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9. SächsKVZ - Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis
Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen

- Sachsen -

Vom 21. September 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 04.11.2011 S. 410; 03.03.2014 S. 100; 09.10.2015 S. 515; 25.07.2016 S. 298; 10.04.2019 S. 268 19; 25.06.2019 S. 639 19a; 18.03.2020 S. 100 20; 16.08.2021 S. 898 aufgehoben)




Zur aktuellen Fassung

Es wird verordnet aufgrund von

1. § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, dem Staatsministerium für Kultus und Sport, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,

2. § 7 SächsVwKG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium für Kultus und Sport, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie

3. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

§ 1 Anwendungsbereich 20

Die Anlagen 1 bis 7 regeln

  1. die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245),
  2. die Kostenpflichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und von Zulassungen zu einer Prüfung, Abnahmen einer Prüfung sowie Erteilungen eines Zeugnisses über eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 17 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  3. Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  4. die besonderen Auslagenregelungen gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  5. die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und
  6. die Höhe der Gebühren und Auslagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist.

§ 2 Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG 20

Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb der Gebührenrahmen der Anlage 1

  1. laufende Nummer 4 Tarifstelle 9,
  2. laufende Nummer 16 Tarifstelle 8.1 bis 8.3,
  3. laufende Nummer 17 Tarifstelle 7. 1.1 bis 7.1.2,
  4. laufende Nummer 18 Tarifstelle 5.1, 5.4.1 und 5.4.2,
  5. laufende Nummer 25 Tarifstelle 1, 6 und 8,
  6. laufende Nummer 28 Tarifstelle 1 bis 3,
  7. laufende Nummer 33 Tarifstelle 1,
  8. laufende Nummer 34,
  9. laufende Nummer 35,
  10. laufende Nummer 41 Tarifstelle 2,
  11. laufende Nummer 42 Tarifstellen 1, 2, 4 und 8,
  12. laufende Nummer 44 Tarifstelle 17,
  13. laufende Nummer 46 Tarifstelle 2 bis 6, 8, 9, 11 bis 22,
  14. laufende Nummer 50,
  15. laufende Nummer 54 Tarifstelle 1, 2 und 5,
  16. laufende Nummer 55 Tarifstelle 1.24, 1.29 und 5.6,
  17. laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1,
  18. laufende Nummer 65 Tarifstelle 3.1 sowie
  19. laufende Nummer 99 Tarifstelle 3.1

sind die Maßstäbe des Artikels 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) und des § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 25 Tarifstelle 6, laufende Nummer 46 Tarifstellen 8, 9 und 11 und laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1, soweit sich die Erlaubnis oder Gestattung nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht. Für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 46 Tarifstelle 6 gilt Satz 1 nur für die in § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 58 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Fälle.

§ 3 Übergangsregelung

Für Kosten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis - 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 192), weiter anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis - 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 192), außer Kraft.

.

 Anlage 1 19a 20
(zu § 1)


Lfd. Nr.

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühren EUR

Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor.

Soweit Gebühren oder Gebührenrahmen auf der Grundlage von Vorgaben im Bundesrecht oder gemäß § 4 Abs. 5 SächsVwKG auf der Grundlage von Vorgaben in Rechtsakten der Europäischen Union ermittelt wurden, sind die einschlägigen Vorgaben (insbesondere Gebührenbemessungskriterien) aus der jeweiligen Anmerkung zu der Gebühr oder dem Gebührenrahmen zu entnehmen.

Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist in den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich dann die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.

1Allgemeine Amtshandlungen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)

Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II S. 875) und Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 807)

1.Beglaubigungen
1.1Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens8
1.2Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen
1.2.1bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind1,50 je Seite,
mindestens 8
1.2.2Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat4
je Beglaubigung,
insgesamt mindestens 5

Anmerkung:
Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.

1.2.3in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen0,75
je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen,
mindestens 8,
höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 8 ist

Anmerkung:
Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 8.

1.3Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" dienenkostenfrei
2.Erteilung einer Bescheinigung5 bis 140
3.Einsichtgewährung, Auskünfte
3.1Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird1
je Akte oder Buch, mindestens 8
3.2Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen25 bis 550
4.Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen10 bis 60
5.Fristverlängerungen
5.1Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr,
mindestens 10
5.2Verlängerung einer Frist in anderen Fällen5 bis 30
6.Erteilung einer Zweitschrift10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10

Anmerkung:
Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10

7.Aufnahme einer Niederschrift4 bis 50
je angefangene Stunde,
mindestens 8
8.Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren
8.1Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG5 bis 35
8.2Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG
8.2.1wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt45
8.2.2wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt60
8.3Verwertung nach § 16 SächsVwVG80
8.4Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird50 bis 150
8.5Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG20 bis 1.000
8.6Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG50 bis 1.000
8.7Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG40
8.8Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVGkostenfrei
9.Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
9.1Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung5 bis 50
9.2Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation10 bis 100
2(aufgehoben)
3Abfall, Altlasten, Boden
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, L 318 vom 28.11.2008 S. 15, L 334 vom 13.12.2013 S. 46, L 277 vom 22.10.2015 S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015 S. 1) geändert worden ist

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

Umweltrahmengesetz

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)

Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)

Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Altölverordnung (AltölV)

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)

Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)

Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)

Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV)

1.Kreislaufwirtschaftsgesetz
1.1Anordnungen nach § 62 KrWG60 bis 25 000
1.2Erteilung einer Freistellung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG50 bis 1 000
1.3Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG oder § 5 Abs. 1 PflanzAbfV für die Beseitigung50 bis 1.000
1.3.1von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen10 bis 1 250
1.3.2sonstiger Abfälle25 bis 5 000
1.4Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung1 250 bis 5 000
1.5Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG250 bis 4 500
1.6Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung250 bis 4 000
1.7Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von50 bis 1.000
1.7.1bis zu 128 000 EUR0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 500
1.7.2über 128 000 EUR bis 256 000 EUR640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.7.3über 256 000 EUR bis 511 000 EUR1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.7.4über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.7.5über 2 556 000 EUR6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten

Anmerkung
zu Tarifstelle 1.7

Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.

1.8Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses50 bis 1000
1.9Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von1.250 bis 5.000
1.9.1bis zu 128 000 EUR0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 250
1.9.2über 128 000 EUR bis 256 000 EUR320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.9.3über 256 000 EUR bis 511 000 EUR576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.9.4über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.9.5über 2 556 000 EUR3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten

Anmerkung
zu Tarifstelle 1.9

Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.

1.10Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
1.10.1nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG150 bis 5 000
1.10.2Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG50 bis 2 800
1.10.3Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG200 bis 600
1.10.4Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG50 bis 5 000
1.10.5Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG50 bis 5 000
1.10.6Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)25 bis 5 000
1.10.7Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG50 bis 5 000
1.10.8Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG50 bis 2 500
1.10.9Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV50 bis 2 500
1.11Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 2 KrWG25 bis 700

Anmerkung:
Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel telefonische Auskunft, handelt.

1.12Überwachung
1.12.1Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
mindestens 500
1.12.1.1wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hatgebührenfrei
1.12.1.2im Übrigen bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen50 bis 1 750
1.12.1.3im Übrigen bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung25 bis 1 600
1.12.2Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG25 bis 2 500
1.12.3Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 49 und 50 KrWG25 bis 270
1.12.4Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG25 bis 250
1.13Zustimmung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG50 bis 2 500
1.14Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG40 bis 150
2.Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz
2.1Festlegung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsABG50 bis 500
2.2Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 5 Abs. 3 SächsABG50 bis 250
2.3Anordnung im Rahmen der abfall- und bodenschutzrechtlichen Überwachung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsABG50 bis 25.000
2.4Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes oder § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsABG50 bis 25.000
2.5Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 10 Abs. 1 Satz 5 SächsABG50 bis 500
3.Betriebsbeauftragte für Abfall
3.1Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 1 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall40 bis 120
3.2Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall40 bis 250
je Betriebsbeauftragter
3.3Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall60 bis 300
3.4Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 5 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall60 bis 300
3.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall60 bis 300
je Betriebsbeauftragter
4.Klärschlammverordnung
4.1Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Klärschlamm nach § 3 Abs. 2, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 AbfKlärV100 bis 400
4.2abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AbfKlärV25 bis 350
4.3Entscheidung über weitere Bodenuntersuchungen auf bestimmte Flächeneinheiten nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AbfKlärV25 bis 350
4.4Zulassung von Ausnahmen zum Aufbringen von Klärschlamm nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AbfKlärV25 bis 500
5.Verpackungsverordnung
5.1Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV500 bis 25.000
5.2Aufforderung zur Rücknahme nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 8 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackV50 bis 750
5.3teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 aufgrund § 6 Abs. 6 Satz 1 und 4 VerpackV2 500 bis 12.500
5.4Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 62 KrWG in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 zu § 6 VerpackV50 bis 750
5.5Anordnung zur Vorlage der Vollständigkeitserklärung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VerpackV50 bis 1000
6.Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV20 bis 180
7.Entsorgungsfachbetriebeverordnung
7.1Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EfbV50 bis 750
7.2Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV120 bis 800
7.3Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 EfbV50 bis 2.500
7.4Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV25 bis 1.250
7.5Gestattung nach § 16 Satz 2 EfbV40 bis 150
8.Entsorgergemeinschaften
8.1Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG500 bis 15.000
8.2Entzug und Untersagung nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG250 bis 5.000
9.Nachweisverordnung
9.1Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV20 bis 80
9.2unverzügliche Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV20 bis 80
9.3Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises25 bis 2.500
9.4Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises25 bis 5.000
9.5Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV125 bis 5.000
9.6Bestimmung nachträglicher Auflagen sowie einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 NachwV25 bis 250
9.7Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV50 bis 250
9.8Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV25 bis 500
9.9Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV25 bis 250
9.10Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV25 bis 250
9.11Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 NachwV25 bis 80
je erteilter Nummer
9.12Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV25 bis 500
9.13Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch einen Dritten nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV50 bis 1.500
10.Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)50 bis 500
11.Bioabfallverordnung
11.1Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Bioabfällen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV100 bis 470
11.2Maßnahmen beim Vollzug der Bioabfallverordnung, soweit nicht Tarifstelle 11.1 einschlägig ist50 bis 750
12.Bundes-Bodenschutzgesetz
12.1Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG100 bis 5.000
12.2Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG500 bis 6.000
12.3Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG500 bis 6.000
12.4Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG500 bis 6.000
12.5Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG500 bis 15.000

Anmerkung:
Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

12.6Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG100 bis 2.500
12.7Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG50 bis 5.000
12.8Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG100 bis 3.000
13.Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
13.1Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/200650 bis 6.000
13.2Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 und Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG100 bis 2.000
13.3Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG100 bis 1.000
13.4sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung25 bis 500
14.Anzeige- und Erlaubnisverordnung
14.1Vergabe der Vorgangsnummer nach § 7 Abs. 3 Satz 3 AbfAEV einschließlich der Erteilung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG und Untersagungen nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG infolge einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG250 bis 5.000
14.2Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG100 bis 6 000
15.Gewerbeabfallverordnung
15.1Entscheidung über Ausnahmetatbestände nach § 3 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV50 bis 5.000
15.2sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelakterklärungen nach der Gewerbeabfallverordnung25 bis 2.500
16.Altholzverordnung
16.1Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV50 bis 2.500
16.2Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV50 bis 750
16.3sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung20 bis 2.500
17.Deponieverordnung
17.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4 DepV50 bis 5.000
17.2Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV25 bis 400
17.3Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 DepV50 bis 2.500
17.4Annahmeverfahren
17.4.1Feststellung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann, nach § 8 Abs. 2 DepV150 bis 5.000
17.4.2Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV50 bis 4.500
17.4.3Erhöhung der Anzahl der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 DepV150 bis 5.000
17.4.4Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV50 bis 4.500
17.5Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV50 bis 4.500
17.6Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen
17.6.1Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV oder Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DepV, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt150 bis 5.000
17.6.2Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV50 bis 700
17.6.3Zustimmung zu den Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DepV150 bis 5.000
17.6.4Anordnungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 DepV150 bis 5.000
17.7Freistellen von den Anforderungen zur Führung einer Betriebsordnung oder eines Betriebshandbuchs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV150 bis 5.000
17.8Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DepV100 bis 4.000
17.9erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DepV50 bis 2.000
17.10Verlangen nach Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 DepV50 bis 5.000
17.11Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 DepV sowie Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nach § 25 Abs. 4 DepV150 bis 5.000
17.12Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 1 DepV150 bis 5.000
17.13Zulassen von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 3 DepV
17.13.1Zulassen von Ausnahmen nach Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV150 bis 5.000
17.13.2Zustimmung nach Nummer 2 Satz 2, Nr. 2 Tabelle 2 Fußnote 2 oder 10 des Anhangs 3 DepV150 bis 5.000
17.14Zustimmung nach Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV150 bis 5.000
17.15Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 5 DepV
17.15.1Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des Anhangs 5 DepV150 bis 5.000
17.15.2Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen nach Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV150 bis 5.000
17.15.3Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung nach Nummer 7 Satz 4 des Anhangs 5 DepV150 bis 5.000
18.Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), registrierten Unternehmens ist und

(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen

70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17

Anmerkung:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt.


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
4Amtsärztliche Tätigkeiten
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Sächsische Badegewässer-Verordnung - SächsBadegewVO)

Anmerkung:
Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten.

1.Ärztliche Untersuchung
1.1einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten7 bis 50
1.2mit ausführlichem wissenschaftlich begründeten Gutachten50 bis 240
2.Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG
2.1Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG26
2.2nach Tarifstelle 2.1 für
(1) Schüler von Oberschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen, beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,

(2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,

(3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie

(4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt

kostenfrei
3.Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches14
4.aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest4 bis 35
je Untersuchung,
mindestens 5
5.Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung8
6.Laboratoriumsuntersuchung

Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test

5 bis 500
7.Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung)12 bis 25
8.Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen23 bis 44
9.Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG100 bis 280
10.Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG

Anmerkung:
Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 SächsVwKG anzuwenden.

45 bis 350
11.Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO
11.1bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt32 bis 280
11.2bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen Objekt

Anmerkung:
Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme und die Untersuchung von Proben sowie die Auswertung.

Gebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 8 bis 16 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe
5Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.06.2019 S. 42) geändert worden ist

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, L 115 vom 06.05.2015 S. 43)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/ EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1, L 113 vom 27.04.2006 S. 26, L 226 vom 01.09.2017 S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist

Tierschutzgesetz

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)

Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)

Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung - BSEUntersV)

Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (TSE-Überwachungsverordnung)

Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV)

1.Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG , Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung
1.1Pferde4,50 bis 65
je Tier,
mindestens 18
1.2sonstige Großtiere5
je Tier,
mindestens 18, höchstens 150
1.3Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel3
je Tier,
mindestens 18,
höchstens 150
1.4Kameliden und Gatterwild3
je Tier,
mindestens 18,
höchstens 150
1.5Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen0,70
je Tier,
mindestens 18,
höchstens 150
1.6Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden10 bis 25
je Fahrzeug
1.7Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche3 bis 15
je Tier,
mindestens 18,
höchstens 150
1.8Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen0,15
je Tier,
mindestens 18,
höchstens 150
1.9sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche10 bis 150
je Sendung
1.10Fische5
je Hälterungseinheit,
mindestens 15
1.11Bienen3
je attestiertem Volk,
mindestens 18,
höchstens 150
1.12Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV36
1.13Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr
1.13.1Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest
1.13.1.1ein Tier15
1.13.1.2jedes weitere Tier3,60
1.13.2Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere außerhalb der Dienststelle, einschließlich Attest18
je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.13.1
2.Kontrolle der Fahrtenbücher und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1der Verordnung (EG) Nr. 1/200518
je angefangene viertel Stunde
3.amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung5
je Tier
4.Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV35 bis 725 je Tag
5.Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV35 bis 190
6.Zerlegung von Tieren mit Bericht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG18
je angefangene viertel Stunde
7.Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV1 bis 3 je Tier,
mindestens 5
8.Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
8.1Einzelentnahme5 bis 23
8.2Mehrere Entnahmen
8.2.1für die erste Entnahme1 bis 23
je Entnahme,
8.2.2für jede weitere Entnahme1 bis 14
je Entnahme,
insgesamt mindestens 5
9.Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
9.1Einzelentnahme5 bis 8
9.2Im Bestand
9.2.1Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch3 bis 9
je Entnahme,
mindestens 5
9.2.2Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung2 bis 18
je Entnahme,
mindestens 5
9.2.3bei Geflügel0,75 bis 8
je Entnahme,
mindestens 5
10.Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
10.1Monotest3 bis 15
je Tier,
mindestens 5
10.2Doppeltest4,50 bis 23
je Tier,
mindestens 5
10.3bei Geflügel und Schafen0,75 bis 23
je Tier,
mindestens 5
11.amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten
11.1nach § 24 Abs. 3 TierGesG18
je angefangene viertel Stunde
11.2Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen,

(2) begründeten Beschwerdefällen und

(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen

einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes

18
je angefangene viertel Stunde
12.Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe
12.1Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV100 bis 920
12.2Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG25 bis 140
12.3Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV18
je angefangene viertel Stunde
12.4Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200518
je angefangene viertel Stunde
13.Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung0,80 bis 11,20
je Probenahme,
mindestens 5
14.grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 bei der Einfuhr von
14.1Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997 S. 31), die durch den Durchführungsbeschluss 2014/92/EU (ABl. L 46 vom 18.02.2014 S. 18) geändert worden ist, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische5
je Tier,
mindestens 34 je Sendung,
höchstens 168 je Sendung
14.2Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, L 348 vom 04.12.2014 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, L 302, S. 129) geändert worden ist, zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung17 bis 64
je Sendung

Anmerkung
zu den Tarifstellen 14.1 und 14.2:

Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bemessungsgrundsätze.

15.amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/20135
je Tier,
mindestens 34 je Sendung,
höchstens 168 je Sendung

Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1 bis 15:

(1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.

(2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene viertel Stunde um 18 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
6Anerkennung von Bildungsabschlüssen
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)

Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - SächsBQFG)

Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultusüber die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule - BFSO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule - FSO)

1.Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages23 bis 70
2.Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 15 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 18. Oktober 1995 (MBl. SMK S. 361), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)36
3.Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages15 bis 30
4.Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang beispielsweise nach § 36 Abs. 1 BFSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG oder § 45 Abs. 1 FSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist30 bis 400
5.Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses11
6.Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 3kostenfrei
7.Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer150 bis 500
Lfd.
Nr
.
TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
7Anlagensicherheit
Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
1.Entscheidung über eine Prüffrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV115 bis 600
2.Anerkennung einer befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV55 bis 280
3.Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV55 bis 175
4.Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb
4.1nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV
4.1.1bis 1 MW400
4.1.2über 1 MW bis 10 MW400, zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW
4.1.3über 10 MW bis 100 MW1750, zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW
4.1.4über 100 MW4.450, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW

Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.1.1 bis 4.1.4:

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.

4.2nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen140 bis 2.200
4.3nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern
4.3.1bis zu 50 m3 Fassungsvermögen440
4.3.2über 50 m 3 bis zu 6.000 m3Fassungsvermögen440, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m3 Fassungsvermögen
4.3.3über 6.000 m3 Fassungsvermögen6390, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6.000 m3 Fassungsvermögen
4.4nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde85 bis 600
4.5nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
4.5.1bis zu 100 m3 Fassungsvermögen150, zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter
4.5.2ab 100 m3 Fassungsvermögen800, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m3 Fassungsvermögen
4.6nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten
4.6.1bis 1.000 000 EUR Errichtungskosten0,5 Prozent der Errichtungskosten
4.6.2über 1.000 000 EUR bis 5.000 000 EUR Errichtungskosten5.000, zuzüglich 0,25 Prozent der 1.000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
4.6.3über 5.000 000 EUR Errichtungskosten15.000, zuzüglich 0,15 Prozent der 5.000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
5.Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für
5.1die Errichtung einer Anlage70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6 bezogen auf den Anlagenteil
5.2den Betrieb einer Anlage30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6 bezogen auf den Anlagenteil
6.Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen

Anmerkung:
Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren nach Tarifstelle 4 zu erheben.

6.1nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 200
6.2nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen50 bis 700
6.3nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
6.3.1bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität350 bis 5.300
6.3.2sonstige Änderungen200 bis 630
6.4nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare FlüssigkeitenGebühr nach Tarifstelle 4.6
7.Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 BetrSichV oder einer Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG55 bis 470
8.Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV100 bis 1.300
9.Fristverlängerung oder Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV110 bis 1.200
10.Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV70 bis 300
8Apothekenwesen
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)

Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)

1.Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG50 bis 2.000
2.Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG50 bis 550
3.Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG150 bis 1.300
4.Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 b Satz 1 ApoG75 bis 300
5.Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG80 bis 250
je zu versorgende Einrichtung
6.Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG50 bis 110
7.Rücknahme und Widerruf einer Amtshandlung nach den Tarifstellen 1 bis 650 bis 2.000
8.Apothekenbesichtigung
8.1Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG100 bis 500
8.2amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG50 bis 2 000
8.3Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG50 bis 280
9.Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 6 ApBetrO, § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG oder § 12a Abs. 1 Satz 4 ApoG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert, ergänzt oder der angezeigte Sachverhalt ganz oder teilweise verboten wird, sowie Ausnahmegenehmigung, sonstige Genehmigungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung20 bis 250


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren EUR
9Apotheker, Ärzte, Zahnärzte
Bundes-Apothekerordnung

Bundesärzteordnung

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

Approbationsordnung für Ärzte

Approbationsordnung für Zahnärzte

1.Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde130
2.Approbation nach

(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung,

(2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung,

(3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung,

(4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung,

(5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung,

(6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung,

(7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,

(8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder

(9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

230
3.Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
3.1ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis380
3.2nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis130
4.Rücknahme der Approbation nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 5 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 5 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung , § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung355 bis 2.300
5.Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen
5.1Erteilung einer

(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,

(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder

(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

380
5.2Verlängerung einer

(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,

(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder

(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

130
5.3Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde355 bis 2.300
5.4Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde130
6.Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1, 2 und 4 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Approbationsordnung für Ärzte oder nach § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte25 bis 130
7.Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 3 Abs. 2 der Bundesärzteordnung oder § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde200 bis 2.560
8.sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung, der Approbationsordnung für Apotheker, der Bundesärzteordnung, der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte oder dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde50 bis 150
10(aufgehoben)
11Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)

1.Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV50 bis 1.750
2.Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
2.1Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit90 bis 290
2.2Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit40 bis 290
2.3Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit25 bis 180
3.Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG15 bis 1.000
4.Biostoffverordnung
4.1Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV400 bis 2500
4.2Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV150 bis 2.500
12Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

1.Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG75 bis 350
2.Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG25 bis 350
3.Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG50 bis 1.000
4.Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 oder 5 ArbZG250 bis 2.500
5.Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG50 bis 1.000
6.Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG100 bis 2.500
7.Maßnahme nach § 17 Abs. 2 ArbZG100 bis 1.000
8.Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie oder nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie25 bis 100
9.Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG35 bis 400
13Arzneimittelwesen
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
1.Herstellungs- und Großhandelserlaubnis
1.1Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG sowie Rücknahme und Widerruf nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG100 bis 4.000
1.2Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG, Rücknahme oder Widerruf nach § 20b Abs. 3 Satz 1 und 2 oder § 20c Abs. 7 Satz 1 und 2 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 bis 6 AMG100 bis 3.000
1.3Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG65 bis 2.700
2.Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG
2.1Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken
2.1.1Überwachung oder Nachbesichtigung des Einzelhandels20 bis 90
2.1.2Überwachung oder Nachbesichtigung des Großhandels100 bis 1.200
2.1.3Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern600 bis 5.400
2.1.4Überwachung oder Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung300 bis 4.800
2.1.5Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG200 bis 2.500
2.1.6Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG200 bis 2.000
2.1.7Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG200 bis 2.000
2.1.8Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei

(1) begründeten Verdachtsfällen,

(2) begründeten Beschwerdefällen und

(3) Nachkontrollen

einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 58d Abs. 3 und 4 AMG

105 bis 180
2.2Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, oder vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG150 bis 1.000
3.Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG sowie Rücknahme und Widerruf50 bis 2.000
4.Bescheinigungen nach § 72a AMG und § 72b Abs. 2 AMG
4.1Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG i § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG95 bis 8.700
4.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG25 bis 500
5.Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG25 bis 125
6.Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG50 bis 250
7.Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG sowie Rücknahme und Widerruf100 bis 400
8.Prüfung einer Anzeige nach § 67 AMG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert, ergänzt oder der angezeigte Sachverhalt ganz oder teilweise verboten wird, sowie sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Arzneimittelgesetz20 bis 400
14(aufgehoben)
15(aufgehoben)


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren EUR
16Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)

Gesetz über den Beruf des Logopäden

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAGesetz - MTAG)

Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)

Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG)

1.Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG550 bis 4.000
2.Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG500 bis 2.000
3.sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft5 bis 1.500
4.Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten
4.1Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1 MPhG40 bis 230
4.2Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG40 bis 340
5.Rücknahme oder Widerruf von Ermächtigungen oder Genehmigungen im Sinne der Tarifstellen 4.1 und 4.2 mit einer Gebühr bewerteten Ermächtigung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG50 bis 130
6.Staatliche Anerkennung einer Schule nach § 4 Abs. 1 ErgThG, § 4 Satz 2 DiätAssG, § 6 Abs. 2 Satz 1 HebG, § 4 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 4 Satz 2 MTAG, § 4 Satz 2 OrthoptG, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 MPhG, § 4 Satz 2 PodG, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 NotSanG sowie einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten380 bis 1 450
7.Rücknahme der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten staatlichen Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt135 bis 195
8.Weiterbildungseinrichtungen
8.1Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG140 bis 1 235
8.2Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG100 bis 430
8.3Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG15 bis 60
17Baurecht
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

Baugesetzbuch (BauGB)

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)

Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO)

1.Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen
1.1Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
1.2Rohbausumme

Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Februar 2005, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist. DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.

Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2015. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.

Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind.

1.3Herstellungssumme

Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen.

Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers kann die Herstellungssumme geschätzt werden.

1.4Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.

Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 53 EUR erhoben. Abweichend davon wird für folgende Amtshandlungen ein Betrag von 94 EUR je Arbeitsstunde erhoben:

(1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet,

(2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und

(3) im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO.

Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.

1.5Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
1.5.1Bautechnische Nachweise von Gebäuden

Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1.000 EUR aufzurunden.

Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für die Prüfung des Brandschutznachweises ist die entsprechende Spalte der Gebührentafel 4 anzuwenden. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.

Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten.

1.5.2Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen

Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen.

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.

1.5.3Bautechnische Nachweise in Sonderfällen

Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet:

(1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige
Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht,

(2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen,

(3) für die in der Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle.

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.

2.Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben:

2.1Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,
2.2Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,
2.3Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden.

Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt.

3.Ermäßigungen
3.1Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.
3.2Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage
(1) auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden,

(2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.

3.3Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.
3.4Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben.
3.5Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2 und 4.2 angerechnet.

Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 und 4.2 angerechnet.

4.Grundgebühren
4.1Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den § § 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
4.1.1Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO8,50
je angefangene 1.000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 70
4.1.2Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 SächsBO

Anmerkung:
Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch für das Zeugnis darüber zu erheben, dass die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion).

6,50
je angefangene 1.000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 70
4.1.3Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO
4.1.3.1Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO50 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.1.3.2Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.1.3.3Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO30 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage

Anmerkung:
Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.3 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt.

4.1.4Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen5
je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme,
mindestens 70
4.2Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den § § 63 oder 64 SächsBO100 bis 2.500

Anmerkung:
Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfreigestellten baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.

4.3Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.4Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO100 bis 500

Anmerkung:
Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.

4.5Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO100 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2

Anmerkungen:

(1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen
Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben.

(2) Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet.

4.6Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung
4.6.1Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
mindestens 50,
höchstens 500
4.6.2erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch
Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen
33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5,
mindestens 60,
höchstens 500
4.7Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich machtGebühr nach Tarifstelle 1.4

Anmerkungen:

(1) Für Beratungen bis zu jeweils einer viertel Stunde werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben.

4.8Prüfung bautechnischer Nachweise
4.8.1Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
4.8.2Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1,
mindestens 50,
höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
4.8.3Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
4.8.4Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1

Anmerkung:
Für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen kann die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.

4.8.5Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens der zweifache Stundensatz
4.8.6Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.8.7Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen
4.8.7.1Stehen die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
4.8.7.2Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.
4.8.7.3Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.
4.8.8Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 genannten NachweisenGebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
4.8.9Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten NachweisGebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3
4.9Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen
4.9.1Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen

Anmerkung:
Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt.

Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100,
höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
4.9.2Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen
4.9.2.1von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1,
mindestens 50
4.9.2.2von Werbeanlagen33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4,
mindestens 30
4.9.3für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2,
mindestens 30,
höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
4.9.4Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
4.9.5Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde,

(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden

Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.9.6Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde,

(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden

Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6:

(1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben.

(2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend.

Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3
4.9.7Abnahme von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4
4.10bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO50 bis 2.500
5.Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBOGebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7

Anmerkung:
Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO)
Anwendung.

6.Sondergebühren
6.1Bauvorlagen
6.1.1Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO50 bis 500
6.1.2Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBOmindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
6.1.3Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO
6.1.3.1je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhabenbis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2,
mindestens 30
6.1.3.2wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt50 bis 500
6.2Ungenehmigte bauliche Anlagen
6.2.1Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOdas Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2
6.2.2Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2,
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2 :

(1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.

(2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden.

6.3Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn
6.3.1Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO50 bis 2.500
je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand
6.3.2Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO50 bis 500 je Nachbar

Anmerkung:
Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1 erhoben.

6.3.3Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO5 bis 20 je Nachbar
6.3.4Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO45, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
6.4Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO60 bis 250
je Raum oder Platz
6.5Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100
6.6Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO
6.6.1Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten7
je angefangene 1.000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage,
mindestens 50
Anmerkung:
Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben.
6.6.2Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO100 bis 1.250

Anmerkung:
Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.2 werden Gebühren nach Tarifstelle 1.4 Abs. 2 Nr. 3 erhoben.

6.6.3Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO50 bis 200
je Aufstellungsort
6.7Baulasten nach § 83 SächsBO
6.7.1Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs. 1 SächsBO oder Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO50 bis 350
6.7.2Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO18 bis 65
je Grundstück
6.8Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättV oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättVGebühr nach Tarifstelle 1.4
7.Sonstige Gebühren
7.1Prüfingenieure
7.1.1Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO2.000 bis 4.000

Anmerkungen:

(1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwKG für die Vergütung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Sinne der §§ 24 und 28 DVOSächsBO nicht erhoben.

(2) Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt.

7.1.2Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur nach § 19a Satz 1 DVOSächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4
7.2Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO
7.2.1Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO
7.2.1.1bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagendas Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2
7.2.1.2bei einzelnen Bauelementendas Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.2.2Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBOdas Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.3Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Anwendung oder Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsBO und Bauarten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBO, Erklärungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 5 SächsBO oder Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten für Baudenkmäler nach § 20 Abs. 2 SächsBO50 bis 5.000
8.Energieeinsparungsvorschriften
8.1Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 EnEV50 bis 500
je Ausnahmetatbestand
8.2Zulassung von Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV50 bis 300
je Befreiungstatbestand
9.Wohnungseigentumsgesetz
9.1Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes38
9.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
9.2.1innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens30
je Sondereigentum
9.2.2außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens50 bis 150
je Sondereigentum
9.3für jede Mehrfertigung10 bis 30


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren EUR
18Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
Bundesberggesetz (BBergG)

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)

Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereich-Bergverordnung - EinwirkungsBergV)

Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen (Sächsisches Markscheidergesetz - SächsMarkG)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)

Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO)

1.Bergbauberechtigungen
1.1Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 11 BBergG, Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den § § 8 und 12 BBergG oder Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 13 BBergG500 bis 20.000
1.2Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergGgebührenfrei
1.3Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG125 bis 6 250
1.4Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 18 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 sowie Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergGGebühr nach Tarifstelle 6
1.5Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG25 bis 250
1.6Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG, Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG oder Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG100 bis 1.500
2.Einsichtnahme, Auskunft
2.1Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG
2.1.1persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer DienstkraftGebühr nach Tarifstelle 6
2.1.2schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergGGebühr nach Tarifstelle 6
2.2Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen
2.2.1bis Format DIN A 3nach Anlage 6 Tarifstelle 1 in Verbindung mit Tarifstelle 3
2.2.2größer als Format DIN A 3 bis DIN A 12,50 bis 10 je Seite
2.2.3größer als Format DIN A 110 bis 20 je Seite
2.2.4bei Verwendung von Folien als Zeichenträger
2.2.4.1bis Format DIN A 3nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 2,50 je Blatt
2.2.4.2größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 5 je Blatt
2.2.4.3größer als Format DIN A 1nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 10 je Blatt
Anmerkung
zu Tarifstelle 2.2.4:

Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format DIN A 3 bis zu 0,2 m2

DIN A 2 größer als 0,2 m2 bis 0,4 m2

DIN A 1 größer als 0,4 m2.

2.2.5Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten PersonenSchreibauslagenfrei

Anmerkung:
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.

2.3Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG2,50 EUR
je Beglaubigung,
mindestens 5
2.4Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG
2.4.1Abgabe digitaler Daten auf Datenträger5
2.4.2im Übrigen17 bis 75
je Stunde
2.5Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergGGebühr nach Tarifstelle 6
3.Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten
3.1Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG
3.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens250 bis 15.000
3.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

Anmerkung
zu Tarifstelle 3.1.2:

Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.

1.000 bis 50.000
3.1.3Hauptbetriebsplan250 bis 7.500
3.1.4Sonderbetriebsplan100 bis 5.000
3.1.5Abschlussbetriebsplan250 bis 7.500
3.2Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG50 bis 400
3.3Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes
3.3.1nach § 54 Abs. 1 BBergG50 bis 5.000
3.3.2eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG680 bis 14.000
Anmerkung
zu Tarifstelle 3.3.2:

Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.

3.4Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG500 bis 5.000
3.5nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG100 bis 2.500
3.6Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG50 bis 250
3.7Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG500 bis 25.000
3.8Anerkennung einer Person als Sachverständiger oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung50 bis 500
3.9Bergaufsicht
3.9.1Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG25 bis 5.000
3.9.2sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG100 bis 2.500
3.10Prüfung einer Anzeige eines Betriebes nach § 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BBergG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die Einhaltung der Betriebsplanpflicht nach § 51 BBergG im Einzelfall festgestellt wird50 bis 500
Anmerkung
zu Tarifstelle 3:

Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden.

4.Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen
4.1Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG75 bis 750
4.2Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG oder Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG150 bis 12.500
4.3Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG, Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG, Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG50 bis 2.500
4.4Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG, Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG, Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG, Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG oder Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG50 bis 2.500
4.5vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG, Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG, Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG, Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG50 bis 5.000
4.6Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG150 bis 1.500
5.Markscheiderische Angelegenheiten
5.1Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG45 bis 100
5.2Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 Marksch BergV auf Antrag des Unternehmens50 bis 125
5.3Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 Marksch BergV110
5.4Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Marksch BergV
5.4.1Anerkennung einer Person für einen Betrieb45 bis 100
5.4.2Anerkennung für jeden weiteren Betrieb im Rahmen von Tarifstelle 5.4.110 bis 25
je Betrieb
6.Gebühr nach Zeitaufwand

Anmerkungen:
Es sind die Kosten zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2013) vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1324), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), zugrunde zu legen.

Eine angefangene halbe Stunde gilt als halbe Stunde.

17 bis 75
je Stunde
7.Sächsische Hohlraumverordnung
7.1Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird oder Mitteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO25 bis 550
7.2Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO55
19Berufsbildungsrecht
Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung - BAVBVO)

1.Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG10 bis 100
2.Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG15 bis 550
3.widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG20 bis 130
4.Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG30 bis 175
5.Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG30 bis 580
6.Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 BBiG10 bis 155
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1 bis 6:

Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 6 werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben.

7.Zulassung zur Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG oder Zulassung zu Fortbildungsprüfungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen45 bis 320
8.Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG30 bis 210
9.Zulassung zu Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG55 bis 220
Anmerkung
zu den Tarifstellen 7 und 9:

Die Gebühren nach den Tarifstellen 7 und 9 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme erhoben (Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund).

10.Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses12 bis 65
11.Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO35 bis 240


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