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VwV-HundeG LSA - Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 30. März 2016
(MBl.LSA Nr. 13 vom 11.04.2016 S. 210)
Archiv VwV2006
RdErl. des MI vom 30.03.2016 - 21.13.12015/100
1. Allgemeines
Dieser RdErl. enthält Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Hundegesetzes (HundeG LSA) vom 23.01.2009 (GVBl. LSA S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.10.2015 (GVBl. LSA S. 560), in der jeweils geltenden Fassung und der Hundeverordnung (HundeVO LSA) vom 27.02.2009 (GVBl. LSA S. 133), geändert durch Verordnung vom 22.02.2016 (GVBl. LSA S. 67), in der jeweils geltenden Fassung und Hinweise auf Vorschriften anderer Gesetze, insbesondere ergänzende Erläuterungen zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) vom 12.04.2001 (BGBl. I S. 530) und zur Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO) vom 03.04.2002 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818), soweit dies wegen des jeweiligen Sachzusammenhangs geboten ist.
Dieser RdErl. soll den Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung, den Landkreisen und Gemeinden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Anwendung des Hundegesetzes erleichtern. Für die zuständigen Behörden nach § 17 Abs. 1 HundeG LSA sowie für die Stellen des öffentlichen Bereichs, für die das Hundegesetz Rechte und Pflichten begründet, sind die Regelungen in dieser VwV-HundeG LSA bindend.
Bei der Nummerierung in diesem RdErl. entspricht
(Beispiel: Die VwV Nr. 3.3.1.2 dient der Erläuterung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA.)
Soweit in diesem RdErl. Paragrafen ohne Angabe eines Gesetzes aufgeführt sind, beziehen sie sich auf das Hundegesetz. Die Einzelvorschriften dieser VwV-HundeG LSA werden innerhalb dieses RdErl. mit "VwV" zitiert.
2. Verwaltungsvorschriften
1. Das Hundegesetz dient der Vorsorge vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Es verfolgt den Zweck, Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren, und den Gefahren, die auf das Vorhandensein von Hunden und den Umgang mit ihnen zurückgeführt werden, nicht nur abzuwehren, sondern vorbeugend zu verhindern. Zudem sollen durch Hunde verursachte Schäden besser und angemessen ausgeglichen werden. Neben der von Hunden im Allgemeinen ausgehenden Gefahr wird auch der Halter in den Blick genommen, dessen Verhalten ebenfalls zu einer Erhöhung oder Verringerung der von Hunden ausgehenden Gefahren beiträgt.
Mit dem Hundegesetz wurden die Rechtsgrundlagen für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern auch bereits einer möglichen Gefahr oder einem Besorgnispotential begegnet werden soll. Dieses geschieht durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle von einer direkten Gefahrenabwehr zur Vorsorge gegen drohende Schäden (vergleiche § 4 und die VwV zu § 4).
Hunde können generell eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dieses vorhandene Gefahrenpotential erfordert flächendeckend ein Ausschöpfen aller tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten und insbesondere ein konsequentes Einschreiten der zuständigen Behörden. Das zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium im Hundegesetz, wie aber auch im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz und in der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung, bietet zahlreiche Möglichkeiten, den von Hunden ausgehenden Gefahren vorsorgend und wirksam entgegenzutreten und den notwendigen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und -vorsorge haben sich daher daran zu orientieren, dass einerseits individuelle Rechtsgüter von überragender Bedeutung (Leib und Leben) betroffen und andererseits zumindest bestimmte Hunde äußerst gefährlich und unberechenbar sein können. Zu den zahlreichen Möglichkeiten gehört bei bußgeldbewehrten Verstößen gegen Ge- und Verbote des Hundegesetzes regelmäßig auch die Einleitung und Durchführung eines Bußgeldverfahrens (vergleiche § 16 und die VwV zu § 16).
Das Halten und Führen von Hunden ist im Hundegesetz nicht ausdrücklich definiert. Hundehalter ist jedoch in Anlehnung an melderechtliche Bestimmungen, wer einen Hund dauerhaft oder länger als zwei Monate ununterbrochen aufgenommen hat (vergleiche § 2 Nr. 1 HundeVO LSA). Für die Haltereigenschaft ist maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. Halter sind danach Personen, die den Hund regelmäßig betreuen, erziehen oder auf Probe zum Anlernen halten. Es können auch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig Halter eines Hundes sein, z.B. wenn der Hund wechselnde Betreuung erfährt wie regelmäßig bei Ehepartnern oder Lebensgemeinschaften. Von Bedeutung kann dabei sein, dass jede der betreffenden Personen Einfluss auf ein Tier ausüben kann und sich verantwortlich fühlt, wobei dies dadurch zum Ausdruck kommen kann, dass beispielsweise ein Nichteigentümer eine Haftpflichtversicherung für das Tier abschließt oder das gemeinsam bewohnte Haus vom Hund bewacht werden soll. Derjenige, dem ein Hund zugelaufen ist, gilt als Hundehalter, wenn er den Hund nicht unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (Fundbüro) gemeldet oder bei einer von der zuständigen Fundbehörde bestimmten Stelle abgegeben hat. Die gelegentliche kurzzeitige Überlassung eines Hundes stellt noch keine Haltung im Sinne des Hundegesetzes dar, denn wer eine lediglich zeitweise unmittelbare tatsächliche Herrschaft über einen Hund hat, ist Hundeführer (vergleiche § 2 Nr. 2 HundeVO LSA). Der Begriff "Führen" erfasst z.B. auch Durchreisende sowie Hundeführer, die in anderen Ländern wohnen und ihren Hund im Land Sachsen-Anhalt (aus)führen. Hundehalter ist demnach nicht, wer einen Hund nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu zwei Monaten in Pflege oder Verwahrung genommen hat (vergleiche auch VwV Nr. 4.3.3).
Adressat einer behördlichen Verfügung ist grundsätzlich die im zentralen Register im Sinne des § 15 Abs. 1 als Halter des Hundes eingetragene Person oder bei Haltergemeinschaften, die eingetragenen Personen; (nur) ausnahmsweise ist in den Fällen, in denen die Behörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Eintragung hat oder ein Eintrag fehlt, der Bescheid an die Person oder Personen zu richten, welche gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 HundeVO LSA Halter des Hundes ist oder sind.
Bei Anhaltspunkten für die Herkunft eines Hundes aus dem Ausland sind zunächst der vorrangige Anwendungsbereich des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes und der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung zu prüfen und die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 3 HundVerbrEinfG umgehend einzuleiten. Zweck des Hundegesetzes ist es nicht, illegal nach Deutschland verbrachten oder eingeführten Hunden einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen. Eine Möglichkeit, die Haltung eines illegal verbrachten oder eingeführten Hundes nachträglich zu legalisieren, besteht nicht.
Auch die mittels eines Wesenstests nach § 10 ermöglichte Haltung eines gefährlichen Hundes setzt den legalen Aufenthalt des Hundes in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften zum Verbot der Einfuhr oder Verbringung bestimmter Hunderassen nach Deutschland ist Grundvoraussetzung für die Möglichkeit, einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 1 überhaupt halten zu können.
Ein Verstoß gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz liegt unter anderem vor, wenn ein gefährlicher Hund im Sinne des § 1 HundVerbrEinfG in das Inland verbracht oder eingeführt wird, ohne dass eine Ausnahme vom grundsätzlichen Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 HundVerbr EinfG vorliegt. Bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz oder die Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung haben die zuständigen Behörden (vergleiche VwV Nr. 17.1) ebenfalls konsequent einzuschreiten.
In Betracht kommende Anordnungen nach § 4 HundVerbrEinfVO sind insbesondere die vorübergehende Unterbringung und Versorgung, die Beschlagnahme und Unterbringung und die Anordnung des unverzüglichen Zurückbringens von Hunden an den Ort der Herkunft. Anknüpfungspunkt für eine der Maßnahmen nach § 4 HundVerbrEinfVO ist nicht die Gefährlichkeit des Hundes, sondern dessen illegale Verbringung oder Einfuhr ins Inland. In die Ermessensausübung einzustellen sind daher nur solche Aspekte, die sich auf die illegale Einfuhr beziehen. Auch ein erfolgreich abgelegter Wesenstest hat hierauf keine Auswirkungen. Für entsprechende Maßnahmen ist es auch unerheblich, ob der Halter das Tier selbst illegal ins Inland verbracht hat oder dies durch Personen geschah, deren Wissen er sich zurechnen lassen müsste, oder ob er davon überhaupt nichts wusste. Die Kenntnis des Halters wäre nur in einem gegen ihn selbst gerichteten strafrechtlichen Verfahren nach § 5 HundVerbrEinfG relevant; für die Beschlagnahme und Unterbringung eines illegal eingeführten gefährlichen Hundes nach § 4 HundVerbrEinfVO kommt es nur auf den Status des Hundes an. Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 4 Satz 2 HundVerbrEinfVO; VwV Nr. 14.1).
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass entgegen § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG ein Hund in das Inland verbracht oder eingeführt oder dies versucht wurde und damit der Anfangsverdacht einer Straftat (§ 5 HundVerbrEinfG) vorliegt, sind auch die Polizeibehörden unverzüglich einzuschalten. Diese haben über entsprechende Feststellungen umgehend der Staatsanwaltschaft hinsichtlich erforderlicher strafrechtlicher Ermittlungen Kenntnis zu geben. In geeigneten Fällen sollen die Durchsetzung der zu beachtenden Verbote durch sofort vollziehbare Anordnungen auf der Grundlage des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes und der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung sowie strafprozessuale Maßnahmen parallel durchgeführt werden.
Zudem kommt nach § 7 HundVerbrEinfG das Einziehen von Hunden und sonstigen Gegenständen und die Verfolgung von Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro in Betracht (§ 6 HundVerbrEinfG).
2.1 § 2 Abs. 1 begründet ein allgemeines Gebot zum Umgang mit jeglicher Art von Hunden. Jeder Hund, ist danach so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, also insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder andere Rechtsgüter des Einzelnen (vergleiche § 3 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt - SOG LSA), ausgeht. Diese Gefahren können z.B. dadurch entstehen, dass Hunde von nicht geeigneten Personen geführt werden, sich losreißen oder sich ohne Einwirkungsmöglichkeiten frei umherbewegen können. Ebenso können Gefahren eintreten, wenn erforderliche Vorkehrungen (z.B. Umfriedungen von Grundstücken oder Anbringen von Warnhinweisen) nicht getroffen werden oder die Beaufsichtigung von Hunden ohne genügende eigene Kenntnis übernommen wird oder wenn ein Halter andere Aufsichtspersonen nicht überwacht. Ein Hundehalter darf einen Hund daher nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des § 2 Abs. 1 zu führen. Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden.
Zudem umfasst die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 2 Abs. 1 auch die Unverletzlichkeit der gesamten Rechtsordnung (§ 3 Nr. 1 SOG LSA). Eine abzuwehrende Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt demnach auch bei Verstößen gegen in anderen Rechtsnormen bestimmte Verhaltenspflichten vor, die im Zusammenhang mit dem Halten und Führen von Hunden stehen. Das sind neben den Verhaltenspflichten im Hundegesetz insbesondere auch Ge- und Verbote in dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz und der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung, den kommunalen Gefahrenabwehrverordnungen (vergleiche § 14 Abs. 2 und die VwV Nr. 14.2) sowie in dem Tierschutzgesetz (TierSchG) und der Tierschutz-Hundeverordnung.
Dem Schutz vor Gefahren, die von frei umherlaufenden Hunden auf den Straßenverkehr ausgehen können, dienen zudem § 28 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 24 des Straßenverkehrsgesetzes. Dem Schutz vor Gefahren, die von Hunden für Feld und Wald ausgehen können, dienen zudem § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nrn. 22 und 23 des Feld- und Forstordnungsgesetzes. Dem Schutz vor Gefahren, die von Hunden bei dem Transport auf Fähren und der Beförderung im Straßenverkehr ausgehen können, dient § 13 der Fährordnung sowie § 12 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Ebenso ist es nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, und Nr. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) bußgeldbewehrt verboten, einen bösartigen Hund sich frei umherbewegen zu lassen oder es als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Hundes zu unterlassen, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch den Hund zu verhüten.
Auch häufiges übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell, insbesondere zu üblichen Ruhezeiten, das heißt zur Mittags- oder Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen, kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 OWiG oder nach einer kommunalen Gefahrenabwehrverordnung, und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 2 Abs. 1 darstellen.
Für die Durchsetzung der vorgenannten Ge- und Verbote können neben den originär für die Aufgabe zuständigen Behörden auch die nach § 17 Abs. 1 zuständigen Behörden auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 tätig werden (vergleiche § 14 und die VwV zu § 14).
Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften (z.B. die Tierschutz-Hundeverordnung) sind auf der Grundlage spezialgesetzlicher Regelungen des Tierschutzrechtes durch die für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständigen Behörden zu ahnden (vergleiche Fundtiererlass, RdErl. des MLU vom 26.05.2015, MBl. LSA S. 348).
Die Tierschutzbehörden wiederum sind nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG auch befugt und sachlich zuständig, Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu treffen, die im Hundegesetz ebenfalls geregelt sind; beispielsweise können sie einem Hundehalter, der nicht über die für eine angemessene Pflege seines Hundes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, durch eine tierschutzrechtliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG aufgeben, eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung nach den Anforderungen des Hundegesetzes abzulegen.
2.2 § 2 Abs. 2 begründet allgemeine Pflichten in Bezug auf die Kennzeichnung von Hunden.
2.2.1 Die gesetzliche Kennzeichnungspflicht in § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs
Die Verpflichtung richtet sich nur an den Halter und nicht an weitere Personen, die den Hund führen (vergleiche VwV Nr. 2.1 und zu § 20). Weitere Ausnahmen (z.B. für Körperschaften oder Tierheime oder für Blinden- oder Polizeihunde) sieht das Hundegesetz nicht vor.
Die Kennzeichnung hat mit einem Transponder zu erfolgen, der die in § 4 HundeVO LSA vorgegebenen Anforderungen erfüllt. Der Nachweis einer Kennzeichnung des Hundes kann durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung erfolgen, da die Kennzeichnung nur ein Tierarzt durchführen darf. Aus den Unterlagen müssen sich die Kennnummer und der Nachweis der Kennzeichnung ergeben. Eine anderweitige Kennzeichnung (beispielsweise eine Tätowierung) kann eine Mikrochipkennzeichnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht ersetzen.
Zu den Erhebungspflichten der zuständigen Behörden und Informationspflichten der Halter im Zusammenhang mit der Kennzeichnung sind § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (vergleiche VwV zu § 15) und § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (vergleiche VwV zu § 15) zu berücksichtigen.
Eine § 2 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Kennzeichnung ist zwingende Erlaubnisvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 (vergleiche VwV Nr. 6.1). Eine behördliche Anordnung zur Kennzeichnung ist weder zulässig noch erforderlich, da die Verpflichtung sich bereits aus dem Hundegesetz ergibt.
Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht stellen zudem eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2).
2.2.2 Neben der für den Halter bestehenden Informationspflicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (vergleiche VwV Nr. 15) sieht § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 eine Vorführpflicht des Halters zur Durchsetzung der Kennzeichnungspflicht und Überprüfung der Kennzeichnung und eine Mitwirkungspflicht des Hundeführers vor. § 2 Abs. 2 Satz 3 konkretisiert dabei die Verpflichtung aus § 2 Abs. 2 Satz 2, die jeweils auf der Grundlage der Befugnis des § 14 Abs. 1 auch zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Sichergestellte und in Verwahrung genommene Hunde, die über keine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Kennzeichnung verfügen, sind auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 HundeG LSA in Verbindung mit § 46 Abs. 4 SOG LSA zu kennzeichnen (vergleiche VwV Nr. 14.1).
Verstöße sowohl gegen die Vorführpflicht des Halters als auch gegen die Mitwirkungspflicht des Hundeführers stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2).
2.3 § 2 Abs. 3 begründet allgemeine Pflichten in Bezug auf die Versicherung für Hunde.
2.3.1 § 2 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet den Hundehalter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung für den Hund.
Die gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht in § 2 Abs. 3 Satz 1 gilt hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs
§ 2 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts (vergleiche VwV Nr. 2.3.3). Weitere Ausnahmen (z.B. für Tierheime oder für Blindenhunde) sieht das Hundegesetz nicht vor.
Die Verpflichtung richtet sich nur an den Halter und nicht an weitere Personen, die den Hund führen (vergleiche VwV Nr. 1 , 2.1). Haftpflichtversicherungen, die von Dritten für den Hund abgeschlossen werden, sind grundsätzlich nicht anzuerkennen. Anerkannt werden können allerdings solche Haftpflichtversicherungsnachweise von Ehepartnern oder Familienangehörigen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass sie sich auch auf die Person des Halters erstrecken und dieser mitversichert ist.
Der Versicherer hat nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine dem Hundegesetz entsprechende Pflichtversicherung besteht (§ 113 Abs. 2 VVG). Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer (auch) gehalten, der zuständigen Behörde das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen, um die Folge nach § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG auszulösen, wonach seine Leistungsverpflichtung endet.
Personen- und Sachschäden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 umfassen auch Vermögensschäden infolge von Personen- und Sachschäden und decken den ganz überwiegenden Teil denkbarer Schadensereignisse mit Hunden ab. Sonstige Vermögensschäden sind Schäden, denen kein Personen- oder Sachschaden vorausging. Ihnen kommt in der Praxis bei Schadensgeschehen mit Hunden eine zu vernachlässigende Bedeutung zu.
Der Halter ist bußgeldbewehrt verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich nach Haltungsaufnahme die Bescheinigung des Versicherers zu übermitteln sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 19 und Abs. 2).
Der Nachweis des Versicherungsschutzes und der Mindestdeckungssummen wird durch die Vorlage des Versicherungsscheines erbracht. Soweit die Haftpflichtversicherung des Hundehalters über eine den Betrag von 1 Million Euro überschreitende, pauschale Versicherungssumme alle versicherbaren Gefahren im Zusammenhang mit der Hundehaltung abdeckt, gilt der Nachweis der Mindestversicherungssumme - auch der für sonstige Vermögensschäden - als erbracht. Soweit Vermögensschäden erkennbar lediglich mit einer die vorgeschriebene Mindestdeckungssumme von 50.000 Euro unterschreitenden Mindestdeckung abgesichert sind, soll dies akzeptiert werden, bis der jeweilige Haftpflichtversicherer seine Versicherungsbedingungen entsprechend angepasst hat. Ein Wechsel des Hundehalters zu einer anderen Versicherung soll in diesen Fällen nicht verlangt werden.
Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes im Haltungszeitraum nicht gewährleistet ist, kann auf der Grundlage der Befugnis des § 14 Abs. 1 auch eine sich wiederholende Vorlagepflicht begründet oder im Falle der Erteilung einer erforderlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 eine Auflage zur sich wiederholenden Vorlage des Versicherungsnachweises beigefügt werden (vergleiche § 6 Abs. 3 und VwV Nr. 6.3).
Erlischt der Versicherungsschutz, z.B. durch Nichtleistung der Versicherungsbeiträge, liegen entweder die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 vor oder liegt - bei erlaubter Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 3 - die Erlaubnisvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vor. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall ein Verfahren zur Sicherstellung und Wegnahme des Hundes oder andere geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Versicherungspflicht sowie ein Bußgeldverfahren (§ 16 Abs. 1 Nr. 4) einzuleiten. Bei erlaubter Haltung ist zunächst ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt -VwVfG LSA in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG) sowie ein Bußgeldverfahren (§ 16 Abs. 1 Nr. 4) einzuleiten, wenn eine entsprechende Haftpflichtversicherung nicht unverzüglich, jedenfalls innerhalb einer Woche, nachgewiesen wird. Eine behördliche Anordnung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung ist weder zulässig noch erforderlich, da die Verpflichtung sich bereits aus dem Hundegesetz ergibt.
Verstöße gegen die Versicherungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).
2.3.2 Die Bestimmung der nach § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG zuständigen Stelle in § 2 Abs. 3 Satz 2 führt zur Anwendung des § 117 Abs. 2 Sätze 1 biS 4 VVG.
2.3.3 § 2 Abs. 3 Satz 3 nimmt nur Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Bund, Land und Kommunen, aber auch Kammern und Hochschulen) von der Geltung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 aus. Eine solche Befreiung ist jedoch weder für Körperschaften des privaten Rechts noch für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts) vorgesehen. Sofern diese Stellen einen Hund halten, unterliegen sie uneingeschränkt der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1.
3. Die § § 3 und 4 bilden die Grundlage für eine zur Gefahrenvorsorge abgesenkte Gefahrenschwelle für die im Sinne des Hundegesetzes gefährlichen Hunde (vergleiche VwV Nrn. 1 und 4.4).
3.1 Der Begriff "gefährlicher Hund" ist nicht bundeseinheitlich gesetzlich definiert. Dementsprechend kann es erhebliche Unterschiede der Gefährlichkeitseinstufung von bestimmten Hunden sowohl zwischen Bundes- und landesgesetzlichen als auch zwischen gefahrenabwehr- und steuerrechtlichen Regelungen geben. Da die Einstufungen jedoch auch unterschiedlichen Zielen dienen und auf unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen beruhen, entfalten sie keine Sperrwirkung untereinander. Die Einstufung als gefährliche Hunde im Sinne des Hundegesetzes kann jedoch Bedeutung für die Heranziehung zu (erhöhter) Hundesteuer sowie für Verhaltenspflichten in einigen kommunalen Gefahrenabwehrverordnungen haben, sofern dies in den jeweiligen kommunalen Regelungen vorgesehen ist.
Das Hundegesetz unterscheidet bei den gefährlichen Hunden (§ 3 Abs. 1) zwischen einer gesetzlichen Vermutung der Gefährlichkeit in Anknüpfung an die Rassezugehörigkeit (§ 3 Abs. 2) einerseits und in Anknüpfung an bestimmte Ausbildungsmerkmale und Verhaltensweisen (§ 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5) andererseits. Gefährliche Hunde im Sinne des Hundegesetzes sind daher zum einen Hunde, die den in § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen einschließlich deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden angehören (vergleiche VwV Nr. 3.2), und zum anderen Hunde, bei denen eines der in § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Regelbeispiele erfüllt ist und die aufgrund eines dadurch bedingten Gefährlichkeitsverdachts von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft werden müssen (vergleiche VwV Nrn. 3.3 und 4.4).
Sowohl die gesetzliche Einstufung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 als auch die behördliche nach § 3 Abs. 3 ist stets unwiderlegbar und gilt ein Leben lang, jedoch wird die Haltung dieser Hunde nicht gänzlich verboten, sondern nur unterschiedlich umfangreichen Einschränkungen unterworfen.
3.2.1 Zu den in § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen und Kreuzungen, die nach Bundesrecht nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, gehören Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie ebenso deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (vergleiche VwV Nr. 3.2.3).
3.2.2 § 3 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass sich die Rassezugehörigkeit eines Hundes nur nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) bestimmt. Dies entspricht gängiger Praxis und Rechtsprechung, auch wenn von Tierärzten eine Rassebestimmung bei Hunden anhand von phänotypischen Merkmalen als schwierig angesehen wird, weil der Phänotyp des Hundes oft sehr variabel sei. Von einer Zuordnung mittels DNA-Tests oder anhand von Ahnentafeln der Zuchtverbände, wie es gelegentlich in anderen Ländern üblich ist, ist abzusehen.
3.2.3 Entsprechend der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 2 Satz 3 bestimmt § 4a HundeVO LSA in Verbindung mit Anlage 6 HundeVO LSA ausdrücklich die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die gesetzlich als gefährlich festgelegten Hunde unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9.2.2001 geltenden Kriterien. Danach wird der Standard des American Staffordshire Terrier nach dem FCI-Standard Nr. 286/9.1.1998/D, des Staffordshire Bull Terrier nach dem FCI-Standard Nr. 76/20.1.1998/D, des Bullterrier nach dem FCI-Standard Nr. 11/2.2.1998/D und des Pitbull-Terrier nach dem im Jahr 2001 geltenden Standard des United Kennel Club (UKC) für den American Pit Bull Terrier festgelegt. Damit wird gleichzeitig geklärt, dass (auch) als "Miniatur Bull Terrier" bezeichnete Hunde von dem Begriff "Bullterrier" im Sinne des § 3 Abs. 2 HundeG LSA in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 HundEinfVerbrG umfasst sind, da es infolge der statischen Verweisung auf die bundesgesetzliche Norm zu dem festgelegten Zeitpunkt am 9.2.2001 noch keinen eigenständigen FCI-Rassestandard für "Miniatur Bull Terrier" gab.
3.2.4 Die in § 3 Abs. 2 Satz 4 enthaltene Legaldefinition für den Begriff "Kreuzungen" legt fest, dass von einer Kreuzung mit einem Hund immer dann auszugehen ist, wenn ein Hund unabhängig vom Verwandtschaftsgrad nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz Einkreuzung anderer Hunde die Merkmale mindestens einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 HundeG LSA in Verbindung mit § 4a HundeVO LSA genannten Hunderassen zeigt oder das äußere Erscheinungsbild noch zu erkennen ist. Der Plural "Kreuzungen" macht deutlich, dass damit nicht nur der aus der Verpaarung zweier Rassehunde oder der Kreuzung eines solchen Hundes mit einem anderen Hund unmittelbar hervorgegangene Mischlingshund, sondern auch die Mischlinge der nachfolgenden Generationen erfasst werden. Dazu gehört demnach auch jeder Mischlingshund, in dem sich anhand des Phänotyps (noch) erkennbare Anteile der in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 HundeG LSA in Verbindung mit § 4a HundeVO LSA angeführten Hunderassen finden, und zwar unabhängig davon, ob dies auf eine von einem Menschen gezielte oder ungewollte, zufällige Verpaarung von Hunden zurückgeht und in welcher Generation es zu der Einmischung dieses Anteils gekommen ist. Ein Hund ist demnach einer der Rassen oder Kreuzungen zuzuordnen, wenn er in seiner äußeren Erscheinung durch die in den am 9.2.2001 endgültigen Rassestandards der von Fachverbänden (FCI und UKC) bestimmten Merkmale (mit)geprägt ist, nach denen die Rasse von anderen Rassen zu unterscheiden ist. Ob es sich um ein völlig reinrassiges und nach den Vorstellungen des jeweiligen Zuchtverbandes zur Zucht geeignetes Tier handelt, ist ebenso wenig von Bedeutung wie seine genetische oder durch Abstammungsurkunden nachgewiesene Herkunft. Dem Rassestandard kommt zudem nicht die Bedeutung zu, dass beispielsweise bei einer Gewichtsüberschreitung oder Abweichung von der vorgegebenen Widerristhöhe ausgeschlossen ist, dass es sich um die im Rassestandard beschriebene Rasse (oder deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden) handelt. Denn sowohl die FCI-Rassestandards als auch die Zuchtstandards des UKC beinhalten lediglich Beschreibungen des Idealtyps dieser Rasse.
Auch im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen und Datenerhebungen zur Erfassung aller Hunde im zentralen Register nach § 15 ist die Rassezugehörigkeit oder die Kreuzungseigenschaft von Bedeutung und auf die endgültigen FCI-Standards aus dem Jahr 2001 zurückzugreifen (vergleiche § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und die VwV zu § 15).
Die Feststellung, ob ein Hund aufgrund seiner Rassezugehörigkeit oder der Kreuzung mit einer bestimmten Rasse ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2 ist, obliegt der zuständigen Behörde. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Aufklärungspflicht der Behörde wird durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten reduziert; eine unterlassene Mitwirkung kann die Behörde zum Nachteil des Beteiligten bewerten. Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Vorherige tierärztliche Bescheinigungen oder Angaben zur Hunderasse im Impfpass können bei der behördlichen Beurteilung oder Feststellung der Rassezugehörigkeit ebenso wie frühere Angaben des Halters berücksichtigt werden. Sofern solche Indizien für eine behördliche Beurteilung oder Feststellung der Rassezugehörigkeit nicht ausreichen sollten (z.B. die Bescheinigungen bezeichnen den Hund lediglich als "Mischling" ohne nähere Angaben zu den eingekreuzten Rassen oder enthalten Anmerkungen, wie "Die genaue tierärztliche Untersuchung lässt keinen Rückschluss auf die Rasse der Elterntiere sowie eine mögliche Rassezuordnung des Hundes zu."), sollen weitere Beweismittel erhoben werden. Sofern erforderlich, ist neben der Anfertigung eines oder mehrerer Farbfotos, die das Erscheinungsbild des Hundes optisch hinreichend scharf und unverzerrt darstellen, auch das Gewicht und die Widerristhöhe des Hundes zu bestimmen. Da den Landkreisen keine Aufgaben nach dem Hundegesetz obliegen, kann die Beteiligung des Amtstierarztes nur im Rahmen der Amtshilfe erfolgen.
Spezielle Mitwirkungspflichten des Hundehalters (zur Rasse- und Kreuzungsbestimmung) ergeben sich aus § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (vergleiche VwV zu § 12 Abs. 2 und § 15). Erforderliche Maßnahmen zur Feststellung, ob bei einem Hund aufgrund seiner Rassezugehörigkeit die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 vermutet wird, können auf die Befugnis nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit den Mitwirkungspflichten in § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gestützt werden. Danach hat der Hundehalter, soweit dies zur Durchführung des Hundegesetzes erforderlich ist, den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen. Eine Pflicht zur Vorführung eines Hundes ausschließlich zur Feststellung der Rassezugehörigkeit enthält § 12 Abs. 2 nicht. Auf die Bußgeldbewehrung beim Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (§ 16 Abs. 1 Nrn. 16, 17 und 19) wird verwiesen.
Die nach § 9 HundeVO LSA anerkannten sachverständigen Personen und Einrichtungen weisen grundsätzlich eine hinreichende fachliche Qualifikation auf, um phänotypische Merkmale festzustellen und mit den Standardmerkmalen der in § 3 Abs. 2 bestimmten Rassen zu vergleichen. Ein Verzeichnis der anerkannten und zur Durchführung des Wesenstests befugten sachverständigen Personen und Einrichtungen ist auf den Internetseiten des Ministeriums und des Landesverwaltungsamtes veröffentlicht. Bei diesen und auch anderen Sachverständigen, die behördlich zur Rassebestimmung herangezogen werden können, muss erwartet werden, dass sie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften sowie die einschlägige Rechtsprechung dazu kennen und bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit erkennbar berücksichtigen, insbesondere für eine Rassebestimmung ausschließlich die in § 4a HundeVO LSA festgelegten und damit auch bei anderen möglichen Rassen nur die am 9.2.2001 geltenden FCI-Rassestandards zugrunde legen. Diese Erwartung erfüllen Sachverständige insbesondere dann nicht, sofern sie bei der Begutachtung von Hunden, deren Elterntiere (angeblich oder tatsächlich) nicht bekannt sind, die Auffassung vertreten, eine phänologische Zuordnung von Hunden zu einer bestimmten Rasse sei generell nicht möglich, erforderlich sei vielmehr ein absoluter Abstammungsnachweis oder ähnliches. Einem Sachverständigengutachten zur Rassebestimmung kommt nur dann eine hinreichende Überzeugungskraft zu, wenn alle Aspekte des äußeren Erscheinungsbildes des begutachteten Hundes mit den am 9.2.2001 geltenden FCI-Standardmerkmalen der fraglichen Hunderassen nach § 3 Abs. 2 gegenübergestellt sind.
Sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in einer Wohnung ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2 befindet, der entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 ohne Nachweis eines Wesenstests gehalten wird und damit zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt werden darf (vergleiche VwV Nrn. 4.1 und 14.1), kann die Sicherheitsbehörde auch die Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen (vergleiche § 14 Abs. 1 HundeG LSA in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 1, § 45 Nr. 1 SOG LSA). Auf den Richtervorbehalt nach § 44 SOG LSA wird hingewiesen.
Sofern ein hinreichender Verdacht besteht, dass jemand entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 ohne Nachweis eines Wesenstests hält (vergleiche § 16 Abs. 1 Nr. 6), können nach den §§ 102 und 103 der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG auch die Wohnung und Räume des Verdächtigen mit dem Ziel der Beweissicherung (in der Regel zur Herstellung von Bildaufnahmen des Hundes sowie der Bestimmung des Gewichts und der Widerristhöhe des Hundes) durchsucht werden. Auf den Richtervorbehalt nach § 105 StPO wird hingewiesen.
3.2.5 § 3 Abs. 2 Satz 5 stellt klar, dass die allgemeinen Pflichten des § 2 auch für die gefährlichen Hunde nach § 3 Abs. 2 gelten.
3.2.6 § 3 Abs. 2 Satz 6 stellt klar, dass für die in § 3 Abs. 2 definierten Hunde auch die Anforderungen und Rechtsfolgen für im Einzelfall festgestellte gefährliche Hunde (vergleiche VwV Nr. 4.4) gelten, soweit bei diesen Umstände nach § 3 Abs. 3 hinzugetreten sind.
3.3 Nach § 3 Abs. 3 handelt es sich insbesondere dann um einen gefährlichen Hund, wenn eines der in § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Regelbeispiele erfüllt ist.
Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eines der Regelbeispiele erfüllt, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt diese Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (vergleiche § 4 Abs. 4 und VwV zu § 4).
Die Haltung eines im Einzelfall als gefährlich festgestellten Hundes bedarf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 (vergleiche VwV zu § 4 Abs. 2). Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 sind nur die Körperschaften des öffentlichen Rechts von der Erlaubnispflicht nach dem Hundegesetz ausgenommen; von der Erlaubnispflicht nicht ausgenommen sind jedoch Polizeivollzugsbeamte und ehemalige Polizeivollzugsbeamte, die einen als Polizeischutzhund ausgebildeten Hund als Halter übernehmen oder einen zur Dienstverwendung zugelassenen Privathund, der entsprechend ausgebildet ist, selbst halten (vergleiche RdErl. des MI über die Aufwandsentschädigung für die Haltung und Pflege von Polizeidiensthunden vom 16.07.2015, MBl. LSA S. 475, sowie VwV Nr. 3.3.1.1).
Die Aufklärung der für eine Zuordnung unter die in § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 genannten Fallgruppen maßgeblichen Sachverhaltsumstände und die verbindliche Feststellung erfolgt durch die zuständige Behörde. Dies setzt eine gründliche Ermittlung des Sachverhaltes oder Geschehensablaufes, aber keine fachkundige Begutachtung des Hundes voraus (vergleiche VwV Nr. 4.4).
3.3.1 Die eine Gefährlichkeit im Einzelfall begründenden Umstände können in einer Ausbildung, Zucht oder Abrichtung (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) liegen oder sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten des Hundes (§ 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5) gezeigt haben. Da es sich nur um Regelbeispiele handelt, ist es nicht ausgeschlossen, dass weitere nicht ausdrücklich genannte, aber im Einzelfall festgestellte Umstände zu einer Gefährlichkeit(sfeststellung) führen können. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 sind die Regelbeispiele des § 3 Abs. 3 Satz 1 in Bezug auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannten Hunde nicht anzuwenden (vergleiche VwV Nr. 3.3.2).
3.3.1.1 Bei Hunden, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, steht nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse im Vordergrund, sondern sie knüpft an Umstände an, die zu diesen Eigenschaften geführt haben. Während in den Regelbeispielen von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 die Einstufung auf Vorfällen beruht, die sich in der Vergangenheit ereignet haben und die zur Verletzung eines Menschen oder Tieres geführt haben können, stellt § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entscheidend auf die aktuelle psychische Verfassung - den Ist-Zustand - des Hundes ab, um ein Einschreiten bereits vor dem ersten Schadensfall zu ermöglichen. So ist es nicht erforderlich, dass der Hund in der Vergangenheit gebissen, gehetzt oder aggressiv und gefahrdrohend Menschen oder Artgenossen angesprungen hat. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 beinhaltet somit eine weitere Vorverlagerung der Präventionsschwelle. Bei dem Begriff "Kampfbereitschaft" liegt der Akzent auf Eigenschaften wie Mut, Härte und Wehrhaftigkeit, bei dem Begriff "Angriffslust" steht das Fehlen einer Beißhemmung im Vordergrund, während der Begriff "Schärfe" auf eine abgesenkte Reizschwelle schließen lässt. Beispiele für eine vergleichbar gefährdende Eigenschaft sind insbesondere Beißkraft und eine fehlende Bisslösung. Vor diesem Hintergrund hat ein Hund grundsätzlich dann eine konfliktträchtige Eigenschaft, wie Kampfbereitschaft oder Angriffslust, über das natürliche Maß hinausgehend entwickelt, wenn bei ihm, ohne dass ein nachvollziehbarer Anlass besteht, ein gefährliches Verhalten (Beißen, Hetzen oder ähnliches) früher ausgelöst wird als bei Hunden, bei denen diese Merkmale nur durchschnittlich entwickelt sind. Üblicherweise verhalten sich Hunde im Alltag, insbesondere bei Menschenansammlungen, im Straßenverkehr oder bei der Begegnung mit anderen Hunden sozial verträglich und reagieren erst bei einem Angriff oder einer in sonstiger Weise bedrohlichen Situation aggressiv. Damit übereinstimmend ist etwa das bloße Hochspringen am Zaun und das Bellen bei einer das Grundstück des Halters passierenden Person in der Regel ein artgemäßes, der Verteidigung des Reviers dienendes Verhalten.
Hinsichtlich der aufgeführten Merkmale ist es erforderlich, dass Tatsachen feststellbar sind, die darauf hinweisen, dass Züchtung, Abrichtung oder Ausbildung eines Hundes auf die Herausbildung einer gesteigerten Aggressivität ausgerichtet ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sollen bestimmte Hundeausbildungen, bei denen etwa lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft wird, grundsätzlich nicht dazu geeignet sein, einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale auszubilden. Andere Hundeausbildungen jedoch (z.B. Abrichtung für den zivilen Personen- oder Objektschutz) werden entsprechend der gesetzlichen Vorgabe regelmäßig dazu führen, dass der Hund, der die Ausbildung erfolgreich absolviert hat, ein im Einzelfall gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sein kann.
Durch die Rückausnahme von dem Regelbeispiel in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ("sofern es sich nicht um behördlich ausgebildete Polizei- und sonstige Diensthunde von Behörden oder erfolgreich geprüfte, brauchbare Jagdhunde im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes handelt") wird der Anwendungsbereich des Regelbeispiels in § 3 Abs. .3 Satz 1 Nr. 1 eingeschränkt, um das "Risiko" der Gefährlichkeitsfeststellung nach § 4 Abs. 4 für Jagd- und Polizeihunde sowie sonstige Diensthunde von Behörden auszuschließen, die eine Ausbildung als Jagd- oder Polizeihund ordnungsgemäß absolvieren. Die Rückausnahme beschränkt sich jedoch nur auf die in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 konkret bezeichneten Jagd- und Polizeihunde sowie sonstige Diensthunde von Behörden. Andere Hunde(-ausbildungen), insbesondere Schutzhundausbildungen, oder nur als Jagd- oder Polizeihunde bezeichnete Hunde erfüllen unverändert das Regelbeispiel und sollen weiterhin wie jeder andere Hund auch behandelt werden, so dass bei entsprechenden Züchtungen, Ausbildungen oder Abrichtungen regelmäßig deren Gefährlichkeit festzustellen ist. Dabei sind Polizeidiensthunde mit Schutzhundausbildung von den Polizeidiensthunden ohne Schutzhundausbildung, wie z.B. atypische Rauschgift-, Banknoten- oder Personenspürhunde, zu unterscheiden. Nicht von der Gefährlichkeit(sfeststellung) ausgenommen sind daher beispielsweise ausgebildete aber nicht mehr zur Dienstverwendung zugelassene Polizeischutzhunde für die Polizeivollzugsbeamte und ehemalige Polizeivollzugsbeamte die Haltung übernehmen oder ein nicht mehr zur Dienstverwendung zugelassener Privathund, der entsprechend ausgebildet ist und vom Polizeivollzugsbeamten oder ehemaligen Polizeivollzugsbeamten selbst gehalten wird (vergleiche RdErl. des MI über die Aufwandsentschädigung für die Haltung und Pflege von Polizeidiensthunden sowie VwV Nr. 3.3). Entsprechendes gilt für justizeigene Diensthunde (vergleiche Justizvollzugsdiensthunde-AV des MI vom 02.06.2014, MBl. LSA S. 246).
Bei Kenntnis oder Anhaltspunkten für eine entsprechende Züchtung, Ausbildung oder Abrichtung eines Jagd- oder Polizeihundes sowie sonstigen Diensthundes von Behörden ist von der zuständigen Behörde im Einzelnen zu prüfen, ob es sich um einen erfolgreich geprüften, brauchbaren Jagdhund im Sinne von § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes (vergleiche Nummer 2 der Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt, RdErl. des MLU vom 25.10.2011, MBl. LSA S. 565) oder einen behördlich ausgebildeten Polizeihund einer Behörde handelt. Ist dies der Fall, liegen die Voraussetzungen für eine Gefährlichkeitsfeststellung nicht vor.
Die Rückausnahme bei der Anwendung des Regelbeispiels von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in § 3 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten (vergleiche VwV Nr. 3.3.2).
3.3.1.2 Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 setzt zunächst die Feststellung voraus, dass sich der Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat. Die Feststellung der Bissigkeit erfordert (nur) das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper und setzt nicht voraus, dass der betroffene Hund wiederholt Menschen oder Tiere gebissen hat.
Die zuständigen Behörden haben sich bei der Beurteilung, ob ein Beißvorfall vorliegt, nicht mit Vermutungen aufzuhalten, sondern auf Tatsachen gründende Feststellungen zu treffen. Bei diesen Feststellungen sind die einer Behörde zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (z.B. ärztliche Befunde, Zeugenaussagen) grundsätzlich gleichrangig und nicht im Sinne einer bestimmten Rangfolge zu würdigen. In der Regel müssen die zuständigen Behörden auf der Grundlage von Beißvorfällen tätig werden, zu denen lediglich die Aussagen eines Geschädigten oder des Halters des an einem Vorfall beteiligten Hundes vorliegen. In aller Regel stellen die Beteiligten den Ablauf derartiger Vorfälle jeweils aus ihrer Perspektive und daher unterschiedlich dar. Liegen der Behörde nach erfolgter Prüfung keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen (z.B. auf persönlichen Motiven beruhen) darf die Behörde grundsätzlich von der inhaltlichen Richtigkeit einer Anzeige ausgehen, die einen Beißvorfall detailliert, widerspruchsfrei und plausibel schildert und den Anzeigeerstatter benennt. Ein Indiz für die Richtigkeit ist außerdem, wenn der Anzeigeerstatter - sofern Verletzungen entstanden sind - einen ärztlichen oder tierärztlichen Nachweis darüber vorlegen kann. Sowohl die den praktizierenden Tierärzten in § 13 Abs. 2 auferlegte, bußgeldbewehrte Meldepflicht als auch die versicherungsrechtliche Nachweispflicht des Halters lassen erwarten, dass Verletzungen regelmäßig als solche diagnostiziert und bescheinigt werden. Für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit einer solchen Anzeige spricht zudem der Umstand, dass jede Anzeigeerstattung eine Unannehmlichkeit im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand und die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen darstellt. Zum anderen würde sich derjenige, der wider besseres Wissen eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstatten würde, nach § 164 des Strafgesetzbuches wegen falscher Verdächtigung strafbar machen.
Die Voraussetzung für eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist nicht erfüllt, wenn der betroffene Hund ein anderes (Haus-)Tier, insbesondere einen anderen Hund, nur geringfügig verletzt hat. Geringfügig sind Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen, beispielsweise einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer. Dementsprechend wird die Feststellung einer (nicht nur geringfügigen) Verletzung gefordert; es kommt jedoch weder auf deutlich sichtbare Verletzungen des Bissopfers, etwa die Feststellung einer (blutenden) Wunde, noch auf zerstörte Kleidungsstücke an. Der den zuständigen Behörden bei der Prüfung der Bissigkeit für die Einstufung als "gefährlich" im Sinne des Hundegesetzes eingeräumte Beurteilungs- und Wertungsspielraum (vergleiche § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4) soll unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei kleineren Vorfällen oder bestimmungsgemäßem Gebrauch vermeiden.
Zudem ist das Regelbeispiel nicht erfüllt, wenn die Prüfung der Bissigkeit ergibt, dass der Biss offensichtlich zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund eines Angriffs des Hundes (der Ausnahmefall eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens) erfolgte. Unter einem Angriff ist jede Bedrohung schützenswerter Interessen des Hundes durch Menschen oder Tiere zu verstehen, bei einer Bedrohung durch Menschen gilt dies nicht, wenn diese ungewollt ist. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Sicht des Hundehalters, sondern auf den behördlich festgestellten Sachverhalt an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nur in begrenztem Umfang ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Hundes bewertet werden kann und Zeugen sowie Hinweisgeber eines Beißvorfalls wohl nur in seltenen Fällen verhaltensbezogene Tatsachenumstände sachkundig erfassen und wiedergeben können. Gleichzeitig bringt das Merkmal der "Offensichtlichkeit" zum Ausdruck, dass zur Feststellung keine detaillierte Kenntnis verlangt wird, sondern sich die Unterwerfung bereits aus besonders erkennbaren Einzelheiten ergeben muss.
Die festgestellten Tatsachen müssen sich auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes beziehen, das heißt es muss für den bestimmten Hund im Einzelfall festgestellt werden, dass er einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen hat. Ist dies nicht im Einzelfall in Bezug auf einen bestimmten Hund feststellbar, kommt eine Feststellung auf der Grundlage von Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Betracht (vergleiche VwV Nr. 3.3.1.5).
Die durch einen Vorfall belegte erhöhte Aggressivität eines Hundes kann auch noch nach Monaten oder Jahren zutage treten, so dass es auch unter dem Gesichtspunkt effektiver Gefahrenabwehr nicht gerechtfertigt ist, den Halter eines Hundes allein aufgrund einer Zeitspanne von mehreren Monaten zwischen Vorfall und behördlicher Gefährlichkeitsfeststellung von der Verantwortung für den Hund freizustellen.
Der Gesetzgeber hat den Behörden zudem weder bei der Feststellung der Gefährlichkeit nach § 4 noch bei den an diese Feststellung anknüpfenden Verhaltenspflichten nach § 5 Abs. 2 Ermessen eingeräumt (vergleiche VwV Nrn. 4.4 und 5.2).
3.3.1.3 Das Tatbestandsmerkmal "in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen" liegt bereits dann vor, wenn sich das Verhalten des Hundes aus der Sicht des angesprungenen Menschen als potentiell gefährlich darstellt und dieser Eindruck auch objektiv nachvollziehbar ist. Dies kann auch bereits dann der Fall sein, wenn der anspringende Hund (ohne Beißabsicht) tatsächlich nur spielen will, der Betroffene aber aus Sicht eines objektiven Dritten berechtigte Angst hat, von dem Tier verletzt zu werden. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bezweckt insbesondere den Schutz von Kindern und älteren Menschen vor Körperverletzungen, die durch das Anspringen entstehen können. Im Allgemeinen wird nur das Anspringen von größeren Hunden gefahrdrohend im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sein. In das Schutzgut wird durch Angriffe von Tieren jedoch nicht erst dann eingegriffen, wenn es zu äußeren Verletzungen kommt, sondern bereits dann, wenn objektiv nachvollziehbar durch ein solches Verhalten des Tieres ein Mensch in seinem körperlichen und seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt werden kann. Eine solche Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn der anspringende Hund den betroffenen Menschen bei seinen Aktionen berührt. Es müssen ferner auch tatsächliche Umstände hinsichtlich des wiederholten Anspringens (das heißt mindestens ein zweites Mal) vorliegen. Anders als in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird hinsichtlich dieses Regelbeispiels durch die Verwendung des Begriffes "wiederholt" klargestellt, dass ein einmaliges gefahrdrohendes Anspringen eines Menschen noch nicht die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes begründen kann. Das bloße Beschnuppern einer Person, das Einnehmen einer Drohgebärde, das Anbellen oder auch das Hochspringen zur Begrüßung sind keine Verhaltensweisen, die eine Vermutung der Gefährlichkeit im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 begründen können. Auch die bloße Feststellung eines Angriffes durch einen Hund ist nicht ausreichend, denn nicht jeder Körperkontakt oder jede aggressive Verhaltensweise zwischen Hunden oder Hund und Mensch soll zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 führen.
3.3.1.4. Ein Hetzen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ist dann gegeben, wenn ein Hund andere Tiere nachhaltig, das heißt intensiv, zielstrebig sowie andauernd verfolgt. Ein Indiz dafür ist das Ausstoßen von Hetzlauten. Arteigenes Nachlaufen von Hunden ist kein Hetzen in diesem Sinne. Reißen geht über das Hetzen hinaus."Andere Tiere" bezieht sich auf Wild und Vieh und nicht auf Hunde. Ein Hund hat in der Regel dann durch sein Verhalten gezeigt, dass er Wild oder Vieh hetzt oder reißt, wenn er ein jagdbares Tier (z.B. Reh) oder ein Nutz- oder Haustier (z.B. Schaf, Huhn, Katze) nicht nur kurzzeitig verfolgt oder versucht hat, es zu töten. Wie auch in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 mit dem Begriff "wiederholt" wird hinsichtlich dieses Regelbeispiels durch die Verwendung des Begriffes "unkontrolliert" klargestellt, dass ein kontrolliertes Verhalten noch nicht die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes begründen kann. "Unkontrolliert" bezieht sich sowohl auf Hetzen als auch auf Reißen. Unkontrolliertes Verhalten eines Hundes liegt vor, wenn der Halter oder die Aufsichtsperson nicht in der Lage war, den Hund am Hetzen oder Reißen zu hindern. Auch unkontrolliert jagende Hunde können daher als gefährlich eingestuft werden. Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, erfüllt jedoch das Verhalten von Jagdhunden im Sinne von § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes (vergleiche Nummer 2 AB-LJagdG) während des jagdlichen Einsatzes und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht die Tatbestandsmerkmale von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, da man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der jagdliche Einsatz nicht unkontrolliert ist (vergleiche auch § 3 Abs. 3 Satz 2 und die VwV zu § 3 Abs. 3 Satz 2).
3.3.1.5 Mit dem Regelbeispiel in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 werden Hunde als gefährlich eingestuft, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt.
Wenn mehrere (insbesondere gleich oder ähnlich aussehende) Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind und positiv festgestellt werden kann, dass jeder Hund eines der Regelbeispiele in § 3 Abs. 3 verwirklicht hat und nur offen ist, welcher Hund welches Regelbeispiel verwirklicht hat, ist eine Feststellung der Gefährlichkeit für alle betroffenen Hunde möglich (vergleiche VwV Nr. 3.3.1.2). Die Behörde muss, wenn sie Gefahren aus der gemeinsamen Haltung mehrerer Hunde begegnen will, bei den erforderlichen Anordnungen nicht danach differenzieren, inwieweit das Verhalten jedes einzelnen Hundes - jeweils für sich genommen - ursächlich war für den Erfolg, da das Verhalten von gemeinsam gehaltenen Hunden nicht isoliert beurteilt werden muss. Dass es in einem solchen Fall zulässig und geboten ist, hinsichtlich aller an dem Geschehen beteiligten Hunde die Gefährlichkeit festzustellen, sieht das Regelbeispiel in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 vor, das das gezielte Zusammenwirken oder die psychologische Unterstützung durch das Rudel besonders hervorhebt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass Menschen oder Tiere durch eine Wunde tatsächlich verletzt worden sind, denn bei den Personen, die nur angegriffen oder gejagt wurden, ist zu berücksichtigen, dass bereits Angst oder Schrecken als solche, wie sie von frei umherlaufenden großen Hunden hervorgerufen werden, eine Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängig von einem Beißvorfall darstellen können.
Für die Feststellung der Bissigkeit kann auf die Ausführungen zum Regelbeispiel in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zurückgegriffen werden, so dass (nur) das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper erforderlich ist und nicht vorausgesetzt wird, dass die betroffenen Hunde wiederholt Menschen oder Tiere gebissen haben (vergleiche VwV Nr. 3.3.1.2).
3.3.2 Durch die Rückausnahme in § 3 Abs. 3 Satz 2 soll der Anwendungsbereich des Regelbeispiels in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eingeschränkt werden, um das Risiko der Gefährlichkeitsfeststellung für Jagd- und Polizeihunde auszuschließen, die beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung und damit bestimmungsgemäß genau die Verhaltensweisen zeigen, die zur Erfüllung eines der Regelbeispiele für eine Gefährlichkeitsfeststellung führen würde.
Dementsprechend wird bei einem Beißvorfall mit einem Jagd- oder Polizeihund oder mit einem sonstigen Diensthund von Behörden zukünftig von der zuständigen Behörde im Einzelnen zu prüfen sein, ob es sich um einen erfolgreich geprüften, brauchbaren Jagdhund im Sinne des § 2 Abs. 3 LJagdG (vergleiche Nummer 2 AB-LJagdG) oder einen behördlich ausgebildeten Polizeihund einer Behörde handelt und ob der jeweilige Hund bestimmungsgemäß eingesetzt wurde. Ist dies der Fall, liegen die Voraussetzungen für eine Gefährlichkeitsfeststellung nicht vor. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich ein Beißvorfall mit einem Jagdoder Polizeihund oder mit einem sonstigen Diensthund von Behörden während ihrer bestimmungsgemäßen Ausbildung durch befugte Personen ereignet hat.
Demgegenüber sind beispielsweise Jagdhunde, die außerhalb der Ausübung einer Jagd und außerhalb des Rahmens des Jagdschutzes oder ihrer bestimmungsgemäßen Ausbildung und damit nicht bestimmungsgemäß andere nicht wildernde Hauskatzen töten, auch zukünftig als gefährlich festzustellen, zumal es kein Bestandteil der Jagdhundeprüfung ist, Hauskatzen zu hetzen und zu beißen. Entsprechendes gilt für Polizeihunde, die sich nicht entsprechend ihrer Ausbildung und Zweckbestimmung verhalten (vergleiche VwV Nr. 3.3.1.1).
3.4 § 3 Abs. 4 lehnt sich an § 2 Abs. 1 des rheinlandpfälzischen Landesgesetzes über gefährliche Hunde vom 22.12.2004 (GVBl. RP S. 576) an und verbietet die Zucht, die Vermehrung und den Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2.
Die Verbote richten sich nicht nur an die Halter von entsprechenden Hunden, sondern an jede Person, die Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 züchtet, vermehrt oder mit diesen handelt. Für andere Hunde, auch die im Einzelfall festgestellten gefährlichen Hunde im Sinne des § 3 Abs. 3, sind die Verbote nicht anzuwenden.
Der allgemeine Begriff "Zucht" wird als planmäßig durchgeführte Verpaarung von Tieren beschrieben. Dabei wird für diese Tiere ein bestimmtes Zuchtziel, wie Gesundheit, Körperbau, Leistung, Wesen und einiges mehr verfolgt. Darunter fällt neben der Reinzucht auch die Kreuzung. Im Unterschied dazu gilt "Vermehrung" im Gegensatz zur Zucht als wahllos und ohne bestimmtes Ziel. Unter dem Begriff "Zucht" im Sinne des Hundegesetzes ist demnach das zielgerichtete Verpaaren einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens eines dieser Tiere zu verstehen. Da es in der Praxis häufig schwierig ist, den handelnden Personen Absicht oder Vorsatz und dementsprechend zielgerichtetes Handeln nachzuweisen, wird durch das Verbot der Vermehrung sichergestellt, dass auch ein unabsichtliches Verpaaren nicht mehr stattfinden darf.
Das Verbot der Zucht und der Vermehrung umfasst demzufolge jegliche Vermehrung von Hunden (vergleiche § 1 HundVerbrEinfG), unabhängig davon, ob die Paarung gezielt (Anpaarung) vorgenommen wurde oder eher zufällig geschehen ist. Damit wird den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der betroffenen Hunde deren Nutzung zu Zucht- und Vermehrungszwecken generell untersagt.
Das Zucht- und Vermehrungsverbot setzt keine gewerbsmäßige, also eine fortgesetzte oder mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, voraus (vergleiche dazu Nummer 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes des BMEL vom 09.02.2000, BAnz Nr. 36a), so dass auch die nichtgewerbsmäßige Zucht und Vermehrung verboten ist.
"Handel" im Sinne des § 3 Abs. 4 ist jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt (vergleiche § 1 HundVerbrEinfG). Auch der Begriff "Handel" unterfällt nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen und ist demnach weit auszulegen.
Sofern die Gefahr der Heranbildung entsprechender Nachkommen besteht, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 anordnen (vergleiche VwV Nr. 14.1).
Verstöße gegen die Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2).
Zu § 4 Haltung gefährlicher Hunde
4. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die in § 4 Abs. 4 vorgesehene Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt (vergleiche VwV Nrn. 1.3.3 und 4.4). Er wollte ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglichen, um dadurch künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können.
4.1 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 nur mit einem Nachweis der Sozialverträglichkeit gegenüber der zuständigen Behörde möglich; im Umkehrschluss besteht demnach ein gesetzliches Haltungsverbot ohne Wesenstest. § 4 Abs. 1 Satz 1 gilt ausschließlich für die in § 3 Abs. 2 definierten Hunde und macht die Haltung dieser Hunde vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig. Das Erfordernis einer Haltungserlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 2 besteht nicht, es sei denn, dass für diesen Hund auch die Gefährlichkeit im Einzelfall behördlich festgestellt wird (vergleiche VwV Nr. 3.2.6).
Wenn ein Hundehalter einen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 hält, ohne dass gemäß § 4 Abs. 1 durch Vorlage eines Wesenstests im Sinne des § 10 Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beginn der Haltung des Hundes gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen worden ist, stellt dies eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 14 Abs. 1 HundeG LSA, § 45 Nr. 1 SOG LSA) dar (vergleiche VwV Nr. 14.1). Über die Vorlage des Wesenstestnachweises ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 eine (kostenpflichtige) Bescheinigung auszustellen.
Die zuständigen Behörden haben nicht selbst zu prüfen, ob ein nicht in Sachsen-Anhalt abgelegter Wesenstest als gleichwertig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 anzusehen ist (vergleiche VwV Nr. 10.1).
Verstöße gegen das Haltungsverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2).
4.2 Nach § 4 Abs. 2 ist die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 nur mit einer Erlaubnis zulässig. § 4 Abs. 3 bestimmt dafür Ausnahmen von dem Erlaubnisvorbehalt (vergleiche VwV Nr. 4.3) und die § § 5 bis 9 bestimmen das Verfahren und die Voraussetzungen für den Erhalt der Erlaubnis.
Nach § 4 Abs. 2 wird eine behördliche Erlaubnis erforderlich, sobald die Gefährlichkeit des Hundes gemäß § 3 Abs. 3 festgestellt wird (§ 4 Abs. 4 Satz 2 und VwV zu § 4 Abs. 4 Satz 2). Vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen ist die Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 4 Abs. 2 nur mit Erlaubnis zulässig, die vom Halter gemäß § 5 Abs. 1 schriftlich zu beantragen ist. Eine behördliche Anordnung zur Beantragung einer solchen Erlaubnis ist weder zulässig noch erforderlich, da die Verpflichtung sich schon aus dem Gesetz ergibt. Die Tatsache, dass ein Halter eines im Einzelfall festgestellten gefährlichen Hundes nach Ablauf der Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach § 5 Abs. 3 die erforderliche behördliche Erlaubnis nicht besitzt - und ihm eine solche auch nicht (mehr) erteilt werden kann - begründet zugleich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 14 Abs. 1 HundeG LSA, § 45 Nr. 1 SOG LSA).
Sofern ein Hundehalter einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2, ohne Sozialverträglichkeitsnachweis hält (§ 4 Abs. 1), oder einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3, für den er auch nur eine der Erlaubnisvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen kann und der von ihm deshalb nicht mehr gehalten werden darf (§ 4 Abs. 2), nicht freiwillig einer berechtigten Person übergibt, kann die zuständige Behörde diesen Hund nach § 14 Abs. 1 HundeG LSA in Verbindung mit § 45 SOG LSA sicherstellen und ihn in Verwahrung nehmen. Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung (Kosten der Abgabe des Hundes an eine berechtigte Person) fallen dem Hundehalter zur Last (§ 14 Abs. 1 HundeG LSA in Verbindung mit § 48 Abs. 3 SOG LSA; vergleiche VwV Nr. 14.1).
Verstöße gegen das Haltungsverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2).
4.3 § 4 Abs. 3 sieht eng begrenzte Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Haltungsverboten für gefährliche Hunde vor.
4.3.1 Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bedürfen Personen, die mit einer nach § 11 TierSchG erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 keines Nachweises über einen positiven Wesenstest (vergleiche § 4 Abs. 1) und für die Haltung eines Hundes nach § 3 Abs. 3 auch keiner Erlaubnis nach § 4 Abs. 2. Daher können Hundehalter beispielsweise durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen die Haltung eines Hundes, der nicht oder nicht mehr von ihnen gehalten werden darf, einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung übertragen. Der Anwendungsbereich von § 4 Abs. 3 Nr. 1 stellt auf den tatsächlichen Betrieb einer Einrichtung ab, so dass Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG nur dann vom Anwendungsbereich der Befreiung erfasst sind, wenn diese Personen ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung tatsächlich betreiben. Da für Personen, die mit einer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, keine Erlaubnis nach dem Hundegesetz erforderlich ist, bedürfen diese auch nicht der Sachkunde nach § 9 und die von ihnen gehaltenen gefährlichen Hunde keines Wesenstests nach § 10.
4.3.2 Die Ausnahme in § 4 Abs. 3 Nr. 2 beschränkt sich auf Hunde, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehalten werden, sowie auf Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden. Blindenbegleit- oder Behindertenbegleithund ist ein Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Der zuständigen Behörde ist in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass der Hund seinem Verwendungszweck entsprechend angelernt und ausgebildet wurde sowie bestimmungsgemäß gebraucht wird.
Die Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 umfasst bei Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 nur die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 2, nicht jedoch von der (kostenpflichtigen) Gefährlichkeitsfeststellung nach § 4 Abs. 4 (vergleiche VwV Nr. 3.3.2).
4.3.3 Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die in Sachsen-Anhalt keine Hauptwohnung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben und sich mit ihrem Hund nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Sachsen-Anhalt aufhalten (vergleiche § 2 Nr. 1 HundeVO LSA). Eine Befreiung ist nur gegeben, wenn beide Voraussetzungen (keine Hauptwohnung und kein Aufenthalt) kumulativ erfüllt sind.
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 1 stellt nicht auf die bei der Meldebehörde angemeldete Hauptwohnung (§ 21 BMG) ab, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Entscheidend kommt es daher darauf an, wo - sofern mehrere Wohnungen vorhanden sind -der tatsächliche Hauptwohnsitz gelegen ist. Die Meldebescheinigung und auch eine tatsächlich erfolgte meldebehördliche Ummeldung als solche sind für die Feststellung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 allein nicht ausreichend. Der Tatsache, wo man mit seiner Hauptwohnung behördlich gemeldet ist, kommt zwar Indizwirkung zu (vergleiche § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), diese entfällt jedoch, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die behördliche Meldung der Wohnung im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen steht und die bei der Meldebehörde erfolgte Meldung einer Haupt- oder Nebenwohnung beispielsweise nicht mehr aktuell oder nur pro forma erfolgt ist.
Von dem Erfordernis, dass ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 nur mit einer Erlaubnis gehalten werden darf, sind folglich nur Personen befreit, die in Sachsen-Anhalt tatsächlich keine Wohnung haben und sich mit ihrem Hund nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Sachsen-Anhalt aufhalten. Für einen solchen Aufenthalt reicht es aus, dass sich der Hundehalter - aus welchem Grund auch immer - nur vorübergehend, nur gelegentlich oder letztlich immer nur kurzfristig im Lande aufhält. Ein ununterbrochener Aufenthalt kann nur dann nicht mehr angenommen werden, wenn der Aufenthalt zwischenzeitlich endgültig und tatsächlich beendet worden ist und mit einer weiteren Aufenthaltsnahme in Sachsen-Anhalt erst wieder ein neuer Aufenthalt begründet wird. In einem solchen Fall wird - anders als bei einer nur gelegentlichen, vorübergehenden oder auch länger währenden, aber von vornherein begrenzten Ortsabwesenheit - der Aufenthalt in Sachsen-Anhalt nicht gleichsam fortgeführt. Soweit § 4 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 einen nicht länger als zwei Monate dauernden ununterbrochenen Aufenthalt (mit dem Hund) voraussetzt, bedeutet dies nicht, dass sich der Hundehalter während dieser Zeit ständig, ausnahmslos oder dauerhaft in Sachsen-Anhalt aufgehalten haben muss. Insbesondere kurzfristige Ortsabwesenheiten wie z.B. bei Besuchsreisen oder der Wahrnehmung von Geschäftsterminen, aber auch gewisse längerfristige Ortsabwesenheiten wie etwa im Fall eines Urlaubes, im Krankheitsfall oder auch bei einem regelmäßigen Aufenthalt in einer weiteren, außerhalb des Landes zur Verfügung stehenden Wohnung sind unschädlich und führen daher nicht zur Befreiung von der Erlaubnispflicht.
4.4 § 4 Abs. 4 bestimmt in Verbindung mit § 3 Abs. 3 das Verfahren zur Gefährlichkeitsfeststellung. Dem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber mit den § § 4 bis 10 bewusst eine Rechtsgrundlage geschaffen hat, die die zuständigen Behörden nicht erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn von der Haltung eines Hundes erwiesenermaßen eine Gefährdung der Öffentlichkeit oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 3 Nrn. 1 bis 3 SOG LSA ausgeht, sondern bereits im Vorfeld, wenn eine solche Gefährdung möglich erscheint. Anders als der Begriff der "Gefährlichkeitsfeststellung" es nahe legt, ist deswegen nicht Voraussetzung, dass die Gefährlichkeit eines Hundes erwiesen ist (vergleiche VwV Nrn. 1 und 3.3).
Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen oder behördlichen Hinweisen, den Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Abs. 4 Satz 1). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, nämlich insbesondere das Vorliegen eines der Regelbeispiele des § 3 Abs. 3 vorliegt, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Abs. 4 Satz 2).
Die zuständige Behörde sollte sich in den Fällen, in denen sich ein Hinweis auf der Grundlage einer Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ergibt, frühzeitig mit den Strafverfolgungsbehörden über das Verfahren abstimmen und nicht erst die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft abwarten, damit Nachfragen bei Zeugen, Gutachtern und Geschädigten authentisch und nachvollziehbar wiedergegeben werden können.
Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von einem Hund im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, liegen allerdings nicht bereits dann vor, wenn lediglich die Vermutung besteht, dass eines der Regelbeispiele des § 3 Abs. 3 erfüllt ist, sondern erst dann, wenn die Behörde auf einen Hinweis, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, aufgrund der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen (§ 4 Abs. 4 Satz 1) die auf Tatsachen gründende Feststellung treffen kann, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 erfüllt sind.
Erst wenn die Behörde ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 24 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) hinreichend nachgekommen ist, eröffnet sich der Raum für die Gefährlichkeitsfeststellung. Anders als Bestimmungen in anderen Ländern hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt das Vorliegen eines der Regelbeispiele des § 3 Abs. 3 im Hinblick auf den mit dem Hundegesetz verfolgten Schutzzweck der Gefahrenprävention generell als Ausdruck gesteigerter Aggressivität gewertet, die zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 führt. Die zuständigen Behörden sind daher nicht bereits bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes gehalten, eine weitergehende Sachaufklärung etwa durch eine amtstierärztliche Begutachtung zur Frage vorzunehmen, ob trotz des Vorliegens eines der Regelbeispiele des § 3 Abs. 3 ein Hund gleichwohl zu einem sozialverträglichen Verhalten in der Lage ist.
Für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden ist es erforderlich, dass bei der Polizei bekannt gewordene Tatsachen über Vorfälle mit Hunden oder das Verhalten im Zusammenhang mit dem Führen und Halten von Hunden, die Anlass für eine Prüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 geben können (vergleiche VwV Nr. 4.4), unverzüglich den zuständigen Behörden übermittelt werden (§ 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 27 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA). Auch personenbezogene Daten sind unaufgefordert von der Polizei der Sicherheitsbehörde zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers aus Sicht der übermittelnden Behörde erforderlich erscheint; eines entsprechenden Ersuchens bedarf es nicht; die Nummern 1.1 und 27.1 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AB SOG LSA) sind zu beachten. Auf die VwV Nr. 13 wird verwiesen.
Nach den Regelungen in § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 kann die Fähigkeit eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 3 - das heißt eines Hundes, bei dem es zumindest als möglich erscheint, dass er zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt zu sozialverträglichem Verhalten nur durch Vorlage eines Wesenstests im Sinne des § 10 nachgewiesen werden.
Ein zwischenzeitlich vorgelegter Sozialverträglichkeitsnachweis (positiver Wesenstest) für den Hund lässt weder eine gemäß § 4 Abs. 4 (noch) zu treffende Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 3 entfallen noch eine bereits ergangene behördliche Gefährlichkeitsfeststellung gegenstandslos werden. Die Vorlage eines Wesenstestes hat lediglich zur Folge, dass der Hundehalter sofern ein entsprechender Erlaubnisantrag nach § 5 Abs. 1 gestellt worden ist und auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - die Erlaubnis zum Halten eines solchen gefährlichen Hundes erhalten kann.
Ein im Einzelfall festgestellter gefährlicher Hund bleibt auch ein Leben lang ein im Rechtssinne gefährlicher Hund. Mithin kommt es für die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Gefährlichkeit nicht auf den Umstand an, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangs- oder auch Widerspruchsbescheides ein Wesenstest vorlag, welcher dem Hund die Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten bescheinigt. Ergibt die von der Behörde einzuleitende Prüfung danach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential vorliegt und in diesem Sinne von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt sie die Gefährlichkeit des Hundes gegenüber dem Halter oder den Haltern fest, ohne dass das Hundegesetz auf der Rechtsfolgenseite weitere Anforderungen für diese Feststellung voraussetzt, etwa ein Ermessen eröffnet. Nur die Bekanntgabe des Bescheides an den oder die Halter kann die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 in Gang setzen (vergleiche VwV Nr. 5.3).
Im Hinblick auf den verfolgten Gesetzeszweck der Gefahrenvorsorge kommt der Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Feststellung der Gefährlichkeit (§ 4 Abs. 4) ein nur relativ geringer Umfang zu. Zudem wird die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 4 Abs. 4 auch nicht wegen Zeitablaufs unverhältnismäßig. Auch ein zeitlich vor dem Inkrafttreten des Hundegesetzes liegender Vorfall kann die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes rechtfertigen (vergleiche VwV Nr. 3.3.1.2).
Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ist ungeachtet etwaiger eingelegter Rechtsbehelfe wirksam, denn die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 kraft Gesetz sofort vollziehbar.
Nach einem Halterwechsel (vergleiche VwV Nr. 10.3), beispielsweise durch Veräußerung des Hundes, gehen von einem Bescheid nach § 4 Abs. 4 Satz 2 keine belastenden Wirkungen gegenüber dem ehemaligen Halter mehr aus. Vielmehr richten sich die im Bescheid enthaltenen Regelungen und Wirkungen nunmehr an den neuen Halter des Hundes, dem der Bescheid dafür bekanntgegeben werden muss (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 41 VwVfG). Wird mittels Bekanntgabe des bestandskräftigen Verwaltungsakts gegenüber dem neuen Halter die Nachfolge in die Pflicht durch Verwaltungsakt festgestellt, kann dieser Verwaltungsakt nur mit Einwendungen gegen die (Rechts-)Nachfolge in die Verantwortlichkeit angegriffen werden.
Ein Bescheid, mit dem die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 festgestellt wird, erledigt sich nicht ohne Weiteres dadurch, dass der Hundehalter nach Erlass des Bescheids in ein anderes Bundesland umzieht und die Hundehaltung dadurch nicht länger in den Anwendungsbereich des Hundegesetzes fällt. Denn jedenfalls gelten für das (besuchsbedingte) Führen des Hundes in Sachsen-Anhalt ab dem Zeitpunkt der Gefährlichkeitsfeststellung weiterhin die Maßgaben des § 11 oder - nach Antragstellung - des § 5 Abs. 2.
Zu § 5 Beantragung der Erlaubnis
5. § 5 regelt das Beantragungsverfahren, die Mitwirkungspflichten des Halters und die Wirkungen des Erlaubnisantrags.
5.1 Das Erlaubnisverfahren ist nur für nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 festgestellte gefährliche Hunde erforderlich. § 5 Abs. 1 befugt nur den Halter, einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes zu stellen. Die Erlaubnis ist schriftlich, also nicht elektronisch, mündlich oder in anderer Weise, zu beantragen. Eine Pflicht zur Antragstellung besteht nicht und kann auch nicht begründet werden; allerdings bleibt es dann mangels Erlaubnisfiktion nach § 5 Abs. 2 Satz 1 bei einem gesetzlichen (§ 4 Abs. 2) und zudem nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 bußgeldbewehrten Haltungsverbot, das zur Sicherstellung des Hundes führt, soweit dieser (noch) nicht freiwillig einer berechtigten Person oder Einrichtung übergeben wurde. Auf die VwV Nr. 14 wird verwiesen.
Beantragt ein Hundehalter eine Erlaubnis und damit die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3, teilt die zuständige Behörde unverzüglich dem Landesverwaltungsamt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers mit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HundeVO LSA). Das Landesverwaltungsamt teilt dem Antragsteller die Termine unter Benennung der jeweiligen Prüfungsorte für die Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung mit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HundeVO LSA).
Es besteht für den Hundehalter eine Vorlagepflicht hinsichtlich der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, die grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Gefährlichkeitsfeststellung umzusetzen ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und dieVwV zu § 5 Abs. 3 Satz 1).
Die Behörde hat dem Hundehalter zudem eine (kostenpflichtige) Bescheinigung über die Antragstellung auszustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 3), die zugleich die Erlaubnisfiktion (§ 5 Abs. 2 Satz 1) nachweist. Der Hundehalter hat beim (Aus)Führen des Hundes die Bescheinigung (§ 5 Abs. 2 Satz 3) und ein gültiges Personaldokument mitzuführen (§ 16 Abs. 1 Nr. 10).
5.2 Die Erlaubnisfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 1 ist bis zur sofort vollziehbaren (vergleiche § 6 Abs. 4) Entscheidung über den Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 befristet. Im Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Antrag ist der als gefährlich festgestellte Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen, hat einen Maulkorb zu tragen und darf nur vom Halter persönlich geführt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2).
Ob ein Grundstück als ausbruchsicher anzusehen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Insbesondere sind dabei die Sprungkraft des jeweiligen Hundes sowie die beispielsweise aufgrund der Beschaffenheit der Grundstückseinfassung oder sonstiger Kletterhilfen gegebenen Möglichkeiten zum Ausbrechen zu berücksichtigen.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 beruht darauf, dass bis zur Entscheidung über den Antrag besonders wegen des noch nicht durchgeführten Wesenstests von vornherein der Gefahr wirksam begegnet werden muss, dass der Hund (erneut) ein gefährliches Verhalten zeigen und dadurch insbesondere Menschen eventuell erheblich verletzen könnte. Daher muss die zuständige Behörde gleichzeitig mit der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes (das heißt für den Zeitraum bis zur Antragstellung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1) die Maßnahmen anordnen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, um den Eintritt der von einem gefährlichen Hund ausgehenden beschriebenen Gefahr zu verhindern. Insofern besteht hinsichtlich des Entschließungsermessens - also des Ermessens, ob überhaupt eine oder gegebenenfalls mehrere Anordnungen zu treffen sind - eine Ermessensreduzierung auf Null. Regelmäßig wird anzuordnen sein, dass der als gefährlich festgestellte Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen ist, einen Maulkorb zu tragen hat und nur vom Halter persönlich geführt werden darf (vergleiche VwV Nr. 14.1). Diese Anordnung ist mit der Anordnung des Sofortvollzugs zu verbinden, da auch § 6 Abs. 4 erst nach Antragstellung anzuwenden ist.
Verstöße gegen die Pflicht zum persönlichen Führen, die Anlein- und Maulkorbpflicht oder die Mitführungs- und Aushändigungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nrn. 8 bis 10 und Abs. 2).
5.3 Nur die Bekanntgabe der Gefährlichkeitsfeststellung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 an den oder die Halter (vergleiche VwV Nrn. 1 und 4.4) kann auch die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 in Gang setzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 ist die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes (ohne weitere Prüfung) zu versagen, wenn der Hundehalter die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der Frist nicht vorgelegt hat.
Dem Hundehalter ist die Haltung des Hundes gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 auch zwingend zu versagen, wenn die Drei-Monats-Frist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 zur Vorlage der für die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen abgelaufen ist und eine grundsätzlich mögliche Verlängerung dieser Frist ausscheidet, weil ein Antrag auf Fristverlängerung nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 gestellt wurde.
Die Frist zur Vorlage dieser Unterlagen beträgt drei Monate und beginnt mit der Feststellung der Gefährlichkeit des Hindes (§ 5 Abs. 3 Satz 1). Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 kann diese Frist nur auf Antrag und damit in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren angemessen verlängert werden. Eine Fristverlängerung soll nur im Ausnahmefall und nur dann gewährt werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist nicht im Verantwortungsbereich des Halters liegt. Das ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn sich Hundehalter um die zeitgerechte Vorlage dieser Unterlagen innerhalb der Frist bemühten, jedoch wegen der behördlichen Ausgestaltung der Sachkundeprüfung die gesetzliche Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht einhalten können.
Sofern demnach die Termine des Landesverwaltungsamtes für die Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung einen Hundehalter daran hindern könnten, die Frist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 einzuhalten, unterrichtet das Landesverwaltungsamt die zuständige Behörde unverzüglich (§ 5 Abs. 1 Satz 4 HundeVO LSA).
Stellt die den Wesenstest durchführende sachverständige Person oder Einrichtung fest, dass die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten noch nicht ab schließend beurteilt werden kann (vergleiche VwV Nr. 10.2) und ist dementsprechend eine Erlaubniserteilung mangels Nachweises der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 (noch) nicht möglich, kann die Frist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 (nur auf Antrag) unter Berücksichtigung der Fristverlängerung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 angemessen verlängert werden.
Ergibt auch eine Wiederholungsprüfung des theoretischen oder praktischen Teils der Sachkundeprüfung, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, teilt das Landesverwaltungsamt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (§ 5 Abs. 4 Satz 2 HundeVO LSA).
Hat die zuständige Behörde die Frist zur Vorlage der für die Prüfung der Voraussetzungen der Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes erforderlichen Unterlagen verlängert, ist die Versagung der Erlaubnis vor Ablauf der verlängerten Frist nur bei einem vorherigen oder gleichzeitigen Widerruf der Fristverlängerung zulässig.
Mit der Ablehnung des Antrags oder der Versagung der Erlaubnis endet die Erlaubnisfiktion nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und es tritt unmittelbar ein gesetzliches, bußgeldbewehrtes und sofort vollziehbares Haltungsverbot ein (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 16), das umgehend Maßnahmen nach § 14 erfordert (vergleiche VwV zu 14.1).
Die Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 kann ebenso wie die Ablehnung eines Antrages auf Fristverlängerung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 isoliert angefochten werden.
Zu § 6 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
6. § 6 legt insbesondere Voraussetzungen und Inhalte der Erlaubnis fest.
6.1 § 6 Abs. 1 bestimmt einen abschließenden Katalog, dessen zwingende Prüfpunkte vom Hundehalter als Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis gegenüber der zuständigen Behörde ausnahmslos nachzuweisen sind:
Auf die entsprechende Mitwirkungs- und Beibringungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 wird verwiesen.
Sind die Voraussetzungen innerhalb der in § 5 Abs. 3 Satz 1 bestimmten oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 verlängerten Frist durch den Hundehalter nachgewiesen, ist die Erlaubnis zu erteilen. Eine Ermessensausübung ist - vorbehaltlich der Erteilung von Nebenbestimmungen (vergleiche § 6 Abs. 3 und die VwV zu § 6 Abs. 3) - bei der Erteilung ebenso wie bei der Versagung der Erlaubnis (vergleiche § 5 Abs. 3 und die VwV zu § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen.
Die Erlaubnis nach § 6 ist aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Charakters an bestimmte Personen und einen bestimmten Hund gebunden und hat nur solange Bestand, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird. Denn jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Erlaubniserteilung relevanten Anknüpfungspunkte hat grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG das Erlöschen der Erlaubnis zur Folge. Wesentliche Änderungen sind dabei solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsaktes bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung auf andere Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere der Wegfall des Regelungsobjektes, die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung, der einseitige Verzicht und die Änderung der Sachlage anerkannt, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt.
Wird eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erteilt, sind von dem Hundehalter beim Führen des Tieres die Verhaltenspflichten zu erfüllen, die über Nebenbestimmungen nach § 6 Abs. 3 oder auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 (vergleiche die VwV zu § 14 Abs. 1) behördlich angeordnet werden (beispielsweise den Hund an der Leine und gegebenenfalls mit Maulkorb zu führen). Sie sollen angeordnet werden, sofern dies in Anlage 5 HundeVO LSA empfohlen wird (vergleiche VwV Nr. 6.3).
Soweit die zuständige Behörde dem Hundehalter eine Genehmigung zur Entbindung von der Leinen- oder Maulkorbpflicht nach § 11 Abs. 2 des Hundegesetzes in der am 29.2.2016 geltenden Fassung rechtskräftig versagt hat, ist die Aufnahme oder Ergänzung einer Leinen- oder Maulkorbpflicht als nachträgliche Auflage im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 zu prüfen.
6.2 § 6 Abs. 2 stellt für die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 klar, dass die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen sind, sofern der Hundehalter eine juristische Person ist.
6.3 Nach § 6 Abs. 3 kann eine Erlaubnis befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1), wobei Auflagen auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden können (§ 6 Abs. 3 Satz 2).
Die Pflichten, den Hund an der Leine und gegebenenfalls mit Maulkorb zu führen, sollen über Nebenbestimmungen nach § 6 Abs. 3 angeordnet werden, sofern in Anlage 5 HundeVO LSA eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen ist. Insofern hat die Behörde auch nach bestandenem Wesenstest zu prüfen und bei der diesbezüglichen, im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung über Nebenbestimmungen nach § 6 Abs. 3 nicht nur das Ergebnis des Wesenstests, sondern auch das bisherige aktenkundige Verhalten des Hundes (insbesondere anlässlich des zugrunde liegenden Vorfalls) zu berücksichtigen und zu würdigen.
Liegen der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlaubnisantrag Anhaltspunkte für ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller vor, das in § 7 Satz 1 Nr. 1 genannte Straftaten zum Gegenstand hat, soll die Behörde die Erlaubnis befristen, auflösend bedingen oder dem Halter die Auflage erteilen, nach einer bestimmten Zeitspanne erneut einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (entsprechend § 7 Satz 2) zu beantragen.
Ebenso kommt eine Befristung oder Auflage in Betracht, wenn der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlaubnisantrag bereits Erkenntnisse über einen einzelnen, nicht gröblichen Verstoß gegen das Hundegesetz (vergleiche § 7 Satz 1 Nr. 2) vorliegen, der (noch) nicht zu einer Versagung der Erlaubnis führen musste. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit sollte geprüft werden, ob zwischenzeitlich ein erneuter Verstoß erfolgte.
Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes im Haltungszeitraum nicht gewährleistet ist, kann eine Auflage zur sich wiederholenden Vorlage des Versicherungsnachweises beigefügt werden (vergleiche § 2 Abs. 3 und die VwV zu § 2 Abs. 3).
Gegenstand von Auflagen können auch therapeutische Maßnahmen für den Hund oder die Konkretisierung und Ausgestaltung der Haltungsbedingungen oder einer Leinen- oder Maulkorbpflicht sein, sofern sich entsprechende Anforderungen nicht schon aus der Tierschutz-Hundeverordnung oder einer im Zuständigkeitsbereich geltenden Gefahrenabwehrverordnung ergeben (vergleiche VwV Nrn. 1 und 14).
Die Befugnis der zuständigen Behörde, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls die Erlaubnis zu widerrufen (§ 1 und § 49 VwVfG), bleibt unberührt.
Verstöße gegen Bedingungen oder Auflagen stellen zudem eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2).
7. § 7 regelt die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Hundehalters, die dieser im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nachzuweisen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1).
§ 7 enthält eine umfassende und abschließende Regelung der Zuverlässigkeit im Sinne des Hundegesetzes. Da der Gesetzgeber selbst geregelt hat, was unter mangelnder Zuverlässigkeit im Hundegesetz zu verstehen ist, ist für eine darüberhinausgehende Auslegung kein Raum. Auf einen inneren Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Hundes kommt es ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der gröblichen oder wiederholten Rechtsverstöße durch den Hundehalter.
7.1 § 7 Abs. 1 Satz 1 stellt eine Konkretisierung einer fehlenden Zuverlässigkeit für das Erlaubnisverfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 dar, die zwingend zur Versagung der Erlaubnis führt. Soweit einer der alternativ aufgeführten Tatbestände vorliegt, ist generell davon auszugehen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit einer Person nicht vorliegt. Ist danach die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes schon mangels Zuverlässigkeit zu versagen, kommt es auch auf das zwischenzeitliche Vorliegen der übrigen, für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Unterlagen ebenso wenig an wie darauf, ob ein Halter diese Unterlagen innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 vorgelegt hat.
7.1.1 Für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b ist allein eine rechtskräftige Verurteilung nach den dort benannten Straftaten, nicht das ausgeurteilte Strafmaß entscheidend.
Für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ist demgegenüber allein das ausgeurteilte Strafmaß, nicht die diesem zugrundeliegende Straftat entscheidend. Dabei sind alle vorsätzlich begangenen Straftaten zu berücksichtigen und es ist keine Mindeststrafe wie in § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b vorgesehen.
Es ist davon auszugehen, dass nicht nur die Zuverlässigkeit solcher Personen nicht gegeben ist, die bereits wegen Gewaltdelikten oder Verstößen gegen das Waffenrecht oder das Tierschutzgesetz verurteilt worden sind, sondern dass sich in jeder abgeurteilten vorsätzlich begangenen Straftat, soweit die ausgesprochene Strafe eine Mindestgrenze übersteigt und damit einen bestimmten Schweregrad erreicht, eine erhebliche wie verfestigte innere Einstellung und mangelnde Achtung und Akzeptanz der Rechtsordnung zum Ausdruck bringt und widerspiegelt, die die Einhaltung der notwendigen Vorkehrungen, die mit der Haltung eines als gefährlich festgestellten Hundes verbunden sind, als nicht gesichert erscheinen lässt.
7.1.2 Für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 7 Satz 1 Nr. 2 ist allein ein wiederholter oder ein gröblicher Verstoß gegen das Hundegesetz entscheidend, zumal solche Verstöße regelmäßig als Ordnungswidrigkeit, auch bei fahrlässigem Verhalten (vergleiche § 16 Abs. 1), ausgestaltet sind. Als typische Anwendungsfälle kommen neben einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 (vergleiche VwV zu Nrn. 2.1 und 14.2) auch ein (Aus)Führen ohne Leine und Maulkorb oder Verstöße gegen Mitwirkungs- oder Informationspflichten (vergleiche § 16 Abs. 1 Nrn. 3, 9, 13, 14, 18 und 19) in Betracht.
Die zuständigen Behörden haben dabei eigenständig zu prüfen, welchen Gesetzesverstoß oder welche Verstöße der Halter begangen hat, und rechtlich zu beurteilen, ob dieser Verstoß im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 2 gröblich ist oder diese sich als wiederholt darstellen. Jedenfalls solche Verstöße gegen das Hundegesetz, die vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten nach § 16 darstellen, sind in der Regel auch gröblich im Sinne des Hundegesetzes. Etwaige Verfahrenseinstellungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren entfalten keine rechtliche Bindung für diese Prüfung.
Die Ausweitung der generellen Unzuverlässigkeit auf nicht rechtskräftig verurteilte Personen ist dadurch begründet, dass bei den in § 7 Satz 1 Nr. 2 genannten Unzuverlässigkeitsgründen ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Führen eines Hundes unterstellt werden kann, wobei die besondere Gefährlichkeit von bestimmten Verstößen dadurch berücksichtigt wird, dass entweder wiederholte oder gröbliche Verstöße festzustellen sein müssen.
7.2 Der Halter hat zum Nachweis der Zuverlässigkeit bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu beantragen. Das Führungszeugnis wird der Behörde unmittelbar zugesandt. (§ 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG). Es enthält jedoch nur eine beschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Eintragungen, insbesondere Jugendstrafen und bestimmte Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, nicht aufgenommen werden, nach Ablauf bestimmter Fristen Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden und alle Eintragungen mit Ausnahme von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung der Tilgung nach bestimmten Tilgungsfristen unterliegen und dann aus dem Register entfernt werden. Bestehen daher trotz Vorlage des Führungszeugnisses Bedenken gegen die Zuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde nach der ergänzenden Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BZRG eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen. Die Auskunft wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt; die zuständigen Behörden haben den Zweck ("für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes") anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden (§ 41 Abs. 4 BZRG).
8.1 § 8 regelt die Anforderungen an die persönliche Eignung des Hundehalters, die dieser im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nachzuweisen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1). § 8 enthält eine umfassende und abschließende Regelung der Eignung im Sinne des Hundegesetzes. Da der Gesetzgeber selbst geregelt hat, was unter mangelnder persönlicher Eignung im Hundegesetz zu verstehen ist, ist für eine darüberhinausgehende Auslegung kein Raum. Auf die VwV zu Nr. 7.1 wird hingewiesen.
8.2 Beim Bekanntwerden von Tatsachen, die auf ein mögliches Vorliegen einer psychischen Krankheit, geistigen oder seelischen Behinderung, Alkohol- oder Rauschmittelsucht hindeuten, wird die zuständige Behörde bei gegenteiligen Beteuerungen des Antragstellers in der Regel nicht in der Lage sein, deren Vorliegen darzulegen. Die zuständige Behörde wird daher in § 8 Abs. 2 mit einer gegenüber § 14 Abs. 1 spezielleren Befugnis ermächtigt, die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anzuordnen.
Sollen andere Unterlagen oder andere als die genannten Gutachten beigebracht werden, so kann auf die Generalklausel des § 14 Abs. 1 zurückgegriffen werden. Zur Prüfung der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 kann auch auf die Unterlagen oder Erkenntnisse der Sachkundeprüfung des Landesverwaltungsamtes (vergleiche §§ 6 und 7 HundeVO LSA sowie § 9 und die VwV zu § 9) zurückgegriffen werden.
9.1 § 9 Abs. 1 regelt die Anforderungen an die Sachkunde des Hundehalters, die dieser im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nachzuweisen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1).
Der Nachweis der Sachkunde erfolgt gegenüber der zuständigen Behörde ausschließlich durch das in § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 HundeG LSA, §§ 5 bis 7 HundeVO LSA bestimmte Verfahren in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes, das beim Bestehen des theoretischen und des praktischen Teils der Sachkundeprüfung dem Antragsteller eine Bescheinigung nach Anlage 1 HundeVO LSA erteilt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 HundeVO LSA).
Ergibt auch eine Wiederholungsprüfung des theoretischen oder praktischen Teils der Sachkundeprüfung, dass die Person, die nach § 5 Abs. 1 eine Erlaubnis beantragt hat, nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, teilt das Landesverwaltungsamt dies der zuständigen Behörde mit (§ 5 Abs. 4 Satz 2 HundeVO LSA), die die Erlaubnis dann zwingend zu versagen hat (vergleiche § 5 Abs. 3 und die VwV zu § 5 Abs. 3).
Einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Durchführung des theoretischen Teils der Sachkundeprüfung hat die zu prüfende Person nicht. Es gibt auch keine gesetzliche Pflicht, unterschiedliche Verfahren für den theoretischen Teil der Sachkundeprüfung anzubieten. Unzulässig ist es jedoch, das Sachkundeprüfungsverfahren so auszugestalten, dass die gesetzliche Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen (§ 5 Abs. 3 Satz 1) nicht eingehalten werden kann, obwohl sich der Antragsteller um die zeitgerechte Vorlage dieser Unterlagen bemüht. Einen Anspruch auf eine bestimmte zu beteiligende Person bei der Durchführung des praktischen Teils der Sachkundeprüfung hat die zu prüfende Person ebenfalls nicht. Auf die Vorgaben zur Antragstellung und zum Verfahren der Sachkundeprüfung nach den §§ 5 bis 7 HundeVO LSA wird verwiesen.
Der schriftliche Teil der theoretischen Sachkundeprüfung wird in einem vergleichbaren Verfahren des Landesverwaltungsamtes durchgeführt, bei dem der betreffende Hundehalter im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice) eine Vielzahl von Fragen zu beantworten hat (vergleiche Fragenkatalog für das schriftliche Verfahren der theoretischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 9 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren, Bek. des MI vom 05.11.2009, MBl. LSA S. 749).
10.1 § 10 bestimmt Voraussetzungen, Inhalte, Verfahren und Folgen von Wesenstests bei Hunden.
Gemäß § 4 Abs. 1 darf ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 (nur) mit einem bestandenen Wesenstest gehalten werden. Ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 darf nur mit einer Erlaubnis gehalten werden, die ebenfalls einen bestandenen Wesenstest gemäß § 10 voraussetzt (§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 sowie die VwV zu §§ 4 und 6).
Der Sozialverträglichkeitsnachweis kann nur durch einen Wesenstest einer sachverständigen Person oder Einrichtung erbracht werden, die durch das zuständige Ministerium (bis 28.2.2016) oder das Landesverwaltungsamt anerkannt wurde (vergleiche § 9 HundeVO LSA).
Inhalt und Durchführung eines Wesenstests ergibt sich aus § 8 HundeVO LSA. Danach besteht der Wesenstest aus einer Datenerhebung nach Anlage 3 HundeVO LSA und einer tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung und einem Frustrations- und Lerntest und einer Beurteilung des Verhaltens des Hundes in verschiedenen Testsituationen, die in Anlage 4 HundeVO LSA aufgeführt sind. Voraussetzung für einen Wesenstest ist zudem, dass der Hundehalter sein schriftliches Einverständnis zur Durchführung des Wesenstests nach dem Muster nach Anlage 2 HundeVO LSA erklärt hat und für den Hund eine Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 3 nachgewiesen ist.
Das Hundegesetz und die Hundeverordnung sehen sowohl für Hunde nach § 3 Abs. 2 als auch für Hunde nach § 3 Abs. 3 ein identisches Verfahren bei der Durchführung des Wesenstests vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Datenerhebung zum Wesenstest nach Anlage 3 HundeVO LSA Angaben über Bissvorfälle erhebt.
Der Wesenstest dient allein dazu, die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 ohne Prüfung in einem Erlaubnisverfahren als zulässig anzusehen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2) oder dessen Haltung dem Halter individuell zu erlauben (§ 4 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1).
Ergebnis des Wesenstestes nach § 10 ist nicht die Vorlage eines Gutachtens, sondern die Vorlage eines Nachweises des Wesenstesters, der dem Hundehalter bescheinigt, ob sein gefährlicher Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist (vergleiche Anlage 5 HundeVO LSA). Über die Vorlage dieses Nachweises erteilt die zuständige Behörde dem Halter bei einem Hund nach § 3 Abs. 2 eine (kostenpflichtige) Bescheinigung (§ 4 Abs. 1 Satz 3) und bei einem Hund nach § 3 Abs. 3 wird der Nachweis über den Wesenstest (Anlage 5 HundeVO LSA) als Erlaubnisvoraussetzung inzident geprüft (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) und dem Halter die beantragte Erlaubnis erteilt (soweit auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind) oder sofort vollziehbar versagt (§ 6 Abs. 1; § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4 und die VwV zu § 6 Abs. 1, 4 und § 5 Abs. 3).
Die Beschlagnahme eines illegal nach Sachsen-Anhalt verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes ist auch dann zulässig und geboten, wenn der Hund erfolgreich einen Wesenstest abgelegt hat. Denn die mittels eines Wesenstests ermöglichte Haltung eines gefährlichen Hundes setzt den legalen Aufenthalt des Hundes in der Bundesrepublik Deutschland voraus (vergleiche VwV Nr. 1).
Wesenstests im Sinne des § 10 können nur von einer anerkannten sachverständigen Person oder Einrichtung im Sinne des § 9 HundeVO LSA durchgeführt werden (vergleiche § 8 HundeVO LSA).
Der Wesenstest eines anderen Bundeslandes oder Staates bedarf, um als Nachweis des sozialverträglichen Verhaltens im Sinne des § 4 Abs. 1 dienen zu können, der Anerkennung als gleichwertig mit einem Wesenstest im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1. Die Anerkennungsentscheidung ist nicht einzelfallbezogen auf Initiative der zuständigen Behörde zu treffen, sondern generell zu entscheiden und wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt gemacht. (vergleiche Bek. des MI über die Anerkennung von Wesenstests anderer Länder vom 18.09.2009, MBl. LSA S. 700, zuletzt geändert durch Bek. vom 25.01.2012, MBl. LSA S. 109).
Von anderen Behörden oder in anderen Bundesländern oder Staaten durchgeführte Wesenstests sind nicht oder noch nicht als gleichwertig anerkannt worden, so dass diese für die Prüfung nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 keine Relevanz entfalten.
10.2 § 10 Abs. 2 bestimmt das Verfahren und die Rechtsfolgen des Wesenstests bei Hunden, deren sozialverträgliches Verhalten vorübergehend noch nicht (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA, § 8 Abs. 5 HundeVO LSA) oder dauerhaft nicht (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 5 HundeVO LSA) beurteilt werden kann. Insbesondere § 4 Abs. 1, wonach der Nachweis über den Wesenstest innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung des Hundes vorzulegen ist, kann dazu führen, dass einzelne Hunde bereits im Alter von sechs Monaten zum Wesenstest vorgestellt werden müssen, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine sachgerechte Beurteilung der Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten aufgrund nicht abgeschlossener Wesensprägung des Hundes (noch) nicht möglich ist.
Allerdings müssen die anerkannten Sachverständigen auch bei der Vorstellung oder Durchführung des Wesenstests bei Hunden, deren Wesensprägung nach ihrer Einschätzung noch nicht abgeschlossen ist, eine individuelle Prüfung vornehmen, weil erstens das (angegebene, behauptete oder gar nicht bekannte) Alter des Hundes ermittelt und bewertet werden muss, zweitens zu prüfen ist, ob zumindest einzelne Testsituationen nach Anlage 4 HundeVO LSA auch und gerade vor dem Hintergrund der in Anlage 5 HundeVO LSA zu bescheinigenden Empfehlung zur möglichen Wiederholung des Wesenstests zu absolvieren sind und dafür drittens zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wann die Wesensprägung abgeschlossen und eine abschließende Beurteilung über die Sozialverträglichkeit möglich und geboten ist.
Gerade für diese Prüfungen und Bewertungen sind zudem die in § 8 Abs. 1 und 2 HundeVO LSA vorgesehenen - und von den Wesenstestern auch nach ihren Anerkennungsbescheiden zu dokumentierenden - und auszufüllenden Anlagen 2 und 3 HundeVO LSA sowie die tiermedizinische Allgemeinuntersuchung und ein Frustrations- und Lerntest die Grundlage.
§ 10 Abs. 2 Satz 4 bestimmt im Einklang mit § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3, dass nach Ablauf der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 1 unmittelbar ein gesetzliches (bußgeldbewehrtes) Haltungsverbot eintritt, sofern keine Bescheinigung über den Wesenstest vorgelegt wird.
10.3 Sowohl an die sachverständige Beurteilung der Frage, ob der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist (vergleiche § 8 Abs. 4 und 5 sowie Anlage 5 HundeVO LSA) als auch an die sich daran anschließende behördliche Entscheidung zu dieser Frage sind zwingende - nicht im Ermessen der Behörde stehende - unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft:
10.4 Das in der Anlage 5 HundeVO dokumentierte Ergebnis des Sachverständigen bezieht sich (nur) auf die zum Zeitpunkt der Verhaltensbeurteilung bestehende Hund-Halter-Konstellation. Im Ergebnis eines Wesenstests soll abgewogen werden, ob die dem Hund eigene individuelle Qualität und Quantität aggressiver Reaktionen auf entsprechende Situationen zukünftig eine Gefahr für Mensch und Tier darstellt oder nicht. Denn gerade bei Veränderungen im Umfeld des Tieres oder mit der Entwicklung des Tieres selbst kann sich das Aggressionspotential sowohl zum Guten als auch zum Schlechten verschieben.
Da der Gesetzgeber einen Halterwechsel als einen der möglichen Auslöser derartiger Verhaltensänderungen angesehen und zum Anlass genommen hat, einem in der Vergangenheit durchgeführten Wesenstest insofern die Aussagekraft für die Zukunft (Prognose) abzusprechen, ist auch ein nachfolgender Vorfall, der Anlass zu einer behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 bietet, Anlass genug, einem in der Vergangenheit durchgeführten Wesenstest insofern die Aussagekraft für die Zukunft abzusprechen.
Daher führt auch die Aufnahme eines Hundes, der einen Wesenstest nicht bestanden hat, durch eine berechtigte Person oder Einrichtung (beispielsweise einem Tierheim) auch nicht zwangsläufig dazu, dass dieser Hund dauerhaft dort verbleiben muss. Gerade die sachkundige Hundehaltung in einer nach dem Tierschutzgesetz erlaubten Einrichtung kann ein Garant dafür sein, dass dem Hund, der beispielsweise aufgrund unsachgemäßer Haltung in einem Wesenstest ein inadäquates Aggressionsverhalten gezeigt hat, nach Aufnahme in einem Tierheim in einem erneuten Wesenstest durchaus sozialverträgliches Verhalten attestiert werden kann.
10.5 § 10 Abs. 5 verpflichtet das Landesverwaltungsamt als die für die Anerkennung nach § 9 HundeVO LSA zuständige Behörde zur Verpflichtung der anerkannten sachverständigen Personen nach dem Verpflichtungsgesetz.
Zu § 11 Führen eines gefährlichen Hundes
11. § 11 normiert bestimmte Anforderungen an das Führen von Hunden. § 3 nimmt eine Zweiteilung von gefährlichen Hunden mit unterschiedlichen Rechtsfolgen vor (vergleiche VwV zu Nr. 3.1.) und dementsprechend gilt § 11 grundsätzlich nur für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3, für deren Haltung zuvor eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 erteilt worden sein muss.
Gleichwohl gilt § 11 auch für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 entsprechend, sofern deren Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten mittels Wesenstests noch nicht abschließend beurteilt werden konnte und deren Haltern eine entsprechende Nachfrist gesetzt wurde (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 2 und die VwV zu § 10 Abs. 2 Satz 2).
Sofern ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3, der in einem Tierheim gehalten wird, von einer anderen Person als dem Hundehalter (bei juristischen Personen, die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person) außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke geführt werden soll, bedarf die Person, die den Hund führen will, einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 4. Diese Bescheinigung wird nur erteilt, wenn diese Person die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt und nachgewiesen hat; diese Voraussetzungen erfüllen nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die zum Führen des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde nachgewiesen haben (vergleiche § 6 und die VwV zu § 6).
Ob ein Grundstück als ausbruchsicher anzusehen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Insbesondere sind dabei die Sprungkraft des jeweiligen Hundes sowie die zum Beispiel aufgrund der Beschaffenheit der Grundstückseinfassung oder sonstiger Kletterhilfen gegebenen Möglichkeiten zum Ausbrechen zu berücksichtigen.
Ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2, für den die Sozialverträglichkeit durch eine Bescheinigung einer anerkannten sachverständigen Person oder Einrichtung nachgewiesen ist (Wesenstest nach § 10 Abs. 1) und für den keine Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall vorliegt (§ 4 Abs. 4), kann von einem Tierheim grundsätzlich auch Personen zum Führen überlassen werden, die nicht durch eine Bescheinigung einer Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen. Aber auch hier ist zu beachten, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen (§ 2 Abs. 1). Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 11 Abs. 4 bei einem gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 anzuwenden ist, wenn dessen Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten noch nicht abschließend beurteilt werden konnte (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 2).
Der Hundehalter hat neben der Erlaubnis zum Führen des gefährlichen Hundes ein gültiges Personaldokument mitzuführen, damit die Übereinstimmung zwischen dem Erlaubnisschein zum Führen des Hundes und der tatsächlich den Hund führenden Person hergestellt werden kann.
Die zuständige Behörde muss nach Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes (§ 4 Abs. 4 Satz 2) auch bereits vor Antragstellung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 die Maßnahmen anordnen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, um den Eintritt der von einem gefährlichen Hund ausgehenden beschriebenen Gefahr zu verhindern (vergleiche VwV Nr. 5.2).
Während des laufenden Erlaubnisverfahrens ist § 11 nicht anzuwenden, da in § 5 Abs. 2 und 3 die Anforderungen an das Führen eines gefährlichen Hundes abschließend geregelt sind.
Verstöße gegen Pflichten bei der Überlassung oder gegen Mitführungs- und Aushändigungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nrn. 12 bis 14, Abs. 2).
12.1 § 12 Abs. 1 normiert weitgehende Mitteilungspflichten des (bisherigen) Halters gegenüber den zuständigen Behörden, insbesondere beim Halter- und Wohnungswechsel. Die zuständigen Behörden sollen über die ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden gefährlichen Hunde nach § 3 Abs. 3 umfassend informiert werden. Sie sollen über den Verbleib dieser Hunde von der Geburt (vergleiche auch § 15 Abs. 3 und 4 für den neuen Halter) bis zu deren Abhandenkommen oder Tod unverzüglich unterrichtet werden. Dies ist erforderlich, um das Gefahrenpotential besser einschätzen zu können und um frühere Vorkommnisse zu ermitteln oder bereits erfolgte Begutachtungen oder Vorfälle nach § 3 Abs. 3 zu erfahren. Insofern besteht für den Halter auch nach Wegfall der Haltereigenschaft eine umfassende Mitteilungspflicht.
Zu den weiteren Mitteilungspflichten des Halters gehören unter anderem nicht kurzfristige Abgaben eines Tieres an Aufsichtspersonen, z.B. zur Betreuung in Urlaubszeiten (vergleiche VwV Nr. 1). Für die Halter gefährlicher Hunde nach § 3 Abs. 2 gelten die Pflichten des § 12 Abs. 1 nicht. Weitere Mitteilungspflichten und -befugnisse regelt § 13.
Verstöße gegen die Mitteilungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2).
12.2 § 12 Abs. 2 begründet Mitwirkungs- und Duldungspflichten des Hundehalters, den Bediensteten der zuständigen Behörden zur Durchführung des Gesetzes die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen. Dafür ist auch der Zutritt zu dem Grundstück zu gewähren, auf dem der gefährliche Hund gehalten wird.
Verstöße gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nrn. 16 und 17, Abs. 2).
Zu § 13 Meldebefugnis, Meldepflicht
13. Für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden bestimmt § 13 weitere Mitteilungspflichten und -befugnisse für spezielle Berufsgruppen (Ärzte und Tierärzte).
Sowohl die Berechtigung nach § 13 Abs. 1 als auch die Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 beschränkt sich auf die Kenntniserlangung in Ausübung des Berufes; außerhalb der Berufsausübung erlangte Kenntnisse von Bissvorfällen und Verletzungen, die auf Angriffen durch Hunde basieren, berechtigen oder verpflichten weder Ärzte noch Tierärzte.
Die Meldepflicht für einen Tierarzt besteht nicht, wenn ihm der Nachweis vorliegt, dass eine Meldung bereits erfolgt ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2).
Amtsärzte und beamtete Tierärzte (vergleiche auch § 12 Abs. 2 und § 2 Nr. 6 HundeVO LSA) sind zwar von § 13 Abs. 1 und 2 nicht erfasst, sie unterliegen jedoch einer speziell geregelten Meldepflicht oder -befugnis. Denn die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Impfung, Beratung und Untersuchung von den kommunalen Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Landkreise und kreisfreie Städte) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Betroffenen oder Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann (vergleiche § 24 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes).
Erlangen untere Gesundheitsbehörden oder die für diese tätigen Personen (Amtsärzte) oder Veterinärbehörden sowie die für diese tätigen Personen (Amtstierärzte) in Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis von Bissvorfällen und Verletzungen, die auf Angriffen durch Hunde basieren, liegen die Voraussetzungen für eine solche Datenübermittlung regelmäßig vor. Eine unverzügliche Datenübermittlung (auch außerhalb der Dienstzeit, vergleiche § 87 SOG LSA) ist nur dann nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde nachweislich Kenntnis von dem Vorfall hat oder die Gefahr auf andere Weise abgewehrt worden ist (z.B. durch Sicherstellung aller an einem Vorfall beteiligten Hunde).
Für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden ist es zudem erforderlich, dass bei der Polizei bekannt gewordene Tatsachen über Vorfälle mit Hunden oder das Verhalten im Zusammenhang mit dem Führen und Halten von Hunden, die Anlass für eine Prüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 geben können (vergleiche VwV Nr. 4.4), unverzüglich den zuständigen Behörden übermittelt werden (§ 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 27 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA). Auch personenbezogene Daten sind unaufgefordert von der Polizei der Sicherheitsbehörde zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers aus Sicht der übermittelnden Behörde erforderlich erscheint; eines entsprechenden Ersuchens bedarf es nicht; die Nummern 1.1 und 27.1 AB SOG LSA sind zu beachten.
Bei einem Wechsel des Haltungsortes eines Hundes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über die nach dem Hundegesetz getroffenen Maßnahmen.
Verstöße gegen die Meldepflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 2).
Zu § 14 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
14.1 Die zuständigen Behörden haben die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Hundegesetz bestehenden oder auf Grund des Hundegesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken und sicherzustellen, dass die Ge- und Verbote des Hundegesetzes befolgt werden und eine von einem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr abzuwehren, um bereits präventiv Vorfälle mit Hunden möglichst zu verhindern.
Zur Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit wird auf § 87 SOG LSA und die AB SOG LSA zu § 87 SOG LSA hingewiesen. Es ist notwendig, dass die zuständigen Behörden die ihnen zugewiesenen Aufgaben auch außerhalb der Dienstzeit - insbesondere auch an den Wochenenden - wahrnehmen. Daneben besteht beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SOG LSA die Eilfallzuständigkeit der Polizei.
Dafür enthält § 14 Abs. 1 eine Befugnisgeneralklausel ähnlich wie § 13 SOG LSA, nach der die Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine von einem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
Bei der Auswahl der erforderlichen Maßnahmen ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vergleiche § 5 SOG LSA und die AB SOG LSA zu § 5 SOG LSA) die Intensität der Gefahr, besonders der zu erwartende Schaden und der Grad der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts, mit der Schwere des Eingriffs abzuwägen. Soweit der Behörde ein Ermessensspielraum bleibt, sind § 6 SOG LSA und die AB SOG LSA zu § 6 SOG LSA zu beachten.
Bei der Planung und Organisation eines Überwachungskonzeptes sollen Risikogesichtspunkte berücksichtigt werden. Überwachungsmaßnahmen sollen sich zuerst auf Sachverhalte erstrecken, bei denen erfahrungsgemäß das Gefahrenpotenzial insbesondere für Beißvorfälle besonders hoch ist. Bei gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 1 ist generell von einem hohen Gefahrenpotenzial auszugehen. Hier sollen die Regelungen des Hundegesetzes unverzüglich und unter konsequenter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten durchgesetzt und Verstöße durch die Einleitung von Bußgeldverfahren geahndet werden.
Bei Anhaltspunkten für die Herkunft eines Hundes aus dem Ausland ist zunächst der vorrangige Anwendungsbereich des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes und der Hundeverbringungs- und einfuhrverordnung zu prüfen und die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 3 HundVerbrEinfG umgehend einzuleiten. Die Einhaltung dieser bundesrechtlichen Vorschriften zum Verbot der Einfuhr oder Verbringung bestimmter Hunderassen nach Deutschland ist Grundvoraussetzung für die Möglichkeit, einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 1 überhaupt zu halten. Ein Verstoß gegen das Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz liegt unter anderem vor, wenn ein gefährlicher Hund im Sinne des § 1 HundVerbrEinfG in das Inland verbracht oder eingeführt wird, ohne dass eine Ausnahme vom grundsätzlichen Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 HundVerbrEinfG vorliegt. Bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes oder die Hundeverbringungs- und einfuhrverordnung haben die zuständigen Behörden (vergleiche VwV Nr. 17.1) ebenfalls konsequent einzuschreiten (vergleiche VwV Nr. 1).
Die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestimmt sich nach § 3 Nrn. 1 und 3 Buchst. a SOG LSA.
Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt insbesondere dann vor,
In beiden Fällen ist die Rechtsordnung bereits verletzt, das heißt der Schaden bereits eingetreten. Somit sind auch solche gefahrenabwehrrechtlichen (Standard-)Maßnahmen zulässig, die eine qualifizierte Gefahr voraussetzen (z.B. § 45 Nr. 1 SOG LSA Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr).
Da das Hundegesetz nur in einzelnen Normen bestimmte Befugnisse für die zuständigen Behörden regelt und auch im Übrigen keine abschließenden Regelungen enthält, sieht § 14 Abs. 1 vor, dass unbeschadet der Vorschriften des Hundegesetzes die Maßnahmen nach Maßgabe des SOG LSA zu treffen sind. Das gilt vor allem für die Regelungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Befugnisse, den Vollzug und den Zwang. Zudem macht der Begriff "unbeschadet" deutlich, dass sowohl über die ausdrücklich im Hundegesetz geregelten Verfahren mit der Gefährlichkeitsfeststellung nach § 4 Abs. 4 hinaus beispielsweise durch Vorfälle als besonders aggressiv angesehene Hunde schon vor Abschluss eines Erlaubnisverfahrens einer Sicherstellung und Wegnahme unterliegen können (vergleiche § 45 SOG LSA) oder auch bei entsprechend begründeten Einzelfällen eine generelle und über einen einzelnen Hund hinausgehende Hundehaltungsuntersagung auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 in Betracht kommt.
Sofern die Gefahr der Heranbildung entsprechender Nachkommen besteht, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 anordnen (vergleiche VwV Nr. 3.4).
Ebenso kann, sofern die Tatbestandsmerkmale eines der Regelbeispiele des § 3 Abs. 3 nicht als erfüllt angesehen werden können, angeordnet werden, dass ein (nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 gefährlicher) Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen ist, einen Maulkorb zu tragen hat und nur vom Halter persönlich geführt werden darf. Dies kann insbesondere bei Verstößen gegen Verhaltensvorschriften zur Hundehaltung in kommunalen Gefahrenabwehrverordnungen (vergleiche VwV Nr. 14.2) angezeigt sein. Da das Hundegesetz keine speziellere Rechtsgrundlage für die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwanges vorsieht, kann eine solche Anordnung auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 und nach Maßgabe der polizeilichen Generalklausel des § 13 SOG LSA getroffen werden. Die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwanges auf der Grundlage dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass zuvor die Gefährlichkeit des Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 festgestellt worden ist.
Aus dem Umstand, dass die zuständige Behörde Vorfälle mit einem Hund lediglich zum Anlass genommen hat, gegenüber dem Hundehalter einen Leinenzwang oder eine Maulkorbpflicht für seinen Hund anzuordnen, kann kein Verwertungsverbot dieser Vorfälle im Hinblick auf eine spätere Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 abgeleitet werden.
Ebenso ist die Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwanges nach Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes und vor Antragstellung nach § 5 Abs. 1 geboten (vergleiche VwV Nrn. 5.2 und 6.3).
Sofern ein Hundehalter einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2, für den die Sozialverträglichkeit nicht durch einen Wesenstest nachgewiesen worden ist, oder einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2, der von ihm nicht mehr gehalten werden darf, nicht freiwillig einer berechtigten Person übergibt, soll die zuständige Behörde diesen Hund nach § 14 Abs. 1 HundeG LSA in Verbindung mit § 45 SOG LSA sicherstellen.
Werden bei einem individuell nach § 3 Abs. 3 als gefährlich festgestellten Hund die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt (§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § § 5 und 6), beispielsweise kein bestandener Wesenstest nachgewiesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2), oder bei einem rassebezogen als gefährlich vermuteten Hund nach § 3 Abs. 2 kein bestandener Wesenstest nachgewiesen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10), tritt unverändert unmittelbar nach Versagung (§ 5 Abs. 3) oder Ablauf der Frist (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ein nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 bußgeldbewehrtes gesetzliches Haltungsverbot ein, das grundsätzlich auch ohne weitere behördliche (Haltungs-)Untersagungsverfügung beim Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich zur tatsächlichen Wegnahme des Hundes führen kann oder gegebenenfalls muss.
Soll die Wegnahme des Hundes (zunächst) nur der Beseitigung als Gefahrenquelle dienen, nicht aber das Ziel verfolgen, den Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt von der Sache auszuschließen und einen amtlichen Gewahrsam zu begründen, ist als Rechtsgrundlage § 14 Abs. 1 HundeG LSA in Verbindung mit § § 13 und 53 bis 55 SOG LSA (Ersatzvornahme, sofortiger Vollzug) oder §§ 13 und 9 SOG LSA (unmittelbare Ausführung) heranzuziehen. Soll danach doch ein behördlicher Gewahrsam begründet werden, ist unter den Voraussetzungen des § 45 SOG LSA noch eine Sicherstellung möglich (vergleiche Nummer 4.1 des RdErl. des MI über die Sicherstellung von Sachen und Tieren vom 16.08.1995, MBl. LSA S. 2057). Im Unterschied zum sofortigen Vollzug (§ 53 Abs. 2 SOG LSA) soll bei der unmittelbaren Ausführung (§ 9 SOG LSA) kein entgegenstehender Wille gebeugt werden. Die Nummern 9 und 53.2 AB SOG LSA sind zu beachten.
Ist ein Hund nach § 14 Abs. 1 HundeG LSA in Verbindung mit §§ 45 und 46 SOG LSA sichergestellt und in Verwahrung genommen worden, kommt eine Herausgabe an die Person, bei der der Hund sichergestellt wurde, grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, die zuständige Behörde hat sich im Einzelfall darüber Gewissheit verschafft, dass die Gründe, die zur Sicherstellung geführt haben, nach der Rückgabe nicht erneut eintreten werden. Scheidet danach die Herausgabe an die betroffene Person aus, kann der sichergestellte Hund gegebenenfalls an eine andere berechtigte Person herausgegeben werden. Ist auch dies nicht möglich, kann der sichergestellte Hund an eine andere Person abgegeben werden, von der nach den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, dass sie einen sachkundigen und zuverlässigen Umgang mit dem Hund gewährleistet, so dass insoweit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen sind. § 47 SOG LSA sowie Nummer 47 AB SOG LSA sind zu beachten.
Unverzüglich nach der Sicherstellung eines Hundes ist zu prüfen, ob mehrere Verantwortliche als Kostenschuldner der Sicherstellung oder Verwertung in Betracht kommen (§ 48 Abs. 3 SOG LSA, Nummer 48.3 AB SOG LSA). Die Aufgabe des Eigentums nach § 959 des Bürgerlichen Gesetzbuches an einem Hund führt weder vor noch nach der Sicherstellung dazu, dass die Kostenlast der Sicherstellung oder Verwertung auf die zuständige Behörde abgewälzt werden kann (vergleiche Nummer 8.3 AB SOG LSA).
Sichergestellte und in Verwahrung genommene Hunde, die über keine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Kennzeichnung verfügen, sind auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 HundeG LSA in Verbindung mit § 46 Abs. 4 SOG LSA zu kennzeichnen (vergleiche VwV Nr. 2.2.2). Die tierärztlichen Aufwendungen für eine Kennzeichnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Kosten der Sicherstellung.
Sind die Kostenschuldner oder ein Dritter bereit, die Kosten der Verwahrung und Pflege eines in Verwahrung genommenen Hundes zu übernehmen und kommen sie ihren Zahlungsverpflichtungen regelmäßig und vollumfänglich nach, ist ein Jahr nach dem Tag der Sicherstellung und gegebenenfalls danach in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob eine Verwertung nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 SOG LSA in Betracht kommt. Sind die Kostenschuldner der Sicherstellung (vergleiche § 48 Abs. 3 SOG LSA) nicht bereit, die Kosten der Verwahrung und Pflege eines sichergestellten Hundes zu übernehmen oder kommen sie ihren Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig und vollumfänglich nach, ist unverzüglich und gegebenenfalls danach in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob eine Verwertung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA in Betracht kommt. Die Anordnung der Verwertung ist ein Verwaltungsakt, der mit Rechtsbehelfen und Klage angefochten werden kann (vergleiche Nummer 47.2 AB SOG LSA).
Eine Anordnung der Verwertung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die betroffene Person und alle anderen Berechtigten einwilligen, dass die zuständige Behörde den sichergestellten und in Verwahrung genommenen Hund an einen Dritten vermitteln darf und im Falle einer erfolgreichen Vermittlung auf ihre Rechte zugunsten des Dritten verzichten (Verwertung mit Einwilligung). Eine Verwertung mit Einwilligung soll nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Behörde die Kosten erstattet werden. Daher sind die voraussichtlichen Kosten der Verwertung mit Einwilligung grundsätzlich im Voraus zu erstatten. Zu den voraussichtlichen Kosten der Verwertung mit Einwilligung gehören auch die Kosten, die nach der Bestandskraft einer Verwertungsanordnung für die Verwahrung und Pflege bis zu dem Zeitpunkt anfallen, zu dem die Kostenlast auf einen Dritten (Erwerber) übergeht. Zu den Kosten der Pflege gehören auch die Kosten erforderlicher tierärztlicher Behandlungen.
Lässt sich nach Bestandskraft der Verwertungsanordnung kein Käufer (im Wege der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs) finden und scheitert die Zuführung des Hundes zu einem gemeinnützigen Zweck, kann die zuständige Behörde eine Eigentumsübernahme unter Zusage einer (grundsätzlich anteiligen) Kostenübernahmeerklärung anbieten. Die Kostenübernahmeerklärung darf grundsätzlich jedoch nur Kosten für die (einmalige) Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach dem Hundegesetz beinhalten. Bei Hunden nach § 3 Abs. 2 sind dies die Kosten für die Durchführung des Wesenstests. Bei Hunden nach § 3 Abs. 3 sind dies die Kosten, die dem Dritten (Erwerber) im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 entstehen (Wesenstest, Sachkundeprüfung, Vorlage Führungszeugnis). Die im Rahmen der Kostenübernahmeerklärung anfallenden Kosten sind Kosten der Verwertung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA sind die für Sachen geltenden Vorschriften auch für Tiere anzuwenden. Daher ist in Einzelfällen nicht auszuschließen, dass beim Vorliegen einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 47 Abs. 4 SOG LSA die Tötung eines Hundes in Betracht kommen kann.
Eine - auch längerfristige - Haltung eines Hundes in einem Tierheim ist aus tierschutzrechtlicher Sicht hinnehmbar, wenn die Haltung der Tierschutz-Hundeverordnung entspricht. Auch der in der Tierschutz-Hundeverordnung vorgesehene ausreichende Umgang des Hundes mit einer Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat, ist in einem Tierheim - gegebenenfalls unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen für die betreuende Person -sicherzustellen. Der erforderliche Auslauf außerhalb eines Zwingers ist auch innerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks möglich. Dass der Hund wegen seiner Gefährlichkeit dauerhaft in einem Zwinger untergebracht werden müsste, ist in Anbetracht von § 6 Tierschutz-Hundeverordnung, wo von einer grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Haltungsform ausgegangen wird, kein ausreichender Grund für eine Tötung. Ungeachtet dessen kann die für den Vollzug der Tierschutz-Hundeverordnung zuständige Behörde nach § 9 Tierschutz-Hundeverordnung von einzelnen Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogenen Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
14.2 § 14 Abs. 2 regelt das Verhältnis kommunaler Vorschriften zum Hundegesetz und zu den auf der Grundlage des § 94 SOG LSA erlassenen Verordnungen. Das Recht der Sicherheitsbehörden, Verordnungen nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht zu erlassen, bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt das Recht der kommunalen Körperschaften, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln (vergleiche § 11 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes).
In zahlreichen Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt gelten Gefahrenabwehrverordnungen nach § 94 SOG LSA, die Regelungen zum Halten von Hunden aller Art im jeweiligen Hoheitsbereich enthalten. Diese kommunalen Gefahrenabwehrverordnungen gelten unabhängig vom Hundegesetz, soweit sie nicht im Widerspruch dazu stehen oder den Gesetzestext wiederholen (§ 95 Abs. 1 SOG LSA).
Es bleibt den Kommunen daher unbenommen, auch künftig generelle Regelungen über das Halten von Hunden in Gefahrenabwehrverordnungen zu treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst sind und beispielsweise die jeweilige Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl von Hunden und den verfügbaren Freiraum berücksichtigen. Daher ist es zur Abwehr der von Hunden ausgehenden abstrakten Gefahren nicht zu beanstanden, wenn kommunale Gefahrenabwehrverordnungen einen weitgehenden Leinenzwang anordnen, solange aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Geltungsbereich dieser Gefahrenabwehrverordnung ausreichend Flächen vorhanden sind, in deren Bereich Hunde frei laufen können. Die Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 zielen lediglich auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 und stehen zu einem generellen Leinenzwang zur Abwehr abstrakter, von Hunden ausgehender Gefahren grundsätzlich nicht im Widerspruch. Nur ein in einer Gefahrenabwehrverordnung geregelter genereller Leinenzwang für Hunde für das gesamte Gemeindegebiet ist nach § 95 Abs. 1 SOG LSA schon deshalb zu beanstanden, weil z.B. das Feld- und Forstordnungsgesetz bereits regelt, dass Hunde in der Zeit zwischen dem 1.3. und dem 15.7. in Feld oder Wald anzuleinen sind.
15. § 15 regelt das zentrale Register, seinen Zweck, die Grundlagen der Datenübermittlungsvorschriften sowie bestimmte Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten der Hundehalter. Das auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 eingerichtete und vom Landesverwaltungsamt zur Erfassung aller in Sachsen-Anhalt gehaltenen Hunde geführte zentrale Register dient der Durchführung des Hundegesetzes sowie der Ermittlung des letzten Halters eines Fundhundes oder eines herrenlosen Hundes und der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, um eine von einem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
Zu Fundhunden und herrenlosen Hunden ist der Fundtiererlass zu berücksichtigen.
Das zentrale Register besteht aus einem automatisiert geführten einheitlichen Datenbestand beim Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt ist für den Betrieb des zentralen Registers verantwortlich. Die einzelnen Datensätze des einheitlichen Datenbestandes, die jeweils aus den Angaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 bestehen, werden von den örtlich zuständigen Behörden im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit verarbeitet. Sie sind für die von ihnen verarbeiteten Daten verantwortliche Stelle nach § 2 Abs. 8 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt (§ 11 Abs. 1 HundeVO LSA). Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Vergabe personenbezogener Passworte, ist sicherzustellen, dass den Bediensteten der zuständigen Behörden Zugriff auf die in dem zentralen Register gespeicherten Daten nur soweit gewährt wird, wie dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist (§ 11 Abs. 3 HundeVO LSA).
Welche Angaben im zentralen Register zu speichern sind, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2, der zugleich die entsprechende (Datenerhebungs-)Befugnis der zuständigen Behörden beinhaltet. Die nach § 15 Abs. 1 erhobenen Angaben sind von der zuständigen Behörde dem Landesverwaltungsamt als der für das zentrale Register zuständigen Behörde zu übermitteln (§ 15 Abs. 5).
Daher sind im zentralen Register vollständige Angaben im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 über
zu speichern und unrichtige Angaben zu berichtigen (§ 11 HundeVO LSA). Die betroffenen Halter der Hunde sind nach § 15 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 und § 15 Abs.4 verpflichtet, die für die erstmalige Speicherung oder die für eine Datenpflege erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Klarstellungen zu den Begrifflichkeiten "Rasse" und "Kreuzungen" (vergleiche VwV Nr. 3.2) erleichtern den behördlichen Vollzug für Datenerhebungen zur Erfassung aller Hunde im zentralen Register, für die ebenfalls die Rassezugehörigkeit oder die Kreuzung von Bedeutung ist (vergleiche § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3).
Daten über Namen und Anschrift des Hundehalters, die zu Zwecken der Hundesteuer erhoben werden, dürfen für das Hundegesetz und damit auch für das zentrale Register und Daten, die für das Hundegesetz oder das zentrale Register erhoben wurden, für Zwecke der Hundesteuer verwendet werden. Die betroffenen Halter der Hunde sind verpflichtet, die für die Speicherung und die für eine Datenpflege erforderlichen Angaben zu übermitteln.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen und Anforderungen an die Führung des zentralen Registers, die Datenübermittlung, den automatisierten Abruf personenbezogener Daten aus dem zentralen Register sowie die Sperrung und Löschung von Eintragungen im zentralen Register ergeben sich aus den § § 11 bis 14 HundeVO LSA.
Verstöße gegen die Meldepflichten des § 15 Abs. 3 und 4 stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2).
16.1 In § 16 werden Verstöße gegen alle wesentlichen Pflichten des Hundegesetzes bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung als Ordnungswidrigkeit belegt, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 17 Abs. 1 zuständigen Behörden (§ 36 OWiG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten), so dass damit präventive und repressive Maßnahmen in einer Hand liegen.
Das zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium im Hundegesetz bietet zahlreiche Möglichkeiten, den von Hunden ausgehenden Gefahren vorsorgend und wirksam entgegenzutreten und den notwendigen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Zu den zahlreichen Möglichkeiten gehört bei bußgeldbewehrten Verstößen gegen Ge- und Verbote des Hundegesetzes regelmäßig auch die Einleitung und Durchführung eines Bußgeldverfahrens (vergleiche VwV Nr. 1).
Zu § 17 Zuständigkeit, Deckung der Kosten
17.1 § 17 Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Gemeinden als zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Hundegesetz. Abweichend von den Regelungen zur Fachaufsicht über die Sicherheitsbehörden in § 86 SOG LSA bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 2 das Landesverwaltungsamt als unmittelbare Fachaufsichtsbehörde über die Gemeinden, die damit auch Widerspruchsbehörde ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). Den Landkreisen obliegen damit keine Aufgaben nach dem Hundegesetz.
Dem Landesverwaltungsamt als Fachaufsichtsbehörde obliegt es, darauf hinzuwirken, dass die jeweils zuständige Behörde die Aufgaben sachgerecht wahrnimmt, die erforderliche fachliche Unterstützung zu gewähren und für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug Sorge zu tragen. Dafür kann das Landesverwaltungsamt auch durch inhaltliche Hinweise auf den Verlauf und das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens Einfluss nehmen. In den hier in Rede stehenden Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ist es Aufgabe der Fachaufsicht, neben der Überwachung der Aufgabenerledigung in fachlichorganisatorischer Hinsicht gegebenenfalls auch durch Anordnungen und Weisungen die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben durch die Gemeinden zu gewährleisten. Hieraus folgt auch, dass das Letztentscheidungsrecht einschließlich der Zweckmäßigkeitsbeurteilung beispielsweise hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes den nach § 17 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Fachaufsichtsbehörden vorbehalten werden kann. Soweit erforderlich, hat das Landesverwaltungsamt selbst einzutreten. Auch das auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 eingerichtete und vom Landesverwaltungsamt geführte zentrale Register dient der Durchführung des Hundegesetzes und ist damit für die fachaufsichtliche Durchsetzung des Hundegesetzes geeignet und zu nutzen.
Zugleich begründet § 17 Abs. 1 damit auch eine einheitliche Zuständigkeit der Behörden für alle Maßnahmen auf der Grundlage des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes sowie der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung. Denn auch dafür, insbesondere die nach § 4 HundVerbrEinfVO bestehende Befugnis der zuständigen Behörden, bei einem Verstoß gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz oder die Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung über das Verbringen von gefährlichen Hunden in das Inland tätig zu werden und beispielsweise das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anzuordnen oder den Hund zu beschlagnahmen und unterzubringen, sind die Gemeinden zuständig (§ 89 Abs. 2 SOG LSA). Zuständige Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde für Maßnahmen auf der Grundlage des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes sowie der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung sind allerdings die Landkreise und daher nur in den kreisfreien Städten das Landesverwaltungsamt (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA).
17.2 Kosten, die sich aus der Durchführung des Hundegesetzes ergeben, sind von dem jeweiligen Hundehalter zu tragen (vergleiche § 21 und die VwV zu § 21). Den Gemeinden werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages in Höhe von 100.000 Euro, der jeweils zum 30.6. vom Landesverwaltungsamt nach dem in § 17 Abs. 2 Satz 3 definierten Schlüssel ausgezahlt wird, die laufenden Mehrkosten abgegolten. § 17 Abs. 2 und 4 sowie § 18 sind gegenstandslos. Der Evaluationsbericht der Landesregierung vom 28.10.2014 mit seinen acht Anlagen ist unter http://www.mi.sachsenanhalt.de/themen/gefahrenabwehr/hundegesetzevaluation/ abrufbar.
20. § 20 bestimmt weitgehende Übergangsvorschriften, nach denen § 2 Abs. 2 und 3 und § 15 Abs. 3 und 4 nur auf Hunde anzuwenden sind, die § 3 unterfallen oder die nach dem 1.3.2009 geboren sind (vergleiche VwV Nrn. 2.2, 2.3 und 15).
Zweck des § 21 ist es, sämtliche auf der Grundlage des Hundegesetzes veranlasste Amtshandlungen mit einem Gebührentatbestand zu versehen und dadurch einen Kostentarif für Amtshandlungen nach dem Hundegesetz ausdrücklich zu regeln. Mit der Folgeänderung wurde daher die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) angepasst, aufgrund derer den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet ist, die Kosten für die Umsetzung des Hundegesetzes zu erlangen.
Soweit das Hundegesetz dem Hundehalter Pflichten auferlegt, die zu einer vom Hundehalter verursachten Amtshandlung führen, sind die zuständigen Behörden zugleich verpflichtet, Gebühren und Auslagen zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VwKostG LSA, § 1 Abs. 1 AllGO LSA).
Die Kostenforderungen sind auf die §§ 1 und 3 VwKostG LSA, § 1 AllGO LSA und die in der Anlage der AllGO LSA, Kostentarif lfd. Nr. 66 in Verbindung mit der jeweiligen Tarifstelle zu stützen.
Insbesondere darf in einzelnen Fällen die Gebühr auch höher als der Aufwand sein (vergleiche § 10 VwKostG LSA). Auch eine Quersubventionierung unter gebührenpflichtigen Amtshandlungen zu dem Zweck, die Gebührenunterdeckung für einzelne Amtshandlungen durch Mehreinnahmen aus den anderen Amtshandlungen desselben Verwaltungszweiges auszugleichen, ist nicht unzulässig, solange es durch die eröffneten Gebührenrahmen nicht landesweit zu einer Kostenüberschreitung kommt. Zudem ist es zulässig, dass mit der Gebührenerhebung neben der Kostendeckung auch andere zulässige Zwecke, etwa des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung oder der sozialen Unterstützung, verfolgt werden.
Auf diese Gebührentatbestände können und müssen die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zurückgreifen und grundsätzlich die Kosten der insoweit erfassten Aufgaben decken. Und (nur) darüber hinaus sollen die Pauschalbeträge in § 17 Abs. 2 und 3 die Kosten ausgleichen, die nicht durch mögliche und zu erhebende Gebühreneinnahmen der Kommunen abgedeckt sind.
3. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
4. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
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