umwelt-online: BGV B5 Explosivstoffe (7)
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Zu § 45 Abs. 1:

Einer Entzündung durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung kann z.B. entgegengewirkt werden, indem

Zu § 45 Abs. 2:

In § 9 Abs. 4 UVV "Zentrifugen" (VBG 7z) wird bei Schleudermaschinen für Explosivstoffe auf den sonst vorgeschriebenen Schutzdeckel verzichtet, soweit das Arbeitsverfahren dies erfordert.

Zu § 45 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Riemen und Riemenantrieb so beschaffen sind, daß sie nicht schleifen können.

Hinsichtlich der elektrostatischen Leitfähigkeit von Riemen siehe Durchführungsanweisungen zu § 5.

Zu § 45 Abs. 4:

Stetigförderer sind z.B. Transportbänder und Rollenbahnen.

Zu § 46 Abs. 1:

Hinsichtlich unzulässiger Erwärmung siehe DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Räumen".

Zu § 46 Abs. 2

Zugelassene Stellen siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 4.

Zu § 47 Abs. 1:

Gefährliche Ansammlungen von Explosivstoffen können aus Explosivstoffstäuben, -kondensaten oder -sublimaten bestehen. Es empfiehlt sich, vorzugsweise Abzugsanlagen mit Naßabscheidung zu verwenden. Technische Maßnahmen sind z.B. möglichst staubfreie Be- und Verarbeitung der Explosivstoffe, Absaugung, Wasserberieselung.

Für ortsbewegliche Staubsaugeinrichtungen siehe Merkblatt T036 "Einsatz von Staubsaugern in explosivstoffgefährdeten Bereichen" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.

Eine organisatorische Maßnahme ist z.B. die regelmäßige Reinigung.

Zu § 47 Abs. 2:

Hinsichtlich Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen siehe §§ 5 und 50. Zersetzungstemperaturen von Explosivstoffen siehe Tabellen der DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen". Weitergehende Angaben können bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal, erfragt werden.

Siehe auch § 5 Arbeitsstättenverordnung.

Zu § 47 Abs. 3:

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.

Zu § 47 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch entsprechende Bemessung der Frischluftzufuhr.

Da aus Gründen des Gesundheitsschutzes die MAK- und TRK-Werte einzuhalten sind, ist in der Regel gewährleistet, daß keine explosionsgefährlichen Dampf-/Luftgemische vorhanden sind.

Zu § 48:

Bei Vakuumeinrichtungen kann das Abführen eventuell auftretender Brandgase z.B. dadurch erreicht werden, daß Verschlußeinrichtungen an Türen nach Eintritt des Vakuums gelöst werden.

Zu § 48 Abs. 1:

Eine gefährliche Erwärmung kann z.B. durch den Einsatz entsprechender Trockeneinrichtungen verhindert werden. Auch das Abführen eventuell auftretender Brandgase kann durch die Verwendung entsprechender Trockeneinrichtungen sichergestellt werden.

Zu § 48 Abs. 2:

Hinsichtlich Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen siehe §§ 5 und 50.

Zu § 49:

Vermeidung von Zündgefahren siehe z.B. Abschnitt 3.2 der Anlage 1.
Für gefährliche Gebäude, in denen zusätzlich Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge auftreten können, siehe auch Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährlichen Räumen (ElexV) und Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 50:

Siehe hierzu "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132), insbesondere Abschnitt "Explosionsgefährliche Stoffe".

Fußböden siehe Abschnitt 2.6 der Anlage 1.

Zu § 51 Abs. 4:

Nichtgeschützte Fahrzeuge siehe Abschnitt 2.4 der "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123).

Zu § 51 Abs. 5:

Geschützte Fahrzeuge siehe Abschnitt 2.3 der "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123).

Zu § 51 Abs. 6:

Explosivstoffgeschützte Fahrzeuge siehe Abschnitt 2.2 der "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123).

Zu § 52:

Diese Forderung gilt z.B. als erfüllt, wenn bei explosivstoffgeschützten Fahrzeugen eine Typ- oder Einzelprüfung nachgewiesen wird. Solche Kraftfahrzeuge sind z.B. explosivstoffgeschützte oder geschützte Fahrzeuge mit elektrischem oder Dieselantrieb.

Entsprechende Typ- oder Einzelprüfungen werden z.B. vom Institut für Brandschutz, Explosionsschutz und Umweltschutz (IBExU), Fuchsmühlenweg 7, 09599 Freiberg durchgeführt.

Siehe auch DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen".

Behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge für die Beförderung von Explosivstoffen der Typen EX/II und EX/III, die der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS) entsprechen, gelten als geschützte Fahrzeuge.

Siehe BG-Regel "Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123).

Zu § 54 Satz 3:

Durch Sand können in Kontakt mit einigen Explosivstoffen, z.B. Treibladungspulver, pyrotechnische Sätze, Gefahren gegeben sein. Deshalb ist anderen Streumitteln der Vorzug zu geben; andernfalls ist auf die Reinhaltung des Schuhwerkes vor dem Betreten gefährlicher Räume besonders zu achten.

Zu § 55 Abs. 1:

Siehe § 37 UVV "Fahrzeuge" (BGV D29). Danach muß das Ladegut so verstaut sein, daß ein Umfallen oder Herabfallen sowie ein Umschlagen des Fahrzeuges verhindert sind.

Siehe auch § 39 Abs. 1 Nr. 5.

Zu § 55 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

gesichert werden.

Zu § 56:

Explosivstoffe sollen, soweit nicht betriebsbedingte Gründe dem entgegenstehen, in der Reihenfolge ihrer Anlieferung verarbeitet bzw. ausgeliefert werden. Zu den für den Betrieb des Lagers erforderlichen Arbeiten gehören z.B. das Palettieren, das Entnehmen von Proben, wenn gewährleistet ist, daß dabei keine Explosivstoffe freigelegt werden sowie das Kennzeichnen und Wiegen von Packstücken in geringem Umfang, soweit dies zusätzlich oder nachträglich erforderlich wird.

Siehe auch § 1 Abs. 3 Nr. 2.

Zu § 57 Abs. 1:

Gefahrerhöhende Stoffe oder Materialien sind z.B. brennbares Verpackungsmaterial, Leerpaletten, Lösemittel, Öle, Paraffin.

Zu § 60 Abs. 1:

Diese Werkzeuge haben z.B. eine solche Oberflächenbeschaffenheit oder bestehen aus solchen Werkstoffen, daß sie Explosivstoffe, Roh- oder Hilfsstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit ihnen reagieren können.

Geräte ist der Sammelbegriff für Einrichtungen und Werkzeuge aller Art.

Geräte, die mit Chloraten, Perchloraten oder anderen starken Oxidationsmitteln in Berührung kommen, dürfen z.B. nicht aus saugfähigem Holz (Weichholz) bestehen.

Zu § 60 Abs. 4:

Geräte werden zweckmäßig außerhalb gefährlicher Räume an Tafeln angebracht, die das Fehlen von Geräten einwandfrei erkennen lassen.

Zu § 61 Abs. 3:

Z.B. kann es erforderlich sein, Fahrzeuge mit Laufflächen, die nicht aus Metall bestehen, zu verwenden.

Zu § 62 Abs. 2:

Derartige Verfahrensschritte sind z.B. Nitrieren, Umkristallisieren, Trocknen, Schmelzen, Gießen, Extrudieren.

Zu § 62 Abs. 3:

Die Wartungsintervalle sollten mindestens jährlich, gegebenenfalls kürzer, angesetzt werden.

Zu § 62 Abs. 4:

Siehe auch § 33.

Zu § 63:

Manche synthetischen Gewebe sind ungeeignet, weil sie bei Stichflammen oder starker Wärmeentwicklung auf der Haut schmelzen und zu schwer heilenden Wunden führen können.

Zu § 63 Abs. 3:

Feuer- und Hitzearbeiten sind z.B. Brennschneiden, Trennschleifen, Schweißen, Löten, Schmieden, Nieten, Bohren.

Siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Hitzeeinwirkungen" (z. Zt. Entwurf).

Zu § 64 Abs. 1:

Geeignet sind z.B. Leder, Gummi, Spezialkunststoff, metallisierte Gewebe. Einzelne spezielle Unfallverhütungsvorschriften enthalten Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen, z.B. über das Tragen von Kopf-, Gesichts- und Nackenschutz.

Siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

Siehe auch UVV "Lärm" (BGV B3) und "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189).

Zu § 64 Abs. 3:

Solche Stoffe sind z.B. Zündstoffe, trockene Nitrocellulose.

Geräte zum Messen des Ableitwiderstandes von Personen sind im Handel erhältlich.

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Zu § 65 Abs. 1 und 3:

Ausführung des Verbotszeichens und Hinweiszeichens siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 65 Abs. 4:

In den Fällen der §§ 27 bis 30 und 72, in denen bestimmungsgemäß offenes Feuer zugelassen ist, stellt der Unternehmer z.B. Feuerzeuge als Arbeitsgerät bereit. Ausführung des Verbotszeichens siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 66 Satz 1:

Hierzu gehören z.B. brennbare Flüssigkeiten, Packmittel, Packhilfsmittel (Paletten).

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern".

Zu § 67 Abs. 1:

In einigen speziellen Unfallverhütungsvorschriften werden bestimmte Reinheitsanforderungen gestellt; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

Zu § 67 Abs. 2:

Arbeitsvorgänge mit besonderer mechanischer Beanspruchung sind z.B. Mahlen, Kneten, Pressen, Walzen.

Zur Kontrolle auf metallische Fremdkörper haben sich Metalldetektoren bewährt.

Zu § 67 Abs. 3:

Gefährlich sind z.B. gemeinsames Aufbewahren von Oxidations- und Reduktionsmitteln, von alkalischen oder sauren Stoffen mit Leichtmetallpulvern, auch von Abfällen und Reststoffen.

Zu § 67 Abs. 4

Bei der Aufbewahrung feuchter Nitrocellulose kann der Feuchtigkeitsgehalt (25 Masse ob) durch Wenden der Gefäße gleichmäßig gehalten werden.

Zu § 67 Abs. 5:

Verschiedene Geräte können z.B. unterschiedliche Trichter sein.

Hinsichtlich oxidierender Stoffe siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern".

Zu § 68 Abs. 1:

Die Verfahrensweise umfaßt z.B. Sammeln, Aufarbeiten, Qualitätssicherung.

Zu § 69 Abs. 2:

Z.B. können ölbehaftete Putzwolle und Putzlappen sowie bestimmte Metallseifen zur Selbstentzündung neigen.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 67 Abs. 3.

Zu § 69 Abs. 3:

Ein Zusammenbringen von Treibstoffen oder pyrotechnischen Sätzen mit anderen Explosivstoffen kann die Gefahr erhöhen.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 67 Abs. 3.

Zu § 69 Abs. 4:

Dies gilt auch für die bei der Reinigung von Schuhen anfallenden Explosivstoffreste. Siehe auch § 25.

Zu § 69 Abs. 5:

Eine Gefahr kann beim Wiederverarbeiten von Explosivstoffgemischen mit Metallen, Chloraten, Perchloraten vorliegen.

Zu § 69 Abs. 6:

ZB. können metallhaltige Explosivstoffe mit Wasser gefährlich reagieren. Andererseits kann bei bestimmten Explosivstoffen, z.B. Zündstoffen, das Aufbewahren unter Wasser zweckmäßig sein.

Zu § 69 Abs. 7:

Siehe auch BG-Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff der Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114) (z.Zt. Entwurf).

Zu § 70

Abfall-, abwasser- und immissionsschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.

Zu § 70 Abs. 1:

Siehe auch § 36 Abs. 2 und § 69.

Zu § 70 Abs. 2:

Unbeabsichtigtes Ausscheiden kann z.B. durch Temperaturänderung, Konzentrationsänderung, Verdunstung verursacht werden.

Zu § 70 Abs. 3:

Siehe auch §§ 7 und 47, § 48 Abs. 3 und 4, §§ 69 und 71 Abs. 1.

Zu § 72 Abs. 1:

Wesentliche Arbeiten sind solche, von denen infolge mechanischer oder thermischer Beanspruchung der Explosivstoffe eine erhöhte Gefahr auftreten kann.

Zu § 72 Abs. 3 Nr. 3:

Siehe auch UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) und Verordnung Ober elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV).

Siehe auch "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN VDE 0166)" (ZH 1/227) und DIN VDE 0105 Teil 7 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für explosivstoffgefährdete Bereiche".

Zu § 72 Abs. 3 und 4:

Arbeitsstellen sind Instandsetzungs- und Reparaturbereiche.

Zu § 72 Abs. 4:

Nach diesen Arbeiten kann eine Brandwache erforderlich sein, die die Arbeitsstelle und ihre Umgebung noch längere Zeit beobachtet.

Zu § 72 Abs. 5:

Eine mündliche Erlaubnis genügt insbesondere, wenn Festlegungen über Schutzmaßnahmen sowie Art und Durchführung der Arbeiten nicht getroffen werden müssen, um die Gefahr einer Entzündung auszuschließen.

Zu § 73:

Es ist zu beachten, daß aus früherer Zeit, z.B. aus der Kriegszeit, noch Explosivstoffe vorhanden sein können, Ober die keine genaue Kenntnis besteht.

Zu Bauarbeiten gehören auch Ausschachtarbeiten.

Siehe auch § 5 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Zu § 74 Abs. 1:

Ein Gewitter ist im allgemeinen in gefährlicher Nähe des Betriebes, wenn zwischen Blitz und Donner weniger als 10 Sekunden vergehen; das Gewitter ist dann höchstens 3 km entfernt.

Zu § 77 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. durch einen Pförtner erfüllt.

Zu § 77 Abs. 3:

Anstelle eines Wachdienstes sind Überwachungsanlagen geeignet, die beim Zutritt von unbefugten Personen den Wachdienst oder das Bereitschaftspersonal alarmieren. Zusätzlich zum Wachdienst haben sich bewährt: objektbezogene Bewegungsmelder, Wachhunde.

Siehe auch UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).

Zu § 78 Abs. 3:

Maßnahmen des Diebstahlschutzes sind zu berücksichtigen.

Zu § 78 Abs. 5 Satz 2:

Dies kann z.B. bei Dauerversuchen, Klimaanlagen, Trockenhäusern erforderlich sein.

Zu § 78a Abs. 2


Pyrotechnische Gasgeneratoren sind pyrotechnische Gegenstände. Für die in Satz 2 genannten Fälle siehe §§ 42 und 43.

Zu § 78a Abs. 4

Siehe BG-Regel "Pyrotecjhnik" (BGR 211)

Zu § 79:

Siehe DIN VDE 0105-7 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für explosivstoffgefährdete Bereiche".

In gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen kann eine zusätzliche Gefahr auch durch zündfähige Gas-, Dampf-, Staub-, Luftgemische gegeben sein.
Siehe auch Verordnung Ober elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) und "Explosionsschutz-Regeln -(EX-RL)" (BGR 104).

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Anlagen, Betriebsmittel und Explosivstoffe hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll die elektrischen Anlagen in Explosivstoffbetrieben prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Anlagen, Betriebsmittel und Explosivstoffe hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Anlagen und Betriebsmittel beurteilen kann.

Zu § 80:

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123).

Zu § 80 Abs. 1:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 1 und zu § 52.

Zu § 80 Abs. 2:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von explosivstoffgeschützten Kraftfahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (Z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden explosivstoffgeschützten Kraftfahrzeuge beurteilen kann.

Zu § 81 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens Ober den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Einrichtungen beurteilen kann.

Zu § 82:

Siehe auch § 23.

Zu § 82 Abs. 1:

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet von Blitzschutzanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll die Blitzschutzanlagen in Explosivstoffbetrieben prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Zu § 82 Abs. 2:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Blitzschutzanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (Z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den ordnungsgemäßen Zustand der Blitzschutzanlagen beurteilen kann.

Zu § 83:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (Z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens Ober den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen beurteilen kann.

Zeitabstände für Prüfungen sind angemessen, wenn sie unter Berücksichtigung der betrieblichen Umstände sicherstellen, daß Gefahren durch die Minderung der Wirksamkeit der Einrichtungen verhindert werden.

Zu § 84 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Feuerlöschern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (Z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) ) soweit vertraut ist, daß er den ordnungsgemäßen Zustand von Feuerlöschern beurteilen kann.

Siehe auch die Vorschriften der Länder über Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel.

Zu § 84 Abs. 2:

Andere Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. Sprinkleranlagen, Hydranten.

Zu § 86 Abs. 1 Satz 2:

Eine Gefahrerhöhung kann sich ergeben, z.B. bei Änderung

Zu § 86 Abs. 3:

Abfall-, abwasser-, bau-, immissionsschutz-, sprengstoff-, verkehrs- und wasserrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Zu § 86 Abs. 4:

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Zu Abschnitt 1.1.5 der Anlage 1:

Die mit Erdreich angeschütteten Wände können aus Stahlbeton bestehen. Das Dach kann als Gewölbe in Leichtbeton oder als waagerechte Stahlbetondecke ausgeführt sein. Das Gebäude kann auch als eine ausschließliche Gewölbekonstruktion, Z.B. aus Leichtbeton, errichtet werden.

Für die angeschütteten Wände und die Decke können Wellstahlelemente verwendet werden.

Die Flügelwände an Ausblaseflächen und Zugängen können z.B. aus Leichtbeton, Sandsäcken oder Holzbohlen hergestellt werden. Sie sind möglichst in einem Winkel von 45° zur Ausblasefläche zu errichten.

Zu Abschnitt 1.2 der Anlage 1:

Für die Ausblaseflächen können Folien aus Kunststoff verwendet werden. Fenster und Abzugsöffnungen sollen möglichst hoch liegen und bis Unterkante Decke reichen.

Hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme siehe DIN 4102 Teil 5 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfung".

Zu Abschnitt 1.3 der Anlage 1:

Gebäude mit mehreren Räumen können auch in Reihenbauweise errichtet werden. Die Anordnung der Räume und der Ausblaseflächen sind beispielhaft in Abbildung 1 dargestellt.

Zu Abschnitt 2.1 der Anlage 1:

Für Ziegelwände eignet sich ein Putz der Mörtelgruppe II (MG II), für Leichtbauplatten Mörtelgruppe III (MG III). Ein abwaschbarer Anstrich empfiehlt sich insbesondere in Räumen, in denen Sprengöl kondensieren kann.

Stoffe mit alkalischen oder sauren Eigenschaften können zersetzend auf Explosivstoffe wirken; Z.B. kann bei Vorhandensein von Alkalien Pikrinsäure gefährliche Pikrate bilden.

Zu Abschnitt 2.2 der Anlage 1:

Siehe § 2 Nr. 49 und Abschnitt 5.2 der Anlage 2.

Zu Abschnitt 2.3 der Anlage 1:

Als leichte Baustoffe gelten z.B. Kunststoff-Folien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine, Leichtbeton, Holz, Aluminium.

In Ausblaseflächen können Türen und Fenster vorhanden sein.

Zu Abschnitt 2.4 der Anlage 1:

Türen in Widerstandswänden siehe Abschnitt 2.2.

Zu Abschnitt 2.5 der Anlage 1:

Splitter von Glasfenstern können zu gefährlichen Verletzungen führen. Es ist deshalb zweckmäßig, Glasfenster in der Decke zu vermeiden und verglaste Fenster auf die unbedingt notwendige Anzahl und Größe zu beschränken. Als Verglasung haben sich Z.B. Folien, Scheiben aus Kunststoff, Doppelverglasung aus Verbund-Sicherheitsglas (6 mm) und Polycarbonat-Scheiben (5 mm) bei einem Scheibenabstand von 45 mm sowie Fensterverglasungen aus Verbund-Sicherheitsglas mit einem an der Fensterlaibung angebrachten Fangstab bewährt.

Zu Abschnitt 2.6 der Anlage 1:

Abwasserkanäle siehe § 36 Abs. 2.

Elektrostatisch leitfähige Fußböden siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Zu Abschnitt 2.7 der Anlage 1:

Dachaufbauten sind zum Dach gehörende Konstruktionsteile, z.B. Dachreiter. Als tragende Teile für Vordächer haben sich Rohrprofile bewährt.

Zu Abschnitt 3.1 der Anlage 1:

Elektrische Heizungen siehe auch § 4.

Zersetzungstemperatur der Explosivstoffe siehe Nummer 24 der DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen".

Zu Abschnitt 3.2 der Anlage 1:

Neben den allgemeinen Bestimmungen sind insbesondere DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen" und "Richtlinien für elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN VDE 0166)" (ZH 1/227) zu berücksichtigen.

Zu Abschnitt 4.1 der Anlage 1:

Im allgemeinen genügt, mit Ausnahme der Zugangsseiten, ein Abstand von 1 m.

Bei Gebäuden in Reihenbauweise können zum Vermeiden von Reflexionen von Druckwellen oder Stichflammen in die benachbarten Räume größere Abstände zwischen Schutzwall und Gebäude zweckmäßig sein. Der Streuwinkel entspricht dem Öffnungswinkel nach Abbildung 2 Abschnitt 4.4 der Anlage 2.

Zu Abschnitt 4.2 der Anlage 1:

Die gleiche Schutzwirkung ist vorhanden, wenn Erdschutzwände, Schutzmauern oder sonstige Schutzwände keinen größeren Abstand vom Gebäude haben als die Krone eines Schutzwalls haben würde.

Siehe auch "Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel - SprengLR 210 -" und "Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände - SprengLR 220 -" und "Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - SprengLR 230 -".

Zu Anlage 4:

Das Zusammenfassen der Explosivstoffe zu Verträglichkeitsgruppen ist unabhängig von der Einteilung in Gefahrgruppen. Zu einer Verträglichkeitsgruppe können Explosivstoffe mehrerer Gefahrgruppen gehören.

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Verzeichnis der speziellen Unfallverhütungsvorschriften und berufsgenossenschaftlichen Schriften für Explosivstoffe Anhang 1
  1. Spezielle Unfallverhütungsvorschriften für Explosivstoffe
    TitelBGV-Nr.
    SchwarzpulverD37
    TreibladungspulverD38
    Feste einheitliche SprengstoffeD39
    Sprengöle und NitratsprengstoffeD40
    ZündstoffeD41
    Pulverzündschnüre und SprengschnüreD42
    Herstellen pyrotechnischer GegenständeD43
    MunitionD44
    Außerdem siehe UVV "Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" (BGV D35).
  2. Berufsgenossenschaftliche Schriften

    Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (BGR 114)

    Sicherheitsregeln für Kraftfahrzeuge in Explosivstoffbetrieben (BGR 123) Richtlinien für elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN VDE 0166) (ZH 1/227)

Die Unfallverhütungsvorschriften können bezogen werden beim Jedermann-Verlag, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg 1 oder beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, S0939 Köln.

Die berufsgenossenschaftlichen Schriften können bezogen werden beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln oder bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg.

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