungen von Schiffsverbänden in Bereichen, in denen Nahbesichtigungen vorgeschrieben sind, müssen gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchgeführt werden.

7.1.4 In allen Fällen muss der Umfang der Dickenmessungen ausreichend sein, um den tatsächlichen Durchschnittszustand darzustellen.

7.1.5 Verfahrensanweisungen für Dickenmessungen sind in Anlage 12 aufgeführt.

7.2 Zertifizierung des Dickenmessungs- Unternehmens

Die Dickenmessungen müssen von einem qualifizierten Fachunternehmen durchgeführt werden, das von einer durch die Verwaltung anerkannten Organisation entsprechend den in Anlage 5 aufgeführten Grundsätzen zertifiziert ist.

7.3 Berichte

7.3.1 Ein Bericht über die Dickenmessungen ist anzufertigen und bei der Verwaltung einzureichen. Der Bericht muss die Messstellen, die gemessenen Dicken sowie die entsprechenden ursprünglichen Dicken angeben. Ferner muss der Bericht das Datum enthalten, an dem die Messungen durchgeführt wurden, und den Typ des Messgerätes sowie die Namen der Personen und ihre Qualifikationen angegeben; der Bericht muss vom Messtechniker unterzeichnet werden. Der Bericht über die Dickenmessungen muss die Prinzipien befolgen, wie sie in den Empfohlenen Verfahren für Dickenmessungen in Anlage 8 angegeben sind.

7.3.2 Der Besichtiger hat die Berichte über die endgültigen Dickenmessungen zu überprüfen und auf dem Deckblatt gegenzuzeichnen.

8 Berichte und Auswertung der Besichtigung

8.1 Auswertung des Besichtigungsberichtes

8.1.1 Die Messwerte und Informationen über den baulichen Zustand des Schiffes, die während der Besichtigung gesammelt wurden, müssen auf Akzeptierbarkeit und Aufrechterhaltung der baulichen Unversehrtheit des Schiffes hin beurteilt werden.

8.1.2 Die Analyse der Daten muss von der Verwaltung oder der durch die Verwaltung ermächtigten, anerkannten Organisation durchgeführt und bestätigt werden; die Schlussfolgerungen aus der Analyse müssen einen Teil des Berichtes über die Zustandsbewertung bilden.

8.2 Berichte

8.2.1 Die Grundsätze für Besichtigungsberichte sind in Anlage 6 angegeben.

8.2.2 Wenn eine Besichtigung zwischen verschiedenen Besichtigungs-Standorten aufgeteilt wird, muss für jeden Teil der Besichtigung ein Bericht angefertigt werden. Eine Liste der untersuchten und/oder erprobten Punkte (Druckprüfungen, Dickenmessungen usw.) und eine Angabe darüber, ob der Punkt für gut befunden worden ist, muss dem nächsten anwesenden Besichtiger bzw. den anwesenden Besichtigern vor der Fortsetzung oder dem Abschluss der Besichtigung zur Verfügung gestellt werden.

8.2.3 Ein Bericht über die Zustandsbewertung der Besichtigung und die Ergebnisse ist für den Eigner entsprechend Anlage 7 auszustellen und an Bord des Schiffes zu geben, um für zukünftige Besichtigungen als Bezugsgrundlage zu dienen. Der Bericht über die Zustandsbewertung muss von der Verwaltung oder der anerkannten Organisation im Namen der Verwaltung bestätigt werden.

.

Anforderungen für eine Nahbesichtigung bei ErneuerungsbesichtigungenAnlage 1

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Mindestanforderungen für eine Nahbesichtigung bei einer Erneuerungsbesichtigung von Doppelhüllen-Massengutschiffen mit Ausnahme von ErzfrachtschiffenAnhang 1 18a


Alter ≤ 5 Jahre5 < Alter ≤ 10 Jahre10 < Alter ≤ 15 JahreAlter > 15 Jahre
Erneuerungsbesichtigung
Nr. 1
Erneuerungsbesichtigung
Nr. 2
Erneuerungsbesichtigung
Nr. 3
Erneuerungsbesichtigung
Nr. 4 und folgende
Ein Querrahmen mit zugehöriger Beplattung und Längsspanten in zwei repräsentativen Wasserballasttanks jedes Typs. Dieses bedeutet die Einbeziehung des vordersten oberen und der Doppelhüllen-Wasserballastseitentanks auf 25 % der normalen Quer-Rahmenspanten in beiden Seiten. (A)

Zwei ausgewählte Laderaum-Querschotte einschließlich innerer Verbände der oberen und unteren Schottstühle, sofern eingebaut. (C)

Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume. Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktionen durchzuführen. (D)

Ein Querrahmen mit zugehöriger Beplattung und Längsspanten, wie jeweils zutreffend, in jedem Wasserballasttank. (A)

Vorderes und hinteres Querschott einschließlich Versteifungssystem in einem Schiffsquerschnitt einschließlich obere, untere Versteifungssystem in jedem und Doppelhüllen-Ballastseitentanks. (A)

25 % der normalen Querspanten bei Querspanten-Systemen oder 25 % der Längsspanten bei Längsspanten-Systemen auf der Außenhaut und der Innenseiten-Beplattung an den vorderen, mittleren und hinteren Teilen in den vordersten Doppelhüllen-Seitentanks. (B)

Ein Querschott in jedem Laderaum einschließlich innerer Verbände der oberen und unteren Schottstühle, sofern eingebaut. (C)

Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume. Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktionen durchzuführen. (D)

Alle Decksplatten und Verbände unter Deck innerhalb der Reihe der Lukenöffnungen zwischen allen Luken der Laderäume. (E)

Alle Querrahmen mit zugehöriger Beplattung und Längsspanten, wie jeweils zutreffend, in jedem Wasserballasttank. (A)

Alle Querschotte einschließlich Versteifungssystem in jedem Wasserballasttank. (A)

25 % der normalen Querspanten bei Querspanten-Systemen oder 25 % der Längsspanten bei Längsspanten-Systemen auf der Außenhaut und der Innenseiten-Beplattung an den vorderen, mittleren und hinteren Teilen in allen Doppelhüllen-Seitentanks. (B)

Alle Laderaum- Querschotte einschließlich innerer Verbände der oberen und unteren Schottstühle, sofern eingebaut. (C)

Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume. Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktionen durchzuführen. (D)

Alle Decksplatten und Verbände unter Deck innerhalb der Reihe der Lukenöffnungen zwischen allen Luken der Laderäume. (E)

Alle Querrahmen mit zugehöriger Beplattung und Längsspanten, wie jeweils zutreffend, in jedem Wasserballasttank. (A)

Alle Querschotte einschließlich Versteifungssystem in jedem Wasserballasttank. (A)

Alle normalen Querspanten bei Querspanten-Systemen oder alle Längsspanten bei Längsspanten-Systemen auf der Außenhaut und der Innenseiten-Beplattung an den vorderen, mittleren und hinteren Teilen in allen Doppelhüllen-Seitentanks. (B)

Bereiche (C) bis (E) wie in Spalte 3.

(A), (B), (C), (D) und (E) sind Bereiche, die Nahbesichtigungen und Dickenmessungen zu unterziehen sind (siehe Skizzen im Anhang 3 der Anlage 8).

(A) Querrahmen oder wasserdichtes Querschott in oberen, unteren und Doppelhüllen-Ballastseitentanks. In vorderen und hinteren Piektanks bedeutet Querrahmen ein vollständiger Querrahmen-Ring einschließlich angrenzender Bauteile.

(B) Normale Querspanten in Doppelhüllen-Seitentanks.

(C) Beplattung, Versteifungen und Träger des Laderaum-Querschotts.

(D) Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume.

(E) Decksbeplattung und Verbände unter Deck innerhalb der Reihe der Lukenöffnungen zwischen den Luken der Laderäume.

Anmerkung:
Die Nahbesichtigung von Querschotten ist auf vier Ebenen durchzuführen:

Ebene (a) Unmittelbar über dem Innenboden und unmittelbar über der Linie der Fächerplatten (sofern eingebaut) und Abweisbleche bei Schiffen ohne unteren Schottstuhl.

Ebene (b) Unmittelbar über und unter der Topplatte des unteren Schottstuhls (bei denjenigen Schiffen, bei denen untere Schottstühle eingebaut sind) und unmittelbar über der Linie der Abweisbleche.

Ebene (c) Etwa auf halber Schotthöhe.

Ebene (d) Unmittelbar unter der Beplattung des Oberdecks und unmittelbar angrenzend an den oberen Seitentank, und unmittelbar unter der Bodenplatte des oberen Schottstuhls bei denjenigen Schiffen, bei denen ein oberer Schottstuhl eingebaut ist, oder unmittelbar unter dem Topp-Seitentank.

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Mindestanforderungen für eine Nahbesichtigung bei einer Erneuerungsbesichtigung von EnfrachtschiffenAnhang 2 18a


Alter ≤ 5 Jahre5 < Alter ≤ 10 JahreAlter > 10 Jahre
Erneuerungsbesichtigung
Nr. 1
Erneuerungsbesichtigung
Nr. 2
Erneuerungsbesichtigung
Nr. 3 und folgende
Ein Querrahmen-Ring, vollständig, einschließlich angrenzender Bauteile in einem Ballastseitentank. (A)

Ein Querschott, unterer Teil - einschließlich Trägersystem und angrenzende Bauteile - in einem Ballasttank. (A)

Alle Querrahmen-Ringe, vollständig, einschließlich angrenzender Bauteile in einem Ballastseitentank. (A)

Ein Deck-Querrahmen einschließlich angrenzender Deck-Bauteile in jedem verbleibenden Ballasttank. (A)

Vorderes und hinteres Querschott, vollständig - einschließlich Trägersystem und angrenzende Bauteile - in einem Ballastseitentank. (A)

Ein Querschott, unterer Teil - einschließlich Trägersystem und angrenzende Bauteile - in jedem verbleibenden Ballasttank. (A)

Alle Querrahmen-Ringe, vollständig, einschließlich angrenzender Bauteile in jedem Ballasttank. (A)

Alle Querschotte, vollständig - einschließlich Trägersystem und angrenzende Bauteile - in jedem Ballasttank. (A)

Ein Querrahmen-Ring, vollständig, einschließlich angrenzender Bauteile in jedem Seiten-Leerraum. (A)

Zusätzliche Querrahmen-Ringe in Leerräumen, wenn es von der Verwaltung oder der von der Verwaltung anerkannten Organisation für notwendig gehalten wird. (A)

Zwei ausgewählte Laderaum-Querschotte einschließlich innerer Verbände der oberen und unteren Schottstühle, sofern eingebaut. (C)Ein Querschott in jedem Laderaum einschließlich innerer Verbände der oberen und unteren Schottstühle, sofern eingebaut. (C)Alle Laderaum- Querschotte einschließlich innerer Verbände der oberen und unteren Schottstühle, sofern eingebaut. (C)
Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume. Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktionen durchzuführen. (D)Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume. Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktionen durchzuführen. (D)Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume. Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktionen durchzuführen. (D)
Alle Decksplatten und Verbände unter Deck innerhalb der Reihe der Lukenöffnungen zwischen allen Luken der Laderäume. (E)Alle Decksplatten und Verbände unter Deck innerhalb der Reihe der Lukenöffnungen zwischen allen Luken der Laderäume. (E)

(A), (C), (D) und (E) sind Bereiche, die Nahbesichtigungen und Dickenmessungen zu unterziehen sind (siehe Skizzen im Anhang 3 der Anlage 8).

(A) Querrahmen oder wasserdichtes Querschott in Ballastseitentank und leeren Räumen. In vorderen und hinteren Piektanks bedeutet Querrahmen ein vollständiger Querrahmen-Ring einschließlich angrenzender Bauteile.

(C) Beplattung, Versteifungen und Träger des Laderaum-Querschotts.

(D) Lukendeckel und Lukensülle der Laderäume.

(E) Decksbeplattung und Verbände unter Deck innerhalb der Reihe der Lukenöffnungen zwischen den Luken der Laderäume.

Anmerkung:
Die Nahbesichtigung von Querschotten ist auf vier Ebenen durchzuführen:

Ebene (a) Unmittelbar über dem Innenboden und unmittelbar über der Linie der Fächerplatten (sofern eingebaut) und Abweisbleche bei Schiffen ohne unteren Schottstuhl.

Ebene (b) Unmittelbar über und unter der Topplatte des unteren Schottstuhls (bei denjenigen Schiffen, bei denen untere Schottstühle eingebaut sind) und unmittelbar über der Linie der Abweisbleche.

Ebene (c) Etwa auf halber Schotthöhe.

Ebene (d) Unmittelbar unter der Beplattung des Oberdecks und unmittelbar angrenzend an den oberen Seitentank, und unmittelbar unter der Bodenplatte des oberen Schottstuhls bei denjenigen Schiffen, bei denen ein oberer Schottstuhl eingebaut ist, oder unmittelbar unter dem oberen Seitentank.

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Anforderungen für Dickenmessungen bei ErneuerungsbesichtigungenAnlage 2 18a


Alter ≤ 5 Jahre5 < Alter ≤ 10 Jahre10 < Alter ≤ 15 JahreAlter > 15 Jahre
Erneuerungsbesichtigung
Nr. 1
Erneuerungsbesichtigung
Nr. 2
Erneuerungsbesichtigung
Nr. 3
Erneuerungsbesichtigung
Nr. 4 und folgende
1 Verdächtige Bereiche1 Verdächtige Bereiche

2 Innerhalb des Laderaumbereichs:
Zwei Messquerschnitte der Deckbeplattung außerhalb der Reihe der Ladelukenöffnungen

3 Dickenmessung zur generellen Feststellung und Aufzeichnung der Korrosionsverteilung an denjenigen Bauteilen, die entsprechend Anlage 1 / Anhang 1 oder Anlage /Anhang 2, wie jeweils anwendbar, einer Nahbesichtigung zu unterziehen sind.

4 Außenhautgänge in der Luft/Wasser-Wechselzone im Bereich der nach vorstehendem Punkt 2 überprüften zwei Messquerschnitte

5 Ausgewählte Außenhautgänge in der Luft/Wasser-Wechselzone außerhalb des Laderaumbereichs

1 Verdächtige Bereiche

2 Innerhalb des Laderaumbereichs:

  1. Jede Deckplatte außerhalb der Reihe der Ladelukenöffnungen.
  2. Zwei Messquerschnitte, von denen sich einer im Mittschiffsbereich befindet, außerhalb der Reihe der Ladelukenöffnungen.

3 Dickenmessung zur generellen Feststellung und Aufzeichnung der Korrosionsverteilung an denjenigen Bauteilen, die entsprechend Anlage 1 / Anhang 1 oder Anlage 1 /Anhang 2, wie jeweils anwendbar, einer Nahbesichtigung zu unterziehen sind.

4 Alle Außenhautgänge in der Luft/ Wasser-Wechselzone innerhalb des Laderaumbereichs.
5 Ausgewählte Außenhautgänge in der Luft/Wasser-Wechselzone außerhalb des Laderaumbereichs.

1 Verdächtige Bereiche

2 Innerhalb des Laderaumbereichs:

  1. Jede Deckplatte außerhalb der Reihe der Ladelukenöffnungen.
  2. Drei Messquerschnitte, von denen sich einer im Mittschiffsbereich befindet, außerhalb der Reihe der Ladelukenöffnungen.
  3. Jede Bodenplatte.

3 Punkt 3 wie in Spalte 3.
4 Alle Außenhautgänge in der Luft/Wasser-Wechselzone über die volle Länge.

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Untersuchungsbericht des SchiffseignersAnlage 3

Baulicher Zustand

Name des Schiffes: ..............................................................................................................

Untersuchungsbericht des Schiffseigners - Baulicher Zustand

Für Tank / Laderaum Nr. ...................................................

Stahl - Gütegrad:Deck: ...................................................Seite: ...................................................
Boden: ..................................................Längsschott ...........................................
BauteileRisseBeulenKorrosionBeschichtungs-
Zustand
LochfraßUmbau/
Reparatur
Sonstiges
Deck:
Boden:
Seite:
Seiten-Spanten:
Längsschotte:
Querschotte:
Reparatur durchgeführt wegen: ..........................................................................................

Dickenmessungen durchgeführt am: ................................................................................... (Daten)

Befunde im Allgemeinen: ...................................................................................................

Ausstehende Besichtigungen: .............................................................................................

Bestehende Auflagen der Klasse:........................................................................................

Bemerkungen: ...................................................................................................................

Datum der Besichtigung: ....................................................................................................

Untersucht durch: ..............................................................................................................

Unterschrift: .......................................................................................................................

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BesichtigungsprogrammAnlage 4A

Grundlagen und Angaben zum Schiff

Name des Schiffes:
IMO-Nummer:
Flaggenstaat:
Heimathafen:
Bruttoraumzahl:
Tragfähigkeit (metrische Tonnen):
Länge zwischen den Loten (m):
Bauwerft:
Baunummer:
Anerkannte Organisation (RO):
RO-Schiffsidentität
Baudatum des Schiffes:
Eigner:
Dickenmessungs-Unternehmen:

1. Einleitung

1.1. Umfang

1.1.1 Das vorliegende Besichtigungsprogramm umfasst den durch den Code vorgeschriebenen Mindestumfang der generellen Besichtigungen, der Nahbesichtigungen, der Dickenmessungen und der Druckprüfungen innerhalb des Laderaumbereiches, der Laderäume und der Ballasttanks einschließlich des vorderen und hinteren Piektanks.

1.1.2 Die Vorkehrungen und Sicherheitsaspekte der Besichtigung müssen für den anwesenden Besichtiger bzw. die anwesenden Besichtiger akzeptierbar sein.

1.2. Dokumentation

Alle Unterlagen, die bei der Erarbeitung des Besichtigungsprogramms verwendet werden, müssen während der Besichtigung an Bord dem Abschnitt 6 entsprechend verfügbar sein.

2. Anordnung von Laderäumen, Tanks und anderen Räumen

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss Angaben (entweder in der Form von Plänen oder Text) über die Anordnung von Laderäumen, Tanks und anderen Räumen, die in den Rahmen der Besichtigung fallen, zur Verfügung stellen.

3. Liste der Laderäume, Tanks und anderen Räume mit Angaben über ihre Verwendung, den Umfang der Beschichtungen und das Korrosionsschutzsystem

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss jegliche Änderungen in Bezug auf die Angaben (und muss diese aktualisieren) über die Verwendung der Laderäume und Tanks des Schiffes, den Umfang der Beschichtungen und das Korrosionsschutzsystem angeben, die im Fragebogen für die Planung der Besichtigung angegeben sind.

4. Bedingungen für die Besichtigung

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss Angaben über die Bedingungen für die Besichtigung zur Verfügung stellen, z.B. Angaben bezüglich Laderaum- und Tankreinigung, Gasfreimachen, Lüftung, Beleuchtung usw.

5. Vorkehrungen und Verfahren für den Zugang zu den Bauteilen

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss jegliche Änderungen in Bezug auf die Angaben (und muss diese aktualisieren) über die Vorkehrungen und Verfahren für den Zugang zu den Bauteilen angeben, die im Fragebogen für die Planung der Besichtigung vorgesehen sind.

6. Liste der Ausrüstung für die Besichtigung

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Ausrüstung genau angeben und auflisten, die zur Durchführung der Besichtigung und der erforderlichen Dickenmessungen zur Verfügung gestellt wird.

7. Besichtigungsanforderungen

7.1. Generelle Besichtigung

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Räume genau angeben und auflisten, die einer generellen Besichtigung für dieses Schiff in Übereinstimmung mit Absatz 2.5.1 zu unterziehen sind.

7.2. Nahbesichtigung

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Schiffsverbände genau angeben und auflisten, die einer Nahbesichtigung für dieses Schiff in Übereinstimmung mit Absatz 2.5.2 zu unterziehen sind.

8. Festlegung von Tanks für die Tank-Druckprüfung

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Laderäume und Tanks genau angeben und auflisten, die einer Tank-Druckprüfung für dieses Schiff in Übereinstimmung mit Abschnitt 2.7 zu unterziehen sind:

9. Festlegung von Bereichen und Abschnitten für Dickenmessungen

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Bereiche und Abschnitte genau angeben und auflisten, bei denen Dickenmessungen in Übereinstimmung mit Absatz 2.6.1 vorzunehmen sind.

10. Mindestdicke der Schiffsverbände

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Mindestdicke für die Schiffsverbände dieses Schiffes, die einer Besichtigung unterliegen, entsprechend Unterabsatz .1 oder Unterabsatz .2 genau angeben:

  1. Ermittelt nach der beigefügten Tabelle der Abrostungs-Toleranzen und der ursprünglichen Dicke nach den Konstruktionsplänen der Schiffsverbände des Schiffes;
  2. Angegeben in der folgenden Tabelle:
Bereich oder StelleUrsprüngliche
Dicke
(mm)
Mindestdicke
(mm)
Dicke erheblicher
Korrosion
(mm)
Deck
Beplattung
Längsbalken
Längsträger
Querdeck-Beplattung
Querdeck-Steifen
Boden
Beplattung
Längsspanten
Längsträger
Innenboden
Beplattung
Längssteifen
Längsträger
Bodenwrangen
Schiffsseite im Bereich der oberen Seitentanks
Beplattung
Längsspanten
Schiffsseite im Bereich der unteren Seitentanks
Beplattung
Längsspanten
Schiffsseite im Bereich der Doppelhüllen-Tanks
(soweit anwendbar)
Beplattung
Längsspanten oder normale Querspanten
Längsstringer
Längsschott-Innenseite
(soweit anwendbar)
Beplattung
Längsspanten (soweit anwendbar)
Längsspanten oder normale Querspanten
Längsträger (soweit anwendbar)
Querschotte
Beplattung
Steifen (soweit anwendbar)
Beplattung des oberen Schottstuhls
Steifen des oberen Schottstuhls
Beplattung des unteren Schottstuhls
Steifen des unteren Schottstuhls
Quer-Rahmenspanten in den oberen Seitentanks
Beplattung
Flansche
Steifen
Quer-Rahmenspanten in den unteren Seitentanks
Beplattung
Flansche/Gurte
Steifen
Quer-Rahmenspanten in den Doppelhüllen-Seitentanks
Beplattung
Flansche/Gurte
Steifen
Lukendeckel
Beplattung
Steifen
Lukensülle
Beplattung
Steifen

Anmerkung:
Die Tabelle der Abrostungs-Toleranzen muss dem Besichtigungsprogramm beigefügt sein.

11. Dickenmessungs-Unternehmen

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Änderungen, sofern vorhanden, in Bezug auf die Angaben über das Dickenmessungs-Unternehmen genau angeben, wie sie im Fragebogen für die Planung der Besichtigung angegeben sind.

12. Erfahrungen mit Schäden am Schiff

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss, unter Verwendung der nachfolgend aufgeführten Tabellen, Einzelheiten von Schäden am Schiffskörper über mindestens die letzten drei Jahre im Bereich der Laderäume, Ballasttanks und Leerräume innerhalb des Laderaumbereiches angeben. Diese Schäden sind der Besichtigung zu unterziehen.

Schäden am Schiffskörper für dieses Schiff, nach der Lage geordnet

Laderaum-, Tank- oder Raum-Nummer oder BereichMögliche Ursache, falls bekanntBeschreibung der SchädenLageReparaturDatum der Reparatur

Schäden am Schiffskörper bei Schwesterschiffen oder ähnlichen Schiffen (falls vorhanden) im Fall konstruktionsbedingter Schäden

Laderaum-, Tank- oder Raum- Nummer oder BereichMögliche Ursache, falls bekanntBeschreibung der SchädenLageReparaturDatum der Reparatur

13. Bereiche, in denen erhebliche Korrosion von vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurde

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die Bereiche mit erheblicher Korrosion von vorhergehenden Besichtigungen genau angeben und auflisten.

14. Kritische Strukturbereiche und verdächtige Bereiche

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss die kritischen Strukturbereiche und verdächtigen Bereiche genau angeben und auflisten, wenn solche Angaben verfügbar sind.

15. Sonstige wichtige Anmerkungen und Informationen

Dieser Abschnitt des Besichtigungsprogramms muss jegliche anderen Anmerkungen und Informationen zur Verfügung stellen, die für die Besichtigung relevant sind.

.

Liste der PläneAnhang 1

Die Bestimmungen des Absatzes 5.1.3.2 schreiben vor, dass die hauptsächlichen Baupläne von Laderäumen und Ballasttanks (Zeichnungen mit Materialdicken) einschließlich Angaben über die Verwendung höherfesten Stahls (HTS-hightensile steel) verfügbar sein müssen. Dieser Anhang des Besichtigungsprogramms muss die hauptsächlichen Baupläne, die einen Teil des Besichtigungsprogramms bilden, genau angeben und auflisten.

.

Fragebogen für die Planung der BesichtigungAnhang 2

Der Fragebogen für die Planung der Besichtigung (Anlage 4B), der vom Eigner vorgelegt worden ist, muss dem Besichtigungsprogramm angefügt sein.

.

Sonstige UnterlagenAnhang 3

Dieser Teil des Besichtigungsprogramms muss jegliche anderen Unterlagen, die einen Teil des Planes bilden, genau angeben und auflisten.

Erarbeitet durch den Eigner in Zusammenarbeit mit der Verwaltung für die Einhaltung des Absatzes 5.1.3.

Datum: .............................................................................................................

(Name und Unterschrift des ermächtigten Vertreters des Eigners)

Datum: .............................................................................................................

(Name und Unterschrift des ermächtigten Vertreters der Verwaltung)

.

Fragebogen für die Planung der BesichtigungAnlage 4B

1. Die folgenden Informationen versetzen den Eigner in Zusammenarbeit mit der Verwaltung in die Lage, ein Besichtigungsprogramm zu entwickeln, das die Anforderungen des Codes erfüllt. Es ist erforderlich, dass der Eigner die neuesten Informationen zur Verfügung stellt, wenn der vorliegende Fragebogen ausgefüllt wird. Der vorliegende Fragebogen muss, wenn abgeschlossen, alle Angaben und Werkstoffe enthalten, die durch den Code vorgeschrieben sind.

Angaben zum Schiff

Name des Schiffes:
IMO-Nummer:
Flaggenstaat:
Heimathafen:
Eigner:
Anerkannte Organisation (RO):
RO-Schiffsidentität
Bruttoraumzahl:
Tragfähigkeit (metrische Tonnen):
Baudatum:

Information über die Zugangseinrichtung für Nahbesichtigungen und Dickenmessung

2. Der Eigner hat in der nachfolgenden Tabelle die Zugangsmöglichkeiten zu den Schiffsverbänden anzugeben, die einer Nahbesichtigung und einer Dickenmessung unterzogen werden. Eine Nahbesichtigung ist eine Untersuchung, bei der sich die Einzelheiten der Bauteile im nahen Bereich einer Sichtprüfung durch den anwesenden Besichtiger befinden, d.h. normalerweise in Reichweite der Hand.

Laderaum/Tank-NummerKonstruktion
(Bauteil)
Abnehmbare StellagenFlöße ZugangLeitern
(bitte genau angeben)
UnmittelbarerSonstige Einrichtungen
Vorderes LotVorpiek
Hinteres LotAchterpiek
LaderäumeLuken-Längssülle
Obere geneigte Beplattung
Beplattung des oberen Schottstuhls
Querdeck
Beplattung des Doppelhüllen-Seitentanks
Querschott
Beplattung des unteren Seitentanks
Beplattung des unteren Schottstuhls
Tankdecke
Obere SeitentanksVerbände unter Deck
Außenhaut und Verbände
Geneigte Beplattung und Verbände
Rahmen und Schotte
Untere SeitentanksGeneigte Beplattung und Verbände
Außenhaut und Verbände
Bodenkonstruktion
Rahmen und Schotte
Außenhaut und Verbände
Doppelhüllen-SeitentanksInnere Hülle und Verbände
Rahmen und Schotte
Doppelbodenkonstruktion
Innenkonstruktion des oberen Schottstuhls
Innenkonstruktion des unteren Schottstuhls
Seitentanks von ErzfrachtschiffenUnterseite des Decks und Verbände
Außenhaut und Verbände
Senkrechter Rahmen an der Außenhaut und Verbände
Längsschott und Verbände
Längsschott-Rahmen und Verbände
Bodenbeplattung und Verbände
Kopplungsanker/Stringer


Bisherige Beförderung von Massengütern mit korrosiver Eigenschaft
(z.B. hoher Schwefelgehalt)

Untersuchungen des Eigners

3. Unter Verwendung eines Formates, das dem der nachfolgenden Tabelle ähnlich ist (welches als Beispiel angegeben ist), muss der Eigner Einzelheiten seiner Untersuchungen über die drei letzten Jahre in Übereinstimmung mit dem Code von allen LADERÄUMEN und BALLASTTANKS sowie LEERRÄUMEN im Laderaumbereich zur Verfügung stellen.

Tank/Laderaum-
Nummer
Korrosions-Schutz
(1)
Beschichtungs-Umfang
(2)
Beschichtungs-Zustand
(3)
Schädigung der Verbände
(4)
Bisherige Verwendung der Laderäume und Tanks
(5)
Laderäume
Obere Seitentanks
Untere Seitentanks
Doppelhüllen-Seitentanks
Doppelboden-Tanks
Oberer Schottstuhl
Unterer Schottstuhl
Seitentanks (Erzfrachtschiff)
Vorpiek
Achterpiek
Verschiedene andere Räume


Anmerkung:

Tanks, die für Öl bzw. Ballast verwendet werden, sind anzugeben.
1) HC = feste Beschichtung; SC = weiche Beschichtung; SH = halbfeste Beschichtung; NP = kein Schutz
2) U = oberer Teil; M = mittlerer Teil; L = unterer Teil; C = vollständig
3) G = gut; F = annehmbar, P = schlecht; RC = wiederbeschichtet (während der letzten drei Jahre)
4) N = keine Fundstellen aufgezeichnet; Y = Fundstellen aufgezeichnet Die Beschreibung der Fundstellen ist diesem Fragebogen beizufügen
5) DR = Beschädigung & Reparatur; L = Leckagen; CV = Umbau (Die Beschreibung ist diesem Fragebogen beizufügen)

Name des Vertreters des Eigners:
.............................................................
Unterschrift:
.............................................................
Datum:
.............................................................

Berichte über Untersuchungen der Hafenstaatkontrolle

Die Berichte über Untersuchungen der Hafenstaatkontrolle, die mit den Schiffsverbänden zusammenhängende Mängel und relevante Informationen über die Behebung der Mängel enthalten, sind hier aufzulisten:

System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Die Nicht-Übereinstimmungen in Bezug auf die Instandhaltung des Schiffskörpers einschließlich der zugehörigen Abhilfemaßnahmen sind hier aufzulisten:

Name und Anschrift des Dickenmessungs-Unternehmens

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Verfahren für die Zertifizierung eines Unternehmens, das Dickenmessungen an Schiffsverbänden durchführtAnlage 5

1. Anwendung

Diese Anleitung gilt für die Zertifizierung des Unternehmens, das beabsichtigt, Dickenmessungen an Schiffsverbänden durchzuführen.

2. Verfahren für die Zertifizierung

Einreichen von Unterlagen

2.1. Die folgenden Unterlagen sind bei einer von der Verwaltung anerkannten Organisation für eine Zulassung einzureichen:

  1. Beschreibung des Unternehmens, z.B. Organisation und Führungsstruktur;
  2. Erfahrung des Unternehmens mit der Dickenmessung von Schiffsverbänden;
  3. Berufslaufbahn der Techniker, d.h. Erfahrung der Techniker als Messtechniker für Dickenmessung, technische Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf Schiffsverbände usw. Die Messtechniker müssen entsprechend einer anerkannten Industrie-ZfP-Norm (zerstörungsfreie Prüfung) qualifiziert sein;
  4. für die Dickenmessung verwendete Ausrüstung, wie zum Beispiel Ultraschall-Geräte und ihre Wartungs- und Kalibrierungs-Verfahren;
  5. eine Arbeitsanleitung für die Messtechniker;
  6. Trainingsprogramme für die Techniker zur Durchführung von Dickenmessungen;
  7. ein Messprotokoll-Formular in Übereinstimmung mit den empfohlenen Verfahren für Dickenmessungen (siehe Anlage 8 ).

Auditierung des Unternehmens

2.2. Nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen mit zufriedenstellendem Ergebnis muss eine Auditierung des Unternehmensdurchgeführt werden, um festzustellen, ob das Unternehmen entsprechend den eingereichten Unterlagen ordnungsgemäß organisiert ist und geführt wird und schließlich in der Lage ist, eine Dickenmessung an Schiffsverbänden durchzuführen.

2.3. Die Zertifizierung ist abhängig von einer Vorführung der Dickenmessung an Bord sowie zufriedenstellenden Messberichten.

3 Zertifizierung

3.1. Nach befriedigendem Abschluss der Auditierung des Unternehmens nach Absatz 2.2 und der Messvorführungen nach Absatz 2.3 stellt die Verwaltung oder die von der Verwaltung anerkannte Organisation ein Zulassungszertifikat aus sowie ein Begleitschreiben mit der Bestätigung, dass das System des Dickenmessungs-Verfahrens des Unternehmens zertifiziert worden ist.

3.2. Eine Erneuerung bzw. Bestätigung des Zertifikates ist in Abständen von nicht mehr als drei Jahren durch Bestätigung, dass die ursprünglich festgelegten Bedingungen weiterhin bestehen, vorzunehmen.

4. Bericht über jegliche Änderungen am zertifizierten System des Dickenmessungs-Verfahrens

In den Fällen, dass irgendeine Änderung am zertifizierten System des Dickenmessungs-Verfahrens des Unternehmens vorgenommen worden ist, muss eine solche Änderung unverzüglich der von der Verwaltung anerkannten Organisation mitgeteilt werden. Wenn es von der von der Verwaltung anerkannten Organisation für notwendig gehalten wird, muss eine Nachprüfung (Re-Audit) erfolgen.

5. Entziehung der Zertifizierung

Die Zertifizierung kann in den folgenden Fällen entzogen werden:

  1. Wenn die Messungen unsachgemäß durchgeführt oder die Messberichte nicht ordnungsgemäß erstellt wurden;
  2. wenn der Besichtiger Mängel in den zugelassenen Systemen des Dickenmessungs-Verfahrens des Unternehmens festgestellt hat; und
  3. wenn das Unternehmen es unterlassen hat, Änderungen entsprechend Abschnitt 4 der von der Verwaltung anerkannten Organisation, wie vorgeschrieben, anzuzeigen.

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Grundsätze für BesichtigungsberichteAnlage 6

Grundsätzlich muss der Besichtiger bei Massengutschiffen, die dem Code unterliegen, die folgenden Einzelheiten in seinen Bericht für die Besichtigung der Schiffsverbände und Rohrleitungssysteme aufnehmen, soweit für die Besichtigung von Bedeutung.

1 Allgemeines

1.1. Ein Besichtigungsbericht muss in den folgenden Fällen angefertigt werden:

  1. Im Zusammenhang mit dem Beginn, der Weiterführung und/oder dem Abschluss von regelmäßigen Besichtigungen des Schiffskörpers, d. h. jährliche Besichtigungen, Zwischenbesichtigungen und Erneuerungsbesichtigungen, soweit zutreffend;
  2. wenn bauliche Schäden bzw. Mängel festgestellt worden sind;
  3. wenn Reparaturen, Erneuerungen oder Umbauten vorgenommen worden sind; und
  4. wenn Auflagen der Klasse (Empfehlung) erteilt worden sind oder aufgehoben worden sind.

1.2. Der Bericht muss enthalten:

  1. Den Nachweis, dass die vorgeschriebenen Besichtigungen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften durchgeführt worden sind;
  2. die Dokumentation der durchgeführten Besichtigungen mit Fundstellen, durchgeführten Reparaturen und erteilte oder aufgehobene Auflagen der Klasse (Empfehlung);
  3. Besichtigungsaufzeichnungen einschließlich vorgenommener Tätigkeiten, die einen prüffähigen dokumentarischen Verlauf darstellen. Die Besichtigungsberichte müssen im Aktenordner für die Besichtigungsberichte, der sich an Bord befinden muss, aufbewahrt werden;
  4. Informationen für die Planung künftiger Besichtigungen; und
  5. Informationen, die als Beitrag für die Aufrechterhaltung von Klassifikationsvorschriften und Anweisungen verwendet werden können.

1.3. Wenn eine Besichtigung zwischen verschiedenen Besichtigungsbüros aufgeteilt wird, muss für jeden Teilbereich der Besichtigung ein Bericht angefertigt werden. Eine Liste mit den besichtigten Teilen, relevanten Fundstellen und einer Angabe, ob das Bauteil anerkannt worden ist, muss dem nächsten anwesenden Besichtiger vor der Fortsetzung oder dem Abschluss der Besichtigung zur Verfügung gestellt werden. Eine durchgeführte Dickenmessung und eine Tankprüfung müssen ebenfalls für den nächsten Besichtiger in die Liste eingetragen werden.

2 Umfang der Besichtigung

2.1. Kennzeichnung der Räume, in denen eine generelle Besichtigung durchgeführt worden ist.

2.2. Kennzeichnung der Stellen in jedem Ballasttank und Laderaum einschließlich Lukendeckel und Lukensülle, wo eine Nahbesichtigung durchgeführt worden ist, sowie Angaben über die verwendeten Zugangsmöglichkeiten.

2.3. Kennzeichnung der Stellen in jedem Ballasttank und Laderaum einschließlich Lukendeckel und Lukensülle, wo eine Dickenmessung durchgeführt worden ist.

Anmerkung:
Die Kennzeichnung der Stelle einer Nahbesichtigung und Dickenmessung muss mindestens eine Bestätigung mit einer Beschreibung der einzelnen Schiffsverbände enthalten, die dem Umfang der Anforderungen entspricht, welche in Teil B der Anlage A auf der Grundlage der Art der periodischen Besichtigung und des Schiffsalters festgelegt sind.

Wenn nur eine teilweise Besichtigung erforderlich ist, z.B. ein Querrahmen und zwei ausgewählte Laderaum-Querschotte, muss die Kennzeichnung der Stellen in jedem Ballasttank und Laderaum anhand der Spantnummern erfolgen.

2.4. Bei Bereichen in Ballasttanks und Laderäumen, wo sich die Schutzbeschichtung in gutem Zustand befindet und der Umfang der Nahbesichtigung und/oder der Dickenmessung besonders geprüft worden ist, müssen die Bauteile gekennzeichnet sein, die einer besonderen Prüfung unterliegen.

2.5. Kennzeichnung der Tanks, die einer Tankprüfung unterliegen.

2.6 Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen an Deck und innerhalb von Laderäumen, Ballasttanks, Rohrtunneln, Kofferdämmen und Leerräumen, bei denen:

  1. Untersuchungen einschließlich Innenuntersuchungen an Rohrleitungen mit Ventilen und Fittingen sowie Dickenmessungen, soweit zutreffend, durchgeführt worden sind; und
  2. Funktionsprüfungen bei Betriebsdruck durchgeführt worden sind.

3 Ergebnis der Besichtigung

3.1. Art, Umfang und Zustand der Schutzbeschichtung in jedem Tank, soweit zutreffend, (bewertet als GUT, ANNEHMBAR oder SCHLECHT).

3.2. Baulicher Zustand des jeweiligen Raumes mit Angaben zum Folgenden, soweit zutreffend:

  1. Kennzeichnung der Befunde, wie beispielsweise:
    1. Korrosion mit Beschreibung der Fundstelle, der Art und des Umfanges,
    2. Bereiche mit erheblicher Korrosion;
    3. Risse bzw. Brüche mit Beschreibung der Fundstelle und des Umfanges;
    4. Beulung mit Beschreibung der Fundstelle und des Umfanges; und
    5. Kerben mit Beschreibung der Fundstelle und des Umfanges;
  2. Kennzeichnung der Räume, in denen keine Beschädigungen bzw. Mängel gefunden wurden. Der Bericht kann durch Skizzen bzw. Fotos ergänzt werden; und
  3. der Bericht mit den Dickenmessungen muss von dem Besichtiger bestätigt und unterzeichnet werden, der die Messungen an Bord beaufsichtigt hat.

4 Eingeleitete Maßnahmen in Bezug auf die Fundstellen

4.1. Wenn immer der anwesende Besichtiger der Ansicht ist, dass Reparaturen erforderlich sind, muss jedes zu reparierende Bauteil in einer nummerierten Liste gekennzeichnet sein. Wenn immer Reparaturen durchgeführt werden, müssen die Einzelheiten der ausgeführten Reparaturen unter genauer Bezugnahme auf die entsprechenden Punkte in der nummerierten Liste angegeben werden.

4.2 Ausgeführte Reparaturen müssen angegeben werden mit der Angabe von:

  1. Raum/Abteilung;
  2. Bauteil;
  3. Art der Reparatur (d. h. Erneuerung oder Umbau) einschließlich:
    1. Gütegrade des Stahls und Abmessungen (falls abweichend von den Originalwerten); und
    2. Skizzen/Fotos, soweit zweckdienlich.
  4. Umfang der Reparatur; und
  5. zerstörungsfreie Prüfung (Industrie-ZfP-Norm) bzw. Prüfungen.

4.3 Bei Reparaturen, die während der Zeit der Besichtigung nicht abgeschlossen werden, muss die Klassen-Bedingung/Empfehlung eine bestimmte Frist für die Reparaturen auferlegen. Um dem Besichtiger, der für die Besichtigung der Reparaturen anwesend ist, genaue und sachgemäße Informationen zur Verfügung zu stellen, muss die Klassen-Bedingung/Empfehlung mit der Kennzeichnung jedes zu reparierenden Bauteils ausreichend detailliert sein. Für die Kenntlichmachung umfangreicher Reparaturen kann im Besichtigungsbericht ein Hinweis aufgenommen werden.

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Bericht über die ZustandsbewertungAnlage 7 17a

Ausgestellt nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung

Allgemeine Angaben

Name des Schiffes:Identitäts-Nummer der Verwaltung/anerkannten Organisation:

Frühere Identitäts-Nummer(n) der Verwaltung/anerkannten Organisation:

IMO-Nummer:

Heimathafen:Flaggenstaat:
Frühere (r) Flaggenstaaten):
Tragfähigkeit
(metrische Tonnen):
Bruttoraumzahl:
National:
ITC (1969):
Baudatum:Klassennotation:
Datum größeren Umbaus:
Art des Umbaus:Schiffseigner:
Frühere(r) Eigner:

1 Die unten aufgeführten Besichtigungsberichte und Unterlagen sind vom Unterzeichnenden durchgesehen und für in Ordnung befunden worden.

2 Eine Zusammenfassung der Besichtigung ist auf Blatt 2 angefügt.

3 Die Erneuerungsbesichtigung ist in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Code am (Datum) ........................... abgeschlossen worden:

Bericht über die Zustandsbewertung erstellt durch:Name:
Unterschrift:
Titel:
Büro:Datum:
Bericht über die Zustandsbewertung überprüft durch:Name:
Unterschrift:
Titel:
Büro:Datum:

Beigefügte Berichte und Unterlagen:

1)

2)

3)

4)

5)

6)

Inhalt des Berichtes über die Zustandsbewertung

Teil 1 - Allgemeine Angaben:- Siehe Titelblatt
Teil 2 - Berichtsübersicht:- Wo und wie wurde die Besichtigung durchgeführt
Teil 3 - Nahbesichtigung:- Umfang (welche Tanks/Laderäume)
Teil 4 - Dickenmessungen:- Bezugnahme auf den Bericht über Dickenmessungen

- Zusammenfassung der Messstellen (wo gemessen wurde)

- Besonderes Formblatt, das die Räume mit erheblicher Korrosion angibt, und zugehörige

- Abrostung

- Korrosionsverteilung

Teil 5 - Tank/Laderaum - Korrosionsschutzsystem:- Besonderes Formblatt, das Folgendes angibt:

- Ort der Beschichtung

- Zustand der Beschichtung (soweit anwendbar)

Teil 6 - Reparaturen:- Angabe der Räume/Bereiche
Teil 7 - Bedingungen der Klasse/Vorschriften des Flaggenstaates:
Teil 8 - Vermerke:- Akzeptierbare Schäden

- Hinweispunkte für zukünftige Besichtigungen, z.B. auf verdächtige Bereiche

- Erweiterte jährliche bzw. Zwischenbesichtigung aufgrund schwerer Beschichtungsschäden

Teil 9 - Schlussfolgerung:- Bestätigung der Auswertung/Überprüfung des Besichtigungsberichtes

Auszug aus den Dickenmessungen

Auf den Bericht über Dickenmessungen wird verwiesen:

Lage der erheblich korrodierten Tanks/Bereiche 1 oder Bereiche mit tiefem Lochfraß 3Abrostung
(%)
Korrosions-Verteilung 2Bemerkungen
(z.B. Hinweis auf beigefügte Skizzen)

Anmerkungen:

1 Erhebliche Korrosion, d. h. Verlust von 75-100% der zulässigen Toleranzen.

2 P = Lochfraß C = Korrosion im Allgemeinen

3 Jede Bodenplatte mit einem Lochfraß-Ausmaß von 20% oder mehr, mit einem Verlust in erheblichem Korrosionsumfang, oder mit einer durchschnittlichen Lochfraß-Tiefe von einem Drittel oder mehr der tatsächlichen Plattendicke ist zu vermerken.

Korrosionsschutzsystem im Tank/Laderaum

Tank/Laderaum-Nummer 1Korrosionsschutzsystem 2 des Tanks/LaderaumsZustand der Beschichtung 3Bemerkungen

Anmerkungen:

  1. Alle Ballasttanks und Laderäume müssen aufgeführt werden.
  2. C = Beschichtung, NP = kein Schutz
  3. Zustand der Beschichtung entsprechend der folgenden Festlegung:
GUTZustand mit nur geringfügigen Roststellen,
ANNEHMBARZustand mit örtlicher Beschädigung der Beschichtung an Kanten von Versteifungen und an Schweißverbindungen und/oder leichter Rostbefall auf 20 % oder mehr der betrachteten Flächen, jedoch nicht so stark wie beim Zustand SCHLECHT.
SCHLECHTZustand mit genereller Beschädigung der Beschichtung auf 20 % oder mehr der Flächen oder festhaftender Rost auf 10 % oder mehr der betrachteten Flächen.

Liegt der Beschichtungszustand SCHLECHT vor, müssen erweiterte jährliche Besichtigungen eingeleitet werden. Dieses ist in Teil 8 des Inhalts des Berichtes über die Zustandsbewertung zu vermerken.

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Empfohlene Verfahren für DickenmessungenAnlage 8

1 Diese Anlage ist für die Aufzeichnung von Dickenmessungen zu verwenden, wie sie nach Teil B der Anlage A vorgeschrieben sind.

2 Die Dickenmessungs-Formblätter TM1-DSBC, TM2-DSBC(i), TM2-DSBC(ii), TM3-DSBC, TM4-DSBC, TM5-DSBC und TM6-DSBC (Anhang 2) sind für die Aufzeichnung von Dickenmessungen, soweit anwendbar, zu verwenden. Die maximal zulässige Abrostung muss angegeben werden. Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.

3 Anhang 3 enthält Anleitungs-Schaubilder und Anmerkungen in Bezug auf die Berichts- Formblätter und das Verfahren für die Dickenmessung.

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Allgemeine Angaben des Dickenmessungs-BerichtesAnhang 1


Name des Schiffes: ................................................................................................................................

IMO Nummer: ......................................................................................................................................

Identitäts-Nummer der Klasse/der Verwaltung: .....................................................................................

Heimathafen: .........................................................................................................................................

Bruttoraumzahl: .....................................................................................................................................

Tragfähigkeit: ........................................................................................................................................

Baudatum: ............................................................................................................................................

Klassifikationsgesellschaft: ....................................................................................................................



Name des Unternehmens, das die Dickenmessung durchführt: ...............................................................

Dickenmessungs-Unternehmen zertifiziert durch: ...................................................................................

Zertifikats-Nummer: ............................................................................................................................

Zertifikat gültig vom ..................................................... bis .................................................................

Ort der Messung: ................................................................................................................................

Erstes Datum der Messung: .................................................................................................................

Letztes Datum der Messung: ...............................................................................................................

Erneuerungsbesichtigung/Zwischenbesichtigung* fällig am: ....................................................................

Einzelheiten der Messausrüstung: ..........................................................................................................

Qualifikation des Messtechnikers: .........................................................................................................



Berichtsnummer: .........................................bestehend aus .......................................... Seiten
Name des Messtechnikers: ..........................Name des Besichtigers: .......................................
Stempel des Unternehmens: .........................Unterschrift des Besichtigers: ..............................
Unterschrift des Messtechnikers: ..................Verwaltung: .........................................................

Siegel

______
*) Nicht zutreffendes streichen

.

Anhang 2

TM1-DSBC - Bericht über die Dickenmessung an allen Decksplatten, Bodenplatten und seitlichen Außenhautplatten

Name des Schiffes: ............................... Klassen-Identitäts-Nummer: ............................... Berichtsnummer: ............................... IMO-Nummer: .............................

Lage des Ganges
Lage der PlatteNummer oder BuchstabeUrsprüngliche DickeVorderer MesswertHinterer MesswertMittlere Abrostung
MessungAbrostung BBAbrostung StBMessungAbrostung BBAbrostung StB
(mm)BBStBmm%mm%BBStBmm%mm%BBStBmm
12. vom
11.
10.
9.
8.
7.
6.
5.
4.
3.
2.
1.
Mittschiffs
1. hinten
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.

Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................

Anmerkungen zum Bericht TM1-DSBC :

1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessung an folgenden Bauteilen zu verwenden:

  1. Gesamte Beplattung des Gurtungsdecks im Laderaumbereich;
  2. Gesamte Beplattung des Kiels, der Bodengänge und Kimmgänge im Laderaumbereich;
  3. Beplattung der seitlichen Außenhaut einschließlich ausgewählter Gänge der Luft/Wasser-Wechselzone außerhalb des Laderaumbereichs; und
  4. alle Gänge der Luft/Wasser-Wechselzone innerhalb des Laderaumbereichs.

2 Die Lage des Plattenganges ist wie folgt eindeutig anzugeben:

  1. Für das Gurtungsdeck sind die Plattengänge von der Stringerplatte aus nach innen zu nummerieren;
  2. für die Bodenbeplattung sind die Plattengänge von der Kielplatte aus nach außen zu nummerieren; und
  3. für die seitlichen Außenhautplatten sind die Plattengänge vom Schergang aus nach unten mit Nummern und mit Buchstaben, wie es sich aus der Außenhautform ergibt, zu versehen.

3 Es sind nur die Decksgänge außerhalb der Lukenreihe zu erfassen.

4 Die Messungen sind jeweils im vorderen und hinteren Bereich aller Platten vorzunehmen, und wo Platten die Begrenzungen von Ballast/Lade-Tanks kreuzen, müssen separate Messungen für den Plattenteil im Bereich jedes Tanktyps aufgezeichnet werden.

5 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.

6 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.

TM2-DSBC(i) - Bericht über die Dickenmessung an Außenhaut- und Decksplatten an Schiffsquerschnitten (ein, zwei oder drei Schiffsquerschnitte)

Name des Schiffes: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: .............................. IMO-Nummer: ..............................

Beplattung des Gurtungsdecks und des Schergangs

1. Querschnitt bei Spant-Nummer

Lage des GangesNummer oder BuchstabeUrsprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%
Stringer-Platte
1. Gang Richtung MS
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14. Gang auf MS
Schergang
Gesamtanzahl Deck

2. Querschnitt bei Spant-Nummer

Lage des GangesNummer oder BuchstabeUrsprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%
Stringer-Platte
1. Gang Richtung MS
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14. Gang auf MS
Schergang
Gesamtanzahl Deck

3. Querschnitt bei Spant-Nummer

Lage des GangesNummer oder BuchstabeUrsprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%
Stringer-Platte
1. Gang Richtung MS
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14. Gang auf MS
Schergang
Gesamtanzahl Deck

Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................

Anmerkungen zum Bericht TM2-DSBC(i) :

1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessungen zu verwenden von:
Beplattung des Gurtungsdecks und des Scherganges von Schiffsquerschnitten.
Ein, zwei oder drei Schiffsquerschnitte innerhalb des Laderaumbereiches, welche die im Schaubild typischer Schiffsquerschnitte dargestellten Bauteile (1), (2) und (3) umfassen (Anhang 3).

2 Es sind nur die Plattengänge des Decks außerhalb der Lukenöffnungsreihe zu erfassen.

3 Der obere Querschnittsbereich umfasst die Decksbeplattung, die Stringerbeplattung und den Schergang (einschließlich abgerundeter Übergänge).

4 Die genaue Spantposition der Messung ist anzugeben.

5 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.

6 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.

TM2-DSBC(ii) - Bericht über die Dickenmessung an Außenhaut- und Decksplatten an Schiffsquerschnitten (ein, zwei oder drei Schiffsquerschnitte)

Name des Schiffes: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: .............................. IMO-Nummer: ..............................

Beplattung der Außenhaut

1. Querschnitt bei Spant-Nummer

Lage des GangesNummer oder BuchstabeUrsprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%
1. Gang unter Schergang
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20. Kielgang
Gesamtanzahl Boden/Seite

2. Querschnitt bei Spant-Nummer

Lage des GangesNummer oder BuchstabeUrsprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%
1. Gang unter Schergang
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20. Kielgang
Gesamtanzahl Boden/Seite

3. Querschnitt bei Spant-Nummer

Lage des GangesNummer oder BuchstabeUrsprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%
1. Gang unter Schergang
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20. Kielgang
Gesamtanzahl Boden/Seite

Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................

Anmerkungen zum Bericht TM2-DSBC(ii) :

1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessungen zu verwenden von:
Beplattung der Außenhaut von Schiffsquerschnitten:
Ein, zwei oder drei Schiffsquerschnitte innerhalb des Laderaumbereiches, welche die in den Schaubildern für typische Schiffsquerschnitte dargestellten Bauteile (4), (5), (6) und (7) im Anhang 3 umfassen.

2 Der Bodenbereich umfasst die Beplattung des Kielganges, des Außenbodens und des Kimmganges.

3 Die genaue Spantposition der Messung ist anzugeben.

4 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.

5 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.

TM3-DSBC - Bericht über die Dickenmessung von Längsverbänden an Schiffsquerschnitten (ein, zwei oder drei Schiffsquerschnitte)

Name des Schiffes: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: .............................. IMO-Nummer: ..............................

1. Querschnitt bei Spant-Nummer

BauteilNummerUrsprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%

2. Querschnitt bei Spant-Nummer

BauteilNummerUrsprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%

3. Querschnitt bei Spant-Nummer

BauteilNummerUrsprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%

Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................

Anmerkungen zum Bericht TM3-DSBC :

1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessungen zu verwenden von:
Längsverbänden von Schiffsquerschnitten:
Zwei oder drei Schiffsquerschnitte innerhalb des Laderaumbereiches, welche die in den Schaubildern für typische Schiffsquerschnitte dargestellten zugehörigen Bauteile (10) bis (25) im Anhang 3 umfassen.

2 Die genaue Spantposition der Messung ist anzugeben.

3 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.

4 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.

TM4-DSBC - Bericht über die Dickenmessung an Querverbänden im Doppelboden sowie in den unteren und oberen Wasserballast-Seitentanks

Name des Schiffes: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: .............................. IMO-Nummer: ..............................

Bezeichnung des Tanks:
Lage des Querverbandes:
BauteilBauteil -NummerUrsprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%

Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................

Anmerkungen zum Bericht TM4-DSBC:

1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessungen zu verwenden von:
Querverbänden, welche die in den Schaubildern für typische Schiffsquerschnitte dargestellten zugehörigen Bauteile (30) bis (34) im Anhang 3 umfassen.

2 Eine Anleitung für die Messbereiche ist im Anhang 3 angegeben.

3 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.

4 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.

TM5-DSBC - Bericht über die Dickenmessung von wasserdichten Querschotten in Laderäumen

Name des Schiffes: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: .............................. IMO-Nummer: ..............................

Lage des Bauteils:

Spant-Nr.:

Bauteil
(Beplattung/Steifen)
Ursprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%

Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................

Anmerkungen zum Bericht TM5-DSBC :

1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessungen zu verwenden von:
Wasserdichten Querschotten in Laderäumen.

2 Eine Anleitung für die Messbereiche ist im Anhang 3 angegeben.

3 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.

4 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.

TM6-DSBC - Bericht über die Dickenmessung von sonstigen Bauteilen

Name des Schiffes: .............................. Klassen-Identitäts-Nummer: .............................. Berichtsnummer: .............................. IMO-Nummer: ..............................

Bauteil-Bezeichnung:

Skizze

Lage des Bauteils:
BeschreibungUrsprüngliche DickeMax. zuläss. AbrostungMessungAbrostung BBAbrostung StB
mmmmBBStBmm%mm%

Unterschrift des Messtechnikers: .....................................................................

Anmerkungen zum Bericht TM6-DSBC:

1 Dieses Berichts-Formblatt ist für die Aufzeichnung der Dickenmessungen zu verwenden von:
Sonstigen Bauteilen einschließlich der in den Schaubildern für typische Schiffsquerschnitte dargestellten Bauteile (40), (41) und (42) im Anhang 3.

2 Eine Anleitung für die Messbereiche ist im Anhang 3 angegeben.

3 Die aufgezeichneten Einzelmessungen müssen den Durchschnitt von mehreren Einzelmessungen angeben.

4 Die maximal zulässige Abrostung könnte in einem beigefügten Dokument angegeben werden.

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Dickenmessung - Schiffe in DoppelhüllenbauweiseAnhang 3

Dickenmessung - Doppelhüllen-Massengutschiff

Typischer Schiffsquerschnitt eines Doppelhüllen-Massengutschiffes mit der Angabe von Längs- und Querverbänden

Bild

Dickenmessung - Erzfrachtschiffe

Typischer Schiffsquerschnitt eines Erzfrachtschiffes mit der Angabe von Längs- und Querverbänden

Bild

Dickenmessung - Doppelhüllen-Massengutschiff

Schiffsquerschnitt - Kontur: Das Schaubild kann für diejenigen Schiffe verwendet werden, bei denen typische Schiffsquerschnitte nicht anwendbar ist.

Bild

Dickenmessung - Erzfrachtschiff

Bereiche, die einer Nahbesichtigung und Dickenmessungen zu unterziehen sind - in Anlage 1 Teil B definierte Bereiche (A), (C), (D) und (E) - die Dicken sind in den Formblättern TM3-DSBC, TM4-DSBC, TM5-DSBC und TM6-DSBC, je nach Bauteil, anzugeben.

Typischer Querschnitt einer Nahbesichtigung

Bild

Die Dicken sind in den Formblättern TM3-DSBC und TM4-DSBC, je nach Bauteil, anzugeben.

Typisches Querschott

Bild

Die Dicken sind in Formblatt TM5-DSBC anzugeben

Dickenmessung - Doppelhüllen-Massengutschiff

Bereiche, die einer Nahbesichtigung und Dickenmessungen zu unterziehen sind - in Anlage 1 Teil B definierte Bereiche (A) bis (E) - die Dicken sind in den Formblättern TM3-DSBC, TM4-DSBC, TM5-DSBC und TM6-DSBC, je nach Bauteil, anzugeben.

Typischer Schiffsquerschnitt

Bereiche A und D

Bild

Die Dicken sind in den Formblättern TM3-DSBC, TM4-DSBCund TM6-DSBC, je nach Bauteil, anzugeben

Laderaum-Querschott

Bereich C

Bild

Die Dicken sind in Formblatt TM5-DSBC anzugeben

Typische Bereiche der Decksbeplattung und der Baustruktur unter Deck innerhalb der Reihe von Lukenöffnungen zwischen den Laderaum-Luken

Bereich E

Bild

Die Dicken sind in Formblatt TM1-DSBC anzugeben

Normaler Querspant im Doppelhüllen-Seitentank

Bereich B

Bild

Die Dicken sind in Formblatt TM4-DSBC anzugeben

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Richtlinien für die technische Bewertung in Verbindung mit der Planung für erweiterte Besichtigungen von Doppelhüllen-Massengutschiffen - Erneuerungsbesichtigung SchiffskörperAnlage 9

1 Einleitung

Diese Richtlinien enthalten hinsichtlich der technischen Bewertung Informationen und Anregungen, die im Zusammenhang mit der Planung erweiterter Erneuerungsbesichtigungen von Doppelhüllen-Massengutschiffen von Nutzen sein können. Wie in Absatz 5.1.5 angegeben, sind die Richtlinien ein empfohlenes Hilfsmittel, das nach dem Ermessen der Verwaltung angewendet werden kann, wenn es im Zusammenhang mit der Vorbereitung des erforderlichen Besichtigungsprogramms als notwendig und nützlich erachtet wird.

2 Zweck und Grundsätze

2.1 Zweck

2.1.1 Der Zweck der in diesen Richtlinien beschriebenen technischen Bewertungen ist es, bei der Ermittlung kritischer Strukturbereiche, bei der Benennung verdächtiger Bereiche und bei der Konzentration auf Bauteile oder Bereiche von Bauteilen behilflich zu sein, die hinsichtlich Materialverlust oder Schäden besonders anfällig sein können oder von denen Materialverlust und Schäden bereits bekannt sind. Diese Informationen können bei der Benennung der Stellen, Bereiche, Laderäume und Tanks für Dickenmessung, Nahbesichtigung und Tankdruckprüfung nützlich sein.

2.1.2 Kritische Strukturbereiche sind Stellen, die von den Berechnungen her als überwachungsbedürftig eingestuft oder die auf Grund des bisherigen Betriebsverlaufs mit dem betreffenden Schiff oder mit ähnlichen Schiffen oder Schwesterschiffen (falls vorhanden) als anfällig für Rissbildung, Beulung oder Korrosion, welche die bauliche Unversehrtheit des Schiffes beeinträchtigen würden, erkannt worden sind.

2.2 Mindestanforderungen

Diese Richtlinien dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, die Anforderungen betreffend Dickenmessung, Nahbesichtigung und Tankdruckprüfung, die in den Anlagen 1 und 2 des Teils B und in Absatz 2.7 jeweils enthalten sind und die in allen Fällen als Mindestanforderungen einzuhalten sind, einzuschränken.

2.3 Terminplanung

Wie auch für andere Aspekte der Besichtigungsplanung gilt, dass die in diesen Richtlinien beschriebenen technischen Bewertungen durch den Eigner oder Betreiber, in Zusammenarbeit mit der Verwaltung, rechtzeitig vor Beginn der Erneuerungsbesichtigung ausgearbeitet sein muss, d.h. vor Beginn der Besichtigung und normalerweise mindestens 12 bis 15 Monate vor dem Fälligkeitsdatum für den Abschluss der Besichtigung.

2.4 Zu berücksichtigende Aspekte

2.4.1 Technische Bewertungen, die eine quantitative oder qualitative Beurteilung der jeweiligen Risiken einer möglichen Zustandsverschlechterung der folgenden Aspekte eines bestimmten Schiffes enthalten können, können als Grundlage für die Benennung der Laderäume, Tanks und Bereiche für eine Besichtigung verwendet werden:

  1. Konstruktionseigenschaften wie beispielsweise die Spannungshöhen in verschiedenen Bauteilen, die Konstruktionseinzelheiten und Umfang der Verwendung höherfesten Stahls;
  2. bisherige Erfahrungen hinsichtlich Korrosion, Rissbildung, Beulung, Kerben und Reparaturen mit dem betreffenden Schiff sowie mit ähnlichen Schiffen, soweit vorhanden; und
  3. Informationen hinsichtlich der Arten der transportierten Ladung, der Verwendung der verschiedenen Laderäume/Tanks für Ladung/Ballast, des Korrosionsschutzes der Laderäume und Tanks und des Zustandes der Beschichtung, soweit vorhanden.

2.4.2 Die technischen Bewertungen des jeweiligen Risikos einer Anfälligkeit für Schäden oder eine Zustandsverschlechterung verschiedener Bauteile und Bereiche muss auf der Grundlage anerkannter Grundsätze und Vorgehensweisen beurteilt und entschieden werden, wie sie beispielsweise in den Literaturhinweisen 2, 3 und 4 vorgefunden werden können.

3 Technische Bewertung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Es gibt drei Grundarten möglicher Schäden, die der Gegenstand einer technischen Bewertung im Zusammenhang mit der Planung von Besichtigungen sein können; Korrosion, Risse und Beulung. Schäden durch Berührung (Anlegen/Kollision) sind normalerweise durch den Besichtigungsplan nicht erfasst, da Einbeulungen üblicherweise in den Tagebuch-Unterlagen vermerkt sind und angenommen wird, dass sie durch den Besichtiger als übliche Routine behandelt werden.

3.1.2 Technische Bewertungen, die im Zusammenhang mit dem Ablauf der Besichtigungsplanung durchgeführt werden, müssen grundsätzlich dem in Abbildung 1 dargestellten Schema entsprechen.

Die Vorgehensweise ist grundsätzlich eine Risikobewertung der nachstehenden Aspekte auf der Basis von Erfahrungen und Kenntnissen bezogen auf:

  1. Konstruktion, und
  2. Korrosion.

3.1.3 Die Konstruktion muss in Bezug auf konstruktive Einzelheiten überprüft werden, die infolge Schwingungen, hoher Spannungen oder Ermüdung anfällig für Beulung oder Rissbildung sein können.

3.1.4 Korrosion hängt vom Alterungsprozess ab und steht in engem Zusammenhang mit der Qualität des aufgebrachten Korrosionsschutzsystems beim Neubau sowie anschließender Instandhaltung während der Lebensdauer des Schiffes. Korrosion kann auch zu Rissen und/oder Beulung führen.

3.2 Verfahren

3.2.1 Konstruktionseinzelheiten

3.2.1.1 Die Erfahrung mit Schäden in Bezug auf das betreffende Schiff und Schwesterschiffe und/ oder ähnliche Schiffe, soweit vorhanden, bildet die hauptsächliche Informationsquelle, die beim Planungsprozess zu verwenden ist. Zusätzlich ist eine Auswahl von konstruktiven Einzelheiten aus den Konstruktionszeichnungen mit einzubeziehen.

3.2.1.2 Erfahrungen mit typischen Schäden, die zu berücksichtigen sind, umfassen:

  1. die Anzahl, Ausdehnung, Örtlichkeit und Häufigkeit von Rissen, und
  2. die Örtlichkeit von Beulen.

3.2.1.3 Diese Informationen können in den Besichtigungsberichten und/oder in den Unterlagen des Eigners einschließlich der Ergebnisse der eigenen Untersuchungen des Eigners gefunden werden. Die Schäden sind zu analysieren, aufzuzeichnen und in Skizzen zu markieren.

3.2.1.4 Außerdem ist die allgemeine Erfahrung zu nutzen. Ferner ist auf Literaturhinweis 2 zu verweisen, der eine Auflistung typischer Schäden und vorgeschlagener Reparaturverfahren für verschiedene konstruktive Einzelheiten von Einhüllen-Massengutschiffen enthält. Auch auf Literaturhinweis 3 ist zu verweisen, der Auflistungen typischer Schäden und vorgeschlagener Reparaturverfahren für konstruktive Einzelheiten von Doppelhüllen-Öltankschiffen enthält, die den konstruktiven Einzelheiten von Doppelhüllen-Massengutschiffen teilweise ähnlich sein können. Solche Abbildungen sind zusammen mit einer Durchsicht der hauptsächlichen Konstruktionszeichnungen zu verwenden, um sie mit der tatsächlichen Konstruktion zu vergleichen und um ähnliche Stellen herauszufinden, die schadensanfällig sein können. Im Besonderen befasst sich Kapitel 3 des Literaturhinweises 3 mit verschiedenen Betrachtungsweisen speziell für Doppelhüllen-Tankschiffe wie beispielsweise Stellen mit Spannungskonzentration, Fehlausrichtung während des Baus, Korrosionsentwicklung, Ermüdungsbetrachtungen und Bereiche, die eine besondere Beachtung erfordern; indessen behandelt Kapitel 4 des Literaturhinweises 3 die gewonnenen Erfahrung bei baulichen Mängeln in Doppelhüllen (Chemikalientankschiffe, OBO-Frachtschiffe, Erz/Öl-Massengutschiffe, Gastankschiffe), die ebenfalls bei der Ausarbeitung der Besichtigungsplanung zu berücksichtigen sind.

3.2.1.5 Die Durchsicht der hauptsächlichen Konstruktionszeichnungen, zusätzlich zur Benutzung der obenerwähnten Abbildungen, muss die Überprüfung auf typische Konstruktionseinzelheiten umfassen, an denen eine Rissbildung beobachtet worden ist. Die zur Schadensentstehung beitragenden Faktoren müssen sorgfältig geprüft werden.

3.2.1.6 Ein wichtiger Faktor ist die Verwendung höherfesten Stahls (HTS-hightensile steel). Konstruktionsteile, die ein gutes Verhalten im Betrieb zeigen, wenn gewöhnlicher normalfester Stahl verwendet worden ist, können schadensanfälliger sein, wenn höherfester Stahl und seine höheren, damit verbundenen Spannungen verwendet wird. Es liegen umfangreiche und im Allgemeinen gute Erfahrungen mit der Verwendung höherfesten Stahls für Längsverbände in Deck- und Bodenkonstruktionen vor. Die Erfahrung mit diesem Stahl an anderen Stellen, wo die dynamischen Beanspruchungen höher sein können, ist weniger günstig, z.B. in Seitenverbänden.

3.2.1.7 Insofern können Festigkeitsberechnungen von typischen und wichtigen Bauteilen und Einzelheiten, unter Verwendung relevanter Rechenmethoden, sich als nützlich erweisen und sind in Betracht zu ziehen.

3.2.1.8 Die ausgewählten Bereiche der Konstruktion, die während dieses Vorgangs ermittelt werden, sind festzuhalten und auf den Konstruktionszeichnungen, die dem Besichtigungsprogramm beizufügen sind, zu kennzeichnen.

3.2.2 Korrosion

3.2.2.1 Um die jeweiligen Korrosionsrisiken zu beurteilen, müssen die folgenden Informationen grundsätzlich berücksichtigt werden:

  1. Art der Nutzung von Tanks, Laderäumen und sonstigen Räumen;
  2. Zustand von Beschichtungen;
  3. Reinigungsverfahren;
  4. vorheriger Korrosionsschaden;
  5. Häufigkeit und Dauer der Nutzung von Laderäumen für Ballast;
  6. Risiko von Korrosion in Laderäumen und Ballasttanks; und
  7. Lage von Ballasttanks neben beheizten Brennstofftanks.

3.2.2.2 Der Literaturhinweis 4 enthält anschauliche Beispiele mit Bildern typischer Korrosionszustände, die für die Beurteilung und die Beschreibung des Beschichtungszustandes verwendet werden können.

3.2.2.3 Die Bewertung der Korrosionsrisiken muss auf der Grundlage von Informationen sowohl aus Literaturhinweise 2 als auch aus Literaturhinweise 4, soweit auf Doppelhüllenbauweise anwendbar, zusammen mit den relevanten Informationen über den voraussichtlichen Zustand des Schiffes, der von den gesammelten Informationen abgeleitet ist, und vom Alter des Schiffes erfolgen, um das Besichtigungsprogramm vorzubereiten. Die verschiedenen Laderäume, Tanks und anderen Räume sind unter Angabe der entsprechenden Korrosionsrisiken in einer Tabelle aufzulisten.

3.2.3 Stellen für Nahbesichtigung und Dickenmessung

3.2.3.1 Auf der Grundlage der Tabelle mit den Korrosionsrisiken und der Auswertung der Konstruktionserfahrungen können die Stellen für die erste Nahbesichtigung und Dickenmessung (Bereiche und Messquerschnitte) festgelegt werden.

3.2.3.2 Die Messquerschnitte, die Dickenmessungen unterliegen, müssen normalerweise in den Tanks, Laderäumen und anderen Räumen festgelegt werden, in denen das höchste Korrosionsrisiko eingeschätzt wird.

3.2.3.3 Die Festlegung von Tanks, Laderäumen und anderen Räumen für die Nahbesichtigung muss sich zunächst nach dem höchsten Korrosionsrisiko richten und muss immer Ballasttanks einschließen. Der Grundsatz für die Auswahl muss derart sein, dass der Umfang mit dem Alter des Schiffes oder bei unzureichenden oder unzuverlässigen Informationen erhöht wird.

Literaturhinweise

1 IACS, Unified Requirement Z10.5, Hull Surveys of Double Skin Bulk Carriers

2 IACS, Bulk Carriers: Guidelines for Surveys, Assessment and Repair of Hull Structures, January 2007

3 TSCF, Guidelines for the Inspection and Maintenance of Double Hull Tanker Structures, 1995

4 TSCF, Guidance Manual for Tanker Structures, 1997

Abbildung 1 - Technische Bewertung und Ablauf der Besichtigungsplanung

Bild

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Anforderungen für den Umfang von Dickenmessungen in den Bereichen mit erheblicher Korrosion von Massengutschiffen in Doppelhüllenbauweise innerhalb des LaderaumbereichesAnlage 10

Tabelle 1 - Boden, Innenboden und Konstruktion des unteren Seitentanks

BauteilMessbereichAnordnung der Messstellen
Beplattung des Bodens, Innenbodens und der Konstruktion des unteren SeitentanksMindestens drei Felder quer durch den Doppelbodentank einschließlich des hinteren Feldes. Messungen um alle Saugglockenöffnungen herum und darunter.Fünf-Punkt-Anordnung für jedes Plattenfeld zwischen Längsspanten und Bodenrangen
Längsspanten des Bodens, Innenbodens und der Konstruktion des unteren SeitentanksMindestens drei Längsspanten in jedem Feld, in dem die Boden-Beplattung gemessen wirdDrei Messstellen in Reihe nebeneinander auf dem Flansch und drei Messstellen auf dem senkrechten Steg
Bodenträger einschließlich der wasserdichten TrägerAn den vorderen und hinteren wasserdichten Bodenwrangen und in der Mitte der TanksAuf senkrechter Linie von einzelnen Messstellen auf der Trägerplatte mit je einer Messstelle zwischen den Steifen des Plattenfeldes oder mindestens drei Messstellen
Bodenwrangen einschließlich der wasserdichten WrangenDrei Bodenwrangen in Feldern, in denen die Bodenbeplattung gemessen wird, mit Messungen an beiden Enden und in der MitteFünf-Punkt-Anordnung über 2 m2 der Fläche
Rahmenspant-Ring der Konstruktion des unteren SeitentanksDrei Bodenwrangen in Feldern, in denen die Bodenbeplattung gemessen wirdFünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung.
Einzelmessungen auf dem Flansch
Wasserdichtes Querschott oder Schlagschott der Konstruktion des unteren Seitentanks- Unteres Drittel des SchottesFünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung.
- Obere zwei Drittel des SchottesFünf-Punkt-Anordnung über 2 m2 der Beplattung.
- Steifen (mindestens drei)Für den Steg fünf-Punkt-Anordnung über die Spannweite (zwei Messstellen quer über den Steg an jedem Ende und eine in der Mitte der Spannweite).

Für den Flansch Einzelmessungen an jedem Ende und in der Mitte der Spannweite

Plattenfeld-VersteifungSoweit anwendbarEinzelmessungen

Tabelle 2 - Decksverbände einschließlich Querdeckstreifen, Hauptladeluken, Lukendeckel, Lukensülle und obere Seitentanks

BauteilMessbereichAnordnung der Messstellen
Beplattung der QuerdeckstreifenVerdächtige Beplattung der QuerdeckstreifenFünf-Punkt-Anordnung zwischen den Unter-Deckbalken über 1 m Länge
Unter-DeckbalkenQuerbalkenFünf-Punkt-Anordnung an jedem Ende und auf halber Länge (Feldmitte)
LängsbalkenFünf-Punkt-Anordnung auf Steg und Flansch
LukendeckelRandstege längs- und querschiffs, je drei StellenFünf-Punkt-Anordnung an jeder Stelle
Drei Längsstreifen, zwei Plattengänge außen und der Plattengang mittschiffsFünf-Punkt-Messung auf jedem Streifen
LukensülleJedes Längs- und Quersüll, ein Streifen im unteren Drittel , ein Streifen in den oberen zwei Dritteln des SüllsFünf-Punkt-Messung auf jedem Streifen, d.h. Quer- oder Längssüll
Obere Ballast-Seitentanksa) Wasserdichte Querschotte:
- Unteres Drittel des SchottesFünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung
- Obere zwei Drittel des SchottesFünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung
- SteifenFünf-Punkt-Anordnung über 1 m Länge
Obere Ballast-Seitentanksb) Zwei repräsentative Schlagschotte querschiffs:
- Unteres Drittel des SchottesFünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung
- Obere zwei Drittel des SchottesFünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung
- SteifenFünf-Punkt-Anordnung über 1 m Länge
Obere Ballast-Seitentanksc) Drei repräsentative Felder der Geneigten Beplattung:
- Unteres Drittel des TanksFünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung
- Obere zwei Drittel des TanksFünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung
Obere Ballast-Seitentanksd) Längssteifen, verdächtig und nebeneinanderliegendFünf-Punkt-Anordnung auf Steg und Flansch über 1 m Länge
Hauptdeck-BeplattungVerdächtige Platten und vier angrenzende PlattenFünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung
Hauptdeck-LängsbalkenVerdächtige PlattenFünf-Punkt-Anordnung auf Steg und Flansch über 1 m Länge
Rahmenspanten/ QuerrahmenVerdächtige PlattenFünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung

Tabelle 3 - Konstruktion in Doppelseiten-Räumen von Doppelhüllen-Massengutschiffen einschließlich leerer Seitenräume von Erzfrachtschiffen

BauteilMessbereichAnordnung der Messstellen
Außenhaut und innere Seitenbeplattung:
- Oberer Gang und Gänge im Bereich horizontaler Träger- Beplattung zwischen jedem Paar von Querspanten/Längsspanten in mindestens drei Feldern (längs des Tanks)- Einzelmessung
- Alle anderen Gänge- Beplattung zwischen jedem dritten Paar von Längsspanten in den gleichen drei Feldern- Einzelmessung
Querspanten/Längsspanten der Außenhaut und der Innenseite auf:
- Oberem Gang- Jeder Querspant/Längsspant in den gleichen drei Feldern- Drei Messstellen quer über den Steg und eine Messstelle auf dem Flansch
- Allen anderen Gängen- Jeder dritte Querspant/Längsspant in den gleichen drei Feldern- Drei Messstellen quer über den Steg und eine Messstelle auf dem Flansch
Querspanten/Längsspanten:
- KnieblecheMindestens drei oben, in der Mitte und am Boden des Tanks in den gleichen drei FeldernFünf-Punkt-Anordnung über die Fläche des Knieblechs
Senkrechte Rahmen und Querschotte:
- Gänge im Bereich horizontaler Träger- Mindestens zwei Rahmen und beide Querschotte- Fünf-Punkt-Anordnung über etwa 2 m2 der Fläche
- Andere Gänge- Mindestens zwei Rahmen und beide Querschotte- Zwei Messstellen zwischen jedem Paar von senkrechten Steifen
Horizontale TrägerBeplattung jedes Trägers in mindestens drei FeldernZwei Messstellen zwischen jedem Paar von Längsträger-Steifen
Plattenfeld-VersteifungSoweit anwendbarEinzelmessungen

Tabelle 4 - Querschotte in Laderäumen

BauteilMessbereichAnordnung der Messstellen
Unterer Schottstuhl, sofern eingebaut- Querstreifen innerhalb von 25 mm über der Schweißverbindung mit dem Innenboden- Fünf-Punkt-Anordnung zwischen den Steifen über 1 m Länge
- Querstreifen innerhalb von 25 mm unter der Schweißverbindung mit der Schottstuhl-Topplatte- Fünf-Punkt-Anordnung zwischen den Steifen über 1 m Länge
Querschotte- Querstreifen etwa auf halber Höhe- Fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung
- Querstreifen als Teil des Schottes unter dem oberen Deck oder unter der Bodenplatte des oberen Schottstuhls (bei denjenigen Schiffen mit oberen Schottstühlen)- Fünf-Punkt-Anordnung über 1 m2 der Beplattung

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Festigkeit der Sicherungseinrichtungen von Laderaumlukendeckeln für MassengutschiffeAnlage 11

1 Sicherungsvorrichtungen

Die Festigkeit der Sicherungsvorrichtungen muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Aus Segmenten bestehende Lukendeckel müssen durch geeignete Elemente (Bolzen, Keile oder Gleichartiges) in angemessenen Abständen entlang der Sülle und zwischen den Deckelelementen gesichert sein. Anordnung und Abstand sind unter gebührender Beachtung der Wirksamkeit für die Wetterdichtigkeit je nach dem Typ und der Größe des Lukendeckels sowie der Steifigkeit der Deckelkanten zwischen den Sicherungsvorrichtungen festzulegen.
  2. Die Netto-Querschnittsfläche jeder Sicherungsvorrichtung darf nicht geringer sein als:
    A = 1,4 α / f (cm2)
    Dabei sind:
    α = Abstand der Sicherungsvorrichtungen; er darf nicht weniger als 2 m betragen
    F = (σy / 235)e
    σy = die obere Mindest-Nennstreckgrenze in N/mm2 des für die Herstellung verwendeten Stahls; sie darf nicht höher sein als 70 % der Bruchfestigkeit
    e = 0,75 für σy > 235
    1,0 für σy < 235
    Für Luken von mehr als 5 m2 Fläche darf der Nettodurchmesser von Stangen oder Bolzen nicht kleiner als 19 mm sein.
  3. Um Wetterdichtigkeit zu erreichen, ist zwischen Deckel und Süll und an den Querfugen durch Sicherungsvorrichtungen an den Dichtungen ein ausreichender Liniendruck zu erzeugen. Für Dichtungs-Liniendrücke von mehr als 5 N/mm ist die Querschnittsfläche der Sicherungsvorrichtungen proportional zu vergrößern. Der Liniendruck für die Dichtungen ist anzugeben.
  4. Die Steifigkeit der Deckelecken muss ausreichen, um einen ausreichenden Dichtungsdruck zwischen den Sicherungsvorrichtungen aufrecht zu erhalten. Das Trägheitsmoment I der Eckvorrichtungen darf nicht kleiner sein als:
    I = 6 p α4 (cm4)
    Dabei sind:
    p = Liniendruck der Dichtung in N/mm, mindestens 5 N/mm
    α = Abstand der Sicherungsvorrichtungen in m.
  5. Die Sicherungsvorrichtungen müssen von zuverlässiger Bauart sein und sicher an den Lukensüllen, Decks oder Deckeln befestigt sein. Die einzelnen Sicherungsvorrichtungen an jedem Deckel müssen etwa die gleichen Steifigkeitskennwerte haben.
  6. Sind Schnellverschlüsse angebracht, müssen Federscheiben oder Gummikissen eingebaut sein.
  7. Werden hydraulische Verschlüsse verwendet, muss durch entsprechende Einrichtungen sichergestellt sein, dass sie mechanisch in Schließstellung verblockt bleiben, falls das hydraulische System ausfällt.

2 Stopper

2.1 Die Lukendeckel der Luken Nr. 1 und Nr. 2 müssen mit Hilfe von Stoppern gegen die Querkräfte, die bei einem Druck von 175 kN/m2 entstehen, wirksam gesichert sein.

2.2 Die Lukendeckel der Luke Nr. 2 müssen mit Hilfe von Stoppern gegen die Längskräfte, die auf das vordere Ende einwirken und bei einem Druck von 175 kN/m2 entstehen, wirksam gesichert sein.

2.3 Der Lukendeckel der Luke Nr. 1 muss mit Hilfe von Stoppern gegen die Längskräfte, die auf das vordere Ende einwirken und bei einem Druck von 230 kN/m2 entstehen, wirksam gesichert sein. Dieser Druck kann auf 175 kN/m2 herabgesetzt werden, wenn eine Back vorhanden ist.

2.4 Die Vergleichsspannung in den Stoppern und ihren unterstützenden Konstruktionen und berechnet in der Kehle der Stopper-Schweißnähte darf den zulässigen Wert von 0,8 σy nicht überschreiten.

3 Werkstoffe und Schweißung

Wenn Stopper oder Sicherungsvorrichtungen eingebaut sind, um diese Anlage zu erfüllen, so müssen sie aus Werkstoffen, einschließlich Schweißelektroden, hergestellt sein, die den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

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Verfahrensanweisungen für DickenmessungenAnlage 12

1 Allgemeines 17a

Im Zusammenhang mit Besichtigungen der Schiffsverbände erforderliche Dickenmessungen müssen, sofern sie nicht durch die im Namen der Verwaltung handelnde anerkannte Organisation durchgeführt werden, von einem Besichtiger der anerkannten Organisation beaufsichtigt werden. Die Teilnahme des Besichtigers ist aufzuzeichnen. Dieses gilt auch für Dickenmessungen, die während der Reise vorgenommen werden.

2 Besichtigungsbesprechung

2.1 Vor Beginn der Erneuerungsbesichtigung oder der Zwischenbesichtigung muss eine Besprechung zwischen dem anwesenden Besichtiger bzw. den Besichtigern, dem diensttuenden Vertreter bzw. den Vertretern des Eigners und dem Vertreter bzw. den Vertretern des Dickenmessungs-Unternehmens abgehalten werden, um die sichere und gründliche Ausführung der Besichtigungen und Dickenmessungen sicherzustellen, die an Bord durchzuführen sind.

2.2 Zwischen dem Messtechniker bzw. den Messtechnikern des Dickenmessungs-Unternehmens und dem Vertreter bzw. den Vertretern des Eigners muss während der Besprechung eine Verständigung hinsichtlich der folgenden Punkte vereinbart werden:

  1. Berichterstattung über Dickenmessungen auf regelmäßiger Basis;
  2. unverzügliche Meldung an den Besichtiger im Fall von Fundstellen wie beispielsweise:
    1. übermäßige und/oder großflächige Korrosion oder Lochfraß/Einkerbungen von Bedeutung;
    2. Schäden an Bauteilen wie Beulung, Brüche und deformierte Konstruktionen;
    3. abgetrennte und/oder ausgehöhlte Bauteile; und
    4. Korrosion von Schweißnähten.

2.3 Der Besichtigungsbericht muss angeben, wo und wann die Besprechung stattgefunden hat und wer teilgenommen hat (der Name des Besichtigers bzw. der Besichtiger, des Vertreters bzw. der Vertreter des Eigners und des Vertreters bzw. der Vertreter des Dickenmessungs-Unternehmens).

3 Überwachung des Dickenmessungs-Arbeitsvorganges an Bord

3.1 Nach der generellen Besichtigung von repräsentativen Räumen an Bord hat der Besichtiger über den endgültigen Umfang und die Stelle der Dickenmessungen zu entscheiden.

3.2 Wen der Eigner es vorzieht, mit den Dickenmessungen vor der generellen Besichtigung zu beginnen, dann hat der Besichtiger darüber zu informieren, dass der geplante Umfang und die Stellen der Dickenmessungen der Bestätigung während der generellen Besichtigung unterliegen. Gestützt auf die Fundstellen, kann der Besichtiger fordern, dass zusätzliche Dickenmessungen vorgenommen werden.

3.3 Der Besichtiger hat die Messvorgänge durch Auswahl der Stellen derart zu regeln, dass die vorgenommenen Messungen den Zustand der Konstruktion in diesem Bereich im Durchschnitt repräsentieren.

3.4 Dickenmessungen, die hauptsächlich zur Beurteilung des Umfangs der Korrosion, die sich auf die Festigkeit des Schiffskörpers auswirken kann, vorgenommen werden, müssen in einer systematischen Art und Weise so durchgeführt werden, dass erforderlichenfalls alle Längsverbände gemessen werden.

3.5 Wenn die Dickenmessungen eine erhebliche Korrosion oder einen Materialverlust von mehr als der zulässigen Abrostung ergeben, hat der Besichtiger Stellen für zusätzliche Dickenmessungen vorzuschreiben, um Bereiche von erheblicher Korrosion zu beschreiben und die Bauteile für Reparaturen bzw. Erneuerungen zu bestimmen.

3.6 Dickenmessungen von Bauteilen in Bereichen, wo Nahbesichtigungen erforderlich sind, müssen gleichzeitig mit der Nahbesichtigung ausgeführt werden.

4 Überprüfung und Bestätigung

4.1 Nach Beendigung der Dickenmessungen hat der Besichtiger zu bestätigen, dass keine weiteren Messungen erforderlich sind, oder er hat zusätzliche Messungen zu bestimmen.

4.2 Wenn diese Leitlinien zulassen, dass der Umfang der Dickenmessungen nach besonderer Prüfung durch den Besichtiger verringert wird, müssen diese besonderen Prüfungen gegebenenfalls angegeben werden.

Falls die Dickenmessungen nur teilweise ausgeführt werden, muss der Umfang der restlichen Dickenmessungen für die Verwendung durch den nächsten Besichtiger angegeben werden.

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