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VwV-HundeG - Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 9. Dezember 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 52 vom 27.12.2021 S. 1983)
Gl.-Nr.: 2011.13
Die Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 193) ist im April 2021 ausgelaufen. Nach Aussage der örtlichen Ordnungsbehörden, die das Gesetz umsetzen, hat sich die Verwaltungsvorschrift (VwV) bewährt und wird nun nach Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden, dem für den Tierschutz zuständigen Fachreferat des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) und der Tierärztekammer Schleswig-Holstein neu erlassen.
Das Hundegesetz dient der Vorsorge und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von Hunden ausgehen. Andere Rechtsgebiete, insbesondere das Tierschutzrecht, bleiben unberührt.
Haltungsort im Sinne dieser Regelung ist derjenige Ort, an dem sich der Hund regelmäßig befindet. Dies ist in aller Regel der Wohnort der Hundehalterin oder des Hundehalters. Der Haltungsort kann aber auch von dem Wohnort der Hundehalterin oder des Hundehalters abweichen, z.B. bei gewerblich eingesetzten Wachhunden. Zu unterscheiden ist zwischen dem Ort einer zeitlich befristeten Betreuung eines Hundes (z.B. bei werktäglicher Abwesenheit der Halterin oder des Halters zur Arbeit) und der Haltung (z.B. Versorgung des Hundes, Schlafplatz, Hauptlast der Unkosten). Vergleiche hierzu auch Ziffer 10 zu § 833 BGB bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, München 2020.
3 Zu § 3 - Allgemeine Pflichten
3.1 Generelle Nichtstörungspflicht
§ 3 Abs. 1 definiert die allgemeine Sorgfaltspflicht der Hundehalterin bzw. des Hundehalters. Ihr oder sein Verhalten muss darauf gerichtet sein, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Hund zu vermeiden.
Die besondere Beaufsichtigungs- und Einwirkungsverpflichtung in Satz 3 konkretisiert die allgemeinen Pflichten der Sätze 1 und 2.
Wird ein nicht als gefährlich eingestufter Hund ohne Einwilligung und Kenntnis der Halterin oder des Halters ausgeführt, trifft die Verantwortung die Person, die den Hund ausführt. Für das Ausführen eines als gefährlich eingestuften Hundes gelten die besonderen Regelungen zum Führen in § 14 Abs. 2.
Das unbeaufsichtigte Laufenlassen eines Hundes außerhalb des eigenen ausbruchssicheren Grundstücks stellt von sich aus keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nach Satz 1 dar, sofern von dem Hund keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
3.2 Allgemeine Anleinpflicht
Satz 1 definiert den unbestimmten Rechtsbegriff der "geeigneten" Leine gemäß § § 14 Abs. 3. Diese muss ständig, d.h. zu jedem Zeitpunkt, ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen.
Hunde sind in Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr an der Leine zu führen (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Eine Ausnahme von der Anleinpflicht kann nur für den Einzelfall, d.h. für eine bestimmte Hundeführerin oder einen bestimmten Hundeführer und einen bestimmten Hund, zugelassen werden. Diese Ausnahmeregelung setzt ein besonderes Interesse an der Befreiung voraus, bei dem darzulegen ist, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Anleinpflicht im Einzelfall überwiegt (z.B. die Unzumutbarkeit der Anleinpflicht bei einem kranken Hund). Allgemeinverfügungen oder Verordnungen des Inhalts, dass die Anleinpflicht für einzelne der in § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Bereiche bzw. Teile davon außer Kraft gesetzt wird, sind unzulässig. in der ordnungsbehördlichen Praxis sind Ausnahmen nach dem bisherigen Recht nur sehr selten ausgesprochen worden.
Bei gefährlichen Hunden ist die Anleinpflicht des § 14 Abs. 3 zu beachten. Ausnahmen hiervon sind nicht vorgesehen.
Die Regelung beschreibt positiv die Bereiche, in denen eine Anleinpflicht besteht. Insbesondere ist auch das gesamte Grundstück der Anlage sowie dazugehörige Parkplätze, Garagenhöfe, Grünanlagen und Wäscheplätze einbezogen.
3.3 Mitnahmeverbote
Das Hundegesetz untersagt die Mitnahme von Hunden auf Badestellen an oberirdischen Gewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 10. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 462). Für Badeplätze an Meeresstränden besteht ein naturschutzrechtliches Mitnahmeverbot in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober (§ 32 Abs. 2 LNatSchG). Das naturschutzrechtliche Mitnahmeverbot steht als Spezialregelung neben § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. Dies gilt auch für die einschlägige Ausnahmeregelung. Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde - mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde - an Badestränden mit regem Badebetrieb eine Sondernutzung zur Mitnahme von Hunde zulassen (sogenannter Hundestrand - § 34 LNatSchG). An Stränden von Binnengewässern ist eine solche Ausnahme nicht möglich.
3.4 Anleinpflichten und Mitnahmeverbote anderer Rechtsvorschriften
Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz dürfen Hunde im Wald nur angeleint geführt werden.
3.5 Ausbruchssicheres Grundstück
Das Gesetz verwendet nunmehr den Begriff des "ausbruchssicheren Grundstücks" statt des "befriedeten Besitztums" im alten Recht. Dieser Begriff ist konkreter als der bisherige Begriff. Ein Grundstück ist dann als ausbruchssicher zu bezeichnen, wenn der Hund, der sich dort aufhält, nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters entweichen kann. Ein ausbruchssicheres Grundstück ist ein Bereich, der durch Zäune, Absperrungen, Wände, gesicherte Pforten und Tore usw. gegenüber öffentlichen Bereichen abgetrennt ist. Dazu zählen z.B. Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen.
Hält sich ein Hund vorübergehend auf einem Grundstück auf, auf dem er nicht üblicherweise gehalten ist, muss auch dieses entsprechend ausbruchssicher gestaltet sein, wenn die Halterin oder der Halter den Hund dort ohne Halsband, eine Hals kette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung führen oder laufen lassen will.
3.6 Verbot der Aggressionsausbildung
Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden. Eine Aggressionsausbildung liegt dann vor, wenn mit dem Hund gezielt geübt wird, bei bestimmten Signalen der Ausbilderin oder des Ausbilders oder in einer spezifischen Situation Menschen oder Tiere anzugreifen.
Das zugelassene Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) ist von dem Aggressionsausbildungsverbot ausgenommen, sofern der Hund einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterzogen wird. Bei einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung werden Hunde darauf abgerichtet, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude zu schützen. Eine Schutzhundeausbildung darf nur durch Stellen oder Personen, die die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TierSchG haben, erfolgen. Jene dürfen den Hund jedoch lediglich im Rahmen des Bewachungsgewerbes, d.h. in dessen Auftrag zur Deckung des dort unmittelbar bestehenden Bedarfs, ausbilden. Eine Schutzdienstausbildung "auf Vorrat" ist unzulässig.
3.7 Entfernung von Hinterlassenschaften
Die Regelung geht davon aus, dass Hinterlassenschaften beseitigt und entsorgt werden können. Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände im Rahmen der schriftlichen Anhörung im Umwelt- und Agrarausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages (LT-Umdruck 18/1808) bezeichnet die Beseitigung und Entsorgung von Hundekot als Ziel dieser Regelung. Auch von Hunden Erbrochenes kann im Einzelfall unter diese Regelung fallen.
Vollzugskräfte meint in diesem Zusammenhang nicht die Vollzugsbeamtinnen und -beamten nach § 252 LVwG, sondern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Ordnungsbehörde, die nach § 181 LVwG berechtigt sind, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Identitätsfeststellung durchzuführen.
Die Verpflichtung zur Entfernung und Entsorgung der Hinterlassenschaften des Hundes entspricht der Verpflichtung zur Beseitigung von Verunreinigungen nach § 46 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631).
4.1 Theoretische und praktische Sachkundeprüfung
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sachkunde integraler Bestandteil der Hundehaltung ist. Dennoch hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, einen obligatorischen Sachkundenachweis zur Voraussetzung für die Hundehaltung zu machen. Eine gesetzliche Regelung zum Sachkundenachweis wird nicht für erforderlich gehalten. Der Gesetzgeber stellt vielmehr auf Freiwilligkeit und regt an, Anreize für den Erwerb der Sachkunde auf kommunaler Ebene zu schaffen.
Sachkundig ist, wer ausreichende theoretische Kenntnisse über
hat sowie die praktische Fähigkeit besitzt, diese beim Halten und Führen des Hundes zur Abwehr von Gefahren anzuwenden. Die Formulierung im Gesetz sieht ausdrücklich eine theoretische und eine praktische Ausbildung und Prüfung mit dem eigenen Hund vor. Sofern die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht offensichtlich sachkundig ist, sollte die Vorlage einer Sachkundebescheinigung verlangt werden.
Die Haltung gefährlicher Hunde ist wie im GefHG nur zulässig, wenn die Halterin oder der Halter seine Sachkunde nachweist.
Anhaltspunkte für die Sachkunde der Halterin oder des Halters können sich aus dessen nachgewiesener Erfahrung im Umgang mit Hunden ergeben. Dies kommt z.B. bei Hundezüchterinnen und -züchtern oder bei Betreiberinnen und Betreibern von Hundeschulen in Betracht, wenn entsprechende tierschutz- oder gewerberechtliche Zulassungen vorgelegt werden. Langjährige verantwortliche Tätigkeiten im Hundevereinswesen können dem gleichstehen, sofern ein Nachweis darüber erbracht wird. Die schlichte Mitgliedschaft in einem Hundeverein genügt hingegen nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Halterin oder der Halter ihren oder seinen Hund über einen längeren Zeitraum gehalten hat, ohne dass dieser sich im Einzelfall als gefährlich erwiesen hat. Bei dem Befahr- und schadlosen Halten eines Hundes handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, die im Rahmen der Prognoseentscheidung des § 4 Abs. 1 HundeG nicht ausschlaggebend sein kann.
4.2 Abnahme der Sachkundeprüfungen
Anforderungen an die Personen und Stellen, die Sachkundeschulungen durchführen und Sachkundeprüfung abnehmen dürfen, sind nicht nur aus ordnungsrechtlicher Sicht zu betrachten, sondern auch aus tierschutzrechtlicher Betrachtungsweise.
Daher ist der Bezug zu den Anforderungen an die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG zur gewerblichen Ausbildung von Hunden für Dritte vorgesehen.
Bis auf weiteres werden durch die oberste Fachaufsichtsbehörde für Tierschutz keine Gleichwertigkeitsanerkennungen von Verbänden nach Nummer 12.2.2.4 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz (AVV) durchgeführt.
4.3 Ermäßigungen bei der Hundesteuer
Die Regelung geht auf Anregungen aus der Anhörung zurück und fügt den Gedanken des Anreizsystems für das freiwillige Ablegen eines Sachkundenachweises in den Gesetzestext ein. Eine entsprechende Regelung kann nur durch örtliches Satzungsrecht erfolgen. Darauf wird in Satz 2 ausdrücklich hingewiesen.
Bei Amtsverwaltungen fallen die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr und die Hundesteuerfestsetzung örtlich auseinander, da in kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben die Gemeinden direkt zuständig sind.
Die Pflicht zur Kennzeichnung eines Hundes obliegt der Halterin oder dem Halter.
Diese führt nicht automatisch zu einer Registrierung der gechippten Tiere in einem Register. Eine Registrierung des Hundes ist z.B. im Register der TASSO e.V. oder im Deutschen Haustierregister e.V. möglich. Die Kennzeichnung von Hunden, für die ein Heimtierausweis erstellt wird oder es im Rahmen von Impfungen beabsichtigt ist, diesen auszustellen, muss gemäß der VO (EU) Nr. 576/2013 durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt erfolgen. Auch darüber hinaus sollte die Kennzeichnung für Hunde, für die kein Heimtierausweis ausgestellt werden soll, nur von einem Tierarzt oder einer Tierärztin durchgeführt werden, da es sich bei der Kennzeichnung um einen invasiven Eingriff handelt. Wird beabsichtigt, dass dieser Eingriff bei Hunden, für die kein Heimtierausweis ausgestellt werden soll, durch eine andere Person vorgenommen wird, hat diese die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorzuweisen.
Fundhunde aus Tierheimen sind durch die neue Halterin oder den neuen Halter zu kennzeichnen und zu registrieren.
Die zu implantierenden Transponder müssen dem ISO-Standard 11784 entsprechen und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.
Die Überprüfungsmöglichkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden, ob die Kennzeichnungspflicht oder das Versicherungsgebot eingehalten werden, sind begrenzt, da die Hunde bei der Hundesteuerbehörde angemeldet werden und dort die gefahrenabwehrrechtlichen Verpflichtungen nicht überprüft werden. Die Ordnungsbehörden sollten Einvernehmen mit den Hundesteuerbehörden dahingehend zu erreichen suchen, dass in die Antragsformulare für die Hundesteuer die Chipnummer eingetragen wird.
6 Zu § 6 - Haftpflichtversicherung
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung soll der Regelfall für alle Hunde sein. Die Ordnungsbehörden sind im Regelfall nicht verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu überprüfen. Sie sollten Einvernehmen mit den Hundesteuerbehörden dahingehend zu erreichen suchen, dass in die Antragsformulare für die Hundesteuer ein Hinweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung aufgenommen wird bzw. die Hundesteuerbehörde Halterinnen und Halter bei der Anmeldung auf den gesetzlichen Regelfall hinweist.
Eine Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung über das Tier abgeschlossen und gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde nachgewiesen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3). Aus dem Versicherungsnachweis muss die Versicherungssumme hervorgehen.
Im Hinblick auf die Mindestdeckungssumme ist zu beachten, dass in Haftpflichtversicherungsverträgen üblicherweise die sogenannte zweifache Jahresmaximierung vereinbart wird. Danach wird für den Fall, dass in einem Jahr mehrere Schäden durch den Versicherungsnehmer verursacht werden, die vereinbarte Versicherungssumme höchstens zweimal zur Verfügung gestellt. Die zweifache Jahresmaximierung der Mindestversicherungssumme ist als ausreichender Versicherungsschutz im Sinne von § 6 anzusehen.
7.1 Gefährlichkeitsvermutung im Einzelfall
Eine sogenannte "Rasseliste" existiert in Schleswig-Holstein nicht mehr. Ebenso wird auf die Einstufungsmöglichkeit aufgrund der Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine sonst vergleichbare gefährdende Eigenschaft verzichtet. Der Verzicht auf die sogenannte "Rasseliste" spiegelt den ausdrücklichen politischen Willen des Gesetzgebers wider.
Ein Hund kann nach neuem Recht als gefährlich eingestuft werden, wenn er
Die Gefährlichkeitsvermutung des § 7 Abs. 1 ist im Einzelfall behördlich zu prüfen und im Anschluss die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Ergibt die behördliche Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt die Behörde die Gefährlichkeit des Hundes fest. Dabei hat die zuständige Behörde auf Tatbestandsseite die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen. Die zuständige Behörde sollte sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Hundes der Begutachtung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt bedienen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Einstufung mit sachverständiger Unterstützung durchführen.
Beispielhaft können nachfolgend beschriebene Situationen als Tatsachen gelten, die den Verdacht der Gefährlichkeit rechtfertigen:
Im Gegensatz zu den beschriebenen Beispielen wäre das Beißen eines Menschen, der in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden eingreift, keine solche Tatsache.
Für den Fall, dass die Polizei einen Beißvorfall aufgenommen hat, übergibt sie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit der Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft eine Kopie der Akte, damit dort gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen nach dem Hundegesetz vorbereitet und getroffen werden können. Die Ordnungsbehörde sollte nicht erst die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft abwarten, sondern unmittelbar tätig werden, damit Nachfragen bei Zeuginnen und Zeugen, Gutachterinnen und Gutachtern und geschädigten Personen authentisch und nachvollziehbar wiedergegeben werden können (vergleiche Urteil des VG Schleswig, Az. 3 A 134/08, vom 31. März 2009).
Während die Prüfung der Gefährlichkeit eines Hundes läuft, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 19 i.V.m. dem Landesverwaltungsgesetz treffen. Dabei sollte regelhaft die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geprüft und bei Anordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet werden.
Obwohl es für Schleswig-Holstein keine "Rasseliste" mehr gibt, wird zunächst zur Überprüfung, ob die Hunderassen, für die die Gefährlichkeitsvermutung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz) vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) gilt, nunmehr vermehrt durch Beißvorfälle auffallen, weiterhin eine Statistik geführt (vergleiche BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 = NVwZ 2004, S. 597). Dazu sind - unter Nennung der betreffenden Rasse - die Anzahl der Hunde,
zu registrieren. Kreuzungen von Hunden sind als Mischlinge mit dem Zusatz des betreffenden Phänotyps aufzuführen.
Sofern Menschen durch Hundebisse verletzt worden sind, ist der Beißvorfall in der Statistik gesondert aufzunehmen und der Grad der Schädigung zu vermerken ("leichte Verletzung", "schwere Verletzung", "Todesfall"). Eine schwere Verletzung liegt dann vor, wenn das Opfer offene Wunden aufweist. Der Vermerk unterbleibt, wenn Verletzungsspuren nicht zu erkennen sind. Sofern Kinder (d.h. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) verletzt worden sind, ist der Vermerk um den Zusatz ("Kind") zu ergänzen. Die Statistik ist auf dem als Anlage zu Nummer 17 (§ 7 Abs. 1) beigefügten Muster zu führen. Stichtag für die Statistik ist der 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die für die Statistik erforderlichen Daten werden bei der örtlichen Ordnungsbehörde ermittelt. Die örtliche Ordnungsbehörde leitet die Statistik an ihre Fachaufsichtsbehörde weiter. Sofern die Fachaufsicht dem Landrat obliegt, fasst dieser die ihm übermittelten Daten unter Verwendung des Musters als Bericht an die oberste Fachaufsichtsbehörde zusammen.
Die Statistik dient der Evaluierung der gesetzlichen Regelungen nach Abschaffung der sogenannten "Rasseliste".
7.2 Einstufungen aus anderen Ländern
Ziel der Regelung ist es, die Einstufung von Hunden aufgrund ihrer Rasse aus anderen Bundesländern, rückgängig machen zu können, ohne ein Verfahren nach § 7 Abs. 4 durchlaufen zu müssen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Hund, der aus einem anderen Bundesland zuzieht, auch in Schleswig-Holstein als gefährlich gilt, stellt sie dies fest. Ein Erlaubnisverfahren ist nicht erforderlich. Die Erlaubnis aus dem anderen Bundesland gilt im Regelfall nach § 17 fort.
7.3 Tierärztliche Begutachtung eines Hundes
Zur Prüfung, ob ein Hund als gefährlich gilt, kann die Ordnungsbehörde gegenüber der Halterin oder dem Halter eine Begutachtung des Tieres durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt anordnen. Die tierärztliche Begutachtung dient der Unterstützung der Ordnungsbehörden bei der Beurteilung der möglichen Gefährlichkeit eines Hundes und der Entscheidung über die Feststellung der Gefährlichkeit. Sie sollte der Regelfall sein. Die zuständige Behörde kann die Gutachterin oder den Gutachter auch selbst auswählen und bestellen.
Tierärztinnen und Tierärzte können in ihrer Ausbildung und in ihren Tätigkeiten theoretisch zwar ein sehr weites Wissens- und Tätigkeitsspektrum abdecken. Um die in den vorgesehenen Regelungen angesprochenen gutachterlichen Einschätzungen verlässlich abgeben zu können, bedarf es aber vertiefter ethologischer Kenntnisse, die über die im Rahmen der Ausbildung vermittelten weit hinausgehen. Die Schwierigkeit bei der Beurteilung ethologischer Sachverhalte - dies gilt ganz besonders bei der Beurteilung ethopathologischer Abweichungen vom Normalverhalten und deren Therapierung - spiegelt sich nicht zuletzt in der Tatsache wider, dass die Tierärztekammern selbst vor einigen Jahren eine spezielle Fachtierarztanerkennung (Fachtierarzt für Verhaltenskunde) geschaffen haben.
Geeignete Tierärztinnen oder Tierärzte vermittelt die Tierärztekammer. Das Gutachten kann von der zuständigen Behörde oder von der Halterin oder dem Halter auf Kosten der Halterin oder des Halters in Auftrag gegeben werden.
Die Neuregelung ermöglicht es, der zuständigen Behörde in allen Fällen nach Absatz 1 eine Begutachtung zu verlangen. Die Ausgestaltung als Kann-Bestimmung schränkt die vor Ort zuständige Behörde bei der Auswahl der fachlichen Unterstützung nicht ein. Sie kann auch den zuständigen Amtstierarzt oder die Amtstierärztin um Amtshilfe bei der Entscheidung bitten, ob eine tierärztliche Begutachtung tatsächlich erforderlich ist. Die tierärztliche Begutachtung sollte der Regelfall sein und die Verhaltensweisen des zu begutachtenden Hundes und des Hund-Halter-Gespanns in möglichst allen denkbaren Alltagssituationen umfassen. Die Beurteilung, ob ein Hund gefährlich ist, hat sich an der Zielsetzung des Gesetzes zu orientieren, welches von einer allgemeinen Nichtstörungspflicht ausgeht (5 3). Ein ungefährliches Verhalten des Hundes nur unter bestimmten Bedingungen oder Voraussetzung ist nicht ausreichend.
Die Anordnung der tierärztlichen Begutachtung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Es handelt sich um eine unselbständige Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes dient. Die Anordnung begründet nicht die selbständige Pflicht der Halterin oder des Halters, ihren oder seinen Hund einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern konkretisiert lediglich die nach § 16 Abs. 1 bestehende Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhaltes.
Verweigert die Halterin oder der Halter die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, kann die Ordnungsbehörde aus dem Verhalten Schlüsse ziehen und zu der Annahme gelangen, dass die Halterin oder der Halter Tatsachen verbergen will, die die Gefährlichkeit des Hundes belegen. Eine Weigerung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Halterin oder der Halter geltend macht, dass es ihr oder ihm an der finanziellen Leistungsfähigkeit zur Bezahlung des Gutachtens fehlt. Infolge der Weigerung kann sich der aufgrund bestimmter Tatsachen gegebene Anfangsverdacht zur Gewissheit verdichten, dass es sich bei dem zu untersuchenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vergleiche OVG Schleswig vom 18. Dezember 2020; Az. 4 MB 41/20). Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist, dass die Anordnung der Begutachtung rechtmäßig erging und der Halter über die negativen Auswirkungen einer Weigerung aufgeklärt wurde. Die Anordnung sollte daher einen entsprechenden Hinweis enthalten. Die Weigerung zur Mitwirkung allein ist kein Grund für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes.
7.4 Widerruf der Einstufung (Amnestieregelung)
Auf zahlreiche Vorschläge aus der Anhörung und der ordnungsbehördlichen Praxis wird eine Regelung vorgesehen, die eine Resozialisierung gefährlicher Hunde ermöglicht. Voraussetzung für die Rückstufung eines gefährlichen Hundes ist danach die neuerliche Begutachtung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt. Diese Begutachtung kann frühestens zwei Jahre nach der Einstufung als Gefahrhund erfolgen. Eine weitere Voraussetzung für die erneute Begutachtung ist ein bestandener Wesenstest, der mindestens ein Jahr alt sein muss. Da es sich bei jeder tierärztlichen Begutachtung eines Hundes um eine Momentaufnahme seines Verhaltens handelt, hat der Gesetzgeber einen zeitlichen Mindestabstand zwischen Wesenstest und erneuter tierärztlicher Begutachtung vorgesehen, um zu möglichst verlässlichen Ergebnissen über die Sozialverträglichkeit des Hundes zu kommen, dessen Einstufung zurückgenommen werden soll.
8 Zu § 8 - Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
8.1 Erlaubnis; Erlaubnispflichtiger
Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist personenbezogen. Sie gestattet einer bestimmten Person die Haltung eines bestimmten Hundes.
Hundehalterin oder Hundehalter ist diejenige Person, die nicht nur vorübergehend
Hundehalterin oder Hundehalter können mehrere Personen (z.B. Eheleute) sein, auch juristische Personen. Sie müssen nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Tieres sein.
Die Finderin oder der Finder eines zugelaufenen Hundes wird dann zu dessen Halterin oder Halter, wenn die Person den Hund nicht nur vorübergehend nach § 966 Abs. 1 BGB verwahrt, sondern ihn selbst als Halterin oder Halter zu behalten beabsichtigt und somit ein eigenes Interesse am Tier kundtut (vergleiche BeckOK BGB/Spindler 59. Edition 1. August 2021, Rd-Nrn. 13 bis 19 zu § 833 BGB). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Finderin oder der Finder das Eigentum an dem Hund nach § 970 Abs. 1 Satz 1 BGB erwirbt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Finderin oder der Finder entschlossen ist, den Hund nach dessen Erholung zurückzugeben und ihn bis dahin, wenn auch für längere Zeit, pflegt und verwahrt. Die fundrechtlichen Bestimmungen der §§ 965 ff. BGB, insbesondere die Anzeigepflichten der Finderin oder des Finders, sind zu beachten.
Ein Tierheim oder eine entsprechende Einrichtung, in dem herumstreunenden Hunden Obdach und Pflege gewährt wird, und diese bei Nichtermittlung der Eigentümerin oder des Eigentümers von Fall zu Fall weitervermittelt werden und nicht dauerhaft dort verbleiben sollen, hat regelmäßig kein eigenes Interesse an den Tieren und wird somit nicht zu deren Halter (vergleiche Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 79. Auflage, München 2020, Rn. 10 zu § 833 BGB; Münchner Kommentar zum BGB, München 2020, Rn 32 ff zu § 833 BGB). Im Falle einer Weitervermittlung wird die aufnehmende Person Halterin oder Halter des Hundes.
9 Zu § 9 - Beantragung der Erlaubnis
9.1 Antragsunterlagen, Bescheinigungen
Anträge für die Haltung von gefährlichen Hunden sollten persönlich gestellt werden. Folgende Antragsunterlagen sind von der Halterin oder dem Halter beizubringen:
Zur Antragstellung kann das als Anlage beigefügte Muster verwendet werden. Über die Antragstellung ist eine Bescheinigung auszustellen. Hierzu kann eine Abschrift des Antrages verwendet werden, sofern darauf dessen Eingang vermerkt wird.
Ab Antragstellung gilt die Haltung eines gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde als erlaubt. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese hat die Halterin oder der Halter beim Ausführen des Hundes mitzuführen. Personen, die den Hund im Sinne von § 14 Abs. 6 führen wollen, können keine vorläufige Erlaubnis erhalten (vergleiche hierzu Gottberg, Gottberg, Luch: Gesetz über das Halten von Hunden Schleswig-Holstein - Kommentar 2. Auflage, Wiesbaden 2020, Ziffer 3 letzter Absatz zu § 14 ).
Lebt ein Hund, für den eine Haltungserlaubnis zu beantragen ist, in einer Familie, sollten die Ordnungsbehörden der Halterin oder dem Halter bei der Antragstellung dahingehend beraten, dass mindestens ein weiteres volljähriges Familienmitglied eine Haltungserlaubnis beantragen sollte, damit sie den Hund bis zur Entscheidung ausführen können.
Der Tod des Hundes kommt einer Aufgabe der Hundehaltung gleich.
9.2 Wechsel des Haltungsortes
Das HundeG enthält keine dezidierte Regelung darüber, dass die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes einen Wegzug der zuständigen Behörde mitteilen muss. Diese Mitteilungspflicht ist aber sowohl für die Wegzugs- als auch für die Zuzugsbehörde wichtig.
10 Zu § 10 - Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
10.2 Haltererlaubnis für eine juristische Person
Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, ist der Antrag von dessen zur Vertretung befugten Organ bzw. Person (gegebenenfalls Prokuristin oder Prokurist) zu stellen. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Das vertretungsbefugte Organ hat denjenigen, der den Hund betreut, zu benennen. Die Nachweise zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 a bis c müssen dann im Hinblick auf die Betreuerin oder den Betreuer des Hundes erbracht werden.
10.4 Nebenbestimmungen zur Haltererlaubnis
Die Haltererlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Angesichts des gesetzlichen Widerrufsvorbehalts (§ 10 Abs. 4 Satz 1) ist die Erlaubnis nur im Ausnahmefall zu befristen. Eine Befristung kommt dann in Betracht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht dauerhaft vorliegen werden. Die Frist sollte ein Jahr nicht unterschreiten. Die Befugnis der Ordnungsbehörde, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen von Amts wegen zu überprüfen (§ 16 Abs. 1) und gegebenenfalls die Erlaubnis zu widerrufen, bleibt von der Befristung unberührt.
Etwaige Bedingungen oder Auflagen müssen der Gefahrenvorsorge oder -abwehr dienen. Als Nebenbestimmungen kommen Pflichten
zur sicheren Verwahrung des Hundes (z.B. bauliche Veränderungen am befriedeten Besitztum des Hundehalters, Schließ- und Anleinvorrichtungen, Warnschilder; § 14 Abs. 1 sowie
in Betracht. Als dauerhaft ist eine Betreuung anzusehen, wenn sie den Zeitraum von einem Monat überschreitet.
11.1 Unzuverlässigkeitsvermutung
Bei dem Zeitraum seit der letzten Verurteilung ist auf das Datum der Rechtskraft des Urteils abzustellen.
Die Vermutung der Unzuverlässigkeit wird in Absatz 1 Nummer 2 dahingehend verschärft, dass bereits der einmalige Verstoß gegen die in Buchstabe b genannten Gesetze (z.B. Tierschutz- , Waffen-, Kriegswaffenkontroll-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz) und neben dem wiederholten auch der "gröbliche" Verstoß gegen Vorschriften des Hundegesetzes zur Versagung der Erlaubnis führt, einen gefährlichen Hund zu halten. Dieser muss nicht notwendigerweise mit einem Bußgeld bewehrt sein.
Gröblich meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung.
12 Zu § 12 - Persönliche Eignung
12.1 Vorzulegende Unterlagen
Wenn Zweifel an der persönlichen Eignung der antragstellenden Person bestehen, kann die zuständige Behörde entsprechende Gutachten auf Kosten der antragstellenden Person einfordern.
13.2 Wesenstest anderer Länder
Gemäß § 3 der Landesverordnung über den Wesenstest werden die in der Anlage aufgeführten behördlich anerkannten Wesenstests, Verhaltensprüfungen oder vergleichbare Prüfungen anderer Länder als gleichwertig im Sinne von § 13 Abs. 1 anerkannt.
14 Zu § 14 - Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde
14.1 Sichere Verwahrung eines gefährlichen Hundes; ausbruchssicheres Grundstück
Gefährliche Hunde sind von der Halterin oder dem Halter auf dessen Grundstück ausbruchssicher zu verwahren.
Art und Umfang der zur sicheren Verwahrung erforderlichen Schutzvorkehrungen richten sich u.a. nach der Größe und Sprungkraft des Hundes. In Zweifelsfällen kann die Ordnungsbehörde das ausbruchsgesicherte Grundstück der Hundehalterin oder des Hundehalters in Augenschein nehmen (§ 16 Abs. 2). Erforderlichenfalls können Schutzvorkehrungen durch Nebenbestimmungen in der Erlaubnis angeordnet werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2).
14.2 Überlassung eines gefährlichen Hundes
Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die dafür geeignet ist und eine Bescheinigung darüber hat. Im Hinblick auf die Beantragung der Bescheinigung nach § 14 Abs. 6 ist § 10 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Sofern der Hund einer Person zur dauerhaften Betreuung überlassen wird, kann die Ordnungsbehörde Maßgaben zur sicheren Verwahrung des Hundes auf dem ausbruchssicheren Grundstück des Betreuers anordnen. Die Anordnung ist - mangels Haltererlaubnis - als Maßnahme zur Gefahrenabwehr (§ 19 Abs. 1) gegenüber der Betreuerin oder dem Betreuer zu verfügen.
14.3 Leinen- und Maulkorbzwang
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Bereiche in Mehrfamilienhäusern werden in die Regelungen zu den Anleinpflichten mit aufgenommen (vergleiche § 3 Abs. 2 Nr. 4 HundeG).
Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 können gefährliche Hunde in sogenannten Hundeauslaufgebieten unangeleint ausgeführt werden, wenn sie gleichzeitig einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Diese Regelung stellt eine Ausnahme zu der allgemeinen Anleinpflicht für als gefährlich eingestufte Hunde dar. Sie findet als Spezialregelung zu § 14 Abs. 4 Satz 4 auch Anwendung, wenn der Hund nach bestandenem Wesenstest von der Maulkorbpflicht befreit ist und dient der Abwehr von Gefahren für die anderen im Auslaufgebiet freilaufenden Hunde sowie für die dort anwesenden Hundehalterinnen und Hundehalter.
14.4 Maulkorbpflicht und Befreiung
Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks, welches nicht notwendigerweise der Haltungsort ist, ein Maulkorb anzulegen. Der Maulkorb muss nicht korbförmig sein. Es kann auch eine andere, in der das Beißen verhindernden Wirkung gleichgestellte Vorrichtung, z.B. eine Maulbinde, verwendet werden. Der Maulkorb bzw. die vergleichbare Vorrichtung muss dem Hund sachgerecht angelegt werden, da andernfalls das Beißen des Hundes nicht mit hinreichender Sicherheit verhindert wird.
Dem Antrag auf Aufhebung der Maulkorbpflicht ist durch die Ordnungsbehörde stattzugeben, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nach § 13 nachgewiesen ist (Urteil des VG Schleswig vom 25. Februar 2008; Az. 3 A 176/07). Ein Ermessen ist der Ordnungsbehörde bei dieser Entscheidung nicht eingeräumt. Die Befreiung kann allerdings nach § 14 Abs. 4 Satz 4 befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, wenn sich aus dem Ergebnis des Wesenstests entsprechende Hinweise ergeben. Bei der Befristung der Befreiung prüft die zuständige Behörde nach deren Ablauf, ob der Hund weiterhin als sozialverträglich gelten kann.
Das Aggressionszuchtverbot des § 12 Gef HG erscheint aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht weiterhin erforderlich. Eine Nähe zur nicht mehr enthaltenen Rasseliste wird weder aus tierschutzrechtlicher noch aus artenschutzrechtlicher Sicht gesehen. Vielmehr ist die Regelung als zusätzlicher Hinweis und als Erläuterung zu verstehen, was letztlich mit der entsprechenden Regelung erreicht werden soll, nämlich die Verhinderung gezielter negativer Modifikationen aggressiver Verhaltenselemente. Insbesondere der erläuternde Satz 3 schafft hier Klarheit. Er macht deutlich, dass insbesondere die nicht artgerechte Steigerung aggressiven Verhaltens gemeint ist, deren Verhaltenselemente sich in der Folge über intraspezifische Regelungsprozesse nicht mehr steuern lassen. Eine entsprechende züchterische Beeinflussung ist theoretisch bei alle Rassen und Mischlingsformen mit modernen Zuchtverfahren bereits innerhalb weniger Generationen möglich. Mit den entsprechenden Formulierungen werden also nicht bestimmte Rassen oder Rassenkreise, sondern alle Hunde bzw. alle Züchterinnen und Züchter angesprochen.
Der Sachverhalt der Aggressionszucht lässt sich nicht ohne Weiteres nachweisen, da die Spannbreite in der Ausprägung von Verhaltensweisen sehr groß ist und zudem rasse- und Individuenbedingte Besonderheiten auftreten. Es existieren aber gleichwohl Indikatoren, die eine Experteneinschätzung ermöglichen. Um diese Indikatoren zu erkennen, können sich die Ordnungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Veterinärbehörden qualifizierte Unterstützung durch eine Fachtierärztin oder einen Fachtierarzt für Verhaltenskunde oder eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einer Zusatzqualifikation für Verhaltenstherapie einholen. Grundlage einer ersten Bewertung können die Regelungen der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), darstellen.
16 Zu § 16 - Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung
16.1 Mitwirkungspflichten
Die Mitteilungspflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter ergeben sich nach HundeG aus § 16 Abs. 1. Die Hundehalterin oder der Hundehalter sind nach § 16 Abs. 1 verpflichtet, der Behörde alle ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen. Hierzu zählt auch die Mitteilung über einen Wechsel des Haltungsorts des Hundes nach § 9 Abs. 2. Die bisher zuständige Behörde kann eine Mitteilung der nach Umzug zuständigen Behörde nur vornehmen, wenn sie von dem Umzug Kenntnis hat. Dazu gehört auch die Feststellung einer neuen Zuständigkeit nach Wegzug.
Die zuständige Behörde sollte in den Feststellungsbescheid über die Gefährlichkeit des Hundes eine Mitteilungspflicht bei Umzug als Nebenbestimmung und bei Abgabe, Weitergabe oder Tod des Hundes als Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 aufnehmen.
16.2 Betretungsrechte
Macht die Ordnungsbehörde von ihrem Betretungsrecht Gebrauch, muss die oder der Pflichtige das Betreten des Grundstücks oder der Betriebsräume als Maßnahme zur Gefahrerforschung dulden. Die Duldungsverpflichtung trifft nicht allein die Hundehalterin oder den Hundehalter. Die Ordnungsbehörde kann z.B. auch das Grundstück und die Betriebsräume der Betreuerin oder des Betreuers eines Hundes betreten. Im Übrigen muss es sich bei dem betreffenden Tier nicht um einen gefährlichen Hund handeln, kann doch die Gefährlichkeit des Tieres Gegenstand der Gefahrerforschung sein.
Wohngebäude sind von dem Betretungsrecht des § 16 Abs. 2 ausgenommen. Hierunter fallen alle Räume, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, ohne dass es auf den Verwendungszweck des Raumes ankommt, z.B. Keller, Küchen, Abstellkammern, Innenflure, einzelne möblierte Zimmer. Gleiches gilt für Hotels und Wohnheime sowie für Wohnwagen und Wohnschiffe, nicht aber für sonstige Fahrzeuge (vergleiche Foerster/Friedersen/ Rohde, Erl. 1 zu § 208 LVwG).
Betriebsräume dürfen von der Ordnungsbehörde nur während der Betriebszeiten betreten werden. Die Betriebszeiten umfassen die normalen Öffnungs-, Büro- oder Arbeitszeiten. Sie sind nicht auf die eventuell kürzeren "Publikumsstunden" beschränkt (vergleiche BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 1992 = NVwZ 1992, S. 1127, 1128).
§ 16 Abs. 2 trägt der Rechtsprechung des BVerfG zu Artikel 13 Absatz 1 GG Rechnung. Danach sind Eingriffe in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nur aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit und Ordnung zulässig. Dies betrifft insbesondere Räume, in denen sich das private Leben abspielt, aber nicht gleichermaßen befriedete Grundstücke sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, die grundsätzlich auch dem Schutz des Artikel 13 Absatz 1 GG unterfallen. Vor diesem Hintergrund können Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten werden, wenn das Betreten einem erlaubten Zweck dient, für dessen Erreichen erforderlich ist und das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretungsrecht erkennen lässt. Das durch § 16 Abs. 2 beschränkte Grundrecht wird gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG zitiert.
18 Zu § 18 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die in § 18 genannten Hunde sind aufgrund ihrer besonderen Verwendung weitgehend von der Anwendung des HundeG ausgenommen. Dies gilt allerdings nur, solange sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Werden diese privilegierten Hunde außerhalb des bestimmungsgemäßen Einsatzes gefahrhunderechtlich auffällig, ist ihr Verhalten durch die Ordnungsbehörde entsprechend zu beurteilen. Das gilt insbesondere auch für Jagdhunde, die außerhalb ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes andere Tiere unkontrolliert hetzen bzw. jagen (vergleiche § 7 Abs. 1 Nr. 4). Das unkontrollierte Hetzen, das von der Halterin oder dem Halter nicht zu verhindern ist, macht dabei den Unterschied zu einem gegebenenfalls kontrollierten Hetzen oder Reißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs als Jagdhund aus (vergleiche hierzu Urteil des OVG NRW vom 16. Dezember 1998; Az. 5 A 6112/96).
Hunde des Such- und Rettungsdienstes meint die für diese Zwecke speziell ausgebildeten Hunde anerkannter öffentlicher Such- und Rettungsdienste. An die Ausbildung sind dabei die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei Diensthunden von Behörden.
Durch das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27. April 2002, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), sind nunmehr gesetzliche Mindestanforderungen zur Ausbildung von Assistenz- und Behindertenbegleithunden festgelegt worden (§§ 12e bis 12 I BGG). Außerdem ist dort festgelegt worden, dass die Ausbildung mit einer Prüfung abschließen muss und nur zugelassene Einrichtungen diese Prüfungen abnehmen dürfen.
Über das Bestehen der Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt. Diese Regelungen werden durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales konkretisiert.
Assistenzhunde sind nicht als Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen worden. Die Kostenübernahme für Assistenzhunde durch die Krankenkassen erfolgt daher weiterhin im Rahmen von Einzelfallprüfungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert im Hinblick auf § 33 Abs. 1 SGB V ein Versorgungsanspruch für Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung auf ein Hilfsmittel, dass die Auswirkungen der Behinderungen durch das Hilfsmittel nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden und damit das gesamte Grundbedürfnis des täglichen Lebens treffen.
Hilfsmittel nach § 33 SGB V sollen dazu beitragen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Diesbezüglich besteht bereits eine abstrakte Regelung, unter die - neben dem Blindenhund - auch ein Assistenzhund fallen könnte. Weiterhin ist das Hilfsmittelverzeichnis - im rechtlichen Sinn - nicht bindend. Insofern kann bereits heute auch aus medizinischen Gründen ein Hilfsmittel verschrieben werden, das nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, aber die in § 33 i.V.m § 139 SGB V beschriebenen Anforderungen erfüllt und den Ausfall körperlicher Funktionen nicht nur in einem geringen Umfang ausgleicht.
19 Zu § 19 - Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Das HundeG lässt die Vorschriften zur allgemeinen Gefahrenabwehr unberührt. Das bedeutet, dass die Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr - nachrangig zum HundeG - auf die Generalklausel der r §§ 174, 176 LVwG und auf die Standardbefugnisse, insbesondere zur Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung (§ 210 ff. LVwG), zurückgreifen kann. Als Gefahrenabwehrmaßnahmen kommen u.a.
in Betracht. In jedem Fall sollte die Abgabe des Hundes an eine geeignete Person oder Stelle (Tierheim oder Tierschutzverein) angestrebt werden.
20 Zu § 20 - Ordnungswidrigkeiten
Soweit nicht die Bedeutung und Vorwerfbarkeit der Ordnungswidrigkeit oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in besonderer Weise zu berücksichtigen sind, kann in der Verwaltungspraxis auf den in der Anlage zu Ziffer 20 wiedergegebenen Bußgeldkatalog zurückgegriffen werden.
Die im Katalog ausgewiesenen Verwarnungs- bzw. Bußgelder sind Regel- und Rahmensätze, die sich an den Merkmalen des § 17 Abs. 3 OWiG orientieren unter Berücksichtigung von einer durchschnittlichen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, einem durchschnittlichen Vorwurf, der die Täterin oder den Täter trifft, und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Für fahrlässiges Handeln gilt § 17 Abs. 2 OWiG. Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist (§ 56 Abs. 2 OWiG). Bei "atypischen" Sachverhalten kann von den Regelsätzen abgewichen werden.
21 Zu § 21 - Übergangsregelungen (aufgehoben)
22 Befristung
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist auf fünf Jahre befristet.
Statistik über gefährliche Hunde | Anlage (zu § 7 Abs. 1) |
Statistik über gefährliche Hunde
der Gemeinde/ des Amtes/ der Stadt/ des Kreises ________________
für das Jahr _____ (Stichtag 31. Dezember)
Hunderasse | Tatbestand des § 7 Abs. 1 | Vermerk | Erlaubnis verfahren | Wesenstest | ||||
Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | Nr. 4 | durchgeführt | bestanden | |||
Anmerkungen:
§ 7 Abs. 1 Nr. 1: Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah
§ 7 Abs. 1 Nr. 2: Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt
§ 7 Abs. 1 Nr. 3: Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
§ 7 Abs. 1 Nr. 4: Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen
Vermerk: Fälle des § 7 Abs. 1 Nr.1 sind gesondert aufzuführen, sofern das Opfer Verletzungen aufweist. Der Grad der Schädigung zu vermerken ("leichte Verletzung", "schwere Verletzung", "Todesfall"). Wenn Kinder (d. h. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) verletzt worden sind, ist der Vermerk um den Zusatz ("Kind") zu ergänzen.
Erlaubnisverfahren: es ist zu vermerken, ob das Erlaubnisverfahren abgeschlossen oder noch laufend ist. Außerdem ist zu vermerken, wenn die Erlaubnis versagt wurde, der Hund abgegeben wurde oder verstorben ist.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes | Anlage (zu § 8) |
Ordnungsbehörde
Erforderliche Antragsunterlagen:
|
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
(§ 8 Abs. 1 HundeG)
Hiermit beantrage ich
Familienname, ggf. Geburtsname |
Vorname |
Geburtsdatum |
Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) |
die Erlaubnis zur Haltung des nachstehend beschriebenen Hundes.
Angaben zum Hund:
Ruf- bzw. Zuchtname |
Hunderasse bzw. Ergebnis der phänologischen Zuordnung | ||
Chipnummer |
Alter |
Geschlecht |
Größe (Schulterhöhe) |
Registrierungsstelle |
Besondere Kennzeichen |
Ort, Datum |
Unterschrift des Antragstellers |
Die Ordnungsbehörde ist zur Vorsorge und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Hundegesetz berechtigt, die o. g. personenbezogenen Daten zur Erteilung einer Erlaubnis zum Haltern eines gefährlichen Hundes zu erheben und weiterzuverarbeiten. Eine Nichtbeantwortung kann die Versagung der Erlaubnis zur Folge haben. Sie können Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (§ 198 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz). Die Polizeibehörden sind berechtigt, die Daten einzusehen.
Für die Ordnungsbehörde:
Der Eingang des Antrages wird zur Vorlage gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 HundeG bestätigt.
Ort, Datum |
Unterschrift |
Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 8 Abs. 1 HundeG
(Vorderseite)
Herr/ Frau __________________________________________ | |
Geboren am __________________________________________ | |
wohnhaft in __________________________________________ | |
ist berechtigt, den auf der Rückseite bezeichneten Hund zu halten. | |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
Dienstsiegel |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
(Rückseite)
__________________________________________ |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
Nebenbestimmungen: |
Bescheinigung zum Führen eines gefährlichen Hundes nach § 14 Abs. 6 HundeG
(Vorderseite)
Herr/ Frau__________________________________________ | |
geboren am__________________________________________ | |
wohnhaft in __________________________________________ | |
ist berechtigt, die auf der Rückseite bezeichneten Hunde zu führen. | |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
Dienstsiegel |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
(Rückseite)
__________________________________________ |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
__________________________________________ |
Als gleichwertig anerkannte Wesenstests anderer Länder | Anlage (zu § 13 Abs. 2) |
Bußgeldkatalog zum Hundegesetz | Anlage (zu § 20) |
1 | entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, | 100 bis 500 Euro |
2 | entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 seinen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, den Hund sicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zu führen, | 100 bis 500 Euro |
3 | entgegen § 3 Absatz 2 einen Hund nicht an der Leine führt, | 50 bis 200 Euro |
4 | entgegen § 3 Absatz 3 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt, | 200 bis 500 Euro |
5 | entgegen § 3 Absatz 5 einem Hund ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht anlegt, | 50 bis 200 Euro |
6 | entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 einen Hund ausbildet, | 1.000 bis 5.000 Euro |
7 | entgegen § 3 Absatz 7 eine Verunreinigung nicht entfernt, | 50 bis 100 Euro |
8 | gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 5 verstößt | 50 bis 200 Euro |
9 | entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält, | 250 bis 1.000 Euro |
10 | entgegen § 9 Absatz 1Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder vorzeigt | 25 bis 100 Euro |
11 | entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt | 100 bis 200 |
12 | gegen die Versicherungspflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 verstößt | 100 bis 500 Euro |
13 | gegen eine Auflage nach § 10 Absatz 4 verstößt | 200 bis 500 Euro |
14 | entgegen § 14 Absatz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er ein ausbruchssicheres Grundstück nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen kann, | 300 bis 1.000 Euro |
15 | einen gefährlichen Hund entgegen § 14 Absatz 2 durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 besitzt, | 150 bis 500 Euro |
16 | entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt, | 200 bis 600 Euro |
17 | entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt, | 300 bis 700 Euro |
18 | entgegen § 14 Absatz 5 die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt oder vorzeigt | 25 bis 100 Euro |
19 | Entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2 eine Bescheinigung, Erlaubnis oder Befreiung nicht besitzt oder diese nicht mitführt oder vorzeigt, | 25 bis 100 Euro |
20 | entgegen § 15 Absatz 1 Hunde züchtet, | 1.000 bis 5.000 Euro |
21 | entgegen § 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines Hundes, der nach § 15 Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht erfolgt. | 500 bis 2.500 Euro |
Nebenfolgen der Ordnungswidrigkeiten wie z.B. die Einziehung des Hundes (vgl. § 22 Abs. 1 OWiG) sind im HundeG nicht vorgesehen und können daher auch nicht angeordnet werden.
ENDE |