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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Entschließung MSC. 269(85)

Vom 15. April 2011
(BGBl. II Nr. 13 vom 21.04.2011 S. 506)



Siehe 23. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 4. Dezember 2008)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner fünfundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass

  1. die in Anlage 1 wiedergegebenen Änderungen als am 1. Januar 2010 angenommen gelten,
  2. die in Anlage 2 wiedergegebenen Änderungen als am 1. Juli 2010 angenommen gelten,

sofern nicht vor diesen Zeitpunkten mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung wie folgt in Kraft treten:

  1. die in Anlage 1 wiedergegebenen Änderungen am 1. Juli 2010 und
  2. die in Anlage 2 wiedergegebenen Änderungen am 1. Januar 2011;

4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlagen 1 und 2 zu übermitteln.

.

 Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage 1

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A
Allgemeines

Regel 2 - Begriffsbestimmungen

1 Nach Absatz 26 wird folgender neuer Absatz 27 angefügt:

"27 "IS Code 2008" bezeichnet den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008, der aus einer Einleitung, einem Teil A (der verbindlichen Charakter hat) und einem Teil B (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der durch Entschließung MSC.267(85) beschlossenen Fassung, sofern

  1. Änderungen der Einleitung und des Teils A des Codes nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
  2. Änderungen des Teils B des Codes vom Schiffssicherheitsausschuss nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind."

Teil B-1
Stabilität

Regel 5 - Angaben zur Intaktstabilität

2 In der Überschrift der Regel werden die Wörter "Angaben zur" gestrichen.

3 In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz angefügt:

"Zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Regeln müssen Schiffe von 24 m Länge und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, mindestens die Vorschriften des Teils A des IS-Codes 2008 erfüllen."

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil A
Allgemeines

Regel 1 - Anwendung

4 Es wird folgender neuer Absatz 2.3 angefügt:

"2.3 Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, müssen die Vorschriften der Absätze 7.1.1, 7.4.4.2, 7.4.4.3 und 7.5.2.1.2 der Regel 9 in der mit Entschließung MSC.99(73) angenommenen Fassung erfüllen."

Teil C
Brandunterdrückung

Regel 9 - Brandbegrenzung

5 Der letzte Satz des Absatzes 4.1.1.2 wird in einen neuen, eigenständigen Absatz 4.1.1.3 verschoben, und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert.

6 Am Ende des Absatzes 4.1.1.2 wird folgender Wortlaut angefügt:

"Türen, die zugelassen sind, ohne über ein in den Rahmen integriertes Süll zu verfügen und die am oder nach dem 1. Juli 2010 eingebaut werden, müssen so eingebaut werden, dass der Freiraum unter der Tür nicht größer als 12 mm ist. Ein nichtbrennbares Süll muss so unter der Tür angebracht werden, dass Bodenbeläge sich nicht unter die geschlossene Tür erstrecken."

7 Am Ende des Absatzes 4.1.2.1 wird folgender Wortlaut angefügt:

"Türen, die zugelassen sind, ohne über ein in den Rahmen integriertes Süll zu verfügen und die am oder nach dem 1. Juli 2010 eingebaut werden, müssen so eingebaut werden, dass der Freiraum unter der Tür nicht größer als 25 mm ist."

8 In Absatz 4.2.1 wird nach Satz 1 folgender Wortlaut eingefügt:

"Türen mit Klasse-"A"-Zulassung, die nicht über ein im Rahmen integriertes Süll verfügen und die am oder nach dem 1. Juli 2010 eingebaut werden, müssen so eingebaut werden, dass der Freiraum unter der Tür nicht größer als 12 mm ist, und ein nicht-brennbares Süll muss so unter der Tür angebracht werden, dass Bodenbeläge sich nicht unter die geschlossene Tür erstrecken. Türen mit Klasse-"B"-Zulassung, die nicht über ein im Rahmen integriertes Süll verfügen und die am oder nach dem 1. Juli 2010 eingebaut werden, müssen so eingebaut werden, dass der Freiraum unter der Tür nicht größer als 25 mm ist."

9 In Absatz 7.1.1 wird in Satz 1 und Satz 2 jeweils das Wort "nichtbrennbarem" durch die Wörter "Stahl oder einem gleichwertigen" ersetzt.

10 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 7.1.1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Nach Maßgabe des Absatzes 7.1.1.2 sind die Kanäle aus einem beliebigen Werkstoff hergestellt, der schwer entflammbar ist;"

11 Nach Absatz 7.1.1.1 wird folgender neuer Absatz 7.1.1.2 eingefügt, und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert:

".2 auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, müssen die Kanäle aus wärmebeständigem nichtbrennbarem Werkstoff bestehen, der innen und außen mit schwer entflammbaren Membranen verkleidet sein kann, die bei der verwendeten Stärke einen Heizwert von jeweils maximal 45 MJ/m2 ihrer Oberfläche nicht überschreiten."

12 In Absatz 7.4.4.2 wird das Wort "nichtbrennbarem" durch die Wörter "Stahl oder einem gleichwertigen" ersetzt.

13 In Absatz 7.4.4.3 wird das Wort "nichtbrennbarem" durch die Wörter "Stahl oder einem gleichwertigen" ersetzt.

14 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 7.4.4.3.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Nach Maßgabe des Absatzes 7.4.4.3.2 ist der Kanal aus einem beliebigen Werkstoff hergestellt, der schwer entflammbar ist."

15 Nach Absatz 7.4.4.3.1 wird folgender neuer Absatz 7.4.4.3.2 eingefügt, und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert:

".3.2 Auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, müssen die Kanäle aus wärmebeständigem nichtbrennbarem Werkstoff bestehen, der innen und außen mit schwer entflammbaren Membranen verkleidet sein kann, die bei der verwendeten Stärke einen Heizwert von jeweils 45 MJ/m2 ihrer Oberfläche nicht überschreiten."

16 Am Ende des Absatzes 7.5.2.1.2 wird das Semikolon gestrichen und werden die Wörter "und zusätzlich mit einer Brandklappe, die am oberen Ende des Kanals angebracht ist," angefügt.

Regel 10 - Brandbekämpfung

17 Nach Absatz 10.2.5 wird folgender neuer Absatz 10.2.6 angefügt:

"10.2.6 Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern und am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, müssen mit einer an geeigneter Stelle aufgestellten Einrichtung ausgerüstet sein, mit der Atemluftflaschen ohne Verunreinigung vollständig wiederbefüllt werden können. Die Einrichtungen zur Wiederbefüllung müssen entweder

  1. Atemluftkompressoren sein, die von der Haupt- und Notschalttafel versorgt werden oder unabhängig angetrieben werden, eine Minimalkapazität von 60 l/min je vorgeschriebenem Atemschutzgerät haben und eine Kapazität von 420 l/min nicht überschreiten, oder
  2. in sich abgeschlossene Hochdruckspeichersysteme sein, die einen geeigneten Druck zur Wiederbefüllung der an Bord verwendeten Atemschutzgeräte bereitstellen, über eine Kapazität von mindestens 1.200 l je vorgeschriebenem Atemschutzgerät verfügen und eine Kapazität von 50.000 l Luft (bei atmosphärischem Druck) nicht überschreiten."

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage 2

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil A
Allgemeines

Regel 1 -Anwendung

1 Nach Absatz 2.3 wird folgender neuer Absatz 2.4 angefügt:

"2.4 Folgende Schiffe mit für die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form bestimmten Laderäumen müssen spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2011 den Vorschriften der Regel 19.3 entsprechen, außer wenn sie gefährliche Güter der Klassen 6.2 und 7 und gefährliche Güter in begrenzten Mengen und in freigestellten Mengen gemäß den Tabellen 19.1 und 19.3 befördern:

  1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1984, aber vor dem 1. Januar 2011 gebaut worden sind;
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die am oder nach dem 1. Februar 1992, aber vor dem 1. Januar 2011 gebaut worden sind;
  3. ungeachtet dieser Vorschriften gilt Folgendes:
  4. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1984, aber vor dem 1. Juli 1986 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 19.3.3 nicht entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regel54.2.3 in der mit Entschließung MSC.1(XLV) angenommenen Fassung entsprechen;
  5. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 19.3.3 nicht entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regel 54.2.3 in der mit Entschließung MSC.6(48) angenommenen Fassung entsprechen;
  6. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1984, aber vor dem 1. Juli 1998 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regeln 19.3.10.1 und 19.3.10.2 nicht entsprechen und
  7. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die am oder nach dem 1. Februar 1992, aber vor dem 1. Juli 1998 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regeln 19.3.10.1 und 19.3.10.2 nicht entsprechen."

Teil E
Betriebliche Anforderungen

Regel 16 - Betrieb

2 In Absatz 2.1 werden die Wörter "in den Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen" durch die Wörter "in dem Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)" ersetzt.

Teil G
Besondere Anforderungen

Regel 19 - Beförderung gefährlicher Güter

3 Die bisherige Anmerkung 1 zu Tabelle 19.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1 Für feste Stoffe der Klassen 4 und 5.1 nicht auf geschlossene Frachtcontainer anzuwenden. Für die Klassen 2, 3, 6.1 und 8, sofern sie in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden, kann die Lüftungskapazität auf nicht weniger als zwei Luftwechsel je Stunde herabgesetzt werden. Für flüssige Stoffe der Klassen 4 und 5.1, sofern sie in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden, kann die Lüftungskapazität auf nicht weniger als zwei Luftwechsel je Stunde herabgesetzt werden. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein ortsbeweglicher Tank ein geschlossener Frachtcontainer."

4 In Anmerkung 10 zu Tabelle 19.2 werden die Wörter "der mit Entschließung A.434(XI) angenommenen Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen" durch die Wörter "des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)" ersetzt.

5 Die bisherige Tabelle 19.3 wird durch folgende Tabelle ersetzt:

"Tabelle 19.3 Anwendung der Vorschriften auf verschiedene Klassen gefährlicher Güter mit Ausnahme fester gefährlicher Güter als Schüttgut

Regel 19 ↓Klasse
1.1 bis 1.61.4S2.12.22.3 entzündbar 202.3 nicht entzündbar3
FP15 < 23 °C
3
FP15 ≥ 23 °C bis ≤ 60°C
4.14.24.3 flüssige Stoffe 214.3 feste Stoffe 215.15.26.1 flussige Stoffe FP15 < 23 °C6.1 flussige Stoffe FP15 ≥ 23 °C bis ≤ 60°C6.1 flüssige Stoffe6.1 feste Stoffe8 flussige Stoffe FP15 < 23 °C8 flussige Stoffe FP15 ≥ 23 °C bis ≤ 60°C8 flüssige Stoffe8 feste Stoffe9
3.1.1XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
3.1.2XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX-
3.1.3X----------------------
3.1.4X----------------------
3.2X-X-X-X---X18---X---X---X17
3.3XXXX-XXXXXXXX-XXXXXXXX-
3.4.1--X--XX-X11X11XXX11-XX-X11XX--X11
3.4.2--X---X-------X---X---X17
3.5------X-------XXX-XX19X19--
3.6--XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX14
3.7------XXXXXXX-XX--XX---
3.8X12-XXXXXXXXXXX13XXX--XX---
3.9XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
3.10.1XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
3.10.2XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

_____
11 Wenn "mechanisch belüftete Räume" durch den IMDG-Code vorgeschrieben sind.

12 In allen Fällen 3 m waagerecht von den Begrenzungen der Maschinenräume entfernt zu stauen.

13 Es wird auf den IMDG-Code verwiesen.

14 Entsprechend den beförderten Gütern.

15 FP steht für Flammpunkt.

16 Die Stauung gefährlicher Güter der Klasse 5.2 unter Deck oder in geschlossenen Ro-Ro-Laderäumen ist nach dem IMDG-Code verboten.

17 Gilt nur für im IMDG-Code aufgeführte gefährliche Güter, die entzündbare Dämpfe abgeben.

18 Gilt nur für im IMDG-Code aufgeführte gefährliche Güter mit einem Flammpunkt unter 23 °C.

19 Gilt nur für gefährliche Güter mit einer Nebengefahr der Klasse 6.1.

20 Die Stauung gefährlicher Güter der Klasse 2.3 mit Nebengefahren der Klasse 2.1 unter Deck oder in geschlossenen Ro-Ro-Laderäumen ist nach dem IMDG-Code verboten.

21 Die Stauung flüssiger Stoffe der Klasse 4.3 mit einem Flammpunkt unter 23 °C unter Deck oder in geschlossenen Ro-Ro-Laderäumen ist nach dem IMDG-Code verboten."

6 In Absatz 2.1 werden nach den Wörtern "ausgenommen bei Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen" die folgenden Wörter eingefügt:

"und in freigestellten Mengen".

7 In Absatz 3.4 wird die bisherige Überschrift durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"3.4 Lüftungseinrichtungen".

8 Am Ende von Satz 1 des Absatzes 3.6.1 wird folgender Wortlaut eingefügt:

"und der unter Berücksichtigung der mit den beförderten Chemikalien verbundenen Gefahren sowie der von der Organisation entwickelten Normen entsprechend der Klasse und dem physikalischen Zustand zu wählen ist."

9 In Satz 2 des Absatzes 4 werden nach den Wörtern "in begrenzten Mengen" die Wörter "und in freigestellten Mengen" eingefügt.

Kapitel VI
Beförderung von Ladung

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

10 Nach Regel 1 werden die folgenden neuen Regeln 1-1 und 1-2 angefügt:
(Anm. d. Red.: Regeln wurden schon eingearbeitet durch IMSBC-Code/Entschließung MSC.268(85), hier nochmals geändert)

"Regel 1-1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 "IMSBC-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.268(85) angenommenen Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

2 "Schüttgut" bezeichnet eine beliebige Ladung, mit Ausnahme von Flüssigkeit oder Gas, die aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und die unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

Regel 1-2 Vorschriften für die Beförderung anderer Schüttgüter als Getreide

Die Beförderung von anderen Schüttgütern als Getreide muss in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des IMSBC-Codes erfolgen."

Regel 2 - Angaben zur Ladung
(Anm. d. Red.: Änderung schon durch IMSBC-Code/Entschließung MSC.268(85) eingearbeitet)

11 In Absatz 2 wird der bisherige Unterabsatz .2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

".2 im Fall von Schüttgut die Angaben, wie sie nach Abschnitt 4 des IMSBC-Codes vorgeschrieben sind."

12 Der bisherige Absatz 2.3 wird gestrichen.

Regel 3 - Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte

13 In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort "Massengut" durch das Wort "Schüttgut" ersetzt.

Teil B
Besondere Bestimmungen für Massengüter außer Getreide

14 Die Überschrift von Teil B wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Besondere Bestimmungen für Schüttgüter".

Regel 6 - Annahmebedingungen für die Beförderung
(Anm. d. Red.: Änderung schon durch IMSBC-Code/Entschließung MSC.268(85) eingearbeitet)

15 In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort "Massengut" durch das Wort "Schüttgut" ersetzt.

16 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Regel 7 - Laden, Löschen und Stauen von Massengut
(Anm. d. Red.: Änderung schon durch IMSBC-Code/Entschließung MSC.268(85) eingearbeitet)

17 In der Überschrift der Regel wird das Wort "Massengut" durch das Wort "Schüttgütern" ersetzt.

18 Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden gestrichen, und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert.

Kapitel VII
Beförderung gefährlicher Güter

Teil A-1
Beförderung gefährlicher Güter als Schüttgüter (gefährlicher Güter in fester Form als Massengut)

Regel 7-1 - Anwendung

19 In Absatz 3 der Regel wird das Wort "ausführliche" gestrichen.

20 Nach Regel 7-4 wird folgende neue Regel 7-5 angefügt:
(Anm. d. Red.: Regel wurde schon eingearbeitet durch IMSBC-Code/Entschließung MSC.268(85), hier nochmals geändert)

"Regel 7-5 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als Schüttgüter (gefährlicher Güter in fester Form als Massengut)

Die Beförderung gefährlicher Güter als Schüttgüter (gefährlicher Güter in fester Form als Massengut) muss in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des IMSBC-Codes nach der Begriffsbestimmung in Regel VI/1-1.1 erfolgen."

UWS Umweltmanagement GmbHENDE