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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der Kommission vom 22. Juni 2021 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 254 vom 16.07.2021 S. 1;
VO (EU) 2022/1157 - ABl. L 180 vom 06.07.2022 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 VO (EU) 2022/1157 - Übergangsregelung
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2020/1170
Archiv: 2017; 2018; 2019; 2020
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates 1, insbesondere Artikel 35 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie die Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU fällt, sind in den in Artikel 2 Nummer 5 dieser Richtlinie genannten internationalen Instrumenten festgelegt.
(2) Um den jüngsten Änderungen Rechnung zu tragen, sollte das Verzeichnis der anzuwendenden internationalen Instrumente aktualisiert werden. Schiffsausrüstung, die infolge von Änderungen der internationalen Instrumente den harmonisierten Unionsanforderungen gemäß der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt, sollte ausdrücklich aufgeführt werden.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 der Kommission 2 sollte daher aufgehoben werden.
(4) Es ist sinnvoll und verhältnismäßig, einen Übergangszeitraum zuzulassen, während dessen ein neuer Gegenstand, der die in einem Mitgliedstaat vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, weiter in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2014/90/EU gebracht werden darf.
(5) Zur Erleichterung einer harmonisierten, zügigen und einfachen Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU sollten Durchführungsrechtsakte zu dieser Richtlinie als Durchführungsverordnungen erlassen werden.
(6) Damit sich die Schiffsausrüstungsbranche und andere Interessenträger auf die Maßnahmen, die mit dieser Verordnung erlassen werden, einstellen können, sollte diese Verordnung 40 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(7) Die Maßnahmen, die mit dieser Verordnung erlassen werden, entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzt wurde
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie die Prüfnormen, die in den in Artikel 5 Nummer 2 der Richtlinie 2014/90/EU genannten internationalen Instrumenten festgelegt sind, gelten für alle im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Gegenstände der Schiffsausrüstung.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 wird aufgehoben.
(1) Schiffsausrüstung, die in Spalte 1 des Anhangs als "aufgrund der Durchführungsverordnung 2019/1397 eingefügter neuer Gegenstand" aufgeführt ist und die vor dem 3. Oktober 2019 in einem Mitgliedstaat geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, darf bis zum 3. Oktober 2022 weiter in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.
(2) Schiffsausrüstung, die in Spalte 1 des Anhangs als "aufgrund der Durchführungsverordnung 2020/1170 eingefügter neuer Gegenstand" aufgeführt ist und die vor dem 1. September 2020 in einem Mitgliedstaat geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, darf bis zum 1. September 2023 weiter in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.
(3) Schiffsausrüstung, die in Spalte 1 des Anhangs als "aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 eingefügter neuer Gegenstand" aufgeführt ist und die vor dem 25. August 2021 in einem Mitgliedstaat geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, darf bis zum 25. August 2024 weiter in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.
Diese Verordnung tritt am vierzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juni 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 der Kommission vom 16. Juli 2020 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1397 (ABl. L 264 vom 12.08.2020 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1)
Anhang |
Allgemeiner Hinweis: Bezugnahmen auf die "SOLAS-Regeln" sind Bezugnahmen auf die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der geänderten Fassung.
Abkürzungsverzeichnis
A1 (Amendment 1) - Änderung 1 betreffend Normen, die nicht von der IMO festgelegt wurden
A2 (Amendment 2) - Änderung 2 betreffend Normen, die nicht von der IMO festgelegt wurden
AC (Amending Corrigendum) - Berichtigung betreffend Normen, die nicht von der IMO festgelegt wurden
CAT - Kategorie für Radaranlagen nach IEC 62388:2007 Abschnitt 1.3
Circ. (Circular) - Rundschreiben
COLREG - Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
COMSAR - IMO-Unterausschuss für Funkverkehr, Suche und Rettung
EN - Europäische Norm
ETSI - Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen
FSS - Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme
FTP - Internationaler Code für Brandprüfverfahren
GNSS - Globales Satellitennavigationssystem
HSC - Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
IBC - Internationaler Code für die Beförderung von Chemikalien als Massengut
ICAO - Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
IEC - Internationale Elektrotechnische Kommission
IGC - Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern
IMO - Internationale Seeschifffahrts-Organisation
ISO - Internationale Normenorganisation
ITU - Internationale Fernmeldeunion
LSa (Life saving appliance) - Rettungsausrüstung
MARPOL - Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
MED - Schiffsausrüstungsrichtlinie
MEPC - Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt
MSC - Schiffssicherheitsausschuss
NOx - Stickoxide
O2/HC-Systeme - Sauerstoff/Kohlenwasserstoff-Systeme
SOLAS - Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
SOx - Schwefeloxide
Reg. (Regulation) - Regel
Res. (Resolution) - Entschließung
Bemerkungen zu diesem Anhang insgesamt
1. Rettungsmittel
Spalte 2: Gegebenenfalls gelten IMO MSC/Rundschreiben 1628, IMO MSC.1/Rundschreiben 1629, IMO MSC.1/Rundschreiben 1630, IMO MSC.1/Rundschreiben 1631, IMO MSC.1/Rundschreiben 1632 und IMO MSC.1/Rundschreiben 1633, sofern diese nicht durch die in Spalte 2 genannten spezifischen Instrumente ersetzt werden.
Nummer und Bezeichnung |
SOLAS-74-n in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO | Prüfnormen | Module für die Konformitäts- bewertung |
Erstes Inverkehr- bringen |
Letztes Anbord- bringen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
MED/1.1
Rettungsringe Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.2a
Positionslaternen für Rettungsmittel:
Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2022
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.2a
Positionslaternen für Rettungsmittel:
Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2019 | 12.8.2023
(ii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.2a
Positionslaternen für Rettungsmittel:
Zeile 3 von 3 Bemerkung: Die elektromagnetischen Verträglichkeitsprüfungen nach EN 60945 und IEC 60945 sind ausgeschlossen; nur die in IMO-Entschließung MSC.81(70) Absatz 10.4 genannten sind durchzuführen. |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.2b
Positionslaternen für Rettungsmittel:
Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2022
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.2b
Positionslaternen für Rettungsmittel:
Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2019 | 12.8.2023
(ii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.2b
Positionslaternen für Rettungsmittel:
Zeile 3 von 3 Bemerkung: Die elektromagnetischen Verträglichkeitsprüfungen nach EN 60945 und IEC 60945 sind ausgeschlossen; nur die in IMO-Entschließung MSC.81(70) Absatz 10.4 genannten sind durchzuführen. |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.2c
Positionslaternen für Rettungsmittel:
Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2022
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.2c
Positionslaternen für Rettungsmittel:
Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2019 | 12.8.2023
(ii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.2c
Positionslaternen für Rettungsmittel:
Zeile 3 von 3 Bemerkung: Die elektromagnetischen Verträglichkeitsprüfungen nach EN 60945 und IEC 60945 sind ausgeschlossen; nur die in IMO-Entschließung MSC.81(70) Absatz 10.4 genannten sind durchzuführen. |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.3
Selbstzündende Rauchsignale für Rettungsringe Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2023
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.3
Selbstzündende Rauchsignale für Rettungsringe Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.4
Rettungswesten Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.5a
Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge, bestimmt zum Tragen MIT Rettungsweste:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.5b
Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge, bestimmt zum Tragen MIT Rettungsweste:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.5c
Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge, bestimmt zum Tragen MIT Rettungsweste:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.6a
Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge, bestimmt zum Tragen OHNE Rettungsweste
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.6b
Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge, bestimmt zum Tragen OHNE Rettungsweste
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.6c
Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge, bestimmt zum Tragen OHNE Rettungsweste
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.7
Wärmeschutzhilfsmittel Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.8
Fallschirm-Leuchtraketen (Pyrotechnik) Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2023
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.8
Fallschirm-Leuchtraketen (Pyrotechnik) Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.9
Handfackeln (Pyrotechnik) Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2023
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.9
Handfackeln (Pyrotechnik) Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.10
Schwimmfähige Rauchsignale (Pyrotechnik) Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2023
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.10
Schwimmfähige Rauchsignale (Pyrotechnik) Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.11
Leinenwurfgeräte Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2023
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.11
Leinenwurfgeräte Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.12
Aufblasbare Rettungsflöße Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und für längere Wartungsintervalle:
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.13
Starre Rettungsflöße Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.14a
Automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und für längere Wartungsintervalle:
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.14b
Automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.15
Beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und für längere Wartungsintervalle:
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.16
Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße (hydrostatische Auslösevorrichtungen) Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.17a
Rettungsboote Über Davit ausgesetzte Rettungsboote:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.17b
Rettungsboote Freifallrettungsboote Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.18
Starre Bereitschaftsboote Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.19
Aufgeblasene Bereitschaftsboote Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.20a
Schnelle Bereitschaftsboote:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.20b
Schnelle Bereitschaftsboote:
Zeile 1 von 1 |
|
|
B+D
B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.20c
Schnelle Bereitschaftsboote:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.21
Aussetzvorrichtungen mit Läufern (Davits) Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.22, Vorrichtungen zum Aussetzen von Überlebensfahrzeugen durch Aufschwimmen - übertragen in MED/9/1.3. | |||||
MED/1.23
Vorrichtungen zum Aussetzen von Rettungsbooten im freien Fall Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.24
Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße (Davits) Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.25
Aussetzvorrichtungen für schnelle Bereitschaftsboote (Davits) Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.26a
Auslösemechanismus für:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.26b
Auslösemechanismus für:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.26c
Auslösemechanismus für:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.27
Schiffsevakuierungssysteme Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.28
Bergungsmittel Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.29
Einbootungsleitern Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.30
Reflexstoffe Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.31, UKW-Sprechfunkgeräte (Sender/Empfänger) für Überlebensfahrzeuge - übertragen in MED/5.17 und MED/5.18. | |||||
MED/1.32, 9 GHz-Radartransponder für Suche und Rettung (SART) - übertragen in MED/4.18. | |||||
MED/1.33
Radarreflektor für Rettungsboote und Bereitschaftsboote (passiv) Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
Oder
Oder
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.34, Magnetkompass Klasse B für Rettungsboote und Bereitschaftsboote - übertragen in MED/4.23. | |||||
MED/1.35, Tragbare Feuerlöscher für Rettungsboote und Bereitschaftsboote - übertragen in MED/3.38. | |||||
MED/1.36
Antriebsmotor für Rettungsboote und Bereitschaftsboote Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.37
Antriebsmotor für Bereitschaftsboote/Außenbordmotor Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.38
Suchscheinwerfer zur Verwendung in Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2022
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.38
Suchscheinwerfer zur Verwendung in Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2019 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.39
Beidseitig verwendbare offene Rettungsflöße Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und für längere Wartungsintervalle:
|
B+D
B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen | |||||
MED/1.40, Mechanischer Lotsenaufzug - übertragen in MED/4.48. | |||||
MED/1.41a
Winden für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.41b
Winden für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.41c
Winden für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.41d
Winden für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.41e
Winden für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/1.42, Lotsenleiter - übertragen in MED/4.49. | |||||
MED/1.43
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
2. Verhütung der Meeresverschmutzung
Nummer und Bezeichnung | MARPOL-73/78-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO | Prüfnormen | Module für die Konformitätsbewertung | Erstes Inverkehrbringen | Letztes Anbordbringen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
MED/2.1
Öl-Filteranlage (für einen Ölgehalt des Ausflusses von höchstens 15 ppm) Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen | |||||
MED/2.2
Messgeräte zur Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl und Wasser Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/2.3
Ölgehaltsmessgeräte Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen | |||||
MED/2.4, Prozessgeräte für den Anschluss an vorhandene Öl-Wasser-Abscheider (für einen Ölgehalt des Ausflusses von höchstens 15 ppm) - freigelassen. | |||||
MED/2.5
Überwachungs- und Kontrollgerät für das Einleiten von Öl bei Öltankschiffen Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/2.6a
Abwassersysteme (zur Verwendung durch Fahrgastschiffe in allen Gebieten einschl. eines Sondergebiets im Sinne von MARPOL Anlage IV) Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D B+E B+F G |
16.3.2017 |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/2.6b
Abwassersysteme (zur Verwendung durch Schiffe, die keine Fahrgastschiffe sind, in allen Gebieten und durch Fahrgastschiffe außerhalb von Sondergebieten im Sinne von MARPOL Anlage IV) Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
16.3.2017 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/2.7
Verbrennungsöfen an Bord (Verbrennungsanlagen mit Kapazitäten bis zu 4.000 kW) Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
16.3.2017 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/2.8
Dauerhaft an Bord verbrachtes NOx-Analysegerät zur bordseitigen Verwendung gemäß Technischer NOx-Vorschrift 2008 Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F G |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/2.9, Geräte für technische Methoden zur Begrenzung der SOx-Emissionen - übertragen in MED/9/2.4. | |||||
MED/2.10
Bordanlagen zur Reinigung der Abgase Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
Schema A
B+F G Schema B G |
19.6.2018 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
3. Brandschutzausrüstung
Nummer und Bezeichnung |
SOLAS-74-in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen | Module für die Konformitäts- bewertung |
Erstes Inverkehr- bringen |
Letztes Anbord- bringen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
MED/3.1
Unterste Decksbeläge Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.2
Tragbare Feuerlöscher Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.3a
Brandschutzausrüstung: Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug):
Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
25.8.2024
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.3a
Brandschutzausrüstung: Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug):
Zeile 2 von 2 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D B+E B+F |
25.08.2021 |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.3b
Brandschutzausrüstung: Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug):
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.3c
Brandschutzausrüstung: Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug):
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Bemerkung: Stufe 2. |
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.4
Brandschutzausrüstung: Stiefel Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.5
Brandschutzausrüstung: Handschuhe Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.6
Brandschutzausrüstung: Helm Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.7
Pressluftatmer Bemerkung: Zur Verwendung bei Unfällen mit Gefahrgütern ist eine Gesichtsmaske mit Überdruck vorgeschrieben. ( Siehe 7.1) Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
ISO 23269-2:2011 (Brandbekämpfung - nur für die Seeschifffahrt)
Die Maske vom Typ 1 ist weder in MED/3.7 noch in MED/7.1 zu verwenden Bemerkung: Die zugehörige feuerfeste Rettungsleine gemäß ISO 23269 § 4.28 wird als MED 3.44 zertifiziert und mit dem Atemgerät verwendet; sie muss mit einem Karabinerhaken an der Halterung des Atemgeräts oder einen separaten Gürtel befestigt werden können, damit sich das Atemgerät bei Betätigung der Rettungsleine nicht lösen kann. Für das Atemgerät Modul B ist MED "feuerfeste Rettungsleine" als obligatorischer kombinierter Bestandteil auszuweisen. |
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.8
Druckluft-Schlauchatemgerät Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
|
B+D
B+E B+F |
13.3.2021
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.8
Druckluft-Schlauchatemgerät Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2019 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.9
Bestandteile von Berieselungsanlagen für Unterkünfte, Diensträume und Überwachungseinrichtungen entsprechend SOLAS-74- Regel II-2/12 (beschränkt auf Düsen und ihre Leistungsmerkmale) (Hierzu zählen Düsen für fest eingebaute Berieselungsanlagen auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC).) Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.10
Düsen für fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlöschanlagen für Maschinenräume und Ladungspumpenräume Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.11a
Trennflächen der Klassen "A" und "B" (Feuerbeständigkeit):
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.11b
Trennflächen der Klassen "A" und "B" (Feuerbeständigkeit):
Bemerkung: Wird ein Schott der Klasse "B" nur von einer Seite geprüft und soll es so eingebaut werden, dass seine nicht geprüfte Seite an die nicht geprüfte Seite eines anderen Schotts der Klasse "B" angrenzt, so muss die EG-Baumusterprüfbescheinigung die Bedingungen enthalten, unter denen es an Bord eingebaut werden darf, damit sichergestellt ist, dass das in den einschlägigen Brandschutz-Tabellen in SOLAS-74- Regel II-2/9.2 "Wärmedämmende und bauliche Trennflächen" angegebene Schutzniveau stets eingehalten wird. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.12a
Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks bei Öltankschiffen verhindern:
Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+F | 23.5.2019
(iii) |
|
MED/3.12a
Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks bei Öltankschiffen verhindern:
Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+F | 19.6.2018 | 25.8.2024
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.12a
Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks bei Öltankschiffen verhindern:
Zeile 3 von 3 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+F |
25.8.2021 |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.12b
Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks bei Öltankschiffen verhindern:
Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
23.5.2019
(iii) |
|
MED/3.12b
Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks bei Öltankschiffen verhindern:
Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D B+E B+F |
19.6.2018 |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.12c
Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks bei Öltankschiffen verhindern:
Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
23.5.2019
(iii) |
|
MED/3.12c
Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks bei Öltankschiffen verhindern:
Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D B+E B+F |
19.6.2018 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.12d
Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks bei Öltankschiffen verhindern:
Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+F | 23.5.2019
(iii) |
|
MED/3.12d
Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks bei Öltankschiffen verhindern:
Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+F |
19.6.2018 |
25.8.2024 (iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.12d
Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks bei Öltankschiffen verhindern:
Zeile 3 von 3 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+F |
25.8.2021 |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.13
Nicht brennbare Werkstoffe Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.14, Andere Werkstoffe als Stahl für Rohre durch Trennflächen der Klassen "A" und "B" - enthalten in MED/3.26 und MED/3.27. | |||||
MED/3.15a
Nicht aus Stahl bestehende Werkstoffe für Rohrleitungen zur Beförderung von Öl oder Heizöl:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.15b
Nicht aus Stahl bestehende Werkstoffe für Rohrleitungen zur Beförderung von Öl oder Heizöl:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.15c
Nicht aus Stahl bestehende Werkstoffe für Rohrleitungen zur Beförderung von Öl oder Heizöl:
Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Schlauchverbindungen:
|
B+D
B+E B+F |
1.7.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.15c
Nicht aus Stahl bestehende Werkstoffe für Rohrleitungen zur Beförderung von Öl oder Heizöl:
Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
19.6.2018 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.15d
Nicht aus Stahl bestehende Werkstoffe für Rohrleitungen zur Beförderung von Öl oder Heizöl:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.16
Feuertüren Bemerkung: Bestandteile von Feuertürsteuerungsanlagen unterliegen der Konformitätsbewertung gemäß MED/3.17. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.17
Bestandteile von Feuertürsteuerungsanlagen Bemerkung: Wird der Ausdruck "Bestandteile von Anlagen" verwendet, kann es sein, dass ein einzelner Bestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen oder eine ganze Anlage auf Einhaltung der internationalen Anforderungen geprüft werden muss. Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.18a
Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.18b
Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.18c
Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.18d
Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.18e
Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.18f
Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.19
Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textilwerkstoffe Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.20
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2023
(i) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.20a
Polstermöbel:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.20b
Polstermöbel:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.20c
Polstermöbel:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.20d
Polstermöbel:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.21
Bettzeug Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.22
Feuerklappen Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.23, Nicht brennbare Leitungs-Durchführungen durch Trennflächen der Klasse "A" - freigelassen. | |||||
MED/3.24, Durchgänge elektrischer Kabel durch Trennflächen der Klasse "A" - freigelassen. | |||||
MED/3.25
Feuerfeste eckige und runde Schiffsfenster der Klassen "A" und "B" Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.26a
Durchführungen durch Trennflächen der Klasse "A":
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.26b
Durchführungen durch Trennflächen der Klasse "A":
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.27a
Durchführungen durch Trennflächen der Klasse "B":
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.27b
Durchführungen durch Trennflächen der Klasse "B":
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.28
Berieselungsanlagen (beschränkt auf Berieselungsdüsen) (Hierzu zählen Düsen für fest eingebaute Berieselungsanlagen auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC).) Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.29
Feuerlöschschläuche:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.30a
Tragbare Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte
Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | 25.8.2024
(ii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.30a
Tragbare Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte
Zeile 2 von 2 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
25.8.2021 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.30b
Tragbare Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte
Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | 25.8.2024
(ii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.30b
Tragbare Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte
Zeile 2 von 2 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
25.8.2021 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.31, Düsen für fest eingebaute Berieselungsanlagen auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC) - gestrichen, da in MED/3.9 und MED/3.28 enthalten. | |||||
MED/3.32
Feuerdämmende Werkstoffe (ausgenommen Möbel) für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen | |||||
MED/3.33
Feuerdämmende Werkstoffe für Möbel für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.34
Feuerbeständige Trennflächen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen | |||||
MED/3.35
Feuertüren auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen Zeile 1 von 1 Bemerkung: Bestandteile von Feuertürsteuerungsanlagen unterliegen der Konformitätsbewertung gemäß MED/3.17. |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.36
Feuerklappen auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.37a
Durchführungen durch feuerbeständige Trennflächen in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.37b
Durchführungen durch feuerbeständige Trennflächen in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.38
Tragbare Feuerlöscher für Rettungsboote und Bereitschaftsboote Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.39
Düsen für gleichwertige Wassernebel-Feuerlöschanlagen für Maschinenräume und Ladungspumpenräume Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.40
Bodennahe Sicherheitsleitsysteme (nur Bestandteile) Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
25.8.2024
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.40
Bodennahe Sicherheitsleitsysteme (nur Bestandteile) Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 2 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D B+E B+F |
25.8.2021 |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.41a
Fluchtretter (EEBD)
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.41b
Fluchtretter (EEBD)
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.41c
Fluchtretter (EEBD)
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.42a
Bestandteile von Inertgasanlagen: Gesamtanlage Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
G | 12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.42b
Bestandteile von Inertgasanlagen:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.42c
Bestandteile von Inertgasanlagen:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.43
Düsen von Feuerlöschanlagen für Frittiergeräte (selbsttätige oder manuelle Bedienung) Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
15.11.2018
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.43
Düsen von Feuerlöschanlagen für Frittiergeräte (selbsttätige oder manuelle Bedienung) Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.44
Brandschutzausrüstung: Rettungsleine Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
3.9.2022
(ii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.44
Brandschutzausrüstung: Rettungsleine Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2019 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.45
Gleichwertige Bestandteile fest eingebauter Gas-Feuerlöschanlagen (Löschmittel, Ventile und Düsen) für Maschinenräume und Ladungspumpenräume Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.46
Gleichwertige fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlagen für Maschinenräume (Aerosolanlagen) Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.47
Konzentrat für fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschanlagen für Maschinenräume und Ladungspumpenräume Bemerkung: Die fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschanlage (einschließlich der Anlagen, die Innenluft aus ihren Arbeitsbereichen für ihre beabsichtigte Leistung nutzen) für Maschinenräume und Ladungspumpenräume ist nach Vorgabe der Verwaltung mit dem zugelassenen Konzentrat zu testen. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.48
Bestandteile fest eingebauter, örtlich einzusetzender Feuerlöschanlagen auf Wasserbasis für Maschinenräume der Kategorie A (Düsen- und Leistungsprüfung) Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.49a
Fest eingebaute Feuerlöschanlagen auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume, Fahrzeugräume und Sonderräume:
Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
1.1.2024
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.49a
Fest eingebaute Feuerlöschanlagen auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume, Fahrzeugräume und Sonderräume:
Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.49b
Fest eingebaute Feuerlöschanlagen auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume, Fahrzeugräume und Sonderräume:
Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
1.1.2021
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.49b
Fest eingebaute Feuerlöschanlagen auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume, Fahrzeugräume und Sonderräume:
Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.50, Gegen die Einwirkung von Chemikalien unempfindlicher Körperschutz - übertragen in MED/9/3.9. | |||||
MED/3.51a
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Elektrische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51a
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Elektrische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | 1.1.2020
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51a
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 3 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Elektrische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
19.6.2018 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51b
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
EN 54-4:1997 einschl. AC:1999, A1:2002 und A2:2006.
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51b
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | 1.1.2020
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51b
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 3 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
19.6.2018 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51c
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51c
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | 28.2.2020
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51c
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 3 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
19.6.2018 | 31.8.2022
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51c
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 4 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51d
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
31.8.2022
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51d
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2019 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51e
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51e
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | 1.1.2020
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51e
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 3 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
19.6.2018 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51f
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51f
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | 1.1.2020
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51f
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 3 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
19.6.2018 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51g
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51g
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | 1.1.2020
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51g
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 3 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
19.6.2018 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51h
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51h
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | 1.1.2020
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51h
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 3 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
19.6.2018 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51i
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51i
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | 22.5.2020
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51i
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 3 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und/oder:
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
19.6.2018 | 28.3.2021
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.51i
Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Kabinenbalkone, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 4 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und/oder:
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2019 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.52
Nicht tragbare bewegliche Feuerlöscher Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
Oder
|
B+D
B+E B+F |
1.7.2020
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.52
Nicht tragbare bewegliche Feuerlöscher Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Oder
Oder
|
B+D
B+E B+F |
13.9.2019 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.53
Feuermeldeanlagen - Signaltongeber Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.53
Feuermeldeanlagen - Signaltongeber Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | 12.8.2023
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.53
Feuermeldeanlagen - Signaltongeber Zeile 3 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.54a
Fest eingebaute Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte:
Zeile 1 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Für kombinierte O2/HC-Systeme zusätzlich:
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.54a
Fest eingebaute Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte:
Zeile 2 von 3 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Für kombinierte O2/HC-Systeme zusätzlich:
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | 25.8.2024
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.54a
Fest eingebaute Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte:
Zeile 3 von 3 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Für kombinierte O2/HC-Systeme zusätzlich:
|
B+D
B+E B+F |
25.8.2021 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.54b
Fest eingebaute Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte:
Zeile 1 von 5 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Für kombinierte O2/HC-Systeme zusätzlich:
|
B+D B+E B+F |
1.6.2019 (iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.54b
Fest eingebaute Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte:
Zeile 2 von 5 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Für kombinierte O2/HC-Systeme zusätzlich:
|
B+D B+E B+F |
16.3.2017 |
3.6.2020 (iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.54b
Fest eingebaute Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte:
Zeile 3 von 5 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Für kombinierte O2/HC-Systeme zusätzlich:
|
B+D B+E B+F |
19.6.2018 |
12.8.2023 (iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.54b
Fest eingebaute Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte:
Zeile 4 von 5 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Für kombinierte O2/HC-Systeme zusätzlich:
|
B+D B+E B+F |
12.8.2020 |
25.8.2024 (iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.54b
Fest eingebaute Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte:
Zeile 5 von 5 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Für kombinierte O2/HC-Systeme zusätzlich:
|
B+D B+E B+F |
25.8.2021 |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.55a
Mehrzweckstrahlrohre (Sprüh-/Vollstrahlrohre):
Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2023
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.55a
Mehrzweckstrahlrohre (Sprüh-/Vollstrahlrohre):
Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
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|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
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MED/3.55b
Mehrzweckstrahlrohre (Sprüh-/Vollstrahlrohre):
Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D B+E B+F |
12.8.2023 (iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.55b
Mehrzweckstrahlrohre (Sprüh-/Vollstrahlrohre):
Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
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|
B+D B+E B+F |
12.8.2020 |
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Beförderungs- und Leistungsanforderungen
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|||||
MED/3.56
Ortsfeste Feuerlöschschlauchsysteme:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
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B+D
B+E B+F |
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Beförderungs- und Leistungsanforderungen
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MED/3.57
Bestandteile von Mittelschaum-Feuerlöschanlagen - fest eingebautes Decksystem für Tankschiffe Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
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|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
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MED/3.58
Bestandteile fest eingebauter Schwerschaum-Feuerlöschanlagen für Maschinenräume und Deckschutz auf Tankschiffen Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
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|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
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|||||
MED/3.59
Feuerlöschschaummittel (Konzentrat) für fest eingebaute Feuerlöschanlagen auf Chemie-Tankschiffen Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
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B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
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|||||
MED/3.60
Düsen für fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlöschanlagen für Kabinenbalkone Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
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B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
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|||||
MED/3.61a
Leichtschaum-Feuerlöschanlagen für geschlossene Räume zum Schutz von Maschinenräumen und Ladungspumpenräumen, Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen, Sonderräumen und Frachträumen Bemerkung: Leichtschaum-Feuerlöschanlagen für geschlossene Räume/Außenbereiche zum Schutz von Maschinenräumen, Ladungspumpenräumen, Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen, Sonderräumen und Frachträumen sind nach Vorgabe der Verwaltung mit dem zugelassenen Konzentrat zu testen. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
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B+D
B+E B+F |
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Beförderungs- und Leistungsanforderungen
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|||||
MED/3.61b
Leichtschaum-Feuerlöschanlagen für Außenbereiche zum Schutz von Maschinenräumen und Ladungspumpenräumen, Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen, Sonderräumen und Frachträumen Bemerkung: Leichtschaum-Feuerlöschanlagen für geschlossene Räume/Außenbereiche zum Schutz von Maschinenräumen, Ladungspumpenräumen, Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen, Sonderräumen und Frachträumen sind nach Vorgabe der Verwaltung mit dem zugelassenen Konzentrat zu testen. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
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|||||
MED/3.62
Pulver-Feuerlöschanlagen Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
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|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63a
Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63a
Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D
B+E B+F |
19.6.2018 | 12.8.2023
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63a
Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 3 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | 25.8.2024
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63a
Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 4 von 4 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D B+E B+F |
25.8.2021 |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63b Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63b Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D B+E B+F |
19.6.2018 | 12.8.2023
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63b Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 3 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D B+E B+F |
12.8.2020 | 25.8.2024
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63b Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 4 von 4 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D B+E B+F |
25.8.2021 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63c Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63c Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 2 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D B+E B+F |
19.6.2018 | 12.8.2023
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63c Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 3 von 4 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D B+E B+F |
12.8.2020 | 25.8.2024
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.63c Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme:
Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 4 von 4 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
Und ggf. elektrische und elektronische Anlagen auf Schiffen:
Und ggf. explosionsfähige Atmosphären:
|
B+D B+E B+F |
25.8.2021 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.64
Trennflächen der Klasse "C" Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.65
Fest installierte Detektoren für Kohlenwasserstoffe Zeile 1 von 5 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
1.6.2019
(iii) |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.65
Fest installierte Detektoren für Kohlenwasserstoffe Zeile 2 von 5 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | 21.7.2019
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.65
Fest installierte Detektoren für Kohlenwasserstoffe Zeile 3 von 5 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
19.6.2018 | 12.8.2023
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.65
Fest installierte Detektoren für Kohlenwasserstoffe Zeile 4 von 5 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | 25.8.2024
(iii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.65
Fest installierte Detektoren für Kohlenwasserstoffe Zeile 5 von 5 (NEUE ZEILE) |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D B+E B+F |
25.8.2021 |
|
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.66
Evakuierungsleitsysteme als Alternative zu bodennahen Sicherheitsleitsystemen Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.67
Schaum-Feuerlöschgeräte für Helikoptervorrichtungen Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | 12.8.2023
(ii) |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.67
Schaum-Feuerlöschgeräte für Helikoptervorrichtungen Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
12.8.2020 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.68
Bestandteile von fest eingebauten Feuerlöschanlagen für Dunstabzugs-Abluft von Kombüsen Bemerkung: Für Erzeugnisse, die als Ersatzteile für bestehende Einrichtungen verwendet werden, können weiter die zum Zeitpunkt des Anbordbringens relevanten Normen angewendet werden. Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.69
Tragbarer Wassermonitor für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2016 fertiggestellt wurden und für die Beförderung von fünf oder mehr Lagen von Containern auf dem Wetterdeck oder darüber ausgelegt sind Zeile 1 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.69
Tragbarer Wassermonitor für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2016 fertiggestellt wurden und für die Beförderung von fünf oder mehr Lagen von Containern auf dem Wetterdeck oder darüber ausgelegt sind Zeile 2 von 2 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.70
Feuerlöschschläuche:
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
||
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
|||||
MED/3.71
Ortsfeste Feuerlöschschlauchsysteme
Zeile 1 von 1 |
Anforderungen für die Baumusterzulassung
|
|
B+D
B+E B+F |
16.3.2017 | |
Beförderungs- und Leistungsanforderungen
|
weiter . Fortsetzung der Tabelle |
(Stand: 15.07.2022)
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