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G | Lfd. Nr. | Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass | GGVSEB § 37 Abs. 1 | Euro | Kate- gorie |
F. | der Verpacker | ||||
der Verpacker entgegen § 22 Abs. 1 | |||||
S,E,B | 125 | Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet; | Nr. 11a | 500,- | I |
S,E,B | 126 | Nr. 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet; | Nr. 11b | 800,- | I |
S,E,B | 127 | Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet; | Nr. 11c | 800,- | I |
S,E,B | 128 | Nr. 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet; | Nr. 11d | 500,- | I/II |
S,E,B | 129 | Nr. 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert; | Nr. 11e | 500,- | I |
der Verpacker entgegen § 22 Abs. 2 | |||||
S | 130 | eine dort genannte Vorschrift über | Nr. 11f | ||
130.1 | Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen, | 500,- | I/II | ||
130.2 | Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nicht beachtet; | 500,- | I/II | ||
der Verpacker entgegen § 22 Abs. 3 | |||||
E | 131 | eine dort genannte Vorschrift über | Nr. 11f | ||
131.1 | Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen, | 500,- | I/II | ||
131.2 | Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nicht beachtet; | 500,- | I/II | ||
der Verpacker entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger) | |||||
S,E,B | 132 | Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; | Nr. 19f | 500,- | II |
G. | der Befüller | ||||
der Befüller entgegen § 23 Abs. 1 | |||||
S,E,B | 133 | Nr. 1 Güter übergibt; | Nr. 12a | 1500,- | I |
S,E,B | 134 | Nr. 2 einen Tank übergibt; | Nr. 12b | 800,- | I |
S,E,B | 135 | Nr. 3 | Nr. 12c | ||
135.1 | einen nicht zugelassenen Tank befüllt, | 800,- | I | ||
135.2 | einen Tank befüllt, bei dem das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist; | 500,- | II | ||
S,E,B | 136 | Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist; | Nr. 12d | 500,- | I |
S,E,B | 137 | Nr. 5 | Nr. 12e | ||
137.1 | einen Tank mit gefährlichen Gütern befüllt, für deren Beförderung der Tank nicht zugelassen ist oder die mit den Werkstoffen des Tanks gefährlich reagieren, | 800,- | I | ||
137.2 | einen Tank befüllt, dessen Datum der nächsten Prüfung überschritten ist; | 500,- | II | ||
S,E,B | 138 | Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird; | Nr. 12f | 500,- | I |
S,E,B | 139 | Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; | Nr. 12g | 500,- | I/II |
S,E,B | 140 | Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste anhaften; | Nr. 12h | 500,- | I |
S,E,B | 141 | Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden; | Nr. 12i | 800,- | I |
S,E,B | 142 | Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird; | Nr. 12j | 500,- | I |
S,E,B | 143 | Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird; | Nr. 12k | 500,- | I |
S,E,B | 144 | Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird; | Nr. 12l | 500,- | I |
S,E,B | 145 | Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass eine Benennung oder ein Kennzeichen angegeben wird; | Nr. 12m | 500,- | I |
S,E,B | 146 | Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird; | Nr. 12n | 800,- | I |
S,E,B | 147 | Nr. 15 einen Tank befüllt, obwohl sich dieser bzw. seine Ausrüstungsteile nicht in einem technisch einwandfreien Zustand befunden haben; | Nr. 12o | 300,- bis 800,- | II/I |
der Befüller entgegen § 23 Abs. 2 | |||||
S | 148 | Nr. 1 einen Hinweis | Nr. 13a | ||
148.1 | nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben, z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe) oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, | 500,- | I | ||
148.2 | nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 148.1) gibt; | 200,- | III | ||
S | 149 | Nr. 2 eine Nummer nicht mitteilt; | Nr. 13b | 300,- | II |
S | 150 | Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden; | Nr. 13c | 500,- | I/II |
S | 151 | Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird; | Nr. 13d | 200,- bis 500,- | III/II/I |
S | 152 | Nr. 5 das Rauchverbot nicht beachtet; | Nr. 13e | 500,- | I |
S | 153 | Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird; | Nr. 13f | 200,- bis 500,- | II/I |
S | 154 | Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird; | Nr. 13g | 300,- | II |
S | 155 | Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird; | Nr. 13h | 500,- | I |
S | 156 | Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird; | Nr. 13i | 150,- | II |
S | 157 | Nr. 10 | Nr. 13j | ||
157.1 | einen für diesen Stoff nicht zugelassenen Tank befüllt, | 800,- | I | ||
157.2 | einen Tank befüllt, obwohl bei dem verwendeten Fahrzeug das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung überschritten ist; | 500,- | I | ||
S | 158 | Nr. 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften für die Beförderung in Tanks eingehalten sind; | Nr. 13k | 500,- | I |
S | 159 | Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; | Nr. 13l | 1000,- | I |
der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 | |||||
E | 160 | Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird; | Nr. 14a | 500,- | I |
E | 161 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass | Nr. 14b | ||
161.1 | ein Großzettel, | 500,- | I/II | ||
161.2 | ein Rangierzettel, | 200,- | II | ||
161.3 | die orangefarbene Tafel oder | 500,- | I/II | ||
161.4 | das Kennzeichen angebracht werden; | 500,- | I | ||
E | 162 | Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; | Nr. 14c | 500,- | I |
E | 163 | Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird; | Nr. 14d | 500,- | I |
E | 164 | Nr. 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird; | Nr. 14e | 500,- bis 800,- | I/II |
E | 165 | Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; | Nr. 14f | 500,- | II |
der Befüller entgegen § 23 Abs. 4 | |||||
B | 166 | Nr. 1 einen Hinweis | Nr. 15a | ||
166.1 | nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben, z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe) gibt, | 500,- | I | ||
166.2 | nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 166.1) gibt; | 200,- | III | ||
B | 167 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden; | Nr. 15b | 500,- | I/II |
B | 168 | Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass | Nr. 15c | ||
168.1 | ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und | 1500,- | I | ||
168.2 | das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist; | 900,- | I | ||
B | 169 | Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist; | Nr. 15d | 1000,- | I |
B | 170 | Nr. 5 nicht sicherstellt, dass die zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird; | Nr. 15e | 500,- bis 800,- | II/I |
B | 171 | Nr. 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist; | Nr. 15f | 500,- bis 1000,- | II/I |
B | 172 | Nr. 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt; | Nr. 15g | 200,- bis 1000,- | III/II/I |
B | 173 | Nr. 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist; | Nr. 15h | 1000,- | I |
B | 174 | Nr. 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; | Nr. 15i | 800,- |
I |
der Befüller entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer, Betreiber eines Wagens) | |||||
S,E | 175 | eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet; | Nr. 18e | 200,- bis 800,- | I/II/III |
der Befüller entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Beförderer und Empfänger, Eisenbahninfrastrukturunternehmer und Betreiber einer Annahmestelle) | |||||
S,E,B | 176 | nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; | Nr. 19a | 200,- | III |
der Befüller entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger) | |||||
S,E,B | 177 | Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; | Nr. 19f | 500,- | II |
H. | der Entlader | ||||
der Entlader entgegen § 23a Abs. 1 | |||||
S,E,B | 178 | Nr. 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; | Nr. 15a. a) | 800,- | I |
S,E,B | 179 | Nr. 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden; | Nr. 15a. b) | 800,- | I |
S,E,B | 180 | Nr. 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt; | Nr. 15a. c) | 500,- | II |
S,E,B | 181 | Nr. 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt; | Nr. 15a. d) | 800,- | I |
S,E,B | 182 | Nr. 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt; | Nr. 15a. e) | 500,- | II |
S,E,B | 183 | Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist; | Nr. 15a. f) | 200,- | II |
S,E,B | 184 | Nr. 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt; | Nr. 15a. g) | 200,- | II |
der Entlader entgegen § 23a Abs. 2 | |||||
S | 185 | Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird; | Nr. 15a. h) | 150,- | II |
S | 186 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird; | Nr. 15a. i) | 200,- bis 500,- | II/I |
S | 187 | Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird; | Nr. 15a. j) | 300,- | II |
S | 188 | Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Entladevorschriften beachtet werden; | Nr. 15a. k) | 200,- bis 1000,- | III/II/I |
der Entlader entgegen § 23a Abs. 3 | |||||
B | 189 | nicht dafür sorgt, dass die Entladevorschriften beachtet werden; | Nr. 15a. k) | 200,- bis 1000,- | III/II/I |
der Entlader entgegen § 23a Abs. 4 | |||||
B | 190 | Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist; | Nr. 15a. l) | 1000,- | I |
B | 191 | Nr. 2 Buchstabe a seinen Teil der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt; | Nr. 15a. m) | 250,- bis 1000,- | III/II/I |
B | 192 | Nr. 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist; | Nr. 15a. n) | 1000,- | I |
B | 193 | Nr. 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; | Nr. 15a. o) | 800,- | I |
B | 194 | Nr. 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen; | Nr. 15a. p) | 1000,- | I |
B | 195 | Nr. 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist; | Nr. 15a. q) | 500,- bis 1000,- | II/I |
B | 196 | Nr. 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann; | Nr. 15a. r) | 500,- | II |
der Entlader entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger) | |||||
S,E,B | 197 | Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; | Nr. 19f | 500,- | II |
der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Beförderer, Empfänger und Fahrzeugführer) | |||||
S | 198 | eine dort genannte Vorschrift über | Nr. 21b | ||
198.1 | Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen, | 600,- | I | ||
198.2 | Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken, | 500,- | I | ||
198.3 | Nr. 3 das Rauchverbot, | 500,- | I | ||
198.4 | Nr. 4 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; | 500,- | I | ||
der Entlader entgegen § 29 Abs. 3 (auch Verlader und Fahrzeugführer) | |||||
S | 199 | eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; | Nr. 21c | 500,- | I/II |
I. | der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU | ||||
der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU entgegen § 24 | |||||
S,E | 200 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC, ein Schüttgut-Container oder ein flexibler Schüttgut-Container einer dort genannten | Nr. 16a | ||
200.1 | Bau- und Ausrüstungsvorschrift, | 2000,- | I | ||
200.2 | Kennzeichnungsvorschrift entspricht; | 500,- | II | ||
S,E | 201 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird | Nr. 16b | ||
201.1 | Personen- und Umweltschäden sind zu erwarten, | 800,- | I | ||
201.2 | Personen- und Umweltschäden sind nicht zu erwarten; | 500,- | II | ||
S,E | 202 | Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; | Nr. 16c | 1000,- | I |
S,E | 203 | Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird; | Nr. 16d | 800,- | I |
S,E | 204 | Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird; | Nr. 16e | 500,- | I |
S,E | 205 | Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird; | Nr. 16f | 200,- | III |
S | 206 | Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden; | Nr. 16g | 1500,- | I |
der Betreiber eines Containers entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Befüller und Fahrzeugführer, Betreiber eines Wagens) | |||||
S,E | 207 | eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet; | Nr. 18e | 200,- bis 800,- | I/II/III |
J. | der Hersteller, der Wiederaufarbeiter und der Rekonditionierer von Verpackungen, der Hersteller und Wiederaufarbeiter von IBC und die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC | ||||
der Hersteller oder Wiederaufarbeiter entgegen § 25 Abs. 1 | |||||
S,E,B | 208 | Nr. 1 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt; | Nr. 17a | 2000,- | I |
S,E,B | 209 | Nr. 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt; | Nr. 17b | 2000,- | I |
S,E,B | 210 | Nr. 3 die Anweisungen nicht liefert; | Nr. 17c | 500,- | I |
S,E,B | 211 | Nr. 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt; | Nr. 17d | 300,- | II |
der Rekonditionierer von Verpackungen entgegen § 25 Abs. 2 | |||||
S,E,B | 212 | ein dort genanntes Kennzeichen anbringt; | Nr. 17e | 2000,- | I |
die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC entgegen § 25 Abs. 3 | |||||
S,E,B | 213 | ein dort genanntes Kennzeichen anbringen; | Nr. 17f | 2000,- | I |
K. | der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks | ||||
der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks entgegen § 26 Abs. 1 | |||||
S,E | 214 | Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften; | Nr. 18a | 500,- | I |
S,E | 215 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verschlossen und dicht ist; | Nr. 18b | 500,- | II |
E | 216 | Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder die nach 5.3.2, 5.3.4 oder 5.3.6 RID vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sind; | Nr. 18c | 500,- | I |
L. | der Hersteller | ||||
der Hersteller von Gegenständen der UN 3164 entgegen § 26 Abs. 3 | |||||
S,E,B | 217 | eine technische Dokumentation über Bauart, Herstellung sowie Prüfungen und deren Ergebnisse nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt; | Nr. 18d | 200,- | III |
M. | der Beteiligte | ||||
der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 3 | |||||
S,E,B | 218 | Nr. 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet; | Nr. 19c | 500,- | I |
S,E,B | 219 | Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt; | Nr. 19d | 300,- | II |
S,E,B | 220 | Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer fünf Jahre aufbewahrt werden; | Nr. 19e | 300,- | II |
der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 4a | |||||
S,E,B | 221 | Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde erfolgt; | Nr. 19g | 400,- | II |
der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 5 | |||||
S,E,B | 222 | Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Kap. 1.3 erfolgt; | Nr. 19h | 500,- | I |
S,E,B | 223 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 fünf Jahre aufbewahrt werden; | Nr. 19i | 500,- | I |
der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 6 | |||||
S,E,B | 224 | Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen unterwiesen werden; | Nr. 19j | 500,- | I |
S,E,B | 225 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern befassten Personen unterwiesen werden; | Nr. 19j | 300,- | II |
N. | der Fahrzeugführer | ||||
der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 2 | |||||
S | 226 | Nr. 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; | Nr. 1 | 250,- | I |
der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 3 | |||||
S | 227 | Nr. 1 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; | Nr. 2 | 500,- | I |
der Fahrzeugführer entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Befüller und Betreiber eines Containers, Betreiber eines Wagens) | |||||
S | 228 | eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet; | Nr. 18e | 200,- bis 800,- | I/II/III |
der Fahrzeugführer entgegen § 28 | |||||
S | 229 | Nr. 1 ein Versandstück befördert; | Nr. 20a | 250,- | I |
S | 230 | Nr. 2 eine dort genannte Vorschrift über Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet; | Nr. 20b | 500,- | I |
S | 231 | Nr. 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält; | Nr. 20c | 250,- | I |
S | 232 | Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über | Nr. 20d | ||
232.1 | den Betrieb von Tanks mit zu erwartenden Personen- und Umweltschäden, | 500,- | I | ||
232.2 | den Betrieb von Tanks ohne zu erwartende Personen- und Umweltschäden und | 250,- | II | ||
232.3 | die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet; | 100,- | II |
G | Lfd. Nr. | Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass | GGVSEB § 37 Abs. 1 | Euro | Kate- gorie |
S | 233 | Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft; | Nr. 20e | 250,- | II |
S | 234 | Nr. 6 die Großzettel | Nr. 20f | ||
234.1 | nicht anbringt, | 300,- | I | ||
234.2 | nicht entfernt oder abdeckt; | 100,- | II | ||
S | 235 | Nr. 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte Tafel | Nr. 20g | ||
235.1 | nicht richtig anbringt oder nicht richtig sichtbar macht oder | 100,- | II | ||
235.2 | nicht anbringt oder nicht sichtbar macht oder | 300,- | I | ||
235.3 | nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder verdeckt; | 100,- | II | ||
S | 236 | Nr. 8 eine Maßnahme nicht trifft; | Nr. 20h | 250,- | I |
S | 237 | Nr. 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzeichen angebracht ist; | Nr. 20i | 250,- | I |
S | 238 | Nr. 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt: | Nr. 20j | ||
238.1 | Schriftliche Weisung, | 150,- | II | ||
238.2 | Beförderungspapier, | 150,- | I | ||
238.3 | Beförderungspapier zwar mitgeführt, | ||||
238.3.1 | aber relevante Angaben zu dem beförderten Stoff fehlen (z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe), | 100,- | I | ||
238.3.2 | aber andere Angaben als die unter 238.3.1 fehlen, | 60,- | III | ||
238.4 | Lichtbildausweis, | 150,- | II | ||
238.5 | Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat, | 150,- | II | ||
238.6 | Zulassungsbescheinigung, | 150,- bis 400,- | II/I | ||
238.7 | Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers nicht mitgeführt - es fehlen: | ||||
238.7.1 | Basiskurs (Erstschulung), | 300,- | I | ||
238.7.2 | Aufbaukurs (Erstschulung), | 300,- | I | ||
238.7.3 | Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung), | 500,- | I | ||
238.7.4 | Auffrischungskurs, | 300,- | I | ||
238.8 | Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks (innerstaatlich), | 150,- bis 400,- | II/I | ||
238.9 | Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde, | 150,- bis 400,- | II/I | ||
238.10 | Feuerlöschgeräte, | 250,- | II | ||
238.11 | Plombierung der Feuerlöschgeräte, | 60,- | III | ||
238.12 | Ausrüstungsgegenstände, | 150,- | II | ||
238.13 | Ausnahmezulassung; | 150,- bis 400,- | II/I | ||
S | 239 | Nr. 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet; | Nr. 20k | 250,- | II |
S | 240 | Nr. 12 gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt; | Nr. 20l | 250,- | I |
S | 241 | Nr. 13 während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken nicht unterlässt oder die Fahrt mit diesen Gütern unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK (Alkohol in der Atemluft) oder 0,49 Promille BAK (Alkohol im Blut) antritt; | Nr. 20m | 250,- | I |
G | Lfd. Nr. | Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass | GGVSEB § 37 Abs. 1 | Euro | Kate- gorie |
S | 242 | Nr. 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist; | Nr. 20n | 250,- | I |
S | 243 | Nr. 15 einen Tank nicht erdet; | Nr. 20o | 150,- | II |
S | 244 | Nr. 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet; | Nr. 20p | 100,- bis 250,- | II/I |
der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 (auch Verlader) | |||||
S | 245 | eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet: | Nr. 21a | ||
245.1 | Zusammenladung, | 250,- | I | ||
245.2 | Begrenzung der beförderten Mengen, | 250,- | I | ||
245.3 | Handhabung und Verstauung, | 300,- | I | ||
245.4 | Reinigung nach dem Entladen, | 250,- | II | ||
245.5 | Sondervorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung, | 300,- | I | ||
245.6 | Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen, | 250,- | I | ||
245.7 | Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität, | 100,- bis 500,- | III/II/I | ||
245.8 | Unterlassene Untersuchung vor Beladung, | 125,- | II | ||
245.9 | Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle; | 100,- | II | ||
der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger) | |||||
S | 246 | eine dort genannte Vorschrift über | Nr. 21b | ||
246.1 | Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen, | 300,- | I | ||
246.2 | Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken, | 250,- | I | ||
246.3 | Nr. 3 das Rauchverbot, | 250,- | I | ||
246.4 | Nr. 4 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; | 250,- | I | ||
der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 3 (auch Verlader und Entlader) | |||||
S | 247 | eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; | Nr. 21c | 250,- | I/II |
der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Verlader) | |||||
S | 248 | Nr. 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet; | Nr. 21d | 300,- | I |
S | 249 | Nr. 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet; | Nr. 21e | 300,- | I |
G | Lfd. Nr. | Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass | GGVSEB § 37 Abs. 1 | Euro | Kate- gorie |
der Fahrzeugführer entgegen § 35 Abs. 4 | |||||
S | 250 | Satz 4 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; | Nr. 27c | 250,- | II |
der Fahrzeugführer entgegen § 35a Abs. 4 | |||||
S | 251 | Satz 3 eine Fahrwegbestimmung nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; | Nr. 28c | 250,- | II |
O. | der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens | ||||
er Betreiber eines Wagens entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Befüller, Fahrzeugführer und Betreiber eines Containers) | |||||
E | 252 | eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet; | Nr. 18e | 200,- bis 800,- | I/II/III |
der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens entgegen § 30 | |||||
E | 253 | Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; | Nr. 22a | 1000,- | I |
E | 254 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder Tank einer dort genannten | Nr. 22b | ||
254.1 | Bauvorschrift und Ausrüstungsvorschrift, | 2000,- | I | ||
254.2 | Kennzeichnungsvorschrift entspricht; | 500,- | I/II | ||
E | 255 | Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; | Nr. 22c | 800,- | I |
E | 256 | Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird; | Nr. 22d | 200,- | III |
E | 257 | Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird; | Nr. 22e | 500,- | I/II |
E | 258 | Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst; | Nr. 22f | 500,- | II |
P. | Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) | ||||
die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) entgegen § 30a Abs. 1 | |||||
E | 259 | Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder seiner Ausrüstung in einer dort genannten Weise sichergestellt wird; | Nr. 22a. a) | 1000,- | I |
E | 260 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst; | Nr. 22a. b) | 500,- | II |
E | 261 | Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung gefertigt wird; | Nr. 22a. c) | 500,- | II |
die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) entgegen § 30a Abs. 2 | |||||
E | 262 | Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird; | Nr. 22a. d) | 500,- | I |
E | 263 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; | Nr. 22a. e) | 800,- | I |
Q. | der Eisenbahninfrastrukturunternehmer | ||||
der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen § 4 Abs. 2 | |||||
E | 264 | Nr. 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; | Nr. 1 | 800,- | I |
der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen § 27 Abs. 1 (auch Beförderer, Verlader, Befüller und Empfänger und Betreiber einer Annahmestelle) | |||||
E | 265 | nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; | Nr. 19a | 200,- | III |
der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen § 31 | |||||
E | 266 | Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird; | Nr. 23a | 200,- | II |
E | 267 | Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird; | Nr. 23b | 800,- | I |
E | 268 | Nr. 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat; | Nr. 23c | 800,- | I |
R. | der Triebfahrzeugführer | ||||
der Triebfahrzeugführer entgegen § 31a | |||||
E | 269 | eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht; | Nr. 23a | 200,- | II |
S. | der Reisende | ||||
der Reisende entgegen § 32 | |||||
E | 270 | ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt; | Nr. 24 | 500,- | I |
T. | der Schiffsführer | ||||
der Schiffsführer entgegen § 4 Abs. 2 | |||||
B | 271 | Nr. 3 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; | Nr. 1 | 800,- | I |
der Schiffsführer entgegen § 4 Abs. 3 | |||||
B | 272 | Nr. 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; | Nr. 2 | 1600,- | I |
der Schiffsführer entgegen § 27 Abs. 7 (auch Beförderer) | |||||
B | 273 | nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird; | Nr. 19k | 1000,- | I |
der Schiffsführer entgegen § 33 | |||||
B | 274 | Nr. 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet; | Nr. 25a | 800,- | I |
B | 275 | Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder ein Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist; | Nr. 25b | 1000,- | I |
B | 276 | Nr. 3 sich nicht vergewissert, dass | Nr. 25c | ||
276.1 | das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine offensichtlichen Mängel, | 1000,- | I | ||
276.2 | Undichtheiten oder Risse aufweist oder | 1000,- | I | ||
276.3 | keine Ausrüstungsteile fehlen; | 200,- bis 1000,- | III/II/I | ||
B | 277 | Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann; | Nr. 25d | 300,- | II |
B | 278 | Nr. 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft; | Nr. 25e | 800,- | I |
B | 279 | Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; | Nr. 25f | 150,- bis 5000,- | III/II/I |
B | 280 | Nr. 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist; | Nr. 25g | 200,- bis 1000,- | III/II/I |
B | 281 | Nr. 8 Buchstabe a ein Begleitpapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; | Nr. 25h | ||
281.1 | folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADN: | ||||
281.1.1 | a) Zulassungszeugnis Unterabschnitt 1.16.1.1 oder 1.16.1.3 ADN und Anlage nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN, | 150,- bis 300,- | I | ||
281.1.2 | b) Beförderungspapiere nach Abschnitt 5.4.1 ADN | ||||
281.1.2.1 | nicht vorhanden, | 500,- | I | ||
281.1.2.2 | nicht vollständig, | 200,- | III | ||
281.1.3 | b) Großcontainer-/ oder Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 ADN | 300,- | II | ||
281.1.4 | c) schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN | 300,- | II | ||
281.1.5 | d) Abdruck des ADN mit der beigefügten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, | 150,- | II | ||
281.1.6 | e) Bescheinigungen über die Prüfung nach den Unterabschnitten 8.1.7.1, 8.1.7.2 ADN, | 150,- bis 500,- | II | ||
281.1.7 | f) Bescheinigungen über die Prüfung der Feuerlöschschläuche nach Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN, | 300,- bis 500,- | I | ||
281.1.8 | g) Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN, | 150,- | II | ||
281.1.9 | h) Kopie einer Sonderregelung nach Kapitel 1.5 ADN | 150,- | II | ||
281.1.10 | i) Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN | 300,- | I | ||
281.2 | folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.2 ADN: | ||||
281.2.1 | a) Stauplan nach Unterabschnitt 7.1.4.11 ADN, | 500,- | II | ||
281.2.2 | b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN | 500,- | II | ||
281.2.3 | c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach Unterabschnitt 9.1.0.94 und 9.1.0.95 ADN sowie Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Unterabschnitt 9.1.0.88 oder 9.2.0.88 ADN, | 500,- | II | ||
281.2.4 | d) Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 9.1.0.40.2.9 ADN, | 300,- |
II | ||
281.2.5 | e) Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben, | 500,- |
II | ||
281.2.6 | f) Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.1.0.52.2 ADN, | 500,- |
II | ||
281.2.7 | g) Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen, | 500,- |
II | ||
281.2.8 | h) Liste über die unter Buchstabe g) aufgeführten Anlagen/Geräte mit den vorgeschriebenen Angaben, | 500,- |
II | ||
281.2.9 | fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter e) bis h) genannten Unterlagen, | 100,- |
III | ||
281.3 | folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.3 ADN: | 500,- | II | ||
281.3.1 | a) Stauplan nach Unterabschnitt 7.2.4.11 ADN | 500,- | II | ||
281.3.2 | b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN, | 500,- | II | ||
281.3.3 | c) Lecksicherheitsplan und Stabilitätshandbuch nach Unterabschnitt 9.3.1.13, 9.3.2.13 oder 9.3.3.13 ADN sowie Beleg für den Ladungsrechner, | 500,- | II | ||
281.3.4 | d) - gestrichen - | 500,- | II | ||
281.3.5 | e) Klassifikationszeugnis nach Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 ADN, | 500,- | II | ||
281.3.6 | f) Bescheinigungen über die Prüfung der besonderen Ausrüstung, der Gasspüranlagen und der Sauerstoffmessanlage nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN, | 1000,- | I | ||
281.3.7 | g) Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN, | 500,- | II | ||
281.3.8 | h) Bescheinigung über die Prüfung der Schlauchleitungen nach Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN | 800,- | I | ||
281.3.9 | i) Instruktion für Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN, | 800,- | I | ||
281.3.10 | j) Bescheinigung über die Kontrolle der Pumpenräume nach Abschnitt 8.1.8 ADN, | 500,- |
II | ||
281.3.11 | k) Heizinstruktion nach ADN, | 800,- | I | ||
281.3.12 | l) - gestrichen - | 500,- | II | ||
281.3.13 | m) Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11 ADN, | 800,- | I | ||
281.3.14 | n) Instruktion nach Unterabschnitt 7.2.3.28 ADN, | 500,- | II | ||
281.3.15 | o) Bescheinigung über die Kühlanlage nach Absatz 9.3.1.27.10, 9.3.2.27.10 oder 9.3.3.27.10 ADN, | 500,- | II | ||
281.3.16 | p) Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach den Absätzen 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9 und 9.3.3.40.2.9 ADN, | 300,- | II | ||
281.3.17 | q) Berechnung der Haltezeit nach den Absätzen 7.2.4.16.16, 7.2.4.16.17 ADN und die Dokumentation des Wärmeübergangswertes, | 500,- | II | ||
281.3.18 | r) Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben, | 500,- | II | ||
281.3.19 | s) Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3 oder 9.3.3.52.3 ADN, | 500,- | II | ||
281.3.20 | t) Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen sowie den autonomen Schutzsystemen, | 500,- | II | ||
281.3.21 | u) Liste der unter Buchstabe t) aufgeführten Anlagen und Geräte sowie der autonomen Schutzsysteme mit den vorgeschriebenen Angaben, | 500,- | II | ||
281.3.22 | v) Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche, | 300,- | II | ||
281.3.23 | fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter r) bis v) genannten Unterlagen, | 100,- | III | ||
281.3.24 | w) Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 12, Buchstaben p) und q) ADN, wenn zutreffend, | 500,- | II | ||
281.3.25 | x) Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 33, Buchstaben i), n) und o) ADN, wenn zutreffend, | 500,- | II | ||
281.4 | Nr. 8 Buchstabe b die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; | 500,- | II | ||
B | 282 | Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine in Kapitel 8.3 genannte Vorschrift eingehalten wird: | Nr. 25i | ||
282.1 | nicht dafür sorgt, das sich nur der in Unterabschnitt 8.3.1.1 genannte Personenkreis an Bord aufhält, | 250,- bis 500,- | I | ||
282.2 | nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt 8.3.1.2 Personen nur kurzfristig in den dort genannten Bereichen aufhalten, | 500,- | II | ||
282.3 | nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt 8.3.1.3 keine Personen unter 14 Jahren an Bord sind, wenn das Schiff eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führt, | 500,- | I | ||
282.4.1 | nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 an Bord von Trockengüterschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden und diese die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen, | 150,- | III | ||
282.4.2 | nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 an Bord von Tankschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden und diese die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen, | 250,- | II | ||
282.5.1 | nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Trockengüterschiffen eingehalten wird, | 500,- | I | ||
282.5.2 | nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Tankschiffen eingehalten wird; | 1000,- | I | ||
B | 283 | Nr. 10 eine Sendung befördert, ohne dass die Vorschriften erfüllt sind; | Nr. 25j | 200,- bis 1000,- | III/II/I |
B | 284 | Nr. 11 vor dem Entgasen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt; | Nr. 25k | 200,- bis 1000,- | III/II/I |
B | 285 | Nr. 12 vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt; | Nr. 25l | 200,- bis 1000,- | III/II/I |
U. | der Betreiber einer Annahmestelle | ||||
der Betreiber einer Annahmestelle entgegen § 26 Abs. 5 | |||||
B | 286 | Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 unterwiesen wird; | Nr. 18f | 500,- I | |
B | 287 | Nr. 2 vor dem Entgasen eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt; | Nr. 18g | 200,- bis 1000,- | III/II/I |
B | 288 | Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist; | Nr. 18h | 1000,- | I |
der Betreiber einer Annahmestelle entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und Eisenbahninfrastrukturunternehmer) | |||||
B | 289 | nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; | Nr. 19a | 200,- | III |
V | der Eigentümer oder Betreiber | ||||
der Eigentümer oder Betreiber entgegen § 34 | |||||
B | 290 | Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; | Nr. 26a | 100,- bis 5000,- | III/II/I |
B | 291 | Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist; | Nr. 26b | 1000,- | I |
B | 292 | Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt; | Nr. 26c | 100,- bis 1000,- | III/II/I |
B | 293 | Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unterzogen wird; | Nr. 26d | 500,- bis 1500,- | II/I |
B | 294 | Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffsakte nach einer dort genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird; | Nr. 26e | 150,- bis 300,- | III |
W. | die Besatzung und sonstige Personen an Bord | ||||
die Besatzung und sonstige Personen an Bord entgegen § 34a Satz 1 | |||||
B | 295 | den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leisten. | Nr. 26a | 100,- bis 1000,- | III/II/I |
2. Verwarnungsgeldkatalog Straße (Tatbestände sind der Gefahrenkategorie III zuzuordnen)
G | Lfd. Nr. | Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass | GGVSEB § 37 Abs. 1 | Euro |
A. | der Beförderer | |||
S | 1 | der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers oder Betreibers angegeben ist; | Nr. 6m | 40,- |
S | 2 | der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils); | Nr. 6p | 55,- |
S | 3 | der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist; | Nr. 6m | 55,- |
S | 4 | der Beförderer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; | Nr. 21b | 55,- |
B. | der Empfänger | |||
S | 5 | der Empfänger entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; | Nr. 21b | 55,- |
C. | der Verlader | |||
S | 6 | der Verlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; | Nr. 21b | 55,- |
S | 7 | der Verlader entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 4 einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) oder ein nach Abschnitt 5.3.6 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht anbringt; | Nr. 10l | 55,- |
D. | der Befüller | |||
S | 8 | der Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a, c oder d einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) oder ein nach Abschnitt 5.3.3 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für erwärmte Stoffe oder ein nach Abschnitt 5.3.6 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht anbringt; | Nr. 13c | 55,- |
E. | der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers | |||
S | 9 | der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz 6.8.3.5.11 und Unterabschnitt 6.9.6.1 ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist; | Nr. 16a | 40,- |
F. | der Fahrzeugführer | |||
S | 10 | der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Buchstabe d einen nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; | Nr. 20j | 35,- |
S | 11 | der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Buchstabe b die nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, dass eine solche Bescheinigung erteilt worden ist; | Nr. 20j | 35,- |
S | 12 | der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 7 gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR | Nr. 20g | |
12.1 | eine orangefarbene Tafel, | 15,- | ||
12.2 | mehrere orangefarbene Tafeln nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder | 25,- | ||
12.3 | eine orangefarbene Tafel nicht vollständig entfernt oder verdeckt; | 40,- | ||
S | 13 | der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6 einen der nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht anbringt; | Nr. 20f | 40,- |
S | 14 | der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6 gemäß Absatz 5.3.1.1.5 ADR einen Großzettel (Placard) nicht entfernt oder abdeckt; | Nr. 20f | 40,- |
S | 15 | der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 7 gemäß Abschnitt 5.3.6 ADR ein Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht entfernt oder abdeckt; | Nr. 20g | 40,- |
S | 16 | der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; | Nr. 21b | 55,- |
G. | der Entlader | |||
S | 17 | der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet. | Nr. 21b | 55,- |
3. Verwarnungsgeldkatalog Eisenbahn
G | Lfd. Nr. | Ordnungswidrigkeit die darin besteht, dass | GGVSEB § 37 Abs. 1 | Euro |
A. | der Absender | |||
E | 1 | der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt; | Nr. 4o | 55,- |
E | 2 | der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b i. V. m. Absatz 5.3.2.1.7 RID | Nr. 4o | |
2.1 | eine orangefarbene Tafel, | 15,- | ||
2.2 | zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt; | 25,- | ||
E | 3 | der Absender entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 8 die gemäß den Sondervorschriften in Unterabschnitt 5.4.1.1 RID vorgeschriebenen relevanten Angaben - ausgenommen die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.6 RID - im Beförderungspapier nicht vermerkt; | Nr. 4h | 55,- |
B. | der Verlader | |||
E | 4 | der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder c nicht dafür sorgt, dass einer der nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einerder nach Abschnitt 5.3.4 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder ein Kennzeichen nicht vorschriftsmäßig angebracht ist; | Nr. 10p | 55,- |
E | 5 | der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b oder c gemäß Abschnitt 5.3.2 RID | Nr. 10o | |
5.1 | eine orangefarbene Tafel, | 15,- | ||
5.2 | zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt; | 25,- | ||
C. | der Befüller | |||
E | 6 | der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a, b, d oder e einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID nicht vorschriftsmäßig anbringt; | Nr. 14b | 55,- |
E | 7 | der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c gemäß Abschnitt 5.3.2 RID | Nr. 14b | |
7.1 | eine orangefarbene Tafel, | 15,- | ||
7.2 | zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt; | 25,- | ||
D. | der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers | |||
E | 8 | der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2 und Absatz 6.8.3.5.11 RID auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC oder Schüttgut-Container selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist; | Nr. 16a | 55,- |
E. | der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens | |||
E | 9 | der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens entgegen § 30 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 RID auf dem Kesselwagen, abnehmbaren Tank oder Batteriewagen selbst oder auf einer Tafel | Nr. 22b | 55,- |
9.1 | - der Name des Betreibers angegeben ist, | |||
9.2 | - das Datum der nächsten Zwischenprüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 RID nicht um den Buchstaben "L" ergänzt ist. |
Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER) | Anlage 7a |
Gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden im Fahreignungsregister (FAER) Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG gespeichert, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG bezeichnet ist.
Neu aufgenommen in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind diesbezüglich in der Nummer 3.6 Zuwiderhandlungen gegen die GGVSEB. Dies entspricht der insoweit erweiterten Ermächtigungsgrundlage und Speichervorschrift im § 28 StVG. Durch die Formulierung der Tatbestände soll sichergestellt werden, dass nur Entscheidungen über solche rechtswidrigen Handlungen gespeichert werden, die auch ohne das Vorliegen eines gefahrgutrechtlichen Verstoßes nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts registriert werden.
Diese Entscheidungen werden im FAER mit einem Punkt bewertet.
In der Bekanntmachung der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2013 (VkBl. 2013 Heft 23 S. 1162) heißt es in der Begründung zu Nummer 18 (Neufassung der Anlage 13):
"Die Anlage 13 wird von folgenden Grundgedanken geleitet:
Die Eintragung im Fahreignungsregister soll zum einen davon abhängen, ob die Zuwiderhandlung eine Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr hat. Dies wird für sämtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der Anlage 13 vom Verordnungsgeber bejaht. Zum anderen muss den Ordnungswidrigkeiten eine nennenswerte objektive Schwere zu Eigen sein."
Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf den Eintrag der Punkte in das FAER bei Ladungssicherungsverstößen auf Folgendes hinzuweisen: Jede dementsprechende rechtskräftige Bußgeldentscheidung führt zu einem Eintrag eines Punktes. In der Vergangenheit konnten im Bereich der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)/Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgrund der Beurteilung der Gefährdung unterschiedliche Bußgeldhöhen festgesetzt und ein bis drei Punkte eingetragen werden. Bisher wurde die Fahrerlaubnis ab 18 Punkten entzogen, künftig ab 8 Punkten.
Der Eintrag in das FAER ist nur aufgrund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides möglich. Liegt ein solcher vor und ist ein Tatbestand der Nummer 3.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV gegeben, muss ein Punkteeintrag erfolgen. Auch in den Fällen, in denen das Bußgeld im weiteren Verfahren auf einen Betrag von unter 60 Euro reduziert wird, würde ein Eintrag erfolgen, da nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c StVG keine Mindestgeldbuße vorgesehen ist. (Anmerkung: Für die StVO/StVZO ist nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a eine Geldbuße von mindestens 60 Euro erforderlich.)
Insofern sollte bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten überprüft werden, ob dem Betroffenen eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten werden kann.
Die Eintragung der Punkte bewirkt auch keine inhaltliche Veränderung des Bußgeldverfahrens.
Neu aufzunehmen in den Bußgeldbescheid ist lediglich ein informativer Hinweis für den Betroffenen auf die Eintragung im FAER, analog zu dem bereits im Straßenverkehrsordnungswidrigkeitenverfahren praktizierten Vorgehen.
(Hinweis: Punkte im FAER sind eine Folge eines rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens und können nicht eigenständig angefochten werden.)
Der in Nummer 3.6.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführte Begriff "tatsächlicher Verlader" meint den für die Ladungssicherung im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO verpflichteten Verlader. Im Falle eines Verstoßes ist das die für das verladende Unternehmen verantwortlich handelnde Person nach § 9 OWiG, die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter.
Für die Auslegung des Begriffs "tatsächlicher Verlader" ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer 3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Für den Eintrag von Punkten wird ausschließlich die Verantwortlichkeit nach der StVO berücksichtigt, da nur dann ein Punkteeintrag gewollt ist, wenn eine Verfolgung des Verstoßes auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Gütern zu einem Bußgeld nach der StVO für den Verlader führen würde.
Die Pflicht des Beförderers zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ladungssicherungsmitteln entspricht der Verpflichtung des Halters in der StVO und ein entsprechender Verstoß wurde insofern in die Anlage 13 zu § 40 FeV aufgenommen
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
Anhand der den Tatbeständen zugeordneten Tatbestandsnummern erfolgt die Übermittlung der Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten an das FAER durch die für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen gefahrgutrechtliche Bestimmungen zuständige Bußgeldbehörde.
Grundlage für die Datenübermittlung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister (VwV-VZR) vom 16. August 2000 (BAnz. S. 17269). Hiernach hat die Datenübermittlung auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Art der Übermittlung der Daten (Aufbau und Inhalt der Datensätze) ist in den aufgrund dieser VwV festgelegten Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das Verkehrszentralregister (SDÜ-VZR-MIT, BAnz Nr. 188a v. 09.10.2002 S. 23221; VkBl. 2002 Heft 16 S. 529 ff) geregelt. Die Standards stehen auf der Internetseite des KBA (www.kba.de) zur Verfügung.
Gegenüberstellung der in der Anlage 13 zum § 40 FeV enthaltenen Parallelverstöße nach der GGVSEB und der StVO/StVZO
TBNR | Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB | TBNR | Verstöße gegen die Vorschriften der StVO/StVZO |
Nr. 3.6.1 der Anlage 13 FeV | Nr. 3.2.14 bzw. 3.5.2 der Anlage 13 FeV in Verbindung mit BKatV | ||
529500/ 529506 | Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB (lfd. Nr. 115.3 RSEB)) | 102.1
Wer die Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder sichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können 102.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern 102.2.1 bei anderen als in Nummer 102.1.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern | |
529512 | Als Fahrzeugführer | ||
529518 | Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
(Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB (lfd. Nr. 238.3 RSEB)) | ||
519500 | Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben.
(Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe o GGVSEB (lfd. Nr. 48 RSEB)) | 189.3
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt. 189.3.1 189.3.2 (§ 31 Abs. 2 StVZO) |
Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und Bundesbehörden | Anlage 8 |
Anlage 8/1
Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID allgemein
1. Vorwort
Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch die Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID).
Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar.
2. Ziele
Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
3. Zielgruppen
Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung.
Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen (z.B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen.
4. Rahmenlehrplan
5. Grundsätze
6. Zeitansätze
7. Übersicht der Lehr -/Lernschwerpunkte
Unterrichts- einheiten | ||
1. | Einführung | 1 |
2. | Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes | 2 |
3. | Bestimmungen der GGVSEB | 5 |
4. | Bestimmungen des Gesetzes zum ADR Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF | 1 |
5. | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) | 2 |
6. | Gefahreneigenschaften und Klassifizierung | 4 |
7. | Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen | 1 |
8. | Allgemeine Sicherheitspflichten | 1 |
9. | Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften | 8 |
10. | Beförderungsarten | 1 |
11. | Beförderung in Versandstücken | 20 |
12. | Beförderung in Tanks | 12 |
13. | Beförderung in loser Schüttung | 8 |
14. | Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger | 1 |
15. | Freistellungen | 8 |
16. | Übergangsvorschriften | 1 |
17. | Ausnahmen | 4 |
18. | RSEB und sonstige Vollzugshinweise | 1 |
19. | Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter | 3 |
20. | Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung | 1 |
21. | Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen | 1 |
22. | Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung | 4 |
23. | Kontrollablauf | 5 |
24. | Praktische Ausbildungskontrolle | 7 |
25. | Lernzielkontrolle | 2 |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 104 |
8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes
Stufe I: | Kennen lernen und Wiedergeben (Reproduktion) |
Stufe II: | Ordnen und Verstehen (Reorganisation) |
Stufe III: | Anwenden und Umsetzen (Transfer) |
Stufe IV: | Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung) |
Lehr- / Lernschwerpunkt | Lehr-/ Lerninhalte | S/E | Lehr- / Lern- methode | Stufe | UE | Hinweise |
1. Einführung | Überblick über Entstehung und Entwicklung der Gefahrgutvorschriften | Vortrag medien- unterstützt | I | 1 | ||
Internationale und nationale Organisationen wie UNO, IMO, IAEA, UNECE, ZRK, ADN-Sicherheitsausschuss, ECE/WP.15, OTIF, RID-Fachausschuss, GT | ||||||
Internationale und nationale Regelwerke wie
UN-Modellvorschriften, ADR, RID, ADR-AusnV (Multilaterale Vereinbarungen), RID-AusnV (Multilaterale Sondervereinbarungen), IMDG-Code, ADN, ICAO-TI, EU-Richtlinien, Gesetz zum ADR, GGBefG, GGVSEB, GGVSee, GGAV, GGKontrollV, GbV, GGKostV, RSEB, Technische Richtlinien, ODV | Insbesondere EU-Richtlinie 2008/68/EG (in der jeweils aktuellen Fassung) | |||||
2. Bestimmungen des Gefahrgut- beförderungs- gesetzes | GGBefG
Überblick über die §§ 1-12 | Vortrag medien- unterstützt | IV | 2 | ||
§ 1 Geltungsbereich | ||||||
§ 2 Begriffsbestimmungen | § 2 Begriffsbestimmungen: vertieft behandeln (siehe amtliche Begründung) | |||||
§ 3 Ermächtigungen | ||||||
§ 5 Zuständigkeiten | ||||||
§ 6 Allgemeine Ausnahmen | ||||||
§ 7 Sofortmaßnahmen | zu § 7 ggf. aktuelle SofortmaßnahmeVO nennen | |||||
§ 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden (Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten) | §§ 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB) Länderzuständigkeiten, GüKG | |||||
§ 9 Überwachung | §§ 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB) | |||||
§ 9a Amtshilfe und Datenschutz | ||||||
§ 10 Ordnungswidrigkeiten | § 10 Ordnungswidrigkeiten: 1. eigenständige Bußgeldnormen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 2. Zusammenhang mit §§ 17 - 35 und 37 GGVSEB 3. Hinweis auf Verjährungsfrist | |||||
§ 11 Strafvorschriften | Konkurrenz § 11 GGBefG zum § 328 StGB ansprechen | |||||
§ 12 Kosten | GGKostV |
Lehr- / Lernschwerpunkt | Lehr-/ Lerninhalte | S/E | Lehr- / Lernmethode | Stufe | UE | Hinweise |
3. Bestimmungen der GGVSEB | GGVSEB mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSEB Überblick über §§ 1 bis 38 und Anlage 2 | Vortrag | IV | 5 | ||
§ 1 Geltungsbereich | § 1 als Bindeglied zwischen GGBefG und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen | |||||
§ 2 Begriffsbestimmungen | § 2 Begriffsbestimmungen können ggf. in dem Schwerpunkt "Begriffsbestimmungen und Definitionen" zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID behandelt werden | |||||
§ 3 Zulassung zur Beförderung | ||||||
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten | Hinweis auf § 37 | |||||
§ 5 Ausnahmen | Nach § 5 Abs. 7 auch für die Ressorts des Innern, der Justiz und der Finanzen möglich | |||||
§§ 6 - 16 Zuständigkeiten | ||||||
§§ 17 - 34a Pflichten | vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten | |||||
§ 35 Verlagerung
§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten | Zu § 35 (Überblick) und Hinweis auf § 37
eingangs nur Hinweis: § 35 ff. sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden | |||||
§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte | S | |||||
§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate | ||||||
§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe | § 36b in Verbindung mit Anlage 3 soll beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) vertieft werden
vertiefte Behandlung der Verantwortlichkeiten | |||||
§ 37 Ordnungswidrigkeiten | vertiefte Behandlung der Verantwortlichkeiten Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) | |||||
§ 38 Übergangsbestimmungen | ||||||
Anlage 2 Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/ internationalen Verkehr | zu Anlage 2 (Überblick)
materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen | |||||
4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) | S | Vortrag medien- unterstützt | IV | 1 | Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG herstellen
Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Art. 4 Nr. 3 des Übereinkommens) |
Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang B (CIM) Anhang C (RID) Gesetz zum Überkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) | E | Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) CIM: Artikel 6 Beförderungsvertrag Artikel 7 Inhalt des Frachtbriefes | |||
5. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) | Aufbau und Systematik Überblick über die Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID | Vortrag | III | 2 | Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden Beförderungsvorgang vom Absender bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen Systematik der Tabelle A | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | ||||||
Teil 2 Klassifizierung | ||||||
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen | ||||||
Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks | ||||||
Teil 5 Vorschriften für den Versand | ||||||
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks | (nur "S": Auf Besonderheiten des Kap. 6.12 (MEMU) einzugehen.) 2010/35/EG (TPED) und ODV | |||||
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung | ||||||
Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation | S | |||||
Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge | S | |||||
6 Gefahreneigenschaften und Klassifizierung | Teil 2 ADR/RID - Klassifizierung | Experimentalvortrag AV-Medien Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung | II | 4 | ||
2.1 - Allgemeine Vorschriften
| Sicherheitsdatenblatt vorstellen | |||||
2.2 - Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
| Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern |
Lehr-/ Lern- schwerpunkt | Lehr-/ Lerninhalte | S/E | Lehr-/ Lernmethode | Stufe | UE | Hinweise |
7 Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen | 1.2 ADR/RID § 2 GGVSEB | Vortrag | II | 1 | nationale Unterschiede zu § 2 GGVSEB darstellen | |
8 Allgemeine Sicherheitspflichten/Sicherheitsvorsorge | Abschnitt 1.4.1 ADR/RID § 4 GGVSEB 1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung | Vortrag | II | 1 | ||
Sicherung | VCI-Leitfaden beachten (siehe RSEB) | |||||
9 Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften | - Abschnitt 8.1.2 ADR | Vortrag Gruppenarbeit | IV | 8 | ||
- Relevante Papiere (GGVSEB/ADR/RID) | Präsentation von Musterpapieren | |||||
- Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 ADR/RID) | Hinweis auf § 36a GGVSEB | |||||
- Container-/Fahrzeugpackzertifikat (Abschnitt 5.4.2 ADR/RID) | Hinweis auf IMDG-Code | |||||
- Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3 ADR/RID), | ||||||
- Dokumente mit Angaben über begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (Unterabschnitt 5.5.2.4 ADR/RID) | ||||||
- Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen / Wagen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden (Unterabschnitt 5.5.3.7.1 ADR/RID) | ||||||
- ADR- Schulungsbescheinigung (Abschnitt 8.2.1 ADR) | S | |||||
- Lichtbildausweis Abschnitt 8.1.2 und Kapitel 1.10 | ||||||
- Zulassungsbescheinigung (Abschnitt 9.1.1 / 9.1.2 ADR) | S | |||||
- Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr (§ 35 und 35a GGVSEB) - Fahrwegbestimmung - Bescheinigung EBA/GDWS | S | Hinweis auf Eintragung im Beförderungspapier nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GGVSEB | ||||
- Ausnahmen (§ 5 GGVSEB, GGAV) | ||||||
- Zeitweilige Abweichungen (1.5 ADR/RID) | ||||||
- Transportgenehmigung ADR/RID (5.4.1.2.1 c), 5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13, 2.2.52.1.8) - Sonstige Unterlagen | Überblick über die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen: z.B. Abfallbegleitschein, Sprengstoffbefähigungsschein, siehe auch RSEB | |||||
10 Beförderungsarten |
| Vortrag Bilder | II | 1 | Begriffsbestimmungen erläutern Unterschiede und Gemeinsamkeiten der materiellen Einzelfallregelungen bei der jeweiligen Beförderungsart vertiefen (z.B. Abgrenzung IBC - Tankcontainer, Anwendbarkeit 1.1.3.6 - Schulungsbescheinigung) | |
11 Beförderung in Versandstücken | Begriffsbestimmungen in 1.2.1 Inhalte der Tabelle A Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen | Vortrag Gruppenarbeit Einzelne Verpackungen anhand von Mustern / Bildern zeigen | IV | 20 | auf Besonderheiten der Klassen 1 und 7 nur hinweisen | |
4.1 Verwendungsvorschriften | ||||||
Allgemeine Grundsätze für Verpackungen in 4.1.1 bis 4.1.3 | ||||||
Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen 4.1.4 | ||||||
Sondervorschriften in 4.1.5 bis 4.1.9 | ||||||
Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung 4.1.10 | ||||||
6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften | Video | Zuständige Behörden gemäß §§ 6 -16 GGVSEB benennen Codierung erläutern auf Prüfbericht hinweisen | ||||
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut | Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen bei Behandlung von Kapitel 5.2 erläutern | |||||
5.2 Kennzeichnung und Bezettelung | Video Bilder | Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen (5.1.2.1) | ||||
Zusätzliche Vorschriften in 5.2.1.5 bis 5.2.1.10 und 5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.11 Spalte 6 i. V. m. SV nach 3.3 für Kennzeichnung durch Gefahrzettel | ||||||
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Kennzeichnungen und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen | Besonderheiten der Wechselbehälter erläutern (nur für S) | |||||
5.4 Dokumentation | Inhalt des Abschnittes "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen | |||||
5.5 Sondervorschriften - für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) - für Versandstücke, Fahrzeuge / Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können | ||||||
7.1 Allgemeine Vorschriften | Gruppenarbeit | nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 CSC-Übereinkommen erläutern | ||||
Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden | ||||||
7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken | ||||||
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und für die Handhabung | Empfehlung: das Thema "Ladungssicherung" in einem besonderen Seminar vertiefen Besonderheiten im Eisenbahnverkehr beachten (Schutzabstände) | |||||
7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut | E | i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.2 RID | ||||
7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) | E | i. V. m. Unterabschnitt 1.1.4.4 RID | ||||
8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät | S | auf nationale Regelungen in Anlage 2 zur GGVSEB hinweisen: Überwachung der Fahrzeuge und Container | ||||
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung | S | |||||
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften | S | |||||
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge | S | |||||
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | |||||
8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern | S | |||||
Teil 9 ADR - Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge | S | auf Besonderheiten für die Klassen 4.1 und 5.2 hinweisen | ||||
9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen | S | |||||
9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen | S | |||||
9.3 Ergänzende Vorschriften für EX II/EX/III-Fahrzeuge | S | |||||
9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge | S | |||||
9.6 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle | S |
Lehr-/Lern- schwerpunkt | Lehr-/ Lerninhalte | S/E | Lehr-/ Lernmethode | Stufe | UE | Hinweise |
12. Beförderung in Tanks | Begriffsbestimmungen in 1.2.1 | Darstellung der Tankbauarten anhand von AV-Medien Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit | IV | 12 | Unterscheidungsmerkmale zwischen Tankcontainer und ortsbeweglichem Tank sowie die Abgrenzung zu IBC darstellen | |
4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks Inhalte der Tabelle A Spalten 10 bis 14 | Abgrenzung zu MEMU (4.7) Anwendung der Tankcodierung und der Tankhierarchie vertieft darstellen Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern im Eisenbahnverkehr besonders beachten: | |||||
6.7 bis 6.10 Bau- und Prüfvorschriften | Zuständige Behörden gemäß GGVSEB benennen Schwerpunkte: | |||||
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut | ||||||
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Kennzeichnungen und Kennzeichen an Tanks, Fahrzeugen/Wagen und Containern | Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen | |||||
5.4 Dokumentation | Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen Inhalt des Abschnittes relevante Begleitpapiere wiederholen | |||||
7.1 Allgemeine Vorschriften | nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 | |||||
Abschnittt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden | Umfassende Besprechung bei der Beförderung in Versandstücken; hier Hinweis auf die bei der Beförderung in Tanks betroffenen UN-Nummern | |||||
7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks (Spalte 14) | S | |||||
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und Handhabung | die relevanten Regelungen darstellen (Abschnitt 7.5.1, Unterabschnitt 7.5.5.3, Abschnitt 7.5.10 | |||||
Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät | S | Anlage 2 GGVSEB | ||||
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung | S | |||||
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften | S | |||||
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge | S | |||||
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | Anlage 2 GGVSEB | ||||
8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern | ||||||
9.1 Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen | S | |||||
9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen | S | Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9) | ||||
9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge | S | |||||
13. Beförderung in loser Schüttung | Begriffsbestimmungen in 1.2.1 | Fahrzeuge anhand von AV-Medien zeigen Vortrag Einzel-/ Gruppenarbeit | IV | 8 | für die Anwendung der Tankvorschriften Regelungen in der RSEB erläutern Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen | |
Inhalte der Tabelle A Spalten 10 und 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 7.3) | S | Abgrenzung von Beförderung in loser Schüttung (Tab A Sp. 17) zu Beförderung fester Stoffe in Tanks (Tab A Sp. 14) nach Kap. 4.3 und 6.8 | ||||
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut | ||||||
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbene Kennzeichnung und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen für die Beförderung in loser Schüttung | ||||||
5.4 Dokumentation | Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen
Inhalt des Abschnittes "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen | |||||
6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern | ||||||
7.1 Allgemeine Vorschriften | nur allgemeine Hinweise zu Teil 7
Hinweis: CSC-Übereinkommen erläutern | |||||
7.3 Beförderung in loser Schüttung | Sondervorschriften VC und AP Vertiefung § 36b in Verbindung mit Anlage 3 GGVSEB | |||||
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung | ||||||
8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung
8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät | S | Anlage 2 GGVSEB Hinweis auf § 36 GGVSEB | ||||
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung | S | |||||
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften | S | Anlage 2 GGVSEB | ||||
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge | S | |||||
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | |||||
8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern | S | |||||
9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen | S | |||||
9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen | S | bei 9.2.1 Satz 2 ansprechen | ||||
9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge | S |
Lehr-/Lern- schwerpunkt | Lehr-/Lerninhalte | S/E | Lehr-/Lernmethode | Stufe | UE | Hinweise |
14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger | 1.1.4.2 Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt | IV | 1 | |||
1.1.4.3 Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs | ||||||
1.1.4.4 Huckepackverkehr | E | |||||
15 Freistellungen | ADR/RID Teil 1 | Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht | IV | 8 | Freistellungen mit der Anwendung des Gefahrgutrechtes verknüpfen | |
1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung | Bemerkungen (z.B. 2.2.62.1.1) und Fußnoten (z.B. 2.2.43.2) beachten | |||||
1.1.3.2 Beförderung von Gasen | ||||||
1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Brennstoffen | ||||||
1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern | ||||||
3.3 Sondervorschriften | Konkurrenzen zu Freistellungen ansprechen | |||||
3.4 Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern | ||||||
3.5 Beförderung von in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern | ||||||
1.1.3.5 ungereinigte leere Verpackungen | ||||||
1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit | ||||||
1.1.3.7 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie | u.a. für Lithiumbatterien | |||||
1.1.3.8 Anwendung von Freistellung bei Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen | E | i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.3 RID | ||||
1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden. | ||||||
1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten | ||||||
16. Übergangsvorschriften | 1.6 Anwendung von Übergangsvorschriften | Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht | IV | 1 | 1.6.1 Allgemeine Übergangsvorschriften 1.6.2 Druckgefäße, Gefäße Klasse 2 1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge (ADR) 1.6.3 Kesselwagen, Batteriewagen (RID) 1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC 1.6.5 Fahrzeuge Hier erfolgt nur ein zusammenfassender Überblick; Die ausführliche Behandlung der einzelnen Übergangsvorschriften erfolgt jeweils beim entsprechenden Einzelthema. | |
17. Ausnahmen | Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrechtrecht | Vortrag | IV | 4 | ||
Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland | Entscheidung 2009/240/EG | |||||
GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen GGVSEB § 5 Ausnahmen | ||||||
ADR/RID 1.5.1 Zeitweilige Abweichungen | Abschluss von Multilateralen Vereinbarungen/Sondervereinbarungen Hinweis auf § 5 Abs. 9 GGVSEB | |||||
GGAV | ||||||
18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise | 1 | Einzelregelungen der RSEB und der sonstigen Vollzugshinweise bei den materiellen Einzelthemen behandeln | ||||
19 Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter | 1.8.3 ADR/RID | Vortrag | II | 3 | Aufnahme der Vorgaben der EG-Richtlinie zur Kontrolle auf der Straße und in den Unternehmen (gilt auch für die Schiene)
Vorgaben aus der EG-Richtlinie für den Sicherheitsberater werden ebenfalls für alle ADR/RID-Vertragsstaaten übernommen Befreiungen von der GbV Stellung des Gb im Betrieb /im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden | |
20 Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung | 1.3 ADR/RID | II | 1 | |||
21 Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen | 1.8.6 und 1.8.7 ADR/RID | II | 1 | 2010/35/EG (TPED) und ODV Eventuell 1.8.8 ADR/RID | ||
22 Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung | 1.2 ADR/RID - 1.4 ADR/RID - § 9 GGBefG - § 10 GGBefG - § 4 GGVSEB - §§ 17 - 35a GGVSEB - § 37 GGVSEB Amtshilfe nach 1.8.2 ADR/RID - § 8 GbV angrenzende Rechtsbereiche | Vortrag Gruppenarbeit | IV | 4 | Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt
die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen Verantwortlichkeiten = Normadressaten Unfallberichte gemäß 1.8.5 ADR/RID Haftungs-/Vertrags-/Speditionsrecht § 12a StVG §§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt) | |
23 Kontrollablauf | Zuständigkeiten Eingriffsgrundlagen Verantwortlichkeiten | IV | 4 | länder- und behördenabhängig § 4 GGVSEB §§ 17 - 34, Hinweis auf § 35 ff. | ||
| Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)
Einstufung in Gefahrenkategorien | |||||
Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen | ||||||
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Straftaten Ermittlung und Sachbearbeitung | §§ 17 - 35a und § 37
Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) länder- und behördenabhängig | |||||
Gefahrgutproben
Prävention Kostenerhebung | z.B. GGKostV | |||||
Aufbau und Durchführung einer Kontrolle | ||||||
24 Praktische Ausbildungskontrolle | 7 | spezielle Ausrüstung und Kleidung | ||||
25 Lernzielkontrolle | 2 | |||||
Summe UE | 104 |
Anlage 8/2
Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID
Teilbereich: Klasse 7 (Radioaktive Stoffe)
1. Vorwort
Ergänzend zu dem einheitlichen Muster-Rahmenlehrplan für die behördlichen Gefahrgutkontrollen gemäß Anlage 8/1 der RSEB soll auch die Aus- und Fortbildung des Personals zur Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) geregelt werden.
2. Ziele
Den Schulungsteilnehmern sollen über die Lerninhalte des allgemeinen Muster-Rahmenlehrplans hinaus die besonderen Anforderungen bzgl. der Klasse 7 vermittelt werden. Hierzu zählen u. a. die Vermittlung der relevanten gefahrgutrechtlichen Vorschriften, der sichere Umgang mit Messgeräten und das richtige Einsatzverhalten. Die atomrechtlichen Vorschriften, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe gelten, sollen vorgestellt werden. Die Teilnehmer sollen am Ende der Schulung in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene durchzuführen.
3. Zielgruppen
4. Rahmenlehrplan
5. Grundsätze
6. Zeitansätze
Der Zeitansatz der Unterrichtseinheiten für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden.
Der im Lehr- und Lernschwerpunkt angegebene Zeitrahmen bezieht sich dabei auf Kontrollpersonal ohne Vorkenntnisse bei der Beförderung radioaktiver Stoffe.
Die Ausbildung des Kontrollpersonals sowie die bisherige Kontrollerfahrung sind zu berücksichtigen und können den Zeitbedarf erheblich reduzieren.
Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals.
7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte
Unterrichts- einheiten | ||
1. | Einführung | 1 |
2. | Physikalische Grundlagen | 6 |
3. | Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID zur Klasse 7 | 10 |
4. | Atomrechtliche Vorschriften (Atomgesetz, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, Atomrechtliche Entsorgungsverordnung) | 3 |
5. | Strahlenschutz | 3 |
6. | Strahlungsmessung | 8 |
7. | Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | 2 |
8. | Praktische Ausbildungskontrolle | 5 |
9. | Lernzielkontrolle | 2 |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 40 |
8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes
Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.
9. Weitere Erläuterungen
Von besonderer Bedeutung ist der Schutz des Kontrollpersonals vor möglichen Gefährdungen. Dies gilt insbesondere bei festgestellten Mängeln bei der Beförderung radioaktiver Stoffe.
Um dies zu gewährleisten, soll den Teilnehmern der sichere Umgang mit den Messgeräten, das entsprechende Einsatzverhalten und die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vermittelt werden. Hinsichtlich der Strahlenexposition des Kontrollpersonals und daraus abzuleitender Maßnahmen ist sich an dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu orientieren.
Lehr- / Lern- schwerpunkt | Lehr-/Lern- inhalte | S/E | Lehr-/ Lernmethode | Stufe | UE | Hinweise |
1. Einführung | Überblick
Regelwerke und deren Rechtsstellung: | Vortrag | I | 1 | ||
2. Physikalische Grundlagen | - Aufbau der Atome
- Ionisierende Strahlung Quellen und Ursachen ionisierender Strahlen - Strahlenarten (Alpha-, Beta-, Gamma- und Neutronenstrahlung) - Biologische Wirkung der verschiedenen Strahlenarten - Nachweismöglichkeiten - Anwendungsgebiete für radioaktive Stoffe (Medizin, Forschung und Industrie) - Strahlungsmessung Messgrößen und SI-Einheiten | Vortrag | II | 6 | ||
3. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID zur Klasse 7 | Teil 1
Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmungen | S | Vortrag | IV | 10 | |
Teil 2
Unterabschnitt 2.2.7.1 Besondere Begriffsbestimmungen | A1 und A2-Werte und Aktivitätsgrenzen für freigestellte Stoffe oder Sendungen | |||||
Unterabschnitt 2.2.7.2 Klassifizierung allgemein
Klassifizierung von Versandstücken und unverpackten Stoffen: Freigestellte Versandstücke | Vortrag Gruppenarbeit | III | Berechnungsbeispiele der Klassifizierung über die Grenzwertbestimmungen von Versandstückarten | |||
Teil 3 | I | Praktisches Beispiel zur Einordnung in die Klasse 7 und Prüfung der relevanten Vorschriften z.B. Prüfstrahler, der mit Messgeräten mitgeliefert wurde (Cäsium 137, 333 kBq; Iridium 192-Quelle mit 592 GBq) | ||||
Teil 3
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschriften 172, 290, 317, 325, 326, 368, 369 | ||||||
Teil 4
Abschnitt 4.1.9 Besondere Vorschriften für das Verpacken | IV | Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den praktischen Einsatz | ||||
Teil 5 | ||||||
Abschnitt 5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 Beförderungsgenehmigung Zulassung/ Genehmigung Bestimmung von Transportkennzahl (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) | Berechnungsbeispiele der Klassifizierung über die Grenzwertbestimmung von Versandstückarten bis zur Berechnung des TI | |||||
Unterabschnitt 5.2.1.7 Kennzeichnung | ||||||
Absatz 5.2.2.1.11 Bezettelung | ||||||
Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung | ||||||
Absatz 5.4.1.2.5 Dokumentation | ||||||
Teil 6:
6.4 Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften | Filmvorführung z.B. "Test von Versandstückmustern" | Überblick | ||||
Teil 7: | ||||||
Abschnitt 7.5.11 CV/CW 33: Vorschriften für die Be- und Entladung sowie für die Handhabung | ||||||
Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut | E | |||||
Teil 8: | ||||||
Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung - Unterabschnitte 8.2.2.4 und 8.2.2.7.2 | S | |||||
Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | Besonderheiten der Klasse 7 (S5, S6, S11, S12 und S21) | ||||
4. Atomrechtliche Vorschriften (Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung) | Beförderung radioaktiver Stoffe
AtG § 2, 4, 19, 22 bis 24 | I | 3 | Information über die Vorschriften und Zuständigkeiten | ||
Lehr- / Lern- schwerpunkt | Lehr-/Lern- inhalte | S/E | Lehr-/ Lern- methode | Stu- fe | UE | Hinweise |
5. Strahlenschutz | "A-Regeln"
(Abstand - Aufenthaltszeit - Abschirmung) Strahlenschutzprogramm 1.7.2 ADR/RID Minimierungsgebot § 8 StrlSchG Behördenspezifische Anweisungen zum Arbeitsschutz wie z.B.
| IV | 3 | Verknüpfung mit Strahlenschutzgrundsätzen der StrlSchV aufzeigen (Dosisbegrenzung) | ||
6. Strahlungsmessung | Messgeräte:
Einsatzbereiche Messfehlerquellen Praktische Messübungen mit unterschiedlichen Exponaten und unterschiedlichen Vorgaben Feststellung des Nulleffektes | Vortrag Praktische Übungen | IV | 8 | Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den praktischen Einsatz | |
7 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | GGVSEB, RSEB StGB 28. und 29. Abschnitt Ermittlungszuständigkeiten für die Verfolgung | Fallbesprechung | 2 | Ordnungswidrigkeiten
Straftaten | ||
8 Praktische Ausbildungskontrolle | Gefahrgutkontrolle nach Kontrollablaufplan ggf. auch durch Simulation von typischen Kontrollsituationen | IV | 5 | Spezielle Ausrüstung und Kleidung | ||
9 Lernzielkontrolle | 2 | |||||
Summe UE | 40 |
Muster für die Bekanntgabe der Tunnelkategorien | Anlage 9 |
(Straßenbezeichnung, z.B. A 3, B 56) |
(Streckenkilometer/Ortslage) |
(Tunnelkategorie und ggf. Wochentag, Zeitfenster) |
(Bemerkungen) |
Muster-Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen | Anlage 10 |
Anlage 10/1
Einzelausnahme Nr.:
für die innerstaatliche Beförderung von großen Kampfmitteln mit Straßenfahrzeugen
Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers]
gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 311. März 2019 (BGBl. I S. 258)2 und gemäß [ § 46 Absatz 2] 2 der Straßenverkehrsordnung vom [6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist,] 2 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder - Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:
I. Abweichungen
Abweichend von
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung [vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die durch die 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443) geändert worden sind,]2 und
abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB
dürfen die in der Anlage aufgeführten großen Kampfmittel, deren Länge 1,50 m oder deren Durchmesser 15 cm oder deren Masse 50 kg brutto überschreitet,
vom Zwischenlager
[Anschrift]
zur Entsorgungsstätte
[Anschrift]
am
[Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe]
auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.
II. Nebenbestimmungen
1. Behandlung der Kampfmittel vor der Beladung
Sind Stoffe, für die eine Beförderung unter Luftabschluss erforderlich ist (z.B. Phosphor), in den Kampfmitteln enthalten, ist der Luftabschluss durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
2. Versandstücke
Kampfmittel dürfen unverpackt befördert werden. Sie sind nach den geltenden Regeln der Technik zu sichern oder in Ladungssicherungshilfsmittel zu verladen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ein Austreten des Explosivstoffes verhindern. Die Gegenstände/Ladeeinheiten/Versandstücke brauchen nicht mit der offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein.
3. Be- und Entladung der Fahrzeuge sowie deren Handhabung
Die höchstzulässige Nettomasse des in den Kampfmitteln enthaltenen Explosivstoffes darf je Beförderungseinheit bei Verwendung eines
nicht übersteigen.
Überschreitet ein Einzelstück (z.B. Großladungsbombe) 1000 kg Nettoexplosivstoffmasse, kann dieses auch auf einem Fahrzeug EX/II befördert werden. Kampfmittel dürfen nicht gemeinsam mit anderen Gütern, mit Ausnahme von Ladungssicherungshilfsmitteln und Ausrüstungsteilen, auf der Ladefläche des Fahrzeugs verladen werden. Bezünderte Sprengbomben dürfen nur im Einzeltransport befördert werden. Bedeckte Fahrzeuge EX/II dürfen nur bis zur Höhe der Bordwand beladen werden, außer, die Ladungssicherung wird ohne Berücksichtigung der Rückhaltewirkung der Stabilität der Bordwände durchgeführt.
4. Fahrzeugführer/Begleitpersonen
Der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs, mit dem Kampfmittel befördert werden, muss Inhaber einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.
Weiterhin muss sich in jedem Fahrzeug, mit dem Kampfmittel befördert werden, eine Fachkundige Person des staatlichen Kampfmittelräumdienstes/Kampfmittelbeseitigungsdienstes befinden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug eine Fachkundige Person befindet. Abweichend davon darf sich die Fachkundige Person auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfmittelbeladung) befinden. Die Fachkundige Person muss Inhaber einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.
5. Fahrwegbestimmung
Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35a der GGVSEB nicht erforderlich.
6. Bestimmung der Fahrstrecke (siehe Anlage)
Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist.
7. Fahrzeugbeleuchtung
Während der Beförderung ist ganzjährig das Abblendlicht bzw. Tagfahrlicht des Fahrzeugs einzuschalten.
8. Fahrtunterbrechung
Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten.
Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen.
Kann ein mit Kampfmitteln beladenes Fahrzeug im Fall einer Panne nicht vor Ort instand gesetzt werden, so ist es, unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte, zum nächstgelegenen geeigneten Ort abzuschleppen, an dem die Ladung ohne Behinderung für den übrigen Verkehr umgeladen werden kann. Dieser Ort soll mindestens 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen entfernt sein. Kann das vorgesehene Fahrtziel innerhalb von 30 Minuten erreicht werden, so ist das Fahrzeug unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte dorthin abzuschleppen. Ist das Abschleppen nicht möglich, so ist die Ladung vor Ort unter Beachtung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen umzuladen.
Mit Kampfmitteln beladene Fahrzeuge sind ständig zu überwachen.
9. Auflagen
Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.
III. Widerrufsvorbehalt
Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ort, Datum
Stempel, Unterschrift
Anlage:
_____
1) Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts
2) Stand 2017, Bezugsquelle ggf. anpassen
Anlage 10/2
Einzelausnahme Nr.
für die innerstaatliche Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen mit Straßenfahrzeugen
Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers]
gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) 2 und gemäß [ § 46 Absatz 2] 2 der Straßenverkehrsordnung vom [vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist,] 2 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Guter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelraumdienste der Länder - Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:
I. Abweichungen
Abweichend von
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung [vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die durch die 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443) geändert worden sind,] 2 und
abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB
dürfen die in der Anlage aufgeführten Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen
vom Zwischenlager
[Anschrift]
zur Entsorgungsstätte
[Anschrift]
am
[Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe]
auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.
II. Nebenbestimmungen
1. Bedingungen
1.1 Fahrzeug/Transportbehälter
Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln 3 / Transportbehältern 4 mit einem für die Umsetzung der vorgesehenen Explosivsstoffmasse entsprechenden Dichtheitsverhältnis in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern:
Transportkugel/-behälter 5
Bauart:
Hersteller:
Typ:
Herstellungs-Nr.:
Zugelassenes Sprengstoffäquivalent:
Transportfahrzeug/Anhänger
Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs:
Amtliches Kennzeichen des Anhängers:
1.2 Mengenbegrenzung
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Menge des nach 1.1 angegebenen Sprengstoffäquivalents eingehalten werden. Hierzu zählen z.B. gesicherte Datenblätter oder grundsätzlich aussagefähige Röntgenbilder der Kampfmittel, anhand der die Nettoexplosivstoffmasse zu bestimmen ist.
1.3 Verwendung eines Anhängers
Bei Verwendung eines Anhänger dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden.
1.4 Bestimmung der Fahrstrecke
Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist.
1.5 Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters
Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.
1.6 Transportführer
Bei der Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen ist immer ein "Transportführer" (Fachkundige Person mit zusätzlicher Fachkunde für den Umgang mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen) einzusetzen. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfstoffbeladung) befinden. Er muss über eine Ausbildung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.
1.7 Fahrzeugbesatzung
Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.
1.8 Begleitfahrzeuge
Die Beförderungseinheiten mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.
1.9 Zusätzliche persönliche Schutzausrüstung
In der Beförderungseinheit und in den Begleitfahrzeugen sind mitzuführen:
1.10 Fahrtunterbrechung
Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten.
Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen.
1.11 Kennzeichnung
Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 ADR in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist das Fahrzeug mit dem Transportbehälter mit Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR nach Muster 1 ergänzt um die Unterklasse 1.2, Verträglichkeitsgruppe K sowie zusätzlich nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.
1.12 Rauchverbot
Während der Beförderung (Ortsveränderung) gilt ein absolutes Rauchverbot.
1.13 Beladung
Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers der Transportkugel/des Transportbehälters zu erfolgen.
1.14 Ersthelfer
Es ist sicherzustellen, dass sowohl der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen.
1.15 Fernmeldemittel
In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten.
1.16 Verpackungen
Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind in gasdichte Verpackungen zu verstauen und so in der Transportkugel/in dem Transportbehälter zu fixieren, dass schädliche Lageveränderungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.
2. Auflagen
Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.
[III. Widerrufsvorbehalt
Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.]
Ort, Datum
Stempel, Unterschrift
Anlage:
______
1) Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts
2) Stand 2015, Bezugsquelle ggf. anpassen
3) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013: MECV 5 (bitte anpassen)
4) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: BOFOS Dynasafe AB (bitte anpassen)
5) Exakte Modelldaten eintragen
Anlage 10/3
Einzelausnahme Nr.
für die innerstaatliche Beförderung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) sowie von nicht zugelassenen und/oder nicht klassifizierten Stoffen/Gegenständen mit Straßenfahrzeugen
Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers]
gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) 2 und gemäß [ § 46 Absatz 2] 2 der Straßenverkehrsordnung vom [vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist,] 2 für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:
I. Abweichungen
Abweichend von
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung [vom 29. November 2017 (BGBl.2017 II S. 1520), die durch die 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443) geändert worden sind,] 2 und
abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB
dürfen die folgenden Stoffe und Gegenstände:
vom sicheren Ort
[Ortsangabe]
nach
[Ortsangabe]
am [Datum] in der Zeit von [Zeitangabe] bis [Zeitangabe]
auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.
II. Nebenbestimmungen
1. Bedingungen
1.1 Fahrzeug/Transportbehälter
Die o. g. Stoffe und Gegenstände sind vorrangig mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln 3 / Transportbehältern 4 in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern. Sollte dies nicht möglich sein, sind auch die alternativ genannten Fahrzeuge verwendbar:
Transportkugel/Transportbehälter 5
Bauart:
Hersteller:
Typ:
Herstellungs-Nr.:
Zugelassenes Sprengstoffäquivalent:
Transportfahrzeug/Anhänger
Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs:
Amtliches Kennzeichen des Anhängers:
Falls die Transportkugel /der Transportbehälter aufgrund von Volumen oder Masse des aufgefundenen Stoffes / Gegenstandes nicht nutzbar ist, dann:
Klasse 1:
Klassen 2 bis 9:
1.2 Mengenbegrenzung
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mengenbegrenzungen nach 1.1 dieser Ausnahme eingehalten werden.
1.3 Verwendung von Anhängern und Krafträdern
Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden. Krafträder dürfen nicht eingesetzt werden.
1.4 Bestimmung der Fahrstrecke
Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35a GGVSEB nicht erforderlich. Die Beförderung ist dem Empfänger unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Die Tunnelregelungen gemäß ADR sind zu beachten.
1.5 Verwendung der Transportkugel / des Transportbehälters
Die Transportkugel /der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.
1.6 Transportführer
Bei der Beförderung von unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen ist von der zuständigen Behörde immer ein sachkundiger Transportführer 6 zu bestimmen. Die Aufgabe des Transportführers kann vom Fahrzeugführer oder einem anderen Mitglied der Fahrzeugbesatzung wahrgenommen werden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Der Transporführer kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne unbestimmbare Stoffe und Gegenstände) befinden. Er muss über eine Ausbildung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.
1.7 Fahrzeugbesatzung
Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, der in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1, und in Fällen der Klasse 7 ein Aufbaukurs der Klasse 7) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.
1.8 Begleitfahrzeuge
Die Beförderungseinheiten mit unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.
1.9 Besondere Ausrüstung
In der Beförderungseinheit ist die nach ADR geforderte Ausrüstung mitzuführen. Aufgrund der vom Stoff und/oder vom Gegenstand ausgehenden besonderen Gefahr [Benennung der Gefahr] ist folgende Ausrüstung 7 zusätzlich mitzuführen:
1.10 Fahrtunterbrechung
Fahrtunterbrechungen sind zu vermeiden. Sind Aufenthalte während der Beförderung unumgänglich, ist ein angemessener Sicherheitsabstand zu bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR ist die Beförderungseinheit während der Aufenthalte ständig zu überwachen.
1.11 Kennzeichnung
1.11.1 Kennzeichnung der Beförderungseinheit
1.11.2 Kennzeichnung der Verpackung
Auf die Angabe der offiziellen Benennung für die Beförderung bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 gemäß Unterabschnitt 5.2.1.5 ADR kann verzichtet werden.
1.12 Rauchverbot
Während der Beförderung gilt ein absolutes Rauchverbot.
1.13 Verpackungen
1.14 Beladung
Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters oder der Verpackung hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers zu erfolgen.
1.15 Ersthelfer
Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen.
1.16 Fernmeldemittel
In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten.
2. Auflagen
Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.
III. Zusätzliche Angaben/Bemerkungen
Hinweise zur Klassifizierung der Stoffe und/oder Gegenstände sind der Anlage zu dieser Ausnahme zu entnehmen.
[IV. Widerrufsvorbehalt
Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.]
Ort, Datum
Stempel, Unterschrift
Anlage
Hinweise zur Klassifizierung von Proben:
Die Klassifizierung richtet sich nach der überwiegenden Gefahr. Folgende Reihenfolge ist einzuhalten:
Hinweise zur Klassifizierung von Pyrotechnik:
Ist eine eindeutige Zuordnung der Pyrotechnik nicht möglich, so wird diese wie folgt zugeordnet:
________
1) Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts
2) Stand 2015, Bezugsquelle ggf. anpassen
3) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: MECV 5
4) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: BOFOS Dynasafe AB
5) Exakte Modelldaten eintragen
6) Transportführer mit erweiterter Sachkunde nach Vorgabe der zuständigen Behörde.
7) Der notwendige Ausrüstungsumfang ist je nach Stoff und/oder Gegenstand und angedachten Notfallmaßnahmen der Fahrzeugbesatzung zu bestimmen und festzulegen.
Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 | Anlage 11 |
Allgemeines
Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung der folgenden Gase der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einer Benannten Stelle nach § 16 der ODV zu prüfen:
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN.
Prüfung und Bescheinigung
Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung ist nur zusammen mit der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.
Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben. Bei den Schweißnähten ist besonders auf Wurzelfehler zu achten:
Muster der Bescheinigung
(Die Bescheinigung enthält Mindestangaben.
Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden.)
Betreiber: | ||||||||||||
Bescheinigung * über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSEB | ||||||||||||
Hersteller des Tanks: | ||||||||||||
Herstell-Nr. des Tanks: | ||||||||||||
Prüfgegenstand (Zutreffendes ankreuzen): | ||||||||||||
Anzahl Rohrleitungsabschnitte: | Stück, dies entspricht | |||||||||||
[ ] | Gesamte Rohrleitung | |||||||||||
[ ] | Teilprüfung - Beschreibung: | |||||||||||
Prüfumfang: (Zutreffendes ankreuzen) | ||||||||||||
[ ] | Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes | |||||||||||
[ ] | Zerstörungsfreie Prüfung / Art: | |||||||||||
[ ] | Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck | |||||||||||
von | bar |
Prüfergebnis: .................
Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell.-Nr. des Tanks und dem Stempel gekennzeichnet.
......................... .......................... ............................................................
(Ort) (Datum) Die Benannte Stelle nach § 16 der ODV
_________
* Diese Prüfbescheinigung gilt nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR.
- offen | Anlage 12 |
Hinweise zur Ausführung der Kapitel 4.3 und 6.8 ADR/RID | Anlage 13 |
Hinweise zu Absatz 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1 Tankcodierung "C" sowie 6.8.2.2.2 ADR/RID | ehemals TRT 038 |
Reinigungsöffnungen |
Ein dicht schließender Flansch bei Reinigungsöffnungen liegt z.B. vor, wenn dieser Flansch abschersicher oder gegen Abscheren geschützt ist. Die füllgutbeständige Dichtung sollte gekammert sein.
Die Schrauben sind gegen selbsttätiges Lösen zu sichern.
Die Bauart muss gemäß Absatz 6.8.2.2.2 ADR/RID durch die in der GGVSEB festgelegte zuständige Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein.
1. | 4. | |
2. | 5. | |
3. | 6. | |
Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung "F" und 6.8.2.2.3 ADR/RID | ehemals TRT 006 |
Explosionsdruckstoßfestigkeit |
Allgemeiner Hinweis: Das hier beschriebene Verfahren des Nachweises der Explosionsdruckstoßfestigkeit ist ein zulässiges Alternativverfahren zum Nachweis nach DIN EN 14460.
1. Tanks sind explosionsdruckstoßfest, wenn sie so gebaut sind, dass sie einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass sie undicht werden, wobei jedoch Verformungen zulässig sind.
Der für den Nachweis der Explosionsdruckstoßfestigkeit maßgebliche Explosionsdruck ist stoffabhängig und abhängig von dem Ausgangsdruck, bei dem die Zündung im Tank erfolgt. Bei Transporttanks ist davon auszugehen, dass eine störungsbedingte Zündung durch eine betriebsmäßig freie Öffnung erfolgt:
Für den Ausgangsdruck kann daher der Atmosphärendruck von 1000 mbar angesetzt werden. Für den Ausgangsdruck von 1000 mbar weist ein Gemisch von 8,0 Vol.-% Ethylen in Luft unter allen bislang untersuchten Stoffen 1 den höchsten Explosionsdruck von 9,7 bar (absolut) auf.
2. Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn in einer experimentellen Prüfung an einem Baumuster eine Explosion mit dem o. g. Gemisch unter atmosphärischen Ausgangsbedingungen vom Tank ertragen wird, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind. Die Prüfung wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin, oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig, durchgeführt.
3. Ein Tank gilt ferner als explosionsdruckstoßfest, wenn die Berechnung aller drucktragenden Teile des Tanks auf der Grundlage eines maximalen Explosionsdruckes von mindestens 9,7 bar (absolut) nach den Maßgaben der Europäischen Norm EN 14025 durchgeführt wird. Unter Berücksichtigung der guten Verformungsfähigkeit der eingesetzten Tankwerkstoffe (Bruchdehnung nach Absatz 6.8.2.1.12, 6.8.3.1.1 ADR/RID) ist eine Sicherheit gegen die Zugfestigkeit (Rm) von 1,3 ausreichend. Gewölbte End- und Trennböden von Tanks können bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen als explosionsdruckstoßfest betrachtet werden, auch wenn die Berechnung nach dem vorgenannten Regelwerk eine höhere Wanddicke als die des zylindrischen Teils ergeben würde:
4. Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn nachgewiesen ist, dass er einem Wasserdruckversuch mit dem 1,3-fachen des höchsten auftretenden Explosionsdruckes standhält, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind.
5. Die Nachweise nach Nummer 3 und 4 gelten nur für Tanks ohne Einbauten, die den Tankquerschnitt nennenswert einschränken (insbesondere Schwallwände), die zu einer weiteren Druckerhöhung im Explosionsverlauf führen können.
1) Ausgenommen sind solche Stoffe, die zum Selbstzerfall neigen.
Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung "F" und 6.8.2.2.6 ADR/RID | ehemals TRT 30 |
Lüftungseinrichtungen, Flammendurchschlagsicherungen |
Fakultativ kann eine Flammendurchschlagsicherung nach entsprechendem Eignungsnachweis auch zusätzlich als sicher gegen Dauerbrand klassifiziert sein.
Die Explosionsgruppe der zu transportierenden entzündbaren flüssigen Stoffe muss unter die Explosionsgruppe fallen, für die die Flammendurchschlagsicherung geeignet ist. Die Eignung für II B umfaßt diejenige für II A, die Eignung für II C diejenige für II B und II A.
Je nach Installations- und Verwendungsart der Flammendurchschlagsicherung sollten folgende Anforderungen erfüllt werden:
Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.8 ADR/RID | ehemals TRT 042 |
Geeignete metallene Werkstoffe |
Die Forderung auf Eignung metallener Werkstoffe, die, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen -20 °C und +50 °C trennbruchsicher sein müssen, gilt für Tanks, für die ein Prüfdruck < 0,1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, z.B. als erfüllt, wenn
1. für den Werkstoff, der durch Normen oder vergleichbare Regeln in den Behälterbau eingeführt ist, ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 oder 3.2 nach DIN EN 10 204 oder ein vergleichbares Zeugnis erbracht wird, sowie in Bezug auf die Kerbschlagzähigkeit von schweißgeeigneten Werkstoffen bei Tanks aus Stahl mit einer Wanddicke ≥ 5 mm als erfüllt, wenn
2.1 in den einschlägigen Werkstoffnormen bzw. in den vergleichbaren Regeln, z.B. VdTÜV-Werkstoffblättern, ein Mindestwert 1 für die Kerbschlagarbeit von 27 J (Kerbschlagzähigkeit 34 J/cm2) bei -20 °C für den Grundwerkstoff ausgewiesen ist oder im Einzelfall ausgewiesen ist 1; bei Nachweisen im Einzelfall richtet sich der Prüfumfang nach der jeweiligen Werkstoffnorm; der Nachweis ist mindestens für jede Charge zu erbringen,
2.2 die Werte nach Nummer 2.1 für die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone (WEZ) durch ein Prüfverfahren nach Absatz 6.8.5.3.1 ADR/RID im Rahmen der Schweißverfahrensprüfung nachgewiesen sind
und eine Unempfindlichkeit gegen Spannungsrisskorrosion besteht.
Bei Tanks aus Stahl mit einer Mantelwanddicke < 5 mm ist ein technologischer Biegeversuch an Schweißverbindungen nach DIN EN ISO 5173 durchzuführen. Dabei dürfen Anrisse nicht auftreten.
1) vgl. z.B. Unterabschnitt 6.8.5.2 ADR/RID
Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.9 und 6.8.2.1.24 ADR/RID | ehemals TRT 010 |
Schutzauskleidungen |
Für Schutzauskleidungen auf organischer Basis von Tanks und Ausrüstungsteilen aus metallischen Werkstoffen gelten die Anforderungen z.B. als erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Schutzauskleidungen sind gleichmäßig aufgebrachte Beschichtungen oder Auskleidungen aus einem Schutzwerkstoff, die ganzflächig und festhaftend mit den Bereichen des Tankkörpers zu verbinden sind, die mit dem zu transportierenden Stoff in Berührung kommen (auch kommen können).
1.2 Bei Schutzauskleidungen wird in Beschichtungen und Auskleidungen unterteilt. Zudem wird nach Schichtdicke, Aufbau und Aufbringungsart unterschieden.
1.2.1 Beschichtungen sind eine oder mehrere in sich zusammenhängende, aus Beschichtungsstoffen hergestellte Schichten, wie z.B. Lackierungen, Anstriche, Spachtel- und Füllschichten, die auf den mit dem zu transportierenden Produkt in Berührung kommenden Bereichen des Tankkörpers aufgebracht werden.
1.2.2 Auskleidungen sind Folien, Bahnen, Tafeln oder dergleichen und bestehen aus Gummi, Kunststoff (Thermoplaste, Duroplaste) sowie Verbundwerkstoffen. Sie werden auf den mit dem zu transportierenden Produkt in Berührung kommenden Bereichen des Tankkörpers aufgebracht.
2. Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen
2.1 Die Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen ausreichend sachkundig sein und ihre Sachkunde auf Verlangen nachweisen können.
2.2 Die Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen über ein dokumentiertes und zertifiziertes QM-System verfügen.
2.3 Die Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen über Prüflaboratorien verfügen, deren Ausstattung es ermöglicht, Beständigkeitsprüfungen vorzunehmen.
2.4 Die Laboratorien müssen mit sachkundigem Fachpersonal besetzt sein.
2.5 Die Hersteller müssen in der Lage sein, durch geeignete Untersuchungsverfahren nachzuweisen, für welche gefährlichen Güter die Werkstoffe für Schutzauskleidungen geeignet sind. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen müssen in Prüfberichten und Verarbeitungsrichtlinien festgehalten und u. a. dem Verarbeiter der Schutzwerkstoffe ausgehändigt werden.
2.6 Es muss sichergestellt sein, dass für jedes Fertigungslos eines Werkstoffes für Schutzauskleidungen die Ergebnisse des Prüfberichtes eingehalten werden. Die Fertigungen sind laufend durch geeignete Maßnahmen zu überwachen und zu dokumentieren. Hierüber sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen und über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren (60 Monate ab Datum der Ausstellung) aufzubewahren.
3. Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen
3.1 Die Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen ausreichend sachkundig sein und dies durch eine geeignete Verfahrensprüfung der für die Baumusterzulassung zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle nachweisen.
3.2 Die Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen über geeignete Verfahren und Einrichtungen verfügen, um die Werkstoffe für Schutzauskleidungen sach- und fachgerecht aufzubringen.
3.3 Der Verarbeiter des Schutzwerkstoffes darf mit seinen Arbeiten erst beginnen, wenn er sich überzeugt hat, dass der Tank entsprechend den Vorgaben des Herstellers der Werkstoffe für Schutzauskleidungen hergerichtet ist.
3.4 Es dürfen nur solche Werkstoffe für Schutzauskleidungen verarbeitet werden, für die Prüfberichte und Verarbeitungsrichtlinien des zertifizierten Herstellers vorliegen.
3.5 Bei der Verarbeitung des Werkstoffes für Schutzauskleidungen sind die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers einzuhalten. Abweichungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Herstellers des Werkstoffes für Schutzauskleidungen zugelassen.
3.6 Verfügt der Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen über Prüflaboratorien nach Nummer 2, darf er den Werkstoff für Schutzauskleidungen auch für andere Güter als geeignet beurteilen sowie andere Verarbeitungsverfahren festlegen. Die Empfehlungen in Nummer 2 gelten dann sinngemäß.
3.7 Die einwandfreie Verarbeitung und Dichtheit des Werkstoffes der Schutzauskleidung ist bei jedem Tank durch einen Sachkundigen zu prüfen.
3.8 Der Sachkundige soll mit Geräten ausgerüstet werden, die es gestatten, nach dem Stand der Technik (z.B. DIN EN 14879) die aufgebrachten Schutzwerkstoffe auf einwandfreie Verarbeitung und Dichtheit zu prüfen.
3.9 Über das Ergebnis der Prüfung ist eine aussagekräftige Bescheinigung auszustellen und dem Verarbeiter auszuhändigen.
3.10 Hat der Sachkundige Mängel festgestellt, sind diese vom Verarbeiter des Werkstoffes der Schutzauskleidung zu beheben. Der Sachkundige hat die Behebung der Mängel erneut zu prüfen.
4. Prüfungen
Hersteller und Verarbeiter des Werkstoffes der Schutzauskleidung geben verbindlich vor, ob und ggf. in welchen Abständen Zwischenkontrollen der gefertigten Schutzauskleidung durch den Betreiber im Benehmen mit dem Verarbeiter und wiederkehrende Prüfungen in verkürzten Fristen durchzuführen sind.
Die Unterlagen der Prüfungen sowie der Fristen für die Abstände der durchzuführenden Prüfungen der angefertigten Schutzauskleidung sind den Unterlagen im Rahmen des Baumusterzulassungsverfahrens nach Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR/RID sowie der Tankakte beizufügen.
Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.23 und 6.8.2.3.1 ADR/RID | ehemals TRT 206 |
Erstmaliges Prüfen von Schweißnähten an Tanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase |
Art und Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen
1. Allgemein
Die Prüfungen sind nach Absatz 6.8.2.1.23 unter Berücksichtigung der gemäß Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID vorgeschriebenen Tanknormen für diesen Anwendungsbereich mit den folgenden Zusatzanforderungen durchzuführen:
2. Art der Prüfung
2.1 Durchstrahlungsprüfung nach EN ISO 5579,
2.2 Ultraschallprüfung nach EN ISO 16810,
2.3 Magnetpulverprüfung nach EN ISO 9934-1,
2.4 Farbeindringprüfung nach EN ISO 3452-1,
2.5 Visuelle Prüfung nach EN 13018.
3. Umfang der Prüfung
3.1 Stumpfnähte des Innenbehälters:
Die Stumpfnähte des Innenbehälters sind zu 100 % einer Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfung zu unterziehen.
3.2 Stutzen- und Kehlnähte des Innenbehälters:
Die Prüfungen sind für einen Schweißfaktor von 100 % (λ = 1,0) durchzuführen.
3.3 Verbindungsnähte an Tanks aus Feinkornbaustählen:
Bei Tanks aus Feinkornbaustählen (Tank und/oder Vakuumisolierung) mit Re = 430 N/mm2 sind die besonders hoch beanspruchten Schweißverbindungen zwischen Tankwand und Tragkonstruktion einer Oberflächenrissprüfung nach dem Magnetpulververfahren zu unterziehen.
3.4 Verbindungsnähte Tragleisten/Tanks an Tanks von Eisenbahnkesselwagen:
An Tanks von Eisenbahnkesselwagen (Tank und/oder Vakuumisolierung) aus Feinkornbaustählen mit Re ≥ 430 N/mm2 sind die Verbindungsnähte Tragleisten/Tank auf ihrer gesamten Länge einer Oberflächenrissprüfung nach dem Magnetpulververfahren zu unterziehen. Bei der Verwendung von Feinkornbaustählen mit Re < 430 N/mm2 kann diese Prüfung auf den Bereich der Tragleistenumfassung und einer ab Bodenrundnaht anschließenden Länge von 500 mm beschränkt werden.
3.5 Verbindungsnähte von Tank und Tragkonstruktion:
Verbindungsnähte zwischen Tank und Tragkonstruktion sind zu mindestens 50 % einer Oberflächenrissprüfung zu unterziehen.
3.6 Schweißnähte selbsttragender Außenbehälter:
15 % der am stärksten beanspruchten Schweißnähte sowie alle Stoßstellen von Rund- und Längsnähten sind einer Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfung zu unterziehen. Montagenähte (Schlussnähte) sind zu 100 % einer Oberflächenrissprüfung, z.B. nach dem Farbeindringverfahren, zu unterziehen.
Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.26 ADR/RID | ehemals TRT 008 |
Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladung von nichtmetallischen Innenbeschichtungen |
Tanks zur Beförderung von entzündbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 60 °C, die mit nichtmetallischen Innenbeschichtungen ausgerüstet sind, sollen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen folgende Bedingungen erfüllen:
Verwiesen wird auf:
Hinweise zu Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID | ehemals TRT 002 |
Verfahren für die Auslegung und Prüfung von Ausrüstungsteilen von Tanks, die über keine getrennte Baumusterzulassung verfügen und die zusammen mit dem Tankkörper zugelassen werden müssen |
1. Einleitung
Für die Umsetzung der im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele sind in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID Normen vorgegeben, die rechtsverbindlich anzuwenden sind. Werden für die Umsetzung der Schutzziele in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID keine Normen in Bezug genommen, sind das ADR/RID sowie sonstige, geeignete Normen und/oder technischen Regelwerke anzuwenden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.
Nachfolgend wird die Vorgehensweise für die Auslegung und Prüfung von Ausrüstungsteilen festgelegt, für die keine getrennte Baumusterzulassung vorliegt. Mit ihrer Anwendung soll bewirkt werden, dass die Ausrüstungsteile die Anforderungen des Abschnitts 6.8.2 ADR/RID erfüllen.
Die Ausrüstungsteile können nur mit dem Tankkörper zugelassen und erstmalig vor Inbetriebnahme geprüft werden.
2. Sonstige geeignete Normen und Regelwerke
Folgende Normen und Regelwerke können angewendet werden, um die Anforderungen des Abschnitts 6.8.2 ADR/RID zu bewerten:
2.1 EN-Normen, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird und die als Norm vollumfänglich angewendet werden können. EN-Normen, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird oder normativ verwiesen wird *) und die als Norm in wesentlichen Teilen angewendet werden können.
2.2 Normen, auf die im ADR/RID kein Bezug genommen wird, mit deren Umsetzung die im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele erfüllt werden, z.B. Industrienormen für Armaturen.
2.3 Technische Regelwerke, mit deren Anwendung die im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele erfüllt werden.
Im Rahmen der Anwendung dieser Anlage ist folgende Vorgehensweise zu beachten:
3. Prüfungen
3.1 Prüfungen als Grundlage für das Baumusterzulassungsverfahren des Tanks
In der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils ist detailliert darzulegen, welche Normen oder deren wesentliche Bestandteile sowie technischen Regelwerke angewandt und welche Prüfungen durchgeführt wurden. Die Bescheinigung dient als Teil der Baumusterprüfung der Zulassungsbehörde als Grundlage für die Zulassung des Tanks. Nach erteilter Baumusterzulassung des Tanks können auf dieser Grundlage Ausrüstungsteile für diesen Tank in Serie gefertigt werden. In der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils ist festzulegen, welche Prüfungen im Rahmen der Fertigung des Ausrüstungsteils und der erstmaligen Prüfung durchzuführen sind.
Die Bescheinigung kann auch in Baumusterzulassungsverfahren für andere Tanks verwendet werden, wenn dies die Stelle nach § 12 der GGVSEB zulässt (siehe auch Anlage 14 Nummer 5.14 der RSEB).
3.2 Fertigungsprüfung
Der Prüfumfang der Fertigungsprüfung für jedes nachgebaute Ausrüstungsteil ergibt sich aus der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils sowie ggf. weiteren Auflagen in der Baumusterzulassung des Tanks und falls vorhanden mit den Anforderungen aus den angewandten Normen/Regelwerken.
Die Prüfungen können beim Hersteller des Ausrüstungsteils oder beim Hersteller des Tanks durchgeführt werden. Sie sind von der Stelle nach § 12 der GGVSEB oder dem betriebseigenen Prüfdienst des Herstellers des Ausrüstungsteils auf der Grundlage der Nummer 12.3 der RSEB (Hinweis zu § 12 der GGVSEB) durchzuführen und zu bescheinigen.
3.3 Erstmalige Prüfung
Die erstmalige Prüfung des Ausrüstungsteils wird mit der erstmaligen Prüfung des Tanks durchgeführt (Absatz 6.8.2.4.1 ADR/RID).
Die Bescheinigung über die Fertigungsprüfung des Ausrüstungsteils muss vorliegen.
Die Prüfungen sind im Zusammenhang mit dem Tank zu bescheinigen.
Die Prüfungen sind von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen.
4. Zulassung
Die Baumusterzulassung kann nur für den Tank erteilt werden.
Die Zulassungen sind in Abhängigkeit von der Zuständigkeit von
*) Für die Fälle anwenden, in denen eine zitierte Norm zum Teil oder vollständig auf Ausrüstungsteile angewendet wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Norm entsprechen.
Hinweise zu Abschnitt 6.8.4 Buchstabe a Sondervorschrift TC 2 ADR/RID | ehemals TRT 501 |
Geeigneter Stahl/Zersetzung |
1. Für die Fertigung von Tanks zum Transport von UN 2014, UN 2984 wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für UN 2015 Wasserstoffperoxid wird empfohlen, bei der Verwendung von Stahl dessen Eignung durch Zustimmung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin nachweisen zu lassen. Hierin ist für einen bestimmten Stahl und eine bestimmte Bau- und Verarbeitungsweise festzustellen, unter welchen Bedingungen keine gefährliche Zersetzung auftritt.
2. Für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid sind nach den Ergebnissen der bisher durchgeführten Untersuchungen für nicht wärmeisolierte Behälter grundsätzlich nichtrostende austenitische Stähle geeignet. Dabei wird eine sachgerechte Passivierung und Verarbeitung in Hinblick auf die Verträglichkeit mit den Füllgütern entsprechend Nummer 4 vorausgesetzt.
3. Eine Zersetzung von flüssigen Peroxiden gilt als ungefährlich, solange die durch sie erzeugte Wärme durch eine zulässige Temperaturdifferenz sicher abgeführt wird. Es hängt von den anzunehmenden Umgebungstemperaturen und der niedrigsten Temperatur ab, bei der in dem jeweiligen Stoff unter den Bedingungen der Wärmestaulagerungen eine exotherme Reaktion mit Selbstbeschleunigung abläuft ("self accelerating decomposition temperature", "SADT"), welche Temperaturdifferenz noch zulässig ist.
4. Die Zersetzungsrate hängt auch von der sachgerechten Verarbeitung, Beizung und Passivierung des Stahls ab. Sachgerechte Verarbeitung bedeutet unter anderem die Auswahl geeigneter Schweißverfahren und geeigneter Schweißzusatzwerkstoffe. Für eine sachgerechte Passivierung muss die vorangehende Verarbeitung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten in Bezug auf die Verarbeitung und Passivierung müssen in Zusammenarbeit mit den Herstellern der zu befördernden organischen Peroxide bzw. Wasserstoffperoxide abgestimmt werden.
Hinweise zu Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b Sondervorschriften TE 4 und TE 5 ADR/RID | ehemals TRT 401 |
Schutzeinrichtung aus schwer entzündbaren Werkstoffen |
Das Material (der Werkstoff) bei wärmeisolierenden Schutzeinrichtungen gilt z.B. als schwer entflammbar, wenn mindestens die Anforderungen der DIN EN 13501-1:2010-01 (Schutzklasse B-s1d1 oder B-s1d2) erfüllt sind.
Hinweise zu Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b Sondervorschrift TE 11 ADR/RID | ehemals TRT 511 |
Dichtheit der Verschlusseinrichtungen beim Umkippen der Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid |
Die Anforderungen an die Dichtheit der Ausrüstungsteile, insbesondere der Verschlusseinrichtungen ist erfüllt, wenn eine Leckrate von 10 Litern pro Stunde nur unter der alleinigen Wirkung des hydrostatischen Druckes von Wasser (max. 0,3 Bar Überdruck) infolge des Umkippens nicht überschritten wird.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Summe aus hydrostatischem Druck und dem sich durch Zersetzung des Wasserstoffperoxids aufbauenden zusätzlichen Druck den Prüfüberdruck des Tanks auch in umgekippter Lage nicht übersteigt. Federbelastete Ventile müssen beim Prüfüberdruck einen Flüssigkeitsaustritt bei umgekippten Tanks von mindestens 60 Litern pro Stunde bezogen auf 1 m3 Tankinhalt gewährleisten.
Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7, 6.8, 6.9 und 6.10 ADR/RID | Anlage 14 |
1. Tankcontainer (TC), ortsbewegliche Tanks (OT), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) (T), Aufsetztanks (AT) und Kesselwagen (KW), die nicht nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) konformitätsbewertet werden, dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR/RID eingehalten werden.
2. Zuständige Behörden für die Zulassung der Baumuster sind
3. Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist der Prüfbericht einer nach § 9 der GGVSEB zuständigen anerkannten Prüfstelle (im Folgenden: anerkannte Prüfstelle) bzw. einer Stelle nach § 12 GGVSEB für die betreffenden Tanks.
4. Der Antragsteller hat mit der Baumusterprüfung eine Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle zu beauftragen. Der zuständigen Behörde für die Zulassung des Baumusters ist eine Kopie des Prüfauftrags und gleichzeitig der Antrag auf Zulassung des Baumusters entsprechend dem Muster nach Anhang 1 zu übersenden.
5. Mit dem Auftrag zur Baumusterprüfung sind der Stelle nach § 12 GGVSEB bzw. anerkannten Prüfstelle mindestens folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
5.1 Firma und Anschrift des Antragstellers;
5.2 Baubeschreibung des TC, OT, T, AT oder KW:
Mit allen erforderlichen Angaben, z.B. Gesamtmasse, Kammeranzahl und Kammervolumen, Tankform/Tankbauart (z.B. Zylinderform, Kofferform), Wanddicke (reduziert/nicht reduziert), Tankwerkstoff/Schutzauskleidung, Dichtungswerkstoff, Schweißverfahren, -nahtform, -zusatzwerkstoff, -faktor, Verbindung Tank/Fahrgestell, Schutz der Einrichtung auf der Oberseite, Bedienungsausrüstung, Additivierungseinrichtung, Angaben zu begrenzten Abweichungen (Varianten);
5.3 vorgesehene Verwendung (Rechtsvorschrift, nach der die Zulassung erteilt werden soll);
5.4 vorgesehene Betriebsweise (z.B. Druckentleerung);
5.5 schematische Darstellung des TC, OT, T, AT oder KW durch eine Baumusterskizze:
Beschreibung des konkreten und im Fall der Beantragung von Varianten des repräsentativen Baumusters (Prototyp) sowie ggf. bei Varianten alle minimalen und maximalen Hauptabmessungen;
5.6 Schaltschema für Rohrleitungen und Armaturen;
5.7 Datenblatt, das kurz gefasste Angaben über die wichtigsten Betriebsgrößen des TC, OT, T, AT oder KW enthält:
Beispielsweise Angaben zu Leermasse des Tanks und der relevanten Aufbauanteile und Nutzlast, Drücke und Temperaturen, Tankvolumen;
5.8 Berechnung des Tanks und ggf. der Varianten;
5.9 Nachweis darüber, dass der Tank und seine Befestigungseinrichtungen den vorgesehenen Beanspruchungen für die einzelnen Verkehrsträger beim Transport und Umschlag standhalten (z.B. durch Versuch, Berechnung oder nachgewiesen im Vergleich);
5.10 sämtliche zur Beurteilung des TC, OT, T, AT oder KW erforderlichen Zeichnungen einschließlich einer Zusammenstellungszeichnung;
5.11 Armaturenliste mit Armaturendaten;
5.12 Nachweis der Eignung und der ausreichenden Bemessung der Sicherheitseinrichtungen (z.B. Be- und Entlüftung, Flammendurchschlagsicherung, Berstscheiben, Sicherheitsventile);
5.13 ggf. vorhandene Baumusterzulassungen von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen nach Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID, die von Stellen nach § 12 der GGVSEB oder in anderen ADR/RID-Staaten erteilt wurden;
5.14 soweit zutreffend, Prüfnachweise für Bauteile, insbesondere Ventile undandere Bedienungsausrüstung, aus bereits durchgeführten Baumusterzulassungsverfahren sowie Prüfberichte und weitere Unterlagen von akkreditierten zuständigen Prüfstellen oder von zuständigen Behörden in anderen ADR/RID-Herstellungsstaaten; die Akkreditierung der nach dem jeweiligen nationalen Recht zuständigen Prüfstelle nach EN ISO/IEC 17020:2012 (Typ A) muss nachgewiesen werden;
5.15 Zeichnung des unausgefüllten Schildes am TC, OT, T, AT oder KW;
5.16 Darstellung der sonstigen Kennzeichnung des TC, OT, T, AT oder KW;
5.17 Nachweis der Eignung des Tankwerkstoffs oder der Schutzauskleidung und des Dichtungswerkstoffs und/oder Werkstoffgutachten;
5.18 Firma und Anschrift des Herstellers des TC, OT, T, AT oder KW mit den Nachweisen über die zur sachgemäßen Ausführung von Schweißarbeiten durchgeführten Verfahrensprüfungen und, soweit vorhanden, der gültigen Anerkennung für die Befähigung des Herstellers nach Absatz 6.8.2.1.23 ADR bzw. für KW die Vorlage einer gültigen Anerkennung für die Befähigung des Herstellers nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
Diese Anforderung gilt nicht für Tanks nach Kapitel 6.9 ADR/RID;
5.19 soweit erforderlich, die Benennung der Stoffe oder Stoffgruppen, einschließlich UN-Nummer, Klasse, Klassifizierungscode und Verpackungsgruppe nach Kapitel 3.2 sowie bei Stoffen nach n.a.g.-Eintragungen die Angabe von Dampfdruck (absolut) und Dichte bei 50 °C;
5.20 für jeden genannten Stoff oder Gruppe von Stoffen, zur Beurteilung der Korrosion bzw. Korrosionsgeschwindigkeiten, ein Nachweis z.B. gemäß BAM-Liste "Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter" in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Anlage 17 der RSEB;
5.21 bei KW ein Tankdatenblatt;
5.22 Tankcodierung/Tankanweisung und die Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) bzw.für OT die Sondervorschriften (TP);
6. Die Stelle nach § 12 GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle muss folgende Prüfungen durchführen:
6.1 Stufe 1:
6.1.1 Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit.
6.1.2 Prüfung der Zeichnungen und Berechnungen sowie der Ausrüstungsteile.
Berechnung des Tanks:
6.1.3 Erstellung eines Prüfberichts Stufe 1 nach Anhang 2a.
6.2 Stufe 2:
6.2.1 Es ist die Bau-, Wasserdruck- und Dichtheitsprüfung und eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile an dem unter Nummer 5.5 beschriebenen Prototypen durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheits- und Funktionsprüfung unterzogen werden.
Für baumusterzugelassene Ausrüstungsteile hat die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.1 ADR/RID vorzuliegen.
6.2.2 Es muss ferner nachgeprüft werden, ob das Baumuster entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck den besonderen Anforderungen im Straßen-, Schienenverkehr genügt.
6.2.3 Zusätzlich für Tanks nach Kapitel 6.9 ADR/RID sind die Ergebnisse der Werkstoffprüfungen sowie die Ergebnisse der Prototypprüfungen zu bewerten.
6.2.4 Erstellung eines Prüfberichts Stufe 2 nach Anhang 2b mit einer Darstellung des vollständig ausgefüllten Tankschilds des Baumusters (Prototyps) als Anlage.
7. Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von TC, OT, T, AT oder KW beantragt worden, so kann sich die Stelle nach § 12 GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.
8. Zum Prüfbericht Stufe 1 der Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. der anerkannten Prüfstelle gehören die mit dem Original-Prüfvermerk versehenen eingereichten vollständigen Unterlagen des Antragstellers in Papierform sowie ggf. Vorschläge der Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannten Prüfstelle für weitergehende Prüfungen bei der Serienfertigung. Dafür darf die Norm EN 12972 herangezogen werden.
Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags durch die zuständige Behörde ist die Vorlage des Prüfberichts Stufe 1 mit vollständigen Unterlagen.
9. Die jeweils zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen auchdie gesonderte Anerkennung der Befähigung von ausländischen Herstellern zur Ausführung der Schweißarbeiten gemäß Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID anerkennen, soweit diese Anerkennung von zuständigen Behörden der Vertragsparteien/Vertragsstaaten des ADR/RID ausgestellt wurde.
Im Regelfall wird die nach Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID erforderliche Anerkennung der Befähigung des Herstellers zur Ausführung der Schweißarbeiten für ausländische Schweißbetriebe jedoch nur als Teil einer konkreten einzelnen Baumusterzulassungerteilt und besitzt in diesem Fall ausschließlich Gültigkeit für den Bau von Tanks nach dieser Baumusterzulassung. Zu diesem Zweck bringt der Hersteller alle erforderlichen Unterlagenbei, auf deren Grundlage die Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle prüft, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung gegeben sind. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in den Bericht zur Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten gemäß Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID aufzunehmen.
(https://tes.bam.de/TES/Content/DE/Downloads/musterpruefbericht_schweissen-an-tanks.pdf?__blob=publicationFile;
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrzeugzulassung/Gefahrgutkesselwagen/gefahrgutkesselwagen_inhalt.html?nn=1557098%20-%20doc1528068bodyText3)
Auf der Grundlage des Prüfberichts entscheidet die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID erfüllt sind.
10. Auf der Grundlage des erfolgreich geprüften Prüfberichts Stufe 1 entscheidet und informiert die zuständige Behörde über die vorläufige Reservierung einer Zulassungsnummer gemäß den Festlegungen unter Nummer 11 für das Baumuster nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für TC oder OT, die der Definition von Containern gemäß dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) entsprechen, gleichzeitig über die vorläufige Reservierung der Kennzeichnungsnummer nach dem CSC in der jeweils geltenden Fassung.
Nach Vorlage und positiv abschließender Prüfung des Prüfberichts Stufe 2 entscheidet die zuständige Behörde über die endgültige Erteilung der zunächst vorläufig reservierten Zulassungsnummer für die Baumusterzulassung sowie ggf. der vorläufig reservierten Kennzeichnungsnummer nach dem CSC.
11. Die Baumusterzulassungsnummer besteht aus dem Buchstaben "D" (bei OT aus den Buchstaben "UN D"), aus der Kurzbezeichnung der zuständigen Behörde, einer Registriernummer und einer Kodierung der Tankbauart. Für die Kodierung der Tankbauart werden die unter Nummer 1 in Klammern stehenden Großbuchstaben verwendet. Für Kesselwagen entfällt die Angabe der Tankbauart.
Beispiele für Zulassungsnummern:
Tankcontainer = "D / BAM / Registrier-Nr. / TC",
Ortsbeweglicher Tank = "UN / D / BAM / Registrier- Nr. / OT",
Tankfahrzeug = "D-BAM / Registrier-Nr. / T",
Aufsetztank = "D-BAM / Registrier-Nr. / AT",
Kesselwagen = "D / EBA / Registrier-Nr.".
Die Verwendung eines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestellten Tanks richtet sich nach den jeweils für die Beförderung zu beachtenden Rechtsvorschriften.
In der Baumusterzulassung für TC oder OT legt die Zulassungsbehörde gleichzeitig die Kennzeichnung nach dem CSC fest.
12. Die Verlängerung einer Baumusterzulassung sollte, unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen, mindestens sechs Monate vor dem Auslaufen der in Frage stehenden Baumusterzulassung bei der zuständigen Behörde beantragt werden, falls eine kontinuierliche Verwendung der Baumusterzulassung angestrebt wird. Die Verlängerung wird in Form einer Neufassung der Baumusterzulassung erteilt.
____
1) verbindlich für 6.8, empfohlen für 6.7
Antrag auf Zulassung des Baumusters eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks/festverbundenen Tanks/Aufsetztanks/Kesselwagens * | Anhang 1 |
Der Antrag auf Baumusterzulassung kann für TC, OT, T, AT unter nachfolgender Internetadresse aufgerufen und ausgefüllt werden:
https://tes.bam.de/TES/Content/DE/Downloads/antrag-auf-zulassung-von-tankcontainern.pdf?__blob=publicationFile.
Der Antrag auf Baumusterzulassung kann für KW unter nachfolgender Internetadresse aufgerufen und ausgefüllt werden:
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrzeugzulassung/Gefahrgutkesselwagen/gefahrgutkesselwagen_inhalt.html?nn=1557098#doc1528068bodyText3.
Alternativ kann auch der nachfolgende Antrag verwendet werden:
1. Hiermit beantrage(n) ich (wir) *
.................................................................
(Name, Anschrift des Antragstellers) :
die Zulassung des in dem beigefügten Prüfantrag vom ......................... (einschließlich Anlagen) beschriebenen Baumusters eines TC, OT, T, AT oder KW *) zur Beförderung folgender Güter:
..................................................
(Soweit erforderlich, Benennung der Stoffe oder Stoffgruppen, einschl.
UN-Nr., Klasse, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe, Dampfdruck, Dichte)
Tankcodierung/Tankanweisung ..........................................................
Sondervorschriften ...................................................
nach den Vorschriften der GGVSEB und, sofern zutreffend, dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) *.
2. Hersteller des Baumusters und der danach zu fertigenden TC, OT, T, AT oder KW * ist (sind) *:
2.1 Tank ......................... (Name und Anschrift)
2.2 Tankarmaturen ......................... (Name und Anschrift)
2.3 Rahmenwerk ......................... (Name und Anschrift)
2.4 Zusammenbau ......................... (Name und Anschrift)
3. Die Prüfungen nach Nummer 6 der Anlage 14 zur RSEB werden durchgeführt von ......................... (Name und Anschrift)
4. Bei Kesselwagen, die nach der Technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Fahrzeuge - Güterwagen" zuständige Stelle ......................... (Name und Anschrift)
5. Bei Kesselwagen, die für die Genehmigung der Inbetriebnahme nach RL 2008/57/EG zuständige Stelle ......................... (Name und Anschrift)
6. Ich (wir) * erklären uns zur Übernahme der Kosten für die Zulassung bereit. ......................... (Name und Anschrift, Unterschrift/Stempel)
*) Nichtzutreffendes jeweils streichen.
Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks und Varianten gemäß ADR/RID * | Anhang 2a-Stufe 1 |
1. Stelle nach § 12 GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB:...............................................................
2. Antragsteller: ..........................................................
3. Hersteller: ...............................................................
4. Angaben zum TC, OT, T, AT, KW *): .........................
4.1 Form: zylindrisch/kofferförmig/elliptisch/sonstige *)
4.2.1 Bauart: einwandig/doppelwandig/selbsttragend/wärmeisoliert/beheizbar/Sandwich-Bauweise *)
4.2.2 Tankcodierung/Tankanweisung, Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP): ................................................................................
4.3 Berechnet nach: .....................................................
4.4 Tankwerkstoffe (Kurzbezeichnung, Werkstoff-Nr., Werkstoffnorm, Werkstoffgutachten): ................................................................................
4.5 Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung, Beschichtung): ................................................................................
4.6 erforderliche Mindestwanddicken:
Tankmantel: ............................................... mm
Endböden: ................................................. mm
Schwallwände/Trennwände: ....................... mm
Schutz- /Isolierboden: ................................ mm
Isolieraufbau: ............................................. mm
Mannlochkragen und -deckel: .................... mm
Korrosionszuschlag: ................................... mm
4.7 Vorgesehene Schweißverfahren:
Nahtform: ..............................
Schweißnahtkoeffizient : ...................................
4.8 Volumen/Masse: ...................................
höchstzulässige Gesamtmasse T: ...................................
höchstzulässige Bruttomasse TC, OT, AT, KW: ............
Fassungsraum des Tanks (gesamt): ................................
Anzahl der Abteile: ........................................................
Fassungsraum jedes Abteils: ..........................................
4.9 Berechnungstemperatur:
4.10 höchstzulässiger Berechnungsdruck nach ADR/RID* in MPa (bar) : ...................................
4.11 Prüfdruck (Überdruck) Tank in MPa (Bar): .................
Prüfdruck (Überdruck) je Abteil in MPa (Bar): ....................
4.12 höchstzulässiger Betriebsdruck Tank in MPa (Bar): ......................
höchstzulässiger Betriebsdruck je Abteil in MPa (Bar): .........................
4.13 Äußerer Auslegungsdruck in MPa (Bar): ...................
4.14 Angaben zu Tankarmaturen: ......................................
4.15 Bei TC, OT Angaben zum
Rahmenwerk: ....................................................................
Rahmenart (ISO) geschlossen: ...........................................
sonstige: ............................................................................
Hersteller des Rahmenwerkes: ...........................................
Hauptabmessungen: ...........................................................
Art der Verbindung zwischen Tank und Rahmenwerk (geschweißt/geschraubt):
............................................................................................
4.16 Hersteller des Tanks (falls abweichend zu Nummer 3):
............................................................................................
Herstellnummer: ...................................................................
Baujahr: ..............................................................................
4.17 Beschreibung der Varianten: ........................................
4.18 Sonstiges (z.B. Befestigung des Tanks auf dem Fahrzeug):
............................................................................................
5. Prüfungen:
Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprüfung durchgeführt:
Ja Nein Bemerkungen
5.1 Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit: .................................
5.2 Prüfung der Zeichnungen, Stücklisten, Berechnungen, Beschreibungen,
Überprüfung der Antragsunterlagen auf Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften des ADR/RID *:
6. Prüfergebnis:
6.1 Die Prüfungen der Baumusterunterlagen nach Nummer 5 dieses Prüfberichts ergaben, dass das Baumuster den Bau- und Ausrüstungsvorschriften nach ADR/RID* für die Beförderung folgender Stoffe und/oder Gruppen von Stoffen (soweit zutreffend), der Tankcodierung/Tankanweisung und den Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP) entspricht:
UN-Nummer: ................................
Benennung: ................................
Klasse: ................................
Klassifizierungscode: ................................
Verpackungsgruppe: ................................
Dichte (kg/dm3): ................................
Dampfdruck bei 50 °C: ................................
Prüfdruck in MPa (bar) : ................................
Tankcodierung/Tankanweisung: ................................
Sondervorschriften TC, TE, TA und TP: ................................
6.2 Grundlage der Prüfungen sind ADR/RID* mit - sofern zutreffend - den in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID aufgeführten Normen.
7. Vorschläge für Nebenbestimmungen (Beispiele):
7.1 Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumuster und die diesem Baumuster nachgebauten TC, OT, T, AT, KW*) beträgt ..... Jahre.
7.2 Jeder Tank ist auf einem Tankschild/Fabrikschild dauerhaft zu kennzeichnen mit: ................................
8. Angaben/Unterlagen zu Nummer 5 sind in einer besonderen Liste zu diesem Prüfbericht aufgeführt. *
..........................................................
(Ort, Datum, Unterschrift)
..............................................................................................................
(Name der Stelle nach § 12 GGVSEB bzw. anerkannten Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB)
Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks gemäß ADR/RID * | Anhang 2b-Stufe 2 (siehe Anhang 2a Stufe 1) |
1. Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB: ........................
2. Antragsteller: ....................................
3. Hersteller: ........................................
4. Angaben zum TC, OT, T, AT, KW *): .......................
4.1 Form: zylindrisch/kofferförmig/elliptisch/sonstige *
4.2.1 Bauart: einwandig/doppelwandig/selbsttragend/wärmeisoliert/beheizbar/Sandwich-Bauweise *
4.2.2 Tankcodierung/Tankanweisung, Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP):
.............................................
4.3 Berechnet nach: ................................................
4.4 Tankwerkstoffe (Kurzbezeichnung, Werkstoffnummer, Werkstoffnorm, Werkstoffgutachten): ..............................
4.5 Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung, Beschichtung): ..............................
4.6 Wanddicken (erforderlich / ausgeführt):
Tankmantel: ........................................ mm
Endböden: .......................................... mm
Schwallwände/Trennwände: ................ mm
Schutz- /Isolierboden: .......................... mm
Isolieraufbau: ....................................... mm
Mannlochkragen und -deckel: .............. mm
Korrosionszuschlag: ............................. mm
4.7 Angewendete Schweißverfahren:
Nahtform: .........................................
Schweißnahtkoeffizient: .....................
4.8 Volumen/Masse (äquivalent Anhang 2a):
höchstzulässige Gesamtmasse T: ......................
höchstzulässige Bruttomasse TC, OT, AT, KW: ................
Fassungsraum des Tanks (gesamt): ..........................
Anzahl der Abteile: ..............................
Fassungsraum jedes Abteils: ..........................
4.9 Berechnungstemperatur:
4.10 höchstzulässiger Berechnungsdruck nach ADR/RID *) in MPa (Bar): ....................................
4.11 Prüfdruck (Überdruck) Tank in MPa (Bar): ........................
Prüfdruck (Überdruck) je Abteil in MPa (Bar): ...........................
4.12 höchstzulässiger Betriebsdruck Tank in MPa (Bar): ................
höchstzulässiger Betriebsdruck je Abteil inMPa (Bar): .....................
4.13 Äußerer Auslegungsdruck in MPa (Bar): .......................
4.14 Angaben zu Tankarmaturen: .............................
4.15 Bei TC, OT Angaben zum
Rahmenwerk: .............................................
Rahmenart (ISO) geschlossen: ........................
sonstige: .........................................................
Hersteller des Rahmenwerkes: ..........................
Hauptabmessungen: ...........................................
Art der Verbindung zwischen Tank und Rahmenwerk (geschweißt/geschraubt):
.................................................................................
4.16 Hersteller des Tanks (falls abweichend zu Nummer 3): ..............................
Herstellnummer: ......................................................
Baujahr: .......................................
4.17 Sonstiges (z.B. Befestigung des Tanks auf dem Fahrzeug):
.........................................................................
5. Prüfungen:
Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprüfung durchgeführt:
Ja Nein Bemerkungen
5.1 Prüfunq der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit:
(Hier könnte der Verweis auf den Prüfbericht Stufe 1 vorgesehen werden. Falls Änderungen erfolgt sind, wären diese aufzunehmen.)
........................................................................
5.2 Technische Prüfung:
5.2.1 Prüfung der Zeichnungen, Stücklisten, Berechnungen, Beschreibungen, Überprüfung der Antragsunterlagen auf
Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften des ADR/RID *
(Hier könnte der Verweis auf den Prüfbericht Stufe 1 vorgesehen werden. Falls Änderungen erfolgt sind, wären diese aufzunehmen.)
........................................................................
5.2.2 Bauprüfung:
5.2.3 Druckprüfung:
Prüfmedium: ..........................................
Prüfüberdruck MPa (Bar): .....................
Standzeit: ..............................................
5.2.4 Abnahmeprüfung:
6. Prüfergebnis:
6.1 Die Prüfungen nach Nummer 5 dieses Prüfberichts ergaben, dass das Baumuster den Bau- und Ausrüstungsvorschriften nach ADR/RID* für die Beförderung folgender Stoffe und/oder Gruppen von Stoffen (soweit zutreffend), der Tankcodierung/Tankanweisung und den Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP) entspricht:
UN-Nummer: .....................................
Benennung: .........................................
Klasse: ...............................................
Klassifizierungscode: .............................
Verpackungsgruppe: ...................................
Dichte (kg/dm3): .........................................
Dampfdruck bei 50 °C: .........................................
Prüfdruck in MPa (Bar): ........................................
Tankcodierung/Tankanweisung: ..........................................
Sondervorschriften TC, TE, TA und TP: ....................................
6.2 Grundlage der Prüfungen sind ADR/RID* mit - sofern zutreffend - den in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID aufgeführten Normen.
7. Vorschläge für Nebenbestimmungen (Beispiele):
7.1 Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumuster und die diesem Baumuster nachgebauten TC, OT, T, AT, KW *) beträgt ............ Jahre.
7.2 Jeder Tank ist auf einem Tankschild/Fabrikschild dauerhaft zu kennzeichnen mit:
....................................................................
8. Angaben/Unterlagen zu Nummer 5 sind in einer besonderen Liste zu diesem Prüfbericht aufgeführt.*
.....................................................................
(Ort, Datum, Unterschrift)
......................................................................
(Name der Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannten Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB)
______
*) Nichtzutreffendes jeweils streichen.
Ortsbewegliche Tanks Berechnung der Mindestwanddicke (schematisch) | Anhang 3 |
Verzeichnis der Abkürzungen für die Berechnung der Mindestwanddicke nach Anhang 3 | Anhang 4 |
e | = Mindestwanddicke (Zylinder, Böden, Deckel) |
e0 | = Mindestwanddicke bei Baustahl |
Di | = innerer Tankdurchmesser |
Rm1 | = Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls |
A1 | = Mindestbruchdehnung (quer) des verwendeten Metalls |
t | = Betriebstemperatur in °C |
Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung | Anlage 15 |
Fahrzeugbezeichnung | Fundstelle | Prüfungsumfang | |||||||
EX/ II | EX/ III | MEMU | AT | FL | Ausstellung | Verlängerung | |||
1. | Ausrüstung | ||||||||
1.1 | hinterer Anfahrschutz | x | x | x | 9.7.6 | Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit, | Zustand | ||
x | 9.8.5 | ||||||||
1.2 | Verhütung von Feuergefahren | ||||||||
Motor | x | x | x | x | 9.2.4.4; 9.3.5 | Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit, | Erfordernis, Zustand | ||
Feuerlöschsystem für Motorraum | x | 9.7.9.1 | Ausführung Einsatzbereitschaft (z.B. Plombierung) | Zustand Einsatzbereitschaft (z.B. Plombierung) | |||||
x | 9.8.7.1 | ||||||||
Reifen (Abdeckung) | x | 9.7.9.2 | Ausführung, Wirksamkeit | Erfordernis, Zustand | |||||
x | 9.8.7.2 | ||||||||
Auspuffanlage | x | x | x | x | 9.2.4.5; 9.3.6 | Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung | Erfordernis, Zustand | ||
Kraftstoffbehälter | x | x | x | x | 9.2.4.3 | Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung | Erfordernis, Zustand | ||
Dauerbremse (Abdeckung) | x | x | x | x | x | 9.2.4.6 | Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung | Erfordernis, Zustand | |
Verbrennungsheizgeräte | x | x | x | x | x | 9.2.4.7.1; 9.2.4.7.2; 9.2.4.7.5 | Einbau/Funktionsprüfung | Zustand | |
x | 9.2.4.7.3; 9.2.4.7.4 | Funktionsprüfung, Kontrolle Herstellernachweis | Zustand | ||||||
x | x | x | 9.2.4.7.6 | Einbau/Funktionsprüfung | Zustand | ||||
x | x | x | 9.7.7.1 | ||||||
x | 9.8.6.1 | ||||||||
Verbrennungsheizgeräte Laderaum | x | x | 9.3.2 | Einbau/Funktionsprüfung | Zustand | ||||
x | x | 9.7.7.2 | |||||||
x | 9.8.6.2 | ||||||||
2. | Bremsanlage | x | x | x | x | x | 9.2.3.1 | Erfordernis, Ausführung | Zustand, Kontrolle |
2.1 | Automatischer Blockierverhinderer | x | x | x | x | x | Erfordernis, Ausführung | Zustand | |
2.2 | Dauerbremse | x | x | x | x | x | Erfordernis, Ausführung und Kontrolle Herstellernachweis | Zustand | |
3. | Geschwindigkeitsbegrenzer | x | x | x | x | x | 9.2.5 | Nachweis | Zustand, Kontrolle |
4. | Elektrische Ausrüstung | ||||||||
4.1 | Allgemeine Vorschriften | x | x | x | x | x | 9.2.2.1 | Ausführung | Erfordernis, Zustand |
Kabel | x | x | x | x | x | 9.2.2.2.1 | Ausführung, Wirksamkeit, Kontrolle Herstellernachweis | Erfordernis, Zustand | |
Zusätzlicher Schutz | x | x | x | x | x | 9.2.2.2.2 | Ausführung, Wirksamkeit | Erfordernis, Zustand | |
Sicherungen und Schutzschalter | x | x | x | x | x | 9.2.2.3 | Ausführung, Wirksamkeit | Erfordernis, Zustand | |
4.2 | Batterien | x | x | x | x | x | 9.2.2.4 | Ausführung, | Zustand |
4.3 | Beleuchtung | x | x | x | x | x | 9.2.2.5 | Ausführung | Zustand, Kontrolle |
4.4 | Elektrische Anschlussverbindungen | x | x | x | x | x | 9.2.2.6 | Ausführung, Wirksamkeit, Kontrolle, Herstellernachweis | Zustand, Kontrolle |
4.5 | Spannung | x | x | x | 9.2.2.7 | Ausführung | Zustand | ||
4.6 | Batterietrennschalter | x | x | x | 9.2.2.8 | Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit | Zustand, Funktion | ||
4.7 | Dauerstromkreise | ||||||||
Dauernd versorgte Stromkreise FL | x | 9.2.2.9.1 | Erfordernis, Ausführung, Kontrolle Nachweis | Zustand, Kontrolle, ggf. Ausführung | |||||
Dauernd versorgte Stromkreise EX/III | x | x | 9.2.2.9.2 | Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit | |||||
4.8 | Elektrische Anlage im Laderaum | x | x | 9.3.7.1; 9.3.7.2; 9.3.7.3 | Erfordernis, Ausführung, ggf. Kontrolle Nachweis | Zustand, Kontrolle | |||
4.9 | Elektrische Ausrüstung Tankfahrzeug FL | x | 9.7.8.1; 9.7.8.2; 9.7.8.3 | Erfordernis, Ausführung, ggf. Kontrolle Nachweis | Zustand, Kontrolle | ||||
5. | Verbindungseinrichtung des Anhängers | x | x | x | 9.2.6 | Anbau, Kontrolle Nachweis | Zustand | ||
6. | Tanks und Schüttgut-Container | ||||||||
6.1 | Tankprüfbescheinigung, bzw. Schüttgut-Container-Kennzeichnung/wiederkehrende Prüfungen gem. MEMU Baumusterzulassung | x | x | x | 9.7.2; 6.8.2.4.5 | Prüfung, Kontrolle, Übernahme in ADR-Zulassungsbescheinigung | Kontrolle, Identität, Vollständigkeit | ||
x | 9.8.2; 6.8.2.4.5; 6.11.3.4 BAM Zulassung | ||||||||
6.2 | Betreiberangaben | x | x | x | 9.7.2; 6.8.2.5.2; | Identität, Vollständigkeit | Identität, Vollständigkeit | ||
x | 9.8.2; 6.8.2.5.2 | ||||||||
6.3 | Angaben auf Tankschild bzw. Schüttgut-Container-Kennzeichnung | x | x | x | 9.7.2; 6.8.2.5.1 | Identität, Vollständigkeit | Identität, Vollständigkeit | ||
x | 9.8.2; 6.8.2.5.1; 6.11.3.4 | ||||||||
6.4 | Tankwandung | x | x | x | 9.7.2 6.8.2.1.3; | äußerer Zustand | äußerer Zustand | ||
x | 9.8.2; 6.8.2.1.3; 6.11.3.1 | ||||||||
6.5 | Tankausrüstung/Bedienungsausrüstung | x | x | x | 9.7.2 6.8.2.2 | äußerer Zustand | äußerer Zustand | ||
x | 9.8.2; 6.8.2.2; 6.11.3.2 | ||||||||
6.6 | Tankbefestigung bzw. Auslegungen für den Bau von Schüttgut-Containern | x | x | x | 9.7.3 6.8.2.1.2; | Wirksamkeit, Ausführung | äußerer Zustand | ||
x | 9.8.2; 6.8.2.1.2; 6.11.3.1 | ||||||||
6.7 | Erdung von Tanks und Schüttgut-Container, Symbol | x | 9.7.4; | Wirksamkeit, Ausführung | äußerer Zustand | ||||
*) | 6.8.2.1.27; | ||||||||
x | 9.8.3 | ||||||||
6.8 | Stabilität | x | x | x | 9.7.5.1; | Berechnung | ---- | ||
x | 9.8.4 | ||||||||
6.9 | Kippstabilität | x | x | 9.7.5.2 | Erfordernis, Kontrolle Nachweis | ----- | |||
7. | Fahrzeugaufbau | ||||||||
7.1 | Aufbau | x | 9.3.1; 9.3.3 | Erfordernis, Ausführung | Zustand | ||||
x | 9.3.1, 9.3.4.1; 9.3.4.2 | ||||||||
7.2 | Schlösser, Herstelleinrichtung, Laderäume | x | 9.8.8 | Erfordernis, Ausführung | Zustand | ||||
8. | Baumusterzulassung gem. BAM-GGR 010 | x | BAM-GGR 010 Anhang 3 | Vorhandensein, Identität | ------ | ||||
*) Fahrzeuge "AT", die auch UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 befördern dürfen, müssen mit Erdungsanschluss und Symbol versehen sein.
Das gilt auch für die Beförderung von UN 1361 KOHLE oder RUSS der Verpackungsgruppe II. In Altbescheinigungen kann anstelle der Norm EN 590:2013 + A1:2017 auch die Norm EN 590:2009 + A1:2010 oder EN 590:2004 oder EN 590:1993 angegeben sein.
Erfordernis: Feststellung anhand der Vorschriftentexte, ob diese auf das Fahrzeug zutreffen. Ausführung: Feststellung, ob das Bauteil den Anforderungen genügt. Wirksamkeit: Prüfung des Anbaues, ggf. erforderliche Messungen. |
Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung | Anlage 16 |
Die einzelnen nummerierten Felder der ADR-Zulassungsbescheinigung (Muster abgebildet in Unterabschnitt 9.1.3.5) sind wie folgt auszufüllen:
1. Bescheinigung Nr.:
Eine Nummer, die von der zuständigen Stelle zuzuweisen ist.
2. Fahrzeughersteller:
Die Angabe ist der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief), der Übereinstimmungsbescheinigung (COC), dem Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. § 13 EG-FGV oder der Angabe auf dem Fahrzeug zu entnehmen.
3. Fahrzeug-Ident.-Nr.:
Die Angabe ist dem Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, der Übereinstimmungsbescheinigung (COC), dem Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. § 13 EG-FGV oder der Angabe auf dem Fahrzeug zu entnehmen.
4. amtl. Kennz.:
Die Angabe ist dem Fahrzeugschein zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wird dieses Feld zunächst offen gelassen. Es soll bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsbehörde nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB nachgetragen werden. Sofern bei einer wiederkehrenden Prüfung das amtliche Kennzeichen noch nicht eingetragen ist, muss es spätestens bei der Verlängerung der Gültigkeit von der Zulassungsbehörde nachgetragen worden sein.
5. Name und Betriebssitz des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers:
Die Angaben (Halter und Anschrift) sind dem Fahrzeugschein zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, müssen die Angaben zum zukünftigen Eigentümer, Betreiber (Halter) oder Beförderer eingetragen werden. Sind diese Angaben nicht bekannt, muss die ADR-Zulassungsbescheinigung deutlich mit dem Begriff "ENTWURF" gekennzeichnet werden. In diesem Fall dürfen der Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift nicht angebracht werden.
6. Beschreibung des Fahrzeugs:
Entsprechend der Fußnote 1 der ADR-Zulassungsbescheinigung sind für die Fahrzeugbeschreibung die Begriffe gemäß der Gesamtresolution über die Konstruktion von Fahrzeugen (R.E.3) oder der Richtlinie 2007/46/EG zu verwenden. Diese Begriffe sind im Einzelnen:
Beschreibung von Kraftfahrzeugen gemäß R.E.3
Höchste zulässige Gesamtmasse (zGM) | Kraftfahrzeuge der Klasse N |
zGM ≤ 3,5t | Klasse N1 |
3,5t < zGM ≤ 12t | Klasse N2 |
zGM > 12t | Klasse N3 |
Beschreibung von Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie 2007/46/EG
Höchste zulässige Gesamtmasse (zGM) | Kraftfahrzeuge der Klasse N |
zGM ≤ 3,5 t | Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N1 |
3,5 t < zGM ≤ 12 t | Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N2 |
zGM >12 t | Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N3 |
Beschreibung von Anhängern
Höchste zulässige Gesamtmasse | Anhänger |
zGM ≤ 0,75t | Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O1 |
0,75t < zGM ≤ 3,5t | Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O2 |
3,5t < zGM ≤ 10t | Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O3 |
zGM > 10t | Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O4 |
7. Fahrzeugbezeichnung(en) gemäß Unterabschnitt 9.1.1.2 ADR:
Um unbefugte Änderungen an der Bescheinigung zu verhindern, sind alle nicht zutreffenden Bezeichnungen zu streichen. Es können mehrere Fahrzeugbezeichnungen zutreffend sein. Z. B. erfüllt ein Fahrzeug, das den Anforderungen für FL-Fahrzeuge entspricht, ebenfalls die AT-Anforderungen und ein EX/III-Fahrzeug erfüllt ebenfalls die EX/II-Anforderungen. In diesem Fall sind beide Bezeichnungen in der Bescheinigung aufzuführen. Die Informationen unter Nummer 7 bestimmen zusammen mit den Angaben unter Nummer 10, welche Güter mit einem Fahrzeug befördert werden dürfen.
Die Angabe(n) der Fahrzeugbezeichnung(en) muss/müssen mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen.
8. Dauerbremsanlage:
"Nicht zutreffend" ist anzukreuzen, in den ADR-Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen, für die die Vorschriften zur Ausrüstung mit Dauerbremsanlagen nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR nicht anzuwenden sind, wegen
in Übereinstimmung mit der Bemerkung f oder g unter Unterabschnitt 9.2.3.1 in der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR.
In den anderen Fällen ist die zweite Zeile der Nummer 8 anzukreuzen und die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse (Definition siehe Richtlinie 2007/46/EG) des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination einzutragen.
Die Fußnote 4 Satz 2 ist in Deutschland nicht von Bedeutung. In einigen Staaten sind jedoch höhere Zulassungs-/Betriebsmassen als 44 t zulässig. In diesen Fällen wird jedoch nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR eine Dauerbremsleistung als hinreichend angesehen, die für eine Zuggesamtmasse von 44 t ausreicht, auch wenn die Zulassungs-/Betriebsmasse der Fahrzeugkombination höher ist als 44 t.
9. Beschreibung des (der) festverbundenen Tanks/des (der) Batterie-Fahrzeuge(s):
Die Angaben können der Baumusterzulassung, dem Prüfbericht über die letzte Tankprüfung bzw. dem Tankschild entnommen werden. Die Angaben zu Nummer 9.1 bis 9.5 sind in jedem Fall zwingend anzugeben, die Angabe der TC und TE unter Nummer 9.6 jedoch nicht, wenn die zugelassenen Stoffe unter Nummer 10.2 aufgeführt sind.
10. Zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter:
Für andere Fahrzeuge als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit festverbundenem Tank oder Batterie-Fahrzeuge sind unter Nummer 10 keine Eintragungen erforderlich. Diese Fahrzeuge (z.B. Sattelzugmaschinen) dürfen für die Beförderung der Güter entsprechend der Fahrzeugbezeichnung in Nummer 7 verwendet werden.
10.1 Gemäß Unterabschnitt 9.3.7.3 ADR muss die elektrische Anlage in Laderäumen von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen der Schutzart IP 65 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von explosiven Artikeln und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe J bestimmt ist. Bei anderen explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff muss die elektrische Anlage im Laderaum der Schutzart IP 54 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen.
10.2 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge ist eines von zwei Verfahren durch Ankreuzen zu wählen:
10.3 Siehe auch Nummer 19.3.S der RSEB (zu § 19 Absatz 2 Nummer 13 der GGVSEB).
11. Bemerkungen:
Platz für Bemerkungen.
Beispiele:
12. Gültig bis:
Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben, sowie Ort und Datum der Ausstellung. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist von der Ausgabestelle abzustempeln und zu unterzeichnen.
13. Verlängerung der Gültigkeit:
Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgt für ein Jahr, wird jedoch innerhalb dieses Jahres eine Tankprüfung fällig, so ist die Gültigkeitsdauer auf den letzten Tag des Monats zu befristen, in dem die Tankprüfung fällig ist. Die Gültigkeit kann auch durch Ablaufen einer Übergangsvorschrift begrenzt sein.
Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen | Anlage 17 |
Betriebserfahrungen zu den Absätzen 6.7.2.2.2, 6.7.2.2.7 und 6.8.2.1.9 ADR/RID über Widerstandsfähigkeit, Ausschluss der Beeinträchtigung des Transportguts und die merkliche Schwächung des Werkstoffes:
Verbindliche Erklärung über hinreichende Erfahrungen über die Korrosion des Werkstoffes unter Einwirkung des Transportgutes und Ausschluss der Beeinträchtigung des Transportgutes. Dieser Nachweis kann durch Betriebsdaten von transportablen Behältern erbracht werden. Er kann auch durch Betriebsdaten von stationären Behältern oder Anlagen erbracht werden, soweit diese auf Tanks übertragen werden können. Die Erklärung soll nach folgendem Muster abgegeben werden:
Erklärung
über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen unter Einwirkung von Transportgütern
Wir erklären, dass mit dem Tankwandungswerkstoff ............................................................
sowie dem Armaturenwerkstoff ............................................................
bei Transport auf .............................. / bei der Lagerung in ....................................
der nachstehend aufgeführten Stoffe ..................................................................
UN-Nummer | Benennung | Klasse | Verpackungsgruppe |
unter Berücksichtigung einer maximal auftretenden Temperatur von ................... in transportablen Behältern/ stationären Behältern/Anlagen folgende Betriebserfahrungen vorliegen:
Baujahr des transportablen Behälters/ stationären Behälters/ der stationären Anlage | .......................... |
Transportgut | .......................... |
Beaufschlagungszeit von bis | .......................... |
Monate/Jahre | .......................... |
ggf. Anzahl der inneren Prüfungen | .......................... |
Prüfstelle | .......................... |
Auf Grund dieser Betriebserfahrungen bestätigen wir, dass die Stoffe mit dem Werkstoff nicht gefährlich reagiert haben, keine gefährlichen Stoffe erzeugt haben, den Werkstoff nicht merklich geschwächt haben und den zu befördernden Stoff nicht beeinträchtigt haben.
Name, Datum, Ort | (rechtsverbindliche) Unterschrift |
........................................................... | ........................................................... |
Anlagen:
Laboruntersuchungen
Versuchsergebnisse aus Laboruntersuchungen
Bemerkung:
Ergibt die Beurteilung mit der angegebenen Nachweismethode, unter Beachtung der Randbedingungen, eine merkliche Schwächung des Werkstoffes, so kann durch Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid eine gleichartige Sicherheit alternativ herbeigeführt werden, z.B. durch die Forderung nach einer Innenauskleidung, die Verkürzung des Prüfzeitraumes oder durch Korrosionszuschläge.
Erstellung der Tankcodes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung | Anlage 18 |
Bem.: Tanks sind grundsätzlich nach den Abschnitten 4.3.3 (Kl.2) oder 4.3.4 (Kl.1 und 3-9) zu kodieren.
Nachfolgend werden nur Sonderfälle beschrieben
Beschreibung des Tanks | Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR | ||
Tankcode | Verwendung | ||
1. | Mineralöltanks | ||
1.1 | Tanks, die bis zum 31. Dezember 2001 nach Ausnahme Nr. 6 (S) ohne Flammendurchschlagsicherung im innerstaatlichen Verkehr ausschließlich zur Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl und UN 1202 Heizöl (leicht), jeweils mit einem Flammpunkt von 55 °C oder höher verwendet und die innerstaatlich betrieben werden durften. | LGBV 1 | "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden''. |
2. | Fahrwegbefreite Tanks nach § 35c der GGVSEB | ||
2.1 | Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je Tankabteil geringer (z.B. 0,25 bar), mit 4 bar Dom und Flammendurchschlagsicherung. | LGBF | "Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB" |
2.2 | Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je Tankabteil geringer, mit 4 bar Dom ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung und ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ausgelegt für äußeren Überdruck von ≥ 0,21 bar | LGBV LGBF | "Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB"
Wenn Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil vorhanden oder nachgerüstet oder Tank explosionsdruckstoßfest |
2.3 | Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung | L4BH | "Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB" |
2.4 | Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung im Tankscheitel, Vakuumventil < 0,21 bar | L4BN | "Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB"
Hinweis: |
3. | Tanks für Reinigungszwecke (nur zum Zwischenlagern während der Tankreinigung) | ||
3.1 | mit Baumusterzulassung | LGBV 1 | "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden". |
4. | Silotanks | ||
4.1 | mit Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 bar | SGAN S1,5AN S2,65AN | |
4.2 | ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 bar | SGAN S1,5AN S2,65AN | "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.20 ADR" "Verwendung wie SGAH" |
4.3 | für äußeren Überdruck von ≥ 0,05 bar gebaut ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ≥ 0,05 bar | SGAH | Hinweis: Nur für Stoffe der VG II und III. |
5. | Tank mit Mindestberechnungsdruck 4 bar (Chemietanks) | ||
5.1 | mit Sicherheitsventil am Tank mit Vakuumventil < 0,21 bar | L4BN | Hinweis: Ohne Vakuumventil mit Flammendurchschlagsicherung oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt >60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) |
5.2 | Tanks, die vor 2003 gebaut wurden:
ohne Sicherheitsventil | L4BN | "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.20 ADR" "Verwendung wie L4BH" Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt >60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) |
5.3 | Tanks, die nach 2003 gebaut wurden
ohne Sicherheitsventil | L4BN | Kein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich!
Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt >60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3) |
5.4 | ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil ≥ 0,21 bar | L4BH | Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt >60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) |
5.5 | mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil und Vakuumventil ≥ 0,21 bar | L4BH | Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt >60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 / 6.8.2.2.10 ADR) |
5.6 | ohne Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 bar standhalten | L4BH | |
5.7 | mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 bar standhalten | L4BH | Hinweis: Sicherheitsventil, Berstscheibe, Druckmesser gem. Absatz 6.8.2.2.10 ADR |
6. | Saug-Druck-Tanks für Abfälle | ||
6.1 | nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 in Verbindung mit TRT 011 ohne Sicherheitsventil, Berstscheibe oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen am Tank | L4BH | "Ausnahme 22 GGAV" "Saug-Druck-Tank für Abfälle" |
6.2 | nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 in Verbindung mit TRT 011 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil nachgerüstet | L4BH | "Saug-Druck-Tank für Abfälle" |
6.3 | Saug-Druck-Tanks, für Abfälle die nach dem 1.1.1999 gem. Anhang B.1e gebaut worden sind mit Sicherheitsventil und vorgeschalteter Berstscheibe | L4AH | "Saug-Druck-Tank für Abfälle"
Bemerkung: |
6.4 | Saug-Druck-Tanks für Abfälle die nach dem 1.1.1999 gem. Kap. 6.10 ADR gebaut worden sind mit 3 unabhängigen Verschlüssen (z.B. innere und äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) | L4BH | "Saug-Druck-Tank für Abfälle" |
6.5 | Saug-Druck-Tanks für Abfälle die nach dem 1.1.1999 gem. Kapitel 6.10 ADR mit zwei unabhängigen Verschlüssen (z.B. äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) gebaut worden sind | L4AH | "Saug-Druck-Tank für Abfälle"
Bemerkung: |
7. | Tanks aus Kunststoffen | ||
7.1 | Tank aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach ehemaliger Ausnahme 26 (jetzt Ausnahme Nr. 9) | Codierung nach Abschn. 4.3.4 ADR | "Verwendung nach Ausnahme 9 GGAV, nur im innerstaatlichen Verkehr"
Bemerkung: |
7.2 | Tanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anhang B.1c ADR | Codierung nach Abschn. 4.3.4 ADR | "Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.40 ADR 2009"
Bemerkung: |
7.3 | Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR | Codierung nach Abschn. 4.3.4 ADR | Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt Nr. 9)- durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen |
1) Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31.12.2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Codierung LGBF. |
Muster für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RID | Anlage 19 |
1. Allgemeines
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Die Bestimmungen des Kapitels 1.11 RID gelten bei Anwendung der von der UIC veröffentlichten IRS 20201 (Transport gefährlicher Güter - Leitfaden für die Notfallplanung in Rangierbahnhöfen) als erfüllt. Die IRS 20201 enthält eine weit gefasste Definition für Rangierbahnhöfe. Diese enthält jedoch keine Angaben über Verkehrsmengen oder Infrastrukturdaten als Schwellenwerte, ab denen eine Notfallplanung erforderlich wird. Deshalb sind für die praktische Umsetzung in Deutschland nachvollziehbare Kriterien für die Festlegung der Rangierbahnhöfe mit internen Notfallplänen erforderlich.
2. Grundsätze
Die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes sowie der nicht bundeseigenen Eisenbahnen ermitteln gemäß ihrer Verpflichtung auf der Grundlage der Kriterien unter Punkt 3. welche Rangierbahnhöfe den Regelungen des Kapitels 1.11 RID unterliegen und teilen dies der zuständigen Behörde mit. Es sind grundsätzlich alle Rangier- bzw. Zugbildungsanlagen zu betrachten, die für die betrieblichen Produktionssysteme der Eisenbahn-Verkehrsunternehmen auf der jeweiligen Infrastruktur notwendig sind. In diesem Rahmenwerden die Verkehrs- und Infrastrukturdaten als wesentliche und nachvollziehbare Kriterien für einen Rangierbahnhof zu Grunde gelegt und unter Berücksichtigung der möglichen Spanne dieser Daten in der Praxis differenziert mit Punkten gewichtet. Mit dieser Vorgehensweise wird ein empirischer Ansatz gewählt und mit einer quantitativen Betrachtung der Verkehrs- und Infrastrukturdaten verbunden.
Zur Ermittlung sind die Kriterien gemäß Punkt 3. anzuwenden und die ermittelten Daten in die Bewertungsmatrix gemäß Anhang 1 einzutragen. Werden von 20 möglichen Bewertungspunkten mindestens 10 Punkte erreicht, unterliegt der Rangierbahnhof den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID. Die Ermittlung der Daten bezieht sich grundsätzlich auf das zurückliegende Jahr. Es können auch die Durchschnittswerte der letzten 3 Jahre angesetzt werden.
Der Betreiber hat die Ergebnisse spätestens alle 3 Jahre zu überprüfen sowie in kürzeren Zeitabständen, wenn sich die Daten wesentlich verändern. Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des Kapitels 1.11 RID erfüllt werden, kann der Betreiber im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde von der Einstufung abweichen.
Dem Betreiber bleibt es freigestellt, über diesen Mindeststandard hinaus, weitere Anlagen zusätzlich den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID zu unterwerfen.
3. Kriterien
3.1 Anzahl der Güterwagen
Die Anzahl der in einem Rangierbahnhof behandelten Wagen stellt ein wesentliches Element für die Auslastung und den Betrieb eines Rangierbahnhofs dar. Es sind alle Güterwagen zu erfassen, die rangierdienstlich behandelt werden.
Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung (z.B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst.
Anzahl der Güterwagen pro Jahr | Punkte |
bis 100.000 | 1 |
100.001 - 200.000 | 2 |
200.001 - 300.000 | 3 |
300.001 - 400.000 | 4 |
400.001 - 600.000 | 5 |
600.001 - 800.000 | 6 |
800.001 - 1.000.000 | 7 |
über 1.000.000 | 8 |
3.2 Anzahl der Gefahrgutwagen
Der Anteil der Güterwagen mit gefährlichen Gütern am gesamten Wagendurchsatz eines Rangierbahnhofs beeinflusst das Gefährdungspotential und wird deshalb quantitativ stärker gewichtet.
Es sind alle Gefahrgutwagen mit rangierdienstlicher Behandlung zu erfassen.
Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung (z.B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst.
Anzahl der Gefahrgutwagen pro Jahr | Punkte |
bis 20.000 | 1 |
20.001 - 30.000 | 2 |
30.001 - 40.000 | 3 |
40.001 - 50.000 | 4 |
50.001 - 75.000 | 5 |
75.001 - 100.000 | 6 |
100.001 - 150.000 | 7 |
über 150.000 | 8 |
3.3 Bergleistung
Die Bergleistung des Ablaufberges eines Rangierbahnhofs beschreibt den theoretischen Durchschnittswert der abgelaufenen Wagen pro Stunde, bei einer angenommenen Arbeitsleistung von 20 Stunden/Tag. Es können auch vergleichbare Verfahren (z.B. Anzahl der Rangiervorgänge ohne Nutzung eines Ablaufberges) herangezogen werden.
Bergleistung (Wagen/Stunde) | Punkte |
bis 150 | 1 |
über 150 | 2 |
3.4 Ausdehnung
Mit der Ausdehnung eines Rangierbahnhofes soll die Infrastruktur bzw. Komplexität einer Anlage hinsichtlich des Einsatzes von Hilfskräften angemessen berücksichtigt werden.
Rangierbahnhöfe mit großer räumlicher Ausdehnung besitzen in der Regel eine leistungsstarke Zugbildungsanlage mit einem entsprechend hohen Gefahrgutaufkommen.
Für die Ermittlung ist die Flächenausdehnung des Rangierbahnhofs in Hektar (ha) anzugeben.
Starke flächenmäßige Unterschiede der Anlagen (z.B. in Seehäfen) können eine Abweichung vom Punktsystem erfordern.
Ausdehnung (Fläche in ha) | Punkte |
bis 70 ha | 1 |
über 70 ha | 2 |
Anhang |
3. Bewertungsmatrix für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RID | |||||||||
1 | 2a | 2b | 3a | 3b | 4a | 4b | 5a | 5b | 6 |
Rangierbahnhof | Anzahl der Güterwagen | Punkte | Anzahl der Gefahrgutwagen | Punkte | Bergleistung (Wagen / Stunde) | Punkte | Ausdehnung (Fläche in ha) | Punkte | Punkt- summe |
ENDE |