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Alarm-Code - IMO-Code für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen 2009
Entschließung A.1021(26)

Vom 01. März 2011
(VkBl. Nr 6 vom 31.03.2011 S. 241)


(angenommen am 2. Dezember 2009)

Die Versammlung,

unter Berufung auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit sowie die Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

sowie unter Berufung auf Entschließung A.830(19), mit der die Versammlung den Code für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen, 1995, angenommen hat, welcher die Anforderungen für Alarme und Anzeigen in den jeweiligen Regelwerken der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zusammenfasst;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Anforderungen des Codes weiterzuentwickeln und dabei die Übereinstimmung mit den Anforderungen derjenigen Regelwerke der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation sicherzustellen, die seit der Annahme des Codes angenommen und/oder ergänzt wurden und somit Widersprüche und Mehrdeutigkeiten sowie unnötige Redundanzen zu beseitigen;

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner sechsundachtzigsten Tagung und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner neunundfünfzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlungen,

  1. Beschliesst den in der Anlage zur vorliegenden Entschließung abgedruckten
    "Code für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen, 2009"
    Empfiehlt allen Regierungen:
    1. die erforderlichen Maßnahmen zur Implementierung des Codes zu ergreifen; und
    2. den Code als einen internationalen Sicherheitsstandard für die Auslegung von Alarmierungen und Anzeigen für Schiffe, Schiffsausrüstungen und -maschinen anzuwenden;
  2. Ersucht den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, den Code ständig im Auge zu behalten und bei Bedarf zu ändern;
  3. hebt die Entschließung A.830 (19) auf.

Code für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen 2009

1 Zweck und Umfang

1.1 Dieser Code soll allgemeine Entwurfshinweise geben und die Einheitlichkeit von Typ, Anordnung und Priorität derjenigen Alarmierungen und Anzeigen fördern, die mit dem Internationalen Übereinkommen von1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) in der jeweils geltenden Fassung; den zugeordneten Codes (BCH, Tauchanlagen, FSS, Gastanker, 2000 HSC, IBC, IGC, IMDG, LSA, 2009 , und Handelsschiffe mit Kernenergieantrieb); dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (MARPOL 73/78), in der jeweils geltenden Fassung; dem Protokoll von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen ("1993 Torremolinos (SFV) Protokoll"); den Grundsätzen für die sichere Schiffsbesetzung; den Richtlinien für Inertgasanlagen OGA); den die Regeln zur Überwachung austretender Ladungsdämpfe (VEC); den Leistungsanforderungen für ein Wachalarmsystem auf der Brücke (BNWAS) und den überarbeiteten Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS) gefordert werden.

1.2 Der Code wird Herstellern und Betreibern dadurch nutzen, dass er Bezugnahmen auf Prioritäten, Zusammenführung, Gruppierung, Lage und Typen, einschließlich der Farben, Piktogramme, usw. der Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen an Bord in einem Dokument zusammenfasst. Wenn die jeweils zutreffenden IMO-Regelwerke nicht den Typ und die Anordnung bestimmter Alarmierungen festlegen, werden diese Informationen, soweit durchführbar, mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung in diesem Code aufgezeigt.

1.3 Im Interesse einer ähnlichen Einheitlichkeit dient der Code auch als Richtlinie für Alarmierungen und Anzeigen, die in anderen IMO-Regelwerken als den unter 1.1 aufgeführten enthalten sind.

1.4 Die Handhabung und Darstellung von Alarmierungen soll zusätzlich mit den einschlägigen von der Organisation angenommenen Leistungsanforderungen im Einklang stehen.

2 Anwendung

Der Code gilt für Alarmierungen und Anzeiger an Bord von Schiffen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1Alarmierung
Alarmierungen melden vom Normalen abweichende Situationen und Zustände, die Aufmerksamkeit erfordern. Alarmierungen sind in vier Prioritäten eingestuft: Notalarme, Alarme, warnungen und Hinweise.

  1. Notalarm
    Ein Alarm der meldet, dass eine unmittelbare Gefahr für Menschenleben oder für das Schiff und seine Maschinenanlage vorliegt, und dass eine unverzügliche Reaktion erfolgen muss.
  2. Alarm
    Ein Alarm ist eine Alarmierung hoher Priorität. Der Zustand erfordert unverzügliche Aufmerksamkeit und Reaktion, um die sichere Führung und den sicheren Betrieb des Schiffes aufrecht zu erhalten.
  3. Warnung
    Der Zustand erfordert keine unverzügliche Aufmerksamkeit und Reaktion. Warnungen werden vorsorglich gegeben, um geänderte Zustände bewusst zu machen, die nicht unmittelbar gefährlich sind, es aber werden können, wenn nicht eingegriffen wird.
  4. Hinweis
    Alarmierung niedrigster Priorität.

Bewusstmachung eines Zustandes, der keinen Alarm- oder Warnungszustand rechtfertigt, aber dennoch Aufmerksamkeit erfordert, die über die übliche Beurteilung der Situation oder der vorliegenden Informationen hinausgeht.

3.2 Die folgenden Alarmierungen sind als Notalarme eingestuft:

  1. Generalalarm
    Ein Alarm, der im Fall einer Gefahr für alle Personen an Bord gegeben wird und Fahrgäste und Besatzung zu den Sammelplätzen ruft.
  2. Feueralarm
    Ein Alarm, der bei Bränden die Besatzung ruft.
  3. Hauptalarm
    bei Wassereinbruch
    Ein Alarm der gegeben wird, wenn der Wasserstand in Laderäumen oder sonstigen Räumen von Massengutschiffen oder Frachtschiffen mit nur einem Laderaum die Hauptalarmschwelle erreicht.
  4. Alarmierungen zur Warnung bei unmittelbaren Gefahren für Personen, einschließlich
    1. Voralarm Feuerlöschauslösung
      Ein Alarm, der vor dem bevorstehenden Einleiten von Feuerlöschmitteln in einen Raum warnt.
    2. Schließalarm bei kraftbetriebenen wasserdichten Schiebetüren
      Ein Alarm gemäß SOLAS Regel II-1/15.7.1.6, der beim Schließen einer kraftbetriebenen wasserdichten Schiebetür warnt.
  5. Für spezielle Schiffe (z.B. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge) können weitere Alarme zusätzlich zu den oben festgelegten, als Notalarme eingestuft werden.

3.3 Die folgenden Alarmierungen sind als Alarme eingestuft:

  1. Maschinenalarm
    Ein Alarm, der auf eine Funktionsstörung oder einen sonstigen vom Normalen abweichenden Zustand der maschinen- und elektrotechnischen Anlagen hinweist.
  2. Ruderanlagen-Alarm
    Ein Alarm, der auf eine Funktionsstörung oder einen sonstigen vom Normalen abweichenden Zustand des Ruderanlagensystems hinweist z.B. Alarm bei Überlast, Phasenausfall, Spannungsausfall und niedrigem Füllstand im Vorratsbehälter für Hydrauliköl.
  3. Alarm bei Störungen im Steuerungssystem
    Ein Alarm, der auf einen Ausfall in der Automatik oder in der Fernsteuerung hinweist, z.B. ein Alarm bei einem Ausfall der Brückenfernsteuerung des Antriebs.
  4. Bilgenalarm
    Ein Alarm, der auf einen ungewöhnlich hohen Bilgenwasserstand hinweist.
  5. Voralarm bei Wassereinbruch
    Ein Alarm der gegeben wird, wenn der Wasserstand in Laderäumen oder sonstigen Räumen von Massengutschiffen oder Frachtschiffen mit nur einem Laderaum einen unteren Stand erreicht
  6. Ingenieurs-Alarm
    Ein Alarm, der, je nach Zweckmäßigkeit, im Maschinenkontrollraum oder am Manövrierstand ausgelöst wird und das Personal in den Unterkünften der technischen Offiziere darauf hinweist, dass Hilfeleistung im Maschinenraum benötigt wird.
  7. Personalalarm
    Ein Alarm, der die Sicherheit des wachhabenden Ingenieurs gewährleistet, sofern sich dieser allein in den Maschinenräumen aufhält.
  8. Alarmsystem für die Brückenwache (BNWAS)
    Die mit der Entschließung MSC.128(75) geforderte zweite und dritte akustische Alarmstufe außerhalb der Brücke.
  9. Feuermeldealarm
    Ein Alarm, der die Besatzung in der Sicherheitszentrale des Schiffes, der ständig besetzten zentralen Kontrollstation, der Brücke oder Hauptfeuerkontrollstation oder sonstwo darauf hinweist, dass ein Brand gemeldet wurde.
  10. Alarm bei der Auslösung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen
    Ein Alarm, der die Besatzung darauf hinweist, dass das System ausgelöst wurde, mit Anzeige des betroffenen Abschnitts.
  11. Alarme zur Fehleranzeige in Alarmierungsmanagement oder -überwachungssystemen oder bei Verlust ihrer jeweiligen Energieversorgung.
  12. Ladungsalarm
    Ein Alarm, der einen durch die Ladung oder durch eine Anlage, die den Schutz oder die Sicherheit der Ladung gewährleistet, verursachten außergewöhnlichen Zustand anzeigt.
  13. Gasmeldealarm Ein Alarm, der das Auftreten von Gasen anzeigt.
  14. Alarme bei Störungen an kraftbetriebenen wasserdichten Türen
    Alarme, die niedrigen Füllstand in Vorratsbehältern von Hydraulik-Flüssigkeiten, niedrigen Gasdruck oder Verlust der Speicherenergie in Hydraulikspeichern und Ausfall der elektrischen Energieversorgung kraftbetriebener wasserdichter Schiebetüren anzeigt.
  15. Navigationsbezogene Alarme wie in den überarbeiteten Leistungsanforderungen für Integrierte Navigationssysteme (INS)- (Entschließung MSC.252(83), Anhang 5) spezifiziert.
  16. Für spezielle Schiffstypen (z.B. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge) können, zusätzlich zu den oben definierten, weitere Alarme als Alarme eingestuft werden.

3.4Anzeige
Optische Anzeige zur Information über den Zustand einer Anlage oder der Ausrüstung.

3.5Signal
Akustische Anzeige, zur Information über den Zustand einer Anlage oder der Ausrüstung.

3.6Vorgeschriebene Alarmierung oder Anzeige
Eine Alarmierung oder Anzeige, die von einem IMO-Regelwerk gemäß 1.1 vorgeschrieben ist. Andere Alarmierungen oder Anzeigen werden in diesem Code als nicht vorgeschriebene Alarmierungen oder Anzeigen bezeichnet.

3.7Ruf
Die Aufforderung eines Einzelnen an eine andere Person oder Personengruppe zur Kontaktaufnahme, Unterstützung und/oder Reaktion, d. h. der vollständige Ablauf des Signalisierens und Anzeigens einer solchen Aufforderung.

3.8Stummschalten
Manuelles Abstellen eines akustischen Signals

3.9Quittieren
Manuelle Bestätigung des Empfangs einer Alarmierung oder eines Rufs.

3.10Zusammenführung
Kombination einzelner Alarmierungen zu einer einzigen (eine Alarmierung steht für viele einzelne), z.B. der Alarm über die unmittelbar bevorstehende Verlangsamung oder Abschaltung der Antriebsanlage auf der Brücke.

3.11Gruppierung
ist ein Oberbegriff mit der Bedeutung der Anordnung einzelner Alarmierungen auf Alarmierungstafeln oder einzelner Anzeigen auf Anzeigetafeln, z.B. Ruderanlagen-Alarmierungen am Arbeitsplatz für Navigieren und Manövrieren auf der Brücke, oder Türanzeigen an der Anzeigetafel für die Stellung der wasserdichten Türen am Arbeitsplatz für Sicherheit auf der Brücke.

3.12Priorvisierung/Priorität
Das Ordnen von Alarmierungen hinsichtlich ihrer Wichtigkeit, Funktion, Abfolge, usw.

4 Allgemeines

4.1 Die Darstellung von Alarmierungssignalen und Anzeigen muss klar, unzweideutig und folgerichtig sein.

4.2 Alle vorgeschriebenen Alarmierungssignale müssen sowohl optisch als auch akustisch angezeigt werden, ausgenommen hiervon sind Notalarme gemäß 3.2 die vorrangig akustisch sein sollen. In Maschinenräumen mit hohem Schallpegel müssen akustische Signale durch optische Anzeigen gemäß 6.1 ergänzt werden. Akustische Signale und Durchsagen im Wohnbereich können ebenfalls durch optische Anzeigen ergänzt werden.

4.3 Sofern akustische Alarmierungen durch öffentliche Durchsagen unterbrochen werden, dürfen die optischen Alarmierungen nicht berührt werden.

4.4 Ein neuer Alarmierungszustand muss.; von bestehenden und bereits quittierten Alarmierungen deutlich zu unterscheiden sein, z.B. sind bestehende und quittierte Alarme und Warnungen durch ein Dauerlicht und neue (unquittierte) Alarme und Warnungen durch ein Blinklicht und ein akustisches Signal darzustellen. Akustische Signale müssen mit der Stummschaltung oder Quittierung beendet werden. An Fahrständen oder soweit vorgeschrieben an anderen geeigneten Stellen müssen die Alarmierungseinrichtungen eindeutig unterscheiden zwischen den Zuständen: keine Alarmierung (Normalzustand), Alarmierung und stummgeschalteter und quittierter Alarmierung.

4.5 Alarmierungen müssen bestehen bleiben, bis sie quittiert worden sind, und die optische Anzeige von einzelnen Alarmierungen muss erhalten bleiben bis der Fehler behoben ist. Falls eine Alarmierung quittiert wurde und eine zweite Störung eintritt, bevor die erste behoben ist, müssen das akustische Signal und die optische Anzeige wiederholt werden.

4.6 Alarmierungen und quittierte Alarmierungen dürfen nur dann zurückgesetzt werden können, wenn die vom Normalen abweichende Situation bereinigt worden ist.

4.7 Die Darstellung und Handhabung von ,Alarmen, Warnungen und Hinweisen, die auf der Brücke angezeigt werden, muss den Anforderungen des Modul C der Entschließung MSC.252(83), soweit anwendbar. auf Schiffe mit Integriertem Navigationssystem (INS) und, soweit vorhanden, den Anforderungen eines Brückenalarrnierungs-Managementsystems entsprechen.

4.8 Vorgeschriebene Alarmierungssysteme müssen ständig energiegestützt sein und müssen im Falle eines Ausfalls der normalen Energieversorgung eine selbsttätige Umschaltung auf eine Bereitschaftsenergieversorgung haben. Notalarme und Alarme müssen von der Hauptstromversorgung und von der Notstromquelle gemäß SOLAS Regel II-1/42 oder II-1/43 gespeist werden, es sei denn, dass diese Regeln, soweit zutreffend, andere Einrichtungen zulassen, mit der Ausnahme, dass:

  1. die Energiequellen der Schließalarme für die kraftbetriebenen wasserdichten Schiebetüren dieselben wie die zum Schließen der Türen sein können;
  2. die Energiequelle des Voralarms Feuerlöschauslösung das Feuerlöschmittel selber sein kann; und
  3. ständig geladene eigens hierfür vorgesehene Akkumulatorbatterien, die in ihrer Ausführung, Aufstellung und Dauerleistung der Notstromquelle gleichwertig sind, anstelle der Notstromquelle verwendet werden können.

4.9 Vorgeschriebene Ruderlagenanzeigen und Stellungsanzeigen kraftbetriebener wasserdichter Schiebetüren müssen von der Hauptstromquelle versorgt werden und müssen bei Ausfall der normalen Stromversorgung eine selbsttätige Umschaltung auf die Notstromquelle haben.

4.10 Der Ausfall der Energieversorgung von vorgeschriebenen Alarmierungs- und Alarmsystemen muss durch einen akustischen und optischen Alarm oder eine ebensolche Warnung angezeigt werden.

4.11 Vorgeschriebene Alarmierungs- und Alarmsysteme müssen, soweit durchführbar, selbstüberwacht konstruiert sein, z.B. muss ein Fehler in einer Meldeschleife einen akustischen und optischen Alarm auslösen; siehe auch Kapitel 9, Paragraph 2.5.1.5 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS Code).

4.12 Es müssen Vorkehrungen zur Funktionsprüfung von vorgeschriebenen Alarmierungen und Anzeigen getroffen werden. Die Verwaltung muss, z.B. durch Ausbildung und Übungen sicherstellen, dass die Besatzung mit allen Alarmierungen vertraut ist.

4.13 Vorgeschriebene Alarmierungs-, Alarm- und Anzeigesysteme müssen in ihrer Funktion von Steuerungseinrichtungen und -ausrüstungen unabhängig sein oder eine gleichwertige Redundanz gewährleisten. Alle weiteren Anforderungen an besondere Alarme in den IMO Regelwerken, die für das Schiff zutreffen, müssen erfüllt werden.

4.14 Rechnerprogamme und Daten für rechnergestützte Alarmierungs- und Alarmsysteme dürfen nicht durch Energieausfall oder -schwankungen gelöscht oder verändert werden können. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die unbeabsichtigte oder unbefugte Änderungen von Rechnerprogrammen und Daten verhindern.

4.15 Leitungen für Feuer- und allgemeine Notalarme sowie Rundspruchanlagen und deren Energieversorgungen müssen feuerbeständig sein, soweit sie durch Bereiche mit hoher Brandgefahr führen, und zusätzlich auf Fahrgastschiffen, wenn sie durch andere senkrechte Hauptbrandabschnitte führen als die, die sie bedienen. Systeme, die selbstüberwachend, sicher bei Ausfall oder doppelt vorhanden sind, mit Leitungen, die so weit voneinander getrennt geführt sind wie durchführbar, können davon ausgenommen werden, vorausgesetzt ihre Funktionsfähigkeit kann aufrecht erhalten werden. Ausrüstungen und Kabel für Notalarme und Anzeigen (z.B. Stellungsanzeigen für wasserdichte Türen) müssen so angeordnet sein, dass die Gefahr eines totalen Funktionsausfalls durch örtlich begrenzte Brände, Kollision, Wassereinbruch oder ähnliche Schäden auf ein Minimum reduziert wird.

4.16 Soweit die Verwaltung es für durchführbar hält, müssen der Generalalarm, der Feueralarm und der Voralarm Feuerlöschauslösung so angeordnet sein, dass die akustischen Signale auch bei Ausfall irgendeines Stromkreises oder Bauteils hörbar bleiben.

4.17 Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Fehlmeldungen unter normalen Betriebsbedingungen zu vermeiden, z.B. durch Einbau von Zeitverzögerungen gegen die Auswirkungen normaler Betriebswertschwankungen.

4.18 Die Anzahl von Alarmierungen und Anzeigeeinrichtungen auf der Brücke, die dort nicht vorgeschrieben sind, muss möglichst gering gehalten werden.

4.19 Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass Alarmierungen an den vorgesehenen Bedienständen quittiert und stummgeschaltet werden können. Alle Alarmierungen, die auf der Brücke dargestellt werden, müssen so quittiert und stummgeschaltet werden können wie im Modul C der Entschließung MSC.252(83) gefordert, soweit anwendbar auf Schiffe mit Integriertem Navigationssystem (INS) und, soweit vorhanden, entsprechend den Anforderungen eines Brückenalarmierungs-Managementsystems.

4.20 Zur Erleichterung der Wartung und zur Reduzierung des Risikos von Bränden und von Schäden für das Personal müssen Maßnahmen zur Trennung von Messwertgebern an Tanks und an Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten oder Flüssigkeiten mit hoher Temperatur oder hohem Druck erwogen werden (z.B. Ventile, Hähne, Tauchhülsen für Temperaturfühler).

5 Akustische Darstellung von Alarmierungen und Rufen

5.1 Vorgeschriebene Alarmierungen müssen in allen Bereichen der Räume, für die sie vorgeschrieben sind, deutlich hörbar und zu unterscheiden sein. Wenn zwischen verschiedenen akustischen Alarmierungen und Rufen nicht deutlich unterschieden werden kann, wie in Maschinenräumen mit hohem Umgebungs-Schallpegel, ist es zulässig, gemeinsame akustische Signal- und Rufanlagen zu installieren, die durch optische Anzeigen, die die Bedeutung des akustischen Signals oder Rufs erkennen lassen, ergänzt werden.

5.2 Der Voralarm Feuerlöschauslösung muss eine Charakteristik aufweisen, die einfach von jedem anderen akustischen Signal oder Ruf in dem betreffenden Raum oder den betreffenden Räumen unterscheidbar ist. Akustische Signale von Feueralarm und Feuermeldealarm müssen eine Charakteristik aufweisen, die einfach von jedem anderen akustischen Signal oder Ruf in dem betreffenden Raum oder den betreffenden Räumen unterscheidbar ist.

5.3 Akustische Signale und Rufe müssen Charakteristiken gemäß Abschnitt 7 aufweisen.

5.4 In großen Räumen muss mehr als eine Signal- oder Rufanlage angeordnet sein, damit Personen, die sich in der Nähe der Schallquelle aufhalten, nicht beeinträchtigt werden und damit, soweit möglich, ein gleichmäßiger Schallpegel im ganzen Raum sichergestellt ist.

5.5 Es können Komponenten zur Anpassung der Frequenz akustischer Signale innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen vorgehalten werden, damit deren Leistung unter den jeweiligen Umgebungsbedingungen optimiert werden kann. Nachdem die Einstellung beendet ist, müssen die Bedienelemente zur Zufriedenheit der Verwaltung versiegelt werden.

5.6 Vorgeschriebene akustische Signale dürfen nicht mit Reglern zur Einstellung des Schalldruckpegels versehen werden. Wo Lautsprecher mit eingebauten Lautstärkereglern eingesetzt werden, muss die Lautstärkeregelung durch die Auslösung des Alarmierungssignals automatisch überbrückt werden.

5.7 Die Verwaltungen können elektronisch erzeugte Signale zulassen, wenn alle zutreffenden Anforderungen erfüllt sind.

5.8 Die Verwaltungen können die Verwendung einer Rundspruchanlage für den Generalalarm und den Feueralarm unter folgenden Voraussetzungen zulassen:

  1. alle Anforderungen des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes, des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) und des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich dieser Alarmierungen werden erfüllt;
  2. alle zutreffenden Anforderungen für vorgeschriebene Alarmierungen in diesem Code werden erfüllt;
  3. sobald ein Notalarm ansteht, unterdrückt die Anlage selbsttätig alle anderen Eingabesysteme sowie alle vorhandenen Lautstärkeregler, damit die geforderte Leistung für den Notalarm zur Verfügung steht.
  4. die Anlage ist so ausgelegt, dass Rückkopplungen und Interferenzen ausgeschlossen sind;
  5. die Anlage ist so ausgelegt, dass sie die Auswirkungen einer einzelnen Störung minimiert.

5.9 Der Generalalarm, der Feueralarm (sofern er nicht in die Generalalarm-Anlage integriert ist), der Feuerlöschmittel-Alarm und Maschinenalarme müssen so ausgelegt sein, dass eine einzelne Störung in der Energieversorgung oder in den Komponenten zur Tonerzeugung und Verstärkung (falls vorhanden) nicht die Funktionsfähigkeit der anderen Teile beeinträchtigt. Wo gemeinsame akustische Signale und Rufanlagen gemäß 5.1 angeordnet sind müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Auswirkungen des Ausfalls solcher Vorrichtungen zu minimieren.

5.10 Die Leistungsanforderungen und die funktionalen Anforderungen an den Generalalarm sind im Kapitel VII, Abschnitt 7.2 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-) Codes spezifiziert. Zusätzlich soll der Schalldruckpegel im 1/3 Oktav-Band im Bereich der Grundfrequenz liegen. In keinem Fall soll ein akustischer Alarm in einem Raum 120 dB(A) überschreiten.

5.11 Mit Ausnahme von Glocken muss die Frequenz akustischer Signale zwischen 200 Hz und 2500 Hz liegen.

5.12 Für die akustische Darstellung von Alarmierungen auf der Brücke müssen die Anforderungen der Entschließung MSC.191(79), des Rundschreibens MSC/Circ.982, der Entschließung A.694(17) und des Modul C der Entschließung MSC.252(83), soweit anwendbar auf Schiffe mit Integriertem Navigationssystem (INS), und, soweit vorhanden, die Anforderungen eines Brückenalarrnierungs-Managementsystems, beachtet werden.

5.13 Für die akustische Darstellung von Navigationsalarmierungen auf der Brücke muss der Schalldruck in einem Abstand von einem Meter von der Anlage mindestens 75 dB(A) und höchstens 85 dB(A) betragen. Ersatzweise kann zugelassen werden, den Schalldruck auf einen Wert von mindestens 10 dB(A) über dem Umgebungslärmpegel einzustellen, sofern der Umgebungsschalldruck auf der Brücke bestimmt werden kann. Der obere Schallpegel soll 85 dB(A) nicht überschreiten.

6 Optische Darstellung vom Anzeigen und Rufen

6.1 Zusätzliche optische Anzeigen und Rufe in Maschinenräumen mit hohem Umgebungs-Schallpegel und in Unterkunftsräumen müssen:

  1. entweder direkt oder durch Reflektion in allen Teilen des Raumes, für den sie vorgeschrieben sind, deutlich sichtbar und erkennbar sein.
  2. in Farbe und Piktogramm mit den Tabellen 7.1.1. bis 7.1.3 übereinstimmen;
  3. gemäß 6 2. blinken. Anstelle einzelner Blinklichter kann für Lichtsäulen ein einzelnes, Blitzlicht oder ein rotierendes weißes Licht zusätzlich zu einer andauernden Einzelanzeige verwendet werden.
  4. eine hohe Lichtstärke aufweisen; und
  5. in großen Räumen mehrfach angeordnet sein.

6.2 Blinkende Anzeigen und Rufe sollen zumindest für 50 v.H. einer Periode leuchten und eine Frequenz zwischen 0,5 Hz und 1,5 Hz aufweisen.

6.3 Optische Anzeigen auf der Brücke dürfen die Sicht bei Nacht nicht beeinträchtigen. Für die optische Darstellung von Alarmierungen auf der Brücke müssen die Anforderungen der Entschließung MSC.191(79), des Modul C der Entschließung MSC.252(83), soweit anwendbar auf Schiffe mit Integriertem Navigationssystem (INS) und, soweit vorhanden, die Anforderungen eines Brückenalarmierungs-Managementsystems, beachtet werden.

6.4 Wenn Anzeigen nicht mit den Standard-Piktogrammen gemäß den Tabellen 7.1.1 bis 7.1.3 versehen sind, müssen sie deutlich gekennzeichnet sein. Diese Standard-Piktogramme müssen auf Säulen angeordnet sein, so dass sie aus allen Richtungen leicht zu erkennen sind. Dies gilt insbesondere für die Notalarme in Tabelle 7.1.1 Standard-Piktogramme können ebenso auf Konsolen, auf Anzeigetafeln oder als Markierungen für beleuchtete Anzeiger verwendet werden.

6.5 Die Farben der Anzeigen müssen, wenn es von der Verwaltung als zweckmäßig angesehen wird, mit der ISO-Norm 2412 übereinstimmen. Die Farben der Anzeigen von Navigationseinrichtungen müssen mit der Entschließung M SC.191(79), Absatz 5.7 übereinstimmen.

6.6 Wenn bei beweglichen Bohrplattformen (MODUs) ergänzende optische Anzeigen für allgemeine Notalarme installiert sind, kann die Farbe dieser zusätzlichen Anzeigen gelborange sein, vorausgesetzt, die Blitzfrequenz beträgt mindestens 4 Hz.

7 Charakteristische Merkmale

Die aufgeführten Notalarme, Alarme und Rufsignale müssen die in den Tabellen dieses Abschnitts gezeigten akustischen und optischen Merkmale haben. Alle anderen Alarmierungen, Anzeigen und Rufsignale müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung deutlich von jenen dieses Abschnitts zu unterscheiden sein. Diese Tabellen sind nicht allumfassend und andere Alarmierungen können von der Verwaltung in einer Weise hinzugefügt werden, die im Einklang mit diesem Code steht.

Tabelle 7.1.1 - Notalarme
(Bemerkung: siehe Tabelle 7.2 für Akustische Signale)

Art des AlarmsIMO-RegelwerkAkustisch
Vorrichtung Kennziffer
OptischBemerkungen
FarbePiktogramm *
GeneralalarmLSA 7.2.1
SOLAS III/6.4 SOLAS II-2/7.9.4
Pfeife
Sirene 1.a,
Glocke 1.b
Hupe
Horn


Grün/
Weiß
Fahrgäste

Besatzung

Genutzt zum Zusammenrufen der Fahrgäste zu den Sammelplätzen

Genutzt zum zusammenrufen der Besatzung zu den Bootsaussetzstationen

Schallpegel gemäß LSA Code 7.2.1.2, 7.2.1.3.

FeueralarmSOLAS II-2/7.9.4Glocke
Hupe 2,
Sirene 1.b
Horn
RotGenutzt zum Zusammenrufen der Besatzung zu den Feuerkontrollstationen auf Fahrgastschiffen.
FSS 9.2.5.1Glocke 2,
Hupe 3.c,
Sirene 3.d
Horn
RotHorn/Glocke im Maschinenraum,

Summer/Glocke anderswo.

Voralarm FeuerlöschauslösungFSS 5.2.1.3Sirene 2
Horn
RotCO2Signal geht der Auslösung voraus

Akustisches Signal unterscheidet sich von allen anderen. Wenn andere Löschmedien verwendet werden, müssen sie klar identifizierbar sein.

Schließalarm bei kraftbetriebenen wasserdichten SchiebetürenSOLAS II-1/13.7.1.6 und 13.8.2Horn
Hupe 2
Glocke
Rot
Grün
Kein Piktogramm zugeteiltSignal an der Tür beginnt vor dem Schließvorgang und dauert während desselben an.

Am Fernüberwachungsort: Tür geöffnet - rote Anzeige, Tür geschlossen - grüne Anzeige.

Die rote Anzeige auf der Brücke blinkt während die Tür schließt.

Hauptalarm bei WassereinbruchSOLAS XII/12.1, 12.2 und II-1/23-3Glocke
Summer 2
Horn
RotFür Laderäume, die für Ballastwasser genutzt werden, und für die Ballasttanks darf eine Überbrückungsvorrichtung vorgesehen werden.
* Verwendung mit optischen Anzeigesäulen (siehe Anhang).

Tabelle 7.1.2 - Alarme
(Bemerkung: Akustische Signale siehe Tabelle 7.2. Für die Darstellung von Alarmierungen, die die Navigation betreffen, muss die Entschließung MSC.191(79) beachtet werden)

Art des AlarmsIMO-RegelwerkAkustisch
Vorrichtung Kennziffer
OptischBemerkungen
FarbePiktogramm *
MaschinenalarmSOLAS II-1/51.1Horn 3
Summer
GelborangeHorn im Maschinenraum, Summer anderswo.
Ruderanlagen- AlarmSOLAS
II-1/29.5.2
II-1/29.8.4
II-1/29.12.2
II-1/30.3
Horn 3
Summer
GelborangeHorn im Maschinenraum, Summer anderswo.

Alarm bei Störungen im Steuerungssystem

SOLAS
II-/29.8.4
II-1/49.5
Horn 3
Summer
GelborangeKein Piktogramm zugeteiltHorn im Maschinenraum, Summer anderswo.
BilgenalarmSOLAS II-1/48Horn 3
Summer
GelborangeHorn im Maschinenraum, Summer anderswo.
Ingenieurs-AlarmSOLAS II-1/38Horn 3
Summer
GelborangeHorn/Summer in den Gängen der technischen Offiziere, Summer in den Wohnräumen der technischen Offiziere.
PersonalalarmEntschließung A.481(XII),
Anlage 2, Absatz 7.3
Horn 3
Summer
GelborangeHorn im Maschinenraum, Summer anderswo.
FeuermeldealarmFSS 8.2.5.2Glocke
Summer 2
Horn
RotMuss selbsttätig den Feueralarm auslösen, wenn er nicht in 2 Minuten oder weniger quittiert wird.
Horn/Glocke im Maschinenraum,
Summer/Glocke anderswo.
SOLAS II-2/7.4.2
FSS 9.2.5.1
Glocke
Summer 2
Horn
Rot
FSS 10.2.4.1.3Glocke
Summer 2
Horn
Rot
Auslösung eines fest eingebauten Objektschutz- FeuerlöschsystemsSOLAS II-2/10.5.6.4Glocke
Summer 2
Horn
Rot
Voralarm bei WassereinbruchSOLAS XII/12.1, 12.2 und II-1/23-3Glocke
Summer 2
Horn
GelborangeFür Laderäume, die für Ballastwasser genutzt werden, darf eine Überbrückungsvorrichtung eingebaut werden.
Alarm zur Fehlanzeige in AlarmsystemenSOLAS II-1/51.2.2Horn 3
Summer
GelborangeKein Piktogramm zugeteiltHorn im Maschinenraum, Summer anderswo.
Blitzlicht/ rotierendes Licht6.1 dieses Codes--WeißKein Piktogramm zugeteilt
LadungsalarmIBC, BCH, IGC, GCHorn 3
Summer
GelborangeKein Piktogramm zugeteiltSiehe Tabellen 10.1.1. bis 10.1.8 für Bezüge zu IMO-Regelwerken Horn im Maschinenraum, Summer im Maschinenkontrollraum, im Ladungskontrollraum und auf der Brücke.

xxx Abkürzungen der Gasart können angezeigt werden.

GasspüralarmFür ChlorgasIGC
17.14.4.3
17.14.1.4

GC
17.12.5(d)(iii)
17.12.5(a)(iv)

Sirene
Horn 2
Glocke
Rot
Ausgenommen ChlorgasIGC
13.6, 17.9, 6.2.1.2, 16.2.9

GC
13.6, 17.11, 16.2(b), 16.10

Summer 3
Horn
Gelborange
Alarm der kraftbetriebenen wasserdichten Schiebetüren bei StörungenSOLAS
II-1/13.7.3
II-1/13.7.8
Horn 3
Summer
GelborangeKein Piktogramm zugeteiltHorn im Maschinenraum, Summer anderswo.
*) Verwendung mit optischen Anzeigesäulen (siehe Anhang).

Tabelle 7.1.3 - Rufsignale
(Bemerkung: siehe. Tabelle 7.2. für Akustische Signale)

Art des AlarmsIMO-RegelwerkAkustisch
Vorrichtung Kennziffer
OptischBemerkungen
FarbePiktogramm *
TelefonSOLAS II-1/50Horn
Summer 3.a
Glocke
WeißHorn/Glocke im Maschinenraum und in den Gängen des Wohnbereichs technischen Offiziere;
Summer/Glocke im Maschinenkontrollraum, auf der Brücke und in den Wohnräumen der technischen Offiziere;
MaschinentelegrafSOLAS II-1/37Horn 2,
Summer 3.a
Glocke
Weiß>Horn/Glocke im Maschinenraum, Summer/Glocke im Maschinenkontrollraum und auf der Brücke.
*) Verwendung mit optischen Anzeigesäulen (siehe Anhang).

Tabelle 7.2 - Akustische Signale und zeitlicher Verlauf des Rufes

Akustische KennzifferZeitlicher VerlaufBemerkungen
1.a

1.b

Besondere Kennziffern gemäß Sicherheitsrolle

Generalalarm.
2Dauerton bis zur Stummschaltung oder Quittierung
3.aAlternative zeitliche Verläufe, um zwischen Alarmen zu unterscheiden. Impulsfrequenz zwischen 0.5 Hz und 2.0 Hz.
3.b
3.c
3.d

8 Anforderungen an besondere Alarme

8.1 Personalalarm

8.1.1 Der Personalalarm muss selbsttätig einen Alarm auf der Brücke oder, soweit zweckmäßig, im Wohnbereich der Offiziere auslösen und, wenn er nicht innerhalb einer den Anforderungen der Verwaltung entsprechenden Zeitspanne von den Maschinenräumen aus zurückgesetzt wird, muss dies in einer Zeitspanne erfolgen, die 30 Minuten nicht überschreitet.

8.1.2 In den Maschinenräumen muss ein Vorwarnsignal vorgehalten werden, das 3 Minuten vor dem Ansprechen des in 8.1.1 vorgeschriebenen Alarms gegeben wird.

8.1.3 Das Alarmsystem muss aktiviert werden:

  1. selbsttätig, wenn sich der wachhabende technische Offizier wegen eines ausgelösten Maschinenalarms in die Maschinenräume begeben muss; oder
  2. manuell durch den wachhabenden technischen Offizier, wenn er zu Routine-Kontrollgängen die Maschinenräume betritt.

8.1.4 Das Alarmsystem muss durch den wachhabenden technischen Offizier ausgeschaltet werden, nachdem er die Maschinenräume verlassen hat. Wenn das System gemäß 8.1.3.1 aktiviert worden ist, darf die Ausschaltung nicht möglich sein, bevor der technische Offizier den Alarm in den Maschinenräumen quittiert hat.

8.1.5 Der Personalalarm darf auch den Alarm für Ingenieure auslösen.

8.2 Brückenwachen-Alarmsystem (BNWAS)

Ein BNWAS muss im Einklang mit der Entschließung MSC.128(75) über Leistungsanforderungen für ein Wachalarmsystem auf der Brücke stehen.

8.3 Ingenieurs-Alarm

Zusätzlich zur Auslösung von Hand vom Maschinenraum aus, muss der Ingenieurs-Alarm auf Schiffen mit regelmäßig unbesetzten Maschinenräumen auch ausgelöst werden, wenn ein Maschinenalarm innerhalb einer vorgegebenen begrenzten Zeitspanne, die von der Größe des Schiffes abhängt, aber 5 Minuten nicht überschreitet, nicht in den Maschinenräumen oder im Kontrollraum quittiert wird.

8.4 Generalalarm

8.4.1 Leistungsanforderungen und funktionale Anforderungen sind im Kapitel VII, Abschnitt 7.2 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes niedergelegt. Das Generalalarmsystem muss von der Brücke und mindestens einem weiteren strategischen Punkt aus ausgelöst werden können. Für Fahrgastschiffe muss auch ein zusätzlicher Aktivierungspunkt in der Sicherheitszentrale sein. Als strategische Punkte gelten solche anderen Orte als die Brücke, von denen die Kontrolle von Notfällen vorgesehen ist und das Generalalarmsystem ausgelöst werden kann. Eine Feuerkontrollstation oder Ladungskontrollstation ist üblicherweise als strategischer Punkt zu betrachten.

8.4.2 Das System muss durch alle Unterkunftsräume und die üblichen Arbeitsplätze der Besatzung hörbar sein. Übliche Arbeitsplätze schließen Räume ein, in denen Routine-Wartungsarbeiten oder die Vorortbedienung von Maschinen durchgeführt werden.

8.4.3 Auf Fahrgastschiffen muss das System zusätzlich an allen für Fahrgäste zugänglichen Orten sowie auf allen freien Decks wahrnehmbar sein.

9 Gruppierung und Zusammenführung von Alarmierungen und Anzeigen

9.1 Gruppierung und Zusammenführung darf dem für den sicheren Schiffsbetrieb verantwortlichen Personal keine notwendigen Informationen verbergen.

9.2 An zentralen Stellen, an denen akustische und optische Alarmierungen und Anzeigen vorgeschrieben sind, z.B. auf der Brücke, im Maschinenraum oder im Maschinenkontrollraum, müssen die Alarmierungen und Anzeigen, mit Ausnahme von Notalarmen, soweit durchführbar, in Gruppen angeordnet sein.

9.3 Der Umfang der Alarmierungen und Anzeigen wird in Abhängigkeit vom Schiffstyp und der Maschinenanlage unterschiedlich ausfallen. Die grundlegenden Empfehlungen gemäß Tabellen 9.1 bis 9.3 sind jedoch einzuhalten.

9.4 Wenn optische Alarmierungen gemäß 3.10 und 3.11 gruppiert oder zusammengefasst sind, müssen an geeigneter Stelle optische Einzelalarmierungen zur Identifizierung des genauen Alarmierungszustands vorgehalten werden.

9.5 Es ist die Absicht, mit der Gruppierung und Zusammenführung folgendes zu erreichen:

  1. Allgemein:
    die Vielfalt von Art und Anzahl von Alarmierungen und Anzeigen zu vermindern, um dem für den sicheren Schiffsbetrieb verantwortlichen Personal schnelle und eindeutige Informationen zu vermitteln.
  2. Auf der Brücke:
    1. den wachhabenden Offizier in die Lage zu versetzen, seine volle Aufmerksamkeit der sicheren Führung des Schiffes zu widmen.
    2. jeden Zustand oder jede vom Normalen abweichende Situation, die Reaktionen zur Aufrechterhaltung der sicheren Führung des Schiffes erfordern, sofort zu erkennen; und
    3. die Ablenkung durch Alarmierungen zu vermeiden, die zwar Aufmerksamkeit erfordern, aber keine direkte Auswirkung auf die sichere Führung des Schiffes haben und die keine sofortigen Reaktionen zur Wiederherstellung oder zur Aufrechterhaltung der sicheren Führung des Schiffes erfordern.
  3. Im Maschinenraum/Maschinenkontrollraum und an jedem Maschinenfahrstand jeden vom normalen Zustand abweichenden Bereich (z.B. der Antriebsanlage, der Ruderanlage, des Niveaus in der Bilge) sofort zu erkennen und zu lokalisieren und die Dringlichkeit von Gegenmaßnahmen abschätzen zu können.
  4. Im Wohn- und Aufenthaltsbereich und in jeder Kabine der technischen Offiziere auf Schiffen mit zeitweise unbesetztem Maschinenraum/ Maschinenkontrollraum den wachhabenden technischen Offizier' über jeden Alarmierungszustand zu informieren, der seine sofortige Anwesenheit im Maschinenraum/Maschinenkontrollraum erfordert.

Tabelle 9.1 - Gruppierung/Zusammenführung von Alarmierungen und Anzeigen:
bei besetztem Maschinenraum ohne Fernsteuerung der Hauptantriebsanlage von der Brücke

Brücke 1Maschinenraum
Eine gemeinsame akustische Alarmierungseinrichtung, ausgenommen Notalarme (z.B.. Summer, Dauerton)Akustische Alarmierungseinrichtungen, gemäß den Abschnitten 5, 7 und 9
123
Arbeitsplatz für Navigieren und Manövrieren auf der BrückeAndere Stellen auf der BrückeMaschinenraum oder Maschinenkontrollraum/-station
Optische Einzelalarmierungen und Anzeigen für:

Jede vorgeschriebene Ruderanlage:

- Ausfall der Energieversorgung der Antriebseinheit
- Ausfall der Energieversorgung der Steuerung
- Niveaualarm des Hydrauliköls
- Betriebsanzeige
- Ausfall der Überwachungsanlage

Maschinen-Telegraf

Ruderlagenanzeiger

Propellerdrehzahl/-drehrichtung/-steigung

Telefonruf

Optische Alarmierungen und Anzeigen an allen Stellen auf der Brücke außer dem Arbeitsplatz für Navigieren und Manövrieren für:

vorgeschriebene Alarmierungen und Anzeigen, wie angegeben unter "Bemerkungen" in Tabelle 10.1.1

Jede nicht vorgeschriebene Alarmierung oder jede Anzeige, die von der Verwaltung für den wachhabenden Offizier als notwendig erachtet wird.

Feuermeldealarm

Optische Alarmierungen und Anzeigen die an einer Stelle im Maschinenraum zusammengefasst sind oder, auf Schiffen, die mit einem Kontrollraum ausgestattet sind, in diesem Kontrollraum. Für außergewöhnliche Maschinenalarmeinrichtungen ist 9.5.3 zu beachten

Alarmierungen und Anzeigen wie in den Bemerkungen zu Tabelle 10.1.2 angegeben.

Maschinen-Telegraf

Tabelle 9.2 - Gruppierung/Zusammenführung von Alarmierungen und Anzeigen:
bei besetztem Maschinenraum mit Fernsteuerung der Hauptantriebsanlage von der Brücke

Brücke 1Maschinenraum
Eine gemeinsame akustische Alarmierungseinrichtung, ausgenommen Notalarme (z.B.. Summer, Dauerton)Akustische Alarmierungseinrichtungen, gemäß den Abschnitten 5, 7 und 9
123
Arbeitsplatz für Navigieren und
Manövrieren auf der Brücke
Andere Stellen auf der BrückeMaschinenraum oder
Maschinenkontrollraumstation
Optische Einzelalarmierungen und Anzeigen wie in Spalte 1 von Tabelle 9.1, und zusätzlich:

Störung der Fernsteuerung für die Hauptantriebsanlage

Niedriger Anlassluftdruck, falls die Maschine von der Brücke aus angelassen werden kann Betriebsbereitschaft des aktiven Fahrstandes

Optische Alarmierungen und Anzeigen an allen Stellen auf der Brücke außer dem Arbeitsplatz für Navigieren und Manövrieren wie in Spalte 2 von Tabelle 9.1, und zusätzlich:

Maschinenalarm, falls vorhanden

Optische Alarmierungen und Anzeigen wie in Spalte 3 der Tabelle 9.1, und zusätzlich:

Störung der Fernsteuerung für die Hauptantriebsanlage

Niedriger Anlassluftdruck

Betriebsbereitschaft des aktiven Fahrstandes

Anzeige der Maschinenkommandos von der Brücke

Alarmierungen und Anzeigen wie angegeben unter "Bemerkungen" in Tabelle 10.1.2

Tabelle 9.3 - Gruppierung/Zusammenführung von Alarmierungen und Anzeigen:
bei unbesetztem Maschinenraum mit Fernsteuerung der Hauptantriebsanlage von der Brücke

.Brücke 1MaschinenraumUnterkunftsbereich
Eine gemeinsame Alarmierungseinrichtung, akustische ausgenommen Notalarme
(z.B. Summer, Dauerton)
Akustische Alarmierungseinrichtungen, Abschnitten gemäß den 5, 7 und 9
1234
Arbeitsplatz für
Navigieren und
Manövrieren auf der
Brücke
Andere Stellen auf der BrückeMaschinenraum oder
Maschinenkontrollraum
Aufenthalts- und Wohnbereich
der technischen Offiziere
Optische Einzelalarmierungen und Anzeigen wie in Spalte 1 der Tabellen 9.1 und 9.2, und zusätzlich:

Überbrückung der selbsttätigen Abstellung der Antriebsanlage, falls vorhanden

Optische Alarmierungen und Anzeigen an allen Stellen auf der Brücke außer an dem Arbeitsplatz für Navigieren und Manövrieren wie in Spalte 2 der Tabellen 9.1 und 9.2, und zusätzlich:

Feuermeldealarm des Maschinenraums

Alarmzustände, die eine Reaktion oder die Aufmerksamkeit des Wachoffiziers auf der Brücke erfordern

Alarmierungen und Anzeigen wie angegeben unter "Bemerkungen" in Tabelle 10.1.1

Wie in Spalte 3 der Tabellen 9.1 und 9.2, und zusätzlich:

Alarmierungen wie angegeben unter "Bemerkungen" in Tabelle 10.1.2

Alarm bei Ausfall der Energieversorgung des Alarmierungssystems

Ingenieurs-Alarm

Feuermeldealarm des Maschinenraums

Maschinenalarm *

Ruderanlagenalarm (Sammelalarm) *

Maschinenraumbilgenalarm *

Alarm bei Ausfall der Energieversorgung des Alarmierungssystems

Alarmierungen und Anzeigen unter "Bemerkungen" in Tabelle 10.1.5

1) und/oder Schiffs-Sicherheitszentrale auf Fahrgastschiffen
*) Alarme können zusammengefaßt werden.

10 Anordnung von Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen

10.1 Art und Anordnung der vorgeschriebenen Alarmierungen und Anzeigen müssen den Tabellen 10.1.1 bis 10.1.9 entsprechen.

10.2 Für weitergehende Anforderungen sind die anwendbaren Vorschriften in den IMO-Regelwerken heranzuziehen.

Bemerkungen zu den Tabellen 10.1.1 bis 10.1.9:

(1) Abkürzungen für Prioritäten und Anzeigeeinrichtungen:

EM - Notalarm (emergency alarm)
A - Alarm (alarm)
W - Warnung (warning)
C - Hinweis (caution)
I - Anzeige/Anzeiger (indication/indicator)

Abkürzungen für die Darstellung:

AU - akustische Alarmierungsanzeige (audible alert display) (eine optische Anzeige kann in Bereichen mit hohem Schallpegel notwendig sein)
V - optische Alarmierungsanzeige (visual alert display)
AU, V - sowohl akusti:sche als auch optische Alarmierungsanzeige
VI - optischer Anzeiger (visual indicator)
MI - Messwertanzeiger (measuring indicator)

(2) Ladungskontrollstation ist die Stelle, von der aus die Ladungspumpen und Ventile bedient werden können. Wenn keine zentrale Ladungskontrollstation vorhanden ist, muss die Alarmierung oder Anzeige an einer für den Bediener geeigneten Stelle angeordnet sein (z.B. an der überwachten Einrichtung selbst).

(3) Wenn keine Ladungskontrollstation vorhanden ist, muss die Alarmierung oder Anzeige an der Ablesestelle! des Gasspürgerätes angeordnet sein.

(4) Wenn die Art der Alarmierungen in den IMO-Regelwerken nicht besonders genannt ist, sind die Empfehlungen des IMO-Unterausschusses "Flüssige Massengüter und Gase" in Klammern angegeben, z.B. (A, V).

Tabelle 10.1.1 - Anordnung: Brücke

IMO-RegelwerkFunktionPrioritätAnzeigeBemerkungen
SOLAS II-1
29.11RuderlagenanzeigerIMISpalte 1, Tabelle 9.1
29.5.2Ausfall der Energieversorgung einer Kraftantriebseinheit der RuderanlageAAU, VDito
29.8.4Ausfall der Energieversorgung zum SteuerungssystemAAU, VDito
29.12.2Niedriger Ölstand beim Hydrauliköl der RuderanlageAAU, VDito
30.1Betriebsanzeige der RuderanlageIVIDito
30.3Phasenstörung/Überlast der RuderanlageAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.3
31.2.7, 49.5Fehler im Fernsteuerungssystem der RuderanlageAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.2, 9.3
31.2.9, 49.7Niedriger AnlassluftdruckAAU, VDito
31.2.10bevorstehende Verlangsamung oder Abschaltung der AntriebsanlageAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.2
52selbsttätige Abschaltung der Hauptantriebsanlage überbrücktIVISpalte 1, Tabelle 9.3
52selbsttätige Abschaltung der Hauptantriebsanlage erfolgtAAU, VDito
51.1.3Fehler, der eine Reaktion oder die Aufmerksamkeit des Wachoffiziers erfordertAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.3

(Maschinenalarm einschließlich 53.4.2 und 53.4.3).

31.2.8Propellerdrehzahl/-drehrichtung/ -steigungIMISpalte 1, Tabelle 9.2
49.6Propellerdrehzahl/-drehrichtung/ -steigungIMI ISpalte 1, Tabelle 9.3
37Maschinen-TelegrafIVIDito
13.6.
13.8.2, 16.2
13-1.2, 13-1.3,
14.2, 15-1.2
Stellung der wasserdichten TürenIVISpalte 2, Tabelle 9.1
13.7.3.1Niedriger Hydraulikflüssigkeitsstand der wasserdichten Türen.AAU, VDito
13.7.3.1Niedriger Gasdruck, Verlust derAAU, VDito
13.7.3.2Speicherenergie bei wasserdichten Türen
13.7.8Ausfall der Stromversorgung bei wasserdichten TürenAAU, VDito
35-1.2.6.2Alarm bei hohem WasserstandAAU!, wo vorgeschrieben
17-1.1.2, 17-1.1.3ÖffnungsanzeigerAAU, V,VISpalte 2, Tabelle 9.1
17-1.2Stellungsanzeiger der AußenhauttürenIVISpalte 2, Tabelle 9.1.
Fahrgastschiffe mit Ro-Ro -Laderäumen oder Sonderräumen. Empfohlene Farben: rot -Tür ist nicht völlig geschlossen oder nicht gesichert; grün -Tür ist völlig geschlossen und gesichert.
17-1.3LeckmeldesystemIVISpalte 2, Tabelle 9.1.
Fahrgastschiffe mit Ro-Ro -Laderäumen oder Sonderräumen. Einzelheiten siehe Regel. 17-1.3:
25.4Voralarm bei WassereinbruchAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.1.
Massengutschiffe oder Frachtschiffe mit nur einem Laderaum, die keine Massengutschiffe sind.
Einzelheiten siehe Entschließung MSC.188(79).
25.4Hauptalarm bei NassereinbruchEMAU, VDito
31.2.5, 49.3Betriebsbereitschaft des aktiven FahrstandesIVISpalte 1, Tabelle 9.2
51.2.2Ausfall der normalen Energieversorgung der AlarmanlageAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.3
SOLAS II-2
4.5.10.1.3Überwachung der Ladungspumpenräume von Tankern auf KohlenwasserstoffeAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.1
7.4.1, 7.4.2Feuermeldung in regelmäßig unbesetzten, mit selbsttätigen oder Fernsteuerungssystemen ausgerüsteten MaschinenräumenAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.2
20.3.1.3Verlust der vorgeschriebenen LüftungAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.1
9.6.4Stellung der FeuertürIVIDito
10.5.6.4Auslösung eines fest eingebauten Objektschutz-FeuerlöschsystemsA,AU, V;
VI
Spalte 2, Tabelle 9.1.
Anzeige des aktivierten Bereiches
SOLAS XII
12.2Voralarm bei WassereinbruchAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.1.
Massengutschiffe oder Frachtschiffe mit nur einem Laderaum, die keine Massengutschiffe sind:
Einzelheiten siehe Entschließung MSC.188(79).
12.2Hauptalarm bei WassereinbruchEMAU, VDito
Entschließung A.481(XII)
Anlage 2,
Absatz 7.3
PersonalalarmAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.1
Entschließung MSC.128(75), Anlage
14.1.2.2, 5.2.2Ende der Ruhephase des BNWASIVISichtbar von allen Arbeitsplätzen auf der Brücke, an denen sich der Wachoffizier nach sinnvoller Erwartung aufhalten wird.
!4.1.2.3, 5.2.3BNWAS erste akustische AlarmstufeAAUTonhöhen/Modulationscharakteristiken und Lautstärke müssen während der Indienststellung einstellbar sein
14.4.1 1Funktionsstörung oder Ausfall der Energieversorgung des BNWASWAU, V
SOLAS III
16.9Stellung der StabilisatorenIVISpalte 2, Tabelle 9.1
SOLAS V
19.2.5.4Ruderlage, Propellerdrehzahl, Schubkraft und -richtung, und, wenn zutreffend, Kraft und Richtung des Querschubs sowie Steigung und Betriebsart.IMISpalte 1, Tabelle 9.1
Gas- oder ChemikaliencodesSpalte 2, Tabelle 1 für die folgenden Einträge:
IBC 15.2.4
BCH 4.19.4
Hohe und niedrige Temperatur der Ladung sowie hohe Temperatur des WärmetauschermediumsAAU, VAmmoniumnitrat-Lösung
IBC 15.5.1.6
BCH 4.20.6
Hohe Temperatur in TanksAAU, V, MIWasserstoffperoxid-Lösung in Konzentrationen von über 60 v.H., aber nicht über 70 v.H
IBC 15.5.1.7
BCH 4.20.7
Sauerstoffkonzentration in LeerräumenAAU, V, MIWasserstoffperoxid-Lösung in Konzentrationen von über 60 v.H., aber nicht über 70 v.H.
IBC 15.8.23.1
BCH 4.7.15(a)
Störung der Temperaturregelung der KühlsystemeA(AU, V)!, Propylenoxid
IGC 13.4.1
GC 13.4.1
Über- oder Unterdruck im LadungstankAAU, VÜber- und Unterdruckalarme
IGC 13.6.4, 17.9
GC 13.6.4, 17.11
GasspüranlageAAU, V
IGC 13.5.2
GC 13.5.2
Temperatur in der Isolierung oder an den SchiffsverbändenA;AU, (V), MI!
IGC 17.18.4.4
GC 17.12.2(d)(iv)
Hoher Druck der Ladung oder hohe Temperatur am KompressoraustrittAAU, VMethylacetylen-Propadien-Gemische
IGC 17.14.4.3
GC 17.12.5(d)(iii)
Gasspüranlage zur Überwachung von ChlorgaskonzentrationenAAU, V!
IGC 17.14.4.4
GC 17.12.5(d)(iv)
Hoher Druck in Ladungstanks für ChlorAAU, (V)!
IBC 15.5.2.5
BCH 4.20.19
Hohe Temperatur in TanksAAU, V, MIWasserstoffperoxid-Lösung in Konzentrationen von über 8 v.H aber nicht über 60 v.H.
IBC 15.5.2.6
BCH 4.20.20
Sauerstoffkonzentration in LeerräumenAAU, V, MIDito
IBC 15.10.2
BCH 4.3.1(b)
Ausfall der mechanischen Lüftung in LadungstanksA(AU, V)!, Schwefel (flüssig)
IGC 5.2.1.7,
GC 5.2.5(b)!
Flüssige Ladung im BelüftungssystemA(AU, V)
IGC 8.4.2.1,
GC 8.4.2(a)
Unterdruckschutz der LadungstanksA(AU, V)!
IGC 9.5.2,
GC 9.5.2
Überwachung des Inertgasdrucks

.

A(AU, V)!
IGC 13.6.11
GC 13.6.11
GasspüranlageAAU, V!
IGC 17.14.1.4
GC 17.12.5(a)(iv)
Gasspüranlage hinter der Berstscheibe 1bei ChlortransportenA(AU, V)!
SFV Protokoll 1993 Kapitel IV
4(5),
8(1)(e)(iii)
Voralarm-MaschinenausfallAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.3
Spalte 2, Tabelle 9.2
6(2)Niedriger Wasserstand, Ausfall der Luftzufuhr oder Erlöschen der Flamme bei ölbefeuerten KesselnAAU, V!, Spalte 2, Tabelle 9.3
II-1/32.2 (siehe Tabelle 8.1.2) *
8(1)(d)Betriebsbereitschaft des aktiven FahrstandesISpalte 1, Tabelle 9.2
II-1/31.2.5; 49.3 *
8(1)(e)(i),
8(1)(e)(ii)
Propellerdrehzahl/-drehrichtung/steigungIMISpalte 1, Tabelle 9.2
II-1/31.2.8 *
8(1)(g)Fehler im Fernsteuerungssystem der AntriebsanlageAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.2
8(1)(h)Niedriger AnlassluftdruckAA, UV!, Spalte 1, Tabelle 9.2
III-1/31.2.9 *
13(3)RuderlagenanzeigerIMISpalte 1, Tabelle 9.1
II-1/29.11 *
13(4)Ausfall der Energieversorgung einer Kraftantriebseinheit der RuderanlageAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.1
II.-1/29.5.2 *
13(5)Betriebsanzeige der RuderanlageIVISpalte 1, Tabelle 9.1
II-1/30.1 *
13(5)Überlast/ Spannungsausfall der RuderanlageAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.1
II-1/30.3 *
15(5)KühlmaschinenraumalarmAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.1
19(1)Leckage einer Hochdruck-BrennstoffleitungAAU, V!, Spalte 2, Tabelle 9.3
19(3)Alarm bei hoher Temperatur der BrennstoffvorwarnungAAU, V!, Spalte 2, Tabelle 9.3
19(5)BrennstoffalarmAAU, V!, Spalte 2, Tabelle 9.3
20(1)Alarm bei hohem Wasserstand in der BilgeAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.3
II-1/21.1.6.2 *
22(2)(a)Notwendige und wichtige Parameter der MaschinenanlageAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.3
II-1/51.1.1 (siehe Tabelle 8.1.2) *
22(2)(d)Fehler, der eine Reaktion oder die Aufmerksamkeit des Wachoffiziers erfordertAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.3
(Maschinenalarm einschließlich 22(2)(c), 23(2), 23(3)(c) und 23(3)(d))
II-1/51.1.3 *
22(3)(b)Ausfall der normalen Energieversorgung der AlarmanlageAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.3
II-1/51.2.2 *
24Selbsttätige Abschaltung der Hauptantriebsanlage überbrückt1VISpalte 1, Tabelle 9.3
II-1/52 *
24selbsttätige Abschaltung der Hauptantriebsanlage erfolgtAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.3
II-1/52 *
Kapitel V
14(2)(b)Feuermeldung oder selbsttätige BerieselungsauslösungAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.1
II-2/12.1.2.2 *
15(2)(b)FeuermeldealarmAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.1
II-2/40.3; 13.1.6 *
IGA
3.14.11Alarm bei niedrigem WasserstandAAU, V
2000 HSC Code
7.7.1Automatische Rauchmeldeanlage in Bereichen mit größerer und mäßiger Brandgefahr und anderen umschlossenen Räumen in nicht regelmäßig belegten WohnbereichenIVI!, Spalte 2, Tabelle 9.2
7.7.1Automatische Rauch- und Feuermeldung (mit Meldern, die nicht durch Rauch ausgelöst werden) im/in Hauptantriebs-Maschinenraum/-räumen, der/die zusätzlich mit Fernsehkameras versehen ist/sind, die von der Bedienabteilung aus überwacht werdenIVISpalte 2, Tabelle 9.2
+7.7.1.2Ausfall der Energieversorgung oder Störung der fest installierten Feuermeldungs- und FeueralarmanlageAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.2
+7.7.1.4FeuermeldesignalAAUSpalte 2, Tabelle 9.2 an einer für die Besatzung jederzeit leicht zugänglichen Alarmstelle
7.7.1.6Anzeiger der Abschnitte für
handbetätigte Feuermelder
AAU, VSpalte 2, Tabelle 9.3
7.7.2.1Feuermeldung für regelmäßig unbesetzte MaschinenräumeAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.3
I-2/7.4.2 *
7.8.1.2Stellung der FeuertürIVISpalte 2, Tabelle 9.2
7.8.5.3Verlust der vorgeschriebenen LüftungAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.2
II-2/20.3.1.3 *
7.9.3.3.3Schließen der FeuertürIVI!, Spalte 2, Tabelle 9.2
II-2/9.6.4 *
7.13.1Alarme für von Hand betätigte BerieselungssystemeIM,I!, Spalte 2, Tabelle 9.2
7.15Rauchmeldesystem für LaderäumeIVI!, Spalte 2, Tabelle 9.2
9.1.14Ausfall der FlüssigkeitskühlanlageAAU, V!
9.2.1Automatisches FeuermeldesystemAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.3
II-2/7.4.1.2; 7.4.2*
9.2.1BilgenalarmAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.3
II-1/48.1; 48.2 *
9.2.1Alarmanlage für fernüberwachte MaschinenanlagenAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.3
9.4.2Leckage einer Hochdruck- E3rennstoffleitungAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.2
9.4.5Schmieröldruck oder -Füllstand
unterhalb eines sicheren Maßes
AAU, VSpalte 2, Tabelle 9.2
9.5.6Ausfall der Schmierflüssigkeitszufuhr oder Verlust des

Schmierflüssigkeitsdrucks

AAU, VSpalte 2, Tabelle 9.2
10.3.12Bilgenalarm für unbesetzte RäumeAAU, V!, Spalte 2, Tabelle 9.2
II-1/48.1 *
11.2.1Ausfall von Fernsteuerungs- oder automatischen SteuerungssystemenAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.3
11.4.1Betriebsstörung oder unsicherer Zustand.AAU, V!, Spalte 2, Tabelle 9.2
11.4.1.1Anzeige von Zuständen, die eine sofortige Reaktion erfordernEMAU, VSpalte 2, Tabelle 9.2;
Unverwechselbare Alarme, vollständig im Sichtbereich von Besatzungsmitgliedern
11.4.1.2Anzeige von Zuständen, die eine Reaktion erfordern, um die Entstehung eines unsicheren Zustands zu

verhindern

CVSpalte 2, Tabelle 9.2; optische Anzeige, die sich von der für Alarme gemäß 10.4.1.1 unterscheiden muss
12.3.9Entladung der NotakkumulatorenIVISpalte 2, Tabelle 9.2
II-1/42.5.3; 43.5.3 *
12.5.1Elektrische Überlast der RuderanlageAAU, V!, Spalte 2, Tabelle 9.2
II-1/30.3 *
12.5.2Elektrischer Phasenfehler in der RuderanlageAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.2
II-1/30.3 *
12.6.3Niedrige Isolationswerte im elektrischen VerteilungssystemA or IAU or VI!, Spalte 2, Tabelle 9.2
II-1/45.4.2 *
13.7Ruderlagenanzeiger und DrehgeschwindigkeitsanzeigerIVISpalte 2, Tabelle 9.2
5.4.3
II-1/29.11 *,
V/19.2.5.4 *
13.11.2AntriebsanzeigerIVISpalte 2, Tabelle 9.2
13.11.3Kompassanzeiger am NotruderstandIVISpalte 2, Tabelle 9.2
2009 MODU Code
7.4.1PropellersteigungsanzeigerIVISpalte 2, Tabelle 9.1
7.4.2.5,
8.5.5
Anzeige der aktiven AntriebsstationIVISpalten 1 & 3, Tabelle 9.2
II-1/31.2.5; 49.3 *
7.4.2.7,
8.5.7
Fehler im Fernsteuerungssystem der AntriebsanlageAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.2
II-1/31.2.7; 49.5 *
7.4.2.8Propellerdrehzahl/-drehrichtung/ -steigungIM1Spalte 1, Tabelle 9.2
II-1/31.2.8 *
7.4.2.9,

8.5.9

Niedriger AnlassluftdruckAAU, VSpalten 1 & 3, Tabelle 9.2
II-1/31.2.9; 49.7 *
7.4.2.10bevorstehende Verlangsamung oder Abschaltung der AntriebsanlageAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.2
7.5.17RuderlagenanzeigerIMISpalte 1, Tabelle 9.1
II-1/29.11 *
7.6.1Betriebsanzeige der RuderanlageIVISpalten 1 und 13, Tabelle 9.1
II-1/30.1 *
7.6.3Phasenstörungs-/überlast- Alarm der RuderanlageAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.3
II-1/30.3 *
8.5.8Propellerdrehzahl/-drehrichtung/-steigungIMISpalte 1, Tabelle 9.3
II-1/49.6 *
8.7.1Fehler, der Aufmerksamkeit erfordertAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.3, einschließlich 8.3.5.1, 8.4.1, 8.8.6 und 8.9
II-1/51.1.3 *
8.7.3Ausfall der normalen Energieversorgung der AlarmanlageAAU, VSpalte 2, Tabelle 9,3
II-1/51.2.2 *
9.10.1Feuermeldesystem-AlarmAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.1
9.11.1,
9.12.1
Gasspür- und GasalarmanlageAAU, V!, Spalte 2, Tabelle 9.1
FSS Code
+8.2.5.2.1, +9.2.5.1.2, 9.2.5.1.3Feuermeldung oder selbsttätige BerieselungsauslösungAAU, VSpalte 2, Tabelle 9.1
+8.2.5.2.1,
+9.2.5.1.5,
+9.2.5.1.2
Störung im FeuermeldesystemAAU, VDito
10.2.4.1.4Energieausfall beim RauchmeldesystemAAU, VDito
+10.2.4.1.3,
+10.2.2.3
RauchmeldungA
I
A,V,
VI
Dito
15.2.4.2.3.1Hauptdruck in der InertgaszufuhrIMIDito; vor Rückschlagklappen
15.2.4.2.3.1InertgasdruckIMISpalte 2, Tabelle 9.1.
In Sloptanks von Tank-Massengutschiffen.

*) Verweis auf SOLAS Regel.
+) Auf diese Alarme kann verzichtet werden, wenn sie an der zentralen Feuerkontrollstation vorhanden sind.
* *) Alarme für wasserdichte Türen können zu einem gemeinsamen Ausfallalarm für jede Tür zusammengefasst werden, sofern einzelne Alarme an den Notkontrollstellen für wasserdichte Türen oberhalb des Schottendecks verfügbar sind.
!) Die Anordnung ist nicht in anderen IMO-Regelwerken spezifiziert. Die Anordnung wird empfohlen.

Tabelle 10.1.2 - Anordnung: Maschinenraum/Maschinenkontrollraum

IMO-RegelwerkFunktionPrioritätAnzeigeBemerkungen
SOLAS II-1
29.12.2Niedriger Hydraulikölstand der RuderanlageAAU, VSpalte 3., Tabelle 9.1
30.1Betriebsanzeige der RuderanlageIVIDito
30.3Ausfall einer elektrischen Phase oder Überlast der RuderanlageAAU, VDito
31.2.7, 49.5Ausfall der Fernsteuerung der AntriebsanlageAAU, VSpalte 3, Tabellen 9.2 und 9.3
31.2.9, 49.7Niedriger Anlassluftdruck des AntriebsAAU, VDito
32.2Niedriger Wasserstand, Ausfall der Luftzufuhr, oder Erlöschen der Flamme bei ölbefeuertem KesselAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.1
32.3Hoher Wasserstand bei HauptkesselnAAU, VDito
31.2.5, 49.3Betriebsbereitschaft des aktiven FahrstandesIVISpalte 3, Tabelle 9.2
37Maschinen-TelegrafIVISpalte 3, Tabelle 9.1
31.2.4, 49.2Befehle für die Antriebsanlage von der Brücke ausIVISpalte 3, Tabelle 9.2
47.1.1, 47.1.2Innerer Brand in Kessel und AntriebsmaschineAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
47.2Überwachung von VerbrennungsmotorenIMIDito
48.1, 48.2Überwachung der BilgenAAU, VDito
51.2.2Ausfall der normalen Energieversorgung der AlarmanlageAAU, VDito
53.4.3, 51.1.1Nichtige und notwendige Parameter der MaschinenanlageAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3 (Maschinenalarm)
42.5.3, 43.5.3Entladung der Notakkumulatoren1VISpalte 3, Tabelle 9.1
52selbsttätige Abschaltung der Hauptantriebsanlage erfolgtAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
52Selbsttätige Abschaltung der Hauptantriebsanlage überbrücktIVIDito
53.4.2Selbsttätiges Umschalten von Hilfsmaschinen für die HauptantriebsanlageAAU, VDito
45.4.2Niedrige Isolationswerte im elektrischen VerteilungssystemA oder IAU oder I1, Spalte 3, Tabelle 9.1
SOLAS II-2
7.4.1, 7.4.2Feuermeldung in regelmäßig unbesetztem, mit automatisiertem oder mit Fernsteuerungssystemen ausgerüstetem MaschinenraumAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.2
4.2.2.5.2Leckagen aus Hochdruck- BrennstoffleitungenAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
4.2.5.2Hohe Temperatur im Brennstoff- Tagestank oder -SetztankAAU, VDito
4.5.10.1.3Überwachung der Ladungspumpenräume von Tankern auf KohlenwasserstoffgasAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.1
10.5.6.4

.

Auslösung eines fest eingebauten Objektschutz-FeuerlöschsystemsA
I
AU, V, ISpalte 3, Tabelle 9.1 Anzeige des aktivierten Bereichs
Gas- oder Chemikaliencodes
IGC 16.3.1.1
GC 16.2(a)
Inertgas-Druckabfall zwischen den RohrenAAU, V!, Spalte 3, Tabelle 9.1
IGC 16.3.10
GC 16.10
Ansprechen der Gasspüranlage im Ladungs-Brennstoff- SystemAAU, V!, Dito
IGC 16.3.1.2
GC 16.2(b)
Entzündbare Gase in LüftungskanälenA(AU, V)!, Dito
IGC 16.3.4
GC 16.5
Entzündbare Gase in LüftungsschächtenA(AU, V)!, Dito
Entschließung A.481(XII)
Anlage 2, Paragraph 7.3PersonalalarmAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.1
SFV Protokoll 1993 Kapitel IV
6(2)Niedriger Wasserstand, Ausfall der Luftzufuhr oder Erlöschen der Flamme bei ölbefeuerten KesselnAAU, V!
II-1/32.2 *
8(1)(e)(iii)Voralarm MaschinenausfallAAU, V!
8(1)(d)Betriebsbereitschaft des aktiven FahrstandesIVISpalte 3, Tabelle 9.2
II-1/31.2.5; 49.3 *
8(1)(g)Fehler im Fernsteuerungssystem der AntriebsanlageAAU, V!, Spalte 3, Tabelle 9.2
II-1/31.2.7"
8(1)(h)AnlassluftmangelAAU, V!, Spalte 3, Tabelle 9.2
II-1/31.2 9 *
15(4)(b)Kühlmittel-LeckalarmAAU, V
17(6)Entladung der NotakkumulatorenIVI!, Spalte 3, Tabelle 9.1
II-1/42.5.3 *
18(4)(b)Niedrige Isolationswerte im elektrischen VersorgungssystemAAU or
VI
!, Spalte 3, Tabelle 9.1
II-1/45.4.2 *
19(7)Überwachung von VerbrennungsmotorenIMISpalte 3, Tabelle 9.3
II-1.47.2 *
22(2)(a)Wichtige und notwendige Parameter der MaschinenanlageAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
II-1/51.1.1 *
22(3)(b)Ausfall der normalen 'Energieversorgung der AlarmanlageAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
II-1/51.1.1 *
23(2)Selbsttätiges Umschalten von Hilfsmaschinen für die HauptantriebsanlageAAU, VSpalte 3. Tabelle 9.3
II-1/53.4.2 *
24selbsttätige Abschaltung der Hauptantriebsanlage erfolgtAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
II-1/52 *
24Selbsttätige Abschaltung der Hauptantriebsanlage überbrücktIVISpalte 3, Tabelle 9.3
II-1/52 *
IGA
3.14.11Alarm bei niedrigem WasserstandAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.1
MARPOL 73/78 Anlage I
16(5)Alarm bei zu hohem Ölgehalt von Einleitungen in die SeeA(AU, V)!
2000 HSC Code
7.7.2.1.4FeuermeldesignalAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.2
7.7.3.1Feuermeldung für regelmäßig unbesetzte MaschinenräumeAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
II-2/7.4.2 *
9.2.1Automatisches FeuermeldesystemAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
II-2/7.4.1.2; 7.4.2 *
9.2.1BilgenalarmAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
II-1/48.1; 48.2 *
9.2.1Alarmsystem für fernüberwachte MaschinenAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
9.4.2Leckage der BrennstoffleitungAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.2
9.4.5Schmieröldruck oder Füllstand fallen unter einen sicheren WertAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.2
9.5.6Ausfall der Schmierflüssigkeitszufuhr oder Verlust des SchmierflüssigkeitsdrucksAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.2
10.2.7.3Alarm bei hoher Temperatur (in Brennstoff-Tagestank oder -Setztank)AV!
10.3.12Bilgenalarm für unbesetzte RäumeAV!, Spalte 3, Tabelle 9.2,
II-1/48.1 *
11.2.1Ausfall von Fernsteuerungs- oder automatischen SteuerungssystemenAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
11.4.1Betriebsstörung oder unsicherer ZustandAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.2
11.4.1.3Anzeige von Zuständen in 11.4.1.1, die eine sofortige Reaktion erfordernAAU, V
11.4.1.3Anzeige von Zuständen in 11.4.1.2, die eine sofortige Reaktion erfordern, um die Entstehung eines unsicheren Zustands zu verhindernAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.2; optische Anzeige, die sich von der für Alarme gemäß 10.4.1.1 unterscheidet
11.5Auslösung des AbschaltungssystemsAAU, V!, Spalte 3, Tabelle 9.2
12.5.1Elektrische Überlast der RuderanlageAAU, V!, Spalte 3, Tabelle 9.2
II-1/30.3 *
12.5.2Ausfall einer elektrischen Phase der RuderanlageAAU, V!, Spalte 3, Tabelle 9.2,
II-1/30.3 *
12.6.3Niedrige Isolationswerte im elektrischen VerteilungssystemA or IAU or VI!, Spalte 3, Tabelle 9.2 II-1/45.4.2 *
2009 MODU Code
4.3.7Voralarm MaschinenausfallAAU, V!, Spalte 3, Tabelle 9.1
4.6.2Manuelle Überbrückung des selbsttätigen SteuerungsanzeigersIVISpalte 3, Tabelle 9.1
5.4.12Entladung der NotakkumulatorenIVISpalte 3, Tabelle 9.1
II-1/42.5.3 *
15.6.7Niedrige Isolationswerte im elektrischen VerteilungssystemA or IAU or VI!, Spalte 3, Tabelle 9.1
II-1/45.4.2 *
7.3.1Alarm bei hohem Wasserstand in WasserrohrkesselnAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.1
17.4.2.4, 8.5.4Befehle für die Antriebsanlage von der Brücke ausIVISpalte 3, Tabelle 9.2
II-1/31.2.4; 49.2
7.4.2.5, 8.5.5Anzeige für aktiven FahrstandIVISpalten 1 und 3, Tabelle 9.2
II-1/31.2.5; 49.3
7.4.2.9Niedriger AnlassluftdruckAAU, VSpalten 1 und 3, Tabelle 9.2
II-1/31.2.9 *
7.4.2.10bevorstehende Verlangsamung oder Abschaltung der AntriebsanlageAAU, VSpalte 1, Tabelle 9.2
7.6.1Betriebsanzeige der RuderanlageIVISpalten 1 & !3, Tabelle 9.1
II-1/30.1
8.3.1
4.8.7
Leckage einer Hochdruck- BrennstoffleitungAAU, V!, Spalte 3, Tabelle 9.3
II-2/4.2.2.5.2 *
8.3.3Temperaturalarm der BrennstoffvorwärmungAAU, V!, Spalte 3, Tabelle 9.3
II-2/4.2.5.2 *
8.3.6Feuermeldealarm für Kessel/AntriebsmaschineAAU, V!, Spalte 3, Tabelle 9.3
II-1/47.1 *
8.3.7Überwachung von VerbrennungsmotorenIMISpalte 3, Tabelle 9.3
II-1/47.2 *
8.5.7Ausfall des Fernsteuerungssystems der AntriebsanlageAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
II-1/49.5 *
8.7.1Fehler, der Aufmerksamkeit erfordertAAU, VAn einem normalerweise besetzten Fahrstand zusätzlich zum Hauptmaschinenkontrollstand einschließlich 8.3.5.1, 8.4.1,
8.8.6 und 8.9
II-1/51.1 *
8.8.2Selbsttätiges Umschalten von Hilfsmaschinen für die HauptantriebsanlageAAU, VSpalte 3, Tabelle 9.3
II-1/53.4.:2 *
FSS Code
15.2.4.3.3Inertgasanlage:Spalte 3, Tabelle 9.1
15.2.4.3.1.1- niedriger Wasserdruck/-zufluss
- hoher Wasserstand
AAU, V
15.2.4.3.1.2- hohe GastemperaturAAU, V
15.2.4.3.1.3- Ausfall des GebläsesAAU, V
15.2.4.3.1.4- SauerstoffgehaltAAU, V
15.2.4.3.1.5- Ausfall der EnergieversorgungAAU, V
15.2.4.3.1.6AAU, V
15.2.4.3.1.7, 15.2.2.4.6- niedriger Wasserstand WasserschlossAAU, V
15.2.4.3.1.8, 15.2.4.3.4- niedriger GasdruckAAU, V
15.2.4.3.1.9- hoher GasdruckAAU, V
15.2.4.3.2Ausfall des Gasgenerators:
15.2.4.3.2.1- niedrige BrennstoffzufuhrAAU, V
15.2.4.3.2.2- Ausfall der EnergieversorgungAAU, V
15.2.4.3.2.3Ausfall der SteuerenergieAAU, V
15.2.4.2.3.2Sauerstoffgehalt des Inertgases1MIDito

*) Verweis auf SOLAS Regel.
!) Die Anordnung ist nicht in anderen Regelwerken spezifiziert. Die Anordnung wird empfohlen.

Tabelle 10.1.3 - Anordnung: zentrale Feuerkontrollstation, wo vorhanden

IMO-RegelwerkFunktionPrioritätAnzeigeBemerkungen
SOLAS II-2
+7.4.1, 7.4.2Feuermeldung in regelmäßig besetztem, mit automatisiertem oder mit Fernsteuerungssystemen ausgerüstetem MaschinenraumAAU, V
SFV Protokoll 1993 Kapitel V
14(3)(c)Druck im selbsttätigen BerieselungssystemIMI
2000 HSC Code
+7.7.2.1.2Energieverlust oder Störzustand bei fest eingebauten Objektschutz-Feuermelde- und -alarmsystemenAAU, V
+7.7.2.1.4FeuermeldesignalAAU, V
2009 MODU Code
9.10.1FeuermeldesystemA
I
AU, V
VI
9.11.1,
9.12.1
Gasspüranlage und AlarmsystemeAA,V!
FSS Code
8.2.4.2.5Druck im selbsttätigen BerieselungssystemIMI
+8.2.5.2.1,
+9.2.5.1.2,
9.2.5.1.3
Feuermeldung oder selbsttätige BerieselungsauslösungAAU, V
+8.2.5.2.1,
+9.2.5.1.5, +9.2.5.1.2
Störung im FeuermeldesystemAAU, V
+10.2.4.1.4Energieausfall beim RauchmeldesystemAAU, V
+10.2.4.1.3,
+10.2.2.3
RauchmeldungA
I
AU, V
VI

*) Verweis auf SOLAS Regel.
+) Auf diese Alarme kann verzichtet werden, wenn die zentrale Feuerkontrollstation auf der Brücke ist.

Tabelle 10.1.4 - Anordnung: An der Einrichtung oder an der überwachten Stelle

IMO-RegelwerkFunktionPrioritätAnzeigeBemerkungen
SOLAS II-1
29.11RuderlagenanzeigerIMIIm Rudermaschinenraum
15.8.2.1
15.8.3
Schließen von AußenhautventilenII
32.6Wasserstand in wesentlichen KesselnIMI
13.7.1.6Schließen der wasserdichten TürenEMAUUnterschiedlich zu anderen Alarmen in dem Bereich; in Fahrgastbereichen und Bereichen mit hohem Schallpegel muss zusätzlich ein intermittierender optischer Alarm angeordnet werden
13.7.3.2Verlust der Speicherenergie bei wasserdichten TürenAAU, VAn jeder Bedienstation vor Ort
33.3DampfdruckIMI
SOLAS II-2
10.9.1.1.1
IBC 11.2.1
Freigabe des FeuerlöschmittelsEMAU Ladungspumpenraum
4.2.2.3.5Füllstand im BrennstofftankIMIFalls vorhanden
4.2.2.3.5.1.1Füllstand im BrennstofftankIMI
4.2.2.3.5.2
Gas- oder Chemikaliencodes
IGC 9.5.1Sauerstoffgehalt des Inertgases/SpurenA(AU, V)
GC 9.5.1von Sauerstoff im StickstoffMI
IGC 3.6.3Warnung an beiden Seiten derAAU, V
GC 3.6.3Gasschleuse
IGC 8.2.8.2Anzeige, welches Sicherheitsventil außerIVI
GC 8.2.8(b)Betrieb ist
IGC 11.5.2Freigabe des Inerlisierungs-/LöschmittelsEMAUGeschlossene, durch Gas
GC 11.5.2gefährdete Räume
GC 13.4, 13.4.1, 13.4.2, 13.4.3 und 13.4.4LadungsdruckIMIÖrtliche Messgeräte gemäß
IGC 13.6, 17.9
GC 13.6, 17.11
GasspüranlageAAU, V
SFV Protokoll 1993 Kapitel II
13(1)Schließen von AußenhautventilenAAU, VII-1/17.9.2.1 *
13(2)Schließen von AußenhautventilenAAU, VII-1/17.9.3 *
Kapitel IV
11(7)Schließen vom Ventil am KollisionsschottIVIII-1/21.2.12 *
13(3)RuderlagenanzeigerIMI
15(4)(a)Leckanzeiger für KühlmittelIVI
15(5)KühlmaschinenraumalarmAAU, VAn Notausgängen
Kapitel V
14(3)(c)Druck im selbsttätigen BerieselungssystemIMIAn jeder Absperreinrichtung
14(5)(a)Füllstand im Tank der selbsttätigen BerieselungsanlageIMI
15(2)(b)FeuermeldealarmAAUUm sicherzustellen, dass der Feueralarm auf dem Deck ertönt, auf dem das Feuer entdeckt wird
IGA
3.15.3.2.1Stellungsanzeiger für das AbflussventilIVI!
6.2Tankdruck-Sensoren1MI!
VEC Systeme
2.3.1Stellungsanzeiger für Absperrventile1VI
2.4.1.3Füllstandanzeiger1MIAm Ort, wo der Ladungstransfer gesteuert wird
2.4.1.4Füllstandanzeiger1MITragbare Messvorrichtung am Tank
32.1.3Stellungsanzeiger für Ladungsdampf- /AbsperrventilIVIIn der Nähe des Anschlusses an die Übergabestelle für Ladungsdämpfe
3.3.3Druckmessvorrichtung für den Dampfdruck an der ÜbergabestelleIMI!, (3)
3.3.3.2Alarm für den Dampfdruck an der ÜbergabestelleAAU, V!, (3)
3.3.3.3Signal für gestaffeltes Abschalten von landseitigen Pumpen und ferngesteuerten Ladungsdampf-AbsperrventilenA(AU, V)!, (3)
IMDG Code [Vol I)
7.7.3.4Ladungs-Kontroll-Temperatur kleiner als +25°CAAU, V!, Alarme unabhängig von der Energieversorgung der Kühlanlage
2000 HSC Code
7.7.3.2.7Freigabe des FeuerlöschmittelsEMAU, VRäume, in denen normalerweise Personal arbeitet oder zu denen es Zugang hat
7.9.3.3.2Schließen der FeuertürEMAUTönender Alarm bevor die Tür beginnt sich zu bewegen und bis sie vollständig geschlossen ist
7.13.1Manuell betätigte Alarme für das BerieselungssystemIM,I!, Spalte 2, Tabelle 9.2
10.9.5Stellungsanzeige der Bilgenhähne und -ventileIVIUm die offene oder geschlossene Stellung anzuzeigen
1995 Tauchanlagen Code
2.5.3Innendruck der TauchkammerIMI!, Am Ort des die Tauchoperation Überwachenden
2.5.5Tauchkammer, usw ÜberdruckalarmAAU, V!, Am Ort des die Tauchoperation überwachenden
2.9.3Taucheinrichtung FeuermeldealarmAAU, V!, Am Ort des die Tauchoperation Überwachenden
2009 MODU Code
13.6.5.2Stellungsalarm für wasserdichte Türen und LukendeckelAAU, V
14.4.5Nasserstand in wesentlichen KesselnIMIIII-1/32.6 *
4.5.3DampfdruckIMIIII-1/33.3 *
4.9.6BilgenventilanzeigerIVIII-1/21.2.12 *
4.10.8Stellungsanzeiger des. BallastventilsIVI
4.12.11Trossenspannung, Windenlast und gefierte TrossenlängeIVI
FSS Code
5.2.1.3.2Freigabe des FeuerlöschmittelsEMAU
8.2.4.2.5Druck im selbsttätigen BerieselungssystemIMIAn jeder Absperreinrichtung
8.2.3.2.1Füllstand im Tank der selbsttätigen BerieselungsanlageIMI
15.2.3.1.1Rauchgas- Absperrvorrichtung offen/geschlossenIVI
15.2.4.1Druckseitige Temperatur/Druck des InertgasesIMIgemessen auf der Druckseite des Gasgebläses

*) Verweis auf SOLAS Regel.
!) Die Anordnung ist nicht in anderen IMO-Regelwerken spezifiziert. Die Anordnung wird empfohlen.

Tabelle 10.1.5 - Anordnung: Wohnbereich der technischen Offiziere

IMO-RegelwerkFunktionPrioritätAnzeigeBemerkungen
SOLAS II-1
38Ingenieurs-AlarmAAUSpalte 4, Tabelle 9.1
51.1.2, 51.1.5Fehler, der die Aufmerksamkeit des
wachhabenden Ingenieurs erfordert
AAU, VDito (Maschinenalarm)
SOLAS II-2
7.4.1, 7.4.2Feuermeldung in regelmäßig unbesetztem, mit automatisiertem oder mit Fernsteuerungssystemen ausgerüstetem MaschinenraumAAU, VDito
Entschließung A.481(X11)
Anlage 2,
Absatz 7.3
PersonalalarmAAU, VSpalte 4, Tabelle 9.3
(wenn die Brücke unbesetzt ist)
SFV Protokoll 1993 Kapitel IV
14Ingenieurs-AlarmAAUSpalte 4, Tabelle 9.3
II-1/38 *
22(2)(b)
22(2)(c)
Fehler, der die Aufmerksamkeit des
wachhabenden Ingenieurs erfordert
AAU, VSpalte 4, Tabelle 9.3
II-1/51.1.2; 51.1.5 *
2000 HSC Code
7.7.2.1Feuermeldung für regelmäßig unbesetzte MaschinenräumeAAU, VSpalte 4, Tabelle 9.3
II-2/7.4.1.1; 7.4.2 *
2009 MODU Code
7.8Ingenieurs-AlarmAAUSpalte 4, Tabelle 9.3
II-1/38 *
8.7.1Fehler, der Aufmerksamkeit erfordertAAUAuslösung des Alarms für Ingenieure, gefordert durch 7.8 einschließlich 8.3.5.1, 8.4.1, 8.8.6 und 8.9
II-1/51.1.5 *

Tabelle 10.1.6 - Anordnung: verschiedene Stellen

IMO-RegelwerkFunktionPrioritätAnzeigeBemerkungen
SOLAS II-1
13.6.13-1.2.13-1.3Stellung der wasserdichten TürenIVIAn Bedienstellen, von denen aus die Tür nicht sichtbar ist. An allen

Fernbedienungsstellen

35-1.3.12Stellung der Bilgenhähne und -ventileIVIan ihrer Bedienstelle
SOLAS II-2
!7.4.1, 7.4.2Feuermeldung in zeitweise unbesetztem, mit automatisiertem oder mit Fernsteuerungssystemen ausgerüstetem MaschinenraumAAU, VAlarm an besetzter Stelle, wenn die Brücke unbesetzt ist
7.9.1FeuermeldealarmAAU, VAlarm an einer Stelle, die gewährleistet, dass der Alarm für jede anfängliche Feuerentdeckung sofort von einem verantwortlichen Besatzungsmitglied empfangen wird.
7.9 4Feuer (besonderer Alarm zum Zusammenrufen der Besatzung)EMAUKann Teil des Generalalarms sein
4.5.10.1.3Überwachung der Ladungspumpenräume von Tankern auf KohlenwasserstoffeAAU, VIm Pumpenraum
+4.5.10.1.1Temperaturfühler für Pumpen in Ladungspumpenräumen von TankernAAU, VAm Pumpenfahrstand
10.5.6.4Auslösung eines fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystems (FWBLAFFS)AAU, VIn jedem !geschützten Raum. Geschützter Raum ist ein Maschinenraum, in dem ein FWBLAFFS installiert ist
7.5.2, 7.5.3.1FeueralarmEMAUAkustischer Alarm in dem Raum in dem sich Melder befinden
SOLAS III
6.4.2GeneralalarmEMAUIn allen Unterkunftsräumen und üblichen Arbeitsräumen der Besatzung
SFV Protokoll 1993 Kapitel II
2(6)Stellung der wasserdichten TürenIVIAn Fernbedienungsstellen II-1/15.6.4 *
4(1)Stellung der wetterdichten Tür zum GefrierraumAAU, V! Alarm an besetzter Stelle,
Kapitel IV
15(5)KühlmaschinenraumalarmAAU, VAlarm an besetzter Stelle, (Fahrstand)
19(5)FeuermeldealarmAAU, VIn zweckmäßigen Räumen wenn das Schiff im Hafen ist
20(1)Alarm bei hohem Wasserstand in der BilgeAAU, VAn Orten, wo durchgehend Wache gehalten wird, während die Brücke nicht besetzt ist.
II-1/21.1.6.2 *
Kapitel V
14(2)(b)Feuermeldung oder selbsttätige BerieselungsauslösungAAU, VAlarm an Stellen mit jederzeit leichter Zugänglichkeit für die Besatzung
15(2)(b)FeuermeldealarmAAU, VAlarm an Stellen mit jederzeit leichter Zugänglichkeit für die Besatzung
II-2/7.9.1 *
Entschließung MSC.128(75), Anlage
4.1.2.4, 5.2.4BNWAS zweite akustische AlarmstufeAAUAufenthaltsorte des Kapitäns, der Offiziere und weiterer Besatzungsmitglieder, die fähig sind, korrigierend einzugreifen
4.1.2.5, 5.2.4BNWAS dritte akustische AlarmstufeAAUAufenthaltsorte des Kapitäns, der Offiziere und weiterer Besatzungsmitglieder, die fähig sind, korrigierend einzugreifen. Falls vorhanden (ref. 4.1.2.6)
SFV Protokoll 1993 Kapitel VIII
2(1)GeneralalarmEMAUIn allen Unterkunftsräumen und üblichen Arbeitsräumen der Besatzung
III/6.4.2 *
Handelsschiffe mit Kernenergieantrieb Code
3.9.3Feuermeldealarm für Räume, die Sicherheitsausrüstung für die nukleare Dampferzeugungsanlage (NSSS) enthaltenAAU, V!, Alarm am Hauptfahrstand und Notfahrstand
6.4.3Anzeige der Strahlungsbelastung und der Verstrahlung aus der Luft für die überwachten BereicheIVIam Hauptfahrstand
6.10.2Radioaktivitätsalarm für die Druckbehälter-ReinigungsanlageAAU, Vam Hauptfahrstand
6.10.4Radioaktivitätsalarm für Abluft aus überwachten und beaufsichtigten BereichenAAU, Vam Hauptfahrstand
2000 HSC Code
4.2.1GeneralalarmEMAUDeutlich hörbar durch den gesamten Wohnbereich, normale Räume und freie Decks 8.2.2.2
III/6.4.2 *
7.7.1.1.4FeuermeldesignalAAUDeutlich hörbar durch den Wohnbereich der Besatzung, normale Räume und Wirtschaftsräume
7.7.1.1.6Anzeiger der Abschnitte für
handbetätigte Feuermelder
AAU, VAlarm an Stellen mit jederzeit leichter Zugänglichkeit für die Besatzung
2009 MODU Code
3.6.2Stellungsanzeiger der Ventile an den wasserdichten UnterteilungenIVIAn der Fernsteuerungsstation
4.4.2Niedriger Wasserstand, Ausfall der Luftzufuhr oder Erlöschen der Flamme bei ölbefeuerten KesselnAAU, VAlarm an besetzter Stelle,
II-1/32.2 *
4.9.1Anzeiger für das Vorhandensein von WasserIVI
4.12.12Trossenspannung und Windgeschwindigkeit und -richtungIVIan einer bemannten Station
4.14.3.1Überlastalarm der Hebevorrichtung, Schräglagenalarm, Alarm bei voneinander abweichenden Phasen der Stützen (sofern vorgesehen)AAU, VAm Steuerstand für das Hebesystem
4.14.3.2.1Neigung der Einheit an zwei waagerecht senkrechten AchsenIMIAm Steuerstand für das Hebesystem
4.14.3.2.2Energieverbrauch oder andere

Anzeigen für das Heben oder Senken der Beine, wie zutreffend

IMIAm Steuerstand für das Hebesystem
4.14.3.2.3Stellung der BremsenfreigabeIVIAm Steuerstand für das Hebesystem
6.3.1.1.3Verlust der LüftungAAU, VAn einer bemannten Station
6.3.1.2.3Verlust der LüftungAAU, VAn einer bemannten Station
6.3.1.3.3Verlust des LüftungsüberdrucksAAU, VAn einer bemannten Station
8.7.1Fehler, der Aufmerksamkeit erfordertAAU, VEinschließlich 8.3.5.1, 8.4.1, 8.8.6 und 8.9
II-1/51.1 *
9.10.1FeuermeldesystemalarmAAU, VAn einer Alarmstelle mit jederzeit leichter Zugänglichkeit für Besatzung
9.11.1, 9.12.1Gasspüranlage und AlarmsystemAAU, V!, Alarm an Stellen mit jederzeit leichter Zugänglichkeit für Besatzung
5.7.2GeneralalarmEMAUIn allen Teilen der Einheit klar wahrnehmbar
III/6.4.2 *
13.5.1WindrichtungsanzeigerIMISie soll frei sein von den Effekten von Luftverwirbelungen, die durch Objekte in der Nähe oder durch Rotorabwind verursacht werden und sichtbar sein von einem Hubschrauber im Flug oder beim Schweben über dem Helideck
13.5.26StatuslichtAVSoll für den Hubschrauberpiloten aus jeder Annäherungsrichtung sichtbar sein
13.6BewegungsmeßanlageIMIDie Anzeige soll sich in der UKW Funkstation für Luftfahrzeuge befinden
1995 Tauchanlagen Code 1
2.5.2Innendruck von DruckkammernIMIAm zentralen Steuerstand
2.5.3Außendruck an der TauchkammerIMIInnerhalb der Tauchkammer
2.9.3Taucheinrichtung FeuermeldealarmAAU, V!, An einer anderen besetzten Stelle als die oben aufgeführten
2.11.2Druck-/TauchkammerparameterIMI

.

Am zentralen Steuerstand
2.11.3Sauerstoff- und CO2 Konzentration in der TauchkammerIMIInnerhalb der Tauchkammer
FSS Code
8.2.5.2.1Feuermeldung oder selbsttätige BerieselungsauslösungAAU, VAlarm an besetzter Stelle außer der Brücke und der zentralen Feuerkontrollstation
9.2.5.1.3FeuermeldealarmAAU, VAn einer Alarmstelle mit jederzeit leichter Zugänglichkeit für Besatzung
9.2.5.1.1Unbeachtet gebliebener FeuermeldealarmEMAUAlarmierung der Besatzung; kann Teil des Generalalarms sein
LSA Code
7.2.1GeneralalarmEMAUIn allen Unterkunftsräumen und üblichen Arbeitsräumen der Besatzung

*) Verweis auf SOLAS Regel.
+) Auf diese Alarme kann verzichtet werden, wenn sie in der Ladungskontrollstation vorhanden sind.

Tabelle 10.1.7 - Anordnung: Ladungskontrollstation

IMO-RegelwerkFunktionPrioritätAnzeigeBemerkungen
SOLAS II-2
+11.6.3.1Füllstandsalarm und Messgeräte für LadungstanksAAU, V
MI
!, sofern vorgeschrieben
+4.5.10.1.1Temperaturfühler für Pumpen in Ladungspumpenräumen von TankernAAU, V
4.5.10.1.3Überwachung der Ladungspumpenräume von Tankern auf KohlenwasserstoffeAAU, V
Gas- oder Chemikaliencodes
IBC 8.2.3
BCH 2.13.1
Hoher Füllstand in allen TanksAAU, V!, (2)
IBC 15.10.2
BCH 4.3.1(b)
Ausfall der mechanischen Lüftungsanlage zur Aufrechterhaltung niedriger Gaskonzentration in LadungstanksAAU, V!, Flüssiger Schwefel
IBC 15.19.2
BCH 4.14.3
Ausfall der Energieversorgung einer für das sichere Beladen erforderlichen EinrichtungAAU, V!, (2)
IBC 15.19.6
BCH 4.14.1
Alarm bei hohem Füllstand im LadungstankAAU, V!, (2)
IGC 13.2.1
GC 13.2.1
Füllstand der LadungstanksIMI(2)
IGC 13.4.1
GC 13.4.1
Über- und Unterdruck im LadungstankAMI
AU,(V)
(2)
IGC 13.6.4,17.9
GC 13.6.4, 17.11
GasspüranlageAAU, (V)
IGC 17.18.4.4
GC 17.12.2(d)(iv)
Hoher Druck der Ladung oder hohe Temperatur am KompressoraustrittAAU, V(2), Methylacetylen-Propadien-Gemische
GC 10.2.2Abschalten der TauchladungspumpenA(AU, V)
IGC 17.14.4.3
GC 17.12.5(d)(iii)
Gasspüranlage zur Überwachung von ChlorgaskonzentrationenAAU, V!, (3)
IGC 17.14.4.4
GC 17.12.5(d)(iv)
Hoher Druck in Ladungstanks (für Chlor)AAU,(V)!, (2)
IGC 13.3.1
GC 13.3.1
Hoher Füllstand in LadungstanksAAU, V!, (2)
IGC 13.5.1
GC 13.5.1
LadungstemperaturIMI!, (2)
IGC 13.5.2
GC 13.5.2
Temperatur in der Isolierung oder an den SchiffsverbändenI
A
MI
AU, (V)
!
IGC 13.5.3
GC 13.5.3
LadungstanktemperaturIMI!, (2)
IGC 13.6.11
GC 13.6.11
GasspüranlageAAU, V
MI
!, (3)
IGC 17.14.1.4
GC 17.12.5(a)(iv)
Gasspüranlage hinter der Berstscheibe bei ChlortransportenA(A,V)
MI
!, (2)
IBC 15.7.10
BCH 4.5.10
Hoher Füllstand von PhosphorA(AU, V)!, (2)
IBC 15.19.7.2
BCH 4.14.2(b)
ÜberflussalarmAAU, VI!
IGC 5.2.1.7
GC 5.2.5(b)
Flüssige Ladung im AbblasesystemA(AU, V)!, (2)
IGC 8.4.2.1
GC 8.4.2(a)
Schutz der Ladungstanks gegen UnterdruckA(AU, V)!, (2)
IGC 9.5.2,
GC 9.5.2
Drucküberwachung des InertgasesA(AU, V)!
IGA
3.15.3.2.1Stellungsanzeiger für das AbflussventilIVI!
6.2Tankdruck-MeßwertgeberIMI!, Sofern vorgeschrieben
VEC Systeme
2.5.2.3Tank- ÜberlaufalarmAAU.V!, (2)
2.5.2.4Signal für gestaffeltes Abschalten von landseitigen Pumpen oder Ventilen oder beiden und der schiffsseitigen VentileA(AU, V)!, (2)
2.5.2.5,

überlaufalarm und Abschaltsignal

A(AU, V)An einer besetzten Stelle

!, (2)

2.5.2.6Ausfall der Energieversorgung der AlarmanlageA(AU, V)!, (2)
2.5.2.6Fehler im Stromkreis des Tankfüllstand- MesswertgebersA(AU, V)!, (2)
2.6.4Druck in der Haupt-DampfsammelleitungIMI!, (2) VEC ist eingerichtet, gemeinsam für zwei Tanks oder mehr
2.6.4.1Alarm bei hohem DampfdruckA(AU, V)!, (2) VEC ist eingerichtet, gemeinsam für zwei Tanks oder mehr
2.6.4.2Alarm bei niedrigem DampfdruckA(AU, V)!, (2) VEC ist eingerichtet, gemeinsam für zwei Tanks oder mehr
FSS Code
15.2.4.2.1.1,
15.2.4.2.2
InertgasdruckIMI
15.2.4.2.1,2,
15.2.4.2.2
Sauerstoffgehalt des InertgasesIMI
15.2.4.3.3Inertgasanlage:
15.2.4.3.1.1- niedriger Wasserdruck oder geringer WasserzuflussAAU, V
15.2.4.3.1.2- hoher WasserstandAAU, V
15.2.4.3.1.3- hohe GastemperaturAAU, V
15.2.4.3.1.4- Ausfall des GebläsesAAU, V
15.2.4.3.1.5- SauerstoffgehaltAAU, V
15.2.4.3.1.6- Ausfall der EnergieversorgungAAU, V
15.2.4.3.1.7,
15.2.2.4.6
- niedriger Wasserstand WasserschlossAAU, V
15.2.4.3.1.8,
15.2.4.3.4
- niedriger GasdruckAAU, V
15.2.4.3.1.9- hoher GasdruckAAU, V
15.2.4.3.2- Ausfall des Gasgenerators:
15.2.4.3.2.1- niedrige BrennstoffzufuhrAAU, V
15.2.4.3.2.2- Ausfall der EnergieversorgungAAU, V
15.2.4.3.2.3- Ausfall der SteuerenergieAAU, V

!) Die Anordnung ist nicht in anderen IMO-Regelwerken spezifiziert. Die Anordnung wird empfohlen. (2) und (3) siehe Bemerkungen hinter Paragraph 10.2.
+) Auf diese Alarme kann verzichtet werden, wenn sie an der Pumpensteuerung vorhanden sind.

Tabelle 10.1.8 - Anordnung: nicht In IMO-Regelwerken genannt

IMO-RegelwerkFunktionPrioritätAnzeigeBemerkungen
SOLAS II-1
8.7.3TiefgangsanzeigerIMINur für Fahrgastschiffe (sofern vorgeschrieben). Einzelheiten siehe Regel 8.7.3.
Empfohlene Anordnung: Brücke
SOLAS II-2
4.5.10.1.4Pumpenraum-Bilge: Alarm bei hohem WasserstandAAU, VEmpfohlene Anordnung: Brücke oder Maschinenkontrollraum
4.5.4.2Überwachung entzündbarer DämpfeIMI
Gas oder Chemikaliencodes
IBC 7.1.5
BCH 2.15.5(a)
Alarm und Überwachung der LadungstemperaturAA, V, MIAlarmierungssystem ist nur gefordert, wenn Überhitzung oder Unterkühlung zu einer gefährlichen Situation führen kann Empfohlene Anordnung:
Brücke oder Ladungskontrollstation
IBC 13.1.1
BCH 3.9
Füllstände der LadungstanksIMIEmpfohlene Anordnung:
Ladungskontrollstation
BC 15.7.7
BCH 4.5.7
Hohe Temperatur von PhosphorAAU, VEmpfohlene Anordnung: Brücke oder Ladungskontrollstation
2009 MODU Code
4.10.15TiefgangsanzeigerIMIan besetzter Stelle
II-1/8.7.3 *

*) Verweis auf SOLAS Regel.

Tabelle 10.1.9 - Anordnung: zentrale Ballastkontrollstation von säulenstabilisierten bewegliche Offshore-Bohrplattformen (MODUs)

IMO-RegelwerkFunktionPrioritätAnzeigeBemerkungen
2009 MODU Code
13.6.5.1 1Stellungsanzeiger für wasserdichte Türen und LukendeckelI, AVI, V
3.6.5.2Stellungsalarm für wasserdichte Türen und LukendeckelAAU, V
14.9.8.1FlutungsmelderIVI
4.9.8.3Alarm bei hohem Bilgenwasserstand in Antriebsraum und PumpenraumAAU, V
4.10.10.2Anzeigesystem für den Betriebszustand der BallastpumpenIVIEinzelheiten siehe auch 4.9.12
4.10.10.4Anzeigesystem für die Stellung der BallastventileIVIEinzelheiten siehe auch 4.9.17
4.10.10.5Tankfüllstandanzeige-AnlageIVIEinzelheiten siehe auch 4.9.14
4.10.10.6TiefgangsanzeigeIVIEinzelheiten siehe auch 14.9.15
4.10.10.7Krankungs- und Trimm-AnzeigenIVI
4.10.10.8Anzeige der Verfügbarkeit von Haupt- und NotenergieIVI
4.10.10.9Anzeigeanlage für hydraulischen/ pneumatischen Druck in der BallastanlageIVI
4.10.14.1Füllstand in BallasttanksIMI
4.10.14.2Füllstand in anderen TanksIMI
4.10.17Stellung des BallastventilsIVI

11 Fundstellen

11.1 IBC Code. Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (Entschließung MSC.4(48), in der jeweils geltenden Fassung).

11.2 BCH Code. Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (Entschließung MSC.9(53), in der jeweils geltenden Fassung).

11.3 IGC Code. Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (Entschließung MSC.5(48), in der jeweils geltenden Fassung).

11.4 Gastanker (GC) Code. Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code) einschließlich der Nachträge 1 bis 3 (Entschließung A.328(IX)), in der jeweils geltenden Fassung.

11.5 SFV Protokol11993. Protokoll von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 ("Torremolinos-Protokoll")

11.6 IGA (IGS). Richtlinien für Innengasanlagen (MSC/Circ.282), in der Fassung MSC/Circ.353 und MSC/Circ.387.

11.7 2000 HSC Code. Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (Entschließung MSC.97(73), in der jeweils geltenden Fassung).

11.8 VEC Systeme. Regeln zur Überwachung austretender Ladungsdämpfe (MSC/Circ.585).

11.9 IMDG Code. Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Entschließung MSC.122(75), in der jeweils geltenden Fassung).

11.10 1995 Tauchanlagen (Diving) Code. Internationaler Code für die Sicherheit von Tauchanlagen, 1995 (Entschließung A.831(19), in der jeweils geltenden Fassung).

11.11 2009 MODU Code. Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 2009) (Entschließung A.1023(26)).

11.12 Handelsschiffe mit Kernenergieantrieb (Nuclear Merchant Ship) Code. Internationaler Code für die Sicherheit von Handelsschiffen mit Kernenergieantrieb (Entschließung A.491(XII)).

11.13 FSS Code. Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) (Entschließung MSC.98(73), in der jeweils geltenden Fassung.)

11.14 LSA Code. Internationaler Rettungsmittel-(LSA-)Code (Entschließung MSC.48(66) in der jeweils geltenden Fassung)

11.15 Entschließung MSC.128(75). Leistungsanforderungen für ein Wachalarmsystem auf der Brücke (BNWAS)

11.16 Entschließung A.481(XII). Grundsätze für die sichere Schiffsbesetzung

.

Beispiele für Anzeigesäulen mit Abmessungen (mm)Anhang

Bemerkung: Obige Darstellungen sind nur beispielhaft.

Die Piktogramme müssen gemäß Tabellen 7.1.1 to 7.1.3. ausgeführt sein.

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