Regelwerk, Gefahrgut
Übersicht Listen numerisch/ alphabetisch

IMDG Code
- Inhalt -

Präambel

IMDG Code Teil 1

Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung

Kapitel 1.1
Allgemeine Vorschriften

1.1.0 Einleitende Bemerkung

1.1.1 Anwendung und Umsetzung des Codes

1.1.2 Übereinkommen

1.1.2.1 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.

Auszug SOLAS 74

KAPITEL VII
BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

Teil a
Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form

Regel 1 Begriffsbestimmungen

Regel 2 Anwendung

Regel 3 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

Regel 4 Beförderungsdokumente

Regel 5 Ladungssicherungshandbuch

Regel 6 Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

1.1.2.2 Internationales Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, MARPOL 1973/78

Anlage III Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden

Regel 1 Anwendung

Regel 2 Verpackung

Regel 3 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnun

Regel 4 Dokumente

Regel 5 Stauung

Regel 6 Mengenbeschränkungen

Regel 7 Ausnahmen

Regel 8 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen

Anhang zu Anlage III
Kriterien für die Bestimmung von Schadstoffen in verpackter Form

1.1.3 Gefährliche Güter, deren Beförderung verboten ist

Kapitel 1.2
Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen

1.2.1 Begriffsbestimmungen

1.2.1.1 Beispiele zur Erläuterung einiger Begriffsbestimmungen

1.2.2 Maßeinheiten

1.2.2.6 Umrechnungstabellen

1.2.2.6.1 Umrechnungstabellen für Masseeinheiten

1.2.2.6.1.1 Umrechnungsfaktoren

1.2.2.6.1.2 "Pounds" in Kilogramm und umgekehrt

1.2.2.6.2 Umrechnungstabellen für Volumen

1.2.2.6.2.1 Umrechnungsfaktoren

1.2.2.6.2.2 "Imperial pints" in Liter und umgekehrt

1.2.2.6.2.3 "Imperial gallons" in Liter und umgekehrt

1.2.2.6.3 Umrechnungstabelle für Temperaturen

1.2.3 Abkürzungsverzeichnis

Kapitel 1.3
Unterweisung

1.3.0 Einleitende Bemerkung

1.3.1 Unterweisung von Landpersonal

1.3.1.5 Empfehlungen zum Unterweisungsbedarf für das bei der Beförderung gefährlicher Güter nach dem IMDG-Code eingesetzte Landpersonal

1.3.1.6 Beispieltabelle, in der die verschiedenen Abschnitte des IMDG-Codes oder sonstiger einschlägiger Regelwerke beschrieben werden, die geeignet sein können, in Unterweisungen zur Beförderung gefährlicher Güter einbezogen zu werden

1.3.1.7 Mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehende Codes und Veröffentlichungen, die für die aufgabenspezifische Unterweisung einschlägig sein können

Kapitel 1.4
Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

1.4.0 Anwendungsbereich

1.4.1 Allgemeine Vorschriften für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen

1.4.2 Allgemeine Vorschriften für das Landpersonal

1.4.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

1.4.3.1 Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

Tabelle 1.4.1: Nicht abschließende Liste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

Tabelle 1.4.2: Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide

1.4.3.2 Besondere Vorschriften für die Sicherung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

1.4.3.2.2 Sicherungspläne

Kapitel 1.5
Allgemeine Vorschriften betreffend Klasse 7

1.5.1 Geltungsbereich und Anwendung

1.5.1.5 Sondervorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke

1.5.2 Strahlenschutzprogramm

1.5.3 Qualitätssicherung

1.5.4 Sondervereinbarung

1.5.5 Radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften

1.5.6 Nichteinhaltung

IMDG Code Teil 2
Klassifizierung
- Inhalt -

Kapitel 2.0
Einleitung

2.0.0 Verantwortlichkeiten

2.0.1 Klassen, Unterklassen, Verpackungsgruppen

2.0.1.1 Begriffsbestimmungen

2.0.1.2 Meeresschadstoffe

2.0.2 UN-Nummern und richtige technische Namen

2.0.3 Klassifizierung von Stoffen, Mischungen und Lösungen mit mehreren Gefahren (überwiegende Gefahr)

2.0.3.6 Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr

2.0.4 Beförderung von Proben

2.0.5 Beförderung von Abfällen

2.0.5.1 Einleitung

2.0.5.2 Anwendungsbereich

2.0.5.3 Grenzüberschreitende Verbringung gemäß dem Basler Übereinkommen

2.0.5.4 Klassifizierung von Abfällen

Kapitel 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

2.1.0 Einleitende Bemerkung

2.1.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.1.1.3 Begriffsbestimmungen

2.1.1.4 Unterklassen

2.1.2 Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode

2.1.2.2 Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode

2.1.2.3 Schema der Klassifizierung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, der Kombination von Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe

2.1.3 Klassifizierungsverfahren

2.1.3.4 Ausschluss aus der Klasse 1

2.1.3.5 Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen

2.1.3.5.5 Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern

Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase

2.2.0 Einleitende Bemerkung

2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.2.2 Klassenunterteilung

2.2.2.1 Klasse 2.1 Entzündbare Gase

2.2.2.2 Klasse 2.2 Nicht entzündbare, ungiftige Gase

2.2.2.3 Klasse 2.3 Giftige Gase

2.2.3 Gasgemische

Kapitel 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

2.3.0 Einleitende Bemerkung

2.3.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.3.2 Zuordnung der Verpackungsgruppe

2.3.2.6 Gefährlichkeit unter Zugrundelegung der Entzündbarkeit

2.3.3 Bestimmung des Flammpunkts

2.3.3.6 Bestimmung des Flammpunkts

2.3.4 Bestimmung des Siedebeginns

Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.4.0 Einleitende Bemerkung

2.4.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.4.2 Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

2.4.2.1 Allgemeines

2.4.2.2 Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe

2.4.2.2.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.4.2.2.2 Klassifizierung entzündbarer fester Stoffe

2.4.2.2.3 Zuordnung von Verpackungsgruppen

2.4.2.3 Klasse 4.1 Selbstzersetzliche Stoffe

2.4.2.3.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.4.2.3.2 Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe

2.4.2.3.2.3 Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen

2.4.2.3.3 Grundsätze für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe

2.4.2.3.4 Vorschriften über die Temperaturkontrolle

2.4 2.3.5 Desensiblisierung selbstzersetzlicher Stoffe

2.4.2.4 Klasse 4.1 Desensibilisierte explosive feste Stoffe

2.4.2.4.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.4.3 Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe

2.4.3.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.4.3.2 Zuordnung von Stoffen der Klasse 4.2

2.4.3.2.3 Selbsterhitzungsfähige Stoffe

2.4.3.3 Zuordnung von Verpackungsgruppen

2.4.4 Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.4.4.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.4.4.2 Einstufung von Stoffen der Klasse 4.3

2.4.4.3 Zuordnung von Verpackungsgruppen

2.4.5 Klassifizierung metallorganischer Stoffe

Flussdiagramm für die Zuordnung metallorganischer Stoffe

Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

2.5.0 Einleitende Bemerkung

2.5.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.5.2 Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

2.5.2.1 Eigenschaften

2.5.2.2 Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe

2.5.2.2.1 Klassifizierung fester Stoffe der Klasse 5.1

2.5.2.2.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen

2.5.2.3 Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe

2.5.2.3.1 Klassifizierung von flüssigen Stoffen der Klasse 5.1

2.5.2.3.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen

2.5.3 Klasse 5.2 - Organische Peroxide

2.5.3.1 Eigenschaften

2.5.3.2 Klassifizierung organischer Peroxide

2.5.3.2.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen

2.5.3.3 Grundsätze für die Zuordnung organischer Peroxide

2.5.3.4 Vorschriften über die Temperaturkontrolle

2.5.3.5 Desensibilisierung organischer Peroxide

Kapitel 2.6
Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe

2.6.0 Einleitende Bemerkung

2.6.1 Begriffsbestimmungen

2.6.2 Klasse 6.1 - Giftige Stoffe

2.6.2.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.6.2.1.4 Eigenschaften

2.6.2.2 Einstufung von giftigen Stoffen in Verpackungsgruppen

Abb. 2-3 - Inhalationstoxizität: Grenzlinien zwischen den Verpackungsgruppen

2.6.2.3 Methoden zur Bestimmung der oralen und dermalen Toxizität von Gemischen

2.6.2.4 Klassifizierung von Pestiziden

2.6.3 Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe

2.6.3.1 Begriffsbestimmungen

2.6.3.2 Klassifizierung ansteckungsgefährlicher Stoffe

2.6.3.2.3 Freistellungen

2.6.3.3 Biologische Produkte

2.6.3.4 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen

2.6.3.5 Medizinische oder klinische Abfälle

2.6.3.6 Infizierte Tiere

Kapitel 2.7
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

2.7.1 Begriffsbestimmungen

2.7.1.2 Kontamination

2.7.1.3 Besondere Begriffsbestimmungen

2.7.2 Klassifizierung

2.7.2.1 Allgemeine Vorschriften

Tabelle 2.7.2.1.1 - Zuordnung von UN-Nummern

2.7.2.2 Bestimmung der Aktivitätswerte

Tabelle 2.7.2.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide

Tabelle 2.7.2.2.2 - Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische

2.7.2.3 Bestimmung anderer Stoffeigenschaften

2.7.2.3.1 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)

2.7.2.3.2 Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)

2.7.2.3.3 Radioaktive Stoffe in besonderer Form

2.7.2.3.4 Gering dispergierbare radioaktive Stoffe

2.7.2.3.5 Spaltbare Stoffe

Tabelle 2.7.2.3.5 - Massebegrenzungen je Sendung für die Ausnahme von den Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

2.7.2.4 Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen

2.7.2.4.1 Klassifizierung als freigestelltes Versandstück

Tabelle 2.7.2.4.1.2 - Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke

2.7.2.4.2 Klassifizierung als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)

2.7.2.4.3 Klassifizierung als oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO)

2.7.2.4.4 Klassifizierung als Typ A-Versandstück

2.7.2.4.5 Klassifizierung von Uranhexafluorid

2.7.2.4.6 Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke

2.7.2.5 Sondervereinbarungen

Kapitel 2.8
Klasse 8 - Ätzende Stoffe

2.8.1 Begriffsbestimmung und Eigenschaften

2.8.1.1 Begriffsbestimmung

2.8.1.2 Eigenschaften

2.8.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen

Tabelle 2.8.2.5 Zusammenfassende Darstellung der Kriterien in 2.8.2.5

Kapitel 2.9
Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe

2.9.1 Begriffsbestimmungen

2.9.2 Zuordnung zur Klasse 9

2.9.3 Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)

2.9.3.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

2.9.3.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten

2.9.3.3 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen

Tabelle 2.9.1: Kategorien für gewässergefährdende Stoffe (siehe Bemerkung 1)

Abbildung 2.9.1: Kategorien für langfristig gewässergefährdende Stoffe

Tabelle 2.9.2: Einstufungsschema für gewässergefährdende Stoffe

2.9.3.4 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen

Abbildung 2.9.2: Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer akuten und langfristigen Gewässergefährdung

2.9.3.4.3 Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen

2.9.3.4.4 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

2.9.3.4.4.2 Verdünnung

2.9.3.4.4.3 Fertigungslose

2.9.3.4.4.4 Konzentration von Gemischen, die als strengste Kategorien (Chronisch 1 und Akut 1) eingestuft

2.9.3.4.4.5 Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie

2.9.3.4.4.6 Im Wesentlichen ähnliche Gemische

2.9.3.4.5 Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für alle Bestandteile oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen

2.9.3.4.6 Summierungsmethode

2.9.3.4.6.1 Einstufungsverfahren

2.9.3.4.6.2 Einstufung als Kategorie Akut 1

Tabelle 2.9.3: Einstufung eines Gemisches nach seiner akuten Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile

2.9.3.4.6.3 Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2

Tabelle 2.9.4: Einstufung eines Gemisches nach seiner langfristigen Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen

2.9.3.4.6.4 Gemische mit hoch giftigen Bestandteilen

Tabelle 2.9.5: Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen

2.9.3.4.6.5 Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen

2.9.4 Lithiumbatterien

Kapitel 2.10
Meeresschadstoffe

2.10.1 Begriffsbestimmungen

2.10.2 Allgemeine Vorschriften

2.10.3 Klassifizierung

IMDG Code Teil 3
Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen
- Inhalt -

Kapitel 3.1
Allgemeines

3.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

3.1.2 Richtiger technischer Name

3.1.2.8 Gattungs- oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)- Eintragungen

3.1.2.9 Meeresschadstoffe

3.1.3 Mischungen und Lösungen

3.1.4 Trenngruppen

Kapitel 3.2 Gefahrgutliste

3.2.1 Aufbau der Gefahrgutliste

3.2.2 Abkürzungen und Symbole

Kapitel 3.3
Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Kapitel 3.4
In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

3.4.1 Allgemeines

3.4.2 Verpacken

3.4.3 Stauung

3.4.4 Trennung

3.4.5 Kennzeichnung und Plakatierung

3.4.5.5 Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten

3.4.6 Beförderungsdokumente

Kapitel 3.5
In
freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

3.5.1 Freigestellte Mengen

3.5.2 Verpackungen

3.5.3 Prüfungen für Versandstücke

3.5.4 Kennzeichnung der Versandstücke

3.5.5 Höchste Anzahl Versandstücke in jeder Beförderungseinheit

3.5.6 Dokumentation

3.5.7 Stauung

3.5.8 Trennung

IMDG Code Teil 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
- Inhalt -

Kapitel 4.1
Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen

4.1.0 Begriffsbestimmungen

4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen

4.1.1.17 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide

4.1.1.18 Verwendung von Bergungsverpackungen

4.1.1.19 Verwendung von Bergungsdruckgefäßen

4.1.2 Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von IBC

4.1.3 Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen

4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe

4.1.3.8 Unverpackte Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der Klasse 1

4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen

4.1.4.1 Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Verpackungen (außer IBC und Großverpackungen)

P 001 (FLÜSSIGE STOFFE)
P 002 (FESTE STOFFE)
P 003
P 004
P 010
P 099
P 101
P 110a
P 110b
P 111
P 112a (angefeuchteter fester Stoffe 1.1D)
P 112b (trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D)
P 112c (trockener pulverförmiger fester Stoff 1.1D)
P 113
P 114a (angefeuchteter fester Stoff)
P 114b (trockener fester Stoff)
P 115
P 116
P 130
P 131
P 132a
P 132b (Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung)
P 133
P 134
P 135
P 136
P 137
P 138
P 139
P 140
P 141
P 142
P 143
P 144
P 200
Tabelle 1: VERDICHTETE GASE
Tabelle 2: VERFLÜSSIGTE UND GELÖSTE GASE
Tabelle 3: STOFFE, DIE NICHT UNTER DIE KLASSE 2 FALLEN
P 201
P 202
P 203
P 205
P 206
P 207
P 300
P 301
P 302
P 400
P 401
P 402
P 403
P 404
P 405
P 406
P 407
P 408
P 409
P 410
P 411
P 500
P 501
P 502
P 503
P 504
P 520
P 600
P 601
P 602
P 620
P 621
P 650
P 800
P 801
P 802
P 803
P 804
P 900
P 901
P 902
P 903
P 904
P 905
P 906
P 907

4.1.4.2 Verpackungsanweisungen für IBC

IBC 01
IBC 02
IBC 03
IBC 04
IBC 05
IBC 06
IBC 07
IBC 08
IBC 99
IBC 100
IBC 520
IBC 620

4.1.4.3 Verpackungsanweisungen für Großverpackungen

LP 01 (FLÜSSIGE STOFFE)
LP 02 (FESTE STOFFE)
LP 99
LP 101
LP 102
LP 621
LP 902

4.1.5 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1

4.1.6 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2

4.1.6.1 Allgemeine Vorschriften

4.1.7 Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide (Klasse 5.2) und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1

4.1.7.0 Allgemeines

4.1.7.1 Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC))

4.1.7.2 Verwendung von IBC

4.1.8 Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Kategorie a (Klasse 6.2, UN 2814 und UN 2900)

4.1.9 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Stoffen der Klasse 7

4.1.9.1 Allgemeines

4.1.9.2 Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände)

Tabelle 4.1.9.2.4 Vorschriften für Industrieversandstücke, die LSA-Stoffe und oberflächenkontaminierte SCO-Gegenstände enthalten

4.1.9.3 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

Kapitel 4.2
Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)

4.2.0 Übergangsbestimmungen

4.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9

4.2.1.9 Füllungsgrad

4.2.1.10 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.11 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klassen 4 (ausgenommen selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1) in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.12 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.13 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.14 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.15 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.16 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.17 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.18 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 9 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.19 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von festen Stoffen, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden

4.2.2 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase und von Chemikalien unter Druck

4.2.2.7 Befüllen

4.2.3 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2.

4.2.3.6 Befüllen

4.2.3.7 Tatsächliche Haltezeit

4.2.4 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

4.2.4.5 Befüllen

4.2.5 Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.1 Allgemeines

4.2.5.2 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.2.5 Bestimmung der entsprechenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

4.2.6 Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung von Straßentankfahrzeugen

Kapitel 4.3
Verwendung von Schüttgut-Containern

4.3.1 Allgemeine Vorschriften

4.3.2 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klassen 4.2, 4.3, 5.1, 6.2, 7 und 8 in loser Schüttung

4.3.2.1 Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung

4.3.2.2 Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

4.3.2.3 Güter der Klasse 5.1 in loser Schüttung

4.3.2.4 Güter der Klasse 6.2 in loser Schüttung

4.3.2.4.1 Beförderung von tierischen Stoffen der Klasse 6.2 in Schüttgut-Containern

4.3.2.4.2 Abfälle der Klasse 6.2 in loser Schüttung (UN-Nummer 3291)

4.3.2.5 Stoffe der Klasse 7 in loser Schüttung

4.3.2.6 Güter der Klasse 8 in loser Schüttung

4.3.3 Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung bedeckter Schüttgut-Container (BK1)

4.3.4 Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung flexibler Schüttgut-Container (BK3)

IMDG Code Teil 5
Verfahren für den Versand

- Inhalt -

Kapitel 5.1
Allgemeine Vorschriften

5.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften

5.1.2 Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit Loads)

5.1.3 Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten

5.1.4 Zusammenpackung

5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

5.1.5.1 Beförderungsgenehmigung und Anmeldung

5.1.5.1.1 Allgemeines

5.1.5.1.2 Beförderungsgenehmigungen

5.1.5.1.3 Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung

5.1.5.1.4 Anmeldungen

5.1.5.2 Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde

5.1.5.3 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)

Tabelle 5.1.5.3.1 - Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände

Tabelle 5.1.5.3.4 - Kategorien der Versandstücke und Umverpackungen

5.1.5.4 Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke

5.1.6 In eine Güterbeförderungseinheit geladene Versandstücke

Kapitel 5.2
Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)

5.2.1 Beschriftung von Versandstücken einschließlich IBC

5.2.1.5 Besondere Beschriftungsvorschriften für die Klasse 7

5.2.1.6 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Meeresschadstoffe

5.2.1.8 Kennzeichen für freigestellte Mengen

5.2.1.9 Kennzeichen für begrenzte Mengen

5.2.2 Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich IBC

5.2.2.1 Kennzeichnungsvorschriften

5.2.2.1.4 Kennzeichen für Gase der Klasse 2, die Zusatzgefahren aufweisen

5.2.2.1.9 Sondervorschriften für die Kennzeichnung von selbstzersetzlichen Stoffen

5.2.2.1.10 Sondervorschriften für die Kennzeichnung organischer Peroxide

5.2.2.1.11 Sondervorschriften für die Kennzeichnung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stoffen

5.2.2.1.12 Sondervorschriften für die Kennzeichnung radioaktiver Stoffe

5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrenkennzeichen

5.2.2.2.2 Muster der Gefahrenkennzeichen

Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2 - Gase
Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4 - Entzündbare Stoffe
Klasse 5 - oxidierend wirkende Stoffe
Klasse 6 - Giftige/ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
Klasse 8 - Ätzende Stoffe
Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Kapitel 5.3
Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten

5.3.1 Plakatierung

5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung

5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften

5.3.1.1.4 Vorschriften für das Anbringen von Placards

5.3.1.1.5 Sondervorschriften für die Klasse 7

5.3.1.2 Beschreibung der Placards

Placard für radioaktive Stoffe der Klasse 7

5.3.2 Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten

5.3.2.0 Angabe des richtigen technischen Namens

5.3.2.1 Angabe von UN-Nummern

5.3.2.1.3 Beispiele für die Angabe der UN-Nummern

5.3.2.2 Erwärmte Stoffe

5.3.2.3 Kennzeichen für Meeresschadstoffe

5.3.2.4 Begrenzte Mengen

Kapitel 5.4
Dokumentation

5.4.1 Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter

5.4.1.1 Allgemeines

5.4.1.2 Form des Beförderungsdokuments

5.4.1.2.3 Fortsetzungsseite

5.4.1.2.5 Beispiel eines Beförderungsdokuments für gefährliche Güter

5.4.1.3 Versender, Empfänger und Datum

5.4.1.4 Angaben, die im Beförderungsdokument enthalten sein müssen

5.4.1.4.1 Angaben über die gefährlichen Güter

5.4.1.4.2 Reihenfolge der Angaben über die gefährlichen Güter

5.4.1.4.3 Ergänzungen zum richtigen technischen Namen in den Angaben über die gefährlichen Güter

5.4.1.4.4 Beispiele für Beschreibungen gefährlicher Güter

5.4.1.5 Informationen, die zusätzlich zu den Angaben über die gefährlichen Güter erforderlich sind

5.4.1.5.1 Gesamtmenge der gefährlichen Güter

5.4.1.5.2 Begrenzte Mengen

5.4.1.5.3 Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße

5.4.1.5.4 Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden

5.4.1.5.5 Selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide

5.4.1.5.6 Ansteckungsgefährliche Stoffe

5.4.1.5.7 Radioaktive Stoffe

5.4.1.5.8 Aerosole

5.4.1.5.9 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

5.4.1.5.10 Viskose Stoffe

5.4.1.5.11 Sondervorschriften für die Trennung

5.4.1.5.12 Beförderung fester gefährlicher Güter in Schüttgut-Containern

5.4.1.5.13 Beförderung von IBC oder ortsbeweglichen Tanks nach dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung

5.4.1.5.14 Gefährliche Güter in freigestellten Mengen

5.4.1.5.15 Referenznummern für die Klassifizierung von Feuerwerkskörpern

5.4.1.6 Erklärung

5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat

5.4.3 Auf Schiffen erforderliche Dokumentation

5.4.3.2 Informationen über Notfallmaßnahmen

5.4.4 Sonstige erforderlichen Informationen und Dokumente

5.4.5 Formular für die Beförderung gefährlicher Güter im multimodalen Verkehr

5.4.6 Aufbewahrung von Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter

Kapitel 5.5
Sondervorschriften

5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN 3359)

5.5.2.1 Allgemeines

5.5.2.2 Unterweisung

5.5.2.3 Kennzeichnung und Anbringen von Placards

5.5.2.4 Dokumentation

5.5.2.5 Zusätzliche Vorschriften

5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951))

5.5.3.1 Anwendungsbereich

5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften

5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten

5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten

5.5.3.5 Güterbeförderungseinheiten, die unverpacktes Trockeneis enthalten

5.5.3.6 Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheiten

Abbildung 5.5.2

5.5.3.7 Dokumentation

IMDG Code Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Straßentankfahrzeuge
- Inhalt -

Kapitel 6.1
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
(außer Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2)

6.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften

6.1.1.1 Anwendungsbereich

6.1.1.2 Allgemeine Vorschriften

6.1.2 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.1.3 Kennzeichnung

6.1.4 Vorschriften für Verpackungen

6.1.4.0 Allgemeine Vorschriften

6.1.4.1 Fässer aus Stahl

6.1.4.2 Fässer aus Aluminium

6.1.4.3 Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium

6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium

6.1.4.5 Fässer aus Sperrholz

6.1.4.6 (bleibt offen)

6.1.4.7 Fässer aus Pappe

6.1.4.8 Fässer und Kanister aus Kunststoff

6.1.4.9 Kisten aus Naturholz

6.1.4.10 Kisten aus Sperrholz

6.1.4.11 Kisten aus Holzfaserwerkstoffen

6.1.4.12 Kisten aus Pappe

6.1.4.13 Kisten aus Kunststoff

6.1.4.14 Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall

6.1.4.15 Säcke aus Textilgewebe

6.1.4.16. Säcke aus Kunststoffgewebe

6.1.4.17 Säcke aus Kunststoffolie

6.1.4.18 Säcke aus Papier

6.1.4.19 Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

6.1.4.19.1 Innengefäß

6.1.4.19.2 Außenverpackung

6.1.4.20 Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)

6.1.4.20.1 Innengefäß

6.1.4.20.2 Außenverpackung

6.1.5 Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen

6.1.5.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

6.1.5.2 Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen

6.1.5.3 Fallprüfung

6.1.5.3.1 Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung

6.1.5.3.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung

6.1.5.3.4 Aufprallplatte

6.1.5.3.5 Fallhöhe

6.1.5.3.6 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

6.1.5.4 Dichtheitsprüfung

6.1.5.5 Innendruckprüfung (hydraulisch)

6.1.5.6 Stapeldruckprüfung

6.1.5.7 Prüfbericht

Kapitel 6.2
Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

6.2.1 Allgemeine Vorschriften

6.2.1.1 Auslegung und Bau

6.2.1.1.9 Zusätzliche Vorschriften für den Bau von Druckgefäßen für Acetylen

6.2.1.2 Werkstoffe

6.2.1.3 Bedienungsausrüstung

6.2.1.3.6 Zusätzliche Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter

6.2.1.3.6.4 Druckentlastungseinrichtung

6.2.1.3.6.5 Abblasmenge und Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen

6.2.1.4 Zulassung von Druckgefäßen

6.2.1.5 Erstmalige Inspektion und Prüfung

6.2.1.6 Wiederkehrende Inspektion und Prüfung

6.2.1.7 Anforderungen an die Hersteller

6.2.1.8 Anforderungen an die Inspektionsstellen

6.2.2 Vorschriften für UN Druckgefäße

6.2.2.1 Auslegung, Bau sowie erstmalige Inspektion und Prüfung

6.2.2.2 Werkstoffe

6.2.2.3 Bedienungsausrüstung

6.2.2.4 Wiederkehrende Inspektion und Prüfung

6.2.2.5 System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefäßen

6.2.2.5.1 Begriffsbestimmungen

6.2.2.5.2 Allgemeine Vorschriften

6.2.2.5.3 Qualitätssicherungssystem des Herstellers

6.2.2.5.3.2 Überprüfung des Qualitätssicherungssystems

6.2.2.5.3.3 Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems

6.2.2.5.4 Zulassungsverfahren

6.2.2.5.4.10 Änderungen an zugelassenen Baumustern

6.2.2.5.5 Produktionsinspektion und -bescheinigung

6.2.2.5.6 Aufzeichnungen

6.2.2.6 Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen

6.2.2.6.1 Begriffsbestimmung

6.2.2.6.2 Allgemeine Vorschriften

6.2.2.6.3 Qualitätssicherungssystem und Überprüfung der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung

6.2.2.6.4 Zulassungsverfahren für Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung

6.2.2.6.5 Wiederkehrende Inspektion und Prüfung sowie Bescheinigung

6.2.2.6.6 Aufzeichnungen

6.2.2.7 Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefäßen

6.2.2.8 Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren UN-Druckgefäßen

6.2.2.9 Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen

6.2.3 Vorschriften für andere UN-Druckgefäße

6.2.3.5 Bergungsdruckgefäße

6.2.4 Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

6.2.4.1 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

6.2.4.2 Druckgaspackungen

6.2.4.2.1 Prüfung in einem Heißwasserbad

6.2.4.2.2 Alternative Methoden

6.2.4.2.2.1 Qualitätssicherungssystem

6.2.4.2.2.2 Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen

6.2.4.2.2.3 Prüfung von Druckgaspackungen nach dem Befüllen

Kapitel 6.3
Bau und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie a der Klasse 6.2

6.3.1 Allgemeines

6.3.2 Vorschriften für Verpackungen

6.3.3 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.3.4 Kennzeichnung

6.3.5 Prüfvorschriften für Verpackungen

6.3.5.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

6.3.5.2 Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen

6.3.5.2.2 Geforderte Prüfungen und Anzahl der Prüfmuster

6.3.5.3 Fallprüfung

6.3.5.3.6 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung

6.3.5.3.6.1 Pappe - Beregnungsprüfung mit Wasser

6.3.5.3.6.2 Kunststoff - Konditionierung unter Kälte

6.3.5.3.6.3 Versandstücke, die für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen sind - Zusätzliche Fallprüfung

6.3.5.4 Durchstoßprüfung

6.3.5.4.1 Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg

6.3.5.4.2 Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg

6.3.5.5 Prüfbericht

Kapitel 6.4
Vorschriften für Bau, Prüfung und Zulassung von Versandstücken und Stoffen der Klasse 7

6.4.1 (bleibt offen)

6.4.2 Allgemeine Vorschriften

6.4.3 Zusätzliche Vorschriften für Versandstücke für die Luftbeförderung

6.4.4 Vorschriften für freigestellte Versandstücke

6.4.5 Vorschriften für Industrieversandstücke

6.4.5.4 Alternative Vorschriften für Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke

6.4.6 Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten

6.4.7 Vorschriften für Typ A-Versandstücke

6.4.8 Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke

6.4.9 Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke

6.4.10 Vorschriften für Typ C-Versandstücke

6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

6.4.12 Prüfmethoden und Nachweisverfahren

6.4.13 Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Bewertung der Kritikalitätssicherheit

6.4.14 Aufprallfundament für die Fallprüfungen

6.4.15 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen

6.4.16 Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase

6.4.17 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen

6.4.18 Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von mehr als 105 A2 und für Typ C-Versandstücke

6.4.19 Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen

6.4.20 Prüfungen für Typ C-Versandstücke

6.4.21 Prüfungen für Verpackungen, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind

6.4.22 Zulassung von Versandstückmustern und Stoffen

6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe

6.4.24 Übergangsvereinbarung für Klasse 7

Kapitel 6.5
Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)

6.5.1 Allgemeine Vorschriften

6.5.1.1 Anwendungsbereich

6.5.1.2 Begriffsbestimmungen

6.5.1.3 Arten von IBC

6.5.1.4 Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC

6.5.2 Kennzeichnung

6.5.2.1 Grundkennzeichnung

6.5.2.2 Zusätzliche Kennzeichnung

6.5.2.3 Übereinstimmung mit dem Baumuster

6.5.2.4 Kennzeichnung von wiederaufgearbeiteten Kombinations-IBC (31HZ1)

6.5.3 Bauvorschriften

6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften

6.5.4 Prüfung, Bauartzulassung und Inspektion

6.5.4.1 Qualitätssicherung

6.5.4.2 Prüfvorschriften

6.5.4.3 Bauartzulassung

6.5.4.4 Inspektion und Prüfung

6.5.4.5 Reparierte IBC

6.5.5 Besondere Vorschriften für IBC

6.5.5.1 Besondere Vorschriften für metallene IBC

6.5.5.1.6 Mindestwanddicke

6.5.5.1.7 Vorschriften für die Druckentlastung

6.5.5.2 Besondere Vorschriften für flexible IBC

6.5.5.3 Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC

6.5.5.4 Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

6.5.5.5 Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe

6.5.5.6 Besondere Vorschriften für IBC aus Holz

6.5.6 Prüfvorschriften für IBC

6.5.6.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

6.5.6.2 Bauartprüfungen

6.5.6.3 Vorbereitung der IBC für die Prüfungen

6.5.6.3.5 Reihenfolge der Durchführung der erforderlichen Bauartprüfungen

6.5.6.4 Hebeprüfung von unten

6.5.6.4.1 Anwendungsbereich

6.5.6.4.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung

6.5.6.4.3 Prüfverfahren

6.5.6.4.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

6.5.6.5 Hebeprüfung von oben

6.5.6.5.1 Anwendungsbereich

6.5.6.5.2 Vorbereitung der IBC für die Prüfung

6.5.6.5.3 Prüfverfahren

6.5.6.5.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

6.5.6.6 Stapeldruckprüfung

6.5.6.6.1 Anwendungsbereich

6.5.6.6.2 Vorbereitung der IBC für die Prüfung

6.5.6.6.3 Prüfverfahren

6.5.6.6.4 Berechnung der überlagerten Prüflast

6.5.6.6.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

6.5.6.7 Dichtheitsprüfung

6.5.6.7.1 Anwendungsbereich

6.5.6.7.2 Vorbereitung der IBC für die Prüfung

6.5.6.7.3 Prüfverfahren und Prüfdruck

6.5.6.7.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung

6.5.6.8 Hydraulische Innendruckprüfung

6.5.6.8.1 Anwendungsbereich

6.5.6.8.2 Vorbereitung der IBC für die Prüfung

6.5.6.8.3 Prüfverfahren

6.5.6.8.4 Prüfdruck

6.5.6.8.4.1 Metallene IBC

6.5.6.8.4.2 Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC

6.5.6.8.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung(en)

6.5.6.9 Fallprüfung

6.5.6.10 Weiterreißprüfung

6.5.6.11 Kippfallprüfung

6.5.6.12 Aufrichtprüfung

6.5.6.13 Vibrationsprüfung

6.5.6.14 Prüfbericht

Kapitel 6.6
Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen

6.6.1 Allgemeines

6.6.2 Codierung für die Bezeichnung der Art von Großverpackungen

6.6.3 Kennzeichnung

6.6.3.1 Grundkennzeichnung

6.6.3.2 Beispiele für die Kennzeichnung

6.6.4 Besondere Vorschriften für Großverpackungen

6.6.4.1 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Metall

6.6.4.2 Besondere Vorschriften für flexible Großverpackungen

6.6.4.3 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Kunststoff

6.6.4.4 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Pappe

6.6.4.5 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Holz

6.6.5 Prüfvorschriften für Großverpackungen

6.6.5.1 Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen

6.6.5.2 Vorbereitung für die Prüfung

6.6.5.3 Prüfvorschriften

6.6.5.3.1 Hebeprüfung von unten

6.6.5.3.2 Hebeprüfung von oben

6.6.5.3.3 Stapeldruckprüfung

6.6.5.3.4 Fallprüfung

6.6.5.4 Zulassung und Prüfbericht

Kapitel 6.7
Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

6.7.1 Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.7.2 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9

6.7.2.1 Begriffsbestimmungen

6.7.2.2 Allgemeine Konstruktions- und Bauvorschriften

6.7.2.3 Auslegungskriterien

6.7.2.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.2.5 Bedienungsausrüstung

6.7.2.6 Bodenöffnungen

6.7.2.7 Sicherheitseinrichtungen

6.7.2.8 Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.9 Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.10 Schmelzsicherungen

6.7.2.11 Berstscheiben

6.7.2.12 Abblasleistung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.13 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.14 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.16 Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.2.17 Auflager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.2.18 Baumusterzulassung

6.7.2.19 Prüfung

6.7.2.20 Kennzeichnung

Abbildung 6.7.2.20.1: Beispiel einer Kennzeichnung des Identifizierungsschilds

6.7.3 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2

6.7.3.1 Begriffsbestimmungen

6.7.3.2 Allgemeine Auslegungs- und Bauvorschriften

6.7.3.3 Auslegungskriterien

6.7.3.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.3.5 Bedienungsausrüstung

6.7.3.6 Bodenöffnungen

6.7.3.7 Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.8 Abblasleistung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.9 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.10 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.11 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.12 Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.3.13 Auflager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.3.14 Baumusterzulassung

6.7.3.15 Prüfung

6.7.3.16 Kennzeichnung

Abbildung 6.7.3.16.1: Beispiel einer Kennzeichnung des Identifizierungsschildes

6.7.4 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2

6.7.4.1 Begriffsbestimmungen

6.7.4.2 Allgemeine Auslegungs- und Bauvorschriften

6.7.4.3 Auslegungskriterien

6.7.4.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.4.5 Bedienungsausrüstung

6.7.4.6 Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.7 Abblasleistung und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.8 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.9 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.10 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.11 Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.4.12 Auflager, Rahmen, Hebe- und Befestigungsvorrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.4.13 Baumusterzulassung

6.7.4.14 Prüfung

6.7.4.15 Kennzeichnung

Abbildung 6.7.4.15.1: Beispiel einer Kennzeichnung des Identifizierungsschildes

6.7.5 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) für die Beförderung von nicht tiefgekühlten Gasen

6.7.5.1 Begriffsbestimmungen

6.7.5.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.5.3 Bedienungsausrüstung

6.7.5.4 Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.5 Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.6 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.7 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.8 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.9 Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.5.10 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für MEGC

6.7.5.11 Baumusterzulassung

6.7.5.12 Prüfung

6.7.5.13 Kennzeichnung

Abbildung 6.7.5.13.1: Beispiel einer Kennzeichnung des Identifizierungsschildes

Kapitel 6.8
Vorschriften für Straßentankfahrzeuge

6.8.1 Allgemeines

6.8.1.1 Tankauflagerrahmenwerke, Befestigungs- und Haltevorrichtungen

6.8.2 Straßentankfahrzeuge für lange internationale Seereisen für Stoffe der Klassen 3 bis 9

6.8.2.1 Auslegung und Bau

6.8.2.2 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung

6.8.3 Straßentankfahrzeuge für kurze internationale Seereisen

6.8.3.1 Straßentankfahrzeuge für Stoffe der Klassen 3 bis 9 (IMO Typ 4)

6.8.3.1.1 Allgemeine Vorschriften

6.8.3.1.2 Auslegung und Bau

6.8.3.1.3 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung

6.8.3.2 Straßentankfahrzeuge für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2 (IMO Typ 6)

6.8.3.2.1 Allgemeine Vorschriften

6.8.3.2.2 Auslegung und Bau

6.8.3.2.3 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung

6.8.3.3 Straßentankfahrzeuge für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2 (IMO Typ 8)

6.8.3.3.1 Allgemeine Vorschriften

6.8.3.3.2 Auslegung und Bau

6.8.3.3.3 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung

Kapitel 6.9
Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern

6.9.1 Begriffsbestimmungen

6.9.2 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.9.3 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Frachtcontainern, die als Schüttgut-Container des Typs BK1 oder BK2 verwendet werden

6.9.3.1 Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.9.3.2 Bedienungsausrüstung

6.9.3.3 Prüfung

6.9.3.4 Kennzeichnung

6.9.4 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Zulassung von Schüttgut-Containern des Typs BK1 oder BK2, die keine Frachtcontainer sind

6.9.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK3

6.9.5.1 Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.9.5.2 Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtungen

6.9.5.3 Prüfung

6.9.5.3.5 Fallprüfung

6.9.5.3.6 Hebeprüfung von oben

6.9.5.3.7 Kippfallprüfung

6.9.5.3.8 Aufrichtprüfung

6.9.5.3.9 Weiterreißprüfung

6.9.5.3.10 Stapeldruckprüfung

6.9.5.4 Prüfbericht

6.9.5.5 Kennzeichnung

IMDG Code Teil 7
Vorschriften für die Beförderung
- Inhalt -

Kapitel 7.1
Allgemeine Stauvorschriften

7.1.1 Einleitung

7.1.2 Begriffsbestimmungen

7.1.3 Staukategorien

7.1.3.1 Staukategorien für Klasse 1

7.1.3.2 Staukategorien für die Klassen 2 bis 9

7.1.4 Besondere Stauvorschriften

7.1.4.1 Stauung von ungereinigten leeren Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen

7.1.4.2 Stauung von Meeresschadstoffen

7.1.4.3 Stauung von begrenzten Mengen und freigestellten Mengen

7.1.4.4 Stauung von Gütern der Klasse 1

7.1.4.4.5 Stauung auf Fahrgastschiffen

7.1.4.5 Stauung von Gütern der Klasse 7

Tabelle 1 - KLASSE 7 Radioaktive Stoffe

7.1.4.6 Stauung von gefährlichen Gütern unter Temperaturkontrolle

Kapitel 7.2
Allgemeine Trennvorschriften

7.2.1 Einleitung

7.2.2 Begriffsbestimmungen

7.2.2.1 Trennung

7.2.2.2 Trennbegriffe

7.2.3 Trennvorschriften

7.2.4 Trenntabelle

7.2.5 Trenngruppen

7.2.6 Besondere Trennvorschriften und Ausnahmen

Tabelle 1

Tabelle 2

7.2.7 Trennung von Gütern der Klasse 1

7.2.7.1 Trennung zwischen Gütern der Klasse 1

7.2.7.1.4 Zulässige gemischte Stauung für Güter der Klasse 1

7.2.7.2 Trennung von Gütern anderer Klassen

Anlage Flussdiagramm Trennung

Kapitel 7.3
Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge)

7.3.1 Einleitung

7.3.2 Allgemeine Bestimmungen für Güterbeförderungseinheiten

7.3.3 Packen von Güterbeförderungseinheiten

7.3.4 Vorschriften für die Trennung in Güterbeförderungseinheiten

7.3.4.2 Trennung bezogen auf Nahrungs- und Futtermittel

7.3.5 Verfolgungs- und Überwachungseinrichtungen

7.3.6 Öffnen und Entladen von Güterbeförderungseinheiten

7.3.7 Güterbeförderungseinheiten unter Temperaturkontrolle

7.3.7.1 Einleitung

7.3.7.2 Allgemeine Bestimmungen

7.3.7.3 Methoden der Temperaturkontrolle

7.3.7.4 Besondere Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) und organische Peroxide (Klasse 5.2)

7.3.7.5 Besondere Vorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden (ausgenommen selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide)

7.3.7.6 Besondere Vorschriften für entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c., die unter Temperaturkontrolle befördert werden

7.3.7.7 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, die mit Schiffen befördert werden

7.3.7.8 Genehmigung

7.3.8 Verladen von Güterbeförderungseinheiten auf Schiffe

Kapitel 7.4
Stauung und Trennung auf Containerschiffen

7.4.1 Einleitung

7.4.2 Stauvorschriften

7.4.2.1 Vorschriften für offene Containerschiffe

7.4.2.2 Vorschriften für Schiffe mit teilweise wetterdichten Lukendeckeln

7.4.2.2.1 Vorschriften für teilweise wetterdichte Lukendeckel mit wirksamen Drainagewinkeln

7.4.2.2.2 Vorschriften für teilweise wetterdichte Lukendeckel ohne wirksame Drainagewinkel

7.4.2.3 Vorschriften für Container mit entzündbaren Gasen und leicht entzündbaren flüssigen Stoffen

7.4.2.4 Vorschriften über die Lüftung

7.4.3 Trennvorschriften

7.4.3.1 Begriffsbestimmungen und Anwendung

7.4.3.2 Trenntabelle für Container an Bord von Containerschiffen mit geschlossenen Laderäumen

7.4.3.3 Trenntabelle für Container an Bord von offenen Containerschiffen

Kapitel 7.5
Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen

7.5.1 Einleitung

7.5.2 Stauvorschriften

7.5.3 Trennvorschriften

7.5.3.2 Trenntabelle für Güterbeförderungseinheiten auf Ro/Ro-Schiffen

Kapitel 7.6
Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen

7.6.1 Einleitung

7.6.2 Vorschriften für die Stauung und die Handhabung

7.6.2.1 Vorschriften für alle Klassen

7.6.2.2 Vorschriften für entzündbare Gase und leicht entzündbare flüssige Stoffe

7.6.2.3 Vorschriften über die Lüftung

7.6.2.4 Vorschriften für die Klasse 1

7.6.2.4.3 Trennung an Deck

7.6.2.4.4 Trennung in Schiffen mit nur einem Laderaum

7.6.2.5 Vorschriften für die Klasse 2

7.6.2.6 Vorschriften für die Klasse 3

7.6.2.7 Vorschriften für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3

7.6.2.7.2 Stauvorschriften für FISCHMEHL, NICHT STABILISIERT (UN 1374), FISCHMEHL, STABILISIERT (UN 2216, Klasse 9) und KRILLMEHL (UN 3497)

7.6.2.7.2.3 Doppelreihenstauung

7.6.2.7.3 Stauvorschriften für ÖLKUCHEN (UN 1386)

7.6.2.8 Vorschriften für die Klasse 5.1

7.6.2.9 Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für Klasse 5.2

7.6.2.10 Vorschriften für die Klassen 6.1 und 8

7.6.2.11 Stauung von Gütern der Klasse 9

7.6.2.11.1 Stauvorschriften für AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN 2071

7.6.2.11.2 Stauvorschriften für FISCHMEHL, STABILISIERT (UN 2216, Klasse 9)

7.6.2.12 Stauung von gefährlichen Gütern in flexiblen Schüttgut-Containern

7.6.3 Trennvorschriften

7.6.3.1 Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln

7.6.3.2 Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden

7.6.3.3 Trennung konventionell gestauter Güter von solchen, die in Güterbeförderungseinheiten befördert werden

7.6.3.4 Trennung gefährlicher Güter in Güterbeförderungseinheiten, die an Stauplätzen für konventionelle Stauung gestaut werden

7.6.3.5 Trennung zwischen Schüttgut mit Gefahren chemischer Art und gefährlichen Gütern in verpackter Form

7.6.3.5.2 Trenntabelle

7.6.3.5.3 Begriffsbestimmungen der Trennbegriffe

Kapitel 7.7
Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen

7.7.1 Einleitung

7.7.2 Begriffsbestimmungen

7.7.3 Beladen der Leichter

7.7.3.9 Stauung von gefährlichen Gütern in flexiblen Schüttgut-Containern

7.7.4 Stauung von Trägerschiffsleichtern

7.7.5 Trennung zwischen Leichtern auf Trägerschiffen

Kapitel 7.8
Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern

7.8.1 Allgemeines

7.8.2 Allgemeine Bestimmungen für Unfälle

7.8.3 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit ansteckungsgefährlichen Stoffen

7.8.3.2 Dekontamination

7.8.4 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit radioaktiven Stoffen

7.8.5 Allgemeine Brandschutzmaßnahmen

7.8.6 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 1

7.8.7 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 2

7.8.8 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 3

7.8.9 Besondere Brandschutz- und Brandbekämpfungsmaßnahmen für Klasse 7

Kapitel 7.9
Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen

7.9.1 Ausnahmen

7.9.2 Genehmigungen (einschließlich Zulassungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen) und Bescheinigungen

7.9.3 Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden

ALGERIA
AMERICAN SAMOA
ANGOLA
ARGENTINA
AUSTRALIA
BAHAMAS
BARBADOS
BELGIUM
BELIZE
BRAZIL
BULGARIA
BURUNDI
CANADA
CAPE VERDE
CHILE
CHINA
COMORES
CROATIA
CUBA
CYPRUS
CZECH REPUBLIC
DEMOCRATIC PEOPLE'S REPUBLIC OF KOREA
DENMARK
DJIBOUTI
ECUADOR
EQUATORIAL GUINEA
ERITREA
ESTONIA
ETHIOPIA
FIJI
FINLAND
FRANCE
GAMBIA
GERMANY
GHANA
GREECE
GUINEa BISSAU
GUYANA
ICELAND
INDIA
INDONESIA
IRAN
IRELAND
ISRAEL
ITALY
JAMAICA
JAPAN
KENYA
LATVIA
LIBERIA
LITHUANIA
MADAGASCAR
MALAWI
MALAYSIA
MARSHALL ISLANDS
MAURITIUS
MEXICO
MONTENEGRO
MOROCCO
MOZAMBIQUE
NAMIBIA
NETHERLANDS
NEW ZEALAND
NIGERIA
NORWAY
PAKISTAN
PANAMA
PAPUa NEW GUINEA
PERU
PHILIPPINES
POLAND
PORTUGAL
REPUBLIC OF KOREA
RUSSIAN FEDERATION
SAINT KITTS AND NEVIS
SAO TOME & PRINCIPE
SAUDI ARABIA
SEYCHELLES
SIERRa LEONE
SINGAPORE
SLOVENIA
SOUTH AFRICA
SPAIN
SUDAN
SWEDEN
SWITZERLAND
TANZANIA
THAILAND
TUNISIA
TURKEY
UNITED ARAS EMIRATES
UNITED KINGDOM
UNITED STATES
URUGUAY
VANUATU
VENEZUELA
VIETNAM
YEMEN
ZAMBIA
HONG KONG, CHINA

. Anhänge

Anhang A Liste der "richtigen technischen Namen" von "Gattungseintragungen" und "N.A.G.-Eintragungen"

Anhang B Glossar der Benennungen