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Entschließung MSC.338(91)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 5. Dezember 2014
(BGBl. II Nr. 30 vom 16.12.2014 S.1121)
Siehe 25. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 30. November 2012)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I; nach der auf seiner einundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil A-1 Bauweise der Schiffe
1 Nach Regel 3-11 wird folgende neue Regel 3-12 angefügt:
"Regel 3-12 Lärmschutz
1 Diese Regel findet Anwendung auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1600 und mehr,
2 Auf Schiffen, die vor dem 1. Juli 2018 abgeliefert werden und
sind Maßnahmen zu treffen, um den von Maschinen ausgehenden Lärm in Maschinenräumen auf von der Verwaltung festgesetzte annehmbare Pegel herabzusetzen. Kann dieser Lärm nicht genügend verringert werden, so muss die Quelle des übermäßigen Lärms auf geeignete Weise schallisoliert werden, oder es ist ein Lärmschutzbereich zu schaffen, falls der Raum besetzt sein muss. Erforderlichenfalls sind für das Personal, das diese Räume betreten muss, Gehörschutzkapseln vorzusehen.
3 Die Schiffe müssen so gebaut sein, dass der Lärm an Bord reduziert wird und das Personal vor dem Lärm geschützt wird, und zwar entsprechend dem durch den Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.337(91) angenommenen Code über Lärmpegel auf Schiffen in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern die Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden. Für die Zwecke dieser Regel sind die in Kapitel I des Codes über Lärmpegel auf Schiffen genannten Teile mit Empfehlungscharakter, obgleich der Code verbindlichen Charakter hat, als nicht verbindlich anzusehen, sofern die Änderungen dieser Teile mit Empfehlungscharakter vom Schiffsicherheitsausschuss nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen werden.
4 Ungeachtet des Absatzes 1 gilt diese Regel nicht für die in Absatz 1.3.4 des Codes über Lärmpegel auf Schiffen aufgeführten Schiffstypen."
Teil C
Maschinenanlagen
Regel II-1/36 LärmschutzEs sind Maßnahmen zu treffen, um den von Maschinen ausgehenden Lärm in Maschinen räumen auf von der Verwaltung festgesetzte annehmbare Pegel herabzusetzen. Kann dieser Lärm nicht genügend verringert werden, so muß die Quelle des übermäßigen Lärms auf geeignete Weise schallisoliert werden, oder es ist ein Lärmschutzbereich zu schaffen, falls der Raum besetzt sein muß. Erforderlichenfalls sind für das Personal, das diese Räume betreten muß, Gehörschutzkapseln vorzusehen.
wird gestrichen und offen gelassen.
Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Teil A
Allgemeines
3 In Absatz 2.4 werden nach Unterabsatz 6. die folgenden neuen Unterabsätze angefügt:
"7. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. Februar 1992, aber vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 19.3.3 nicht entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regel 54.2.3 in der mit Entschließung MSC.13(57) beschlossenen Fassung entsprechen und
8. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1984, aber vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regeln 19.3.1, 19.3.5, 19.3.6 und 19.3.9 nicht entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regeln 54.2.1, 54.2.5, 54.2.6 und 54.2.9 in der mit Entschließung MSC.1(XLV) beschlossenen Fassung entsprechen."
4 Es wird folgender neuer Absatz 2.5 angefügt:
"2.5 Schiffe, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen auch den Vorschriften der Regel 10.1.2 in der mit Entschließung MSC.338(91) beschlossenen Fassung entsprechen."
Teil C
Brandunterdrückung
5 In Tabelle 9.3 Spalte (11) (Sonderräume und Ro-Ro-Räume) Zeile (2) (Gänge) wird das Symbol "A-15" durch das Symbol "A-30 g" ersetzt.
6 In Tabelle 9.3 Spalte (11) (Sonderräume und Ro-Ro-Räume) Zeile (4) (Treppenschächte) wird das Symbol "A-15" durch das Symbol "A-30 g" ersetzt.
7 In Tabelle 9.3 Spalte und Zeile (11) (Sonderräume und Ro-Ro-Räume) wird das Symbol "A-0" durch das Symbol "A-30 g" ersetzt.
8 In Tabelle 9.4 Spalte (11) (Sonderräume und Ro-Ro-Räume) Zeile (1) (Kontrollstationen) wird das Symbol "A-30" durch das Symbol "A-60 g" ersetzt.
9 In Tabelle 9.4 Spalte (11) (Sonderräume und Ro-Ro-Räume) Zeile (2) (Gänge) wird das Symbol "A-0" durch das Symbol "A-30 g" ersetzt.
10 In Tabelle 9.4 Spalte (11) (Sonderräume und Ro-Ro-Räume) Zeile (4) (Treppenschächte) wird das Symbol "A-0" durch das Symbol "A-30 g" ersetzt.
11 In Tabelle 9.4 Spalte und Zeile (11) (Sonderräume und Ro-Ro-Räume) wird das Symbol "A-0" durch das Symbol "A-30 g" ersetzt.
12 In Tabelle 9.4 Spalte (2) (Gänge) Zeile (11) (Sonderräume und Ro-Ro-Räume) wird das Symbol "A-15" durch das Symbol "A-30 g" ersetzt.
13 In Tabelle 9.4 Spalte (4) (Treppenschächte) Zeile (11) (Sonderräume und Ro-Ro-Räume) wird das Symbol "A-15" durch das Symbol "A-30 g" ersetzt.
14 In Tabelle 9.4 Spalte (6) (Maschinenräume der Kategorie A) Zeile (11) (Sonderräume und Ro-Ro-Räume) wird das Symbol "A-30" durch das Symbol "A-60 g" ersetzt.
15 In Tabelle 9.4 wird folgende neue Anmerkung angefügt:
"g Vor dem 1. Juli 2014 gebaute Schiffe müssen mindestens den zum Zeitpunkt des Baus des Schiffes nach Regel 1.2 anwendbaren Vorschriften entsprechen."
16 In Tabelle 9.5 Spalte und Zeile (11) (Ro-Ro- und Fahrzeugräume) wird das Symbol "* h" durch das Symbol "A-30 j" ersetzt.
17 In Tabelle 9.6 Spalte (11) (Ro-Ro- und Fahrzeugräume) Zeile (10) (Freie Decks) wird das Symbol "*" durch das Symbol "A-0 j" ersetzt.
18 In Tabelle 9.6 Spalte und Zeile (11) (Ro-Ro- und Fahrzeugräume) wird das Symbol "*h" durch das Symbol "A-30 j" ersetzt.
19 In Tabelle 9.6 Spalte (10) (Freie Decks) Zeile (11) (Ro-Ro- und Fahrzeugräume) wird das Symbol "*" durch das Symbol "A-0 j" ersetzt.
20 In Tabelle 9.6 wird der bisherige Wortlaut der Anmerkung "h" durch das Wort "entfallen" ersetzt.
21 In Tabelle 9.6 wird folgende neue Anmerkung angefügt:
"j Vor dem 1. Juli 2014 gebaute Schiffe müssen mindestens den zum Zeitpunkt des Baus des Schiffes nach Regel 1.2 anwendbaren Vorschriften entsprechen."
22 Die Absätze 6.2 und 6.3 werden gestrichen und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert.
23 In Absatz 5.6.3 wird der bisherige Wortlaut des Unterabsatzes 1. durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"1. die brandgefährdeten Teile von Verbrennungskraftmaschinen oder, bei vor dem 1. Juli 2014 gebauten Schiffen, die brandgefährdeten Teile von Verbrennungskraftmaschinen, die für den Hauptantrieb des Schiffes und die Energieerzeugung verwendet werden,"
24 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 10.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"10.1 Art der Brandschutzausrüstung
25 Nach Absatz 10.3 wird folgender neuer Absatz angefügt:
"10.4 Nachrichtenaustausch zwischen Brandbekämpfern
An Bord von am oder nach dem 1. Juli 2014 gebauten Schiffen müssen mindestens zwei tragbare Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für jeden Brandbekämpfungstrupp zum Zweck des Nachrichtenaustauschs zwischen den Brandbekämpfern mitgeführt werden. Diese tragbaren Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) müssen explosionsgeschützt oder eigensicher sein. Vor dem 1. Juli 2014 gebaute Schiffe müssen spätestens im Zeitpunkt der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2018 diesem Absatz entsprechen."
Teil E
Betriebliche Anforderungen
Regel 15 Anweisungen, Ausbildung und Übung an Bord
26 Nach Absatz 2.2.5 wird folgender neuer Absatz angefügt:
"2.2.6 An Bord muss eine Einrichtung zur Wiederbefüllung bei Übungen verwendeter Flaschen für Atemschutzgeräte vorhanden sein oder es muss eine geeignete Anzahl an Reserveflaschen als Ersatz für die verwendeten Flaschen an Bord mitgeführt werden."
Teil G
Besondere Anforderungen
Regel 20 - Schutz der Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Räume
27 Die Absätze 6.1.1 und 6.1.2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"(Die Vorschriften der Absätze 6.1.1 und 6.1.2 gelten für am oder nach dem 1. Juli 2014 gebaute Schiffe. Vor dem 1. Juli 2014 gebaute Schiffe müssen den zuvor anwendbaren Vorschriften der Absätze 6.1.1 und 6.1.2 entsprechen.)
6.1.1 In Fahrzeugräumen und in Ro-Ro-Räumen, die keine Sonderräume sind und die von einer Stelle außerhalb des Laderaums aus verschlossen werden können, muss eines der folgenden fest eingebauten Feuerlöschsysteme vorhanden sein:
6.1.2 In Fahrzeugräumen und in Ro-Ro-Räumen, die nicht verschlossen werden können, sowie in Sonderräumen muss ein fest eingebautes Feuerlöschsystem mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume und Sonderräume vorhanden sein, das den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht und das alle Teile der Decks und Fahrzeugplattformen in diesen Räumen schützt. Dieses Feuerlöschsystem mit einem Löschmittel auf Wasserbasis muss folgende Anforderungen erfüllen:
Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen
Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel
28 Nach Regel 17 wird folgende neue Regel 17-1 eingefügt:
"Regel 17-1 Bergung von Personen aus dem Wasser
1 Alle Schiffe müssen überschiffsspezifische Pläne und Verfahrensvorschriften für die Bergung von Personen aus dem Wasser verfügen, welche die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien berücksichtigen. In den Plänen und Verfahrensvorschriften müssen die für Bergungszwecke vorgesehene Ausrüstung sowie die Maßnahmen genannt sein, die zur Minimierung des Risikos für das an Bergungseinsätzen beteiligte Schiffspersonal zu ergreifen sind. Vor dem 1. Juli 2014 gebaute Schiffe müssen dieser Vorschrift ab der ersten regelmäßigen oder Erneuerungsüberprüfung der Sicherheitsausrüstung des Schiffes, die nach dem 1. Juli 2014 durchgeführt wird, entsprechen, je nachdem welche der Überprüfungen zuerst fällig ist.
2 Bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen, die der Regel 26.4 entsprechen, wird angenommen, dass sie dieser Regel entsprechen."
Anhang
Zeugnisse
29 Alle im Anhang zur Anlage enthaltenen Muster der Zeugnisse und Ausrüstungsverzeichnisse werden durch folgende Muster ersetzt:
Siehe MSC.344(91)
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