Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Änderungstext

Entschließung MSC.500(105) - Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)

angenommen am 28. April 2022
(VKBl. Nr 18 vom 30.08.2023 S. 515)



Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso in Anbetracht der Entschließung MSC.268(85), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See ("IMSBC-Code") angenommen hat, der nach Kapitel VI des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung ("Übereinkommen") verbindlich eingeführt wurde,

ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b und der Regel VII/1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IMSBC-Codes,

nach der auf seiner einhundertfünften Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des IMSBC-Codes, die nach Artikels VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind -

  1. beschließt nach Artikels VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IMSBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikels VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juni 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikels VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Dezember 2023 in Kraft treten;
  4. stimmt darin überein, dass die Vertragsregierungen des Übereinkommens die vorstehenden Änderungen in Gänze oder in Teilen auf freiwilliger Grundlage bereits ab dem 1. Januar 2023 anwenden dürfen;
  5. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)

Inhaltsverzeichnis

Die Wörter "Ladungen, die breiartig werden können" nach "Abschnitt 7" werden durch die Wörter "Ladungen, die breiartig werden können oder bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann" ersetzt.

Die Wörter "Prüfverfahren für Ladungen, die breiartig werden können" nach "Abschnitt 8" werden durch die Wörter "Prüfverfahren für Ladungen der Gruppe A" ersetzt.

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1.7 Begriffsbestimmungen

In der Begriffsbestimmung für "GHS" wird "ST/SG/AC.10/30/Rev.7" durch "ST/SG/AC.10/30/Rev.9" ersetzt und das Wort "siebte" wird durch das Wort "neunte" ersetzt.

Die Begriffsbestimmung für "Gruppe A" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Der Ausdruck "Gruppe A" bezeichnet eine Gruppe von Ladungen, die breiartig werden können, wenn sie mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert werden, der über ihrer Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt."Der Ausdruck "Gruppe A" bezeichnet eine Gruppe von Ladungen, die zu Gefährdungen führen können, da sie aufgrund von Feuchtigkeit breiartig werden können oder bei denen es aufgrund derselben zu einer dynamischen Trennung kommen kann, wenn sie mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert werden, der über ihrer Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt."

Die Begriffsbestimmung für "Gruppe C" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Der Ausdruck "Gruppe C" bezeichnet die Gruppe derjenigen Ladungen, die weder dazu neigen, breiartig zu werden (Gruppe A) noch chemische Eigenschaften besitzen, die zu Gefährdungen führen können (Gruppe B)."Der Ausdruck "Gruppe C" bezeichnet die Gruppe derjenigen Ladungen, die weder der Gruppe A noch der Gruppe B zugeordnet sind."

Die Begriffsbestimmung für "Handbuch Prüfungen und Kriterien" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Der Ausdruck "Handbuch Prüfungen und Kriterien" bezeichnet die sechste überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/11/Rev.6/Änderung 1)"Der Ausdruck "Handbuch Prüfungen und Kriterien" bezeichnet die siebte überarbeitete Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/11/Rev.7 und Änderung 1)."

Die Begriffsbestimmung für "Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML)" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Der Ausdruck "Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung" (TML) einer Ladung, die breiartig werden kann bezeichnet den höchsten Feuchtigkeitsgehalt der betreffenden Ladung, bei dessen Vorliegen ihre Beförderung auf Schiffen, die nicht den Sondervorschriften von Ziffer 7.3.2 entsprechen, noch als sicher betrachtet wird. Dieser Grenzwert wird durch die von einer zuständigen Behörde genehmigten Prüfverfahren bestimmt, zum Beispiel dem Verfahren, das in Ziffer 1 von Anhang 2 beschrieben ist."Der Ausdruck "Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML)" einer Ladung der Gruppe A bezeichnet den höchsten Feuchtigkeitsgehalt der betreffenden Ladung, bei dessen Vorliegen ihre Beförderung auf Schiffen, die nicht den Sondervorschriften von Ziffer 7.3.2 entsprechen, noch als sicher betrachtet wird. Dieser Grenzwert wird durch die von einer zuständigen Behörde genehmigten Prüfverfahren bestimmt, zum Beispiel dem Verfahren, das in Ziffer 1 von Anhang 2 beschrieben ist."

Die folgenden neuen Begriffsbestimmungen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Der Ausdruck "Ladungen, bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann" bezeichnet Ladungen, die einen gewissen Anteil an kleinen Teilchen enthalten und einen gewissen Gehalt an Feuchtigkeit aufweisen und bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann, wenn sie mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert werden, der über ihrer Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt."

"Der Ausdruck "dynamische Trennung" bezeichnet das Phänomen der Bildung eines flüssigen Schlamms (aus Wasser und feinen Feststoffen) oberhalb des festen Stoffes, wodurch es zu einem freien Oberflächeneffekt kommt, der die Stabilität des Schiffes erheblich beeinträchtigen kann."

Abschnitt 4
Beurteilung der Annahmefähigkeit einer Partie für eine sichere Beförderung

4.1 Bezeichnung und Klassifizierung

Dieser Änderungsbefehl hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

4.2 Bereitstellung beziehungsweise Beschaffung von Angaben

Ziffer 4.2.2.9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
im Falle von Konzentraten oder sonstigen Ladungen, die breiartig werden können, zusätzliche Angaben in Gestalt einer Bescheinigung über den Feuchtigkeitsgehalt der Ladung und ihre Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung;"im Falle einer Ladung der Gruppe A zusätzliche Angaben in Gestalt einer Bescheinigung über den Feuchtigkeitsgehalt der Ladung und ihre Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung;"

In Ziffer 4.2.3 werden in der Zelle "Ladungsgruppe" der Tabelle "MUSTERVORDRUCK FÜR ANGABEN ZUR LADUNG für Schüttgüter" die Asteriske und der Wortlaut der dazugehörigen Fußnote "bei Ladungen, die breiartig werden können (Ladungen der Gruppe A sowie der Gruppe A und B)" gestrichen.

Unter "Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung" werden die Wörter "bei Ladungen der Gruppe A und B sowie der Gruppe A" angefügt. Unter "Feuchtigkeitsgehalt bei der Aufgabe zum Versand" werden die Wörter "bei Ladungen der Gruppe A und B sowie der Gruppe A" angefügt.

4.3 Prüfbescheinigungen

Der erste Satz der Ziffer 4.3.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Wird ein Konzentrat oder eine sonstige Ladung befördert, die breiartig werden kann, so muss der Versender dem Kapitän des Schiffes oder seinem Vertreter eine unterzeichnete Bescheinigung über die TML sowie eine unterzeichnete Bescheinigung oder Erklärung über den Feuchtigkeitsgehalt zur Verfügung stellen, die jeweils von einer durch die zuständige Behörde des Ladehafens anerkannten Stelle ausgestellt ist."Wird eine Ladung der Gruppe A befördert, so muss der Versender dem Kapitän des Schiffes oder seinem Vertreter eine unterzeichnete Bescheinigung über die TML sowie eine unterzeichnete Bescheinigung oder Erklärung über den Feuchtigkeitsgehalt zur Verfügung stellen, die jeweils von einer durch die zuständige Behörde des Ladehafens anerkannten Stelle ausgestellt ist."

Der erste Satz der Ziffer 4.3.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Wird ein Konzentrat oder eine sonstige Ladung befördert, die breiartig werden kann, legt der Versender unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Codes Verfahren für die Probenahme, die Prüfung und Kontrolle des Feuchtigkeitsgehalts fest, um sicherzustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt niedriger ist als die TML, wenn sich die Ladung an Bord befindet."Wird eine Ladung der Gruppe A befördert, legt der Versender unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Codes Verfahren für die Probenahme, die Prüfung und Kontrolle des Feuchtigkeitsgehalts fest, um sicherzustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt niedriger ist als die TML, wenn sich die Ladung an Bord befindet."

Der erste Satz der Ziffer 4.3.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Soll ein Konzentrat oder eine sonstige Ladung, die breiartig werden kann, in mehr als einen einzigen Laderaum eines Schiffes gestaut werden, so muss die Bescheinigung oder Erklärung über den Feuchtigkeitsgehalt Bestätigungen über den Feuchtigkeitsgehalt getrennt nach jedem einzelnen zu verladenden feinkörnigen Stoff (Granulat) sowie getrennt nach jedem einzelnen zu beladenden Laderaum enthalten."Soll eine Ladung der Gruppe A in mehr als einen einzigen Laderaum eines Schiffes gestaut werden, so muss die Bescheinigung oder Erklärung über den Feuchtigkeitsgehalt Bestätigungen über den Feuchtigkeitsgehalt getrennt nach jedem einzelnen zu verladenden feinkörnigen Stoff (Granulat) sowie getrennt nach jedem einzelnen zu beladenden Laderaum enthalten."

4.4 Verfahren der Probenahme

Der bisherige Wortlaut der Ziffer 4.4.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Bei einem Konzentrat oder einer sonstigen Ladung, die breiartig werden kann, muss der Versender den Zugang zu den Schütthalden für die Besichtigung, die Probenahme und die sich anschließende Untersuchung durch den benannten Vertreter des Schiffes erleichtern."Bei einer Ladung der Gruppe A muss der Versender den Zugang zu den Schütthalden für die Besichtigung, die Probenahme und die sich anschließende Untersuchung durch den benannten Vertreter des Schiffes erleichtern."

4.8 Unterlagen, die an Bord von Schiffen mitzuführen sind, die gefährliche Güter befördern

In Ziffer 4.8.3 werden nach den Wörtern "SOLAS-Regel II-2/19.4" die Wörter "(oder II-2/54.3)*" eingefügt und es wird die folgende dazugehörige Fußnote eingefügt:

" * Es wird auf Unterabschnitt 1.1.1.2 des IMDG-Codes verwiesen."

Abschnitt 7
Ladungen, die breiartig werden können

In der Überschrift von "Abschnitt 7" werden die Wörter "Ladungen, die breiartig werden können" durch die Wörter "Ladungen, die breiartig werden können oder bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann" ersetzt.

7.1 Einleitung

Der bisherige Wortlaut der Ziffer 7.1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Zweck des vorliegenden Abschnitts ist es, Kapitänen und anderen für das Laden und die Beförderung von Schüttgütern Verantwortlichen nahezubringen, welche Gefahren mit der Verflüssigung von Ladung verbunden sind, und durch welche Vorsichtsmaßnahmen diese Gefahren auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert werden können. Es kann sein, dass sich diese Ladungen beim Laden in einem verhältnismäßig trockenen Zustand zu befinden scheinen; dennoch können sie unter Umständen genügend Feuchtigkeit enthalten, um sich unter dem Einfluss von Verdichtung und Erschütterungen, wie sie im Verlauf einer Reise üblich sind, zu verflüssigen."Zweck des vorliegenden Abschnitts ist es, Kapitänen und anderen für das Laden und die Beförderung von Massengütern Verantwortlichen nahezubringen, welche Gefahren mit dem Breiartigwerden beziehungsweise der dynamischen Trennung von Ladung verbunden sind und durch welche Vorsichtsmaßnahmen diese Gefahren auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert werden können. Es kann sein, dass sich diese Ladungen beim Laden in einem verhältnismäßig trockenen Zustand zu befinden scheinen; dennoch können sie unter Umständen genügend Feuchtigkeit enthalten, um sich unter dem Einfluss von Verdichtung und Erschütterungen, wie sie im Verlauf einer Reise üblich sind, zu verflüssigen oder instabil zu werden."

Der bisherige Wortlaut der Ziffer 7.1.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Manche Ladungen, die breiartig werden können, können sich auch selbst erhitzen."Manche Ladungen der Gruppe A können sich auch selbst erhitzen."

7.3 Bestimmungen für Ladungen, die breiartig werden können

In der Überschrift von Ziffer 7.3 werden die Wörter "Bestimmungen für Ladungen, die breiartig werden können" durch die Wörter "Bestimmungen für Ladungen, die breiartig werden können oder bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann" ersetzt.

7.3.1 Allgemeines

Der bisherige Wortlaut der Ziffer 7.3.1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Konzentrate oder sonstige Ladungen, die breiartig werden können, dürfen zur Beförderung nur angenommen werden, wenn der tatsächliche Feuchtigkeitsgehalt der Ladung unter ihrer TML liegt. Unbeschadet dieser Bestimmung dürfen Ladungen mit einem Feuchtigkeitsgehalt, der die TML überschreitet, auf einem zur Beschränkung des Verrutschens von Ladung besonders konstruierten oder ausgerüsteten Frachtschiff gemäß Ziffer 7.3.2 befördert werden."Ladungen der Gruppe A dürfen nur zur Beförderung angenommen werden, wenn der tatsächliche Feuchtigkeitsgehalt der Ladung unter ihrer TML liegt. Unbeschadet dieser Bestimmung dürfen Ladungen mit einem Feuchtigkeitsgehalt, der die TML überschreitet, auf einem zur Beschränkung des Verrutschens von Ladung besonders konstruierten oder ausgerüsteten Frachtschiff gemäß Ziffer 7.3.2 befördert werden."

Der bisherige Wortlaut der Ziffer 7.3.1.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Unbeschadet der Ziffer 1.4 dieses Codes müssen die Ziffern 4.2.2.9, 4.2.2.10, 4.3.2 bis 4.3.5, 4.5, 4.6 und 8 dieses Codes keine Anwendung auf eine Ladung finden, die breiartig werden kann, sofern diese auf einem zur Beschränkung des Verrutschens von Ladung besonders konstruierten oder ausgerüsteten Frachtschiff gemäß Ziffer 7.3.2 oder einem besonders konstruierten Schiff für pulverförmige Trockenladungen gemäß Ziffer 7.3.3 befördert wird."Unbeschadet der Ziffer 1.4 dieses Codes müssen die Ziffern 4.2.2.9, 4.2.2.10, 4.3.2 bis 4.3.5, 4.5, 4.6 und 8 dieses Codes keine Anwendung auf eine Ladung der Gruppe A finden, sofern diese auf einem zur Beschränkung des Verrutschens von Ladung besonders konstruierten oder ausgerüsteten Frachtschiff gemäß Ziffer 7.3.2 oder einem besonders konstruierten Schiff für pulverförmige Trockenladungen gemäß Ziffer 7.3.3 befördert wird."

Abschnitt 8
Prüfverfahren für Ladungen, die breiartig werden können

In der Überschrift von "Abschnitt 8" werden die Wörter "Prüfverfahren für Ladungen, die breiartig werden können" durch die Wörter "Prüfverfahren für Ladungen der Gruppe A" ersetzt.

Abschnitt 9
Stoffe, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können

9.2 Gefahrenklassifizierung

9.2.3 Stoffe, die nur als Schüttgut gefährlich sind (MHB)

9.2.3.2 Brennbare feste Stoffe: MHB (CB)

In Ziffer 9.2.3.2.2 wird die Bezugnahme auf "33.2.1.4.3.1" durch die Bezugnahme auf "33.2.4.3.1" ersetzt.

9.2.3.3 Selbsterhitzungsfähige feste Stoffe: MHB (SH)

In Ziffer 9.2.3.3.2 wird die Bezugnahme auf "33.3.1.6" durch die Bezugnahme auf "33.4.6" ersetzt.

In Ziffer 9.2.3.3.3 wird die Bezugnahme auf "33.4.1.4.3.5" durch die Bezugnahme auf "33.5.4.3.5" ersetzt.

9.2.3.4 Feste Stoffe, die entzündbares Gas entwickeln, wenn sie feucht werden: MHB (WF)

In Ziffer 9.2.3.4.2 wird die Bezugnahme auf "33.4.1" durch die Bezugnahme auf "33.5" ersetzt.

9.2.3.5 Feste Stoffe, die giftiges Gas entwickeln, wenn sie feucht werden: MHB (WT)

In Ziffer 9.2.3.5.2 wird die Bezugnahme auf "33.4.1" durch die Bezugnahme auf "33.5" ersetzt.

9.2.3.7 Ätzende feste Stoffe: MHB (CR)

Der bisherige Wortlaut der Ziffer 9.2.3.7.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C und einer Prüfung auf beiden Werkstoffen einen Wert zwischen 4 mm und 6,25 mm pro Jahr erreicht. Für Prüfungen an Stahl sind der Typ S235JR+CR (1,0037 bzw. St 37-2), S275J2G3+CR (1,0144 bzw. St 44-3), ISO 3574:1999, "Unified Numbering Systems (UNS)" G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium die unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU T6 zu verwenden. Eine zulässige Prüfung ist im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 37 beschrieben. Bei der Durchführung dieser Prüfung soll die Probe einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 % der Masse aufweisen. Wenn die repräsentative Probe der zu befördernden Ladung einen Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 10 % der Masse besitzt, ist der Probe Wasser zuzufügen."Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn die Korrosionsrate auf einer Stahloberfläche bei einer Prüftemperatur von 55 °C einen Wert zwischen 4 mm und 6,25 mm pro Jahr erreicht. Für Prüfungen an Stahl sind der Typ S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2), S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 443), ISO 3574:1999, "Unified Numbering Systems (UNS)" G10200 oder SAE 1020 zu verwenden. Eine zulässige Prüfung ist im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 37 beschrieben. Eine repräsentative Probe der Ladung ist in dem Zustand, insbesondere hinsichtlich des massenbezogenen Feuchtigkeitsgehalts, der Schüttdichte, der Korngrößenverteilung und der atmosphärischen Bedingungen, zu prüfen, in dem die Ladung üblicherweise zur Verschiffung kommt. Bei der Beurteilung der lokalen Korrosion auf der Stahloberfläche sind nationale oder internationale Normen zugrunde zu legen. Bei der Durchführung der Prüfung sind die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen.*"

und es wird die folgende dazugehörige Fußnote eingefügt:

"

* Es wird auf die "Anleitung für die Durchführung der Prüfung gereinigter ätzender fester Stoffe, die nur als Schüttgut gefährlich sind (MHB (CR))" (MSC.1/Rundschreiben 1600/Rev.1) verwiesen."

.

Stoffblattseiten für die einzelnen SchüttgüterAnhang 1

Änderungen bestehender Stoffblattseiten

Die nachstehenden Stoffblattseiten werden wie folgt geändert:

ALFALFA

Dieser Änderungsbefehl hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

ALUMINIUMNITRAT; UN-Nr. 1438

Auf der Stoffblattseite für "ALUMINIUMNITRAT; UN-Nr. 1438" wird in der Tabelle im Abschnitt "NOTFALL-MASSNAHMEN" das Wort "Körperschutz" durch das Wort "Schutzanzüge" ersetzt.

AMMONIUMNITRAT; UN 1942

Der Änderungsbefehl zur Änderung des Wortlauts in dem Abschnitt "BESCHREIBUNG" hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung. In dem Abschnitt "LADEVORSCHRIFTEN" werden die Wörter "laut Baumusterzulassung eigensicher sind" durch die Wörter "einem genehmigten Baumuster entsprechen und sicher sind" ersetzt.

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN 2067

Auf der Stoffblattseite für "AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN 2067" werden in dem Abschnitt "LADEVORSCHRIFTEN" die Wörter "laut Baumusterzulassung eigensicher sind" durch die Wörter "einem genehmigten Baumuster entsprechen und sicher sind" ersetzt.

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN 2071

Der Änderungsbefehl zur Änderung des Wortlauts unter der Schüttgut-Versandbezeichnung (BCSN) hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung. In dem Abschnitt "LADEVORSCHRIFTEN" werden die Wörter "laut Baumusterzulassung eigensicher sind" durch die Wörter "einem genehmigten Baumuster entsprechen und sicher sind" ersetzt.

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL (nicht gefährlich)

Die Stoffblattseite für "AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL (nicht gefährlich)"

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL (nicht gefährlich) 3

AMMONIUM NITRATE, BASED FERTILIZER (non-hazardous)

Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die unter den auf dieser Stoffblattseite aufgeführten Bedingungen befördert werden, sind einheitliche Mischungen mit Ammoniumnitrat als dem Hauptbestandteil mit einer Zusammensetzung innerhalb der unten genannten Grenzen:

  1. nicht mehr als 70 % Ammoniumnitrat mit anderen anorganischen Stoffen;
  2. nicht mehr als 80 % Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat und/oder Dolomit und/ oder mineralischem Calciumsulfat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbare organische Bestandteile als Kohlenstoff-Äquivalent;
  3. ammoniumnitrathaltige Düngemittel vom Typ Stickstoff mit Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulphat, die nicht mehr als 45 % Ammoniumnitrat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbare organische Bestandteile als Kohlenstoff-Äquivalent enthalten;
  4. einheitliche Mischungen von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln vom Typ Stickstoff/Phosphat/Kali, die nicht mehr als 70 % Ammoniumnitrat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbare organische Bestandteile als Kohlenstoff-Äquivalent oder nicht mehr als 45 % Ammoniumnitrat mit einem unbegrenzten Anteil an brennbaren Bestandteilen enthalten. Düngemittel mit dieser Zusammensetzung fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Stoffblattseite, wenn bei einem Trogtest nachgewiesen wird (siehe UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 39) 2, dass sie nicht zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung neigen, oder wenn ihr Nitratanteil mehr als 10 % ihrer Masse beträgt.

BESCHREIBUNG

Kristalle, Granulate oder Prills, nicht-kohäsiv. Vollständig oder teilweise in Wasser löslich.

ANMERKUNGEN:

  1. Alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung ein Äquivalent an Ammonium-Ionen vorhanden ist, sind als Ammoniumnitrat zu berechnen.
  2. Ammoniumnitratprodukte, deren Neigung zur Selbsterhitzung so groß ist, dass dies eine Zersetzung einleiten kann, dürfen nicht befördert werden.
  3. Die Stickstoff-, Phosphat- und Kali-Anteile in einem Düngemittel sind nicht als Hinweis auf seine Neigung zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung zu werten, da dies von den vorhandenen chemischen Stoffen abhängig ist.
  4. Diese Stoffblattseite kann nur für Stoffe herangezogen werden, die keine explosiven Eigenschaften der Klasse 1 aufweisen, wenn sie in Übereinstimmung mit den Prüfreihen 1 und 2 der Klasse 1 (siehe UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien) geprüft werden.
  5. Diese Stoffblattseite kann nur herangezogen werden, wenn die chemischen oder physikalischen Eigenschaften eines ammoniumnitrathaltigen Düngemittels dergestalt sind, dass es bei Prüfung die festgelegten Kriterien für keine Klasse erfüllt.

MERKMALE

PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN
GRÖSSESCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE (kg/m3)STAUFAKTOR (m3/t)
1 mm bis 4 mm27° bis 42°1000 bis 12000,83 bis 1,00
GEFAHRENKLASSIFIZIERUNG
KLASSEZUSATZGEFAHR(EN)MHBGRUPPE
nicht zutreffendnicht zutreffendnicht zutreffendC

GEFAHR(EN)

Obwohl diese Ladung als nicht gefährlich eingestuft ist, treten einige der Eigenschaften des in Klasse 9 unter der UN-Nummer 2071 eingestuften ammoniumnitrathaltigen Düngemittels bei starker Erhitzung auf. Bei starker Erhitzung zersetzt sich diese Ladung und gibt giftige Gase ab, wobei die Gefahr giftiger Dämpfe im Laderaum, in den angrenzenden Räumen und an Deck besteht. Die Überwachung der Temperatur der Ladung kann einen frühzeitigen Hinweis auf Zersetzung geben. Düngemittelstaub könnte Haut und Schleimhäute reizen. Diese Ladung ist hygroskopisch und verklebt, wenn sie feucht wird.

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

STAU- UND TRENNVORSCHRIFTEN

Vor dem Beladen ist die Kompatibilität von nicht gefährlichen ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln mit anderen Stoffen, die im gleichen Laderaum gestaut werden können, zu prüfen.
"Getrennt von" Wärme- oder Zündquellen (siehe auch unter "Ladevorschriften").

Darf nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Tank, Doppelboden oder Rohr gestaut werden, der oder das erhitzten Kraftstoff enthält, sofern nicht Vorrichtungen vorhanden sind, um die Temperatur so zu überwachen und zu steuern, dass sie nicht auf über 50 °C ansteigt.

Dünger dieser Art sind so zu stauen, dass sie nicht mit einem Maschinenraum-Schott aus Metall in unmittelbare Berührung kommen. Eine hinreichende Trennung lässt sich beispielsweise durch die Verwendung von schwer entflammbaren Säcken, die inerte Stoffe enthalten, oder durch eine gleichwertige, von der zuständigen Behörde genehmigte Vorkehrung erreichen. Wenn es sich um ein Schott der Klasse A-60 handelt oder im Falle kurzer internationaler Seereisen, braucht diese Vorschrift nicht angewandt zu werden.

SAUBERKEIT DER LADERÄUME

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

WITTERUNGSABHÄNGIGE VORKEHRUNGEN

Diese Ladung ist so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Diese Ladung darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein.

LADEVORSCHRIFTEN

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 dieses Codes.

Vor dem Laden müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

Während des Ladens müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

VORSICHTSMASSNAHMEN

Schweißen, Brennen, Schneiden oder andere Arbeiten, die den Gebrauch von Feuer, offener Flamme, Funken oder Lichtbogen erzeugende Geräte erfordern, dürfen in der Nähe der Laderäume nicht ausgeführt werden, mit Ausnahme von Notfällen. Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen. Immer wenn sich diese Ladung an Bord befindet, darf Rauchen an Deck und in den Laderäumen nicht gestattet werden und es sind an Deck Schilder mit der Aufschrift "RAUCHEN VERBOTEN" / "NO SMOKING" aufzustellen. Immer wenn sich dieser Stoff an Bord befindet, sind die Luken der Laderäume freizuhalten, damit sie im Notfall geöffnet werden können.

Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Maschinen- und Unterkunftsräume vor Staub aus dieser Ladung zu schützen. Die Lenzbrunnen der Laderäume sind vor dem Eindringen dieser Ladung zu schützen. Es ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Ausrüstungsgegenstände vor Staub aus dieser Ladung geschützt sind. Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen. Bei Bedarf müssen diese Personen auch Schutzkleidung tragen.

LÜFTUNGSVORSCHRIFTEN

Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, dürfen während der Reise nicht belüftet werden.

BEFÖRDERUNGSVORSCHRIFTEN

Die Luken der Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, müssen wetterdicht sein, um ein Eindringen von Wasser zu verhindern.

ENTLADEVORSCHRIFTEN

Das Bunkern von Kraftstoff ist verboten. Das Pumpen von Kraftstoff in Räume in der Umgebung der Laderäume für diese Ladung (mit Ausnahme des Maschinenraums) darf nicht gestattet werden. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel sind hygroskopisch und können sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen. Wenn sich diese Ladung verfestigt hat, ist sie bei Bedarf zu trimmen, um die Bildung von Überhängen zu verhindern.

REINIGUNG

Nach dem Löschen dieser Ladung sind die Lenzbrunnen und die Speigatten der Laderäume zu überprüfen und eventuelle Fremdkörper, welche die Lenzbrunnen und Speigatten blockieren, zu entfernen.

NOTFALLMASSNAHMEN

AN BORD MITZUFÜHRENDE BESONDERE NOTFALLAUSRÜSTUNG

Schutzkleidung (Stiefel, Handschuhe, Schutzanzüge und Kopfschutz).
Umluftunabhängige Atemschutzgeräte.

NOTFALLMASSNAHMEN

Es müssen Schutzkleidung und umluftunabhängige Atemschutzgeräte getragen werden.

NOTFALLMASSNAHMEN BEI BRAND

Brand in einem Laderaum, der diesen Stoff enthält: Luken öffnen, um größtmögliche Durchlüftung zu erreichen. Die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes ist nicht geeignet. Reichlich Wasser verwenden und gegebenenfalls die Wärmequelle isolieren. Ein Fluten des Laderaums kann in Erwägung gezogen werden; jedoch ist dabei die Stabilität des Schiffes angemessen zu berücksichtigen.

Brand in einem benachbarten Laderaum: Luken öffnen, um größtmögliche Durchlüftung zu erreichen. Strahlungshitze von einem Brand in einem benachbarten Raum kann zu chemischer Zersetzung des betroffenen Stoffes und zu dadurch bedingter Entstehung giftiger Gase führen. Angrenzende Schotte sollen gekühlt werden.

MEDIZINISCHE ERSTE HILFE

Siehe den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern
(Medical First Aid Guide - MFAG) in seiner derzeit geltenden Fassung.


entfällt.

BARIUMNITRAT, UN 1446

Dieser Änderungsbefehl hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

BRAUNKOHLENBRIKETTS

Auf der Stoffblattseite für "BRAUNKOHLENBRIKETTS" wird im Anhang in Absatz 5 des Abschnitts "STAU- UND TRENNVORSCHRIFTEN" im Wortlaut der Fußnote "MSC.1/Rundschreiben 1351/Rev.1" durch "MSC.1/ Rundschreiben 1351" ersetzt.

RIZINUSBOHNEN oder RIZINUSMEHL oder RIZINUS-PRESSKUCHEN oder RIZINUSFLOCKEN; UN 2969

Auf der Stoffblattseite für "RIZINUSBOHNEN oder RIZINUSMEHL oder RIZINUSPRESSKUCHEN oder RIZINUS-FLOCKEN; UN 2969" wird der Satz "Rizinusmehl, Rizinuspresskuchen und Rizinusflocken dürfen nicht als Schüttgut befördert werden." aus dem Abschnitt "VORSICHTSMASSNAHMEN" unter die englischsprachige Schüttgut-Versandbezeichnung (BCSN) verschoben.

KOHLE

Auf der Stoffblattseite für "KOHLE" wird im Anhang in Absatz 4 des Abschnitts "Stau- und Trennvorschriften" im Wortlaut der Fußnote "MSC.1/Rundschreiben 1351/ Rev.1" durch "MSC.1/Rundschreiben 1351" ersetzt.

STEINKOHLENTEERPECH

Dieser Änderungsbefehl hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

ZERKLEINERTE KOHLEANODEN

Dieser Änderungsbefehl hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

FISCHMEHL (FISCHABFÄLLE), STABILISIERT; UN 2216 mit Antioxidantien behandelt

Dieser Änderungsbefehl hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

FLUGASCHE, BLEI UND ZINK ENTHALTEND

Auf der Stoffblattseite für "FLUGASCHE, BLEI UND ZINK ENTHALTEND" wird in der Zelle "KLASSE" der Tabelle "MERKMALE" eine Fußnote mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Gemäß Ziffer 4.1.1.3 dieses Codes wird bei Klasse-9-Ladungen der UN-Nr. 3077 in der Zelle "KLASSE" keine Eintragung vorgenommen."

FEINEISENERZ

Auf der Stoffblattseite für "FEINEISENERZ" werden in der Tabelle "MERKMALE" in dem Eintrag für "SCHÜTTDICHTE" die Wörter "1.500 bis 3 000" durch die Wörter "1.500 bis 3 500" ersetzt.

VORKONZENTRAT, KUPFER UND BLEI ENTHALTEND

Auf der Stoffblattseite für "VORKONZENTRAT, KUPFER UND BLEI ENTHALTEND" wird in der Zelle "KLASSE" der Tabelle "MERKMALE" eine Fußnote mit folgendem Wort laut eingefügt:

"Gemäß Ziffer 4.1.1.3 dieses Codes wird bei Klasse-9-Ladungen der UN-Nr. 3077 in der Zelle "KLASSE" keine Eintragung vorgenommen."

METALLSULFID-KONZENTRATE, ÄTZEND; UN 1759

Dieser Änderungsbefehl hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

METALLSULFID-KONZENTRATE, SELBSTERHITZUNGS-FÄHIG; UN 3190

Dieser Änderungsbefehl hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

Mineralische Konzentrate

Dieser Änderungsbefehl hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

PECH

Auf der Stoffblattseite für "PECH" wird in der Tabelle im Abschnitt "NOTFALLMASSNAHMEN" das Wort "Körperschutz" durch das Wort "Schutzanzüge" ersetzt.

SUPERPHOSPHAT (kristallines Dreifach-Superphosphat oder Tripel-Superphosphat)

Die Stoffblattseite für "SUPERPHOSPHAT (kristallines Dreifach-Superphosphat oder Tripel-Superphosphat)"

SUPERPHOSPHAT (kristallines Dreifach-Superphosphat oder Tripel-Superphosphat)

SUPERPHOSPHATE (triple, granular)

BESCHREIBUNG

Grobkörnig; dunkelgrau; kann - abhängig von seiner Herkunft - staubend sein.
Hygroskopisch.

MERKMALE

PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN
GRÖSSESCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE (kg/m3)STAUFAKTOR (m3/t)
2 mm bis 4 mmnicht zutreffend813 bis 9091,10 bis 1,23
GEFAHRENKLASSIFIZIERUNG
KLASSEZUSATZGEFAHR(EN)MHBGRUPPE
nicht zutreffendnicht zutreffendnicht zutreffendC

GEFAHR(EN)

Keine besonderen Gefährdungen.

Diese Ladung ist hygroskopisch und verklebt, wenn sie feucht wird. Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

STAU- UND TRENNVORSCHRIFTEN

Keine besonderen Anforderungen.

SAUBERKEIT DER LADERÄUME

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

WITTERUNGSABHÄNGIGE VORKEHRUNGEN

Diese Ladung ist so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Diese Ladung darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein.

LADEVORSCHRIFTEN

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 dieses Codes.

VORSICHTSMASSNAHMEN

Zur Verhütung von Korrosionsschäden ist auf den Trimmabdeckungen der Laderäume und den Tankdecken eine Lage Kalk auszubringen.

LÜFTUNGSVORSCHRIFTEN

Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, dürfen während der Reise nicht belüftet werden.

BEFÖRDERUNGSVORSCHRIFTEN

Durch Kondensation, sich erhitzende Ladung oder nicht dicht schließende Lukendeckel hervorgerufene Feuchtigkeit kann die Bildung von Phosphorsäure oder von Phosphonsäure bewirken, die zu Korrosionsschäden an Stahlbauteilen führen können. Nach Beendigung des Ladens dieser Güter sind die Luken der Laderäume erforderlichenfalls dicht zu verschließen. Diese Ladung zersetzt Jutegewebe oder Persenninge, die zur Abdeckung von Lenzbrunnen verwendet werden.

ENTLADEVORSCHRIFTEN

Wenn sich diese Ladung verfestigt hat, ist sie bei Bedarf zu trimmen, um die Bildung von Überhängen zu verhindern.

REINIGUNG

Nach dem Löschen dieser Ladung ist den Lenzbrunnen der Laderäume besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

entfällt.

SYNTHETISCHES CALCIUMFLUORID

Auf der Stoffblattseite für "SYNTHETISCHES CALCIUM-FLUORID" wird im Abschnitt "BESCHREIBUNG" "70 % - 80 %" durch die Wörter "70 % bis 80 %", "5 % - 10 %" durch die Wörter "5 % bis 10 %" und "10 % - 20 %" durch die Wörter "10 % bis 20 %" ersetzt.

Neue Stoffblattseiten

Die folgenden neuen Stoffblattseiten werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL

AMMONIUM NITRATE BASED FERTILIZER

Diese Stoffblattseite findet nur auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel Anwendung, die keine der in Ziffer 9.2.2 beziehungsweise Ziffer 9.2.3 dieses Codes aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter beziehungsweise für Stoffe, die nur als Schüttgut gefährlich sind, erfüllen.

Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die unter den auf dieser Stoffblattseite aufgeführten Bedingungen befördert werden, sind Stickstoffeinzeldüngemittel oder Mehrnährstoffdüngemittel mit einer Zusammensetzung innerhalb der unten genannten Grenzen:

Stickstoffeinzeldüngemittel, die weniger als 2 % Chlorid enthalten, und

  1. nicht mehr als 70 % Ammoniumnitrat mit anderen anorganischen Stoffen oder
  2. nicht mehr als 80 % Ammoniumnitrat gemischt mit Calciumkarbonat und/oder Dolomit und/oder mineralischem Calciumsulfat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbare organische Bestandteile als Kohlenstoff-Äquivalent oder
  3. Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat, die nicht mehr als 45 % Ammoniumnitrat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbare organische Bestandteile als Kohlenstoff-Äquivalent enthalten.

NPK/NK/NP-Mehrnährstoffdüngemittel

  1. Mischungen von Stickstoff mit Phosphat und/oder Kali, die nicht mehr als 70 % Ammoniumnitrat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbare organische Bestandteile als Kohlenstoff-Äquivalent oder nicht mehr als 45 % Ammoniumnitrat mit einem unbegrenzten Anteil an brennbaren Bestandteilen und
  2. entweder weniger als 20 % Ammoniumnitrat oder weniger als 2 % Chlorid (wie durch den grauen Bereich der nachstehenden Abbildung für NPK/NP/NK-Düngemittel dargestellt), enthalten.

Der Versender hat nach Ziffer 4.2 dieses Codes eine Erklärung über den Ammoniumnitratgehalt und den Chloridgehalt abzugeben.

Unbeschadet des Vorstehenden fallen Düngemittel mit einer Zusammensetzung innerhalb dieser Grenzen nicht unter die Bestimmungen dieser Stoffblattseite, wenn sie auf Grundlage der Ergebnisse der Prüfung im Trog (nach dem UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 39) der Klasse 9 zugeordnet sind, weil sie die Gefahr der selbstunterhaltenden Zersetzung aufweisen.

BESCHREIBUNG

Kristalle, Granulate oder Prills. In trockenem Zustand nicht kohäsiv. Vollständig oder teilweise in Wasser löslich. Gängige Produkte, die unter diese Stoffblattseite fallen, sind (Liste ist nicht abschließend):

  1. Kalkammonsalpeter (Ammoniumcalciumnitrat);
  2. Ammonsulfatsalpeter (Ammoniumsulfatnitrat);
  3. Ammoniumnitrat mit anderen Sulfaten (z.B. Calcium- oder Magnesiumsulfat);
  4. NPK/NP/NK-Mehrnährstoffdüngemittel.

MERKMALE

Physikalische Eigenschaften
GrösseSchüttwinkelSchüttdichte
(kg/m3)
Staufaktor
(m3/t)
1 bis 5 mm27 ° bis 42 °1.000 bis 1.2000,83 bis 1,00
Gefahrenklassifizierung
KlasseZusatz
gefahr(en)
MHBGruppe
nicht zutreffendnicht zutreffendnicht zutreffendC

GEFAHR(EN)

Bei starker Erhitzung zersetzt sich diese Ladung und gibt giftige Gase ab, wobei die Gefahr giftiger Dämpfe im Laderaum, in den angrenzenden Räumen und an Deck besteht. Hat die Zersetzung an einer örtlich begrenzten Stelle begonnen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass sie sich durch die gesamte Masse des Düngers ausbreitet. 1

1 Hinsichtlich der mit der Ausbreitung der Zersetzung einhergehenden Gefahren wird auf die Stoffblattseite für AMMONIUMNITRATHALTI-GE DÜNGEMITTEL MHB verwiesen.

Düngemittelstaub könnte Haut und Schleimhäute reizen. Diese Ladung ist hygroskopisch und verklebt, wenn sie feucht wird.

STAU- UND TRENNVORSCHRIFTEN

"Getrennt von" Wärmequellen.

SAUBERKEIT DER LADERÄUME

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

WITTERUNGSABHÄNGIGE VORKEHRUNGEN

Diese Ladung ist so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Diese Ladung darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein.

LADEVORSCHRIFTEN

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 dieses Codes.

VORSICHTSMASSNAHMEN

Immer wenn sich diese Ladung an Bord befindet, sind an Deck Schilder mit der Aufschrift "RAUCHEN VERBOTEN"/"NO SMOKING" aufzustellen. Rauchen an Deck und in den Laderäumen darf nicht gestattet werden.

Schweißen, Brennen, Schneiden oder andere Arbeiten, die den Gebrauch von Feuer, offener Flamme, Funken oder Lichtbogen erzeugende Geräte erfordern, dürfen nicht an Ausrüstung oder schiffbaulichen Verbänden ausgeführt werden, die mit dem Düngemittel unmittelbar in Berührung kommen.

Um eine Erwärmung der Ladung zu vermeiden, müssen alle elektrischen Anlagen beziehungsweise sonstige Ausrüstung, die Wärme erzeugen kann, in den Laderäumen, die für diese Ladung benutzt werden sollen, an einer außerhalb des betreffenden Raumes gelegenen Stelle auf zweckmäßige Art und Weise, nicht jedoch mittels einer Sicherung, elektrisch von der Stromquelle getrennt werden; von dieser Bestimmung ausgenommen sind elektrische Anlagen, die einem genehmigten Baumuster entsprechen und sicher sind. Dieser Zustand ist aufrechtzuerhalten, so lange sich die Ladung an Bord befindet.

Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Maschinen- und Unterkunftsräume vor Staub aus dieser Ladung zu schützen.

Die Lenzbrunnen der Laderäume sind vor dem Eindringen dieser Ladung zu schützen. Es ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Ausrüstungsgegenstände vor Staub aus dieser Ladung geschützt sind. Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen. Bei Bedarf müssen diese Personen auch Schutzkleidung tragen.

LÜFTUNGSVORSCHRIFTEN

Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, dürfen, außer in einem Notfall, während der Reise nicht belüftet werden.

BEFÖRDERUNGSVORSCHRIFTEN

Keine besonderen Anforderungen.

ENTLADEVORSCHRIFTEN

Diese Ladung ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen.

Wenn sich diese Ladung verfestigt hat, ist sie bei Bedarf zu trimmen, um die Bildung von Überhängen zu verhindern.

REINIGUNG

Nach dem Löschen dieser Ladung sind die Lenzbrunnen und die Speigatten der Laderäume zu überprüfen und eventuelle Fremdkörper, welche die Lenzbrunnen und Speigatten blockieren, zu entfernen."

"AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL MHB

AMMONIUM NITRATE BASED FERTILIZER MHB

Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die unter den auf dieser Stoffblattseite aufgeführten Bedingungen befördert werden, sind einheitliche Mischungen von Stickstoff mit oder ohne Kali und/oder Phosphat mit einer Zusammensetzung innerhalb der unten genannten Grenzen:

  1. nicht mehr als 70 % Ammoniumnitrat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbare organische Bestandteile als Kohlenstoff-Äquivalent oder nicht mehr als 45 % Ammoniumnitrat mit einem unbegrenzten Anteil an brennbaren Bestandteilen und
  2. sowohl ein Ammoniumnitratgehalt von 20 % oder mehr als auch ein Chloridgehalt von 2 % oder mehr (wie durch den grauen Bereich der nachstehenden Abbildung dargestellt).

Der Versender hat nach Ziffer 4.2 dieses Codes eine Erklärung über den Ammoniumnitratgehalt und den Chloridgehalt abzugeben.

Unbeschadet des Vorstehenden fallen Düngemittel mit einer Zusammensetzung innerhalb dieser Grenzen nicht unter die Bestimmungen dieser Stoffblattseite, wenn sie auf Grundlage der Ergebnisse der Prüfung im Trog (nach dem UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 39) der Klasse 9 zugeordnet sind, weil sie die Gefahr der selbstunterhaltenden Zersetzung aufweisen.

BESCHREIBUNG

Kristalle, Granulate oder Prills. In trockenem Zustand nicht kohäsiv. Vollständig oder teilweise in Wasser löslich.

Gängige Produkte, die unter diese Stoffblattseite fallen, sind NPK/NK-Mehrnährstoffdüngemittel.

MERKMALE

Physikalische Eigenschaften
GrösseSchüttwinkelSchüttdichte
(kg/m3)
Staufaktor
(m3/t)
1 bis 5 mm27 ° bis 42 °1.000 bis 1.2000,83 bis 1,00
Gefahrenklassifizierung
KlasseZusatz
gefahr(en)
MHBGruppe
nicht zutreffendnicht zutreffendOHB

GEFAHR(EN)

Obgleich diese Ladung die Prüfung im Trog (nach dem UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 39) besteht und entsprechend nicht unter Klasse 9 fällt, kann es bei ihr, wenn sie in großen Mengen als Massengut befördert wird, dennoch zu einer Zersetzung kommen, wenn sie von externen Quellen stark erwärmt wird. Hat die Zersetzung einmal begonnen, kann sie sich unter Abgabe großer Mengen giftiger Gase allmählich über die restliche Ladung ausbreiten.

Bei dieser Ladung besteht keine Explosionsgefahr.

Düngemittelstaub könnte Haut und Schleimhäute reizen. Diese Ladung ist hygroskopisch und verklebt, wenn sie feucht wird.

STAU- UND TRENNVORSCHRIFTEN

"Getrennt von" Wärmequellen (siehe auch "LADEVORSCHRIFTEN"). Darf nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Tank, Doppelboden oder Rohr gestaut werden, der oder das erhitzten Kraftstoff enthält, sofern nicht dauerhafte Vorrichtungen und Verfahren vorhanden sind, um die Temperatur so zu überwachen und zu steuern, dass sie nicht auf über 50 °C ansteigt. Düngemittel dieser Art sind so zu stauen, dass sie nicht mit einem Maschinenraum-Schott aus Metall in unmittelbare Berührung kommen. Eine hinreichende Trennung lässt sich beispielsweise durch die Verwendung von schwer entflammbaren Säcken, die inerte Stoffe enthalten, oder durch eine gleichwertige, von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes genehmigte Vorkehrung erreichen. Wenn es sich um ein Schott der Klasse A-60 handelt oder im Falle kurzer internationaler Seereisen, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Die Luken der Laderäume, einschließlich derer von Zwischendecks, müssen jederzeit freigehalten werden. Wenn immer sich dieser Stoff an Bord befindet, muss in einem Notfall die Möglichkeit bestehen, die Luken zu öffnen (siehe Ziffer 9.3.1.13 dieses Codes).

SAUBERKEIT DER LADERÄUME

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

WITTERUNGSABHÄNGIGE VORKEHRUNGEN

Diese Ladung ist so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Diese Ladung darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein.

LADEVORSCHRIFTEN

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 dieses Codes.

Vor dem Laden müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

Um eine Erwärmung der Ladung zu vermeiden, müssen alle elektrischen Anlagen beziehungsweise sonstige Ausrüstung, die Wärme erzeugen kann, in den Laderäumen, die für diese Ladung benutzt werden sollen, an einer außerhalb des betreffenden Raumes gelegenen Stelle auf zweckmäßige Art und Weise, nicht jedoch mittels einer Sicherung, elektrisch von der Stromquelle getrennt werden; von dieser Bestimmung ausgenommen sind elektrische Anlagen, die einem genehmigten Baumuster entsprechen und sicher sind. Dieser Zustand ist aufrechtzuerhalten, so lange sich die Ladung an Bord befindet.

Es ist zu berücksichtigen, dass es möglich sein muss, die Luken im Fall einer Zersetzung zu öffnen, um eine größtmögliche Durchlüftung, einen Druck- und Hitzeabbau und eine Verlangsamung der Reaktion zu erreichen.

Während des Ladens müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

Eine organische Verunreinigung führt zu einer Verschärfung des Zersetzungsverhaltens, wenn sich Wärmequellen in der Nähe befinden; daher ist das Bunkern von Kraftstoff während des Ladens verboten.

Das Pumpen von Kraftstoff in Räume in der Umgebung der Laderäume für diese Ladung (mit Ausnahme des Maschinenraums) darf nicht gestattet werden.

VORSICHTSMASSNAHMEN

Immer wenn sich diese Ladung an Bord befindet, sind an Deck Schilder mit der Aufschrift "RAUCHEN VERBOTEN"/"NO SMOKING" aufzustellen. Rauchen an Deck und in den Laderäumen darf nicht gestattet werden.

Schweißen, Brennen, Schneiden oder andere Arbeiten, die den Gebrauch von Feuer, offener Flamme, Funken oder Lichtbogen erzeugende Geräte erfordern, dürfen nicht an Ausrüstung oder schiffbaulichen Verbänden ausgeführt werden, die mit dem Düngemittel unmittelbar in Berührung kommen.

Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einer Zersetzung unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist und nicht eingesetzt werden darf. Wird eine Zersetzung festgestellt, muss unverzüglich Wasser eingesetzt werden. Ein Einbringen in den Herd der Zersetzung ist die erste Maßnahme zur Bekämpfung derselben, da dies weniger Wasser verbraucht und in den frühen Phasen der Zersetzung eine höhere Wirksamkeit haben kann. Ein vollständiges Fluten ist die letzte Bekämpfungsmaßnahme, die allerdings zu Stabilitäts- und Belastungsproblemen führen kann. Die hierdurch entstehende Gefahr der Beeinträchtigung der Stabilität des Schiffes durch den Übergang der Ladung in einen fließfähigen Zustand muss in beiden Fällen berücksichtigt werden. Das Aufbringen von Wasser auf die Oberfläche der Ladung ist weitaus weniger wirksam und kann ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln.

Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Maschinen- und Unterkunftsräume vor Staub aus dieser Ladung zu schützen.

Die Lenzbrunnen der Laderäume sind vor dem Eindringen dieser Ladung zu schützen. Es ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Ausrüstungsgegenstände vor Staub aus dieser Ladung geschützt sind. Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen. Bei Bedarf müssen diese Personen auch Schutzkleidung tragen.

LÜFTUNGSVORSCHRIFTEN

Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, dürfen, außer in einem Notfall, während der Reise nicht belüftet werden.

BEFÖRDERUNGSVORSCHRIFTEN

Die Entwicklung der Ladungstemperatur und der Sauerstoffkonzentration in dem Laderaum beziehungsweise den Laderäumen ist während der gesamten Reise täglich zu überwachen, aufzuzeichnen und einzuschätzen.

Eine Zunahme der Temperatur und eine Abnahme der Sauerstoffkonzentration sind frühzeitige Hinweise auf eine Zersetzung.

Weiterhin ist es im Falle einer Zersetzung möglich, dass die Rückstände des Zersetzungsprozesses nur noch die Hälfte der Masse der ursprünglichen Ladung aufweisen. Es ist zu beachten, dass sich ein Massenverlust auf die Stabilität des Schiffes auswirkt.

ENTLADEVORSCHRIFTEN

Eine organische Verunreinigung führt zu einer Verschärfung des Zersetzungsverhaltens, wenn sich Wärmequellen in der Nähe befinden; daher ist das Bunkern von Kraftstoff während des Entladens verboten.

Das Pumpen von Kraftstoff in Räume in der Umgebung der Laderäume für diese Ladung (mit Ausnahme des Maschinenraums) darf während des Entladens nicht gestattet werden.

Diese Ladung ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen.

Wenn sich diese Ladung verfestigt hat, ist sie bei Bedarf zu trimmen, um die Bildung von Überhängen zu verhindern.

REINIGUNG

Nach dem Löschen dieser Ladung sind die Lenzbrunnen und die Speigatten der Laderäume zu überprüfen und eventuelle Fremdkörper, welche die Lenzbrunnen und Speigatten blockieren, zu entfernen.

NOTFALLMASSNAHMEN

AN BORD MITZUFÜHRENDE BESONDERE
NOTFALLAUSRÜSTUNG

Schutzkleidung (Stiefel, Handschuhe, Schutzanzüge und Kopfschutz).
Umluftunabhängige Atemschutzgeräte.

NOTFALLMASSNAHMEN

Es müssen Schutzkleidung und umluftunabhängige Atemschutzgeräte getragen werden.

NOTFALLMASSNAHMEN BEI BRAND
ODER ZERSETZUNG

Zersetzung in einem Laderaum, der diesen Stoff enthält: Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einer Zersetzung unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist und nicht eingesetzt werden darf. Wird eine Zersetzung festgestellt, muss unverzüglich Wasser eingesetzt werden. Ein Einbringen in den Herd der Zersetzung ist die erste Maßnahme zur Bekämpfung derselben (z.B. Victor-Lanze), da dies weniger Wasser verbraucht und in den frühen Phasen der Zersetzung eine höhere Wirksamkeit haben kann. Ein vollständiges Fluten ist die letzte Bekämpfungsmaßnahme, die allerdings zu Stabilitäts- und Belastungsproblemen führen kann. Die hierdurch entstehende Gefahr der Beeinträchtigung der Stabilität des Schiffes durch den Übergang der Ladung in einen fließfähigen Zustand muss in beiden Fällen berücksichtigt werden. Das Aufbringen von Wasser auf die Oberfläche der Ladung ist weitaus weniger wirksam und kann ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln.

Brand in einem benachbarten Laderaum: Strahlungshitze von einem Brand in einem benachbarten Raum kann zu chemischer Zersetzung des betroffenen Stoffes und zu dadurch bedingter Entstehung giftiger Gase führen. Luken öffnen, um größtmögliche Durchlüftung zu erreichen. Angrenzende Schotte sollen gekühlt werden.

MEDIZINISCHE ERSTE HILFE

Siehe den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide - MFAG) in seiner derzeit geltenden Fassung.

"MUSCHELSCHALEN

CLAM SHELL

Diese Stoffblattseite findet nur auf ganze Muschelschalen Anwendung.

BESCHREIBUNG

Bei dieser Ladung handelt es sich um ein Nebenprodukt aus der Muschelzucht. Dunkelgrau bis beiger, grobkörniger, unlöslicher, fester und natürlicher Stoff.

MERKMALE GEFAHR(EN)

Physikalische Eigenschaften
GrösseSchüttwinkelSchüttdichte
(kg/m3)
Staufaktor
(m3/t)
5 bis 30 mm34 °1.0580,945
Gefahrenklassifizierung
KlasseZusatz
gefahr(en)
MHBGruppe
nicht zutreffendnicht zutreffendnicht zutreffendC

Keine besonderen Gefährdungen.

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

STAU- UND TRENNVORSCHRIFTEN

Keine besonderen Anforderungen.

SAUBERKEIT DER LADERÄUME

Keine besonderen Anforderungen.

WITTERUNGSABHÄNGIGE VORKEHRUNGEN

Keine besonderen Anforderungen.

LADEVORSCHRIFTEN

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 dieses Codes.

VORSICHTSMASSNAHMEN

Keine besonderen Anforderungen.

LÜFTUNGSVORSCHRIFTEN

Keine besonderen Anforderungen.

BEFÖRDERUNGSVORSCHRIFTEN

Keine besonderen Anforderungen.

ENTLADEVORSCHRIFTEN

Keine besonderen Anforderungen.

REINIGUNG

Nach dem Löschen dieser Ladung sind die Laderäume und die Lenzbrunnen sauber zu kehren und anschließend gründlich auszuwaschen."

"LAUGENRÜCKSTÄNDE, BLEIHALTIG

LEACH RESIDUE CONTAINING LEAD

BESCHREIBUNG

Nebenprodukt, das bei der hydrometallurgischen Gewinnung von Zink und/oder Zinkverbindungen entsteht. Unlöslicher, grau bis brauner, körniger Stoff, der im Rahmen der Auflösung von Zinkerzen oder -konzentraten in Schwefelsäure zur Herstellung von Zinksulfatlösungen nach physikalischer Trennung, z.B. durch Flotation und Filtration, anfällt.

MERKMALE

Physikalische Eigenschaften

GrösseSchüttwinkelSchüttdichte
(kg/m3)
Staufaktor
(m3/t)
Feinteilchen bis zu 100 µm45 ° bis 52 °800 bis 1.6000,63 bis 1,25
Gefahrenklassifizierung
Klasse 2Zusatz
gefahr(en)
MHBGruppe
nicht zutreffendTX und CRA und B

2 Gemäß Ziffer 4.1.1.3 dieses Codes wird bei Klasse-9-Ladungen der UN-Nr. 3077 in der Zelle "Klasse" keine Eintragung vorgenommen.

GEFAHR(EN)

Diese Ladung kann breiartig werden, wenn sie mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert wird, der über ihrer Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML) liegt. Siehe hierzu Abschnitte 7 und 8 dieses Codes.

Gesundheitsschädlich beim Verschlucken oder Einatmen.

Diese Ladung wirkt ätzend auf die Augen und kann langfristig gesundheitsschädigende Wirkungen haben.

Bei Erwärmung (> 1.000 °C) kann diese Ladung giftige und ätzende Gase oder Dämpfe freisetzen.

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

STAU- UND TRENNVORSCHRIFTEN

"Getrennt von" Nahrungs- und Futtermitteln sowie allen Säuren der Klasse 8.

SAUBERKEIT DER LADERÄUME

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

WITTERUNGSABHÄNGIGE VORKEHRUNGEN

Wird die Ladung in einem Schiff befördert, das kein Schiff ist, welches den Vorschriften in Ziffer 7.3.2 dieses Codes entspricht, so müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

  1. Der Feuchtigkeitsgehalt der Ladung muss während der Ladevorgänge und während der Reise geringer als ihre TML gehalten werden;
  2. soweit auf der vorliegenden Stoffblattseite nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf die Ladung nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden;
  3. soweit auf der vorliegenden Stoffblattseite nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen während des Umschlags dieser Ladung alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein;
  4. die Ladung darf bei Niederschlag unter den Bedingungen umgeschlagen werden, die in den unter Ziffer 4.3.3 dieses Codes vorgeschriebenen Verfahren aufgeführt sind;
  5. die Ladung in einem bestimmten Laderaum darf auch bei Niederschlag umgeschlagen werden, sofern die gesamte Ladungsmenge aus diesem bestimmten Laderaum in dem betreffenden Hafen gelöscht werden soll.

LADEVORSCHRIFTEN

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 dieses Codes.

VORSICHTSMASSNAHMEN

Die Lenzbrunnen müssen sauber, trocken und in geeigneter Weise abgedeckt sein, um ein Eindringen dieser Ladung zu verhindern. Die Abdeckungen der Lenzbrunnen dürfen die Leistung bzw. den Betrieb des Bilgensystems nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Bilgen sind während der gesamten Reise zu peilen und erforderlichenfalls auszupumpen. Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Maschinen- und Unterkunftsräume vor Staub aus dieser Ladung zu schützen. Es ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Ausrüstungsgegenstände vor Staub aus dieser Ladung geschützt sind.

Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen. Bei Bedarf müssen diese Personen auch Schutzkleidung tragen.

Während des Ladens, der Beförderung und des Löschens dürfen in der Umgebung der Laderäume, die diese Ladung enthalten, keine Schweiß- oder sonstige Heißarbeiten durchgeführt werden.

LÜFTUNGSVORSCHRIFTEN

Keine besonderen Anforderungen.

BEFÖRDERUNGSVORSCHRIFTEN

Außer wenn dieser Stoff mit einem Schiff befördert wird, das den Vorschriften in Ziffer 7.3.2 dieses Codes entspricht, ist das Aussehen der Oberfläche der Ladung während der Reise regelmäßig zu überprüfen. Wird während der Reise ungebundenes Wasser über der Ladung oder ein flüssiger Aggregatzustand der Ladung festgestellt, so hat der Kapitän geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Übergehen der Ladung und ein mögliches Kentern des Schiffes zu verhindern; er hat auch zu prüfen, ob er als Notmaßnahme einen Schutzhafen anläuft.

ENTLADEVORSCHRIFTEN

Es sind Mechanismen vorzusehen, die verhindern, dass möglicherweise aus dem Umschlagsgerät austretende Ladung ins Wasser gelangt. Kommt es auf dem Schiff zu Verunreinigungen durch austretende Ladung, sind diese regelmäßig zu beseitigen.

REINIGUNG

Nach dem Löschen dieser Ladung sind die Laderäume und die Lenzbrunnen sauber zu kehren und anschließend gründlich auszuwaschen. Vor dem Auslaufen des Schiffes sind alle Rückstände dieser Ladung zu entfernen.

NOTFALLMASSNAHMEN

AN BORD MITZUFÜHRENDE BESONDERE
NOTFALLAUSRÜSTUNG

Schutzkleidung
(Schutzbrillen, Handschuhe, staubdichte Kleidung).
Umluftunabhängige Atemschutzgeräte.

NOTFALLMASSNAHMEN

Es müssen Schutzkleidung und umluftunabhängige
Atemschutzgeräte getragen werden.

NOTFALLMASSNAHMEN BEI BRAND

Luken dichtmachen und fest eingebaute Feuerlöschanlage des Schiffes einsetzen, sofern vorhanden. Das Unterbinden der Luftzufuhr kann zur Eindämmung eines
Brandes ausreichend sein.
Kein Wasser verwenden.

MEDIZINISCHE ERSTE HILFE

Siehe den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maß-
nahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical
First Aid Guide - MFAG) in seiner derzeit geltenden
Fassung.

"

"SUPERPHOSPHAT (kristallines Dreifach-Superphosphat oder Tripel-Superphosphat)

SUPERPHOSPHATE (triple, granular)

BESCHREIBUNG

Teilchen, die aus Phosphatgestein und Phosphorsäure bestehen. Hauptbestandteil mit einem Anteil von ca. 70 % ist Calcium-Superphosphat. Wird stets als Superphosphat-Düngemittel verwendet.

MERKMALE

Physikalische Eigenschaften
GrösseSchüttwinkelSchüttdichte
(kg/m3)
Staufaktor
(m3/t)
mindestens
90 % der
Teilchen:
2 bis 4,75 mm
35 ° bis 38 °900 bis 1.1500,87 bis 1,11
Gefahrenklassifizierung
KlasseZusatz
gefahr(en)
MHBGruppe
nicht zutreffendnicht zutreffendCRB

GEFAHR(EN)

Ätzend für die Augen durch Staub, der sich während Umschlag, Platzierung und Beförderung bildet.

Diese Ladung ist hygroskopisch und verklebt, wenn sie feucht wird.

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

STAU- UND TRENNVORSCHRIFTEN

"Getrennt von" Alkalien und Harnstoff.

SAUBERKEIT DER LADERÄUME

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

WITTERUNGSABHÄNGIGE VORKEHRUNGEN

Diese Ladung ist so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Diese Ladung darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein.

LADEVORSCHRIFTEN

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 dieses Codes.

VORSICHTSMASSNAHMEN

Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Maschinen- und Unterkunftsräume vor Staub aus dieser Ladung zu schützen.

Die Lenzbrunnen der Laderäume sind vor dem Eindringen dieser Ladung zu schützen.

Es ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Ausrüstungsgegenstände vor Staub aus dieser Ladung geschützt sind.

Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen bei Bedarf Schutzkleidung, Handschu he, Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen.

LÜFTUNGSVORSCHRIFTEN

Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, dürfen während der Reise nicht belüftet werden.

BEFÖRDERUNGSVORSCHRIFTEN

Während der Reise ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob es zu Kondensation in den Laderäumen, in denen diese Ladung befördert wird, zum Schwitzen dieser Ladung oder zum Eindringen von Wasser über die Lukendeckel in die Laderäume kommt. Dabei ist dem Verschlusszustand der Luken zu den Laderäumen gehörige Aufmerksamkeit zu schenken.

ENTLADEVORSCHRIFTEN

Kristallines Dreifach-Superphosphat oder Tripel-Superphosphat ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen. Wenn sich diese Ladung verfestigt hat, ist sie bei Bedarf zu trimmen, um die Bildung von Überhängen zu verhindern.

REINIGUNG

Nach dem Löschen dieser Ladung ist den Lenzbrunnen der Laderäume besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

NOTFALLMASSNAHMEN

AN BORD MITZUFÜHRENDE BESONDERE
NOTFALLAUSRÜSTUNG

Schutzkleidung
(Handschuhe, Stiefel, Schutzanzüge und Kopfschutz).
Umluftunabhängige Atemschutzgeräte.

NOTFALLMASSNAHMEN

Es müssen Schutzkleidung und umluftunabhängige
Atemschutzgeräte getragen werden.

NOTFALLMASSNAHMEN BEI BRAND

Luken dichtmachen und fest eingebaute Feuerlöschanlage des Schiffes einsetzen, sofern vorhanden.

Das Unterbinden der Luftzufuhr kann zur Eindämmung
eines Brandes ausreichend sein.

MEDIZINISCHE ERSTE HILFE

Siehe den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide - MFAG) in seiner derzeit geltenden Fassung.

Anhang 2 Prüfverfahren für Laboratorien, Laborgeräte und Normen

1 Prüfverfahren und -geräte für Schüttladungen, die breiartig werden können

In der Überschrift werden die Wörter "Prüfverfahren und -geräte für Schüttladungen, die breiartig werden können" durch die Wörter "Prüfverfahren und -geräte für Schüttladungen, die breiartig werden können oder bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann" ersetzt.

1.2 Eindringtiefen-Messverfahren

1.2.2 Geräte (siehe Abbildung 1.2.2)

Red. Anm.: die zu ersetzenden Wörter finden sich in Abbildung 1.2.2

In Abbildung 1.2.2.2 werden die Wörter "Vibration table" durch die Wörter "Vibrating table" ersetzt.

1.6 Geändertes Proctor-Fagerberg-Verfahren für Bauxit

1.6.1 Zweck

In Ziffer 1.6.1.4 wird der letzte Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Dementsprechend neigt die Ladung nicht dazu, breiartig zu werden."Dementsprechend wird die Ladung nicht der Gruppe A zugeordnet."

4 Prüfung im Trog zur Feststellung der Neigung von Düngemitteln mit Nitratanteil zur selbstunterhaltenden Zersetzung unter Wärmeabgabe

Die Fußnote zu der Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Quelle: Abschnitt 38 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien"

Anhang 3 Eigenschaften von Schüttladungen in fester Form

1 Nichtkohäsive Ladungen

1.1 Die folgenden Ladungen sind in trockenem Zustand nichtkohäsiv:

Der Listeneintrag "DÜNGEMITTEL AUF AMMONIUMNITRAT-BASIS (TYP "A", TYP "B" und TYP "UNGEFÄHRLICH")" wird gestrichen.

Der Listeneintrag "SUPERPHOSPHAT" wird durch den Eintrag "SUPERPHOSPHAT (kristallines Dreifach-Superphosphat oder Tripel-Superphosphat)" ersetzt.

Die folgenden neuen Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge in die Liste eingefügt:

"AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL"

"AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL MHB"

"AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN 2067"

"AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN 2071"

"MUSCHELSCHALEN"

"LAUGENRÜCKSTÄNDE, BLEIHALTIG"

2 Ladungen, die breiartig werden können

In der Überschrift werden die Wörter "Ladungen, die breiartig werden können" durch die Wörter "Ladungen, die breiartig werden können oder bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann" ersetzt.

Anhang 4 Verzeichnis

Die Tabelle wird wie folgt geändert:

Der Eintrag "AMMONIUM NITRATE, BASED FERTILIZER (nonhazardous)"


AMMONIUM NITRATE, BASED FERTILIZER (non-hazardous)

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL (nicht gefährlich)

C 


wird samt der hinzugestellten deutschsprachigen Bezeichnung gestrichen.

Der Eintrag "SUPERPHOSPHATE (triple, granular)" (Gruppe C)


SUPERPHOSPHATE (triple, granular)

SUPERPHOSPHAT (kristallines Dreifach-Superphosphat oder Tripel-Superphosphat)

C 

wird samt der hinzugestellten deutschsprachigen Bezeichnung gestrichen.

In den Einträgen "CASTOR FLAKE UN 2969", "CASTOR MEAL UN 2969" und "CASTOR POMACE UN 2969" wird in der Spalte "Referenzen" folgender Wortlaut eingefügt:

"(Carriage in bulk is prohibited)

(Die Beförderung als Massengut ist verboten.)"

Das Wort "FISHMEAL" wird durch die Wörter "FISH MEAL" ersetzt und das Wort "FISHSCRAP" wird durch die Wörter "FISH SCRAP" ersetzt.

In den Einträgen "Blende (zinc sulphide)", "Zinc ore, burnt", "Zinc ore, calamine", "Zinc ore, concentrates", "Zinc ore, crude", "Zinc sulphide" und "Zinc sulphide (blende)" werden in der Spalte "Referenzen" die Wörter

"see ZINC CONCENTRATE

siehe ZINK-KONZENTRAT"

durch die Wörter

"see Mineral Concentrates schedule

siehe Stoffblattseite für Mineralische Konzentrate"

ersetzt.

In dem Eintrag "Sand, ilmenite" wird in der Spalte "Gruppe" der Buchstabe "C" durch den Buchstaben "A" ersetzt.

Die folgenden neuen Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Technischer Name der Schüttladung (Bulk Cargo Shipping Name)GruppeReferenzen
AMMONIUM NITRATE BASED FERTILIZER

AMMONIUMNITRAT HALTIGE DÜNGEMITTEL

C
AMMONIUM NITRATE BASED FERTILIZER MHB

AMMONIUMNITRATHAL TIGE DÜNGEMITTEL MHB

B
CLAM SHELL

MUSCHELSCHALEN

C
Granular triple superphosphate

Kristallines Dreifach Superphosphat oder Tripel öSuperphosphat

Bsee SUPERPHOSPHATE (triple, granular)

siehe SUPERPHOSPHAT (kristallines DreifachSuperphosphat oder Tripel öSuperphosphat)

LEACH RESIDUE CONTAINING LEAD

LAUGENRÜCKSTÄNDE, BLEIHALTIG

A und B
SUPERPHOSPHATE (triple, granular)

SUPERPHOSPHAT (kristallines Dreifach ö
Superphosphat oder Tripel öSuperphosphat)

B

.

Schüttgut-Versandbezeichnungen in drei SprachenAnhang 5

Die Änderungsbefehle zu Anhang 5 haben keine Auswirkung auf die deutsche Fassung, da dieser Anhang in der deutschen Fassung nicht abgedruckt wird.

________

.

Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.500(105), "Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)" in deutscher Sprache

Vom 30. August 2023
(VKBl. Nr 18 vom 30.08.2023 S. 515)

Az.: 62331.6/4-1-MSC

Durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.500(105) "Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 231890


ENDE