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Tarifstelle 6 bis 6.10.2.5

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

6. Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

6.1 Übergreifende Regelungen

6.1.1 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren, Gebühren für regelmäßige amtliche Überprüfungen

6.1.1.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Abweichende Stundensätze werden in jeweils aktueller Höhe durch das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Daneben werden sie auch auf der Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände wird auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BekanntmVO, öffentlich bekannt zu machen.

6.1.1.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 6 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. an Samstagen, am 24. Dezember, 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
  2. an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

6.1.1.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

6.1.1.4 Regelmäßige Überwachung

6.1.1.4.1 Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFGB, ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 6.4.1.3, 6.4.1.4, 6.4.2.7, 6.4.4.3 und 6.4.4.4. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen im Zuständigkeitsbereich der für den Ort der Hauptbetriebsstätte zuständigen Behörde. Die Tarifstelle 6.1.1.4.1 gilt nicht für die Kontrollen in Schulen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Tafeln und Foodsharing-Organisationen, sofern die zu überprüfende lebensmittelrechtliche oder futtermittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird.

6.1.1.4.1.1 Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.1.1.4.1.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.1.1.4.1.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.1.1.4.2 Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Anforderungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach § 38 Absatz 2a Satz LFGB sowie von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8, 22, 25, 29, 35 und 55 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG, und auch der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TabakerzG, im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität.

6.1.1.4.2.1 Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.1.1.4.2.2 Wegstreckenentschädigung im Zusammenhang mit bei einer Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.1.1.4.2.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.1.1.5 Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz LFGB in Verbindung mit Artikel 80 und 83 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73) in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, wenn diese Überprüfung zu der Feststellung eines Verstoßes geführt hat
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.1.1.6 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Fällen von Nichtkonformität nach Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.1.1.7 (aufgehoben)

6.1.2 Untersuchungen, Prüfungen und Beratung durch die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes

6.1.2.1 Allgemeine Gebühren zu Bescheinigungen

6.1.2.1.1 einfache Bescheinigung, schriftliche Erläuterungen
Gebühr: Euro 5 bis 28

Hinweis zur Tarifstelle 6.1.2.1.1:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.

6.1.2.2 Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IUAG NRW, durch die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter, im Folgenden CVUÄ, sowie in Fischereiangelegenheiten durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LANUV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

6.1.2.3 Mitwirkung bei der amtlichen Kontrolle und Prüfung von Konformitätserklärungen, Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und ähnliches durch die CVUÄ im Sinne von § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 14 IUAG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

6.1.2.4 Sensorische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren

6.1.2.4.1 A

6.1.2.4.1.1 Abdampfrückstand
Gebühr: Euro 23

6.1.2.4.1.2 Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe

6.1.2.4.1.2.1 Volumetrisch
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.1.2.2 Gravimetrisch
Gebühr: Euro 32

6.1.2.4.1.2.3 Glühbeständige
Gebühr: Euro 41

6.1.2.4.1.3 Abtropfgewicht
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.1.4 Atomabsorptionsspektralphotometrie, im Folgenden AAS

6.1.2.4.1.4.1 AAS, Flammverfahren
Gebühr: Euro 32 je Element

6.1.2.4.1.4.2 AAS, flammenloses Verfahren oder Hydridtechnik
Gebühr: Euro 54 je Element

6.1.2.4.1.5 Aufschlussverfahren

6.1.2.4.1.5.1 Schmelzen im Tiegel
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.1.5.2 Erhitzen im Einschlussrohr
Gebühr: Euro 54

6.1.2.4.1.5.3 Erhitzen im Autoklaven
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.1.5.4 Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren
Gebühr: Euro 37

6.1.2.4.1.5.5 im Hochdruckveraschungssystem
Gebühr: Euro 51

6.1.2.4.1.5.6 im Mikrowellenofen
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.1.5.7 im Schutzgasstrom
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.2. B

6.1.2.4.2.1 Bovine spongiforme Enzephalopathie, im Folgenden BSE

6.1.2.4.2.1.1 Untersuchung mittels Western-Blot
Gebühr: Euro 19,54 je Tier

6.1.2.4.2.1.2 Untersuchung mittels Immunoassay
Gebühr: Euro 17,49 je Tier

6.1.2.4.3. C

6.1.2.4.3.1 Chromatographische Verfahren

6.1.2.4.3.1.1 Dünnschichtchromatographie, im Folgenden DC

6.1.2.4.3.1.1.1 DC, qualitativ
Gebühr: Euro 54

6.1.2.4.3.1.1.2 DC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.1.3 DC, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.3.1.1.4 DC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.2 Gaschromatographie, im Folgenden GC

6.1.2.4.3.1.2.1 GC, qualitativ
Gebühr: Euro 80

6.1.2.4.3.1.2.2 GC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.2.2.1 für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.2.2 zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.3.1.2.3 zuzüglich mit Headspace
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.3.1.2.4 zuzüglich mit Säulenschaltung
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.3.1.2.5 GC mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.3.1.2.6 GC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.3.1.3 Gelpermeationschromatographie, im Folgenden GPC
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.4 High Pressure Liquid Chromatography, im Folgenden HPLC

6.1.2.4.3.1.4.1 HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 80

6.1.2.4.3.1.4.2 HPLC, quantitative

6.1.2.4.3.1.4.2.1 für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.4.2.2 zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.3.1.4.3 High Pressure Liquid Chromatography-Übersichtchromatogramm mit Dioden-Array-Detektoren, im Folgenden HPLC-Übersichtchromatogramm mit DAD
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.3.1.5 Ionenaustauschchromatographie mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.6 Papierchromatographie, im Folgenden PC
Gebühr: Euro 42

6.1.2.4.3.1.7 Säulenchromatographie, im Folgenden SC mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 77

6.1.2.4.4. D

6.1.2.4.4.1 Derivatisierung, Umsetzungsreaktion

6.1.2.4.4.1.1 mit einfachem Aufwand
Gebühr: Euro 27

6.1.2.4.4.1.2 mit höherem Aufwand
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.4.2 Destillation

6.1.2.4.4.2.1 einfache Destillation
Gebühr: Euro 39

6.1.2.4.4.2.2 mit Schleppmitteln, zum Beispiel Wasserdampf
Gebühr: Euro 51

6.1.2.4.4.2.3 im Vakuum
Gebühr: Euro 80

6.1.2.4.4.2.4 mit Kolonne
Gebühr: Euro 80

6.1.2.4.4.2.5 Micko-Destillation einschließlich Verkostung und Ausgiebigkeitsprüfung nach Wüstenfeld
Gebühr: Euro 153

6.1.2.4.4.3 Dialyse

6.1.2.4.4.3.1 Membrandialyse
Gebühr: Euro 54

6.1.2.4.4.3.2 Elektrodialyse
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.4.4 Dichte, spezifisches Gewicht und Volumenmasse

6.1.2.4.4.4.1 Aerometer, Mohrsche Waage, Frequenzmessung
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.4.4.2 Pyknometer
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.4.5 Druckmessung, manometrisch
Gebühr: Euro 32

6.1.2.4.5. E

6.1.2.4.5.1 Einengen
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.5.2 Elektrolyse
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.5.3 Elektronenspinresonanzmessung, im Folgenden ESR
Gebühr: Euro 102

6.1.2.4.5.4 Elektrophorese

6.1.2.4.5.4.1 Papier- oder Azetatfolienelektrophorese
Gebühr: Euro 7

6.1.2.4.5.4.2 Gel- oder Diskelektrophorese
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.5.4.3 Immunelektrophorese
Gebühr: Euro 107

6.1.2.4.5.4.4 Isoelektrische Fokussierung
Gebühr: Euro 45

6.1.2.4.5.4.5 Kapillarelektrophorese, im Folgenden CE
Gebühr: Euro 128

6.1.2.4.5.5 Enzymatische Analyse

6.1.2.4.5.5.1 quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.5.5.2 zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.5.6 Erstarrungspunkt
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.5.7 Erwärmen
Gebühr: Euro 11

6.1.2.4.5.8 Extraktion

6.1.2.4.5.8.1 durch Ausschütteln
Gebühr: Euro 51

6.1.2.4.5.8.2 mit Apparaten
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.5.8.3 durch siedende Lösungsmittel
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.5.8.4 mit superkritischen Flüssigkeiten, im Folgenden SEE
Gebühr: Euro 77

6.1.2.4.5.8.5 beschleunigte Festphasenextraktion, im Folgenden ASE
Gebühr: Euro 77

6.1.2.4.6. F

6.1.2.4.6.1 Fällung
Gebühr: Euro 11

6.1.2.4.6.2 Filtration

6.1.2.4.6.2.1 einfache
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.6.2.2 mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 21

6.1.2.4.6.3 Flammenphotometrie
Gebühr: Euro 33 je Element

6.1.2.4.6.4 Flammenpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.6.5 Fluoreszenznachweis
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.7. G

6.1.2.4.7.1 Gärtest
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.7.2 Gefrierpunktbestimmung
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.7.3 Glühverlust
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.7.4 Gravimetrie durch Fällungsanalyse
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.8. H

6.1.2.4.8.1 Haltbarkeit, Lagerversuch als Standprobe; nicht mikrobiologisch
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.8.2 Homogenisieren
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.9. I

6.1.2.4.9.1 Inductiv-Coupled-Plasma, im Folgenden ICP/MS - ICP/OES
Gebühr: Euro 33 je Element

6.1.2.4.9.2 Infrarotspektroskopie

6.1.2.4.9.2.1 mit wellenlängendispersivem Gerät
Gebühr: Euro 54

6.1.2.4.9.2.2 mit Fourier-Transform-Infrarotspektrometer, im Folgenden FTIR
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.9.2.3 zuzüglich mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.9.2.4 zuzüglich mit Kaliumbromid-Pressling
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.9.2.5 zuzüglich mit Gasraummessung
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.9.2.6 zuzüglich mit abgeschwächter Totalreflexion, im Folgenden ATR
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.9.3 Isotachophorese

6.1.2.4.9.3.1 qualitativ
Gebühr: Euro 74

6.1.2.4.9.3.2 quantitativ

6.1.2.4.9.3.2.1 für die erste Komponente
Gebühr: Euro 74

6.1.2.4.9.3.2.2 zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 21

6.1.2.4.10. J

6.1.2.4.11. K

6.1.2.4.11.1 Kalorimetrie
Gebühr: Euro 84

6.1.2.4.11.2 Kernresonanzspektroskopie
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.11.3 Kompressionsverfahren zur Bestimmung der nicht gebundenen Gewebsflüssigkeit
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.12. L

6.1.2.4.12.1 Flüssigchromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden LC/MS
Gebühr: Euro 102

6.1.2.4.12.2 Flüssigchromatographie mit doppelter Massenspektrometrie, im Folgenden LC/MS-MS

6.1.2.4.12.2.1 LC/MS-MS, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 286

6.1.2.4.12.2.2 LC/MS-MS, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 38

6.1.2.4.12.3 Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.12.4 Lösen

6.1.2.4.12.4.1 in Wasser
Gebühr: Euro 7

6.1.2.4.12.4.2 in Säuren, Laugen, Salzlösungen
Gebühr: Euro 11

6.1.2.4.12.4.3 in organischen Lösungsmitteln
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.12.5 Liquid chromatographyhigh resolution mass spectrometry, im Folgenden LC-HRMS-Messung, quantitativ, mit Hochauflösung, für die erste Komponente auch als doppelte Massenspektrometrie, im Folgenden MS-MS
Gebühr: Euro 423

6.1.2.4.13. M

6.1.2.4.13.1 Makroskopische Untersuchung

6.1.2.4.13.1.1 Morphologische Untersuchung unter anderem von Drogen, Gewürzen

6.1.2.4.13.1.1.1 für die erste Komponente
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.13.1.1.2 für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 9

6.1.2.4.13.2 Maßanalyse

6.1.2.4.13.2.1 Acidimetrie, Alkalimetrie
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.13.2.2 Oxidations- oder Reduktionsanalyse
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.13.2.3 Fällungs- oder Komplexbildungsanalyse
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.13.2.4 Zwei-Phasen-Titration
Gebühr: Euro 42

6.1.2.4.13.2.5 elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.13.2.6 Potentiometrische Messung

6.1.2.4.13.2.6.1 mit ionensensitiven Elektroden
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.13.2.6.2 nach Karl Fischer
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.13.3 Massenspektrometrie, im Folgenden MS

6.1.2.4.13.3.1 Aufnahme eines MS-Spektrums mit Schubstange oder GC/MS

6.1.2.4.13.3.1.1 mit Elektronenstoß Ionisationstechnik, im Folgenden EI-Technik, und Niederauflösung
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.13.3.1.2 mit Technik der Chemischen Ionisierung, im Folgenden CI-Technik, und Niederauflösung
Gebühr: Euro 153

6.1.2.4.13.3.1.3 mit EI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 240

6.1.2.4.13.3.1.4 mit CI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 302

6.1.2.4.13.3.2 GC/MS-Messung, quantitativ, mit Technik der Sekundärionen-Massenspektrometrie, im Folgenden SIM-Technik

6.1.2.4.13.3.2.1 mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 210

6.1.2.4.13.3.2.2 zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.13.3.2.3 mit Hochauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 363

6.1.2.4.13.3.2.4 zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.13.3.2.5 GC-MS/MS, quantitativ, mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 286

6.1.2.4.13.3.2.6 GC-MS/MS, quantitativ, mit Niederauflösung, für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 38

6.1.2.4.13.3.3 Differenzierung mittels Matrix-Assistierte Laser-Desorption-Ionisierung time of flight -Massenspektrometrie, im Folgenden MALDI-TOF-MS
Gebühr: Euro 12

6.1.2.4.13.4 Migration
Gebühr: Euro 45

6.1.2.4.13.5 Mikroskopische Untersuchungen siehe Tarifstelle 6.1.2.5.4

6.1.2.4.14. N

6.1.2.4.15. O

6.1.2.4.16. P

6.1.2.4.16.1 pH-Wert-Bestimmung, elektrometrisch
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.16.2 Photometrie
Gebühr: Euro 9

6.1.2.4.16.3 Photonenstimulierte Lumineszenzmessung, im Folgenden PSL
Gebühr: Euro 77

6.1.2.4.16.3.1 Polarimetrie
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.16.4 Polarographie, je Komponente
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.16.5 Pollenanalyse

6.1.2.4.16.5.1 Qualitativ
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.16.5.2 Quantitativ
Gebühr: Euro 107

6.1.2.4.16.6 Präparation und Auswaage stückiger Anteile
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.16.7 Probenverringerung, zum Beispiel Segmentverfahren
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.17. Q

6.1.2.4.17.1 Qualitative orientierende Nachweise
Gebühr: Euro 6 je Substanz

6.1.2.4.18. R

6.1.2.4.18.1 Radioaktivitätsbestimmung

6.1.2.4.18.1.1 Beta-Bestimmung, Abtrennung und Messung
Gebühr: Euro 281 je Nuklid

6.1.2.4.18.1.2 Liquid-Szintillations-Messung
Gebühr: Euro 153 je Nuklid

6.1.2.4.18.1.3 Gamma-Messung, ohne Aufarbeitung
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.18.1.4 Gesamt-Beta-, Gesamt-Alpha-Messung, jeweils
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.18.1.5 Messung mit Handdosimeter
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.18.2 Refraktionsmessung
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.18.3 Reinigung beziehungsweise Anreicherung auch mit Säulen, Kartuschen

6.1.2.4.18.3.1 mit Minisäulen, Kartuschen, Festphasen, Extraktionssäulen
Gebühr: Euro 26

6.1.2.4.18.3.2 mit Immunaffinitätssäulen
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.18.3.3 mit dispersiver Festphasenextraktion
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.18.4 Röntgenfluoreszenzspectroskopie
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.19. S

6.1.2.4.19.1 Säulenfiltration
Gebühr: Euro 21

6.1.2.4.19.2 Schmelzen
Gebühr: Euro 21

6.1.2.4.19.3 Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 33

6.1.2.4.19.4 Schütteln, maschinell
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.19.5 Schwebstoffe siehe Absetzbare Stoffe, Tarifstelle 6.1.2.4.1.2

6.1.2.4.19.6 Sedimentieren
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.19.7 Siebanalyse, je Fraktion
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.19.8 Sieben
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.19.9 Siedepunktbestimmung
Gebühr: Euro 33

6.1.2.4.19.10 Sensorische Untersuchung

6.1.2.4.19.10.1 Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels einfach beschreibenden Prüfungen
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.19.10.2 Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels speziell beschreibenden Prüfungen
Gebühr: Euro 65

6.1.2.4.19.10.3 Erfassung des äußeren Zustandes beziehungsweise der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.19.11 Spektralphotometrie

6.1.2.4.19.11.1 Messungen im sichtbaren Bereich, UV-Bereich
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.19.11.2 Aufnahme und Auswertung eines Spektrums
Gebühr: Euro 42

6.1.2.4.19.11.3 Fluorimetrische Messung
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.19.12 Sublimation, Mikrosublimation
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.20. T

6.1.2.4.20.1 Tabakanalyse

6.1.2.4.20.1.1 Probenvorbereitung, Konditionierung und Selektierung
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.20.1.2 Kondensat
Gebühr: Euro 153

6.1.2.4.20.1.3 Nicotin und Nebenalkaloide, ohne Kondensat
Gebühr: Euro 102

6.1.2.4.20.1.4 Retention
Gebühr: Euro 107

6.1.2.4.20.2 Temperaturmessung
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.20.3 Teststreifenverfahren

6.1.2.4.20.3.1 zum qualitativen Nachweis
Gebühr: Euro 4

6.1.2.4.20.3.2 zum halbquantitativen Nachweis
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.20.4 Thermolumineszenzdetektion, im Folgenden TLD
Gebühr: Euro 128

6.1.2.4.20.5 Trocknen

6.1.2.4.20.5.1 mit Trockenmitteln
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.20.5.2 im Trockenschrank
Gebühr: Euro 12

6.1.2.4.20.5.3 im Vakuum
Gebühr: Euro 27

6.1.2.4.20.5.4 Gefriertrocknen
Gebühr: Euro 42

6.1.2.4.21. U

6.1.2.4.21.1 Umkristallisieren
Gebühr: Euro 27

6.1.2.4.22. V

6.1.2.4.22.1 Veraschung

6.1.2.4.22.1.1 einfache Veraschung
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.22.1.2 unter Zusatz von Reagenzien
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.22.2 Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 42

6.1.2.4.22.3 Volumenmessung

6.1.2.4.22.3.1 von Flüssigkeiten, einfach
Gebühr: Euro 4

6.1.2.4.22.3.2 von Flüssigkeiten, mit Aufwand
Gebühr: Euro 21

6.1.2.4.22.3.3 von Gasen oder Festkörpern
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.22.4 Verschluckbarkeitstest mithilfe des Prüfzylinders für Kleinteile für die Überprüfung von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gemäß DIN EN 71-1: 2014+A1:2018, Ausgabe 2018-12, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist
Gebühr: Euro 20

6.1.2.4.23. W

6.1.2.4.23.1 Wägung
Gebühr: Euro 9

6.1.2.4.23.2 Waschen, normiert
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.23.3 Wasseraktivitätsbestimmung
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.24. X

6.1.2.4.25. Y

6.1.2.4.26. Z

6.1.2.4.26.1 Zentrifugieren

6.1.2.4.26.1.1 Einfach
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.26.1.2 mit erhöhtem Aufwand, zum Beispiel mit Ultrazentrifuge
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.26.1.3 Ultrazentrifugation im Dichtegradienten
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.26.2 Zerkleinern
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.27. Histologische Untersuchung von Lebensmitteln

6.1.2.4.27.1 Anfertigen von Schnitten

6.1.2.4.27.1.1 mit geringem Aufwand
Gebühr: Euro 20 je Probe

6.1.2.4.27.1.2 mit hohem Aufwand
Gebühr: Euro 100 je Probe

6.1.2.4.27.2 Färben der Schnitte je angewandte Färbung
Gebühr: Euro 10 je Probe

6.1.2.4.27.3 Qualitative und halbquantitative orientierte histologische Auswertung
Gebühr: Euro 20

6.1.2.4.27.4 Quantitative histometrische Auswertung
Gebühr: Euro 45

6.1.2.4.27.5 Erfassung der Beschaffenheit durch Bilddokumentation
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5 Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren

6.1.2.5.1. Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschließlich Zerlegung. Für wildlebende oder von Menschen betreute Wildtiere gelten die für vergleichbare Haustiere nach Art, Gewicht und Alter entsprechenden Tarifstellen

6.1.2.5.1.1 Pferde ab einem Jahr, Zootiere ab 1.000 Kilogramm
Gebühr: Euro 150

6.1.2.5.1.2 Rinder ab einem Jahr, Pferde bis ein Jahr, Zootiere von 500 bis 1.000 Kilogramm
Gebühr: Euro 70

6.1.2.5.1.3 Rinder bis ein Jahr, Zuchtschweine ab 100 Kilogramm, Hunde, Pferdefeten, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo von 100 Kilogramm bis 500 Kilogramm, Ziervögel und Reptilien mit hohem wirtschaftlichem Wert
Gebühr: Euro 50

6.1.2.5.1.4 Kälber ab zwölf Wochen, Läufer- und Mastschweine bis 100 Kilogramm, Schafe, Ziegen, Katzen
Gebühr: Euro 35

6.1.2.5.1.5 Kälber bis zwölf Wochen, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo entsprechender Größe
Gebühr: Euro 30

6.1.2.5.1.6 Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis acht Wochen, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien außer Tarifstelle 6.1.2.5.1.3, Amphibien, Feten außer Pferde
Gebühr: Euro 25

6.1.2.5.1.7 Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel, die nicht unter Tarifstelle 6.1.2.5.1.3 fallen, Fische, Wasserprobe zu Fischen mittels chemischphysikalischem Schnelltest
Gebühr: Euro 20

6.1.2.5.1.8 Bearbeitung von Proben zum Versand
Gebühr: Euro 20

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.1.2.5.1:

  1. Bei der ausschließlich pathomorphologischen Untersuchung von Geweben und Tierkörperteilen wird 50 Prozent der bei der jeweiligen Tierart angegebenen Gebühr berechnet.
  2. Bei erhöhtem präparatorischen oder sonstigem Aufwand kann der bis zu dreifache Gebührensatz geltend gemacht werden.
  3. Bei weiteren Einsendungen aus dem gleichen Bestand mit gleichem Untersuchungsauftrag kann die Untersuchungsgebühr bis 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes ermäßigt werden.

6.1.2.5.2 Zerlegen, einschließlich pathologischanatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen mit bestimmter Zielrichtung, weitere anatomische Untersuchungen an Tierkörperteilen, Fischen und Zuschnitten
Gebühr: Euro 26

6.1.2.5.3. Histologische Untersuchungen

6.1.2.5.3.1 Histologische Untersuchungen einer Probe oder von Organsystemen von Hunden, Katzen, Pferden und anderen Tieren zum Beispiel Ziervögel, Reptilien mit hohem wirtschaftlichem Wert
Gebühr: Euro 35

6.1.2.5.3.2 Histologische Untersuchung einer Probe oder von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln, die nicht unter Tarifstelle 6.1.2.5.3.1 fallen
Gebühr: Euro 20

6.1.2.5.3.3 Anwendung spezieller histochemischer Verfahren zusätzlich
Gebühr: Euro 10 je Verfahren

6.1.2.5.3.4 Anwendung spezieller immunhistochemischer Verfahren zusätzlich
Gebühr: Euro 15 je Verfahren

6.1.2.5.3.5 Gewebsquantifizierung, Integration
Gebühr: Euro 45

6.1.2.5.4. Mikroskopische Untersuchungen

6.1.2.5.4.1 Lichtmikroskopische Untersuchungen

6.1.2.5.4.1.1 Untersuchung einschließlich Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren
Gebühr: Euro 6

6.1.2.5.4.1.2 Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen Anreicherungsverfahren
Gebühr: Euro 6

6.1.2.5.4.1.3 Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung wie zum Beispiel Gram, Ziehl-Neelsen
Gebühr: Euro 9

6.1.2.5.4.1.4 Einfache Spermauntersuchung wie Feststellung der Massenbewegung
Gebühr: Euro 7

6.1.2.5.4.1.5 Aufwendige Spermauntersuchung
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.4.1.6 Identifizierung von Bestandteilen
Gebühr: Euro 42

6.1.2.5.4.1.7 Untersuchung von pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln zur quantitativen Ermittlung der Zusammensetzung beziehungsweise botanischen Herkunft
Gebühr: Euro 90

6.1.2.5.4.2 Elektronenmikroskopische Untersuchungen

6.1.2.5.4.2.1 Direkte Untersuchung
Gebühr: Euro 42

6.1.2.5.4.2.2 Untersuchung nach Reinigung oder Konzentrierung
Gebühr: Euro 61

6.1.2.5.4.2.3 Untersuchung nach Bedampfung mit Edelmetallen
Gebühr: Euro 90

6.1.2.5.4.2.4 Untersuchung nach Anfertigung von Ultradünnschnitten
Gebühr: Euro 123

6.1.2.5.4.3 Bestimmung des Zellgehaltes von Milch, halbquantitativ
Gebühr: Euro 6

6.1.2.5.4.4 Zellzählung nach Breed
Gebühr: Euro 10

6.1.2.5.5. Mikrobiologische Untersuchungen

6.1.2.5.5.1 Einfache Anzüchtung und einfache qualitative Untersuchungen
Gebühr: Euro 9

6.1.2.5.5.2 Gewinnung einer Reinkultur

6.1.2.5.5.2.1 Gewinnung einer Reinkultur ohne Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.5.2.2 Gewinnung einer Reinkultur mit Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 22

6.1.2.5.5.3 Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweils
Gebühr: Euro 7

6.1.2.5.5.4 Spezielle qualitative Untersuchungen, zum Beispiel Pilze, Mykoplasmen
Gebühr: Euro 11 je Ansatz

6.1.2.5.5.5 Aufwändige mikrobiologische Anzüchtungen

6.1.2.5.5.5.1 Schwierige mikrobiologische Anzüchtung, zum Beispiel Paratuberkulose
Gebühr: Euro 18

6.1.2.5.5.5.2 Besonders schwierige mikrobiologische Anzüchtung, zum Beispiel Mykobakterien, Chlamydien
Gebühr: Euro 30

6.1.2.5.5.6 Einfache Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 7

6.1.2.5.5.7 Aufwendige Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 25

6.1.2.5.5.8 Keimgehalt, halbquantitativ
Gebühr: Euro 9

6.1.2.5.5.9 Keimzahlbestimmung quantitativ
Gebühr: Euro 21

6.1.2.5.5.9.1 für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem Ansatz
Gebühr: Euro 11

6.1.2.5.5.9.2 Keimtiterbestimmung
Gebühr: Euro 11

6.1.2.5.5.9.3 MPN-Methoden zur Keimzählung, zum Beispiel Dreifachansätze bei Titerbestimmungen
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.5.10 Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen Antibiotika
Gebühr: Euro 20

6.1.2.5.5.11 Qualitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 5

6.1.2.5.5.12 Quantitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 27

6.1.2.5.5.12.1 je weitere Probe aus gleicher Einsendung
Gebühr: Euro 8

6.1.2.5.5.13 Quantitative Antibiotika- oder Vitaminbestimmung
Gebühr: Euro 165

6.1.2.5.5.14 Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren
Gebühr: Euro 18 je Probe

6.1.2.5.5.15 Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer Verfahren
Gebühr: Euro 60

6.1.2.5.5.16 Untersuchung von Einzelgemelken aus Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung
Gebühr: Euro 11 je Tier

6.1.2.5.5.17 Mikrobiologische Stufenkontrollen in Betrieben, Tupfermethode mit Schablone

6.1.2.5.5.17.1 Qualitativ
Gebühr: Euro 12 je Probe

6.1.2.5.5.17.2 Semiquantitativ
Gebühr: Euro 21 pro Probe

6.1.2.5.5.17.3 Quantitativ
Gebühr: Euro 30 pro Probe

6.1.2.5.5.18 Kulturelle Untersuchung auf Paenibacillus larvae
Gebühr: Euro 29

6.1.2.5.6. Antigen- oder Antikörpernachweis

6.1.2.5.6.1 Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung

6.1.2.5.6.1.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 5

6.1.2.5.6.1.2 Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 2 je Probe

6.1.2.5.6.2 Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung

6.1.2.5.6.2.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 10

6.1.2.5.6.2.2 Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Probe

6.1.2.5.6.3 Mehrstufige Methoden wie zum Beispiel Hämagglutinationshemmungstest, im Folgenden HAH, Komplementbindungsmethode, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 16

6.1.2.5.6.3.1 Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Probe

6.1.2.5.6.4 Immunfluoreszenztest
Gebühr: Euro 16

6.1.2.5.6.5 Hämaglutinationstest
Gebühr: Euro 7

6.1.2.5.6.6 Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung

6.1.2.5.6.6.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 13

6.1.2.5.6.6.2 Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Probe

6.1.2.5.6.6.3 Präzipitation mit erhöhtem Aufwand, Immunelektrophorese siehe Elektrophorese
Gebühr: Euro 35

6.1.2.5.6.6.4 Coggins-Test
Gebühr: Euro 26

6.1.2.5.6.7 Untersuchungen mit markierten Reagenzien

6.1.2.5.6.7.1 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination, Immunoassays

6.1.2.5.6.7.1.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 18 je Parameter

6.1.2.5.6.7.1.2 Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Parameter

6.1.2.5.6.7.2 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits oder erhöhtem Aufwand

6.1.2.5.6.7.2.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 23 je Parameter

6.1.2.5.6.7.2.2 Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8 je Parameter

6.1.2.5.6.7.3 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits und erhöhtem Aufwand

6.1.2.5.6.7.3.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 28 je Parameter

6.1.2.5.6.7.3.2 Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15 je Parameter

6.1.2.5.6.7.4 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays, mit sehr kostenintensiven Testkits oder stark erhöhtem Aufwand

6.1.2.5.6.7.4.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 38 je Parameter

6.1.2.5.6.7.4.2 Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 25 je Parameter

6.1.2.5.6.7.5 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays, mit sehr kostenintensiven Testkits und stark erhöhtem Aufwand, erste Probe
Gebühr: Euro 48 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.6.7.6 nach Anreicherung zusätzlich
Gebühr: Euro 5 je Ansatz

6.1.2.5.6.8 Serumneutralisationstest, Einzelprobe

6.1.2.5.6.8.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 16

6.1.2.5.6.8.2 Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8 je Probe

6.1.2.5.6.8.3 Serumneutralisationstest mit besonderem Aufwand
Gebühr: Euro 30

6.1.2.5.6.9 Durchflusszytometrie, Antigennachweis, Einzelproben
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.6.9.1 jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 3

6.1.2.5.7. Virologische Untersuchungen

6.1.2.5.7.1 Anzüchtung über die Eikultur
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.7.2 Anzüchtung über die Zellkultur
Gebühr: Euro 18

6.1.2.5.8. Parasitologische Untersuchungen

6.1.2.5.8.1 Kot von Pferd, Rind
Gebühr: Euro 12

6.1.2.5.8.2 Kotuntersuchung kleiner Wiederkäuer
Gebühr: Euro 12

6.1.2.5.8.3 Kotuntersuchung Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel
Gebühr: Euro 9

6.1.2.5.8.4 Kotuntersuchung Wildtier, Zootier, Ziervogel und sonstigen Heim- oder Nutztieren
Gebühr: Euro 9

6.1.2.5.8.5 Haare und Hautgeschabsel
Gebühr: Euro 6

6.1.2.5.8.6 Bienen
Gebühr: Euro 6 je Einsendung aus einem Volk

6.1.2.5.8.7 Blutparasiten
Gebühr: Euro 10

6.1.2.5.8.8 Parasitologische Identifizierungen
Gebühr: Euro 12

6.1.2.5.8.9 Enzymatische Nachweisverfahren bis 100 Proben
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.8.9.1 Nematodennachweis in Fischen mittels enzymatischer Verdauungsmethode
Gebühr: Euro 26

6.1.2.5.8.9.2 Nachweis von Trichinella Larven in Fleisch mit künstlichem Verdauungsverfahren
Gebühr: Euro 11

6.1.2.5.8.10 Besonders aufwendige Untersuchungen
Gebühr: Euro 31

6.1.2.5.9. Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen

6.1.2.5.9.1 Erythrozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

6.1.2.5.9.2 Gesamtleukozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

6.1.2.5.9.3 Ausstrich mit Blutzelldifferenzierung
Gebühr: Euro 7

6.1.2.5.9.4 Haematokrit
Gebühr: Euro 3,50

6.1.2.5.9.5 Haemoglobingehalt
Gebühr: Euro 3,50

6.1.2.5.9.6 Blutsenkung
Gebühr: Euro 3,50

6.1.2.5.9.7 Blutstatus mittels Zählung, Differenzierung, Hämoglobin, Hämatokrit, Blutsenkung
Gebühr: Euro 18

6.1.2.5.9.8 Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften, je Bestimmung
Gebühr: Euro 5

6.1.2.5.9.9 Harnsediment
Gebühr: Euro 6

6.1.2.5.9.10 Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spezifisches Gewicht, pH-Wert
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.9.11 Bestimmung von Harnkristallen oder Konkrementen
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.10. Molekularbiologische Untersuchungen

6.1.2.5.10.1 Isolierung

6.1.2.5.10.1.1 Einfach-DNA-Isolierung
Gebühr: Euro 26

6.1.2.5.10.1.2 DNA-Isolierung aus komplexen Matrizen, zum Beispiel Lebensmitteln mittels Präparation und Gelektrophorese
Gebühr: Euro 77

6.1.2.5.10.2 Polymerase-Kettenreaktion, im Folgenden PCR

6.1.2.5.10.2.1 Qualitative PCR

6.1.2.5.10.2.1.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 25

6.1.2.5.10.2.1.2 Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15 je Probe

6.1.2.5.10.2.1.3 Qualitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 70

6.1.2.5.10.2.2 Quantitative PCR

6.1.2.5.10.2.2.1 Quantitative PCR mit normalem Aufwand
Gebühr: Euro 70

6.1.2.5.10.2.2.2 Quantitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 140

6.1.2.5.10.2.3 Qualitative PCR aus gepoolten Proben

6.1.2.5.10.2.3.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 18 je Parameter

6.1.2.5.10.2.3.2 Erste Probe, kostenintensiv, aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 23 je Parameter

6.1.2.5.10.2.3.3 Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Parameter

6.1.2.5.10.2.3.4 Weitere Probe, kostenintensiv, aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8 je Parameter

6.1.2.5.10.3 Verifizierung

6.1.2.5.10.3.1 Hybridisierung
Gebühr: Euro 77

6.1.2.5.10.3.2 Restritionsanalyse
Gebühr: Euro 77

6.1.2.5.10.3.3 DNA-Sequenzierung
Gebühr: Euro 102

6.1.2.6 Diagnostische Untersuchungen im Bioassay zuzüglich Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten
Gebühr: Euro 51

6.1.2.7 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest
Gebühr: Euro 33

6.1.2.8 Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel-, heilmittelwerbe- und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, soweit nicht durch die Tarifstellen 6.1.2.4 bis 6.1.2.5 erfasst
Gebühr: Euro 28 bis 550

6.1.2.9 Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 6.1.2.4 bis 6.1.2.7
Gebühr: Euro 28 bis 550

6.1.3 Verbraucherinformationsgesetz

Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VIG, in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFBRVG-NRW

6.1.3.1 Erteilung von Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1, soweit sie 1.000 Euro übersteigt

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.1.3.1:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4 und sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebührenfrei.

6.1.3.2 Erteilung von sonstigen Informationen oder Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 VIG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1, soweit sie 250 Euro übersteigt

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.1.3.2:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4 und sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei.

6.1.3.3 Auslagen, soweit die Auskunftserteilung nicht gebührenfrei ist

6.1.3.3.1 Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucke
Gebühr: nach Tarifstelle 1.1.3

6.1.3.3.2. Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung
Gebühr: in tatsächlich entstandener Höhe

6.1.4 Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Amtshandlungen nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MitÜbermitV

6.1.4.1 Bearbeitung einer nach § 2 Absatz 1 und 2 MitÜbermitV vorgelegten Mitteilung für den Fall, dass diese fehlerhaft oder unvollständig ist
Gebühr: Euro 20 bis 150

6.1.4.2 Entscheidung über einen Antrag nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: Euro 20

6.1.4.3 Amtliche digitale Aufbereitung der schriftlichen Daten des Verpflichteten im Falle einer Zulassung nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

6.1.5 Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a LFGB

Amtshandlungen nach dem LFGB

6.1.5.1 Durchführung des Verfahrens gegenüber dem betroffenen Lebensmittel- beziehungsweise Futtermittelunternehmen zur Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a LFGB
Gebühr: Euro 60

6.1.6 Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel

Amtshandlungen nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 566) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ATP, samt Anlagen

6.1.6.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ATP
Gebühr: Euro 60 bis 300

6.2 Ausbildung, Prüfung und Berufsausübung

6.2.1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied, Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmiedin, Staatlich anerkannter Hufschmied oder Staatlich anerkannte Hufschmiedin, Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin

Amtshandlungen nach

  1. dem Hufbeschlaggesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HufBeschlG
  2. der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HufBeschlV
  3. der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HufBeschl-AnerkennV

6.2.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied oder Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin nach § 4 HufBeschlG in Verbindung mit § 1 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

6.2.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied oder Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 5 HufBeschlG in Verbindung mit § 2 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

6.2.1.3 Ausstellung einer Ersatzurkunde zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Hufschmiedin oder Staatlich anerkannter Hufschmied oder Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin oder Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied
Gebühr: Euro 85 bis 100

6.2.1.4 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 HufBeschlG in Verbindung mit § 3 HufBeschlV
Gebühr: Euro 300 bis 700

6.2.1.5 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied oder zur Hufbeschlagschmiedin nach § 5 Absatz 8 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

6.2.1.6 Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Absatz 4 HufBeschlV auf Anerkennung eines Lehrgangs als Einführungslehrgang im Sinne des § 6 HufBeschlV und Erteilung einer Anerkennungsnummer
Gebühr: Euro 100 bis 150

6.2.1.7 Rücknahme beziehungsweise Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Absatz 1 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 300

6.2.1.8 Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Absatz 3 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 150

6.2.1.9 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 17 Absatz 5 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

6.2.1.10 Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50

6.2.1.11 Untersagung einer huf- und klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Absatz 2 HufBeschlG
Gebühr: Euro 200 bis 300

6.2.1.12 Abnahme der Prüfung zum Hufbeschlagschmied oder zur Hufbeschlagschmiedin nach §§ 10 und 11 HufBeschlV oder zum Hufbeschlaglehrschmied oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 18 HufBeschlV
Gebühr: Euro 250 bis 500

6.2.1.13 Prüfung eines Antrages mit oder ohne förmliche Entscheidung, ob eine Befreiung nach § 5 Absatz 4 und 7 HufBeschlV erteilt oder die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Absatz 2 und 4 HufBeschlV bewilligt werden kann
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.2.1.14 Entscheidung über einen Antrag auf die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 HufBeschl-AnerkennV und die Anerkennung nach § 3 oder § 4 der HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

6.2.1.15 Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Absatz 4 HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

6.2.1.16 Durchführung von Maßnahmen zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 5 HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 250 bis 500

6.2.1.17 Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied nach § 2 HufBeschlV
Gebühr: Euro 75

6.2.1.18 Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr: Euro 75

6.2.1.19 Wiederholung entweder der praktischen oder der mündlichen Prüfung
Gebühr: Euro 40

6.2.1.20 (aufgehoben)

6.2.2 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker und staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen

Amtshandlungen nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur "staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum "staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden APVOLChem NRW

6.2.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 17 Absatz 2 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 110 bis 275

6.2.2.2 Ausstellen einer Ersatzurkunde nach § 17 Absatz 2 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 85

6.2.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über erbrachte Prüfungsleistungen nach § 17 Absatz 4 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 20

6.2.3 Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Amtshandlungen nach der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BTÄO

6.2.3.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation nach §§ 4, 15 BTÄO
Gebühr: Euro 110 bis 400

6.2.3.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung sowie Verlängerung, Änderung oder Erweiterung einer Berufserlaubnis nach § 11 BTÄO
Gebühr: Euro 88 bis 500

6.2.3.3 Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Berufserfahrung zum Erlass von Kenntnisstandprüfungen nach § 4 BTÄO
Gebühr: Euro 80 bis 600

6.2.3.4 Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nach § 4 BTÄO
Gebühr: Euro 110 bis 400

6.2.3.5 Überprüfung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 4 Absatz 3a BTÄO
Gebühr: Euro 308

6.2.3.6.Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde
Gebühr: Euro 84

6.2.3.7 Ausstellung von Bescheinigungen nach § 11a Absatz 4 BTÄO und nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 28 bis 88

6.3 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Kosmetika, Bedarfsgegenstände, Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse sowie Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen von des in Anbauvereinigungen vorhandenen Konsumcannabis, dessen Vermehrungsmaterial, der Stoffe in oder den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen

6.3.1 Amtshandlungen nach

  1. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73) in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
  3. der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; L 318 vom 15.11.2012 S. 74; L 72 vom 15.03.2013 S. 16; L 142 vom 29.05.2013 S. 10; L 254 vom 28.08.2014 S. 39; L 17 vom 21.01.2017 S. 52; L 326 vom 09.12.2017 S. 55; L 183 vom 19.07.2018 S. 27; L 324 vom 13.12.2019 S. 80; L 76 vom 12.03.2020 S. 36; L 397 vom 26.11.2020 S. 30; L 214 vom 17.06.2021 S. 68; L 318 vom 09.09.2021 S. 8; L 365 vom 14.10.2021 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung
  4. der Verordnung (EU) 2019/1020
  5. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89; L 11 vom 15.01.2020 S. 3; L 188 vom 15.07.2022 S. 152; L 30 vom 02.02.2023 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung
  6. der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMHV

6.3.1.1 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4
Mindestgebühr: Euro 75

6.3.1.2 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4
Mindestgebühr: Euro 75

6.3.1.3 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4
Mindestgebühr: Euro 75

6.3.1.4 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

6.3.1.4.1. Allgemeine Personal- beziehungsweise Sachkosten

6.3.1.4.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

6.3.1.4.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 6.1.1.2 und 6.1.1.3 zu berechnen.

6.3.1.4.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20 Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.3.1.4.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.3.1.4.4. Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.3.1.5 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

6.3.2 Amtshandlungen nach

  1. dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFÜG
  2. dem LFGB
  3. der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GPV
  4. dem TabakerzG
  5. dem LFBRVG-NRW

6.3.2.1 Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 53 LFGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 LFÜG
Gebühr: Euro 60 bis 650

6.3.2.2 Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4

6.3.2.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände nach § 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 80 bis 1.400

6.3.2.4 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen nach §§ 1 bis 4 GPV beziehungsweise § 7 Absatz 1 LFBRVG-NRW für die Untersuchung zurückgelassener Proben
Gebühr: Euro 60 bis 600

6.3.2.5 Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland nach § 8 LFBRVG-NRW
Gebühr: Euro 20 bis 400

6.3.2.6 Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde für den Betrieb des grenzüberschreitenden Fernabsatzes von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und 2 TabakerzG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.3.2.7 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie der Tabakerzeugnisse und der verwandten Erzeugnisse
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4

6.3.2.8 Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung vor Ort, bei der festgestellt wird, dass rechtliche Anforderungen aus dem Bereich der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 LFGB, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse nicht eingehalten werden.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.3.2.9 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 LMHV
Gebühr: Euro 110 bis 20.000

6.3.2.9.1 Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Tarifstelle 6.3.2.9 nach § 9 Absatz 3 LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.3.3 Amtshandlungen nach der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMZDV

6.3.3.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 4 Absatz 2 LMZDV
Gebühr: Euro 30 bis 300

6.3.4 Amtshandlungen nach der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DiätV

6.3.4.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind nach § 11 Absatz 1 DiätV
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

6.3.5 Amtshandlungen nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Min/TafelWV

6.3.5.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Min/TafelWV
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

6.3.5.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nach § 3 Absatz 3 Min/TafelWV
Gebühr: Euro 60 bis 300

6.3.5.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird nach § 5 Absatz 1 Min/TafelWV
Gebühr: Euro 60 bis 600

6.3.6 Amtshandlungen nach der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AGeV

6.3.6.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Absatz 3 AGeV
Gebühr: Euro 60 bis 400

6.3.7 Amtshandlungen nach der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TabakerzV

6.3.7.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach §§ 1 bis 3 TabakerzV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.3.8 Amtshandlungen nach der Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMBestrV

6.3.8.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 LMBestrV
Gebühr: Euro 500 bis 3.000

6.3.9 Weinrecht

Amtshandlungen nach

  1. der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1; L 120 vom 08.05.2019 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung
  3. dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinG 1994
  4. der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinV 1995
  5. der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinÜV 1995

6.3.9.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden nach Artikel 28 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/273
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.3.9.2 Erteilung einer Genehmigung eines modernen Buchführungssystems nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/274
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.3.9.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete nach § 26 WeinV 1995
Gebühr: Euro 60 bis 400

6.3.9.4 Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer nach § 45 Absatz 2 WeinV 1995
Gebühr: Euro 30 bis 60

6.3.9.5 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 1 WeinÜV 1995
Gebühr: Euro 80 bis 1.400

6.3.9.6 Ausgabe eines Begleitpapiers nach § 19 WeinÜV 1995

6.3.9.6.1 Ausgabe des Begleitpapiers in Papierform
Gebühr: Euro 15 je ausgegebenes Begleitpapier

6.3.9.6.2 Ausgabe des Begleitpapiers in elektronischer Form
Gebühr: Euro 10 je ausgegebenes elektronisches Begleitpapier

6.3.10 Amtliche Kontrolle der stofflichen Anforderungen von des in Anbauvereinigungen vorhandenen Konsumcannabis, dessen Vermehrungsmaterial sowie der Stoffe in oder den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KCanG, sowie der Einhaltung von in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 und 2 KCanG festgelegten Höchstgehalten jeweils in Verbindung mit § 28 Absatz 2 bis 4 KCanG

6.3.10.1 Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG durch Stichproben von dem im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials
Gebühr: Euro 93 je Einzelprobe

6.3.10.2 Anlassbezogene Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 2 KCanG durch Stichproben von dem im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials
Gebühr: Euro 93 je Einzelprobe

6.3.10.3 Personalkosten für Fahr- und Wartezeit im Zusammenhang mit einer Überprüfung nach den Tarifstellen 6.3.10.1 und 6.3.10.2
Gebühr:je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

Hinweis zur Tarifstelle 6.3.10.3:
Bei der Berechnung der Personalkosten sind Vor- und Nachbereitungszeiten nicht zu berücksichtigen.

6.3.10.4 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.3.10.4:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.3.10.5 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.3.10.6 Laboruntersuchungen und Prüfbericht der CVUÄ zur Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG sowie nach den in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 und 2 KCanG festgelegten Höchstgehalten

6.3.10.6.1
Gebühr: Euro 670 je Einzelprobe

6.4 Lebensmittel tierischen Ursprungs

Amtshandlungen nach

  1. der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der jeweils geltenden Fassung
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2022/671 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial durchgeführt werden, für von der zuständigen Behörde zu ergreifende Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen die Identifizierungs- und Registrierungsvorschriften für Rinder, Schafe und Ziegen oder bei Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission (ABl. L 122 vom 25.04.2022 S. 17)
  4. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S.1; L 266 vom 25.06.2004 S. 3; L 46 vom 21.02.2008 S. 51; L 58 vom 03.03.2009 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
  5. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50; L 77 vom 24.03.2010, S 59; L 119 vom 13.05.2010 S. 26; L 160 vom 12.06.2013 S. 15; L29 vom 05.02.2015 S. 16; L 66 vom 11.03.2015 S. 22; L 13 vom 16.01.2019 S. 12; L 302 vom 26.08.2021 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung
  6. der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1; L 278 vom 10.10.2006 S. 32; L 209 vom 04.08.2012 S. 19; L 68 vom 13.03.2015 S. 90; L 195 vom 20.07.2016 S. 82; L 195 vom 20.07.2016 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung
  7. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung
  8. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51; L 325 vom 16.12.2019 S. 183) in der jeweils geltenden Fassung
  9. dem Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FischEtikettG
  10. der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMHV
  11. der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMEV
  12. der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Tier-LMHV
  13. der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Tier-LMÜV
  14. der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EGTSEAusnV

6.4.1 Amtshandlungen vorrangig im Bereich der Zulassung von Betrieben und der Überwachung von Lebensmitteln

6.4.1.1 Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen, nach mindestens einer Kontrolle vor Ort, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Gebühr: Euro 110 bis 2.200

6.4.1.2 Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.1.2.1. Erteilung einer

6.4.1.2.1.1 Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4.400

6.4.1.2.1.2 vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4.400

6.4.1.2.1.3 Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4.400

6.4.1.2.2. Ablehnung der Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Ablehnung einer Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.4.1.2.3. Widerruf einer Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.4.1.2.4. Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 über sonstige Anträge auf Änderungen und Ergänzungen für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.4.1.1 bis 6.4.1.2.3 fallen
Gebühr: Euro 80 bis 4.400

6.4.1.2.5. Überprüfung der Zulassung von Betrieben im Rahmen der amtlichen Kontrollen nach Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.4.1.3 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.1.3.1. Allgemeine Personal- und Sachkosten

6.4.1.3.1.1 Der Verwaltungsaufwand ist nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 6.4.1.3.1.1:
Die anfallenden Materialkosten für die Probenahme wird nach Tarifstelle 6.4.1.3.3 berechnet.

6.4.1.3.1.2 Die Aufschläge sind nach Tarifstelle 6.1.1.2 zu berechnen.

6.4.1.3.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.4.1.3.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.4.1.3.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.4.1.3.4. Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.4.1.4 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

6.4.1.5 Amtliche Kontrolle der Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) 2073/2005 in Bezug auf Listeria monocytogenes zur Herstellung der Zufriedenheit der Behörde
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.4.1.6 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Gebühr: Euro 40 bis 10.000

6.4.2 Schlachtung, Zerlegung

6.4.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

6.4.2.1.1. Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle

6.4.2.1 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1.100

6.4.2.2 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel nach Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1.100

6.4.2.3 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über einen weiteren Antrag nach § 7b Absatz 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.4.2.3.1. Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle

6.4.2.3 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1.100

6.4.2.4 Überprüfung der Kundigkeit einer Person und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 50 bis 500

6.4.2.5 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Gewinnung von Kopffleisch in den Zerlegebetrieben nach § 2 Absatz 1 EGTSEAusnV
Gebühr: Euro 110 bis 2.200

6.4.2.6 Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4

6.4.2.7 Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, in Zerlegungsbetrieben, in Wildbearbeitungsbetrieben, der Milcherzeugung, der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.2.7.1. Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.2.7.1.1 Rindfleisch

  1. ausgewachsene Rinder
    Gebühr: Euro 5 pro Tier
  2. Jungrinder
    Gebühr: Euro 2 pro Tier

6.4.2.7.1.2 Einhuferfleisch oder Equidenfleisch
Gebühr: Euro 3 pro Tier

6.4.2.7.1.3 Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

  1. weniger als 25 Kilogramm
    Gebühr: Euro 0,5 pro Tier
  2. mindestens 25 Kilogramm
    Gebühr: Euro 1 pro Tier

6.4.2.7.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

  1. weniger als 12 Kilogramm
    Gebühr: Euro 0,15 pro Tier
  2. mindestens 12 Kilogramm
    Gebühr: Euro 0,25 pro Tier

6.4.2.7.1.5 Geflügelfleisch

  1. Haushuhn und Perlhuhn
    Gebühr: Euro 0,005 pro Tier
  2. Enten und Gänse
    Gebühr: Euro 0,01 pro Tier
  3. Truthühner
    Gebühr: Euro 0,025 pro Tier
  4. Zuchtkaninchen
    Gebühr: Euro 0,005 pro Tier
  5. Wachteln und Rebhühner
    Gebühr: Euro 0,002 pro Tier

6.4.2.7.2. Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625, abgerechnet wird je Tonne Fleisch

6.4.2.7.2.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhuferfleisch oder Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch
Gebühr: Euro 2

6.4.2.7.2.2 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch
Gebühr: Euro 1,5

6.4.2.7.2.3 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch

  1. kleines Federwild und Haarwild
    Gebühr: Euro 1,5
  2. Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)
    Gebühr: Euro 3
  3. Eber und Wiederkäuer
    Gebühr: Euro 2

6.4.2.7.3. Amtliche Kontrollen in Wildbearbeitungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.2.7.3.1 kleines Federwild
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier

6.4.2.7.3.2 kleines Haarwild
Gebühr: Euro 0,01 pro Tier

6.4.2.7.3.3 Laufvögel
Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

6.4.2.7.3.4 Landsäugetiere

  1. Eber
    Gebühr: Euro 1,5 pro Tier
  2. Wiederkäuer
    Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

6.4.2.7.4. Amtliche Kontrollen der Milcherzeugung im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 1 je 30 Tonnen und danach Euro 0,5 pro Tonne

6.4.2.7.5. Amtliche Kontrollen der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.2.7.5.1 Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
Gebühr: Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach Euro 0,5 pro Tonne

6.4.2.7.5.2 Erster Verkauf auf dem Fischmarkt
Gebühr: Euro 0,5 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach Euro 0,25 pro Tonne

6.4.2.7.5.3 Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe
Gebühr: Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach Euro 0,5 pro Tonne

6.4.2.7.6 Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden die Gebühren nach den unter den Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4 festgelegten Tarifen berechnet.

6.4.2.7.7 Gebühr für eine Untersuchung zu besonderen Zeiten

Auf Gebühren nach den Tarifstellen 6.4.2.7.1.1 bis 6.4.2.7.1.5 kann ein Aufschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben außerhalb der Dienststunden durchgeführt wird.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.2

6.4.2.7.8. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 87 und 88 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 11 bis 110

6.4.2.8 Amtshandlungen nach der Tier-LMÜV

6.4.2.8.1 Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 15 bis 50

6.4.2.8.1.1 (aufgehoben)

6.4.2.8.1.2 (aufgehoben)

6.4.2.8.1.3 (aufgehoben)

6.4.2.8.1.4 (aufgehoben)

6.4.2.8.1.5 (aufgehoben)

6.4.2.8.1.6 (aufgehoben)

6.4.2.8.1.7 (aufgehoben)

6.4.2.8.1.8 (aufgehoben)

6.4.2.8.2. Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 25

6.4.2.8.2.1 (aufgehoben)

6.4.2.8.2.2 (aufgehoben)

6.4.2.8.2.3 (aufgehoben)

6.4.2.9 (aufgehoben)

6.4.2.9.1 (aufgehoben)

6.4.2.9.2. (aufgehoben)

6.4.3 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten

6.4.3.1 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.4.2.7.1 bis 6.4.2.7.1.5

6.4.3.2 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten wie Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung und Beurteilung im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2.4.2.1 bis 6.1.2.4.2.1.2

6.4.3.3 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

6.4.3.4 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EU-Recht unterliegen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375
Gebühr: Euro 1

6.4.3.5 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei freilebendem Wild nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/627
Gebühr: nach der Tarifstelle 6.4.2.7.1.4

6.4.3.6 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/671
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1

6.4.4 Verbringung

6.4.4.1 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 und 6.1.1.2.

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.4.4.1:
Die anfallenden Materialkosten für die Probenahme werden nach der Tarifstelle 6.4.4.1.2 berechnet.

6.4.4.1.1 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.4.4.1.1:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5

6.4.4.1.2 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.4.4.1.3 Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.4.4.2 Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Lebensmitteln in Drittländer
Gebühr: Die Gebühren sind entsprechend den Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4 zu berechnen.

6.4.4.3 Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitte I bis VII der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.4.3.1 Sendungen lebender Tiere im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.4.3.1.1 Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.1.2 Andere Tierarten
Gebühr: Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.2. Sendungen von Fleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.3. Sendungen von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.4.3.3.1 Fischereierzeugnisse, nicht lose
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.3.2 Fischereierzeugnisse, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen,
  2. Euro 1.200 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 500 und bis 1.000 Tonnen,
  3. Euro 2.400 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 1.000 und bis 2.000 Tonnen,
  4. Euro 3.600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen

6.4.4.3.4 Sendungen von Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch oder Zuchtwildfleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.5. Sendungen von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als Fleischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.4.3.5.1 Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, nicht lose:
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.5.2 Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
  2. Euro 1.200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1.000 Tonnen,
  3. Euro 2.400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1.000 und bis 2.000 Tonnen,
  4. Euro 3.600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen

6.4.4.3.6 Sendungen von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.4.3.6.1 Sendungen von tierischen Nebenprodukten, nicht lose verbracht:
Gebühr:

  1. Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
  2. Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
  3. Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.6.2 Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
  2. Euro 1.200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1.000 Tonnen,
  3. Euro 2.400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1.000 und bis 2.000 Tonnen,
  4. Euro 3.600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen

6.4.4.3.7 Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern, im Transit oder umgeladen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

6.4.4.3.8. Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110

6.4.4.4 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4

6.4.4.5 Entscheidungen über sonstige Anträge und sonstige Amtshandlungen im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften

6.4.4.5.1. Inverkehrbringen von Rohmilch und Rohrahm nach Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit der Tier-LMHV

6.4.4.5.1.1 Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1.100

6.4.4.5.1.2 Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 6.4.4.5.1.1 getroffenen Entscheidung
Gebühr: Euro 55 bis 1.100

6.4.4.5.1.3 Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen und so weiter für Betriebe, die unter die Tarifstelle 6.4.4.5.1.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 1.000

6.4.4.5.1.4 Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch nach Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 19 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1.100

6.4.4.6 Amtshandlungen nach der LMEV

6.4.4.6.1. Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken nach § 5 Absatz 1 LMEV
Gebühr: Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,
Euro 20 für Einzelsendungen,
Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang

6.4.4.6.2. Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 6.4.4.6.1. Dies gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln.
Gebühr: Euro 30

6.4.4.6.3. Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten nach § 7 LMEV
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.6.4. Einfuhruntersuchung bei Eiern nach § 7 LMEV
Gebühr: nach dem tatsächlichen Aufwand der Kontrollen nach der Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4
Mindestgebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.6.5. Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr nach § 9 LMEV
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

6.4.4.6.6. Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 LMHV
Gebühr: Euro 110 bis 20.000

6.4.4.6.6.1 Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Tarifstelle 6.4.4.6.6 nach § 9 Absatz 3 LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1.100

6.4.4.7 Weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Untersuchungen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, durch die CVUÄ sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.4.4.8 Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: Euro 50 bis 200

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.4.4.8:

Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 6.1.2 fällig.

6.4.4.9 Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel für das Ausland
Gebühr: Euro 20 bis 400

6.4.4.10 Amtshandlungen nach dem FischEtikettG

6.4.4.10.1 Regelkontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

6.4.4.10.2. Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 6.4.4.10.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

6.4.4.10.3. Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das FischEtikettG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 6.4.4.10.1, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 6.4.4.10.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

6.5 Futtermittel

Amtshandlungen nach

  1. der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1; L 50 vom 23.02.2008 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung
  3. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89; L 11 vom 15.01.2020 S. 3; L 188 vom 15.07.2022 S. 152; L 30 vom 02.02.2023 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung
  4. der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1; L 192 vom 22.07.2011 S. 71; L 296 vom 15.11.2019 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung
  5. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1; L 325 vom 08.12.2001 S. 35; L 43 vom 14.02.2002 S. 27; L 214 vom 26.08.2003 S. 80; L 214 vom 26.08.2003 S. 80; L 323 vom 10.12.2003 S. 14; L 283 vom 14.10.2006 S. 62; L 283 vom 14.10.2006 S. 62; L 283 vom 14.10.2006 S. 63; L 117 vom 01.05.2008 S. 47; L 329 vom 15.12.2015 S. 28; L 17 vom 21.01.2017; S. 52; L 312 vom 28.11.2017 S. 93; L 398 vom 11.11.2021 S. 53) in der jeweils geltenden Fassung
  6. Verordnung (EU) Nr. 56/2013 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 21 vom 24.01.2013 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. dem LFGB
  8. der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FuttMV 1981
  9. der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FuttMKontrV

6.5.1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Futtermitteln, die in die Union verbracht werden

6.5.1.1 Amtliche Kontrolle der Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625

6.5.1.1.1 Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, nicht lose verbracht
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.5.1.1.2 Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
  2. Euro 1.200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1.000 Tonnen,
  3. Euro 2.400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1.000 und bis 2.000 Tonnen,
  4. Euro 3.600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen

6.5.1.1.3 Sendungen von Futtermitteln aus Drittländern, im Transit oder umgeladen (Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

6.5.1.2 Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110

6.5.1.3 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4

6.5.1.4 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4

6.5.1.5 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4

6.5.1.6 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

Hinweis zur Tarifstelle 6.5.1.6:

Für die Berechnung von Personalkosten und von Kosten für gegebenenfalls erforderliche Probenahmen sind die Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4 zu Grunde zu legen.

6.5.2 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

6.5.2.1 Allgemeine Personal- und Sachkosten

6.5.2.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

6.5.2.1.2 Die Aufschläge sind nach Tarifstelle 6.1.1.2 zu berechnen.

6.5.2.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.5.2.2:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.5.2.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.5.2.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.5.3 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

6.5.4 Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 56/2013

6.5.4.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Futtermittel herstellen nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 und Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.4.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein einschließlich Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 30 bis 2.000

6.5.4.3 Bearbeitung einer Registrierungsanzeige für Selbstmischer nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 und Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie für Schlachthöfe, die keine Wiederkäuer schlachten nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C und D jeweils Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.4.4 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

6.5.4.5 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Herstellung von Blutprodukten von Nicht-Wiederkäuern zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Wiederkäuerblut verarbeitenden Betrieben nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.4.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, in denen Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein hergestellt werden nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

6.5.4.7 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verarbeitung tierischen Proteins in Betrieben, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.4.8 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischem Protein als Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.4.9 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

6.5.4.10 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zwecks Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 und Nummer 4, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

6.5.4.11 Entscheidung über die Ausnahme zu den Verboten nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Verfütterung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von solchen Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermitteln an Nutztiere, wenn diese mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind nach Anhang IV Kapitel II Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.5.5 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

6.5.5.1 Entscheidung über eine Registrierung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 sowie über deren Aussetzung oder Entzug nach Artikel 14 und Artikel 15 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3.

6.5.5.2 Entscheidung über eine Zulassung oder bedingte Zulassung auch über Entzug, Ruhen oder Rücknahme einer Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.5.3 Entscheidung über die Erteilung, Rücknahme oder Entzug einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 6.5.5.1 bis 6.5.5.3:
Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der bei der Zulassungsabnahme im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht.

6.5.6 Amtshandlungen nach der FuttMV 1981

6.5.6.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FuttMV 1981
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.6.1.1 bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 2.500

6.5.6.1.2. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750

6.5.6.2 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 FuttMV 1981

6.5.6.2.1. bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

6.5.6.2.2. bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen auf Grund Änderungen, die sich im Betrieb ergeben haben
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

6.5.6.3 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.6.3.1. (aufgehoben)

6.5.6.3.2. (aufgehoben)

6.5.6.4 Entscheidung über den Antrag auf die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.6.4.1. (aufgehoben)

6.5.6.4.2. (aufgehoben)

6.5.6.5 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung nach § 24 FuttMV 1981
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.7 Amtshandlungen aufgrund LFGB und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

6.5.7.1 Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln nach § 55 Absatz 2 LFGB
Gebühr: Euro 50 bis 600

6.5.7.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 55 bis 975

6.5.7.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe nach § 69 LFGB
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.7.4 Ausstellen von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen in Drittländer
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.7.5 Ausstellung einer Bescheinigung über die Zulassung oder Registrierung als Futtermittelunternehmer
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.8 Amtshandlungen nach der FuttMKontrV

6.5.8.1 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 3 Absatz 1 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 500 bis 3.000

6.5.8.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem 12-Monatszeitraum nach § 2 Absatz 1 Satz 3 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.5.8.3 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Person, die zur Durchführung der Probenahme berechtigt ist nach § 2 Absatz 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.5.8.4 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Praktikumsverpflichtung nach § 3 Absatz 4 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.5.8.5 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Absatz 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.6 Tierschutz

Amtshandlungen nach

  1. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1; L 113 vom 27.04.2006 S. 26; L 137 vom 24.05.2017 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1; L 326 vom 11.11.2014 S. 6; L 137 vom 24.05.2017; S. 40) in der jeweils geltenden Fassung
  3. der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010 S. 33; L 15 vom 22.01.2016 S. 71; L 168 vom 25.06.2016 S. 19; L 71 vom 16.03.2017 S. 23; L 277 vom 27.10.2017 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung
  4. der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
  5. des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206; 1313) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchG
  6. der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchlV
  7. der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchHuV
  8. der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchNutztV
  9. der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchVersV
  10. der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FerkBetSachkV

6.6.1 Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

6.6.1.1 Durchführung von Kontrollen bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach Artikel 8 Absatz 2, 14 Absatz 1 Buchstaben a und c Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 35 bis 500

6.6.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

6.6.1.4 Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 26

6.6.1.5 Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 75 bis 250

6.6.1.6 Entscheidung über den Entzug des Befähigungsnachweises
Gebühr: Euro 26

6.6.1.7 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Absatz 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.6.1.8 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes nach Artikel 19 Absatz 1 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.6.1.9 Entgegennahme von Änderungsanzeigen zu den in den Tarifstellen 6.6.1.2, 6.6.1.3, 6.6.1.7 und 6.6.1.8 dargestellten Zulassungen
Gebühr: Euro 13

6.6.1.10 Einfuhr- oder Durchführungsuntersuchung

6.6.1.10.1. Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.6.1.10.2. Andere Tierarten
Gebühr: Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.1.10.2:
Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen nach der Tarifstelle 6.6.1.10 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen, einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung, aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BmTierSSchV, und bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art durchgeführt nach der Tarifstelle 6.7.1.1, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.

6.6.1.11 Anmeldung und Abfertigung eines Exportes oder Abschluss einer Durchfuhr eines Transportes; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 10 bis 1.000

6.6.2 Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und Artikel 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen

6.6.2.1 Genehmigung von Programmen für die unter Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Prüfungen zu genehmigen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.2.2 Übertragung von Abschlussprüfungen und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein gesondertes Gremium oder eine gesonderte Organisation; Veröffentlichung einer Liste im Internet der anerkannten Gremien und Organisationen nach Artikel 21 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Gebühr: Euro 150 bis 1.250

6.6.2.3 Vorübergehender oder vollständiger Entzug der Befugnisse für Schulungen, Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen bei den Gremien oder Organisationen, denen sie übertragen wurden
Gebühr: Euro 150 bis 500

6.6.2.4 Änderung von Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung im Falle eines Verstoßes im Benehmen mit den Gremien und Organisationen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 3.500

6.6.3 Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und der Tiergesundheit nach der Verordnung über amtliche Kontrollen

6.6.3.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

6.6.3.1.1 Allgemeine Personalkosten

6.6.3.1.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

6.6.3.1.1.2 Die Aufschläge sind nach Tarifstelle 6.1.1.2 zu berechnen.

6.6.3.1.2 Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20 Ergänzender

Hinweis zur Tarifstelle 6.6.3.1.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.6.3.1.3 Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

6.6.3.1.4 Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme der CVUÄ entstehen: Die Gebühren sind nach den unter den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

6.6.3.2 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

6.6.4 Amtshandlungen aufgrund des TierSchG

6.6.4.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Töten von Tieren, die nicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 TierSchG gezüchtet worden sind nach § 4 Absatz 3 Satz 3 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.4.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.4.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte nach § 5 Absatz 1 Satz 5 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.4.4 Entscheidung über Erlaubnisse, von § 6 Absatz 1 Satz 1 TierSchG abweichen zu dürfen

6.6.4.4.1 zum Kürzen der Schnabelspitze bei Küken von Legehennen und bei anderem Nutzgeflügel nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 500 je Bestand

6.6.4.4.2. zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 500 je Bestand

6.6.4.5 Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff nach § 6 Absatz 1a Satz 2 TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

6.6.4.6 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2 TierSchG
Gebühr: Euro 75 bis 10.000

6.6.4.7 Prüfung einer Anzeige über ein Tierversuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 und Absatz 3 TierSchG
Gebühr: Euro 85 bis 2.200

6.6.4.8 Prüfung einer Anzeige eines Verantwortlichen nach § 16 Absatz 4a TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

6.6.4.9 Entscheidung über Anträge auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen und der Durchführung von Fachgesprächen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubniserteilung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

Hinweis zur Tarifstelle 6.6.4.9:
Sach- und Materialkosten für die Prüfung der Sachkunde, das heißt der Kenntnisse und Fähigkeiten, sind Auslagen.

6.6.4.9.1. Entscheidung über einen Änderungsantrag sowie die Bearbeitung von Ergänzungen zu einer nach Tarifstelle 6.6.4.9 erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis
Gebühr: Euro 30 bis 200

6.6.4.9.2. Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.4.9.3. Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.6.4.9.3:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.6.4.9.4 (aufgehoben)

6.6.4.10 Abnahme von Sachkundeprüfungen unabhängig von einer Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 500

6.6.4.11 Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit bei Nichtvorliegen der Erlaubnis nach § 11 Absatz 5 Satz 6 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.4.12 Überprüfung von erlaubnispflichtigen Tierhaltungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 TierSchG
Gebühr: Euro 20 bis 1.000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.4.12:
Bei gleichzeitiger Entscheidung über einen Antrag auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 6.6.4.12 nicht erhoben.

6.6.4.13 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern nach § 11a Absatz 4 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.4.14 Anordnungen nach § 16a TierSchG

6.6.4.14.1 Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 16a Absatz 1 TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.4.14.2. Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Tierhaltungs- oder Betreuungsverbotes nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 letzter Halbsatz TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 250

6.6.4.14.3. Untersagung der Durchführung oder der Vornahme einer Änderung eines Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.4.14.4. Anordnungen nach § 16a Absatz 3 TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.5 Amtshandlungen nach der TierSchlV

Hinweis:
Soweit dabei Amtshandlungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fallen, ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

6.6.5.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 2 TierSchlV und nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Gebühr: Euro 30 bis 50

6.6.5.2 Durchführung und Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung nach § 4 Absatz 3 TierSchlV
Gebühr: Euro 75 bis 250

6.6.5.3 Entscheidung über den Entzug des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 6 TierSchlV
Gebühr: Euro 30 bis 50

6.6.5.4 Entscheidung über Anträge auf Zulassung weiterer Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 13 TierSchlV

6.6.5.4.1 Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 1 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1 TierSchlV auch in Verbindung mit Anlage 1 der TierSchlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

6.6.5.4.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf befristete Zulassung anderer Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 TierSchlV
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

6.6.5.4.2. Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 2 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 6 Satz 1 TierSchlV in Verbindung mit Anlage 2 der TierSchlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

6.6.5.4.3. Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 3 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1 TierSchlV auch in Verbindung mit Anlage 1 der TierSchlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

6.6.6 Amtshandlung nach der TierSchHuV

6.6.6.1 Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer für eine Züchterin oder für einen Züchter tätigen Betreuungsperson nach § 3 TierSchHuV
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.6.6.2 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 9 TierSchHuVO
Gebühr: Euro 25 bis 200

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.6.2:
Soweit die vorübergehende Haltung von Hunden in Tierheimen erfolgt, sind keine Gebühren zu erheben.

6.6.7 Amtshandlungen nach der TierSchNutztV

6.6.7.1 Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Absatz 2 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 15 bis 26

6.6.7.2 Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 17 Absatz 3 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 75 bis 250

6.6.7.3 Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 15 bis 26

6.6.8 Amtshandlungen nach der TierSchVersV

6.6.8.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 1 Absatz 1 Nummer 1 nach § 1 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 500

6.6.8.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 2 Absatz 2 Satz 1 nach § 2 Absatz 3 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 250

6.6.8.3 Tierschutzbeauftragte nach § 5 TierSchVersV

6.6.8.3.1 Registrierung und Prüfung einer Anzeige über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 1 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 500

6.6.8.3.2. Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 125 bis 1.000

6.6.8.3.3. Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von § 5 Absatz 3 Satz 1 nach § 5 Absatz 3 Satz 4 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 500

6.6.8.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Sachkunde nach § 16 Absatz 1 Satz TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 100

6.6.8.5 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 18 Absatz 1 Nummer 1 TierSchVersV über das erneute Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßlern nach § 18 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 75

6.6.8.6 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 1 TierSchVersV über das Verwenden von anderen als gezüchteten Wirbeltieren und Kopffüßlern nach § 19 Absatz 1 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 75

6.6.8.7 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 20 Absatz 1 Satz 1 TierSchVersV über das Verwenden von wildlebenden Tieren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 75

6.6.8.8 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 21 Satz 1 TierSchVersV über das Verwenden von herrenlosen oder verwilderten Haustieren nach § 21 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 50 bis 150

6.6.8.9 Verwendung von Primaten nach § 23 TierSchVersV

6.6.8.9.1. Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Primaten nach § 23 Absatz 3 TierSchVersV
Gebühr: Euro 50 bis 150

6.6.8.9.2. Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Absatz 5 TierSchVersV
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.8.10 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.8.11 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 1 TierSchVersV über die Durchführung besonders belastender Tierversuche nach § 25 Absatz 2 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 500 bis 2.000

6.6.8.12 Widerruf einer der in den Tarifstellen 6.6.8.9.1, 6.6.8.9.2 oder 6.6.8.11 dargestellten Genehmigung nach § 26 Absatz 1 TierSchVersV in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/63/EU
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

6.6.8.13 Prüfung und Bearbeitung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben nach § 34 TierSchVersV

6.6.8.13.1. Prüfung und Bearbeitung angezeigter Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 1 TierSchVersV ohne Beteiligung der Kommission nach § 15 TierschG
Gebühr: Euro 30 bis 600

6.6.8.13.2. Prüfung und Bearbeitung personeller Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 2 TierSchVersV für Leiter oder Stellvertreter
Gebühr: Euro 40 bis 160

6.6.8.13.3. Prüfung und Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 3 TierSchVersV mit Beteiligung der Kommission nach § 15 TierSchG
Gebühr: Euro 220 bis 5.000

6.6.8.13.4. Rückblickende Betrachtung von genehmigten Versuchsvorhaben nach § 35 TierSchVersV
Gebühr: Euro 450 bis 8.800

6.6.8.14 Prüfung und Bearbeitung von Änderungsanzeigen für angezeigte Versuchsvorhaben nach § 37 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 30 bis 1.200

6.6.9 Amtshandlungen nach der FerkBetSachkV

6.6.9.1 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 2 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.9.2 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines Sachkundenachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 6 Absatz 3 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.9.3 Entscheidung über den Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 4 oder 5 Satz 4 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.9.4 Entscheidung über die Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.9.5 Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 6, Absatz 3 Satz 2 und 4 FerkBetSachkV
Gebühr: Euro 75 bis 250

6.6.10 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die aus Anlass eines festgestellten Verstoßes über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten hinausgehen, im Bereich des Tierschutzes und der Tiergesundheit
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7 Tiergesundheit, Verbringung, Import und Export Amtshandlungen nach

  1. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
  3. Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 57 vom 03.03.2017 S. 65; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42; L 310 vom 01.12.2022 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung
  4. der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
  5. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 45; L 382 vom 28.102021, S. 61) in der jeweils geltenden Fassung
  6. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der jeweils geltenden Fassung
  7. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115; L 191 vom 16.06.2020 S. 3; L 267 vom 14.08.2020 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
  8. dem Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierGesG
  9. dem Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MilchMargG
  10. der BmTierSSchV in der jeweils geltenden Fassung
  11. der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ViehVerkV
  12. der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BHV1V
  13. der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FischSeuchV 2008
  14. der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSeuchErV
  15. der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchHaltHygV
  16. der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BVDVV

6.7.1 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs und bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union

6.7.1.1 Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art

6.7.1.1.1. Für Rinder, Pferde und andere Großtiere

6.7.1.1.1.1 Rind
Gebühr: Euro 3,50 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.1.2 Pferd oder anderes Großtier
Gebühr: Euro 15 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.2. Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel
Gebühr: Euro 2 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.3. Ferkel
Gebühr: Euro 1 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.4. Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, ausgenommen Wanderschafherden
Gebühr: Euro 1 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.5. Truthühner, Gänse, Enten, Hühner und vergleichbares Geflügel

6.7.1.1.5.1 Truthühner, Gänse, Enten und vergleichbares Geflügel
Gebühr: Euro 0,06 je Tier

6.7.1.1.5.2 Hühner und vergleichbares Geflügel
Gebühr: Euro 0,01 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.6. Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere
Gebühr: Euro 0,06 je Tier
Mindestgebühr: Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
Mindestgebühr: Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
Höchstgebühr: Euro 100

6.7.1.1.7. Süßwasserfische
Gebühr: Euro 0,06 je Tier
Mindestgebühr: Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
Mindestgebühr: Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
Höchstgebühr: Euro 100

6.7.1.1.8. Wanderschafherden ohne Untersuchung auf Brucellose
Gebühr: Euro 0,11 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 100

6.7.1.1.9. Erstellen einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen, Frettchen und Heimtiere im Reiseverkehr einschließlich deren Untersuchung
Gebühr: Euro mindestens 35 bis zu 2 Tieren, für jedes weitere Tier Euro 10

6.7.1.1.10. für nicht unter die Tarifstellen 6.7.1.1.1 bis 6.7.1.1.9 fallende Tiere
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.1.1.11. Erfassen der Angaben zur Sendung in TRACES, Rubriken I.1. bis I.31., für den Antragsteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

6.7.1.1.12. Kontrolle von TRACES-Meldungen über eingehende Lieferungen, wie Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle oder physische Kontrolle von Tieren oder Waren am Bestimmungsort
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.1.1.13. Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.1.1.13:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.1.1:
Werden Untersuchungen nach dieser Tarifstelle, ausgenommen Untersuchungen für Wanderschafherden, ohne Untersuchung auf Brucellose, anlässlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anlässlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.

6.7.1.2 Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, zum Beispiel zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts, auch als Voraussetzung zum Transport von Tieren innerhalb von tierseuchenrechtlichen Restriktionsgebieten oder aus ihnen heraus für

6.7.1.2.1 Einhufer
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.7.1.2.2. Klauentiere
Gebühr: Euro 50 bis 700

6.7.1.2.3. Geflügel, Ziervögel
Gebühr: Euro 30 bis 200

6.7.1.2.4. Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: Euro 30 bis 200

6.7.1.2.5. Bienen
Gebühr: Euro 20 bis 200 je Bestand

6.7.1.2.6. Süßwasserfische
Gebühr: Euro 30 bis 200

6.7.1.2.7. Untersuchung von Hunden und Katzen einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, zum Beispiel für die Beschickung von Ausstellungen
Gebühr: Euro 5 bis 70 je Tier

6.7.1.3 Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen

6.7.1.3.1. Entnahme einer Blutprobe
Gebühr: Euro 3 bis 25

6.7.1.3.2. Entnahme einer Kotprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8

6.7.1.3.3. Entnahme einer Milchprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8

6.7.1.3.4. Entnahme einer sonstigen Probe
Gebühr: Euro 3 bis 8

6.7.1.3.5. allergische Untersuchung
Gebühr: Euro 3 bis 8

6.7.1.3.6. Impfung ohne Impfstoffkosten
Gebühr: Euro 3 bis 8

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.1.3.6:
Die Kosten für die Beschaffung des Impfstoffes sind Auslagen.

6.7.1.3.7. Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung
Gebühr: Euro 11 bis 28 je Hund

6.7.1.3.8. Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten
Gebühr: Euro 28 bis 55 je Pferd

6.7.1.3.9. (aufgehoben)

6.7.1.4 Abnahme beziehungsweise Überwachung eines Quarantänestalles zum Beispiel beim Export in Drittländer oder zur Anerkennung eines BHV1-Status
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.1.5 Prüfung von Anträgen auf Attestfähigkeit zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrere Tiere mittels Sammelbescheinigung, eines Bestandes oder eines Gebietes mit oder ohne Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1, höchstens Euro 200

6.7.1.6 Entscheidung über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für das Verbringen von Tieren aus tierseuchenrechtlichen Restriktionsgebieten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.1.7 Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung

6.7.1.7.1. eines Viehmarktes

6.7.1.7.1.1 Zeitaufwand bis zu 30 Minuten
Gebühr: Euro 25 bis 75

6.7.1.7.1.2 für jede weitere angefangenen 15 Minuten
Gebühr: Euro 13 bis 38

6.7.1.7.2. einer Tierversteigerung oder Tierschau

6.7.1.7.2.1 Zeitaufwand bis zu 30 Minuten
Gebühr: Euro 75 bis 500

6.7.1.7.2.2 für jede weitere angefangenen 15 Minuten
Gebühr: Euro 13 bis 38

6.7.1.7.3. eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.7.1.7.4. einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung
Gebühr: Euro 10 bis 100

6.7.1.7.5. eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.7.1.7.6. eines Futtermittelherstellungsbetriebes
Gebühr: Euro 10 bis 150

6.7.1.7.7. einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet
Gebühr: Euro 10 bis 100

6.7.1.7.8. einer Tierhandlung oder Tierzucht
Gebühr: Euro 10 bis 5.000

6.7.1.8 Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich Gesundheitsbescheinigung

6.7.1.8.1. Zeitaufwand bis zu 30 Minuten
Gebühr: Euro 25 bis 75

6.7.1.8.2. für jede weitere angefangenen 15 Minuten
Gebühr: Euro 13 bis 38

6.7.1.9 Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln
Gebühr: Euro 15 bis 300 je Sendung

6.7.1.10 Amtstierärztliche Grenzuntersuchung am Flughafen Köln, einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr, Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen

6.7.1.10.1. Die Gebühren richten sich nach den Tarifstellen 6.4.4.3 bis 6.4.4.3.8

6.7.1.10.2. für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
Gebühr: Euro 17 bis 165

6.7.1.11 sonstige Untersuchungen

6.7.1.11.1. für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung
Gebühr: nach Tarifstelle 6.7.1.12

6.7.1.11.2. Überwachung der Quarantäne bei eingeführten Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

6.7.1.11.3. Anordnung und Durchführung von Isolierungsmaßnahmen bei eingeführten Tieren im Rahmen der Tollwutbekämpfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.1.12 für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des TierGesG oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder getötet worden sind

6.7.1.12.1. für Großtiere
Gebühr: Euro 17 je Tier
Mindestgebühr: Euro 40

6.7.1.12.2. für Geflügel und Ziervögel
Gebühr: Euro 3 je Tier
Mindestgebühr: Euro 11

6.7.1.12.3. im Übrigen
Gebühr: Euro 6 je Tier
Mindestgebühr: Euro 17

6.7.2 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen auf der Grundlage von Artikel 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 im Bereich der Überwachung von Milch und Milcherzeugnissen

6.7.2.1 Untersuchung eines Tierbestandes wie Kühe, Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel zur Milcherzeugung: klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: Euro 2 bis 11 je Tier
Mindestgebühr: Euro 11

6.7.2.2 für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte Milch und Milcherzeugnisse

6.7.2.2.1. Sendungen bis zu 5.000 Liter pro Kilogramm
Gebühr: Euro 11 bis 550

6.7.2.2.2. Sendungen über 5.000 Liter pro Kilogramm
Gebühr: Euro 28 bis 1.100

6.7.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4 MilchMargG
Gebühr: Euro 28 bis 1.100

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4:
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 6.7.4 veranlasst, werden die Kosten auch erhoben, wenn dieselben Amtshandlungen auf der Grundlage unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Tiergesundheitsrechts oder des Rechts der Tierarzneimittel mit Anwendungsvorrang gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes durchgeführt werden.

6.7.4 Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht Tarifstellenbereich 6.7.1

6.7.4.1 Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und von Tieren stammenden Teilen und Erzeugnissen, Rohstoffen, Abfällen und von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können

6.7.4.1.1 Rinder, Einhufer und andere Großtiere

6.7.4.1.1.1 bis zu 100 Tieren
Gebühr: Euro 0,84 je Tier

6.7.4.1.1.2 darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,56 je Tier

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.1:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 230

6.7.4.1.2. Schweine, Wildschweine und Kälber

6.7.4.1.2.1 bis zu 100 Tieren
Gebühr: Euro 0,56 je Tier

6.7.4.1.2.2 darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,281 je Tier

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.2:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 205

6.7.4.1.3. Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung

6.7.4.1.3.1 bis zu 200 Tieren
Gebühr: Euro 0,112 je Tier

6.7.4.1.3.2 darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,056 je Tier

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.3:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 141

6.7.4.1.4. Affen, Halbaffen
Gebühr: Euro 0,112 je Tier
Mindestgebühr: Euro 11
Höchstgebühr: Euro 115

6.7.4.1.5. Hunde und Katzen
Gebühr: Euro 0,56 je Tier
Mindestgebühr: Euro 5
Höchstgebühr: Euro 115

6.7.4.1.6. Geflügel aller Art außer Eintagsküken

6.7.4.1.6.1 bis zu 1.000 Tieren
Gebühr: Euro 0,03 je Tier

6.7.4.1.6.2 darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,015 je Tier

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.6:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 205

6.7.4.1.7. Eintagsküken

6.7.4.1.7.1 bis zu 1.000 Tieren
Gebühr: Euro 0,03 je Tier

6.7.4.1.7.2 darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,01 je Tier

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.7:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.8. Reisebrieftauben zum Auflassen

6.7.4.1.8.1 bis zu 30.000 Tieren
Gebühr: Euro 11

6.7.4.1.8.2 darüber hinaus bis zu 100.000 Tieren
Gebühr: Euro 26

6.7.4.1.8.3 über 100.000 Tiere
Gebühr: Euro 90

6.7.4.1.9. Papageien und Großsittiche
Gebühr: Euro 0,169 je Tier
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.10. Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Großsittiche
Gebühr: Euro 0,112 je Tier
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.11. Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: Euro 0,225 je Tier
Mindestgebühr: Euro 38
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.12. Bienen
Gebühr: Euro 26

6.7.4.1.13 Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe
Gebühr: Euro 0,01 je Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179 Hinweis zu den Tarifstellen 6.7.4.1.14 und 6.7.4.1.15 bis 6.7.4.1.15.3:

Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 6.7.4.1.13.

6.7.4.1.14 Hauskaninchen geschlachtet

6.7.4.1.14.1 bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 0,03 je Stück

6.7.4.1.14.2 darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,015 je Stück

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.14:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179

6.7.4.1.15. Erlegtes Wild und Wildgeflügel

6.7.4.1.15.1 erlegtes Hasen und Wildkaninchen

6.7.4.1.15.1.2 bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 0,03 je Stück

6.7.4.1.15.1.3 darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,015 je Stück

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.15.1:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179

6.7.4.1.15.2 erlegte Fasanen und Enten

6.7.4.1.15.2.1 bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 0,015 je Stück

6.7.4.1.15.2.2 darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,01 je Stück

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.15.2:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 26

6.7.4.1.15.3 erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges Wildgeflügel
Gebühr: Euro 0,01 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179

6.7.4.1.16. Häute und Felle von Großtieren
Gebühr: Euro 0,056 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 115

6.7.4.1.17. Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute
Gebühr: Euro 0,03 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.18. Därme
Gebühr: Euro 0,01 je Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 141

6.7.4.1.19. Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile
Gebühr: Euro 0,01 je 10 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 38

6.7.4.1.20. getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,03 je 10 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.21. Wolle, Tierhaare und Borsten
Gebühr: Euro 0,01 je 1 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.22. unbearbeitete Federn und Federteile
Gebühr: Euro 0,01 je 1 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.23. Futtermittel tierischer Herkunft
Gebühr: Euro 0,01 je 10 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.24. Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh
Gebühr: Euro 0,01 je 50 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.25. Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger
Gebühr: Euro 25 bis 275

6.7.4.1.26. Tiersperma
Gebühr: Euro 0,281 je Portion
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.27. Embryonen von Klauentieren
Gebühr: Euro 0,281 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.28. Bruteier
Gebühr: Euro 0,281 je 100 Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.29. Fische, Eier und Sperma von Fischen
Gebühr: Euro 11 bis 88

6.7.4.1.30. Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen und Änderungsanträge sowie die Erstellung von Ersatzbescheinigungen im Rahmen der zu den unter den Tarifstellen 6.7.4.1 bis 6.7.4.1.29 bereits erteilten Genehmigungen
Gebühr: Euro 15 bis 230

6.7.4.2 Sonstige tierseuchenrechtliche Entscheidungen beziehungsweise Bestätigungen nach dem TierGesG im Rahmen des internationalen Tierverkehrs, der BmTierSSchV, der ViehVerkV, der BHV1V, der FischSeuchV, der SchHaltHygV, der BVDVV und der TierSeuchErV

6.7.4.2.1. Anordnung und Durchführung von Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind nach § 24 Absatz 3 TierGesG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.2. Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr
Gebühr: Euro 10 bis 1.500

6.7.4.2.3. Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigung

6.7.4.2.3.1 Einzelbescheinigung
Gebühr: Euro 3 bis 6 je Tier

6.7.4.2.3.2 Sammelbescheinigung
Gebühr: Euro 6 bis 17

6.7.4.2.4. Amtshandlungen nach der BmTierSSchV

6.7.4.2.4.1 Bearbeitung einer Anzeige und Registrierung eines Betriebes nach § 4 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.4.2 Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 8 Absatz 2 und 3 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.4.3 Erteilung einer amtstierärztlichen Erklärung nach § 8 Absatz 4 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20

6.7.4.2.4.4 Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 9 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.4.5 Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme vom Verbringungsverbot für Waren nach § 10a BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.4.6 Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 13a Absatz 2, § 34a Absatz 2 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.4.7 Entscheidung über die Zulassung sowie die Aussetzung und den Entzug der Zulassung von Betrieben nach Artikel 94, 95, 97 und 100 der Verordnung (EU) 2016/429
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.4.8 Entscheidung über eine Maßnahme nach § 20 Satz 2 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200

6.7.4.2.4.9 Anordnung beziehungsweise Genehmigung der Rücksendung von Tieren oder Waren nach § 21 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200

6.7.4.2.4.10 Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 22 Absatz 3 und 4 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.4.11 Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 24 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.4.12 Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24a BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200

6.7.4.2.4.13 Entscheidungen über

  1. das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BmTierSSchV
  2. das Anordnen einer Maßnahme nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BmTierSSchV
  3. das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Absatz 1a BmTierSSchV
    Gebühr: Euro 20 bis 200

6.7.4.2.4.14 Entscheidung über einen Antrag auf die Durchfuhr von Tieren und Waren nach § 37 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.5. Entscheidung über die Genehmigung der Einfuhr von wirbellosen Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken nach Artikel 48 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.6. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung der Ausnahmegenehmigung zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.7. Amtshandlungen nach der ViehVerkV

6.7.4.2.7.1 Genehmigungen

6.7.4.2.7.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 100

6.7.4.2.7.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 7, § 10, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 3 und Absatz 6, § 33 Absatz 2, § 34 Absatz 4 und 6, § 38 Absatz 2, § 39 Absatz 7, § 43 Absatz 2 und § 45 Absatz 2 ViehVerkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.7.1.3 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 41 Absatz 1, Artikel 46, 59 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.7.2 Zulassung und Registrierung

6.7.4.2.7.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder Sammelstellen nach den §§ 12 bis 14 ViehVerkV, soweit nicht die speziellen Tarifstellen 6.6.1.2 oder 6.6.1.3 anzuwenden sind oder nach § 15 ViehVerkV nicht bereits eine Zulassung nach Tarifstelle 6.7.4.2.4.7 oder nach den Tarifstellen 6.4.1.2.1 bis 6.4.1.2.5 vorliegt
Gebühr: Euro 55 bis 3.000

6.7.4.2.7.2.2 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf, die Verlängerung oder das Ruhen der Zulassung für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 6.7.4.2.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 55 bis 1.100

6.7.4.2.7.2.3 Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen und so weiter für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 6.7.4.2.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.7.2.4 Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde nach § 26 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4.2.7.2.4:
Für die Registrierung von Hobbyhaltungen wird keine Gebühr erhoben.

6.7.4.2.7.3 Bearbeitung einer Anzeige nach § 45 Absatz 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

6.7.4.2.7.4 Erteilung von Equidenpässen nach § 44a ViehVerkV
Gebühr: Euro 30 bis 45

6.7.4.2.8 Amtshandlungen nach der BHV1V

6.7.4.2.8.1 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Absatz 3 BHV1V
Gebühr: Euro 10 bis 100

6.7.4.2.8.2 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2a Absatz 1 BHV1V
Gebühr: Euro 10 bis 100

6.7.4.2.8.3 Ausstellen einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 3 Absatz 1 der BHV1V und Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 5 der BHV1V
Gebühr: Euro 5 bis 100 je Bescheinigung

6.7.4.2.8.4 Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 6, 8 und 10 BHV1V
Gebühr: Euro 20 bis 60

6.7.4.2.8.5 Eingabe von Blutprobenbefunden in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, im Folgenden HI-Tier, zur Überprüfung des BHV1-Status und wegen der BVD-Verpflichtungen
Gebühr: Euro 2 je Tier
Mindestgebühr: Euro 15

6.7.4.2.9. Amtshandlungen nach der FischSeuchV 2008

6.7.4.2.9.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 3 FischSeuchV 2008
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

6.7.4.2.9.2 Anordnung des Ruhens sowie Widerruf der Genehmigung nach § 4 Absatz 4 FischSeuchV 2008
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.9.3 Aufhebung der Ruhendstellung sowie Wiederzulassung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 4 FischSeuchV 2008
Gebühr: Euro 50 bis 500

6.7.4.2.9.4 Entgegennahme der Anzeige und Registrierung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 6 FischSeuchV 2008
Gebühr: Euro 25 bis 500

6.7.4.2.9.5 Durchführung im Rahmen von Eigenkontrollen beauftragter Untersuchungen nach § 7 Absatz 1 und Absatz 4 FischSeuchV 2008

6.7.4.2.9.5.1 Untersuchungen vor Ort
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.9.5.2 Laboruntersuchungen
Gebühr: Abrechnung nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.7.4.2.9.5.3 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4.2.9.5.3:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.7.4.2.9.6 Beratung in den Aquakulturbetrieben nach § 7 Absatz 4 FischSeuchV

6.7.4.2.9.6.1 Untersuchungen vor Ort
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.9.6.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4.2.9.6.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.7.4.2.9.7 Durchführung der behördlichen Überwachung nach § 16 FischSeuchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.10 Amtshandlungen nach der SchHaltHygV

6.7.4.2.10.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4 Absatz 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250

6.7.4.2.10.2 Widerruf einer in der Tarifstelle 6.7.4.2.10.1 dargestellten Genehmigung oder Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
Gebühr: Euro 25 bis 250

6.7.4.2.10.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Nummer 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250

6.7.4.2.11. Amtshandlungen nach der TierSeuchErV

6.7.4.2.11.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der TierSeuchErV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.11.2 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 6 TierSeuchErV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.12. (aufgehoben)

6.7.4.2.12.1 (aufgehoben)

6.7.4.3 Ausstellung einer Transportgenehmigung aufgrund des Tiergesundheitsrechts ohne amtstierärztliche Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen
Gebühr: Euro 5 bis 100

6.8 Tierarzneimittel, Impfstoffe

Amtshandlungen nach

  1. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinien 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17; L 151 vom 02.06.2022 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung
  2. dem TierGesG in der jeweils geltenden Fassung
  3. dem Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TAMG
  4. dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AMG
  5. der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierImpfStV 2006
  6. der MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MKSeuchV 2005
  7. der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TÄHAV
  8. der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtMVV
  9. der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtMBinHV
  10. der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AMWHV

Hinweis:
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 6.8.1.1 und der Tarifstelle 6.8.2 veranlasst, werden die Kosten auch erhoben, wenn dieselben Amtshandlungen auf der Grundlage unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Tiergesundheitsrechts oder des Rechts der Tierarzneimittel mit Anwendungsvorrang gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes durchgeführt werden.

6.8.1 Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit dem TierGesG, der TierImpfStV 2006 und der MKSeuchV 2005

6.8.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.3 Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.4 Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von Impfstoffen und Serumpräparaten
Gebühr: Euro 28 bis 110 je Überwachung oder Überprüfung

6.8.1.5 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 6 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.6 Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.7 Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 19 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.8 Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 und 5 TierGesG und § 7 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.9 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel nach § 11 Absatz 6 TierGesG
Gebühr: Euro 38 bis 175

6.8.1.9.1 Entscheidung über Verlängerung und beziehungsweise oder Chargenerweiterung die erteilten Genehmigungen nach § 11 Absatz 6 Nummer 2 TierGesG betreffend
Gebühr: Euro 40

6.8.1.10 Entscheidung über Anträge auf Änderung der Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel nach § 11 Absatz 6 TierGesG
Gebühr: Euro 25 bis 100

6.8.1.11 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 44 Absatz 6 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.12 Entscheidung über einen Antrag auf Arbeiten mit MKS-Viren nach § 33a MKSeuchV 2005
Gebühr: Euro 55 bis 2.000

6.8.2 Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit dem TAMG und dem AMG

Hinweis zur Tarifstelle 6.8.2:
Bezüglich der Tierimpfstoffe, siehe Tarifstellenbereich 6.7.4 "Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht 6.7.1" und Tarifstellenbereich 6.8.1.

6.8.2.1 Probenahme von Arzneimitteln, veterinärmedizinischen Produkten und Wirkstoffen einschließlich der jeweiligen Ausgangsstoffe unabhängig von Futtermitteln und Tränkwasser sowie auf die dabei erforderlichen Eingriffe an lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe nach Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 73 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.8.2.1:
Für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle), im Folgenden LZG NRW, gelten neben den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9 die Tarifstellen 12.1.5.1.13.1 bis 12.1.5.1.13.1.44.

6.8.2.2 Entgegennahme der Benennung der für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierten Person nach Artikel 77 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 34 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.3 Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis

6.8.2.3.1 nach Artikel 88 Absatz 1 und 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 14 bis 17 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.3.2 nach § 28 Absatz 1 TAMG in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 1 und 90 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.4 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.5 Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.6 Entgegennahme der Registrierung sowie Änderungen von Angaben im Registrierungsformblatt von in der Europäischen Union niedergelassenen Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.7 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 17 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.8 Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.9 Entscheidung über die Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 99 und 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 18 und 29 Absatz 2 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.10 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 6 und § 29 Absatz 2 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.11 Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: Euro 250 bis 5.000

6.8.2.12 Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.13 Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG
Gebühr: Euro 25 bis 200

6.8.2.14 Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35 , 72 TAMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der TÄHAV, gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 BtMVV, § 5 Satz 1 BtMBinHV und den einschlägigen Vorschriften der AMWHV sowie § 40 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.15 Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 131 in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 und § 29 Absatz 3 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.16 Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis

6.8.2.16.1 nach Artikel 133 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.16.2 nach § 28 Absatz 2 TAMG in Verbindung mit Artikel 133 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.17 Bearbeitung und Stellung eines Antrags auf Veranlassung Dritter, beispielsweise auf Antrag eines Zulassungsinhabers, an die zuständige Bundesoberbehörde zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassungspflicht eines Tierarzneimittels nach § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 6 TAMG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.8.2.18 Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises nach § 45 Absatz 2 Nummer 2 TAMG
Gebühr: Euro 50 bis 250

6.8.2.19 Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 8 TAMG
Gebühr: Euro 30 bis 100

6.8.2.20 Ermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit und Mitteilung an die Tierhalterin oder den Tierhalter nach § 57 Absatz 1 und 7 TAMG
Gebühr: Euro 4 bis 10

6.8.2.21 Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen nach § 58 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 TAMG sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Auswertung oder Ursachenermittlung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.22 Anordnungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 und 3 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.23 Anordnungen nach § 58 Absatz 4 TAMG und deren Aufhebung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.24 Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 55 oder § 56 TAMG, gegen die Pflicht zur Vorlage eines Maßnahmenplanes gemäß § 58 Absatz 3 TAMG oder gegen Anordnungen gemäß § 58 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.25 Entscheidung über die Bestellung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger nach § 73 Absatz 4 TAMG
Gebühr: Euro 250 bis 5.000

6.8.2.26 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 79 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.27 (aufgehoben)

6.8.2.28 (aufgehoben)

6.8.2.29 (aufgehoben)

6.8.2.30 (aufgehoben)

6.9 Tierische Nebenprodukte

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach

  1. der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; L 348 vom 04.12.2014 S. 31; L 137 vom 24.05.2017 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung
  3. der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1; L 1 vom 06.01.2015 S. 8; L 175 vom 04.07.2015 S. 128; L 214 vom 13.08.2015 S. 29; L 214 vom 13.08.2015 S. 30; L 303 vom 25.11.2019 S. 45; L 151 vom 02.06.2022 S. 75) in der jeweils geltenden Fassung
  4. dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierNebG
  5. der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierNebV

6.9.1 Zulassungen

6.9.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung für Anlagen oder Betriebe nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.1.3 Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.9.1.1 oder 6.9.1.2 fallen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.1.4 Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen und so weiter für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.9.1.1 oder 6.9.1.2 fallen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.1.5 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung von Equiden nach § 4 Absatz 2 TierNebG

6.9.1.5.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.1.5.2. Ablehnung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.2 Registrierungen

6.9.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 50 bis 400

6.9.3 Kontrollen und Überwachung

6.9.3.1 Kontrolle und Überprüfung von Anlagen und Betrieben, die unter die Tarifstellen 6.9.1.1 bis 6.9.2.1 fallen
Gebühr: Euro 20 bis 2.000

6.9.3.2 Kontrolle des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen, Tierfetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten nach § 12 TierNebG
Gebühr: Euro 15 bis 1.000

6.9.3.3 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

6.9.3.3.1. Allgemeine Personalkosten

6.9.3.3.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

6.9.3.3.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 6.1.1.2 zu berechnen.

6.9.3.3.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.9.3.3.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.9.3.3.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.9.3.3.4. Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.9.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach Artikel 16, auch in Verbindung mit den Artikeln 17, 18, 19 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.5 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und des Transports nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.6 Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

6.9.6.1 für die Verbringung von unverarbeiteter Gülle
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.6.2 für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.7 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 TierNebV
Gebühr: Euro 75 bis 500

6.9.8 Entscheidung über

6.9.8.1 einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 6.9.4 bis 6.9.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.8.2 den Widerruf einer nach den Tarifstellen 6.9.4 bis 6.9.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.9 Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

6.9.9.1 Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 12 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.9.2 Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung von Informationspflichten nach Artikel 20 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.9.3 Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte für die Verfütterung an Nutztiere außer Pelztiere nach Artikel 21 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.9.4 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Bestandteilen zur Vergällung nach Artikel 22 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 50 bis 1000

6.9.9.5 Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.9.6 Entscheidung über einen Antrag auf Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nummer 1 und Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.9.7 Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 6.9.9.1 bis 6.9.9.6 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 300

6.10 Hund

6.10.1 Amtshandlungen nach

  1. dem Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHundG NRW
  2. dem Ordnungsbehördengesetz in der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. 1980 S. 528) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OBG NRW
  3. dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PolG NRW

6.10.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHundG NRW

6.10.1.1.1. Im Regelfall
Gebühr: Euro 100

6.10.1.1.2. In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 45

6.10.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW, nach Aktenlage

6.10.1.2.1. Im Regelfall
Gebühr: Euro 70

6.10.1.2.2. In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 30

6.10.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: Euro 30

6.10.1.4 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 60

6.10.1.5 Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- beziehungsweise Maulkorbpflicht nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

6.10.1.6 Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Absatz 2 LHundG NRW

6.10.1.6.1. Im Regelfall
Gebühr: Euro 80

6.10.1.6.2. In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 40

6.10.1.7 Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW

6.10.1.7.1. Im Regelfall
Gebühr: Euro 50 bis 250

6.10.1.7.2. In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.10.1.7.1

6.10.1.8 Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Absatz 3 Satz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 250

6.10.1.9 Gutachten zur Feststellung der Rasse aufgrund des Phänotyps von Hunden nach § 3 Absatz 2 und § 10 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25 bis 100

6.10.1.10 Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

6.10.1.11 Erlass eines Verwaltungsaktes zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 12 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250

6.10.1.12 Erlass eines Verwaltungsaktes zur Untersagung der Hundehaltung nach § 12 Absatz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250

6.10.1.13 Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Hundes, Sicherstellung und Verwahrung gemäß §§ 12, 15 Absatz 1 LHundG in Verbindung mit § § 24 Nummer 12 OBG NRW, 43, 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 25 bis 300

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.10.2 bis 6.10.2.5 für die Entscheidungen über die Anerkennungsfähigkeit und Prüfung nach der Durchführungsverordnung zum LHundG NRW fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

6.10.2 Amtshandlungen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DVO LHundGNRW

6.10.2.1 Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit eines Konzepts im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.10.2.2 Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.10.2.3 Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Absatz 2 DVO LHundG gemeinsam mit einem Antrag auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.10.2.4 Durchführung von Prüfungen nach der DVO LHundG NRW

6.10.2.4.1 Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Sachkunde nach § 2 Absatz 2 Satz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 85 je Prüfungsteilnehmer

6.10.2.4.2. Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Satz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 300 je Prüfungsteilnehmer

6.10.2.4.3. Gemeinsame Abnahme der Anerkennungsprüfungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Satz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 350 je Prüfungsteilnehmer

6.10.2.5 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Anerkennung nach § 2 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW nach Durchführung einer Amtshandlung nach Tarifstelle 6.10.2.1 bis 6.10.2.4 oder nach Aktenlage
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

Tarifstelle 7 bis 7.7.5

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

7 Natur

7.1 Übergreifende Regelungen

7.1.1 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

7.1.1.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, wie beispielsweise Reisekosten oder Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen. Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

Das für Forsten zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite www.wald-und-holz.nrw.de bekanntgemacht.

7.1.1.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 7 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
  2. an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

7.1.1.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

7.2 Naturschutz

Amtshandlungen nach

  1. dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BNatSchG und
  2. dem Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LNatSchG NRW

7.2.1 Eingriffe in Natur und Landschaft

7.2.1.1 Entscheidung über die

7.2.1.1.1 Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.2.1.1.2. Ablehnung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.2.1.2 Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach § 17 Absatz 7 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.2.1.3 Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige nach § 17 Absatz 8 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.2.2 Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen

7.2.2.1 Entscheidung über eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.2.2.2 Entscheidung über die Zulässigkeit von anzeigepflichtigen Projekten nach § 34 Absatz 6 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.2.2.3 Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot nach § 61 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 64 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.2.2.4 Entscheidung über eine Befreiung nach § 67 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.2.2.5 Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
Mindestgebühr: Euro 30
Höchstgebühr: Euro 5.000

7.2.2.6 Entscheidung über eine Ausnahme von den Geboten und Verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 4 Absätze 1 und 2 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.2.2.7 Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten eines Landschaftsplans nach Absatz 1 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.2.2.8 Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen nach §§ 43, 48 und 79 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 22 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.2.2.9 Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen nach § 60 Absatz 1 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.2.2.10 Ausgabe eines Kennzeichens nach § 62 Absatz 1 LNatSchG NRW

7.2.2.10.1. für das vollständige Kennzeichen nach § 15 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DVO-LNatSchG
Gebühr: Euro 10

7.2.2.10.2. für den jährlich zu erneuernden Aufkleber nach § 15 DVO-LNatSchG
Gebühr: Euro 5

Hinweis zur Tarifstelle 7.2.2.10.1 und 7.2.2.10.2
Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sind als Auslagen zu erheben.

7.2.2.11 Bescheinigung über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 74 LNatSchG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.2.3 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Ökokonto VO

7.2.3.1 Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere nach § 2 Absatz 1 ÖkokontoVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

Hinweis zur Tarifstelle 7.2.3.1:
Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.

7.2.3.2 Anerkennungsverfahren nach § 3 Ökokonto VO
Gebühr: Euro 25 bis 5.000

7.2.3.3 Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3 Artenschutz

Amtshandlungen nach

  1. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.07.2016 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung - invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung
  3. der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.06.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
  4. der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1; L 100 vom 17.04.1997 S. 72; L 298 vom 01.11.1997 S. 70; L 113 vom 27.04.2006 S. 26; L 139 vom 05.06.2009 S. 35; L 176 vom 07.07.2009 S. 27; L 343 vom 29.12.2010 S. 79; L 23 vom 28.01.2017 S. 123; L 330 vom 20.12.2019 S. 104, L 188 vom 27.07.2023 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung
  5. dem BNatSchG
  6. der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BArtSchV
  7. dem LNatSchG NRW

7.3.1 Besitz und Vermarktung

7.3.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer

  1. Vorlagebescheinigung für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
  2. Vermarktungsbescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
  3. Transportbescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
  4. Sammlungsbescheinigung für wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

Gebühr: Euro 10 bis 1.500 je Bescheinigung

7.3.1.2 Kennzeichnung eines Exemplars durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren Auftrag (Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, §§ 12 bis 15 BArtSchV)
Gebühr: Euro 10 bis 250

Hinweis zur Tarifstelle 7.3.1.2:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.

7.3.1.3 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.3.1.4 Prüfung der Besitzberechtigung nach § 46 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.1.5 Beschlagnahme und Einziehung nach § 47 Satz 1 BNatSchG, § 51 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.1.6 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme

  1. für die Entnahme von Pilzen und Weinbergschnecken nach § 2 Absatz 1 und 2 BArtSchV
  2. von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV
  3. für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV
  4. von der Kennzeichnungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 BArtSchV, § 14 BArtSchV

Gebühr: Euro 30 bis 5.000 je Genehmigung

7.3.2 Allgemeiner Artenschutz, Zoos und Tiergehege

7.3.2.1 Entscheidung über die Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen nach § 39 Absatz 4 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.3.2.2 Entscheidung über eine

7.3.2.2.1 Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Zoos nach § 42 Absatz 1 bis 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

7.3.2.2.2. Maßnahme zur Überwachung des Zoos nach § 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.2.2.3. Anordnung nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.2.3 Entscheidung über eine

7.3.2.3.1. Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Tiergehegen nach § 56 Absatz 1 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und 4 BNatSchG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

7.3.2.3.2. Maßnahme zur Überwachung des Tiergeheges nach § 43 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.2.3.3. Anordnung nach § 43 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.2.4 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gegenüber wild lebenden Tieren der nicht besonders geschützter Wirbeltierarten nach § 4 Absatz 3 BArtSchV
Gebühr: Euro 30 bis 5.000 je Genehmigung

7.3.3 Besonderer Artenschutz

7.3.3.1 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von Verboten nach § 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

Hinweis zur Tarifstelle 7.3.3.1:
Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird, beispielsweise bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts oder der Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung, kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.

7.3.3.2 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gegenüber wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nach § 4 Absatz 3 BArtSchV
Gebühr: Euro 30 bis 5.000 je Genehmigung

7.3.4 Invasive Arten, Ausbringen von Pflanzen und Tieren

7.3.4.1 Entscheidung über die Genehmigung einer Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von Forschung und Exsitu-Haltung nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.3.4.2 Entscheidung über den Entzug einer nach Tarifstelle 7.3.4.1 erteilten Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.4.3 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses nach Artikel 9 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.3.4.4 Maßnahmen zur Überwachung

  1. der Verbote des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1143/2014 nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
  2. der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilten Genehmigungen nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
  3. der Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und für kommerzielle Bestände nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.4.5 Entscheidung über die Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur und Tiere auszubringen nach § 40 Absatz 4 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

7.4 Abgrabungen

Amtshandlungen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WHG

7.4.1 Entscheidung über die Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 3, 4, 6 Abgrabungsgesetz
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21

7.4.2 Entscheidung über den Vorbescheid nach § 5 Abgrabungsgesetz
Gebühr: Euro 600 bis 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21

7.4.3 Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung oder Teilgenehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 4 Abgrabungsgesetz beziehungsweise Änderung der Genehmigung oder Teilgenehmigung
Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 7.4.1

7.4.4 Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Abgrabungsgesetz oder Änderung des Vorbescheides
Gebühr: Euro 200 bis ein Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 7.4.2

Hinweis zu den Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4:
Neben den Gebühren der Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4 werden Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 68 Absatz 1 WHG, Tarifstellen 4.3.1.21 und 4.3.1.23, erteilt wird.

7.4.5 Abnahme von genehmigten Abgrabungen nach §§ 3 und 4 Abgrabungsgesetz
Gebühr: Euro 400 bis 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.3.1.21 und 4.3.1.23

7.4.6 Überwachung des Betriebs von genehmigten Abgrabungen nach §§ 3 und 7 Abgrabungsgesetz
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.4.7 Anordnungen

7.4.7.1 Anordnung zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes nach § 8 Absatz 3 Abgrabungsgesetz
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

7.4.7.2 Anordnung zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes nach § 8 Absatz 3 Abgrabungsgesetz in besonderen Fällen
Gebühr: Euro 5.000 bis 50.000

7.5 Forsten

7.5.1 Amtshandlungen nach dem Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFoG und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KrWG

7.5.1.1 Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald beziehungsweise Untersagung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf

7.5.1.2.1 befristete Sperrung von Wald nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG
Gebühr: Euro 110

7.5.1.2.2. unbefristete Sperrung von Wald nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG
Gebühr: Euro 165 bis 650

7.5.1.3 Entsperrungsanordnung nach § 4 Absatz 5 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.4 Prüfung einer Anzeige zur Verwertung von Abfällen im Wald, sowie Entscheidung über ein Verbot oder den Erlass eines Auflagenbescheides nach § 6a Absatz 2 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.5 Prüfung einer Wegebauanzeige nach § 6b LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot nach § 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG
Gebühr: Euro 165 bis 650

7.5.1.7 Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39, 40, 42 und 43 LFoG

7.5.1.7.1. Genehmigung einer unbefristeten Umwandlung und Zulassung einer befristeten Umwandlung nach §§ 39 und 40 LFoG
Gebühr: Euro 325 bis 5.435

7.5.1.7.2. Versagung der Genehmigung und Zulassung nach §§ 39 Absatz 3 und 40 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.8 Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung nach § 41 LFoG

7.5.1.8.1. Genehmigung nach § 41 Absatz 1 und 2 LFoG
Gebühr: Euro 30 bis 435

7.5.1.8.2. Versagung der Genehmigung nach § 41 Absatz 1, 2 und 3 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.9 Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung nach § 41 Absatz 6 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.10 Zulassung anderer Arten der Wiederaufforstung im Einzelfall nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.11 Wiederaufforstungsanordnung nach § 44 Absatz 3 und 5 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.12 Befreiung vom Verbot im Wald Feuer anzuzünden, Grillgeräte zu benutzen oder leichtentzündliche Stoffe zu lagern nach § 47 Absatz 1 Satz 2 LFoG
Gebühr: Euro 45

7.5.1.13 Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung zum Schutzwald nach § 49 Absatz 1 LFoG oder auf Erklärung zum Erholungswald nach § 50 Absatz 1 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.14 Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes nach § 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung mit den §§ 12, 14 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OBG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.15 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen nach § 28 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 110 bis 650

7.5.1.16 Änderung der Entscheidung oder Anordnung nach den Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.14
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.17 Entscheidung über die Bestellung von Forstschutzbeauftragten zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nach § 53 Absatz 3 LFoG
Gebühr: Euro 100

7.5.1.18 Zeitliche Verlängerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte nach § 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG
Gebühr: Euro 45

7.5.1.19 Erneuerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte nach § 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG
Gebühr: Euro 55

7.5.1.20 Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung nach § 60 Absatz 3 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.1.20:
Soweit die nach § 11 Absatz 3 LFoG festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.

7.5.1.21 Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege nach § 60 Absatz 3 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.22 Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung nach § 67 Absatz 1 LFoG
Gebühr: Euro 165

7.5.1.23 Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung

  1. einer befristeten Waldsperrung nach § 4 Absatz 1 LFoG
  2. einer Genehmigung zur Verwertung von Abfällen nach § 6a Absatz 2 LFoG
  3. eines Auflagenbescheides zum Wegebau nach § 6b LFoG
  4. einer Zulassung der Ausnahme vom Kahlhiebsverbot nach § 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG
  5. einer unbefristeten oder befristeten Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39 und 40 LFoG
  6. einer Erstaufforstungsgenehmigung nach § 41 LFoG
  7. einer Zulassung einer Art der Wiederaufforstung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 LFoG
  8. einer Wiederaufforstungsanordnung nach § 44 Absatz 3 und 5 LFoG
  9. einer Anordnung im Rahmen des Forstschutzes nach § 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung mit §§ 12 , 14 OBG
  10. einer Genehmigung, Schlagabraum im Wald zu verbrennen nach § 28 Absatz 2 KrWG

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.2 Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FoVG

7.5.2.1 Betriebsanmeldung nach § 17 Absatz 1 FoVG
Gebühr: Euro 50

7.5.2.2 Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 FoVG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.2.3 Aufhebung einer Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 FoVG
Gebühr: Euro 116 bis 285

7.5.2.4 Gestattung nach § 17 Absatz 2 Satz 6 FoVG
Gebühr: Euro 63

7.5.2.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien "Ausgewählt", "Geprüft" und "Qualifiziert" einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren auf Antrag nach § 4 Absatz 1 FoVG
Gebühr: Euro 100 je Registerzeichen

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.5:
Die Kosten der von der Forstbehörde mit der Erstellung einer Genanalyse beauftragten sachverständigen Stellen und Labore werden zusätzlich als Auslagen geltend gemacht.

Hinweis zur Tarifstelle 7.5.2.5:
Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

7.5.2.6 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.6:
Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen an denselben ersten Empfänger abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit der einmaligen Gebühr für die gesamte Erntemenge in einer Summe abgegolten.

Hinweis zur Tarifstelle 7.5.2.6:

Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

7.5.2.7 Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten nach § 9 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 100

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.7:
Für Mischungen von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte und derselben Zulassungseinheit ist die Gebühr nach Tarifstelle 7.5.2.6 abgegolten.

7.5.2.8 Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates nach § 16 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 63 bis 116

7.5.2.9 Erweiterte Kontrolle nach § 18 Absatz 7 FoVG
Gebühr: Euro 211

7.5.2.10 Genanalyse zur Typisierung einer Baumart als Grundlage zur Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 FoVG

Werden sachverständige Stellen mit der Erstellung der Genanalyse von der Forstbehörde beauftragt, werden die diesen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen erhoben.

7.6 Jagd

Amtshandlungen nach

  1. dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BJagdG
  2. dem Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2: ber. 1997 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LJG-NRW
  3. der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BWildSchV
  4. der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DVO LJG-NRW

7.6.1 Jägerprüfung, Falknerprüfung

7.6.1.1 Jägerprüfung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 BJagdG, § 17 Absatz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 220

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.6.1.1:
Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheins, beträgt die Gebühr 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.6.1.1.

Hinweis zur Tarifstelle 7.6.1.1
Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

7.6.1.1.1 Nachprüfung nach § 10 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro 80 je Prüfungsteil

7.6.1.2 Falknerprüfung nach § 15 Absatz 7 Satz 1 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 120

Hinweis zur Tarifstelle 7.6.1.2:
Die bei der Durchführung der Falknerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

7.6.1.2.1 Nachprüfung nach § 18 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro 50 je Prüfungsteil

7.6.1.3 Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung nach § 4 DVO LJG-NRW beziehungsweise § 15 DVO LJG-NRW oder zur Nachprüfung nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 DVO LJG-NRW beziehungsweise § 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro 30

7.6.2 Entscheidung über Jagdscheine

7.6.2.1 Jahresjagdscheine nach § 15 Absatz 2 Alternative 1 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW

7.6.2.1.1. Ein-Jahresjagdschein
Gebühr : Euro 35

7.6.2.1.2. Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr : Euro 50

7.6.2.1.3. Drei-Jahresjagdschein
Gebühr : Euro 65

7.6.2.2 Jahresjagdscheine für Jugendliche nach § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Alternative 1 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW

7.6.2.2.1. Ein-Jahresjagdschein
Gebühr : Euro 20

7.6.2.2.2. Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr : Euro 30

7.6.2.2.3. Drei-Jahresjagdschein
Gebühr : Euro 35

7.6.2.3 Tagesjagdscheine

7.6.2.3.1. Tagesjagdschein nach § 15 Absatz 2 Alternative 2 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.6.2.3.2. Tagesjagdschein für Jugendliche nach § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Alternative 2 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.6.2.4 Falknerjagdscheine nach § 15 Absatz 7 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW

7.6.2.4.1. Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr : Euro 20

7.6.2.4.2. Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr : Euro 30

7.6.2.4.3. Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr : Euro 35

7.6.2.5 Falknerjagdscheine für Jugendliche nach § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 4 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW

7.6.2.5.1. Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr : Euro 15

7.6.2.5.2. Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr : Euro 20

7.6.2.5.3. Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr : Euro 25

7.6.2.6 Tagesfalknerjagdscheine

7.6.2.6.1. Tagesfalknerjagdschein nach § 15 Absatz 7 und 2 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.6.2.6.2. Tagesfalknerjagdschein für Jugendliche nach § 15 Absatz 7 und 2 BJagdG, § 16 Absatz 4 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.6.2.7 Jagdscheindoppel nach § 15 Absatz 2 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30

7.6.2.8 Zweitschrift Jägerprüfungszeugnis und Bestätigung über bestandene Jägerprüfung nach § 19 Absatz 2 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro 35

7.6.2.9 Umschreibungen

7.6.2.9.1. Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.2. Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

7.6.2.9.3. Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 45

7.6.2.9.4. Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.5. Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 20

7.6.2.9.6. Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

7.6.2.9.7. Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.8. Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.9. Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

7.6.2.9.10. Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.11. Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.12. Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

7.6.2.9.13. Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.14. Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.15. Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr : Euro 15

7.6.2.9.16. Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.17. Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.18. Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.10 Einziehung nach § 18 Satz 1 BJagdG und Versagung nach § 17 BJagdG eines Jagdscheins
Gebühr: Euro 50 bis 150

7.6.3 Jagdbezirke nach § 4 BJagdG

7.6.3.1 Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 Absatz 1 BJagdG, § 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro 55 bis 300

7.6.3.2 Erklärung von Grundflächen zu Eigenjagdbezirken nach § 7 Absatz 3 BJagdG, § 5 Absatz 3 Satz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 115 bis 200

7.6.3.3 Genehmigung der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke nach § 8 Absatz 2, Absatz 3 BJagdG, § 6 LJG-NRW
Gebühr: Euro 115

7.6.3.4 Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes nach § 11 Absatz 2 Satz 1 BJagdG, § 9 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 55

7.6.3.5 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken nach § 6 BJagdG, § 4 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 115

7.6.3.6 Überprüfung beziehungsweise Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 BJagdG, § 14 LJG-NRW
Gebühr : Euro 30

7.6.3.7 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG, jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche

7.6.3.7.1. Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG, jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche

7.6.3.7.2. Gebührenklasse 2: über 2,0 Hektar bis 10,0 Hektar
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3,
Höchstgebühr: Euro 600

7.6.3.7.3. Gebührenklasse 3: über 10,0 Hektar
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3,
Höchstgebühr: Euro 1 000

7.6.4 Jagdausübung

7.6.4.1 Ausnahmegenehmigung zum Schießen aus Kraftfahrzeugen nach § 19 Absatz 1 Nummer 11 Halbsatz 2 BJagdG
Gebühr: Euro 50

7.6.4.2 Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken nach § 6 Satz 2 BJagdG, § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 115

7.6.4.3 Genehmigung zum Gebrauch von Schusswaffen in befriedeten Bezirken nach § 4 Absatz 3 Satz 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro 20 bis 50

7.6.4.4 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen zur Aufhebung von Schonzeiten nach § 24 Absatz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 60

7.6.4.5 Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen nach § 24 Absatz 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 70

Hinweis zur Tarifstelle 7.6.4.5:
Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken sind
Gebührenfrei.

7.6.4.6 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von sachlichen Verboten nach § 19 BJagdG und § 19 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 115

7.6.4.7 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 35 und 44 Absatz 1 DVO LJG-NRW
Gebühr: 55 Euro

7.6.5 Sonstiges

7.6.5.1 Bestätigung eines Jagdaufsehers nach § 25 Absatz 1 Satz 1 BJagdG, § 26 Absatz 3 Satz 2 bis 4 LJG-NRW
Gebühr: Euro 50

7.6.5.2 Verlängerung der Bestätigung eines Jagdaufsehers nach § 25 Absatz 1 Satz 1 BJagdG, § 26 Absatz 3 Satz 2 bis 4 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.6.5.3 Festlegung eines Jägernotweges nach § 27 Satz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30

7.6.5.4 Zulassung einer Ausnahme von dem Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 2 BJagdG, § 10 LJG-NRW
Gebühr: Euro 55

7.6.5.5 Zulassung der Eingatterung von kleineren Grundflächen zur Erhaltung des Jagdbetriebes nach § 21 Absatz 2, 3 und 6 LJG-NRW
Gebühr: Euro 55

7.6.5.6 Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn nach § 28 Absatz 3 und 4 BJagdG, § 31 Absatz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 55 bis 170

7.6.5.7 Genehmigung zum Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken nach § 28 Absatz 4 BJG, § 31 Absatz 3 LJG-NRW und heimischen Feder- oder Haarwildes, außer Schalenwild, in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken nach § 28 Absatz 4 BJagdG, § 31 Absatz 4 LJG-NRW
Gebühr:55 bis 170 Euro

7.6.5.8 Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 4 BWildSchV
Gebühr: Euro 55 bis 170

7.6.5.9 Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte nach § 25 Absatz 5 Satz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30

7.6.5.10 Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Absatz 3 BJagdG
GebührEuro 170

7.6.5.11 Ausstellung einer Jagdpachtfähigkeitsbescheinigung nach § 11 Absatz 5 Satz 1 BJagdG, § 10 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.7 Fischerei und Aquakultur

7.7.1 Amtshandlungen nach dem Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFischG

7.7.1.1 Erteilung eines Jahresfischereischeins nach den §§ 31 und 36 LFischG
Gebühr: Euro 8

7.7.1.2 Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins nach den §§ 31 und 36 LFischG
Gebühr: Euro 24

7.7.1.3 Erteilung eines Jugendfischereischeins nach den §§ 32 und 36 LFischG
Gebühr: Euro 4

7.7.1.4 Erteilung eines Sonderfischereischeins nach den §§ 32a und 36 LFischG
Gebühr: Euro 8

7.7.1.5 Erteilung eines Sonderfischereischeins für fünf Jahre nach den §§ 32a und 36 LFischG
Gebühr: Euro 24

7.7.1.6 Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins nach § 36 LFischG
Gebühr: Euro 5

7.7.1.7 Genehmigung für den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages nach den §§ 14 und 15 LFischG
Gebühr: Euro 50

7.7.1.8 Abrundung von Fischereibezirken nach § 21 LFischG
Gebühr: Euro 55 bis 300

7.7.1.9 Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen nach § 50 LFischG
Gebühr: Euro 20

7.7.2 Amtshandlungen nach der Fischerprüfungsordnung vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62, ber. 2015 S. 572) in der jeweils geltenden Fassung

7.7.2.1 Ablegen der Fischereiprüfung nach § 3 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 50

7.7.2.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts nach § 3 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 15

7.7.2.3 Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung nach § 8 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 30

7.7.2.4 Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis nach § 8 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 35

7.7.3 Amtshandlungen nach der Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFischVO

7.7.3.1 Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität nach § 10 LFischVO
Gebühr: Euro 20

7.7.3.2 Lehrgang Elektrofischfang nach § 11 LFischVO
Gebühr: Euro 230

7.7.4 Amtshandlungen nach der Fischwirtausbildungsverordnung vom 26. Februar 2016 (BGBl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FischwAusbV

7.7.4.1 Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschließlich Netzarbeiten nach § 4 FischwAusbV
Gebühr: Euro 150

7.7.4.2 Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten nach § 4 FischwAusbV
Gebühr: Euro 150

7.7.4.3 Kurs III, Teil 1, Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten nach § 4 FischwAusbV
Gebühr: Euro 150

7.7.4.4 Kurs IV, Teil 2, Vermarkten, Marketing nach § 4 FischwAusbV
Gebühr: Euro 150

7.7.5 Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen nach § 3 LFischG
Gebühr:nach den Tarifstellen 4.1.2.2 bis 4.1.2.3

Tarifstelle 8 bis 8.6.2

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

8. Übergreifendes Umweltrecht

8.1 Übergreifende Regelungen

8.1.1 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

8.1.1.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen wie beispielsweise Reisekosten oder Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

8.1.1.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 8 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren.

  1. an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
  2. an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

8.1.1.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

8.2 Umweltinformationen

Amtshandlungen nach

  1. dem Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UIG,
  2. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UmwRG,
  3. dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UIG NRW und
  4. dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBodSchG.

8.2.1 Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften durch die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten nach § 8 LBodSchG oder über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen nach § 5 LBodSchG, wenn dies mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand für die Recherchen, die Herstellung von Duplikaten, die Zusammenstellung von Unterlagen und die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 8.1.1.1
Höchstgebühr: Euro 500

8.2.2 Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für sonstige Auskünfte und die Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand eine Gebühr von bis zu Euro 500 erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10.020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung.

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 8.2.1 und 8.2.2:

  1. Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW und § 7 Absatz 1 und 2 UIG sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.
  2. Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen abzusehen.
  3. Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10.020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

Hinweis zu den Tarifstellen 8.2.1 und 8.2.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.

8.2.3 Auslagen

Die Herstellung weniger Duplikate und die Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen ist kostenfrei.

8.2.3.1 Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien, soweit nicht Tarifstelle 1.1.3
Gebühr: in voller Höhe

8.2.3.2 Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten
Gebühr: in voller Höhe

Hinweis zur Tarifstelle 8.2.3.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.3.

8.2.3.3 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
Gebühr: in voller Höhe

8.3 Umweltverträglichkeitsprüfung

Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UVPG

8.3.1 Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers nach § 65 Absatz 1 UVPG nach Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 2.500

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 8.3.1:
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

8.3.2 Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage nach § 65 Absatz 1 UVPG
Gebühr: bis ein Drittel der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 250

8.3.3 Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers nach § 65 Absatz 2 UVPG gemäß Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: 0,3 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: 500 Euro

8.3.4 Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage nach § 65 Absatz 2 UVPG
Gebühr: ein Zehntel bis ein Drittel der Ausgangsgenehmigung,
Mindestgebühr: Euro 100

8.3.5 Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3

8.3.6 Unterrichtung nach § 15 UVPG über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3

8.4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Amtshandlungen nach dem UmwRG

8.4.1 Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 UmwRG
Gebühr: Euro 80

8.5 Rohrfernleitungsverordnung

Amtshandlungen nach der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RohrFLtgV

8.5.1 Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a RohrFLtgV
Gebühr: 0,1 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 500

8.5.2 Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6 RohrFLtgV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

8.6 Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S.1002) in der jeweils geltenden Fassung

8.6.1 Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1; L 119 vom 17.04.2020 S. 20), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3

8.6.2 Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3

Tarifstelle 9 bis 9.3.2

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

9.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes

9.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen

Hinweis zur Tarifstelle 9.0.1:
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

9.1 Energiewirtschaft und Kohlendioxidwirtschaft

9.1.1 Genehmigung der Netzbetriebe

9.1.1.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen nach § 4 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

9.1.1.2 Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

9.1.2 Netzentgeltgenehmigung

9.1.2.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50.000

9.1.2.2 Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis nach § 23a Absatz 5 Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50.000

9.1.3 Regulierung des Netzzugangs und -anschlusses, Festlegung oder Genehmigung

9.1.3.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 27 und 28 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

9.1.3.2 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

9.1.3.3 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StromNEV
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

9.1.3.4 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

9.1.3.5 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 100.000

9.1.4 Missbrauchsverfahren

9.1.4.1 Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

9.1.4.2 Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50.000

9.1.4.3 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

9.1.4.4 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50.000

9.1.5 Entscheidung über Einwände gegen Grundversorgerfeststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

9.1.6 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

9.1.7 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG, Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG, sowie von Kohlendioxidleitungen nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), im Folgenden KSpG, und der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), im Folgenden GasHDrLtgV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung

9.1.7.1 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG (Stromleitungen)

9.1.7.1.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.1.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, so fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.1.2 Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW, zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erteilung der Plangenehmigung integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.1.3. Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000

9.1.7.1.4. Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

9.1.7.1.5. Entscheidung über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1.000 je betroffene Kommune

9.1.7.1.6. Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.1.7. Entscheidung über die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.3

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7:
Wird ein Antrag auf eine in den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

9.1.7.2 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG (Gasleitungen)

9.1.7.2.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.2.2 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.2:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.2.3 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und zu Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG Terminals mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 8 EnWG in Verbindung mit § 43l Absatz 1 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.3:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.2.4 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43l Absatz 3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30.000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.4:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.2.5 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG, einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30.000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.5:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.2.6 Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.7. Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.8. Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.9. Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 2 und 8 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenem Kilometer

9.1.7.2.10. Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 3 und 8 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenem Kilometer

9.1.7.2.11. Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000

9.1.7.2.12. Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000

9.1.7.2.13. Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000

9.1.7.2.14. Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

9.1.7.2.15. Entscheidung über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1.000 je betroffene Kommune

9.1.7.2.16. Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung beziehungsweise einer Anbindungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.17. Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserstoffleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals im Sinne von § 43l Absatz 2 oder 3 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.18. Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Anlagen im Sinne von § 43l Absatz 8 EnWG, die der Vorbereitung auf einen Transport mit Wasserstoff dienen, einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.19. Entscheidung über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW,
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.13

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.19:
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.19 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

9.1.7.3 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung)

9.1.7.3.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 50.000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.3.1:
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden.

9.1.7.3.2 Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 10.000

9.1.7.3.3. Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen im Sinne des § 43 Absatz 2 EnWG nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 5.000

9.1.7.3.4. Entscheidung über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.3.1 bis 9.1.7.3.3

9.1.7.4 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 KSpG

9.1.7.4.1. Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie Änderungen von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.4.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.4.2 Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu wesentlichen Änderungen von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.4.3. Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 4 Absatz 3 KSpG in Verbindung mit § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.4.1 bis 9.1.7.4.3:
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 9.1.7.4.1 bis 9.1.7.4.3 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

9.1.7.5 Gasversorgungsleitungen/Gasversorgungsnetze

9.1.7.5.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 2 Absatz 3 und § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der GasHDrLtgV
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

9.1.7.5.2. Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 2 der GasHDrLtgV
Gebühr: Euro 150 bis 2.000

9.1.7.5.3. Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 11 Absatz 1 GasHDrLtgV)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

9.1.7.5.4. Entscheidung über die Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

9.1.8 Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Absatz 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

9.1.9 Regulierungsbehördliche Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

9.1.10 Amtshandlungen der Regulierungsbehörde nach § 91 Absatz 1 EnWG sowie der Energieaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes und darauf beruhender Verordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1.000

9.1.11 Entscheidung zu geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2.000 bis 100.000

9.1.12 Gesonderte Netzentgelte

9.1.12.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

9.1.12.2 Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

9.1.13 Sonstiges

9.1.13.0 (aufgehoben)

9.1.13.1 Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EVPG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0

9.1.13.2 Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 EVPG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0

9.1.13.3 Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 12 und 13, 15 oder 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr: Euro 130

9.1.13.3.1 (aufgehoben)

9.1.13.3.2 (aufgehoben)

9.1.13.4 Durchführung von sonstigen Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 12 und 13, 15 oder 16 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr: Euro 60

9.1.13.5 Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8, 9, 10 oder 11 und 13 oder 14 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0

9.2 Bergbauangelegenheiten

9.2.1 Bergbauberechtigungen

9.2.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 6, 7 und 11 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBergG

9.2.1.1.1. zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

9.2.1.1.2. zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

9.2.1.1.3 zur großräumigen Aufsuchung
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

9.2.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 6, 8 und 12 BBergG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10 000

9.2.1.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach den §§ 6, 9 und 13 BBergG
Gebühr: Euro 3.000 bis 30 000

9.2.1.4 Ausstellung der Berechtsamsurkunde nach den §§ 17 und 27 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

9.2.1.6 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

9.2.1.7 Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

9.2.1.8 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

9.2.1.9 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.10 Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.11 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach den §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

9.2.1.12 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.2.1.14 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.2.1.15 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.16 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Absatz 1 und § 43 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.17 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Absatz 4 und den §§ 43 und 45 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.18 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.19 Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.20 Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Absatz 2 Satz 2 und § 153 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

9.2.1.21 Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.22 Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.23 Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.24 (aufghoben)

9.2.1.25 (aufghoben)

9.2.2 Einsichtnahme, Auszüge

9.2.2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte nach § 76 Absatz 1 BBergG mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft und beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 10

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.1:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

9.2.2.2 Einsichtnahme in Grubenbilder nach § 63 Absatz 4 BBergG beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 12,50

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.2:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

9.2.2.3 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Absatz 1 BBergG mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 6

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

9.2.2.4 Auszüge aus der Berechtsamskarte nach § 76 Absatz 2 BBergG und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen, ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung

9.2.2.4.1 ab DIN A 2: Kopie aus analoger Vorlage, größenunabhängig in jeder Farbgebung

9.2.2.4.1.1 erste Kopie jeder Vorlage
Gebühr: Euro 24

9.2.2.4.1.2 jede weitere Kopie derselben Vorlage
Gebühr: Euro 9

9.2.2.4.2. ab DIN A 2: Datenabzug aus analoger Vorlage je Vorlage

9.2.2.4.2.1 Scan und erstes GB (Gigabyte)
Gebühr: Euro 83

9.2.2.4.2.2 jedes weitere GB unabhängig von der Vorlagenzahl
Gebühr: Euro 9

9.2.2.4.3. ab DIN A 2: Datenabzug aus digitaler Vorlage unabhängig von der Anzahl der Vorlagen

9.2.2.4.3.1 erstes GB (Gigabyte)
Gebühr: Euro 72

9.2.2.4.3.2 jedes weitere GB
Gebühr: Euro 2

9.2.2.4.4. (aufgehoben)

9.2.2.4.5. (aufgehoben)

9.2.2.4.6. (aufgehoben)

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.4:
Die Gebühren erfolgen hinsichtlich der Formate größer DIN A 2 abweichend von Tarifstelle 1.1.3.

9.2.2.5 Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

9.2.3 Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten

9.2.3.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans für Tagebaubetriebe (außer Braunkohle) gemäß §§ 51, 55 BBergG

9.2.3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5.000 bis 18.500

9.2.3.1.2. Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9.500 bis 100.000

9.2.3.1.3. Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 1.500 bis 10.000

9.2.3.1.4. Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 25.000

9.2.3.1.5. Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20.000

9.2.3.1.6. (aufgehoben)

9.2.3.2 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Braunkohlenbergbau

9.2.3.2.1 Rahmenbetriebsplan
Gebühr: Euro 40.000 bis 300.000

9.2.3.2.2 Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 10.000 bis 200.000

9.2.3.2.3 Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

9.2.3.2.4 Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 500 bis 200.000

9.2.3.3 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51 , 55 BBergG für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas sowie für sonstige Bohrungen gemäß § 127 BBergG

9.2.3.3.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 1.500 bis 8.000

9.2.3.3.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 3.000 bis 12.000

9.2.3.3.3 Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas
Gebühr: Euro 150 bis 5.000

9.2.3.3.4 Hauptbetriebsplan für sonstige Bohrungen gemäß § 127 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

9.2.3.3.5 Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 150 bis 2.000

9.2.3.3.6 Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

9.2.3.3.7 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 150 bis 2.000

9.2.3.4 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Salzgewinnung durch Solung und Untergrundspeicherung

9.2.3.4.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 20.000 bis 50.000

9.2.3.4.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 40.000 bis 100.000

9.2.3.4.3 Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 5.000 bis 20.000

9.2.3.4.4 Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 25.000

9.2.3.4.5 Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 2.500 bis 50.000

9.2.3.5 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51 , 55 BBergG im Bereich Untertagebergbau

9.2.3.5.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5.000 bis 30.000

9.2.3.5.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9.500 bis 100.000

9.2.3.5.3 Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 1.500 bis 10.000

9.2.3.5.4 Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 17.500

9.2.3.5.5 Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20.000

9.2.3.6 Entscheidung über die Zulassung von Betriebsplänen gemäß §§ 51, 55 BBergG, soweit in den Tarifstellen 9.2.3.1 bis 9.2.3.5 keine gesonderten Regelungen getroffen wurden

9.2.3.6.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5.000 bis 20.000

9.2.3.6.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9.500 bis 100.000

9.2.3.6.3 Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20.000

9.2.3.6.4 Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 150 bis 10.000

9.2.3.6.5 Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 10.000

9.2.3.7 Allgemeine Vorschriften

9.2.3.7.1 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG mit Ausnahme der Tarifstelle 9.2.3.3.7
Gebühr: Euro 250 bis 60.000

9.2.3.7.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht gemäß § 51 Absatz 3 Satz BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 1.500

9.2.3.7.3 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre gemäß § 52 Absatz 1 Satz BBergG
Gebühr: 250 bis 1.500

9.2.3.7.4 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 2.000

9.2.3.7.5 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 5.000

9.2.3.7.6 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger gemäß §§ 65, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

9.2.3.7.7 Untersuchung eines Betriebsereignisses
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1

9.2.4 Grundabtretung

9.2.4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

9.2.4.2 Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung nach den §§ 77, 78 BBergG
Gebühr: Euro 2 Prozent der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 500

9.2.4.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

9.2.4.4 Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250

9.2.4.5 Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.6 Entscheidung über eine Sicherheit nach § 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.8 Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

9.2.4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

9.2.4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1000

9.2.4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Absatz 1 und 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250

9.2.4.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250

9.2.5 Markscheiderische Angelegenheiten

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach Tarifstellen 9.2.5.1 und 9.2.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

9.2.5.1 Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100

9.2.5.2 Amtshandlungen aufgrund der Markscheider-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MarkschBergV

9.2.5.2.1 Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

9.2.5.2.2. Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Absatz 3 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

9.2.5.2.3. Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

9.2.5.2.4. Entscheidung über

9.2.5.2.4.1 die Vorhaltung des Risswerks in elektronischer Form nach § 9 Absatz 1 Satz 4 MarkschBergV Alternative 1
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.2.5.2.4.2 die Anfertigung des Risswerks mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 4 MarkschBergV Alternative 2
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.2.5.2.5. Entscheidung über den Teilabschluss des Risswerks bei Beendigung der Bergaufsicht über Teile des Betriebs nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

9.2.5.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BBerG
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.3 Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten

9.3.1 Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1

9.3.1.1 (aufgehoben)

9.3.1.2 (aufgehoben)

9.3.1.3 (aufgehoben)

9.3.1.4 (aufgehoben)

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.3.1:
Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.

9.3.2 Durchführung von Radioaktivitätsmessungen in Luft, Boden, Bewuchs, Abwasser und Gewässer

9.3.2.1 Gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: Euro 500 bis 1.000

9.3.2.2 Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: Euro 500 bis 2.000

9.3.2.3 Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: Euro 2.000 bis 6.000

9.3.3 Durchführung von Kontaminations- und Ortsdosisleitungsmessungen

9.3.3.1 Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

9.3.3.2 Ortsdosisleitungsmessungen
Gebühr: Euro 100 bis 500

Tarifstelle 10 bis 10.3.2.8

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

10 Gewerbe, Handel und Wirtschaft, Handwerk

10.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

10.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

10.0.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren

  1. an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
  2. an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

10.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 10.0.1 bis 10.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

10.1 Gewerberecht

10.1.1 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)

10.1.1.1 Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GewO

10.1.1.2 Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen

10.1.1.2.1 Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt nach § 13a Absatz 2 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 20

10.1.1.2.2. Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach § 13c GewO
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.1.1.2.3. Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über den Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, die Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen oder die Änderung des Namens des Gewerbebetreibenden nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 2a GewO

10.1.1.2.3.1 für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26

10.1.1.2.3.2 für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33

10.1.1.2.3.3 für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13

10.1.1.2.4. Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15

10.1.1.2.5. Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 100

10.1.1.3 Privatkrankenanstalten

10.1.1.3.1. Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken nach § 30 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 250 bis 7.500

10.1.1.3.2. Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 250

10.1.1.3.3. Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Konzessionen nach § 30 Absatz 1 GewO zum Betrieb eines Gewerbes
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.3.4. Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Konzession nach § 30 GewO in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.3.5. Rücknahme oder Wiederruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.4 Schaustellungen von Personen

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.4.1 bis einschließlich 10.1.1.4.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.4.1 Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.1.1.4.2. Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 210

10.1.1.4.3. Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.4.4 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.4.5. Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33a GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.5 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

10.1.1.5.1. Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 und 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

10.1.1.5.2. Entscheidung über den Antrag auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte nach § 33c Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 2.500

10.1.1.5.3. Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33c Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.5.4. Kontrolle des Aufstellortes im laufenden Betrieb pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat

10.1.1.5.4.1 für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.5.4.2 zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.5.5. Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 Satz 3 GewO, Erlass von Anordnungen gegenüber dem Aufsteller sowie demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist nach § 33c Absatz 3 Satz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.1.1.5.6. Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten oder Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.6 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

10.1.1.6.1. Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Absatz 1 bis 3 GewO je Spiel

10.1.1.6.1.1 mit Geldgewinn
Gebühr: Euro 100 bis 650

10.1.1.6.1.2 mit Warengewinn
Gebühr: Euro 50 bis 325

10.1.1.6.2 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33d Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.6.3 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis nach § 33d GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

10.1.1.6.4 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33d GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.7 Pfandleihgewerbe

10.1.1.7.1. Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleihgeschäftes oder eines Pfandvermittlungsgeschäftes nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

10.1.1.7.2. Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse nach § 9 Absatz 2 und § 11 der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PfandlV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.7.3. Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.7.4. Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34 GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.8 Bewachungsgewerbe

10.1.1.8.1. Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung nach § 34a Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 250 bis 5.000

10.1.1.8.2. Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen nach § 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BewachV
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.8.3. Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation der Betriebsleitung oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person und Wiederholungsprüfung nach § 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der BewachV
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.8.4. Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.8.4.1 für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.8.4.2 zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.8.5. Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Absatz 1 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

10.1.1.8.6. Prüfung der Zulassung von Wachpersonal, Wiederholungsprüfung und von Änderungsanträgen nach § 34a Absatz 1a GewO
Gebühr: Euro 60 bis 500

10.1.1.8.7. Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.8.8. Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 4 GewO
Gebühr: Euro 150 bis 2.000

10.1.1.9 Versteigerergewerbe

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.9.1 bis einschließlich 10.1.1.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.9.1 Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Absatz 1 bis 4 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 700

10.1.1.9.2. Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Absatz 1 GewO, wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und beziehungsweise oder fremden Rechten bereits erteilt ist
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.1.1.9.3. Entscheidung über den Antrag auf Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.4. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

10.1.1.9.4.1 von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben nach § 4 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.4.2 von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern nach § 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.4.3 von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.5. Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34b Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.9.6. Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis nach § 34b GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.9.7. Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34b GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.10 Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.10.1 und 10.1.1.10.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.10.1 Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1.500

10.1.1.10.2. Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

10.1.1.10.3. Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.10.4. Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.10.5. Änderung der Erlaubnis nach § 34c GewO infolge eines Teilverzichtes hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit
Gebühr: Euro 20 bis 200

10.1.1.10.6. Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.10.6.1 für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.10.6.2 zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.10.7. Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c Absatz 1 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.1.1.10.8. Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c Absatz 1 GewO nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

10.1.1.11 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.11.3 und 10.1.1.11.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2, 34d GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.11.1 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.11.2. Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach Erlass der Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO

10.1.1.11.2.1 für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.11.2.2 zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.11.3. Entscheidung über den Antrag auf Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter nach § 35 Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.1.1.11.4. Entscheidung über den Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes nach § 35 Absatz 6 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.12 Reisegewerbe

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.12.1 und 10.1.1.12.2, 10.1.1.12.4 bis einschließlich 10.1.1.12.7, 10.1.1.12.9 und 10.1.1.12.12 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2, 34d GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.12.1 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach den §§ 55 und 57 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1.500

10.1.1.12.2. Entscheidung über den Antrag auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten nach § 55 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.1.1.12.3. Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte nach § 60c Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 15

10.1.1.12.4. Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen und so weiter nach § 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.5. Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen nach § 55a Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.6. Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.7. Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen nach § 55e Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.8. Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe nach § 60a Absatz 2 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.9 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 55 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.12.10.Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.1.1.12.11. Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3000

10.1.1.12.12 Entgegennahme der Anzeige eines Wanderlagers, Prüfung, Kontrolle und mögliche Untersagung nach § 56a GewO
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.1.1.13 Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.13.1 bis einschließlich 10.1.1.13.1.7 und 10.1.1.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.13.1 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO

10.1.1.13.1.1 Messen nach § 64 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

10.1.1.13.1.2 Ausstellungen nach § 65 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

10.1.1.13.1.3 Volksfesten nach § 60b GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

10.1.1.13.1.4 Großmärkten nach § 66 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

10.1.1.13.1.5 Wochenmärkten nach § 67 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

10.1.1.13.1.6 Spezialmärkten nach § 68 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

10.1.1.13.1.7 Jahrmärkten nach § 68 Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

10.1.2.13.2. Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.13.2.1 für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.13.2.2 zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.13.3. Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung nach § 69b Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.1.1.13.4. Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Festsetzung nach § 69a Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.1.1.13.5. Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.14 Gaststätten

Amtshandlungen nach dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GastG

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.14.1 bis einschließlich 10.1.1.14.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.14.1 Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Absatz 1 und § 9 GastG
Gebühr: Euro 100 bis 25

10.1.1.14.2. Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Gaststättenerlaubnis wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume nach § 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1.500

10.1.1.14.3. Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes nach § 11 Absatz 1 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

10.1.1.14.4. Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

10.1.1.14.5. Entscheidung über Fristverlängerungen nach den § § 8, 9 und 11 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 250

10.1.1.14.6. Entscheidung über den Antrag auf vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass nach § 12 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

10.1.1.14.7. Entscheidung über den Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit nach § 3 Absatz 6 der Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S.626) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 250

10.1.1.14.8. Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen nach § 4 Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.14.9. Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.14.9.1 für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.14.9.2 zuzüglich pro angefangener Viertelstunde
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.14.10. Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen nach § 21 Absatz 1 GastG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.1.1.14.11. Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Gaststättenerlaubnis nach § 5 Absatz 1 GastG oder Erlass von Anordnungen gegenüber Betreibern erlaubnisfreier Gaststättengewerbe nach § 5 Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

10.1.1.14.12. Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.15 Prostituiertenschutzgesetz

Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ProstSchG

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.15.1 bis einschließlich 10.1.1.15.7, 10.1.1.15.9, 10.1.1.15.10, 10.1.1.15.12 und 10.1.1.15.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.15.1 Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung nach § 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.500

10.1.1.15.2. Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

10.1.1.15.3. Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung pro Person nach § 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.15.4. Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung nach § 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1.000

10.1.1.15.5. Entscheidung über den Antrag auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung nach § 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.15.6. Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung nach § 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.15.7. Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigte je Person nach § 15 Absatz 3 ProstSchG in Verbindung mit § 25 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1.500

10.1.1.15.8. Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen für Betreiber nach § 17 ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

10.1.1.15.9. Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 500

10.1.1.15.10. Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

10.1.1.15.11. Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen nach § 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 70 bis 300

10.1.1.15.12. Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung nach § 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 500

10.1.1.15.13. Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen nach § 21 Absatz 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 70 bis 300

10.1.1.15.14. Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis nach § 22 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 35 bis 70

10.1.1.15.15. Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 23 ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.15.16. Beschäftigungsverbote nach § 25 Absatz 3 ProstSchG, außerhalb von Erlaubnisverfahren
Gebühr: Euro 350 bis 1.000

10.1.1.15.17. Vor- und Nachbereitung einer unangekündigten Betriebskontrolle sowie einer unangekündigten Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung nach § 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG
Gebühr: Euro 20 bis 70

10.1.1.15.18. Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach § 29 in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG
Gebühr: Euro 15 bis 20 je angefangene 15 Minuten

10.1.1.16 Geldwäschegesetz

Amtshandlungen nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GwG

10.1.1.16.1. Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder zur sonstigen Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall nach § 7 Absatz 3, § 6 Absatz 8 und 9 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.1.1.16.2. Prüfung des Antrags, ob ein Verpflichteter von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen kann nach § 7 Absatz 2 GwG
Gebühr: 50 bis 800

10.1.1.16.3. Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.1.1.16.4. Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 800

10.1.1.17 Buchmacher, Totalisatoren

Amtshandlungen nach

  1. dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottG
  2. der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottDV

10.1.1.17.1. Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG

10.1.1.17.1.1 Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 600

10.1.1.17.1.2 für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 400

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.1:
Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 8.200 Euro.

10.1.1.17.2 Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG
Gebühr: Euro 200

10.1.1.17.3. Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG

10.1.1.17.3.1 Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 200

10.1.1.17.3.2 für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 130

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.3:
Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 2.670 Euro.

10.1.1.17.4 Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG
Gebühr: Euro 70

10.1.1.17.5. Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 10

10.1.1.17.6. Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt nach § 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 50

10.1.1.17.7. Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn nach § 5 Absatz 2 Satz 2 RennwLottDV

10.1.1.17.7.1 für Buchmacherurkunden
Gebühr: Euro 50

10.1.1.17.7.2 für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr: Euro 25

10.1.1.17.8. Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG

10.1.1.17.8.1 Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 450

10.1.1.17.8.2 für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 300

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.8:
Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 6.150 Euro.

10.1.1.17.9 Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG
Gebühr: Euro 150

10.1.1.17.10. Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag nach § 1 Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.17.11. Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr nach § 1 Absatz 4 RennwLottG
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

10.1.1.17.12. Genehmigung einer Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

10.1.1.17.13. Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein nach § 4 Satz 2 RennwLottDV
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.2 Handels- und wirtschaftliche Angelegenheiten

10.2.1 Versicherungsunternehmen

10.2.1.1 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.2.1.2 Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.2.1.3 sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50

10.2.2 Sonstiges

10.2.2.1 Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GenG

10.2.2.1.1. Verleihung oder Entziehung des Prüfungsrechts nach den §§ 63 , 63a GenG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

10.2.2.1.2. Aufsichtsmaßnahmen nach § 64 GenG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.2.2.2 Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 15 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1.500 bis 2.500

10.3 Handwerk

10.3.1 Handwerksordnung, EU/EWR-Handwerk-Verordnung

10.3.1.1 Erteilung von Ausübungsberechtigungen

10.3.1.1.1. Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

10.3.1.1.2. Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b in Verbindung mit § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

10.3.1.2 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung

10.3.1.2.1. nach § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.3.1.2.2. nach § 9 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

10.3.1.3 Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 22 Absatz 2 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 100

10.3.1.4 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 22 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 100

10.3.1.5 Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 80 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 200

10.3.1.6 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes nach § 83 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 50

10.3.1.7 Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Absatz 3 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 400

10.3.2 Schornsteinfegerangelegenheiten

10.3.2.1 Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchfHwG

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 10.3.2.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.3.2.2 Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 SchfHwG
Gebühr: Euro 500

10.3.2.3 Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100

10.3.2.4 Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 SchfHwG
Gebühr: Euro 150

10.3.2.5 Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG
Gebühr: Euro 100

10.3.2.6 Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 100

10.3.2.7 Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG
Gebühr: Euro 150

10.3.2.8 Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 sowie die Durchsetzung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 10.0.1 bis 10.0.3

10.4 Beschussrecht

Vorbemerkung:

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BeschG, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

Grundsätze der Kostenerhebung:

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

  1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG,
  2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG
    1. bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
    2. bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,
    3. wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Innenlaufabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,
    4. bei Böllern und Modellkanonen,
  3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gilt ein Stundensatz in Höhe von Euro 120. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

10.4.1 Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

  1. Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen
  2. Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen
  3. Waffenteile
  4. Wechseltrommeln
  5. Einsteckläufe

10.4.1.1 Kurzwaffen

10.4.1.1.1 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

10.4.1.1.1.1 für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf

10.4.1.1.1.2 für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.1.1.3 bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 ab der ersten Waffe

10.4.1.1.2. Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

10.4.1.1.2.1 für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 7,50 je Lauf

10.4.1.1.2.2 für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 2,50 je Lauf

10.4.1.1.2.3 bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 2,50 ab der ersten Waffe

10.4.1.1.3. Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

10.4.1.1.3.1 für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf

10.4.1.1.3.2 für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.1.3.3 bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 ab der ersten Waffe

10.4.1.1.4. Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

10.4.1.1.4.1 für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf

10.4.1.1.4.2 für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.1.4.3 bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 ab der ersten Waffe

10.4.1.1.5. Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

10.4.1.1.5.1 für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 8 je Lauf

10.4.1.1.5.2 für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 2,70 je Lauf

10.4.1.1.5.3 bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 2,70 ab der ersten Waffe

10.4.1.1.6. Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

10.4.1.1.6.1 für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf

10.4.1.1.6.2 für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.1.6.3 bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 ab der ersten Waffe

10.4.1.2 Langwaffen

10.4.1.2.1. Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

10.4.1.2.1.1 für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 20 je Lauf

10.4.1.2.1.2 für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 6,60 je Lauf

10.4.1.2.1.3 bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 6,60 ab der ersten Waffe

10.4.1.2.2. Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Randfeuermunition

10.4.1.2.2.1 für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf

10.4.1.2.2.2 für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.2.2.3 bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 ab der ersten Waffe

10.4.1.2.3. Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

10.4.1.2.3.1 für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf

10.4.1.2.3.2 für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.2.3.3 bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 ab der ersten Waffe

10.4.1.2.4. Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

10.4.1.2.4.1 für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 12 je Lauf

10.4.1.2.4.2 für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 4 je Lauf

10.4.1.2.4.3 bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 4 ab der ersten Waffe

10.4.1.3 Munition

10.4.1.3.1. Munitionszulassung

10.4.1.3.1.1 bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück
Gebühr: Euro 108 je Los

10.4.1.3.1.2 bei einer Losgröße von 1.001 bis 3.000 Stück
Gebühr: Euro 322 je Los

10.4.1.3.1.3 bei einer Losgröße von 3.001 bis 35.000 Stück
Gebühr: Euro 495 je Los

10.4.1.3.1.4 bei einer Losgröße von 35.001 bis 150.000 Stück
Gebühr: Euro 680 je Los

10.4.1.3.1.5 bei einer Losgröße von 150.001 bis 1.500 000 Stück
Gebühr: Euro 717 je Los

10.4.1.3.2. Fabrikationskontrolle

10.4.1.3.2.1 bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück
Gebühr: Euro 108 je Los

10.4.1.3.2.2 bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück
Gebühr: Euro 215 je Los

10.4.1.3.2.3 bei Losgrößen 3.001 bis 35.000 Stück
Gebühr: Euro 301 je Los

10.4.1.3.2.4 bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück
Gebühr: Euro 388 je Los

10.4.1.3.2.5 bei Losgrößen 150.001 bis 500.000 Stück
Gebühr: Euro 429 je Los

10.4.1.3.2.6 bei Losgrößen 500.001 bis 1.500 000 Stück
Gebühr: Euro 515 je Los

10.4.2 Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

10.4.2.1 Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

10.4.2.1.1. erste Messreihe
Gebühr: Euro 99

10.4.2.1.2. zweite und weitere Messreihen
Gebühr: Euro 50 je Messreihe

10.4.2.1.3. Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
Gebühr: Euro 99

10.4.2.2 Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen
Einzelprüfung je Waffe
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Vorbemerkung zu der Tarifstelle 10.4

10.4.2.3 Ausstellung von einfachen Bescheinigungen
Gebühr: Euro 17

10.4.3 Absehen von Gebühr, Gebührenermäßigungen

10.4.3.1 Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne Weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.

10.4.3.2 Gebührenermäßigung

10.4.3.2.1 Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

  1. nicht funktionssicher oder
  2. nicht maßhaltig ist und
  3. eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

10.4.3.2.2 Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen, und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.

10.4.3.2.3 Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

10.4.4 Auslagen

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten:

  1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
  2. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,
  3. die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,
  4. bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

Tarifstelle 11 bis 11.2.5.1

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand /Gebühr Euro)

11 Arbeitsschutz, Technischer Arbeitsschutz, Stoffe und Produkte

11.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

11.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

11.0.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 11 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
  2. an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

11.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten.

11.1 Arbeitsschutz, Technischer Arbeitsschutz

11.1.1 Arbeitsschutz

11.1.1.1 Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften

11.1.1.1.1 Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften durch die Behörden der Arbeitsschutzverwaltung oder Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften
Gebühr: Euro 70 bis 2.000

11.1.1.1.2. Entscheidung über Ausnahmen nach

11.1.1.1.2.1 § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), im Folgenden MuSchG in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1.000

11.1.1.1.2.2 § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1.000

11.1.1.1.2.3 § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1.000

11.1.1.1.2.4 § 2 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1.000

11.1.1.2 Durchführung von Arbeitsschutzvorschriften

11.1.1.2.1. Anordnung zur Durchführung

  1. der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99) in der jeweils geltenden Fassung
  3. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
  4. des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ArbSchG
  5. des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ASiG
  6. des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ArbZG
  7. des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), im Folgenden AtG,
  8. des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemG
  9. des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) in der jeweils geltenden Fassung im Folgenden AusgStG
  10. des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FPersG
  11. des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ProdSG
  12. des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG
  13. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÜAnlG
  14. des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HAG
  15. des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden JArbSchG
  16. des MuSchG in der jeweils geltenden Fassung,
  17. des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SprengG
  18. des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrlSchG
  19. des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GGBefG
  20. der auf Grundlage der unter Buchstabe d bis r aufgeführten Gesetze erlassenen Verordnungen

11.1.1.2.1.1 bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.1.1.2.1.2 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.1.1.2.1.3 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800

11.1.1.2.1.4 bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1.200

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 11.1.1.2.1.1 bis 11.1.1.2.1.4:
Bei Anordnung gegen Beschäftigte sind höchstens 20 Prozent der vorgenannten Verwaltungsgebühren zu erheben.

11.1.1.2.2 Überwachung der Einhaltung der unter den Buchstaben a bis l genannten Gesetzen und der auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, ohne dass eine Anordnung ergeht, aufgrund wiederholter Mängel in den letzten zwei Jahren, unabhängig von der Feststellung neuer Mängel, soweit die Bezirksregierungen zuständig sind:

  1. ArbSchG
  2. ASiG
  3. ArbZG
  4. AtG
  5. FpersG
  6. HAG
  7. JArbSchG
  8. MuSchG
  9. SprengG
  10. StrlSchG
  11. GGBefG
  12. ÜAnlG

11.1.1.2.2.1 bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.1.1.2.2.2 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.1.1.2.2.3 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800

11.1.1.2.2.4 bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1.200

11.1.1.3 Amtshandlungen zur Durchführung des ASiG

11.1.1.3.1 Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1, § 14 Absatz 1 ASiG

11.1.1.3.1.1 Anerkennung
Gebühr: Euro 500 bis 2.400

11.1.1.3.1.2 Verlängerung der Anerkennung
Gebühr: Euro 150 bis 350

11.1.1.3.2. Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen nach § 7 Absatz 2 ASiG
Gebühr: Euro 150

11.1.1.3.3. Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen nach § 18 ASiG
Gebühr: Euro 200 je betroffene Person

11.1.1.4 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 3a Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 1.000

11.1.1.5 Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 500

11.1.1.6 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem ArbZG

11.1.1.6.1. nach § 7 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2, § 12 Satz 2 ArbZG
Gebühr: Euro 70 bis 3.000

11.1.1.6.2. nach § 13 Absatz 3 ArbZG
Gebühr: Euro 70 bis 2.200

11.1.1.6.3. nach § 13 Absatz 4 und 5 ArbZG
Gebühr: Euro 320 bis 10.000

11.1.1.6.4. nach § 15 Absatz 1 und 2 ArbZG
Gebühr: Euro 320 bis 5.000

11.1.1.7 Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ArbMedVV

11.1.1.7.1. Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

11.1.1.7.2. Entscheidung über Anträge nach § 8 Absatz 3 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

11.1.2 Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen

11.1.2.1 Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BetrSichV

11.1.2.1.1. für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro nicht übersteigen
Gebühr: Euro 900

11.1.2.1.2. für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 11.1.2.1.1

11.1.2.1.2.1 bei weiteren Kosten bis 150.000 Euro
Gebühr: 0,25 Prozent dieser Kosten

11.1.2.1.2.2 bei weiteren, 150.000 Euro übersteigenden Kosten bis 250.000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent dieser Kosten

11.1.2.1.2.3 bei weiteren, 250.000 Euro übersteigenden Kosten bis 500.000 Euro
Gebühr: 0,175 Prozent dieser Kosten

11.1.2.1.2.4 bei weiteren 500.000 Euro übersteigenden Kosten
Gebühr: 0,15 Prozent dieser Kosten

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.2.1:

Falls eine Baugenehmigung nach § 61 Absatz 1 Nummer 4 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, in der Erlaubnis eingeschlossen ist, erhöht sich die Gebühr für die Tarifstellen 11.1.2.1.1 und 11.1.2.1.2 um die Gebühr nach der Tarifstelle 3.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Baugenehmigung selbständig erteilt worden wäre.

11.1.2.2 Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.1.2.3 Entscheidung über Prüffristen vor erstmaliger Inbetriebnahme nach § 15 Absatz 2 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.1.2.4 Entscheidung über Prüffristen bei der wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.1.2.5 Fristverlängerung nach § 18 Absatz 6 BetrSichV
Gebühr: 0,05 Prozent der Kosten nach Tarifstelle 11.1.2.1.1 und gegebenenfalls nach Tarifstelle 11.1.2.1.2
Mindestgebühr: Euro 18

11.1.2.6 Entscheidung über die Änderung der Prüffrist nach § 19 Absatz 6 BetrSichV
Gebühr: Euro 70 bis 500

11.1.2.7 Entscheidung über Ausnahmen nach § 19 Absatz 4 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.1.3 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

11.1.3.1 Entscheidung über die Genehmigung nach § 13 Absatz 2 der Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

11.1.4 Amtshandlungen aufgrund des Strahlenschutzrechts

11.1.4.1 Amtshandlungen aufgrund des StrlSchG

11.1.4.1.1 Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung des Umgangs nach § 12 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 65 bis 35.000 Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 2 StrlSchG zuständig ist:

Gebührenklasse

Vielfaches der Freigrenze nach Anlage 4 Tabelle 1, Spalte 2 StrlSchV

Gebühr Euro

1

< 10 2

350

2

< 10 4

600

3

< 10 6

950

4

< 10 8

1.600

5

< 10 10

4.800

11.1.4.1.1.1 je weiterer Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5

11.1.4.1.2 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 10 StrlSchG
Gebühr: Euro 650 bis 10.000

11.1.4.1.3. Entscheidung über die Genehmigung

11.1.4.1.3.1 zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung des Betriebs nach § 12 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 325 bis 10.000

11.1.4.1.3.2 zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung des Betriebs nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 2 StrlSchG

11.1.4.1.3.2.1 sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.3.2.1:

  1. Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.
  2. Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.

11.1.4.1.3.2.2 sofern es sich um die Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes handelt
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

11.1.4.1.3.2.3 sofern es sich um die Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus handelt
Gebühr: Euro 4.000

11.1.4.1.3.2.4 sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die für die Teleradiologie nach Tarifstelle 11.1.4.1.3.2.2 oder 11.1.4.1.3.2.3 genutzt wird
Gebühr: Euro 250 bis 750

11.1.4.1.3.2.5 sofern es sich um den Betrieb einer Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung genutzt wird
Gebühr: Euro 500 bis 1.500

11.1.4.1.3.2.6 sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung genutzt wird
Gebühr: Euro 150 bis 500

11.1.4.1.3.3 zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung nach § 12 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 200 bis 1.500

11.1.4.1.4 Prüfung der Anzeigeunterlagen nach den §§ 17 bis 20 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.4:

  1. Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.
  2. Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.

11.1.4.1.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 StrlSchG und über die anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach § 26 StrlSchG
Gebühr: Euro 350

11.1.4.1.5.1 zusätzlich für jeden Strahlenschutzbeauftragten oder Strahlenschutzverantwortlichen
Gebühr: Euro 150

11.1.4.1.5.2 soweit diese bekannt sind, lediglich zusätzlich
Gebühr: Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.5:
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.1.4.1.6 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27 StrlSchG
Gebühr: Euro 130 bis 1.500

11.1.4.1.6.1 je weiterer Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5

11.1.4.1.7. Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchG, sofern die Anzeige nicht von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 StrlSchG erstattet wird
Gebühr: Euro 30 bis 1000

11.1.4.1.8. Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 75

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.8:
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.1.4.1.9 Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Absatz 4 StrlSchG und Feststellung nach § 70 Absatz 5 StrlSchG

11.1.4.1.9.1 bei neuen Strahlenschutzbeauftragten
Gebühr: Euro 150

11.1.4.1.9.2 bei Änderungen
Gebühr: Euro 75 für die erste Person,
für jede weitere Person zusätzlich ein Drittel des jeweiligen Betrages bei mehr als zwei Personen in einem Vorgang

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.9:
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.1.4.1.10 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 75 StrlSchG

11.1.4.1.10.1 Überprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AtZüV, mit geringem Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 135 für jede überprüfte Person

11.1.4.1.10.2 Überprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 AtZüV mit erhöhtem Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300 für jede überprüfte Person

11.1.4.1.10.3 Überprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 AtZüV mit außergewöhnlich hohem Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 450 für jede überprüfte Person

11.1.4.1.11 Bestimmung einer Messstelle für Messungen nach § 169 StrlSchG

11.1.4.1.11.1 Absatz 1 Nummer 1
Gebühr: Euro 10.000

11.1.4.1.11.2 Absatz 1 Nummer 2 bis 6
Gebühr: Euro 500 bis 3.000

11.1.4.1.12. Zulassung nach § 78 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 500

11.1.4.1.13. Festlegung von Grenzwerten nach § 78 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 100

11.1.4.1.14. Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 77 StrlSchG
Gebühr: Euro 500

11.1.4.1.15. Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.1.4.1.16. Entscheidung über die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 200 bis 4.000

11.1.4.1.17. Entscheidung über eine Befreiung und Gestattung nach § 64 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 500 bis 6.000

11.1.4.1.18. Entscheidung über die Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung nach § 40 StrlSchG
Gebühr: Euro 65 bis 35.000

11.1.4.1.19. Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 57 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

11.1.4.1.20. Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 59 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

11.1.4.1.21. Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 200 bis 4.000

11.1.4.1.22. Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von § 64 Absatz 1 StrlSchG nach § 64 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 500 bis 6.000

11.1.4.1.23. Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von § 123 Absatz 1 Satz 1 StrSchG nach § 123 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 400 bis 2.000

11.1.4.1.24. Feststellung über den Werteausgleich nach § 147 Absatz 1 StrlSchG
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

11.1.4.1.25. Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 22 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 500

11.1.4.2 Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrlSchV

11.1.4.2.1. Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 33 StrlSchV

11.1.4.2.1.1 für die uneingeschränkte Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35 StrlSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1.000

11.1.4.2.1.2 für die spezifische Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36 StrlSchV

11.1.4.2.1.2.1 bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit unter 100 Tagen hat
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

11.1.4.2.1.2.2 bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit ab 100 Tagen hat

11.1.4.2.1.2.2.1 bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 2.000 bis 10.000

11.1.4.2.1.2.2.2 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 050 bis 20.000

11.1.4.2.1.3 für die Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV

11.1.4.2.1.3.1 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 500 bis 2.000

11.1.4.2.1.3.2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 4 StrlSchV

11.1.4.2.1.3.2.1 bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 2.000 bis 10.000

11.1.4.2.1.3.2.2 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10.050 bis 20.000

11.1.4.2.2. Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 StrlSchV beziehungsweise der Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt

11.1.4.2.2.1 Abnahme der Prüfung einschließlich des Ausstellens der Bescheinigung
Gebühr: Euro 50 bis 200

11.1.4.2.2.2 sofern für die Prüfung die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500

Hinweis zu Tarifstelle 11.1.4.2.2
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.1.4.2.3 Feststellung der geeigneten Ausbildung nach § 47 Absatz 5 StrlSchV

11.1.4.2.3.1 Durchführung der Feststellung
Gebühr: Euro 500 bis 3.000

Hinweis zur Tarifstelle 11.1.4.2.3.1:
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Feststellung der geeigneten Ausbildung auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.1.4.2.3.2 sofern die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500

Hinweis zur Tarifstelle 11.1.4.2.3.2:
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.1.4.2.4 Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse auf andere geeignete Weise nach § 48 Absatz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 75 bis 300

11.1.4.2.5. Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 51 StrlSchV, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 150 bis 2.000

Hinweis zu Tarifstelle 11.1.4.2.5:
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.

11.1.4.2.6 Entscheidung über die Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen auch anderen Personen zu erlauben
Gebühr: Euro 150

11.1.4.2.7. Entscheidung über die Zulassung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien im Rahmen der Unterweisung nach § 63 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 150 bis 2.000

11.1.4.2.8. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV
Gebühr: Euro 300, zusätzlich Euro 25 pro Person

11.1.4.2.9. Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 60 pro Person und Monat zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang

Hinweis zur Tarifstelle 11.1.4.2.9:
Sofern die zuständige Behörde nach § 66 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV andere Auswertezeiträume gestattet hat, sind diese zugrunde zu legen.

11.1.4.2.10 Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 66 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 200, zusätzlich Euro 25 pro Person

11.1.4.2.11. Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 StrlSchV
Gebühr: Euro 30

11.1.4.2.12. Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 und § 81 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 350

11.1.4.2.13. Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 88 Absatz 2 StrlSchV

11.1.4.2.13.1 nach § 88 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 400 je Gerät

11.1.4.2.13.2 nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 100 je Gerät

11.1.4.2.13.3 nach § 88 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 200 je Gerät

11.1.4.2.14. Entscheidung über eine Befreiung nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV
Gebühr: Euro 50 bis 200

11.1.4.2.15. Festlegung von Abweichungen der Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 50 bis 300

11.1.4.2.16. Qualitätssicherungsprüfungen nach § 130 Absatz 1 StrlSchV durch die ärztlichen Stellen, soweit nicht durch die Heilberufskammer als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 500 bis 4.000

11.1.4.2.17. Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 60 pro Person und fehlender Auswertung zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang

11.1.4.2.18. Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 30

11.1.4.2.19. Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

11.1.4.2.19.1 Erstregistrierung
Gebühr: Euro 30

11.1.4.2.19.2 Verlängerung
Gebühr: Euro 15

11.1.4.2.20. Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.1.4.2.21. Entscheidung über die Bestimmung eines Einzelsachverständigen nach § 177 Absatz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 500 bis 2.500

11.1.4.2.22. Entscheidung über die Bestimmung einer Sachverständigenorganisation nach § 177 Absatz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000

11.1.4.2.23. Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung einer Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs nach § 178 StrlSchV
Gebühr: Euro 325 bis 2.000

11.1.4.2.24. allgemeine Zulassungen, Ausnahmen und Gestattungen, sofern nicht bereits durch eine andere Tarifstelle eine Gebühr festgesetzt wurde

11.1.4.2.24.1 nach § 31 Absatz 5 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

11.1.4.2.24.2 nach § 53 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

11.1.4.2.24.3 nach § 53 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

11.1.4.2.24.4 nach § 70 Absatz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

11.1.4.2.24.5 nach § 73 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

11.1.4.2.24.6 nach § 74 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

11.1.4.2.24.7 nach § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

11.1.4.2.24.8 nach § 157 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

11.1.4.2.24.9 nach § 157 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

11.1.4.2.24.10 nach § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

11.1.5 Amtshandlungen aufgrund der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FPersV

11.1.5.1 Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Absatz 1 FPersV

11.1.5.1.1. bei Direktversand vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Antragsteller
Gebühr: Euro 46

11.1.5.1.2. bei Normalversand
Gebühr: Euro 41

11.1.5.2 Erteilung der Unternehmenskarte nach § 4 Absatz 1 FPersV

11.1.5.2.1. bei schriftlicher Antragstellung
Gebühr: Euro 34

11.1.5.2.2. bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 30

11.1.5.3 Erteilung der Werkstattkarte nach § 4 Absatz 1 FPersV

11.1.5.3.1. bei schriftlicher Antragstellung:
Gebühr: Euro 36

11.1.5.3.2. bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 31

11.1.6 Sprengstoffrecht

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 11.1.6.2 bis 11.1.6.2.2, 11.1.6.4 bis 11.1.6.7.2, 11.1.6.9 bis 11.1.6.11, 11.1.6.15, 11.1.6.20 bis 11.1.6.24 und 11.1.6.26 bis 11.1.6.39 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.1.6.1 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG
Gebühr: Euro 65 bis 400

11.1.6.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 400, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.2.1 Erstellung jeder weiteren Ausfertigung
Gebühr: Euro 25

11.1.6.2.2. wesentliche Änderung

11.1.6.2.2.1 einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 65 bis 400

11.1.6.2.2.2 jeder weiteren Ausfertigung
Gebühr: Euro 7

11.1.6.3 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG
Gebühr: Euro 40 bis 400

11.1.6.4 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung im Folgenden 1. SprengV
Gebühr: Euro 300 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung

11.1.6.5 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit §§ 29 bis 31 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 70 bis 440 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.6.5:
Anfallende Auslagen für Sachverständige sind gegebenenfalls zusätzlich zu erstatten.

11.1.6.6 Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 11 Satz 2 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.1.6.7 Lagergenehmigungen nach dem SprengG

11.1.6.7.1. Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 2.500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 11.1.6.7.1:

  1. Zur Berechnung der Gebühren wird nach Lagergruppen differenziert.
  2. Die Gebühren betragen bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand
    1. bei den Lagergruppen 1.1 bis 1.3: Euro 555
    2. bei der Lagergruppe 1.4: Euro 425
      jeweils zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren.
  3. Erfordern Amtshandlungen einen über das übliche Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand,

so können im angegebenen Rahmen höhere Gebühren in Ansatz gebracht werden.

11.1.6.7.2 wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 1.500

11.1.6.8 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 100 bis 1.370

11.1.6.8.1. wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960

11.1.6.8.2. nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960

11.1.6.9 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110,
sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.9.1. wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110

11.1.6.9.2. Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55,
sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.10 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG
Gebühr: Euro 55,
sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.11 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 55

11.1.6.12 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 250,
sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.12.1. wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200

11.1.6.12.2. Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200,
sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.13 Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.1.6.14 Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 110 zuzüglich der Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger

11.1.6.15 Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.1.6.16 Untersagung nach dem SprengG

11.1.6.16.1. nach § 12 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.16.2. nach § 32 Absatz 3 oder 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.16.3. nach § 33b Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.16.4. nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.17 Anordnungen nach dem SprengG

11.1.6.17.1. nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1.370

11.1.6.17.2. nach § 33d Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1.370

11.1.6.17.3. nach § 48 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1.370

11.1.6.18 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 Absatz 3 oder Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.1.6.19 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG
Gebühr: bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

11.1.6.20 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 der 1. SprengV im Einzelfall
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.21 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.22 Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.23 Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 der 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.1.6.24 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.25 Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.26 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 200 bis 1.370

11.1.6.27 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 100

11.1.6.28 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55,
sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.29 Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 1.000

11.1.6.30 Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.1.6.31 Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.32 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 2. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.33 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 3. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 150

11.1.6.34 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige

11.1.6.34.1. über das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Absatz 3 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800

11.1.6.34.2. über das Verwenden pyrotechnischer Effekte nach § 23 Absatz 7 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800

11.1.6.35 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Durchführung einer Sprengung nach § 1 Absatz 1 der 3. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800

11.1.6.36 Prüfung und Besichtigungen nach dem SprengG

11.1.6.36.1. nach § 16k Absatz 4 oder Absatz 5 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.36.2. nach § 33b Absatz 1 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.37 Maßnahmen nach § 33d Absatz 3 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.38 Aufforderungen nach § 33d Absatz 2 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.39 Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 11.1.6.1 bis 11.1.6.33 aufgeführt sind
Gebühr: Euro 30 bis 600

11.2 Stoffe und Produkte

11.2.1 Biostoffe nach der Biostoffverordnung

11.2.1.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BioStoffV
Gebühr: Euro 500 bis 1.500

11.2.1.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 BioStoffV
Gebühr: Euro 70 bis 1.000

11.2.2 Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643,

1644) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GefStoffV

11.2.2.1 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 2 Absatz 17 Satz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2.000

11.2.2.2 Entscheidung über die Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation nach § 2 Absatz 17 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.2.2.3 Entscheidung über die behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1.000

11.2.2.4 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 70 bis 1.000

11.2.2.5 Entscheidung über die Anordnung von Einzelfallmaßnahmen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

11.2.2.6 Entscheidung über die Untersagung einschließlich der Anordnung der Stilllegung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 2.000

11.2.2.7 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2.000

11.2.2.8 Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 25 pro Person

11.2.2.9 Entscheidung über die Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2.000

11.2.2.10 Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.2.2.11 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 2.000

11.2.2.12 Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.5 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1.000

11.2.2.13 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3, 4 und 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2.000

11.2.2.14 Abnahme der Sachkundeprüfung zur Erlangung des Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 pro Person

11.2.2.15 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen in begründeten Fällen nach § 15d Absatz 3 GefStoffV

11.2.2.15.1 bei niedrigem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 100

11.2.2.15.2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 150

11.2.2.15.3. bei hohem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 200

11.2.2.16 Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2 GefStoffV

11.2.2.16.1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 150

11.2.2.16.2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 450

11.2.2.16.3. bei hohem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 750

11.2.3 Chemikalienrechtliche Angelegenheiten

11.2.3.1 Überwachung der Durchführung des ChemG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG betreffen sowie Überwachung der Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1; L 223 vom 18.08.2016 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 3.000

11.2.3.2 Erstellung eines Inspektionsberichtes entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis vom 15. Mai 1997 (GMBl S. 257) zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2011 (GMBl S. 967)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

11.2.3.3 Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 11.2.3.3.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.3.1 Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.2.3.3.1:
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, werden, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

11.2.3.3.2 Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG
Gebühr: Euro 50

11.2.3.4 Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemVerbotsV

11.2.3.4.1. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.2.3.4.2. Durchführung von Sachkundeprüfungen oder Ausstellung von Prüfungszeugnissen sowie Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen oder Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen durch die Behörde

11.2.3.4.2.1 Durchführung einer Sachkundeprüfung und Ausstellung eines Prüfungszeugnisses durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 5 ChemVerbotsV

11.2.3.4.2.1.1 Durchführung der Sachkundeprüfung
Gebühr: Euro 25 bis 200 je Prüfling

11.2.3.4.2.1.2 Ausstellung eines Prüfungszeugnisses
Gebühr: Euro 25 je Zeugnis

11.2.3.4.2.2 Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

11.2.3.4.2.2.1 Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung
Gebühr: Euro 350 je Teilnehmerin oder Teilnehmer

11.2.3.4.2.2.2 Durchführung einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung
Gebühr: Euro 500 je Teilnehmerin oder Teilnehmer

11.2.3.4.2.2.3 Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung
Gebühr: Euro 25 je Bescheinigung

11.2.3.4.3. Entscheidungen über die Anerkennung von Einrichtungen, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV Sachkundeprüfungen durchführen oder Prüfungszeugnisse ausstellen sowie Einrichtungen, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV Fortbildungsveranstaltungen durchführen oder Teilnahmebescheinigungen ausstellen

11.2.3.4.3.1 Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung zur Abnahme von Prüfungen
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

11.2.3.4.3.2 Entscheidung über die Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen durchführen
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

11.2.3.4.3.3 Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Nummer 4 ChemVerbotsV, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV entspricht
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.2.3.4.3.4 Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 11 Absatz 5 ChemVerbotsV
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.2.3.4.4. Überprüfung von Anzeigen nach § 7 ChemVerbotsV
Gebühr: Euro 75 bis 750

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 11.2.3.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.5 Lösemittelhaltige Farben- und LackVerordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemVOCFarbV

11.2.3.5.1 Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 ChemVOCFarbV
Gebühr: Euro 75 bis 600

11.2.3.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemKlimaschutzV

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 11.2.3.6.1 und 11.2.3.6.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.6.1 Anerkennung von Einrichtungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

11.2.3.6.2. Erteilung einer Bescheinigung zur Zertifizierung von Betrieben nach § 6 Absatz 1 ChemKlimaschutzV

11.2.3.6.2.1 Bescheiderteilung bei 1 bis 5 Sachkundigen

11.2.3.6.2.1.1 bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

11.2.3.6.2.1.2 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.2.3.6.2.1.3 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

11.2.3.6.2.2 Bescheiderteilung bei 6 bis 10 Sachkundigen

11.2.3.6.2.2.1 bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.2.3.6.2.2.2 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

11.2.3.6.2.2.3 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500

11.2.3.6.2.3 Bescheiderteilung bei 11 bis 15 Sachkundigen

11.2.3.6.2.3.1 bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

11.2.3.6.2.3.2 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500

11.2.3.6.2.3.3 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.2.3.6.2.4 Bescheiderteilung bei 16 bis 50 Sachkundigen

11.2.3.6.2.4.1 bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500

11.2.3.6.2.4.2 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.2.3.6.2.4.3 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 700

11.2.3.6.2.5 Bescheiderteilung bei mehr als 50 Sachkundigen

11.2.3.6.2.5.1 bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.2.3.6.2.5.2 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 700

11.2.3.6.2.5.3 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800

11.2.3.6.2.6 Erteilung eines Änderungsbescheides und Erstellung einer neuen Zertifizierungsurkunde bei Adressänderungen, bei ansonsten unveränderten Zertifizierungsgrundlagen
Gebühr: Euro 75 je Urkunde

11.2.3.6.2.7 Erstellen jeder weiteren Ausfertigung einer Zertifizierungsurkunde
Gebühr: Euro 25 je Urkunde

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 11.2.3.6.2:
Die Maximalgebühr, auch bei Zusammenfassung mehrerer Amtshandlungen, darf die Summe von 1.000 Euro nicht überschreiten.

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 11.2.3.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.7 Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemOzonSchichtV

11.2.3.7.1 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ChemOzonSchichtV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.2.3.7.2. Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 ChemOzonSchichtV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.2.3.8 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45; L 179l vom 09.06.2002 S. 4; L 220 vom 09.07.2020 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 2.000

11.2.4 Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Überwachung des AusgStG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 1; L 231 vom 06.09.2019 S. 30) jeweils in der jeweils geltenden Fassung durch die Inspektionsbehörden,

11.2.4.1 bei sehr niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 25 bis 250

11.2.4.2 bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 250 bis 1.500

11.2.4.3 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1.500 bis 3.500

11.2.4.4 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 3.500 bis 5.000

11.2.5 Produktsicherheit

Amtshandlungen zur Durchführung

  1. der Verordnung (EU) 2019/1020
  2. des MüG in Verbindung mit dem ProdSG
  3. der Verordnung (EU) 2016/425
  4. der Verordnung (EU) 2016/426
  5. der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1)

11.2.5.1 Kosten für Überprüfungen von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 1 des MüG sowie Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/988, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt.

11.2.5.1.1 bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 100

11.2.5.1.2 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 250

11.2.5.1.3 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500

11.2.5.1.4 bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 000

Hinweis zu Tarifstelle 11.2.5.1 bis 11.2.5.1.4:
Die Kosten werden von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 beziehungsweise § 2 Nummer 3 des MüG oder Ausstellern nach § 2 Nummer 2 des MüG erhoben.

Tarifstelle 12 bis 12.3.2.3

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

12 Arbeits- und Sozialrecht, Gesundheit, Pflege-, Pflegefachassistenz- und Gesundheitsfachberufe, Wohn- und Teilhabegesetz, Betreuungsrecht

12.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

12.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

12.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
  2. an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

12.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 12.0.1 und 12.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten.

12.1 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten

12.1.1 Ärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnärzte

12.1.1.1 Entscheidung über die Approbation oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen, sofern

12.1.1.1.1 alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 150

12.1.1.1.2. in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 150 bis 700

12.1.1.2 Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis, sofern

12.1.1.2.1. alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 100

12.1.1.2.2. in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 130 bis 500

12.1.1.3 Erteilung einer Ersatzurkunde für die Approbation oder Berufserlaubnis
Gebühr: Euro 100

12.1.1.4 Bescheinigung über eine bestandene Prüfung oder Einzelnoten
Gebühr: Euro 40

12.1.1.5 Abnahme einer Prüfung

12.1.1.5.1. nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PsychThG (Kenntnisprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530

12.1.1.5.2. nach § 12 Absatz 3 Satz 3 PsychThG (Eignungsprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530

12.1.1.5.3. Verlegung oder endgültige Absage des Prüfungstermins aus einem in der Person der Antragstellenden beziehungsweise des Antragstellenden liegenden Grund
Gebühr: Euro 155

12.1.1.6 Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
Gebühr: Euro 70

12.1.1.7 Bescheinigung über erworbene Rechte
Gebühr: Euro 40

12.1.1.8 Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder über die Anordnung des Ruhens der Approbation und insbesondere über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, die aufgrund eines Verdachtes, einer Mitteilung oder einer Beschwerde zu treffen ist, wenn die Amtshandlung zurechenbar verursacht worden ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.2 Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie

12.1.2.1 Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten

12.1.2.1.1. Anerkennung von Scheinen ohne Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), im Folgenden ÄApprO 2002, der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), im Folgenden AappO, und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), im Folgenden ZApprO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 40

12.1.2.1.2. Anerkennung von Scheinen mit zusätzlichen Prüfungen nach ÄApprO 2002 und AAppO
Gebühr: Euro 70

12.1.2.1.3. Anerkennung eines Tertials eines Praktischen Jahres im Ausland nach ÄApprO 2002
Gebühr: Euro 10

12.1.2.1.4. Anerkennung von klinischen Studienleistungen im Rahmen des ECTS-Programms
Gebühr: Euro 15

12.1.2.2 Entscheidung über die Anerkennung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nach § 26 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 30. September 2020 geltenden Fassung, im Folgenden ZÄPrO, der Zahnärztlichen Vorprüfung nach § 34 Absatz 2 ZÄPrO und von Studienleistungen und Anrechnung von Studienleistungen nach bestandener zahnärztlicher Vorprüfung nach § 35 Absatz 2 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50

12.1.2.3 Entscheidung über die Befreiung von Prüfungsteilen nach § 21 Absatz 4 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50

12.1.2.4 Entscheidung über Fristverlängerung, Wechsel des Prüfungsausschusses nach § 60 ZÄPrO
Gebühr: Euro 25

12.1.2.5 Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen für Studierende der Medizin und Ärzte nach § 61 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50

12.1.2.6 Entscheidung über die Anrechnung einer ausländischen Psychotherapieausbildung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 PsychThG vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50

12.1.2.7 Ausstellen von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden nach ÄApprO 2002, AAppO, ZÄPrO, ZApprO, PsychThG in der jeweils geltenden Fassung und den Weiterbildungsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe
Gebühr: Euro 25

12.1.2.8 Ausstellen einer auslandsrechtlich bedingten Bescheinigung über das abgeschlossene deutsche Studium beziehungsweise die abgeschlossene deutsche Ausbildung nach ÄapprO 2002, AAppO, ZÄPrO, ZApprO und PsychThG
Gebühr: Euro 30

12.1.2.9 Ausstellen einer Zweitschrift von Prüfungszeugnissen und staatlicher Anerkennung
Gebühr: Euro 25

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.1.2.10 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.1.2.10 Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, je Niederlassungsort
Gebühr: Euro 2.000 bis 4.000

12.1.3 Pflege-, Pflegefachassistenz- und Gesundheitsfachberufe

12.1.3.1 Führung von Berufsbezeichnungen

12.1.3.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent, Altenpflegerin und Altenpfleger, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer und Familienpflegerin und Familienpfleger, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, anästhesietechnische Assistentin und anästhesietechnischer Assistent, operationstechnische Assistentin und operationstechnischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebamme, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Desinfektorin und Desinfektor, Podologin und Podologe und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger
Gebühr: Euro 60

12.1.3.1.2. soweit zusätzlich eine Sprachprüfung erforderlich ist
Gebühr: Euro 80

12.1.3.2 Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes

12.1.3.2.1. Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Niederlassung
Gebühr: Euro 150

12.1.3.2.2. Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden beziehungsweise Dienstleistungserbringern
Gebühr: Euro 150

12.1.3.2.3. Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises
Gebühr: Euro 150

12.1.3.2.4. Organisation des theoretischen Teils und des praktischen Teils einer Kenntnisprüfung oder des praktischen Teils einer Eignungsprüfung
Gebühr: jeweils Euro 20

12.1.3.2.5. Entscheidung nach erfolgreicher Ausgleichsmaßnahme
Gebühr: Euro 37,50 bis 87,50

12.1.3.2.6. Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16) geändert worden ist
Gebühr: Euro 40

12.1.3.3 Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde oder die Erteilung eines Ersatzzeugnisses
Gebühr: jeweils Euro 60

12.1.3.3.1. Erteilung einer Erlaubnis für Entbindungspfleger mit der Berufsbezeichnung "Hebamme" auf Antrag des Berufsausübenden nach § 74 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HebG
Gebühr: Euro 60

12.1.3.3.2. Prüfung von Anträgen auf Anrechnung einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossenen Teilen einer Ausbildung nach § 12 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), im Folgenden PflBG, oder nach § 23 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), im Folgenden ATA-OTA-G, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60

12.1.3.3.3. Prüfung von Anträgen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflfachassAPrV

  1. auf Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 10 Absatz 1 PflfachassAPrV
  2. auf Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zu zehn Monate nach § 10 Absatz 2 PflfachassAPrV
  3. auf Verkürzung bis zum vollen Umfang nach § 10 Absatz 3 PflfachassAPrV

Gebühr: Euro 50 je Antrag

12.1.3.4 Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und der Ausbildungseignung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure sowie Desinfektorinnen und Desinfektoren
Gebühr: Euro 77

12.1.3.5 Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.1.3.6 Abschlussprüfung der Fachweiterbildungen
Gebühr: Euro 60

12.1.3.7 Prüfung der Eignung von Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.1.3.8 Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit
Gebühr: Euro 25

12.1.4 Apotheken

12.1.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ApoG
Gebühr: Euro 250 bis 3.500

12.1.4.2 Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Absatz 1 Buchstabe b ApoG
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

12.1.4.3 Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 ApoG
Gebühr: Euro 150 bis 3.500

12.1.4.4 Apothekenabnahme
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.5 Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume nach der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgende ApBetrO im Regelfall
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.6 Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume nach der ApBetrO aus besonderem Anlass
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.7 Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen Veränderungen der Betriebsräume von Apotheken
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.8 Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 3 Nummer 4 ApoG
Gebühr: Euro 50

12.1.4.9 Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nach § 12a ApoG
Gebühr: Euro 200 bis 2.500

12.1.4.10 Entscheidung über die Genehmigung der Änderung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nach § 12a ApoG
Gebühr: Euro 50 bis 750

12.1.4.11 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11a ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AMG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

12.1.4.12 Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 11b ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 43 Absatz 1 Satz 1 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.13 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige über die Änderung der oder des Verantwortlichen einer Filialapotheke nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 ApoG oder der Leitung einer Krankenhausapotheke nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 ApoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5 Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe

12.1.5.1 Arzneimittelgesetz

12.1.5.1.1. Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1, § 20b Absatz 2, § 20c Absatz 1 oder § 20c Absatz 6 AMG

12.1.5.1.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25.500

12.1.5.1.1.2 Entscheidung über die Änderung einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25.500

12.1.5.1.2. Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.3. Prüfung und Bestätigung beziehungsweise Widerspruch von Anzeigen sowie deren Änderungen nach § 20b Absatz 2 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.4. Entscheidung über die Sachkenntnis nach § 15 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 500

12.1.5.1.5. Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 AMG ohne Besichtigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.5.1 Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 250

12.1.5.1.6. Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

12.1.5.1.7. (aufgehoben)

12.1.5.1.8. Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.1.9. Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.1.10. Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen nach § 64 AMG, außer Überwachung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte

12.1.5.1.10.1 eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.10.2 eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.10.3 Inspektionen in Drittstaaten im Rahmen des § 64 Absatz 3c AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.10.4 Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG einschließlich Inspektion
Gebühr: Euro 500 bis 25.500

12.1.5.1.10.5 Entscheidung über die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG einschließlich Inspektion
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.11. vorläufige Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12. Überwachung der klinischen Prüfung eines Sponsors nach § 64 AMG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung)

12.1.5.1.12.1 Überwachung in einer Prüfstelle oder beim Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.2 Überwachung in den Einrichtungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder dessen Vertreters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.3 Überwachung in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.4 Überwachung in den Laboratorien oder in sonstigen Einrichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.5 Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.13. Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Absatz 1 AMG entnommenen Probe

12.1.5.1.13.1 für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)

12.1.5.1.13.1.1 Authentizität von Arzneimitteln, Prüfung durch Vergleich mit einer Originalcharge
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.2 Eingangsprüfung von Proben
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.3 Gleichförmigkeitsprüfung

12.1.5.1.13.1.3.1 Gleichförmigkeit der Masse von Tabletten
Gebühr: Euro 31

12.1.5.1.13.1.3.2 Gleichförmigkeit der Masse von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 31

12.1.5.1.13.1.3.3 Gleichförmigkeit der Masse von Kapseln und Granulaten
Gebühr: Euro 61

12.1.5.1.13.1.3.4 Gleichförmigkeit der Masse von Pulvern
Gebühr: Euro 31

12.1.5.1.13.1.3.5 Gleichförmigkeit der Dosierung von Tropfen zum Einnehmen
Gebühr: Euro 31

12.1.5.1.13.1.3.6 Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen
Gebühr: Euro 31

12.1.5.1.13.1.3.7 Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: Euro 362

12.1.5.1.13.1.3.8 Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Content Uniformity
Gebühr: Euro 362

12.1.5.1.13.1.3.9 Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Mass Variation
Gebühr: Euro 46

12.1.5.1.13.1.4 Dünnschichtchromatographie, im Folgenden DC

12.1.5.1.13.1.4.1 DC, qualitativ
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.4.2 DC, quantitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.4.3 DC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.5 Gaschromatographie, im Folgenden GC

12.1.5.1.13.1.5.1 GC, qualitativ
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.5.2 GC, quantitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.5.3 GC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.5.4 GC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 186

12.1.5.1.13.1.6 Gaschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden GC/MS

12.1.5.1.13.1.6.1GC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.6.2 GC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 319

12.1.5.1.13.1.6.3 GC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 319

12.1.5.1.13.1.6.4 GC/MS, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 186

12.1.5.1.13.1.7 Hochdruckflüssigkeitschromatographie, im Folgenden HPLC

12.1.5.1.13.1.7.1 HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.7.2 HPLC, quantitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.7.3 HPLC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.7.4 HPLC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 186

12.1.5.1.13.1.8 Flüssigchromatographie mit superkritischen Phasen, im Folgenden SFC

12.1.5.1.13.1.8.1 SFC, qualitativ
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.8.2 SFC, quantitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.8.3 SFC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.8.4 SFC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 186

12.1.5.1.13.1.9 Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden HPLC/MS

12.1.5.1.13.1.9.1 HPLC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.9.2 HPLC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 273

12.1.5.1.13.1.9.3 HPLC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 273

12.1.5.1.13.1.9.4 HPLC/MS Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 152

12.1.5.1.13.1.10 Kapillarelektrophorese, im Folgenden CE

12.1.5.1.13.1.10.1 CE, qualitativ
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.10.2 CE, quantitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.10.3 CE, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.10.4 CE, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 186

12.1.5.1.13.1.11 UV-VIS-Spektroskopie

12.1.5.1.13.1.11.1 UV-VIS-Spektroskopie, qualitativ
Gebühr: Euro 106

12.1.5.1.13.1.11.2 UV-VIS-Spektroskopie, quantitativ
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.11.3 UV-VIS-Spektroskopie, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.12 IR-Spektroskopie, im Folgenden IR - FTIR

12.1.5.1.13.1.12.1 IR - FTIR, qualitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.12.2 IR - FTIR, quantitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.13 Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma, im Folgenden ICP

12.1.5.1.13.1.13.1 ICP-OES, qualitativ
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.13.2 ICP-OES, quantitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.13.3 ICP-OES, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.13.4 ICP-MS, qualitativ
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.13.5 ICP-MS, quantitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.13.6 ICP-MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.14 Isoelektrische Fokussierung, im Folgenden IEF

12.1.5.1.13.1.14.1 IEF, qualitativ
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.14.2 IEF, quantitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.14.3 IEF, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.14.4 IEF, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 186

12.1.5.1.13.1.15 SDS-Page - Peptidmustercharakterisierung

12.1.5.1.13.1.15.1 SDS-Page, qualitativ
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.15.2 SDS-Page, quantitativ
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.15.3 SDS-Page, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 136

12.1.5.1.13.1.15.4 SDS-Page, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 186

12.1.5.1.13.1.16 Titration

12.1.5.1.13.1.16.1 Titration, visuelle Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 47

12.1.5.1.13.1.16.2 Titration, elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 54

12.1.5.1.13.1.16.3 Halbmikrobestimmung von Wasser, Karl-Fischer-Methode
Gebühr: Euro 73

12.1.5.1.13.1.17 Mikroskopie

12.1.5.1.13.1.17.1 Mikroskopie - Teilchengrößenbestimmung
Gebühr: Euro 64

12.1.5.1.13.1.17.2 Mikroskopische Prüfung pflanzlicher Drogen, gegebenenfalls einschließlich Präparatanfertigung
Gebühr: Euro 64

12.1.5.1.13.1.17.3 Makroskopische Untersuchung pflanzlicher Drogen
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.18 Grenzprüfungen

12.1.5.1.13.1.18.1 Grenzprüfung, Asche
Gebühr: Euro 27

12.1.5.1.13.1.18.2 Grenzprüfung, Sulfatasche
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.18.3 Grenzprüfung, auch nass chemisch
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.19 pH-Wert-Bestimmung

12.1.5.1.13.1.19.1 pH-Wert, potentiometrisch
Gebühr: Euro 8

12.1.5.1.13.1.19.2 pH-Wert, Indikatormethode
Gebühr: Euro 8

12.1.5.1.13.1.20 Wägung

12.1.5.1.13.1.20.1 Wägung
Gebühr: Euro 14

12.1.5.1.13.1.20.2 Wägung - Bestimmung der Füllmasse
Gebühr: Euro 27

12.1.5.1.13.1.20.3 Wägung in Analogie zur Gleichförmigkeit der Masse
Gebühr: Euro 31

12.1.5.1.13.1.20.4 Trockenrückstand von Extrakten
Gebühr: Euro 38

12.1.5.1.13.1.20.5 Trocknungsverlust
Gebühr: Euro 38

12.1.5.1.13.1.21 Zerfall

12.1.5.1.13.1.21.1 Zerfallszeit von Tabletten und Kapseln
Gebühr: Euro 15

12.1.5.1.13.1.21.2 Zerfallszeit von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 15

12.1.5.1.13.1.21.3 Zerfallszeit von magensaftresistenten Tabletten
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.22 Beschaffenheitsprüfung
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.23 Brechungsindex
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.24 Bruchfestigkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.25 Dichte, relativ
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.26 Färbung von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 106

12.1.5.1.13.1.27 Freisetzung - Bestimmung des Wirkstoffes je Messzeitpunkt
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.28 Fremde Bestandteile in pflanzlichen Drogen
Gebühr: Euro 38

12.1.5.1.13.1.29 Friabilität von nicht überzogenen Tabletten
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.30 Identitätsreaktionen auf Ionen und funktionelle Gruppen
Gebühr: Euro 19

12.1.5.1.13.1.31 Klarheit und Opaleszenz von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 31

12.1.5.1.13.1.32 Optische Drehung
Gebühr: Euro 73

12.1.5.1.13.1.33 Osmolalität
Gebühr: Euro 120

12.1.5.1.13.1.34 Partikelkontamination - Sichtbare Partikel
Gebühr: Euro 15

12.1.5.1.13.1.35 Prüfung auf sauer oder alkalisch reagierende Substanzen
Gebühr: Euro 47

12.1.5.1.13.1.36 Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz
Gebühr: Euro 19

12.1.5.1.13.1.37 Quellungszahl
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.38 Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 50

12.1.5.1.13.1.39 Siebanalyse von Pulvern
Gebühr: Euro 35

12.1.5.1.13.1.40 Teilbarkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 31

12.1.5.1.13.1.41 Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 64

12.1.5.1.13.1.42 Volumenmessung
Gebühr: Euro 32

12.1.5.1.13.1.43 Wasserdampfdestillation
Gebühr: Euro 78

12.1.5.1.13.1.44 Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.14. Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: Euro 250 bis 5.100

12.1.5.1.15. Erweiterung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 500

12.1.5.1.15.1 Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.16. Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.1.5.1.16.1 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 100 bis 250

12.1.5.1.16.2 Prüfung und Bestätigung einer Änderungsanzeige nach § 67 Absatz 3 AMG auch in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.1.5.1.17. Anordnung nach § 69 Absatz 1 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.18. Entscheidung über die Erteilung und die Änderung einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72b AMG
Gebühr: Euro 400 bis 25.500

12.1.5.1.18.1 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72b AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.19. Bescheinigung

12.1.5.1.19.1 nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG
Gebühr: Euro 130 bis 390 je Arzneimittel, Gewebe oder Gewebezubereitung nach Laufzeit

12.1.5.1.19.2 nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AMG
Gebühr: Euro 130 bis 10.200

12.1.5.1.19.3 Inspektion nach § 72a Absatz 1 Satz 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG
Gebühr: Euro 1.000 bis 25.500

12.1.5.1.19.4 Bescheinigung nach § 72c AMG
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.1.5.1.20. Bescheinigung nach § 73 Absatz 6 AMG

12.1.5.1.20.1 für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 500

12.1.5.1.20.2 für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 50 bis 200

12.1.5.1.20.3 für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10 bis 50

12.1.5.1.21. Zertifikat nach § 73a Absatz 2 AMG

12.1.5.1.21.1 für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 200

12.1.5.1.21.2 für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10, insgesamt höchstens 250

12.1.5.1.22. Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.1.23. Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75 AMG
Gebühr: Euro 50 bis 150

12.1.5.1.24. Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 250

12.1.5.1.25. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

12.1.5.1.25.1 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.26. Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

12.1.5.1.27. Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.2 Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AM-HandelsV

12.1.5.2.1. Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8 AM-HandelsV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.2.2. Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9 AM-HandelsV
Gebühr: Euro 50 bis 150

12.1.5.3 Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtMG

12.1.5.3.1. Überwachung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6 Medizinprodukte

12.1.6.1 Medizinproduktegesetz

Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MPG

12.1.6.1.1. Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet

12.1.6.1.1.1 Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22 MPG

12.1.6.1.1.1.1 bei einer monozentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 500 bis 3.000

12.1.6.1.1.1.2 bei einer multizentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 1.000 bis 4.000

12.1.6.1.1.2 Rücknahme, Widerruf oder Ruhen nach § 22b Absatz 5 MPG
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

12.1.6.1.1.3 Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22c Absatz 4 MPG
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

12.1.6.1.1.4 Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 MPG
Gebühr: Euro 500 bis 3.000

12.1.6.1.2. Überwachung und Verfahren nach den §§ 26 bis 28 MPG

12.1.6.1.2.1 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.2 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.3 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.4 von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.5 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 12.1.6.1.13.3 erfasst sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.3. Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34 MPG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

12.1.6.1.4. Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 12.1.6.1.1 bis 12.1.6.1.7 anfallen
Gebühr: 50 bis 25.500

12.1.6.2 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1, L 117 vom 03.05.2019 S. 9, L 334 vom 27.12.2019 S. 165, L 241 vom 08.07.2021 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung

12.1.6.2.1. Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.2. Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.3. Bewertung des Antrags nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.4. Benennung und Notifizierung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.5. Überwachung und Neubewertung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 22 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.6. Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständige oder teilweise Zurückziehung der Benennung nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.7. Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.8. Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 46 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.9. Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 10 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.10. Überprüfung von Prüfstellen nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit den §§ 68, 77 Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.11. Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 5 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.12. Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 93 bis 95 und 97 bis 99 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit den §§ 77, 78 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176, L 117 vom 03.05.2019 S. 11; L 334 vom 27.12.2019 S. 167; L 233 vom 01.07.2021 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung

12.1.6.3.1. Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.2. Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.3. Bewertung des Antrags nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.4. Benennung und Notifizierung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.5. Überwachung und Neubewertung nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.6. Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständiger oder teilweiser Widerruf der Benennung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.7. Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.8. Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.9. Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.10. Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen, nach Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.11. Maßnahmen in Bezug auf Leistungsstudien nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.12. Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 88 bis 90 und 92 bis 94 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4 MPDG

12.1.6.4.1. Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17b Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.2. Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 17b Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.3. Überwachung anerkannter Benannter Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17c MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.4. Prüflaboratorien nach § 18 MPDG

12.1.6.4.4.1 Anerkennung nach § 18 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.4.2 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 18 Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.4.3 Überwachung anerkannter Prüflaboratorien nach § 19 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.5. Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten

12.1.6.4.5.1 Benennung nach § 20 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.5.2 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 20 Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.5.3 Überwachung nach § 21 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.6. Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden sowie im Rahmen von Leistungsstudien, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/746 Anwendung finden

12.1.6.4.6.1 Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung oder Leistungsstudie nach § 35 oder einer sonstigen klinischen Prüfung nach  § 50 MPDG

12.1.6.4.6.1.1 Bewertung und Prüfung des Prüfplans oder Leistungsstudienplans und der erforderlichen Unterlagen
Gebühr: Euro 3.000

12.1.6.4.6.1.1.1 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.1.1.2 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.1.2 Bewertung nachträglicher Änderungen

12.1.6.4.6.1.2.1 Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2 MPDG
Gebühr: Euro 1.000

12.1.6.4.6.1.2.2 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG
Gebühr: Euro 1.250 Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1):

12.1.6.4.6.1.2.2.1 zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.1.2.2.2 zusätzlich je neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.1.2.3 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfernachmeldung oder Prüferänderung handelt
Gebühr: Euro 60 je Prüfer

12.1.6.4.6.1.2.4 Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen
Gebühr: Euro 200

12.1.6.4.6.1.3 Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60 MPDG
Gebühr: Euro 2.400

12.1.6.4.6.2 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung oder Leistungsstudie nach § 35 oder einer sonstigen klinischen Prüfung nach  § 50 MPDG als zuständige Ethik-Kommission

12.1.6.4.6.2.1 Bewertung und Prüfung des Prüfplans oder Leistungsstudienplans und der erforderlichen Unterlagen
Gebühr: Euro 3.000

12.1.6.4.6.2.1.1 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.2.1.2 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.2.1.3 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 50

12.1.6.4.6.2.1.4 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 30

12.1.6.4.6.2.2 Bewertung nachträglicher Änderungen

12.1.6.4.6.2.2.1 Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2 MPDG
Gebühr: Euro 1.000

12.1.6.4.6.2.2.2 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG
Gebühr: Euro 1.250

12.1.6.4.6.2.2.2.1 Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1 MPDG) zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.2.2.2.2 Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1 MPDG) zusätzlich je neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.2.2.3 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüferänderung handelt

12.1.6.4.6.2.2.3.1 je Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.2.2.3.2 je Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.2.2.3.3 je Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 40

12.1.6.4.6.2.2.3.4 je Prüfer im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 20

12.1.6.4.6.2.2.4 Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen
Gebühr: Euro 200

12.1.6.4.6.2.3 Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60 MPDG
Gebühr: Euro 2.400

12.1.6.4.6.3 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie nach § 35 Absatz 2 oder einer sonstigen klinischen Prüfung nach  § 50 Absatz 2 MPDG als beteiligte Ethik-Kommission (Mitberatung)

12.1.6.4.6.3.1 Bewertung und Prüfung des Prüfplans oder Leistungsstudienplans und der erforderlichen Unterlagen als beteiligte Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 1.000

12.1.6.4.6.3.1.1 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.3.1.2 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.3.2 Bewertung nachträglicher Änderungen

12.1.6.4.6.3.2.1 wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG
Gebühr: Euro 500

12.1.6.4.6.3.2.1.1 zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.3.2.1.2 zusätzlich je neu bewertetem Prüfer
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.3.2.2 wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt: bei erstmalig von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung oder Leistungsstudie

12.1.6.4.6.3.2.2.1 Bewertung
Gebühr: Euro 1.000

12.1.6.4.6.3.2.2.2 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.3.2.2.3 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.3.2.3 wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt: bei bereits von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung oder Leistungsstudie

12.1.6.4.6.3.2.3.1 Änderung betrifft die Prüfstelle
Gebühr: Euro 150 je Prüfstelle

12.1.6.4.6.3.2.3.2 Änderung betrifft einen Prüfer
Gebühr: Euro 60 je Prüfer

12.1.6.4.6.4 Verwaltungsgebühr bei Hinzuziehung von Sachverständigen oder Einholung eines Gutachtens, einmalig
Gebühr: Euro 100

12.1.6.4.7 Betreiberüberwachung nach § 77 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 und § 85 Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.8. Anordnungen gegenüber Betreibern nach § 78 Absatz 1 und § 85 Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.9. Sonstige Überwachung nach § 99 Absatz 2 und § 100 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden NiSG

12.1.7.1 Überprüfungen nach § 6 Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7.2 Anordnungen nach § 6 Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7.3 Untersagungen nach § 6 Absatz 3
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7.4 Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.8 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.1.9.1 fallen, soweit die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG . Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.1.8.1 Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Pflegeschulen, Schulen für Pflegefachassistenz, Schulen für technische Assistenz in der Medizin, für pharmazeutisch-technische Assistenz, für anästhesietechnische und operationstechnische Assistenz, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Ergotherapie, für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister, für Rettungsassistenz, für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, für Podologie, für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe
Gebühr: Euro 700

12.1.8.2 Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikantinnen und Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen Assistenz in der Medizin, der Masseurin und des Masseurs und medizinischen Bademeisterin und medizinischen Bademeisters, der Physiotherapeutin und des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistentinnen und Diätassistenten und Orthoptistinnen und Orthoptisten
Gebühr: Euro 52

12.1.9 Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KOG

12.1.9.1 Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 1.025

12.1.9.2 Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen)
Gebühr: Euro 255 bis 1.790

12.1.9.3 Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als Zusatzartbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 920

12.1.9.4 Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem KOG
Gebühr: Euro 100 bis 1.535

Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 12.1.9.4:
Gebühren werden vom zuständigen Ministerium nicht erhoben, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden.

12.1.9.5 Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe
Gebühr: Euro 130 bis 510

12.1.10 Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser"

12.1.10.1 Heilquellen nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2.555

12.1.10.2 Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" nach § 13 KOG
Gebühr: Euro 255 bis 2.555

12.1.10.3 (aufgehoben)

12.1.10.4 (aufgehoben)

12.1.10.5 (aufgehoben)

12.1.11 Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Untere Gesundheitsbehörde einschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlass von Kindesannahmen

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 12.1.12:
Gebühren nach den Tarifstellen 12.1.12.1 und 12.1.12.2 sind gegebenenfalls zusätzlich zu den
Gebühren der Tarifstellen 12.1.16 bis 12.1.16.3 zu erheben.

12.1.11.1 Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung
Gebühr: Euro 10 bis 20

12.1.11.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen
Gebühr: Euro 20 bis 600

12.1.11.3 Durchführung von Strahlendiagnostik
Gebühr: nach Abschnitt O-I - Strahlendiagnostik - Ziffern 5000-5031, 5037 sowie 5135-5140 - der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen zur Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, im Folgenden GOÄ

12.1.11.4 Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG
Gebühr: Euro 20 bis 30

12.1.11.5 Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlass eines Todesfalles
Gebühr: Euro 25 bis 40 je Fall

12.1.11.6 Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Gebühr: Euro 25

12.1.11.7 Durchführung von Leichenschauen nach § 9 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: nach Abschnitt B VII - Todesfeststellung - Ziffern 100-102 - der GOÄ

12.1.11.8 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gebühr: Euro 25

12.1.11.9 Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, im Folgenden HeilprG

12.1.11.9.1 Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 130

12.1.11.9.2 schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 280

12.1.11.9.3 mündliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 110

12.1.11.9.4 Rücktritt oder Terminverschiebung auf Wunsch der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 40

12.1.11.10 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: Euro 60

12.1.11.10.1 Überwachungsmaßnahmen nach dem HeilprG, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.1.11.10.2 Ausstellung einer Ersatzurkunde
Gebühr: Euro 60

12.1.11.11 Gutachterliche Stellungnahme einschließlich Besichtigung im Rahmen der Erteilung einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist
Gebühr: Euro 50 bis 250

12.1.12 Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

12.1.12.1 Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr: Euro 42

12.1.12.2 Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 20 bis 550

12.1.12.3 Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach den §§ 25 , 26 IfSG
Gebühr: Einzelabrechnung nach dem Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen zur GOÄ

12.1.12.3.1 (aufgehoben)

12.1.12.3.1.1 (aufgehoben)

12.1.12.3.1.2 (aufgehoben)

12.1.12.3.2.(aufgehoben)

12.1.12.4 Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung nach den §§ 23, 35 und 36 IfSG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 2.000

12.1.12.5 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

12.1.12.6 Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen

  1. Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise
  2. Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind
  3. Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft

12.1.12.7 (aufgehoben)

12.1.12.8 (aufgehoben)

12.1.12.9 (aufgehoben)

12.1.12.9.1 (aufgehoben)

12.1.12.9.2. (aufgehoben)

12.1.12.9.3. (aufgehoben)

12.1.12.9.4. (aufgehoben)

12.1.12.10 (aufgehoben)

12.1.12.10.1. (aufgehoben)

12.1.12.10.2. (aufgehoben)

12.1.12.11 (aufgehoben)

12.1.13 Schiffshygienebescheinigungen nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften

12.1.13.1 Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, sowie Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45 je angefangene 30 Minuten

12.1.13.2 Verlängerung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45

12.1.13.3 sonstige hafenärztliche Bescheinigungen

12.1.13.3.1 in deutscher Sprache
Gebühr: Euro 6 bis 9

12.1.13.3.2 in einer Fremdsprache
Gebühr: Euro 11 bis 18

12.1.13.4 Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr: Euro 9

12.1.13.4 Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung nach den §§ 23, 35 und 36 IfSG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 2.000

12.1.13.5 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

12.1.13.6 Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen

12.1.13.6.1 Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise

12.1.13.6.2. Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind

12.1.13.6.3. Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft

12.1.14 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologischpsychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind
Gebühren nach den Tarifstellen 12.1.16.1 bis 12.1.16.4 sind gegebenenfalls zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 12.1.12.1 und 12.1.12.2 zu erheben.

12.1.14.1 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind

12.1.14.1.1 für Sonderleistungen nach Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 1,8-fache Sätze

12.1.14.1.2 für Sonderleistungen nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 1,15-fache Sätze

12.1.14.1.3 für Sonderleistungen nach den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze

12.1.14.2 Amtshandlungen oder Leistungen psychologischpsychotherapeutischer Natur, die nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GOP, gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

12.1.14.3 Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GOZ, gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

12.1.14.4 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologischpsychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach der GOÄ, GOP oder GOZ gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, § 11 GOÄ, § 1 GOP oder § 3 GOZ
Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen

12.1.15 Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen nach dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RettG NRW

12.1.15.1 Krankenkraftwagen

12.1.15.1.1 für den ersten Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233

12.1.15.1.2 für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren nach §§ 17 bis 24 RettG NRW
Gebühr: Euro 50

12.1.15.1.3 Austausch von Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 50 für jedes Fahrzeug

12.1.15.1.4 Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 20

12.1.15.1.5 Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Absatz 3 RettG NRW
Gebühr: Euro 138

12.1.15.1.6 Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters nach § 24 Absatz 2 RettG NRW
Gebühr: Euro 185

12.1.15.1.7 Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach § 27 Absatz 1 RettG NRW

12.1.15.1.7.1 Unternehmen mit bis zu fünf Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233

12.1.15.1.7.2 Unternehmen mit mehr als fünf Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 465

12.1.15.2 Luftfahrzeuge

12.1.15.2.1 für das erste Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 310

12.1.15.2.2 für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren nach § 25 in Verbindung mit §§ 17 bis 24 RettG NRW
Gebühr: Euro 92

12.1.15.2.3 Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 31

12.1.15.2.4 Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 31

12.1.15.2.5 Prüfung der fachlichen Eignung nach § 25 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 RettG NRW
Gebühr: Euro 184

12.1.15.2.6 Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters nach § 25 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 RettG NRW
Gebühr: Euro: 246

12.1.15.2.7 Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach § 25 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 RettG NRW

12.1.15.2.7.1 Unternehmen mit bis zu drei Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro: 310

12.1.15.2.7.2 Unternehmen mit mehr als drei Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 620

12.1.16 Cannabis Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgendem KCanG

12.1.16.1 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 11 Absatz 3 KCanG oder die Versagung der Erlaubnis nach § 12 KCanG
Gebühr: Euro 1.150

12.1.16.2 Entscheidung über den Widerruf, den Teilwiderruf, die Rücknahme oder die Teilrücknahme der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 15 KCanG
Gebühr: Euro 420

12.1.16.3 Entscheidung über die Verlängerung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 14 KCanG
Gebühr: Euro 420 bis 940

12.1.16.4 Durchführung einer regelmäßigen Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des KCanG und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nach § 27 Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz KCanG, für die Sicherheitsvorkehrungen nach § 22 Absatz 1 KCanG, für das Werbeverbot nach § 6 KCanG, sowie der Auflagen nach § 13 Absatz 4 KCanG, soweit nicht die Überprüfung der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 KCanG durch die zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 der Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz vom 2. Juli 2024 (GV. NRW. S. 414) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ZVO-KCanG, betroffen ist.
Gebühr:je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

(Red.Anm.: Tarifnummer 12.1.16.5 ist zweimal aufgeführt)
12.1.16.5
Durchführung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des KCanG und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nach § 27 Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz KCanG, für die Sicherheitsvorkehrungen nach § 22 Absatz 1 KCanG, für das Werbeverbot nach § 6 KCanG, sowie der Auflagen nach § 13 Absatz 4 KCanG, soweit nicht die Überprüfung der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 KCanG durch die zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 ZVO-KCanG betroffen ist.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

(Red.Anm.: Tarifnummer 12.1.16.5 ist zweimal aufgeführt)
12.1.16.5 Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 KCanG
Gebühr:je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.16.6 Widerruf und Änderung nach § 27 Absatz 5 KCanG von Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 KCanG
Gebühr:je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.16.7 Überprüfung und Bearbeitung von Änderungen nach § 11 Absatz 6 KCanG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.16.8 Nachträgliche Anpassung der Erlaubnis bei veränderter Mitgliederzahl nach § 13 Absatz 3 Satz 2 KCanG
Gebühr:je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3".

12.1.17 (aufgehoben)

12.1.17.1 (aufgehoben)

12.1.17.1.1. (aufgehoben)

12.1.17.1.2. (aufgehoben)

12.1.17.1.3. (aufgehoben)

12.1.17.1.4. (aufgehoben)

12.1.17.1.5. (aufgehoben)

12.1.17.1.6. (aufgehoben)

12.1.17.1.7. (aufgehoben)

12.1.17.1.7.1 (aufgehoben)

12.1.17.1.7.2 (aufgehoben)

12.1.17.2 (aufgehoben)

12.1.17.2.1. (aufgehoben)

12.1.17.2.2. (aufgehoben)

12.1.17.2.3. (aufgehoben)

12.1.17.2.4. (aufgehoben)

12.1.17.2.5. (aufgehoben)

12.1.17.2.6. (aufgehoben)

12.1.17.2.7. (aufgehoben)

12.1.17.2.7.1 (aufgehoben)

12.1.17.2.7.2 (aufgehoben)

12.2 Sozialrecht

12.2.1 Angebote zur Unterstützung im Alltag nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AnFöVO

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 12.2.1.1 bis 12.2.1.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.2.1.1 Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 12 AnFöVO

12.2.1.1.1 Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung
Gebühr: Euro 50 bis 300

12.2.1.1.2. Bearbeitung eines Änderungsantrags
Gebühr: Euro 20 bis 60

12.2.1.2 Widerruf der Anerkennung nach § 14 Absatz 1 bis 3 AnFöVO
Gebühr: Euro 15 bis 250

12.2.1.3 Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 14 Absatz 4 Satz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 10 bis 30

12.2.1.4 Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 15 Absatz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 10 bis 30

12.2.1.5 Überprüfung der Qualitätsanforderungen nach § 15 Absatz 2 AnFöVO durch Stichproben
Gebühr: Euro 30 bis 125

12.2.1.6 Anlassbezogene Überprüfung der Qualitätsanforderungen (vor Ort oder an Amtsstelle), sofern sich ein Anlass als begründet erweist, nach § 15 Absatz 2 AnFöVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.2.1.7 Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung, die mehr als 90 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.3 Wohn- und Teilhabegesetz

Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), im Folgenden WTG, und der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), im Folgenden WTG DVO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung

Hinweise:

  1. Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
  2. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen, wie zum

Beispiel Reisekosten, Materialkosten, werden, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

12.3.1 Allgemeine Amtshandlungen nach dem WTG für alle Leistungsangebote

12.3.1.1 Anzeigeprüfungen

12.3.1.1.1 Beabsichtigte Inbetriebnahme eines Angebots einschließlich Statusprüfung und Feststellungsbescheid bei Statusänderung nach § 9 Absatz 1 WTG, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 WTG DVO

12.3.1.1.1.1 für Einrichtungen
Gebühr: Euro 25 je Platz

12.3.1.1.1.2 für Servicewohnen
Gebühr: Euro 25 je Wohneinheit

12.3.1.1.1.3 für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25

12.3.1.1.1.4 für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 350

12.3.1.1.2. Übernahme einer bestehenden Einrichtung nach § 9 Absatz 1 WTG, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 WTG DVO

12.3.1.1.2.1 für Einrichtungen
Gebühr: Euro 12,50 je Platz

12.3.1.1.2.2 für Servicewohnen
Gebühr: Euro 12,50 je Wohneinheit

12.3.1.1.2.3 für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25

12.3.1.1.2.4 für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 175

12.3.1.1.3. Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung nach § 9 Absatz 3 WTG, § 23 Absatz 3, § 33 Absatz 4 WTG DVO

12.3.1.1.3.1 für Einrichtungen
Gebühr: Euro 12,50 je Platz

12.3.1.1.3.2 für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25

12.3.1.1.3.3 für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 175

12.3.1.1.4. Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs-, Pflegedienstleitung oder verantwortlichen Fachkraft nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 3, § 33 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 4, § 43 Absatz 2 WTG DVO
Gebühr: Euro 100

12.3.1.2 Auskünfte und Beratung

Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung der Einrichtung oder des Leistungsanbieters, unter anderem im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben, im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung, zur Pflegedokumentation, zum Qualitätsmanagement oder zu einrichtungsspezifischen Konzepten, die mehr als 15 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.3.1.3 Entscheidungen über Abweichungen von Anforderungen nach § 13 WTG
Gebühr: Euro 35 bis 700

12.3.1.4 Entscheidungen nach § 15, § 41b Absatz 2 WTG, zum Beispiel Untersagungen, Belegungsverbote und sonstige Anordnungen
Gebühr: Euro 150 bis 550

12.3.1.5 Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 30 Absatz 2, § 35 Absatz 1, § 41, § 41a Absatz 1 Satz 4 WTG, sowie Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.3.1.6 Bestellung von Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.3.2 Wiederkehrende Prüfungen

12.3.2.1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 WTG

12.3.2.1.1. für Prüfungen in Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen
Gebühr: Euro 700 bis 2.500

12.3.2.1.2. für Prüfungen in Einrichtungen mit mehr als 60 Plätzen
Gebühr: Euro 1.000 bis 4.000

12.3.2.2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 30 Absatz 2 und 3 WTG
Gebühr: Euro 500 bis 2.000

12.3.2.3 Gasteinrichtungen nach § 41 WTG
Gebühr: Euro 350 bis 1.300

12.3.2.4 Angebote zur Teilhabe an Arbeit nach § 41a WTG

12.3.2.4.1. für Prüfungen in Hauptwerkstätten
Gebühr: Euro 2.625 bis 10.050

12.3.2.4.2. für Prüfungen in Zweigwerkstätten
Gebühr: Euro 1.575 bis 6.030

12.4 Betreuungsrecht

Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtRegV

12.4.1 Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen

12.4.1.1 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung von betreuungsspezifischen Studiengängen nach § 5 Absatz 2 Satz BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.4.1.2 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung von betreuungsspezifischen Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.4.2 Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Anerkennung einzelner Module von Sachkundelehrgängen

12.4.2.1 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 Satz BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.4.2.2 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 5 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.4.2.3 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung einzelner Module von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 6 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.4.2.4 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung einzelner Module von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 5 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

Tarifstelle 13 bis 13.6.1

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

13 Schule, Weiterbildung, Prüfung, Anerkennung

13.1 Schulwesen

13.1.1 Zulassung von Lernmitteln je Zulassungsantrag nach § 30 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchulG, in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 3. Dezember 2003 (ABl. NRW. 01/04 S. 9)

13.1.1.1 Zulassung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 140

13.1.1.2 Zulassung mit Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 280

13.1.2 Entscheidung über die Genehmigung einer Ersatzschule nach § 101 Absatz 1 SchulG, oder Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule nach § 101 Absatz 2 SchulG
Gebühr: Euro 100 bis 1.500

13.1.3 Entscheidung über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte nach § 102 Absatz 1 SchulG im Einzelfall
Gebühr: Euro 50 bis 150

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung der Tarifstelle 13.1.4 nach § 118 Absatz 2 SchulG fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

13.1.4 Entscheidung über die Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 118 Absatz 1, 2 oder 3 SchulG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

13.1.5 Zulassung und Durchführung einer Externenprüfung nach der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 450 bis 660

13.2 Fernunterricht

13.2.1 Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FernUSG, ohne vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG
Gebühr: 150 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1.050

13.2.2 Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG vorausgeht
Gebühr: 200 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1.050

13.2.3 Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernlehrganges, der nicht auf einen eigenen Abschluss vorbereitet und dessen Zulassung an die Zulassung des Quell-Fernlehrganges gebunden bleibt ("Cafeteria-Lehrgang"),
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1

13.2.4 Zulassung eines Teilfernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1

13.2.5 Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1
Mindestgebühr: Euro 525

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 13.2.5:
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

13.2.6 Übernahme eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 40 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1

13.2.7 Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 13.2.5 zutrifft,
Gebühr: 30 Prozent des Verkaufspreises

13.2.8 Zulassung eines Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1
Mindestgebühr: Euro 1.050

13.2.9 Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernstudienganges ("Cafeteria-Studiengang")
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.8

13.2.10 Zulassung eines Teilfernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.8

13.2.11 Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.8
Mindestgebühr: Euro 1.050

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 13.2.11:
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Fernstudienganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

13.2.12 Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen des Fernstudienganges, sofern nicht Tarifstelle 13.2.11 zutrifft,
Gebühr: 15 Prozent des Verkaufspreises

13.2.13 Registrierung der Anzeige eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient ("Hobby-Lehrgang") nach § 12 Absatz 1 Satz 4 FernUSG,
Gebühr: Euro 100

13.2.14 Überprüfung des Fortbestandes eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient ("Hobby-Lehrgang")
Gebühr: Euro 50

13.3 Hochschulwesen

13.3.1 Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Heilpädagogen
Gebühr: Euro 25

13.3.2 Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 125

13.3.3 (aufgehoben)

13.4 Weiterbildung

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 13.4.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

13.4.1 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 11 Absatz 2 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AWbG

13.4.1.1 Anerkennung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 0 bis 210

13.4.1.2 Anerkennung mit Gutachterverfahren nach § 11 Absatz 5 AWbG
Gebühr: Euro 650 bis 850

13.5 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

13.5.1 Reglementierte Berufe

13.5.1.1 Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 9 bis 13, 13b und 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BQFG NRW, über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs "staatlich anerkannte Kindheitspädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Kindheitspädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin (FH) beziehungsweise staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)" und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 600

13.5.1.2 Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des BQFG NRW über die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin/Ingenieur" nach § 2 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. 1970 S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IngG, und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 200 bis 1.700

13.5.1.3 Abnahme einer Eignungsprüfung nach § 11 BQFG NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 IngG erforderlichen Qualifikation
Gebühr: Euro 220 bis 3.000

13.5.1.4 Festlegung des Inhalts eines Anpassungslehrgangs nach § 11 BQFG NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 IngG erforderlichen Qualifikation
Gebühr: Euro 200 bis 1.500

13.5.2 Nicht reglementierte Berufe

13.5.2.1 Entscheidungen im Rahmen eines Antrags nach § 4 BQFG NRW auf Feststellung der Gleichwertigkeit eines Ausbildungsnachweises in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellte beziehungsweise Verwaltungsfachangestellter und Kauffrau beziehungsweise Kaufmann für Büromanagement, jeweils in der Fachrichtung Landes- oder Kommunalverwaltung
Gebühr: Euro 60 bis 800

13.6 Berufsbildungsgesetz

13.6.1 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz
Gebühr: Euro 25 bis 100

Tarifstelle 14 bis 14.2.12

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

14 Enteignung

14.1 Enteignung nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EEG NRW

14.1.1 Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach § 30 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,5 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 110

14.1.2 Beurkundung einer Einigung nach § 27 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 55

14.1.3 Beurkundung einer Teileinigung nach § 28 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des Gegenstandswertes der Teileinigung
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.4 Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach Teileinigung nach § 30 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,3 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 14.1.3
Mindestgebühr: Euro 55

14.1.5 Erlass eines Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 37 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 165 bis 1.650

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 14.1.5:
In Verfahren mit besonderem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr bis auf 2.750 Euro erhöht werden.

14.1.6 Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45

14.1.7 Treffen einer Vorabentscheidung nach § 29 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,3 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.8 Ausführungsanordnung nach § 33 EEG NRW

14.1.8.1 Anordnung der Ausführung eines Enteignungsbeschlusses nach § 33 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.8.2 Anordnung der Ausführung der Vorabentscheidung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent der festgesetzten Vorauszahlung
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.8.3 Anordnung der Ausführung der Teileinigung nach § 33 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.8.4 Anordnung der Ausführung des Enteignungsbeschlusses nach § 33 Absatz 3 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent der festgesetzten Geldentschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.9 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist nach § 31 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,05 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.10 Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten nach § 39 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 55 bis 385

14.1.11 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde
Gebühr: Euro 275 bis 16.500

14.1.12 Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 23 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 275 bis 2.750

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 14.1.12:
In Verfahren mit besonderem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr bis auf 5.500 Euro erhöht werden.

14.1.13 Durchführung eines selbstständigen Entschädigungsverfahren innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 28 Absatz 1, § 41 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung oder des Streitwerts
Mindestgebühr: Euro 45

14.2 Städtebauliche Enteignung, sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle

14.2.1 Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach § 113 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BauGB
Gebühr: 0,5 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 110

14.2.2 Beurkundung einer Einigung nach § 110 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 55

14.2.3 Beurkundung einer Teileinigung nach § 111 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des Gegenstandswertes der Teileinigung
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.4 Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach Teileinigung nach § 113 Absatz 3 BauGB
Gebühr: 0,3 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 14.2.3
Mindestgebühr: Euro 55

14.2.5 Erlass eines Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 Absatz 1 BauGB
Gebühr: 0,3 Prozent des Verkehrswertes der betroffenen Fläche
Mindestgebühr: Euro 55

14.2.6 Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Absatz 4 BauGB
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45

14.2.7 Treffen einer Vorabentscheidung nach § 112 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,3 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.8 Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB

14.2.8.1 Anordnung der Ausführung eines Enteignungsbeschlusses nach § 117 Absatz 1 erste Alternative BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.8.2 Anordnung der Ausführung der Vorabentscheidung nach § 117 Absatz 1 zweite Alternative BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent der festgesetzten Vorauszahlung
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.8.3 Anordnung der Ausführung der Teileinigung nach § 117 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 6

14.2.8.4 Anordnung der Ausführung des Enteignungsbeschlusses in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss nach § 117 Absatz 3 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent der festgesetzten Geldentschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.9 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist nach § 114 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,05 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.10 Durchführung eines selbstständigen Entschädigungsverfahrens innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach den §§ 110 und 111 BauGB
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung oder des Streitwerts
Mindestgebühr: Euro 45

14.2.11 Festsetzung einer Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Absatz 1 BauGB
Gebühr: 0,2 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.12 Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,2 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

Hinweis:
Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 14.2.11 und 14.2.12 ist der Entschädigungspflichtige.

.

Tabelle der Rohbauwerte je m3 umbauten Raumes (Brutto-Rauminhalt)Anhang 1
zu Tarifstelle 3.1.1.2

Landesdurchschnittliche Rohbauwerte siehe =>

.

Auszug aus der DIN 277:2021-08 zur Bestimmung des Brutto-RauminhaltsAnhang 2
zu Tarifstelle 3.1.1.2

3 Begriffe

Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.

3.1 Geschoss

Gesamtheit aller Grundflächen, die auf einer Zugangsebene liegen und horizontal verbunden sind und die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Nutzung eines Bauwerks geeignet sind

3.2 Brutto-Grundfläche
BGF

Gesamtheit der Grundflächen aller Geschosse oder eines Teilbereichs des Bauwerks, die sich in Netto-Raumfläche (NRF) und Konstruktions-Grundfläche (KGF) gliedert.

3.3 Netto-Raumfläche
NRF

Anteil der Brutto-Grundfläche (BGF), der sich in Nutzungsfläche (NUF), Technikfläche (TF) und Verkehrsfläche (VF) gliedert

3.4 Konstruktions-Grundfläche
KGF

Anteil der Brutto-Grundfläche (BGF), der die Grundflächen der aufgehenden Baukonstruktionen des Bauwerks umfasst

3.5 Nutzungsfläche
NUF

Anteil der Netto-Raumfläche (NRF), der den Zweckbestimmungen des Bauwerks dient

3.6 Technikfläche
TF

Anteil der Netto-Raumfläche (NRF) für die technischen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung des Bauwerks

3.7 Verkehrsfläche
VF

Anteil der Netto-Raumfläche (NRF) für die horizontale und vertikale Verkehrserschließung des Bauwerks

3.8 Brutto-Rauminhalt
BRI

Gesamtheit der Rauminhalte eines Bauwerks oder eines Geschosses, das sich in Netto-Rauminhalt (NRI) und Konstruktions-Rauminhalt (KRI) gliedert

3.9 Netto-Rauminhalt
NRI

Anteil des Brutto-Rauminhalts (BRI), der das Volumen über der Netto-Raumfläche (NRF) umfasst

3.10 Konstruktions-Rauminhalt
KRI

Anteil des Brutto-Rauminhalts (BRI), der das Volumen der Baukonstruktionen des Bauwerks umfasst

3.11 Grundstücksfläche
GF

Gesamtheit der Grundflächen eines Grundstücks, die sich in Bebaute Fläche (BF) und Unbebaute Fläche (UF) gliedert

3.12 Bebaute Fläche
BF

Anteil der Grundstücksfläche (GF), der durch ein Bauwerk oberhalb der Geländeoberfläche überbaut oder überdeckt oder unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut ist

3.13 Unbebaute Fläche
UF

Anteil der Grundstücksfläche (GF), der nicht durch ein Bauwerk oberhalb der Geländeoberfläche überbaut oder überdeckt oder unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut ist

3.14 Außenanlagenfläche
AF

Anteil der Grundstücksfläche (GF), der sich außerhalb eines Bauwerks bzw. bei unterbauter Grundstücksfläche über einem Bauwerk befindet

5 Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten allgemein

5.1 Genauigkeit der Ermittlung

Grundflächen und Rauminhalte werden nach den Planmaßen (Soll-Maße) oder nach den tatsächlichen Abmessungen (Ist-Maße) ermittelt. Die Genauigkeit der Ermittlung richtet sich nach den Anforderungen des Projekts sowie nach dem Stand der Planung und den jeweiligen Planungsunterlagen. Die bei der Ermittlung angewendeten Messverfahren und die zugrundeliegenden Planungsunterlagen sind anzugeben.

5.2 Ermittlung bei mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten

Besteht ein Bauprojekt aus mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten (funktional, räumlich, konstruktiv, zeitlich, oder wirtschaftlich), sind die Grundflächen und Rauminhalte für jedes Bauwerk und jeden Bauabschnitt getrennt zu ermitteln.

5.3 Getrennte Ermittlung nach Geschossebenen und Geschosshöhen

Grundflächen und Rauminhalte sind getrennt nach den Geschossebenen des Bauwerks und getrennt nach unterschiedlichen Höhen der Geschosse zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über schräg verlaufenden Flächen.

5.4 Getrennte Ermittlung entsprechend dem Ausbaustand

Grundflächen und Rauminhalte, die ausbaufähig, jedoch noch nicht ausgebaut sind, sind getrennt zu ermitteln.

5.7 Getrennte Ermittlung entsprechend der Raumumschließung

Grundflächen und Rauminhalte sind entsprechend ihrer unterschiedlichen Raumumschließung nach den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln.

5.7.1 Regelfall der Raumumschließung (R)

Den Regelfall der Raumumschließung (R) stellen Bereiche des Bauwerks dar, die Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) nach Tabelle 1 aufweisen und die bei allen Begrenzungsflächen des Raums vollständig umschlossen sind. Dazu gehören nicht nur Innenräume, die von der Witterung geschützt sind, sondern auch solche allseitig umschlossenen Räume, die über Öffnungen mit dem Außenklima verbunden sind (z.B. über Rollgitter in Garagen).

5.7.2 Sonderfall der Raumumschließung (S)

Den Sonderfall der Raumumschließung (S) stellen Bereiche des Bauwerks dar, die Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) nach Tabelle 1 aufweisen und mit dem Bauwerk konstruktiv fest verbunden sind, jedoch nicht bei allen Begrenzungsflächen des Raums vollständig umschlossen sind (z.B. Loggien, Balkone, Dachterrassen, unterbaute Eingangsbereiche und Höfe sowie Außentreppen).

6 Ermittlung von Grundflächen des Bauwerks

6.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF) sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich Bekleidung (z.B. Außenseiten von Putzschichten, mehrschaligen Wandkonstruktionen) in Höhe der Oberkanten der Boden- oder Deckenbeläge anzusetzen.

Grundflächen, die durch Brüstungen und Geländer begrenzt werden (z.B. bei Balkonen und innenliegenden Lufträumen), sind bis zu den Außenkanten dieser Konstruktionen zu messen. Hier ist der am weitesten außenliegende Bestandteil der Brüstung oder des Geländers in Höhe der Oberkanten der Boden- bzw. Deckenbeläge maßgebend. Dies gilt auch für vorgesetzte Brüstungen oder Geländer.

Die Brutto-Grundfläche (BGF) schließt die Grundflächen von Installations- und Aufzugsschächten in jedem Geschoss ein, durch das sie führen.

Bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF) sind auch Grundflächen zu berücksichtigen, deren Zweckbestimmung noch nicht festgelegt ist.

Sofern die Brutto-Grundfläche (BGF) nur für einen Teilbereich des Bauwerks ermittelt wird, ist bei den Wänden zwischen den Teilbereichen als äußeres Maß die Mitte der gemeinsamen Wand anzusetzen.

Nicht zur Brutto-Grundfläche (BGF) gehören:

  1. Flächen von außerhalb des Bauwerks befindlichen Baukonstruktionen (z.B. Terrassen, Treppen, Rampen, Höfe), die an das Bauwerk anschließen, aber nicht mit ihm konstruktiv fest verbunden sind;
  2. Lufträume (z.B. von Atrien und in Galeriegeschossen, Deckenöffnungen, Treppenaugen) mit einem lichten Querschnitt > 1,0 Quadratmeter;
  3. Aufstellflächen und Zugangswege für technische Anlagen auf dem Bauwerk (z.B. Photovoltaikanlagen, Wärmetauscheraggregate, Lüftungsgeräte);
  4. Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen (z.B. fest installierte Dachleitern und Dachstege, Wartungsstege in Hohlräumen über abgehängten Decken, Flächen in Hohlräumen von Installationsdoppelböden, Kriechgänge);
  5. Flächen in Dachräumen, die keinen Zugang haben, nicht begehbar oder aus anderen Gründen nicht nutzbar sind;
  6. Flächen in Hohlräumen von Kaltdachkonstruktionen;
  7. Flächen in Lichtschächten, Luftschächten und Montageschächten, die außen am Bauwerk liegen.

Bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF) sind auch die Baukonstruktionen am Bauwerk (z.B. Terrassen, Treppen, Rampen, Höfe) zu berücksichtigen, die Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) nach Tabelle1 aufweisen und die unterbaut oder mit dem Bauwerk konstruktiv fest verbunden sind. Diese Grundflächen gehören zum Sonderfall der Raumumschließung (S) nach 5.7.2.

7 Ermittlung von Rauminhalten des Bauwerks

7.1 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt (BRI) wird von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen, die von den Gründungsflächen, den Außenwänden und den Dächern gebildet werden.

Der Brutto-Rauminhalt (BRI) ist aus den Brutto-Grundflächen (BGF) und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen gelten die vertikalen Abstände zwischen den Oberkanten der Boden- oder Deckenbeläge im jeweiligen Geschoss bzw. bei Dächern die Oberkanten der Dachbeläge.

Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als Höhe der Abstand von den Unterkanten von Boden- bzw. Fundamentplatten einschließlich darunter liegender Dämmschichten bis zu den Oberkanten der Deckenbeläge der darüber liegenden Geschossebene.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten, nicht waagerechten oder gekrümmten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt entsprechend den tatsächlichen geometrischen Verhältnissen zu ermitteln.

Für die Höhen von Rauminhalten des Sonderfalls der Raumumschließung(S) nach 5.7.2 sind bei nicht überdeckten, jedoch umschlossenen Bereichen die Höhen von den Oberkanten der Boden- oder Deckenbeläge bis zu den Oberkanten der diesen Grundflächen zugeordneten und sie umschließenden Baukonstruktionen (z.B. Brüstungen, Attiken, Geländer) maßgebend. Bei überdeckten, jedoch nicht allseitig umschlossenen Bereichen sind die Höhen von den Oberkanten der Boden- oder Deckenbeläge bis zu den Oberkanten der Überdeckungen (z.B. Decken, Dächer) maßgebend.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt (BRI) gehören die Rauminhalte von folgenden Elementen:

  1. Einzel-, und Streifenfundamente, Tiefgründungen;
  2. Lichtschächte, Luftschächte und Montageschächte mit einem Volumen von < 1,0 Kubikmeter, die außen am Bauwerk liegen;
  3. Eingangsüberdachungen;
  4. Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs(S) nach 5.7.2 darstellen;
  5. auskragende Sonnenschutzanlagen;
  6. Schornsteinköpfe, Lüftungsrohre oder Lüftungsschächte, die über den Dachbelag hinausreichen;
  7. Dachaufbauten (z.B. Dachgauben, Dachoberlichter, Lichtkuppeln) mit einem Volumen von < 1,0 Kubikmater;
  8. untergeordnete Bauteile wie konstruktive und gestalterische Vorsprünge an Außenwänden (z.B. Lisenen, Pilaster, Gesimse).

Über Brutto-Grundflächen (BGF) von Terrassen, Treppen, Rampen und Höfen nach 6.1, Absatz 2 ergeben sich keine Rauminhalte, wenn sie nicht überdeckt sind und keine Baukonstruktionen aufweisen, die diesen Grundflächen zugeordnet sind und sie umschließen (z.B. Brüstungen, Geländer).

Brutto-Rauminhalte von Bereichen des Bauwerks, die keine BGF aufweisen (z.B. Hohlräume in Kaltdachkonstruktionen, Kriechgänge sowie außen am Bauwerk liegende Lichtschächte, Luftschächte und Montageschächte mit einem Volumen von > 1,0 Kubikmeter) sind getrennt zu ermitteln und den angrenzenden Geschossen zuzuordnen.

.

KlasseneinteilungAnhang 3
zu Tarifstelle 3.1.1.5.2

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
  2. Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
  3. Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
  4. Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
  2. einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
  3. Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
  4. ausgesteifte Skelettbauten,
  5. ebene Pfahlrostgründungen,
  6. einfache Gewölbe,
  7. einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne
    Stabilitätsuntersuchungen,
  8. einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
  9. einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
  2. vielfach statisch unbestimmte Systeme,
  3. statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  4. einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  5. statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
  6. einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
  7. Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  8. Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
  9. einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  10. Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  11. schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
  12. schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
  13. schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
  14. schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
  15. Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt,
  16. schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
  17. schwierige, verankerte Stützwände,
  18. Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
  2. schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
  3. räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  4. schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  5. Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
  6. Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
  7. statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
  8. Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
  9. Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
  10. seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
  11. schiefwinklige Mehrfeldplatten,
  12. schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
  13. schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
  14. sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
  15. Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

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GebührentafelAnhang 4
zu Tarifstelle 3.1.1.5.2


Rohbausumme (RS)

Prüfung Standsicherheitsnachweis

Prüfung
Brandschutznachweis

Bauwerksklasse

1

2

3

4

5

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

10.00083124166207259500
20.000144216288360451500
30.000199299399498624500
40.000251376502627786500
50.000300450600750940500
60.0003475206948671.087500
70.0003935897859811.230500
80.0004376558741.0921.369500
90.0004807209601.2001.504500
100.0005227831.0441.3051.636500
200.0009091.3631.8192.2732.849553
300.0001.2581.8862.5153.1433.940766
400.0001.5832.3743.1663.9574.960964
500.0001.8932.8383.7854.7305.9291.152
600.0002.1903.2834.3795.4736.8601.333
700.0002.4773.7144.9546.1917.7611.508
800.0002.7564.1335.5136.8898.6361.678
900.0003.0294.5416.0577.5709.4891.844
1.000 0003.2954.9406.5908.23510.3232.006
2.000 0005.7378.60211.47414.33917.9743.493
3.000 0007.93511.89815.87019.83324.8614.831
4.000 0009.98914.97719.97724.96531.2946.082
5.000 00011.94117.90423.88229.84537.4117.270
6.000 00013.81620.71527.63234.53143.2858.412
7.000 00015.62923.43431.25939.06348.9669.516
8.000 00017.39126.07634.78343.46754.48710.589
9.000 00019.11028.65238.22047.76259.87111.635
10.000 00020.79031.17241.58151.96265.13612.659
15.000 00028.75643.11657.51371.87290.09317.508
20.000 00036.19854.27472.39690.472113.40822.040
ab 25.000 00043.27364.88186.545108.153135.57326.347
Faktor BEuro7,6711,5015.3419,1724,034,67
Gleichung des Gebührenverlaufs: Gebühr (Euro) = BEuro (RS/511,29)0,8

.

Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3Anhang 5
zu den Tarifstellen
4.3.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung,
4.3.1.2 Entscheidung über die gehobene Erlaubnis und
4.3.1.3 Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung


Gliederung
A Allgemeines
B Wert der Gewässerbenutzung

A Allgemeines

Für die Entscheidung über die Bewilligung, die gehobene Erlaubnis und die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung werden die Gebühren in den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs nach dem Wert der Benutzung bestimmt (0,2, 0,15 beziehungsweise 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung).

Die nachstehenden Wertzahlen, die unter anderem eine Staffelung der Mengenabgabe beinhalten, sind bei der Berechnung des Wertes der Benutzung zu Grunde zu legen.

Soweit die Wertzahlen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen sind, ist der Berechnung des Wertes der Benutzung ferner die Frist zu Grunde zu legen, für die die Bewilligung (§ 14 Absatz 2 WHG), die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis erteilt beziehungsweise beantragt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet oder wird sie für eine Frist erteilt, die 20 Jahre überschreitet, so ist zur Berechnung des Wertes der Benutzung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

B Wert der Gewässerbenutzung

1. Für die einzelnen Benutzungstatbestände gelten folgende Wertzahlen:

1.1 Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 WHG

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG

  1. als Betriebswasser und für sonstige Zwecke einschließlich Kühl- und Wärmezwecke, soweit nicht Buchstabe b, c oder g eingreift, wie beispielsweise Brauchwasser, Kesselwasser, Verdünnungswasser, Eigenwasserversorgung
    1. a) bis 2.000 m3/Jahr = 3,00 Euro /m3/Jahr
      für die darüber hinausgehende Menge
    2. b) von 2.001 bis 10.000 m3/Jahr = 1,50 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,50 Euro/m3/Jahr
    4. d) von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,10 Euro/m3/Jahr
    5. e) von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr
    6. f) von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
    7. g) von 100.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr
  2. zur öffentlichen Wasserversorgung
    1. a) bis 100.000 m3/Jahr = 0,40 Euro/m3/Jahr
      für die darüber hinausgehende Menge
    2. b) von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
    4. d) von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr
  3. zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen
    1. a) bis 100.000 m3/Jahr = 0,03 Euro/m3/Jahr
      für die darüber hinausgehende Menge
    2. b) von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 1.000.001 bis 2.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
    4. d) von 2.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr
  4. zur Speisung von Fischteichen und Teichanlagen
    1. a) bis 100.000 m3/Jahr Entnahme- beziehungsweise Durchflussmenge = 0,02 Euro/m3/Jahr
      für die darüber hinausgehende Menge
    2. b) von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 1.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr
  5. zur Grundwasseranreicherung durch oberirdisches Wasser
    1. a) bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
      für die darüber hinausgehende Menge
    2. b) von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr
  6. als Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51 , 55 BBergG) zu erheben sind
    1. a) bis 100.000 m3/Jahr = 0,10 Euro/m3/Jahr
    2. b) von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 1.000.001 bis 2.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr
    4. d) von 2.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
    5. e) von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro m3/Jahr
    6. f) von 100.000.001 bis 200.000.000 m3/Jahr = 0,001 Euro/m3/Jahr
    7. gg) von 200.000.001 an aufwärts = 0,0005 Euro/m3/Jahr
  7. Entnahme und Wiedereinleitung von Betriebswasser für Wasserkraftanlagen
    1. a) bis 100.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr
    2. b) von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,025 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,0025 Euro/m3/Jahr
    4. d) von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,00125 Euro/m3/Jahr
    5. e) von 100.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,00025 Euro/m3/Jahr

1.2 Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 WHG

  1. Zur Anlage von Talsperren und Rückhaltebecken gemäß § 75 LWG
    1. a) bis 50.000 m3 nutzbarer Stauraum = 35 Euro/m3
      für den darüber hinausgehenden nutzbaren Stauraum
    2. b) von 50.001 bis 100.000 m3 = 12 Euro/m3
    3. c) von 100.001 bis 500.000 m3 = 4,00 Euro/m3
    4. d) von 500.001 bis 1.000.000 m3 = 1,00 Euro/m3
    5. e) von 1.000.001 bis 10.000.000 m3 = 0,50 Euro/m3
    6. f) von 10.000.001 bis 50.000.000 m3 = 0,25 Euro/m3
    7. g) von 50.000.001 m3 an aufwärts = 0,10 Euro/m3
  2. durch sonstige Stauanlagen
    1. a) bis 1,00 m Stauhöhe = 600 Euro/cm
      für die darüber hinausgehende Stauhöhe
    2. b) von 1,01 bis 1,50 m = 2.000 Euro/cm
    3. c) von 1,51 bis 2,00 m = 3.000 Euro/cm
    4. d) von 2,01 bis 3,00 m = 5.000 Euro/cm
    5. e) von 3,01 m Stauhöhe an aufwärts = 10.000 Euro/cm

1.3 Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 WHG

  1. bis 1.000.000 m3 Stoffmenge = 5,00 Euro/m3
    für die darüber hinausgehende Menge
  2. von 1.000.001 bis 2.000.000 m3 = 2,50 Euro/m3
  3. von 2.000.001 m3 an aufwärts = 1,00 Euro/m3

1.4 Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG

  1. Abwasser, soweit dies nicht von Buchstabe b, c oder d erfasst wird;
    sonstige Stoffe
    1. a) bis 2.000 m3/Jahr = 3,00 Euro/m3/Jahr
      für die darüber hinausgehende Menge
    2. b) von 2.001 bis 10.000 m3/Jahr = 1,75 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,60 Euro/m3/Jahr
    4. d) von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,20 Euro/m3/Jahr
    5. e) von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,08 Euro/m3/Jahr
    6. f) von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m3/Jahr
  2. abgekühltes und erwärmtes Wasser, soweit dies nicht von Nummer 1.1 Abschnitt g erfasst wird,
    1. a) bis 2.000 m3/Jahr = 2,00 Euro/m3/Jahr
    2. b) von 2.001 bis 10.000 m3/Jahr = 0,75 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,20 Euro/m3/Jahr
    4. d) von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,06 Euro/m3/Jahr
    5. e) von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,03 Euro/m3/Jahr
    6. f) von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
    7. g) von 100.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,002 Euro/m3/Jahr
  3. Wasser aus Fischteichen
    1. a) bis 100.000 m3/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m3/Jahr
      für die darüber hinausgehende Menge
    2. b) von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 1.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr
  4. Niederschlagswasser aus Trenn- oder Mischwasserkanalisation
    1. a) bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m3/sec. = 1.000 Euro/Jahr
      je weitere angefangene 0,01 m3/sec.
    2. b) bis zu 0,10 m3/sec. = 400 Euro/Jahr
    3. c) darüber hinaus bis zu 1,00 m3/sec. = 200 Euro/Jahr
    4. d) für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr
  5. Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit dies ungenutzt eingeleitet wird und daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51 , 55 BBergG) zu erheben sind
    1. a) bis 100.000 m3/Jahr = 0,10 Euro/m3/Jahr
    2. b) von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 100.0001 bis 2.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr
    4. d) von 2.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
    5. e) von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr
    6. f) von 100.000.001 bis 200.000.000 m3/Jahr = 0,001 Euro/m3/Jahr
    7. g) von 200.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,0005 Euro/m3/Jahr

1.5 Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG

  1. Einleiten von Abwasser einschließlich abgekühltem oder erwärmtem Wasser und sonstigen Stoffen, soweit nicht von b oder c erfasst
    1. a) bis 2.000 m3/Jahr = 3,00 Euro/m3/Jahr
      für die darüber hinausgehende Menge
    2. b) von 2.001 bis 5.000 m3/Jahr = 1,75 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 5.001 bis 10.000 m3/Jahr = 1,00 Euro/m3/Jahr
    4. d) von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,20 Euro/m3/Jahr
    5. e) von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,06 Euro/m3/Jahr
    6. f) von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,03 Euro/ m3/Jahr
    7. g) von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m3/Jahr
  2. Einleiten von Oberflächenwasser zur Grundwasseranreicherung
    1. a) bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
      für die darüber hinausgehende Menge
    2. b) von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr
  3. Niederschlagswasser
    1. a) bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m3/sec. = 1.000 Euro/Jahr
      je weitere angefangene 0,01 m3/sec.
    2. b) bis zu 0,10 m3/sec. = 400 Euro/Jahr
    3. c) darüber hinaus bis zu 1,00 m3/sec. = 200 Euro/Jahr
    4. d) für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr
  4. Gruben- und Sümpfungswasser
    1. a) bis zu 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
      für die darüber hinausgehende Menge
    2. b) von 1.000.001 bis 10.000.000m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr
    3. c) von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr

1.6 Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 WHG - entsprechend dem beanspruchten Stauraum oder Absenkraum oder der Wassermenge 2,00 bis 0,10 Euro/m3

1.7 Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekoppelte Wärmepumpen

  1. a) bis 50 kJ/s = 5.000 Euro/(kJ/s)
    für die darüber hinaus gehende Menge
  2. b) 51 kJ/s bis 200 kJ/s = 4.000 Euro/(kJ/s)
  3. c) 201 kJ/s bis 400 kJ/s = 2.000 Euro/(kJ/s)
  4. d) 401 kJ/s bis 800 kJ/s = 1.000 Euro/(kJ/s)
  5. e) 801 kJ/s bis 1.600 kJ/s = 500 Euro/(kJ/s)
  6. f) 1.601 kJ/s bis 3.200 kJ/s = 100 Euro/(kJ/s)
  7. g) für die darüber hinaus gehende Menge = 10 Euro/(kJ/s)

1.8 Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG

  1. Entnehmen von Stoffen aus dem Untergrund wie beispielsweise Kies, Sand oder Ton
    1. a) gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen
      1. aa) bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge
      2. bb) von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³
      3. cc) von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³
    2. b) für sonstige Zwecke wie beispielsweise Anlage von Fischteichen
      1. aa) bis 1.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge
      2. bb) 1,00 Euro/m3
  2. Sonstige Maßnahmen entsprechend der von der Maßnahme erfassten Bodenfläche
    1. a) bis 10.000 m2 = 80 Euro/m2
    2. b) von 10.001 bis 100.000 m2 = 40 Euro/m2
    3. c) von 100.001 bis 1.000.000 m2 = 10 Euro/m2
    4. d) für die darüber hinausgehende Fläche = 1,00 Euro/m2
  3. Die im Bereich des Bergbaus nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans nach §§ 51, 55 BBergG zu erhebenden Gebühren bleiben unberührt.

2. Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung

2.1 Die Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung geht, außer in den Fällen der vorstehenden Nummern 1.4 Buchstabe d und 1.5 Buchstabe c folgenderweise vor sich:

Die zugelassene oder beantragte Menge ist zunächst nach Maßgabe der bei dem entsprechenden Benutzungstatbestand vorgenommenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Die so entstandenen Teilmengen werden mit der zugehörigen Wertzahl multipliziert. Die einzelnen Produkte werden sodann addiert. Die Summe daraus gibt in den Fällen der Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7, in denen die Wertzahl keinen zeitlichen Bezug hat, den Wert der Gewässerbenutzung wieder. In den übrigen Fällen entspricht die gefundene Summe dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist deshalb weiter mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt dann den Wert der Gewässerbenutzung während des Bewilligungs- oder Erlaubniszeitraums wieder.

Die Menge, von der die vorstehend beschriebene Berechnungsweise ausgeht, ist die Jahresmenge, soweit in der Wertzahl auf das Jahr abgestellt wird, im Übrigen bei den Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7 die absolute Menge der Gewässerbenutzung. Ist die Wertzahl auf die Jahresmenge bezogen (Euro/m3/Jahr), so muss die in der Bewilligung oder Erlaubnis angegebene bzw. beantragte höchstzulässige Jahresmenge zu Grunde gelegt werden. Fehlt die Angabe hierüber, so ist von der höchstzulässigen Tagesmenge auszugehen und diese auf ein Betriebsjahr mit je nach Art des Betriebes 100 bis 365 Betriebstagen hochzurechnen. Das so gefundene Ergebnis ist als Jahresmenge einzusetzen. Fehlt auch die Angabe einer höchstzulässigen Tagesmenge, so ist von der höchstzulässigen Stundenmenge auszugehen und diese zunächst auf einen Betriebstag mit je nach Art des Betriebes 12 bis 24 Betriebsstunden hochzurechnen. Anschließend ist die so errechnete Tagesmenge nach der im vorhergehenden Satz angegebenen Methode auf die Jahresmenge hochzurechnen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die höchstzulässige Menge nur für Minuten oder für Sekunden angegeben ist. Zur Ermittlung der Stundenmenge ist dabei die volle Stunde als Betriebsdauer zu Grunde zu legen.

Unter einem Jahr wird eine Frist von zwölf Monaten verstanden, erstmals beginnend am ersten Tage des Monats, welcher dem Monat folgt, in dem der Antragsteller die Entscheidung zugestellt bekommt. Die Jahresfrist endet mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats, welcher durch seine Benennung dem Monat entspricht, in dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wurde. Angefangene Jahre gelten als volle Jahre, wenn der angefangene Zeitraum sechs oder mehr Monate umfasst. Angefangene Jahre bis zu sechs Monaten werden nicht gerechnet, es sei denn, die Gewässerbenutzung soll für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden. Soll die Gewässerbenutzung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden, so ist der Ermittlung der höchstzulässigen Menge die angegebene Zahl der Tage, Wochen oder Monate zu Grunde zu legen und die so gefundene Mengenzahl mit der entsprechenden Wertzahl zu multiplizieren.

2.2 Im Fall der Nummer 1.4 Buchstabe d wird der Wert der Gewässerbenutzung folgendermaßen berechnet:

  1. Erfolgt die Einleitung über Trennkanalisation, so ist die höchstzulässige oder beantragte Regenwasserspitze zunächst nach Maßgabe der vorgesehenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Den einzelnen Teilmengen sind alsdann die zugehörigen Wertzahlen zuzuordnen. Danach werden diese Wertzahlen addiert. Ihre Summe entspricht dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist nun mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt den Wert der Gewässerbenutzung für den Benutzungszeitraum wieder.
  2. Wird das Regenwasser über Mischwasserkanalisation abgeführt, so ist für die Berechnung der Anteil des Regenwassers im Abwasser zu Grunde zu legen. Liegt der Anteil nicht fest, so ist er zu schätzen.

2.3 Im Fall der Nummer 1.5 Buchstabe c wird der Wert der Gewässerbenutzung wie unter Nummer 2.2 Buchstabe a angegeben ermittelt.


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