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Regelwerk; BGI / DGUV-I
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BGI 578 / DGUV Information 211-010 - Sicherheit durch Betriebsanweisungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 2005; 2007; 2008; 2010; 12/2012)



Archiv 2010

Vorwort

Grundsatz der Sicherheitstechnik ist, dass Gefährdungen von Mitarbeitern durch zwangsläufig wirkende technische Maßnahmen, z.B. sichere Konstruktionen, Verdeckungen, Verkleidungen, sowie durch die Verwendung ungefährlicher Stoffe und Zubereitungen vermieden werden. Aus fertigungstechnischen Gründen kann es jedoch erforderlich sein, dass Werkzeuge teilweise ungeschützt bleiben, z.B. Bohrer, Fräser, Schleifscheiben im Wirkbereich, oder Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften verwendet werden. Darüber hinaus müssen bei einzelnen Instandhaltungsarbeiten oder Störungsbeseitigungen Schutzeinrichtungen entfernt werden.

Es ist deshalb notwendig, die technischen Schutzmaßnahmen durch organisatorische Maßnahmen und ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten zu ergänzen. Sowohl die organisatorischen Maßnahmen als auch das sicherheitsgerechte Verhalten dürfen jedoch nicht dem Zufall überlassen bleiben.

Sie müssen vielmehr im Voraus durchdacht und für das Betreiben von Einrichtungen und Verwenden von Stoffen oder Zubereitungen festgelegt sein. Dementsprechend sind die Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen für den konkreten Einzelfall in Betriebsanweisungen zusammenzufassen.

Die vorliegende Druckschrift der Berufsgenossenschaft Holz und Metall soll den Unternehmern helfen ihrer Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen nachzukommen. Betriebsanweisungen unterstützen Unternehmer und Vorgesetzte bei der Unterweisung der Mitarbeiter sowie bei der Überwachung ihres Verhaltens. Sie helfen allen Beschäftigten, sich bei ihren Tätigkeiten stets sicher verhalten zu können.

Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Ziffer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

1. Zum Begriff "Betriebsanweisung"

Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Einbezogen sein sollten auch der Sach- und Umweltschutz. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben in einschlägigen Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in den Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.

Der Begriff "Betriebsanweisung" ist nicht neu. Er wird in Unfallverhütungsvorschriften seit längerer Zeit verwendet und ist innerhalb der Berufsgenossenschaften begrifflich festgelegt worden. Danach ist die Betriebsanweisung vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet, regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.

Auch im staatlichen Recht wird die "Betriebsanweisung" gefordert, z.B. im Arbeitsschutzgesetz oder der Betriebssicherheitsverordnung.

Leider wurde früher parallel dazu eine Vielzahl anderer Begriffe verwendet, die zum Teil identische und zum Teil abweichende Bedeutung haben, insbesondere Arbeits-, Gebrauchs-, Bedienungs-, Betriebs-, Aufbau-, Montageanweisungen, -anleitungen, -vorschriften, -bestimmungen, Fahr- und Betriebsordnungen, Verarbeitungs- und Sicherheitshinweise.

Neben den Betriebsanweisungen gibt es noch besondere Weisungen für Störfälle, z.B. Rettungspläne, Brandschutzordnungen, Alarmpläne, Katastrophenpläne, Anleitung zur Ersten Hilfe.

Verbots-, Gebots- oder Hinweisschilder sind für sich allein keine Betriebsanweisungen; sie können jedoch Betriebsanweisungen ergänzen. Auch mündliche Anweisungen im Einzelfall erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an Betriebsanweisungen zu stellen sind.

Zur Abgrenzung von Betriebsanweisungen sind Betriebsanleitungen Angaben des Herstellers einer Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnisses, von Stoffen oder Zubereitungen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben bzw. Verwenden.

Wünschenswert sind dabei insbesondere auch spezielle Angaben für die sichere Durchführung von Rüstarbeiten und das sichere Verhalten bei Instandhaltungsarbeiten oder Störungsbeseitigungen.

Im Produktsicherheitsgesetz (Hinweis: Es wird der Begriff "Gebrauchsanleitung" verwendet!) und verschiedenen anderen sicherheitstechnischen Regelungen, werden auch Betriebsanleitungen verlangt. Sie unterscheiden sich von den Betriebsanweisungen insbesondere durch den Normadressaten und nicht personenbezogene bzw. nicht arbeitsplatzbezogene betriebstechnische Detailangaben. Es ist zweckmäßig, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt bei der Erstellung von Betriebsanweisungen mit einzubeziehen.

2. Rechtsgrundlagen

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.

Sie ist enthalten in

Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Ihre Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Der Unternehmer kann diese Unternehmerpflicht an von ihm eingesetzte Beauftragte - im Allgemeinen den zuständigen Vorgesetzten für einen bestimmten Arbeitsbereich - delegieren.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sollten beratend mitwirken. Darüber hinaus empfiehlt sich die Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter; dies wirkt motivierend auf die Beachtung der Betriebsanweisungen.

Für die Erstellung von Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" besondere Hinweise.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsanweisungen auch dann erforderlich sind, wenn z.B. Gefahrstoffe erst während des Arbeitsprozesses entstehen. Solche Fälle sind denkbar, wenn bestimmte Schweißrauche an benachbarte Arbeitsplätze gelangen können.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen einzuhalten. Dies folgt aus § 15 BGV A1, wonach Weisungen des Unternehmers zum Arbeitsschutz zu befolgen sind, mit Ausnahme von Weisungen, die erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.

Die Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen kann auch arbeitsrechtliche Folgen haben, wobei jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. So kann es, beginnend mit mündlichen Ermahnungen, bei der Herbeiführung erheblicher Risiken auch zu einer schriftlichen Abmahnung oder anderen Konsequenzen kommen. Dabei dürfen die sonstigen Rahmenbedingungen nicht unberücksichtigt bleiben, z.B. Verhalten von Vorgesetzten, Durchsetzung anderer Sicherheitsmaßnahmen.

Bei der regelmäßigen Unterweisung der Mitarbeiter sollte hierauf besonders hingewiesen werden.

Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz.

Unternehmer, die entgegen der Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallverhütungsvorschrift keine Betriebsanweisung erstellen, handeln ordnungswidrig.

Bild 2-1: Forderungen in Unfallverhütungsvorschriften

UnfallverhütungsvorschriftenRegelungsgegenstandForderungen
Grundsätze der Prävention (BGV A1)
§ 2 Abs. 1
allgemeine Pflichten des UnternehmersAnordnungen und Maßnahmen des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen
§ 15
Pflichten der VersichertenBefolgung von Weisungen des Unternehmers
§ 21
allgemeine Pflichten des Unternehmers bei besonderer GefahrVorkehrungen (Anweisung) zu treffen, die über Gefahren und getroffene oder zu treffende Schutzmaßnahmen informieren
§ 22 Abs. 1
Entstehungsbrände, Explosionen, unkontrolliertes Austreten von StoffenAlarmplan für den Brandfall, Flucht- und Rettungsplan
§ 24 Abs. 5
Aushang "Anleitung zur Ersten Hilfe"
Laserstrahlung (BGV B2)
§ 8 Abs. 3
SchutzmaßnahmenUnterweisung
Elektromagnetische Felder (BGV B11)
§ 5 Abs. 1
ExpositionsbereichBetriebsanweisung
Stahlwerke (BGV C17)
§ 26
Anlagen der Stahlerzeugung, Stahlbehandlung, Gießtechnik, SchlackenentsorgungBetriebsanweisung
Metallhütten (BGV C19)
§ 26
Betriebsanweisung
Hochöfen-, Direktreduktionsschachtöfen (BGV C20)
§ 25
Betriebsanweisung für jede Hochofen- und Direktreduktionsschachtofenanlage über Anblasen, Stillsetzen, Stauchen, Hängen der Beschickung, Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen und Beseitigung von komplexen Alkalischwermetall-Cyaniden
Bauarbeiten (BGV C22)
§ 15a
VerkehrssicherungFahrordnung bei kraftbetriebenem Baustellenverkehr
§ 17
StahlbaumontageMontageanweisung mit sicherheitstechnischen Angaben
§ 20 Abs. 3
AbbrucharbeitenAbbruchanweisung
§ 45b
UntertagearbeitenFlucht- und Rettungsplan
Schiffbau (BGV C28)
§ 26
Bewegung schwerer oder sperriger TeileUnterweisung
§ 28
Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen für GefahrstoffeBetriebsanweisung
§ 29
AbwrackenAblauf festlegen
Krane (BGV D6)
§ 7 Abs. 3
Betriebsvorschrift nach § 29 bis 43
§ 21
MontagekraneMontageanweisung für ortsveränderliche Krane, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut oder umgerüstet werden müssen
§ 34
allgemeinBetriebsanweisung
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8)
§ 24a Abs. 2
wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, z.B. PersonentransportBetriebsanweisung
Arbeiten mit Schussapparaten (BGV D9)
§ 6
VerwendungBetriebsanleitung
Flurförderzeuge (BGV D27)
§ 5
BetriebBetriebsanweisung
§ 25
Mitnahme von VersichertenBetriebsanweisung
Fahrzeuge (BGV D29)
§ 34 Abs. 2
Beachtung besonderer RegelnBetriebsanweisung
Schienenbahnen (BGV D30)
§ 22
Betriebsanweisung
Verwendung von Flüssiggas (BGV D34)
§ 5 Abs. 1
Flüssiggasverbrauchsanlagen, aus Druckgas- und Druckbehältern gespeistBetriebsanweisung


Bild 2-2: Forderungen in ausgewählten BG-Regeln

Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157)
5.2
Arbeiten in verschiedenen Werkstätten oder BereichenUnterweisung
Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (BGR 180)
5.1
Betriebsanweisung
Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189)
6.1
Betriebsanweisung
Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190)
3.2.3
Betriebsanweisung
3.2.4.2.1
FiltergeräteUnterweisung
3.2.4.3.1
IsoliergeräteUnterweisung
3.2.4.4.1
Flucht- und SelbstretterUnterweisung
Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192)
6.1
Betriebsanweisung
Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR 195)
6.1
Betriebsanweisung
Benutzung von Stechschutzbekleidung (BGR 196)
3.2.4
Unterweisung
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198)
7.1
Betriebsanweisung
Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzeinrichtungen (BGR/GUV-R 199)
3.2.9
Betriebsanweisung
Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern (BGR 200)
3.2.4
Unterweisung
Benutzung von persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Ertrinken (BGR 201)
3.5.3
Betriebsanweisung
Pressen der Metallbe- und -verarbeitung (BGR 500 - Teil 1)
Kapitel 2.3, Punkt 3.2
Umgang mit PressenBetriebsanweisung
Betreiben von Walzwerken (BGR 500 - Teil 1)
Kapitel 2.5, Punkt 2.3
WalzstraßenBetriebsanweisung mit Maßnahmen für das Anfahren, Stillsetzen und bei Störungen
Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (BGR 500 - Teil 1)
Kapitel 2.8, Punkt 3.1
GeräteBetriebsanleitung für sicheren Einsatz
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.26, Punkt 3.1
Betriebsanweisung
Trockner für Beschichtungsstoffe (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.28, Punkt 3.2
für jeden TrocknerBetriebsanweisung, Beschickungsanweisung
Benutzung von Gehörschutz BGR 194,
Punkt 2.31
Betriebsanweisung
Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.29, Punkt 3.4
Betriebsanweisung
Arbeiten an Gasleitungen (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.31, Punkt 3.1
Unterweisungspflicht
Betreiben von Sauerstoffanlagen (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.32, Punkt 3.10.4
Freigabeerklärung
Gase (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.33, Punkt 3.2
GasanlagenBetriebsanweisung
Punkt 3.5Anlagen für brennbare und gesundheitsgefährliche GaseAlarm- und Gefahrenabwehrplan
Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.35, Punkt 3.3
Betriebsanweisungen
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.36, Punkt 3.1
für jeden FlüssigkeitsstrahlerBetriebsanweisung


3. Anforderungen an Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Einzelanweisungen, auch sicherheitstechnischen Inhalts, erfüllen die Forderung in Unfallverhütungsvorschriften oder staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nach einer Betriebsanweisung nicht. Gleichwohl sind mündliche Sicherheitsanweisungen über Betriebsanweisungen hinaus möglich und notwendig.

Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen. Diese Forderung beinhaltet, dass das Sprachniveau dem der Beschäftigten anzupassen ist und unnötige Fremdwörter und Umschreibungen vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisung verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können. Gegebenenfalls sind Sachverhalte durch bildliche Darstellungen zu verdeutlichen.

Soweit die Beschäftigten nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in andere Sprachen zu übersetzen.

Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen sein, d. h. sie regeln ein eingegrenztes Arbeitsfeld, z.B. eine Anlage, ein Verfahren, den Einsatz eines Gefahrstoffes, für darin bzw. damit tätige Beschäftigte bzw. Beschäftigtengruppen. Unterschiedliche Adressaten am gleichen Objekt erfordern gegebenenfalls separate Betriebsanweisungen, z.B. Presseneinrichter, Pressenbediener.

Dies bedeutet aber auch, dass gleichartige Gefahren und gleichartige Schutzmaßnahmen, z.B. für Kühlschmierstoffe an einem oder mehreren Arbeitsplätzen, in einer Betriebsanweisung erfasst werden können.

Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. Dies bedeutet, dass Arbeitsmittel, Stoffe, persönliche Schutzausrüstungen usw. genau bezeichnet sind und unbestimmte Begriffe, wie regelmäßig, ausreichend, erforderlichenfalls, eventuell, angemessen, gelegentlich, weitgehend, geeignet, normal, möglichst, üblich, nicht verwendet werden.

Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis - also für den Anwender - überschaubar bleibt. Bewährt haben sich z.B. Faltkarten, die der Beschäftigte leicht mitführen kann, sowie Handzettel oder Aushänge, die jedoch die Größe einer DIN A4-Seite nicht überschreiten sollten.

Das Format DIN A3 kann aus Erkennbarkeitsgründen zweckmäßig sein, z.B. Betriebsanweisung für Kranführer.

Es kann sinnvoll sein, dass z.B. bei verketteten Anlagen oder für die Erprobung von Einrichtungen "Teilbetriebsanweisungen" für bestimmte Arbeits- und Tätigkeitsbereiche erstellt werden. Sie sind dann Bestandteile einer "Gesamtbetriebsanweisung".

In Betriebsanweisungen sollten daher nur die für den Arbeitsbereich spezifischen Gefahren und Maßnahmen angesprochen werden. Es ist z.B. nicht erforderlich, nochmals gesondert auf die Gefahr von Zehenverletzungen einzugehen, wenn im Unternehmen generell Sicherheitsschuhe getragen werden und dies z.B. in der allgemeinen Betriebsordnung enthalten ist. Betriebsanweisungen sind hinsichtlich der Geltungsdauer in der Regel nicht zeitlich begrenzt.

Im Einzelfall sind jedoch auch Betriebsanweisungen für kurzzeitige Tätigkeiten denkbar, z.B. Instandsetzung einer bestimmten Anlage, Befahren eines Behälters.

Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein. Durch eine logische und übersichtliche Darstellung kann die Akzeptanz und Verständlichkeit gefördert werden. So ist es z.B. empfehlenswert, Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren einheitlich in "Blau", Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in "Orange" und Betriebsanweisungen zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung in "Grün" zu gestalten.

Die Verwendung von Piktogrammen ermöglicht eine Verbindung zur innerbetrieblichen Sicherheitskennzeichnung und erhöht so den Informationswert der Betriebsanweisung. Es wird empfohlen, die für den speziellen Arbeitsplatz erforderliche Kennzeichnung gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in die Betriebsanweisung aufzunehmen.

Selbstverständlich sind auch andere Darstellungsformen möglich. Entscheidend ist immer, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen nachkommt und die Mitarbeiter mit den Betriebsanweisungen umgehen können.

Bild 3-1: Beispiel für eine einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen aller Art in einem Unternehmen:
* Orange (Gefahrstoffe) * Blau (Maschinen) * Grün (Persönliche Schutzausrüstungen)

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Bild 3-2: Beispiel für die Gestaltung von Betriebsanweisungen gemäß TRGS 555

Bild 3-3: Empfehlung der Wirtschaftsvereinigung Stahl zur Gestaltung von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe

4. Inhalt von Betriebsanweisungen

Sicherheit ist kein lästiges Zubehör, sondern selbstverständlicher Bestandteil einer vernünftigen, rationellen Arbeitsgestaltung und -durchführung.

Es ist deshalb sinnvoll, in einer Betriebsanweisung alles zusammenzufassen, was der Mitarbeiter

wissen muss.

Durch die Einheit fertigungs- und sicherheitstechnischer Hinweise kann im Idealfall erreicht werden, dass Arbeitsmittel bzw. Arbeitsstoffe sicher betrieben bzw. sicher verwendet werden können.

Soweit die notwendigen Angaben für ein sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Handeln nicht in einem schriftlichen Arbeitsauftrag enthalten sind, müssen sie gesondert in einer Betriebsanweisung zusammengestellt sein. In den entsprechenden Arbeitsaufträgen ist auf die mitgeltende Betriebsanweisung hinzuweisen.

Bild 4-1: Beispiel für Betriebsanweisungen, in denen fertigungs- und sicherheitstechnische Hinweise zusammengefasst sind

Bild 4-2: Beispiel für Betriebsanweisungen, in denen fertigungs- und sicherheitstechnische Hinweise zusammengefasst sind

Bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen können insbesondere folgende Punkte Berücksichtigung finden:

1. Anwendungsbereich
2. Gefahren für Mensch und Umwelt
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
4. Verhalten bei Störungen
5. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe
6. Instandhaltung
7. Folgen der Nichtbeachtung

Die Punkte 2 und 7 dienen insbesondere der Motivation. Alle Punkte stehen in einem besonderen Zusammenhang, d. h. zu den angegebenen Gefahren müssen auch Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln folgen.

Für Betriebsanweisungen gemäß § 14 GefStoffV ist eine Gliederung der Inhalte gemäß TRGS 555 zwingend vorgegeben:

1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
2. Gefahrstoff (Bezeichnung)
3. Gefahren für Mensch und Umwelt
4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
5. Verhalten im Gefahrfall
6. Erste Hilfe
7. Sachgerechte Entsorgung

Der Anwendungsbereich begrenzt die Betriebsanweisungen auf bestimmte Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder im Einzelfall auch auf Betriebsbereiche oder Adressaten, z.B. Instandhalter. Er kann sachliche, personelle, örtliche oder zeitliche Eingrenzungen vornehmen.

Bei Arbeitsstoffen ist es wünschenswert, jeweils die genaue Stoffbezeichnung anzugeben (Handelsname, CAS-Nummer, chemische Bezeichnung), damit ein erforderlichenfalls hinzugezogener Arzt bei seiner Behandlung gezielt vorgehen kann.

Durch die Darstellung der Gefahren für Mensch und Umwelt sollen die Mitarbeiter motiviert werden, die genannten Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln einzuhalten. Es ist deshalb notwendig, die Unfall- und Gesundheitsgefahren, gegebenenfalls auch Gefahren für Güter und Umwelt, möglichst konkret anzusprechen. Aus einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Gefährdungsanalysen, Nachschlagewerken, Sicherheitsdatenblättern usw. sind die dort angesprochenen Gefahren sinnvoll in die Betriebsanweisungen umzusetzen. Dabei kann auf betriebseigene Geschehnisse und Erfahrungen zurückgegriffen werden.

Im Abschnitt Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sind diejenigen anzugeben, die den Adressaten konkret betreffen. Dabei kann es sich um technische, organisatorische, persönliche oder hygienische Maßnahmen handeln; entscheidend ist, dass der Adressat sie persönlich beeinflussen kann. Dies bezügliche Forderungen aus eventuellen Betriebsanleitungen sind zu übernehmen und gegebenenfalls zu konkretisieren.

Zu den Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln gehört nicht das Bereitstellen von Einrichtungen oder persönlichen Schutzausrüstungen. Diese Unternehmerpflicht ergibt sich gesondert aus staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Danach darf mit den Arbeiten erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Einrichtungen und/ oder persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.

Störfälle, z.B. Stromausfall bei Handmaschinen ohne Anlaufschutz, Pressendurchlauf, Versagen von Bremsen, Auslaufen von Chemikalien, sind häufig die Auslöser von Unfällen. Es sind deshalb Hinweise auf das Verhalten bei Störungen erforderlich. Hierzu gehören insbesondere die Sofortmaßnahmen, wie Abschalten, Sichern, Melden, aber auch die Grenzen der Störungsbeseitigung durch den Adressaten sowie dessen Befugnisse zur Wiederinbetriebnahme.

Auch Angaben über geeignete Löschmittel im Brandfall sowie zusätzlich erforderliche persönliche Schutzausrüstungen können notwendig sein.

Zum Verhalten bei Unfällen gehören insbesondere Maßnahmen zur Sicherung der Unfallstelle, Bergung des Verletzten, Meldung an Ersthelfer, Arzt und Vorgesetzten sowie wirksame Erste-Hilfe-Maßnahmen. Es empfiehlt sich, erforderlichenfalls die notwendigen Rufnummern anzugeben.

Bei der Meldung eines Unfalles ist es wichtig, genauen Unfallort, Art der Verletzung und Anzahl der Verletzten anzugeben.

Für die sichere Durchführung der Instandhaltung genügt es nicht, auf Betriebsanleitungen zu verweisen. Vielmehr ist es notwendig, hierfür besondere Betriebsanweisungen zu erstellen. Dies ist umso dringlicher, je häufiger auch nicht besonders qualifiziertes Personal damit beschäftigt ist.

Betriebsanleitungen sind, insbesondere bei komplizierten und verketteten Anlagen, häufig so umfangreich, dass sie nicht bei jedem Einzelfall genügend durchgesehen werden. Sie enthalten auch nicht in jedem Fall die Gefährdungen, die sich erst aus der Aufstellung und Umgebung einer Einrichtung ergeben. Trotzdem müssen sie für die Mitarbeiter, die Instandhaltungsarbeiten durchführen, jederzeit einsehbar bereitgehalten werden.

Bild 4-3: Beispiel für eine Betriebsanweisung "Umgang mit wassergemischten Kühlschmierstoffen bei der mechanischen Bearbeitung"

Bild 4-4: Beispiel für eine Betriebsanweisung "Arbeiten an Tisch- und Ständerbohrmaschinen sowie an Bohrwerken"

Bild 4-5: Beispiel für eine Betriebsanweisung für Staplerfahrer

Bild 4-6: Beispiel für eine Betriebsanweisung "Be- und Verarbeiten von Eichen- oder Buchenholz bzw. eichen- oder buchenholzhaltigen Spanplatten, Schichthölzern usw. auf Maschinen mit Absaugeinrichtungen

Bei Instandhaltungsarbeiten kann es erforderlich sein, dass die Durchführung bestimmter Arbeiten besondere Fachkenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt. Die Fähigkeiten, Pflichten und Befugnisse des Adressaten sind deshalb konkret festzulegen.

Eine sachgerechte Entsorgung kann sowohl dem Arbeits- als auch dem Umweltschutz dienen, z.B. die Beseitigung von Metallspänen oder von gebrauchten Reinigungsmitteln. Dabei ist anzugeben, welche Stoffe vom Adressaten wie, wohin und unter Beachtung welcher Verhaltensregeln zu beseitigen sind. Dafür können Hinweise auf Reinigungs- und Aufsaugmittel, Entsorgungsbehälter und Sammelstellen sowie persönliche Schutzausrüstungen notwendig sein.

Soweit auf die Folgen der Nichtbeachtung eingegangen wird, soll es in erster Linie um eine motivierende Darstellung der gesundheitlichen Folgen gehen.

4.1 Musterbetriebsanweisung im Internet

Einige Institutionen bzw. Anbieter stellen Musterbetriebsanweisungen ins Internet.

Im Folgenden werden einige der Berufsgenossenschaft Holz und Metall bekannte Internetanschriften aufgeführt, die zum Redaktionsende wie folgt zu finden waren:

Betriebsanweisungen

BGHM - Betriebsanweisungen
www.bghm.de/arbeitsschuetzer/praxishilfen/betriebsanweisungen/gefahrstoffe.html

NORMFEST
www.normfest.de

Ruhr-Universität Bochum - Betriebsanweisungen
www.ruhrunibochum.de/safety/gefahrst/betriebsa/index.html

BG RCI - Muster-Betriebsanweisungen
www.bgrci.de/praevention/praxishilfen/betriebsanweisungen/

Universität Tübingen - Musterbetriebsanweisungen Maschinen
www.unituebingen.de/uni/qca/download/d4-2-down03.html

Die Musterbetriebsanweisungen sind, soweit nicht urheberrechtlich geschützt, an die betrieblichen Belange anzupassen.

5. Bekanntmachung von Betriebsanweisungen

Die Art der Bekanntmachung von Betriebsanweisungen richtet sich sowohl nach den Erfordernissen im Einzelfall als auch nach konkreten Forderungen in einschlägigen Vorschriften. So wird z.B. häufig ein Aushang, ein Auslegen oder ein Aushändigen vor Arbeitsbeginn verlangt. Beim Aushändigen von Betriebsanweisungen kann im Einzelfall ein Gegenzeichnen des Empfängers sinnvoll sein.

Es empfiehlt sich jedoch immer, eine Betriebsanweisung mündlich bekannt zu machen. Hierfür eignen sich besonders Betriebsversammlungen und Unterweisungsgespräche.

Darüber hinaus können Betriebsanweisungen Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten vor Arbeitsbeginn und in mindestens jährlichem Abstand entsprechend § 4 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sein. Eine entsprechende Verpflichtung besteht z.B. in Unfallverhütungsvorschriften und in der Gefahrstoffverordnung.

Betriebsanweisungen, die den Mitarbeitern direkt zugänglich sind, erlauben ihnen, sich selbst zu kontrollieren und zu korrigieren. Sie stellen insoweit ein wertvolles Hilfsmittel sowohl für den Unternehmer als auch für den Beschäftigten dar.

6. Literatur-, Quellen- und Abbildungsverzeichnis

6.1 Literaturverzeichnis

Arbeitsschutzgesetz

Betriebssicherheitsverordnung

Gefahrstoffverordnung

Betriebsverfassungsgesetz

Produktsicherheitsgesetz

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV B2 "Laserstrahlung"

BGV B11 "Elektromagnetische Felder"

BGV C17 "Stahlwerke"

BGV C19 "Metallhütten"

BGV C20 "Hochöfen und Direktreduktionsöfen"

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGV C28 "Schiffbau"

BGV D6 "Krane"

BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

BGV D9 "Arbeiten mit Schussapparaten"

BGV D27 "Flurförderzeuge"

BGV D29 "Fahrzeuge"

BGV D30 "Schienenbahnen"

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

BGR 157 "Fahrzeug-Instandhaltung"

BGR 180 "Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (Lösemittel-Reinigungseinrichtungen)"

BGR 189 "Benutzung von Schutzkleidung"

BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR 192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

BGR 194 "Benutzung von Gehörschutz"

BGR 195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

BGR 196 "Benutzung von Stechschutzbekleidung"

BGR/GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGR/GUV-R 199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzeinrichtungen"

BGR 200 "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern"

BGR 201 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

6.2 Quellenverzeichnis

ZH 1/172 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" Autorenkollegium der Norddeutschen Metall Berufsgenossenschaft

BGI 578 "Sicherheit durch Betriebsanweisung", Ausgabe 2007


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