Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport; Seeschifffahrt
Frame öffnen

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See

Vom 17. März 2021
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2021 S. 364)


Textvergleich der Fassungen 2018/2021

Archiv: 2008; 2010; 2012, 2014. 2016, 2018
Siehe Fn. *

Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. S. 2510) geändert worden ist, und des IMDG-Codes (Amendment 39-18), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847).

Red. Anm.: Gemäß Punkt 10 der Präambel des IMDG-Codes Amendment 40-20) tritt diese Fassung am 01.06.2022 in Kraft, soll aber auf freiwilliger Basis ab dem 01.01.2021 angewendet werden, siehe auch die amtliche Bekanntmachung. Die Verlinkungen in diesem Dokument verweisen daher auf die Fassung Amendment 40-20 des IMDG.

I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See

Zu § 1 Absatz 1

Der Begriff "Seeschiff" bezeichnet ein Wasserfahrzeug mit oder ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen und/oder Gütern über See bestimmt ist und schließt "Seeleichter" ein. Der Begriff "Seeleichter" bezeichnet ein besatzungsloses Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb.

Zu § 1 Absatz 2

Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.

Zu § 1 Absatz 3

  1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.
  2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z.B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
  3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden.

Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.

Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die GGVSee beachten.

Zu § 3

§ 3 findet auf Seeleichter nur insoweit Anwendung, dass die Ladung einschließlich der Ladungsdokumentation den aufgelisteten Internationalen Regelungen entsprechen muss. Die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften über die Schiffsausrüstung gelten nicht für Seeleichter.

Zu § 3 Absatz 5

Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen.

Zu § 4 Absatz 10

Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

Stoffe oder GegenständeMenge
Klasse 6.2Jeder Austritt/Verlust
Klasse 7
Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 019050 kg/50 l
Klasse 2.3
Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533 und 3544
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426
Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I und UN 1600, 2312 und 3250
Klasse 8: Verpackungsgruppe I
Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten
Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N333 kg/333 l
Klasse 2.1
Klasse 3: Verpackungsgruppe II
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*) und UN 3292
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II und UN 3356
Klasse 5.2: (*)
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II (*) und III und UN 1700, 2016, 2017
Klasse 8: Verpackungsgruppe II
Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3090, 3091, 3245, 3480, 3481
Klasse 1: 1.4S1000 kg/1.000 l
Klasse 2.2
Klasse 3: Verpackungsgruppe III
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe III
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe III
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe III
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe III
Klasse 8: Verpackungsgruppe III und UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506
Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268, 3499, 3508 und 3509
(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist

Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.

Sind bei einem Ereignis mit Gefahr eines Produktaustritts die Beschädigungen so stark, dass Konsequenzen gezogen werden müssen, z.B. der Transport nicht fortgesetzt werden kann, und dies für die Rechtsfortentwicklung berücksichtigt werden muss, gilt die Berichtspflicht.

Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden:

Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:

  1. jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken; Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3 festgelegten Grenzwerte führt, oder
  2. wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.

Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen.

Zu § 4 Absatz 11

Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2 erfüllt.

Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.

Zu § 6

EDV-Fassungen der GGVSee, des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes, des IBC-Codes, des IGC-Codes, des BCH-Codes und des GC-Codes sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung der Codes handeln.

Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2

Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.

Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 und für die in § 9 Absatz 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden:

Bremen:

Bremen:

Hansestadt Bremisches Hafenamt
Überseetor 20
28217 Bremen
Tel: 0421 361 8438
Fax: 0421 361 8387
E-Mail: gefahrgut-bremen@hbh.bremen.de

Bremerhaven:

Hansestadt Bremisches Hafenamt
Steubenstr. 7a
27568 Bremerhaven
Tel: 0471 596 13404
Fax: 0471 596 13422
E-Mail: gefahrgut@hbh.bremen.de

Hamburg:

Wasserschutzpolizei
WSP 521
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg
Tel: 040 4286 65471
eFax: 040 42799 9087
E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de

Mecklenburg-Vorpommern:

Rostock:

Hansestadt Rostock
Hafenbehörde
Ost-West-Str. 8
18147 Rostock
Tel: 0381 381 8710
Fax: 0381 381 8735
E-Mail: port.authority@rostock.de

Sassnitz:

Stadt Sassnitz
Hafenbehörde
Hauptstraße 33
18546 Sassnitz
Tel: 038392 661 189
E-Mail: hafenamt@sassnitz.de

Stralsund:

Hansestadt Stralsund
Hafenbehörde
Hafenstraße 50
18439 Stralsund
Tel: 03831 253630
Fax: 03831 252 53 630
E-Mail: hafenamt@stralsund.de

Wismar:

Hansestadt Wismar
Hafenbehörde
Kopenhagener Str. 1
23966 Wismar
Tel: 03841 251 3260
Fax: 03841 251 3264
E-Mail: hafenamt@wismar.de

Wolgast:

Stadt Wolgast
Amt Am Peenestrom
Hafenbehörde
Burgstr. 6
17438 Wolgast
Tel: 03836 251 139
Fax: 03836 251 4139
E-Mail: eric.witt@wolgast.de

Greifswald:

Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Hafenbehörde
Am Hafen 4
17489 Greifswald
Tel: 03834 8536 2933
Fax: 03834 8536 2932
E-Mail: hafenamt@greifswald.de

Lubmin:

Amt Lubmin
Hafenbehörde
Geschwister-Scholl-Weg 15
17509 Lubmin
Tel.: 038354 3500
Fax: 038354 22197
E-Mail: info@amtlubmin.de

Ueckermünde:

Stadt Ueckermünde
Hafenbehörde
Am Rathaus 3
17373 Ueckermünde
Tel: 039771 28 40
Fax: 039771 28 499
E-Mail: info@ueckermuende.de

Niedersachsen:

- für Ausnahmen nach § 7 Abs. 1

Oldenburg:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Referat 31
Hindenburgstr. 30
26122 Oldenburg
Tel: 0511-120 57 60 oder 61
E-Mail: Gefahrgut@mw.Niedersachsen.de
- übrige Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2

Brake und Nordenham:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Ref. 31
Brommystraße 1
26919 Brake/Utw.
Tel: 04401 925-0; -200 oder -216
Fax: 04401 3272
E-Mail: brake@port-authority.de

Cuxhaven und Stade-Bützfleth:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Ref. 31
Am Schleusenpriel 2
27472 Cuxhaven
Tel: 04721 500 150
Fax: 04721 500 250
E-Mail: cuxhaven@port-authority.de

Emden:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Ref. 31
Friedrich-Naumann-Str. 7-9
26725 Emden
Tel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116
Fax: 04921 897 241
E-Mail: emden@port-authority.de

Leer:

Stadt Leer
Hafenbehörde
Postfach 2060
26770 Leer
Tel: 0491 9782- 0 oder -371
E-Mail: hafenbehoerde@leer.de; Natalie.Junker@Leer.de

Oldenburg:

Hafen der Stadt Oldenburg
Hafenmeister
Pferdemarkt 14
26105 Oldenburg
Tel: 0441 235 3073
Fax: 0441 235 3121
E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de; Ramona.Krupke@ stadt-oldenburg.de

Papenburg:

Stadt Papenburg
Hafenbehörde
Seeschleuse
26781 Papenburg
Tel: 04961 9467 12
Fax: 04961 9467 20
E-Mail: hafen@papenburg.de; holger.stell@papenburg.de; Felix.Krause@papenburg.de

Wilhelmshaven:
(ausgenommen kommunaler Hafenteil)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Ref. 31
Pazifik 1
26388 Wilhelmshaven
Tel: 04421/ 409 80 990/-991
E-Mail: wilhelmshaven@port-authority.de; gefahrgut-whv@port-authority.de

Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil)

Stadt Wilhelmshaven
Hafenbehörde
Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven
Tel: 0172 81 45 276 oder 04421 291 226
Fax: 04421 16-41 32 20
E-Mail: hafenkapitaen@wilhelmshaven.de

Insel- und -Versorgungshäfen (Ostfriesische Inseln):

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Ref. 31
Bahnhofstr. 5
26506 Norden
Tel.: 04931/9888-29 oder -36
E-Mail: norden@port-authority.de

Schleswig-Holstein:

Brunsbüttel:

Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und
Meeresschutz Schleswig-Holstein
Fachbereich Koordination und Vollzug
- Hafenbehörde -
Am Außenhafen
25813 Husum
Tel: 04841 661 317
Fax: 04841 661 321
E-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de

Dagebüll:

Amt Südtondern
Hafenbehörde
Marktstraße 12
25899 Niebüll
04661-601311
E-Mail: info@amt-suedtondern.de

Flensburg:

Oberbürgermeister der Stadt Flensburg
Hafenbehörde Flensburg
Schiffbrücke 37
24939 Flensburg
Tel: 0461 85 15 88
Fax: 0461 85 18 37
E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de

Kiel:

Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel
Bollhörnkai 1
24103 Kiel
Tel: 0431 901 1073/-1173
Fax: 0431 94 477
E-Mail: hafenamt@kiel.de

Lübeck/Travemünde:

Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
Lübeck Port Authority
Abt. Hafen- u. Seemannsamt
Ziegelstraße 2
23239 Lübeck
Tel: 0451 122 6901
Fax: 0451 122 6990
E-Mail: lpa@luebeck.de; stefan.weglehner@luebeck.de

Puttgarden:

Bürgermeister der Stadt Fehmarn
Am Markt 1
23769 Fehmarn
Tel: 04371 5060
Fax: 04371 506 211
E-Mail: info@stadtfehmarn.de

Rendsburg:

Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Hafenbehörde
Am Kreishafen 4
24768 Rendsburg
Tel: 04331 202 298
Fax: 04331 202-602
E-Mail: ordnungsamt@kreis-rd.de

Zu § 19

Alle in § 19 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel.

Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24

Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen:

GewerbetreibenderTätigkeitPflichten nach
VersenderHersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst § 17
Wenn der Versender die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt § 18
Wenn der Versender mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt § 19
SpediteurDerjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt § 19
Wenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Güterbeförderungseinheit lädt § 18
Seefrachtführer (Verfrachter)Derjenige, der auf Grund eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert § 21
Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag)Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt § 22
Anteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder PartnerreedereiKeine Pflichten nach GGVSee
HafenumschlagsunternehmerDerjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt § 20
Wenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Güterbeförderungseinheiten lädt § 18
LadungskontrollunternehmerSoweit die Verantwortung für die Beladung von Güterbeförderungseinheiten übernommen wird § 18
Schiffsmakler als BuchungsagentDerjenige, der für einen Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt § 21 Nr. 1
Der mit der Planung der Beladung BeauftragteBeauftragter des Verfrachters; bei mehreren Verfrachtern auf einem Schiff derjenige Verfrachter, der als Reeder das Schiff betreibt oder von einem Reeder das Schiff gechartert hat. § 24

Zu § 27

  1. Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.
  2. Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, das in der Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.
  3. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWiG).
  4. In § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe d und Nummer 10 Buchstabe d legitimiert das Wort "mindestens" als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeitraum, der der Frist zur Löschung ("unverzüglich") entspricht.

II. Erläuterungen zum IMDG-Code

Nach Unterabschnitt 2.0.6.5 IMDG-Code gilt für Gegenstände, die gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen. Daraus ergibt sich, dass unter UN 3548 nur Gegenstände befördert werden, die ausschließlich gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten. Die Angabe "VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER" im richtigen technischen Namen bezieht sich auf die Beschreibung der Klasse 9 nach Kapitel 2.9 IMDG-Code.

7.1.4.4.2 IMDG-Code verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit "allgemein zugänglichen Bereichen" sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben.

Nach 7.2.6.3.2 IMDG-Code ist eine Trennung nicht erforderlich zwischen gefährlichen Gütern, die zwar zu einer in unterschiedlichen Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehören, aber für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefährlich reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Für Sauerstoff (UN 1072 und 1073) ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass aus der Zusammenladung mit Gasen der Klassen 2.1 oder 2.3 keine Erhöhung der Gefahr bei Freisetzung dieser Gase resultiert, auch wenn diese Gase die Zusatzgefahr der Klasse 5.1 haben.

Nach 7.3.3.11 IMDG-Code muss, falls die Türen einer Beförderungseinheit verriegelt werden, die Verriegelungseinrichtung so beschaffen sein, dass die Zugänglichkeit für Notfallmaßnahmen gewährleistet bleibt. Die Verwendung von Sicherheitssiegeln nach der Norm ISO 17712:2010 ist grundsätzlich zulässig, jedoch dürfen Sperrsiegel nach Ziffer 3.2.10 der Norm sowie elektronische Siegel nicht verwendet werden, wenn sich in der CTU Ladung befindet, die unter Temperaturkontrolle befördert wird und auf die 7.3.7.2.5 anzuwenden ist.

III. Allgemeiner Hinweis

Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular MSC.1/Circ. 1442, geändert durch MSC.1/Circ. 1521 zu erfüllen.

.

Meldung von Ereignissen an das BMVI gemäß § 4 Absatz 10 GGVSeeAnlage 1


1. Verkehrsträger
[ ] Seeschiff Schiffsname: .......[ ] Bereitstellung / Umschlag im Hafen
2. Datum und Ort des Ereignisses
Jahr: ............ Monat: ............ Tag: ............ Stunde: ............
Unfall bei der Beförderung

[ ] Schiff im Hafen

[ ] Schiff auf Seeschifffahrtsstraße

[ ] Schiff auf See

Ort / Position:

Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung

[ ] Übernahme vom Land-Verkehrsträger

[ ] Bereitstellung im Hafen

[ ] Beladen von Beförderungseinheiten

[ ] Be-/Entladen in/aus Seeschiff

Name des Hafens: ............

3. Topographie
Im Seeverkehr nicht relevant
4. besondere Wetterbedingungen
[ ] Regen

[ ] Schneefall

[ ] Glätte

[ ] Nebel Sichtweite: .........

[ ] Gewitter

[ ] Sturm Windstärke: .........

Temperatur: ..........° C

5. Beschreibung des Ereignisses
[ ] Grundberührung des Schiffes

[ ] Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug

[ ] Beschädigung bei Umschlagsarbeiten

[ ] Brand

[ ] Explosion

[ ] Leckage

[ ] Ladungsverlust über Bord

[ ] technischer Mangel

Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:

.............

.............

.............

6. Betroffene gefährliche Güter
UN- Nummer 1KlasseVGGeschätzte Produktmenge
(ausgetreten/über Bord verloren) (kg oder l) 2
Art der Umschließung 3Werkstoff der UmschließungArt des Versagens der Umschließung 4
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage anzugeben
3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
1 Verpackung
2 Großpackmittel (IBC)
3 Großverpackung
4 Kleincontainer
5 Wagen
6 Fahrzeug
7 Kesselwagen
8 Tank-Fahrzeug
9 Batteriewagen
10 Batteriefahrzeug
11 Wagen mit abnehmbaren Tanks
12 Aufsetztank
13 Großcontainer
14 Tankcontainer
15 MEGC
16 ortsbeweglicher Tank
4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
1 Leckage
2 Brand
3 Explosion
4 strukturelles Versagen
7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
[ ] technischer Mangel

[ ] Ladungssicherung

[ ] betriebliche Ursache (Umschlag)

[ ] sonstiges: .........

.............

.............

8. Auswirkungen des Ereignisses
Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)

[ ] Tote (Anzahl: .......).

[ ] Verletzte (Anzahl ........)

Produktaustritt:

[ ] ja

[ ] nein

[ ] unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts

[ ] Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt

Sach-/Umweltschaden:

[ ] geschätzte Schadenshöhe < 50000 Euro

[ ] geschätzte Schadenshöhe > 50000 Euro

Sperrung/Evakuierung:

[ ] ja

[ ] Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden

[ ] Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden

[ ] Sperrung von Wasserstraßen/Wasserflächen von mindestens drei Stunden

[ ] nein

.

Bußgeldkatalog GGVSeeAnlage 2


Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd Nr.Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dassGGVSee § 27 Absatz 1
Nummer
Bußgeld
EURO
Ader Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 17
1Nummer 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter vergewissert, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und dass die Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;1a1500
2Nummer 2 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt;1b500
3Nummer 3 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konossement oder einen Frachtbrief einträgt;1c500
4Nummer 4 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist;1d800
5Nummer 5 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;1e800
6Nummer 6 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet;1e800
7Nummer 7 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;1f800
8Nummer 8 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind;1g500
9Nummer 9 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl sie nicht nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;1g500
10Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;1h500
11Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt;1i500
12Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt;1j500
13Nummer 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe gefährlicher Schüttgüter zur Beförderung vergewissert, dass sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind;1a1500
14Nummer 14 für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter eine schriftliche Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt, die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält;1b500
15Nummer 15 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Beförderung übergeben, obwohl eine nach dem anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt;1g1500
16Nummer 16 gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, zur Beförderung übergibt, obwohl sie nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme nicht vorliegt;1g1500
17Nummer 17 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung nicht zugelassen sind;1g1500
18Nummer 18 die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen dem Schiffsführer vor der Verladung nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich oder elektronisch übermittelt;1k500
Bder für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 18
19Nummer 1 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die Maßgaben des Kapitels 7 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes zu beachten;2a800
20Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind;2b500
21Nummer 3 ein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder dessen Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;2c500
Cderjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 19
22vor der Verladung gefährlicher Güter die in § 19 Nummer 1 bis Nummer 4 geforderten Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;3500
Dder für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 20
23Nummer 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;4a500
24Nummer 2 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nicht gemäß der Stauanweisung nach § 5 Absatz 1 staut;4b500
25Nummer 3 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten auf ein Seeschiff lädt, obwohl sie offensichtliche Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, oder äußerlich erkennbare Undichtigkeiten oder äußere Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;4c1000
26Nummer 4 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 20 Nummer 4 Buchstabe a bis Buchstabe c nicht vorliegen;4d500
27Nummer 5 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 nicht vorliegen;4d500
Eder Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 21
28Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, obwohl ihre Beförderung nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;5a800
29Nummer 2 ein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;5b500
30Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;5c500
Fder Reeder entgegen § 22
31Nummer 1 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, das nicht die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt;6a500
32Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist;6b500
33Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer die erforderlichen Unterlagen mitführt;6c300
34Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt;6d300
Gder Schiffsführer entgegen § 23
35Nummer 1 ein mit Notfallmaßnahmen befasstes Besatzungsmitglied nicht unterrichtet;7a250
36Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt;7b300
37Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt;7b500
38Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird;7c250
39Nummer 5 gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einsatzbereitem Zustand befindet oder die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen;7d300
40Nummer 6 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;7e500
41Nummer 7 gefährliche Güter befördert, ohne die Ladung nach § 5 Absatz 2 zu sichern;7f800
42Nummer 8 gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 mitzuführen;7g300
43Nummer 9 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vorschriften des § 6 Absatz 7 vorhält, oder nach § 6 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt;7h250
44Nummer 10 nicht sicherstellt, dass 7i300
800
45Nummer 11 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes übernimmt, ohne dass die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind;7j1000
46Nummer 12 gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;7j1000
47Nummer 13 verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;7j1000
Hder mit der Planung der Beladung Beauftragte entgegen § 24
48nicht dafür sorgt, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden;8500
Ider Empfänger entgegen § 25
49nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informiert;9500
Kdie an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 26
50Absatz 1 Satz 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachten;10a500
51Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführen oder nicht richtig anwenden;10b500
52Absatz 2 bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützen oder eine Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilen;10c500
53Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden;10d300
54Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgen dass die Beschäftigten vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden.10e300

.

Anmeldung von FeuerwerkskörpernAnlage 3


Schiffsname/Reisenummer:
Bestimmungshafen:
Absender:
Empfänger:
Containernummer:


lfd. Nr.

Artikel-
nummer

Bezeichnung/
Gegenstandsart

Kaliber

Schuß-
anzahl

Stückz./
Verpack.

Verpack-
anzahl

Brutto/
Verpackung

Brutto/
Gegenstände

NEM/
Verpackung

NEM/
Gegenstand

Klasse

UN-
Nummer

Referenz-
nummer

(mm)

(kg)

(kg)

(kg)

(g)

5.4.1.5.15 IMDG-Code

Summe

NEM:Masse der deflagrierenden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)
VG:Verträglichkeitsgruppe

*) Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. S. 2510) geändert worden ist, und den IMDG-Code (Amendment 39-18), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847).

Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 1. Juni 2018 (VkBl. 2018 S. 559) auf.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen