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Regelwerk, Bau&Planung; Technische Baubestimmungen
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EiTB - Eisenbahnspezifische Technische Baubestimmungen

Vom 1. Januar 2024
(http://www.eba.bund.de vom 01.01.2024)



Archiv: 2021 2022

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)


Vorbemerkungen

1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben

Die EiTB enthalten technische Regeln sowie Festlegungen zu Bauprodukten, die bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 EBO "Anforderungen an Sicherheit und Ordnung" regelmäßig heranzuziehen sind. Das Erfordernis zur Anwendung weiterer anerkannter Regeln der Technik (a.R.d.T.) bleibt davon unberührt. Bei den in der EiTB aufgeführten Regeln handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von a.R.d.T.

Die in den EiTB enthaltenen Regeln sind Technische Baubestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 EIGV und beinhalten die (nationalen) technischen Vorschriften gemäß § 2 Nr. 24 EIGV.

Die "Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen" (EiTB) ersetzen die ehemaligen Bestimmungen "Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB)" und "Eisenbahnspezifische Bauregellisten (EBRL)". Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), erstellt vom DIBt im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer, ist Grundlage der EiTB. Die EiTB enthalten zudem zusätzlich eisenbahnrelevante Vorschriften und Richtlinien sowie Festlegungen zu Bauprodukten. Die eisenbahnspezifischen Ergänzungen zu den Teilen A bis D befinden sich am Ende des jeweiligen Teils bzw. Unterteils und sind mit der vorangestellten Bezeichnung "Ei" gekennzeichnet.

Die vorliegenden EiTB beziehen sich auf die MVV TB, Ausgabe 2023/1 vom 17.04.2023 (einschließlich Druckfehlerkorrektur vom 10.05.2023).

Soweit Textpassagen der zitierten Richtlinien der DB AG am Seitenrand mit einem Randstrich ("EBA-Balken") markiert sind, sind nur diese Textstellen bauaufsichtlich eingeführt. Dies bedeutet insbesondere, dass

Abweichend ist zu beachten: Alle in den EiTB aufgeführten Richtlinien der Richtlinienfamilien RilF 804, RilF 836 und RilF 853 gelten unabhängig von den in einigen Richtlinien noch angebrachten "EBA-Balken" als bauaufsichtlich eingeführt. Bei Abweichungen von Geboten und Verboten ist der Nachweis der gleichen Sicherheit zu führen.

2 Struktur und Gliederung der EiTB

2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:

A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der EU-BauPVO wie folgt:

A 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Ei A 1.2.10 Technische Regeln und Planungsgrundlagen für Eisenbahnbetriebsanlagen
Ei A 1.2.10.1 Bahnanlagen und sonstige Anlagen
Ei A 1.2.10.2 Brücken- und Ingenieurbau
Ei A 1.2.10.3 Erd- und Grundbau
Ei A 1.2.10.4 Tunnelbau
Ei A 1.2.10.5 Personenverkehrsanlagen
Ei A 1.2.10.6 Oberbau
Ei A 1.2.10.7 Bahnübergänge

A 2 - Brandschutz,
A 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
A 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
A 5 - Schallschutz und
A 6 - Wärmeschutz.

B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in Teil A sind:

Kapitel A 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - beinhaltet die Eurocodes zu den Grundlagen für die Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung. Aus deren Anwendung ergibt sich, welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.

Kapitel A 2 - Brandschutz - konkretisiert die in der Musterbauordnung und in den Muster-Sonderbauverordnungen und -vorschriften enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen insbesondere im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand.

Besonderer Hinweis: Das Bauordnungsrecht der Länder ist nicht unmittelbar anzuwenden. Die materiellen Regelungen, insbesondere die nach Maß und Zahl festgelegten Werte, sind als Anhalt für örtlich geltende Regeln der Technik heranzuziehen und als ermessensbindende Werte anzusehen, soweit nicht eisenbahnspezifische Belange Abweichungen rechtfertigen.

In Kapitel A 3 - Hygiene, Gesundheit- und Umweltschutz - sind die Anforderungen an bauliche Anlagen in Form der technischen Regeln "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) sowie "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer" (ABuG) konkretisiert.

Kapitel A 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung - konkretisiert die in der Musterbauordnung geregelten Anforderungen an die Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit baulicher Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen.

Kapitel A 5 - Schallschutz - enthält technische Regeln zur Erfüllung der schallschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Teile.

In Kapitel A 6 - Wärmeschutz - werden die Anforderungen an eine den klimatischen Verhältnissen entsprechende Nutzung einer baulichen Anlage und ihrer Teile mittels technischer Regeln konkretisiert.

2.3 Teil B betrifft Sonderkonstruktionen und besondere Bauteile, die einerseits den Anforderungen von Teil A nicht eindeutig zugeordnet werden können und andererseits teilweise einen anderen Rechtshintergrund haben.

Teil B enthält dabei Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen beachtet werden müssen. Die hier für bestimmte Sonderkonstruktionen und Bauteile aufgeführten technischen Regeln dienen der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen und sind materialübergreifend.

Kapitel B 2 beinhaltet technische Regeln für Sonderkonstruktionen und Bauteile im Hinblick auf deren Planung, Bemessung und Ausführung. Insbesondere wird auf Ei B 2.2.11 Rückbau-, Abriss- und Abbrucharbeiten von Brücken über Gleisanlagen (Partielle Überbaudemontage mit möglicherweise labilen Teilsystemen) verwiesen.

Kapitel B 3 bezieht sich auf technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften (z.B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Druckgeräterichtlinie) unterliegen, aber hinsichtlich eines bestimmten Verwendungszwecks Grundanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der BauPVO an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen. Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden wesentlichen Merkmale ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, sofern nicht festgelegt wurde, dass eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden wesentlichen Merkmalen nach § 26 EIGV (im Sinne von § 22 MBO) aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend ist.

Kapitel B 4 beinhaltet Technische Anforderungen für Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen. Dabei handelt es sich um Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an den Einbau, Betrieb und die Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung.

2.4 Teil C - Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten - bestimmt die Angaben zu nicht nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie die Anforderungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 26 EIGV (im Sinne von § 22 MBO).

Teil C gilt daher nicht für Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA) im Geltungsbereich der EU-BauPVO vorliegt.

In Kapitel C 2 sind die technischen Regeln sowie die Anforderungen an die Übereinstimmungsbestätigung für nicht harmonisierte Bauprodukte bestimmt.

Kapitel C 3 führt Bauprodukte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. An dieser Stelle sind auch die jeweils anerkannten Prüfverfahren und die Art der erforderlichen Übereinstimmungsbestätigung aufgeführt.

In Kapitel C 4 sind die Bauarten ausgewiesen, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) bedürfen. Auch hier sind die anerkannten Prüfverfahren jeweils aufgelistet.

Sofern von der maßgebenden technischen Regel abgewichen wird, sind die entsprechenden Vorschriften der EIGV (§ 26 i.V.m. § 18 Abs. 5 EIGV) zu beachten.

Bei Bauprodukten und Bauarten, die (nur) eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, wird das Vorliegen einer maßgebenden Prüfnorm zwingend vorausgesetzt. Dabei können auch weitere technische Bestimmungen, die für die Erteilung des abP erforderlich sind, angegeben werden. Dazu gehören z.B. ergänzende Angaben zu Prüfumfang, Prüfaufbau, Prüfhäufigkeit.

2.5 Teil D enthält eine Liste von Bauprodukten nach § 26 Abs. 4 Nr. 6 EIGV, welche keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Hierunter fallen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, jedoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird sowie Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die bauordnungsrechtlich von untergeordneter Bedeutung sind. Die Liste hat klarstellenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Im Kapitel D 3 wird ein Weg aufgezeigt, wie mit lückenhaften und unvollständigen harmonisierten Spezifikationen umgegangen werden kann.

2.6 Hinweise zur Nummerierung/Kennzeichnung der eisenbahnspezifischen Ergänzungen

Eisenbahnspezifische Regelwerke: Die ausschließlich eisenbahnspezifischen Regelwerke werden nach der fett gedruckten Hauptüberschrift (z.B. "A 1.2.1 Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke") nach den in der MVV TB angegebenen Regelwerken fortlaufend aufgeführt und beginnen mit dem Zusatz "Ei" (z.B. Ei A 1.2.1.10).

Eisenbahnspezifische Anlagen: Die eisenbahnspezifischen Anlagen werden nach der Nummer der fett gedruckten Hauptüberschrift, ggf. ergänzt um weitere Untergliederungspunkte, gefolgt von einem Schrägstrich und der laufenden Nummer der Anlage mit vorangestelltem Zusatz "Ei" bezeichnet (Bsp.: Anlage Ei A 1.2.3/1).

2.7 Hinweise auf die Musterbauordnung (MBO) 1, 2

Die vorliegenden EiTB basieren auf der MVV TB des DIBt. Der Text der EiTB enthält an verschiedenen Stellen Hinweise auf die MBO. Es gelten die gesetzlichen Regelungen der EIGV und EBO i.V.m. dem AEG. Die Verweise auf die MBO haben in diesem Zusammenhang informativen Charakter bzw. geben Anhalt für die Anwendung der Regelungen der EIGV und EBO.

Unberührt davon ist der Hinweis unter A 2 zu materiellen Regelungen des Bauordnungsrechts der Länder, insbesondere die nach Maß und Zahl festgelegten Werte, die als Anhalt für örtlich geltende Regeln der Technik heranzuziehen und als ermessensbindende Werte anzusehen sind, soweit nicht eisenbahnspezifische Belange Abweichungen rechtfertigen.

________
1) nach Landesrecht
2) jeweils immer in der Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom22./23.09.2022

A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

A 2 Brandschutz

A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

A 5 Schallschutz

A 6 Wärmeschutz

A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

A 1.1 Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 3 AEG i. V. m. § 2 Abs. 1 EBO sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so zu bauen, zu ändern, instand zu halten und zu nutzen, dass die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die aus dem Bahnbetrieb herrühren, gewährleistet ist. Hierzu muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keine Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion zur Folge haben.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen an bauliche Anlagen sind die technischen Regeln nach Abschnitt A 1.2 zu beachten.

A 1.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile

Lfd. Nr.Anforderungen an Planung, Bemessung und AusführungTechnische Regeln/AusgabeWeitere Maßgaben
1234
A 1.2.1 Grundlage der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke
A 1.2.1.1Grundlagen der TragwerksplanungDIN EN 1990:2010-12
DIN EN 1990/NA:2010-12
DIN EN 1990/NA/A1:2012-08
Anlage A 1.2.1/1
Anlage Ei A 1.2.1/1
A 1.2.1.2Einwirkungen auf Tragwerke
Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im HochbauDIN EN 1991-1-1:2010-12
DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12
DIN EN 1991-1-1/NA/A1:2015-05
Anlage A 1.2.1/2
Anlage Ei A 1.2.1/2
Brandeinwirkungen auf TragwerkeDIN EN 1991-1-2:2010-12
DIN EN 1991-1-2 Ber. 1:2013-08
DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09
Anlage A 1.2.1/3
SchneelastenDIN EN 1991-1-3:2010-12
DIN EN 1991-1-3/A1:2015-12
DIN EN 1991-1-3/NA:2019-04
Anlage A 1.2.1/4
WindlastenDIN EN 1991-1-4:2010-12
DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12
Anlage A 1.2.1/5
Anlage Ei A 1.2.1/3
TemperatureinwirkungenDIN EN 1991-1-5:2010-12
DIN EN 1991-1-5/NA:2010-12
Anlage Ei A 1.2.10.2/1
Einwirkungen während der BauausführungDIN EN 1991-1-6:2010-12
DIN EN 1991-1-6/NA:2010-12
Anlage Ei A 1.2.10.2/1
Außergewöhnliche EinwirkungenDIN EN 1991-1-7:2010-12
DIN EN 1991-1-7/NA:2019-09
Anlage A 1.2.1/6
Anlage Ei A 1.2.1/4
Einwirkungen infolge von Kranen und MaschinenDIN EN 1991-3:2010-12
DIN EN 1991-3 Ber. 1:2013-08
DIN EN 1991-3/NA:2010-12
Einwirkungen auf Silos und FlüssigkeitsbehälterDIN EN 1991-4:2010-12
DIN EN 1991-4 Ber. 1:2013-08
DIN EN 1991-4/NA:2010-12
DIN FB 140:2005-01
Anlage A 1.2.1/7
A 1.2.1.3Bauteile, die gegen Absturz sichernETB-Richtlinie - Bauteile, die gegen Absturz sichern, Juni 1985Anlage A 1.2.1/8
A 1.2.2 Bauliche Anlagen im Erd- und Grundbau
A 1.2.2.1 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik
Allgemeine RegelnDIN EN 1997-1:2009-09
DIN EN 1997-1/NA:2010-12
Anlage A 1.2.2/1
Anlage Ei A 1.2.2/1
Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erdbau- und GrundbauDIN 1054:2021-04Anlage A 1.2.2/1
Anlage Ei A 1.2.2/2
A 1.2.2.2Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - BohrpfähleDIN EN 1536:2010-12
DIN SPEC 18140:2012-02
Anlage Ei A 1.2.2/3
A 1.2.2.3Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - VerdrängungspfähleDIN EN 12699:2001-05
DIN EN 12699 Ber. 1:2010-11
DIN SPEC 18538:2012-02
Anlage A 1.2.2/2
A 1.2.2.4Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender GebäudeDIN 4123:2013-04
A 1.2.2.5Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - VerpressankerDIN EN 1537:2014-07
DIN /TS18537:2021-05
Anlage A 1.2.2/3
A 1.2.2.6Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Mikropfähle
Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 14199:2012-01, Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle)
DIN EN 14199:2012-01
DIN SPEC 18539:2012-02
A 1.2.2.7Ausführung von besonderen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Injektionen, Düsenstrahlverfahren
Bemessung von verfestigten Bodenkörpern - hergestellt mit Düsenstrahl-, Deep-Mixing- oder Injektions-Verfahren
DIN EN 12715:2000-10
DIN SPEC 18187:2015-08
DIN EN 12716:2019-03
DIN 4093:2015-11
Anlage A 1.2.2/4
Anlage Ei A 1.2.2/4
A 1.2.3 Bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
A 1.2.3.1 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken
Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den HochbauDIN EN 1992-1-1:2011-01
DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03
DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04
DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12
Anlagen A 1.2.3/1
und A 1.2.3/2
Anlage Ei A 1.2.3/1
Tragwerksbemessung für den BrandfallDIN EN 1992-1-2:2010-12
DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12
DIN EN 1992-1-2/NA/A1:2015-09
Anlage A 1.2.3/3
Beton, Stahlbeton und SpannbetonDIN 1045-2:2008-08
DIN EN 206-1:2001-07
DIN EN 206-1/A1:2004-10
DIN EN 206-1/A2:2005-09
DIN EN 206-9:2010-09
Anlage A 1.2.3/4
Anlage Ei A 1.2.3/2
Ausführung von Tragwerken aus BetonDIN 1045-3:2012-03
DIN 1045-3 Ber. 1:2013-07
DIN EN 13670:2011-03
Anlage A 1.2.3/4
FertigteileDIN 1045-4:2012-02
ZiegeldeckenDIN 1045-100:2017-09
A 1.2.3.2Schutz und Instandsetzung von BetonbauteilenTechnische Regel (DIBt) Instandhaltung von Betonbauwerken
(TR Instandhaltung): 2020-05
Teil 1 - Anwendungsbereich und Planung der Instandhaltung
Teil 2 - Merkmale von Produkten oder Systemen für die Instandsetzung und Regelungen für deren Verwendung
DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen: 2001-10
Ber. 1:2002-01
Ber. 3:2014-09
Anlage A 1.2.3/5
A 1.2.3.3SpritzbetonDIN EN 14487-1:2006-03
DIN EN 14487-2:2007-01
DIN 18551:2014-08
A 1.2.3.4Schweißen von BetonstahlDIN EN ISO 17660-1:2006-12
DIN EN ISO 17660-1 Ber. 1:2007-08
DIN EN ISO 17660-2:2006-12
DIN EN ISO 17660-2 Ber. 1:2007-08
Anlage A 1.2.3/6
A 1.2.3.5Anwendung von vorgefertigten bewehrten Bauteilen aus dampfgehärtetem PorenbetonDIN 4223-101:2014-12
DIN 4223-102:2014-12
DIN 4223-103:2014-12
Anlage A 1.2.3/1 Abschnitt 1, 2.2, 2.3, 4
A 1.2.3.6Anwendung von vorgefertigten Bauteilen aus haufwerksporigem Leichtbeton mit statisch anrechenbarer oder nicht anrechenbarer Bewehrung in BauwerkenDIN 4213:2015-10Anlage A 1.2.3/1 Abschnitte 1, 2.2, 2.3, 4
A 1.2.3.7Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten BewehrungsstäbenAnforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben:2020-05 (s. Anhang 1)
A 1.2.3.8Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten BefestigungsmittelnDIN EN 1992-04:2019-04
DIN EN 1992-04/NA:2019-04
und Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln:2021-10 (s. Anhang 2)
Anlage Ei A 1.2.3/3
A 1.2.4 Bauliche Anlagen im Metall- und Verbundbau
A 1.2.4.1Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den HochbauDIN EN 1993-1-1:2010-12
DIN EN 1993-1-1/A1:2014-07
DIN EN 1993-1-1/NA:2018-12
Anlagen A 1.2.3/2
und A 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den BrandfallDIN EN 1993-1-2:2010-12
DIN EN 1993-1-2/NA:2010-12
Anlage A 1.2.3/3
und A 1.2.4/9
Ergänzende Regeln für kaltgeformte Bauteile und BlecheDIN EN 1993-1-3:2010-12
DIN EN 1993-1-3/NA:2017-05
Anlage A 1.2.4/2
Ergänzende Regeln zur Anwendung von nichtrostenden StählenDIN EN 1993-1-4:2015-10
DIN EN 1993-1-4/A2:2021-02
DIN EN 1993-1-4/NA:2020-11
Plattenförmige BauteileDIN EN 1993-1-5:2019-10
DIN EN 1993-1-5
Berichtigung 1:2020-07
DIN EN 1993-1-5/NA:2018-11
Anlage A 1.2.4/10
Festigkeit und Stabilität von SchalenDIN EN 1993-1-6:2010-12
DIN EN 1993-1-6/NA:2010-12
Plattenförmige Bauteile mit QuerbelastungDIN EN 1993-1-7:2010-12
DIN EN 1993-1-7/NA:2010-12
Bemessung von AnschlüssenDIN EN 1993-1-8:2010-12
DIN EN 1993-1-8/NA:2020-11
Anlage A 1.2.4/11
ErmüdungDIN EN 1993-1-9:2010-12
DIN EN 1993-1-9/NA:2010-12
Stahlsortenauswahl im Hinblick auf Bruchzähigkeit und Eigenschaften in DickenrichtungDIN EN 1993-1-10:2010-12
DIN EN 1993-1-10/NA:2016-04
Bemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus StahlDIN EN 1993-1-11:2010-12
DIN EN 1993-1-11/NA:2010-12
Anlage A 1.2.4/3
Zusätzliche Regeln zur Erweiterung von EN 1993 auf Stahlgüten bis S700DIN EN 1993-1-12:2010-12
DIN EN 1993-1-12/NA:2011-08
Türme und MasteDIN EN 1993-3-1:2010-12
DIN EN 1993-3-1/NA:2015-11
SchornsteineDIN EN 1993-3-2:2010-12
DIN EN 1993-3-2/NA:2017-01
Anlage A 1.2.4/4
SilosDIN EN 1993-4-1:2017-09
DIN EN 1993-4-1/NA:2018-11
Pfähle und SpundwändeDIN EN 1993-5:2010-12
DIN EN 1993-5/NA:2010-12
KranbahnenDIN EN 1993-6:2010-12
DIN EN 1993-6/NA:2010-12
Ausführung von StahltragwerkenDIN EN 1090-2:2018-09
DIN EN 1090-4:2018-09
Anlage A 1.2.4/5
Anlage Ei A 1.2.4/5
Oberirdische zylindrische Flachboden- TankbauwerkeDIN EN 1993-4-2:2017-09
DIN EN 1993-4-2/NA:2018-12
Anlage A 1.2.4/8
A 1.2.4.2Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton
Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für den HochbauDIN EN 1994-1-1:2010-12
DIN EN 1994-1-1/NA:2010-12
Anlagen A 1.2.3/2
und A 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den BrandfallDIN EN 1994-1-2:2010-12
DIN EN 1994-1-2/A1:2014-06
DIN EN 1994-1-2/NA:2010-12
Anlage A 1.2.3/3
und A 1.2.4/9
A 1.2.4.3Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken
Allgemeine BemessungsregelnDIN EN 1999-1-1:2014-03
DIN EN 1999-1-1/NA:2021-03
Anlage A 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den BrandfallDIN EN 1999-1-2:2010-12
DIN EN 1999-1-2/NA:2011-04
Anlage A 1.2.3/3
Ermüdungsbeanspruchte TragwerkeDIN EN 1999-1-3:2011-11
DIN EN 1999-1-3/NA:2013-01
Kaltgeformte ProfiltafelnDIN EN 1999-1-4:2010-05
DIN EN 1999-1-4/A1:2011-11
DIN EN 1999-1-4/NA:2017-10
Anlage A 1.2.4/2
SchalentragwerkeDIN EN 1999-1-5:2017-03
DIN EN 1999-1-5/NA:2010-12
Ausführung von AluminiumtragwerkenDIN EN 1090-3:2019-07
DIN EN 1090-5:2017-07
Anlage A 1.2.4/6
Anlage Ei A 1.2.4/6
A 1.2.5 Bauliche Anlagen im Holzbau
A 1.2.5.1Bemessung und Konstruktion von Holzbauten
Bemessung und Konstruktion von HolzbautenDIN EN 1995-1-1:2010-12
DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07
DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08
Anlage A 1.2.5/1
Tragwerksbemessung für den BrandfallDIN EN 1995-1-2:2010-12
DIN EN 1995-1-2/NA:2010-12
Anlage A 1.2.3/3
BrückenDIN EN 1995-2:2010-12
DIN EN 1995-2/NA:2011-08
Anlage A 1.2.5/1
Herstellung und Ausführung von HolzbauwerkenDIN 1052-10:2012-05
A 1.2.5.2HolzschutzDIN 68800-1:2011-10
DIN 68800-2:2012-02
Anlage A 1.2.5/2
A 1.2.6 Bauliche Anlagen im Mauerwerksbau
A 1.2.6.1Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten
Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes MauerwerkDIN EN 1996-1-1:2013-02
DIN EN 1996-1-1/NA:2019-12
Anlage A 1.2.6/1
Tragwerksbemessung für den BrandfallDIN EN 1996-1-2:2011-04
DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06
Anlage A 1.2.6/2
Planung, Auswahl der Baustoffe und Ausführung von MauerwerkDIN EN 1996-2:2010-12
DIN EN 1996-2/NA:2012-01
DIN EN 1996-2/NA/A1:2021-06
Vereinfachte Berechnungsmethoden für unbewehrte MauerwerksbautenDIN EN 1996-3:2010-12
DIN EN 1996-3/NA:2019-12
A 1.2.6.2FertigbauteileDIN 1053-4:2018-05Anlage A 1.2.6/3
A 1.2.6.3Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten BefestigungsmittelnVerankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln: 2020-05 (s. Anhang 3)
A 1.2.7 Glaskonstruktionen
A 1.2.7.1Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln
Begriffe und allgemeine GrundlagenDIN 18008-1:2020-05Anlagen A 1.2.7/1
und A 1.2.7/2
Linienförmig gelagerte VerglasungenDIN 18008-2:2020-05Anlagen A 1.2.7/3
Punktförmig gelagerte VerglasungenDIN 18008-3:2013-07Anlage A 1.2.7/4
Zusatzanforderungen an absturzsichernde VerglasungenDIN 18008-4:2013-07Anlage A 1.2.7/4
Zusatzanforderungen an begehbare VerglasungenDIN 18008-5:2013-07Anlage A 1.2.7/4
Zusatzanforderungen an zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare Verglasungen und an durchsturzsichere VerglasungenDIN 18008-6:2018-02
A 1.2.8 Sonderkonstruktionen
A 1.2.8.1Freistehende SchornsteineDIN 1056:2009-01Anlagen A 1.2.4/4
und A 1.2.8/1
DIN EN 13084-1:2007-05Anlage A 1.2.8/1
DIN EN 13084-2:2007-08
DIN EN 13084-4:2005-12
DIN EN 13084-6:2005-03Anlage A 1.2.8/2
DIN EN 13084-8:2005-08Anlage A 1.2.8/2
A 1.2.8.2GlockentürmeDIN 4178:2005-04
A 1.2.8.3GewächshäuserDIN V 11535-1:1998-02Anlage A 1.2.7/2
A 1.2.8.4TraggerüsteDIN EN 12812:2008-12Anlagen A 1.2.8/3
und A 1.2.8/4
A 1.2.8.5ArbeitsgerüsteDIN EN 12811-1:2004-03Anlage A 1.2.8/4
und A 1.2.8/5
SchutzgerüsteDIN 4420-1:2004-03Anlage A 1.2.8/5
A 1.2.8.6Gärfuttersilos und GüllebehälterDIN 11622-2:2015-09
A 1.2.8.7Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und GründungRichtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, März 2015Anlage A 1.2.8/6
A 1.2.8.8Lehmbauten für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 mit höchstens zwei VollgeschossenLehmbau Regeln, Februar 2008
A 1.2.8.9Ortsfeste liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl zur oberirdischen Lagerung von wassergefährdenden flüssigen Brennstoffen für die energetische Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für GebäudeAnlage A 1.2.8/7
A 1.2.8.10Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten zur oberirdischen Lagerung von flüssigen Brennstoffen für die energetische Versorgung von Heiz- und Kühlsystemen in GebäudenAnlage A 1.2.8/8
A 1.2.9 Bauliche Anlagen in Erdbebengebieten
A 1.2.9.1Bauten in deutschen ErdbebengebietenDIN 4149:2005-04Anlage A 1.2.9/1
Anlage Ei A 1.2.9/1

Anlagen Teil A 1

Anlage A 1.2.1/1
Zu DIN EN 1990 in Verbindung mit DIN EN 1990/NA

Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.

Anlage Ei A 1.2.1/1
 
Zu DIN EN 1990

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Für Eisenbahnbrücken ist das Nachweisverfahren mit Teilsicherheitsbeiwerten entsprechend DIN EN 1990, Kapitel 6 und DIN EN 1990, Anhang A2 "Anwendung für Brücken" unter Berücksichtigung DIN EN 1990/NA/A1 anzuwenden. Die direkte Anwendung probabilistischer Verfahren sowie die Anwendung der versuchsgestützten Bemessung in der Tragwerksplanung sind in der Regel nicht vorzusehen und bedürfen der Zustimmung im Einzelfall.

Grundlegende Anforderungen an Lagerungssysteme und Bewegungen an Brückenfugen sind in DIN EN 1990/NA/A1, Anhang NA.E geregelt.
Bei Tragwerken ohne Schienenauszug oder nur mit Schienenauszügen an einem Überbauende ergeben sich aus der gemeinsamen Tragwirkung von Brücke und Gleis nach DIN EN 1991-2, 6.5.4 (Gleis-Tragwerksinteraktion), aus den vertikalen Einwirkungen infolge des Eisenbahnverkehrs zusätzliche Längskräfte in den längsfesten Lagern bzw. in den Festhaltekonstruktionen.
Diesen Kräften überlagern sich weitere Längskräfte aus den Bewegungswiderständen der Lager. Da die Längskräfte bei jeder Überfahrt eines Zuges aktiviert werden, sind sie als ermüdungswirksame Einwirkungen für die Lager zu betrachten.
Bei Tragwerken mit Schienenauszügen an beiden Überbauenden ergeben sich aus den vertikalen Einwirkungen infolge des Eisenbahnverkehrs aus der gemeinsamen Tragwirkung von Brücke und Gleis im Allgemeinen nur untergeordnete zusätzlichen Längskräfte in den längsfesten Lagern bzw. in den Festhaltekonstruktionen.
In diesem Fall werden nur die Längskräfte aus den Bewegungswiderständen der Lager in den längsfesten Lagern bzw. in den Festhaltekonstruktionen aktiviert. Da diese Längskräfte ebenfalls bei jeder Überfahrt eines Zuges auftreten, sind sie ebenfalls als ermüdungswirksame Einwirkungen für die Lager zu betrachten.

Anlage A 1.2.1/2
Zu DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA

Zu Abschnitt 6.4:

Ergänzend gilt für Horizontallasten für Hubschrauberlandeplätze auf Dachdecken:

1 In der Ebene der Start- und Landefläche und des umgebenden Sicherheitsstreifens ist eine horizontale Nutzlast qk= 1,0 kN/m an der für den untersuchten Querschnitt eines Bauteils jeweils ungünstigsten Stelle anzunehmen.

2 Für den mindestens 10 cm hohen Überrollschutz ist am oberen Rand eine Horizontallast von 10 kN anzunehmen.

Anlage Ei A 1.2.1/2

Zu DIN EN 1991-1-1
Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Der normative Verweis in der DIN EN 1991-1-1/NA, NCI zu 1.2 auf DIN 1072 und DIN-Fachbericht 101 ist nicht anzuwenden.

zu NDP zu 5.2.3(1) bis 5.2.3(5)
wird ersetzt durch:
5.2.3 findet keine Anwendung; zusätzliche Festlegungen für Brücken sind der DIN EN 1991-2 gemäß Abschnitt Ei A 1.2.10.2.1 i.V.m. der Richtlinie 804.2101 gemäß Abschnitt Ei A 1.2.10.2.5 zu entnehmen.

Anlage A 1.2.1/3
Zu DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA

Bei Anwendung von Naturbrandmodellen ist zu beachten:

1 Das Ergebnis der Bemessung des Feuerwiderstands (Brandeinwirkung und Nachweis) tragender oder aussteifender Bauteile auf der Grundlage von Naturbrandmodellen (Abschnitt 3.3 DIN EN 1991-1-2:2010-12) bedarf einer Abweichung nach § 67 Abs. 1 MBO 1; es kann auch im Rahmen des § 51 MBO 1 zugelassen werden.

Anmerkung:

Die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) und führt zu Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen (DIN 4102-2:1977-09, DIN EN 13501-2:2016-12), die den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden.

Bauteilbemessungen auf der Grundlage von Naturbrandmodellen stellen auf die jeweilige konkrete Nutzung und Ausgestaltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichtigung der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur ab.

Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwiderstandsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) nicht vollständig ab.

Über die Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen ist daher im Rahmen einer Abweichung nach § 67 bzw. einer Erleichterung nach § 51 MBO 1 zu entscheiden. Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 67 Abs. 1 MBO 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MBauVorlV 1 vgl. Nr. 5).

2 Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 10 Abs. 1 MBauVorlV 1) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Abs. 4 MBauVorlV 1) vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig, nachvollziehbar und prüfbar sein; die thermischen Einwirkungen sind raumbezogen zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Eingangsparameter sind repräsentativ und konservativ zu wählen; dabei sind auch Brandeinwirkungen von außen und spezifische Nutzungszustände zu berücksichtigen (z.B. Fahrzeuge in Ausstellungshallen im Rahmen der Auf- und Abbauphase von Messeständen).

Der mit der Prüfung/Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises nach § 66 Abs. 3 MBO 1 beauftragte Prüfingenieur/Prüfsachverständige 1 muss entweder zugleich Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz 1 sein oder für die Beurteilung der Brandeinwirkungen einen mit derartigen Brandmodellen erfahrenen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz 1 heranziehen. Im Rahmen der Beurteilung der Brandeinwirkung sind alle Eingangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; nur stichprobenartige oder Plausibilitätsprüfungen sind nicht ausreichend.

3 Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 11 MBauVorlV 1) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile.

Die Anforderungen der MBO 1, der Muster-Sonderbauverordnungen 1 und Muster-Richtlinien an raumabschließende Bauteile 1 bleiben unberührt.

4 Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 19 M-PPVO 1 bleibt unberührt.

5 Die zulässige Art der Nutzung des Bauvorhabens (z.B. Bürogebäude) wird durch die - gewählten und durch die Baugenehmigung festgelegten - Eingangsparameter für die Ermittlung der Brandbeanspruchung (raumbezogen) konkretisiert und begrenzt. Es sind daher geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung sicherstellen. Dazu kommen insbesondere die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für die diesbezügliche Überwachung des laufenden Betriebs sowie eine Überprüfung der Brandlastannahmen innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Nutzung und wiederkehrende Überprüfungen (z.B. in Abständen von 3 - 5 Jahren) durch einen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz 1 in Betracht.

Die Nutzungsbeschränkung und die zu ihrer Einhaltung vorgesehenen Maßnahmen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung festzulegen. In der Baugenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen des genehmigten Nutzungskonzepts, die zu einer höheren Brandbeanspruchung führen (z.B. veränderte Brandlasten), eine Überprüfung der Standsicherheit und gegebenenfalls die Beantragung und Erteilung einer neuen Baugenehmigung erforderlich machen.

Anmerkung:

Gebäude, deren Standsicherheit auf der Grundlage von Naturbrandmodellen bemessen ist, unterliegen Nutzungsbegrenzungen, die durch betriebliche Maßnahmen und externe Überprüfungen sicherzustellen sind. Die Anwendung solcher Modelle kann daher nur bei bestimmten Gebäudenutzungen sachgerecht sein. Sie kann bei Nutzungen mit geringen und beständigen Brandlasten insbesondere in großen Raumstrukturen angemessen sein; anders verhält es sich bei Räumen mit veränderlichen Brandlasten und Nutzungen oder Gebäuden mit besonderen Sicherheitsanforderungen (z.B. Hochhäuser); die Erforderlichkeit betrieblicher Maßnahmen schließt eine Anwendung bei Wohnungen oder ähnlichen Nutzungen grundsätzlich aus.

6 Zu DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09, Anhang BB (NA.BB)

6.1 Die Brandlastdichten nach Abschnitt NA.BB.3.2, Tabelle BB.1, Spalte 3, dürfen auch bei Ermittlungen im Einzelfall nach Abschnitt NA.BB.3.3 nicht unterschritten werden; die Werte beziehen sich nur auf eine für die jeweilige Gebäudeart typische Raumnutzung und nicht auf die Raumnutzungen des gesamten Gebäudes (vgl. NA.BB.3.2 Absatz 3 bezüglich Bürogebäude); dies gilt für Tabelle BB.2 entsprechend.

6.2 Die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax,k nach Abschnitt NA.BB.4, Gleichung (BB.7) ist auch für Räume mit mehr als 400 m2 unter Ermittlung zunächst der Wärmefreisetzungsrate Qmax,f,k für einen angenommenen brandlastgesteuerten Brand nach Gleichung (BB.5) und der Ermittlung der Wärmefreisetzungsrate Qmax,v,k unter der Annahme eines ventilationsgesteuerten Brandes nach Gleichung (BB.6) zu bestimmen. Der so aus Gleichung (BB.7) gebildete Wert (charakteristischer Wert Qmax,k) liegt stets auf der sicheren Seite.

6.3 Für die Auftretenswahrscheinlichkeit p1 eines Entstehungsbrandes je Jahr und Nutzungseinheit ist nach Abschnitt NA.BB.5.1 der größere und damit ungünstigere Wert aus den Angaben nach Tabelle BB.3 zur Bestimmung der Auftretenswahrscheinlichkeit pfi eines Schadenfeuers nach Gleichung (BB.9) in Ansatz zu bringen.

Für die Ausfallwahrscheinlichkeit der öffentlichen Feuerwehr ist der Wert p2,2 = 0,5 nach Tabelle BB.4 anzusetzen.

6.4 Für die Ermittlung der bedingten Versagenswahrscheinlichkeit pf,fi nach Abschnitt NA.BB.5.2 ist in Gleichung (BB.13) die Versagenswahrscheinlichkeit pf für Bauteile des Tragwerks stets zumindest aus der Zuordnung zur Schadensfolge "mittel" nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.

Für Gebäude, die einer Büro- oder vergleichbaren Nutzung dienen und deren Nutzungseinheiten mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche haben (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MBO 1), ist für den Zuverlässigkeitsindex β der Wert 4,7 und für die zugehörige Versagenswahrscheinlichkeit pf der Wert 1,3E-6 nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen. Sonderbauten, bei denen die Auswirkungen des Versagens oder der Funktionsbeeinträchtigung eines Tragwerks zu schweren Folgen für Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. DIN EN 1990:2010-12, Anhang B) führen können, sind der Schadensfolge "hoch" nach Tabelle BB.5 zuzuordnen.

____
1) nach Landesrecht

Anlage Ei A 1.2.1/3

Zu DIN EN 1991-1-4

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Druck-Sog-Einwirkungen aus Zugverkehr sind nach DIN EN 1991-2 gemäß Abschnitt Ei A 1.2.10.2.1 gesondert zu berücksichtigen und mit den Einwirkungen nach DIN EN 1991-1-4 grundsätzlich zu überlagern. Für Lärmschutzanlagen ist zusätzlich die Richtlinie 804.5501 gemäß Abschnitt Ei A 1.2.10.2.5 zu beachten.

Anlage A 1.2.1/4
Zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/A1 und DIN EN 1991-1-3/NA

1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" oder ... 1 hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" ist über https://www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar.

2 Zu Abschnitt 4.3 (Norddeutsches Tiefland):

In Gemeinden, die in der Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" mit Fußnote ... gekennzeichnet sind oder ... 1, ist für alle Gebäude in den Schneelastzonen 1 und 2 zusätzlich zu den ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen auch die Bemessungssituation mit Schnee als einer außergewöhnlichen Einwirkung zu überprüfen. Dabei ist der Bemessungswert der Schneelast mit si = 2,3 μi · sk anzunehmen.

3 Der NCI Anhang NA.F (informativ) Eislasten ist zu beachten.

4 Zu Abschnitt 6.3:

Anstelle des ersten Satzes zu NDP zu 6.3(2) gilt Folgendes: "Der Beiwert k für die Form des Überhanges darf in Deutschland mit k = 0,4 angesetzt werden."

________
1) nach Landesrecht


Anlage Ei A 1.2.1/4

Zu DIN EN 1991-1-7 und DIN EN 1991-1-7/NA

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die Regelungen gelten für den Neubau von Bahnanlagen, deren wesentlichen Umbau oder Erneuerung sowie für Baubehelfe und temporäre Überbauungen.

Bei wesentlichen Umbauten oder Teilerneuerungen von mehrfeldrigen Überbauungen im Gleisbereich ist zu prüfen, ob konstruktive Maßnahmen zum Schutz des Bauwerkes im Hinblick auf die Anprallgefährdung erforderlich sind. Dies ist der Fall, wenn in Abhängigkeit von konkreten örtlichen Situationen besondere Gefährdungspunkte bestehen (z.B. Pendelstützen oder leichte Stützkonstruktionen im Bahnhofsbereich mit ungünstiger Weichenanordnung im Vorfeld oder engem Gleisbogen im unmittelbaren Bereich dieser Stützkonstruktion). Ggf. sind Maßnahmen zu treffen, z.B. Ersatz der Einzelstützen durch massive Wandscheiben, Verschieben von Weichen oder Gleisen.

Bei Verringerung der Abstände von Stützkonstruktionen oder bei Geschwindigkeitserhöhungen müssen die Anforderungen nach den Regelungen für Neubauten erfüllt sein. Außerhalb von Bahnhofsbereichen gilt bei Geschwindigkeitserhöhung der Bestandsschutz nur bei Einhaltung des NCI zu 4.5.1.2(1) u. des NDP zu 4.5.1.4(1) sowie der Tabelle NA.5.

Die Aufzählung der in der Anlage enthaltenen Angaben sowie die Konstruktionen, für die diese Regelungen nicht gelten, bleiben hiervon unberührt. Die Anwendung von Anprallschutzkonstruktionen ist im Regelfall bei Überbauungen von Bahnanlagen zu vermeiden.

Zu NCI zu 4.5.1.2(1), Anmerkung 1, Klassifizierung von Tragwerken für Anpralllasten:
Anprallschutzkonstruktionen sind nicht erforderlich vor Stützen, die nach Tabelle NA.5 auf Anprall nicht untersucht werden müssen.

Zu Tabelle NA.3: Die meisten Überbauungen lassen sich anhand der Tabelle NA.3 eindeutig einer Bauwerksklasse zuordnen. In Einzelfällen können jedoch weitergehende Überlegungen und Analogiebetrachtungen hinsichtlich der konkreten Nutzung und der möglichen Schadensfolgen bei einem Anprallereignis erforderlich sein.
Beispielsweise kann (abhängig von den individuellen Randbedingungen) eine Brücke, auf der sich eine Straßenbahn- oder Bushaltestelle befindet, wegen der an der Haltestelle wartenden Personen in Analogie zu einer Menschenansammlung eher der Bauwerksklasse A als der Bauwerksklasse B zuzuordnen sein. Im Zweifelsfall muss eine Abstimmung mit dem Eisenbahn-Bundesamt erfolgen.

Zu Tabelle NA.4: Das Kriterium "über Bahnsteigen" gilt unabhängig von der Lage der Bahnsteige, also z.B. auch für Haltepunkte außerhalb der Einfahrtsignale von Bahnhofsbereichen. Entsprechend gilt das Kriterium "außerhalb von Bahnhofsbereichen" nur für solche Überbauungen, die sich nicht über oder neben Bahnsteigen oder vergleichbaren Bereichen mit sich dort aufhaltenden Personen befinden.
An Überbauungen "über Bahnsteigen" werden unabhängig von deren Lage mindestens dieselben Anforderungen wie an Überbauungen "über Bahnhofsbereichen" gestellt.

Zu Tabelle NA.5, Fußnote b: Die Formulierung "auf massiven Bahnsteigen oder erhöhten Fundamenten" entspricht der Formulierung im fließenden Text von NCI zu 4.5.1.2(1), Anmerkung 1. Für die in Tabelle NA.5 behandelten Überbauungen ohne Aufbauten außerhalb von Bahnhofsbereichen ist der Teilsatz "auf massiven Bahnsteigen" nicht relevant. Für Überbauungen ohne Aufbauten über Bahnsteigen gilt unabhängig von deren Lage Tabelle NA.6.

Zu Tabelle NA.6: Die Tabelle gilt auch für Überbauungen ohne Aufbauten über Bahnsteigen. Die Lage der Bahnsteige (in Bahnhofsbereichen oder außerhalb der Einfahrtsignale von Bahnhofsbereichen, z.B. an Haltepunkten) ist dabei unerheblich.

Zu Tabelle NA.6: Für 3,0 m < d < 5,0 m (6,0 m) fehlt in der 2. Spalte vor "Wandscheibenenden oder Stützen hinter Anprallblock" ein Spiegelstrich und der zugehörige Einzug. Es handelt sich um einen eigenständigen Eintrag und nicht um eine Überschrift der beiden folgenden, mit Spiegelstrichen versehenen Einträge dieser Tabellenzelle.

Zu Bild NA.5: An der vertikalen Maßlinie "5 (6)" (Doppelpfeil) fehlt ein Punkt auf der Gleisachse. Das Maß von 5 bzw. 6 m gilt jeweils von der Gleisachse in beide Richtungen.

Anlage A 1.2.1/5
Zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA

1 Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:

Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤ 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.

2 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" oder ... 1 hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" ist über https://www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar.

_____
1) nach Landesrecht

Anlage A 1.2.1/6
Zu DIN EN 1991-1-7 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-7/NA

Die informativen Anhänge sind nicht anzuwenden.

Anlage A 1.2.1/7
Zu DIN EN 1991-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-4/NA und DIN-Fachbericht 140

1 Bei Silozellen bis zu einem Behältervolumen von 4.000 m3 und einer Schlankheit (Verhältnis Zellenhöhe hc zu Zellendurchmesser dc) hc/dc < 4,0 können neben dem DIN-Fachbericht 140:2005-01 auch die Regeln von DIN EN 14491:2012-10 angewendet werden, sofern die Masse des Entlastungssystems den Wert von mE = 50 kg/m2 nicht überschreitet.

2 Bei Anwendung der technischen Regel DIN-Fachbericht 140:2005-01 gilt Folgendes:

Sofern keine sphärischen Explosionsbedingungen vorliegen, darf bei der Anwendung der Nomogramme des DIN-Fachberichts 140:2005-01 für niedrige Silozellen mit Schlankheiten von hc/dc < 2,0 eine Extrapolation der Nomogrammwerte mit den Schlankheiten H/D=2 und H/D=4 vorgenommen werden.

Anlage A 1.2.1/8
Zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"

1 Zu Abschnitt 3.1; 1. Absatz:

Sofern sich nach DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 größere horizontale Linienlasten ergeben, müssen diese berücksichtigt werden.

2 Zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz:

Anstelle des Satzes "Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern." gilt:
"Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen."

3 Die ETB-Richtlinie ist nicht bei Bauteilen aus Glas anzuwenden.

Anlage A 1.2.2/1

1 In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung folgender Bauprodukte/Bausätze mit einer ETA 1 ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 2 erforderlich:

2 Zu DIN 1054, Abschnitt A 11.5.4:

Erdbauwerke müssen dauerhaft standsicher sein. Werden bei der Errichtung von Erdbauwerken Geokunststoffe nach EN 13251:2016 3 mit der Funktion Bewehren verwendet, so kann die Bemessung nach "Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen (EBGEO)" durchgeführt werden.

3 Zu ETAs für "Bausatz für Fels- und Bodennägeln, Bausätze mit Hohlstäben für selbstbohrende Nägel": Die Anwendung von Fels- und Bodennägeln ist nur für vorübergehenden Einsatz (≤ 2 Jahre) zulässig.

4 Zu ETAs für "Bausatz für Verpresspfähle mit kleinem Durchmesser", "Bausätze mit Hohlstäben für selbstbohrende Verpresspfähle": Die Anwendung der Verpresspfähle ist nur für vorübergehenden Einsatz (≤ 2 Jahre) zulässig.

_____
1) nach ETAG/CUAP/EAD
2) nach Landesrecht
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13251:2016-12.


Anlage Ei A 1.2.2/1

Zu 7.1 Allgemeines

Absatz (2)
Die Erstellung einer Fahrweggründung mit Stahlbetonplatten, Trögen, Tunneln, etc. auf Pfählen im Druckbereich von Eisenbahnverkehrslasten bedarf immer einer Einzelfallentscheidung durch die Aufsichtsbehörde (EBA).

Zu Anlage A 1.2.2/1, 2:
Für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes ist die Bemessung nach EBGEO durchzuführen.


Anlage Ei A 1.2.2/2

Zu DIN 1054
Bei Bezugnahme der Normen auf die ENV 206, ENV 1991-1, ENV 1992-1-1, ENV 1993-1-1 und ENV 1994-11 sind DIN EN 1990 bis DIN EN 1994 anzuwenden.

1.2 Normative Verweisungen, A(2):

  • Zu DIN 4126:
    Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
    Die Regelungen zu Schlitzwänden gemäß RilF 836, Richtlinie 4302, Abschnitt 5, sind zu beachten.
  • Zu DIN 4017:2006-03 und DIN 4084:
    Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
    Die maßgebenden Rechenwerte für die Wichte und die Scherparameter des Bodens sind durch einschlägige Laborversuche oder durch Geotechnische Berichte festzulegen.
    Im Bedarfsfall ist bei der Prüfung der Bauvorlagen ein vom EBA anerkannter Prüfsachverständiger für Geotechnik hinzuzuziehen.
  • Zu DIN 4019:
    Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
    Die maßgebenden Rechenwerte für die Zusammendrückbarkeit sind im Geotechnischen Bericht auf der Grundlage der Setzungsbeobachtungen an vergleichbaren Bauwerken mit vergleichbaren Baugrundverhältnissen oder durch einschlägige Labor- oder Feldversuche festzulegen.
    Im Bedarfsfall ist bei der Prüfung der Bauvorlagen ein vom EBA anerkannter Prüfsachverständiger für Geotechnik hinzuzuziehen.
  • Zu DIN 4124:2002-10:
    Es ist die DIN 4124:2012-01 anzuwenden.
    Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
    1. In Abschnitt 4.3.5 bis 4.3.13 der DIN 4124 werden die Sicherungsmaßnahmen der einzelnen Verbauteile behandelt. Darüber hinaus müssen bei Baugruben neben oder unter Bahngleisen die waagerechten Absteifungen sowie waagerecht liegende Gurthölzer eines Verbaus durch besondere Maßnahmen gegen lotrechte und waagerechte Verschiebungen sowie Lockerungen infolge von Verkehrserschütterungen zusätzlich gesichert werden. Die Sicherung solcher Baugrubenwände muss regelmäßig überprüft werden. Dies gilt auch bei längeren Arbeitspausen. Die Häufigkeit der Überprüfung hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.
    2. Ungeschützte temporäre Anker ohne Verbund dürfen, wegen der Gefahr der mechanischen Beschädigung, im Gleisbereich nicht eingebaut werden.

    Es dürfen nur geschützte Ankersysteme mit zugehöriger Ankerplatte und Ankerkopf (Muttern) verwendet werden.

    Schalungsankersysteme nach DIN 18216 dürfen in Gleislängsverbauten, im Bereich des Oberbaues, nicht eingebaut werden.

1.2 Normative Verweisungen, A(3):

  • Zu [1] EAB:
    Zu verwenden ist die 6. Auflage, 2021


Anlage Ei A 1.2.2/3

Zu DIN EN 1536 und DIN SPEC 18140

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  • In Abhängigkeit des Pfahldurchmessers D gilt für Mindestbetondeckung
    • D > 0,6 m: min c = 60 mm
    • D ≤ 0,6 m: min c = 50 mm
  • Die Mindestbetondeckung sollte 75 mm stark sein, wenn eine der genannten Bedingungen zutrifft:
  • bei unverrohrten Pfählen in weichem Baugrund;
  • bei Umweltverhältnissen der Klasse 5 nach DIN EN 206;
  • bei Unterwasserbeton mit 32 mm Größtkorn;
  • wenn die Bewehrung nachträglich in den frischen Beton eingebracht wird oder
  • bei unebener Oberfläche der Bohrlochwände.
  • Die Mindestbetondeckung darf bei bleibender Verrohrung 40 mm stark sein (bezogen auf dem Außendurchmesser der Verrohrung).

Anlage A 1.2.2/2
Zu DIN EN 12699

Zu DIN EN 12699:2001-05, Abschnitt 6.2.1 und 7.8.4 und DIN SPEC 18538:2012-02, A 6.2.1.1:

Bei der Ausführung von Pfählen oder Segmentpfählen nach EN 12794:2005+A1:2007 1 müssen die einschlägigen Bestimmungen und Maßgaben nach Anlage A 1.2.3/1 eingehalten werden.

Die Pfähle und Segmentpfähle müssen der Klasse 1 nach Tabelle 3 von EN 12794:2005+A1:2007 1 entsprechen.
Die Tragfähigkeit gekuppelter Pfähle mit Pfahlverbindungen der Klassen A bis C nach Tabelle 4 von EN 12794:2005+A1:2007 1 muss der eines ungekuppelten Pfahls entsprechen.
Gekuppelte Pfähle dürfen nur durch vorwiegend ruhende Einwirkungen beansprucht werden.

_______________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12794:2007-08 und DIN EN 12794 Berichtigung 1:2009-04.

Anlage A 1.2.2/3
Zu DIN EN 1537

In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von Dauerankern ist, insbesondere für bestimmte Aspekte der Dauerhaftigkeit, ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

_____
1) nach Landesrecht


Anlage Ei A 1.2.2/4

Zu DIN 4093

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  • Der Abstand zwischen der Oberfläche von Einpresskörpern und dem Planum von Schottergleisen muss mindestens 1,0 m betragen.
  • Für nachfolgende Fälle ist entweder eine Zustimmung im Einzelfall durch das Eisenbahn-Bundesamt oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich, deren Zulassungsbedingungen auf den Eisenbahnbereich übertragbar sind:
  • Die Anwendung von Bodenverfestigungsverfahren, die nicht nach dieser Norm beurteilt werden können und die Verwendung von verfestigenden Stoffen, die in dieser Norm nicht abschließend geregelt werden,
  • Bodenverfestigungsverfahren, bei denen die natürliche Lagerung des Bodens z.B. durch Hochdruckinjektionen verändert wird,
  • Kunststoffe, Kunststoffharze und Silikatgel als Einpressgut.

Die Ausführung von Bodenverfestigungsverfahren im Bereich von Bahnanlagen bedarf in jedem Falle der Zustimmung im Einzelfall durch das Eisenbahn-Bundesamt, wenn dabei Hebungen von Gleisanlagen oder Veränderungen der Standsicherheit von Erdbauwerken nicht ausgeschlossen werden können.

Allgemeine Anforderungen:

  • Sofern das Einpressen von Kunststoffen, Kunstharzen und Silikatgel in den Untergrund eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt - eine solche Gewässerbenutzung ist immer zu besorgen, wenn grundwasserführende Schichten betroffen sind bzw. angeschnitten werden oder werden können -, ist eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 WHG erforderlich.
  • Diese Erlaubnis oder Bewilligung wird bei Baumaßnahmen, die nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) bauplanungsrechtlich genehmigt werden müssen, im jeweiligen Planfeststellungsbeschluss bzw. in der jeweiligen Plangenehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt erteilt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
  • Bei Baumaßnahmen, die nicht nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) bauplanungsrechtlich genehmigt werden müssen - also reine Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten - ist die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Wasserbehörde bei Antrag auf Genehmigung der Ausführungsplanung durch den Vorhabenträger nachzuweisen.

Anlage A 1.2.2/4
Zu DIN EN 12716

Ergänzende Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung der Suspension: Zemente gemäß DIN EN 197-1:2011-11 sowie Zusatzstoffe und Zusatzmittel gemäß DIN EN 206:2017-01.

Anlage A 1.2.3/1

1 Der Abschnitt C 2.1 dieser EiTB regelt die Anforderungen an Bauprodukte des Beton-, Stahlbeton- bzw. Spannbetonbaus.

2 Fertigteile

2.1 Für Tragstrukturen aus Fertigteilen nach harmonisierten Normen ist zusätzlich DIN V 20000-120:2006-04 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 120: Anwendungsregeln zu DIN EN 13369:2004-09 - zu beachten.

2.2 Bei der Verwendung von nicht harmonisierten Ausgangsstoffen gelten die technischen Regelungen nach Abschnitt C 2.1. Der verwendete Beton, Betonstahl und/oder Spannstahl sowie deren technische Spezifikationen sind anzugeben.

2.3 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.

2.4 Auch die Bemessung und konstruktive Durchbildung von Betonfertigteilen in baulichen Anlagen muss nach A 1.2.3.1 erfolgen.

2.5 Bei Einzelgaragen nach EN 13978-1:2005 1 darf zusätzlich DIN V 20000-125:2006-12 hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung angewendet werden. Anstelle der DIN 1045-1:2001-07 gelten dann die Regeln nach A 1.2.3.1 entsprechend.

2.6 Bei Verwendung von Ziegeln nach EN 15037-3:2009+A1:2011 2 in Deckensystemen ist zusätzlich DIN 20000-129:2014-10 - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 129: Regeln für die Verwendung von keramischen Zwischenbauteilen nach DIN EN 15037-3:2011-07 - zu beachten.

3 In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen unter Verwendung von Spannverfahren mit Ausnahme der Spannbett-Verfahren für Vorspannung mit sofortigem Verbund nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, Abschnitt 5.10, ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 3 erforderlich.

4 Zu DIN EN 1992-1-1:2011-01, Abschnitt 2.5:

Die Bemessung von Tragwerken auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.

5 Folgende Bemessungs- und Konstruktionsregeln für Flachdecken, Einzelfundamente und Bodenplatten aus Stahlbeton mit Doppelkopfankern oder Gitterträgern als Durchstanzbewehrung sind zu beachten:

6 Bei der Planung und Bemessung von Bauteilen aus Stahlfaserbeton ist zusätzlich die "DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton" (2021-06), Teil 1 zu beachten.

___________________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13978-1:2005-07.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-3:2011-07.
3) nach Landesrecht

Anlage A 1.2.3/2

Für die Planung, Bemessung und Konstruktion von Brücken sind die Regelungen gemäß Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 des BMVBS (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2012, Heft 24, S. 995) anzuwenden.

Anlage A 1.2.3/3
Zu DIN EN 1992-1-2, DIN EN 1993-1-2, DIN EN 1994-1-2, DIN EN 1995-1-2 und DIN EN 1999-1-2

Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4:2016-05 zu beachten, sofern die Eurocodes dazu keine Angaben enthalten.

Anlage A 1.2.3/4

1 Es gelten die Festlegungen von C 2.1.4.3.

2 Für die Bestimmung der Druckfestigkeit von Beton in bestehenden Gebäuden kann DIN EN 13791:2008-05 (einschließlich nationaler Anhang gemäß Änderung A20:2017-02) angewendet werden.

3 Bei der Verwendung von selbstverdichtendem Beton ist die "DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie)" (2012-09) anzuwenden.

4 Für massige Bauteile aus Beton gilt die "DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton" (2010-04).

5 Grundsätzlich ist die Druckfestigkeit zur Einteilung in die geforderte Druckfestigkeitsklasse nach DIN EN 206-1:2001-07, Abschnitt 4.3.1 und zur Bestimmung der charakteristischen Festigkeit nach DIN EN 206-1:2001-07, Abschnitt 5.5.1.2 an Probekörpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Hierbei ist auch im Rahmen der Konformitätskontrolle für die Druckfestigkeit nach DIN EN 206-1:2001-07, Abschnitt 8.2.1 die Konformität an Probekörpern zu beurteilen, die im Alter von 28 Tagen geprüft werden. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn entweder

I) die DAfStb-Richtlinie "Massige Bauteile aus Beton" (2010-04) angewendet werden darf und angewendet wird oder

II) die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  1. Es besteht ein technisches Erfordernis für den Nachweis der Druckfestigkeit in höherem Prüfalter. Dies ist beispielsweise der Fall bei manchen Hochfesten Betonen, bei fugenarmen/fugenfreien Konstruktionen und bei Bauteilen mit hohen Anforderungen an die Rissbreitenbegrenzung.
  2. Die Verwendung des Betons wird mindestens den Regelungen der Überwachungsklasse 2 nach DIN 1045-3:2012-03 unterworfen, sofern sich nicht aufgrund der Druckfestigkeitsklasse höhere Anforderungen ergeben. Dabei muss im Rahmen der Überwachung des Einbaus von Beton nach DIN 1045-3:2012-03, Anhang C die Notwendigkeit des erhöhten Prüfalters von der Überwachungsstelle bestätigt sein.
  3. Es liegt ein vom Bauunternehmen erstellter Qualitätssicherungsplan vor, in dem projektbezogen dargelegt wird, wie das veränderte Prüfalter im Hinblick auf Ausschalfristen, Nachbehandlungsdauer und Bauablauf berücksichtigt wird. Dieser Qualitätssicherungsplan ist der Überwachungsstelle im Rahmen der Überwachung nach DIN 1045-3:2012-03, Anhang C vor Bauausführung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Im Lieferverzeichnis sowie auf dem Lieferschein wird besonders angegeben, dass die Druckfestigkeit des Betons nach mehr als 28 Tagen bestimmt wird. Unbeschadet dieser Regelung bleibt das Werk für die von der Norm geforderte Vereinbarung mit dem Abnehmer verantwortlich. Dabei ist auf die Auswirkungen auf den Bauablauf, insbesondere hinsichtlich Nachbehandlungsdauer, Dauerhaftigkeit und Ausschalfristen, einzelfallbezogen hinzuweisen.

6 Bei Verwendung von Stahlfaserbeton ist die "DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton" (2021-06), Teil 2 und Teil 3 zu beachten.

Anlage A 1.2.3/5
Zur Technischen Regel (DIBt) Instandhaltung von Betonbauwerken

Bauaufsichtlich ist die Anwendung der technischen Regel nur für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, gefordert. Eine Gefährdung der Standsicherheit liegt auch dann vor, wenn eine Gefährdung mit großer Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten ist.

Anlage A 1.2.3/6
Zu DIN EN ISO 17660-1 und -2

1 Zu Abschnitt 7:

1.1 Es sind schweißgeeignete Betonstähle nach DIN 488-1 und -2:2009-08 zu verwenden.

1.2 Es sind Baustähle nach EN 10025-1:2004 1 zu verwenden.

1.3 Es sind Schweißzusätze nach EN 13479:2004 2 zu verwenden.

2 Zu den Abschnitten 8 und 9:

Es ist die DVS-Richtlinie DVS 1708:2009-09 zu beachten.

_____________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10025-1:2005-02.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13479:2005-03.

Anlage Ei A 1.2.3/1

Zu Anlage A 1.2.3/2

Die Anlage ist nicht anzuwenden. Es wird auf Ei A.1.2.10.2 verwiesen.


Anlage Ei A 1.2.3/2

Zu DIN EN 206-1 und DIN 1045-2:

Bei der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

  • Die Anwendung von Stahlfaserbeton nach der DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton für Ingenieurbauten im Einwirkungsbereich von Eisenbahnverkehrslasten bedarf des Nachweises gleicher Sicherheit (z.B. Zustimmung im Einzelfall).
  • Die Verwendung von Betonen nach der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 10452 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 bedarf des Nachweises gleicher Sicherheit (z.B. Zustimmung im Einzelfall).
  • Die Verwendung von Betonen als "Selbstverdichtender Beton" - auch nach der DAfStb-Richtlinie "Selbstverdichtender Beton" - bedarf des Nachweises gleicher Sicherheit (z.B. Zustimmung im Einzelfall).


Anlage Ei A 1.2.3/3

Zu technische Regel - Verankerungen in Beton: 2018-07 (EiTB, Anhang 2)

Es ist die Richtlinienfamilie 804 mit der Richtlinie 804.5601 sowie die folgende Regelung zu beachten:

Verankerung von Oberleitungsmasten mit Betonbauteilen von Ingenieurbauwerken und mit Fundamenten an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes

1. Technische Erläuterungen

Die Vorgaben für die Verankerung von Bauteilen auf und an Ingenieurbauwerken sind grundsätzlich in der Richtlinie 804.5501 [6] festgelegt. Sie gelten prinzipiell auch für die Verankerung von Oberleitungsmasten. Um diesen Forderungen zu genügen, wurden Zulassungen für Ankerkörbe, mit denen bspw. Pfosten von Lärmschutzwänden verankert werden, erteilt. Neben diesen Ankerkörben werden derzeit aber vornehmlich Ankerbolzen mit Bauartzulassung aber auch Gewindestäbe ohne Bauartzulassung zur Verankerung von Oberleitungsmasten angewendet. In diesen Fällen wird in der Praxis auf Schubknaggen zur Übertragung der horizontal wirkenden Auflagerkräfte in Gleisrichtung und quer dazu verzichtet.

Zum Ausgleich unvermeidbarer Ausführungstoleranzen wird bei den oben genannten Bauarten eine Mörtelschicht zwischen der Oberkante des Fundamentes und der Fußplatte des Oberleitungsmastes angeordnet. Durch diese Mörtelschicht entsteht eine sogenannte Abstandsmontage im Sinne der DIN EN 1992-4 [7], da eine seitliche Stützung der Ankerbolzen durch die Mörtelschicht nicht angesetzt werden darf. Daraus folgt eine Beanspruchung der Bolzen auf Zug, Querkraft und wegen der Abstandsmontage auch auf Biegung.

Die Ausnutzung der Adhäsion oder der Reibung infolge Eigengewicht oder der Druckkomponente des Einspannmomentes und der Vorspannkraft in den Ankerbolzen in der Fuge zwischen der Fußplatte des Oberleitungsmastes und der Mörtelschicht, die die Beanspruchung der Ankerbolzen auf die Zugkomponente reduzieren würde, ist aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse, wie der vorwiegend nicht ruhenden Beanspruchung, normativ nicht zulässig.

Auf der Einwirkungsseite haben verschiedene Messungen geringere Lastamplituden, als rechnerisch nach Richtlinie 804.5501 zu erwarten war, ergeben. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass eine Vielzahl von Zügen mit unterschiedlicher Profilierung und Fahrgeschwindigkeit die Oberleitungsmaste passieren und eine Abhängigkeit vom Gleisachsabstand, von der benachbarten Bebauung und von der Überlagerung von Beanspruchungen in Gleislängs- und -querrichtung besteht. Zudem sind die bauartspezifischen Unterschiede der Oberleitungsmaste mit anderen aerodynamischen Eigenschaften als die der untersuchten Maste ([3]) zu berücksichtigen, wie sie aus der Konstruktion als Spannbeton-, Walzprofil- oder Gittermast resultieren.

Darüber hinaus ist die Anzahl anzusetzender Lastwechsel schwierig vorhersagbar. Während bei gut profilierten Zügen ausgeprägte Druckstöße am Zugkopf, am Zugende sowie an der Koppelstelle auftreten, treten aufgrund der stark gegliederten Zuggeometrie bei schlechter profilierten Zügen deutlich vermehrte Druckstöße auf. Aus ihnen resultieren aufgrund der niedrigeren Geschwindigkeit solcher Züge jedoch geringere Beanspruchungen. Für den Nachweis im Grenzzustand der Ermüdung sind daher schnell fahrende, gut profilierte Züge maßgebend. Eine resonante Erregung der Oberleitungsmaste ist wegen der ausgeprägten Dämpfung durch die Ober- und Speiseleitung in der Regel nicht zu erwarten.

Prinzipiell besteht die Möglichkeit die Lastwechselzahl aus dem Betriebsprogramm der jeweiligen Strecke in Verbindung mit der rechnerischen Lebensdauer der Konstruktion abzuschätzen. Die genaue Ermittlung der Schädigung infolge des Betriebsprogrammes kann nach DIN EN 1993-1-9 Anhang A [8] erfolgen.

Ein Bemessen auf die Dauerfestigkeit ist alternativ zulässig.

Der Berechnung der Spannungsschwingbreiten in der Verankerung ist ein wirklichkeitsnahes oder zumindest auf der sicheren Seite liegendes statisches System zu Grunde zu legen. Da wegen des Lochspiels nicht bekannt ist, welche Ankerbolzen nach der Montage an der Fußplatte anliegen, ist daher die ungünstigste Möglichkeit zu berücksichtigen. Auf eine Änderung des statischen Systems während des Schwingungsvorganges kann dabei verzichtet werden, da zwar kleine Relativverschiebungen nicht sicher ausgeschlossen werden können, aber Verschiebungen in der Größe des Lochspiels nach Angaben des Eisenbahninfrastrukturbetreibers bislang nicht beobachtet wurden und somit wenig wahrscheinlich sind.

Der Querschnittswiderstand für den Nachweis im Grenzzustand der Ermüdung kann für Ankerkörbe der entsprechenden Bauartzulassung entnommen werden, die allerdings Angaben für eine Querbelastung nicht umfasst. Für Ankerbolzen können, unter Berücksichtigung des Größeneffektes für die Zug-, Druck- und Biegebeanspruchung die Werte nach [8] zu Grunde gelegt werden. Der Ermüdungswiderstand von Ankerkörben und Schwerlastankern mit bauaufsichtlichem Anwendbarkeitsnachweis (Bauartzulassung) ist dabei wesentlich höher, als der für Schrauben angegebene Widerstand nach [8]. Eine Angabe für Gewindebolzen unter Querkraft ist in [8] nicht angegeben, allerdings ist die Beanspruchung in der Verankerung der Oberleitungsmaste so gering, dass ein Querkraftnachweis entfallen kann.

Der Ermüdungswiderstand für den Vergussmörtel ist hier wegen der geringen Lastamplitude vernachlässigbar.

2. Literatur und normative Bezüge

[1] Müller, M.: "Verankerung von Oberleitungsmasten auf Ingenieurbauwerken unter ermüdungswirksamer Beanspruchung", Gutachterliche Stellungnahme Nr.: 27/2021 (22.07.2021)

[2] Müller, M.: "Zur Verankerung von Oberleitungsmasten auf Ingenieurbauwerken unter ermüdungswirksamer Beanspruchung Ergänzende Untersuchungen an der Unstruttalbrücke", Gutachterliche Stellungnahme Nr.: 09/2023 (11.06.2023)

[3] Flederer, H.; Bösche, Th.: "Untersuchungen zur Ermüdungsrelevanz von Druck- und Sogbeanspruchungen aus Zugverkehr für die Verankerungen von Fahrleitungsmasten an Hochgeschwindigkeitsstrecken der Deutschen Bahn AG, Abschlussbericht" (Juni 2021)

[4] Schaarschmidt, D.; Flederer, H.: "Untersuchungen zur Ermüdungsrelevanz von Druck- und Sogbeanspruchungen aus Zugverkehr für die Verankerungen von Fahrleitungsmasten auf Brücken im Hochgeschwindigkeitsnetz der Deutschen Bahn AG" (17.02.2023)

[5] Richtlinie 804.5101:2013 - Brückenlager

[6] Richtlinie 804.5501:2013 - Lärmschutzanlagen an Eisenbahnstrecken

[7] DIN EN 1992-4:2019-04 - Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken; Bemessung der Verankerung von Befestigungen in Beton

[8] DIN EN 1993-1-9:2010-12 - Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten; Ermüdung

3. Technische Regeln

Im Ergebnis der gutachterlich bewerteten Untersuchungen [3] und [4] sind ab sofort die nachfolgend aufgeführten Regelungen bei der Bemessung, Konstruktion und Ausführung der Verankerungen von Oberleitungsmasten auf Ingenieurbauwerken und Betonfundamenten zu beachten. Die Regelungen gelten für Maste mit folgenden minimalen geschwindigkeitsabhängigen Abständen zur Gleisachse ag:

Bei Streckengeschwindigkeiten V < 120 km/h darf der minimale Gleisabstand nach § 9 EBO in Verbindung mit Richtlinie 800.0130 nicht unterschritten werden. Für den minimalen Gleisabstand bei höheren Streckengeschwindigkeiten gelten folgende Bedingungen:

  • ag ≥ 2,50 m für V ≥ 120 km/h
  • ag ≥ 2,80 m für V ≥ 200 km/h

Für kleinere geschwindigkeitsabhängige Gleisabstände sind die Druckverläufe in Abhängigkeit von der Höhe über SO und dem Gleisabstand mit geeigneten Methoden, bspw. Berechnungen, Messungen, Simulationen im Sinne eines Nachweises gleicher Sicherheit, zu ermitteln.

(1) Es sind nur Bauprodukte und Bauarten zu verwenden- bzw. anzuwenden, die den Anforderungen nach § 26 der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) genügen.

(2) Die Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen (EiTB) sind zu beachten.

(3) Die Ausnutzung der Adhäsion oder der Reibung beim Abtrag der horizontal wirkenden Schnittgrößen in der Fuge zwischen der Fußplatte des Oberleitungsmastes und der Mörtelschicht ist nicht zulässig.

(4) Wenn auf einen Ringspaltverguss oder auf eine Schubknagge verzichtet wird, sind die horizontal wirkenden Schnittgrößen im Nachweis nach DIN EN 1992-4 auf den rechnerisch am ungünstigsten beanspruchten Bolzen der Verankerung anzusetzen.

(5) Die genaue Ermittlung der Schädigung hat unter Berücksichtigung des Betriebsprogramms der betrachteten Strecke zu erfolgen. Alternativ können die Nachweise im Grenzzustand der Ermüdung gegen die Bemessungswerte der Dauerfestigkeit geführt werden.

(6) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für die Herstellung der Verankerung sowie das Aufstellen, Ausrichten und Verspannen der Oberleitungsmaste Einbau- und Montageanweisungen vorzuhalten, in denen die zu verwendenden Bauprodukte und Bauarten, die konstruktiven Grundsätze und Methoden, wie bspw. die Anziehdrehmomente in Abhängigkeit vom Bolzendurchmesser, festgeschrieben sind.

(7) Das Lösen der Verankerung ist sicher auszuschließen. Werden Schraubensicherung verwendet, müssen diese geeignet sein und über einen eisenbahnspezifischen Verwendbarkeitsnachweis verfügen.

(8) Die erforderliche Untermörtelung der Anschlusskonstruktionen, wie beispielsweise Fußplatten, mit Mörteln nach Anhang 01 von Richtlinie 804.5101 ist vollflächig und kraftschlüssig auszuführen. Die Mörtelbettdicke ist auf 40 mm zu begrenzen.

Anlage A 1.2.4/1

Bei der Ausführung von Bauteilen oder Bausätzen aus Stahl nach DIN EN 1993-1-1:2010-12 und DIN EN 1993-1-1/A1:2014-07 im Zusammenhang mit DIN EN 1993-1-1/NA:2018-12, aus Aluminium nach DIN EN 1999-1-1:2014-03 im Zusammenhang mit DIN EN 1999-1-1/NA:2021-03 oder von Verbundtragwerken oder -bauteilen nach DIN EN 1994-1-1:2010-12 im Zusammenhang mit DIN EN 1994-1-1/NA:2010-12 gilt Folgendes:

1 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.

2 Die Bemessung von Tragwerken auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind Trapezprofile und Wellprofile aus Stahl und Aluminium, deren Tragfähigkeit auch nach Anhang A von DIN EN 1993-1-3:2010-12 oder Anhang A von DIN EN 1999-1-4:2010-05 auf Basis von Versuchen ermittelt werden darf. Die Versuchsberichte sowie deren Auswertung nach Anhang A von DIN EN 1993-1-3:2010-12 oder Anhang A von DIN EN 1999-1-4:2010-05 gehören zu den bautechnischen Nachweisen.

Anlage A 1.2.4/2

1 Für die Herstellung und konstruktive Ausbildung von tragenden, kaltgeformten Bauelementen und tragenden, kaltgeformten Bauteilen für Dach-, Decken-, Boden- und Wandanwendungen aus Stahl gilt DIN EN 1090-4:2018-09.
Die in DIN EN 1090-4:2018-09 enthaltene Formulierung "sofern nicht anders festgelegt" (siehe Tabelle F.2 der Norm) ist nicht anzuwenden.
Für den Korrosionsschutz nach Anhang E von DIN EN 1090-4:2018-09 gelten DIN 55634 1:2018-03 und DIN 55634 2:2018-03.

2 Für die Herstellung und konstruktive Ausbildung von tragenden, kaltgeformten Bauelementen und tragenden, kaltgeformten Bauteilen für Dach-, Decken-, Boden- und Wandanwendungen aus Aluminium gilt DIN EN 1090 5:2017-07.
Die in DIN EN 1090 5:2017-07 enthaltende Formulierung "sofern nicht anders festgelegt" (siehe Tabelle F.2 der Norm) ist nicht anzuwenden.

Anlage A 1.2.4/3

Für Seilnetzkonstruktionen und vorgefertigte Drahtseile aus Stahl und nichtrostendem Stahl mit Endverankerungen nach ETA gilt:

1 Abhängig von der Werkstoffnummer können offene Spiralseile und Rundlitzenseile aus nichtrostendem Stahl den in Tabelle 1 angegebenen Korrosionsbeständigkeitsklassen (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10 zugeordnet werden.

Tabelle 1: Korrosionsbeständigkeitsklassen

WerkstoffnummerKorrosionsbeständigkeitsklassen (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10
1.4401II
1.4404II
1.4436III
1.4462III

2 Die Kriechdehnungen εk sind bei der Bemessung zu berücksichtigen, wenn die Beanspruchung durch die ständigen Einwirkungen, ermittelt mit 1,0-fachen charakteristischen Werten, mehr als 40 % des 1,65-fachen Wertes der in der zugehörigen ETA angegebenen Grenzzugkraft ist. Hierbei sind die Werte für εk entsprechend Tabelle 2 zu berücksichtigen.

Tabelle 2: Kriechdehnungen εk in %

Temperatur in °Cεk in %
202,5 x 10-2
403,0 x 10-2
703,5 x 10-2

Anlage A 1.2.4/4
Zu DIN EN 1993-3-2

Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1:2007-05 in Verbindung mit Anlage A 1.2.8/1.

Anlage Ei A 1.2.4/5

Zu DIN EN 1090-2 und DBS 918005

Die Anlage A 1.2.4/5 ist nicht anzuwenden. Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

  1. Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist.
    Für Bauwerke nach Richtlinie 804.0101, Abschnitt 1 (3), sowie für Stützbauwerke nach Richtlinie 836.4302, Abschnitte 3, 7 sowie 8 (6), gilt der DB Standard 918005 ergänzend. Hersteller solcher Bauwerke, für die der DBS 918005 die Ausführungsklasse EXC 3DB fordert, müssen zusätzlich gemäß DBS 918005, Abschnitt 7 Herstellerbezogene Produktqualifikation (HPQ), qualifiziert sein.
  2. Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:
    • ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2012-02, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist.
      Hersteller solcher Bauwerke, für die der DBS 918005 die Ausführungsklasse EXC 3DB fordert, müssen zusätzlich gemäß DBS 918005, Abschnitt 7 Herstellerbezogene Produktqualifikation (HPQ), qualifiziert sein. Die werkseigene Produktionskontrolle muss auch die Montage berücksichtigen;
    • ein auf Grundlage von DIN EN 1090-2:2018-09 in Verbindung mit DIN EN 1090-1:2012-02, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
    • während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 entsprechend folgender Übersicht:
      BeanspruchungsartAusführungsklasse nach DIN EN 1090-2Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7
      statisch oder quasi-statischEXC 1mindestens Klasse B
      EXC 2mindestens Klasse B, C oder D unter Beachtung der zu den Klassen angegebenen Geltungsbereiche
      EXC 3
      EXC 4
      mindestens Klasse D
      ermüdungsrelevantEXC 3
      EXC 4
      Klasse E
      ermüdungsrelevantEXC 3DB 1Klasse E (ESE) 2

§ 3 der Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung 3 bleibt unberührt.

___________
1) Ausführungsklasse nach DBS 918005
2) Erweiterung zum Schweißen von Eisenbahnbrücken (ESE)
3) nach Landesrecht


Anlage Ei A 1.2.4/6

Zu DIN EN 1090-3 und DBS 918007

Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

  1. Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist.
    Bei der Herstellung tragender Bauteile von Lärmschutzanlagen im Einwirkungsbereich zuginduzierter aerodynamischer Einwirkungen aus Aluminium ist der DB Standard 918007 zusätzlich zu beachten.
  2. Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Firmen auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Bei der Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken von Lärmschutzanlagen im Einwirkungsbereich zuginduzierter aerodynamischer Einwirkungen aus Aluminium ist der DB Standard 918007 zusätzlich zu beachten.
    Als Eignungsnachweis gilt alternativ:
    • ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2012-02, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist;
    • ein auf Grundlage von DIN EN 1090-3:2019-07 in Verbindung mit DIN EN 1090-1:2012-02, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
    • bei nicht ermüdungsrelevanten Beanspruchungen während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3 entsprechend folgender Übersicht:
      Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-3Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3
      EXC 1mindestens Klasse B
      EXC 2
      EXC 3
      EXC 4
      mindestens Klasse C

§ 3 der Muster-Hersteller und Anwenderverordnung 1 bleibt unberührt.

________
1) nach Landesrecht

Anlage A 1.2.4/5
Zu DIN EN 1090-2

Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

1 Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend EN 1090-1:2009+A1:2011 1 zertifiziert ist.

2 Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:

§ 3 der Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung 2 bleibt unberührt.

_______________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.
2) nach Landesrecht

Anlage A 1.2.4/6
Zu DIN EN 1090-3

Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

1 Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend EN 1090-1:2009+A1:2011 1 zertifiziert ist.

2 Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Firmen auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:

§ 3 der Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung 2 bleibt unberührt.

________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.
2) nach Landesrecht

Anlage A 1.2.4/7
- gestrichen in der MVV TB 2020/2 -

Anlage A 1.2.4/8

1. Grundsätzliches

Die Technische Regel ist auch anzuwenden auf Tankbauwerke mit einem Volumen ≤ 100 m3.

DIN EN 1993-4-2:2017-09, Abschnitt 2.8 gilt nicht.

Die starre Zuordnung der Schadensfolgeklasse des Tankbauwerkes zu einer Berechnungsmethode nach DIN EN 1993-4-2:2017-09, Abschnitt 4.2.2 gilt nicht. Das Bemessungsverfahren der zylindrischen Wände richtet sich nach den Regeln in DIN EN 1993-1-6:2010-12, Abschnitt 2.2 in Abhängigkeit der Tankgeometrie, den Randbedingungen und der Gestalt/Lastmuster der Einwirkung.

Es gelten die in dem informativen Anhang B zu DIN EN 1991-4:2010-12 genannten Zahlenwerte der Einwirkungen. Zusätzlich sind vom Betreiber Nennwerte für Betriebszustände und Störfälle sowie Anforderungen, die über die Forderungen nach EN 1990, EN 1993-1-1 und EN 1993-1-6 hinausgehen, anzugeben.

DIN EN 1993-4-2:2017-09, Abschnitt 7.3.2 Absatz (8) ist nicht anzuwenden. Die Ermittlung des konstanten Ersatzwindaußendruckes ist nach DIN EN 1993-1-6:2010-12, Abschnitt D.1.3.2 vorzunehmen.

Tabelle NA.1 aus DIN EN 1993-4-2/NA:2018-12 gilt nicht. Wenn die maximale Füllhöhe und die größten anzusetzenden Wichten der zur Lagerung vorgesehenen Flüssigkeiten nicht überschritten werden können, darf der Sicherheitsbeiwert γF der veränderlichen Flüssigkeitseinwirkung von 1,50 auf 1,35 reduziert werden. Bemessungsregeln, die im Widerspruch zu den Eurocodes stehen, sind nicht anzuwenden. Treten Anforderungen aus DIN EN 14015 und DIN EN 14620 mit Anforderungen der Eurocodes in Konkurrenz, gelten die Anforderungen der Eurocode-Reihe. Eine temperaturabhängige Veränderung der charakteristischen Materialkennwerte ist bereits ab einer Betriebstemperatur ≥ 50 °C zu berücksichtigen. Senkrechte Schweißnähte sind zu 100 % einer Ultraschall- oder Durchstrahlungsprüfung zu unterziehen.

2. Erdbebennachweis

Bei der Bestimmung der Bemessungsbeschleunigung für die außergewöhnliche Einwirkung aus einem Erdbeben ist

  1. für Behälter bis Schadensfolgeklasse 2 entsprechend Abschnitt A 1.2.9 der MVV TB vorzugehen. Sofern kein genauerer Nachweis erbracht wird, ist das Bemessungsspektrum Sd(T) für die horizontale und vertikale Einwirkung nach DIN 4149, Abschnitt 5.4.3, Formel (6) bis (9) zu ermitteln,
  2. für Behälter der Schadensfolgeklasse 3 im Grenzzustand der Tragfähigkeit die Erdbebeneinwirkung über ein seismologisches Standortgutachten festzulegen.

Es darf kein höherer Verhaltensbeiwert als q = 1,0 angesetzt werden. Ausgenommen sind aufgeständerte Behälter, bei denen aufgrund der Eigenschaften der Unterkonstruktion ein höherer Verhaltensbeiwert begründet werden kann.

Zur Ermittlung der hydrodynamischen Drücke ist das Lastmodell nach DIN EN 1998-4:2007-01, Anhang A zu verwenden.

Die Bemessung der zylindrischen Wände im Grenzzustand der Tragfähigkeit ist nach DIN EN 1993-4-2:2017-09 unter Berücksichtigung der Bestimmung aus Ziff. 1 dieser Anlage durchzuführen.

Anlage A 1.2.4/9

In Ergänzung zu DIN EN 1993-1-2 und DIN EN 1994-1-2 darf die Emissivität feuerverzinkter Bauteile unter Beachtung der DASt Richtlinie 027:2020-11 ermittelt werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass über die gesamte Nutzungsdauer keine zusätzlichen Beschichtungen aufgebracht werden oder oberflächenbeeinflussende Veränderungen vorgenommen werden. Abschnitt 6, Absatz 2 der DASt Richtlinie 027:2020-11 ist nicht anzuwenden.

Anlage A 1.2.4/10
Zu DIN EN 1993-1-5/NA:2018-11

In DIN EN 1993-1-5/NA:2018-11 ist "DIN EN 1993-1-5:2017-07" durch "DIN EN 1993-1-5:2019-10 und DIN EN 1993-1-5 Berichtigung 1:2020-07" zu ersetzen.

Anlage A 1.2.4/11
Zu DIN EN 1993-1-8:2010-12

In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von Anschlüssen unter Verwendung von Injektionsschrauben ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

Zu DIN EN 1993-1-8/NA:2020-11, Anhang NA.A

Die Festlegung von Anziehverfahren und/oder Anziehparametern durch Verfahrensprüfungen (siehe Abschnitt 5 und 9 der DASt-Richtlinie 024:2018) ist nicht anzuwenden.

________
1) nach Landesrecht

Anlage A 1.2.5/1

1 Neben DIN EN 1995-1-1:2010-12, DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07 und DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 sind für Planung, Bemessung und Ausführung noch folgende Anwendungsnormen zu beachten:

DIN 20000-1:2017-06Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 1: Holzwerkstoffe
DIN 20000-3:2015-02Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 3: Brettschichtholz und Balkenschichtholz nach DIN EN 14080
DIN 20000-4:2013-08Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 4: Vorgefertigte tragende Bauteile mit Nagelplattenverbindungen nach DIN EN 14250:2010-05
DIN 20000-5:2016-06
und DIN 20000-5/A1:2021-06
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 5: Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt
DIN 20000-6:2015-02Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 6: Stiftförmige und nicht stiftförmige Verbindungsmittel nach DIN EN 14592 und DIN EN 14545
DIN 20000-7:2015-08Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 7: Keilgezinktes Vollholz für tragende Zwecke nach DIN EN 15497.

1a In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von Bauteilen mit Furnierschichtholz nach DIN EN 1995-1-1:2010-12 und DIN EN 1995-11/A2:2014-07 mit DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08, insbesondere für Verbindungen, ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

2 Zu DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08, Abschnitt 3.6 "Klebstoffe":

Holzbauteile mit geklebten tragenden Verbindungen dürfen nur verwendet werden, wenn diese Verbindungen mit Klebstoffen hergestellt worden sind, die als Klebstoffe des Typs I nach DIN EN 301:2013-12 oder nach DIN EN 15425:2008-06 in Verbindung mit EN 14080:2013 2, Anhang B.2 oder nach DIN EN 16254:2014-02 klassifiziert sind. Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenten in Holzwerkstoffen.
Für die Herstellung geklebter tragender Verbindungen von Holzbauteilen auf der Baustelle gilt Satz 1 sinngemäß. In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von Holzbauprodukten und geklebten Anschlüssen an Holzbauteile, die mit Klebstoffen für allgemeine Anwendungen in strukturellen Klebverbunden nach EN 15274:2015 3 hergestellt oder mit diesen Klebstoffen instandgesetzt wurden, ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

3 Zu ETAs für "Balken aus ein bis vier auf Zugfestigkeit geprüften keilgezinkten Hölzern":
Bei der Bemessung der Balken ist der Prüflastbeiwert mit einem Wert von kpl = 1,0 in Rechnung zu stellen.

4 In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von Bausätzen für Holzbeton-Verbundsystemen nach ETA ist ein Nachweis gemäß § 16 MBO 1 erforderlich.

5 Zum EAD 130022-00-03.04:
Vollholz und Brettschichtholz mit Keilzinkenverbindung darf in den Nutzungsklassen 1 und 2 verwendet werden. Es dürfen nur Balken vom Typ "beam log" verwendet werden.

6 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.

_____
1) nach Landesrecht
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14080:2013-09.
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15274:2015-06.

Anlage A 1.2.5/2

1 Für die Verwendung und die Einstufung in Gebrauchsklassen gelten ausschließlich DIN 68800-1:2011-10 und DIN 68800-2:2012-02.

2 Bauwerksteile aus Holz, bei denen chemischer Holzschutz verwendet wird, sind so zu planen und auszuführen, dass das verwendete Mittel zum chemischen Holzschutz und seine Anwendungsbedingungen anhand der Zulassungsnummer der BAuA oder des DIBt nachvollziehbar sind.

3 Zu DIN 68800-2:2012-02, Abschnitt 5.2.1.2:

Offene Außenwandbekleidungen auf senkrechter Lattung mit dahinterliegender dauerhaft wirksamer, Wasser ableitender und UV-beständiger Schicht dürfen nur ausgeführt werden, wenn entsprechend Abschnitt 5.2.1.2 Buchstabe e der Norm die ausreichende UV-Beständigkeit von Folien nach EN 13859-2:2010 1, Abschnitt 4.3.9 nachgewiesen ist. Diese Folien müssen für eine Einwirkung von UV-Strahlung geeignet sein, einen sd-Wert ≤ 1,0 m haben und einen Widerstand gegen Wasserdurchgang der Klasse W1 aufweisen.

_______________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13859-2:2010-11.

Anlage A 1.2.6/1

1 Zu DIN EN 1996-1-1:2013-02, Abschnitt 2.5:

Die Bemessung von Mauerwerk auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.

2 Zu DIN EN 1996-1-1:2013-02, Abschnitt 6.1.2.2:

Für die Ermittlung des Bemessungswertes des Tragwiderstandes ist der Abminderungsfaktor φm zur Berücksichtigung von Schlankheit und Ausmitte gemäß DIN EN 1996-1-1/NA:2019-12, NCI zu Anhang NA.G, zu berechnen.

3 Neben DIN EN 1996-1-1:2013-02 und, DIN EN 1996-1-1/NA:2019-12, sind folgende Normen zu beachten:

DIN 20000-401:2017-01Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 401: Regeln für die Verwendung von Mauerziegeln nach DIN EN 771-1:2015-11
DIN 20000-402:2017-01Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 402: Regeln für die Verwendung von Kalksandsteinen nach DIN EN 771-2:2015-11
DIN 20000-403:2019-11Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 403: Regeln für die Verwendung von Mauersteinen aus Beton nach DIN EN 771-3:2015-11
DIN 20000-404:2018-04Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 404: Regeln für die Verwendung von Porenbetonsteinen nach DIN EN 771-4:2015-11
DIN 20000-412:2019-06Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 412: Regeln für die Verwendung von Mauermörtel nach DIN EN 998-2:2017-02
DIN 18580:2019-06Baustellenmauermörtel

4 In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von Ergänzungsbauteilen nach EN 845-1:2013+A1:2016 1, EN 845-2:2013+A1:2016 2 und EN 8453:2013+A1:2016 3 ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 4.

5 Bei Fasensteinen nach DIN 20000-402:2017-01 darf die Fasenbreite 7 mm nicht überschreiten. Zur Verwendung der Fasensteine in tragendem Mauerwerk muss deren planmäßig zu vermörtelnde Aufstandsbreite ≥ 115 mm, bei Verwendung der Fasensteine für die Vorsatzschale von zweischaligem Mauerwerk ≥ 90 mm betragen. Die Aufstandsbreite ist die Steinbreite abzüglich der Fasenbreite(n).

6 Zu DIN 20000-412, Tabelle 3:

Die Werte der charakteristischen Druckfestigkeit von Mauerwerk nach DIN EN 1996-1-1/NA dürfen für Mauerwerk im Dünnbettverfahren nur angesetzt werden, wenn der Dünnbettmörtel nach EN 998-2 auch nachfolgende Leistungen aufweist:

Trockenrohdichte ≥ 1.300 kg/m3
Größtkorn ≤ 1,0 mm
Korrigierbarkeitszeit ≥ 7 min
Verarbeitbarkeitszeit ≥ 4 h.

________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1:2016-12.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-2:2016-12.
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-3:2016-12.
4) nach Landesrecht

Anlage A 1.2.6/2
Zu DIN EN 1996-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA

Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4:2016-05 zu beachten, sofern der Eurocode dazu keine Angaben enthält.

Anlage A 1.2.6/3
Zu DIN 1053-4

Bei Anwendung der technischen Regel sind zusätzlich DIN EN 1996-1-1/NA/A1:2014-03, DIN EN 1996-1-1/NA/A2:2015-01, DIN EN 1996-3/NA/A1:2014-03 und DIN EN 1996-3/NA/A2:2015-01 sowie die Anlage A 1.2.6/1 zu beachten.

Für die brandschutztechnische Bemessung des Mauerwerks gelten die Bestimmungen von DIN EN 1996-1-2:2011-04 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06 für das entsprechende nicht vorgefertigte Mauerwerk, wobei für die Klassifizierung Brandwand (Kriterium REI-M und EI-M) zusätzlich Folgendes gilt:

Sofern das Mauerwerk nicht aus raumbreiten Mauertafeln ausgeführt wird, sind vertikale Stoßfugen in Wandebene wie folgt auszubilden.

In den Einzeltafeln ist werkseitig in den Drittelspunkten und in halber Wandhöhe eine Schlaufenbewehrung aus Betonstahl Ø 6 mm - wie im Bild dargestellt - in den Lagerfugen so anzuordnen, dass die Schlaufen nach dem Versetzen der Mauertafeln in der Stoßfuge übereinander greifen. Durch die so gebildeten Bewehrungsringe ist von oben ein Betonstabstahl Ø 8 mm zu stecken. Die Anforderungen von Abschnitt 8.2.1 der Norm sind zu beachten. Anschließend ist die Fuge hohlraumfrei mit Mörtel nach Abschnitt 5.3.3 der Norm zu verfüllen.

Bild: Vertikale Stoßfuge in Wandebene bei Brandwänden

Anlage A 1.2.7/1
Zu DIN 18008-1

1 In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von geklebten Glaskonstruktionen unter Verwendung von Bauprodukten mit einer ETA nach ETAG 002 oder EAD 090035-00-0404 ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

2 Bei der Planung, Bemessung und Ausführung von Glaskonstruktionen in Fenstern und Außentüren sind die Bestimmungen von DIN 18008-1:2020-05, DIN 18008-2:2020-05, und/oder DIN 18008-4:2013-07 zu beachten.

________
1) nach Landesrecht

Anlage A 1.2.7/2
Zu DIN 18008-1

1 zu Anhang B.2

1 Alternativ zu den Regelungen von Anhang B.2 können die Bauwerksanforderungen im Hinblick auf die Resttragfähigkeit durch ein Verbund-Sicherheitsglas (VSG) nach EN 14449:2005 1 mit nachfolgend beschriebenen Eigenschaften gewährleistet werden:

2 Glasprodukte nach EN 12150-2 3 und EN 14179-2 2 müssen das in DIN EN 12150-1:2019-08 für Testscheiben definierte Bruchbild für jede hergestellte Bauteilgröße aufweisen.

3 Glasprodukte nach EN 1863-2 4 müssen ab einer Bauteilgröße von 1.000 mm x 1.500 mm ein Bruchbild aufweisen, bei dem der Flächenanteil an Bruchstücken unkritischer Größe mehr als vier Fünftel der Gesamtfläche beträgt. Die Prüfung des Bruchbilds ist dabei in Anlehnung an DIN EN 1863-1:2012-02, Abschnitt 8 durchzuführen. Als Bruchstücke unkritischer Größe dürfen alle Bruchstücke betrachtet werden, denen ein Kreis von 120 mm Durchmesser einbeschrieben werden kann.

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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-07.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-08.
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12150-2:2005-01.
4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1863-2:2005-01.

Anlage A 1.2.7/3
Zu DIN 18008-2

1 Die Vorgaben von DIN 18008-2 zur Verwendung von VSG brauchen nicht angewendet werden für:

2 Der Text zu B.2 "Vertikalverglasungen" wird ersetzt durch:

An mindestens zwei gegenüberliegenden Rändern durchgehend linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen, die den Bedingungen des Abschnitts 4.3 genügen, gelten als ausreichend resttragfähig. Die ausreichende Resttragfähigkeit der Verglasungskonstruktion darf durch Bohrungen und Ausschnitte nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Im Zweifelsfall ist ein Versuch nach Anhang B.1 der DIN 18008-1 durchzuführen. Für Glasbrüstungen Typ B nach DIN 18008-4 und für Verglasungen aus Verbund-Sicherheitsglas mit den Eigenschaften nach DIN 18008-1:202005, B.2. sind Resttragfähigkeitsversuche nach Anhang B.1 der DIN 18008-1 nicht erforderlich.

3 Der Mindestwert des Zuverlässigkeitsindexes von heißgelagertem ESG nach Abschnitt 4.3 kann durch eine sich alle zwei Jahre wiederholende Kalibrierung entsprechend E DIN EN 14179-1:2002-03 für jeden Heißlagerungsofen verbunden mit einer jährlichen Überprüfung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Drittstelle mit hinreichender Erfahrung in der Prüfung der Produktionsüberwachung und der Prüfung der Kalibrierung der Heißlagerungsöfen erreicht werden. Die Drittstelle kann bei Vorliegen geeigneter Messmittel und Kontrollen des Herstellers eine von den zwei Jahren abweichende Frequenz für die Kalibrierung festlegen.

Anlage A 1.2.7/4
Zu DIN 18008-3, -4 und -5

Unter ESG-H ist heißgelagertes Einscheibensicherheitsglas nach EN 14179-2:2005 zu verstehen. Bei der Verwendung von Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder heißgelagertem ESG als monolithische Einfachgläser oder als äußere monolithische Scheiben von Mehrscheiben-Isolierglas (MIG) gelten die Bestimmungen von DIN 180082:2020-05, Abschnitt 4.3, zweiter und dritter Spiegelstrich.

Anlage A 1.2.8/1
Zu DIN EN 13084-1

Zu Abschnitt 5.2.4.1:

Die Ermittlung der Einwirkungen aus Erdbeben erfolgt nach Abschnitt 1.2.9.

Anlage A 1.2.8/2
Zu DIN EN 13084-6 und DIN EN 13084-8

Zusätzlich ist DIN EN 13084-1:2007-05 in Verbindung mit Anlage A 1.2.8/1 anzuwenden.

Anlage A 1.2.8/3
Zu DIN EN 12812

Bei Anwendung der technischen Regel ist die "Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812", Fassung August 2009, zu beachten.

Anlage A 1.2.8/4

Für Arbeits- und Schutzgerüste sowie für Traggerüste dürfen Kupplungen entsprechend den früheren Bescheiden angewendet werden, wenn die Bescheide in der auf der DIBt-Homepage veröffentlichten "Liste ehemals prüfzeichenpflichtiger oder durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geregelter Kupplungen" aufgeführt sind; siehe:(https://www.dibt.de/de/bauprodukte/informationsportal-bauprodukte-und-bauarten/produktgruppen/bauprodukte-detail/bauprodukt/kupplungen/).

Anlage A 1.2.8/5

Bei Anwendung der technischen Regeln ist die "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1", Fassung November 2005, zu beachten.

Anlage A 1.2.8/6
Zur "Richtlinie für Windenergieanlagen"

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit des Turms und des Fundaments der Windenergieanlage kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisführung nach der hier in Bezug genommenen Richtlinie für Windenergieanlagen vorgenommen wird.

Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

1 Sofern in Normen bei der Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder Aluminiumbauteilen auf DIN 18800-7 bzw. auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DIN EN 1090-2:2018-09 bzw. DIN EN 1090-3:2019-07.

2 Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen wegen der Gefahr des Eisabwurfs (Windenergieanlage in Betrieb) und des Eisfalls (Windenergieanlage im Stillstand) einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist. Abstände, gemessen von der Turmachse, größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend. In anderen Fällen ist die Stellungnahme eines Sachverständigen erforderlich.

3 Ergänzende Unterlagen zu den im Abschnitt 3, Buchstaben A bis L der Richtlinie aufgeführten bautechnischen Unterlagen:

3.1 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen über die Einflüsse benachbarter baulicher Anlagen, Geländerauigkeit und Topografie auf die Standorteignung der vorgesehenen WEA gemäß Abs. 7.3.3 der Richtlinie. Bezüglich der Turbulenzintensität sind hier die Abstände zu benachbarten Windenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und möglicherweise vorgesehenen Windenergieanlagen sowie der beantragten Windenergieanlage zu bewerten, soweit die Abstände gemäß Abs. 7.3.3 der Richtlinie nicht eingehalten werden,

3.2 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann, soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nicht eingehalten werden,

3.3 das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind,

3.4 die Angabe der Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 9.6.1 der Richtlinie.

4 Für Windenergieanlagen, deren überstrichene Rotorfläche geringer als 200 m2 ist und die eine Spannung erzeugen, die unter 1.000 V Wechselspannung oder 1.500 V Gleichspannung liegt, sind folgende unter Abschnitt 3, Buchstaben A bis L der Richtlinie aufgeführten bautechnischen Unterlagen nicht erforderlich: die gutachterlichen Stellungnahmen nach Abschnitt 3, Buchstaben I sowie J, K und L der Richtlinie.

5 Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern gelten Ziffern 3.1 bis 3.4 nicht.

Anlage A 1.2.8/7

Für die Verwendung von ortsfesten liegenden zylindrischen Tanks aus Stahl nach EN 12285-2:2005 1 gilt:

In Überschwemmungsgebieten sind die Tanks so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können.
Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149:2005-04) aufgestellt werden.

________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12285-2:2005-05.

Anlage A 1.2.8/8

Für die Verwendung von ortsfesten Tanks aus Thermoplasten nach EN 13341:2005+A1:2011 1 gilt:

In Überschwemmungsgebieten sind die Behälter so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können.
Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149:2005-04) aufgestellt werden.
Anforderungen an den Brandschutz (Brandeinwirkungsdauer) können von diesen Tanks nicht erfüllt werden.

________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13341:2011-04.

Anlage A 1.2.9/1
Zu DIN 4149

Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

1 In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können.

2 Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für xxx 1), herausgegeben von xxx 1) oder DigitalService CD-PRINT, Isener Str. 7, 84405 Dorfen, hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Erdbebenzonen nach Verwaltungsgrenzen" ist über www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar.

2a Im gesamten Normtext werden die Verweise auf DIN 1045-1:2001-07 und DIN 1052:2004-08 wie folgt ersetzt:

DIN 1045-1:2001-07 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12,
DIN 1052:2004-08 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1995-1-1:2010-12 und DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08.

3 Zu Abschnitt 5.5:

Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung (12) mit dem Kombinationsbeiwert ψ2 = 0,5 zu multiplizieren. Diese reduzierten Schneelasten sind auch beim Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen.

4 Zu Abschnitt 6:

5 Zu Abschnitt 8:

Bei Erdbebennachweisen von Stahl- und Spannbetonbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 anzuwenden.

6 Zu Abschnitt 9:

7 Zu Abschnitt 10:

8 Zu Abschnitt 11:

Die Absätze 11.7.3 (1), 11.7.3 (2) und 11.7.3 (3) erhalten folgende Fassung (Tab. 16 ist zu streichen):

"(1) Der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist nach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden Randbedingungen entweder das vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1:1996-11 zur Anwendung kommen."

"(2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN 1053-1:1996-11 darf die Bemessungstragfähigkeit Rd aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen expliziten rechnerischen Nachweis der ausreichenden räumlichen Steifigkeit darf nicht verzichtet werden."

"(3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße unter γ-fachen Einwirkungen gemäß DIN 1053-1:1996-11 zu ermitteln. Der maßgebende Sicherheitsbeiwert γ darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN 1053-1:1996-11 festgelegten Werte reduziert werden.
Als Bemessungstragfähigkeit Rd sind die in DIN 1053-1:1996-11 angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte anzusetzen."

9 Zu Abschnitt 12:

Anlage Ei A 1.2.9/1

Zu DIN 4149:2005-04:
Bei der technischen Regel ist für die Anwendung bei Eisenbahnbrücken und sonstigen Ingenieurbauwerken folgendes zu beachten:
  • in den Erdbebenzonen 1 bis 3 dürfen die Nachweise nach DIN 4149:2005-04 geführt werden.
  • in der Erdbebenzone 0 ist kein Nachweis in der außergewöhnlichen Kombination infolge Erdbeben nach DIN 4149:2005-04 erforderlich.
  • Auf Strecken des Fern- und Ballungsnetzes sowie auf von Strecken der Regionalnetze mit ≥ 30.000 Lt/d (zukünftig: Strecken des hA+- und hA-Netzes sowie Strecken des mA-Netzes mit ≥ 30.000 Lt/d) ist der Bedeutungsbeiwert zu 1,3 anzunehmen. Auf Strecken der Regionalnetze mit weniger als 30.000 Lt/d (zukünftig: Strecken des mA-Netzes mit < 30.000 Lt/d) ist der Bedeutungsbeiwert zu 1,0 anzunehmen.
  • Der quasi-ständige Kombinationsbeiwert für Eisenbahnverkehr ist mit ψ2,1 = 0,3 anzusetzen.

Für mehrfeldrige Bauwerke ist die Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) mit dem Eisenbahn-Bundesamt abzustimmen.

_____
1) nach Landesrecht


Lfd. Nr.

Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung

Technische Regeln/Ausgabe

Weitere Maßgaben

1

2

3

4

Ei A 1.2.10 Technische Regeln und Planungsgrundlagen für Eisenbahnbetriebsanlagen
Ei A 1.2.10.1 Bahnanlagen und sonstige Anlagen
Ei A 1.2.10.1.1Bahnanlagen entwerfen - S-BahnenDS 800 03, Oktober 1992Anlage Ei A 1.2.10.1/1
Ei A 1.2.10.1.2Baulicher Betriebsschutz; Bautechnische Anforderungen an SchutzräumeModul 135.0005 - Anhang 1 Entwurf November 1997 
Ei A 1.2.10.1.3Streckenquerschnitte auf ErdkörpernRil 800.0130, Ausgabe 06/2018Anlage Ei A 1.2.10.1/2
Ei A 1.2.10.1.4 Ril 807, Februar 2006
Module
Grundlagen Sicherheitsnachweis Seitenwind-.0401 
Grundlagen Sicherheitsnachweis Personenverkehr-.0404 
Grundlagen Sicherheitsnachweis Güterverkehr-.0405 
Notwendige Dokumentation-.0409 
Grundlagen Infrastruktur-.0421 
Vorbewertung Infrastruktur-.0422 
Anforderungen an die Infrastruktur-.0423 
Änderungen an der Infrastruktur-.0424 
Seitenwindaufkommen der Infrastruktur-.0441 
Bestimmung der Infrastruktureigenschaften-.0442 
Bestimmung der Windhäufigkeiten-.0443 
Berechnung der Überschreitenshäufigkeit-.0445 
Ei A 1.2.10.1.5Anforderungskatalog 25 t Radsatzlasten; Anforderungen für den Ingenieurbau und OberbauRil 458, Oktober 2015
Modul 458.0301A11
Anlage Ei A 1.2.10.1/3


Anlage Ei A 1.2.10.1/1
Zu DS 800 03
Bei der Anwendung der Druckschrift ist Abschnitt 25 (87) zu beachten:
"Bauwerke unterirdisch geführter Bahnen sind baulich so auszubilden, dass ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist. Die Frischluftzufuhr soll über ausreichend bemessene Querschnitte der Verbindung mit der Außenluft (natürliche Belüftung) sichergestellt werden.

Diese Querschnitte sind ausreichend bemessen, wenn

Dabei ist:

Ages [m2] Summe der freien Querschnitte der Verbindung mit der Außenluft,
V [m3] Volumen des zu belüftenden unterirdischen Bauwerks,
w [m/s] zulässige maximale Luftgeschwindigkeit im freien Querschnitt, w = 0,2 bis 0,5 m/s in den von Fahrgästen begangenen Querschnitten.

Anlage Ei A 1.2.10.1/2
Zu Ril 800.0130
Bei den technischen Regeln ist folgendes zu beachten:
  1. 800.0130 A01, Bild 1, Bild 2 und Bild 3, Darstellung Lichtraumprofile:
    Die Darstellung der Räume A und B sowie die dazugehörigen Erläuterungen sind nicht EBO-konform. Hier sind die Regelungen der EBO anzuwenden.
    Für das Maß b im unteren Teil der Grenzlinie sind ebenfalls die Werte der EBO anzuwenden.
  2. 800.0130 A05, Tabelle 1, Planumsbreiten:
    Bei eingleisigen Fernbahnen ist im Spaltenkopf als ve 160 km/h einzusetzen.


Anlage Ei A 1.2.10.1/3
Zu Ril 458.0301A11
In der Richtlinie 458.0301A11 werden die erforderlichen Untersuchungen nach Art und Umfang beschrieben, die für eine Einstufung von Strecken mit regelmäßigen Transporten mit einer Radsatzlast über 22,5 t bis 25,0 t erforderlich sind. Für eine Anwendung der Richtlinie im Bereich Geotechnischer Bauwerke ist eine Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) des Eisenbahn-Bundesamtes erforderlich - für die Bereiche Brücken- und Oberbau nicht.


Lfd. Nr.

Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung

Technische Regeln/Ausgabe

Weitere Maßgaben

1

2

3

4

Ei A 1.2.10.2 Brücken- und Ingenieurbau
Ei A 1.2.10.2.1 Einwirkungen auf TragwerkeDIN EN 1991
Verkehrslasten auf BrückenDIN EN 1991-2:2010-12
DIN EN 1991-2/NA:2012-08
Anlage Ei A 1.2.10.2/1 
Ei A 1.2.10.2.2Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und SpannbetontragwerkenDIN EN 1992
BetonbrückenDIN EN 1992-2:2010-12
DIN EN 1992-2/NA:2013-04
Anlage Ei A 1.2.10.2/2
Ei A 1.2.10.2.3Bemessung und Konstruktion von StahlbautenDIN EN 1993
StahlbrückenDIN EN 1993-2:2010-12
DIN EN 1993-2/NA:2022-02
Anlage Ei A 1.2.10.2/3
Ei A 1.2.10.2.4Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und BetonDIN EN 1994
Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für BrückenDIN EN 1994-2:2010-12
DIN EN 1994-2/NA:2010-12
Anlage Ei A 1.2.10.2/4
Ei A 1.2.10.2.5Eisenbahnbrücken (und sonstige Ingenieurbauwerke) planen, bauen und instand haltenRichtlinienfamilie 804Anlage Ei A 1.2.10.2/5
Technische Bearbeitung-.0101:2013-01
Entwurfsgrundlagen-.1101:2023-03
Einwirkungen-.2101:2013-01
Nachweise unabhängig von Bauart-.3101:2023-03
Ermittlung der Belastbarkeitswerte-.3201:2013-01
Dynamische Effekte bei Resonanzrisiko-.3301:2023-03
-.3301A01:2023-03-
.3301A02:2023-03
Längskraftabtragung-.3401:2013-01
Stahlbrücken-.4101:2013-01
Hilfsbrücken-.4110:2013-01,
-.4111:2013-01
Schwellenersatzträgerverfahren- 4120:2005-01
Betonbrücken-.4201:2013-01
Verbundbrücken, Verbundbrücken mit einbetonierten Stahlträgern-.4301:2013-01,
-.4302:2013-01
Fertigteilverbundträger mit vorgedrücktem Zuggurt-.4303:2013-01
Spundwände für Brückenwiderlager und -flügel-.4401:2003-05
Integrale und semi-integrale Brücken-4501:2021
Eisenbahnbrückenlager-.5101:2013-01
-.5201:2010-06
Fahrbahnüberbrückungskonstruktion aus Stahl
Anforderungen, Qualitätssicherung und Güteprüfung
-. 5202:2020
Führungen und Fangvorrichtungen-.5301:2023-10
Grundsätze und allgemeine konstruktive Anforderungen für die Feste Fahrbahn auf Brücken-.5401:2018-11
Bemessungsgrundlagen für die Feste Fahrbahn auf Brücken-.5402:2018-11
Lärmschutzanlagen an Eisenbahnstrecken-.5501:2023-10
-.5501A01:2023-10
-.5501A02:2023-10
-.5501A03:2023-10
-.5501A04:2023-10
-.5501A05:2023-10
-.5501A06:2023-10
Berechnung von Lärmschutzanlagen an Eisenbahnstrecken-.5502:2023-10
-.5502A01:2023-10
-.5502A02:2023-10
-.5502A03:2023-10
-.5502A04:2023-10
-.5502A05:2023-10-
.5502A06:2023-10
Befestigungen und Verankerungen in Beton-.5601:2013-01
Inspektion von Ingenieurbauwerken - Allgemeine Grundsätze- 8001:2020-09
Inspektion von Ingenieurbauwerken - Eisenbahnüberführungen- 8002:2020-09
Inspektion von Ingenieurbauwerken - Überbauungen von Betriebsanlagen und sonstigen Überbauungen- 8003:2020-09
Inspektion von Ingenieurbauwerken - Sonstige Ingenieurbauwerke- 8004:2020-09
Ei A 1.2.10.2.6Handbuch "Tragsicherheit bestehender Eisenbahnbrücken"Richtlinie 80500:2021-03
Ei A 1.2.10.2.7Allgemeine Rundschreiben StraßenbauARS
Kennzeichnung von Ingenieurbauwerke mit beschränkter Durchfahrtshöhe-Nr. 14/2000:2000-06
VkBl. 2000 S. 337)
Sachgebiet 07.4
StB 28/38.54.10-02/21 BAST 99
Ei A 1.2.10.2.8Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Elektrische Sicherheit, Erdung und Rückleitung - Teil 1: Schutzmaßnahmen gegen elektrischen SchlagDIN EN 50122-1:2011-09 (VDE 0115-3)Anlage Ei A 1.2.10.2/6


Anlage Ei A 1.2.10.2/1
Zu DIN EN 1991-2 und DIN EN 1991-2/NA
Anwendungsbereich:
  1. Die Norm ist neben Brückenbauwerken auch auf Ingenieurbauwerke oder andere Bauten anzuwenden, soweit Einwirkungen aus Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen sind. Insoweit ist die Norm u. a. auch für Stützwände, für Tunnel, für Durchlässe, für Rohr- und Leitungsquerungen und für Verbauten (Baugruben) im Einflussbereich von Eisenbahneinwirkungen anzuwenden.
  2. Es gilt das Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation (z.B. DS 804, Normen nach dem Sicherheitskonzept mit globalem Sicherheitsbeiwert), soweit nicht Schnittstellen auch zu anderen weiteren Normen der EiTB implizit definiert sind.
  3. Einwirkungen auf Eisenbahnbrücken sind auch in DIN EN 1991-1-1, DIN EN 1991-1-4, DIN EN 1991-15, DIN EN 1991-1-6 und DIN EN 1991-1-7 sowie dem jeweils zugehörigen NA zu finden. Zusätzlich ist die Richtlinienfamilie 804 zu beachten.
  4. Die Bewertung bestehender Eisenbahnbrücken ist gemäß der Richtlinie 805 durchzuführen.
  5. Für die Ermittlung der Verkehrslast für überschüttete Bauwerke wird auf die Richtlinie 836.2001 Abschnitt 6 verwiesen.
  6. Einwirkungen aus Verkehrsband (Menschenverkehrsband h = 1,80 m) auf modularen Bahnsteigsystemen:
    Die Windeinwirkungen aus Verkehrsband (Menschenverkehrsband h = 1,80 m) sind mit den Lastansätzen der DIN EN 1991-1-4 bzw. DIN EN 1991-1-4/NA zu ermitteln. Eine Überlagerung mit den Druck-/Sogeinwirkungen aus Eisenbahnverkehr sowie Wind braucht nicht durchgeführt werden. Der Lastfall Windeinwirkung auf Verkehrsband ist dem Lastfall aus der Kombination aus Lastfall Druck-/Sogeinwirkungen infolge Eisenbahnverkehr (DIN EN 1991-2 bzw. DIN EN 1991-2/NA) sowie Windeinwirkung auf dem Bahnsteig selbst - einschl. evtl. Bahnsteigausstattungen - gegenüberzustellen. Der ungünstigere Lastfall ist dabei maßgebend.

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

  • zu DIN EN 1990, 6.5.3 (2) a):
    Die charakteristische Kombination entspricht der seltenen Kombination.
    Abweichend von DIN EN 1990, Tabelle NA.A.2.1 ist für die vertikalen Einwirkungen aus Fußgängerverkehr ein Teilsicherheitsbeiwert von γQ = 1,5 (statt 1,35) in allen ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen (S/V) für die Nachweise EQU und STR/GEO anzusetzen.
    Im Anwendungsfall von Fußnote b von DIN EN 1991-2, Tabelle 4.4 a gilt der Teilsicherheitsbeiwert γQ = 1,35 (Lastgruppe gr 1a)
  • zu DIN EN 1990, Tabelle A2.3:
    Die Komponente der Verkehrseinwirkung SW/2 ist mit einem Wert ψ1 = 0,80 anzusetzen.
  • zu DIN EN 1991-1-4/NA, Anhang NA.N:
    Es sind mindestens die Windlasten nach DIN EN 1991-1-4, Anhang NA.N anzusetzen. Vertikale Windkomponenten sind ggf. nach DIN EN 1991-1-4 zu berücksichtigen. Die in den Tabellen DIN EN 1991-1-4, NA.N5, NA.N6, NA.N7 und NA.N8 angegebenen ψ-Beiwerte sind nicht anzuwenden, es gelten die ψ-Beiwerte nach DIN EN 1990, Tabelle A2.3 für Eisenbahnbrücken.
  • zu DIN EN 1991-1-5/NA NDP zu 6.1.3.3 (3):
    Für αt für Baustahl ist ein Wert 12 · 10-6 1/K anzusetzen.
    Für Temperatureinwirkungen ist in der Tabelle A 2.3 der DIN EN 1990, der Wert ψ0 = 0,6 durch den Wert ψ0 = 0,8 zu setzen.
    Für vertikale, linear veränderliche Anteile gilt DIN EN 1991-1-5, 6.1.4.1 (Verfahren 1).
    DIN EN 1991-1-5, 6.1.4.2 (Verfahren 2) und Anhang B sind nicht anzuwenden.
    In der Tabelle 6.2 zur DIN EN 1991-1-5, sind einige Zeilen vertauscht bzw. Zahlenwerte falsch angegeben. Dies ist in nachfolgender Tabelle richtiggestellt.
    Ersatz für Tabelle 6.2 DIN EN 1991-1-5
    Straßen-, Fußgänger- und Eisenbahnbrücken
    Typ 1Typ 2Typ 3
    Dicke des Oberbelags [mm]Oben wärmer als untenUnten wärmer als obenOben wärmer als untenUnten wärmer als obenOben wärmer als untenUnten wärmer als oben
    ksurksurksurksurksurksur
    ohne Belag1,6 1)0,61,10,91,5 1)1,0
    501,01,01,01,01,01,0
    800,821,01,01,00,821,0
    1000,71,21,01,00,71,0
    1500,71,21,01,00,51,0
    Schotter
    (600 mm)
    0,61,40,81,20,61,0
    1) Diese Werte stellen den oberen Grenzwert für dunkle Farben dar.
  • zu DIN EN 1991-1-6/NA, NDP zu 4.11.2 (1):
    Bei Einwirkungen während der Bauausführung ist DIN EN 1991-1-6 zu berücksichtigen.
    DIN EN 1991-1-6, 3.1 (5) ist nicht anzuwenden. Soweit maßgebend sind Schneelasten in Bauzuständen zu berücksichtigen. Die Schneelasten sind nach DIN EN 1991-1-3 wie für den Endzustand zu ermitteln. Eine Abminderung in Abhängigkeit von Wiederkehrperioden ist nicht vorzunehmen. DIN EN 1991-1-6, Anhang 2, A.2.4 ist nicht anzuwenden.
    Es gelten die ψ-Beiwerte nach DIN EN 1990 Tabelle A 2.3 für Eisenbahnbrücken.
    DIN EN 1991-1-6, 4.11.2 ist nicht anzuwenden. Betonanhäufungen und Ersatzlasten aus Arbeitsbetrieb sind entsprechend DIN 12812 zu berücksichtigen. Die dort angegebenen Werte sind als charakteristische Werte anzusehen.
  • zu DIN EN 1991-1-7:
    Außergewöhnliche Einwirkungen aus Schiffsverkehr sind nach DIN EN 1991-1-7, 4.6 zu ermitteln. Die Regelungen in DIN EN 1991-1-7, NCI zu 4.6.2(4) zu bestehenden Brücken sind nicht anzuwenden.
    NDP zu 4.6.2 (4): Das Verfahren mit äquivalenter Anprallenergie ist nicht anzuwenden.
    Neben den Anpralllasten an Pfeiler sind die direkten Einwirkungen infolge Schiffsanprall auf Gründungen und andere Bauteile zu berücksichtigen. Die Einwirkungen sind dabei projektspezifisch festzulegen.
    Sofern nach NDP zu DIN EN 1991-1-7, 4.6.2 (4) eine Anprallenergie angesetzt wird, darf die Anprallkraft 1 MN nicht unterschreiten.
    Für Anpralllasten aus Straßenverkehr auf Pfeiler und andere stützende Bauteile von Eisenbahnbrücken gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.2 bzw. 5.6.2, sowie für Anpralllasten an ungeschützte tragende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.3.4 gilt DIN EN 1991-1-7, 4.3.1.
    Dabei ist zu beachten:
    Die Fußnote a der Tabelle NA.2 ist für diese Brücken nicht anzuwenden.
    DIN EN 1991-1-7/NA, NCI zu 4.3.1(1) Anmerkung 1 gilt mit folgender Einschränkung:
    Eine von Tabelle NA.2 abweichende Festlegung der statisch äquivalenten Anprallkräfte bedarf der Zustimmung im Einzelfall (ZiE).
    zu 4.3.2:
    Die RiL 804.2101, Abs. 5 ist zu beachten.
  • zu DIN EN 1991-2 Abschn. 6.1 (1)P:
    Die Gültigkeit des Abschnitts 6 und der zugehörigen Anhänge beziehen sich auch auf die Haupt- und Nebenbahnen entsprechend der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sowie die TSI-Infrastruktur auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft.
  • Zu DIN EN 1991-2, 6.4.5:
    Für Fahrweggründungsplatten auf Pfählen oder für Gründungen von Fahrwegen in Tunneln etc. auf Pfählen oder an Zugelementen angehängte Fahrweggründungsplatten oder Tunneln sind die dynamischen Beiwerte objektspezifisch als Einzelfallentscheidung durch die Aufsichtsbehörde festzulegen.
  • zu DIN EN 1991-2, 6.5.3 (6):
    Die Strecken mit artreinem Verkehr und die zugehörigen Anforderungen werden vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt.
  • zu DIN EN 1991-2/NA, NDP zu 6.5.4.1(1) Anmerkung
    Anstatt des "Anforderungkatalog zum Bau der Festen Fahrbahn" gelten die Richtlinien 820.2020 sowie 804.5402 und 804.5401.
  • zu DIN EN 1991-2, 6.6.2(2):
    Die Festlegung der Beiwerte k1 kann nach Ril 804.5501, Abschn. 5.4.1 (3) erfolgen, soweit projektspezifisch keine höheren Werte festgelegt werden.


Anlage Ei A 1.2.10.2/2
Zu DIN EN 1992-2 und DIN EN 1992-2/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

Anwendungsbereich:

  1. Die Norm ist neben Brückenbauwerken auch auf Ingenieurbauwerke oder andere Bauten anzuwenden, soweit Einwirkungen aus Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen sind. Insoweit ist die Norm u. a. auch für Stützwände, für Tunnel, für Durchlässe, für Rohr- und Leitungsquerungen und für Verbauten (Baugruben) im Einflussbereich von Eisenbahneinwirkungen anzuwenden.
  2. Es gilt das Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation (z.B. DS 804, Normen nach dem Sicherheitskonzept mit globalem Sicherheitsbeiwert), soweit nicht Schnittstellen auch zu anderen weiteren Normen der EiTB implizit definiert sind.
  3. Ergänzend gilt die Richtlinie 804.4201.

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

  • zu NCI zu 3.1.1 (NA 102)P, NDP zu 3.1.2 (102)P:
    Die Verwendung von Leichtbeton und hochfestem Beton (Betonfestigkeitsklasse cmax größer als die Werte in Tabelle NA.3.0) bedarf der Zustimmung im Einzelfall.
  • zu 3.2.5 (2)P:
    Mit Ausnahme von Erdungsverbindungen ist zu beachten:
    • Der ausführende Betrieb benötigt eine Herstellerqualifikation zum Schweißen von Betonstahlbewehrung nach DIN EN ISO 17660. Das Schweißen von Betonstählen darf nur nach qualifizierten Schweißanweisungen nach DIN EN ISO 15609 erfolgen.
    • Das schweißtechnische Personal muss Erfahrungen und eine entsprechende Ausbildung für das Schweißen von Betonstahl besitzen.
    • Schweißarbeiten im Betrieb sind durch eine unabhängige Schweißaufsichtsperson zu überwachen. Schweißarbeiten auf der Baustelle bedingen das Einschalten einer geeigneten fachkundigen Stelle.
  • zu NCI zu 4.1 (5):
    Es gilt Richtlinie 804.5601.
  • zu 4.3 (103):
    Anforderungen an Spannglieder für externe Vorspannung werden vom Bauherrn festgelegt. Mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist Benehmen herzustellen.
  • zu 5.6:
    Nicht-lineare Verfahren zur Schnittgrößenermittlung auf Grundlage der Plastizitätstheorie bedürfen der Zustimmung im Einzelfall.
  • zu 6.8.7 (101):
    Verkehrsdaten, S-N-Kurven und Belastungsmodelle sowie Ni werden vom Bauherrn festgelegt. Mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist Benehmen herzustellen.
  • zu NA.6.110.1 (NA.101)P:
    Die Vorgaben für die Bemessung von Schutzelementen erfolgt durch den Bauherrn. Mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist Benehmen herzustellen.
  • zu NDP zu 7.3.1 (105)
    Für Eisenbahnbrückenbau gilt Tabelle 7.102 DE
  • zu 7.3.1, Tabelle 7.102 DE, Fußnote c):
    Für Eisenbahnbrücken mit ausschließlich externen Spanngliedern oder Spanngliedern ohne Verbund bzw. in Mischbauweise ist eine Zustimmung des Bauherrn erforderlich. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist von dem Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen.
  • zu 7.3.2 (102), 7.3.3 (101) u. NDP zu 7.3.3 (2):
    Die Tabelle 7.3N ist nicht anzuwenden.


Anlage Ei A 1.2.10.2/3
Zu DIN EN 1993-2 und DIN EN 1993-2/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

Anwendungsbereich:

  1. Die Norm ist neben Brückenbauwerken auch auf Ingenieurbauwerke oder andere Bauten anzuwenden, soweit Einwirkungen aus Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen sind. Insoweit ist die Norm u. a. auch für Stützwände, für Tunnel, für Durchlässe, für Rohr- und Leitungsquerungen und für Verbauten (Baugruben) im Einflussbereich von Eisenbahneinwirkungen anzuwenden. Die Norm ist neben Brückenbauwerken auch auf Ingenieurbauwerke (Stützwände, Tunnel, Durchlässe, etc.) oder andere Bauten (Rohr- und Leitungsquerungen, Verbauten, etc.) anzuwenden, soweit Einwirkungen aus Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen sind.
  2. Es gilt das Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation (z.B. DS 804, Normen nach dem Sicherheitskonzept mit globalen Sicherheitsbeiwert DIN 18800 (03.81)), soweit nicht Schnittstellen auch zu anderen weiteren Normen der EiTB implizit definiert sind.
  3. Ergänzend gilt die Richtlinie 804.4101 der DB Netz AG.

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

  • zu 5.4.1(1) u. NDP zu 5.4.1 (1):
    Die Schnittgrößenermittlung auf Grundlage der Plastizitätstheorie mit Ausnahme der außergewöhnlichen Bemessungssituationen bedarf der Zustimmung im Einzelfall.
  • zu NDP zu 2.1.3.3 (5):
    Kontaktstöße sind für Auflagersteifen nicht zulässig. Für Lagerplatten gilt dies nur bei Druckübertragung; dabei ist eine Lagesicherung erforderlich.
  • zu 8.1.7.2:
    Die Regelungen für indirekte Anschlüsse gelten nur für sekundäre Bauteile.
  • zu 6.5 (2):
    Für den Nachweis der ausreichenden Beulsicherheit ist das "Verfahren mit Spannungsbeschränkung" gemäß 6.5 (2) b) mit folgender Gleichung anzuwenden:


Die Bestimmung der erforderlichen Beiwerte darf nach den dort angegebenen Abschnitten erfolgen, wobei die Voraussetzungen für das "Verfahren mit Spannungsbeschränkung" einzuhalten sind. Die Anwendung des Verfahrens mit wirksamen Querschnitten nach 6.5 (2) a) bedarf der Zustimmung im Einzelfall.


Anlage Ei A 1.2.10.2/4
Zu DIN EN 1994-2 und DIN EN 1994-2/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

Anwendungsbereich:

  1. Die Norm ist neben Brückenbauwerken auch auf Ingenieurbauwerke oder andere Bauten anzuwenden, soweit Einwirkungen aus Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen sind.
  2. Es gilt das Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation (z.B. DS 804, Normen nach dem Sicherheitskonzept mit globalen Sicherheitsbeiwert DIN 18806-1 (03.84) und den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (03.81) mit Ergänzungen (03.84) und (06.91)), soweit nicht Schnittstellen auch zu anderen weiteren Normen der EiTB implizit definiert sind.
  3. Ergänzend gelten die Richtlinien 804.4301, 804.4302 und 804.4303 der DB Netz AG.

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

  • zu 7.4.1 (3), 7.4.3 (1):
    Die Tabelle 7.2 ist nicht anzuwenden.


Anlage Ei A 1.2.10.2/5
Zu Richtlinienfamilie 804
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:
  • zu Richtlinie 804.0101:
    Es gelten übergeordnet die Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht, im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU), und die Bestimmungen der EiTB. Die Technischen Lieferbestimmungen (DB Standards) für die Verwendung von Bauprodukten und Bauarten sind ergänzend zu beachten.
    • zu 1(6): Bei Abweichungen von bauaufsichtlichen relevanten Regelungen (wie bspw. Abweichungen von den Regelungen der EiTB) gelten weiterführende Verfahrensvorgaben der Richtlinie 809.
    • zu 1(7): Bauprodukte und Bauarten dürfen nur dann verwendet bzw. angewendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit und Anwendbarkeit im Sinne Abschnitt 6 VV BAU nachgewiesen wurde. Bauprodukte und -arten, die bauordnungsrechtlich keine untergeordnete Rolle spielen, müssen in der Folge entweder über eine CE-Kennzeichnung oder über ein Ü-Zeichen verfügen.
      Neben den Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen sind mit Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung (BauPVO, Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, und die Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen einschließlich der nationalen Verwendungsbestimmungen zu beachten.
  • zu Richtlinie 804.2101 6(5):
    Für den Ansatz der Druck-/Soglasten aus Eisenbahnverkehr gilt EN 1991-2, Abs. 6.6, für die Festlegung der Formbeiwerte q1k ist Richtlinie 804.5502, Abschnitt 2.4.1 (3) zu beachten.
  • zu Richtlinie 804.3301, Abschnitt 2 (3):
    Es sind im übergeordneten Netz unabhängig von den jeweiligen streckenbezogenen Verkehren immer alle Betriebslastenzüge gem. Ril 804.3301A02 maßgeblich, d. h. es sind für Bauwerke im übergeordneten Netz im Falle einer dynamischen Berechnung immer das Lastmodell HSLM und alle nicht vom Lastmodell HSLM abgedeckten Betriebslastenzüge gem. Ril 804.3301A02 zu modellieren.
  • zu Richtlinie 804.4101:
    Für Dickblechtrogbrücken (mit gestoßenem Fahrbahnblech) sind die ergänzenden technischen Regelungen der TM 1-2019-10109 I.NPF 2 zusätzlich zu beachten.
  • zu Richtlinie 804.4302, Abschnitt 5 (2)
    Die mit Beton in Kontakt stehenden Oberflächen des Baustahlquerschnittes von einbetonierten Stahlträgern im Sinne der Richtlinie 804.4302, wie die Obergurte und Teile des Steges, darf nicht beschichtet werden und muss frei von Öl und Schmutz sein (Richtlinie 804.4302, Abschnitt 5 (2), 5. Spiegelstrich).
    Die Übertragung der Regelungen für Obergurte von Verbundträgern mit Kopfbolzendübeln nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil Nr. 5.4.1 auf einbetonierte Verbundträger im Sinne der Richtlinie 804.4302 ist nicht zulässig.
  • zu Richtlinie 804.4302, Abschnitt 2 (5)
    Bei einbetonierten Walzprofilen ohne Schweißstoß kann auf einen Betriebsfestigkeitsnachweis verzichtet werden. Diese Regelung ist nur dann anzuwenden, wenn sich an dem Träger keine weiteren Schweißdetails, wie bspw. angeschweißte Laschen für Kippverbände, befinden.
  • zu Richtlinie 804.5501:
    Allgemein: Es dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die für den entsprechenden Verwendungszweck geeignet sind und deren Eignung durch einen Verwendbarkeitsnachweis im Sinne der VV BAU erbracht ist.
    • zu 5.4.1(1) Für die Anwendung der dynamischen Analyse von Schallschutzwänden ist eine Unternehmensinterne Genehmigung (UiG) notwendig.
    • zu 6.2(1): Die Feuchtigkeitsklasse ist gemäß NCI zu Tabelle 4.1, DIN EN 1992-2/NA, mindestens mit WF anzunehmen.
    • zu 6.3(1) und 6.6(1): Es gilt der Leitfaden für die Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen für Wandelemente von Lärmschutzwänden im Rahmen des Zulassungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt in seiner aktuellen Ausgabe. (https://www.eba.bund.de)
    • Für die fach- und sachgerechte Bescheidung von Zulassungsanträgen für Lärmschutzwandelemente ist der Leitfaden für die Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen für Wandelemente von Lärmschutzwänden im Rahmen des Zulassungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt zu beachten und anzuwenden. Er regelt die grundsätzlichen Anforderungen an die Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen für Lärmschutzwandelemente sowie für Ausstattungselemente von Lärmschutzwänden in Pfosten-Element-Bauweise.


Anlage Ei A 1.2.10.2/6
Zu DIN EN 50122-1
Die Anforderungen der DIN EN 50122-1 sind in der Ril 997.0101 "Oberleitungsanlagen; Allgemeine Grundsätze" enthalten. Dort wird die DIN EN 50122-1 zitiert und umgesetzt.
Die Anforderungen der o.g. Normen wurden auch bei der am 04.04.2018 in Kraft gesetzten Ril 804.9060A03 "Ausrüstungselemente für Ingenieurbauwerke, Anhang A03, Berührungsschutz (Hindernis)" berücksichtigt.


Lfd. Nr.Anforderungen an Planung, Bemessung und AusführungTechnische Regeln/AusgabeWeitere Maßgaben
1234
Ei A 1.2.10.3 Erd- und Grundbau
Ei A 1.2.10.3.1 Erdbauwerke und sonstige geotechnische Bauwerke planen, bauen und instand haltenRichtlinienfamilie 836Anlage Ei A 1.2.10.3/1 
Allgemeine Regelungen,
Verzeichnis der zitierten Regelwerke
0101,
0101A01:2013-02
Verzeichnis der Abkürzungen,
Verzeichnis der Begriffe
0101A98,
0101A99:2008-10
Entwurfsgrundlagen10xx:2013-02
Einwirkungen20xx:2013-02
Nachweise und Bemessung30xx:2013-02
Erdbauwerke, Planung4101, 4101A01-A07:2013-02
Lockergesteins- u. Felsböschungen4102:2014-12
Herstellen von Lockergesteinsböschungen4102A01:2013-02
Sicherung von Felsböschungen4102A02:2014-12
Erdarbeiten - Ausführung4103:2018-07
Planumsverbesserung4105:2013-02,
4105A03:2018-12
Schutz-/Tragschichten - Ausführung
(Erg. ZTV SoB-StB)
4104:2022-07
Übergänge zwischen Erd- u. Kunstbauwerken4106:2014-03
Übergänge zwischen Erd- u. Kunstbauwerken, Beispiele4106A01:2018-07
Bauen in Wasserschutzgebieten4107,
4107A01:2021-09
Bauweisen für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe4108,
4108A98:2022-04
Fahrweggründungen42xx:2008-10
Stützkonstruktionen u. Stützmaßnahmen43xx:2019-11
Querungen, Grundsätze4501:2013-02
Querungen, Durchlässe u. Rohrleitungen4502:2008-10
Querungen, Wellstahlrohre4503:2008-10
Querungen, Anforderungen an grabenlose Einbauverfahren4505:2008-10
Entwässerungsanlagen4601,
4602,
4602A01,
4603:2008-10
Bautechnische Unterlagen60xx:2013-02
Bewertung von bestehenden geotechnischen Anlagen7001,
7001A01-A04,
-.7001A05:2022-07
V01:2022-04
Inspektion8001:2008-10
Einstufung in Bauwerksklassen8001A01:2013-12
Längendefinition von Stützbauwerken und Trögen8001A03:2020-07
Wartung, Instandsetzung8002:2013-02
Ei A 1.2.10.3.2Richtlinie für die statische Berechnung von Entwässerungskanälen und -leitungenArbeitsblatt ATV-DVWK-A 127:2020-10Anlage Ei A 1.2.10.3/2
Ei A 1.2.10.3.3Stromleitungskreuzungsrichtlinien (SKR 2016)Richtlinienfamilie 878 StromleitungskreuzungsrichtlinienAnlage Ei A 1.2.10.3/3
Vorspann1001: 2022-01
Rechtliche Regelungen2001;2016-01,
2001A01:2022-01,
2001A02:2021-01
2001A03-A05:2016-01
2001V01-V02:2016-01
Abkürzungen, Verweisungen, Bestimmungen, Vorschriften, Definitionen, Gebrauch modaler Hilfsverben2101,
2002,
2003:2016-01
Planungsgrundsätze2201,
2201A01-05:2016-01
Antrags- und Zustimmungsverfahren2202,
2202 A01-A04,
2202V01-03:2016-01
Bauausführung2301,
2301V01:2016-01
Schutzmaßnahmen bei Starkstromleitungskreuzungen2401,
2401A01+02:2016-01
Betrieb und Instandhaltung2402 2402V01+02:2016-01
Ei A 1.2.10.3.4Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien (GWKR 2013)Richtlinienfamilie 877 Gas und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien
Vorspann1001:2021-01
Rechtliche Regelungen2001:2021-01
2001A01;2017-07
2001A02;2021-01
2001A03:2012-04
2001A04:2013-08
2001V01-V02:2012-04
Antrags- und Genehmigungsverfahren2002,
2002A01:2013-08,
2002V01-V03:2012-04
Allgemeine technische Grundlagen2101,
2101A01+A02:2013-08
Anforderungen an den Einsatz von Rohrvortriebsverfahren2102:2012-04
Bedingungen für den Einsatz von HDD-Verfahren2103:2013-08
Bautechnische Planung von Gas- und Wasserleitungen2201:2013-08,
2201A01+A02:2012-04
Elektro- und Korrosionsschutztechnische Planung von Gas- und Wasserleitungen2202:2012-04
Bemessung von Produkten- und Mantelrohren unter Gleisanlagen2203:2013-08,
2203A01-04:2012-04
Anlage Ei A 1.2.10.3/4
Bauausführung bei der Erstellung, Änderung und Beseitigung von Gas- und Wasserleitungsquerungen2301,
2301A01:2012-04,
Ausführung von Korrosionsschutz- und Elektrotechnischen Maßnahmen bei der Erstellung und Änderung von Gas- und Wasserleitungskreuzungen2302:2012-04
Abnahme und Dokumentation von Gas- und Wasserleitungskreuzungen2401,
2401V01+V02:2012-04
Betrieb und Instandhaltung von Gas- und Wasserleitungskreuzungen2402:2012-04
Aufhebungen von Gas- und Wasserleitungskreuzungen2501:2012-04
Ei A 1.2.10.3.5Statische Berechnung von VortriebsrohrenArbeitsblatt DWA-A 161 aus 2014/03, korrigierte Fassung 2021-03Anlage Ei A 1.2.10.3/5
Ei A 1.2.10.3.6Verfüllung des Ringraums zwischen Mantel- und Produktrohren bei der Kreuzung von Bahnanlagen, Straßen und WasserstraßenDVGW-Arbeitsblatt W 307: 2012-02
Ei A 1.2.10.3.7Technische Regeln für Rohrfernleitungen, Abschn. 3.4.1 Allgemeines und 3.4.2 Kreuzung mit Verkehrswegen des VdTÜVTRFL, Abschn. 3.4.1 u. 3.4.2: 2017-05
Ei A 1.2.10.3.8Rohrvortrieb und verwandte VerfahrenArbeitsblatt DWA - A 125, wortgleich mit DVGW-Arbeitsblatt GW 304: 2008-12, korregierte Fassung 2020-09
Ei A 1.2.10.3.9Telekommunikationskreuzungsrichtlinien (TKR 2016)Richtlinienfamilie 879 TelekommunikationskreuzungsrichtlinienAnlage Ei A 1.2.10.3/6
Vorspann1001:2021-01
Rechtliche Regelungen2001:2021-01,
2001A01:20021-01,
2001A02:2016-01,
2001V01+02:2016-01
Abkürzungen, Mitgeltende Regelwerke, Definitionen, Gebrauch modaler Hilfsverben2101,
2102,
2002,
2003:2016-01
Planungsgrundsätze2104,
2104A01-03:2016-01
Antrags- und Zustimmungsverfahren2201,
2201A01,
2201V01:2016-01
Bauausführung2301,
2401V01:2016-01
Betrieb und Instandhaltung von TK-Linien2401:2016-01
Schutzmaßnahmen bei Herstellung, Änderung und Beseitigung von TK-Kreuzungen2402:2016-01
Ei A 1.2.10.3.10 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von NiederschlagswasserArbeitsblatt ATV-A 138:2005-04
Ei A 1.2.10.3.11Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälenArbeitsblatt ATV-A 139:2019-03


Anlage Ei A 1.2.10.3/1
Zu Richtlinienfamilie 836
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:
Ergänzend zu in der EBO § 9 Abs. 1 und 3 getroffenen Festlegungen zum Bereich A des Regellichtraums dürfen Kabelkanäle in Trogbauwerken bis 0,38 m über SOK, wenn andere Lösungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen und Flucht- und Rettungswege (Rettungsbahnsteige in Höhe SO (Schienenoberkante) oder höher) in Trogbauwerken, die an Eisenbahn- und S-Bahn-Tunnel anschließen, ohne eine weitere Ausnahmezulassung nach § 3 EBO durch BMVI oder die Zentrale des EBA in diesen Bereich einragen.

Bei der Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

  • Für den Einsatz von Geokunststoffen im Geltungsbereich der RilF 836 ist die DBS 918039 (TL 889.0039) "Technische Lieferbedingungen, Geokunststoffe für den Eisenbahnbau" in ihrer aktuellen Fassung zu berücksichtigen.
  • zu Richtlinie 836.0101, Abschnitt 1, Absatz 1, 1. Absatz:
    Die RilF 836 gilt grundsätzlich auch für die Instandhaltung bestehender Bauwerke.
  • zu Richtlinie 836.0101, Abschnitt 1, Absatz 6, 2. Absatz:
    Bei Abweichungen von bauaufsichtlichen relevanten Regelungen (wie bspw. Abweichungen von den Regelungen der EiTB) gelten weiterführende Verfahrensvorgaben der Richtlinienfamilie 809.
  • zu Richtlinie 836.0101, Abschnitt 1, Absatz 8, Sätze 1-3:
    Bauprodukte und Bauarten dürfen nur dann verwendet bzw. angewendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit und Anwendbarkeit gemäß § 26 EiGV i.V.m. Abschnitt 6, VV BAU nachgewiesen wurde. Bauprodukte und - arten, die bauordnungsrechtlich keine untergeordnete Rolle spielen, müssen in der Folge entweder über eine CE-Kennzeichnung oder über ein Ü-Zeichen verfügen. Der Teil B enthält die eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen, die bei der Erstellung bestimmter Sonderkonstruktionen und Bauteile zusätzlich beachtet werden müssen.
    Neben den Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen sind mit Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung (BauPVO, Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, und die Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen einschließlich der nationalen Verwendungsbestimmungen zu beachten.
  • zu Richtlinie 836.1002, Abschnitt 1, 1. Absatz in kursiv:
    Dieser Absatz ist nicht anzuwenden.
  • zu Richtlinie 836.4101, Abschnitt 6.2, Absatz 6, Satz 7:
    Der 7. Satz "Kabeltröge und -schächte müssen eine Zulassung des EBA haben" ist zu streichen. Die Anforderungen an das Bauprodukt werden in der DBS 918065 (TL 889.0065), Fassung 07/2023 Kabeltiefbauprodukte Beton (Fassung Mai 2022) geregelt und durch eine produktbezogene HPQ bestätigt.
  • zu Richtlinie 836.4302, Abschnitt 6, Absatz 3, 1. Absatz:
    Die ZiE-Pflicht gilt auch für verfestigte Bodenkörper als Stützkörper mit überlagerten konstruktiven Bauwerken (z.B. Stützkonstruktionen, Tröge, Brückenwiderlager, etc.).
  • zu Richtlinie 836.4302, Abschnitt 8, Absatz 7:
    Ergänzend gilt die Produktfreigabe PF-2022-00079
  • zu Richtlinie 836.4304, Abschnitt 2:
    Ausfachungen mit GFK-Konstruktionsprofilen müssen den Anforderungen des § 26 der EIGV unter Berücksichtigung der DBS 918010, (TL 889.0010) TL für Gitterroste und Konstruktionsprofile aus Glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK), entsprechen. Die Anwendung in Tunneln wird durch das Eisenbahn-Bundesamt nur zugelassen, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Konstruktionsprofile nichtbrennbare Bauprodukte nach DIN 4102-1 (mindestens Baustoffklasse A2) oder nach DIN EN 13501-1 (mindestens der Klasse A2fl-s1) sind. Die Anwendung in Tunneln bedarf jeweils einer Zustimmung im Einzelfall.
  • zu Richtlinie 836.4501, Abschnitt 1, Absatz 4, Satz 1:
    Für Rohre als Querungen oder in Entwässerungsanlagen im inneren Druckbereich von Eisenbahnverkehrslasten ist abweichend von den jeweiligen Produktnormen der verschiedenen Werkstoffe eine Schwingfestigkeit für 108 Lastwechsel als Materialeigenschaft nachzuweisen, sofern es keine Festlegungen in den Eurocodes gibt. Für Entwässerungsschächte gilt bis zu einer Neuregelung im DWA-Regelwerk A 127-10 der gleiche Ansatz. Die Nachweisführung zur Ermüdungsfestigkeit ist in den DWA-Regelwerken A 161 und A 127 materialbezogen geregelt. Die Verformung der Sohle (aus Verkehrslast+Kriechen aus Verfüllung/Verkehrslast) wird im inneren Druckbereich zur Sicherstellung einer stabilen Gleislage ohne übermäßigen Unterhaltungsaufwand auf 2 % und maximal 10 mm begrenzt. Durch den DBS 918064 (Fassung August 2022) (TL 889.0064) sind die genannten Anforderungen abgedeckt und werden durch eine produktbezogene HPQ für den inneren Druckbereich bestätigt.
    Kabelschutzrohre bis DA 200, die die Anforderungen nach Ril 836.4501-1(4) erfüllen, benötigen keinen Schwingfestigkeitsnachweis.
  • zu Richtlinie 836.4501, Abschnitt 1, Absatz 4, Satz 4:
    Der 4. Satz ist zu streichen. Anstelle dessen ist die Technische Mitteilung 4-2014-10525 I.NVT 4 zu verwenden.
  • zu Richtlinie 836.4501, Abschnitt 4, Absatz (1) und (2):
    Ergänzend gilt die Technische Mitteilung 4-2019-10152 I.NPF 2, Inkraftsetzung am 23.12.2019
  • zu Richtlinie 836.4503, Abschnitt 1, Absatz 2 und Abschnitt 2:
    Anstelle des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau (ARS) Nr. 12/1998 ist die ZTV-ING, Teil 9, Absatz 4 anzuwenden.
  • zu Richtlinie 836.4602:
    Ergänzend gilt die DBS 918064 (Fassung August 2022) (TL 889.0064) - Kunststoffrohre und Kunststoffschächte für die Entwässerung von Bahnanlagen.
  • zu Richtlinie 836.4602, Abschnitt 3.3, Absatz 10, Satz 3 ergänzen:
    Im äußeren Druckbereich dürfen Rohre aus PE-HD und PB-B ohne Nachweis der Dauerschwingfestigkeit für 108 Lastwechsel verwendet werden, wenn sie aus Rohrmaterial mit einer Mindestringsteifigkeit von 8 kN/m2 gefertigt wurden und die Prüfungen nach DBS 918064 (Fassung August 2022) (TL 889.0064) erfüllen.
  • zu Richtlinie 836.4602, Abschnitt 4, Absatz 6:
    Speicherelemente aus Kunststoff für Versickerungsanlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung bedürfen bei einer Verwendung außerhalb des Druckbereichs von Eisenbahnverkehrslasten keiner ZiE, wenn eine herstellerbezogene Technische Mitteilung der DB AG besteht und nach dieser und der Einbauanweisung des Herstellers gebaut wird.
  • zu Richtlinie 836.4602, Abschnitt 6:
    Im äußeren Druckbereich dürfen Schächte aus PE-HD und PP-B ohne Nachweis der Dauerschwingfestigkeit für 108 Lastwechsel gefertigt wurden, wenn sie aus Rohrmaterial mit einer Mindestringsteifigkeit von 8 kN/m2 gefertigt wurden und die Prüfungen nach DBS 918064 (Fassung August 2022) (TL 889.0064) erfüllen.

Allgemeine Hinweise zur Anwendung der Eurocodes:

  • DIN EN 1992-2 und zugehöriger nationaler Anhang zur DIN EN 1992-2:
    1. Abweichend vom Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation erfolgt die Bemessung von Rohren aus Beton oder Stahlbeton nach den im Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 127, genannten Normen.
    2. Ergänzend gilt die Richtlinienfamilie 836 mit den Richtlinien 836.2001, 836.3001, 836.4501 und 836.4502 der DB Netz AG.
  • DIN EN 1993-2 und zugehörige nationale Anhänge zur DIN EN 1993-2:
    1. Abweichend vom Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation erfolgt die Bemessung von Rohren aus Stahl nach den im Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 127, genannten Normen.
    2. Ergänzend gilt die Richtlinienfamilie 836 mit den Richtlinien 836.2001, 836.3001, 836.4501, 836.4502 und 836.4503 der DB Netz AG.
  • DIN EN 1997-1 i.V.m. DIN 1054, DIN EN 1997-2 und zugehörige nationale Anhänge zur DIN EN 1997 und zur DIN 1054:
    1. Abweichend vom Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation erfolgt die Bemessung von Rohren nach den im Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 127, genannten Normen.
    2. Ergänzend zur DIN EN 1997-1 i.V.m. DIN 1054 und zugehörige nationale Anhänge zur DIN EN 1997 und zur DIN 1054 gilt die Richtlinienfamilie 836 mit den Richtlinien 836.2001, 836.3001, 836.4501, 836.4502 und 836.4503 der DB Netz AG.
    3. Ergänzend zur DIN EN 1997-2 und dem zugehörigen nationale Anhang gilt die Richtlinienfamilie 836 mit dem Richtlinien 836.1002 der DB Netz AG.


Anlage Ei A 1.2.10.3/2
Zu Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 127
Bei der technischen Regel ist folgendes zu beachten:
  • Abschnitt 3.2.2 und 5.2.2.2 Eisenbahnverkehrslasten sind nicht anzuwenden. Eisenbahnverkehrslasten sind nach Richtlinie 836.2001 anzusetzen.
  • Die Bemessungstabellen für Stahlrohre der Anlage 1 dürfen verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass auch bei Belastungsansatz nach Richtlinie 836.2001, 2. Aktualisierung, die erforderlichen Sicherheiten nicht unterschritten werden.
  • Für alle Rohrmaterialien ist die Schwingfestigkeit bei 108 Lastwechseln als Materialeigenschaft nachzuweisen, sofern es keine Festlegungen im Eurocode gibt. Für den Nachweis der Dauerfestigkeit von Rohrquerungen ist der Grenzwert der Ermüdungsfestigkeit bei 108 Lastwechseln zu verwenden, ausgenommen bei Stahlrohren mit einer Überdeckungshöhe hü ≥ 1,50 m. Hier darf der Nachweis gegen den Grenzwert der Ermüdungsfestigkeit bei 5 x 106 Lastwechseln geführt werden.
Anlage Ei A 1.2.10.3/3
Zu Richtlinienfamilie 878
Eine grabenlose Verlegung von Schutzrohren aus PVC-U ist nach DVGW Arbeitsblatt GW 321 nicht zulässig. Bei grabenloser Verlegung von Schutzrohren aus PE-HD ist das DVGW Arbeitsblatt GW 321 zu beachten.
Anlage Ei A 1.2.10.3/4
Zu Richtlinie 877.2203, Abschnitt 2, Absatz (1) und (2):
Ergänzend gilt die Technische Mitteilung 4-2019-10152 I.NPF 2, Inkraftsetzung am 23.12.2019
Anlage Ei A 1.2.10.3/5
Statische Berechnung von Vortriebsrohren: Arbeitsblatt DWA-A 161 aus 2014/03 mit Änderung 1 aus 2017/05
  1. Umbenennung des Arbeitsblattes ATV-A 161 in Arbeitsblatt DWA-A 161 aus 2014/03 mit Änderung 1 aus 2017/05.
  2. Die Tabelle 22 ist durch den Korrekturfaktor von 0,405 für 108 Lastwechsel und mit 0,737 für 5 x 106 Lastwechsel anwendbar. Die Querverweise auf die DB-RilF 804 sind nicht zu beachten. Für den Nachweis der Dauerfestigkeit von Rohrquerungen ist der Grenzwert der Ermüdungsfestigkeit bei 108 Lastwechseln zu verwenden, ausgenommen bei Stahlrohren mit einer Überdeckungshöhe hü ≥ 1,50 m. Hier darf der Nachweis gegen den Grenzwert der Ermüdungsfestigkeit bei 5 x 106 Lastwechseln geführt werden.
  3. Die Möglichkeit zur Abminderung des nachzuweisenden Wertes der Dauerfestigkeit bei Querungen aufgrund geringerer Zugfahrten und/oder geringerer Achslasten auf der Strecke ist nicht anzuwenden.
Anlage Ei A 1.2.10.3/6
Zu Richtlinienfamilie 879
Eine grabenlose Verlegung von Schutzrohren aus PVC-U ist nach DVGW Arbeitsblatt 321 nicht zulässig. Bei grabenloser Verlegung von Schutzrohren aus PE-HD ist das DVGW Arbeitsblatt 321 zu beachten.


Lfd. Nr.Anforderungen an Planung, Bemessung und AusführungTechnische Regeln/AusgabeWeitere Maßgaben
1234
Ei A 1.2.10.4 Tunnelbau
Ei A 1.2.10.4.1Eisenbahntunnel planen, bauen und instand haltenRichtlinienfamilie 853Anlage Ei A 1.2.10.4/1
Allgemeine Bestimmungen0101:2018-09
0101A01, A98:2018-09
Entwurfsgrundlagen: Allgemeine Regelungen1001:2018-09
1001A01:2018-09
Entwurfsgrundlagen: Eisenbahntunnel (ausgenommen S-Bahn-Tunnel)
Infrastrukturseitige Behandlung der Mikrodruckwellen-Thematik
1002:2018-09
1002A01:2013-02
Entwurfsgrundlagen: S-Bahn-Tunnel1003:2002-06
Geotechnische Grundlagen1101:2018-09
Anforderungen an den Beton1201:2012-12
Standsicherheitsuntersuchungen
Aerodynamische Einwirkungen
2001:2018-09
2001A01 2018-09
Allgemeine Grundsätze für Vortrieb, Sicherung und Ausbau
Gebirgsvereisung
Schildvortrieb
4001:2011-03
4001A01:2007-01
4001A02:2011-03
Ausbaubögen als vorübergehende oder dauernde Sicherung4002:2014-11
Ausbau mit Spritzbeton4003:2018-09
Ausbau mit Ortbeton4004:2018-09
Tübbingausbau4005:2022-07
Ringspaltverfüllung bei Eisenbahntunneln4006:2022-07
Abdichtung und Entwässerung4101:2018-09
Tunnel in offener Bauweise - Gewölbte Tunnel aus Stahlbeton4201:2007-01
Tunnel in offener Bauweise - Rechteckrahmen
Bituminöse Abdichtung
4202:2018-09
4202A01:2007-01
Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte und Tunneleinbauten5001:2018-09
Baudurchführung, bautechnische Unterlagen und Dokumentation6001:2018-09
6001V01-06:2012-12
Inspektion im EDV-System SAP8001:2018-09
8001V01+02:2008-12
Wartung an bestehenden Tunneln8002:2022-12
Instandsetzung, Teil- und Vollerneuerung von Tunnelbauwerken-.8003:2022-12
Richtzeichnungen Tunnel9001:2018-09


Anlage Ei A 1.2.10.4/1
Zu Richtlinienfamilie 853
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:
  • zu Richtlinie 853.0101, Abschnitt1, Abs. 5, Satz 2
    Bei Abweichungen von bauaufsichtlichen relevanten Regelungen (wie bspw. Abweichungen von den Regelungen der EiTB) gelten weiterführende Verfahrensvorgaben der Richtlinienfamilie 809.
  • zu Richtlinie 853.0101, Abschnitt1, Abs. 5, Satz 1
    Der Satz gilt nur in Bezug auf die RilF 853.
  • zu Richtlinie 853.0101, Abschnitt 1, Abs. 7, Ergänzung Satz 2
    Bauprodukte und Bauarten dürfen nur dann verwendet bzw. angewendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit und Anwendbarkeit gemäß § 26 EIGV i.V.m. Abschnitt 6, VV BAU nachgewiesen wurde. Bauprodukte und - arten, die bauordnungsrechtlich keine untergeordnete Rolle spielen, müssen in der Folge entweder über eine CE-Kennzeichnung oder über ein Ü-Zeichen verfügen. Der Teil B enthält die eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen, die bei der Erstellung bestimmter Sonderkonstruktionen und Bauteile zusätzlich beachtet werden müssen.
    Neben den Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen sind mit Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung (BauPVO), Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, und die Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen einschließlich der nationalen Verwendungsbestimmungen zu beachten.
  • zu Richtlinie 853.0101, Abschnitt1, Abs. 8
    Der Absatz ist für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes im Rahmen der Bauaufsicht nicht zu berücksichtigen.
  • zu Richtlinie 853.1001, Abschnitt 5, Abs. 16, Ril 954.9107.
    Sofern in der Ril 954.9107 von der EBA Ril-Tunnel abweichende Anforderungen enthalten sind, ist für die Ausführung der Abweichung von der EBA Ril-Tunnel die Zustimmung im Einzelfall beim Referat 21 des EBA zu beantragen.
  • zu Richtlinie 853.1001, Abschnitt 5, Abs. 18:
    In diesem Absatz ist der Satz "Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn bis 2,25 m Höhe über dem Fluchtweg von der Grenzlinie nach EBO ein seitlicher Abstand von 0,80 m freigehalten ist." wie folgt zu ersetzen:
    Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn bis 2,25 m Höhe über dem Fluchtweg von der großen Grenzlinie nach EBO ein seitlicher Abstand von mindestens 0,80 m freigehalten ist oder von der Fahrzeugbegrenzungslinie nach EBO ein seitlicher Abstand von mindestens 1,00 m freigehalten ist.
  • zu Richtlinie 853.1001 A01, Abs. 5-7
    Jede Anwendung des Verfahrens ist unverzüglich formlos gegenüber der Zentrale des EBA anzuzeigen. Die Prüfberichte des rechnerischen Nachweises sind zusammen mit einem umfänglichen Erfahrungsbericht (Ermittlung der Risikofaktoren/Betonzusammensetzung/Einsatz PP-Fasern u.a.) nach Fertigstellung der Tunnelröhre vorzulegen. Sollten neue Erkenntnisse gegen eine Anwendung des Anhangs 01 sprechen, behält sich das EBA vor, die Anwendung zu widerrufen.
  • zu Richtlinie 853.1001 A01, Abs. 6, Buchstabe d)
    Die Normen DIN EN 1991-1-2 und DIN EN 1992-1-2 sind zusammen mit den zugehörigen nationalen Anhängen anzuwenden (siehe lfd. Nrn. A.1.2.1.2 und A.1.2.3.1). Anstatt der in EN EN 1991-1-2/NA:2015-08, NDP zu "2.4(4) Temperaturberechnung", referenzierten Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) nach den Landesbauordnungen ist der zeitliche Verlauf der Temperatur entsprechend Abschnitt 2.1 der Richtlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln" (siehe lfd. Nr. A.2.2.1.4) anzusetzen.
  • zu Richtlinie 853.1101, Abschnitt 1, Abs. 1, Satz 5:
    Der 5. Satz ist durch nachfolgenden Satz zu ersetzen:
    Die geotechnischen Untersuchungen sind bei Tunnelbauvorhaben der GK II und GK III (DIN EN1997) von einem EBA anerkannten Prüfsachverständigen für Geotechnik vorzuzuschlagen und in Abstimmung mit den anderen an Planung und Ausführung des Tunnels beteiligten Gutachtern/Sachverständigen und dem Auftraggeber festzulegen. Die geotechnischen Untersuchungen müssen von einem EBA anerkannten Prüfsachverständigen für Geotechnik bei der Durchführung begleitet, ausgewertet und im Hinblick auf die Planung und Ausführung des Tunnels beurteilt werden.
    Das gilt sowohl für Tunnelneubauten als auch für die Erneuerung bzw. den Umbau der tragenden Tunnelkonstruktion oder einzelner Teile im Bestand.
  • zu Richtlinie 853.1201, Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Ergänzung:
    Überdies ist die DIN 1045-4 bei Tunneln in Tübbingbauweise (Fertigteile) zu beachten, siehe auch A 1.2.3.1 der EiTB
  • zu Richtlinie 853.1201, Abschnitt 1, Abs. 2, Ergänzung zu den Anstrichen:
    Im Nachhinein darf eine nichtkonforme Druckfestigkeitsklasse nicht über die Nacherhärtung des Betons gerechtfertigt werden.
  • zu Richtlinie 853.2001, Abschnitt 2, Abs. 6, Ergänzung zu Satz 3:
    Bei der Ermittlung der Erddrücke sind die Ergebnisse der geotechnischen Untersuchungen gemäß Abschnitt 1 zu beachten.
  • zu Richtlinie 853.2001, Abschnitt 3 Abs. 17, 1. Satz:
    Für die Anwendung normativer Regelungen in den Eurocodes, die mit Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gelten, sind eine unternehmensinterne Genehmigung (UiG) der DB Netz AG und eine Zustimmung im Einzelfall (z) des EBA erforderlich. Das betrifft u.a.
    • NDP zu A.2.3 (1) in DIN EN 1992-2/NA (γc,red4)
    • NCI zu 5.2(1) in DIN EN 1990/NA i.V.m. Abs. 2.5 DIN EN 1992-1-1 i.V.m. Abs. 2 DIN EN 1992-2 (versuchsgestützte Bemessung)
  • zu Richtlinie 853.4005, Abs. 5B, 3. Aufzählung
    Der Verweis in o.g. Absatz des Moduls 4005 auf die ELTB ist nicht mehr korrekt. Es muss heißen:
    "In Ausnahmefällen darf in einer späteren Bauphase für temporäre Bauzustände, die zu erhöhten Beanspruchungen der Tübbinglängsfugen im Bereich von Öffnungen für Verbindungsstollen, Notausgänge oder Tore/Türen von Betriebsräumen führen, für den Nachweis der Teilflächenpressung nach DIN EN 1992-2 die 90d- Festigkeit berücksichtigt werden, wenn die sonstigen Regelungen der DIN EN 206 und der DIN 1045-2 sowie die in der EiTB Anlage A 1.2.3/4 genannten Bedingungen für eine Abweichung von der 28d-Festigkeit eingehalten werden."
  • zu Richtlinie 853.4202, Abschnitt 2, Abs. 3, Ergänzung eines Satzes:
    Werden die Sohllasten des Tunnels (Eisenbahnverkehrslasten) über Tiefgründungen oder nachträglich hergestellte Gründungen abgetragen, sind bei Neubauten für Streckengeschwindigkeiten über 200 km/h und/oder für Radsatzlasten über 22,5 to die dynamischen Beiwerte im Rahmen von UiG und ZiE festzulegen. Hierzu sind geodynamische Begutachtungen vorzulegen.

Allgemeine Hinweise zur Anwendung der Eurocodes:

  • Die Anwendung der nachfolgend aufgeführten Eurocodes ist in den Anlagen Ei A1.2.10.2/2; Ei A1.2.2.1 und Ei A1.2.10.2/3 geregelt.
  • DIN EN 1992-2 und zugehöriger nationaler Anhang DIN EN 1992-2/NA

Ergänzend gilt die Richtlinienfamilie 853 mit den Richtlinien 853.1001 Anhang A 01, 853.2001 mit Anhang 01 und 02, 853.4004, 853.4005, 853.4006, 853.4201 und 853.4202 der DB Netz AG, der in Ei A.1.2.10.4 genannten Ausgaben.

  • DIN EN 1997 i.V.m. DIN 1054 und zugehörige nationale Anhänge
    Ergänzend zur DIN EN 1997-1 in Verbindung mit DIN 1054 und den zugehörigen nationalen Anhängen gilt die Richtlinie 853 mit den Richtlinien 853.1101, 853.2001 mit Anhang 01 und 02, 853.4004, 853.4005, 853.4006, 853.4201 und 853.4202 der DB Netz AG, der in Ei A.1.2.10.4 genannten Ausgaben.
  • DIN EN 1993-2 und zugehörige nationale Anhänge
    Ergänzend gilt die Richtlinienfamilie 853 (z.B. bei Stahltübbingen, Brandschutzabschlüssen, Anschlusskonstruktionen) mit den Richtlinien 853.1001 Anhang A 01, 853.2001 mit Anhang 01 und 02, 853.4002, 853.4005 und 853.4006 der DB AG. der in Ei A.1.2.10.4 genannten Ausgaben.


Lfd. Nr.Anforderungen an Planung, Bemessung und AusführungTechnische Regeln/AusgabeWeitere Maßgaben
1234
Ei A 1.2.10.5 Personenverkehrsanlagen
Ei A 1.2.10.5.1Personenbahnhöfe planenRichtlinienfamilie 813Anlage Ei A 1.2.10.5/1
Planungsgrundlagen und -grundsätze813.0101 - Ausgabe 01.12.2022
Brandschutz813.0105 - Ausgabe 01.03.2022
Bahnsteige konstruieren und bemessen813.0201 - Ausgabe 01.12.2022
Bahnsteigzugänge konstruieren und bemessen813.0202 - Ausgabe 01.12.2022
Wetterschutzanlagen konstruieren und bemessen813.0203 - Ausgabe 01.12.2022
Ausstattung der Bahnsteige und ihrer Zugänge813.0204 - Ausgabe 01.12.2022
Ausstattung der Personenbahnhöfe mit taktilen Leitsystemen für Blinde und Sehbehinderte813.0205 - Ausgabe 01.12.2022


Anlage Ei A 1.2.10.5/1
Zu Richtlinie 813

Bei der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

  • zu Richtlinie 813.0101
    Die in der Richtlinie genannten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und technischen Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
  • zu Richtlinie 813.0201
    Der Anhang A03 enthält keine EBA-Balken; die bauaufsichtliche Relevanz gilt für die Abschnitte 1 und 3 dieses Anhangs sowie für den gesamten Anhang A04.
  • zu Richtlinie 813.0205
    Die Richtlinie enthält keine EBA-Balken; die bauaufsichtliche Relevanz gilt für die gesamte Richtlinie.


Allgemeine Hinweise

Die Regelungen nach Richtlinie 813.0102 Absatz 3 Nr. 3 zur frühzeitigen Einbindung der Bundespolizei für den Lastfall Veranstaltungsverkehr sind zu beachten.


Ei A 1.2.10.6 Oberbau
Ei A 1.2.10.6.1  GleisschotterTechnische Lieferbedingungen 889.0061, Ausgabe 08/2023
Ei A 1.2.10.6.2Netzinfrastruktur Technik entwerfenRichtlinie 800
Module
Kilometer-, Hektometer- und Zusatzzeichen anbringen-.0104, Ausgabe 02/2020
Linienführung-.0110, Ausgabe 02/2021
Gleisabschlüsse-.0113, Ausgabe 02/2021
Auswahl der Weichen, Kreuzungen und Hemmschuhauswurfvorrichtungen-.0120, Ausgabe 02/2018
Trassierungsparameter - Spurweiten 1 435 mm und größerDIN EN 13803:2017-09
Ei A 1.2.10.6.3Grundlagen des OberbausRichtlinie 820Anlage Ei A 1.2.10.6/1
Module
Allgemeines, Allgemeine Regelungen-.0101, Ausgabe 04/2008
Oberbaubezeichnungen-.0110, Ausgabe 04/2008
Oberbautechnische Freigabe-.0120, Ausgabe 10/2012
Oberbautechnische Untersuchungen-.0130, Ausgabe 11/2019
Befähigungen in der Instandhaltung-.0140, Ausgabe 04/2017
Ausrüstungsstandard Schotteroberbau für Gleise und Weichen

Ausrüstungsstandard Feste Fahrbahn für Gleise und Weichen

-.2010, Ausgabe 10/2021

-.2020 Ausgabe 03/2018

Oberbau auf Brücken-.2040, Ausgabe 10/2020
Erschütterungen und sekundärer Luftschall-.2050, Ausgabe 09/2017

Anforderungskatalog 25 t Anforderungen für Ingenieurbau und Oberbau
Richtlinie 458
Modul
-.0301A11, Ausgabe 10/2015
Feste Fahrbahn-Systeme - Allgemeine AnforderungenDIN EN 16432-1:2017-09
Feste Fahrbahn-Systeme - Systementwurf, Teilsysteme und KomponentenDIN EN 16432-2:2017-10
Druckschriften
Dynamische Stabilisierung von Gleisen und WeichenDS 820 03 15 (B14)
Vermessen und Aufarbeiten von HerzstückenDS 820 06 05, Anweisung 5 (B5)
Ei A 1.2.10.6.4Hinweise für die Planung, Bau und Inbetriebnahme der Infrastruktur der DB Netz AG für NeiTechPlanungshinweise NeiTech Ausgabe 12/2005
Ei A 1.2.10.6.5Oberbau inspizierenRichtlinie 821Anlage Ei A 1.2.10.6/2
Module
Grundlagen der Oberbauinspektion-.1000, Ausgabe 01/2022
Prüfung der Gleisgeometrie mit Gleismessfahrzeugen-.2001, Ausgabe 11/2020
Fahrtechnische Inspektion-.2002, Ausgabe 02/2022
Gleisbegehung durchführen-.2003, Ausgabe 05/2013
Gleisbefahrung-.2004, Ausgabe 01/2010
Inspektion der Weichen, Kreuzungen, Schienenauszüge und Hemmschuhauswurfvorrichtungen-.2005, Ausgabe 10/2020
Inspektion von Schienen in Gleisen und Weichen-.2007, Ausgabe 10/2021
Stoßlückenprüfung-.2009, Ausgabe 01/2000
Inspektion von Notlaschenverbindungen in Betriebsgleisen-.2016, Ausgabe 04/2008
Inspektion von Spurhaltestangen-.2017, Ausgabe 10/2020
Beurteilung von Fehlern an Spannbetonschwellen-.2018, Ausgabe 10/2021
Weiße Stellen im Schotteroberbau inspizieren-.2020, Ausgabe 01/2023
Oberbauanlagen im Werkzaunbereich (v ≤ 25 km/h) inspizieren - Grundlagen-.2099, Ausgabe 01/2009
Gleislagequalität - Beschreibung der GleisgeometrieDIN EN 13848-1:2019-06
Qualität der Gleisgeometrie - Geometrische Qualitätsstufen - Gleise, Weichen und KreuzungenDIN EN 13848-5:2017-10
Zerstörungsfreie Prüfung an Schienen im Gleis - Anforderungen an Ultraschallprüfungen und BewertungsgrundlagenDIN EN 16729-1:2016-11
Zerstörungsfreie Prüfung an Schienen im Gleis - Wirbelstromprüfung an Schienen im GleisDIN EN 16729-2:2020-05
Zerstörungsfreie Prüfung an Schienen im Gleis - Anforderungen zur Identifizierung von inneren Fehlern und SchienenoberflächenfehlernDIN EN 16729-3:2018-07
Ei A 1.2.10.6.6LST-Anlagen planen
Technische Anweisung für die Stilllegung von Weichen
Richtlinie 819
Modul
-.1711A01 Ausgabe 06/2022
Oberbauarbeiten planen
Regelungen für die Entwurfsplanung
Richtlinie 823
Modul
-.0900 Ausgabe 01/2007
Ei A 1.2.10.6.7Oberbauarbeiten durchführenRichtlinie 824Anlage Ei A 1.2.10.6/3
Module
Grundlagen für die Durchführung; Bautechnische Grundsätze bei Oberbauarbeiten-.0101, Ausgabe 01/2022
Grundlagen für die Durchführung; Betriebliche Grundsätze bei Oberbauarbeiten-.0102, Ausgabe 01/2022
Grundlagen für die Durchführung; Bei Oberbauarbeiten auf Strecken mit im Betrieb befindlicher Oberleitung 15 kV, 16,7 Hz die elektrische Sicherheit gewährleisten-.0105, Ausgabe 01/2022
Bettungsarbeiten durchführen; Unterschottermatten (USM) einbauen-1510, Ausgabe 08/2009
Messarbeiten durchführen; Ersatzmessung von Hand für die oberbautechnische Freigabe nach Oberbauarbeiten durchführen-.0530, Ausgabe 01/2007
Dokumentation und Gleislagebeurteilung von Stopf-Richtarbeiten: Messschriebe MKS-6, MKS-8 und DAS-.0550 Ausgabe 06/2018
Bettungsarbeiten; Allgemeine Grundsätze und Regeln-.1001, Ausgabe 04/2022
Schotterverklebung herstellen-.1230, Ausgabe 10/2020
Neubau oder Umbau von Gleisen Y-Stahlschwellengleise einbauen-.2060, Ausgabe 04/2019
Maschinelle Stopf-Richtarbeiten durchführen-.2200 Ausgabe 06/2018
Schienen in Gleisen erneuern oder auswechseln-.2510, Ausgabe 07/2019
Gleise und Weichen durcharbeiten; Beseitigung von Geometrie-Einzelfehlern in Gleisen und Weichen mit Einzelfehlerstopfmaschinen-.3020, Ausgabe 01/2022
Kleine Instandsetzungsarbeiten am Oberbau durchführen; Stopf-Richtarbeiten mit Stopfgeräten oder mit Kleinstopfmaschinen durchführen-.3401, Ausgabe 01/2007
Instandsetzungsarbeiten an der Fahrbahn durchführen; Vorlagerung von Oberbaumaterialien und -geräte für Instandsetzungsarbeiten-.3405, Ausgabe 07/2016
Spurweiten berichtigen-3410, Ausgabe 03/2017
Höhenausgleich (Platteln) von Schienenbefestigungen in Gleisen-.3411. Ausgabe 10/2019
Instandsetzungsarbeiten an der Fahrbahn durchführen; Weichen instandsetzen-.3430, Ausgabe 03/2018
Kleine Instandsetzungsarbeiten am Oberbau durchführen; Schienenstöße behandeln-.3522, Ausgabe 01/2000
Kleine Instandsetzungsarbeiten an Schwellen durchführen; Einzelschwellenwechsel von Hand oder mit Gerät durchführen-.3610, Ausgabe 01/2006
Rissbehandlung von Gleis- und Weichenschwellen aus Spannbeton für Schotteroberbau und Feste Fahrbahn-.3620, Ausgabe 10/2020
Schienen bearbeiten; Grundlagen-.4001, Ausgabe 10/2017
Schienen bearbeiten; Schienenbearbeitung planen-.4005, Ausgabe 10/2017
Schienen bearbeiten; Neuschienen bearbeiten-.4010, Ausgabe 10/2017
Schienen bearbeiten; Schienenbearbeitung in Gleisen durchführen-.4015, Ausgabe 10/2017
Schienen bearbeiten; Schienenbearbeitung in Weichen durchführen-.4016, Ausgabe 10/2017
Lückenlose Gleise, Weichen und Stoßlückengleise herstellen; Grundsätze-.5010, Ausgabe 10/2020
Lückenlose Gleise und Weichen herstellen; Arbeiten am lückenlosen Gleis durchführen-.5020, Ausgabe 08/2009
Lückenlose Gleise und Weichen herstellen; Trennen der Schienen in lückenlosen Gleisen-.0530, Ausgabe 03/1999
Lückenlose Gleise und Weichen herstellen; Befestigungsmittel verspannen, Kleineisen teilweise lösen bzw. teilweise ausbauen-.5050, Ausgabe 08/2015
Oberbauschweißarbeiten durchführen; Grundlagen-.5501, Ausgabe 10/2020
Oberbauschweißarbeiten durchführen; Verbindungsschweißungen-.5510, Ausgabe 11/2014
Schweiß- und schleiftechnische Instandsetzung von Gleis- und Weichenschienen-.5520, Ausgabe 02/2015
Trennschnitte ausführen-.5530, Ausgabe 02/2015
Isolierstöße instand setzen-.5540, Ausgabe 10/2021
Entstörungen durchführen; Schienenbrüche baulich sichern und beseitigen-.6010, Ausgabe 04/2008
Einsatz von Spurhaltestangen (SHS) in Gleisen und Weichen-.6015, Ausgabe 10/2020
Oberbauarbeiten beurteilen und abnehmen; Grundsätze-.8001, Ausgabe 06/2018
Befähigung "MKS/DAS-Messschriebe beurteilen"-.8010, Ausgabe 01/2022
Gleisneu-/Gleisumbau und die maschinelle Gleisdurcharbeitung abnehmen-.8110 Ausgabe 01/2020
Weichenneu- oder Weichenumbau abnehmen-.8120, Ausgabe 12/2018
Weichendurcharbeitung abnehmen-.8160, Ausgabe 12/2018
Abnahme von Verbindungsschweißungen an Schienen-.8210, Ausgabe 08/2009
Schienenbearbeitung abnehmen-.8310, Ausgabe 01/2017
Brennschnitte an Schienen ausführen-.9002, Ausgabe 06/1999
Technologie der Herstellung und Zerlegung von Isolierstößen-.9003, Ausgabe 07/2000
Lichtbogenschweißen an Oberbauteilen-.9004, Ausgabe 08/2009
Abnahme von Arbeiten - Arbeiten im Schotteroberbau - Gleise, Weichen und KreuzungenDIN EN 13231-1:2013-07
Abnahme von Arbeiten - Abnahme von reprofilierten Schienen im Gleis, Weichen, Kreuzungen und SchienenauszügenDIN EN 13231-2:2021-03
Abnahme von Arbeiten - Prozedere zur Schienen-Reprofilierung in Gleisen, Weichen, Kreuzungen und SchienenauszügenDIN EN 13231-5:2018-08
Ei A 1.2.10.6.8ArbeitsschutzRil 138
Module
Einsatz von Baumaschinen unter der Oberleitung.0123A09, Ausgabe 06/2019
Vorrichtung zum Bahnerden von Baumaschinen, Hebezeugen sowie Bahndienstwagen.0123Z92, Ausgabe 07/2020
Ei A 1.2.10.6.9Baumaschinen einsetzenRil 825
Module
Grundlagen für den Baumaschineneinsatz; Grundsätze.0001, Ausgabe 04/2005
Schotterplaniermaschinen.0501, Ausgabe 04/2009
Maschinen zur Planumsverbesserung.1401, Ausgabe 01/2011
Maschinen zum lagenweisen Einbau der Schichten des Schotteroberbaus.1501, Ausgabe 07/2007
Maschinen zum Gleisumbau im Fließverfahren.4701 Ausgabe 04/2011
Ei A 1.2.10.6.10Personelle Anforderungen zur Inspektion, Bauüberwachung und Instandsetzung von SchienenRichtlinie 826
Module
Grundlagen zur Berechtigung, Aufgaben und Freigaben in der Schienentechnik-.1000, Ausgabe 03/2022
Grundlagen in der Oberbauschweißtechnik-.2000, Ausgabe 03/2022
Freigabe von Werken für die Obrbauschweißtechnik-.2010, Ausgabe 03/2022
Freigabe und HPQ von Werkstätten und Betrieben und Durchführung von Schweißarbeiten an sonstigen Oberbauteilen-.2020, Ausgabe 03/2022
Grundlagen zur Freigabe von Betrieben und Ingenieurbüros für Oberbauschweißarbeiten, Herstellung lückenloser Gleise und Weichen und Schienentechnik-Überwachung-.2050, Ausgabe 03/2022
Zerstörungsfreie Prüfung an Schienen; Grundlagen und Anforderungen an Personal und Prüfstellen-.3000, Ausgabe 06/2018
Zerstörungsfreie Prüfung an Schienen im Gleis - Qualifizierung von Personal für die zerstörungsfreie Prüfung an GleisenDIN EN 16729-4:2019-03
Aluminothermisches Schweißen von Schienen - Teil 2: Qualifizierung aluminothermischer Schweißer, Zertifizierung von Betrieben und Abnahme von SchweißungenDIN EN 14730-2:2021-06
Ei A 1.2.10.6.11Landschaftspflege und VegetationskontrolleRichtlinie 882Anlage Ei A 1.2.10.6/4
Module
Grundlagen-.0001, Ausgabe 07/2019
Vegetation inspizieren-.0100, Ausgabe 07/2019
Vegetationsarbeiten durchführen-.0200, Ausgabe 07/2019
Ei A 1.2.10.6.12Gleis- und BauvermessungRichtlinie 883
Module
Grundsätze der Gleis- und Bauvermessung.0100, Ausgabe 03/2022
Bahnstrecken kilometrieren.1000, Ausgabe 05/2021
DB_REF-Festpunktfeld.2000, Ausgabe 09/2022
Geodätisches Bezugssystem für BIM.2500, Ausgabe 09/2022
Geodätische Fahrbahnvermessung.3000, Ausgabe 09/2022
Geodätische Fahrbahnmessung; Geodätische Aufnahme.3100, Ausgabe 05/2021
Geodätische Fahrbahnvermessung; Geodätische Absteckung.3200, Ausgabe 01/2020
Gleise und Weichen vormessen für maschinelle Stopf-Richtarbeiten (Dua).3250, Ausgabe 01/2020
Geodätische Fahrbahnvermessung; Geodätische Kontrollvermessung.3300, Ausgabe 12/2016
Geodätische Fahrbahnvermessung; Geodätische Abnahmevermessung.3400, Ausgabe 03/2022
Geodätische Fahrbahnvermessung; Geodätische Abnahmetoleranz.3500, Ausgabe 09/2022
Geodätische Fahrbahnvermessung; Brückenschwellenverzeichnis erstellen.3700, Ausgabe 07/2017
Geodätische Fahrbahnvermessung; Fahrbahnen mit ve > 230 km/h.4000, Ausgabe 05/2021
Geodätische Fahrbahnvermessung; Feste Fahrbahn.4500, Ausgabe 05/2021
Fahrbahnen einrechnen.5000, Ausgabe 03/2018
Gleisgeometrische Prüfung.5600, Ausgabe 09/2022
Gleisgeometrische Prüfung; Zertifizierungsordnung Prüfingenieur.5620, Ausgabe 09/2022
Geodätische Instrumente; Geräte und Gleisführungssysteme.6000, Ausgabe 05/2021
Informationsobjekte (IO) aufmessen.7100, Ausgabe 11/2020
Vermessungsflüge.7200, Ausgabe 05/2021
Lichtraumengstellen aufmessen.7400, Ausgabe 07/2017
Geo-Monitoring; Grundsätze.8000, Ausgabe 09/2022
Geo-Monitoring; Bedarf analysieren und bewerten.8100, Ausgabe 09/2022
Geo-Monitoring planen.8200, Ausgabe 09/2022
Geo-Monitoring; durchführen, auswerten und dokumentieren.8300, Ausgabe 09/2022
Verzeichnis der Abkürzungen.9000, Ausgabe 05/2021
Begriffe und Definitionen.9010, Ausgabe 05/2021
Weichengrundmaße.9020, Ausgabe 11/2020


Anlage Ei A 1.2.10.6/1
Zu Modul 820.0120:
Der Vordruck V05 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 820.2010:
Der Vordruck V01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.


Anlage Ei A 1.2.10.6/2
Zu Modul 821.2001
Die Anlagen A01 bis A03 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 821.2002:
Die Anlagen A02 bis A06 und A08 bis A09 sowie der Vordruck V02 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 821.2005:
Die Anlagen A01 und A02 sind bauaufsichtlich nicht relevant.
Zusätzlich gilt TM 2008- 234 I.NVT4 (F) "Schäden an Bauteilen des Überwachungssystems der Weichen auf HGV-Strecken".

Zu Modul 821.2016:
Der Abschnitt 3 (1) ist trotz fehlenden EBA-Balken bauaufsichtlich eingeführt.


Anlage Ei A 1.2.10.6/3
Zu Modul 824.1001
Die Anlage A10 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.1510
Die Zusätze Z01 und Z02 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.2200
Der Zusatz Z01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.2510
Der Zusatz V01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.3020
Der Anhang A01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.3411
Die Anhänge A01 und A02 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.3430
Die Arbeitsanweisungen (Z01 bis Z16) sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.3620
Der Vordruck V01 und der Zusatz Z01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.4005
Der Zusatz Z01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.4015
Die Anhänge A01 und A02 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.4016
Die Arbeitsanweisungen (Z01 bis Z04) sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.5010:
Die Arbeitsanweisungen (Z01 und Z02) sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.5520
Die Arbeitsanweisungen (Z01 bis Z35) sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.6010:
Die Anlage A03 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.8110
Der Anhang A02 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.8120
Der Anhang A05 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.9004
Der Zusatz Z01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.


Anlage Ei A 1.2.10.6/4
Zu Modul 826.1000:
Der Anhang A01 und die Vordrucke V01, V02 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 826.2000
Die Zusätze Z02 bis Z08 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 826.2050
Die Vordrucke V01 bis V10 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 826.3000
Die Vordrucke V01 und V02 sind bauaufsichtlich nicht relevant.


Anlage Ei A 1.2.10.6/5

Zu Modul 882.0001:
Bauaufsichtlich eingeführt ist nur der Abschnitt 5 "Sicherheitsrelevanter Bereich aus Sicht der Vegetationskontrolle".

Zu Modul 882.0100
Bauaufsichtlich relevant ist der Textteil, nicht die Anhänge.

Zu Modul 882.0200
Bauaufsichtlich relevant ist der Textteil, nicht die Anhänge.


Lfd. Nr.

Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung

Technische Regeln/Ausgabe

Weitere Maßgaben

1

2

3

4

 
Ei A 1.2.10.7 Bahnübergänge einschließlich Reisendenübergänge
Ei A 1.2.10.7.1Bahnübergangsanlagen planen und instandhalten
Ausgabe 30.11.2021
Richtlinienfamilie 815Anlage Ei A 1.2.10.7/1
 815.1000 (Version 1.3)Grundlagen 
 815.2000 (Version 1.2)Grundsätze für die Planung von Bahnübergängen 
 815.2000 A01 (Version 1.3)Planunterlagen für Bahnübergänge 
 815.2000 V01 (Version 1.3)Festlegungsprotokoll zur Ortsbegehung 
 815.2100 (Version 1.2)Verkehrszählungen an Bahnübergängen 
 815.2100 V01Zählblatt für manuelle Verkehrszählungen an Bahnübergängen 
 815.3000 (Version 1.2)Bautechnische Anlagen von Bahnübergängen planen 
 815.3000 A01Schalthaus planen 
 815.3010 (Version 1.2)Kuppen- und Wannenausrundungen planen 
 815.3100 (Version 1.2)Nicht technisch gesicherte BÜ planen 
 815.3100 A01 (Version 1.3)Standorte der Langsamfahrsignale und Pfeiftafeln an BÜ planen 
 815.4000 (Version 1.2)BÜ-Belagssysteme planen 
 815.5000 (Version 1.3)Bautechnische Anlagen von technisch gesicherten Bahnübergängen planen 
 815.5000 A01Mindestabstände der Schrankenbäume von Leitungen 
 815.5100 (Version 1.4)Technische Sicherungen an Bahnübergängen berechnen 
 815.5200Richtlinien über Abhängigkeiten zwischen der technischen Sicherung von Bahnübergängen und der Verkehrsregelung an benachbarten Straßenkreuzungen und - einmündungen (BÜSTRA) 
 815.6000 (Version 1.3)Grundlagen für LST Anlagen an technisch gesicherten BÜ 
 815.6000 A01 (Version 1.2)Planungsrichtlinien - Ergänzungen BUES 2000 (Scheidt & Bachmann) 
 815.6000 A02 (Version 1.2)Planungsrichtlinien - Ergänzungen RBÜT/RBÜP (Pintsch) 
 815.6000 A03 (Version 1.2)Planungsrichtlinien - Ergänzungen SIMIS LC (Siemens) 
 815.6000 A04 (Version 1.2)Planungsrichtlinien - Ergänzungen Flex (Schweizer Electronic) 
 815.6000 A05 (Version 1.3)Planungsrichtlinien BÜ-Programme (Sonderprogramme) 
 815.6010 (Version 1.3)Definition der Überwachungsarten 
 815.6020 (1.3)Überwachungsarten wählen 
 815.6021 A01 (Version 1.2)Signalgesteuerte BÜSA Überwachungsart Hp Schalteinrichtungen planen 
 815.6021 A02 (Version 1.2)Planungshinweise für BÜSA, Anrückmeldung über ZN/ZL (ESTW SIMIS C + D) 
 815.6021 A03 (Version 1.2)Beschreibung zum BÜ-Datenblatt BÜ - Stw 
 815.6021 Z01BÜ-Datenblatt 
 815.6022 (Version 1.2)Überwachungsart Fü planen 
 815.6022 A01 (Version 1.2)Schalteinrichtungen planen 
 815.6023 (Version 1.2)Zuggesteuerte BÜSA, Überwachungsart ÜS planen 
 815.6023 A01 (Version 12.)Anordnung der Überwachungssignale 
 815.6024 (Version 1.2)Signalgesteuerte BÜSA, Überwachungsart ÜSoE planen 
 815.6025 (Version 1.2)Signalgesteuerte BÜSA, Überwachungsart Bed. ;Benutzergesteuerte BÜSA; wärterbediente Schranken und Anrufschranken planen 
 815.6026 (Version 1.2)Signalgesteuerte BÜSA, Überwachungsart Hp/ÜS + GFR; ÜS + GFR 
 815.6028Störhaltabhängigkeit an fernüberwachten Bahnübergängen für zentral bediente Stellwerke planen 
 815.6030 (Version 1.2)Schalter und Taster und BÜ Kennzeichentafeln planen 
 815.6030 A01 (Version 1.2)ET mit Infrarotempfänger 
 815.6030 A02 (Version 1.2)Planungshinweise für die Planung von Auto-HET/HET bei ESTW der Bauform ZSB 2000 
 815.6040 (Version 1.2)Automatische Gefahrenraumfreimeldeanlagen (GFR) planen 
 815.8000 (Version 1.2)Bahnübergangsanlagen instandhalten 
 815.8000 A01 (Version 1.2)Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln im Rahmen der bautechnischen Inspektionen an Bahnübergängen 
 815.8000 V01 (Version 1.3)Prüfprotokoll für bautechnische Inspektionen an nicht technisch gesicherten BÜ 
 815.8000 V02 (Version 1.3)Prüfprotokoll für bautechnische Inspektionen an technisch gesicherten BÜ 
 815.8000 V03 (Version 1.3)Prüfprotokoll für bautechnische Inspektionen an Privat-BÜ mit öffentlichem Verkehr 
 815.8000 V04 (Version 1.3)Prüfprotokoll für bautechnische Inspektionen an Privat-BÜ ohne öffentlichem Verkehr 
 815.8010 (Version 1.4)Störungen an BÜSA, Bauen im BÜ-Bereich 
 815.8010 V01Übergabeprotokoll nach Montage für mobile Sicherung und NWS für Bahnübergangsposten 
 815.8020 (Version 1.2)Ausrundungshalbmesser an bestehenden Bahnübergängen überprüfen 
 815.8020 A01Ausrundungshalbmesser an bestehenden Bahnübergängen überprüfen 
 815.8020 V01Prüfprotokoll zur Feststellung der Kuppenhalbmesser am BÜ bei Feststellung von Kratzspuren 
 815.8020 V02Prüfprotokoll zur Feststellung der Wannenhalbmesser am BÜ bei Feststellung von Kratzspuren 
 815.8020 V03Prüfprotokoll zur Feststellung der Kuppenhalbmesser am BÜ bei Feststellung von zu geringen Kuppenhalbmessern 
 815.8020 V04Prüfprotokoll zur Feststellung der Wannenhalbmesser am BÜ bei Feststellung von zu geringen Wannenhalbmessern 
 815.8030 (Version 1.2)BÜ-Pass, Bestandteile, Inhalt, Ziel und Zweck 
 815.8030 V01 (Version 1.2)BÜ-Pass Bestandsblatt 
 815.8030 V02 (Version 1.2)BÜ-Pass Foto 
 815.8040 (Version 1.2)Maßnahmen der Störungsbeseitigung an der technischen Sicherung nach Unfall oder Beschädigung 
 815.8040 V01 (Version 1.2)Checkliste für die Anlagenbewertung des BÜ an BÜSA bis einschl. EBÜT 80 
Ei A 1.2.10.7.3Reisendeübergänge planen und instand haltenRichtlinienfamilie 816 


Anlage Ei A 1.2.10.7/1

Zu Richtlinienfamilie 815

Bei der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

  • zu Richtlinie 815.3000 Abschnitt 3 Abs. 2:
    Die Planung sowie Prüfung der Eckausrundungen und anzusetzenden Schleppkurven sind immer im Kontext mit allen weiteren maßgeblichen Planungskriterien zu sehen. Die Formulierungen "In Richtung BÜ einbiegende Fahrzeuge dürfen die Gegenfahrbahn und befestigte Nebenflächen mitbenutzen [...]" sind also keine Freibriefe, sondern sollen dazu beitragen, den gegeben örtlichen Verhältnissen gerecht zu werden. Im Zweifelsfall steht die Sicherheit immer vor der Wirtschaftlichkeit.
  • Die Abschnitte 15 bis 20 der Richtlinie 815.3000 sowie 815.3000A01 und dessen zugrunde gelegten Verfahren sind bis zur Etablierung eines entsprechenden Verfahrens nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 EIGV von diesen Regelungen ausgenommen.
  • zur Richtlinie 815.6000 A05 (ehemals SPU 04)
    Aufgrund der vereinbarten quantitativen Deckelung und der damit einhergehenden temporären Begrenzung ist die Richtlinie von der Aufnahme in die EitB ausgenommen, da diese grundsätzlich nicht zur Erfüllung grundlegender bautechnischer Anforderungen an Bahnübergängen dient.

Allgemeine Hinweise

Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der allgemeinen Verwatungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sind bei der Bahnübergangssicherung ebenfalls zu beachten.

In Bezug auf die bautechnische Ausgestaltung sowie Querschnittsgestaltung sind die einschlägigen Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter des Straßenbaus zu berücksichtigen, insbesondere:

  • Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL)
  • Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)
  • Richtlinien und Empfehlungen für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung (RAS-Ew),
  • Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW)
  • Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA),
  • Empfehlungen für Fußgängeranlagen (EFA),
  • Richtlinien für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen (RBSV),
  • Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS),
  • Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS),
  • Richtlinie für Lichtsignalanlagen (RiLSA)
  • BÜSTRA - Richtlinien über Abhängigkeiten zwischen der technischen Sicherung und der Ver kehrsregelung an benachbarten Straßenkreuzungen und -einmündungen, BMV-StV 4/36.42.3701 - 17. Juli 1972 (VKBl. 1972, S. 547) unter Berücksichtigung der Änderungen vom 19. Januar 1977 (VKBl. 1977, S. 90) und vom 13. Januar 1984 (VKBl. 1984, S. 38)

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A 2 Brandschutz

A 2.1 Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes

Bauliche Anlagen sind gemäß § 4 Abs. 3 AEG i.V.m. § 3 MBO 1 i. V. m. § 14 MBO 1 so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass

Konkretisiert werden die schutzzielbezogenen Brandschutzanforderungen für bauliche Anlagen mit den Festlegungen der §§ 5, 26 bis 36, 39 bis 42, 46 und 47 MBO 1 und den Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte.

Für Bauprodukte nach derzeit vorhandenen europäisch harmonisierten Spezifikationen, deren Verwendung Einfluss bei der Erfüllung von Brandschutzanforderungen an bauliche Anlagen hat, sind für die bauordnungsrechtlichen Anforderungen auf der Grundlage der Konkretisierungen zum Brandschutz (A 2.1.1 ff.) die notwendigen Zuordnungen von Angaben zu Leistungen sowie zugehörige Verwendbarkeits- und Ausführungsbestimmungen in der laufenden Nummer A 2.2.1.2 genannten technischen Regel enthalten.

A 2.1.1 Anforderungen an die Zugänglichkeit baulicher Anlagen

Zur Durchführung von Lösch- und Rettungsmaßnahmen müssen gemäß § 5 MBO 1 für die Feuerwehr Zugänge und Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen auf den Grundstücken vorgesehen werden; es sind die Konkretisierungen der unter der laufenden Nummer A 2.2.1.1 genannten technischen Regel zu beachten.

In offenen Durchfahrten bzw. Durchgängen, durch die der einzige Rettungsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche führt oder die Zugänglichkeit für die Feuerwehr gewährleistet wird, sind an Stützen, Wänden und Decken nur nichtbrennbare Dämmschichten zulässig.

A 2.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

A 2.1.2.1 Allgemeines

Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden in § 26 Abs. 1 MBO 1 allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten formuliert.

Zur Erfüllung nachfolgender Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten; dies gilt auch für das Zusammenfügen von Baustoffen.

A 2.1.2.2 Nichtbrennbar

Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Brandes, insbesondere eines fortentwickelten, teilweise vollentwickelten Brandes, gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen keinen Beitrag zum Brand leisten. Dabei dürfen je nach Verwendung keine oder eine begrenzt bleibende Entzündung, geringstmögliche Rauchentwicklung, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen und kein brennendes Abtropfen oder Abfallen auftreten; Art der Bestandteile, Formstabilität sowie Schmelzpunkt/Schmelztemperatur und Rohdichte sind zu berücksichtigen.

Baustoffe sind nichtbrennbar, wenn sie dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 5.1 oder 5.2, die dort angegebenen Kriterien einhalten, soweit erforderlich mit der Angabe zum Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C nach DIN 4102-17:2017-12.

A 2.1.2.3 Schwerentflammbar

Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes oder eines sich entwickelnden Brandes gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten und dass nur eine begrenzte Brandausbreitung während und bei Wegfall der Brandeinwirkung vorliegt.

Dabei dürfen je nach Verwendung des Bauteils eine Entzündung erst nach einer bestimmten Zeit der Flammeneinwirkung, nur eine begrenzte Temperatur der entstehenden Rauchgase, eine begrenzte Freisetzung von Energie, eine definierte Rauchentwicklung, kein selbstständiges Weiterbrennen, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen, soweit erforderlich kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten.

Als Brandeinwirkung ist mit Ausnahme von Außenwandbekleidungen und Bodenbelägen die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.1.1 a) von DIN 4102-1:1998-05 der Brand eines Gegenstandes in einem Raum anzunehmen; bei Außenwandbekleidungen die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.1.1 b) von DIN 4102-1:1998-05 aus einer Wandöffnung schlagenden Flammen (siehe auch A 2.1.5), bei Bodenbelägen ist die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.1.1 c) von DIN 4102-1:1998-05 von einer Brandsituation anzunehmen, bei der Flammen aus der Türöffnung zu einem benachbarten Raum schlagen und bei der die waagerechte Flammenausbreitung und die Rauchentwicklung unbedenklich sind.

Baustoffe sind schwerentflammbar, wenn sie dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.1, die dort angegebenen Kriterien einhalten.

Für Teile baulicher Anlagen, die nicht brennend abtropfen oder abfallen dürfen, müssen zusätzlich die Kriterien gemäß DIN 4102-16:2021-01, Abschnitt 10.3, erfüllt sein.

A 2.1.2.4 Normalentflammbar

Bei der Verwendung in der baulichen Anlage muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes gewährleistet sein, dass die Teile der baulichen Anlage nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten, soweit erforderlich darf kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten. Als Brandeinwirkung ist die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.2.1 von DIN 4102-01:1998-05 anzunehmen.

Baustoffe sind normalentflammbar, wenn sie dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2, die dort angegebenen Kriterien erfüllen.

Für Teile baulicher Anlagen, die nicht brennend abtropfen oder abfallen dürfen, müssen zusätzlich die Kriterien gemäß DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.6, erfüllt sein.

Soweit für die bauliche Anlage ein Bestandteil verwendet werden soll, der nicht mindestens der Anforderung "normalentflammbar" entspricht (leichtentflammbar), ist § 26 Abs. 1 Satz 2 MBO 1 einzuhalten.

A 2.1.3 Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen

A 2.1.3.1 Allgemeines

Zur Erfüllung der Grundanforderungen gemäß § 3 i.V.m. § 14 MBO 1 werden in § 26 Abs. 2 MBO 1 allgemeine Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit im Brandfall von Bauteilen baulicher Anlagen gestellt.

Grundsätzlich richtet sich die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen nach dem geltenden bauaufsichtlichen Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart). Die Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen werden auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) festgelegt. Feuerwiderstandsklassen ergeben sich aus der unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen baulicher Anlagen auf deren Standsicherheit im Brandfall.
Bei raumabschließenden Bauteilen, wie Wänden und Decken bezieht sich die Feuerwiderstandsfähigkeit auch auf deren Widerstand gegen eine Brandausbreitung (raumabschließend feuerwiderstandsfähig - im Weiteren: Raumabschluss).

Feuerwiderstandsfähige Bauteile dürfen hinsichtlich ihres Brandverhaltens nur soweit zum Brand beitragen, wie es in § 26 Abs. 2 MBO 1 bestimmt ist.

Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbaren Untergrund aufgebracht sind.

Feuerwiderstandsfähige Bauteile werden unterschieden in:

  1. feuerbeständige Bauteile:
    Tragende und aussteifende Teile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
  2. hochfeuerhemmende Bauteile:
    Bestehen tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen, müssen sie allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und - sofern vorhanden - nichtbrennbaren Dämmstoffen haben. Die Brandschutzbekleidung muss

    verhindern.

    Wenn raumabschließende hochfeuerhemmende Bauteile in ihren tragenden und aussteifenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet ist, ist eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung nicht erforderlich; sie können auch insgesamt aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

  3. feuerhemmende Bauteile:
    Tragende und aussteifende Bauteile können aus brennbaren Baustoffen ausgeführt werden. Dies gilt auch für raumabschließende Bauteile.
  4. Bauteile gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 MBO 1, die aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen und keine Hohlräume oder verfüllte Hohlräume sowie keine Dämmstoffe im Inneren aufweisen. Tragende und aussteifende Bauteile können aus brennbaren Baustoffen ausgeführt werden. Dies gilt auch für raumabschließende Bauteile.
  5. Feuerwiderstandsfähige Bauteile für 120 Minuten Standsicherheit im Brandfall und Raumabschluss; tragende und aussteifende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt werden. Dies gilt auch für raumabschließende Bauteile.

A 2.1.3.2 Anforderungen an die Standsicherheit im Brandfall

A 2.1.3.2.1 Allgemeines

Um die Anforderungen des § 12 MBO 1 zu erfüllen, müssen tragende Teile baulicher Anlagen dauerhaft auch unter Brandeinwirkung über eine bestimmte Zeitdauer standsicher sein.

Querschnittsänderungen und Durchdringungen - auch nachträglicher Art - sowie Verformungen durch die Brandeinwirkung müssen berücksichtigt werden, soweit sie Einfluss auf die Standsicherheit haben können.

A 2.1.3.2.2 Feuerbeständig

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein.

A 2.1.3.2.3 Hochfeuerhemmend

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 60 Minuten gewährleistet sein.

A 2.1.3.2.4 Feuerhemmend

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein.

A 2.1.3.2.5 Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten nach A 2.1.3.1 Buchstabe e

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 120 Minuten gewährleistet sein.

A 2.1.3.2.6 Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten für Bauteile nach A 2.1.3.1 Buchstabe d

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein.

A 2.1.3.2.7 Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Minuten für Bauteile nach A 2.1.3.1 Buchstabe d

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102 2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 60 Minuten gewährleistet sein.

A 2.1.3.3 Anforderungen an den Raumabschluss im Brandfall

A 2.1.3.3.1 Allgemeines

Teile baulicher Anlagen sind raumabschließend, wenn sie dauerhaft mindestens für eine bestimmte, nachfolgend angegebene Zeitdauer die Brandausbreitung verhindern, der Raumabschluss auch im Bereich von Verbindungen und Anschlüssen zu angrenzenden Teilen baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt ist und wenn auf der brandabgewandten Seite keine wesentliche Rauchentwicklung und kein wesentliches Abfallen oder Abtropfen von Bestandteilen zu verzeichnen ist. Ein wesentliches Abfallen oder Abtropfen von Bestandteilen auf der feuerabgewandten Seite ist nicht gegeben, wenn die Größe dieser Bestandteile jeweils 10 cm Länge oder Breite nicht überschreitet. Ein explosionsartiges Abplatzen dieser Bestandteile darf nicht auftreten.

Gleiches gilt auch für Abschlüsse und sonstige Verschlüsse von Öffnungen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, bezieht sich die Feuerwiderstandsfähigkeit auf jede der möglichen Brandeinwirkungsrichtungen (z.B. sowohl von innen nach außen als auch von außen nach innen sowie sowohl von oben nach unten als auch von unten nach oben).

Raumabschließende Teile der baulichen Anlage müssen jeweils an andere Teile der baulichen Anlage angrenzen, die mindestens für die gleiche Zeitdauer den Raumabschluss gewährleisten.

Grenzen Bauteile, die raumabschließend sein müssen, an Bauteile ohne Feuerwiderstandsfähigkeit (z.B. Außenwand oder Dach), so müssen diese raumabschließenden Bauteile bei Brandeinwirkung über die jeweils erforderliche Zeitdauer standsicher bleiben. Querschnittsänderungen und Durchdringungen - auch nachträglicher Art - sowie Verformungen während der Brandeinwirkung sind zu berücksichtigen, soweit sie Einfluss auf den Raumabschluss haben können.

Öffnungen in raumabschließenden Teilen sind unzulässig, soweit in § 28 bis § 32, § 35, § 36, § 39 und § 45 MBO 1 nichts anderes bestimmt ist.

Dürfen in raumabschließenden Bauteilen lichtdurchlässige Flächen als Brandschutzverglasung, die den Durchtritt der Wärmestrahlung nicht verhindern, ausgeführt werden, so müssen sie bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch entsprechend der Feuerwiderstandsdauer der raumabschließenden Wände verhindern und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Sie können nur an Stellen ausgeführt werden, wo wegen der Personenrettung und der wirksamen Löscharbeiten keine Bedenken bestehen. Um die Brandausbreitung zu verhindern, sind Öffnungen in diesen Brandschutzverglasungen nicht zulässig. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten. Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Brandschutzverglasungen gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine allgemein anerkannten Regeln der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

Dürfen Überströmöffnungen in raumabschließenden Wänden ausgeführt werden, müssen die Verschlüsse dieser Öffnungen mit einer Rauchauslöseeinrichtung versehen sein und mindestens bei Zugrundelegung des Normbrandes nach DIN 4102-2:1977-09 den Durchtritt von Feuer und Rauch entsprechend der Feuerwiderstandsdauer der raumabschließenden Wände verhindern. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten. In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung dieser Verschlüsse ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

Fugen der Bauteile müssen zur Sicherung des Raumabschlusses während der Brandeinwirkung geschlossen bleiben. Diese Anforderung kann mit nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen (wie Mörtel, Beton) oder mineralischen Dämmstoffen mit einem Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C nach DIN 4102-17:2017-12 sowie mit Produkten, die bei Brandeinwirkung den Restquerschnitt sicher verschließen, erfüllt werden.

A 2.1.3.3.2 Feuerbeständig

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Eine in Bauteilebene liegende durchgehende Schicht liegt vor, wenn sie über die gesamte Ausdehnung des raumabschließenden Teils senkrecht zur Brandeinwirkungsrichtung angeordnet wird und keinen Beitrag zum Brand leistet (nichtbrennbar).

Bestandteile von raumabschließenden Bauteilen, die nicht zu den tragenden und aussteifenden Teilen und nicht zur durchgehenden Schicht des Bauteils zählen, müssen mindestens normalentflammbar sein.

A 2.1.3.3.3 Hochfeuerhemmend

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 60 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen.

Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Für hochfeuerhemmende raumabschließende Bauteile mit brennbaren tragenden und aussteifenden Teilen aus Holz sind die Konkretisierungen der unter lfd. Nr. A 2.2.1.4 genannten technischen Regel zu beachten.

A 2.1.3.3.4 Feuerhemmend

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

A 2.1.3.3.5 Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten nach A 2.1.3.1 Buchstabe e

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 120 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

A 2.1.3.3.6 Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten für Bauteile nach A 2.1.3.1 Buchstabe d

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

A 2.1.3.3.7 Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Minuten für Bauteile nach A 2.1.3.1 Buchstabe d

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 60 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

A 2.1.4 Tragende und aussteifende Bauteile

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus § 27 MBO 1.

Teile baulicher Anlagen, die Lasten abtragen (aufnehmen) oder Teile baulicher Anlagen aussteifen, müssen unter dieser Belastung bei Brandeinwirkung über eine bestimmte Zeitdauer nach Abschnitt 2.1.3.2 standsicher sein.

Werden tragende Teile der baulichen Anlage aus Beton, Stahl, Aluminium, Holz oder Mauerwerk ausgeführt, sind die technischen Regeln zur Tragwerksbemessung für den Brandfall in A 1.2.3, A 1.2.4, A 1.2.5 und A 1.2.6 zu beachten. Wird die Standsicherheit im Brandfall rechnerisch nachgewiesen, gilt:

Werden tragende und aussteifende Teile baulicher Anlagen unter Anwendung von Naturbrandmodellen bemessen, ist Anlage A 1.2.1/3 zu beachten. Naturbrandmodelle dürfen für tragende Bauteile, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten oder 60 Minuten gemäß Abschnitt 5 der unter der lfd. Nr. A.2.2.1.4 genannten technischen Regel haben müssen, nicht angewendet werden.

Für hochfeuerhemmende tragende und aussteifende Bauteile mit brennbaren Teilen aus Holz sowie feuerwiderstandsfähigen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d, sind die Konkretisierungen der unter lfd. Nr. A 2.2.1.4 genannten technischen Regel zu beachten.

Ein Bauteil, das nur der Aussteifung dient, darf auch ein anderes Brandverhalten aufweisen als das feuerwiderstandsfähige Bauteil, das es aussteift, wenn das Gesamtsystem eine ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit aufweist.

A 2.1.5 Außenwände

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus § 28 MBO 1.

Nichttragende Außenwände sind Bauteile, die keine Vertikallasten, außer ihrem Eigengewicht, abtragen und lediglich für die Aufnahme der Eigengewichts- und Windlasten bemessen sind.

Öffnungen in Außenwänden von Nutzungseinheiten zu offenen Gängen gemäß § 36 Abs. 5 MBO 1 müssen dichtschließende Türen haben. Öffnungen von an den offenen Gang anschließenden notwendigen Treppenräumen oder notwendigen Fluren müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Öffnungen von außenliegenden Sicherheitstreppenräumen von Hochhäusern zu offenen Gängen müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben, Öffnungen in Außenwänden offener Gänge von Hochhäusern zu Nutzungseinheiten müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Es gelten neben den Anforderungen nach A 2.1.6 auch die Anforderungen zum Außenklima. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Abweichend von den Festlegungen in Abschnitt A 2.1.3.3.4 (zu § 26 MBO 1) ist es für die Brandeinwirkung von außen nach innen zulässig, dass ein Versagen frühestens nach 30 Minuten gemäß DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 5.3.2 (abgeminderte Einheits-Temperaturkurve), eintreten darf.

Müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen mit Ausnahme von Unterkonstruktionen gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MBO 1 insgesamt schwerentflammbar sein, gilt dies auch für ihre einzelnen Bestandteile.

Für schwerentflammbare Außenwandbekleidungen sind die Kriterien bei Brandeinwirkungen gemäß DIN 4102-20:2017-10, Abschnitt 4.2, einzuhalten.

Außenwandbekleidungen in der Ausführung als Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit EPS-Dämmstoffen erfüllen die Anforderungen schwerentflammbar, wenn an vorhandenen Öffnungen in der Außenwand im Bereich der Stürze oberhalb der Öffnung auch bei Brandeinwirkung standsichere und formstabile, nichtbrennbare Konstruktionen angeordnet werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn umlaufend horizontal angeordnete, auch bei Brandeinwirkung standsichere und formstabile, nichtbrennbare Konstruktionen angeordnet werden.

Für solche Außenwandbekleidungen in der Ausführung als Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit EPS-Dämmstoffen ist zusätzlich eine Brandeinwirkung von außen, die unmittelbar im unteren Bereich der Fassade einwirkt, zu berücksichtigen. Dazu sind geeignete nichtbrennbare Konstruktionen vorzusehen, damit das Schutzziel gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 MBO 1 erfüllt ist oder es ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.5 genannte technische Regel einzuhalten.

Ist für Gebäudeaußenwände die Bekleidung mit normalentflammbaren Baustoffen zulässig, dürfen leichtentflammbare Baustoffe nur verwendet werden, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen gemäß § 26 Abs. 1 MBO 1 dauerhaft verbunden sind. § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 MBO 1 ist für Außenwandbekleidungen nicht anwendbar, wenn eine Zugänglichkeit gegeben ist oder eine Beschädigungsgefahr besteht.

Bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräume haben oder die über Brandwände hinweggeführt werden, ausgenommen solche nach Abschnitt 6 der unter der lfd. Nr. A 2.2.1.4 genannten technischen Regel, sind auch dann, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ergänzende Vorkehrungen zur Begrenzung der Brandausbreitung zu treffen und ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.6 genannte technische Regel zu beachten.

Für Außenwandbekleidungen aus Holz oder Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 oder 5 ist der Abschnitt 6 der unter der lfd. Nr. A 2.2.1.4 genannten technischen Regel zu beachten.

A 2.1.6 Trennwände

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus § 29 und 45 MBO 1.

Trennwände müssen in Abhängigkeit von der Verwendung in der baulichen Anlage gemäß § 29 MBO 1 bei Brandeinwirkung ausreichend lang den Raumabschluss nach Abschnitt A 2.1.3.3 gewährleisten und als tragende Wände standsicher nach Abschnitt A 2.1.3.2 sein.

Anschlüsse einschließlich von Fugenausbildungen, Durchdringungen von Leitungen sowie Querschnittsverringerungen bei Einbau von Steckdosen, Schaltkästen, Leitungsverteilern etc. dürfen den Raumabschluss und, bei tragenden Wänden, die Standsicherheit nicht beeinträchtigen.

Türen für Öffnungen in Trennwänden nach § 29 Abs. 5 Halbsatz 2 und 45 Nr. 2 MBO 1 müssen feuerwiderstandsfähig sein (dauerhaft feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse).Die Abschlüsse sind selbstschließend, wenn sie geeignete Schließmittel haben, die mittels mechanisch gespeicherter Energie den Abschluss selbsttätig schließen. Diese Abschlüsse gelten als Türen, wenn sie einschließlich vorhandener Seitenteile und Oberlichter nicht breiter und nicht höher als 2,50 m (vgl. DIN 4102-18:1991-03, Abschnitt 2.3) sind. Im Übrigen sind größere Abschlüsse Tore. Hinsichtlich der Verwendung in Rettungswegen wird auf die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2, Abschnitt 5.1.6 Nr. 2, genannte technische Regel hingewiesen.

Die Abschlüsse dürfen den Raumabschluss und die Dichtheit bei Brandeinwirkungen von jeder Seite nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten nicht verlieren, sie müssen den Kriterien gemäß DIN 4102-5:1977-09, Abschnitte 5.2.2 bis 5.2.8, genügen und die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 einhalten. Bei Türen wird hinsichtlich der Eigenschaft selbstschließend von mind. 200.000 Schließvorgängen (Prüfzyklen) ausgegangen; dies gilt auch für Türen in Toren (Schlupftüren). Bei anderen Abschlüssen als Türen wird hinsichtlich der Eigenschaft selbstschließend von mind. 10.000 Schließvorgängen ausgegangen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-5:1977-09 muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Diese Türen und Tore als Feuerschutzabschlüsse dürfen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen; zu ihnen gehören auch alle Zubehörteile und notwendige Befestigungsmittel. Feuerschutzabschlüsse müssen für den Brandfall geeignete Schlösser mit einem ausreichenden Falleneingriff haben, damit bei Druckunterschieden aufgrund eines Brandes ein Öffnen und damit eine Brandausbreitung verhindert werden.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Damit Personen sich über Rettungswege retten können und Feuerwehrkräfte den Brandort erreichen oder Personen retten können, muss ein Feuerschutzabschluss im Zuge dieser Rettungswege in Form einer Tür solange manuell zu öffnen sein bis er mit Feuer beaufschlagt wird. Diese Anforderungen gelten auch für Feuerschutzabschlüsse in Form z.B. eines Schiebe-, Hub- oder Rolltores mit längeren Zeitdauern zum Öffnen und Schließen, soweit erforderlich mit Hilfsenergie, so dass für diese Feuerschutzabschlüsse im Zuge eines Rettungsweges zusätzlich eine Tür vorzusehen ist.

Diese Feuerschutzabschlüsse sollen bestimmungsgemäß geschlossen gehalten werden. Ein Feuerschutzabschluss darf dann offengehalten werden, wenn er zur Gewährleistung des Raumabschlusses der Trennwand mit einer Einrichtung versehen ist, die bereits bei Raucheinwirkung und soweit erforderlich bei Wärmeeinwirkung, dauerhaft das unverzügliche und sichere Schließen des Feuerschutzabschlusses gewährleistet (Feststellanlage).

Die Feststellanlage ist ein System, bestehend aus Geräten und/oder Gerätekombinationen, das geeignet ist, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch Handauslösung werden offen gehaltene Abschlüsse unmittelbar sicher zum Schließen freigegeben. Eine Feststellanlage besteht aus mindestens

Bei Feststellanlagen an Drehflügeltüren, deren Feststellung durch Ziehen mit geringer Kraft aufgehoben werden kann, darf auf einen Handauslösetaster verzichtet werden, sofern der Anwendbarkeitsnachweis dies zulässt.

In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung von Feststellanlagen ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

Selbstschließende Abschlüsse dürfen nur dann elektromotorisch geöffnet und geschlossen werden, wenn die Antriebssysteme nachfolgende Anforderungen erfüllen.

Das für das elektromotorische Öffnen und Schließen von Abschlüssen erforderliche Antriebssystem ist ein System, bestehend aus mindestens

Das Antriebssystem muss außerdem geeignet sein, den Abschluss bei Bedarf zu öffnen und im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch Handauslösung unmittelbar ohne Verzögerung und sicher zu schließen. Nach dem Schließen ist ausschließlich ein manuelles Öffnen zulässig. Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Antriebssystemen für das elektromotorische (kraftbetätigte) Öffnen und Schließen von Abschlüssen, ausgenommen Bauprodukte nach C 2.6.10 und C 2.6.13, gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine allgemein anerkannte Regel der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

Trennwände aus Brandschutzverglasungen müssen die Anforderungen an raumabschließende Bauteile bei Einwirkungen nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05, Abschnitte 6.2 und 6.3.1, einhalten. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 8.1, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten. Zur Gewährleistung des Raumabschlusses der Trennwand müssen Abschlüsse von notwendigen Öffnungen in einer als Brandschutzverglasung ausgeführten Trennwand der Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzverglasung entsprechen; im Übrigen gelten die genannten Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse.

Die an Türen und Tore als Feuerschutzabschlüsse gestellten Anforderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Abschlüsse, die in Muster-Vorschriften aufgrund der MBO 1 oder anderen Technischen Baubestimmungen der MVV TB erforderlich sind. Hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer und der Rauchdichtigkeit sind auch die genannten Muster-Vorschriften aufgrund der MBO 1 und Technischen Baubestimmungen der MVV TB maßgebend.

A 2.1.7 Brandwände und Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus § 30 MBO 1.

Brandwände von baulichen Anlagen dürfen gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 MBO 1 zur Gewährleistung der Schutzziele keinen Beitrag zum Brand leisten. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Abweichend von § 28 Abs. 3 MBO 1 müssen Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktionen gemäß § 30 Abs. 7 Satz 3 MBO 1 auf Gebäudeabschlusswänden nichtbrennbar sein.

Brandwände müssen auch für den Fall standsicher und raumabschließend sein, dass zusätzliche mechanische Belastungen aus im Brandfall versagenden Teilen der baulichen Anlage auf diese Wände einwirken (Anprall). Dies gilt auch für Wände anstelle von Brandwänden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Brandwände sind im Brandfall nur standsicher und raumabschließend, wenn sie ohne zusätzliche Maßnahmen den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen und ergänzend die Kriterien nach DIN 4102-3:1977-09, Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.4, einhalten. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 5.4, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Wände anstelle von Brandwänden gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 MBO 1, hochfeuerhemmende Wände nach Abschnitt A 2.1.3.3.3 oder Wände mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Minuten nach Abschnitt A 2.1.3.3.7, sind im Brandfall nur standsicher und raumabschließend, wenn sie ohne zusätzliche Maßnahmen den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen und ergänzend die Kriterien nach DIN 4102-3:1977-09, Abschnitte 4.2.2 bis 4.2.4, einhalten, jedoch nur für eine Zeitdauer der Brandeinwirkung von 60 Minuten. Für hochfeuerhemmende Wände gelten zusätzlich die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.3.1 Satz 6 Buchst. b. Für Wände nach Abschnitt A 2.1.3.3.7 gelten zusätzlich die Anforderungen gemäß Abschnitt 5.2 der unter der lfd. Nr. A 2.2.1.4 bekannt gemachten technischen Regel. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 5.4, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Für andere Wände anstelle von Brandwänden gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 MBO 1 sind die Anforderungen gemäß Abschnitt A 2.1.6 einzuhalten.

In Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden eingreifende andere Bauteile, Anschlüsse einschließlich von Fugenausbildungen, Durchdringungen von Leitungen sowie Querschnittsverringerungen bei Einbau von Steckdosen, Schaltkästen, Leitungsverteilern etc. dürfen den Raumabschluss und die Standsicherheit nicht beeinträchtigen.

In inneren Brandwänden und inneren Wänden anstelle von Brandwänden sind Öffnungen nur für Türen, Tore und Abschlüsse für Leitungsdurchführungen und Förderanlagen nach § 30 Abs. 8 MBO 1 zulässig; sie müssen dauerhaft dicht- und selbstschließende Abschlüsse in der der Wand entsprechenden Feuerwiderstandsdauer haben und auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt werden, damit der Raumabschluss dieser Wände gewährleistet wird. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.6.

Für Verglasungen nach § 30 Abs. 9 MBO 1 sind die Anforderungen erfüllt mit Brandschutzverglasungen, die bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie der Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 8.1, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

A 2.1.8 Decken

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus § 31 MBO 1.

Decken zwischen Geschossen müssen in baulichen Anlagen gemäß § 31 MBO 1 ausreichend lang standsicher und raumabschließend sein und den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen.

Anschlüsse einschließlich von Fugenausbildungen an andere Bauteile, auch an Außenwände, müssen so ausgebildet sein, dass die Standsicherheit und der Raumabschluss gewahrt bleiben, um die Brandausbreitung zu verhindern.

Müssen Öffnungen in Decken nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 MBO 1 dauerhaft dicht- und selbstschließende Abschlüsse (Klappen, Schiebeblätter u. a.) in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben, muss der Raumabschluss der Decken gesichert sein. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.6, auch hinsichtlich des Offenhaltens dieser Feuerschutzabschlüsse; hinsichtlich der Dauerfunktion genügen 10.000 Schließvorgänge. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

A 2.1.9 Dächer

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus § 32 MBO 1.

Die Bedachung als Teil der baulichen Anlage besteht aus der regenwasserableitenden Schicht (Dachhaut), einschließlich verwendeter Teile für den Wärmeschutz und den Schutz gegen eindringende Feuchte, notwendiger Teile zur Übertragung der Lasten auf die die Bedachung tragenden Teile (Dämmstoffe, Dampfsperren, Unterspannbahnen, Dachlattung). Zur Bedachung gehören auch lichtdurchlässige Flächen und Abschlüsse von Öffnungen und deren Anschlüsse an die Bedachung.

Soweit in § 32 Abs. 3 MBO 1 nichts anderes zugelassen ist, müssen Bedachungen zur Behinderung der Übertragung eines Brandes von außen in die bauliche Anlage durch Wärmestrahlung oder brennende Teile von anderen baulichen Anlagen und einer Brandausbreitung auf der baulichen Anlage ausreichend lang dieser Brandeinwirkung widerstehen (harte Bedachung gemäß § 32 Abs. 1 MBO 1). Die Bedachung darf in vertikaler wie horizontaler Ausdehnung nur begrenzt geschädigt werden und nur begrenzt selbst zum Brandgeschehen einen Beitrag leisten. Dabei sind die Dachneigungen zu berücksichtigen, weil das Brandverhalten der Bedachungen in Abhängigkeit der Dachneigung unterschiedlich sein kann.

Diese Anforderung wird bei der Verwendung von nicht begrünten Bedachungen erfüllt, die bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-7:2018-11, Abschnitte 6.1 bis 6.5, unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 mindestens die in DIN 4102-7:2018-11, Abschnitt 4 Buchst. a bis e, genannten Kriterien erfüllen.

Begrünte Bedachungen gelten als harte Bedachungen, wenn sie den Anforderungen der unter lfd. Nr. A 2.2.1.3 genannten technischen Regel entsprechen.

Für bestimmte brennbare lichtdurchlässige Flächen oder Abschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der harten Bedachung vorliegt, ist die Verwendung als Bedachung zulässig ohne dass eine Beeinträchtigung der Behinderung der Brandentstehung oder Brandausbreitung der Bedachung insgesamt zu erwarten ist, wenn:

und die Teilflächen

Um zu verhindern, dass im Brandfall bei der Abführung von Wärme und Rauch aus Teilen der baulichen Anlage über Dachauf- oder -einbauten, wie Wärmeabzugsflächen oder Rauch- und Wärmeabzugsgeräte, eine Brandausbreitung stattfindet, müssen nach § 32 Abs. 5 MBO 1 diese Dachauf- oder -einbauten einen ausreichenden Abstand zu brennbaren Teilen einhalten oder diese Teile müssen nichtbrennbar sein. Wärmeabzugsflächen oder Rauch- und Wärmeabzugsgeräte gelten als Dachaufbauten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 MBO 1.

A 2.1.10 Treppen

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus § 34 MBO 1.

Die tragenden Teile notwendiger Treppen in Gebäuden gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 MBO 1 müssen den Einwirkungen gemäß A 2.1.3.2 widerstehen, damit wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden.

A 2.1.11 Notwendige Treppenräume

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus § 35 MBO 1.

Eine ausreichend lange Nutzung im Brandfall gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 MBO 1 bedeutet, dass die Selbstrettung der im Gebäude anwesenden Personen so lange möglich bleibt bis Rauch in den notwendigen Treppenraum eingetreten ist. Sind notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie gemäß § 35 Abs. 4 MBO 1 Wände und Decken haben, die ausreichend lang raumabschließend und standsicher sind, weil sie auch Angriffswege der Feuerwehr sind. Dies gilt auch für erforderliche Vorräume von Sicherheitstreppenräumen. Notwendige Treppenräume müssen in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse die Standsicherheit und den Raumabschluss gemäß den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 gewährleisten. Die Wände müssen - soweit erforderlich - die Anforderungen gemäß Abschnitt A 2.1.7 an innere Brandwände erfüllen.

Abschlüsse gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 MBO 1 von Türöffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume müssen dauerhaft feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht gefährdet und ein Durchtritt von Rauch gemäß DIN 18095-2:1991-03 in den Treppenraum während der dort festgelegten Einwirkungsdauer behindert wird; der Raumabschluss muss gesichert und die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sein. Diese Feuerschutzabschlüsse sollen bestimmungsgemäß geschlossen gehalten werden. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.6. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Öffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume zu notwendigen Fluren müssen dauerhaft rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse (Rauchschutzabschlüsse) haben, damit im Brandfall ein Durchtritt von Rauch gemäß DIN 18095-2:1991-03 in den Treppenraum während der dort festgelegten Einwirkungsdauer behindert wird; der Raumabschluss muss gesichert sein. Die Rauchschutzabschlüsse müssen die Kriterien der DIN 18095-1:1988-10 und die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllen. Diese Rauchschutzabschlüsse sollen bestimmungsgemäß geschlossen gehalten werden. Sie dürfen dann offengehalten werden, wenn sie mit Einrichtungen versehen sind, die bei Raucheinwirkung dauerhaft das unverzügliche und sichere Schließen gewährleisten (Feststellanlage); im Übrigen gelten die Anforderungen nach A 2.1.6. Zur Erfüllung der Anforderungen der Abschlüsse ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Türöffnungen gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 MBO 1 müssen dauerhaft dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Diese Anforderung wird mit Bauteilen (Türen) erfüllt, die die Dichtheit bei Vorhandensein von Rauch im Treppenraum gewährleisten, soweit es noch keine über den klimatisch bedingten thermischen Auftrieb hinausgehenden Druckdifferenzen zwischen Treppenraum und dem abzuschließenden Bereich gibt und der Rauch nicht bis zum unteren Rand der Tür abgesunken ist. Eine Tür ist dann dichtschließend, wenn sie die Anforderungen der unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel, Abschnitt 5.4, erfüllt. Die Türen sind dann dauerhaft selbstschließend, wenn die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sind.

Der Raumabschluss von Wänden notwendiger Treppenräume oder Wänden von Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie ist bei Öffnungen zu notwendigen Fluren nur gewährleistet, wenn sie rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.

A 2.1.12 Notwendige Flure und offene Gänge

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus § 36 MBO 1.

Unter Berücksichtigung des Schutzzieles nach § 36 Abs. 1 MBO 1 sollen in den Wänden notwendiger Flure nur für die Nutzung erforderliche Türöffnungen sein. Die Türen müssen gemäß § 36 Abs. 4 Satz 4 MBO 1 dicht schließen, damit in einer oder in einer angrenzenden Nutzungseinheit ein Raucheintritt durch konstruktive Maßnahmen an den Türen über einen gewissen Zeitraum erschwert wird. Diese Anforderung gilt als ausreichend, weil davon ausgegangen wird, dass diese nicht selbstschließenden Türen geschlossen gehalten werden. Die Türen schließen dicht, wenn die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung des Türflügels und der Dichtung nach Abschnitt 2.1.11 erfüllt sind.

Bei offenstehenden Türen bzw. nach dem Durchbrand geschlossener Türen darf es auf den Oberflächen der Decken und Wände des notwendigen Flures nicht zu einer Brandausbreitung kommen, um Rettungs- und Löschmaßnahmen nicht zu erschweren. Für den Fall, dass die Decken und Wände aus brennbaren Baustoffen bestehen, ist eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ausreichender Dicke erforderlich, z.B. in Form einer 12,5 mm dicken Gipsplatte.

Sofern Wände notwendiger Flure als Brandschutzverglasungen ausgeführt werden sollen, sind die Anforderungen mit Brandschutzverglasungen erfüllt, die bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie den Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Zur Gewährleistung des Raumabschlusses der Brandschutzverglasung müssen abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 4 MBO 1 die Türen der Brandschutzverglasung dicht- und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzverglasung entsprechen.

Rauchschutzabschlüsse innerhalb notwendiger Flure gemäß § 36 Abs. 3 MBO 1 dürfen raumhoch und in Flurbreite ausgeführt werden und über feststehende Seitenteile und Oberlichter verfügen

Im Übrigen gelten bei Feuer- und Rauchschutzabschlüssen die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.6 und A 2.1.11, auch hinsichtlich des Offenhaltens dieser Rauchschutzabschlüsse.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

A 2.1.13 Fahrschachtwände und Fahrschachttüren für Aufzüge

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus § 39 MBO 1.

Die Fahrschachtwände müssen zur Gewährleistung der Schutzziele bei Brandeinwirkung ausreichend lang den Raumabschluss gewährleisten, soweit erforderlich standsicher sein und den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen. Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke (z.B. in Form einer 12,5 mm dicken Gipsplatte) haben, damit es bei offenstehenden Fahrschachttüren bzw. nach dem Durchbrand geschlossener Türen auf den Oberflächen der Fahrschachtwände nicht zu einer Brandausbreitung kommt.

Zur Erfüllung des Schutzzieles nach § 39 Abs. 1 MBO 1 und der Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 MBO 1 müssen Fahrschachttüren im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

A 2.1.14 Installationsschächte und -kanäle, Systemböden und elektrische Betriebsräume

In baulichen Anlagen dürfen Installationsschächte und -kanäle gemäß § 40 MBO 1 durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden und sich die hierzu notwendigen Öffnungen auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränken. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Werden in baulichen Anlagen Installationen in Hohlräumen von Systemböden geführt, ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.9 genannte technische Regel zu beachten; unabhängig von tatsächlichen Verkehrslasten ist bei der Bemessung der Feuerwiderstandsdauer im Brandfall bei Doppelböden ist eine Verkehrslast von mindestens 1,5 kN/m2 zu berücksichtigen. Bei Brandprüfungen ist ebenfalls eine Verkehrslast von 1,5 kN/m2 zu berücksichtigen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Zum Schutz anderer Räume vor Bränden aus elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren oder Schaltanlagen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.10 genannte technische Regel zu beachten.

A 2.1.15 Anlagen und Bauprodukte der Technischen Gebäudeausrüstung

A 2.1.15.1 Allgemeines

Die bauaufsichtlichen Anforderungen aus der MBO 1, der M-GarVO und Sonderbauvorschriften 1 aufgrund der MBO 1 an die Anlagen und Bauprodukte der Technischen Gebäudeausrüstung werden durch die unter den lfd. Nrn. A 2.2.1.8, A 2.2.1.9, A 2.2.1.10, A 2.2.1.11, A 2.2.1.12 und A 2.2.1.16, genannten technischen Regeln konkretisiert. Zur Erfüllung der Anforderungen ist auch die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Im Übrigen sind die Anforderungen der nachfolgenden Nummern A 2.1.15.2 bis 2.1.15.6 zu beachten.

A 2.1.15.2 Blitzschutzanlagen

Blitzschutzanlagen nach § 46 MBO 1 sollen die Brandentstehung an der baulichen Anlage und eine Gefährdung von Personen durch Blitzeinschläge verhindern (äußerer Blitzschutz).

Sofern sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen vorhanden sind, sind sie gegen Auswirkungen des Blitzstromes und der Blitzspannung auf Installationen sowie elektrische und elektronische Teile der anderen Einrichtungen und Anlagen in der baulichen Anlage bei unmittelbarem oder mittelbarem Blitzeinschlag zu schützen (zusätzlicher innerer Blitzschutz).

Dazu sind Maßnahmen gegen Überspannung und gefährliche Funkenbildung zu treffen.

A 2.1.15.3 Brandfallsteuerung von Aufzügen

Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

Brandfallsteuerungen bestehen mindestens aus automatischen Brandmeldern zur Branderkennung in jedem Geschoss, den automatischen Übertragungseinrichtungen der Brandmeldung und dem Auswerte- und Steuerungssystem für den Aufzug. Das Auslösen der Brandfallsteuerung ist auch durch eine automatische Brandmeldeanlage zulässig.

A 2.1.15.4 Wärmeabzugsgeräte

Sofern Wärmeabzugsgeräte verlangt werden, soll der Brandausbreitung im Hinblick auf einen Vollbrand in bestimmten Bereichen einer baulichen Anlage entgegengewirkt werden, um eine Entzündung brennbarer Teile der baulichen Anlage außerhalb des eigentlichen Brandbereiches durch heiße Brandgase zu verhindern. Für vorhandene Bauteile im Brandbereich soll eine Reduzierung der thermischen Einwirkungen erreicht werden, damit die Standsicherheit oder der Raumabschluss im Brandfall gewährleistet bleibt. Damit können auch wirksame Löscharbeiten unterstützt werden.

Erforderliche Wärmeabzugsgeräte sind in Abhängigkeit von Lage in der baulichen Anlage, vorgeschriebener geometrischer Abmessungen, der erforderlichen geometrischen Öffnungsfläche und des Standortes der baulichen Anlage hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u.a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden. Elektrisch betriebene Wärmeabzugsgeräte bedürfen einer Sicherheitsstromversorgung.

Dies ist im Brandschutznachweis auszuweisen. Für die Verwendung gilt die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel mit den dort genannten Leistungsanforderungen. Alle notwendigen Angaben zur Lage von Wärmeabzugsgeräten sind im Brandschutznachweis darzustellen.

A 2.1.15.5 Feuerwehraufzüge

Feuerwehraufzüge dienen insbesondere bei baulichen Anlagen großer Höhe der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Feuerwehraufzüge sollen im Brandfall durch die Feuerwehr nutzbar bleiben.

Daher dürfen in Fahrschächten von Feuerwehraufzügen keine anderen Aufzüge angeordnet sein. Die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen in Verbindung mit Fahrschachttüren gemäß A 2.1.13 müssen im Brandfall ausreichend lang sicher benutzbar bleiben. In den Fahrschächten dürfen nur die für den Betrieb des Feuerwehraufzuges notwendigen technischen Anlagen und Einrichtungen angeordnet sein. Feuerwehraufzüge dürfen jeweils nur über einen Vorraum zugänglich sein. Die Wände und Decken des Vorraumes müssen ausreichend lang im Brandfall raumabschließend und nichtbrennbar sein. Die Abschlüsse notwendiger Öffnungen in den Vorräumen müssen ausreichend lang raumabschließend und rauchdicht sein. Die Vorräume dürfen nur über notwendige Flure zugänglich sein. Damit die Fahrschächte nicht durch Rauch beeinträchtigt werden können, müssen die Vorräume und Fahrschächte durch Druckbelüftungsanlagen im Brandfall von Rauch freigehalten werden. Für Feuerwehraufzüge müssen automatische Branderkennungseinrichtungen vorhanden sein, damit diese so gesteuert werden können, dass im Brandfall die Aufzüge außerhalb des Brandbereiches außer Betrieb gehen (Brandfallsteuerung) und danach nur noch durch die Feuerwehr wieder in Betrieb genommen und genutzt (Feuerwehrschaltung) werden können. Die Auslösung der Brandfallsteuerung ist auch durch eine automatische Brandmeldeanlage zulässig.

Die Nutzung zur Personen- und Lastenbeförderung ist allgemein zulässig, soweit ein Brandfall nicht vorliegt.

Feuerwehraufzüge müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).

Für die Funktion von Feuerwehraufzügen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.

Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.

A 2.1.15.6 Objektfunkanlagen für die Feuerwehr

Objektfunkanlagen für die Feuerwehr dienen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Die Anlagen sollen die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr untereinander in der baulichen Anlage und mit den unmittelbar an der baulichen Anlage vorhandenen Einsatzkräften der Feuerwehr während des Einsatzes unterstützen, wenn dies wegen der räumlichen Struktur, der Ausdehnung oder wegen der die Funkkommunikation abschirmender Eigenschaften der baulichen Anlage mit den von der Feuerwehr mitgeführten Geräte zur Funkkommunikation nicht ausreichend möglich ist. Sie bestehen mindestens aus Sende-, Empfangs- und Übertragungseinrichtungen.

Objektfunkanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).

Für die Funktion von Objektfunkanlagen notwendige elektrische Leitungsanlagen zur Stromversorgung müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben. Die unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannte technische Regel ist zu beachten.

Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.

A 2.1.16 Bauliche Anlagen zur Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff

Dienen bauliche Anlagen zur Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff, muss der Ausbreitung von Feuer vorgebeugt und wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden. Die unter lfd. Nr. A 2.2.1.14 genannte technische Regel ist zu beachten.

A 2.1.17 Garagen

Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden an bauliche Anlagen, die als Garage genutzt werden, besondere Anforderungen gestellt. Die unter lfd. Nr. A 2.2.2.1 genannte technische Regel ist zu beachten.

A 2.1.18 Anforderungen an Sonderbauten

Für bestimmte Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 MBO 1 sind hinsichtlich Planung und Ausführung die konkretisierenden Anforderungen aus den in den lfd. Nrn. A 2.2.2.2 bis A 2.2.2.8 genannten technischen Regeln zu beachten.

Hinweis:
Besondere Brandschutzanforderungen können auch im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 67 MBO 1 oder in der Baugenehmigung gemäß § 64 MBO 1 für einen Sonderbau gestellt werden. Sofern die Schutzziele nach § 14 MBO 1 auf andere Art und Weise nicht mit der unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel erfüllt werden können, sind die dafür notwendigen technischen Angaben in den Bauvorlagen darzustellen.

A 2.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile

Lfd. Nr.Anforderungen an Planung, Bemessung und AusführungTechnische Regeln/AusgabeWeitere Maßgaben
1234
A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung
A 2.2.1.1Flächen für die Feuerwehr > LänderMuster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr: 2009-10 2Anlage A 2.2.1.1/1
Anlage Ei A 2.2.1/0
A 2.2.1.2Bauprodukte und BauartenBauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2022-11 2 (s. Anhang 4)
A 2.2.1.3Klassifizierte Baustoffe und Bauteile, AusführungsregelnDIN 4102-4:2016-05Anlage A 2.2.1.3/1
A 2.2.1.4Hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise und feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise, Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen  > LänderMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - M-HolzBauRL: 2020-10 2
A 2.2.1.5WärmedämmverbundsystemeWDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06 2 (s. Anhang 5)
A 2.2.1.6Hinterlüftete AußenwandbekleidungenHinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2021-10 (s. Anhang 6)
A 2.2.1.7"Feststellanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
A 2.2.1.8Leitungsanlagen > LänderMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie - MLAR): Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020 4
A 2.2.1.9Systemböden > LänderMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR): 2005-09
A 2.2.1.10Elektrische Betriebsräume > LänderMuster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO): 2009-01 2, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 22.02.2022
A 2.2.1.11Lüftungsanlagen > LänderMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR): Fassung 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020 4
A 2.2.1.12Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung > LänderMuster-Feuerungsverordnung (MFeuV): 2007-09, durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 27.09.2017 2
A 2.2.1.13"Löschwasser-Rückhalteanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
A 2.2.1.14Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff > LänderMuster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie - MKLR): 1996-06 2
A 2.2.1.15Industriebau > LänderMuster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2019-05 2
A 2.2.1.16Technische GebäudeausrüstungTechnische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA): 2022-04 4 (s. Anhang 14)
A 2.2.1.17Normalentflammbare VerglasungenVerwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden, ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden: 2022-07 2 (s. Anhang 18)
Ei A 2.2.1.1Brandschutz bei der DB AGHandbuch RRiL 12400 Brandschutz (Version 1.0 - Gültig ab 01.07.2022) mit den nachfolgend aufgeführten Modulen: 
Brandschutzgrundsätze124.1000 
Vorbeugender Brandschutz für Gebäude der DB AG124.3000 
Brandschutznachweis/Brandschutzkonzept für Gebäude124.3000A02 
Brandschutzverzeichnis124.3000A03 
Brandschutzakte124.3000A04 
Brandschutz in Personenverkehrsanlagen124.3100 
Anweisung zum Aufstellen des Betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans (BAGAP) für Pva124.3100A02 
Ei A 2.2.1.2Personenbahnhöfe planen BrandschutzDB AG Richtlinie 813
Modul 813.0105
(Ausgabe 01.03.2022)
 
Ei A 2.2.1.3Brandschutz in Personenverkehrsanlagen der EdBLeitfaden für den Brandschutz in Personenverkehrsanlagen der EdB (Brandschutzleitfaden) (Ausgabe 15.03.2021) einschließlich der Erläuterungen zum Leitfaden (VV 21-2.2.2-001/02; Ausgabe 02.05.2023) Anlage Ei A.2.2.1/3
Ei A 2.2.1.4Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln (im Weiteren "EBA Ril-Tunnel")Richtlinie des EBA "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln" Ausgabe 01.07.2008Anlage Ei A 2.2.1/1
Ei A 2.2.1.5Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG (im Weiteren "EBA Ril-Schienenwege")Richtlinie des EBA "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG" Ausgabe 07.12.2012Anlage Ei A 2.2.1/2
Ei A 2.2.1.6Wirk-Prinzip-PrüfungenMerkblatt zur Durchführung von ≫Wirk-Prinzip-Prüfungen≪ brandschutz- und sicherheitsrelevanter technischer Anlagen innerhalb von Hochbauten der Eisenbahnen des Bundes, Ausgabe August 2020
A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten

§ 85a Abs. 1 Satz 3 MBO 1 gilt nicht für Technische Baubestimmungen nach Abschn. A 2.2.2

A 2.2.2.1Garagen 1, 4 > LänderMuster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen: 2008-05 2
A 2.2.2.2Beherbergungsstätten 1, 4 > LänderMuster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten: 2014-05 2
A 2.2.2.3Verkaufsstätten 1, 4 > LänderMusterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten: 2014-07 2
A 2.2.2.4Versammlungsstätten 1, 4 > LänderMusterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten: 2014-07 2
A 2.2.2.5Schulen 1, 4 > LänderMuster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2009-04 2
A 2.2.2.6Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung 1 4 > LänderMuster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung: 2012-05 2
A 2.2.2.7Hochhäuser 1, 4 > LänderMuster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern: 2008-04, zuletzt geändert 2012-02 2
A 2.2.2.8Industriebau 1, 4 > LänderMuster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2019-05 2
1) nach Landesrecht

2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.

4 Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten.

Anlagen Teil A 2

Anlage A 2.2.1.1/1
Zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr

Bei der Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

1 Zu Abschnitt 1

Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01) zu befestigen.

Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 anzuwenden.

2 Hinweisschilder

2.1 Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten haben die Aufschrift "Feuerwehrzufahrt", die Schilder für Aufstell- oder Bewegungsflächen die Aufschrift "Flächen für die Feuerwehr".

Die Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen der DIN 4066:1997-07 entsprechen; die Hinweisschilder "Feuerwehrzufahrt" müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben.

2.2 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten unzulässig, wenn diese Zufahrten amtlich gekennzeichnet sind.

Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrt notwendig, so muss das Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt" von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein (amtliches Hinweisschild).

Anstelle des amtlichen Hinweisschildes "Feuerwehrzufahrt" kann die zuständige Behörde die Aufstellung des Verkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit dem Zusatzschild "Feuerwehrzufahrt" anordnen (Schutzzone im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO).

2.3 Bei Anordnung von Außenwandbekleidungen aus Holz oder Holzwerkstoffen an Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sind die Anforderungen gemäß Abschnitt 6.3 der unter der lfd. Nr. A 2.2.1.4 bekannt gemachten technischen Regel zu beachten.

Anlage A 2.2.1.3/1

Gegenstand der Technischen Baubestimmung sind nur die klassifizierten Baustoffe und Bauarten für Bauteile, die zur Erfüllung der Anforderungen gemäß technischer Regel A 2.2.1.2 erforderlich sind.

Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

Zu Abschnitt 4.2

Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbarem Untergrund aufgebracht sind.

Zu Abschnitt 10.5.6

Absatz 3 ist für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 nicht anzuwenden.

Anlage Ei A 2.2.1/0

Die Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr ist nicht in Verbindung mit den EBA Richtlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln" und "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG" anzuwenden.


Anlage Ei A 2.2.1/1

Zu Abschnitt 1.1 Geltungsbereich
Absatz "Anwendungsbereich"
"im Sinne von § 4 Abs. 1 AEG" ist zu ersetzen durch
Im Sinne von § 4 Abs. 3 AEG
Der Absatz "Anwendungsbereich" wird wie folgt ergänzt:
Die Richtlinie gilt für alle Tunnel mit einer Länge von mehr als 500 m im Bereich der öffentlichen Schienenwege im Geltungsbereich der EIGV in der jeweils gültigen Fassung.
Im Falle einer Aufrüstung oder Erneuerung ist die Umsetzung der in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen im Einzelfall zu prüfen.

Absatz "im TEN" und Absatz "außerhalb des TEN"
Die Absätze entfallen.
Es gilt § 4 der Eisenbahninbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV).
Danach ist die TSI SRT in der jeweils geltenden Fassung auch in Netzen anzuwenden, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie ausschließlich auf diesen Netzen genutzte Fahrzeuge.

Absatz "neue Tunnel"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Diese Richtlinie ist als ermessensbindende Richtlinie bei Entscheidungen über den Bau und den Betrieb von neuen Eisenbahntunneln einschließlich der Tunnel von Stadtschnellbahnen zugrunde zu legen.
Begründung
Die Regelung folgt einer Abstimmung zwischen dem Notfallmanagement der DB AG und dem EBA, Ref 34 vom 30.05.2001.

Absatz "vorhandene Tunnel"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Bei vorhandenen Tunneln (Eisenbahntunnel einschließlich Tunnel von Stadtschnellbahnen) ist unter dem Aspekt des rechtlichen Bestandsschutzes zu prüfen, inwieweit die genannten Maßnahmen sinngemäß anzuwenden sind.
Begründung
Die Präzisierung erfolgt infolge der Anpassung des Anwendungsbereiches.

Zu Abschnitt 1.2 Begriffsbestimmungen
Absatz "Tunnel"
Der Satz "Als Tunnel wird das gesamte Bauwerk einschließlich der Notausgänge und deren Einhausungen bezeichnet." ist wie folgt zu ersetzen:
Als Tunnel wird das gesamte Bauwerk einschließlich der Fahrtunnel, der Notausgänge sowie der Notausgangs- und Zugangsbauwerke und deren Einhausungen bezeichnet.
In Tunneln gelegene Personenverkehrsanlagen sind bei der Bestimmung der Tunnellänge zu berücksichtigen.

Absatz "Notausgänge"
Der Absatz ist wie folgt zu ergänzen:
Notausgänge sind Möglichkeiten, den Fahrtunnel im Rahmen der Selbstrettung zu verlassen sowie im Rahmen der Fremdrettung zu betreten. Tunnelportale zählen nicht zu den Notausgängen.

Absatz neu: Notausgangs- und Zugangsbauwerke
Notausgangsbauwerke schließen dann an einen Notausgang an, wenn dieser nicht direkt ins Freie führt.
Zu den Notausgangs- und Zugangsbauwerken zählen, ggf. auch in Kombination:

  • Rettungsschächte
  • Rettungsstollen
  • Schleusen
  • Verbindungsbauwerke

Notausgangsbauwerke können gleichzeitig Zugangsbauwerke sein.

Absatz "Sichere Bereiche"
Die bestehende Begriffsbestimmung ist wie folgt zu ersetzen:
In Übereinstimmung mit der VO (EU) 1303/2014 ist der sichere Bereich ein Ort innerhalb oder außerhalb von Tunneln, an dem die Reisenden und das Zugpersonal nach der Evakuierung Schutz finden und temporär überleben können.
Hinweis:
Verordnung (EU) 2016/912 der Kommission vom 09. Juni 2016 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union, zuletzt geändert durch VO (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019

Erläuterung zum Absatz "Verbindungsbauwerke" in Abschnitt 1.2 "Begriffsbestimmungen":
"Verbindungsbauwerke (Querschläge) sind horizontale Bauwerke zwischen zwei Fahrtunneln". In Einzelfällen kommt es vor, dass die korrespondierenden Fahrtunnelröhren in unterschiedlicher Höhe hergestellt werden. Unter anderem wurde infolgedessen die allgemeine Begriffsbezeichnung "Verbindungsbauwerk" gewählt. Ein Verbindungsbauwerk zwischen den Fahrtunnelröhren kann sich grundsätzlich aus Rettungsstollen und Rettungsschächten, die nicht senkrecht zueinander verlaufen müssen, zusammensetzen.

Alle Rettungsstollen und Rettungsschächte innerhalb von Verbindungsbauwerken müssen die in der Richtlinie genannten Anforderungen an Rettungsschächte und Rettungsstollen (lichter Querschnitt: 2,25 m / 2,25 m) erfüllen.

Begriffsbestimmung "Zweiröhrenkonzept"
Die bestehende Begriffsbestimmung ist wie folgt zu ersetzen:
Das Zweiröhren-Konzept ist ein Rettungskonzept für ein oder mehrere unabhängig parallel verlaufende Fahrtunnel, die über Verbindungsbauwerke verbunden sind.
Über eine vom Ereignis nichtbetroffene Fahrtunnelröhre erfolgen die Maßnahmen der Selbst- und Fremdrettung.
Hinweis: Das Zweiröhrenkonzept erfordert auch im Bereich der Personenverkehrsanlage eine vollständige bauliche Trennung, um den Übertritt von Brandgasen auszuschließen.
Begründung:
Berücksichtigung der Anforderungen des Abschnittes 4.2.1.5.2 b) (2) der TSI SRT

Begriffsbestimmung "Begegnungsverkehr" (neu)
Begegnungsverkehr im Sinne dieser Richtlinie liegt dann vor, wenn in mehrgleisigen Tunneln Reise- und Güterzüge (im Sinne § 34 Abs. 7 EBO) aneinander vorbeifahren.
Begründung
Klarstellung zum Abs. 3.1 der Richtlinie

Erläuterung zum Absatz 2.1 "Grundsätze", Absatz "Standsicherheit und Baustoffe":
Die Verwendung von bitumengebundenen Belägen in Tunneln gemäß EBA Ril Tunnel, d.h. im Fahrtunnel, sowie in Verbindungsbauwerken und Notausgängen ist nicht zulässig.

Abschnitt 2.1 "Grundsätze", Absatz "Eingleisigkeit"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Auf zweigleisigen Strecken sind bei Tunneln mit einer Länge von mehr als 1.000 m die Fahrtunnel als parallele, eingleisige Tunnelröhren anzulegen, wenn das Betriebsprogramm den uneingeschränkten gleichzeitigen Betrieb von Reise- und Güterzügen im Tunnel vorsieht. In diesem Fall ist das Rettungskonzept entsprechend dem Zweiröhrenkonzept umzusetzen.

Abschnitt 2.1 "Grundsätze", Absatz "Längsneigung"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Tunnel sollen eine einseitig gerichtete Längsneigung aufweisen, die den Rollwiderstand der eingesetzten Züge überwindet, wenn die topografischen und/oder betrieblichen Bedingungen dies zulassen. Ein dachförmiges Längsprofil mit ansteigender/fallender Gradiente oder ein wannenförmiges Längsprofil soll vermieden werden.
Hinweis:
Kompensationen für die fehlende einseitige Längsneigung sind im Abschnitt "Sichere Bereiche, Fluchtwege", Absatz "Entfernung" geregelt

Abschnitt 2.1 "Grundsätze", Absatz "Fahrbahn (Befahrbarkeit)"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Neue Absatzbezeichnung "Befahrbarkeit mit Straßenfahrzeugen"
In Tunneln des Zweiröhrenkonzeptes muss die Möglichkeit bestehen, dass Einsatzfahrzeuge der Fremdrettungskräfte in die jeweils nicht betroffene Fahrtunnelröhre einfahren und diese durchfahren können, ohne wenden zu müssen. Der Tunnelquerschnitt ist so zu wählen, dass Einsatzfahrzeuge aneinander vorbeifahren können.
Erläuterung zum Absatz: Die Anforderung gilt ausschließlich für Tunnel des Zweiröhrenkonzeptes. In Tunnel mit uPva gilt die Anforderung nur, wenn auch innerhalb der uPva die vollständige bauliche Trennung zwischen den unabhängig parallel verlaufenden Fahrtunneln sichergestellt ist.

Abschnitt 2.2 "Sichere Bereiche, Fluchtwege", Absatz "Entfernung"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Die Anforderung gilt für lange Tunnel.
Die Anforderung gilt für Tunnel, die auch von Stadtschnellbahnen befahren werden ab einer Länge von mehr als 600 m.
Von jeder Stelle eines Fahrtunnels, muss ein Zugang zu einem sicheren Bereich in höchstens 500 m Entfernung erreichbar sein.
In Tunneln, die die Anforderungen der einseitigen Längsneigung nicht erfüllen, muss ein Zugang zu einem sicheren Bereich in höchstens 250 m erreichbar sein, wenn die Tunnel mit Zügen des Regional- und Fernverkehrs befahren werden.
In Tunneln, in denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren muss ein Zugang zu einem sicheren Bereich in höchstens 300 m Entfernung erreichbar sein, dies gilt auch für Stadtschnellbahn-Tunnel, die die Anforderungen der einseitigen Längsneigung nicht erfüllen.
In Tunneln, in denen ausschließlich Güterzüge verkehren und keine Umleitungen des Personenverkehrs zulässig sind, muss ein Zugang zu einem sicheren Bereich in höchstens 500 m Entfernung erreichbar sein, dies gilt auch für Güterzugtunnel, die die Anforderungen der einseitigen Längsneigung nicht erfüllen.
In Tunneln des Zweiröhrenkonzeptes muss ein Zugang zu einem sicheren Bereich in höchstens 250 m Entfernung erreichbar sein.
In Tunnel mit Personenverkehrsanlagen sind einzelfallbezogene Entscheidungen erforderlich.

Erläuterung zum Absatz "Beschaffenheit" in Abschnitt 2.2 - sichere Bereiche, Fluchtwege:
Die Anforderung: "In Tunneln mit Querschlägen zur anderen Röhre ist der Fluchtweg auf der Seite anzulegen, auf der sich die Querschläge zur anderen Röhre befinden." Das gilt für den gesamten Tunnel, d. h. von Tunnelportal zu Tunnelportal.
In eingleisigen Tunneln darf der Fluchtweg nicht das Gleis kreuzen.
In zweigleisigen (bzw. mehrgleisigen) Tunneln darf der Fluchtweg nur zum Erreichen des Notausganges, wenn dieser nicht auf beiden Tunnelseiten vorhanden ist, in Höhe des Notausganges, die Gleise kreuzen. Der Übergang (doppelte Fluchtwegbreite) ist in Anlehnung an die Anforderungen an die Beschaffenheit von Fluchtwegen herzustellen.

Zu Abs. 2.2. sichere Bereiche Fluchtwege - Beschaffenheit
Der 1,20 m breite, ebene und hindernisfreie Fluchtweg aus dem Tunnel endet an dem Punkt, an dem der Gleisbereich über einen mindestens 1,60 m breiten Zugang bzw. gleichwertig verlassen werden kann. Wenn der Fluchtweg zudem in einem sich an den Tunnel anschließenden Trogbauwerk bis zum Verlassen des Gleisbereiches geführt werden muss, sind zudem Handlauf, Tunnelsicherheitsbeleuchtung und Fluchtwegbeschilderung erforderlich.
Der 1,20 m breite Fluchtweg darf außerhalb des Tunnels bzw. Troges - im Übergang zum Fahrweg auf den Erdkörper - mit einer maximalen Neigung von 6 % errichtet werden.

Erläuterung zum Abschnitt 2.2 Sichere Bereiche, Fluchtwege, Absatz Handlauf
Entsprechend Abs. 1.1 Geltungsbereich, Absätze im TEN und außerhalb des TEN ist der Abs. 4.2.1. der TSI SRT für alle Tunnel mit einer Länge von mehr als 500 m zu beachten.
Gemäß Abs. 4.2.1.6 (b) Fluchtwege der TSI SRT, sind durchgehende Handläufe in einer Höhe zwischen 0,8 m und 1,1 m über dem Fluchtweg anzubringen, um den Weg zu einem sicheren Bereich zu zeigen. Die Handläufe sind außerhalb der erforderlichen minimalen lichten breite des Fluchtwegs anzubringen. Weitere Anforderungen an Handläufe sind im Kapitel 5 der Modulgruppe 1001 der Richtlinie 853 enthalten und im Absatz Einbauten des Abschnittes 2.2 Sichere Bereiche der Richtlinie.

Abschnitt 2.3 "Notausgänge", Absatz "Rettungsschächte"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Rettungsschächte dürfen höchstens 60 m Höhenunterschied zwischen Oberkante Fluchtweg und Oberkante Gelände aufweisen. Bei einem Höhenunterschied von insgesamt mehr als 30 m zwischen Oberkante Fluchtweg und Oberkante Gelände ist zusätzlich zur Treppe ein Aufzug mit einer Mindestabmessung des Fahrkorbs von 1,1 x 2,1 m (Fahrkorb Typ 3, in Anlehnung an DIN EN 81-70) erforderlich.
Treppen müssen für einen Begegnungsverkehr geeignet sein; hierbei ist in Fluchtrichtung eine belegte Krankentrage (DIN 13 024) zugrunde zu legen.
Das Steigungsverhältnis der Treppe soll in Anlehnung an die DIN 18065 erfolgen.
Alle Treppenstufen eines Treppenlaufes müssen über die gesamte Treppenlaufbreite das gleiche Steigungsverhältnis besitzen. D.h. Wendelstufen bzw. gewendelte Trittstufen sind nicht zulässig.
Einbauten sind in Rettungsschächten nicht zulässig, sofern sie nicht nach dieser Richtlinie gefordert werden.

Abschnitt 2.3 "Notausgänge" - neu: Absatz "Verbindungsbauwerke "
Verbindungsbauwerke müssen einen Querschnitt von mindestens 2,25 m x 2,25 m haben. Sie sollen rechtwinklig zwischen den parallel verlaufenden Fahrtunneln angeordnet werden.
Verbindungsbauwerke müssen mindestens so lang sein, dass der Abstand zwischen den Notausgangstüren (kürzeste Luftverbindung) der parallelen unabhängigen Fahrtunnel mindestens 12 m beträgt.
Die Längsneigung der Verbindungsbauwerke soll 6 % nicht übersteigen.
Einbauten sind in Verbindungsbauwerken nicht zulässig.

Abschnitt 2.3 "Notausgänge", Absatz "Schleusen"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Im Anschluss an Notausgänge, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind Schleusen mit einer Länge von mindestens 12 m anzuordnen.
Hinweis: Die Anforderung gilt für alle Tunnel.
Wird in Verbindungsbauwerken die Schleusenlänge von 36 m überschritten, sind zusätzliche Türen innerhalb der Schleusen vorzusehen.

  • Bei einer Länge des Verbindungsbauwerkes von mehr als 36 m bis 48 m wird mittig innerhalb des Verbindungsbauwerkes eine zusätzliche Tür erforderlich.
  • Bei einer Länge des Verbindungsbauwerkes von mehr als 48 m werden innerhalb des Verbindungsbauwerkes zwei weitere Türen erforderlich. Diese sind so anzuordnen, dass im Anschluss an jede tunnelseitige Notausgangstür jeweils eine Schleuse von mindestens 12 m entsteht.

Der Absatz "Türen, die unmittelbar zum Fahrtunnel führen, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Zwischen Schleusen und Rettungsschächten bzw. Rettungsstellen angeordnete Türen müssen rauchdicht und selbstschließend sein." ist wie folgt zu ersetzen:
Notausgangstüren und Türen im Bereich von Schleusen müssen mindestens so breit sein wie der Fluchtweg. Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türflügel müssen eine Mindestbreite von 1,0 m haben. Notausgangstüren, die unmittelbar zum Fahrtunnel führen, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T 30 RS bzw. EI230-C-Sa200) sein.
Türen im Bereich von Schleusen innerhalb von Notausgangs- und Zugangsbauwerken müssen rauchdicht und selbstschließend sein.
Türen im Bereich von Schleusen innerhalb von Verbindungsbauwerken mit einer Länge von mehr als 36 m müssen rauchdicht und selbstschließend sein.
Türen im Bereich von Schleusen innerhalb von Verbindungsbauwerken mit einer Länge von mehr als 48 m müssen jeweils feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T 30 RS bzw. EI230-C-Sa200) sein. Türen zu Technikräumen müssen mindestens feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend (T 90 bzw. EI290-C-Sa200) sein.

Abschnitt 2.4 "Notbeleuchtung", Absatz "Grundsatz"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Für Tunnel einschließlich der Fluchtwege sowie der Notausgänge (bzw. der Notausgangs- und Zugangsbauwerke) ist eine Sicherheitsbeleuchtung gemäß DIN EN 1838, DIN VDE 0100-718, DIN VDE 0100-560 und DIN EN 50172 vorzusehen. Diese muss bei Kurzschluss in der Kabel- oder Versorgungsanlage oder Ausfall der Speisespannung die geforderte Mindestbeleuchtungsstärke für eine Bemessungsbetriebsdauer von mindestens 3 Stunden aufrechterhalten.
Die Sicherheitsbeleuchtung muss im Bereich von anschließenden Trogbauwerken bis zu dem Punkt außerhalb des Tunnels geführt werden, an dem die Zugangsmöglichkeit für Fremdrettungskräfte in den Trog vorhanden ist.

Abschnitt 2.4 "Notbeleuchtung" - neu: Absatz "Mindestbeleuchtungsstärke"
In der horizontalen Ebene ist auf Oberkante Fluchtweg eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx, nach DIN EN 1838 zu gewährleisten.
Die Ungleichmäßigkeit (Ud = Emin/Emax - Verhältnis der kleinsten zur größten Beleuchtungsstärke nach DIN EN 12665) darf 1:40 nicht unterschreiten.

Erläuterung zum Abschnitt 2.4 "Notbeleuchtung", Absatz "Fernsteuerung"
"Innerhalb des Fahrtunnels sind zusätzliche Schalter vorzusehen, mit denen die Tunnelbeleuchtung eingeschaltet werden kann. Diese sind paarig, an jeder Tunnelseite in Abständen von höchstens 125 m anzuordnen und müssen auch im Dunklen erkennbar sein. Zwischen den Tunnelportalen und den am nächsten gelegenen Einschaltpunkten ist jedoch ein Abstand von mindestens 250 m einzuhalten."

  1. Die paarige Anordnung der Schalter, an jeder Tunnelwand in Abständen von höchstens 125 m, zum Einschalten der Notbeleuchtung gilt für alle Fahrtunnel unabhängig von der Anzahl der Gleise bzw. der Anzahl der Fluchtwege im Tunnel.
  2. In Tunneln mit einem Gleis und einem Fluchtweg kann von der paarigen Anordnung der Schalter, an jeder Tunnelwand in Abständen von höchstens 125 m, abgewichen werden, wenn die Schalter an der Tunnelwandseite des Fluchtweges in Abständen von höchstens 62,5 m angeordnet werden.
  3. Um einen Widerspruch zu den Anforderungen der TSI SRT auszuschließen, ist zwischen den Tunnelportalen und den am nächsten gelegenen Einschaltpunkten ein Abstand von 250 m einzuhalten.

zu Abschnitt 2.5 Fluchtwegkennzeichnung
Absatz "Rettungszeichen"
"BGV A8" ist zu ersetzen durch ASR A1.3

Abschnitt 2.6 "Rettungsplätze und Zufahrten", Absatz "Grundsatz"
Nach dem ersten Absatz sind folgende Absätze zu ergänzen:
Zufahrten zu Tunnelportalen sollen auf Höhe des Gleises enden. Endet die Zufahrt nicht auf Höhe des Gleises muss am Ende der Zufahrt ein Zugang bis auf Höhe des Gleises errichtet werden.
Vom Ende der Zufahrt bzw. des Zuganges auf Höhe des Gleises ist ein Zugang zum Fluchtweg im Tunnel herzustellen.

Abschnitt 2.6 "Rettungsplätze und Zufahrten", Absatz "Zufahrten"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Zufahrten sind als getrennte Zu- und Abfahrten zu führen.
Ist eine getrennte Zu- und Abfahrt aus topografischen oder umweltrechtlichen Gründen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, müssen Zufahrten für den Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen mit 2,50 m Breite geeignet sein. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind Ausweichstellen anzuordnen, die einen Sichtkontakt untereinander gewährleisten.
Der Abstand benachbarter Ausweichstellen zueinander soll 1.000 m nicht überschreiten. Die Länge einer Ausweichstelle soll 40 m nicht unterschreiten. Ist aus topografischen Gründen eine Aufteilung der Ausweichstellen erforderlich, darf die einzelne Ausweichstelle eine Länge von 12 m nicht unterschreiten. Eine Ausweichstelle einschließlich Fahrstreifen muss mindestens 6,00 m breit sein.
Zufahrten müssen die Anforderungen der DIN 14090 erfüllen.
Zufahrten zu Tunnelportalen ohne Rettungsplatz und Notausgangsbauwerken, die kein Zugangsbauwerk sind müssen am Ende der Zufahrt geeignete Wendeanlagen haben. Diese sollen gemäß RASt 06 (mindestens für Fahrzeuge bis 9 m Länge, Bild 56) ausgeführt werden.

Abschnitt 2.6 "Rettungsplätze und Zufahrten" - neu: Absatz "Zugang"

  • Mindestbreite: 1,60 m (Möglichkeit der Begegnung)
  • Mindesthöhe: 2,250 m
  • Längsneigung: max. 10 % bzw. Treppen oder gleichwertige Lösung

Die Zugänge müssen trittfest und ebenerdig sein.
Eingewalzter Feinkies oder Splitt erfüllen beispielsweise diese Forderung.
Das Steigungsverhältnis der Treppen soll in Anlehnung an die DIN 18065 erfolgen.
Für Treppen mit einem Richtungswechsel ist analog Abschnitt 2.3, Absatz "Rettungsschächte" die Eignung der Treppe für einen Begegnungsverkehr mit einer belegten Krankentrage in Fluchtrichtung sicherzustellen.

Zu Abschnitt 2.7 "Oberleitung", Absatz "Abschaltung der Oberleitung"
Der Satz "Die Bahnerdung eines Tunnels ist in der betriebsüberwachenden Stelle anzuzeigen." ist durch:
Die Bahnerdung eines Tunnels ist in der betriebsüberwachenden Stelle des Oberleitungsnetzes (Zentralschaltstelle - Zes) anzuzeigen. zu ersetzen.

Zu Abschnitt 2.9 "Löschwasserversorgung", Absatz "Löschwassereinspeisung"
Vor dem ersten Absatz ist folgende Anforderung zu ergänzen:
Löschwasserleitungen dürfen nicht im Konstruktionsbeton verlegt werden (vgl. ZTV-ING Teil 5 Abs. 1 (11.5 (11)) und Teil 5 Abschnitt 2 (11.6)).
Das gilt sowohl für trockene als auch für nasse Löschwasserleitungen unabhängig von der Tunnelbauweise (d.h. für offene und bergmännische Bauweise).
Löschwasserleitungen dürfen sowohl im Tunnel als auch in sich anschließenden Trogbauwerken vor den Tunnelportalen die Gleise nicht unterqueren.

zu Abschnitt 2.11 Notruffernsprecher
Absatz "Kennzeichnung"
"BGV A8" ist zu ersetzen durch ASR 1.3

Zu Abschnitt 3.1 "Trennung der Betriebsarten", Absatz "Gefahrgut"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Neue Absatzbezeichnung "Trennung der Betriebsarten" Bei zwei- und mehrgleisigen Tunneln darf fahrplanmäßiger Begegnungsverkehr (siehe Begriffsdefinition) zwischen Reise- und Güterzügen nicht vorgesehen werden.


Anlage Ei A 2.2.1/2

Der Umsetzungsleitfaden der DB Netz AG zur EBA Richtlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG", veröffentlicht mit TM: 1-2015-10642 I.NMN vom 30.10.2015 ist im Verwaltungsverfahren des EBA nicht anzuwenden

Erläuterung zum Absatz "Rettungswege" in Abschnitt 2.2 - Wege zur Selbst- und Fremdrettung Rettungswege sind grundsätzlich außerhalb des Gefahrenbereiches anzuordnen. Hiermit soll eine Gefährdung der Sicherheit des Personals verhindert werden, z.B. infolge einer Verwechslung mit dem begehbaren Sicherheitsraum.

Erläuterung zum Absatz "Absturzsicherung" in Abschnitt 2.4 - Ingenieurbauwerke: Bei Anwendung der ETB-Richtlinie - "Bauteile, die gegen Absturz sichern, Stand 1985-06" (siehe Kapitel 1, lfd. Nr. 1.3) ist neben den Erläuterungen zur lfd. Nr. 1.3 des Kapitels 1 Folgendes zu beachten:
Zu Abschnitt 2 Einbaubereich: Die Absturzsicherung ist dem Einbaubereich 2 zuzuordnen.

Umsetzung der Richtlinie bei wesentlichen baulichen Änderungen von Ingenieurbauwerken Abstimmung zw. DB Notfallmanagement und EBA vom 30.10.2019

Zu den Ingenieurbauwerken im Sinne der Richtlinie zählen in erster Linie Brücken, Tunnel bis 500 m Länge und Trogbauwerke.

Unter Berücksichtigung der in der EBA Ril-Schienenwege genannten Kriterien werden bei einer wesentlichen baulichen Änderung eines Ingenieurbauwerkes bezüglich Rettungsweg und Zuwegungen folgende Festlegungen getroffen:

  1. Im Bereich der Ingenieurbauwerke ist ein Rettungsweg entsprechend den Anforderungen der EBA Ril-Schienenwege vorzusehen. Der Rettungsweg muss an den Enden des Ingenieurbauwerkes höhengleich oder mit einer maximalen Neigung von 6 % an den Rettungsweg bzw. sofern noch nicht vorhanden an den anschließenden Erdkörper angebunden werden.
  2. Zuwegungen, die nach EBA Ril-Schienenwege erforderlich sind, dienen der Erreichbarkeit der Bahnanlage (Schienenweg bzw. Strecke) durch die Fremdrettungskräfte. Eine darüberhinausgehende Anbindung einzelner Ingenieurbauwerke an das öffentliche Wegenetz leitet sich aus dieser Anforderung nicht ab.
  3. Sofern bereits vorhandene Wege zu dem in Frage stehenden Ingenieurbauwerk führen, ist, auch wenn diese Wege nicht die Anforderungen der EBA Ril-Schienenwege erfüllen, der Rettungsweg des Ingenieurbauwerkes über einen mindestens 1,60 m breiten Zugang entsprechend der EBA Ril-Schienenwege an den bereits vorhandenen Weg anzubinden.
  4. Werden im Rahmen des nicht baugleichen Ersatzes eines Ingenieurbauwerkes für andere Zwecke Zuwegungen zum Ingenieurbauwerk geplant, sind die Anforderungen der EBA Ril-Schienenwege umzusetzen.
  5. Der Neubau von Zuwegungen zu Ingenieurbauwerken, die im Rahmen eines nicht baugleichen Ersatzes erneuert werden, ist auch dann nicht erforderlich, wenn andere Wege nicht vorhanden sind. Die Ausführungen zu den Punkten 3 und 4 sind unabhängig davon stets zu berücksichtigen.


Anlage Ei A 2.2.1/3
Die Aussage in Fußnote 2 (zu § 4 - Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik) trifft auch auf hochbauliche Eisenbahnbetriebsanlagen in EBA-Zuständigkeit zu, die keine Personenverkehrsanlagen sind.

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A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

A 3.1 Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 3 AEG i.V.m. § 3 und § 13 MBO 1 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und durch pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

Zum Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen sind bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen so zu entwerfen und auszuführen, dass die Anforderungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und des Schutzes von Boden und Gewässer aus Abschnitt A 3.2 erfüllt werden.

A 3.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile 1

Die Anforderungen zur bauwerksseitigen Beschränkung gesundheitsschädlicher Emissionen in Aufenthaltsräumen gemäß lfd. Nr. A 3.2.1 und A 3.2.2 sowie zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit von Außenbauteilen gemäß lfd. Nr. A 3.2.3 sind in den Regelwerken beschrieben. Sie sind einzuhalten. Werden für die betroffenen Bereiche stattdessen konstruktive Maßnahmen (z.B. Deckschichten, Ummantelungen) vorgesehen, so ist deren Schutzwirkung nachzuweisen.

Lfd. Nr.Anforderungen an Planung, Bemessung und AusführungTechnische Regeln/AusgabeWeitere Maßgaben
1234
A 3.2.1Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des GesundheitsschutzesABG - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes: 2022-04 (s. Anhang 8)
A 3.2.2Textile BodenbelägeTR Textile Bodenbeläge: 2020-08 (s. Anhang 9)
A 3.2.3Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und GewässerABuG - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer: 2022-04 (s. Anhang 10)Anlage A 3.2/4
A 3.2.4Bewertung und Sanierung PCB- belasteter Baustoffe und Bauteile in GebäudenRichtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden, Ausgabe September 1994, Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6Anlage A 3.2/1
A 3.2.5Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in GebäudenRichtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden, November 2020 (s. Anhang 16)Anlage A 3.2/2
A 3.2.6Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in WohnungenBauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen, Ausgabe April 2009, zuletzt geändert am 1. Juli 2010
A 3.2.7Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in GebäudenRichtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden, Ausgabe Oktober 1996, Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2
A 3.2.8"Begrenzung der Formaldehydemission in der Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum" gestrichen in der MVV TB 2019/1

Anlagen Teil A 3

Anlage A 3.2/1
Zur PCB-Richtlinie

Zusätzlich gilt Folgendes:

1 Zur Abwehr möglicher Gefahr für Leben oder Gesundheit sind in dauerhaft genutzten Räumen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die zu erwartende Raumluftkonzentration - unabhängig von der täglichen Aufenthaltsdauer - im Jahresmittel mehr als 3.000 ng PCB/m3 Luft beträgt. Der letzte Satz in Kapitel 3 der Richtlinie wird aufgehoben.

2 Die Richtlinie ist ansonsten in der Fassung September 1994 in vollem Umfang zu befolgen, solange es sich bei den PCB-haltigen Primärquellen ausschließlich um nicht dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Fugendichtstoffe handelt. Sind jedoch bei den PCB-Primärquellen nur oder auch dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Deckenplatten, Anstriche sowie nicht sicher einzuordnende PCB-Quellen zu berücksichtigen, so ist zusätzlich die Bestimmung der Raumluftkonzentration von PCB 118 erforderlich, wenn die Gesamtkonzentration an PCB über 1.000 ng PCB/m3 Luft liegt. Beträgt die Raumluftkonzentration dabei mehr als 10 ng PCB 118/m3 Luft, sind umgehend expositionsmindernde Maßnahmen gemäß den Abschnitten 3 und 4 der Richtlinie zur Verringerung der Raumluftkonzentration von PCB durchzuführen. Bei Raumluftkonzentrationen gleich oder unter 10 ng PCB 118/m3 Luft wird empfohlen, in Abhängigkeit von der Belastung zumindest das Lüftungsverhalten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.

3 Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.

Hinweis:

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in Abschnitt 5.3 der Richtlinie genannte Sanierungsleitwert von 300 ng PCB/m3 Luft einen Wert aus dem Vorsorgebereich darstellt, der nicht exakt abgrenzbar ist und deshalb der Größenordnung nach erreicht werden sollte. Maßnahmen zur Reduzierung der PCB-Raumluftkonzentration werden in Abhängigkeit vom Maß der Überschreitung des Sanierungsleitwerts und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit empfohlen.

Anlage A 3.2/2

- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -

Anlage A 3.2/3

- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -

Anlage A 3.2/4

Nach Kapitel D 3 können freiwillig weitere Angaben zu Produkten nach harmonisierten technischen Spezifikationen erklärt und deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation dargelegt werden.

Die Anwendungen von

stellen eine Möglichkeit dar, die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG) zu erfüllen und hierzu eine entsprechende technische Dokumentation zu erstellen.

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A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

A 4.1 Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 3 AEG i.V.m. § 3 MBO 1 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit sind insbesondere gemäß § § 16 und 50 MBO 1 umgesetzt, wenn bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen entsprechend den technischen Regeln bezüglich der Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung gemäß Abschnitt A 4.2 entworfen und ausgeführt werden.

Anlage Ei A 4.1/1

Der § 50 MBO wird durch die DB Richtlinie 813 konkretisiert. Bei Regelungen hinsichtlich Maß und Zahl ist die DB Richtlinie 813 anzuwenden.

A 4.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile

Lfd. Nr.Anforderungen an Planung, Bemessung und AusführungTechnische Regeln/AusgabeWeitere Maßgaben
1234
A 4.2.1GebäudetreppenDIN 18065:2020-08Anlage A 4.2/1
Anlage Ei A 4.2/1
A 4.2.2Barrierefreies Bauen
A 4.2.2.1Öffentlich zugängliche GebäudeDIN 18040-1:2010-10Anlage A 4.2/2
Anlage Ei A 4.2/2
A 4.2.2.2WohnungenDIN 18040-2:2011-09Anlage A 4.2/3
Ei A 4.2.2.3PersonenverkehrsanlagenDB Richtlinie 813Anlage A 4.2/3

Anlagen Teil A 4

Anlage A 4.2/1
Zu DIN 18065

1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen.

2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:

Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
  2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.8) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
  3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
  4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
  5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
  6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
  7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.

3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065:2020-08. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.

Anlage A 4.2/2
Zu DIN 18040-1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 MBO 1 barrierefrei sein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:

1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.

2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.

5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 MVStättV 1 erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.

6 Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.

____
1) nach Landesrecht

Anlage A 4.2/3
Zu DIN 18040-2

Die Einführung bezieht sich auf:

Wohnungen, soweit sie nach § 50 Abs. 1 MBO 1 barrierefrei sein müssen, und
Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 Satz 3 MBO 1 stufenlos erreichbar sein müssen.
Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 11 MBeVO 1 barrierefrei sein müssen.

Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.

2 Für Wohnungen nach § 50 Abs. 1 MBO 1 genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.

3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4 MBO 1 genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.

4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".

5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.

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1) nach Landesrecht


Anlage Ei A 4.2/1

Zu DIN 18065

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

- Tabelle 1, Nr. 6.8.2, Geländerhöhen Bild 3, Zeile 1 gilt nicht; es gilt Bild 3, Zeile 2 (nach Arbeitsstättenrecht):
Bei einer Absturzhöhe ≤ 12 m muss die Höhe des Treppengeländers mindestens 100 cm betragen.


Anlage Ei A 4.2/2

Allgemeine Hinweise

Für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes wird die DIN 18040-1 und DIN 18040-2 wegen der Besonderheiten des Eisenbahnwesens nicht unmittelbar eingeführt. Ein Rückgriff auf die technischen Regeln im Rahmen des § 2 Abs. 3 EBO bleibt hiervon unbeschadet.


Anlage Ei A 4.2/3

Redaktioneller Hinweis:

RilF 813 - Personenbahnhöfe planen - siehe auch unter Kapitel Ei A 2.2.1.2 und Ei A 1.2.10.5.1


Anlage Ei A 4.2/4

Zu Handbuch "Zustandsbewertung Verkehrsstation, Emfangsgebäude und Technische Gebäudeausstattung (TGA)" (Version 3.0 - gültig ab 01/2015)

Bei der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

Die bauaufsichtliche Relevanz bezieht sich auf die - in Kapitel 2.1 "Konventioneller Bahnsteig" - definierten Maximalwerte von Verwerfungen, Absenkungen oder sonstiger Fehlstellen auf Bahnsteigen. Der Schwellenwert beträgt in dem vorliegenden Handbuch: 1 cm.

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1) nach Landesrecht

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A 5 Schallschutz

A 5.1 Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 3 AEG i.V.m. § 3 und § 15 Absatz 2 MBO 1 sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.

Zur Erfüllung dieser Anforderung sind die technischen Regeln bezüglich des Schallschutzes aus Abschnitt A 5.2 zu beachten.

A 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile

Lfd. Nr.Anforderungen an Planung, Bemessung und AusführungTechnische Regeln/AusgabeWeitere Maßgaben
1234
A 5.2.1Schallschutz im HochbauDIN 4109-1:2018-01Anlagen A 5.2/1 bis A 5.2/4


Anlagen Teil A 5

Anlage A 5.2/1
Zu DIN 4109-1

1 Zu Abschnitt 7.1:

Sofern das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R"w,ges > 50 dB betragen muss, bzw. bei einem Maßgeblichen Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.

2 Zu Abschnitt 8, Tabelle 8:

Die Anforderungen in Tabelle 8, Zeilen 3.3, 3.4, 5.1 und 5.2 sind nur einzuhalten, sofern es sich bei den schutzbedürftigen Räumen um Wohn-, Schlaf- oder Bettenräume gemäß DIN 4109-1:2018-01, Abschnitt 3.16 handelt.

3 Zu den Abschnitten 7, 8 und 9:

Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 9, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 8 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Abschnitt 7.1 gestellt werden, sofern das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R"w,ges ≥ 50 dB betragen muss, bzw. bei einem Maßgeblichen Außenlärmpegel La > 80 dB. Diese Messungen sind unter Beachtung von DIN 4109-4:2016-07 von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 MBO 1 anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über "anerkannte Schallschutzprüfstellen” bei dem Verband der Materialprüfungsanstalten VMPA² geführt werden.

4 Die informativen Anhänge A und B sind nicht anzuwenden.

5 Zu Abschnitt 7:

Ein Nachweis der Luftschalldämmung von Außenbauteilen ist erforderlich, wenn

  1. der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB) oder
  2. der "maßgebliche Außenlärmpegel" (Abschnitt 4.4.5 der DIN 4109-2:2018-01) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung gleich oder höher ist als

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1) nach Landesrecht

2) Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V. Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin (www.vmpa.de)

Anlage A 5.2/2

Der schalltechnische Nachweis ist nach DIN 4109-2:2018-01 in Verbindung mit DIN 4109-31:2016-07, DIN 4109-32:2016-07, DIN 4109-33:2016-07, DIN 4109-34:2016-07, DIN 4109-34/A1:2019-12, DIN 410935:2016-07, DIN 4109-35/A1:2019-12 und DIN 4109-36:2016-07 zu führen.
Für Bauteile im Massivbau kann der Nachweis auch nach Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989-11 geführt werden. Wenn Mauerwerk aus Lochsteinen zur Anwendung kommt, gilt dies nur für Mauerwerk, welches den Bedingungen in DIN 4109-32:2016-07, Abschnitt 4.1.4.2.1, entspricht. Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989-11 darf jedoch nicht für den Nachweis von massiven Treppen herangezogen werden.

Zu DIN 4109-2

Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.

Zu DIN 4109-36

Der informative Anhang A ist nicht anzuwenden.

Anlage A 5.2/3

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmstoffen aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch 1 gilt Folgendes:

Das Produkt darf als Trittschalldämmstoff unter unbeheizten schwimmenden Estrichen nach DIN 18560-2:2009-09 verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der DIN 18560-2:2009-09 erfüllt werden. Darüber hinaus ist entweder für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine maximale Differenz der relativen Stauchungen von 5 % einzuhalten oder der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung muss mindestens 30 kPa betragen. Im letzteren Fall muss die Dimensionsstabilität unter definierten Temperatur- und Feuchtebedingungen ausgewiesen sein.

Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2:2018-01 mit dem Nennwert der bewerteten Trittschallminderung zu führen.

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1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage A 5.2/4

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Gummifasermatten und / oder Polyurethan(PU)-Schaummatten zur Trittschalldämmung 1 gilt Folgendes:

Die Bauprodukte dürfen als Trittschalldämmung auf Massivdecken unter schwimmendem Estrich nach DIN 18560-2 entsprechend dem Anwendungsgebiet DES nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der DIN 18560-2:2009-09 erfüllt werden und für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung die maximale Differenz der relativen Stauchungen 5 % beträgt. Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2:2018-01 mit dem für den Konstruktionsaufbau angegebenen Nennwert ΔLw zu führen.

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1) nach EAD/ETAG/CUAP

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A 6 Wärmeschutz

A 6.1 Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 3 AEG i.V.m. § 3 und § 15 Absatz 1 MBO 1 sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

Zur Erfüllung dieser Anforderung an bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen sind die technischen Regeln bezüglich des Wärmeschutzes aus Abschnitt A 6.2 zu beachten.

A 6.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile

Lfd. Nr.Anforderungen an Planung, Bemessung und AusführungTechnische Regeln/AusgabeWeitere Maßgaben
1234
A 6.2.1Wärmeschutz in Gebäuden
Mindestanforderungen an den WärmeschutzDIN 4108-2:2013-02Anlage A 6.2/1
Klimabedingter FeuchteschutzDIN 4108-3:2018-10Anlage A 6.2/2
Wärme- und feuchteschutztechnische BemessungswerteDIN 4108-4:2020-11Anlage A 6.2/3
Anwendungsbezogene Anforderungen an WärmedämmstoffeDIN 4108-10:2021-11Anlage A 6.2/5
A 6.2.2"Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung" gestrichen in der MVV TB 2019/1

Anlagen Teil A 6

Anlage A 6.2/1
Zu DIN 4108-2

1 Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes.

2 Zu Abschnitt 5.2.2:

Die aufgeführten Ausnahmen sind nur für einlagig hergestellte bzw. einlagig verlegte Dämmstoffplatten anzuwenden.

Anlage A 6.2/2
Zu DIN 4108-3

Der Abschnitt 6 gilt nicht als Technische Baubestimmung.

Anlage A 6.2/3
Zu DIN 4108-4

Für Dämmstoffe und Wärmeputze mit ETA 1 ist der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit wie folgt zu ermitteln:
Auf Grundlage des in der ETA angegebenen Nennwertes, der 90 % der Produktion mit einer Aussagewahrscheinlichkeit von 90 % repräsentiert, ergibt sich der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte und Multiplikation mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,03. Zur Umrechnung für die Feuchte sind die in der ETA angegebenen Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

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1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage A 6.2/4

- gestrichen in der MVV TB 2023/1 -

Anlage A 6.2/5

1 In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen unter Verwendung von nicht in DIN 4108-10:2021-11 aufgeführten Wärmedämmstoffen ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich. Hiervon ausgenommen ist die Ausführung von Bauteilen mit Dämmprodukten gemäß den Ziffern 1.1 bis 1.4 bei Einhaltung der entsprechenden Anforderungen:

1.1 Wärmedämmplatten aus mineralischem Material mit einer ETA auf Grundlage von EAD 040012-00-1201 bzw. EAD 040012-01-1201:


Anwendungsgebiet nach
DIN 4108-10, Tabelle 1
(Kurzzeichen)
Grenzabmaße für Länge, Breite und Dicke

mm

Rechtwinkligkeit

mm/m

Ebenheit

mm

Zugfestigkeit senkrecht

kPa

Druckfestigkeit

kPa

DimensionsstabilitätWasseraufnahme bei teilweisem Eintauchen
bei definierter Temperaturbei definierten Temperatur und Feuchtebedingungenkurzzeitiglangzeitig
DAD± 2≤ 5≤ 2-≥ 200≤ 1≤ 1≤ 2≤ 3
DAA± 2≤ 5≤ 2≥ 80≥ 200≤ 1≤ 1≤ 2≤ 3
DZ± 2≤ 5≤ 2--≤ 1≤ 1--
DI± 2≤ 5≤ 2-≥ 150≤ 1≤ 1--
DEO± 2≤ 5≤ 2-≥ 150≤ 1≤ 1--
WI± 2≤ 5≤ 2-≥ 150≤ 1≤ 1--
WZ± 2≤ 5≤ 2-≤ 1≤ 1≤ 2≤ 3
WAB± 2≤ 5≤ 2≥ 80≥ 200≤ 1≤ 1≤ 2≤ 3
WAP± 2≤ 5≤ 2≥ 80≥ 200≤ 2≤ 3
WH± 2≤ 5≤ 2----
WTR± 2≤ 5≤ 2----

1.2 Dämmprodukte aus expandiertem Perlit (EPB) mit einer ETA auf Grundlage von EAD 040010-00-1201: Für die Anwendung gilt DIN 4108-10:2021-11, Tabelle 11 mit Ausnahme der Anforderung an die Biegefestigkeit.

1.3 Dämmstoffe aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch mit einer ETA auf Grundlage von EAD 040635-00-1201:

Das Produkt darf als Wärmedämmstoff entsprechend den Anwendungsgebieten DEO, DAD und DAA(dm) nach DIN 4108-10:2021-11 verwendet werden, wenn der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens 100 kPa beträgt und für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine maximale Differenz der relativen Stauchungen von 5 % eingehalten wird.

1.4 Produkte mit reflektierenden Schichten zur Wärmedämmung der Gebäudehülle mit einer ETA auf Grundlage von EAD 04007-00-1201:

1.4.1 Anwendung

Die Produkte dürfen entsprechend den Anwendungsgebieten DI und WI nach der Norm DIN 4108-10:2021-11 als nicht druckbelastete, zusätzliche Wärmedämmung auf der Innenseite wärmeübertragender Bauteile verwendet werden.

Sie dürfen nur in Konstruktionen eingebaut werden, in denen sie vor Niederschlag, Bewitterung und Durchfeuchtung geschützt sind.

1.4.2 Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes

Die Berechnung des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen.

Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist wie folgt zu ermitteln:

Auf Grundlage des in der ETA angegebenen Nennwertes ("Core thermal resistance" ohne benachbarte Lufträume) ergibt sich der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes mittels Division durch den Sicherheitsbeiwert γ = 1,03. Bei Produkten auf Basis von Naturfaserdämmstoffen hat zusätzlich eine Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte unter Verwendung der in der ETA angegebenen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.

In Bereichen, in denen die Produkte zusammengedrückt werden (z.B. Befestigungsbereiche auf der Tragkonstruktion) ist der Wärmedurchlasswiderstand der Produkte nicht für den Nachweis anzusetzen.

1.4.3 Wärmedurchlasswiderstand von benachbarten, unbelüfteten Lufträumen

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes von durch die Produkte begrenzten, unbelüfteten Lufträumen mit einer Länge und Breite von mehr als dem 10-fachen der Dicke nach DIN EN ISO 6946:2018-03, Anhang D, sind folgende Werte in Ansatz zu bringen:

Es dürfen nur luftdichte Konstruktionsaufbauten berücksichtigt werden, bei denen die Produkte vor Verschmutzung und Witterung geschützt auf der Innenseite der Konstruktion eingebaut werden.

1.4.4 Klimabedingter Feuchteschutz

Beim rechnerischen Nachweis des klimabedingten Feuchteschutzes nach DIN 4108-3:2018-10 sind für die Produkte die in der ETA angegebenen Werte in Ansatz zu bringen.

2 Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmprodukten aus pflanzlichen oder tierischen Fasern gemäß DIN 4108-10:2021-11, Tabellen 15 und 20 gilt Folgendes:

Hinsichtlich des Widerstandes gegenüber Schimmelpilz müssen die Dämmprodukte in die Klasse 0 eingestuft sein. Alternativ ist durch hygrothermische Simulation nachzuweisen, dass ein Risiko gegenüber Schimmelpilzbefall nicht gegeben ist.

Werden die Dämmprodukte trocken verarbeitet, dürfen sie auch für Außenbauteile GK 0 (Gebrauchsklasse 0 nach DIN 68800-2:2012-02) mit Ausnahme von Bild A.8, Schicht Nr. 7 in Fällen verwendet werden, in denen nach DIN 68800-2:2012-02 Dämmstoffe mit Verwendbarkeitsnachweis für bestimmte Anwendungen gefordert sind, wenn folgende Leistungen ausgewiesen sind:

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