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Zur aktuellen Fassung

20Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)

1.Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes100 bis 250
2.Zurücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung100 bis 280
3.Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG50 bis 280
4.Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung80 bis 470
5.eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung80 bis 315
21Bestattungswesen
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
1.Ausstellung von Bescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz durch das Gesundheitsamt10 bis 175
2.Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 Sächs BestG10 bis 30
22(aufgehoben)
23(aufgehoben)
24(aufgehoben)


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren EUR
25Chemikalienrecht
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.03.2017 S. 3) geändert worden ist

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)

Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)

Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
(Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)

1.GLP-Inspektion einschließlich Erteilung einer GLP- Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG600 bis 12.600
2.Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG
2.1Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung oder eines Prüfstandortes350 bis 6.200
2.2Überwachung der Registrierpflicht bei Stoffen
2.2.1wenn kein Verstoß gegen die Registrierpflicht vorliegtkostenfrei
2.2.2im Übrigen80 bis 2 950
2.3sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 oder der Tarifstelle 2.2 enthalten sind
2.3.1wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sindkostenfrei
2.3.2im Übrigen40 bis 1 570
Anmerkung
zu Tarifstelle 2:

Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.

3.Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG50 bis 2.500
4.Chemikalien-Verbotsverordnung
4.1Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV50 bis 1.000
4.2Anerkennung der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV25 bis 250
4.3Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung eines Zeugnisses
4.3.1umfassende Sachkundeprüfung105
4.3.2eingeschränkte Sachkundeprüfung70
5.Gefahrstoffverordnung
5.1Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV
5.1.1Anerkennung des Lehrganges125 bis 650
5.1.2Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung der Sachkunde50
5.2Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV75 bis 1.250
5.3Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV150 bis 2.500
5.4Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV70 bis 720
5.5Untersagung der Verwendung von Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV50 bis 500
5.6Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV50 bis 2.500
5.7Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV50 bis 250
5.8Anerkennung von Lehrgängen für Begasungen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV100 bis 650
5.9Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV50
5.10Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV25 bis 150
5.11Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV50 bis 500
5.12Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen für Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV100 bis 550
5.13Rücknahme der Anerkennungen, Zulassungen oder Erlaubnisse nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.3, 5.6 bis 5.8, 5.11 und 5.12 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG50 bis 550
6.Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV70 bis 820
7.Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009150 bis 1.600
8.Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV140 bis 870
9.Chemikalien-Klimaschutzverordnung
9.1Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebs nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV100 bis 1.200
9.2Erteilung eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschtzV90 bis 600
26(aufgehoben)
27Denkmalschutz
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
1.Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG30 bis 300
2.Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG30 bis 500
3.Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG20 bis 250
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1 bis 3:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung (Baugenehmigung) getroffen wird.

4.Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG30 bis 250
28Dolmetscherprüfung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung - SächsDolmPrüfVO)
1.Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO90
2.Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher oder Übersetzer nach § 19 Satz 150 bis 400
3.Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO76
29Druckluftverordnung
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)

1.Anordnung nach § 5 der Druckluftverordnung25 bis 250
2.Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung25 bis 250
3.Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung25 bis 250
4.Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung25 bis 100
5.Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung25 bis 100
6.Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG50 bis 250
7.Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung50 bis 150
je Einzelermächtigung
8.Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung75
9.Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung25 bis 100
30Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen
Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO)
1.Zulassung als Druckwerk für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik für öffentliche Schulen nach § 1 Abs. 1 SächsLernmitZVO

Anmerkung:
Die in dieser Tarifstelle bezeichnete Amtshandlung unterliegt nicht § 11 Abs. 1 Nr. 15 SächsVwKG.

40 bis 1.600
31Eisenbahnrecht
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467)

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)

Anordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. DDR 1983 Sonderdruck Nr. 1080) weiterhin gültig gemäß Nummer 16 der Anlage zum Gesetz des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz - SächsRBG)

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB) weiterhin gültig gemäß Nummer 15 der Anlage zum Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetz

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)

Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV)

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)

1.Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen
1.1Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG125 bis 11.000
1.2Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG125 bis 11.000
1.3Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG125 bis 11.000
1.4Versagung einer Genehmigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3125 bis 10.000
1.5Widerruf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEG oder § 11 Satz 1 LEisenbG125 bis 10.000
1.6Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AEG125 bis 10.000
1.7Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG125 bis 10.000
1.8Erteilung, Versagung oder Widerruf der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG50 bis 1.300
1.9Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG50 bis 1.300
1.10Entscheidung über die Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den § § 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG50 bis 1.300
1.11Bestätigung des Obersten Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG, des Anschlussbahnleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP50 bis 1.100
1.12Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 2 Abs. 1 EBV50 bis 1.100
1.13Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV50 bis 1.100
1.14Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV25 bis 550
1.15Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG100 bis 5.500
1.16Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG100 bis 5.500
1.17Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG50 bis 280
1.18Befreiung von den Verpflichtungen des § 9 Abs. 1, 1a, 1c und 1 d AEG nach § 9 Abs. 1 e Satz 1 AEG50 bis 260
1.19Befreiung von den Verpflichtungen des § 9a Abs. 1, 2 und 4 AEG nach § 9a Abs. 5 AEG50 bis 260
1.20Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG50 bis 260
2.Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei
2.1signaltechnischen Anlagen0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen
2.2technischer Bahnübergangssicherung0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung
2.3Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.1bis 2.000.000 EUR0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.2über 2.000.000 EUR bis 5.000.000 EUR2.000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2.000.000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.3über 5.000.000 EUR bis 10.000.000 EUR3.500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5.000.000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.4über 10.000.000 EUR5.000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000.000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
:
Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden.
3.Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG25 bis 550
4.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes25 bis 2 800
5.Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen
5.1Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2 , § 27 Abs. 1 Satz 1 BOA und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP50 bis 1.100
5.2Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 EBO und § 32 ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis100 bis 11.000
5.3Abnahme der Untersuchungen von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP100 bis 1.100
5.4Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 BOP, § 2 Abs. 4 EBO und § 2 ESBO100 bis 1.100
5.5Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7, 8 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO50 bis 1.100
5.6Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, den § § 3, 32 EBO und den §§ 3, 32 ESBO50 bis 1.100
5.7Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO50 bis 1.100
5.8Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP, § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO und § 47 ESBO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO50 bis 530
5.9Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP50 bis 530
5.10Ausübung der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 AEG oder § 16 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG25 bis 5 200
5.11Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO, Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP50 bis 280
5.12Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBO, § 3 Abs. 1 ESBO, § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP100 bis 2.700
5.13sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen50 bis 2.700
5.14fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG50 bis 530
32(aufgehoben)


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren EUR
33Energiewirtschaft
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
1.Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 EnWG250 bis 6.000
2.Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 43 Satz 1 und 3 EnWG unter Einbeziehung der Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1Grundgebühr250 bis 12.500
2.2Zusatzgebühr nach Investitionskosten0,2 Prozent der Investitionskosten
Anmerkungen:
Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.

Tarifstelle 2.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt.

3.Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG500 bis 75.000
4.Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG200 bis 25.000
5.Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6, und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller100 bis 75.000
6.Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen500 bis 75.000
7.Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG100 bis 5.000
8.Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG500 bis 75.000
9.Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 Abs. 1 oder 2 EnWG500 bis 75.000
10.Entscheidung nach § 110 Abs. 2 und 4 EnWG (geschlossene Verteilernetze)200 bis 15.000
Anmerkung
zu den Tarifstellen 3 bis 10:

Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.

34Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
1.Verleihung des Prüfrechts nach § 63 GenG50 bis 630
35(aufgehoben)
36Fahrpersonalgesetz
Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG)

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
(Fahrpersonalverordnung - FPersV)

1.Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG oder in Verbindung mit § 20 FPersV15 bis 200
2.Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Kontrollgerätkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV
2.1Fahrerkarte25,40
je Karte
2.2Unternehmenskarte
2.2.1bei Beantragung von bis zu zwei Karten23,82
je Karte
2.2.2bei Beantragung von mehr als zwei Karten22,14
je Karte
2.3Werkstattkarte28,15
je Karte
Anmerkungen
zu Tarifstelle 2:

(1) Die nach Tarifstelle 2 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) Zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 2 sind die Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter, zum Beispiel für die Kartenherstellung des Kraftfahrtbundesamtes, als Auslagen zu erheben.

37Feuerwehrwesen
Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 SächsFwVOkostenfrei
38Fischereiwesen
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung - SächsFischVO)

1.Erteilung von Fischereischeinen
1.1Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG34
1.2Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG oder in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsFischG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SächsFischVO7 bis 21
2.Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG10 bis 290
3.Genehmigung einer Satzung der Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG20 bis 285
4.Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG9 bis 92
5.Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG45 bis 275
6.Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG9 bis 46
7.Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG11 bis 53
8.Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO5 bis 53
9.Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG27 bis 300
10.Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder 4 Satz 2 SächsFischVO11 bis 60
11.Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO9 bis 53


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren EUR
39Forstverwaltung
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) Einkommensteuergesetz (EStG)

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

1.Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) ohne Umweltverträglichkeitsprüfung oder vorrangigen Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 SächsWaldG7,50
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 200,
höchstens 5 000
2.Genehmigung zur Beseitigung eines Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldGkostenfrei
2.1forstbetrieblicher Einrichtungen60
2.2von Leitungsschneisen im Wald5
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 100,
höchstens 600
3.Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldGkostenfrei
3.1Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen50
3.2zur Anlage von Leitungsschneisen im Wald5
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 50,
höchstens 500
4.Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG85 bis 220
5.Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG75
Anmerkung:
In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
6.Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG0,50
je Ar Gesamtfläche,
mindestens 50,
höchstens 250

Anmerkung:
Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen.

7.Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG60
8.Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG60 bis 220
9.Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG50
10.Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldGkostenfrei
11.Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches60
12.Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes60
13.Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG100 bis 500
14.Forstvermehrungsgutgesetz
14.1Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG mit Ausnahme der Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie40
je Stammzertifikat
14.2Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG für die Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie60
je Stammzertifikat
14.3Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG110
14.4vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG600
14.5Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG
14.6Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG250
40Futtermittel
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.06.2019 S. 42) geändert worden ist

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/ EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1, L 50 vom 23.02.2008 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/ EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/ EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, L 192 vom 22.07.2011 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 06.12.2018 S. 22) geändert worden ist

Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.05.2015 S. 10)

Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht der Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie "Kokzidiostatika und Histomostatika" herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 15.02.2007 S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1157/2014 (ABl. L 309 vom 30.10.2014 S. 30) geändert worden ist

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)

Futtermittelverordnung

1.Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2007, nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nach der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 oder nach § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung400 bis 1.350
je Betriebsstätte
2.Registrierung von Betrieben nach § 21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung oder Erteilung einer beantragten Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009100 bis 500
je Betriebsstätte
3.amtliche Nachkontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB (Überprüfungen und Probenahmen), soweit Proben genommen werden, einschließlich Verpacken, Verplomben und Kennzeichnen27 bis 106
je Probe

Anmerkung:
Die Aufwendungen für die Untersuchungen durch Dritte sind als Auslagen zu erheben

4.Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer)125 bis 230
5.Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln in Betrieben, die auch Nichtwiederkäuerfutter herstellen)125 bis 230
6.Gestattung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln)125 bis 230
7.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur)125 bis 230
8.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen)125 bis 230
9.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/20010 (Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer in Betrieben, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen)125 bis 230
10.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen)125 bis 230
11.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten für Tiere in Aquakultur)125 bis 230
12.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen)125 bis 230
13.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Nr. 3 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten zur Ausfuhr aus der Union oder Herstellung von Mischfuttermitteln für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen)125 bis 230
41Gashochdruckleitungen
Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV)
1.Zulassung von Ausnahmen, Überprüfung von Anzeigen, Anordnungen, Untersagungen und Beanstandungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen beispielsweise nach den § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 15 Satz 2 und § 20 GasHDrLtgV100 bis 2.500
2.Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 GasHDrLtgV50 bis 500
42Gaststättenwesen
Gesetz über die Gaststätten im Freistaat (Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG)
1.Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung10 bis 65
2.Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG10 bis 35
3.Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG15 bis 170
4.Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG10 bis 20
5.Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG15 bis 125
6.Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG15 bis 300
7.Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG15 bis 100
8.Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG15 bis 100
43Gefährliche Hunde
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)

1.Erlaubnis der Hundehaltung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 GefHundG100 bis 210
2.nachträgliche Aufnahme von Auflagen, Änderung oder Ergänzung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG25 bis 170
3.Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 1 Abs. 4 GefHundG120 bis 300
4.Untersagung der Haltung oder Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG25 bis 200
5.Nachschau nach § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG70 bis 200
6.Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes durch einen Wesenstest nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DVOGefHundG70 bis 150
44Gentechnik
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)

Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)

1.Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1bis zu 150.000 EUR0,5 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 600
1.2über 150.000 EUR bis 300.000 EUR750, zuzüglich 0,4 Prozent der 150.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.3über 300.000 EUR bis 600.000 EUR1.350, zuzüglich 0,3 Prozent der 300.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.4über 600.000 EUR bis 3.000.000 EUR2.250, zuzüglich 0,2 Prozent der 600.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.5über 3.000.000 EUR7.050, zuzüglich 0,05 Prozent der 3.000.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
2.Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1
3.Teilgenehmigungen
3.1Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTGGebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
3.2Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 3.1100 bis 6.300
3.3Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTGGebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den Anlagenteil
4.Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG
4.1Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen AnlageGebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf die Kosten der Änderung.
4.2Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage100 bis 5.700
5.Entscheidungen über Anmeldungen
5.1zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2
5.2zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung
5.3bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG90 bis 4.000
6.Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG100 bis 5.700
7.Erteilung einer Genehmigung oder Entscheidung über eine Anmeldung nach § 8 GenTG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen100 bis 22.000
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1 bis 7:

(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Schließt die Anlagengenehmigung
andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.

(3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 750 EUR.

(4) Wird aufgrund von § 9 Abs. 4 GenTG eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GenTG, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 GenTG, erteilt oder über eine Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1
GenTG entschieden, kann die Gebühr nach Tarifstelle 1, 2 oder 5.1 bis auf zwei Drittel ermäßigt werden.

(5) Die Erstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 GenTG sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen zu erheben.

8.Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG60 bis 1.300
9.Untersagung von gentechnischen Arbeiten
9.1vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG60 bis 400
9.2Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG150 bis 800
10.nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG150 bis 3.200
11.Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG150 bis 1.900
12.Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG
12.1wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten istkostenfrei
12.2im Übrigen60 bis 1.100
Anmerkung
zu Tarifstelle 12.2:

Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.

13.Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG150 bis 6.300
14.Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG oder Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 GenTG150 bis 3.200
15.Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG500 bis 6.300
16.Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG oder Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG150 bis 6.300
17.Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 2 GenTSV300 bis 1 300
18.Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG60 bis 200
19.Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 GenTSV40
je Person


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren EUR
45Geräte- und Produktsicherheit
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EnergieverbrauchsrelevanteProdukte-Gesetz - EVPG)

1.Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 ProdSG oder § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG60 bis 1 700
2.Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ProdSG oder § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EVPG50 bis 500
2.1Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ProdSG oder § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EVPG50
2.2im Übrigen60 bis 1 700
3.Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG50 bis 600
46Gewerberecht
Gewerbeordnung

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)

1.Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung
1.1Auskunft über einen Gewerbebetrieb
1.1.1einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung9
1.1.2erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung17,50
1.2Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe
1.2.1einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung9
für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
1.2.2erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung17,50
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
1.3Auskünfte nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EGgebührenfrei
2.Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung10 bis 65
3.Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung25 bis 500
4.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung100 bis 600
5.Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung100 bis 1.000
6.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung100 bis 1.000
7.Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung75 bis 2.000
8.Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung20 bis 500
9.Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung20 bis 600
10.Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung
10.1Bestellung als Sachverständiger300, zuzüglich 100 je Sachgebiet
10.2Verlängerung der Bestellung als Sachverständiger200, zuzüglich 100 je Sachgebiet
11.Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung15 bis 250
12.Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung40 bis 400
Anmerkung:
Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden.
13.Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung20 bis 100
14.Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung20 bis 250
15.Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung30 bis 170
16.Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung10 bis 50
17.Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung20 bis 100
18.Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung10 bis 80
19.nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung
19.1Namens- und Anschriftenänderungkostenfrei
19.2sonstige Änderungen5 bis 50
20.Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung20 bis 120
21.Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung25 bis 1.000
22.Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung15 bis 200
47Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien
Rennwett- und Lotteriegesetz

Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275), der zuletzt durch den Vertrag vom 18. April 2019 (SächsGVBl. S. 640) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG)

Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz - SächsSpielbG)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)

1.Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein100 bis 1.000
2.Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein30 bis 400
3.Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
3.1für einen Buchmacher100 bis 1 200
3.2für einen Buchmachergehilfen40 bis 300
4.Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes30 bis 500
5.Rücknahme und Widerruf der in den Tarifstellen 1 bis 4 jeweils mit einem Gebührenrahmen bewerteten Erlaubnisse nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG30 bis 1.000
6.Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils, mindestens 50, höchstens 10 000
7.Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAGgebührenfrei
8.Änderungen oder Ergänzungen der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose

Anmerkung:
Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 6 zu bemessen.

10 bis 200
9.Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GlüStV

(1) in einer Annahmestelle,

(2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle,

(3) in einer Verkaufsstelle und

(4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder

20 bis 70
10.Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GlüStV in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SächsGlüStVAG200 bis 550
11.Änderung einer nach den Tarifstellen 9 oder 10 erteilten Erlaubnis200 bis 550
12.Rücknahme oder Widerruf einer nach den Tarifstellen 6, 9 oder 10 erteilten Erlaubnis nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG20 bis 5 000
13.Anordnungen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsicht betreffend öffentliche Glücksspiele nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GlüStV200 bis 2 600
14.Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 10 Abs. 2 SächsSpielbG200 bis 1 100
15.Erteilung einer Befreiung von den in § 24 Abs. 2 oder § 25 GlüStV normierten Beschränkungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV200 bis 1 000
48Grundbuchbereinigung
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV)

1.Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG
1.1Grundgebühr290
je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist
1.2flurstücksbezogene Gebühr2,70
je betroffenes Flurstück
Anmerkungen:

(1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben.

(2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 5.000 EUR je Antrag.

2.Erteilung einer in Tarifstelle 1 mit einer Gebühr bewerteten Bescheinigung bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach-, Neu-, Ummeldungen von Flurstücken2,70
je Flurstück, mindestens 5
3.Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG290
je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist
4.Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV27
je Grundbuchblatt
49(aufgehoben)
50Handwerksordnung
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)

1.Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 oder
§ 7b Abs. 1 der Handwerksordnung, Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EU/EWR HwV, Zuerkennung nach § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung
20 bis 500
Anmerkung:
Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben.
51Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)

Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG)

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)

1.Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG, § 1 Abs. 1 KrPflG, § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 MTAG, § 1 Abs. 1 DiätAssG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NotSanG, § 1 Abs. 1 OrthoptG, § 1 Abs. 1 ErgThG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG oder § 1 AltPflG
1.1wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt werden muss70 bis 280
1.2wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis90 bis 450
1.3im Übrigen35 bis 65
Anmerkung:
Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 13 SächsVwKG erhoben.
2.Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Anerkennung nach § 3 HebG, § 2 Abs. 2 KrPflG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Abs. 2 NotSanG, § 3 ErgThG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, § 2 Abs. 2 AltPflG oder § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG50 bis 370.
3.Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 4, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 PTA-APrV20 bis 60
4.sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe10 bis 50
5.staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 SächsSozAnerkG25 bis 70
5.1ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens25 bis 200
5.2mit Einholen eines Sachverständigengutachtens150 bis 600
6.Rücknahme und Widerruf nach § 3 Abs. 2 SächsSozAnerkG25 bis 320
7.Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 SächsGfbWBG35 bis 130
52Heimarbeit
Heimarbeitsgesetz
1.Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 70
2.Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 100
3.Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a des Heimarbeitsgesetzes50 bis 150
4.Aufforderung zur Erstellung und zur Auslage von Entgeltverzeichnissen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 70
5.Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 70
6.Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 200
7.Anordnung nach § 10 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 200
8.Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 50
9.Anordnung nach § 16a Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 500
10.Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzeskostenfrei
11.Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes10 bis 150
je Berechnungsstück
12.förmliche Aufforderung nach § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes5 bis 50
je Beschäftigter
13.Anordnung nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 150
14.Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis25 bis 250
15.Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes50 bis 500
53(aufgehoben)
54Hufbeschlag
Verordnung über Beschlag von Hufen und Klauen
(Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)
1.staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV81
2.staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschlV500 bis 1.100
3.Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV71
4.Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach den § § 15 oder 22 HufBeschlV45
5.Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschlV100 bis 510


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren EUR
55Immissionsschutz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissions-
schutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)

Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)

Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV)

Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV)

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)

31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)

Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV)

1.Bundes-Immissionsschutzgesetz
1.1Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1.1bis zu 128.000 EUR1,5 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 1.200
1.1.2über 128.000 EUR bis 256.000 EUR1.920, zuzüglich 1 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.3über 256.000 EUR bis 511.000 EUR3.200, zuzüglich 0,5 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.4über 511.000 EUR bis 2.556.000 EUR4.475, zuzüglich 0,2 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.5über 2.556.000 EUR8.565, zuzüglich 0,05 Prozent der 2.556.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.2Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
1.3Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchGGebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil
1.4Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchGGebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
1.5Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 400
1.6Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 BImSchG100 bis 1.100
1.7Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1BImSchG oder eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen365 bis 11.100
1.8Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1. 1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
mindestens 200
1.8.1wenn Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder nur in untergeordnetem Maße entstehen200 bis 2 600
1.8.2im Übrigen20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 350
1.9Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchG
1.9.1wenn die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft oder wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen150 bis 3.600
1.9.2im Übrigen2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
1.10nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchG150 bis 2.600
1.11Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchG150 bis 2.600
1.12Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG100 bis 10.100
1.13Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG250 bis 2.500
1.14Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchG100 bis 2.900
1.15Anordnung der Stilllegung einer Anlagenach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG280 bis 2.850
1.16Anordnung der Beseitigung einer Anlagenach § 20 Abs. 2 oder § 25a BImSchG690 bis 5.900
1.17Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG200 bis 1.700
1.18Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG40 bis 150
1.19Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 BImSchG
1.19.1bei gleichzeitiger Begründung einer Entschädigungspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 BImSchGkostenfrei
1.19.2im Übrigen150 bis 2.500
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.19:

(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.

(3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.

(4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.

(5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.

(6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich

a) um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden,

b) um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren,

c) in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 10 Prozent,

d) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10.000 EUR,

e) in Fällen, in denen ein Ausgangszustandsbericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen war, um 200 bis 2 000 EUR.

(7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte.

(8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

1.20Anordnung nach § 24 BImSchG50 bis 2.700
1.21Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG200 bis 2.700
1.22Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchG150 bis 2.900
1.23Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG150 bis 300
1.24Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von
1.24.1Luftverunreinigungen150 bis 6.100
1.24.2Geräuschen und Erschütterungen150 bis 4.300
1.25Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG150 bis 300
1.26Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BimSchG150 bis 550
1.27Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG150 bis 300
1.28Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BimSchG150 bis 1.100
1.29Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV150 bis 1.900
1.30Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BImSchG
1.30.1im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV100 bis 14.400
1.30.2wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sindkostenfrei
1.30.3an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen40 bis 5.500
1.30.4an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen15 bis 3.200
1.30.5im Übrigen25 bis 1.500
Anmerkung
zu Tarifstelle 1.30:

Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.

1.31Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG150 bis 300
1.32Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG178
2.Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV30 bis 500
3.Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV50 bis 2.500
4.Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV100 bis 1.100
5.Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
5.1Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV40 bis 500
5.2Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV90 bis 300
5.3Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV35
5.4Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV35
je Person
5.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV116
5.6Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV100 bis 550
5.7Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV35
5.8Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV35
6.Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV30 bis 1.600
7.Verordnung über Emissionserklärungen
7.1Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV40 bis 250
7.2Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV30 bis 100
7.3Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV100 bis 550
8.Störfall-Verordnung
8.1Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV200 bis 2.000
8.2Zustimmung zu einem geänderten Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 12. BImSchV150 bis 1.650
8.3Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV100 bis 1.650
8.4Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV100 bis 12.600
8.5Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 Abs. 1 12. BImSchV200 bis 2.000
9.Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
9.1Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 13. BImSchV bei100 bis 1 800
9.1.1unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1.000 bis 15.000
9.1.2befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte500 bis 7.500
9.1.3Ausnahmen von sonstigen Anforderungen100 bis 3.750
10.Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
10.1Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 17. BImSchV100 bis 3.750
10.2Bekanntgabe einer Stelle nach § 16 Abs. 5 17. BImSchV150 bis 750
10.3Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 17. BImSchV bei
10.3.1Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte500 bis 15.000
10.3.2Ausnahmen von sonstigen Anforderungen100 bis 3.750
11.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
11.1Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV
11.1.1für genehmigungsbedürftige Anlagen100 bis 7.500
11.1.2für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen50 bis 3.750
11.2Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV50 bis 3.750
12.Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV50 bis 2.500
13.Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV50 bis 2.500
14Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV50 bis 2.500
15.Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
15.1Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV150 bis 310
15.2Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV300 bis 1.600
16.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
16.1Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV10 bis 650
16.2Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV
16.2.1für genehmigungsbedürftige Anlagen250 bis 3.500
16.2.2für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen150 bis 2.500
17.Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV40 bis 1.700
18.Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und

(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen

70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17
Anmerkung:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
56(aufgehoben)


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren EUR
57Jagdrecht
Bundesjagdgesetz

Jagdgesetz für den Freistat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung - SächsJagdVO)

1.Genehmigung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsJagdG55
2.Feststellung der Jagdbezirke nach § 4 SächsJagdG15 bis 50
3.Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG35
je Vertragspartner
4.Abrundung von Amts wegen nach § 5 Abs. 3 SächsJagdGkostenfrei
5.Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsLJagdG
5.1Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsJagdG3
je angefangene 10 ha der Fläche,
mindestens 15
5.2Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsJagdGkostenfrei
6.Gestattung nach § 6 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes und § 8 Abs. 4 Satz 1 SächsLJagdG15
7.Genehmigung nach § 10 Abs. 3 SächsJagdG230
8.Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes3
je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche,
mindestens 60
9.Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes3
je angefangene 25 ha der zusammengelegten Fläche,
mindestens 10
10.Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes15 bis 75
11.Gestattung der Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes15 bis 75
12.Fristsetzung nach § 14 Abs. 6 SächsJagdG20
13.Erteilung von Jagd- oder Falknerjagdscheinen nach § 15 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes
13.1Erteilung eines Jahresjagdscheines55
13.2Erteilung eines Jahresjagdscheines im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes mit Verweis auf die §§ 5 und 6 des Waffengesetzes) durch die Waffenbehörde oder Erteilung eines Falknerjagdscheines25
13.3Erteilung eines Tagesjagdscheines20
13.4Erteilung eines Jugendjagdscheines15
14.Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes100 Prozent bis 200 Prozent der Erteilungsgebühr
15.Zulassung von Ausnahmen des Verbotes zur Störung von in seinem Bestand gefährdeten oder bedrohten Wildes nach § 19 Abs. 2 SächsJagdG15
16.Anordnung nach § 20 Abs. 3 SächsJagdGkostenfrei
17.Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes
17.1Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes10 bis 20
je Fangeinrichtung
17.2Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes10
18.Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 SächsJagdG
18.1Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsJagdG in Verbindung mit § 5 SächsJagdVO25 bis 110
18.2Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG35
19.Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SächsJagdG35
20.Bestätigung oder Festsetzung vorgelegter Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes oder nach § 21 Abs. 2 SächsJagdG für drei Jagdjahre
20.1Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes40 bis 160
20.2Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Gruppenabschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsJagdG40 bis 110
21.Änderung eines bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdVO20 bis 110
22.Verbot nach § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wirdkostenfrei
23.Anordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsLJagdGkostenfrei
24.Zulassung einer Ausnahme nach § 22 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 SächsJagdG25
24.1Aufhebung der Schonzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsJagdG100 bis 320
24.2Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsJagdG70 bis 400
25.Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und Anerkennung als Jagdaufseher nach § 28 Abs. 1 SächsJagdG
26.Verbot nach § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird
26.1Anordnung nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzeskostenfrei
26.2Anordnung nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen10 bis 25
26.3Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes15 bis 35
27.Genehmigung zur Ansiedlung sonstigen Wildes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsJagdG30 bis 300
28.Zulassung zur Jägerprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO oder zur Falknerprüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO15
58Jugendarbeitsschutz
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
(Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)

1.Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG50 bis 300
2Feststellung über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV20 bis 100
3.Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 JArbSchG25 bis 500
4.Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG25 bis 300
59(aufgehoben)
60Kirchenaustritt
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
1.Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG20
je Person
2.Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG
2.1durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung10
je Person
2.2bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt15
je Person
61Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) oder Widerruf einer Anerkennung nach § 2 BKleingG

30 bis 100
Lfd.
Nr.
TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
62Kulturgutschutz (außer Archivgut)
Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
1.Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG
1.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
1.2im Übrigen
1.2.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes150 bis 1.616
1.2.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes200 bis 1.697
2.Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
3.Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG
3.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
3.2im Übrigen
3.2.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes150 bis 1.616
3.2.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes200 bis 1.697
4.Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG
4.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes547 bis 1.616
4.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes574 bis 1.697
5.Ausfuhrgenehmigungen
5.1Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedsstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG
5.1.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
5.1.2im Übrigen
5.1.2.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes60 bis 484
5.1.2.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes89 bis 508
5.2Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG
5.2.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes30 bis 309
5.2.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes60 bis 324
5.3Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
5.4Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung)
5.4.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
5.4.2im Übrigen
5.4.2.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes60 bis 484
5.4.2.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes89 bis 508
6.Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG
6.1für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
6.2im Übrigen55 bis 188


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren EUR
63Landesseilbahngesetz
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
1.Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG100 bis 1.000
2.Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG100 bis 1.000
3.Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG100 bis 1.000
4.Versagung der Zustimmung nach Tarifstelle 3100 bis 1.000
5.Widerruf einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LSeilbG100 bis 1.000
6.Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG50 bis 1.000
7.Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG50 bis 500
8.Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG25 bis 5.000
64Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1, L 70 vom 11.03.2014 S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/428 (ABl. L 75 vom 19.03.2019 S.1) geändert worden ist

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1, L 256 vom 29.09.2009 S. 39, L 359 vom 29.12.2012 S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 (ABl. L 264 vom 23.10.2018 S. 1, L 68 vom 08.03.2019 S. 16) geändert worden ist

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)

Sächsische Öko-Beleihungsverordnung (SächsÖBelVO)

1.Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/201123 bis 46
2.Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/201123 bis 46
je angefangene halbe Arbeitsstunde
3.Ökologischer Landbau
3.1Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der SächsÖBelVO und deren Widerruf nach § 5 der SächsÖBelVO140 bis 2.760
3.2Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG135 bis 1.390
3.3Verordnung (EG) Nr. 889/2008
3.3.1Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 25c Abs. 1 und 2, Artikel 39, 40 Abs. 1 Buchst. a Ziffer v und Abs. 2, Artikel 42, 45 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Genehmigung der Verwendung von synthetisch gewonnenen Vitaminen nach Artikel 22 Buchst. g in Verbindung mit Anhang VI Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/200835 bis 640
3.3.2Entscheidung über die Verwendung von Natriumnitrit nach Artikel 27 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang VIII Abschnitt A Fußnote 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und über die Zulassung der Verwendung bestimmter Farben und Überzugsstoffe nach Artikel 27 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/200835 bis 640
3.3.3Beschluss über die Anerkennung nach Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 38a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Verlängerung nach Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Verkürzung nach Artikel 36 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/200835 bis 640
3.4Widerruf von Amtshandlungen im Sinne der Tarifstelle 3.3 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 VwVfG35 bis 640


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