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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt
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Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee

Vom 13. November 2014
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2014 S. 810; 20.07.2017 S. 662 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *
(Kopenhagen-Fassung vom 15. - 17. Juni 2004)
(englische Fassung)

Im Allgemeinen werden gefährliche Güter mit Seeschiffen nach den Bestimmungen von SOLAS und den Bestimmungen des International Maritime Dangerous Goods

Code (IMDG-Code) befördert. Dieses Memorandum of Understanding (MoU) enthält die auf dem MSC-Rundschreiben 1075 beruhenden Ausnahmen (Anlage 1) für die Beförderung gefährlicher Güter, die unter die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) oder die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) fallen, mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee. Grundlage für alle Beförderungen ist der IMDG-Code.

Zwischen den Teilnehmerländern wurde Folgendes vereinbart:

1) Dieses Memorandum of Understanding (MoU) tritt spätestens am 1. Januar 2005 in Kraft. Es ersetzt das bei der MoU-Konferenz in Riga vom 18.-20. Juni 2002 und in Stockholm vom 17. - 19. Juni 2003 überarbeitete Memorandum of Understanding.

2) Die für Kontrollen in Häfen zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass bei einem repräsentativen Anteil der Sendungen Kontrollen durchgeführt werden.

3) Änderungen an diesem MoU sind nach dem Verfahren in Anlage 2 vorzunehmen.

4) Dieses MoU ist so lange gültig, bis es von den Mitgliedstaaten widerrufen wird.

Unterschriften

Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee
(in der unter dänischem Vorsitz 2014 überarbeiteten Fassung)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Abweichend vom IMDG-Code kann diese Regelung auf allen Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee einschließlich des Bottnischen und des Finnischen Meerbusens und der Gewässer im Zugang zur Ostsee, im Norden begrenzt durch eine Linie zwischen Skagen und Lysekil, angewendet werden, vorausgesetzt, es werden die nachfolgenden Anforderungen erfüllt.

(2) Ro/Ro-Schiffe, für die eine Bescheinigung gemäß § 8 ausgestellt wurde, dürfen gleichzeitig Güterbeförderungseinheiten (Cargo Transport Units - CTUs) befördern, die entweder dem RID/ADR oder dem IMDG-Code entsprechen.

(3) Gefährliche Güter, die entweder die Vorschriften des ADR/RID oder des IMDG-Codes erfüllen, dürfen zusammen in dieselbe Güterbeförderungseinheit geladen werden (siehe § 4).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die in diesem Memorandum verwendeten Begriffe mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Begriffe beziehen sich auf den IMDG-Code.

(2) Schiffseigner bedeutet Unternehmen gemäß der Begriffsbestimmung im ISM-Code.

(3) An-Deck-Stauung bedeutet die Stauung auf dem Wetterdeck.

(4) Unter-Deck-Stauung bedeutet die Stauung in einem Laderaum; in einem offenen Ro/Ro-Laderaum, sofern eine zuständige Behörde diesen nicht als Wetterdeck ansieht; und/oder gegebenenfalls in einem geschlossenen Ro/Ro-Laderau m.

(5) Gebiet mit geringer Wellenhöhe (Low Wave Height Area - LWHA) ist ein Seegebiet, in dem gemäß dem Übereinkommen über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro/Ro-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und planmäßig in der Auslandsfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Häfen Nordwesteuropas und der Ostsee verkehren (Stockholm-Übereinkommen) vom 28. Februar 1996, welches am 1. April 1997 in Kraft gesetzt wurde, die kennzeichnende Wellenhöhe von 2,3 m während mehr als 10 % des Jahres nicht überschritten wird (siehe Anhang 1 der Anlage 1). Verkehre in anderen Gebieten können von den betreffenden zuständigen Behörden als LWHA-Verkehre betrachtet werden, sofern die gleiche Sicherheit gewährleistet werden kann.

(6) Die zuständigen Behörden im Sinne dieser Regelung sind:

DänemarkDanish Maritime Authority
Carl Jacobsens Vej 31 DK-2500 Valby
E-Mail: info@dma.dk
EstlandEstonian Maritime Administration
Maritime Safety Division
Valge 4
EE-11413 Tallinn
E-Mail: mot@vta.ee
FinnlandFinnish Transport Safety Agency
P. O. Box 320
FI-00101 HELSINKI
E-Mail: kirjaamo@trafi.fi
DeutschlandFederal Ministry of Transport and
Digital Infrastructure
P. O. Box 20 01 00
D-53170 BONN
E-Mail: Ref-G24@bmvi.bund.de
LitauenLithuanian Maritime Safety Administration
J. Janonio str. 24
LT-92251 KLAIPEDA
E-Mail: msa@msa.1t
LettlandMaritime Administration of Latvia
5 Trijádibas str.
LV-1048 RIGA
E-Mail: lja@lja.1v
PolenMinistry of Infrastructure and Development
ul. ChaBubiDskiego 4/6
PL-00-928 WARSAW
E-Mail: kancelaria@mir.gov.pl
SchwedenSwedish Transport Agency
SE-601 73 Norrköping
E-Mail: sjofart@transportstyrelsen.se

§ 3 Beförderung gefährlicher Güter

(1) Gefährliche Güter, die nach den Bestimmungen des RID, ADR oder IMDG-Codes klassifiziert, gepackt, gekennzeichnet, bezettelt, dokumentiert und in oder auf eine Güterbeförderungseinheit oder Ladeeinheit zusammengepackt sind, dürfen nach den Vorschriften dieses MoU befördert werden.

(2) Die Anwendung der Verpackungsanweisung R001 des Abschnitts 4.1.4 des ADR/RID ist nur bei LWHA- Verkehren erlaubt.

(3) Tanks müssen entweder Kapitel 4.2 des ADR/RID oder IMDG-Codes in der jeweils geltenden Fassung oder Kapitel 4.3 des ADR/RID in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Beförderung von Tanks mit offenen Lüftungseinrichtungen ist auf Ro/Ro-Schiffen nicht zulässig.

(4) Schüttgut-Container müssen Kapitel 7.3 des ADR/RID in der jeweils geltenden Fassung oder Kapitel 4.3 des IMDG-Codes in der jeweils geltenden Fassung entsprechen; für Stoffe der Klasse 4.3 dürfen nur geschlossene wasserdichte Güterbeförderungseinheiten verwendet werden.

(5) In geschlossene oder bedeckte Güterbeförderungseinheiten geladene Fahrzeuge (UN 3166 oder 3171) dürfen unter der Voraussetzung befördert werden, dass der Versender oder sein Vertreter den Schiffsführer über die Anwesenheit des Fahrzeugs in Kenntnis setzt.

§ 4 Beladung und Plakatierung von Güterbeförderungseinheiten

(1) Versandstücke (Verpackungen, Großverpackungen oder IBCs) mit gefährlichen Gütern müssen in den Güterbeförderungseinheiten gemäß den Vorschriften des IMDG-Codes voneinander getrennt werden. Allerdings dürfen Versandstücke bei LWHA-Verkehren in dieselbe Güterbeförderungseinheit gepackt werden, wenn gemäß dem IMDG-Code die Trennkategorien "Entfernt von" oder "Getrennt von" anwendbar sind.

(2) Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 1 zugeordnet oder mit einem Gefahrzettel der Klasse 1 als Zusatzgefahr versehen sind, müssen gemäß dem ADR/RID oder dem IMDG-Code geladen und getrennt werden.

(3) Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern müssen gemäß den Vorschriften des ADR/RID oder des IMDG-Codes erfolgen, siehe § 5.

Güterbeförderungseinheiten mit Meeresschadstoffen müssen mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gemäß dem IMDG-Code versehen werden, sofern sie nicht gemäß Abschnitt 5.3.6 ADR/RID gekennzeichnet sind.

§ 5 Beförderung von Güterbeförderungseinheiten

Güterbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Ro/ Ro-Schiffen befördert werden:

(1) Für jede Güterbeförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat (CTU-Packzertifikat) ausgestellt werden. Das Muster des CTU-Packzertifikates muss den Richtlinien der IMO/ILO/ UN ECE - Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten - nach § 9 Absatz 2 entsprechen. In dem Packzertifikat muss bei gemischten Ladungen bei LWHA-Verkehren vermerkt sein, dass die Beförderungseinheit die Vorschriften betreffend Zusammenladung in § 4 Absatz 1 Satz 2 erfüllt. In diesem Fall muss das Packzertifikat die Erklärung enthalten: "Zusammengepackt gemäß MoU".1

(2) Werden gefährliche Güter nach Kapitel 3.4 und/oder 3.5, ausgenommen Unterabschnitt 3.5.1.4, des ADR/RID befördert, so muss der Versender oder sein Vertreter dem Schiffsführer die UN-Nummer sowie Folgendes mitteilen: "Gefährliche Güter der Klasse(n) ... in begrenzten und/ oder freigestellten Mengen".

Werden gefährliche Güter gemäß den Absätzen 1.1.3.1 b) - f) oder gemäß den Absätzen 1.1.3.2 a) - c) oder e) oder aber gemäß Absatz 1.1.3.4.1 des ADR/RID befördert, so muss der Versender oder sein Vertreter, sofern diese gefährlichen Güter nicht unter die Freistellungsregelung des IMDG-Code fallen, den Schiffsführer davon in Kenntnis setzen, dass diese Vorschriften angewendet werden.

(3) Die in Unterabschnitt 1.1.3.4.2 des ADR/RID und Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR genannten Güterbeförderungseinheiten müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Abfertigung in der Hafenanlage und während der Seereise auf zwei gegenüberliegenden Seiten2 mit einer neutralen orangefarbenen Tafel versehen sein, es sei denn, sie sind gemäß Kapitel 3.4 ADR/RID gekennzeichnet. Für das Anbringen dieser Tafeln ist derjenige zuständig, der die Güterbeförderungseinheit für die Verladung auf das Ro/Ro-Schiff bereitstellt.

(4) Entspricht die Plakatierung und Kennzeichnung von Anhängern ohne Kraftfahrzeug nicht den Bestimmungen des IMDG-Codes, müssen die Anhänger ab dem Zeitpunkt ihrer Abfertigung in der Hafenanlage und während der Seereise auf zwei gegenüberliegenden Seiten 2 mit einer neutralen orangefarbenen Tafel versehen sein. Für das Anbringen dieser Tafeln ist derjenige zuständig, der den Anhänger für die Verladung auf das Ro/Ro-Schiff bereitstellt.

(5) Orangefarbenen Tafeln, wie in § 5 Absatz 3 und 4 aufgeführt, bezeichnet Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR/ RID. Tafeln, die nur im MoU vorgeschrieben sind, müssen deutlich sichtbar sein und hinsichtlich Größe und Farbe den Bestimmungen in Absatz 5.3.2.2.1 ADR/RID entsprechen. Diese Tafeln können durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden.

§ 6 Stauung und Trennung zwischen Güterbeförderungseinheiten

(1) Die Trennung zwischen Güterbeförderungseinheiten muss dem IMDG-Code entsprechen. Allerdings ist für die Klassen 2 bis 9 bei LWHA-Verkehren keine Trennung zwischen Güterbeförderungseinheiten erforderlich, wenn gemäß den Bestimmungen des IMDG-Codes die Trennkategorien "Entfernt von" oder "Getrennt von" anwendbar sind.

(2) Die Stauung der Klasse 1 muss dem IMDG-Code und der Bescheinigung (SOLAS 1974, II-2/19) entsprechen.

(3) Für die Stauung von Güterbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern gilt die folgende Tabelle:

Stautabelle für Güterbeförderungseinheiten mit verpackten gefährlichen Gütern der Klassen 2 bis 9

Bemerkung: Die Stauung muss außerdem der Bescheinigung (SOLAS 1974, II-2/19) oder der Eignungsbescheinigung nach § 8 des MoU entsprechen.

Beschreibung und Klasse gemäß IMDG-Code/ RID/ADRFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 25 Fahrgästen oder einem Fahrgast je 3 m Gesamtschiffslänge *Sonstige Fahrgastschiffe
BeschreibungKlasseAn DeckUnter DeckAn DeckUnter Deck
Gase2
- entzündbare Gase2.1erlaubtverbotenverbotenverboten
- nichtentzündbare, nicht giftige Gase2.2erlaubterlaubt 3erlaubt 3erlaubt 3
- giftige Gase2.3erlaubtverbotenverbotenverboten
Entzündbare flüssige Stoffe3
- Verpackungsgruppe I oder IIerlaubterlaubterlaubtverboten
- Verpackungsgruppe IIIerlaubterlaubterlaubterlaubt
Entzündbare feste Stoffe4.1 2
- UN 1944, 1945, 2254, 2623erlaubterlaubterlaubterlaubt
- sonstige UN-Nummernerlaubtverbotenerlaubtverboten
Selbstentzündliche Stoffe4.2erlaubtverbotenerlaubtverboten
Stoffe, die in Berührung mit Wasserbrennbare Gase entwickeln4.3erlaubt 1verbotenerlaubt 1verboten
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe5.1erlaubterlaubterlaubtverboten
Organische Peroxide5.2 2erlaubtverbotenverbotenverboten
Giftige Stoffe6.1
- Verpackungsgruppe I oder IIerlaubtverbotenerlaubtverboten
- Verpackungsgruppe IIIerlaubterlaubterlaubterlaubt
Ansteckungsgefährliche Stoffe6.2erlaubterlaubtverbotenverboten
Radioaktive Stoffe7erlaubterlaubterlaubterlaubt
Ätzende Stoffe8
- Verpackungsgruppe I oder IIerlaubtverbotenverbotenverboten
- Flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe IIIerlaubterlaubterlaubtverboten
- Feste Stoffe der Verpackungsgruppe IIIerlaubterlaubterlaubterlaubt
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände9erlaubterlaubterlaubterlaubt
1) Die Beförderung von Aluminiumferrosilicium-Pulver der UN-Nummer 1395, Aluminiumsilicium-Pulver, nicht überzogen, der UN-Nummer 1398, Calciumsilicid der UN-Nummer 1405 und Ferrosilicium der UN-Nummer 1408 in Bulkverpackungen, Containern, Straßenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen, Tankcontainern oder abnehmbaren Tanks ist nur erlaubt, wenn den Beförderungspapieren eine Bescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht, dass das Material unter Abdeckung, aber im Freien gelagert wurde, und dass die Korngröße dem gelagerten Material entspricht.
2) Bei der Stauung dieser Stoffe muss zusätzlich zu den Vorschriften des ADR auch 7.3.7 und 7.1.4.6 des IMDG-Codes beachtet werden.
3) Tiefgekühlt verflüssigte Gase des ADR oder der Staukategorie D des IMDG-Codes sind verboten.
*) Für die Zwecke dieses MoU kann die Gesamtzahl der Fahrgäste auf höchstens eine Person je 1 m Gesamtschiffslänge erweitert werden.

Bemerkungen zur Tabelle:

A: Wenn die Stauung eines gefährlichen Gutes in einer Güterbeförderungseinheit mit einer gemischten Ladung gefährlicher Güter nach dieser Tabelle verboten ist, dann gilt dieses Verbot für die gesamte Güterbeförderungseinheit in dieser Abteilung.

B: Stoffe, die den Sondervorschriften SP 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes zugeordnet wurden, sind verboten.

C: Wenn die Stauung eines gefährlichen Gutes nach dieser Tabelle verboten oder in dieser nicht erfasst ist, nach dem IMDG-Code jedoch erlaubt ist, dann dürfen stattdessen die Stauvorschriften des IMDG-Codes angewendet werden.

§ 7 Zusätzliche Pflichten des Versenders

(1) Der Versender muss sicherstellen, dass die Personen, die zur Planung und Durchführung der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden MoU eingesetzt werden, entsprechend ihren Verantwortlichkeiten mit den maßgeblichen Bestimmungen vertraut gemacht und in ihre Anwendung eingewiesen werden.

(2) Der Versender muss sicherstellen, dass zusätzlich zu den nach ADR/RID erforderlichen Angaben die gefährlichen Güter in der Dokumentation, sofern zutreffend, als "MEERESSCHADSTOFF" oder "MEERESSCHADSTOFF/ UMWELTGEFÄHRDEND" gekennzeichnet sind.

(3) Sollen flüssige gefährliche Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C (c. c.) befördert werden, so muss angegeben werden, ob der Flammpunkt < 23 °C oder > 23 °C ist, sodass die für die Verladung der Ladung verantwortliche(n) Person(en) ordnungsgemäß informiert und die Ladung entsprechend gestaut werden kann.

§ 8 Anforderungen an Schiffe

(1) Die Schiffe müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung den Bestimmungen der Regel II-2/54 von SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, ist die Regel II-2s/19 von SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bescheinigung muss Angaben darüber enthalten, welche Klassen gefährlicher Güter in den einzelnen Laderäumen des Schiffes gestaut werden dürfen.

(2) Schiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut wurden und bereits über eine Eignungsbescheinigung verfügen, dürfen weiterhin gefährliche Güter gemäß den zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eignungsbescheinigung geltenden Bestimmungen befördern. Diese Schiffe müssen jedoch die Anforderungen des Kapitels 7.5 des IMDG-Codes erfüllen.

(3) Eine gemäß MoU ausgestellte Eignungsbescheinigung gilt der Zustimmung gemäß 7.5.2.6 des IMDG-Codes als gleichwertig.

§ 9 Sonstige Anforderungen

(1) Während der Seereise müssen die Güterbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern gemäß den Anforderungen des Ladungssicherungshandbuchs, wie es von der Verwaltung anerkannt wurde, gesichert sein. Soweit wie möglich, muss die IMO-Entschließung A.581(14) vom 20. November 1985 beachtet werden. Güterbeförderungseinheiten ohne Befestigungsvorrichtungen dürfen nicht zur Beförderung nach den Vorschriften dieses MoU aufgegeben werden.

(2) Die Richtlinien der IMO/ILO/UN ECE - Richtlinien für das Packen von Güterbeförderungseinheiten - müssen bei allen Beförderungseinheiten beachtet werden.

(3) An Bord der Ro/Ro-Schiffe müssen die aktuellen Fassungen folgender Vorschriften vorhanden sein:

  1. International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),
  2. Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (EmS),
  3. Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG),
  4. je nach Verkehrsträger: die geltende Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) oder die geltenden Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

(4) Die Schiffseigner müssen sicherstellen, dass die von ihnen ernannten Personen, die bei der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten nach den Bestimmungen dieses MoU eingesetzt werden, durch wiederholte Schulungen mit der Anwendung der betreffenden Regelungen insbesondere des ADR/RID vertraut gemacht werden. Sie müssen sicherstellen, dass diese Personen ein Zeugnis mit der Bestätigung erhalten, dass sie an Schulungen teilgenommen haben und dass ihnen die entsprechenden Kenntnisse vermittelt wurden.

(5) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen für die Dauer von höchstens einem Jahr zulassen, wenn eine vergleichbare Sicherheit gegeben ist. Über die Ausnahmen sind die MoU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.

(6) Die zuständigen Behörden nach § 2 sollten dafür sorgen, dass bei einem repräsentativen Anteil der Sendungen Kontrollen unter Verwendung von Kontrolllisten durchgeführt werden (Anhang 2).

(7) Anzahl und Ergebnisse der Kontrollen sind auf den Konferenzen zum MoU vorzulegen und den betreffenden zuständigen Behörden zuzuleiten.

§ 10 Übergangsregelungen

Auf Frachtschiffen und Fahrgastschiffen mit nicht mehr als einem Fahrgast je 1 m Schiffslänge dürfen Güterbeförderungseinheiten unter Deck gestaut werden unter Anwendung der Genehmigung der zuständigen Behörde, die eine solche Stauung bis zum 31. Dezember 2002 zugelassen hat. In diesem Deck müssen die Güterbeförderungseinheiten gemäß den Vorschriften nach 7.5.3.2 des IMDG-Codes (Trenntabelle für Beförderungseinheiten auf Ro/Ro-Schiffen) getrennt werden.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Änderung des Memorandum of Understanding tritt spätestens am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Der deutsche und der englische Wortlaut dieser Änderung des Memorandum of Understanding sind gleichermaßen verbindlich.

.

Anhang 1
des Memorandum of Understanding

Bild

.

Richtlinien für gemeinsame Kontrollen gemäß § 9 Absatz 6 des Memorandum of Understanding für die Beförderung gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (MoU)Anhang 2
des Memorandum of Understanding

Teil 1 bis 4:

(1) Zuständige Behörden

(2) Kontrollliste für (MoU-)Gefahrgutbeförderungen

(3) Kontrollliste für Mängel bei (MoU-)Gefahrgutbeförderungen

(4) Bericht der zuständigen Behörden Anhang 2 des Memorandum of Understanding

1. Zweck

Gewährleistung einer sicheren internationalen Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit Ro/Ro-Beförderungen und Koordinierung gemeinsamer Kontrollen in Häfen innerhalb des unter das MoU fallenden Gebiets.

2. Anwendungs-/Geltungsbereich

2.1 Diese Richtlinie findet auf die (in Teil 1 aufgelisteten) zuständigen Behörden der Teilnehmerländer Anwendung, die gemeinsame Kontrollen von Gefahrguttransporten durchführen.

2.2 Die gemeinsamen Gefahrgutkontrollen sollten gemäß der Kontrollliste für die Beförderung auf der Straße (Teil 2) nach den Vorschriften der Richtlinie 95/50/EG in der Fassung von Richtlinie 2008/54/EG, oder gemäß der Kontrollliste für die Beförderung gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (Teil 3) durchgeführt werden.

3. Begriffsbestimmungen

3.1 Gemeinsame Kontrollen sind Kontrollen, auf die sich die Mitgliedsstaaten, die durch Schifffahrtslinien verbunden sind, einigen. Gemeinsame Kontrollen betreffen nur den Exportverkehr.

3.2 Zuständige Behörde: Jede nationale Behörde, die mit der Kontrolle gefährlicher Güter befasst ist.

4. Verfahren für gemeinsame Kontrollen

4.1 Jeder Mitgliedsstaat sollte vier gemeinsame Kontrollen pro Jahr durchführen.

4.2 Die Mitgliedsstaaten sollten jedes Jahr spätestens am 1. Dezember ihre Pläne für gemeinsame Kontrollen austauschen. Die Pläne sollten zwischen den Mitgliedsstaaten, die durch Schifffahrtslinien verbunden sind, ausgetauscht werden und die Behörden sollten sich auf einen gemeinsamen Zeitplan für jeweils ein Jahr zur Durchführung gemeinsamer Kontrollen einigen.

4.3 Die Ausführung der gemeinsamen Kontrollen sollte zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, die durch Schifffahrtslinien verbunden sind, abgestimmt werden.

4.4 Die gemeinsamen Kontrollen sollten im Allgemeinen ohne Vorankündigung erfolgen.

4.5 Die gemeinsamen Kontrollen sollten auf der Grundlage von Kontrolllisten für die Beförderung auf der Straße und/oder Kontrolllisten für die Beförderung auf See erfolgen. (Teil 2/3)

4.6 Mit der Abstimmung sollte sichergestellt werden, dass dieselbe Beförderungseinheit bei allen gemeinsamen Kontrollen jeweils nur von einer zuständigen Behörde kontrolliert wird.

4.7 Die zuständigen Behörden, auf die dieses MoU Anwendung findet, können an allen gemeinsamen Kontrollen, die von anderen Mitgliedsstaaten durchgeführt werden, als Beobachter teilnehmen.

4.8 Nach jeder gemeinsamen Kontrolle übermittelt die zuständige Behörde einen Bericht mit den nach Teil 4 vorgeschriebenen Informationen gemäß dem Rundschreiben MSC.1/Circ. 1442 an die von der MoU-Konferenz bestimmte zuständige Verwaltung.

4.9 Die zuständige Verwaltung übermittelt im Namen der Mitgliedsstaaten einen Jahresbericht über die gemeinsamen Kontrollen an die MoU-Konferenz und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO).

4.10 Der Bericht sollte auf der MoU-Konferenz ausgewertet werden und gegebenenfalls sollten Maßnahmen ergriffen werden.

5. Sonstiges

5.1 Mitgliedsstaaten, die diese Richtlinien nicht befolgen, müssen die Sicherheit der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf gleichwertiger Grundlage sicherstellen. Sie informieren die zuständige Verwaltung (4.8) über ihre Aktivitäten.

5.2 Die gemeinsamen Kontrollen sollten nach den Anforderungen des Kapitels XI-2 von SOLAS in Verbindung mit dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) durchgeführt werden.

Teil 1
Zuständige Behörden

Dänemark

Kontrollen von Gefahrguttransporten auf dänischen Schiffen und auf Schiffen in dänischen Häfen:
Danish Maritime Authority Centre for Ships
Carl Jacobsens Vej 31 DK-2500 Valby
Tel.: +45 7219 6000
Tel.: +45 7219 6000 (Außerhalb der Bürozeiten)
Fax: +45 7219 6001
E-Mail: cfs@dma.dk
Jette Lisbeth Bloch Arrias, Tel.: +45 7219 6361 E-Mail: jba@dma.dk

Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Gesetzgebung und Koordinierung:
Danish Transport Authority
Edvard Thomsens Vej 14
DK-2300 København S Tel.: +45 7221 8800 Fax: +45 7221 8888
E-Mail: info@trafikstyrelsen.dk
Steen Riis Thomsen, Tel.: +45 4178 0299 E-Mail: srt@trafikstyrelsen.dk

Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form auf See:
Danish Maritime Authority
Maritime Regulation and Manning
Carl Jacobsens Vej 31 DK-2500 Valby
Tel.: +45 7219 6000 Fax: +45 7219 6001 E-Mail: cmr@dma.dk
Steen Nielsen, tel. +45 7219 6376 E-Mail: sn@dma.dk

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Landseitige Kontrollen und gerichtliche Verfahren:
National Commission of the Danish Police
Traffic Police
Ellebjergvej 52,2
DK-2450 Copenhagen SV
Tel.: +45 33.910 910 Fax: +45 3343 0159 E-Mail: rpchitvs@politi.dk
Bent Blaabjerg, Tel.: +45 2564 3688 E-Mail: bbl002@politi.dk
Freddy Agerskov, Tel.: +45 2555 1.120 E-Mail: fpa001@politi.dk

Estland

Mr Sulev Lõhmus
Senior Inspector
Dangerous Goods Section Ship Supervision Department
Estonian Maritime Administration Valge 4
11413 Tallinn
ESTON IA
Tel.: +372.620 5729
Fax: +372.620 5706
E-Mail: sulev.1ohmus @vta.ee

Finnland

Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form auf See:

Finnish Transport Safety Agency
Transport Operations and Technology Department Impacts and Products Unit
Special Adviser Jyrki Vähätalo
P. O. Box 320
FI-00101 Helsinki
Tel.: +358 29.534 6470
E-Mail: jyrki.vahatalo@trafi.fi

Kontrollen von Gefahrgutbeförderungen:

Finnish Transport Safety Agency
Oversight Department
Chief Adviser Mirja Ikonen
P. O. Box 320
FI-00101 Helsinki
Tel.: +358 29.534 6481
E-Mail: mirja.ikonen@trafi.fi

Finnish Transport Safety Agency
Oversight Department
Southern Inspection Unit
Senior Inspector Dan Stenbäck P. O. Box 320
FI-00101 Helsinki
Tel.: +358 29.534 6462
E-Mail: dan.stenback@trafi.fi

Finnish Transport Safety Agency
Oversight Department
Southern Inspection Unit
Inspector Jari Pietilä
P. O. Box 320
FI-00101 Helsinki
Tel.: +358 29.534 7065
E-Mail: jari.pietila@trafi.fi

Finnish Transport Safety Agency
Oversight Department
Eastern Inspection Unit
Inspector Juha Suomalainen P. O. Box 36
FI-48101 Kotka
Tel.: +358 29.534 6634
E-Mail: juha.suomalainen@trafi.fi

Finnish Transport Safety Agency
Oversight Department
Eastern Inspection Unit
Senior Inspector Ilpo Ruokonen P. O. Box 36
FI-48101 Kotka
Tel.: +358 29.534 6632
E-Mail: ilpo.ruokonen@trafi.fi

Finnish Transport Safety Agency
Oversight Department
Western Inspection Unit
Inspector Carl-Henrik Lauren P. O. Box 209
FI-20101 Turku
Tel.: +358 29.534 6603
E-Mail: carlhenrik.1auren@trafi.fi

Finnish Transport Safety Agency
Oversight Department
Western Inspection Unit
Aki Tuominen
P.O. Box 209
FI-20101 Turku
Tel.: +358 29.534 6608
E-Mail: aki.touminen@trafi.fi

Finnish Transport Safety Agency Oversight Department
Northern Inspection Unit
Senior Inspector Tomas Lindström
P.O. Box 31
FI-65101 Vaasa
Tel.: +358 29.534 6674
E-Mail: tomas.1indstrom@trafi.fi

Finnish Transport Safety Agency
Oversight Department Northern Inspection Unit
Inspector Jarmo Kokko
P.O. Box 58
FI-90101 Oulu
Tel.: +358 29.534 6681 E-Mail: jarmo.kokko@trafi.fi

Deutschland Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Inneres und Sport
Mecklenburg-Vorpommern
Referat Einsatz/Lagezentrum
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin
Tel.: +49.385/588 2471
Fax: +49.385/588 2480
E-Mail: lagezentrum@im.mvregierung.de

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung
Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Verkehr
Referat 210
Schloßstraße 6-8
19053 Schwerin
Tel.: +49.385/588 8212
E-Mail: monika.blumberg@em.mvregierung.de

Landeswasserschutzpolizeiamt
Mecklenburg-Vorpommern
Gefährliche Güter/Umweltschutz
Herr Detlef Kießlich
Hohen Tannen 10
18196 Waldeck
Tel.: +49 38208/887 3103
Fax: +49 38208/887 3116
E-Mail: gefahrgut@lwspamv.de

Hansestadt Rostock

Der Oberbürgermeister
Hafen- und Seemannsamt Rostock
Ost-West-Straße 8
18147 Rostock
Tel.: +49.381/381 8700
Fax: +49.381/381 8735
E-Mail: port.authority@rostock.de

Stadt Sassnitz/Rügen Der Bürgermeister
Hafenamt
Hauptstraße 33
18546 Sassnitz
Tel.: +49 38392/55312
Fax: +49 38392/55312
E-Mail: hafenamt@sassnitz.de

Deutschland Schleswig Holstein

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Herr Ralf Kock
IV 426
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel.: +49.431/988 3169
Fax: +49.431/988.614 3169
E-Mail: Ralf.Kock@im.1andsh.de

Polizeiliche Grundsatzangelegenheiten
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein
Herr Holger Kotte
VII 4310
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
Tel.: +49.431/988 4740
Fax: +49.431/988 4700
E-Mail: holger.kotte@wimi.1andsh.de

Grundsatzangelegenheiten, Einzelfragen
Landespolizeiamt Schleswig-Holstein
Abteilung 4 - Wasserschutzpolizei
SG 412
Mühlenweg 166/Haus 10
24116 Kiel
Tel.: +49.431/160 64120
Fax: +49.431/160 64119
E-Mail: Kiel.LPA412@polizei.1andsh.de

Wasserschutzpolizeirevier Kiel
Hafensicherheitsdienst
Düsternbrooker Weg 82
24105 Kiel
Tel.: +49.431/160 1640/1610
Fax: +49.431/160 1609

Hafen- und Seemannsamt der Landeshauptstadt Kiel
Hafenkapitän Michael Schmidt
Bollhörnkai 1
24103 Kiel
Tel.: +49.431/901 1073
Fax: +49.431/94477
Außenstelle Ostuferhafen
Ostuferhafen 15
24149 Kiel
Tel.: + 49.431/205261
Fax: +49.431/26127
E-Mail: kiel.wsprv@polizei.1andsh.de

Wasserschutzpolizeistation Puttgarden
Fährhafen
23769 Puttgarden
Tel.: +49 4371/864 1810
Fax: +49 4347/864 1819

Wasserschutzpolizeirevier Lübeck-Travemünde
Hafensicherheitsdienst/Zentrale Gefahrgut- Auskunftsstelle
Zum Hafenplatz 1
23570 Lübeck-Travemünde
Tel.: +49 4502/880880
Fax: +49 4502/8808819
E-Mail: zga.1uebeck.wsr@polizei.1andsh.de

Lübeck Port Authority
Abt. 1.691.4 Hafen- und Seemannsamt
Schüsselbuden 16
23552 Lübeck
Tel.: +49.451/122 5918
Fax: +49.451/122 5924
E-Mail: luebeckportauthority@luebeck.de

Lettland

Maritime Administration of Latvia
Maritime Safety Department
Dangerous Cargo and Bulk Cargo Inspectorate
5 Triijadibas str.
LV 1048, Riga
Tel.: +371 67062101
Fax: +371 67860082
E-Mail: lja@lja.1v

Litauen

Lithuanian Maritime Safety Administration
Maritime Safety Division
J. Janonio str. 24
LT-92251 Klaipeda,
Tel.: + 370.469 602
Fax: + 370.469 600
E-Mail: msa@msa.1t

Polen

Ministry of Infrastructure and Development
Maritime Transport and Shipping Safety Department
ChaBubiDskiego 4/6
PL-00-928 WARSAW
E-Mail: kancelaria@mir.gov.pl

Zbigniew Marchlewski
Tel.: +48 22.630 19 79
Fax: +48 22.630 14 97
E-Mail: zbigniew.marchlewski@mir.gov.pl

Maritime Office in Gdynia
ul. Chrzanowskiego 10
PL-81-338 GDYNIA
Tel.: +48 58.355 33 33
Fax: +48 58.621 72 31
E-Mail: umgdy@umgdy.gov.pl

Maritime Office in SBupsk
al. Sienkiewicza 18
PL-76-200 SAUPSK
Tel.: +48 59.847 42 56
Fax: +48 59.847 42 55
E-Mail: sekretariat@umsl.gov.pl

Maritime Office in Szczecin
ul. Batorego 4
PL-70-207 SZCZECIN
Tel.: +48 91.440 33 19
E-Mail: sekretariat@ums.gov.pl

Schweden

Swedish Transport Agency
Pekka Piirainen
SE-601 73 Norrköping
SWEDEN
Tel.: +46 10.495 3345
Fax: +46 11 23 99 34
E-Mail: pekka.piirainen@transportstyrelsen.se

Swedish Coast Guard, HQ
Jimmy Leijonfalk
Box 536
SE- 37123 KARLSKRONA SWEDEN
Tel.: +46 45 5353400
Mobil: +46 70.690 60 33
E-Mail: jimmy.1eijonfalk@coastguard.se

Teil 2
Kontrollliste für (MoU-)Gefahrgutbeförderungen

2. Datum3. Uhrzeit
1Ort der Kontrolle1.1 Terminal1.3 Unternehmen/System
1.2 Hafen1.4 Schwerpunkt
4Fahrzeug4.1 Nationalität4.2 Zulassungsnr.5Anhänger/ Sattelanhänger/ Container5.1 Nationalität5.2 Zulassungsnr.1.5 Straße
6Beförderungsunternehmen, Anschrift
7FahrerBeifahrer
AnschriftAnschrift
8 1AbsenderBeladeort
Anschrift
9 1EmpfängerEntladeort
Anschrift
10Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Beförderungseinheit kg
11
Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten[ ] 11.1 ja[ ] 11.2 neinerrechneter WertLQEQ
LQEQ
12
Beförderung[ ] 12.1 im Tank[ ] 12.2 in loser Schüttung[ ] 12.3 als Versandstück[ ] 12.2 Sonstiges
[ ] 12.9 ADR[ ] 12.10 nationale Vorschriften/Straße[ ] 12.11 IMDG-Code[ ] 12.12 ICAO-TI
[ ] 12.13 RID[ ] 12.14 nationale Vorschriften/Schiene[ ] 12.15 MoU[ ] 12.16 Sonstiges
Beförderung gem.TABELLE
*A) kontrolliert B) nicht vorschriftsgemäß C) nicht anwendbar*A)*B)*C)GefahrenkategorieBemerkung
Beförderungsdokumente1313.1 Erkl. gef. Güter (5.4)13.2 Stauplan13.3 Containerpackzertifikat (5.4.2)
14Schriftliche Weisungen (ADR 5.4.3 & ADR 8.1.2.1(b))
15bilateralmultilateralnationale Genehm.
16Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge

16.1 Fahrzeug
16.2 Schiff

1717.1 Schulungsbescheinigung des Fahrers
(ADR 8.2.1, 8.2.2)
17.2 Sonstige Unterweisung zur Beförderung von gefährlichen Gütern
(1.3, ADR 8.2.3)
Beförderung18Zur Beförderung zugelassene Ladung
19Für die Ladung zugelassene(s)19.1 Fahrzeug/Beförderungseinheit
19.2 Schiff
20Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel (lose Schüttung, Versandstück, Tank)
21Zusammenladeverbot
2222.1 Handhabung 2
22.2 Beladung/Verstauung 2
22.3 Ladungssicherung 2
2323.1 Austreten von Gütern 2
23.2 Beschädigung des Versandstücks/Fahrzeugs 2
24Genehmigungszeichen Verpackung/Tank/Container
2525.1 Kennzeichnung von Versandstücken (5.2.1)
25.2 Bezettelung von Versandstücken (5.2.2)
26Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Tank/Fahrzeug (5.3.1)
27Kennzeichnung von Beförderungseinheiten (5.3.2-5.3.6, ADR/RID 5.5)
Ausrüstung an Bord28Allgemeine

Sicherheitsausrüstung (ADR 8.1.5 a))

28.1 Unterlegkeil
28.2 Warnausrüstung
28.3 Warnweste/Schutzhandschuhe/Augenschutz
28.4 Handlampe(n)
29Zusätzliche Ausrüstung (ADR 8.1.5.3) Augenspülflüssigkeit (ADR 8.1.5.2)
30
31Feuerlöscher31.1 Typ A (ADR 8.1.4.1(4))
31.2 Typ B (ADR 8.1.4.1(5))
40Bemerkungen:
39
Schwerwiegendste Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße[ ] Kat. I[ ] Kat. II[ ] Kat. III
41Behörde/Beamter, der die Kontrolle durchgeführt hat (Unterschrift)Name in Druckbuchstaben

1) zur Ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung

2) Prüfung auf sichtbare Verstöße

Teil 3
Mängel-Kontrollliste gemäss dem MoU

2. Datum3. Uhrzeit
GüterPos.UN-Nr.Beschreibung der GüterKlasseVGMengeErklärung Nr.LQ
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
MangelNr.Güter Pos.BemerkungenHinweis

Teil 4
Bericht über die gemeinsamen Kontrollen 201X

Datum:Eingereicht von:
Ursprungsland der Beförderungseinheiten (CTUs)Gesamt
DänemarkEstlandFinnlandDeutschlandLettlandLitauenPolenSchwedenunbekanntandere
1Anzahl der kontrollierten Güterbeförderungseinheiten (mit Gefahrgut)
2Gesamtanzahl der Güterbeförderungseinheiten mit Mängeln
3Im Einzelnen (Position in Kontrollliste)
3.1Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung (Pos. 26 und 27)
3.2Bezettelung (von Versandstücken) (Pos. 25)
3.3Dokumentation (Pos. 13)
3.4Verpackung (ungeeignet oderbeschädigt)
(Pos. 23)
3.5Ortsbeweglicher Tank
oder Straßentankfahrzeug (Pos. 20 und 24)
3.6Verstauung/Sicherung innerhalb von Güterbeförderungseinheiten (Pos. 22)
3.7Ladungstrennung (Pos. 21)
3.8Sicherheitszulassungsschild gemäß dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) (Pos. 40)
3.9Befestigungsvorrichtungen von Straßenfahrzeugen (Pos. 40)
3.10Andere

Geänderte Anlage 2 zum Memorandum

Grundsätze für die Änderung des Memorandums Allgemeines

1) Das MoU kann auf einer Konferenz oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden.

2) Konferenzen oder schriftliche Verfahren sollten so terminiert werden, dass Änderungen an den internationalen Transportbestimmungen (ADR, RID und IMDG-Code) berücksichtigt werden können.

3) Konferenzen oder schriftliche Verfahren sollten von einem der Mitgliedstaaten organisiert werden.

4) Alle Mitgliedstaaten oder Beobachterstaaten/Beobachterorganisationen können Änderungen am MoU vorschlagen. Die Mitgliedstaaten sollten sich durch Konsens auf die Änderungen einigen.

5) Das überarbeitete MoU, einschließlich der vereinbarten Änderungen, sollte von dem Mitgliedstaat, der mit der Organisation betraut ist, vervielfältigt und in Umlauf gebracht werden, sobald die neuen Änderungen angenommen wurden. Die geänderten Textteile sollten am Rand gekennzeichnet werden.

6) Das überarbeitete MoU, einschließlich der neuen Änderungen, tritt sechs Monate nach Verfügbarkeit des neuen Wortlauts in Kraft, sofern kein anderer Termin vereinbart wurde.

7) Die Verteilung und die Kommunikation im Allgemeinen sollten auf elektronischem Wege erfolgen.

Konferenz

8) Vorschläge sollten mindestens 3 Monate vor Beginn der nächsten Konferenz an den Mitgliedstaat übermittelt werden, der die Konferenz ausrichtet. Dieser Mitgliedstaat sollte die Vorschläge mindestens 1 Monat vor der Konferenz an alle Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten/Beobachterorganisationen verteilen. Alle Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten/ Beobachterorganisationen müssen die Gelegenheit haben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Verteilung eine Stellungnahme zu den übermittelten Dokumenten abzugeben. Die Verteilung sollte möglichst per E-Mail erfolgen.

9) Arbeitsgruppensitzungen zu speziellen Themen können in der Zeit zwischen den Konferenzen abgehalten werden. Die Berichte und Vorschläge dieser Arbeitsgruppen sollten auf der Konferenz in derselben Art und Weise vorgestellt werden wie die anderen Vorschläge. Arbeitsgruppensitzungen können auch während einer Konferenz stattfinden, was möglichst im Voraus angekündigt werden sollte.

Schriftliches Verfahren

10) Anstelle einer Konferenz kann auch ein schriftliches Verfahren Anwendung finden, vorausgesetzt, dies wird von dem Mitgliedstaat, der mit der Ausrichtung der nächsten Konferenz beauftragt wurde, vorgeschlagen. In diesem Fall organisiert der beauftragte Mitgliedstaat das schriftliche Verfahren.

11) Ein schriftliches Verfahren kann auch auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedstaaten eingeleitet werden. In diesem Fall sollte der mit der Ausrichtung der letzten Konferenz beauftragte Mitgliedstaat das schriftliche Verfahren organisieren.

12) Der Mitgliedstaat, der das schriftliche Verfahren organisiert, verteilt Vorschläge und/oder Änderungsvorschläge an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und gibt die Frist für die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen bekannt. Alle Mitgliedstaaten sollten innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine Stellungnahme zu den übermittelten Dokumenten abgeben. Falls der ursprüngliche Vorschlag auf der Grundlage der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten abgeändert wird, sollte der überarbeitete Vorschlag erneut an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten verteilt werden. Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Verteilung des überarbeiteten Vorschlags erklären, ob sie dem geänderten Wortlaut des MoUs zustimmen.

13) Die Änderungen sind angenommen, wenn alle Mitgliedstaaten ihnen zustimmen. Der Mitgliedstaat, der das schriftliche Verfahren organisiert, teilt die Annahme der Änderungen mit und vervielfältigt und verteilt das überarbeitete MoU gemäß § 5.

14) In diesem Fall übersenden alle Mitgliedstaaten diesem Mitgliedstaat eine unterzeichnete Druckfassung der vereinbarten Änderung. Die unterzeichneten Druckfassungen sind von dem Mitgliedstaat, der das schriftliche Verfahren organisiert, mindestens 5 Jahre oder bis zur Anerkennung im Rahmen einer Konferenz, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zu verwahren. ________

1) Siehe IMDG-Code, 5.4.2 und Ergänzungsband, 4.4.2.

2) Orangefarbende Warntafeln an Güterbeförderungseinheiten/Anhängern (Straßenbeförderung) müssen gemäß dem ADR angebracht werden. Orangefarbene Warntafeln an Güterbeförderungseinheiten (Eisenbahnbeförderung) müssen gemäß dem RID angebracht werden.

*) Die Staaten Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden haben Änderungen der Anlage 1 des Memorandum of Understanding zur Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (MoU) beschlossen. Der Beschluss wurde in einem schriftlichen Verfahren gemäß Anlage 2 zum MoU unter der Leitung von Schweden herbeigeführt. Die Änderungen des MoU treten ab dem 1. Januar 2015 in Kraft.

Das MoU wird als Ausnahme gemäß 7.9.1 IMDG-Code fortgeführt.

Die deutsche und die englische Fassung des MoU werden nachfolgend bekannt gemacht. Dabei wird der gesamte Wortlaut des MoU wiedergegeben, geänderte Textteile sind durch Unterstreichungen kenntlich gemacht.

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